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{'item': 'W159 2198972-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.04.2019 GeschäftszahlW159 2198972-1 SpruchW159 2198972-1/28E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.05.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.03.2019 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.05.2018, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.03.2019 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gem. § 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 57 und 10 Abs. 1 Z.3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, §§ 52 Abs. 2 und 9, 46 und 55 Abs. 1.-

  1. sowie 53 Abs. 3 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gem. Paragraph 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 57 und 10 Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 52, Absatz 2 und 9, 46 und 55 Absatz eins Punkt -, 3, sowie 53 Absatz 3, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässigDie Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Afghanistan, Angehöriger der tadschikischen Volksgruppe, gelangte (spätestens) am 25.11.2015 als unbegleiteter Minderjähriger nach Österreich und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Noch am gleichen Tag wurde er durch die Polizeiinspektion XXXX einer Erstbefragung unterzogen. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen an, dass er als Straßenverkäufer gearbeitet habe und andere Straßenverkäufer namens XXXX und XXXX von ihm Geld gefordert hätten. Er habe ihnen zwei Mal etwas gezahlt, beim dritten Mal habe er sich geweigert, es sei zum Streit gekommen und hätten sie ihm gedroht. Daraufhin habe er Angst bekommen und sei aus Afghanistan geflohen. Bei einer Rückkehr fürchte er, dass die beiden ihn umbringen würden.Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Afghanistan, Angehöriger der tadschikischen Volksgruppe, gelangte (spätestens) am 25.11.2015 als unbegleiteter Minderjähriger nach Österreich und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Noch am gleichen Tag wurde er durch die Polizeiinspektion römisch 40 einer Erstbefragung unterzogen. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen an, dass er als Straßenverkäufer gearbeitet habe und andere Straßenverkäufer namens römisch 40 und römisch 40 von ihm Geld gefordert hätten. Er habe ihnen zwei Mal etwas gezahlt, beim dritten Mal habe er sich geweigert, es sei zum Streit gekommen und hätten sie ihm gedroht. Daraufhin habe er Angst bekommen und sei aus Afghanistan geflohen. Bei einer Rückkehr fürchte er, dass die beiden ihn umbringen würden. Der zuständige Jugendwohlfahrtsträger ( XXXX ) hat die gesetzliche Vertretung der Diakonie übertragen. Bereits am 08.07.2017 erfolgte die erste Anzeige gegen den BF nach dem SMG.Der zuständige Jugendwohlfahrtsträger ( römisch 40 ) hat die gesetzliche Vertretung der Diakonie übertragen. Bereits am 08.07.2017 erfolgte die erste Anzeige gegen den BF nach dem SMG. Nach Zulassung des Asylverfahrens wurde der nunmehrige Beschwerdeführer am 25.01.2018 durch das BFA, RD Oberösterreich einvernommen. Zur Ersteinvernahme gab der Antragsteller an, dass es wohl nicht rückübersetzt worden sei, aber alles korrekt protokolliert worden sei. Der Beschwerdeführer wiederholte sein Geburtsdatum ( XXXX ) aus der Erstbefragung und wurde aufgeklärt, dass mit Volljährigkeit kein Anspruch mehr auf Rechtsberatung (und gesetzliche Vertretung) bestehe. Im Alter von zwei Jahren sei er mit seinen Eltern nach Pakistan geflüchtet und habe dort drei bis vier Jahre gelebt, dann wären sie nach Afghanistan zurückgekehrt. Er komme aus XXXX , sei Tadschike und Moslem/Sunnit, habe wohl nie einen Reisepass besessen, aber eine Tazkira, welche auf der Flucht in Griechenland verloren gegangen sie. Genauer gesagt, habe diese der Schlepper ihm weggenommen und ins Wasser geworfen. Er sei wohl weder verheiratet noch verlobt, aber er habe in Österreich eine Freundin. Von seinem Vater habe er seit sechs Jahren keine Information mehr, die Mutter sei Schneiderin und lebe in XXXX . Er habe einen jüngeren Bruder und eine jüngere Schwester, welche beide bei der Mutter leben würden. Seine Mutter habe ihm geraten, das Land zu verlassen, da sie bereits ihre ältere Tochter XXXX verloren habe und sie den Beschwerdeführer nicht auch noch verlieren habe wollen. Die näheren Umstände über den Tod seiner Schwester wisse er nicht, Leute hätten ihre Leiche nach Hause gebracht. In Afghanistan habe er sich mit Musik beschäftigt und sei auch Straßenverkäufer gewesen. Neun Jahre lang habe er die Schule besucht, er habe Gemüse verkauft, bis kurz vor der Ausreise. Außer seiner Mutter und seinen Geschwistern habe er niemanden mehr in Afghanistan, zumindest kenne er keine weiteren Verwandten. Den Familienangehörigen gehe es normal. Er habe ca. einmal im Monat Kontakt. Er sei in Afghanistan nicht von staatlichen Behördenorgangen verfolgt worden. Er habe auch nicht aufgrund seine Volksgruppenzugehörigkeit Probleme gehabt, ebenso wenig gröbere Probleme mit Privatpersonen. Zu den Fluchtgründen befragt gab der Antragsteller an, dass er auf einem "Bacha Bazi Fest" als Musiker und Sänger aufgetreten sei, eine ihm unbekannte Person habe ihn Geld gegeben, damit er die Namen XXXX und XXXX im Mikrophon laut sagen solle. Es seien dann ein paar Leute zu ihm gekommen, hätten ihn gefragt, warum er diese Namen gesagt habe, sie hätten ihn geschlagen. Es seien dann andere Leute gekommen, die den Streit schlichten wollten, aber es sei zu einer großen Schlägerei gekommen. Jemand habe mit dem Messer auf die rechte Seite seines Rückens gestochen, er habe dann das Fest dann verlassen und sei geflüchtet. Am nächsten Tag hätten Leute nach ihm gefragt, ihn bedroht und gesagt, dass sie ihn töten würden. Er sei dann am Abend zur Polizei gegangen, hätte ihnen seinen Rücken gezeigt und eine Anzeige erstatten wollen, aber die Polizei habe ihn nicht angehört. Als er nach Hause zurückgekehrt sei, habe ihn seine Mutter aufgefordert Afghanistan zu verlassen. Innerhalb von zwei Tagen habe er einen Schlepper gefunden und sei ausgereist.Nach Zulassung des Asylverfahrens wurde der nunmehrige Beschwerdeführer am 25.01.2018 durch das BFA, RD Oberösterreich einvernommen. Zur Ersteinvernahme gab der Antragsteller an, dass es wohl nicht rückübersetzt worden sei, aber alles korrekt protokolliert worden sei. Der Beschwerdeführer wiederholte sein Geburtsdatum ( römisch 40 ) aus der Erstbefragung und wurde aufgeklärt, dass mit Volljährigkeit kein Anspruch mehr auf Rechtsberatung (und gesetzliche Vertretung) bestehe. Im Alter von zwei Jahren sei er mit seinen Eltern nach Pakistan geflüchtet und habe dort drei bis vier Jahre gelebt, dann wären sie nach Afghanistan zurückgekehrt. Er komme aus römisch 40 , sei Tadschike und Moslem/Sunnit, habe wohl nie einen Reisepass besessen, aber eine Tazkira, welche auf der Flucht in Griechenland verloren gegangen sie. Genauer gesagt, habe diese der Schlepper ihm weggenommen und ins Wasser geworfen. Er sei wohl weder verheiratet noch verlobt, aber er habe in Österreich eine Freundin. Von seinem Vater habe er seit sechs Jahren keine Information mehr, die Mutter sei Schneiderin und lebe in römisch 40 . Er habe einen jüngeren Bruder und eine jüngere Schwester, welche beide bei der Mutter leben würden. Seine Mutter habe ihm geraten, das Land zu verlassen, da sie bereits ihre ältere Tochter römisch 40 verloren habe und sie den Beschwerdeführer nicht auch noch verlieren habe wollen. Die näheren Umstände über den Tod seiner Schwester wisse er nicht, Leute hätten ihre Leiche nach Hause gebracht. In Afghanistan habe er sich mit Musik beschäftigt und sei auch Straßenverkäufer gewesen. Neun Jahre lang habe er die Schule besucht, er habe Gemüse verkauft, bis kurz vor der Ausreise. Außer seiner Mutter und seinen Geschwistern habe er niemanden mehr in Afghanistan, zumindest kenne er keine weiteren Verwandten. Den Familienangehörigen gehe es normal. Er habe ca. einmal im Monat Kontakt. Er sei in Afghanistan nicht von staatlichen Behördenorgangen verfolgt worden. Er habe auch nicht aufgrund seine Volksgruppenzugehörigkeit Probleme gehabt, ebenso wenig gröbere Probleme mit Privatpersonen. Zu den Fluchtgründen befragt gab der Antragsteller an, dass er auf einem "Bacha Bazi Fest" als Musiker und Sänger aufgetreten sei, eine ihm unbekannte Person habe ihn Geld gegeben, damit er die Namen römisch 40 und römisch 40 im Mikrophon laut sagen solle. Es seien dann ein paar Leute zu ihm gekommen, hätten ihn gefragt, warum er diese Namen gesagt habe, sie hätten ihn geschlagen. Es seien dann andere Leute gekommen, die den Streit schlichten wollten, aber es sei zu einer großen Schlägerei gekommen. Jemand habe mit dem Messer auf die rechte Seite seines Rückens gestochen, er habe dann das Fest dann verlassen und sei geflüchtet. Am nächsten Tag hätten Leute nach ihm gefragt, ihn bedroht und gesagt, dass sie ihn töten würden. Er sei dann am Abend zur Polizei gegangen, hätte ihnen seinen Rücken gezeigt und eine Anzeige erstatten wollen, aber die Polizei habe ihn nicht angehört. Als er nach Hause zurückgekehrt sei, habe ihn seine Mutter aufgefordert Afghanistan zu verlassen. Innerhalb von zwei Tagen habe er einen Schlepper gefunden und sei ausgereist. Näher gefragt zu der Bacha Bazi Veranstaltung gab er an, dass es Gruppierungen gäbe, die Macht und Geld hätten. Er habe dort als Musiker gespielt, junge Burschen hätten getanzt, er habe einen Anruf bekommen und für den Auftritt Geld erhalten. Es sei ein großes Zelt gewesen mit ca. 500 Leuten, er nannte auch den Auftraggeber. Er sei öfters telefonisch angesprochen worden, um auf Veranstaltungen zu singen und zu spielen. Es sei in Afghanistan üblich, dass jemand kommt und Geld dafür zahlt, dass Namen durch das Mikrophon gesagt würden. Jugendliche hätten getanzt und Kommandanten hätten Geld geworfen oder den Tänzern ins Hemd gesteckt. Nachdem er den Namen dieser beiden Männer gesagt habe, seien Leute gekommen, die ihn geschlagen hätten, wobei es dann zu einer Auseinandersetzung mit einer anderen Gruppe gekommen wäre. Der Asylwerber zeigte eine leichte halbmondförmige Schnittverletzung auf seinem Rücken, er sei deswegen nicht zum Arzt gegangen, er habe aber Schmerzen gehabt und nicht schlafen können. Befragt wie die Leute gewusst hätten, wo er wohne, gab er an, dass die Veranstaltung nicht weit von seinem Wohnort weggewesen sei und ihn in seinem Wohnort viele Leute gekannt hätten. Sein Bruder XXXX habe auf der Straße gehört, dass Leute nach ihm gefragt hätten. Wer diese Leute gewesen seien, wisse er nicht, sie hätten ihn auch nicht gefunden, denn er habe nach drei Tagen XXXX verlassen. Diese Zeit habe er sich zu Hause versteckt. Nachdem er Afghanistan verlassen habe, wisse er auch nicht, ob sie noch einmal gekommen seien. Auch seine Mutter habe das Haus verlassen.Näher gefragt zu der Bacha Bazi Veranstaltung gab er an, dass es Gruppierungen gäbe, die Macht und Geld hätten. Er habe dort als Musiker gespielt, junge Burschen hätten getanzt, er habe einen Anruf bekommen und für den Auftritt Geld erhalten. Es sei ein großes Zelt gewesen mit ca. 500 Leuten, er nannte auch den Auftraggeber. Er sei öfters telefonisch angesprochen worden, um auf Veranstaltungen zu singen und zu spielen. Es sei in Afghanistan üblich, dass jemand kommt und Geld dafür zahlt, dass Namen durch das Mikrophon gesagt würden. Jugendliche hätten getanzt und Kommandanten hätten Geld geworfen oder den Tänzern ins Hemd gesteckt. Nachdem er den Namen dieser beiden Männer gesagt habe, seien Leute gekommen, die ihn geschlagen hätten, wobei es dann zu einer Auseinandersetzung mit einer anderen Gruppe gekommen wäre. Der Asylwerber zeigte eine leichte halbmondförmige Schnittverletzung auf seinem Rücken, er sei deswegen nicht zum Arzt gegangen, er habe aber Schmerzen gehabt und nicht schlafen können. Befragt wie die Leute gewusst hätten, wo er wohne, gab er an, dass die Veranstaltung nicht weit von seinem Wohnort weggewesen sei und ihn in seinem Wohnort viele Leute gekannt hätten. Sein Bruder römisch 40 habe auf der Straße gehört, dass Leute nach ihm gefragt hätten. Wer diese Leute gewesen seien, wisse er nicht, sie hätten ihn auch nicht gefunden, denn er habe nach drei Tagen römisch 40 verlassen. Diese Zeit habe er sich zu Hause versteckt. Nachdem er Afghanistan verlassen habe, wisse er auch nicht, ob sie noch einmal gekommen seien. Auch seine Mutter habe das Haus verlassen. Über Vorhalt der unterschiedlichen Angaben in der Erstbefragung zu den nunmehr angegebenen Fluchtgründen, gab er an, dass er damals minderjährig gewesen sei, nicht genau gewusst habe, was der Dolmetscher gemeint habe, der Dolmetscher habe auch falsch übersetzt. Es hätten ihn auch Kommandanten gefragt, ob er mit ihnen zusammen sein wolle und für sie tanzen und singen wolle, er habe aber immer abgelehnt. Nachdem er nach Österreich gekommen sei, habe ein Unbekannter seine Schwester XXXX überfahren. Er sei im Krankenhaus gewesen und habe Depressionen bekommen, das sei 2016 gewesen. Ob es nur ein Unfall gewesen sei oder ob sein Schwester wegen ihm Probleme bekommen habe, könne er nicht sagen. Er habe ich Zeit seines Lebens in Afghanistan immer nur in XXXX aufgehalten, wenn sein Leben in Gefahr sei, könne er auch nicht in Herat oder Mazar-e Sharif leben. In Österreich habe er einen Deutschkurs A2 gemacht und suche nunmehr eine Lehrstelle, er hätte auch schon eine gefunden, aber das AMS habe ihm das nicht erlaubt. Er trainiere täglich als MME-Fighter und habe auch schon freiwillig in einem Kindergarten und bei den XXXX gearbeitet. Österreichische Freunde habe er auch schon. Er lebe in Österreich von der Grundversorgung. Er habe auch schon die B1 Prüfung versucht, aber schriftlich nicht bestanden. Nächstes Jahr möchte er den Schulabschluss machen. Er habe eine österreichische Freundin, sie heiße XXXX , sei jetzt XXXX Jahre alt und er kenne sie schon über ein Jahr. Er habe mit ihr eine sexuelle Beziehung, sie sei aber derzeit nicht schwanger. Er wohne aber mit ihr zusammen, offiziell in der Wohnung der Mutter seiner Freundin. Irgendwann habe er einen Joint geraucht und die Polizei habe das bemerkt. Er habe auch ein bisschen Marihuana in der Tasche gehabt, aber nachdem er mit dem Sport begonnen habe, rauche er nunmehr nicht mehr. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Abgabe einer Stellungnahme zu dem Länderinformationsblatt.Über Vorhalt der unterschiedlichen Angaben in der Erstbefragung zu den nunmehr angegebenen Fluchtgründen, gab er an, dass er damals minderjährig gewesen sei, nicht genau gewusst habe, was der Dolmetscher gemeint habe, der Dolmetscher habe auch falsch übersetzt. Es hätten ihn auch Kommandanten gefragt, ob er mit ihnen zusammen sein wolle und für sie tanzen und singen wolle, er habe aber immer abgelehnt. Nachdem er nach Österreich gekommen sei, habe ein Unbekannter seine Schwester römisch 40 überfahren. Er sei im Krankenhaus gewesen und habe Depressionen bekommen, das sei 2016 gewesen. Ob es nur ein Unfall gewesen sei oder ob sein Schwester wegen ihm Probleme bekommen habe, könne er nicht sagen. Er habe ich Zeit seines Lebens in Afghanistan immer nur in römisch 40 aufgehalten, wenn sein Leben in Gefahr sei, könne er auch nicht in Herat oder Mazar-e Sharif leben. In Österreich habe er einen Deutschkurs A2 gemacht und suche nunmehr eine Lehrstelle, er hätte auch schon eine gefunden, aber das AMS habe ihm das nicht erlaubt. Er trainiere täglich als MME-Fighter und habe auch schon freiwillig in einem Kindergarten und bei den römisch 40 gearbeitet. Österreichische Freunde habe er auch schon. Er lebe in Österreich von der Grundversorgung. Er habe auch schon die B1 Prüfung versucht, aber schriftlich nicht bestanden. Nächstes Jahr möchte er den Schulabschluss machen. Er habe eine österreichische Freundin, sie heiße römisch 40 , sei jetzt römisch 40 Jahre alt und er kenne sie schon über ein Jahr. Er habe mit ihr eine sexuelle Beziehung, sie sei aber derzeit nicht schwanger. Er wohne aber mit ihr zusammen, offiziell in der Wohnung der Mutter seiner Freundin. Irgendwann habe er einen Joint geraucht und die Polizei habe das bemerkt. Er habe auch ein bisschen Marihuana in der Tasche gehabt, aber nachdem er mit dem Sport begonnen habe, rauche er nunmehr nicht mehr. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Abgabe einer Stellungnahme zu dem Länderinformationsblatt. Mit Beschied des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.05.2018 Zl. XXXX wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 25.11.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil II. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen, unter Spruchteil III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, unter Spruchteil IV. eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchteil V. festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, unter Spruchteil VI. keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt, unter Spruchteil VII. einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und unter Spruchteil VIII. ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.Mit Beschied des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.05.2018 Zl. römisch 40 wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz vom 25.11.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil römisch zwei. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen, unter Spruchteil römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, unter Spruchteil römisch vier. eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchteil römisch fünf. festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, unter Spruchteil römisch sechs. keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt, unter Spruchteil römisch sieben. einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und unter Spruchteil römisch acht. ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. In der Begründung des Bescheides wurden die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und Feststellungen zu Afghanistan getroffen. Die Angaben zur Staatsangehörigkeit, der Herkunftsprovinz sowie der ethnischen und religiösen Zugehörigkeit wurden als glaubhaft befunden, nicht jedoch die Angaben zu den Fluchtgründen. Näher ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer zwischen der Erstbefragung und der Einvernahme durch das BFA seine Fluchtgründe komplett ausgetauscht habe und überdies keine konkreten und plausiblen Angaben zu seine Fluchtgründen in der Einvernahme des BFA habe machen können. Gegen die persönliche Glaubwürdigkeit sprechen auch die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Suchtgiftkonsum. Insgesamt sei im gesamten Vorbringen keine glaubhafte konkrete Verfolgungshandlung oder Verfolgung seiner Person zu entnehmen gewesen. Rechtlich begründend wurde zu Spruchteil I. insbesondere ausgeführt, dass keine Verfolgung oder Verfolgungsgefahr glaubwürdig dargelegt worden sie, wie sich aus der Beweiswürdigung ergebe. Aus der allgemeinen Lage oder der Volksgruppenzugehörigkeit lasse sich auch eine Asylgewährung nicht ableiten. Es hätten sich insgesamt aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatschen keine Hinweise auf das Vorleigen eines Sachverhaltes, welches zur Gewährung von Asyl führen würde, ergeben. Zu Spruchteil II. wurde zunächst darauf hingewiesen, dass das Bestehen einer Gefährdungslage nach § 50 FPG bereits unter Spruchpunkt I. geprüft und verneint worden sei. Außerordentliche Umstände, die zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK bei einer Rückkehr führen würden, lägen im vorliegendem Fall nicht vor. Auch wenn im vorliegendem Fall im Zusammenhang mit der Volksgruppenzugehörigkeit nicht von einer Art Ehrenkodex wie bei den Paschtunen auszugehen sei, so sei doch die Übernahme einer ideellen und physischen Schutzfunktion durch die Familie und durch den Stamm gegeben. Der Beschwerdeführer würde selbst im Falle, dass er keine nahen Verwandten mehr in Afghanistan hätte, bei einer Rückkehr nicht in eine ausweglose Lage geraten. Es lasse sich daher auch aus den individuellen persönlichen Verhältnissen keine Gefährdung im Sinne des § 8 AsylG ableiten. Es hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatschen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher zur Gewährung von subsidiären Schutz führen würde, ergeben. Zu Spruchteil III. festgehalten, dass keine der im § 57 AsylG genannten Tatbestände auf den Beschwerdeführer zutreffe und zu Spruchpunkt IV. wurde - nach Darlegung der Bezug habenden Rechtslage und Judikatur - ausgeführt, dass der Antragsteller keine Familienangehörigen oder sonst jemanden in Österreich habe und auch hier kein Familienleben führe. Aufgrund der Kürze des gemeinsamen Lebens sei ein solches trotz gemeinsamen Wohnen mit seiner Freundin nicht feststellbar. Er sei in der Zwischenzeit aus der Wohnung seiner Freundin wieder ausgezogen. Zum Privatleben wurde zunächst festgehalten, dass sich der Antragsteller nach illegaler Einreise erst seit dem 25.11.2015 in Österreich aufhalte und trotz Sportausübung "eher schwächer" integriert sei und stärkere Bindungen zum Herkunftsstaat habe, mag er auch vorläufig strafrechtlich unbescholten sein. Mit seiner Freundin lebe er nicht mehr zusammen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen sei daher nicht zu erteilen gewesen und es seien auch keine Anhaltpunkte dafür hervorgekommen, dass im gegenständlichen Falle eine Rückkehrentscheidung unzulässig wäre. Zu Spruchpunkt V. zunächst festgehalten, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und dass keine Gefährdung im Sinne des § 50 FPG vorliege und einer Abschiebung nach Afghanistan auch keine Empfehlung des EGMR entgegenstehe. Wegen Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei auch keine Frist für die freiwillige Ausreise einzuräumen gewesen (Spruchpunkt VI.). Weiters lägen im vorliegendem Fall schwere Gründe vor, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle und trete daher das Interesse an einem weiteren Verbleib in Österreich während des gesamten Asylverfahrens gegenüber der raschen und effektiven Durchsetzung der Rückkehrentscheidung zurück. Zu Spruchteil VIII. wurde insbesondere ausgeführt, dass es auch zulässig sei, aufgrund von Strafanzeigen ohne nachfolgende Verurteilung und einer entsprechenden Gefährlichkeitsprognose ein Einreiseverbot zu erlassen. Dass der Antragsteller nicht bereit sei, sich an die österreichischen Gesetze zu halten, zeigen seine wiederholten Verstöße in relativ kurzen Zeitabständen gegen das SMG. Ein rigoroses Vorgehen gegen Suchtgiftdelikte, gleichgültig welcher Form, sei dringend wegen der verheerenden Schäden und Folgen für die Gesellschaft geboten. Das Verhalten des Beschwerdeführers stelle daher eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar.Rechtlich begründend wurde zu Spruchteil römisch eins. insbesondere ausgeführt, dass keine Verfolgung oder Verfolgungsgefahr glaubwürdig dargelegt worden sie, wie sich aus der Beweiswürdigung ergebe. Aus der allgemeinen Lage oder der Volksgruppenzugehörigkeit lasse sich auch eine Asylgewährung nicht ableiten. Es hätten sich insgesamt aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatschen keine Hinweise auf das Vorleigen eines Sachverhaltes, welches zur Gewährung von Asyl führen würde, ergeben. Zu Spruchteil römisch zwei. wurde zunächst darauf hingewiesen, dass das Bestehen einer Gefährdungslage nach Paragraph 50, FPG bereits unter Spruchpunkt römisch eins. geprüft und verneint worden sei. Außerordentliche Umstände, die zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK bei einer Rückkehr führen würden, lägen im vorliegendem Fall nicht vor. Auch wenn im vorliegendem Fall im Zusammenhang mit der Volksgruppenzugehörigkeit nicht von einer Art Ehrenkodex wie bei den Paschtunen auszugehen sei, so sei doch die Übernahme einer ideellen und physischen Schutzfunktion durch die Familie und durch den Stamm gegeben. Der Beschwerdeführer würde selbst im Falle, dass er keine nahen Verwandten mehr in Afghanistan hätte, bei einer Rückkehr nicht in eine ausweglose Lage geraten. Es lasse sich daher auch aus den individuellen persönlichen Verhältnissen keine Gefährdung im Sinne des Paragraph 8, AsylG ableiten. Es hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatschen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher zur Gewährung von subsidiären Schutz führen würde, ergeben. Zu Spruchteil römisch drei. festgehalten, dass keine der im Paragraph 57, AsylG genannten Tatbestände auf den Beschwerdeführer zutreffe und zu Spruchpunkt römisch vier. wurde - nach Darlegung der Bezug habenden Rechtslage und Judikatur - ausgeführt, dass der Antragsteller keine Familienangehörigen oder sonst jemanden in Österreich habe und auch hier kein Familienleben führe. Aufgrund der Kürze des gemeinsamen Lebens sei ein solches trotz gemeinsamen Wohnen mit seiner Freundin nicht feststellbar. Er sei in der Zwischenzeit aus der Wohnung seiner Freundin wieder ausgezogen. Zum Privatleben wurde zunächst festgehalten, dass sich der Antragsteller nach illegaler Einreise erst seit dem 25.11.2015 in Österreich aufhalte und trotz Sportausübung "eher schwächer" integriert sei und stärkere Bindungen zum Herkunftsstaat habe, mag er auch vorläufig strafrechtlich unbescholten sein. Mit seiner Freundin lebe er nicht mehr zusammen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen sei daher nicht zu erteilen gewesen und es seien auch keine Anhaltpunkte dafür hervorgekommen, dass im gegenständlichen Falle eine Rückkehrentscheidung unzulässig wäre. Zu Spruchpunkt römisch fünf. zunächst festgehalten, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und dass keine Gefährdung im Sinne des Paragraph 50, FPG vorliege und einer Abschiebung nach Afghanistan auch keine Empfehlung des EGMR entgegenstehe. Wegen Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei auch keine Frist für die freiwillige Ausreise einzuräumen gewesen (Spruchpunkt römisch sechs.). Weiters lägen im vorliegendem Fall schwere Gründe vor, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle und trete daher das Interesse an einem weiteren Verbleib in Österreich während des gesamten Asylverfahrens gegenüber der raschen und effektiven Durchsetzung der Rückkehrentscheidung zurück. Zu Spruchteil römisch acht. wurde insbesondere ausgeführt, dass es auch zulässig sei, aufgrund von Strafanzeigen ohne nachfolgende Verurteilung und einer entsprechenden Gefährlichkeitsprognose ein Einreiseverbot zu erlassen. Dass der Antragsteller nicht bereit sei, sich an die österreichischen Gesetze zu halten, zeigen seine wiederholten Verstöße in relativ kurzen Zeitabständen gegen das SMG. Ein rigoroses Vorgehen gegen Suchtgiftdelikte, gleichgültig welcher Form, sei dringend wegen der verheerenden Schäden und Folgen für die Gesellschaft geboten. Das Verhalten des Beschwerdeführers stelle daher eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar. Gegen diesen Beschied erhob der Antragsteller, vertreten durch die XXXX , Beschwerde gegen alle Spruchteile, wobei auch Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wurde. In der Beschwerde wurde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren und mangelhafte Länderfeststellungen kritisiert und insbesondere darauf hingewiesen, dass sich die Lage in Afghanistan dramatisch verschlechtert habe, wobei in diesem Zusammenhang auf das Gutachten der Sachverständigen Friederike STAHLMANN hingewiesen wurde. Der Beschwerdeführer sei auch mangelhaft befragt worden, insbesondere hinsichtlich der ihn konkret bedrohenden Leute, es sei schließlich auch die Beweiswürdigung unschlüssig. Der afghanische Staat sei jedenfalls weder in der Lage, noch willens den Beschwerdeführer vor Kriminellen, die ihn verfolgen würden, zu schützen. Es sei für den jugendlich unerfahrenen Beschwerdeführer auch eine innerstaatliche Fluchtalternativen unrealistisch. Es wurde auch ausdrücklich eine neuerliche Einvernahme im Rahmen einer mündlichen Verhandlung beantragt, damit sich das Gericht davon überzeugen könne, dass kein unglaubwürdiges Vorbringen vorliege. Dem Beschwerdeführer wäre wegen Zugehörigkeit einer sozialen Gruppe internationaler Schutz zu gewähren gewesen. Unabhängig davon wäre ihm wegen der schlechten Lage in Afghanistan und wegen seines jungen Alters auch subsidiärer Schutz zuzuerkennen gewesen. Der Beschwerdeführer sei weiters sehr um seine Integration in Österreich bemüht und tuen ihm seine Konflikte mit dem SMG sehr leid. Zur Frage der aufschiebenden Wirkung wurde nochmals darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr extrem gefährdet wäre, weil er als Musiker und Unterhalter in einer hervorgehobenen Position sei. Schließlich gehe von dem Beschwerdeführer auch keinerlei schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus, es sei das Einreiseverbot daher aufzuheben oder zumindest zu kürzen gewesen, es sei jedenfalls bei weitem unverhältnismäßig. Schließlich wurde noch auf die diesbezügliche Judikatur des VfGH und des EGMR zur Verhandlungspflicht hingewiesen.Gegen diesen Beschied erhob der Antragsteller, vertreten durch die römisch 40 , Beschwerde gegen alle Spruchteile, wobei auch Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wurde. In der Beschwerde wurde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren und mangelhafte Länderfeststellungen kritisiert und insbesondere darauf hingewiesen, dass sich die Lage in Afghanistan dramatisch verschlechtert habe, wobei in diesem Zusammenhang auf das Gutachten der Sachverständigen Friederike STAHLMANN hingewiesen wurde. Der Beschwerdeführer sei auch mangelhaft befragt worden, insbesondere hinsichtlich der ihn konkret bedrohenden Leute, es sei schließlich auch die Beweiswürdigung unschlüssig. Der afghanische Staat sei jedenfalls weder in der Lage, noch willens den Beschwerdeführer vor Kriminellen, die ihn verfolgen würden, zu schützen. Es sei für den jugendlich unerfahrenen Beschwerdeführer auch eine innerstaatliche Fluchtalternativen unrealistisch. Es wurde auch ausdrücklich eine neuerliche Einvernahme im Rahmen einer mündlichen Verhandlung beantragt, damit sich das Gericht davon überzeugen könne, dass kein unglaubwürdiges Vorbringen vorliege. Dem Beschwerdeführer wäre wegen Zugehörigkeit einer sozialen Gruppe internationaler Schutz zu gewähren gewesen. Unabhängig davon wäre ihm wegen der schlechten Lage in Afghanistan und wegen seines jungen Alters auch subsidiärer Schutz zuzuerkennen gewesen. Der Beschwerdeführer sei weiters sehr um seine Integration in Österreich bemüht und tuen ihm seine Konflikte mit dem SMG sehr leid. Zur Frage der aufschiebenden Wirkung wurde nochmals darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr extrem gefährdet wäre, weil er als Musiker und Unterhalter in einer hervorgehobenen Position sei. Schließlich gehe von dem Beschwerdeführer auch keinerlei schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus, es sei das Einreiseverbot daher aufzuheben oder zumindest zu kürzen gewesen, es sei jedenfalls bei weitem unverhältnismäßig. Schließlich wurde noch auf die diesbezügliche Judikatur des VfGH und des EGMR zur Verhandlungspflicht hingewiesen. Mit Beschluss des BVwG vom 25.06.2018 XXXX wurde der Beschwerde gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Schreiben vom 10.12.2018 gab die belangte Behörde bekannt, dass über den Beschwerdeführer am 07.12.2018 die Untersuchungshaft wegen § 28a Abs. 1 SMG verhängt worden sei. Weiters wurde auch der polizeiliche Abschlussbericht des Stadtpolizeikommandos XXXX vorgelegt. Das BVwG beraumte eine öffentliche, mündliche Beschwerdeverhandlung für den 25.03.2019 an, zu der auch ein Vertreter der belangten Behörde erschien. Der Beschwerdeführer wurde aus der Untersuchungshaft vorgeführt und von einem Mitarbeiter der XXXX vertreten.Mit Beschluss des BVwG vom 25.06.2018 römisch 40 wurde der Beschwerde gem. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Schreiben vom 10.12.2018 gab die belangte Behörde bekannt, dass über den Beschwerdeführer am 07.12.2018 die Untersuchungshaft wegen Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG verhängt worden sei. Weiters wurde auch der polizeiliche Abschlussbericht des Stadtpolizeikommandos römisch 40 vorgelegt. Das BVwG beraumte eine öffentliche, mündliche Beschwerdeverhandlung für den 25.03.2019 an, zu der auch ein Vertreter der belangten Behörde erschien. Der Beschwerdeführer wurde aus der Untersuchungshaft vorgeführt und von einem Mitarbeiter der römisch 40 vertreten. Der Beschwerdeführer hielt sein bisheriges Vorbringen und die Beschwerde aufrecht. Er wollte auch nichts korrigieren oder ergänzen. Er sei afghanischer Staatsbürger, habe aber keine Dokumente. Weiters sei er sunnitischer Moslem und gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an. Am XXXX sei er in XXXX geboren, wo er auch den Großteil seines Lebens verbrachte. Zwei oder drei Jahre habe er im Kindesalter in Pakistan verbracht. Neun Jahre lang sei er in die Schule gegangen, eine weitere Ausbildung habe er nicht erhalten. Befragt, ob er ein Instrument erlernt habe, gab er an, dass er singen könne und ein ziemlich guter Sänger sei. Nochmals nachgefragt, ob er nicht doch ein Instrument gelernt habe, gab er an, er spiele Harmonika und XXXX (ein afghanisches Saiteninstrument). Gefragt, wovon er in Afghanistan gelebt habe, gab er an, dass er als freier Händler gearbeitet habe und meistens mit Gemüse gehandelt habe. Weiters habe er nächtens auf Veranstaltungen und Festen gesungen. Ab welchem Alter er gearbeitet habe, wisse er nicht genau, ca. fünf Jahre lang habe er gearbeitet.Der Beschwerdeführer hielt sein bisheriges Vorbringen und die Beschwerde aufrecht. Er wollte auch nichts korrigieren oder ergänzen. Er sei afghanischer Staatsbürger, habe aber keine Dokumente. Weiters sei er sunnitischer Moslem und gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an. Am römisch 40 sei er in römisch 40 geboren, wo er auch den Großteil seines Lebens verbrachte. Zwei oder drei Jahre habe er im Kindesalter in Pakistan verbracht. Neun Jahre lang sei er in die Schule gegangen, eine weitere Ausbildung habe er nicht erhalten. Befragt, ob er ein Instrument erlernt habe, gab er an, dass er singen könne und ein ziemlich guter Sänger sei. Nochmals nachgefragt, ob er nicht doch ein Instrument gelernt habe, gab er an, er spiele Harmonika und römisch 40 (ein afghanisches Saiteninstrument). Gefragt, wovon er in Afghanistan gelebt habe, gab er an, dass er als freier Händler gearbeitet habe und meistens mit Gemüse gehandelt habe. Weiters habe er nächtens auf Veranstaltungen und Festen gesungen. Ab welchem Alter er gearbeitet habe, wisse er nicht genau, ca. fünf Jahre lang habe er gearbeitet. Seine Mutter lebe noch. Gefragt nach seinem Vater gab der Beschwerdeführer an, dass dieser zum Dienst gegangen sei, sein Vater sei beim Militär tätig gewesen und sei er vor ca. sieben Jahren nicht mehr zurückgekommen. Er gehe sicher davon aus, dass er gestoben sei oder getötet worden sei. Er habe nur als einfacher Soldat gedient. Er glaube nicht, dass er einfach seine Familie verlassen habe, darüber hätte er sicher etwas gesagt. Die Familie habe versucht seinen Vater zu suchen oder zumindest eine Todesnachricht zu erhalten, aber sie hätten nichts gefunden. Er habe drei Geschwister, zwei Schwestern und einen Bruder. Über Vorhalt, dass er beim BFA (AS. 281) davon gesprochen habe, dass seine Schwester XXXX getötet worden sei, gab er an, dass dies ungefähr zu jener Zeit gewesen sei, als er Afghanistan verlassen habe. Er sei damals 14 Jahre alt gewesen. Zwei Jahre nach dem Tod seiner Schwester habe er dann Afghanistan verlassen. Nachbarn und Bekannte hätten ihre Leiche dann zu ihnen nach Hause gebracht. Befragt, ob er mehr dazu sagen könne, gab er nur an, dass Nachbarn und Bekannte die Leiche nach Hause gebracht hätten. Über Befragung durch den Behördenvertreter, gab der Antragsteller an, dass sein Vater ein Einzelkind gewesen sei und auch seine Mutter allein gewesen sei. Geschwister wären möglicherweise in der Bürgerkriegszeit getötet worden. Er habe auch weder Tanten noch Onkel väterlicherseits oder mütterlicherseits. Die Familie lebe nach wie vor in Afghanistan, aber er wisse nicht genau wo.Er habe drei Geschwister, zwei Schwestern und einen Bruder. Über Vorhalt, dass er beim BFA (AS. 281) davon gesprochen habe, dass seine Schwester römisch 40 getötet worden sei, gab er an, dass dies ungefähr zu jener Zeit gewesen sei, als er Afghanistan verlassen habe. Er sei damals 14 Jahre alt gewesen. Zwei Jahre nach dem Tod seiner Schwester habe er dann Afghanistan verlassen. Nachbarn und Bekannte hätten ihre Leiche dann zu ihnen nach Hause gebracht. Befragt, ob er mehr dazu sagen könne, gab er nur an, dass Nachbarn und Bekannte die Leiche nach Hause gebracht hätten. Über Befragung durch den Behördenvertreter, gab der Antragsteller an, dass sein Vater ein Einzelkind gewesen sei und auch seine Mutter allein gewesen sei. Geschwister wären möglicherweise in der Bürgerkriegszeit getötet worden. Er habe auch weder Tanten noch Onkel väterlicherseits oder mütterlicherseits. Die Familie lebe nach wie vor in Afghanistan, aber er wisse nicht genau wo. Er habe in Afghanistan persönlich keine Probleme mit staatlichen Behördenorganen oder bewaffneten Gruppierungen wie Taliban oder IS gehabt. Auch mit Privatpersonen habe er keine Probleme gehabt. Über Vorhalt, dass er beim BFA (AS. 286) angegeben habe, dass er Probleme auf bzw. nach einem sogenannten Bacha Bazi Fest bekommen habe, gab er an, dass das Problem damit begonnen habe, dass ein gewisser XXXX ihn zu einem Fest eingeladen habe, um dort zu singen und Musik zu spielen. Er habe "natürlich" am Mikrophon zwei andere Personen, nämlich XXXX und XXXX , vorgestellt, wegen dieser Ansage seien einige Leute zu ihm gekommen und hätten ihn geschlagen. Diese zwei Personen, XXXX und XXXX , seien im sogenannten "Bacha Bazi-Bereich" berühmt. Auf diesem Fest seien 500 bis 800 Personen anwesend gewesen, es habe in XXXX , einem Stadtteil von XXXX stattgefunden, und zwar drei Tage bevor er Afghanistan verlassen habe. Das Fest wäre in einem sehr großen Zelt gewesen. Es hätten dort einige Buben und Knaben in Frauenkleidern getanzt. Normalerweise seien auf solchen Festen nur Männer anwesend. Solange er dort anwesend gewesen sei, sei es zu keinen sexuellen Übergriffen auf Knaben gekommen. Er könne nur sagen, dass eine Gruppe zu ihm gekommen sei und eine andere versucht habe den Streit zu schlichten, er habe dann nach Hause fahren können. Gefragt, warum er die Namen XXXX und XXXX im Mikrophon gesagt habe, gab er an, dass so etwas grundsätzlich zu seinen Aufgaben zähle, er habe dafür auch immer Geld bekommen. Leute wollten die Durchsage, um sich größer zu machen. Die Männer hätten gefragt, ob er nicht wisse, dass diese Leute so viel Macht hätten, dass sie ihn abstechen würden. Er sei bei dieser Schlägerei auch mit einem Messer angegriffen worden, er habe eine Narbe auf der linken hinteren Schulter, auch sein Fuß sei durch Schläge verletzt worden. Als dann andere Leute gekommen seien, um die Sache zu schlichten, habe er die Chance gesehen herauszukommen und nach Hause zu flüchten. Am Tag darauf in der Früh sei er dann zu der Polizeistation gegangen und habe ihnen erklärt, dass seine rechte Schulter und sein linker Fuß verletzt worden sein, sie hätten ihn gar nicht reingelassen und hätten nur durch die Glastüre gesprochen. Sie hätten auch nicht direkt ein Geld verlangt, aber es sei in Afghanistan üblich, Geld für Anzeigen zu zahlen. Er sei wegen seiner Verletzungen nicht zum Arzt gegangen. Befragt, ob er in der Folge daheim gesucht worden sei, gab er an, dass man ihn gesucht habe. Es seien unbekannte Leute gewesen, sie hätten einmal seinen Bruder XXXX , den sie geschickt hätten, um Brot zu holen, über ihn befragt. Der Bruder habe gesagt, dass die Leute alle bewaffnet gewesen wären. Er habe sich dann drei Tage lang zu Hause versteckt und Afghanistan verlassen.Er habe in Afghanistan persönlich keine Probleme mit staatlichen Behördenorganen oder bewaffneten Gruppierungen wie Taliban oder IS gehabt. Auch mit Privatpersonen habe er keine Probleme gehabt. Über Vorhalt, dass er beim BFA (AS. 286) angegeben habe, dass er Probleme auf bzw. nach einem sogenannten Bacha Bazi Fest bekommen habe, gab er an, dass das Problem damit begonnen habe, dass ein gewisser römisch 40 ihn zu einem Fest eingeladen habe, um dort zu singen und Musik zu spielen. Er habe "natürlich" am Mikrophon zwei andere Personen, nämlich römisch 40 und römisch 40 , vorgestellt, wegen dieser Ansage seien einige Leute zu ihm gekommen und hätten ihn geschlagen. Diese zwei Personen, römisch 40 und römisch 40 , seien im sogenannten "Bacha Bazi-Bereich" berühmt. Auf diesem Fest seien 500 bis 800 Personen anwesend gewesen, es habe in römisch 40 , einem Stadtteil von römisch 40 stattgefunden, und zwar drei Tage bevor er Afghanistan verlassen habe. Das Fest wäre in einem sehr großen Zelt gewesen. Es hätten dort einige Buben und Knaben in Frauenkleidern getanzt. Normalerweise seien auf solchen Festen nur Männer anwesend. Solange er dort anwesend gewesen sei, sei es zu keinen sexuellen Übergriffen auf Knaben gekommen. Er könne nur sagen, dass eine Gruppe zu ihm gekommen sei und eine andere versucht habe den Streit zu schlichten, er habe dann nach Hause fahren können. Gefragt, warum er die Namen römisch 40 und römisch 40 im Mikrophon gesagt habe, gab er an, dass so etwas grundsätzlich zu seinen Aufgaben zähle, er habe dafür auch immer Geld bekommen. Leute wollten die Durchsage, um sich größer zu machen. Die Männer hätten gefragt, ob er nicht wisse, dass diese Leute so viel Macht hätten, dass sie ihn abstechen würden. Er sei bei dieser Schlägerei auch mit einem Messer angegriffen worden, er habe eine Narbe auf der linken hinteren Schulter, auch sein Fuß sei durch Schläge verletzt worden. Als dann andere Leute gekommen seien, um die Sache zu schlichten, habe er die Chance gesehen herauszukommen und nach Hause zu flüchten. Am Tag darauf in der Früh sei er dann zu der Polizeistation gegangen und habe ihnen erklärt, dass seine rechte Schulter und sein linker Fuß verletzt worden sein, sie hätten ihn gar nicht reingelassen und hätten nur durch die Glastüre gesprochen. Sie hätten auch nicht direkt ein Geld verlangt, aber es sei in Afghanistan üblich, Geld für Anzeigen zu zahlen. Er sei wegen seiner Verletzungen nicht zum Arzt gegangen. Befragt, ob er in der Folge daheim gesucht worden sei, gab er an, dass man ihn gesucht habe. Es seien unbekannte Leute gewesen, sie hätten einmal seinen Bruder römisch 40 , den sie geschickt hätten, um Brot zu holen, über ihn befragt. Der Bruder habe gesagt, dass die Leute alle bewaffnet gewesen wären. Er habe sich dann drei Tage lang zu Hause versteckt und Afghanistan verlassen. Befragt, ob es während seiner Tätigkeit als Sänger und Musiker auf Bacha Bazi Festen irgendwelche sexuellen Übergriffe auf ihn gegeben habe, gab er an, dass er zwar nicht vergewaltigt, aber mehrmals bedroht worden sei. Es habe Vorschläge gegeben, dass er mit Männern mitgehen solle oder tanzen solle. Während eines Festes hätte er nie nein sagen können, aber er habe sich immer Zeit "gekauft", als das Fest zu Ende gewesen sei, habe er dieses fluchtartig verlassen. Gefragt, ob es außer dem einen Vorfall noch irgendwelche Bedrohungen von Männern gegeben habe, wiederholte er, dass er schon bedroht worden sei, aber, dass es sonst nichts gegeben habe, es sei eine mentale, psychische Sache gewesen, es habe Vorschläge gegeben, dass er jemandem gehöre. Der Anstoß zur Ausreise sei allerdings jenes Ereignis, wo er geschlagen worden sei, gewesen. Über Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung gänzlich andere Fluchtgründe genannt habe, nämlich, dass er als Straßenverkäufer erpresst worden sei, gab er an, dass er nach seiner Ankunft durcheinander gewesen sei, wegen des Verlustes seines Vaters und seiner Schwester. Entweder habe er es nicht gut erklären können oder habe er die Frage nicht verstanden. Zur Frage des Behördenvertreters, ob er von XXXX und XXXX geschlagen worden sei, gab er an, dass diese ihn nicht geschlagen hätten, er habe die Leute auch nicht vom Gesicht gekannt und könne auch nicht sagen, ob es Gegner oder Befürworter dieser beiden Männer gewesen seien, die ihm geschlagen hätten. Weiters befragt vom Behördenvertreter, welchen Grund diese Männer haben sollten ihn weiter zu verfolgen, gab er an, dass es sie einen tiefen Grund hätten, weil sie durch die Ansage ihr Gesicht verloren hätten. Über Vorhalt, dass er vorhin angeführt habe, dass es für diese Leute Ruhm bedeute, wenn man ihre Namen ausrufe, gab er an, dass er zwei Namen genannt habe und deswegen hätten sie ihn geschlagen. Wie lange seine Mutter noch in XXXX nach seiner Ausreise aufhältig gewesen sei, wisse er nicht. Innerhalb von drei Monaten, glaube er, dass sie das Haus verlassen hätte. Er glaube, dass sie weiterhin in XXXX wohnen würde. Seine Mutter sei Schneiderin. Er nehme an, dass sie weiterhin als Schneiderin arbeite. Er habe mit seiner Mutter anfangs einmal pro Monat Kontakt gehabt, nunmehr habe sich diese Zeit eher verlängert. Seine jüngere Schwester XXXX sei einmal von einem Auto verletzt worden, sie sei längere Zeit in einem Krankenhaus gewesen. Wann dies genau gewesen sei, wisse er nicht, es sei jedenfalls 2016 gewesen.Befragt, ob es während seiner Tätigkeit als Sänger und Musiker auf Bacha Bazi Festen irgendwelche sexuellen Übergriffe auf ihn gegeben habe, gab er an, dass er zwar nicht vergewaltigt, aber mehrmals bedroht worden sei. Es habe Vorschläge gegeben, dass er mit Männern mitgehen solle oder tanzen solle. Während eines Festes hätte er nie nein sagen können, aber er habe sich immer Zeit "gekauft", als das Fest zu Ende gewesen sei, habe er dieses fluchtartig verlassen. Gefragt, ob es außer dem einen Vorfall noch irgendwelche Bedrohungen von Männern gegeben habe, wiederholte er, dass er schon bedroht worden sei, aber, dass es sonst nichts gegeben habe, es sei eine mentale, psychische Sache gewesen, es habe Vorschläge gegeben, dass er jemandem gehöre. Der Anstoß zur Ausreise sei allerdings jenes Ereignis, wo er geschlagen worden sei, gewesen. Über Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung gänzlich andere Fluchtgründe genannt habe, nämlich, dass er als Straßenverkäufer erpresst worden sei, gab er an, dass er nach seiner Ankunft durcheinander gewesen sei, wegen des Verlustes seines Vaters und seiner Schwester. Entweder habe er es nicht gut erklären können oder habe er die Frage nicht verstanden. Zur Frage des Behördenvertreters, ob er von römisch 40 und römisch 40 geschlagen worden sei, gab er an, dass diese ihn nicht geschlagen hätten, er habe die Leute auch nicht vom Gesicht gekannt und könne auch nicht sagen, ob es Gegner oder Befürworter dieser beiden Männer gewesen seien, die ihm geschlagen hätten. Weiters befragt vom Behördenvertreter, welchen Grund diese Männer haben sollten ihn weiter zu verfolgen, gab er an, dass es sie einen tiefen Grund hätten, weil sie durch die Ansage ihr Gesicht verloren hätten. Über Vorhalt, dass er vorhin angeführt habe, dass es für diese Leute Ruhm bedeute, wenn man ihre Namen ausrufe, gab er an, dass er zwei Namen genannt habe und deswegen hätten sie ihn geschlagen. Wie lange seine Mutter noch in römisch 40 nach seiner Ausreise aufhältig gewesen sei, wisse er nicht. Innerhalb von drei Monaten, glaube er, dass sie das Haus verlassen hätte. Er glaube, dass sie weiterhin in römisch 40 wohnen würde. Seine Mutter sei Schneiderin. Er nehme an, dass sie weiterhin als Schneiderin arbeite. Er habe mit seiner Mutter anfangs einmal pro Monat Kontakt gehabt, nunmehr habe sich diese Zeit eher verlängert. Seine jüngere Schwester römisch 40 sei einmal von einem Auto verletzt worden, sie sei längere Zeit in einem Krankenhaus gewesen. Wann dies genau gewesen sei, wisse er nicht, es sei jedenfalls 2016 gewesen. Über Befragung durch den Beschwerdeführervertreter gab er an, dass er seine Telefonnummer weiter verteilt habe und dass er immer wieder Anrufe bekommen habe, um auf Festen zu spielen. Näher gefragt, welche Männer ihn auf Festen belästigen hätten wollen, gab er an, dass dies reiche Männer gewesen sein, entweder hätten sie zur organisierten Kriminalität gehört oder wären es Kommandanten gewesen. Ob die Teilnahme an Bacha Bazi Festen legal sei, könne er nicht sagen, es sei nur üblich. Über Befragung durch den Beschwerdeführervertreter, wie alt er gewesen sei, als er bei solchen Veranstaltungen als Musiker teilgenommen habe, gab er an, dass dies vor vier oder fünf Jahren gewesen sei. Befragt, wann und wie er ausgereist sei, gab er an, dass er von Afghanistan nach Pakistan und dann in den Iran gefahren sei. Nachmals gefragt nach dem Zeitpunkt der Ausreise gab er an
  2. Gefragt, ob er noch mit irgendjemanden in Afghanistan Kontakt habe, verneinte er dies, er habe auch schon längere Zeit mit seiner Mutter keinen Kontakt mehr. Über Vorhalt, dass er vorhin gesagt habe, dass die Intervalle zwischen den Kontakten zu ihrer Mutter länger geworden sei, aber nicht, dass der Kontakt ganz abgebrochen wäre, gab er an, dass man es so nicht ausdrücken könne und dass der Kontakt nicht unterbunden sei. Gefragt, ob er aktuelle gesundheitliche oder psychische Probleme habe, antworte er mit der Gegenfrage, was er dazu sagen solle. Der Richter solle es von seinem Gesicht ablesen, neuerlich sei er zum Arzt gegangen. Er habe in Österreich Deutschkurse A1, A2 und B1 gemacht. Er habe alle Prüfungen bestanden. Über Vorhalt, dass er B1 nicht bestanden habe, räumt er dies ein. Einen Pflichtschulabschluss in Österreich habe er auch nicht erworben. Er habe aber einen Kurs in Mathematik gemacht. Früher habe er schon im Kindergarten freiwillig gearbeitet und bei den XXXX . Über Vorhalt der Aussage seiner Freundin XXXX bei der Polizei, dass er an ehrlicher Arbeit nicht interessiert wäre, sondern lieber Suchtgift verkaufen würde, gab er an, wenn er nicht arbeitswillig gewesen sei, hätte er nicht beim AMS versucht eine Arbeit zu finden. Er habe sogar einen Job als Koch gefunden, aber das AMS habe dies abgelehnt. Seine Freundin habe das gemeinsame Kind am 27.02.2019 zur Welt gebracht. Auf die Frage, ob er nach wie vor Kontakt mit Frau XXXX habe und dem Kind, gab er an, dass er zurzeit im Gefängnis sei, sobald er draußen sei, möchte er wieder Kontakt haben, es sei sein Kind und seine Freundin. Gefragt ob er wisse, wie das Kind heiße, gibt er an, dass er das Kind selbst noch nie gesehen habe. Er wisse nicht einmal, ob es weiblich oder männlich sei. Seine Freundin dürfe ihn nicht in der U-Haft besuchen, wegen Verabredungsgefahr. Gefragt, ob ihn sonst jemand in der U-Haft besucht habe, gab er an, dass er, seit er in Österreich gewesen sei, habe er nur als Freunde und Bekannte jene Familie, mit der er auch zusammengelebt habe. Über Rückfrage, dies wäre Frau XXXX und ihre Mutter, aber es gäbe auch ein paar Freunde und Bekannte, die Österreicher seien. Befragt, ob er mit Frau XXXX Briefkontakt habe, gab er an, dass er ihr zwar geschrieben habe, aber sie ihm nicht geantwortet habe. Der Vater seiner Freundin stamme aus Nigeria, die Mutter sei Österreicherin. Auf die Frage, warum der Beschwerdeführer Suchtgift konsumiert und in größerem Rahmen verkauft habe, machte der Beschwerdeführervertreter auf das Aussageverweigerungsrecht aufmerksam, zumal am 28.
  3. die Hauptverhandlung in der Suchtmittelstrafsache stattfinde.Über Befragung durch den Beschwerdeführervertreter gab er an, dass er seine Telefonnummer weiter verteilt habe und dass er immer wieder Anrufe bekommen habe, um auf Festen zu spielen. Näher gefragt, welche Männer ihn auf Festen belästigen hätten wollen, gab er an, dass dies reiche Männer gewesen sein, entweder hätten sie zur organisierten Kriminalität gehört oder wären es Kommandanten gewesen. Ob die Teilnahme an Bacha Bazi Festen legal sei, könne er nicht sagen, es sei nur üblich. Über Befragung durch den Beschwerdeführervertreter, wie alt er gewesen sei, als er bei solchen Veranstaltungen als Musiker teilgenommen habe, gab er an, dass dies vor vier oder fünf Jahren gewesen sei. Befragt, wann und wie er ausgereist sei, gab er an, dass er von Afghanistan nach Pakistan und dann in den Iran gefahren sei. Nachmals gefragt nach dem Zeitpunkt der Ausreise gab er an
  4. Gefragt, ob er noch mit irgendjemanden in Afghanistan Kontakt habe, verneinte er dies, er habe auch schon längere Zeit mit seiner Mutter keinen Kontakt mehr. Über Vorhalt, dass er vorhin gesagt habe, dass die Intervalle zwischen den Kontakten zu ihrer Mutter länger geworden sei, aber nicht, dass der Kontakt ganz abgebrochen wäre, gab er an, dass man es so nicht ausdrücken könne und dass der Kontakt nicht unterbunden sei. Gefragt, ob er aktuelle gesundheitliche oder psychische Probleme habe, antworte er mit der Gegenfrage, was er dazu sagen solle. Der Richter solle es von seinem Gesicht ablesen, neuerlich sei er zum Arzt gegangen. Er habe in Österreich Deutschkurse A1, A2 und B1 gemacht. Er habe alle Prüfungen bestanden. Über Vorhalt, dass er B1 nicht bestanden habe, räumt er dies ein. Einen Pflichtschulabschluss in Österreich habe er auch nicht erworben. Er habe aber einen Kurs in Mathematik gemacht. Früher habe er schon im Kindergarten freiwillig gearbeitet und bei den römisch 40 . Über Vorhalt der Aussage seiner Freundin römisch 40 bei der Polizei, dass er an ehrlicher Arbeit nicht interessiert wäre, sondern lieber Suchtgift verkaufen würde, gab er an, wenn er nicht arbeitswillig gewesen sei, hätte er nicht beim AMS versucht eine Arbeit zu finden. Er habe sogar einen Job als Koch gefunden, aber das AMS habe dies abgelehnt. Seine Freundin habe das gemeinsame Kind am 27.02.2019 zur Welt gebracht. Auf die Frage, ob er nach wie vor Kontakt mit Frau römisch 40 habe und dem Kind, gab er an, dass er zurzeit im Gefängnis sei, sobald er draußen sei, möchte er wieder Kontakt haben, es sei sein Kind und seine Freundin. Gefragt ob er wisse, wie das Kind heiße, gibt er an, dass er das Kind selbst noch nie gesehen habe. Er wisse nicht einmal, ob es weiblich oder männlich sei. Seine Freundin dürfe ihn nicht in der U-Haft besuchen, wegen Verabredungsgefahr. Gefragt, ob ihn sonst jemand in der U-Haft besucht habe, gab er an, dass er, seit er in Österreich gewesen sei, habe er nur als Freunde und Bekannte jene Familie, mit der er auch zusammengelebt habe. Über Rückfrage, dies wäre Frau römisch 40 und ihre Mutter, aber es gäbe auch ein paar Freunde und Bekannte, die Österreicher seien. Befragt, ob er mit Frau römisch 40 Briefkontakt habe, gab er an, dass er ihr zwar geschrieben habe, aber sie ihm nicht geantwortet habe. Der Vater seiner Freundin stamme aus Nigeria, die Mutter sei Österreicherin. Auf die Frage, warum der Beschwerdeführer Suchtgift konsumiert und in größerem Rahmen verkauft habe, machte der Beschwerdeführervertreter auf das Aussageverweigerungsrecht aufmerksam, zumal am 28.
  5. die Hauptverhandlung in der Suchtmittelstrafsache stattfinde. Gefragt, was er in der U-Haft mache, gab er an, dass er einem österreichischen Mitinsassen Dari lerne und er ihm dafür beim Deutschlernen helfe. Er habe in der Haft weder eine Therapie noch einen Entzug gemacht. Gefragt, ob er vor seiner Verhaftung bei irgendwelchen Vereinen oder Institutionen Mitglied gewesen sei, gab er an, dass er viel Sport betrieben habe und zwar MMA (Mixed-Martial-Arts). Wenn er nach Afghanistan zurückkehre, würde für ihn Lebensgefahr bestehen, weil sich einige Gesetze in Afghanistan verändert hätten und zweitens habe er Angst vor jener Gruppierung, die ihn geschlagen und gesucht hätte. Über Vorhalt, dass er jung, gesund und arbeitsfähig sei und überdies mit den Gegebenheiten des Landes vertraut, ob er sich nicht in Herat oder Mazar-e Sharif niederlassen könne, gab er an, dass man ihn als Musiker kenne, besonders dieser Kommandant und die kriminelle Gruppe, die ihn verfolgt habe. Sie würden ihn sicher finden und dann schwebe er in Lebensgefahr. Der Behördenvertreter fragte nach, wieso man ihn nach dreieinhalb Jahren, nur aufgrund dessen, dass er zwei Namen ausgerufen habe, noch immer suchen würde. Dazu führte er aus, dass es mehrere Gründe gebe. Jene Leute, von denen er die Namen genannt habe, seien im negativen Sinn mächtige Leute, diese Gefahr bestehe nicht nur heute, sondern auch in zehn Jahren. Schließend führte der Beschwerdeführer noch aus, dass er die Hälfte seiner Familie bereits verloren habe und er nicht auch sein Leben noch verlieren möchte. Den Verfahrensparteien wurde eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme zu dem aktuellen Länderinformationsblatt zu Afghanistan (soweit verfahrensrelevant) eingeräumt, wobei innerhalb gleicher Frist auch noch weitere Urkunden vorgelegt werden könnten. Weiters wurde angekündigt, dass das Ergebnis der für den 28.03.2019 angesetzten Hauptverhandlung jedenfalls abgewartet werde. In dieser Hauptverhandlung wurde der Beschwerdeführer mit Urteil vom 28.03.2019, Zl. XXXX wegen des Verbrechens des Suchtgifthandles nach § 28a Abs. 1
  6. Fall SMG, sowie des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z. 1 und teilweise 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt. Wegen beiderseitigem Rechtsmittelverzichts erwuchs dieses Urteil in Rechtskraft.In dieser Hauptverhandlung wurde der Beschwerdeführer mit Urteil vom 28.03.2019, Zl. römisch 40 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandles nach Paragraph 28 a, Absatz eins,
  7. Fall SMG, sowie des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins und teilweise 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt. Wegen beiderseitigem Rechtsmittelverzichts erwuchs dieses Urteil in Rechtskraft. Der Beschwerdeführervertreter wies in seiner Stellungnahme auf die allgemeine unsichere Situation in Afghanistan, insbesondere die im hohen Maße willkürliche Gewalt gegen die Zivilbevölkerung hin, wobei die Hauptstadt Kabul weiterhin zu den gefährlichsten Orten Afghanistan zähle und sich auch in Herat und in Mazra-e Sharif die Übergriffe auf Zivilpersonen mehren würden und weiters auch in Kabul sowie in Herat und Mazar-e Sharif eine äußerst schlechte Versorgungslage vorliege. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:
  8. Feststellungen: Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Afghanistan, Angehörige der tadschikischen Volksgruppe, sowie sunnitischer Moslem und wurde am XXXX in XXXX geboren, wo er (mit Ausnahme von zwei Jahren im Kleinkindalter) auch immer gelebt hat. Er hat neun Jahre lang die Schule besucht und in der Folge als Gemüsehändler und Musiker und Sänger auf Veranstaltungen gearbeitet. Zu seinen Fluchtgründen können mangels glaubhafter Angaben keine Feststellungen getroffen werden. Jedenfalls hat er in Afghanistan weder mit Behördenorgangen, noch mit bewaffneten Gruppierungen wie den Taliban oder dem IS Probleme gehabt. Der Beschwerdeführer hat auch keine (homo-)sexuellen Übergriffe auf ihn behauptet.Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Afghanistan, Angehörige der tadschikischen Volksgruppe, sowie sunnitischer Moslem und wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren, wo er (mit Ausnahme von zwei Jahren im Kleinkindalter) auch immer gelebt hat. Er hat neun Jahre lang die Schule besucht und in der Folge als Gemüsehändler und Musiker und Sänger auf Veranstaltungen gearbeitet. Zu seinen Fluchtgründen können mangels glaubhafter Angaben keine Feststellungen getroffen werden. Jedenfalls hat er in Afghanistan weder mit Behördenorgangen, noch mit bewaffneten Gruppierungen wie den Taliban oder dem IS Probleme gehabt. Der Beschwerdeführer hat auch keine (homo-)sexuellen Übergriffe auf ihn behauptet. Er hat im Jahr 2015 Afghanistan verlassen und gelangte (spätestens) am 25.11.2015 nach Österreich, wo er sogleich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Seine Mutter, sein Bruder und Schwester befinden sich nach wie vor in Afghanistan, vermutlich in XXXX und hat der Beschwerdeführer gelegentlich mit seiner Mutter Kontakt. Der Beschwerdeführer leidet unter keinen schwerwiegenden organischen und psychischen Erkrankungen.Er hat im Jahr 2015 Afghanistan verlassen und gelangte (spätestens) am 25.11.2015 nach Österreich, wo er sogleich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Seine Mutter, sein Bruder und Schwester befinden sich nach wie vor in Afghanistan, vermutlich in römisch 40 und hat der Beschwerdeführer gelegentlich mit seiner Mutter Kontakt. Der Beschwerdeführer leidet unter keinen schwerwiegenden organischen und psychischen Erkrankungen. Er hat in Österreich zeitweilig mit österreichischen Staatsangehörigen XXXX , geb. XXXX , zusammengelebt, hat jedoch mit ihr aktuell keinen Kontakt. Es gibt ein gemeinsames Kind, dessen Namen und Geschlecht der Beschwerdeführer jedoch nicht weiß. Es ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aktuell kein Familienleben in Österreich führt.Er hat in Österreich zeitweilig mit österreichischen Staatsangehörigen römisch 40 , geb. römisch 40 , zusammengelebt, hat jedoch mit ihr aktuell keinen Kontakt. Es gibt ein gemeinsames Kind, dessen Namen und Geschlecht der Beschwerdeführer jedoch nicht weiß. Es ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aktuell kein Familienleben in Österreich führt. Er wurde mit Urteil des LG Linz vom 28.03.2019, XXXX wegen des Verbrechens des Suchtgifthandles nach § 28a Abs. 1 und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 und 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt und befand sich seit dem 07.12.2018 in Untersuchungshaft, an welche die Strafhaft anschließt.Er wurde mit Urteil des LG Linz vom 28.03.2019, römisch 40 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandles nach Paragraph 28 a, Absatz eins und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins und 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt und befand sich seit dem 07.12.2018 in Untersuchungshaft, an welche die Strafhaft anschließt. Er hat in Österreich mehrere Deutschkurse und andere allgemeinbildende Kurse besucht, aber keinen Pflichtschulabschluss erworben und schon als Freiwilliger gearbeitet. Der Beschwerdeführer hat wohl MME betrieben, ist aber sonst bei keinem Vereinen und hat auch sonst kaum Kontakte zu Österreichern. Zu Afghanistan wird verfahrensbezogen folgendes festgestellt:
  9. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen KI vom 31.1.2019, Friedensgespräche zwischen den USA und den Taliban (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage und Abschnitt 3/Sicherheitslage) Am Samstag dem 26.1.2019 endete die sechstägige Friedensgesprächsrunde in Doha, Katar, zwischen dem U.S.-Chefunterhändler Zalmay Khalilzad und den Taliban-Vertretern (DP 28.1.2019; vgl. NYT 28.1.2019, CNN 27.1.2019, Tolonews 28.1.2019). Quellen zufolge wurde ein erster Vertragsentwurf ausgehandelt, wonach sich die Taliban dazu verpflichten würden, ausländische Terrororganisationen von Afghanistan fernzuhalten, und die USA würden im Gegenzug dazu ihren Truppenabzug aus Afghanistan innerhalb von 18 Monaten garantieren. Dieser sei jedoch an weitere Bedingungen gebunden, die noch genau besprochen werden müssen, wie die Ausrufung eines Waffenstillstands zwischen den Taliban und der afghanischen Regierung sowie die Forderung von direkten Gesprächen zwischen diesen beiden Akteuren (NYT 28.1.2019; vgl. DP 28.1.2019, FP 29.1.2019). Inoffiziellen Quellen zufolge wurde bei den Gesprächen u.a. die Schaffung einer Interimsregierung, in der auch die Taliban vertreten sein sollen, angedacht, was jedoch von Khalilzad dementiert wurde (NYT 28.1.2019; vgl. DP 28.1.2019). Die nächste Friedensgesprächsrunde wird voraussichtlich Ende Februar 2019 stattfinden (NYT 28.1.2019; vgl. FP 29.1.2019). Der afghanische Präsident Ashraf Ghani äußerte während einer Fernsehansprache am 28.1.2019 sein Unbehagen bzgl. eines voreiligen Abzugs der U.S.-Truppen aus Afghanistan und erinnerte an die dramatischen Auswirkungen des sowjetischen Abzuges Ende der 1980er Jahre, dem Anarchie und die Ermordung des ehemaligen Präsidenten Mohammad Najibullah folgten (NYT 28.1.2019). Ghani, der die Taliban mehrmals dazu aufgefordert hatte, direkt mit seiner Regierung zu verhandeln, zeigte sich des Weiteren über den Ausschluss der afghanischen Regierung aus den Friedensgesprächen besorgt (NYT 28.1.2019; vgl. DP 28.1.2019, IM 28.1.2019). Während sich einige Quellen hinsichtlich gründlicher Friedensgespräche und eines effizient ausgehandelten Abkommens optimistisch zeigen (Internazionale 30.1.2019; vgl. WP 30.1.2019), fürchten andere, dass ein Abzug der amerikanischen Truppen den Zusammenbruch der afghanischen Regierung wegen der Taliban und vorhersehbarer Machtkämpfe zwischen den verschiedenen lokalen Akteuren zur Folge haben könnte (DP 28.1.2019; vgl. FP 29.1.2019).Am Samstag dem 26.1.2019 endete die sechstägige Friedensgesprächsrunde in Doha, Katar, zwischen dem U.S.-Chefunterhändler Zalmay Khalilzad und den Taliban-Vertretern (DP 28.1.2019; vergleiche NYT 28.1.2019, CNN 27.1.2019, Tolonews 28.1.2019). Quellen zufolge wurde ein erster Vertragsentwurf ausgehandelt, wonach sich die Taliban dazu verpflichten würden, ausländische Terrororganisationen von Afghanistan fernzuhalten, und die USA würden im Gegenzug dazu ihren Truppenabzug aus Afghanistan innerhalb von 18 Monaten garantieren. Dieser sei jedoch an weitere Bedingungen gebunden, die noch genau besprochen werden müssen, wie die Ausrufung eines Waffenstillstands zwischen den Taliban und der afghanischen Regierung sowie die Forderung von direkten Gesprächen zwischen diesen beiden Akteuren (NYT 28.1.2019; vergleiche DP 28.1.2019, FP 29.1.2019). Inoffiziellen Quellen zufolge wurde bei den Gesprächen u.a. die Schaffung einer Interimsregierung, in der auch die Taliban vertreten sein sollen, angedacht, was jedoch von Khalilzad dementiert wurde (NYT 28.1.2019; vergleiche DP 28.1.2019). Die nächste Friedensgesprächsrunde wird voraussichtlich Ende Februar 2019 stattfinden (NYT 28.1.2019; vergleiche FP 29.1.2019). Der afghanische Präsident Ashraf Ghani äußerte während einer Fernsehansprache am 28.1.2019 sein Unbehagen bzgl. eines voreiligen Abzugs der U.S.-Truppen aus Afghanistan und erinnerte an die dramatischen Auswirkungen des sowjetischen Abzuges Ende der 1980er Jahre, dem Anarchie und die Ermordung des ehemaligen Präsidenten Mohammad Najibullah folgten (NYT 28.1.2019). Ghani, der die Taliban mehrmals dazu aufgefordert hatte, direkt mit seiner Regierung zu verhandeln, zeigte sich des Weiteren über den Ausschluss der afghanischen Regierung aus den Friedensgesprächen besorgt (NYT 28.1.2019; vergleiche DP 28.1.2019, IM 28.1.2019). Während sich einige Quellen hinsichtlich gründlicher Friedensgespräche und eines effizient ausgehandelten Abkommens optimistisch zeigen (Internazionale 30.1.2019; vergleiche WP 30.1.2019), fürchten andere, dass ein Abzug der amerikanischen Truppen den Zusammenbruch der afghanischen Regierung wegen der Taliban und vorhersehbarer Machtkämpfe zwischen den verschiedenen lokalen Akteuren zur Folge haben könnte (DP 28.1.2019; vergleiche FP 29.1.2019). Quellen: CNN - Cable News Network (27.1.2019): US-Taliban peace talks in Doha a 'significant step', https://edition.cnn.com/2019/01/27/asia/us-taliban-afghan-peace-talks-doha-intl/index.html, Zugriff 31.1.2019 DP - Die Presse (28.1.2019): Afghanistan vor dramatischer Wende, https://diepresse.com/home/ausland/aussenpolitik/5570225/Afghanistan-vor-dramatischer-Wende, Zugriff 31.1.2019 FP - Foreign Policy (29.1.2019): Will Zalmay Khalilzad Be Known as the Man Who Lost Afghanistan?, https://foreignpolicy.com/2019/01/29/will-zalmay-khalilzad-be-known-as-the-man-who-lost-afghanistan-envoy-taliban/, Zugriff 31.1.2019 IM - Il Messaggero (28.1.2019): Afghanistan, fonti Difesa: "Entro un anno via truppe italiane". Moavero: "Apprendo ora". Lega: "Nessuna decisione",IM - römisch eins l Messaggero (28.1.2019): Afghanistan, fonti Difesa: "Entro un anno via truppe italiane". Moavero: "Apprendo ora". Lega: "Nessuna decisione", https://www.ilfattoquotidiano.it/2019/01/28/afghanistan-entro-un-anno-ritiro-del-contingente-italiano-moavero-lo-apprendo-ora-trenta-non-ne-ha-parlato-con-me/4930395/, Zugriff 31.1.2019 Internazionale (30.1.2019): La trattativa in Afghanistan arriva con 17 anni di ritardo, https://www.internazionale.it/opinione/gwynne-dyer/2019/01/30/trattativa-afghanistan-ritardo, Zugriff 31.1.2019 NYT - The New York Times (28.1.2019): U.S. and Taliban Agree in Principle to Peace Framework, Envoy Says, https://www.nytimes.com/2019/01/28/world/asia/taliban-peace-deal-afghanistan.html, Zugriff 31.1.2019 Tolonews (28.1.2019): US Peace Envoy Visits Kabul To Consult On Talks With Taliban, https://www.tolonews.com/afghanistan/us-peace-envoy-visits-kabul-consult-talks-taliban, Zugriff 31.1.2019 WP - The Washington Post (30.1.2019): The real challenge for Afghanistan isn't negotiating with the Taliban, https://www.washingtonpost.com/opinions/global-opinions/the-real-challenge-for-afghanistan-isnt-negotiating-with-the-taliban/2019/01/30/12229732-23ee-11e9-ad53-824486280311_story.html?noredirect=on&utm_term=.b049b43b3c79, Zugriff 31.1.2019 Kommentar: Die Lage vor Ort wird weiterhin beobachtet und gegebenenfalls wird mit weiteren Kurzinformationen reagiert. KI vom 22.1.2019, Anschlag auf Ausbildungszentrum des National Directorate of Security (NDS) in der Provinz Wardak und weitere (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage und Abschnitt 3/Sicherheitslage) Bei einem Anschlag auf einen Stützpunk des afghanischen Sicherheitsdienstes (NDS, National Directorate of Security) in der zentralen Provinz Wardak (auch Maidan Wardak) kamen am 21.1.2019 zwischen zwölf und 126 NDS-Mitarbeiter ums Leben (TG 21.1.2019; vgl. IM 22.1.2019). Quellen zufolge begann der Angriff am Montagmorgen, als ein Humvee-Fahrzeug der U.S.-amerikanischen Streitkräfte in den Militärstützpunkt gefahren und in die Luft gesprengt wurde. Daraufhin eröffneten Angreifer das Feuer und wurden in der Folge von den Sicherheitskräften getötet (TG 21.1.2019; vgl. NYT 21.1.2019). Die Taliban bekannten sich zum Anschlag, der, Quellen zufolge, einer der tödlichsten Angriffe auf den afghanischen Geheimdienst der letzten 17 Jahre war (NYT 21.1.2019; vgl. IM 22.1.2019). Am selben Tag verkündeten die Taliban die Wiederaufnahme der Friedensgespräche mit den U.S.-amerikanischen Vertretern in Doha, Katar (NYT 21.1.2019; vgl. IM 22.1.2019, Tolonews 21.1.2019).Bei einem Anschlag auf einen Stützpunk des afghanischen Sicherheitsdienstes (NDS, National Directorate of Security) in der zentralen Provinz Wardak (auch Maidan Wardak) kamen am 21.1.2019 zwischen zwölf und 126 NDS-Mitarbeiter ums Leben (TG 21.1.2019; vergleiche IM 22.1.2019). Quellen zufolge begann der Angriff am Montagmorgen, als ein Humvee-Fahrzeug der U.S.-amerikanischen Streitkräfte in den Militärstützpunkt gefahren und in die Luft gesprengt wurde. Daraufhin eröffneten Angreifer das Feuer und wurden in der Folge von den Sicherheitskräften getötet (TG 21.1.2019; vergleiche NYT 21.1.2019). Die Taliban bekannten sich zum Anschlag, der, Quellen zufolge, einer der tödlichsten Angriffe auf den afghanischen Geheimdienst der letzten 17 Jahre war (NYT 21.1.2019; vergleiche IM 22.1.2019). Am selben Tag verkündeten die Taliban die Wiederaufnahme der Friedensgespräche mit den U.S.-amerikanischen Vertretern in Doha, Katar (NYT 21.1.2019; vergleiche IM 22.1.2019, Tolonews 21.1.2019). Am Vortag, dem 20.1.2019, war der Konvoi des Provinzgouverneurs der Provinz Logar, Shahpoor Ahmadzai, auf dem Autobahnabschnitt zwischen Kabul und Logar durch eine Autobombe der Taliban angegriffen worden. Die Explosion verfehlte die hochrangigen Beamten, tötete jedoch acht afghanische Sicherheitskräfte und verletzte zehn weitere (AJ 20.1.2019; vgl. IM 22.1.2019).Am Vortag, dem 20.1.2019, war der Konvoi des Provinzgouverneurs der Provinz Logar, Shahpoor Ahmadzai, auf dem Autobahnabschnitt zwischen Kabul und Logar durch eine Autobombe der Taliban angegriffen worden. Die Explosion verfehlte die hochrangigen Beamten, tötete jedoch acht afghanische Sicherheitskräfte und verletzte zehn weitere (AJ 20.1.2019; vergleiche IM 22.1.2019). Des Weiteren detonierte am 14.1.2019 vor dem gesicherten Green Village in Kabul, wo zahlreiche internationale Organisationen und NGOs angesiedelt sind, eine Autobombe (Reuters 15.1.2019). Quellen zufolge starben bei dem Anschlag fünf Menschen und über 100, darunter auch Zivilisten, wurden verletzt (TG 21.1.2019; vgl. Reuters 15.1.2019, RFE/RL 14.1.2019). Auch zu diesem Anschlag bekannten sich die Taliban (TN 15.1.2019; vgl. Reuters 15.1.2019).Des Weiteren detonierte am 14.1.2019 vor dem gesicherten Green Village in Kabul, wo zahlreiche internationale Organisationen und NGOs angesiedelt sind, eine Autobombe (Reuters 15.1.2019). Quellen zufolge starben bei dem Anschlag fünf Menschen und über 100, darunter auch Zivilisten, wurden verletzt (TG 21.1.2019; vergleiche Reuters 15.1.2019, RFE/RL 14.1.2019). Auch zu diesem Anschlag bekannten sich die Taliban (TN 15.1.2019; vergleiche Reuters 15.1.2019). Quellen: AJ - Al Jazeera (20.1.2019): Taliban attack in Afghanistan's Logar kills eight security forces, https://www.aljazeera.com/news/2019/01/taliban-attack-afghanistan-logar-kills-security-forces-190120093626695.html, Zugriff 22.1.2019 IM - Il Messaggero (22.1.2019): Afghanistan, sangue sul disimpegno Usa: autobomba dei talebani contro scuola militare, 130 vittime, https://www.ilmessaggero.it/pay/edicola/afghanistan_autobomba_morti_talebani-4246561.html, Zugriff 22.1.2019IM - römisch eins l Messaggero (22.1.2019): Afghanistan, sangue sul disimpegno Usa: autobomba dei talebani contro scuola militare, 130 vittime, https://www.ilmessaggero.it/pay/edicola/afghanistan_autobomba_morti_talebani-4246561.html, Zugriff 22.1.2019 NYT - The New York Times (21.1.2019): After Deadly Assault on Afghan Base, Taliban Sit for Talks With U.S. Diplomats, https://www.nytimes.com/2019/01/21/world/asia/afghanistan-taliban-attack-intelligence-wardak.html, Zugriff 22.1.2019 Reuters (15.1.2019): Afghan Taliban claim lethal car bomb attack in Kabul,https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-blast-idUSKCN1P909T, Zugriff 22.1.2019 RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (14.1.2019): Four Killed, 90 Wounded In Kabul Car-Bomb Attack, https://www.rferl.org/a/huge-blast-rocks-foreign-compound-in-kabul/29709334.html, Zugriff 22.1.2019 TG - The Guardian (21.1.2019): Taliban kill 'more than 100 people' in attack on Afghan military base, https://www.theguardian.com/world/2019/jan/21/taliban-kill-more-than-100-in-attack-on-afghan-military-base, Zugriff 22.1.2019 TN - The National (15.1.2019): Kabul attack: Taliban claims truck bomb and warns of more to follow, https://www.thenational.ae/world/mena/kabul-attack-taliban-claims-truck-bomb-and-warns-of-more-to-follow-1.813516, Zugriff 22.1.2019 Tolonews (21.1.2019) US, Taliban Hold Talks In Qatar With Peace Still Distant, https://www.tolonews.com/afghanistan/us-taliban-hold-talks-qatar-peace-still-distant, Zugriff 22.1.2019 KI vom 8.1.2019, Anschlag in Kabul und Verschiebung der Präsidentschaftswahl (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage und Abschnitt 3/Sicherheitslage) Anschlag auf Regierungsgebäude in Kabul Am 24.12.2018 detonierte vor dem Ministerium für öffentliches Bauwesen im Osten Kabuls (PD 16) eine Autobombe; daraufhin stürmten Angreifer das nahe gelegene Gebäude des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Märtyrer und Behinderte und beschossen weitere Regierungseinrichtungen in der Umgebung (ORF 24.12.2018; vgl. ZO 24.12.2018, Tolonews 25.12.2018). Nach einem mehrstündigen Gefecht zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Angreifern konnten diese besiegt werden. Quellen zufolge kamen ca. 43 Menschen ums Leben (AJ 25.12.2018; vgl. Tolonews 25.12.2018, NYT 24.12.2018). Bisher bekannte sich keine Gruppierung zum Anschlag (Tolonews 25.12.2018; vgl. AJ 25.12.2018).Am 24.12.2018 detonierte vor dem Ministerium für öffentliches Bauwesen im Osten Kabuls (PD 16) eine Autobombe; daraufhin stürmten Angreifer das nahe gelegene Gebäude des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Märtyrer und Behinderte und beschossen weitere Regierungseinrichtungen in der Umgebung (ORF 24.12.2018; vergleiche ZO 24.12.2018, Tolonews 25.12.2018). Nach einem mehrstündigen Gefecht zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Angreifern konnten diese besiegt werden. Quellen zufolge kamen ca. 43 Menschen ums Leben (AJ 25.12.2018; vergleiche Tolonews 25.12.2018, NYT 24.12.2018). Bisher bekannte sich keine Gruppierung zum Anschlag (Tolonews 25.12.2018; vergleiche AJ 25.12.2018). Problematische Stimmenauszählung nach Parlamentswahlen und Verschiebung der Präsidentschaftswahl Am 6.12.2018 erklärte die afghanische Wahlbeschwerdekommission (IECC) alle in der Provinz Kabul abgegebenen Stimmen für ungültig (RFE/RL 6.12.2018). Somit wurden die Stimmen von ungefähr einer Million Kabulis annulliert (Telepolis 15.12.2018; vgl. TAZ 6.12.2018). Die Gründe für die Entscheidung der IECC seien mehrere, darunter Korruption, Wahlfälschung und die mangelhafte Durchführung der Wahl durch die Unabhängige Wahlkommission (IEC) (Telepolis 15.12.2018; vgl. RFE/RL 6.12.2018). Die Entscheidung wurde von der IEC als "politisch motiviert" und "illegal" bezeichnet (Tolonews 12.12.2018). Am 8.12.2018 erklärte die IECC dennoch, die Kommission würde ihre Entscheidung revidieren, wenn sich die IEC kooperationswillig zeige (Tolonews 8.12.2018). Einer Quelle zufolge einigten sich am 12.12.2018 die beiden Wahlkommissionen auf eine neue Methode zur Zählung der abgegebenen Stimmen, welche die Transparenz und Glaubhaftigkeit dieser wahren sollte; ca. 10% der Stimmen in Kabul sollen durch diese neue Methode nochmals gezählt werden (Tolonews 12.12.2018). Die Überprüfung der Wahlstimmen in der Provinz Kabul ist weiterhin im Gange (Tolonews 7.1.2019). Dem Gesetz zufolge müssen im Falle der Annullierung der Stimmen innerhalb von einer Woche Neuwahlen stattfinden, was jedoch unrealistisch zu sein scheint (Telepolis 15.12.2018). Bisher hat die IEC die vorläufigen Ergebnisse der Wahl für 32 Provinzen veröffentlicht (IEC o.D.).Am 6.12.2018 erklärte die afghanische Wahlbeschwerdekommission (IECC) alle in der Provinz Kabul abgegebenen Stimmen für ungültig (RFE/RL 6.12.2018). Somit wurden die Stimmen von ungefähr einer Million Kabulis annulliert (Telepolis 15.12.2018; vergleiche TAZ 6.12.2018). Die Gründe für die Entscheidung der IECC seien mehrere, darunter Korruption, Wahlfälschung und die mangelhafte Durchführung der Wahl durch die Unabhängige Wahlkommission (IEC) (Telepolis 15.12.2018; vergleiche RFE/RL 6.12.2018). Die Entscheidung wurde von der IEC als "politisch motiviert" und "illegal" bezeichnet (Tolonews 12.12.2018). Am 8.12.2018 erklärte die IECC dennoch, die Kommission würde ihre Entscheidung revidieren, wenn sich die IEC kooperationswillig zeige (Tolonews 8.12.2018). Einer Quelle zufolge einigten sich am 12.12.2018 die beiden Wahlkommissionen auf eine neue Methode zur Zählung der abgegebenen Stimmen, welche die Transparenz und Glaubhaftigkeit dieser wahren sollte; ca. 10% der Stimmen in Kabul sollen durch diese neue Methode nochmals gezählt werden (Tolonews 12.12.2018). Die Überprüfung der Wahlstimmen in der Provinz Kabul ist weiterhin im Gange (Tolonews 7.1.2019). Dem Gesetz zufolge müssen im Falle der Annullierung der Stimmen innerhalb von einer Woche Neuwahlen stattfinden, was jedoch unrealistisch zu sein scheint (Telepolis 15.12.2018). Bisher hat die IEC die vorläufigen Ergebnisse der Wahl für 32 Provinzen veröffentlicht (IEC o.D.). Am 30.12.2018 wurde die Verschiebung der Präsidentschaftswahl vom 20.4.2019 auf den 20.7.2019 verkündet. Als Gründe dafür werden u.a. die zahlreichen Probleme während und nach der Parlamentswahlen im Oktober genannt (WP 30.12.2018; vgl. AJ 30.12.2018, Reuters 30.12.2018).Am 30.12.2018 wurde die Verschiebung der Präsidentschaftswahl vom 20.4.2019 auf den 20.7.2019 verkündet. Als Gründe dafür werden u.a. die zahlreichen Probleme während und nach der Parlamentswahlen im Oktober genannt (WP 30.12.2018; vergleiche AJ 30.12.2018, Reuters 30.12.2018). Quellen: AJ - Al Jazeera (30.12.2018): Afghan presidential elections postponed until July 20: official, https://www.aljazeera.com/news/2018/12/afghan-presidential-elections-postponed-july-20-official-181230185336213.html, Zugriff 8.1.2019 AJ - Al Jazeera (25.12.2018): Kabul attack: Gunmen storm government building, kill dozens, https://www.aljazeera.com/news/southasia/2018/12/gunmen-storm-kabul-government-compound-gun-battle-ensues-181224115249492.html, Zugriff 8.1.2019 IEC - Independent Electoral Commission (o.D.): 2018 Afghanistan Wolesi Jirga Elections, http://www.iec.org.af/results/en/home, Zugriff 17.12.2018 NYT - The New York Times (24.12.2018): Militants Storm Afghan Offices in Kabul, Killing Dozens, https://www.nytimes.com/2018/12/24/world/middleeast/kabul-militant-attack.html, Zugriff 8.1.2019 ORF - Österreichischer Rundfunk (24.12.2018): Tote bei Angriff auf Regierungsgebäude in Kabul, https://orf.at/stories/3105448/, Zugriff 8.1.2019 Reuters (30.12.2018): Afghanistan to delay presidential election to July: election body, https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-election/afghanistan-to-delay-presidential-election-to-july-election-body-idUSKCN1OT0FR, Zugriff 8.1.2018 RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (6.12.2018): Afghan Commission Invalidates All Kabul Votes In October Parliamentary Election, https://www.rferl.org/a/afghan-commission-invalidates-all-kabul-votes-in-october-parliamentary-election/29640679.html, Zugriff 17.12.2018 TAZ - Die Tageszeitung (6.12.2018): Erste Wahl, dann das Chaos, https://www.taz.de/Parlamentswahl-in-Afghanistan/!5553677/, Zugriff 17.12.2018 Telepolis (15.12.2018): Chaos nach Parlamentswahlen, https://www.heise.de/tp/features/Chaos-nach-Parlamentswahlen-4248743.html, Zugriff 17.12.2018 Tolonews (7.1.2019) IEC Accused of Making 'Fake Result Sheets' For Polling Stations, https://www.tolonews.com/elections-2018/%E2%80%98iec-make-fake-result-sheets-polling-stations%E2%80%99, Zugriff 8.1.2019 Tolonews (25.12.2018): Kabul Attack Death Toll Rises To 43, https://www.tolonews.com/afghanistan/kabul-attack%C2%A0death-toll-rises-43, Zugriff 8.1.2019 Tolonews (12.12.2018): IEC Resumes Recounting Of Kabul Votes Under New Method, https://www.tolonews.com/index.php/elections-2018/iec-resumes-recounting-kabul-votes-under-new-method, Zugriff 17.12.2018 Tolonews (8.12.2018): IECC Conditions Decision To Review Kabul Votes, https://www.tolonews.com/index.php/elections-2018/iecc-conditions%C2%A0decision%C2%A0%C2%A0review-kabul-votes, Zugriff 17.12.2018 WP - The Washington Post (30.12.2018): Afghanistan's presidential elections delayed until July, https://www.washingtonpost.com/world/asia_pacific/afghanistans-presidential-elections-delayed-until-july/2018/12/30/038faea0-0c45-11e9-8f0c-6f878a26288a_story.html?noredirect=on&utm_term=.07428f9afbb6, Zugriff 8.1.2019 ZO - Zeit Online (24.12.2018): Mindestens 32 Tote bei Angriff in Kabul, https://www.zeit.de/news/2018-12/24/mindestens-32-tote-bei-angriff-in-kabul-181224-99-340827, Zugriff 8.1.2018 KI vom 23.11.2018, Anschläge in Kabul (relevant für Abschnitt 3/Sicherheitslage) Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 20.11.2018 ca. 55 Menschen ums Leben und ca. 94 weitere wurden verletzt (AJ 21.11.2018; vgl. NYT 20.11.2018, TS 21.11.2018, LE 21.11.2018). Der Anschlag fand in der Hochzeitshalle "Uranus" statt, wo sich Islamgelehrte aus ganz Afghanistan anlässlich des Nationalfeiertages zu Maulid an-Nabi, dem Geburtstag des Propheten Mohammed, versammelt hatten (AJ 21.11.2018; vgl. TS 21.11.2018, TNAE 21.11.2018, IFQ 20.11.2018, Tolonews 20.11.2018). Quellen zufolge befanden sich zum Zeitpunkt der Explosion zwischen 1.000 und 2.000 Personen, darunter hauptsächlich Islamgelehrte und Mitglieder des Ulemarates, aber auch Mitglieder der afghanischen Sufi-Gemeinschaft und andere Zivilisten, in der Hochzeitshalle (AJ 21.11.2018; vgl. LE 21.11.2018, NYT 20.11.2018, DZ 20.11.2018, IFQ 20.11.2018). Gemäß einer Quelle fand die Detonation im ersten Stock der Hochzeitshalle statt, wo sich zahlreiche Geistliche der afghanischen Sufi-Gemeinschaft versammelt hatten. Es ist nicht klar, ob das Ziel des Anschlags das Treffen der sufistischen Gemeinschaft oder das im Erdgeschoss stattfindende Treffen der Ulema und anderer Islamgelehrten war (LE 21.11.2018; vgl. TNAE 21.11.2018). Weder die Taliban noch der Islamische Staat (IS) bekannten sich zum Angriff, der dennoch von den Taliban offiziell verurteilt wurde (LE 21.11.2018; vgl. AJ 21.11.2018, IFQ 20.11.2018).Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 20.11.2018 ca. 55 Menschen ums Leben und ca. 94 weitere wurden verletzt (AJ 21.11.2018; vergleiche NYT 20.11.2018, TS 21.11.2018, LE 21.11.2018). Der Anschlag fand in der Hochzeitshalle "Uranus" statt, wo sich Islamgelehrte aus ganz Afghanistan anlässlich des Nationalfeiertages zu Maulid an-Nabi, dem Geburtstag des Propheten Mohammed, versammelt hatten (AJ 21.11.2018; vergleiche TS 21.11.2018, TNAE 21.11.2018, IFQ 20.11.2018, Tolonews 20.11.2018). Quellen zufolge befanden sich zum Zeitpunkt der Explosion zwischen 1.000 und 2.000 Personen, darunter hauptsächlich Islamgelehrte und Mitglieder des Ulemarates, aber auch Mitglieder der afghanischen Sufi-Gemeinschaft und andere Zivilisten, in der Hochzeitshalle (AJ 21.11.2018; vergleiche LE 21.11.2018, NYT 20.11.2018, DZ 20.11.2018, IFQ 20.11.2018). Gemäß einer Quelle fand die Detonation im ersten Stock der Hochzeitshalle statt, wo sich zahlreiche Geistliche der afghanischen Sufi-Gemeinschaft versammelt hatten. Es ist nicht klar, ob das Ziel des Anschlags das Treffen der sufistischen Gemeinschaft oder das im Erdgeschoss stattfindende Treffen der Ulema und anderer Islamgelehrten war (LE 21.11.2018; vergleiche TNAE 21.11.2018). Weder die Taliban noch der Islamische Staat (IS) bekannten sich zum Angriff, der dennoch von den Taliban offiziell verurteilt wurde (LE 21.11.2018; vergleiche AJ 21.11.2018, IFQ 20.11.2018). Am 12.11.2018 kamen bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt ca. sechs Personen ums Leben und 20 weitere wurden verletzt (Tolonews 12.11.2018; vgl. DZ 12.11.2018, ANSA 12.11.2018). Anlass dafür war eine Demonstration in der Nähe des "Pashtunistan Square" im Stadtzentrum, an der hunderte von Besuchern, darunter hauptsächlich Mitglieder und Unterstützer der Hazara-Gemeinschaft, teilnahmen, um gegen die während des Berichtszeitraums anhaltenden Kämpfe in den Provinzen Ghazni und Uruzgan zu demonstrieren (Tolonews 12.11.2018; vgl. DZ 12.11.2018, KP 12.11.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (DZ 12.11.2018; vgl. AJ 12.11.2018).Am 12.11.2018 kamen bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt ca. sechs Personen ums Leben und 20 weitere wurden verletzt (Tolonews 12.11.2018; vergleiche DZ 12.11.2018, ANSA 12.11.2018). Anlass dafür war eine Demonstration in der Nähe des "Pashtunistan Square" im Stadtzentrum, an der hunderte von Besuchern, darunter hauptsächlich Mitglieder und Unterstützer der Hazara-Gemeinschaft, teilnahmen, um gegen die während des Berichtszeitraums anhaltenden Kämpfe in den Provinzen Ghazni und Uruzgan zu demonstrieren (Tolonews 12.11.2018; vergleiche DZ 12.11.2018, KP 12.11.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (DZ 12.11.2018; vergleiche AJ 12.11.2018). Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 31.10.2018 ca. sieben Personen ums Leben und weitere acht wurden verletzt (Dawn 1.11.20181; vgl. 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018). Unter den Opfern befanden sich auch Zivilisten (Pajhwok 31.10.2018; vgl. 1TV 31.10.2018). Die Explosion fand in der Nähe des Kabuler Gefängnisses Pul-i-Charkhi statt und hatte dessen Mitarbeiter zum Ziel (Dawn 1.11.2018; vgl. 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (Dawn 1.11.2018, vgl. 1TV 31.10.2018).Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 31.10.2018 ca. sieben Personen ums Leben und weitere acht wurden verletzt (Dawn 1.11.20181; vergleiche 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018). Unter den Opfern befanden sich auch Zivilisten (Pajhwok 31.10.2018; vergleiche 1TV 31.10.2018). Die Explosion fand in der Nähe des Kabuler Gefängnisses Pul-i-Charkhi statt und hatte dessen Mitarbeiter zum Ziel (Dawn 1.11.2018; vergleiche 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (Dawn 1.11.2018, vergleiche 1TV 31.10.2018). Quellen: 1TV (31.10.2018): Suicide attack kills seven outside Kabul prison, http://www.1tvnews.af/en/news/afghanistan/36271-suicide-attack-kills-seven-outside-kabul-prison?fbclid=IwAR2WADPVHTuF8LZMwm0-LYci05vz1p06BygjhELlFr-wLKNDNo8XQRLXnuQ, Zugriff 22.11.2018 AJ - Al Jazeera (21.11.2018): 'Brutal and barbaric': Victims recount horror of Kabul attack, https://www.aljazeera.com/news/2018/11/barbaric-victims-recount-horror-kabul-attack-181121162807917.html, Zugriff 22.11.2018 AJ - Al Jazeera (12.11.2018): Kabul: Suicide bomber targets protesters demanding security, https://www.aljazeera.com/news/2018/11/afghanistan-suicide-bomber-targets-protesters-kabul-181112094659291.html, Zugriff 22.11.2018 ANSA - Agenzia Nazionale Stampa Associata (12.11.2018): Afghanistan: 67 morti in 24 ore, http://www.ansa.it/sito/notizie/topnews/2018/11/12/afghanistan-67-morti-in-24-ore_71bfd73c-c68f-4182-a798-34b9ace3ae65.html, Zugriff 22.11.2018 Dawn (1.11.2018): Seven killed in suicide attack near Kabul prison, https://www.dawn.com/news/1442782/seven-killed-in-suicide-attack-near-kabul-prison, Zugriff 22.11.2018 DZ - Die Zeit (20.11.2018): Mehr als 50 Tote bei Anschlag in Kabul, https://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2018-11/afghanistan-kabul-explosion-anschlag-attentat-ulema-rat-versammlung-tote, Zugriff 22.11.2018 DZ - Die Zeit (12.11.2018): Mehrere Tote bei Anschlag nahe Anti-Taliban-Demo, https://www.zeit.de/politik/ausland/2018-11/kabul-anschlag-explosion-demonstration-taliban-regierungstruppen-ghasni, Zugriff 12.11.2018 IFQ - Il Fatto Quotidiano (20.11.2018): Afghanistan, attacco kamikaze a Kabul durante incontro religioso: almeno 50 morti e 80 feriti gravi,IFQ - römisch eins l Fatto Quotidiano (20.11.2018): Afghanistan, attacco kamikaze a Kabul durante incontro religioso: almeno 50 morti e 80 feriti gravi, https://www.ilfattoquotidiano.it/2018/11/20/afghanistan-attacco-kamikaze-a-kabul-durante-incontro-religioso-almeno-40-morti-e-80-feriti/4779194/, Zugriff 22.11.2018 KP - Khaama Press (12.11.2018): Protesters gather near Presidential Palace in Kabul over recent wave of violence, https://www.khaama.com/protesters-gather-near-presidential-palace-in-kabul-over-recent-wave-of-violence-02722/?fbclid=IwAR2cNyRcLjWNmzaEoWNieBq37J1eVAKL2aT_4yCqbU9HdYKpr30O1NoXe-g, Zugriff 22.11.2018 LE - L'Express (21.11.2018): Attentat à Kaboul : la lecture de verset du Coran soudain interrompue, raconte un blessé, https://www.lexpress.fr/actualites/1/monde/attentat-a-kaboul-la-lecture-de-versets-du-coran-soudain-interrompue-raconte-un-blesse_2049660.html, Zugriff 22.11.2018 NYT - New York Times (20.11.2018): At Leas 55 Killed in Bombing of Afghan Religious Gathering, https://www.nytimes.com/2018/11/20/world/asia/afghanistan-wedding-hall-bombing.html, Zugriff 22.11.2018 Pajhwok Afghan News (31.10.2018): Suicide blast in front of Pul-i-Charhi prison leave 6 people dead, https://www.pajhwok.com/en/2018/10/31/suicide-blast-front-pul-i-charkhi-prison-leave-6-people-dead, Zugriff 22.11.2018 SS - Stars and Stripes (20.11.2018): Suicide bomb attack in Kabul kills at least 43, wounds 83, https://www.stripes.com/news/suicide-bomb-attack-in-kabul-kills-at-least-43-wounds-83-1.557397, Zugriff 22.11.2018 TNAE - The National (21.11.2018): Kabul reels in grief after wedding hall attack, https://www.thenational.ae/world/asia/kabul-reels-in-grief-after-wedding-hall-attack-1.794365, Zugriff 22.11.2018 Tolonews (20.11.2018): Death Toll Rises To 50 In Kabul Wedding Hall Explosion, https://www.tolonews.com/afghanistan/40-killed-80-wounded-kabul-wedding-hall-blast, Zugriff 22.11.2018 Tolonews (12.11.2018): MoI Confirms 6 Death In Kabul Explosion, https://www.tolonews.com/afghanistan/casualties-feared-explosion-rocks-kabul, Zugriff 22.11.2018 TS - Tagesschau (21.11.2018): Deutschland verurteilt Anschlag in Kabul, https://www.tagesschau.de/ausland/anschlag-kabul-135.html, Zugriff 22.11.2018 KI vom 29.10.2018, Parlamentswahlen und UNAMA-Update zu zivilen Opfern (relevant für Abschnitt 3/Sicherheitslage und Abschnitt 2/Politische Lage) Am
  10. und am 21.10.2018 fand in Afghanistan die Wahl für das Unterhaus (Wolesi Jirga, Anm.) in 32 der 34 Provinzen statt (AAN 21.10.2018b; vgl. LS 21.10.2018). In der Provinz Ghazni wurde die Parlamentswahl verschoben, voraussichtlich auf den 20.4.2019, wenn u. a. auch die Präsidentschafts- und Distriktwahlen stattfinden sollen (siehe hierzu KI der Staatendokumentation vom 19.10.2018). In der Provinz Kandahar fand die Wahl am 27.10.2018 mit Ausnahme der Distrikte Nesh und Maruf statt (AAN 26.10.2018; vgl. CNN 27.10.2018). Grund für die Verzögerung war die Ermordung u.a. des lokalen Polizeichefs General Abdul Raziq am 18.10.2018 (AJ 19.10.2018; vgl. LS 21.10.2018). Während der Wahl in der Provinz Kandahar wurden keine sicherheitsrelevanten Vorfälle gemeldet (CNN 27.10.2018). Die Wahl, die für den 20.10.2018 geplant war, wurde um einen Tag verlängert, weil die Wähler aus sicherheits- und technischen Gründen in zahlreichen Provinzen nicht wählen konnten:Am
  11. und am 21.10.2018 fand in Afghanistan die Wahl für das Unterhaus (Wolesi Jirga, Anmerkung in 32 der 34 Provinzen statt (AAN 21.10.2018b; vergleiche LS 21.10.2018). In der Provinz Ghazni wurde die Parlamentswahl verschoben, voraussichtlich auf den 20.4.2019, wenn u. a. auch die Präsidentschafts- und Distriktwahlen stattfinden sollen (siehe hierzu KI der Staatendokumentation vom 19.10.2018). In der Provinz Kandahar fand die Wahl am 27.10.2018 mit Ausnahme der Distrikte Nesh und Maruf statt (AAN 26.10.2018; vergleiche CNN 27.10.2018). Grund für die Verzögerung war die Ermordung u.a. des lokalen Polizeichefs General Abdul Raziq am 18.10.2018 (AJ 19.10.2018; vergleiche LS 21.10.2018). Während der Wahl in der Provinz Kandahar wurden keine sicherheitsrelevanten Vorfälle gemeldet (CNN 27.10.2018). Die Wahl, die für den 20.10.2018 geplant war, wurde um einen Tag verlängert, weil die Wähler aus sicherheits- und technischen Gründen in zahlreichen Provinzen nicht wählen konnten: Lange Wartezeiten vor den Wahllokalen sowie verspätete Öffnungszeiten, Mangel an Wahlunterlagen, Probleme bei der biometrischen Verifizierung der Wähler, sicherheitsrelevante Vorfälle usw. waren die Hauptprobleme während der beiden Wahltage (AAN 20.10.2018; vgl. AAN 21.10.2018a). Von den ca. neun Millionen Afghanen und Afghaninnen, die sich für die Wahl registriert hatten, wählten laut Schätzungen der Independent Election Commission (IEC) zwischen drei und vier Millionen (CNN 27.10.2018; vgl. RN 21.10.2018, AAN 21.10.2018b). In den Städten und Gebieten, die als sicherer gelten, war der Wahlandrang höher als in den ländlichen Gegenden, in denen die Taliban Einfluss ausüben (AAN 20.10.2018; vgl. RN 21.10.2018, AAN 21.10.2018a).Lange Wartezeiten vor den Wahllokalen sowie verspätete Öffnungszeiten, Mangel an Wahlunterlagen, Probleme bei der biometrischen Verifizierung der Wähler, sicherheitsrelevante Vorfälle usw. waren die Hauptprobleme während der beiden Wahltage (AAN 20.10.2018; vergleiche AAN 21.10.2018a). Von den ca. neun Millionen Afghanen und Afghaninnen, die sich für die Wahl registriert hatten, wählten laut Schätzungen der Independent Election Commission (IEC) zwischen drei und vier Millionen (CNN 27.10.2018; vergleiche RN 21.10.2018, AAN 21.10.2018b). In den Städten und Gebieten, die als sicherer gelten, war der Wahlandrang höher als in den ländlichen Gegenden, in denen die Taliban Einfluss ausüben (AAN 20.10.2018; vergleiche RN 21.10.2018, AAN 21.10.2018a). Während der beiden Wahltage fanden Quellen zufolge landesweit ca. 200 sicherheitsrelevante Vorfälle statt und ca. 170 Zivilisten kamen während des ersten Wahltages ums Leben bzw. wurden verwundet: In Kabul wurden 15 Tote, in Baghlan 12, in Nangarhar 11 und in Kunduz 3 Tote verzeichnet. Auch Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte befanden sich unter den Opfern (vgl. AAN 21.10.2018a, RN 21.10.2018, AFP 20.10.2018).Während der beiden Wahltage fanden Quellen zufolge landesweit ca. 200 sicherheitsrelevante Vorfälle statt und ca. 170 Zivilisten kamen während des ersten Wahltages ums Leben bzw. wurden verwundet: In Kabul wurden 15 Tote, in Baghlan 12, in Nangarhar 11 und in Kunduz 3 Tote verzeichnet. Auch Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte befanden sich unter den Opfern vergleiche AAN 21.10.2018a, RN 21.10.2018, AFP 20.10.2018). Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) registrierte zwischen 1.1.2018 und 30.9.2018 im Zusammenhang mit den Parlamentswahlen insgesamt 366 zivile Opfer (126 Tote und 240 Verletzte) (UNAMA 10.10.2018). Anmerkung: Weiterführende Informationen über den Wahlprozess in Afghanistan können der KI der Staatendokumentation vom 19.10.2018 entnommen werden. Zivile Opfer Insgesamt wurden im selben Berichtszeitraum 8.050 zivile Opfer (2.798 Tote und 5.252 Verletzte) verzeichnet. Die meisten zivilen Opfer wurden durch Selbstmord- und Nicht-Selbstmord-IED [Improvisierte Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen, Anm.] regierungsfeindlicher Gruppierungen verursacht. Zusammenstöße am Boden, gezielte Tötungen, Luftangriffe und explosive Kampfmittelrückstände waren weitere Ursachen für zivile Opfer (UNAMA 10.10.2018). Bild kann nicht dargestellt werden (UNAMA 10.10.2018)Zivilisten in den Provinzen Nangarhar, Kabul, Helmand, Ghazni und Faryab waren am stärksten betroffen. In Nangarhar wurde bis 30.9.2018 die höchste Zahl an zivilen Opfern (1.494) registriert: davon 554 Tote und 940 Verletzte (UNAMA 10.10.2018). Regierungsfeindliche Gruppierungen verursachten 65% der zivilen Opfer (5.243): davon 1.743 Tote und 3.500 Verletze. 35% der Opfer wurden den Taliban, 25% dem Islamic State Khorasan Province (ISKP) und 5% unidentifizierten regierungsfeindlichen Gruppierungen zugeschrieben (darunter 1% selbsternannten Mitgliedern des ISKP) (UNAMA 10.10.2018). Regierungsfreundliche Gruppierungen waren für 1.753 (761 Tote und 992 Verletzte) zivile Opfer verantwortlich: 16% wurden durch die afghanischen, 5% durch die internationalen Sicherheitskräfte und 1% durch regierungsfreundliche bewaffnete Gruppierungen verursacht (UNAMA 10.10.2018). Bild kann nicht dargestellt werden (UNAMA 10.10.2018)Quellen: AAN - Afghanistan Analysts Network (26.10.2018): Before Election Day Three: Looking at Kandahar's upcoming vote, https://www.afghanistan-analysts.org/before-election-day-three-looking-at-kandahars-upcoming-vote/, Zugriff 29.10.2018 AAN - Afghanistan Analysts Network (21.10.2018a): Election Day One (Evening Update): Voter determination and technical shambles, https://www.afghanistan-analysts.org/election-day-one-evening-update-voter-determination-and-technical-shambles/ Zugriff 22.10.2018 AAN - Afghanistan Analysts Network (21.10.2018b): Election Day Two: A triumph of administrative chaos, https://www.afghanistan-analysts.org/election-day-two-a-triumph-of-administrative-chaos/, Zugriff 22.10.2018 AAN - Afghanistan Analysts Network (20.10.2018): Election Day One: A rural-urban divide emerging, https://www.afghanistan-analysts.org/election-day-one-a-rural-urban-divide-emerging/, Zugriff 22.10.2018 AFP - Agence France Presse (20.10.2018): Nearly 170 casualties as violence rocks chaotic Afghan elections, https://www.afp.com/en/news/15/nearly-170-casualties-violence-rocks-chaotic-afghan-elections-doc-1a599v9, Zugriff 22.10.2018 AJ - Al Jazeera (19.10.2018): Afghanistan: Kandahar elections delayed by a week after killings, https://www.aljazeera.com/news/2018/10/afghan-election-polls-kandahar-delayed-week-181019082632025.html Zugriff 22.10.2018 CNN - Cable News Network (27.10.2018): Kandahar goes to the polls in Afghan parliamentary vote delayed by violence, https://edition.cnn.com/2018/10/27/asia/afghan-elections-kandahar-intl/index.html, Zugriff 29.10.2018 LS - La Stampa (21.10.2018): Ancora sangue sul secondo giorno di voto in Afghanistan, http://www.lastampa.it/2018/10/21/esteri/ancora-sangue-sul-secondo-giorno-di-voto-in-afghanistan-quhK2AP00HBuCKGBEHU8TN/pagina.html, Zugriff 22.10.2018 RN - Rainews (21.10.2018): Chiusi I seggi in Afghanistan, 4 milioni al voto nonostante gli attacchi dei Talebani, http://www.rainews.it/dl/rainews/articoli/Chiusi-i-seggi-in-Afghanistan-4-milioni-al-voto-nonostante-gli-attacchi-52f120d0-cda8-4c1c-b469-363549cb767c.html, Zugriff 22.10.2018RN - Rainews (21.10.2018): Chiusi römisch eins seggi in Afghanistan, 4 milioni al voto nonostante gli attacchi dei Talebani, http://www.rainews.it/dl/rainews/articoli/Chiusi-i-seggi-in-Afghanistan-4-milioni-al-voto-nonostante-gli-attacchi-52f120d0-cda8-4c1c-b469-363549cb767c.html, Zugriff 22.10.2018 UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (10.10.2018), https://unama.unmissions.org/sites/default/files/unama_protection_of_civilians_in_armed_conflict_3rd_quarter_report_2018_10_oct.pdf, Zugriff 25.10.2018 KI vom 19.10.2018, Aktualisierung: Sicherheitslage in Afghanistan - Q3.2018 (relevant für Abschnitt 3 / Sicherheitslage) Allgemeine Sicherheitslage und sicherheitsrelevante Vorfälle Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt volatil (UNGASC 10.9.2018). Am 19.8.2018 kündigte der afghanische Präsident Ashraf Ghani einen dreimonatigen Waffenstillstand mit den Taliban vom 20.8.2018 bis 19.11.2018 an, der von diesen jedoch nicht angenommen wurde (UNGASC 10.9.2018; vgl. Tolonews 19.8.2018, TG 19.8.2018, AJ 19.8.2018). Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum (15.5.2018 - 15.8.2018) 5.800 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einen Rückgang von 10% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres bedeutet. Bewaffnete Zusammenstöße gingen um 14% zurück, machten aber weiterhin den Großteil der sicherheitsrelevanten Vorfälle (61%) aus. Selbstmordanschläge nahmen um 38% zu, Luftangriffe durch die afghanische Luftwaffe (AAF) sowie internationale Kräfte stiegen um 46%. Die am stärksten betroffenen Regionen waren der Süden, der Osten und der Süd-Osten, wo insgesamt 67% der Vorfälle stattfanden. Es gibt weiterhin Bedenken bezüglich sich verschlechternder Sicherheitsbedingungen im Norden des Landes:Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt volatil (UNGASC 10.9.2018). Am 19.8.2018 kündigte der afghanische Präsident Ashraf Ghani einen dreimonatigen Waffenstillstand mit den Taliban vom 20.8.2018 bis 19.11.2018 an, der von diesen jedoch nicht angenommen wurde (UNGASC 10.9.2018; vergleiche Tolonews 19.8.2018, TG 19.8.2018, AJ 19.8.2018). Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum (15.5.2018 - 15.8.2018) 5.800 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einen Rückgang von 10% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres bedeutet. Bewaffnete Zusammenstöße gingen um 14% zurück, machten aber weiterhin den Großteil der sicherheitsrelevanten Vorfälle (61%) aus. Selbstmordanschläge nahmen um 38% zu, Luftangriffe durch die afghanische Luftwaffe (AAF) sowie internationale Kräfte stiegen um 46%. Die am stärksten betroffenen Regionen waren der Süden, der Osten und der Süd-Osten, wo insgesamt 67% der Vorfälle stattfanden. Es gibt weiterhin Bedenken bezüglich sich verschlechternder Sicherheitsbedingungen im Norden des Landes: Eine große Zahl von Kampfhandlungen am Boden wurde in den Provinzen Balkh, Faryab und Jawzjan registriert, und Vorfälle entlang der Ring Road beeinträchtigten die Bewegungsfreiheit zwischen den Hauptstädten der drei Provinzen (UNGASC 10.9.2018). Zum ersten Mal seit 2016 wurden wieder Provinzhauptstädte von den Taliban angegriffen: Farah-Stadt im Mai, Ghazni-Stadt im August und Sar-e Pul im September (UNGASC 10.9.2018; vgl. Kapitel 1., KI 11.9.2018, SIGAR 30.7.2018, UNGASC 6.6.2018). Bei den Angriffen kam es zu heftigen Kämpfen, aber die afghanischen Sicherheitskräfte konnten u.a. durch Unterstützung der internationalen Kräfte die Oberhand gewinnen (UNGASC 10.9.2018; vgl. UNGASC 6.6.2018, GT 12.9.2018). Auch verübten die Taliban Angriffe in den Provinzen Baghlan, Logar und Zabul (UNGASC 10.9.2018). Im Laufe verschiedener Kampfoperationen wurden sowohl Taliban- als auch ISKP-Kämpfer (ISKP, Islamic State Khorasan Province, Anm.) getötet (SIGAR 30.7.2018).Zum ersten Mal seit 2016 wurden wieder Provinzhauptstädte von den Taliban angegriffen: Farah-Stadt im Mai, Ghazni-Stadt im August und Sar-e Pul im September (UNGASC 10.9.2018; vergleiche Kapitel 1., KI 11.9.2018, SIGAR 30.7.2018, UNGASC 6.6.2018). Bei den Angriffen kam es zu heftigen Kämpfen, aber die afghanischen Sicherheitskräfte konnten u.a. durch Unterstützung der internationalen Kräfte die Oberhand gewinnen (UNGASC 10.9.2018; vergleiche UNGASC 6.6.2018, GT 12.9.2018). Auch verübten die Taliban Angriffe in den Provinzen Baghlan, Logar und Zabul (UNGASC 10.9.2018). Im Laufe verschiedener Kampfoperationen wurden sowohl Taliban- als auch ISKP-Kämpfer (ISKP, Islamic State Khorasan Province, Anmerkung getötet (SIGAR 30.7.2018). Sowohl die Aufständischen als auch die afghanischen Sicherheitskräfte verzeichneten hohe Verluste, wobei die Zahl der Opfer auf Seite der ANDSF im August und September 2018 deutlich gestiegen ist (Tolonews 23.9.2018; vgl. NYT 21.9.2018, ANSA 13.8.2018, CBS 14.8.2018). Trotzdem gab es bei der Kontrolle des Territoriums durch Regierung oder Taliban keine signifikante Veränderung (UNGASC 10.9.2018; vgl. UNGASC 6.6.2018). Die Regierung kontrollierte - laut Angaben der Resolute Support (RS) Mission - mit Stand 15.5.2018 56,3% der Distrikte, was einen leichten Rückgang gegenüber dem Vergleichszeitraum 2017 (57%) bedeutet. 30% der Distrikte waren umkämpft und 14% befanden sich unter Einfluss oder Kontrolle von Aufständischen. Ca. 67% der Bevölkerung lebten in Gebieten, die sich unter Regierungskontrolle oder -einfluss befanden, 12% in Gegenden unter Einfluss bzw. Kontrolle der Aufständischen und 23% lebten in umkämpften Gebieten (SIGAR 30.7.2018).Sowohl die Aufständischen als auch die afghanischen Sicherheitskräfte verzeichneten hohe Verluste, wobei die Zahl der Opfer auf Seite der ANDSF im August und September 2018 deutlich gestiegen ist (Tolonews 23.9.2018; vergleiche NYT 21.9.2018, ANSA 13.8.2018, CBS 14.8.2018). Trotzdem gab es bei der Kontrolle des Territoriums durch Regierung oder Taliban keine signifikante Veränderung (UNGASC 10.9.2018; vergleiche UNGASC 6.6.2018). Die Regierung kontrollierte - laut Angaben der Resolute Support (RS) Mission - mit Stand 15.5.2018 56,3% der Distrikte, was einen leichten Rückgang gegenüber dem Vergleichszeitraum 2017 (57%) bedeutet. 30% der Distrikte waren umkämpft und 14% befanden sich unter Einfluss oder Kontrolle von Aufständischen. Ca. 67% der Bevölkerung lebten in Gebieten, die sich unter Regierungskontrolle oder -einfluss befanden, 12% in Gegenden unter Einfluss bzw. Kontrolle der Aufständischen und 23% lebten in umkämpften Gebieten (SIGAR 30.7.2018). Der Islamische Staat - Provinz Khorasan (ISKP) ist weiterhin in den Provinzen Nangarhar, Kunar und Jawzjan aktiv (USGASC 6.6.2018; vgl. UNGASC 10.9.2018). Auch war die terroristische Gruppierung im August und im September für öffentlichkeitswirksame Angriffe auf die schiitische Glaubensgemeinschaft in Kabul und Paktia verantwortlich (UNGASC 10.9.2018; vgl. KI vom 11.9.2018, KI vom 22.8.2018). Anfang August besiegten die Taliban den in den Distrikten Qush Tepa und Darzab (Provinz Jawzjan) aktiven "selbsternannten" ISKP (dessen Verbindung mit dem ISKP in Nangarhar nicht bewiesen sein soll) und wurden zur dominanten Macht in diesen beiden Distrikten (AAN 4.8.2018; vgl. UNGASC 10.9.2018).Der Islamische Staat - Provinz Khorasan (ISKP) ist weiterhin in den Provinzen Nangarhar, Kunar und Jawzjan aktiv (USGASC 6.6.2018; vergleiche UNGASC 10.9.2018). Auch war die terroristische Gruppierung im August und im September für öffentlichkeitswirksame Angriffe auf die schiitische Glaubensgemeinschaft in Kabul und Paktia verantwortlich (UNGASC 10.9.2018; vergleiche KI vom 11.9.2018, KI vom 22.8.2018). Anfang August besiegten die Taliban den in den Distrikten Qush Tepa und Darzab (Provinz Jawzjan) aktiven "selbsternannten" ISKP (dessen Verbindung mit dem ISKP in Nangarhar nicht bewiesen sein soll) und wurden zur dominanten Macht in diesen beiden Distrikten (AAN 4.8.2018; vergleiche UNGASC 10.9.2018). Global Incident Map zufolge wurden im Berichtszeitraum (1.5.2018 - 30.9.2018) 1.969 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Durch die folgende kartografische Darstellung der Staatendokumentation soll die Verteilung des Konflikts landesweit veranschaulicht werden. Bild kann nicht dargestellt werden (BFA Staatendokumentation 15.10.2018a) Im Folgenden wird das Verhältnis zwischen den diversen sicherheitsrelevanten Vorfällen für den Zeitraum 1.4.2018 - 30.9.2018 durch eine Grafik der Staatendokumentation veranschaulicht. Bild kann nicht dargestellt werden (BFA Staatendokumentation 15.10.2018b) Zivile Opfer Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) registrierte im Berichtszeitraum (1.1.2018 - 30.6.2018) 5.122 zivile Opfer (1.692 Tote und 3.430 Verletzte), ein Rückgang von 3% gegenüber dem Vorjahreswert. 45% der zivilen Opfer wurden durch IED [Improvisierte Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen, aber auch Selbstmordanschläge, Anm.] regierungsfeindlicher Gruppierungen verursacht. Zusammenstöße am Boden, gezielte Tötungen, Luftangriffe und explosive Kampfmittelrückstände waren weitere Ursachen für zivile Opfer. Zivilisten in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Faryab, Helmand und Kandahar waren am stärksten betroffen. Wobei die Zahl der durch Zusammenstöße am Boden verursachten zivilen Opfer um 18% und die Zahl der gezielten Tötungen deutlich zurückging. Jedoch ist die Opferzahl bei komplexen und Selbstmordangriffen durch regierungsfeindliche Gruppierungen gestiegen (um 22% verglichen mit 2017), wobei 52% der Opfer dem ISKP, 40% den Taliban und der Rest anderen regierungsfeindlichen Gruppierungen zuzuschreiben ist (UNAMA 15.7.2018). Regierungsfeindliche Gruppierungen waren im UNAMA-Berichtszeitraum (1.1.2018 - 30.6.2018) für 3.413 (1.127 Tote und 2.286 Verletzte) zivile Opfer verantwortlich (67%): 42% der Opfer wurden den Taliban, 18% dem IS und 7% undefinierten regierungsfeindlichen Gruppierungen zugeschrieben. Im Vergleich mit dem ersten Halbjahr 2017 stieg die Anzahl ziviler Opfer von gezielten Angriffen auf Zivilisten um 28%, was hauptsächlich auf Angriffe auf die öffentliche Verwaltung und Vorfälle mit Bezug auf die Wahlen zurückzuführen ist (UNAMA 15.7.2018). Ungefähr 1.047 (20%) der verzeichneten zivilen Opfer wurden regierungsfreundlichen Gruppierungen zugeschrieben: 17% wurden von den afghanischen Sicherheitskräften, 2% durch die internationalen Streitkräfte und 1% von regierungsfreundlichen bewaffneten Gruppierungen verursacht. Gegenüber 2017 sank die den regierungstreuen Gruppen zugerechnete Zahl ziviler Opfer von Zusammenstößen am Boden um 21%. Gleichzeitig kam es jedoch zu einem Anstieg der Opfer von Luftangriffen um 52% (Kunduz, Kapisa und Maidan Wardak) (UNAMA 15.7.2018; vgl. UNAMA 25.9.2018a, UNAMA 25.9.2018b).Ungefähr 1.047 (20%) der verzeichneten zivilen Opfer wurden regierungsfreundlichen Gruppierungen zugeschrieben: 17% wurden von den afghanischen Sicherheitskräften, 2% durch die internationalen Streitkräfte und 1% von regierungsfreundlichen bewaffneten Gruppierungen verursacht. Gegenüber 2017 sank die den regierungstreuen Gruppen zugerechnete Zahl ziviler Opfer von Zusammenstößen am Boden um 21%. Gleichzeitig kam es jedoch zu einem Anstieg der Opfer von Luftangriffen um 52% (Kunduz, Kapisa und Maidan Wardak) (UNAMA 15.7.2018; vergleiche UNAMA 25.9.2018a, UNAMA 25.9.2018b). Auch wurden von UNAMA zivile Opfer durch Fahndungsaktionen, hauptsächlich durch die Spezialkräfte des National Directorate of Security (NDS) und regierungsfreundliche bewaffnete Gruppierungen wie die Khost Protection Force (KPF) verzeichnet (UNAMA 15.7.2018). Bild kann nicht dargestellt werden (UNAMA 15.7.2018) Dennoch unternahm die afghanische Regierung weiterhin Anstrengungen zur Reduzierung der Zahl ziviler Opfer, was hauptsächlich während Bodenoperationen einen diesbezüglichen Rückgang zur Folge hatte. Die Regierung verfolgt eine "nationale Politik für zivile Schadensminimierung und -prävention" und das Protokoll V der "Konvention über bestimmte konventionelle Waffen in Bezug auf explosive Kriegsmunitionsrückstände", welche am 9.2.2018 in Kraft getreten ist. Bei Bodenoperationen regierungsfeindlicher Gruppierungen (hauptsächlich Taliban) wurde ein Rückgang der zivilen Opfer um 23% im Vergleich zu 2017 verzeichnet. So sank etwa die Zahl der zivilen Opfer der hauptsächlich von den Taliban eingesetzten Druckplatten-IEDs um 43% (UNAMA 15.7.2018).Dennoch unternahm die afghanische Regierung weiterhin Anstrengungen zur Reduzierung der Zahl ziviler Opfer, was hauptsächlich während Bodenoperationen einen diesbezüglichen Rückgang zur Folge hatte. Die Regierung verfolgt eine "nationale Politik für zivile Schadensminimierung und -prävention" und das Protokoll römisch fünf der "Konvention über bestimmte konventionelle Waffen in Bezug auf explosive Kriegsmunitionsrückstände", welche am 9.2.2018 in Kraft getreten ist. Bei Bodenoperationen regierungsfeindlicher Gruppierungen (hauptsächlich Taliban) wurde ein Rückgang der zivilen Opfer um 23% im Vergleich zu 2017 verzeichnet. So sank etwa die Zahl der zivilen Opfer der hauptsächlich von den Taliban eingesetzten Druckplatten-IEDs um 43% (UNAMA 15.7.2018). Wahlen Zwischen 14.04.2018 und 27.7.2018 fand die Wählerregistrierung für die Parlaments- sowie Distriktwahlen statt. Offiziellen Angaben zufolge haben sich im genannten Zeitraum 9,5 Millionen Wähler registriert, davon 34% Frauen (UNGASC 10.9.2018). Die Registrierung der Kandidaten für die Parlaments- sowie Distriktwahlen endete am 12.6.2018 bzw. 14.6.2018 und die Kandidatenliste für die Parlamentswahlen wurde am 2.7.2018 veröffentlicht (UNGASC 10.9.2018). Am 25.9.2018 wurde vom Sprecher der Independent Electoral Commission (IEC) verkündet, dass die landesweiten Distriktwahlen sowie die Parlamentswahlen in der Provinz Ghazni am 20.10.2018 nicht stattfinden werden (im Rest des Landes hingegen schon). Begründet wurde dies mit der niedrigen Anzahl registrierter Kandidaten für die Distriktwahlen (nur in 40 von 387 Distrikten wurden Kandidaten gestellt) sowie mit der "ernst zu nehmenden Sicherheitslage und anderen Problematiken". Damit wurden beide Wahlen (Distriktwahlen landesweit und Parlamentswahlen in Ghazni) de facto für 2018 abgesagt. Obwohl noch nicht feststeht, wann diese nachgeholt werden sollen, ist der 20.4.2019, an dem u.a. die Präsidentschafts- sowie Provinzwahlen stattfinden sollen, als neuer Termin wahrscheinlich (AAN 26.9.2018). Die Registrierung der Kandidaten für die Präsidentschaftswahl ist für den Zeitraum 11.11.2018 - 25.11.2018 vorgesehen; die vorläufige Kandidatenliste soll am 10.12.2018 bereitstehen, während die endgültige Aufstellung am 16.1.2019 veröffentlicht werden soll (AAN 9.10.2018). Ohne die Provinz Ghazni sank die Zahl der registrierten Wähler mit Stand Oktober 2018 auf ungefähr 8.8 Millionen (AAN 9.10.2018; vgl. IEC o. D.). Die Verkündung der ersten Wahlergebnisse für die Parlamentswahlen (ohne Provinz Ghazni) ist für den 10.11.2018 vorgesehen, während das Endergebnis voraussichtlich am 20.12.2018 veröffentlicht werden soll (AAN 9.10.2018).Zwischen 14.04.2018 und 27.7.2018 fand die Wählerregistrierung für die Parlaments- sowie Distriktwahlen statt. Offiziellen Angaben zufolge haben sich im genannten Zeitraum 9,5 Millionen Wähler registriert, davon 34% Frauen (UNGASC 10.9.2018). Die Registrierung der Kandidaten für die Parlaments- sowie Distriktwahlen endete am 12.6.2018 bzw. 14.6.2018 und die Kandidatenliste für die Parlamentswahlen wurde am 2.7.2018 veröffentlicht (UNGASC 10.9.2018). Am 25.9.2018 wurde vom Sprecher der Independent Electoral Commission (IEC) verkündet, dass die landesweiten Distriktwahlen sowie die Parlamentswahlen in der Provinz Ghazni am 20.10.2018 nicht stattfinden werden (im Rest des Landes hingegen schon). Begründet wurde dies mit der niedrigen Anzahl registrierter Kandidaten für die Distriktwahlen (nur in 40 von 387 Distrikten wurden Kandidaten gestellt) sowie mit der "ernst zu nehmenden Sicherheitslage und anderen Problematiken". Damit wurden beide Wahlen (Distriktwahlen landesweit und Parlamentswahlen in Ghazni) de facto für 2018 abgesagt. Obwohl noch nicht feststeht, wann diese nachgeholt werden sollen, ist der 20.4.2019, an dem u.a. die Präsidentschafts- sowie Provinzwahlen stattfinden sollen, als neuer Termin wahrscheinlich (AAN 26.9.2018). Die Registrierung der Kandidaten für die Präsidentschaftswahl ist für den Zeitraum 11.11.2018 - 25.11.2018 vorgesehen; die vorläufige Kandidatenliste soll am 10.12.2018 bereitstehen, während die endgültige Aufstellung am 16.1.2019 veröffentlicht werden soll (AAN 9.10.2018). Ohne die Provinz Ghazni sank die Zahl der registrierten Wähler mit Stand Oktober 2018 auf ungefähr 8.8 Millionen (AAN 9.10.2018; vergleiche IEC o. D.). Die Verkündung der ersten Wahlergebnisse für die Parlamentswahlen (ohne Provinz Ghazni) ist für den 10.11.2018 vorgesehen, während das Endergebnis voraussichtlich am 20.12.2018 veröffentlicht werden soll (AAN 9.10.2018). Im April und Oktober 2018 erklärten die Taliban in zwei Stellungnahmen, dass sie die Wahl boykottieren würden (AAN 9.10.2018). Angriffe auf mit der Ausstellung von Tazkiras sowie mit der Wahlregistrierung betraute Behörden wurden berichtet. Sowohl am Wahlprozess beteiligtes Personal als auch Kandidaten und deren Unterstützer wurden von regierungsfeindlichen Gruppierungen angegriffen. Zwischen 1.1.2018 und 30.6.2018 wurden 341 zivile Opfer (117 Tote und 224 Verletzte) mit Bezug auf die Wahlen verzeichnet, wobei mehr als 250 dieser Opfer den Anschlägen Ende April und Anfang Mai in Kabul und Khost zuzuschreiben sind. Auch wurden während des Wahlregistrierungsprozesses vermehrt Schulen, in denen Zentren zur Wahlregistrierung eingerichtet worden waren, angegriffen (39 Angriffe zwischen April und Juni 2018), was negative Auswirkungen auf die Bildungsmöglichkeiten von Kindern hatte (UNAMA 15.7.2018). Seit dem Beginn der Wählerregistrierung Mitte April 2018 wurden neun Kandidaten ermordet (AAN 9.10.2018). Von den insgesamt 7.366 Wahllokalen werden aus Sicherheitsgründen letztendlich am Tag der Wahl 5.100 geöffnet sein (AAN 9.10.2018; vgl. UNAMA 17.9.2018, Tolonews 29.9.2018). Diese sollen während der fünf Tage vor der Wahl von 54.776 Mitgliedern

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