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{'item': 'W164 2181094-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.04.2019 GeschäftszahlW164 2181094-1 SpruchW164 2181094-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER (aus dem Kreis der ArbeitgeberInnen) und Mag. Kurt RETZER (aus dem Kreis der ArbeitnehmerInnen) als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX STA Österreich, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 22.09.2017 betreffend Verlust der Notstandshilfe für die Zeit von 06.09.2017 bis 17.10.2017, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 16.11.2017 , GZ 2017-0566-9-0022010, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom 09.04.2019 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER (aus dem Kreis der ArbeitgeberInnen) und Mag. Kurt RETZER (aus dem Kreis der ArbeitnehmerInnen) als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 STA Österreich, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 22.09.2017 betreffend Verlust der Notstandshilfe für die Zeit von 06.09.2017 bis 17.10.2017, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 16.11.2017 , GZ 2017-0566-9-0022010, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom 09.04.2019 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 22.09.2017 Zl. VSNR 1628240178 AMS 967-Wien Huttengasse sprach das Arbeitsmarktservice, (im Folgenden AMS) aus, dass dem nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden BF) gemäß §§ 38 iVm 10 AlVG 1977 BGBl Nr 609/1977 idgF für die Zeit von 06.09.2017 bis 17.10.2017 keine Notstandshilfe gebühre. Nachsicht sei keine erteilt worden.Mit Bescheid vom 22.09.2017 Zl. VSNR 1628240178 AMS 967-Wien Huttengasse sprach das Arbeitsmarktservice, (im Folgenden AMS) aus, dass dem nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden BF) gemäß Paragraphen 38, in Verbindung mit 10 AlVG 1977 Bundesgesetzblatt Nr 609 aus 1977, idgF für die Zeit von 06.09.2017 bis 17.10.2017 keine Notstandshilfe gebühre. Nachsicht sei keine erteilt worden. Zur Begründung führte das AMS aus, der BF habe durch sein Verhalten das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen zumutbaren kollektivvertraglich entlohnten Beschäftigung bei der XXXX .m.b.H (im Folgenden potentielle Dienstgeberin) vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Zur Begründung führte das AMS aus, der BF habe durch sein Verhalten das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen zumutbaren kollektivvertraglich entlohnten Beschäftigung bei der römisch 40 .m.b.H (im Folgenden potentielle Dienstgeberin) vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Gegen diesen Bescheid erhob der nunmehrige BF rechtzeitig und zulässig eine als Einspruch bezeichnete Beschwerde und führte aus, er habe bis jetzt alle Bewerbungen gemacht. Auch dort, wo er angeblich Sachen gesagt hätte, die nicht so gewesen seien, sei er sich persönlich vorstellen gegangen. Der BF sei auf das Geld angewiesen. Er habe 5 Kinder und könne jetzt seine Zahlungen nicht begleichen. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.11.2017, GZ 2017-0566-9-00210 wies das AMS diese Beschwerde als unbegründet ab. Zur Begründung führte das AMS gestützt auf eine gem. § 10 AlVG aufgenommenen Niederschrift vom 18.09.2017 aus, dem BF sei am 24.08.2017 eine Beschäftigung als Glaser bei der eingangs genannten potentiellen Dienstgeberin mit einem möglichen Arbeitsantritt am 06.09.2017 zugewiesen worden. Dem BF sei laut Stelleninserat eine kollektivvertragliche Entlohnung von € 10,19 brutto pro Stunde angeboten worden, was einen Brutto-Monatslohn von € 1.720,79 (10,19 mal 39 mal 4,33) ergebe. Laut Stellungnahme der potentiellen Dienstgeberin habe der BF beim Vorstellungsgespräch entgegnet, er habe vor sechs Jahren € 1.600,-- netto verdient und habe fünf Kinder zu Hause. Da seitens der potentiellen Dienstgeberin geantwortet worden sei, dass nicht mehr gezahlt werden könne, habe der BF angegeben, dass er an der genannten Stelle kein Interesse habe. Der BF habe ein Verhalten gesetzt, das nach allgemeiner Erfahrung geeignet sei, den Dienstgeber davon abzubringen, den BF einzustellen. Der BF habe auch nicht innerhalb von acht Wochen nach Beginn der Sanktionsfrist (6.9.2017 bis 31.10.2017) ein die Arbeitslosigkeit ausschließendes Beschäftigungsverhältnis aufgenommen.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.11.2017, GZ 2017-0566-9-00210 wies das AMS diese Beschwerde als unbegründet ab. Zur Begründung führte das AMS gestützt auf eine gem. Paragraph 10, AlVG aufgenommenen Niederschrift vom 18.09.2017 aus, dem BF sei am 24.08.2017 eine Beschäftigung als Glaser bei der eingangs genannten potentiellen Dienstgeberin mit einem möglichen Arbeitsantritt am 06.09.2017 zugewiesen worden. Dem BF sei laut Stelleninserat eine kollektivvertragliche Entlohnung von € 10,19 brutto pro Stunde angeboten worden, was einen Brutto-Monatslohn von € 1.720,79 (10,19 mal 39 mal 4,33) ergebe. Laut Stellungnahme der potentiellen Dienstgeberin habe der BF beim Vorstellungsgespräch entgegnet, er habe vor sechs Jahren € 1.600,-- netto verdient und habe fünf Kinder zu Hause. Da seitens der potentiellen Dienstgeberin geantwortet worden sei, dass nicht mehr gezahlt werden könne, habe der BF angegeben, dass er an der genannten Stelle kein Interesse habe. Der BF habe ein Verhalten gesetzt, das nach allgemeiner Erfahrung geeignet sei, den Dienstgeber davon abzubringen, den BF einzustellen. Der BF habe auch nicht innerhalb von acht Wochen nach Beginn der Sanktionsfrist (6.9.2017 bis 31.10.2017) ein die Arbeitslosigkeit ausschließendes Beschäftigungsverhältnis aufgenommen. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht einen Vorlageantrag und brachte vor, er habe sich bisher zu jedem Termin beworben bzw. vorgestellt. Er habe stets alle Unterlagen mit Lebenslauf mitgehabt. Beim hier gegenständlichen Vorstellungsgespräch habe er gesagt, dass er arbeiten möchte und was er gerne verdienen möchte. Die Dame habe darauf entgegnet, dass das nicht bezahlt werden könne und habe den BF des Geschäfts verwiesen. Die Dame habe dem BF nicht die Möglichkeit gegeben, weiter zu verhandeln. Am 09.04.2019 wurde beim Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung abgehalten, zu der ein Vertreter des AMS, jene Beraterin des AMS; die mit dem BF die Niederschrift vom 18.9.2017 aufgenommen hatte (im folgenden Z2) und jene Vertreterin der potentiellen Dienstgeberin, die mit dem BF das Vorstellungsgespräch geführt hatte (im Folgenden Z1) teilnahmen. Der nachweislich geladene BF erschien nicht zur mündlichen Verhandlung. Die Z1 gab an, sie könne sich an das verfahrensgegenständliche Vorstellungsgespräch noch erinnern. Sie habe Aufzeichnungen darüber gemacht, da es ein sehr bemerkenswertes Gespräch gewesen sei. Die Qualifikation des BF hätte gepasst. Dieser habe 15 Jahre Berufserfahrung gehabt. So etwas wäre ein Glücksfall gewesen. Der BF habe jedoch das Lohnangebot von Euro 1.600,-- netto abgelehnt. Er habe sich zunächst über die Beschäftigung informieren lassen, habe sich alles angeschaut und als er gefragt worden sei, wann er anfangen wolle, sei die Antwort gekommen, "wer sagt, dass ich arbeiten will?". Der BF habe wissen wollen, was mit der "Inflationsabgeltung" sei, denn er habe vor sechs Jahren Euro 1600,-- netto verdient. Derzeit arbeite er geringfügig und wenn er über diese Grenze hinauskomme, verliere er diverse Vergünstigungen. Der BF habe nicht konkret angegeben, welches Gehalt er sich vorgestellt hätte. Aus der Sicht der Z1 wäre eine Überzahlung möglich gewesen je nach Qualifikation und je nach Leistung. Der BF sei qualifiziert gewesen. Das sei auch besprochen worden. Die angebotenen € 1.600,-- netto wären über dem Kollektivvertragslohn gelegen. Der BF habe sie abgelehnt. Man sei nicht im Zorn auseinandergegangen. Man habe sich normal verabschiedet. Jedoch habe sich die Z1 nach dem Gespräch in einem Telefonat mit dem AMS "Luft gemacht". Die Z1 sei der Meinung, dass sich der BF nicht adäquat verhalten habe. Sie kenne auch die früheren Arbeitgeber des BF. Das seien bekannte Handwerksbetriebe mit bekanntermaßen guten Arbeitsbedingungen. Die Z1 legte Notizen vor, die sie anlässlich des verfahrensgegenständlichen Vorstellungsgesprächs auf der schriftlichen Bewerbung des BF angefertigt habe. Diese lauten: "körperliche Konstitution: kräftig; Fachkenntnisse: vorhanden, für Produktion/Werkstatt geeignet. Äußere Erscheinung: ok; Ausdrucksfähigkeit: angemessen. Lohnangebot 1600,-- abgelehnt! "Das hatte ich vor 6 Jahren". Inflationsabgeltung?? Gegen Ende des Gesprächs: "Wer sagt denn, dass ich arbeiten will?" Ich habe fünf Kinder, will nicht arbeiten. Ich bin derzeit geringfügig beschäftigt... und darf nicht darüber kommen; ich bleibe arbeitslos!!! = Zukunftsperspektive!!! Tel Beschwerde beim AMS Hr. XXXX [Telnr.]""körperliche Konstitution: kräftig; Fachkenntnisse: vorhanden, für Produktion/Werkstatt geeignet. Äußere Erscheinung: ok; Ausdrucksfähigkeit: angemessen. Lohnangebot 1600,-- abgelehnt! "Das hatte ich vor 6 Jahren". Inflationsabgeltung?? Gegen Ende des Gesprächs: "Wer sagt denn, dass ich arbeiten will?" Ich habe fünf Kinder, will nicht arbeiten. Ich bin derzeit geringfügig beschäftigt... und darf nicht darüber kommen; ich bleibe arbeitslos!!! = Zukunftsperspektive!!! Tel Beschwerde beim AMS Hr. römisch 40 [Telnr.]" Die Z2 gab an, sie sei nicht die Mitarbeiterin des AMS, welche die Z1 anrief, "um sich Luft zu machen". Die Z2 habe die Z1 aber im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vom 18.9.2017 angerufen. Die Aufnahme einer Niederschrift gemäß § 10 AlVG laufe so ab, dass zunächst der Kunde befragt werde, dann rufe man in Anwesenheit des Kunden bei der potentiellen Dienstgeberin an und dann habe der Kunde noch einmal die Möglichkeit etwas zu sagen. Die Z2 könne sich noch an die konkrete Niederschriftsaufnahme erinnern. Sie habe sie deshalb noch in Erinnerung, weil die potentielle Dienstgeberin bei dem Telefongespräch sehr aufgebracht gewesen sei. So etwas merke man sich länger. Der BF habe viele Stellenangebote erhalten und habe nicht nur bezogen auf die verfahrensgegenständliche Zuweisung Probleme gemacht: Einmal habe er erklärt, bei einer Leihfirma bewerbe er sich nicht, ein anderes Mal sei ihm ein Vorstellungsgespräch zugewiesen worden und er habe entgegnet, dass er da nicht könne, weil er am dem Tag "pfuscht". Über dieses Telefonat sei eine Aktennotiz gemacht worden. Die Z2 legte diese vor (AV vom 14.11.2017) und führte aus, in diesem Fall sei keine Geldsperre verhängt worden, weil der BF in der Folge einen anderen Vorstellungstermin vereinbart und diesen dann eingehalten habe. Seine geringfügige Beschäftigung habe der BF dem AMS im Übrigen nicht von Anfang an gemeldet.Die Z2 gab an, sie sei nicht die Mitarbeiterin des AMS, welche die Z1 anrief, "um sich Luft zu machen". Die Z2 habe die Z1 aber im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vom 18.9.2017 angerufen. Die Aufnahme einer Niederschrift gemäß Paragraph 10, AlVG laufe so ab, dass zunächst der Kunde befragt werde, dann rufe man in Anwesenheit des Kunden bei der potentiellen Dienstgeberin an und dann habe der Kunde noch einmal die Möglichkeit etwas zu sagen. Die Z2 könne sich noch an die konkrete Niederschriftsaufnahme erinnern. Sie habe sie deshalb noch in Erinnerung, weil die potentielle Dienstgeberin bei dem Telefongespräch sehr aufgebracht gewesen sei. So etwas merke man sich länger. Der BF habe viele Stellenangebote erhalten und habe nicht nur bezogen auf die verfahrensgegenständliche Zuweisung Probleme gemacht: Einmal habe er erklärt, bei einer Leihfirma bewerbe er sich nicht, ein anderes Mal sei ihm ein Vorstellungsgespräch zugewiesen worden und er habe entgegnet, dass er da nicht könne, weil er am dem Tag "pfuscht". Über dieses Telefonat sei eine Aktennotiz gemacht worden. Die Z2 legte diese vor (AV vom 14.11.2017) und führte aus, in diesem Fall sei keine Geldsperre verhängt worden, weil der BF in der Folge einen anderen Vorstellungstermin vereinbart und diesen dann eingehalten habe. Seine geringfügige Beschäftigung habe der BF dem AMS im Übrigen nicht von Anfang an gemeldet. Der Vertreter des AMS nahm dazu Stellung, dass der BF von 1.12.2017 bis laufend vollversicherungspflichtig beschäftigt ist: Die Aufnahme dieser vollversicherungspflichtigen Beschäftigung sei mehr als acht Wochen nach den sanktionierten Verhalten erfolgt. Sie könnte berücksichtigt werden, wenn der BF im Vorfeld bereits Anstrengungen unternommen hätte, um diese Beschäftigung zu erlangen. Der Behördenvertreter habe beim aktuellen Dienstgeber angerufen. Dieses Gespräch habe aber keine Klarheit darüber ergeben, ob sich der BF im Vorfeld seiner nun ausgeübten vollversicherungspflichtigen Beschäftigung darum bemüht habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer hat eine abgeschlossene Lehre als Glaser, einschlägige Berufserfahrung und hat den Führerschein B. Ab September 2016 bezog der BF Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Ab 07.02.2017 war der BF bei der XXXX GmbH, Wien, geringfügig beschäftigt. Für den 18.04.2017 wurde dem BF ein Vorstellungstermin bei der eingangs genannten potentiellen Dienstgeberin, einer Glaserei, zugewiesen. Das diesbezügliche Stellenangebot lautete:Der Beschwerdeführer hat eine abgeschlossene Lehre als Glaser, einschlägige Berufserfahrung und hat den Führerschein B. Ab September 2016 bezog der BF Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Ab 07.02.2017 war der BF bei der römisch 40 GmbH, Wien, geringfügig beschäftigt. Für den 18.04.2017 wurde dem BF ein Vorstellungstermin bei der eingangs genannten potentiellen Dienstgeberin, einer Glaserei, zugewiesen. Das diesbezügliche Stellenangebot lautete: "Im Rahmen einer Vorauswahl suchen wir für eine Glaserei mit Sitz in XXXX Wien eine/n Glaser/in. Erwartet wird: handwerkliche Geschicklichkeit, bei männlichen Bewerbern die Ableistung des Wehr- oder Wehrersatzdienstes. Geboten wird Vollzeitbeschäftigung im Ausmaß von 39 Stunden pro Woche. Die Entlohnung erfolgt nach Kollektivvertrag je nach Berufserfahrung und Qualifikation.""Im Rahmen einer Vorauswahl suchen wir für eine Glaserei mit Sitz in römisch 40 Wien eine/n Glaser/in. Erwartet wird: handwerkliche Geschicklichkeit, bei männlichen Bewerbern die Ableistung des Wehr- oder Wehrersatzdienstes. Geboten wird Vollzeitbeschäftigung im Ausmaß von 39 Stunden pro Woche. Die Entlohnung erfolgt nach Kollektivvertrag je nach Berufserfahrung und Qualifikation." Der BF hielt diesen Vorstellungstermin ein. Beim Vorstellungsgespräch wurden ihm € 1600,-- netto, ein Entgelt, dass mindestens dem Kollektivvertragslohn entsprach, angeboten. Als der BF gefragt wurde, wann er anfangen wolle, entgegnete dieser, er beanspruche eine Inflationsabgeltung: Er habe bei seinem letzten Dienstgeber vor mehreren Jahren € 1600,-- netto verdient. Da die Dienstgeberin entgegnete, sie könne nicht mehr zahlen, erwiderte der BF, er habe fünf Kinder, arbeite daher lieber geringfügig und wolle im Übrigen arbeitslos bleiben. Am 14.11.2017 hat der BF ein weiteres vom AMS angebotenes Vorstellungsgespräch mit den Worten abgelehnt, dass er zum vorgesehenen Termin "pfusche". Am 01.12.2017 nahm der BF zu jener Dienstgeberin, bei der er von 07.02.2017 bis 30.11.2017 geringfügig beschäftigt war, ein vollversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis auf. Dieses dauert bis laufend an. 2. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, durch Einsichtnahme in die Daten des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger sowie durch Abhaltung der mündlichen Verhandlung vom 09.04.2019. Der zu dieser Verhandlung nachweislich geladene BF ist nicht erschienen. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes steht der amtswegigen Ermittlungspflicht auch eine Mitwirkungspflicht der Parteien gegenüber, nämlich dort, wo es der Behörde nicht möglich ist, von sich aus und ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden (in diesem Bereich ist von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen). Die nichtgehörige Mitwirkung unterliegt der freien Beweiswürdigung. (vgl. VwGH 92/08/0015 vom 04.07.1995)Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes steht der amtswegigen Ermittlungspflicht auch eine Mitwirkungspflicht der Parteien gegenüber, nämlich dort, wo es der Behörde nicht möglich ist, von sich aus und ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden (in diesem Bereich ist von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen). Die nichtgehörige Mitwirkung unterliegt der freien Beweiswürdigung. vergleiche VwGH 92/08/0015 vom 04.07.1995) Im vorliegenden Fall hat der BF durch seine Nichtteilnahme an der mündlichen Verhandlung zu erkennen gegeben, dass er nicht bereit ist an der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts mitzuwirken. Es war daher auf die vorhandenen Beweismittel zurückzugreifen. Die von der Z1 in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben erscheinen in sich widerspruchsfrei und wurden überdies durch Vorlage von Notizen, welche die Z1 auf der schriftlichen Bewerbung des BF gemacht hatte, glaubhaft gemacht. Auch die Aussage der Z2, sie erinnere sich noch an das Telefongespräch mit der Z1, da diese über das provokante Verhalten des BF sehr aufgebracht gewesen sei, steht mit den Angaben der Z1 im Einklang. Dass dem BF provokante Äußerungen zuzutrauen sind, zeigt der von der Z2 vorgelegte Aktenvermerk vom 14.11.2017, demzufolge der BF die Teilnahme an einer Vorauswahl mit den Worten abgesagt habe, er könne dort nicht erscheinen, da er an diesem Tag "pfusche". Die Angaben der Z1 waren daher den Sachverhaltsfeststellungen zu Grunde zu legen. 3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 7.

(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)bis
(8)[...] § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)-
(6)§ 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt,
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, 2.(...) 3.(...) 4.(...) so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)(...)
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)(...) Zufolge § 38 AlVG sind die Bestimmungen des Abschnittes 1 (soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist) sinngemäß anzuwenden.Zufolge Paragraph 38, AlVG sind die Bestimmungen des Abschnittes 1 (soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist) sinngemäß anzuwenden. Unter dem Begriff der "Vereitelung" im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das - bei gegebener Zumutbarkeit der Beschäftigung - das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt. Das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses muss nicht nur in der Sphäre des Vermittelten, sondern darüber hinaus in einem auf das Nichtzustandekommen gerichteten oder dies zumindest in Kauf nehmenden Tun des Vermittelten seinen Grund haben. Die Vereitelung verlangt daher ein vorsätzliches Handeln des Vermittelten, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung dieses Tatbestandes hingegen nicht hin. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung zu qualifizieren ist, kommt es demnach zunächst darauf an, ob dieses Verhalten überhaupt für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte im Sinne der obigen Ausführungen vorsätzlich gehandelt hat (VwGH 92/08/0042 vom 20.10.1992).Unter dem Begriff der "Vereitelung" im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das - bei gegebener Zumutbarkeit der Beschäftigung - das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt. Das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses muss nicht nur in der Sphäre des Vermittelten, sondern darüber hinaus in einem auf das Nichtzustandekommen gerichteten oder dies zumindest in Kauf nehmenden Tun des Vermittelten seinen Grund haben. Die Vereitelung verlangt daher ein vorsätzliches Handeln des Vermittelten, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung dieses Tatbestandes hingegen nicht hin. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung zu qualifizieren ist, kommt es demnach zunächst darauf an, ob dieses Verhalten überhaupt für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte im Sinne der obigen Ausführungen vorsätzlich gehandelt hat (VwGH 92/08/0042 vom 20.10.1992). §§ 10 Abs 1 iVm 38 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf der Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung als auf zwei Wege vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. VwGH 2007/08/0186 vom 14.04.2010).Paragraphen 10, Absatz eins, in Verbindung mit 38 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf der Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung als auf zwei Wege vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht vergleiche VwGH 2007/08/0186 vom 14.04.2010). Im vorliegenden Fall war das als erwiesen anzunehmende Verhalten des BF anlässlich des verfahrensgegenständlichen Vorstellungsgespräches dafür kausal, dass die von der potentiellen Dienstgeberin angebotene zumutbare Beschäftigung nicht zu Stande kam. Der BF hat durch sein Verhalten bewusst in Kauf genommen, dass das angestrebte Dienstverhältnis nicht zustande kommen würde. Es ist eine Vereitelung iSd § 10 AlVG gegeben.Im vorliegenden Fall war das als erwiesen anzunehmende Verhalten des BF anlässlich des verfahrensgegenständlichen Vorstellungsgespräches dafür kausal, dass die von der potentiellen Dienstgeberin angebotene zumutbare Beschäftigung nicht zu Stande kam. Der BF hat durch sein Verhalten bewusst in Kauf genommen, dass das angestrebte Dienstverhältnis nicht zustande kommen würde. Es ist eine Vereitelung iSd Paragraph 10, AlVG gegeben. Zur Frage des Vorliegens eines Nachsichtsgrundes: Gem. § 10 Abs 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches gem. Abs 1 in Berücksichtigungswürdigen Fällen, z.B: bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Gem. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches gem. Absatz eins, in Berücksichtigungswürdigen Fällen, z.B: bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat im Beschwerdeverfahren das Vorliegen eines Nachsichtsgrundes zu prüfen. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd § 10 Abs 3 AlVG voraus (VwGH 24.2.2016, Ra 2016/08/0001).Auch das Bundesverwaltungsgericht hat im Beschwerdeverfahren das Vorliegen eines Nachsichtsgrundes zu prüfen. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG voraus (VwGH 24.2.2016, Ra 2016/08/0001). Abgesehen von dem in § 10 Abs 3 AlVG erwähnten Beispielsfall der Aufnahme einer Beschäftigung ist ferner auf die in § 36 Abs 5 AlVG (in der vor dem 01.07.2018 geltenden Fassung) genannten berücksichtigungswürdigen Gründe Bedacht zu nehmen (Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl.).(vgl. VwGH 18.10.2000, 99/08/0116). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig iSd § 10 Abs 3 AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten - sind hingegen nicht zu berücksichtigen (vgl. VwGH Ra 2ß17/08/0029 vom 04.05.2017, 2008/08/0135 vom 07.09.2011). Die Behauptung etwa, für eine vierköpfige Familie Sorgepflichtig zu sein, kann keinen Nachsichtsgrund iSd § 10 Abs 3 AlVG darstellen (vgl. VwGH 2009/08/0247 vom 12.09.2012).Abgesehen von dem in Paragraph 10, Absatz 3, AlVG erwähnten Beispielsfall der Aufnahme einer Beschäftigung ist ferner auf die in Paragraph 36, Absatz 5, AlVG (in der vor dem 01.07.2018 geltenden Fassung) genannten berücksichtigungswürdigen Gründe Bedacht zu nehmen (Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl.).vergleiche VwGH 18.10.2000, 99/08/0116). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten - sind hingegen nicht zu berücksichtigen vergleiche VwGH Ra 2ß17/08/0029 vom 04.05.2017, 2008/08/0135 vom 07.09.2011). Die Behauptung etwa, für eine vierköpfige Familie Sorgepflichtig zu sein, kann keinen Nachsichtsgrund iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG darstellen vergleiche VwGH 2009/08/0247 vom 12.09.2012). Jedenfalls ist Nachsicht zu gewähren, wenn der Arbeitslose innerhalb von acht Wochen ab Setzung des sanktionierbaren Tatbestandes eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung aufnimmt (VwGH 01.06.2001, 2000/19/0136). Aber auch eine Beschäftigungsaufnahme nach Ablauf des Sanktionszeitraumes kann ein Nachsichtsgrund sein, dies etwa dann, im Vorfeld dieser Beschäftigung ernsthafte und konsequente Bemühungen zur Beschäftigungsaufnahme getätigt wurden (VwGH 27.1.2016, Ro2015/08/0027). Der BF hat zeitnahe zu seinem von der belangten Behörde sanktionierten Verhalten keine vollversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen. Der BF ist allerdings seit 1.12.2017 bis laufend bei jener Dienstgeberin, bei der er bis dahin geringfügig beschäftigt war, vollversichert beschäftigt. Die Aufnahme dieser vollversicherungspflichtigen Beschäftigung erfolgte zeitlich gesehen zwischen 11 und 12 Wochen nach dem von der belangten Behörde sanktionierten Verhalten. Dass der BF bereits im Vorfeld Anstrengungen unternommen hätte, um diese vollversicherte Beschäftigung zu erlangen, hat er im Zuge des Beschwerdeverfahrens nicht vorgebracht. Da der nachweislich zur Verhandlung vom 09.04.2019 geladene BF zu dieser Verhandlung nicht erschienen ist, konnte er dazu auch nicht befragt werden. Der BF hat mit seinem Fernbleiben von der Verhandlung zu erkennen gegeben, dass er nicht bereit ist an der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts mitzuwirken. Die beim verfahrensgegenständlichen Vorstellungsgespräch gemachte Äußerung des BF, er bleibe lieber arbeitslos und arbeite geringfügig, spricht gegen die Annahme, dass sich der BF in den Wochen vor dem 01.12.2017 ernsthaft und konsequent um die Aufnahme einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung bemüht hätte. Der von der Z2 in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Aktenvermerk vom 14.11.2017, dem zufolge der BF die Teilnahme an einem angebotenen Vorstellungsgespräch (im hier zu beobachtenden Zeitraum) mit dem Argument ablehnte, dass er an diesem Tag "pfusche", unterstreicht diese Beurteilung. Zu berücksichtigen ist dabei auch die Aussage der Z1, wonach ausgebildete Glaser mit Berufserfahrung bereits im Jahr 2017 schwer zu finden gewesen seien. Laut Fachkräfteverordnung 2019, BGBl. II Nr. 3/2019, zählt der Beruf GlaserIn mittlerweile in Niederösterreich zu den Mangelberufen.Der BF ist allerdings seit 1.12.2017 bis laufend bei jener Dienstgeberin, bei der er bis dahin geringfügig beschäftigt war, vollversichert beschäftigt. Die Aufnahme dieser vollversicherungspflichtigen Beschäftigung erfolgte zeitlich gesehen zwischen 11 und 12 Wochen nach dem von der belangten Behörde sanktionierten Verhalten. Dass der BF bereits im Vorfeld Anstrengungen unternommen hätte, um diese vollversicherte Beschäftigung zu erlangen, hat er im Zuge des Beschwerdeverfahrens nicht vorgebracht. Da der nachweislich zur Verhandlung vom 09.04.2019 geladene BF zu dieser Verhandlung nicht erschienen ist, konnte er dazu auch nicht befragt werden. Der BF hat mit seinem Fernbleiben von der Verhandlung zu erkennen gegeben, dass er nicht bereit ist an der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts mitzuwirken. Die beim verfahrensgegenständlichen Vorstellungsgespräch gemachte Äußerung des BF, er bleibe lieber arbeitslos und arbeite geringfügig, spricht gegen die Annahme, dass sich der BF in den Wochen vor dem 01.12.2017 ernsthaft und konsequent um die Aufnahme einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung bemüht hätte. Der von der Z2 in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Aktenvermerk vom 14.11.2017, dem zufolge der BF die Teilnahme an einem angebotenen Vorstellungsgespräch (im hier zu beobachtenden Zeitraum) mit dem Argument ablehnte, dass er an diesem Tag "pfusche", unterstreicht diese Beurteilung. Zu berücksichtigen ist dabei auch die Aussage der Z1, wonach ausgebildete Glaser mit Berufserfahrung bereits im Jahr 2017 schwer zu finden gewesen seien. Laut Fachkräfteverordnung 2019, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 3 aus 2019,, zählt der Beruf GlaserIn mittlerweile in Niederösterreich zu den Mangelberufen. Zusammenfassend ergibt sich: Die Tatsache, dass der BF am 01.12.2017 eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung aufnahm, war daher im vorliegenden Gesamtzusammenhang nicht geeignet, einen Nachsichtsgrund zu begründen. Auch ein sonstiger Nachsichtsgrund iSd § 10 Abs 3 AlVG liegt nicht vor.Zusammenfassend ergibt sich: Die Tatsache, dass der BF am 01.12.2017 eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung aufnahm, war daher im vorliegenden Gesamtzusammenhang nicht geeignet, einen Nachsichtsgrund zu begründen. Auch ein sonstiger Nachsichtsgrund iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG liegt nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W164.2181094.1.00

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