RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.04.2019 GeschäftszahlW164 2181094-1 SpruchW164 2181094-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER (aus dem Kreis der ArbeitgeberInnen) und Mag. Kurt RETZER (aus dem Kreis der ArbeitnehmerInnen) als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX STA Österreich, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 22.09.2017 betreffend Verlust der Notstandshilfe für die Zeit von 06.09.2017 bis 17.10.2017, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 16.11.2017 , GZ 2017-0566-9-0022010, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom 09.04.2019 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER (aus dem Kreis der ArbeitgeberInnen) und Mag. Kurt RETZER (aus dem Kreis der ArbeitnehmerInnen) als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 STA Österreich, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 22.09.2017 betreffend Verlust der Notstandshilfe für die Zeit von 06.09.2017 bis 17.10.2017, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 16.11.2017 , GZ 2017-0566-9-0022010, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom 09.04.2019 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 22.09.2017 Zl. VSNR 1628240178 AMS 967-Wien Huttengasse sprach das Arbeitsmarktservice, (im Folgenden AMS) aus, dass dem nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden BF) gemäß §§ 38 iVm 10 AlVG 1977 BGBl Nr 609/1977 idgF für die Zeit von 06.09.2017 bis 17.10.2017 keine Notstandshilfe gebühre. Nachsicht sei keine erteilt worden.Mit Bescheid vom 22.09.2017 Zl. VSNR 1628240178 AMS 967-Wien Huttengasse sprach das Arbeitsmarktservice, (im Folgenden AMS) aus, dass dem nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden BF) gemäß Paragraphen 38, in Verbindung mit 10 AlVG 1977 Bundesgesetzblatt Nr 609 aus 1977, idgF für die Zeit von 06.09.2017 bis 17.10.2017 keine Notstandshilfe gebühre. Nachsicht sei keine erteilt worden. Zur Begründung führte das AMS aus, der BF habe durch sein Verhalten das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen zumutbaren kollektivvertraglich entlohnten Beschäftigung bei der XXXX .m.b.H (im Folgenden potentielle Dienstgeberin) vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Zur Begründung führte das AMS aus, der BF habe durch sein Verhalten das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen zumutbaren kollektivvertraglich entlohnten Beschäftigung bei der römisch 40 .m.b.H (im Folgenden potentielle Dienstgeberin) vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Gegen diesen Bescheid erhob der nunmehrige BF rechtzeitig und zulässig eine als Einspruch bezeichnete Beschwerde und führte aus, er habe bis jetzt alle Bewerbungen gemacht. Auch dort, wo er angeblich Sachen gesagt hätte, die nicht so gewesen seien, sei er sich persönlich vorstellen gegangen. Der BF sei auf das Geld angewiesen. Er habe 5 Kinder und könne jetzt seine Zahlungen nicht begleichen. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.11.2017, GZ 2017-0566-9-00210 wies das AMS diese Beschwerde als unbegründet ab. Zur Begründung führte das AMS gestützt auf eine gem. § 10 AlVG aufgenommenen Niederschrift vom 18.09.2017 aus, dem BF sei am 24.08.2017 eine Beschäftigung als Glaser bei der eingangs genannten potentiellen Dienstgeberin mit einem möglichen Arbeitsantritt am 06.09.2017 zugewiesen worden. Dem BF sei laut Stelleninserat eine kollektivvertragliche Entlohnung von € 10,19 brutto pro Stunde angeboten worden, was einen Brutto-Monatslohn von € 1.720,79 (10,19 mal 39 mal 4,33) ergebe. Laut Stellungnahme der potentiellen Dienstgeberin habe der BF beim Vorstellungsgespräch entgegnet, er habe vor sechs Jahren € 1.600,-- netto verdient und habe fünf Kinder zu Hause. Da seitens der potentiellen Dienstgeberin geantwortet worden sei, dass nicht mehr gezahlt werden könne, habe der BF angegeben, dass er an der genannten Stelle kein Interesse habe. Der BF habe ein Verhalten gesetzt, das nach allgemeiner Erfahrung geeignet sei, den Dienstgeber davon abzubringen, den BF einzustellen. Der BF habe auch nicht innerhalb von acht Wochen nach Beginn der Sanktionsfrist (6.9.2017 bis 31.10.2017) ein die Arbeitslosigkeit ausschließendes Beschäftigungsverhältnis aufgenommen.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.11.2017, GZ 2017-0566-9-00210 wies das AMS diese Beschwerde als unbegründet ab. Zur Begründung führte das AMS gestützt auf eine gem. Paragraph 10, AlVG aufgenommenen Niederschrift vom 18.09.2017 aus, dem BF sei am 24.08.2017 eine Beschäftigung als Glaser bei der eingangs genannten potentiellen Dienstgeberin mit einem möglichen Arbeitsantritt am 06.09.2017 zugewiesen worden. Dem BF sei laut Stelleninserat eine kollektivvertragliche Entlohnung von € 10,19 brutto pro Stunde angeboten worden, was einen Brutto-Monatslohn von € 1.720,79 (10,19 mal 39 mal 4,33) ergebe. Laut Stellungnahme der potentiellen Dienstgeberin habe der BF beim Vorstellungsgespräch entgegnet, er habe vor sechs Jahren € 1.600,-- netto verdient und habe fünf Kinder zu Hause. Da seitens der potentiellen Dienstgeberin geantwortet worden sei, dass nicht mehr gezahlt werden könne, habe der BF angegeben, dass er an der genannten Stelle kein Interesse habe. Der BF habe ein Verhalten gesetzt, das nach allgemeiner Erfahrung geeignet sei, den Dienstgeber davon abzubringen, den BF einzustellen. Der BF habe auch nicht innerhalb von acht Wochen nach Beginn der Sanktionsfrist (6.9.2017 bis 31.10.2017) ein die Arbeitslosigkeit ausschließendes Beschäftigungsverhältnis aufgenommen. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht einen Vorlageantrag und brachte vor, er habe sich bisher zu jedem Termin beworben bzw. vorgestellt. Er habe stets alle Unterlagen mit Lebenslauf mitgehabt. Beim hier gegenständlichen Vorstellungsgespräch habe er gesagt, dass er arbeiten möchte und was er gerne verdienen möchte. Die Dame habe darauf entgegnet, dass das nicht bezahlt werden könne und habe den BF des Geschäfts verwiesen. Die Dame habe dem BF nicht die Möglichkeit gegeben, weiter zu verhandeln. Am 09.04.2019 wurde beim Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung abgehalten, zu der ein Vertreter des AMS, jene Beraterin des AMS; die mit dem BF die Niederschrift vom 18.9.2017 aufgenommen hatte (im folgenden Z2) und jene Vertreterin der potentiellen Dienstgeberin, die mit dem BF das Vorstellungsgespräch geführt hatte (im Folgenden Z1) teilnahmen. Der nachweislich geladene BF erschien nicht zur mündlichen Verhandlung. Die Z1 gab an, sie könne sich an das verfahrensgegenständliche Vorstellungsgespräch noch erinnern. Sie habe Aufzeichnungen darüber gemacht, da es ein sehr bemerkenswertes Gespräch gewesen sei. Die Qualifikation des BF hätte gepasst. Dieser habe 15 Jahre Berufserfahrung gehabt. So etwas wäre ein Glücksfall gewesen. Der BF habe jedoch das Lohnangebot von Euro 1.600,-- netto abgelehnt. Er habe sich zunächst über die Beschäftigung informieren lassen, habe sich alles angeschaut und als er gefragt worden sei, wann er anfangen wolle, sei die Antwort gekommen, "wer sagt, dass ich arbeiten will?". Der BF habe wissen wollen, was mit der "Inflationsabgeltung" sei, denn er habe vor sechs Jahren Euro 1600,-- netto verdient. Derzeit arbeite er geringfügig und wenn er über diese Grenze hinauskomme, verliere er diverse Vergünstigungen. Der BF habe nicht konkret angegeben, welches Gehalt er sich vorgestellt hätte. Aus der Sicht der Z1 wäre eine Überzahlung möglich gewesen je nach Qualifikation und je nach Leistung. Der BF sei qualifiziert gewesen. Das sei auch besprochen worden. Die angebotenen € 1.600,-- netto wären über dem Kollektivvertragslohn gelegen. Der BF habe sie abgelehnt. Man sei nicht im Zorn auseinandergegangen. Man habe sich normal verabschiedet. Jedoch habe sich die Z1 nach dem Gespräch in einem Telefonat mit dem AMS "Luft gemacht". Die Z1 sei der Meinung, dass sich der BF nicht adäquat verhalten habe. Sie kenne auch die früheren Arbeitgeber des BF. Das seien bekannte Handwerksbetriebe mit bekanntermaßen guten Arbeitsbedingungen. Die Z1 legte Notizen vor, die sie anlässlich des verfahrensgegenständlichen Vorstellungsgesprächs auf der schriftlichen Bewerbung des BF angefertigt habe. Diese lauten: "körperliche Konstitution: kräftig; Fachkenntnisse: vorhanden, für Produktion/Werkstatt geeignet. Äußere Erscheinung: ok; Ausdrucksfähigkeit: angemessen. Lohnangebot 1600,-- abgelehnt! "Das hatte ich vor 6 Jahren". Inflationsabgeltung?? Gegen Ende des Gesprächs: "Wer sagt denn, dass ich arbeiten will?" Ich habe fünf Kinder, will nicht arbeiten. Ich bin derzeit geringfügig beschäftigt... und darf nicht darüber kommen; ich bleibe arbeitslos!!! = Zukunftsperspektive!!! Tel Beschwerde beim AMS Hr. XXXX [Telnr.]""körperliche Konstitution: kräftig; Fachkenntnisse: vorhanden, für Produktion/Werkstatt geeignet. Äußere Erscheinung: ok; Ausdrucksfähigkeit: angemessen. Lohnangebot 1600,-- abgelehnt! "Das hatte ich vor 6 Jahren". Inflationsabgeltung?? Gegen Ende des Gesprächs: "Wer sagt denn, dass ich arbeiten will?" Ich habe fünf Kinder, will nicht arbeiten. Ich bin derzeit geringfügig beschäftigt... und darf nicht darüber kommen; ich bleibe arbeitslos!!! = Zukunftsperspektive!!! Tel Beschwerde beim AMS Hr. römisch 40 [Telnr.]" Die Z2 gab an, sie sei nicht die Mitarbeiterin des AMS, welche die Z1 anrief, "um sich Luft zu machen". Die Z2 habe die Z1 aber im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vom 18.9.2017 angerufen. Die Aufnahme einer Niederschrift gemäß § 10 AlVG laufe so ab, dass zunächst der Kunde befragt werde, dann rufe man in Anwesenheit des Kunden bei der potentiellen Dienstgeberin an und dann habe der Kunde noch einmal die Möglichkeit etwas zu sagen. Die Z2 könne sich noch an die konkrete Niederschriftsaufnahme erinnern. Sie habe sie deshalb noch in Erinnerung, weil die potentielle Dienstgeberin bei dem Telefongespräch sehr aufgebracht gewesen sei. So etwas merke man sich länger. Der BF habe viele Stellenangebote erhalten und habe nicht nur bezogen auf die verfahrensgegenständliche Zuweisung Probleme gemacht: Einmal habe er erklärt, bei einer Leihfirma bewerbe er sich nicht, ein anderes Mal sei ihm ein Vorstellungsgespräch zugewiesen worden und er habe entgegnet, dass er da nicht könne, weil er am dem Tag "pfuscht". Über dieses Telefonat sei eine Aktennotiz gemacht worden. Die Z2 legte diese vor (AV vom 14.11.2017) und führte aus, in diesem Fall sei keine Geldsperre verhängt worden, weil der BF in der Folge einen anderen Vorstellungstermin vereinbart und diesen dann eingehalten habe. Seine geringfügige Beschäftigung habe der BF dem AMS im Übrigen nicht von Anfang an gemeldet.Die Z2 gab an, sie sei nicht die Mitarbeiterin des AMS, welche die Z1 anrief, "um sich Luft zu machen". Die Z2 habe die Z1 aber im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vom 18.9.2017 angerufen. Die Aufnahme einer Niederschrift gemäß Paragraph 10, AlVG laufe so ab, dass zunächst der Kunde befragt werde, dann rufe man in Anwesenheit des Kunden bei der potentiellen Dienstgeberin an und dann habe der Kunde noch einmal die Möglichkeit etwas zu sagen. Die Z2 könne sich noch an die konkrete Niederschriftsaufnahme erinnern. Sie habe sie deshalb noch in Erinnerung, weil die potentielle Dienstgeberin bei dem Telefongespräch sehr aufgebracht gewesen sei. So etwas merke man sich länger. Der BF habe viele Stellenangebote erhalten und habe nicht nur bezogen auf die verfahrensgegenständliche Zuweisung Probleme gemacht: Einmal habe er erklärt, bei einer Leihfirma bewerbe er sich nicht, ein anderes Mal sei ihm ein Vorstellungsgespräch zugewiesen worden und er habe entgegnet, dass er da nicht könne, weil er am dem Tag "pfuscht". Über dieses Telefonat sei eine Aktennotiz gemacht worden. Die Z2 legte diese vor (AV vom 14.11.2017) und führte aus, in diesem Fall sei keine Geldsperre verhängt worden, weil der BF in der Folge einen anderen Vorstellungstermin vereinbart und diesen dann eingehalten habe. Seine geringfügige Beschäftigung habe der BF dem AMS im Übrigen nicht von Anfang an gemeldet. Der Vertreter des AMS nahm dazu Stellung, dass der BF von 1.12.2017 bis laufend vollversicherungspflichtig beschäftigt ist: Die Aufnahme dieser vollversicherungspflichtigen Beschäftigung sei mehr als acht Wochen nach den sanktionierten Verhalten erfolgt. Sie könnte berücksichtigt werden, wenn der BF im Vorfeld bereits Anstrengungen unternommen hätte, um diese Beschäftigung zu erlangen. Der Behördenvertreter habe beim aktuellen Dienstgeber angerufen. Dieses Gespräch habe aber keine Klarheit darüber ergeben, ob sich der BF im Vorfeld seiner nun ausgeübten vollversicherungspflichtigen Beschäftigung darum bemüht habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer hat eine abgeschlossene Lehre als Glaser, einschlägige Berufserfahrung und hat den Führerschein B. Ab September 2016 bezog der BF Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Ab 07.02.2017 war der BF bei der XXXX GmbH, Wien, geringfügig beschäftigt. Für den 18.04.2017 wurde dem BF ein Vorstellungstermin bei der eingangs genannten potentiellen Dienstgeberin, einer Glaserei, zugewiesen. Das diesbezügliche Stellenangebot lautete:Der Beschwerdeführer hat eine abgeschlossene Lehre als Glaser, einschlägige Berufserfahrung und hat den Führerschein B. Ab September 2016 bezog der BF Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Ab 07.02.2017 war der BF bei der römisch 40 GmbH, Wien, geringfügig beschäftigt. Für den 18.04.2017 wurde dem BF ein Vorstellungstermin bei der eingangs genannten potentiellen Dienstgeberin, einer Glaserei, zugewiesen. Das diesbezügliche Stellenangebot lautete: "Im Rahmen einer Vorauswahl suchen wir für eine Glaserei mit Sitz in XXXX Wien eine/n Glaser/in. Erwartet wird: handwerkliche Geschicklichkeit, bei männlichen Bewerbern die Ableistung des Wehr- oder Wehrersatzdienstes. Geboten wird Vollzeitbeschäftigung im Ausmaß von 39 Stunden pro Woche. Die Entlohnung erfolgt nach Kollektivvertrag je nach Berufserfahrung und Qualifikation.""Im Rahmen einer Vorauswahl suchen wir für eine Glaserei mit Sitz in römisch 40 Wien eine/n Glaser/in. Erwartet wird: handwerkliche Geschicklichkeit, bei männlichen Bewerbern die Ableistung des Wehr- oder Wehrersatzdienstes. Geboten wird Vollzeitbeschäftigung im Ausmaß von 39 Stunden pro Woche. Die Entlohnung erfolgt nach Kollektivvertrag je nach Berufserfahrung und Qualifikation." Der BF hielt diesen Vorstellungstermin ein. Beim Vorstellungsgespräch wurden ihm € 1600,-- netto, ein Entgelt, dass mindestens dem Kollektivvertragslohn entsprach, angeboten. Als der BF gefragt wurde, wann er anfangen wolle, entgegnete dieser, er beanspruche eine Inflationsabgeltung: Er habe bei seinem letzten Dienstgeber vor mehreren Jahren € 1600,-- netto verdient. Da die Dienstgeberin entgegnete, sie könne nicht mehr zahlen, erwiderte der BF, er habe fünf Kinder, arbeite daher lieber geringfügig und wolle im Übrigen arbeitslos bleiben. Am 14.11.2017 hat der BF ein weiteres vom AMS angebotenes Vorstellungsgespräch mit den Worten abgelehnt, dass er zum vorgesehenen Termin "pfusche". Am 01.12.2017 nahm der BF zu jener Dienstgeberin, bei der er von 07.02.2017 bis 30.11.2017 geringfügig beschäftigt war, ein vollversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis auf. Dieses dauert bis laufend an. 2. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, durch Einsichtnahme in die Daten des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger sowie durch Abhaltung der mündlichen Verhandlung vom 09.04.2019. Der zu dieser Verhandlung nachweislich geladene BF ist nicht erschienen. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes steht der amtswegigen Ermittlungspflicht auch eine Mitwirkungspflicht der Parteien gegenüber, nämlich dort, wo es der Behörde nicht möglich ist, von sich aus und ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden (in diesem Bereich ist von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen). Die nichtgehörige Mitwirkung unterliegt der freien Beweiswürdigung. (vgl. VwGH 92/08/0015 vom 04.07.1995)Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes steht der amtswegigen Ermittlungspflicht auch eine Mitwirkungspflicht der Parteien gegenüber, nämlich dort, wo es der Behörde nicht möglich ist, von sich aus und ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden (in diesem Bereich ist von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen). Die nichtgehörige Mitwirkung unterliegt der freien Beweiswürdigung. vergleiche VwGH 92/08/0015 vom 04.07.1995) Im vorliegenden Fall hat der BF durch seine Nichtteilnahme an der mündlichen Verhandlung zu erkennen gegeben, dass er nicht bereit ist an der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts mitzuwirken. Es war daher auf die vorhandenen Beweismittel zurückzugreifen. Die von der Z1 in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben erscheinen in sich widerspruchsfrei und wurden überdies durch Vorlage von Notizen, welche die Z1 auf der schriftlichen Bewerbung des BF gemacht hatte, glaubhaft gemacht. Auch die Aussage der Z2, sie erinnere sich noch an das Telefongespräch mit der Z1, da diese über das provokante Verhalten des BF sehr aufgebracht gewesen sei, steht mit den Angaben der Z1 im Einklang. Dass dem BF provokante Äußerungen zuzutrauen sind, zeigt der von der Z2 vorgelegte Aktenvermerk vom 14.11.2017, demzufolge der BF die Teilnahme an einer Vorauswahl mit den Worten abgesagt habe, er könne dort nicht erscheinen, da er an diesem Tag "pfusche". Die Angaben der Z1 waren daher den Sachverhaltsfeststellungen zu Grunde zu legen. 3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 7.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.