4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1a Z 1 ASVG. Die vollständige Anmeldung
1a Z 2 ASVG erfolgte am XXXX .Am römisch 40 begann das Dienstverhältnis der im Bescheid namentlich genannten Dienstnehmerin bei der Beschwerdeführerin. Am selben Tag erstattete die Beschwerdeführerin eine Mindestangabenmeldung
Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer eins, ASVG. Die vollständige Anmeldung
Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer 2, ASVG erfolgte am römisch 40 . Die Beschwerdeführerin erstattete bereits im September 2018 die Anmeldung einer anderen Dienstnehmerin nicht fristgerecht. Auf den letztgenannten Meldeverstoß reagierte die BGKK mit einer bloßen Mahnung die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom XXXX .Die Beschwerdeführerin erstattete bereits im September 2018 die Anmeldung einer anderen Dienstnehmerin nicht fristgerecht. Auf den letztgenannten Meldeverstoß reagierte die BGKK mit einer bloßen Mahnung die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom römisch 40 .
F BGBl. I Nr. 44/2016) haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden.
Paragraph 33, Absatz eins, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016,) haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden.
F BGBl. I Nr. 44/2016) kann der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Anmeldung, Z 1) und die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung, Z 2).
Paragraph 33, Absatz eins a, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016,) kann der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Anmeldung, Ziffer eins,) und die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung, Ziffer 2,).
F BGBl. I Nr. 144/2015) gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.
Paragraph 35, Absatz eins, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2015,) gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.
F BGBl. I Nr. 31/2007) können dem Dienstgeber Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde (Z 2).
Paragraph 113, Absatz eins, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007,) können dem Dienstgeber Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer 2, nicht oder verspätet erstattet wurde (Ziffer 2,).
F BGBl. I Nr. 31/2007) darf der Beitragszuschlag das in den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Abs. 1 Z 4 darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.
Paragraph 113, Absatz 3, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007,) darf der Beitragszuschlag das in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Absatz eins, Ziffer 4, darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des Paragraph 59, Absatz eins, für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären. Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR.
1a Z 2 ASVG dazu verpflichtet war, die vollständige Anmeldung binnen sieben Tagen nach Beschäftigungsbeginn ( XXXX ) vorzunehmen. Es steht jedoch unstrittig fest, dass die Beschwerdeführerin die vollständige Anmeldung erst am XXXX und sohin verspätet erstattete.Festzuhalten ist demnach, dass die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin
Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer 2, ASVG dazu verpflichtet war, die vollständige Anmeldung binnen sieben Tagen nach Beschäftigungsbeginn ( römisch 40 ) vorzunehmen. Es steht jedoch unstrittig fest, dass die Beschwerdeführerin die vollständige Anmeldung erst am römisch 40 und sohin verspätet erstattete. Betreffend die Höhe des verhängten Beitragszuschlages ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich kein Vorbringen erstattet hat. Da im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte für eine nicht fristgerechte Zahlung der Beiträge ergeben haben und damit auch keine Verzugszinsen angefallen sind, ist aus dem Gesetz keine Ober- und Untergrenze für die Höhe des Beitragszuschlages abzuleiten. Daher ist auf die oben angeführte Judikatur des VwGH zurückzugreifen, wonach die Beitragszuschläge den zusätzlichen Verwaltungsaufwand des Versicherungsträgers ersetzen sollen bzw. generalpräventiv als Impuls für die Einhaltung der Meldebestimmungen dienen sollen. Ebenso ist der gesetzliche Auftrag, bei der Festsetzung des Beitragszuschlages die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen, maßgeblich. Betreffend ihre wirtschaftlichen Verhältnisse hat die Beschwerdeführerin kein Vorbringen erstattet. Zur Art des Meldeverstoßes ist festzuhalten, dass aufgrund des Umstandes, dass bei Arbeitsbeginn eine Mindestangabenmeldung erstattet wurde und nur die vollständige Anmeldung unterlassen wurde, zwar nicht davon auszugehen ist, dass in diesem Fall Schwarzarbeit beabsichtigt wurde, jedoch hat die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten unstrittig den Tatbestand des § 113 Abs. 1 Z 2 ASVG erfüllt. Da auch diese Art des Meldeverstoßes ausdrücklich mit der Vorschreibung eines Beitragszuschlages sanktioniert wird, ist daher davon auszugehen, dass aus general- und spezialpräventiver Überlegungen jedenfalls ein Beitragszuschlag zu verhängen ist.Betreffend ihre wirtschaftlichen Verhältnisse hat die Beschwerdeführerin kein Vorbringen erstattet. Zur Art des Meldeverstoßes ist festzuhalten, dass aufgrund des Umstandes, dass bei Arbeitsbeginn eine Mindestangabenmeldung erstattet wurde und nur die vollständige Anmeldung unterlassen wurde, zwar nicht davon auszugehen ist, dass in diesem Fall Schwarzarbeit beabsichtigt wurde, jedoch hat die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten unstrittig den Tatbestand des Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG erfüllt. Da auch diese Art des Meldeverstoßes ausdrücklich mit der Vorschreibung eines Beitragszuschlages sanktioniert wird, ist daher davon auszugehen, dass aus general- und spezialpräventiver Überlegungen jedenfalls ein Beitragszuschlag zu verhängen ist. Dabei sind außerdem das Ausmaß der Verspätung und der Umstand, inwieweit der Dienstgeber bisher seinen Meldeverpflichtungen nachgekommen ist, zu berücksichtigen (VwGH 20.02.2008, 2006/08/0285). Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin binnen eines Jahres bereits einen weiteren Meldeverstoß verwirklicht, auf den die BGKK mit einer bloßen Mahnung reagierte. Den der BGKK erwachsenden Verwaltungsmehraufwand, hat diese zwar nicht konkret dargelegt. Im vorliegenden Fall kann aber nach allgemeiner Lebenserfahrung vorausgesetzt werden, dass der verhängte Beitragszuschlag von EUR 40,- jenen Verwaltungsmehraufwand, der ohne die festgestellten Meldeverstöße nicht angefallen wäre, jedenfalls unterschreitet: Die von der Beschwerdeführerin gesetzten Meldeverstöße, hatten für die BGKK nicht nur den Aufwand der verspäteten Bearbeitungen zur Folge sondern neben der Prüfung und Feststellung der Meldeverstöße etwa auch das Erfordernis der Mahnung und der (auch im Sinne der rechtlich notwendigen Prävention) erfolgten Bescheiderlassung. Die Entscheidung der belangten Behörde weist also weder bezüglich des Grundes noch bezüglich der Höhe des Beitragszuschlages einen Ermessensfehler auf.
GVG konnte das Bundesverwaltungsgericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen, da sich der Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde ergab. Es wurden lediglich Rechtsfragen aufgeworfen bzw. um eine Herabsetzung des von der Behörde ausgesprochenen Beitragszuschlages ersucht.
Paragraph 24, VwGVG konnte das Bundesverwaltungsgericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen, da sich der Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde ergab. Es wurden lediglich Rechtsfragen aufgeworfen bzw. um eine Herabsetzung des von der Behörde ausgesprochenen Beitragszuschlages ersucht. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W167.2214317.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.