Obsah (12)
§ 3Art. 133§ 8Artikel 15§ 6§ 7§ 58§ 17Art. 130§§ 4§ 74§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.04.2019 GeschäftszahlW176 2152300-1 SpruchW176 2152300-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD als Ein
§ 3Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asyl
G 2005), als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer brachte am XXXX .08 .2015 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
- Der Beschwerdeführer brachte am römisch 40 .08 .2015 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am gleichen Tag brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor: Er sei syrischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens und arabischer Volksgruppenzugehörigkeit, stamme aus XXXX und sei legal aus Syrien ausgereist. Als Fluchtgrund gab er an, er habe Syrien des Krieges wegen verlassen. Im Falle einer Rückkehr fürchte er um sein Leben.Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am gleichen Tag brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor: Er sei syrischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens und arabischer Volksgruppenzugehörigkeit, stamme aus römisch 40 und sei legal aus Syrien ausgereist. Als Fluchtgrund gab er an, er habe Syrien des Krieges wegen verlassen. Im Falle einer Rückkehr fürchte er um sein Leben.
- Am XXXX .2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) erstmalig niederschriftlich einvernommen, führte der Beschwerdeführer - zusammengefasst - Folgendes an: Sein Bruder XXXX habe am XXXX .04.2011 an einer Demonstration teilgenommen und sei daraufhin von der Sicherheitsbehörde gesucht worden. Da der Beschwerdeführer befürchtet habe, statt seines Bruders verhaftet zu werden, sei er in die Türkei ausgereist und habe sich dann von XXXX .05.2011 bis XXXX .09.2013 in XXXX aufgehalten. Dort habe er täglich an Demonstrationen vor der syrischen Botschaft teilgenommen. Er glaube, dass die syrische Regierung daher nach ihm suche. Ab XXXX .09.2013 habe sich der Beschwerdeführer wieder in Syrien aufgehalten. Nachdem er am XXXX .03.2014 von der Botschaft der Schweiz im Libanon in Zusammenhang mit der von ihm angestrebten Familienzusammenführung mit seinem in der XXXX lebenden Bruder XXXX einen Anruf erhalten habe, sei er am XXXX .03.2014 mit seinem Neffen in den Libanon gefahren, wo ihm der negative Ausgang des Familienzusammenführungsverfahrens mitgeteilt worden sei. Als sie dann nach Syrien zurückkehren hätten wollen, hätten sie über die Medien von der Bombardierung XXXX erfahren. Der Beschwerdeführer sei daher bis XXXX .05.2015 im Libanon geblieben, von wo aus er in der Folge nach Österreich gereist sei.
- Am römisch 40 .2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) erstmalig niederschriftlich einvernommen, führte der Beschwerdeführer - zusammengefasst - Folgendes an: Sein Bruder römisch 40 habe am römisch 40 .04.2011 an einer Demonstration teilgenommen und sei daraufhin von der Sicherheitsbehörde gesucht worden. Da der Beschwerdeführer befürchtet habe, statt seines Bruders verhaftet zu werden, sei er in die Türkei ausgereist und habe sich dann von römisch 40 .05.2011 bis römisch 40 .09.2013 in römisch 40 aufgehalten. Dort habe er täglich an Demonstrationen vor der syrischen Botschaft teilgenommen. Er glaube, dass die syrische Regierung daher nach ihm suche. Ab römisch 40 .09.2013 habe sich der Beschwerdeführer wieder in Syrien aufgehalten. Nachdem er am römisch 40 .03.2014 von der Botschaft der Schweiz im Libanon in Zusammenhang mit der von ihm angestrebten Familienzusammenführung mit seinem in der römisch 40 lebenden Bruder römisch 40 einen Anruf erhalten habe, sei er am römisch 40 .03.2014 mit seinem Neffen in den Libanon gefahren, wo ihm der negative Ausgang des Familienzusammenführungsverfahrens mitgeteilt worden sei. Als sie dann nach Syrien zurückkehren hätten wollen, hätten sie über die Medien von der Bombardierung römisch 40 erfahren. Der Beschwerdeführer sei daher bis römisch 40 .05.2015 im Libanon geblieben, von wo aus er in der Folge nach Österreich gereist sei. Befragt, woher er wisse, dass er von den syrischen Behörden gesucht werde, entgegnete er Folgendes: Da ihm der Schlepper 2011 den Reisepass abgenommen habe, sei seine Wiedereinreise nach Syrien 2013 illegal erfolgt. XXXX liege in Grenznähe zum Libanon und er habe über ihm bekannte Schleichwege einreisen können. Für die genannte Familienzusammenführung hätten sein Bruder XXXX und er neue Reisepässe gebraucht und ein ihm unbekannter Freund seines Bruders habe angeboten, gegen Geldzahlung neuen Pässe aus Damaskus zu besorgen. Dieser Freund sei in Damaskus verhaftet worden, da sie angeblich von der Regierung gesucht worden seien.Befragt, woher er wisse, dass er von den syrischen Behörden gesucht werde, entgegnete er Folgendes: Da ihm der Schlepper 2011 den Reisepass abgenommen habe, sei seine Wiedereinreise nach Syrien 2013 illegal erfolgt. römisch 40 liege in Grenznähe zum Libanon und er habe über ihm bekannte Schleichwege einreisen können. Für die genannte Familienzusammenführung hätten sein Bruder römisch 40 und er neue Reisepässe gebraucht und ein ihm unbekannter Freund seines Bruders habe angeboten, gegen Geldzahlung neuen Pässe aus Damaskus zu besorgen. Dieser Freund sei in Damaskus verhaftet worden, da sie angeblich von der Regierung gesucht worden seien. Auf die Frage, ob er aus der Zeit seines Aufenthaltes in XXXX vom XXXX .09.2013 bis zum XXXX .03.2014 besondere Vorkommnisse in der Stadt schildern könne, erwiderte der Beschwerdeführer, sei hätten in diesem Zeitraum viele syrische Flüchtlinge bei ihnen versorgt und seien währenddessen ständig von der Regierung bombardiert worden.Auf die Frage, ob er aus der Zeit seines Aufenthaltes in römisch 40 vom römisch 40 .09.2013 bis zum römisch 40 .03.2014 besondere Vorkommnisse in der Stadt schildern könne, erwiderte der Beschwerdeführer, sei hätten in diesem Zeitraum viele syrische Flüchtlinge bei ihnen versorgt und seien währenddessen ständig von der Regierung bombardiert worden. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer nichts zur monatelangen Schlacht um XXXX schildern habe können, obwohl seine Ausreise in den Libanon bei Rückeroberung von XXXX durch die syrischen Regierungstruppen erfolgt sei (wobei auf den - aktenkundigen - Artikel der XXXX XXXX " vom XXXX .03.2014 verwiesen wurde), ihm am XXXX .06.2015 regulär in Damaskus ein Reisepass ausgestellt worden sei und er mehrfach nach Syrien zurückgekehrt sei, ohne konkret gegen ihn gerichtete Probleme zu bekommen, gab er an, es habe in dieser Zeit ein neues Gesetz gegeben, wonach jeder einen Reisepass bekommen, egal ob er gesucht werde. Sein Bruder habe den Pass für ihn abgeholt, seinen Fingerabdruck gegeben und USD 500 bezahlt.Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer nichts zur monatelangen Schlacht um römisch 40 schildern habe können, obwohl seine Ausreise in den Libanon bei Rückeroberung von römisch 40 durch die syrischen Regierungstruppen erfolgt sei (wobei auf den - aktenkundigen - Artikel der römisch 40 römisch 40 " vom römisch 40 .03.2014 verwiesen wurde), ihm am römisch 40 .06.2015 regulär in Damaskus ein Reisepass ausgestellt worden sei und er mehrfach nach Syrien zurückgekehrt sei, ohne konkret gegen ihn gerichtete Probleme zu bekommen, gab er an, es habe in dieser Zeit ein neues Gesetz gegeben, wonach jeder einen Reisepass bekommen, egal ob er gesucht werde. Sein Bruder habe den Pass für ihn abgeholt, seinen Fingerabdruck gegeben und USD 500 bezahlt. Abschließend brachte der Beschwerdeführer vor, er habe sich während seines Aufenthaltes in Syrien 2013 und 2014 die ganze Zeit auf Anweisung des Arztes mit seinem Vater, dessen Gesundheitszustand schlecht gewesen sei, beschäftigt und sei täglich mit ihm spazieren gegangen. Da sein Halbbruder XXXX zu dieser Zeit wegen seines Studiums in Damaskus gewesen sei, habe es sonst niemanden gegeben, der sich um den Vater kümmern hätte können.Abschließend brachte der Beschwerdeführer vor, er habe sich während seines Aufenthaltes in Syrien 2013 und 2014 die ganze Zeit auf Anweisung des Arztes mit seinem Vater, dessen Gesundheitszustand schlecht gewesen sei, beschäftigt und sei täglich mit ihm spazieren gegangen. Da sein Halbbruder römisch 40 zu dieser Zeit wegen seines Studiums in Damaskus gewesen sei, habe es sonst niemanden gegeben, der sich um den Vater kümmern hätte können.
- Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.).3. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch drei.). Zur Abweisung des Antrags im Asylpunkt wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen glaubhaft habe machen können. Im Wesentlichen verwies es dabei auf die Aussage des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung, er habe Syrien wegen des Krieges verlassen, sowie den Umstand, dass ihm von den syrischen Behörden ein Reisepass ausgestellt wurde.
- Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass er Syrien aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe. Insbesondere stünden seine Aussagen zur Situation in XXXX in Einklang mit den Informationen der Staatendokumentation, in denen ebenfalls von Luft- bzw. Bombenangriffen die Rede sei.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass er Syrien aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe. Insbesondere stünden seine Aussagen zur Situation in römisch 40 in Einklang mit den Informationen der Staatendokumentation, in denen ebenfalls von Luft- bzw. Bombenangriffen die Rede sei.
- In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verfahrensunterlagen - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
- Mit Schriftsatz vom 27.02.2019 brachte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers im Wesentlichen vor, dass dieser aufgrund seiner Herkunft spezifisch und persönlich in Gefahr sei, Opfer der syrischen Sicherheitskräfte zu werden.
- Am XXXX .02.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche Beschwerdeverhandlung statt, an der die belangte Behörde entschuldigt nicht teilnahm und der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes angab:
- Am römisch 40 .02.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche Beschwerdeverhandlung statt, an der die belangte Behörde entschuldigt nicht teilnahm und der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes angab: Eine Schwester und ein Halbbruder von ihm lebten in XXXX .Eine Schwester und ein Halbbruder von ihm lebten in römisch 40 . Auf die Frage, wo er sich seit 2011 aufgehalten habe, führte er - zusammengefasst - wie folgt aus: XXXX 2011 sei er aus XXXX nach Syrien zurückgekehrt, habe Syrien aber bereits ca. im XXXX 2011 in die Türkei verlassen, da die Unruhen begonnen hätten. Er sei 20 bis 25 Tage in der Türkei gewesen und habe sich dann zweieinhalb Jahre in XXXX aufgehalten. Mitte 2013 sei von XXXX in die Türkei gefahren, sei von den türkischen Behörden bei der Einreise festgenommen und sofort nach Syrien abgeschoben worden. Die türkischen Behörden hätten ihn in ein Lager in einem Ort namens XXXX , der an der Grenze im Bezirk XXXX liege, gebracht. Dort sei er nur ein paar Stunden gewesen und sei sofort in die Türkei zurückgekehrt. In der Folge sei er mit einem Schlepper in ein Dorf namens XXXX gefahren, wo er sich dann zweieinhalb bis drei Monate aufgehalten habe. Er sei in einem Haus untergebracht gewesen, das der Freien Syrischen Armee (FSA) gehört habe. Entgegen seinen Vorstellungen sei er dort weder ausgebildet noch rekrutiert worden und sei daraufhin in die Türkei zurückgekehrt und nach Istanbul gefahren, wo er zwei Monate geblieben sei. Dort habe er einen Syrer kennengelernt, der ihm angeboten habe, mit ihm nach Syrien zurückzufahren. Dieser Mann habe und eine kleine provisorische Raffinerie errichten und in XXXX , XXXX sei XXXX , eine Front gegen das Regime aufmachen wollen. Der Beschwerdeführer sei mit diesem Mann nach Syrien zurückgekehrt, und zwar nach XXXX in der Provinz XXXX . Er habe aber gesehen, dass das alles keinen Sinn habe und die Kämpfer, die von diesem Mann angeführt worden seien, keine vertrauenswürdigen Personen gewesen seien. Er habe mit einem Kämpfer Streit gehabt, der ihn sogar erschießen habe wollen, und sei dann von XXXX geflüchtet. Danach sei er hin und her gegangen und es seien ca. vier Monate vergangen, bis er nach XXXX gekommen sei.Auf die Frage, wo er sich seit 2011 aufgehalten habe, führte er - zusammengefasst - wie folgt aus: römisch 40 2011 sei er aus römisch 40 nach Syrien zurückgekehrt, habe Syrien aber bereits ca. im römisch 40 2011 in die Türkei verlassen, da die Unruhen begonnen hätten. Er sei 20 bis 25 Tage in der Türkei gewesen und habe sich dann zweieinhalb Jahre in römisch 40 aufgehalten. Mitte 2013 sei von römisch 40 in die Türkei gefahren, sei von den türkischen Behörden bei der Einreise festgenommen und sofort nach Syrien abgeschoben worden. Die türkischen Behörden hätten ihn in ein Lager in einem Ort namens römisch 40 , der an der Grenze im Bezirk römisch 40 liege, gebracht. Dort sei er nur ein paar Stunden gewesen und sei sofort in die Türkei zurückgekehrt. In der Folge sei er mit einem Schlepper in ein Dorf namens römisch 40 gefahren, wo er sich dann zweieinhalb bis drei Monate aufgehalten habe. Er sei in einem Haus untergebracht gewesen, das der Freien Syrischen Armee (FSA) gehört habe. Entgegen seinen Vorstellungen sei er dort weder ausgebildet noch rekrutiert worden und sei daraufhin in die Türkei zurückgekehrt und nach Istanbul gefahren, wo er zwei Monate geblieben sei. Dort habe er einen Syrer kennengelernt, der ihm angeboten habe, mit ihm nach Syrien zurückzufahren. Dieser Mann habe und eine kleine provisorische Raffinerie errichten und in römisch 40 , römisch 40 sei römisch 40 , eine Front gegen das Regime aufmachen wollen. Der Beschwerdeführer sei mit diesem Mann nach Syrien zurückgekehrt, und zwar nach römisch 40 in der Provinz römisch 40 . Er habe aber gesehen, dass das alles keinen Sinn habe und die Kämpfer, die von diesem Mann angeführt worden seien, keine vertrauenswürdigen Personen gewesen seien. Er habe mit einem Kämpfer Streit gehabt, der ihn sogar erschießen habe wollen, und sei dann von römisch 40 geflüchtet. Danach sei er hin und her gegangen und es seien ca. vier Monate vergangen, bis er nach römisch 40 gekommen sei. Der Grund, warum der Beschwerdeführer Syrien verlassen habe, sei gewesen, dass die syrische Armee XXXX wiederbesetzt habe. Zur Zeit, als die syrische Armee XXXX wiederbesetzt habe, sei er in Libanon zwecks Einreichung von Anträgen auf Familienzusammenführung bei der Schweizer Botschaft gewesen. Da er nach der Besetzung von XXXX durch die syrische Armee nicht dorthin habe zurückkehren können, sei er dann für zwei bis zweieinhalb Jahre im Libanon geblieben. Sein Versuch, über Verwandte in Syrien einen Reisepass zu erhalten, sei zunächst gescheitert. Dann habe es aber eine Amnestie gegeben, wonach Syrer, die außerhalb von Syrien lebten, das Recht hätten, durch einen Verwandten wie Vater, Mutter, Bruder oder Sohn gegen Zahlung von 500 USD einen Reisepass ausstellen zu lassen. Der jüngere Bruder des Beschwerdeführers habe sich bereit erklärt, für diesen einen Reisepass ausstellen zu lassen, und so habe er den Reisepass bekommen.Der Grund, warum der Beschwerdeführer Syrien verlassen habe, sei gewesen, dass die syrische Armee römisch 40 wiederbesetzt habe. Zur Zeit, als die syrische Armee römisch 40 wiederbesetzt habe, sei er in Libanon zwecks Einreichung von Anträgen auf Familienzusammenführung bei der Schweizer Botschaft gewesen. Da er nach der Besetzung von römisch 40 durch die syrische Armee nicht dorthin habe zurückkehren können, sei er dann für zwei bis zweieinhalb Jahre im Libanon geblieben. Sein Versuch, über Verwandte in Syrien einen Reisepass zu erhalten, sei zunächst gescheitert. Dann habe es aber eine Amnestie gegeben, wonach Syrer, die außerhalb von Syrien lebten, das Recht hätten, durch einen Verwandten wie Vater, Mutter, Bruder oder Sohn gegen Zahlung von 500 USD einen Reisepass ausstellen zu lassen. Der jüngere Bruder des Beschwerdeführers habe sich bereit erklärt, für diesen einen Reisepass ausstellen zu lassen, und so habe er den Reisepass bekommen. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien würde dem Beschwerdeführer der "Kopf abgerissen"; das Regime sei kriminell und die Familie des Beschwerdeführers als oppositionell bekannt. Auch habe der Beschwerdeführer in XXXX viele Male an Demonstrationen gegen die syrische Regierung teilgenommen und sei dabei fotografiert worden. In diesem Zusammenhang verwies er auf ein (in der Verhandlung in Augenschein genommenes) YouTube-Video, an dessen Ende zu sehen ist, wie ein Mann, bei dem es sich mit hoher Wahrscheinlichkeit um den Beschwerdeführer handelt, die Flagge der syrischen Opposition in der Hand hält und sich für ca. fünf Sekunden der Kamera zuwendet. In Österreich habe der Beschwerdeführer einmal an einer gegen die syrische Regierung gerichteten Demonstration in XXXX teilgenommen.Im Falle einer Rückkehr nach Syrien würde dem Beschwerdeführer der "Kopf abgerissen"; das Regime sei kriminell und die Familie des Beschwerdeführers als oppositionell bekannt. Auch habe der Beschwerdeführer in römisch 40 viele Male an Demonstrationen gegen die syrische Regierung teilgenommen und sei dabei fotografiert worden. In diesem Zusammenhang verwies er auf ein (in der Verhandlung in Augenschein genommenes) YouTube-Video, an dessen Ende zu sehen ist, wie ein Mann, bei dem es sich mit hoher Wahrscheinlichkeit um den Beschwerdeführer handelt, die Flagge der syrischen Opposition in der Hand hält und sich für ca. fünf Sekunden der Kamera zuwendet. In Österreich habe der Beschwerdeführer einmal an einer gegen die syrische Regierung gerichteten Demonstration in römisch 40 teilgenommen. Auf Vorhalt, er habe vor der belangten Behörde bezüglich seines Aufenthaltes in Syrien von XXXX .09.2013 bis XXXX .03.2014 davon gesprochen, dass er wieder in XXXX gewesen sei, aber nichts von XXXX und XXXX erzählt, erwiderte der Beschwerdeführer, er habe hundertprozentig angegeben, dass er in XXXX gewesen sei; es könne aber auch sein, dass er aus Zeitmangel abgekürzt habe.Auf Vorhalt, er habe vor der belangten Behörde bezüglich seines Aufenthaltes in Syrien von römisch 40 .09.2013 bis römisch 40 .03.2014 davon gesprochen, dass er wieder in römisch 40 gewesen sei, aber nichts von römisch 40 und römisch 40 erzählt, erwiderte der Beschwerdeführer, er habe hundertprozentig angegeben, dass er in römisch 40 gewesen sei; es könne aber auch sein, dass er aus Zeitmangel abgekürzt habe. Auf Vorhalt, der Beschwerdeführer habe einerseits angeben, dass er Syrien verlassen habe, weil die syrische Armee XXXX wiederbesetzt habe, andererseits aber, er sei zur Zeit dieser Wiedereroberung im Libanon gewesen, entgegnete der Beschwerdeführer wie folgt: Sein Neffe sei von der Schweizer Botschaft im Libanon telefonisch aufgefordert worden, nach Beirut zu kommen, damit er die Formalitäten der Familienzusammenführung bewerkstelligen könne. Er habe aber Angst gehabt, allein zu fahren, daher habe sich der Beschwerdeführer entschlossen, ihn zu begleiten. Während sie die Reise in den Libanon vorbereitet hätten, hätten sie erfahren, dass die syrische Armee eine Offensive zur Wiederbesetzung von XXXX vorbereite. Ein Schlepper habe sie dann in XXXX abgeholt und illegal nach Beirut gebracht.Auf Vorhalt, der Beschwerdeführer habe einerseits angeben, dass er Syrien verlassen habe, weil die syrische Armee römisch 40 wiederbesetzt habe, andererseits aber, er sei zur Zeit dieser Wiedereroberung im Libanon gewesen, entgegnete der Beschwerdeführer wie folgt: Sein Neffe sei von der Schweizer Botschaft im Libanon telefonisch aufgefordert worden, nach Beirut zu kommen, damit er die Formalitäten der Familienzusammenführung bewerkstelligen könne. Er habe aber Angst gehabt, allein zu fahren, daher habe sich der Beschwerdeführer entschlossen, ihn zu begleiten. Während sie die Reise in den Libanon vorbereitet hätten, hätten sie erfahren, dass die syrische Armee eine Offensive zur Wiederbesetzung von römisch 40 vorbereite. Ein Schlepper habe sie dann in römisch 40 abgeholt und illegal nach Beirut gebracht. Auf die Frage, wie er sich erkläre, dass er ihm trotz er von ihm behaupteten Bedrohung durch die syrische Regierung ein Reisepass ausgestellt worden sei, erwiderte er, dass es zu dieser Zeit keine FSA und keine Demonstrationen in XXXX gegeben habe; es sei alles vor den Unruhen gewesen. Auf Vorhalt, dass ihm der Reisepass nach seinen Angaben danach ausgestellt worden sei, entgegnete der Beschwerdeführer, dass die 500 Dollar, die er bezahlt habe, Bestechungsgelder für die Ausstellung des Reisepasses gewesen sein. Sein Name sei damals noch auf keiner Liste gewesen. Jeder, der in XXXX zu dieser Zeit gelebt habe, sei nach Ansicht des Regimes ein Terrorist. Das syrische Regime habe die Möglichkeit, sich um 500 USD einen Pass ausstellen zu lassen, eingeführt, weil es bankrott gewesen sei.Auf die Frage, wie er sich erkläre, dass er ihm trotz er von ihm behaupteten Bedrohung durch die syrische Regierung ein Reisepass ausgestellt worden sei, erwiderte er, dass es zu dieser Zeit keine FSA und keine Demonstrationen in römisch 40 gegeben habe; es sei alles vor den Unruhen gewesen. Auf Vorhalt, dass ihm der Reisepass nach seinen Angaben danach ausgestellt worden sei, entgegnete der Beschwerdeführer, dass die 500 Dollar, die er bezahlt habe, Bestechungsgelder für die Ausstellung des Reisepasses gewesen sein. Sein Name sei damals noch auf keiner Liste gewesen. Jeder, der in römisch 40 zu dieser Zeit gelebt habe, sei nach Ansicht des Regimes ein Terrorist. Das syrische Regime habe die Möglichkeit, sich um 500 USD einen Pass ausstellen zu lassen, eingeführt, weil es bankrott gewesen sei. Weiters wurde dem Beschwerdeführer eine zweiwöchige - in der Folge erstreckte - Frist eingeräumt, um Informationen bezüglich einer Herkunft aus einer bekannt oppositionell gesinnten Familie vorzulegen.
- Mit Schriftsatz von 27.02.2019 führte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers in allgemeiner Form aus, dass die Länderberichte deutlich zeigten, dass der Beschwerdeführer auch aufgrund seiner familiären und geografischen Herkunft Verfolgung unterliege, wie von ihm bereits ausführlich erklärt worden sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur hier relevanten Situation in Syrien: Aktuelle Lage: Die syrische Regierung unter Präsident Bashar al-Assad hat mit der Unterstützung Russlands seit Jahresbeginn 2018 große Gebiete zurückerobert und kontrolliert nun etwa 60 Prozent des syrischen Staatsgebietes und zwölf von vierzehn Provinzen. Rechtsschutz/Justizwesen: Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, die Behörden sind in der Praxis jedoch oft politischen Einflüssen ausgesetzt. Die Ergebnisse von Fällen mit politischem Kontext scheinen oft schon vorbestimmt zu sein. Wenn Personen, von denen angenommen wird, dass sie Regierungsgegner sind, vor Gericht gebracht werden, so ist es wahrscheinlich, dass es sich dabei um ein Anti-Terror-Gericht, welches 2012 eingerichtet wurde, oder ein Militärgericht handelt, obwohl es gegen die internationalen Standards für faire Prozesse verstößt, einen Zivilisten vor einem Militärgericht zu verurteilen. Das Anti-Terror-Gericht hält sich in seiner Arbeitsweise nicht an grundlegende Bedingungen einer fairen Gerichtsverhandlung. Manchmal dauern die Verhandlungen nur wenige Minuten und "Geständnisse", welche unter Folter gemacht wurden, werden als Beweismittel akzeptiert. Außerdem wird das Recht auf Rechtsberatung stark eingeschränkt. In Militärgerichten haben Angeklagte kein Recht auf einen Anwalt. Manchmal werden Angeklagte auch nicht über ihr Urteil informiert. In den ersten zweieinhalb Jahren seit seiner Errichtung soll das Anti-Terror-Gericht mehr als 80.000 Fälle behandelt haben. Folter und unmenschliche Behandlung: Willkürliche Festnahmen, Misshandlungen, Folter und Verschwindenlassen durch die Einheiten der Regierung sind weit verbreitet und systemisch in Syrien und geschehen zudem in einem Klima der Straflosigkeit. Folter wird eingesetzt, um an Informationen zu gelangen und um die Zivilbevölkerung zu bestrafen und zu terrorisieren. Folter und andere Misshandlungen wurden durch das syrische Regime schon seit Jahrzehnten genutzt, um Widerstand zu unterdrücken. Das syrische Regime und die mit ihm verbündeten Milizen begehen physische Misshandlungen und Folter an Oppositionellen und Zivilisten. Regierungsangestellte misshandeln Gefangene. Vergewaltigung und sexueller Missbrauch von Frauen, Männern und auch von Minderjährigen sind weit verbreitet und werden als Kriegstaktik eingesetzt. Manche Opfer von Folter werden festgenommen, weil sie Aktivisten sind, oder weil sie nicht als ausreichend regimetreu wahrgenommen werden. Mitglieder oder Verwandte von Mitgliedern bewaffneter Gruppen werden auch Opfer von Folter. Berichten zufolge wurden Familienmitglieder durch die Sicherheitskräfte der syrischen Regierung festgenommen, darunter auch Kinder, um gesuchte Personen dazu zu bewegen, sich den Sicherheitskräften zu stellen. Menschenrechtsgruppen zufolge hat das Regime seit März 2011 zwischen 17.500 und 60.000 Männer, Frauen und Kinder zu Tode gefoltert oder exekutiert. Die Toten werden häufig in Massengräbern begraben oder verbrannt und nur selten ihren Verwandten überstellt. Das syrische Regime stellt falsche Totenscheine aus, offenbar mit dem Ziel, die wahre Ursache und den Ort des Todes der Gefangenen zu verschleiern. Korruption: Auf dem Korruptionswahrnehmungsindex von 2015 von Transparency International liegt Syrien auf Platz 173 von 176 untersuchten Ländern. Das Gesetz sieht strafrechtliche Konsequenzen für amtliche Korruption vor, die Regierung setzt die diesbezüglichen Regelungen jedoch nicht effektiv durch. Beamte üben regelmäßig korrupte Praktiken aus, ohne dafür bestraft zu werden. Korruption ist weiterhin ein allgegenwärtiges Problem bei Polizei, Sicherheitskräften, Regierung und anderen Behörden. Milizen verlangen beispielsweise für das Passieren von Checkpoints, die sie kontrollieren, Bestechungsgelder. In der syrischen Armee gibt es eine Tradition der Bestechung, und es gibt die Möglichkeit, durch Bestechung eine bessere Position oder einfachere Aufgaben zu erhalten. Korruption war bereits vor dem Bürgerkrieg weitverbreitet und beeinflusste das tägliche Leben der Syrer. Bürger müssen häufig Bestechungsgelder zahlen, um bürokratische Angelegenheiten abschließen zu können. Seit der Krieg in Syrien ausgebrochen ist, vermeiden Syrer, die Verfolgung durch den Staat befürchten, den Kontakt zu offiziellen Institutionen. Stattdessen müssen sie - z.B. im Falle wichtiger Dokumente - auf den Schwarzmarkt zurückgreifen. Reservedienst:
Artikel 15des Gesetzesdekrets Nr.
30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, und wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Erreichen des
- Lebensjahres in den aktiven Dienst einberufen werden. Vor dem Ausbruch des Konflikts bestand der Reservedienst im Allgemeinen nur aus mehreren Wochen oder Monaten Ausbildung zur Auffrischung der im Militär erforderlichen Fähigkeiten, und die Regierung berief Reservisten nur selten ein. Seit 2011 hat sich das jedoch geändert. Es liegen außerdem einzelne Berichte vor, denen zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht wird, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen hat (das gilt z.B. für Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung). Manche Personen werden zum Reservedienst einberufen, andere wiederum nicht, was von vielen verschiedenen Faktoren abhängt. Bei der Einberufung von Reservisten ist das Alter weniger entscheidend als der Beruf oder die Ausbildung einer Person, sowie Rang und Position während des bereits abgeleisteten Militärdienstes oder die Einheit, in der gedient wurde. Es scheint, dass es schwieriger wird, einen Aufschub zu erlangen, je länger der Konflikt andauert. Reservisten können je nach Gebiet und Fall auch im Alter von 50 bis 60 Jahren zum aktiven Dienst einberufen werden. Sie werden z.B. mittels Brief, den die Polizei persönlich zustellt, oder an Checkpoints rekrutiert. Allgemeine Menschenrechtslage: Ein Charakteristikum des Bürgerkriegs in Syrien ist, dass in ganz Syrien bestimmte Personen aufgrund ihrer tatsächlichen oder wahrgenommenen bzw. zugeschriebenen politischen Meinung oder Zugehörigkeit direkt angegriffen werden oder ihnen auf andere Weise Schaden zugefügt wird. Diese Zuschreibung basiert oft nur auf den familiären Verbindungen der Person, ihrem religiösen oder ethnischen Hintergrund oder einfach auf ihrer Präsenz in oder Herkunft aus einem bestimmten Gebiet, das als "regierungsfreundlich" oder "regierungsfeindlich" gilt. Die syrische Regierung, regierungstreue Einheiten und Sicherheitskräfte führen weiterhin willkürliche Verhaftungen, Verschwindenlassen und Folter an Häftlingen durch, von denen viele in der Haft umkommen bzw. getötet werden. Das Regime und seine Verbündeten führten willkürliche und absichtliche Angriffe auf Zivilisten durch. Sie führten Angriffe mit Fassbomben, Artillerie, Mörsern und Luftangriffe auf zivile Wohngebiete, Schulen, Märkte und medizinische Einrichtungen durch, was zu zivilen Opfern führte. Die staatlichen Sicherheitskräfte halten nach wie vor Tausende Menschen ohne Anklageerhebung über lange Zeit in Untersuchungshaft. Viele von ihnen sind unter Bedingungen inhaftiert, die den Tatbestand des Verschwindenlassens erfüllen. Systematische Folter und die Bedingungen in den Haftanstalten führen häufig zum Tod der Insassen. Es fehlt an Nahrung, Trinkwasser, Platz, Hygiene und Zugang zu medizinischer Versorgung. Bewegungsfreiheit: Die steigende Anzahl an Checkpoints der verschiedenen bewaffneten Konfliktparteien, die schweren Kämpfe und die generelle unsichere Lage im Land schränken stark die Bewegungsfreiheit der syrischen Bevölkerung und den Transport von lebensnotwendigen Gütern ein. Das syrische Regime blockiert systematisch Regionen, welche von den Rebellen kontrolliert werden, und die Rebellen und der sogenannte Islamische Staat (IS) wenden dieselbe Taktik auf von der Regierung kontrollierte Gebiete an. Die syrische Regierung verweigert die Ausstellung von Reisepässen oder anderen wichtigen Dokumenten aufgrund der politischen Einstellung einer Person, deren Verbindung zu oppositionellen Gruppen oder der Verbindung zu einem geographischen Gebiet, in dem die Opposition dominiert. Das syrische Regime verlangt außerdem ein Ausreisevisum und schloss regelmäßig den Flughafen Damaskus und Grenzübergänge. Über Menschenrechtsaktivisten oder andere Aktivisten der Zivilgesellschaft, deren Familien oder Bekannte werden häufig Ausreiseverbote verhängt. Viele Personen erfahren erst von einem Ausreiseverbot, wenn ihnen die Ausreise verweigert wird. Grund oder Gültigkeitsdauer werden häufig nicht genannt. Die Landgrenzen werden durch die Nachbarstaaten streng überwacht, und es gibt strikte Bedingungen für Einreisevisa, um in den Libanon oder die Türkei einreisen zu können. Zu den Folgen einer rechtswidrigen Ausreise: Grundsätzlich genießen syrische Staatsbürger Reisefreiheit; sie können Syrien frei verlassen, wenn sie einen gültigen Reisepass besitzen und über einen funktionierenden Grenzübergang - etwa auch am Flughafen von Damaskus - ausreisen. Die Ausreise ist mit einer Gebühr verbunden (UNHCR, Relevant Country of Origin Information to Assist with the Application of UNHCR's Country Guidance on Syria, Februar 2017, S. 3). Eine Ausreisegenehmigung benötigen Beamte (iSv Angestellten des Staates), Berufssoldaten und wehrpflichtige Männer zwischen 18 und 42 Jahren (UNHCR, ebendort, S. 3 f). Im Falle der Rückkehr einer nicht rechtmäßig ausgereisten Person drohen Geld- und Haftstrafen, die insbesondere bei Nichtbenützen eines Grenzüberganges bis zu zwei Jahre sein können (UNHCR, ebendort, S. 3). Insbesondere am Flughafen von Damaskus werden zurückkehrende Syrer auch hinsichtlich ihrer Ausreise (UNHCR, ebendort, S. 4) und hinsichtlich allfälliger Fahndungen (etwa wegen Verbrechen, regimekritischer Aktivitäten oder Ansichten, Einberufungsbefehlen - UNHCR, ebendort, S. 4 f) überprüft. 1.
- Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger sowie sunnitischer Moslem und gehört der arabischen Volksgruppe an. Er stammt aus XXXX und ist am XXXX .1971 geboren.Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger sowie sunnitischer Moslem und gehört der arabischen Volksgruppe an. Er stammt aus römisch 40 und ist am römisch 40 .1971 geboren. Dem Beschwerdeführer wurde am XXXX .06.2015 vom XXXX ein syrischer Reisepass ausgestellt.Dem Beschwerdeführer wurde am römisch 40 .06.2015 vom römisch 40 ein syrischer Reisepass ausgestellt. Es wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, im Falle seiner Rückkehr nach Syrien aufgrund (unterstellter) oppositioneller Gesinnung Repressalien ausgesetzt zu werden. Es wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, im Falle seiner Rückkehr nach Syrien als Reservist zur syrischen Armee eingezogen zu werden. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätte.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zur Situation in Syrien stützen sich auf das aktuelle Länderinformationsblatt der BFA-Staatendokumentation vom 25.01.2018 (letzte Kurzinformation eingefügt am 24.08.2018). Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Die der Entscheidung zu Grunde gelegten Länderberichte wurden den Verfahrensparteien zur Kenntnis gebracht, welche die Richtigkeit der Berichte nicht in Abrede stellten. 2.2.
- Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers basieren auf den vom ihm vorgelegten Unterlagen und seinen diesbezüglichen Angaben. Seine Angaben zu seiner Person decken sich mit den vorgelegten Unterlagen und sind vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht gleichgeblieben. Die Feststellungen zum syrischen Reisepass, der nach den Angaben des Beschwerdeführers in Wien in Verlust geraten sei, stützen sich auf dessen Angaben in Verbindung mit der von der belangten Behörde übermittelten (allein dort aufliegenden) Seite mit Foto des Passes. 2.2.
- Die (negative) Feststellung zur Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund (unterstellter) oppositioneller Gesinnung basiert auf folgenden Erwägungen: Zunächst weist das Vorbringen des Beschwerdeführers grobe Widersprüche auf: Während seine Angaben vor der belangten Behörde nur so verstanden werden können, dass er die Zeit, in der er sich zuletzt in Syrien aufgehalten habe, im Wesentlichen in XXXX verbracht und sich dort um seinen kranken Vater gekümmert habe, schilderte er in der Beschwerdeverhandlung Aufenthalte u.a. in XXXX , die er bei oppositionellen Einheiten zugebracht habe, und gab an, erst nach einiger Zeit nach seiner Rückkehr nach Syrien wieder nach XXXX zurückgekehrt zu sein. Sofern er über Vorhalt dieser Abweichungen angab, er habe "hundertprozentig" schon damals angegeben, dass er in XXXX gewesen sei, ist zum einen festzuhalten, dass er diese Aussage sogleich dahingehend relativierte, es könne auch sein, dass er aus Zeitmangel abgekürzt habe; zum anderen gab der Beschwerdeführer
der von ihm als vollständig und richtig unterfertigten Niederschrift über seine Einvernahme vor der belangten Behörde nach Belehrung über das Neuerungsverbot auf die Frage, ob er noch etwas Asylrelevantes oder etwas, das ihm wichtig erscheine, an, er habe alles erzählt und habe keine weiteren Gründe mehr vorzubringen. Weiters teilt das Bundesverwaltungsgericht die Einschätzung der belangten Behörde, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt, zu dem er XXXX verlassen habe, mit Blick auf die Rückeroberung dieses Ortes durch die syrische Armee wenig glaubwürdig sind. So gab er in Beschwerdeverhandlung einerseits an, dass er Syrien verlassen habe, weil die syrische Armee XXXX wiederbesetzt habe, andererseits aber, er sei zur Zeit dieser Wiedereroberung bereits im Libanon gewesen, und konnte das Spannungsverhältnis zwischen diesen Aussagen auch auf Vorhalt nicht auflösen.Zunächst weist das Vorbringen des Beschwerdeführers grobe Widersprüche auf: Während seine Angaben vor der belangten Behörde nur so verstanden werden können, dass er die Zeit, in der er sich zuletzt in Syrien aufgehalten habe, im Wesentlichen in römisch 40 verbracht und sich dort um seinen kranken Vater gekümmert habe, schilderte er in der Beschwerdeverhandlung Aufenthalte u.a. in römisch 40 , die er bei oppositionellen Einheiten zugebracht habe, und gab an, erst nach einiger Zeit nach seiner Rückkehr nach Syrien wieder nach römisch 40 zurückgekehrt zu sein. Sofern er über Vorhalt dieser Abweichungen angab, er habe "hundertprozentig" schon damals angegeben, dass er in römisch 40 gewesen sei, ist zum einen festzuhalten, dass er diese Aussage sogleich dahingehend relativierte, es könne auch sein, dass er aus Zeitmangel abgekürzt habe; zum anderen gab der Beschwerdeführer
der von ihm als vollständig und richtig unterfertigten Niederschrift über seine Einvernahme vor der belangten Behörde nach Belehrung über das Neuerungsverbot auf die Frage, ob er noch etwas Asylrelevantes oder etwas, das ihm wichtig erscheine, an, er habe alles erzählt und habe keine weiteren Gründe mehr vorzubringen. Weiters teilt das Bundesverwaltungsgericht die Einschätzung der belangten Behörde, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt, zu dem er römisch 40 verlassen habe, mit Blick auf die Rückeroberung dieses Ortes durch die syrische Armee wenig glaubwürdig sind. So gab er in Beschwerdeverhandlung einerseits an, dass er Syrien verlassen habe, weil die syrische Armee römisch 40 wiederbesetzt habe, andererseits aber, er sei zur Zeit dieser Wiedereroberung bereits im Libanon gewesen, und konnte das Spannungsverhältnis zwischen diesen Aussagen auch auf Vorhalt nicht auflösen. Insbesondere ist aber der belangten Behörde Recht zu geben, wenn sie aus dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer XXXX 2015 ein syrischer Reisepass ausgestellt wurde, abgeleitet, dass ihm von den syrischen Behörden keine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird. Denn - wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt - verweigert die syrische Regierung aufgrund der politischen Einstellung einer Person, deren Verbindung zu oppositionellen Gruppen oder der Verbindung zu einem geographischen Gebiet, in dem die Opposition dominiert, die Ausstellung von Reisepässen. Dabei kann nicht angenommen werden, dass die Ausstellung des Passes durch Zahlung von Bestechungsgeld erwirkt wurde. Zwar behauptete der Beschwerdeführer Derartiges gegen der Ende der Beschwerdeverhandlung; er führte aber bald danach wieder aus, das syrische Regime habe die Möglichkeit, sich um 500 USD einen Pass ausstellen zu lassen, eingeführt, weil es bankrott gewesen sei. Dies spricht ebenso gegen die Annahme, dass der Pass gegen Bestechungsgeld ausgestellt wurde, wie der Umstand, dass der Beschwerdeführer Derartiges zuvor nicht behauptet hatte.Insbesondere ist aber der belangten Behörde Recht zu geben, wenn sie aus dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer römisch 40 2015 ein syrischer Reisepass ausgestellt wurde, abgeleitet, dass ihm von den syrischen Behörden keine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird. Denn - wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt - verweigert die syrische Regierung aufgrund der politischen Einstellung einer Person, deren Verbindung zu oppositionellen Gruppen oder der Verbindung zu einem geographischen Gebiet, in dem die Opposition dominiert, die Ausstellung von Reisepässen. Dabei kann nicht angenommen werden, dass die Ausstellung des Passes durch Zahlung von Bestechungsgeld erwirkt wurde. Zwar behauptete der Beschwerdeführer Derartiges gegen der Ende der Beschwerdeverhandlung; er führte aber bald danach wieder aus, das syrische Regime habe die Möglichkeit, sich um 500 USD einen Pass ausstellen zu lassen, eingeführt, weil es bankrott gewesen sei. Dies spricht ebenso gegen die Annahme, dass der Pass gegen Bestechungsgeld ausgestellt wurde, wie der Umstand, dass der Beschwerdeführer Derartiges zuvor nicht behauptet hatte. Vor diesem Hintergrund kann auch aus einer Teilnahme des Beschwerdeführers an Demonstrationen in XXXX nicht der Schluss gezogen werden, dass ihm eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt würde. Überdies kann - auch was die angeführte Teilnahme an einer Demonstration in XXXX angeht - nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer öffentlich und erkennbar unter seinem Namen (zB über das Internet) als Oppositioneller in Erscheinung getreten ist.Vor diesem Hintergrund kann auch aus einer Teilnahme des Beschwerdeführers an Demonstrationen in römisch 40 nicht der Schluss gezogen werden, dass ihm eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt würde. Überdies kann - auch was die angeführte Teilnahme an einer Demonstration in römisch 40 angeht - nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer öffentlich und erkennbar unter seinem Namen (zB über das Internet) als Oppositioneller in Erscheinung getreten ist. Die Ausstellung des syrischen Reisepasses spricht weiters gegen die Annahme, dass dem Beschwerdeführer aufgrund Herkunft aus einer oppositionell gesinnten Familie in Syrien Verfolgung droht. Auch hat er trotz explizierter Aufforderung in der Beschwerdeverhandlung und erstreckter Frist keinerlei Belege zu einem solchen familiären Hintergrund vorlegt. Sofern der Beschwerdeführer vorbrachte, zuletzt illegal aus Syrien ausgereist zu sein, ist zum einen seinen Angaben zu entnehmen, dass er zuletzt auch ohne Wissen der syrischen Behörden nach Syrien eingereist ist, sodass nicht ersichtlich ist, inwiefern diese von der illegalen Ausreise Kenntnis erlangen konnten. Zum anderen ist vor dem Hintergrund der Feststellungen zu den Folgen einer illegalen Ausreise nicht erkennbar, aus welchem Grund der Beschwerdeführer, dem die syrischen Behörden 2015 einen Reisepass ausgestellt haben, zu mehr als einer Geldstrafe verurteilt werden sollte. 2.2.3. Die (negative) Feststellung zur Gefahr einer Einziehung des Beschwerdeführers zum syrischen Militär stützt sich auf folgende Erwägungen: Zum einen hat der Beschwerdeführer kein derartiges Vorbringen erstattet; zum anderen kann angesichts dessen, dass er sich im Entscheidungszeitpunkt im 48. Lebensjahr befindet, und in Hinblick darauf, dass er während seines Militärdienstes als Pflegehelfer eingesetzt wurde, anzunehmen ist, dass er über keine Qualifikationen verfügt, die militärisch von Interesse sind, vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen auch nicht angenommen werden, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Syrien die Einziehung zum Militärdienst droht. 2.2.4. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätte, ergibt sich aus obigen Erwägungen sowie daraus, dass für den Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keine weiteren asylrelevanten Fluchtgründe vorgebracht wurden oder hervorgekommen sind. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVw
GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
§ 7Abs.
1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 i. d.F. BGBl. I Nr. 70/2015, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, i. d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu Spruchpunkt A): 3.2.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf inter-nationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4
, 4a oder 5 zu-rückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
§ 3Abs. 3 Asyl
G ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.3.2.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf inter-nationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zu-rückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat. Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
§ 3Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 Asyl
G 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen
§ 74Asyl
G 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/-20/0539).
Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann vergleiche zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen
Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/-20/0539). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN.).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN.). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191). Im Umstand, dass im Heimatland des Beschwerdeführers Bürgerkrieg herrscht, liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich allein keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (siehe VwGH 26.11.1998, 98/20/0309, 0310 und VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Um asylrelevante Verfolgung vor dem Hintergrund einer Bürgerkriegssituation erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten eines Bürgerkrieges hinausgeht. Eine Furcht kann vielmehr nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Zu fragen ist daher nicht danach, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in derselben Situation auch fürchten würde. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0132). 3.2.2. Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine drohende Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK glaubhaft zu machen:3.2.2. Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine drohende Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK glaubhaft zu machen: Denn wie oben festgestellt kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevanten Verfolgungshandlungen von hinreichender Intensität ausgesetzt wäre. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Falle seiner Rückkehr nach Syrien eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt wird. 3.2.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.3. Zu Spruchpunkt B): 3.3.1.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung (vgl. die oben unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes); schließlich ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.Eine Revision gegen diese Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung vergleiche die oben unter Punkt 3.
- angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes); schließlich ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. 3.3.
- Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. 3.3.
- Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W176.2152300.1.00