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{'item': 'W208 2202020-2'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.04.2019 GeschäftszahlW208 2202020-2 SpruchW208 2202020-2/10E Gekürzte Ausfertigung des am 25.04.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Tomas BLAZEK und Mag. Renate LANZENBACHER als Beisitzer über die Beschwerden der Disziplinaranwältin beim BUNDESMINISTERIUM FÜR INNERES Mag. XXXX und des ChefInsp XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Karl Erich PUCHMAYR, 4020 LINZ, Landstraße 101-103, gegen den Bescheid/das Disziplinarerkenntnis der DISZIPLINARKOMMISSION BEIM BUNDESMINISTERIUM FÜR INNERES; SENAT IV, vom 25.01.2019, BMI-46030/5-DK/4/2018-2, mit dem die Disziplinarstrafe der Geldbuße iHv € 300,-- verhängt wurde, nach Durchführung einer Verhandlung am 25.04.2019 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Tomas BLAZEK und Mag. Renate LANZENBACHER als Beisitzer über die Beschwerden der Disziplinaranwältin beim BUNDESMINISTERIUM FÜR INNERES Mag. römisch 40 und des ChefInsp römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Karl Erich PUCHMAYR, 4020 LINZ, Landstraße 101-103, gegen den Bescheid/das Disziplinarerkenntnis der DISZIPLINARKOMMISSION BEIM BUNDESMINISTERIUM FÜR INNERES; SENAT römisch vier, vom 25.01.2019, BMI-46030/5-DK/4/2018-2, mit dem die Disziplinarstrafe der Geldbuße iHv € 300,-- verhängt wurde, nach Durchführung einer Verhandlung am 25.04.2019 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs 2 VwGVG mit der MaßgabeA) Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat: "CI XXXX ist schuldig, er hat"CI römisch 40 ist schuldig, er hat

  1. am 20.10.2017, in der Zeit von 10.00 Uhr bis ca. 17.30 Uhr, das Dienst- Kfz BP- XXXX , zum Begräbnis des MinRat. Mag. XXXX von XXXX (Bundesamtsgebäude - XXXX ) nach XXXX gelenkt, an diesem Begräbnis teilgenommen und für den angeführten Zeitraum (Hinfahrt - Teilnahme am Begräbnis - Rückfahrt) in der elektronischen Dienstdokumentation (EDD) die Kennzahl "521", krim. Ermittlungsleistung - Betrug und als Begründung "Aktenstudium, Bearbeitung der zugewiesenen Strafsachen, Administration" eingetragen;
  2. am 20.10.2017, in der Zeit von 10.00 Uhr bis ca. 17.30 Uhr, das Dienst- Kfz BP- römisch 40 , zum Begräbnis des MinRat. Mag. römisch 40 von römisch 40 (Bundesamtsgebäude - römisch 40 ) nach römisch 40 gelenkt, an diesem Begräbnis teilgenommen und für den angeführten Zeitraum (Hinfahrt - Teilnahme am Begräbnis - Rückfahrt) in der elektronischen Dienstdokumentation (EDD) die Kennzahl "521", krim. Ermittlungsleistung - Betrug und als Begründung "Aktenstudium, Bearbeitung der zugewiesenen Strafsachen, Administration" eingetragen;
  3. am 20.10.2017, in der Zeit von 10.00 Uhr bis 17.15 Uhr das Dienstkraftfahrzeug BP- XXXX verwendet und als Zweck der Fahrt im elektronischen Fahrtenbuch "Kriminaldienst" eingetragen, obwohl der tatsächliche Zweck der Fahrt die Teilnahme am Begräbnis des MinRat. Mag. XXXX in XXXX war;
  4. am 20.10.2017, in der Zeit von 10.00 Uhr bis 17.15 Uhr das Dienstkraftfahrzeug BP- römisch 40 verwendet und als Zweck der Fahrt im elektronischen Fahrtenbuch "Kriminaldienst" eingetragen, obwohl der tatsächliche Zweck der Fahrt die Teilnahme am Begräbnis des MinRat. Mag. römisch 40 in römisch 40 war;
  5. eine Reiserechnung für den 20.10.2017 (datiert mit 31.10.2017), 10.00 Uhr bis 17.30 Uhr, verfasst und als Grund der Dienstreise "krim. Erh" eingetragen, obwohl er tatsächlich am Begräbnis des MinRat. Mag. XXXX in XXXX teilgenommen hat, weiters
  6. eine Reiserechnung für den 20.10.2017 (datiert mit 31.10.2017), 10.00 Uhr bis 17.30 Uhr, verfasst und als Grund der Dienstreise "krim. Erh" eingetragen, obwohl er tatsächlich am Begräbnis des MinRat. Mag. römisch 40 in römisch 40 teilgenommen hat, weiters
  7. am 27.11.2017, in der Zeit von ca. 14.00 Uhr bis ca. 15.30 Uhr, an der Verabschiedung des verstorbenen Cheflnsp XXXX am XXXX Urnenhain teilgenommen zu haben und in der EDD die Kennzahl "521", Krim. Ermittlungsleitung - Betrug und als Begründung die GZ: 17812/17, Berichterstattung gem. § 100 StPO wegen § 302 StGB, eingetragen zu haben, sowie
  8. am 27.11.2017, in der Zeit von ca. 14.00 Uhr bis ca. 15.30 Uhr, an der Verabschiedung des verstorbenen Cheflnsp römisch 40 am römisch 40 Urnenhain teilgenommen zu haben und in der EDD die Kennzahl "521", Krim. Ermittlungsleitung - Betrug und als Begründung die GZ: 17812/17, Berichterstattung gem. Paragraph 100, StPO wegen Paragraph 302, StGB, eingetragen zu haben, sowie
  9. am 27.11.2017, in der Zeit von ca. 14.00 Uhr bis ca. 15.30 Uhr, an der Verabschiedung des verstorbenen Cheflnsp XXXX am XXXX auf Basis von 1 Stunde 30 Minuten bezahlter Mehrdienstleistung (Überstunden) teilgenommen.
  10. am 27.11.2017, in der Zeit von ca. 14.00 Uhr bis ca. 15.30 Uhr, an der Verabschiedung des verstorbenen Cheflnsp römisch 40 am römisch 40 auf Basis von 1 Stunde 30 Minuten bezahlter Mehrdienstleistung (Überstunden) teilgenommen. Der Beamte ist schuldig gegen -Strichaufzählung § 44 Abs 1 BDG, wonach er seine Vorgesetzten zu unterstützen und die unten angeführten Weisungen, zu befolgen hat, indem erParagraph 44, Absatz eins, BDG, wonach er seine Vorgesetzten zu unterstützen und die unten angeführten Weisungen, zu befolgen hat, indem er o zu Spruchpunkte
  11. und
  12. gemäß EDD-Einführungserlass BMI-OA1000/0227-II1/b/2011 vom 28.06.2011 iVm der DA der LPD f OÖ zur EDD, P4/60699/2012 vom 10.12.2012, lt. Erfassungskatalog EDD 4.0o zu Spruchpunkte
  13. und
  14. gemäß EDD-Einführungserlass BMI-OA1000/0227-II1/b/2011 vom 28.06.2011 in Verbindung mit der DA der LPD f OÖ zur EDD, P4/60699/2012 vom 10.12.2012, lt. Erfassungskatalog EDD 4.0 "Administrative Leistung - Dienste - repräsentativ - sonstige, Kennzahl 131" einzutragen gehabt hätte; o zu Spruchpunkt
  15. gemäß Dienstkraftfahrzeug-RL, BMI-OA1300/0060-II/1/b/2015 vom 06.03.2015 iVm der DA der LPD f OÖ zur Dienstkraftfahrzeug-RL, P7/24990/2015 vom 10.03.2015, § 18 im elektronischen Fahrtenbuch, den "Anlass der Fahrt" eindeutig erkennbar einzutragen gehabt hätte;o zu Spruchpunkt
  16. gemäß Dienstkraftfahrzeug-RL, BMI-OA1300/0060-II/1/b/2015 vom 06.03.2015 in Verbindung mit der DA der LPD f OÖ zur Dienstkraftfahrzeug-RL, P7/24990/2015 vom 10.03.2015, Paragraph 18, im elektronischen Fahrtenbuch, den "Anlass der Fahrt" eindeutig erkennbar einzutragen gehabt hätte; o zu Spruchpunkt
  17. gemäß Erlass des BMI, DZR-LPD17, BMI-OA1340/0003-II/1/b/2017 vom 24.07.2017 iVm der DA der LPD f OÖ zur DZR-LPD17, P4/84515/2017-A1 vom 09.08.2017, Punkte 1.5.
  18. Plusstunden und Gleitzeitguthaben, die oa. Dienstzeiten zu Teilnahmen am Begräbnis als "Repräsentation" und nicht finanziell abzugeltende Plusstunden bzw. Gleitzeit einzutragen gehabt hätte,o zu Spruchpunkt
  19. gemäß Erlass des BMI, DZR-LPD17, BMI-OA1340/0003-II/1/b/2017 vom 24.07.2017 in Verbindung mit der DA der LPD f OÖ zur DZR-LPD17, P4/84515/2017-A1 vom 09.08.2017, Punkte 1.5.
  20. Plusstunden und Gleitzeitguthaben, die oa. Dienstzeiten zu Teilnahmen am Begräbnis als "Repräsentation" und nicht finanziell abzugeltende Plusstunden bzw. Gleitzeit einzutragen gehabt hätte, -Strichaufzählung zu Spruchpunkt
  21. gegen § 43 Abs 1 BDG, wonach er seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und engagiert zu erfüllen hat,zu Spruchpunkt
  22. gegen Paragraph 43, Absatz eins, BDG, wonach er seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und engagiert zu erfüllen hat, verstoßen und damit seinen Dienstpflichten nach § 91 BDG schuldhaft verletzt zu haben.verstoßen und damit seinen Dienstpflichten nach Paragraph 91, BDG schuldhaft verletzt zu haben. Gegen den Beschuldigten wird gemäß § 92 Abs 1 Z 2 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von € 300,-- (dreihundert) verhängt."Gegen den Beschuldigten wird gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von € 300,-- (dreihundert) verhängt." B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextBEGRÜNDUNG: Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung (in Folge: VwGVG), kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung (in Folge: VwGVG), kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der oben bezeichneten mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da die im Spruch genannte beschwerdeführende Partei und die Disziplinaranwaltschaft nach mündlicher Verkündung des Erkenntnisses auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet hat und zu einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht legitimiert ist.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der oben bezeichneten mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da die im Spruch genannte beschwerdeführende Partei und die Disziplinaranwaltschaft nach mündlicher Verkündung des Erkenntnisses auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet hat und zu einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht legitimiert ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W208.2202020.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.