Obsah (10)
Art. 32Art. 133§ 14§ 15§ 20Artikel 8Artikel 15Artikel 34§ 11a§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.04.2019 GeschäftszahlW212 2208129-1 SpruchW212 2208129-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SINGER nach
Art. 32Abs.
1 lit. a sublit. iii und lit b der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex), als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Artikel 32, Absatz eins, Litera a, sublit.
iii und Litera b, der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex), als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
- Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige des Libanon, brachte am 20.07.2018 bei der Österreichischen Botschaft Beirut (im Folgenden: ÖB Beirut) einen Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums der Kategorie "C" für eine einmalige Einreise für einen Gültigkeitszeitraum vom 15.08.2018 bis 14.10.2018 ein. Als Hauptzweck der Reise wurde der Besuch von Familienangehörigen oder Freunden genannt. Als Einlader wurde der Cousin der Beschwerdeführerin, XXXX , wohnhaft in 1220 Wien, angegeben. Zum Familienstand der Beschwerdeführerin wurde ledig angeführt, im Formularfeld "derzeitige berufliche Tätigkeit" erfolgte kein Eintrag.
- Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige des Libanon, brachte am 20.07.2018 bei der Österreichischen Botschaft Beirut (im Folgenden: ÖB Beirut) einen Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums der Kategorie "C" für eine einmalige Einreise für einen Gültigkeitszeitraum vom 15.08.2018 bis 14.10.2018 ein. Als Hauptzweck der Reise wurde der Besuch von Familienangehörigen oder Freunden genannt. Als Einlader wurde der Cousin der Beschwerdeführerin, römisch 40 , wohnhaft in 1220 Wien, angegeben. Zum Familienstand der Beschwerdeführerin wurde ledig angeführt, im Formularfeld "derzeitige berufliche Tätigkeit" erfolgte kein Eintrag. Im Verfahrensakt liegen unter anderem folgende Unterlagen ein: -Strichaufzählung Kontoauszüge von XXXX , laut handschriftlichem Vermerk ein Cousin der BeschwerdeführerinKontoauszüge von römisch 40 , laut handschriftlichem Vermerk ein Cousin der Beschwerdeführerin -Strichaufzählung Elektronische Verpflichtungserklärung (EVE) des Einladers, aus der kein Nettoeinkommen und keine sonstigen Vermögenswerte hervorgehen. Mietkosten in der Höhe von 680,- € wurden vermerkt und auf einen Einkommenssteuerbescheid aus dem Jahr 2016 verwiesen -Strichaufzählung Einkommenssteuerbescheid des Einladers 2016, aus dem ein Bruttoeinkommen von 54 831,- € hervorgeht -Strichaufzählung Kopie des Reisepasses und der Aufenthaltsberechtigungskarte des Einladers -Strichaufzählung Kopie des Reisepasses der Tante der Beschwerdeführerin und Mutter des Einladers -Strichaufzählung Familienregisterauszug Nach Erteilung eines Verbesserungsauftrags legte die Beschwerdeführerin weiters einen Mietvertrag des Einladers vor.
- Mit Schreiben vom 24.07.2018 übermittelte die ÖB Beirut eine Aufforderung zur Stellungnahme binnen einer Frist von einer Woche. Gegen die Ausstellung des beantragten Visums würden folgende Bedenken bestehen: Die Beschwerdeführerin habe den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht ausreichend begründet. Die über den Aufenthalt vorgelegten Informationen seien unglaubwürdig. Sie habe nicht den Nachweis erbracht, dass sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts oder für die Rückkehr in ihren Herkunftsstaat verfüge oder in der Lage sei, diese Mittel rechtmäßig zu erlangen. Die EVE sei nicht tragfähig, die Beschwerdeführerin verfüge über keine eigenen finanziellen Mittel. Die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des Aufenthalts seien nicht glaubhaft Die Absicht der Beschwerdeführerin, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, habe nicht festgestellt werden können. Der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit gegeben, innerhalb der genannten Frist diese Bedenken durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.
- In ihrer Stellungnahme vom 25.07.2018 verwies die Beschwerdeführerin darauf, dass sie ihren in Österreich lebenden Cousin für zwei Monate besuchen wolle. Dieser sei als Dolmetscher sowohl für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als auch für die Landespolizeidirektion Wien tätig und verfüge über ein Jahreseinkommen von 38 692,- € netto. Aufgrund seiner Tätigkeit als Dolmetscher werde der Einlader nicht das Risiko eingehen, dass seine Cousine nicht fristgerecht wieder ausreise. Die Beschwerdeführerin werde vom Einlader finanziell unterstützt und seien Flugtickets bereits vorgelegt worden. Es sei daher nicht nachvollziehbar, wie die Behörde zu der Annahme komme, dass die Heimreise nicht gesichert sei. Der ÖB sei es verwehrt, einen Antrag nur aufgrund von Vermutungen abzuweisen. Der Stellungnahme lagen folgende Unterlagen bei: -Strichaufzählung Schreiben des BFA vom 18.01.2016, wonach der Einlader in die Liste an Dolmetschern aufgenommen worden sei und im Bedarfsfall herangezogen werde. Es werde jedoch vermerkt, dass gerichtlich beeidete Dolmetscher vorgezogen würden. -Strichaufzählung Schreiben der Landespolizeidirektion Wien vom 24.10.2017, wonach der Einlader in die Liste an Dolmetschern aufgenommen worden sei und im Bedarfsfall herangezogen werde. Es werde jedoch vermerkt, dass gerichtlich beeidete Dolmetscher vorgezogen würden. -Strichaufzählung Vereinbarung zwischen dem Einlader und der Landespolizeidirektion Wien vom 22.09.2017 über die Tätigkeit des Einladers als Dolmetscher -Strichaufzählung "Zustimmung zur Dolmetscherkostenabrechnung im Parteienverkehr" vom 10.05.2016 -Strichaufzählung Strafregisterbescheinigung des Einladers
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.08.2018 verweigerte die ÖB Beirut das Visum mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin den Nachweis über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes oder für die Rückkehr in den Herkunft- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem ihre Zulassung gewährleistet sei, nicht erbracht habe oder die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, diese Mittel rechtmäßig zu erlangen. Die vorgelegte EVE sie nicht tragfähig. Der Einlader habe keine aktuellen Einkommensnachweise aus dem Jahr 2018 vorgelegt. Die Beschwerdeführerin habe kein eigenes Einkommen und keinen Nachweis über eigene finanzielle Mittel nachgewiesen.
- Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 21.08.2018 Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass der Einlader als Selbstständiger sein Einkommen nur mittels eines Einkommenssteuerbescheides nachweisen könne. Ein Steuerbescheid für das Jahr 2017 sei noch nicht ergangen. Die diesbezügliche Ein- und Ausgabenrechnung sei vom Einlader bei der LPD Wien vorgelegt worden. Der Einlader sei am 08.08.2018 neuerlich geladen worden, dabei seien jedoch keine Unterlagen entgegen genommen worden mit der Begründung, dass bereits alle Unterlagen vorlägen. Der ÖB sei daher eine Verletzung der Anleitungspflicht nach § 13a AVG vorzuwerfen. Es seien ausreichende Mittel zu Bestreitung der Aufenthaltskosten der Beschwerdeführerin vorhanden. Ergänzend werde eine Ein- und Ausgabenrechnung für das erste halbe Jahr 2018 vorgelegt.
- Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 21.08.2018 Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass der Einlader als Selbstständiger sein Einkommen nur mittels eines Einkommenssteuerbescheides nachweisen könne. Ein Steuerbescheid für das Jahr 2017 sei noch nicht ergangen. Die diesbezügliche Ein- und Ausgabenrechnung sei vom Einlader bei der LPD Wien vorgelegt worden. Der Einlader sei am 08.08.2018 neuerlich geladen worden, dabei seien jedoch keine Unterlagen entgegen genommen worden mit der Begründung, dass bereits alle Unterlagen vorlägen. Der ÖB sei daher eine Verletzung der Anleitungspflicht nach Paragraph 13 a, AVG vorzuwerfen. Es seien ausreichende Mittel zu Bestreitung der Aufenthaltskosten der Beschwerdeführerin vorhanden. Ergänzend werde eine Ein- und Ausgabenrechnung für das erste halbe Jahr 2018 vorgelegt. Der Beschwerde lagen eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für Jänner bis Juni 2018 einer Steuerberatungskanzlei für den Einlader sowie eine Kontoübersicht vom 07.08.2018 bei.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.10.2018 wies die ÖB Beirut die Beschwerde
§ 14Abs. 1 Vw
GVG als unbegründet ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die übermittelte Ein- und Ausgabenrechnung für 2018 und die Kontoübersicht dem Neuerungsverbot nach § 11a Abs. 2 FPG unterliegen und daher nicht zur Beurteilung der EVE herangezogen werden könnten. Aufgrund fehlender aktueller Einkommensnachweise sei die EVE jedenfalls als nicht tragfähig anzusehen. Da die Beschwerdeführerin selbst über keine eigenen Mittel verfüge, sei zu Recht davon auszugehen, dass die erforderlichen Mittel iSd Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. iii nicht nachgewiesen werden konnten. Die soziale und wirtschaftliche Verwurzelung habe ebenfalls nicht ausreichend nachgewiesen werden können. Für die belangte Behörde sei denkbar, dass die Beschwerdeführerin und der Einlader bereits verheiratet seien und die Einreise mittels Visum C nur vorgeschoben werde, um die Erstantragstellung auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" in Österreich durchzuführen. Als Hinweise darauf würden das gemeinsame Auftreten der Mutter des Einladers und der Beschwerdeführerin bei Antragstellung als auch das Verschweigen der Trennung des Einladers von seiner Ehepartnerin gesehen. Die Beschwerdeführerin habe sich von März bis Mai 2018 im Irak befunden, dort könnten Ehen durch Stellvertreter geschlossen werden. Ebenso sei es im arabischen Kulturkreis üblich, dass Cousins heiraten, während es absolut undenkbar sei, dass ein Mann und eine Frau unverheiratet für zwei Monate in einer Wohnung lebten. Aufgrund der nicht zweifelsfrei belegten familiären und sozialen Verwurzelung im Heimatstaat und der Hinweise, dass die Beschwerdeführerin bereits mit dem Einlader verheiratet sein könnte oder beabsichtigte, diesen zu ehelichen, könne ein Verbleib über die Dauer des Visums hinaus nicht ausgeschlossen werden. Die Beschwerdeführerin habe bei der persönlichen Vorsprache auch keine Hinweise geliefert, dass sie wieder in den Libanon zurückkehren werde.6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.10.2018 wies die ÖB Beirut die Beschwerde
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die übermittelte Ein- und Ausgabenrechnung für 2018 und die Kontoübersicht dem Neuerungsverbot nach Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG unterliegen und daher nicht zur Beurteilung der EVE herangezogen werden könnten. Aufgrund fehlender aktueller Einkommensnachweise sei die EVE jedenfalls als nicht tragfähig anzusehen. Da die Beschwerdeführerin selbst über keine eigenen Mittel verfüge, sei zu Recht davon auszugehen, dass die erforderlichen Mittel iSd Artikel 32, Absatz eins, Litera a, sublit. iii nicht nachgewiesen werden konnten. Die soziale und wirtschaftliche Verwurzelung habe ebenfalls nicht ausreichend nachgewiesen werden können. Für die belangte Behörde sei denkbar, dass die Beschwerdeführerin und der Einlader bereits verheiratet seien und die Einreise mittels Visum C nur vorgeschoben werde, um die Erstantragstellung auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" in Österreich durchzuführen. Als Hinweise darauf würden das gemeinsame Auftreten der Mutter des Einladers und der Beschwerdeführerin bei Antragstellung als auch das Verschweigen der Trennung des Einladers von seiner Ehepartnerin gesehen. Die Beschwerdeführerin habe sich von März bis Mai 2018 im Irak befunden, dort könnten Ehen durch Stellvertreter geschlossen werden. Ebenso sei es im arabischen Kulturkreis üblich, dass Cousins heiraten, während es absolut undenkbar sei, dass ein Mann und eine Frau unverheiratet für zwei Monate in einer Wohnung lebten. Aufgrund der nicht zweifelsfrei belegten familiären und sozialen Verwurzelung im Heimatstaat und der Hinweise, dass die Beschwerdeführerin bereits mit dem Einlader verheiratet sein könnte oder beabsichtigte, diesen zu ehelichen, könne ein Verbleib über die Dauer des Visums hinaus nicht ausgeschlossen werden. Die Beschwerdeführerin habe bei der persönlichen Vorsprache auch keine Hinweise geliefert, dass sie wieder in den Libanon zurückkehren werde. 7. Am 03.10.2018 wurde bei der ÖB Beirut ein Vorlageantrag
§ 15Vw
GVG eingebracht.7. Am 03.10.2018 wurde bei der ÖB Beirut ein Vorlageantrag
Paragraph 15, VwGVG eingebracht.
- Mit am 23.10.2018 eingelangtem Schreiben des Bundesministeriums für Inneres wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige des Libanon, stellte am 20.07.2018 bei der Österreichischen Botschaft Beirut einen Antrag auf Ausstellung eines für den Zeitraum von 15.08.2018 bis 14.10.2018 Visums der Kategorie C. Eine derzeitige berufliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin wurde nicht angegeben. 1.
- Die Beschwerdeführerin gab an, ihren Cousin in Österreich besuchen zu wollen. Dieser ist irakischer Staatsangehöriger und im Besitz eines Aufenthaltstitels für Österreich. 1.
- Die Beschwerdeführerin legte eine Elektronische Verpflichtungserklärung ihres Cousins vor. Diese ist nicht tragfähig, da für das Jahr 2018 keine Nachweise über den Bezug eines Einkommens vorgelegt wurden. Die Beschwerdeführerin hat keine Nachweise über eigenes Einkommen oder sonstige Vermögenswerte vorgelegt. Sie verfügt daher nicht über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts. 1.
- Die Absicht der Beschwerdeführerin vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, konnte nicht festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin konnte keine familiäre, berufliche oder soziale Verwurzelung im Herkunftsstaat belegen.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen 1.
- und 1.
- ergeben sich aus dem Verwaltungsakt der ÖB Beirut. Der Einlader gab in seiner Elektronischen Verpflichtungserklärung kein aktuelles Nettoeinkommen oder sonstige Vermögenswerte oder Einkünfte an. Als Einkommensnachweis wurde ein Einkommenssteuerbescheid des Jahres 2016 vorgelegt. Es wurden daher keine Nachweise erbracht, dass der Einlader zum Zeitpunkt der Antragstellung im Juli 2018 über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts der Beschwerdeführerin für die Dauer ihres Aufenthalts verfügt. Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde ist der Einkommenssteuerbescheid nicht als einzig möglicher Nachweis des Einkommens für den Zweck der Elektronischen Verpflichtungserklärung anzusehen. Dem Einlader wäre es auch offen gestanden, durch Vorlage von Kontoauszügen, Bestätigungen über seine Tätigkeit als Dolmetscher im Jahr 2018 oder eines aktuellen Versicherungsdatenauszugs ein regelmäßiges Einkommen in ausreichender Höhe nachzuweisen. Aus den vom Einlader vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass dieser in die beim BFA und bei der Landespolizeidirektion Wien aufliegende Liste der Dolmetscher eingetragen ist. Er ist jedoch kein gerichtlich beeideter Dolmetscher, welche seitens der Behörden vorgezogen werden. Allein aus der Eintragung in die Liste der Dolmetscher kann daher nicht auf ein regelmäßiges, zur Deckung des Lebensunterhaltes ausreichendes Einkommen geschlossen werden. Es liegen auch keine Unterlagen hervor, aus denen hervorgeht, dass der Einlader sein Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit im Jahr 2016 tatsächlich als Dolmetscher erzielt hat. Wie in der Beschwerdevorentscheidung zutreffend festgehalten, unterliegen die mit der Beschwerde vorgelegte Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und die Kontoübersicht aus dem Jahr 2018 dem Neuerungsverbot des § 11a Abs. 2 FPG und sind daher unbeachtlich. Darüber hinaus handelt es sich bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung um eine bloße Gegenüberstellung der Einnahmen (18 277,- €) und der Ausgaben (Betriebsausgabenpauschale 2 193,- €) für das erste Halbjahr
- Die Herkunft dieser Einnahmen geht daraus nicht hervor und kann daher auch nicht überprüft werden. Aus der Kontoübersicht ist lediglich der Kontostand am 07.08.2018 abzulesen, Gutschriften und Belastungen finden sich auf diesem Ausdruck nicht. Unabhängig vom Neuerungsverbot wären daher auch diese Unterlagen nicht geeignet, um das Einkommen des Einladers und daher die Tragfähigkeit der EVE nachzuweisen.Wie in der Beschwerdevorentscheidung zutreffend festgehalten, unterliegen die mit der Beschwerde vorgelegte Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und die Kontoübersicht aus dem Jahr 2018 dem Neuerungsverbot des Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG und sind daher unbeachtlich. Darüber hinaus handelt es sich bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung um eine bloße Gegenüberstellung der Einnahmen (18 277,- €) und der Ausgaben (Betriebsausgabenpauschale 2 193,- €) für das erste Halbjahr
- Die Herkunft dieser Einnahmen geht daraus nicht hervor und kann daher auch nicht überprüft werden. Aus der Kontoübersicht ist lediglich der Kontostand am 07.08.2018 abzulesen, Gutschriften und Belastungen finden sich auf diesem Ausdruck nicht. Unabhängig vom Neuerungsverbot wären daher auch diese Unterlagen nicht geeignet, um das Einkommen des Einladers und daher die Tragfähigkeit der EVE nachzuweisen. Eigenes Einkommen oder Vermögen der Beschwerdeführerin wurden weder behauptet noch nachgewiesen. Die Beschwerdeführerin legte bei Antragstellung Kontoauszüge einer weiteren Person, laut Vermerk auf den Unterlagen ihres Cousins, vor. Dass dieser Cousin sich verpflichtet habe, für die Reise- und Unterhaltskosten der Beschwerdeführerin aufzukommen, oder dass die Beschwerdeführerin Zugriff auf dessen Konto habe, wurde nicht einmal behauptet. Die Beschwerdeführerin gab im Antragsformular keine berufliche Tätigkeit an. Eine familiäre oder soziale Verwurzelung im Libanon wurde werde behauptet noch nachgewiesen.
- Rechtliche Beurteilung: §§ 11 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 56/2018 lautet:Paragraphen 11, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, lautet: "Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums
§ 20Abs.
1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums
Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen
Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen
Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6)Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3,, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8)Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 4 Z 13a) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13,) oder Praktikanten (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13 a,) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden. §§ 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 68/2013 lautet:Paragraphen 11 a, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, lautet: Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a
(1)Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) lauten wie folgt: Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung Art. 21
(1)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.Artikel 21,
(1)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.
(2)Zu jedem Antrag wird das VIS
Artikel 8Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien
Artikel 15der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.
(3)Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüft das Konsulat, -Strichaufzählung
- a)dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist; -Strichaufzählung
- b)ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; -Strichaufzählung
- c)ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist; -Strichaufzählung
- d)ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; -Strichaufzählung
- e)ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist.
(4)Das Konsulat prüft gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Gesamtaufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger rechtmäßiger Aufenthalte aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltstitels.
(5)Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten
Artikel 34
Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.
(6)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein Visum für den Flughafentransit überprüft das Konsulat insbesondere Folgendes:
- a)dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
- b)den Ausgangs- und Zielort des betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Kohärenz der geplanten Reiseroute und des Flughafentransits;
- c)den Nachweis der Weiterreise zum Endbestimmungsland.
(7)Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen. DE L 243/12 Amtsblatt der Europäischen Union 15.9.2009 Visumverweigerung Art. 32
(1)Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,Artikel 32,
(1)Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert, -Strichaufzählung
- a)wenn der Antragsteller: -Strichaufzählung
- i)ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist; -Strichaufzählung
- ii)den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet; -Strichaufzählung iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; -Strichaufzählung
- iv)sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat; -Strichaufzählung
- v)im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist; DE 15.9.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 243/15 -Strichaufzählung
- vi)als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder -Strichaufzählung vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt; oder -Strichaufzählung
- b)wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.
(2)Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt.
(2)Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang römisch sechs mitgeteilt.
(3)Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.
(3)Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang römisch sechs. [ ... ]" Zu A) Abweisung der Beschwerde: Art. 32 Abs. 1 Visakodex ist dahin auszulegen, dass die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats nach Abschluss der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum einem Antragsteller nur dann ein einheitliches Visum verweigern dürfen, wenn ihm einer der in diesen Bestimmungen aufgezählten Gründe für die Verweigerung des Visums entgegengehalten werden kann. Die betreffenden Behörden verfügen bei der Prüfung dieses Antrags über einen weiten Beurteilungsspielraum, der sich sowohl auf die Anwendungsvoraussetzungen dieser Vorschriften als auch auf die Würdigung der Tatsachen bezieht, die für die Feststellung maßgeblich sind, ob dem Antragsteller einer dieser Verweigerungsgründe entgegengehalten werden kann (EuGH C-84/12 vom 19.12.2013, Tenor).Artikel 32, Absatz eins, Visakodex ist dahin auszulegen, dass die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats nach Abschluss der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum einem Antragsteller nur dann ein einheitliches Visum verweigern dürfen, wenn ihm einer der in diesen Bestimmungen aufgezählten Gründe für die Verweigerung des Visums entgegengehalten werden kann. Die betreffenden Behörden verfügen bei der Prüfung dieses Antrags über einen weiten Beurteilungsspielraum, der sich sowohl auf die Anwendungsvoraussetzungen dieser Vorschriften als auch auf die Würdigung der Tatsachen bezieht, die für die Feststellung maßgeblich sind, ob dem Antragsteller einer dieser Verweigerungsgründe entgegengehalten werden kann (EuGH C-84/12 vom 19.12.2013, Tenor). Gleichwohl ist zu betonen, dass die Beurteilung der individuellen Situation eines Visumantragstellers im Hinblick auf die Feststellung, ob seinem Antrag ein Verweigerungsgrund entgegensteht, mit komplexen Bewertungen verbunden ist, die sich u. a. auf die Persönlichkeit dieses Antragstellers, seine Integration in dem Land, in dem er lebt, die politische, soziale und wirtschaftliche Lage dieses Landes sowie die mit der Einreise des Antragstellers möglicherweise verbundene Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats beziehen. Solche komplexen Bewertungen erfordern eine Prognose über das voraussichtliche Verhalten des betreffenden Antragstellers und müssen u. a. auf einer vertieften Kenntnis seines Wohnsitzstaats sowie auf der Analyse verschiedener Dokumente, deren Echtheit und Wahrheitsgehalt zu überprüfen sind, und der Aussagen des Antragstellers, deren Glaubwürdigkeit zu beurteilen ist, beruhen, wie es Art. 21 Abs. 7 des Visakodex vorsieht.Solche komplexen Bewertungen erfordern eine Prognose über das voraussichtliche Verhalten des betreffenden Antragstellers und müssen u. a. auf einer vertieften Kenntnis seines Wohnsitzstaats sowie auf der Analyse verschiedener Dokumente, deren Echtheit und Wahrheitsgehalt zu überprüfen sind, und der Aussagen des Antragstellers, deren Glaubwürdigkeit zu beurteilen ist, beruhen, wie es Artikel 21, Absatz 7, des Visakodex vorsieht.
Artikel 32Abs.
1 lit a sub lit iii ist unbeschadet des Artikels 25 Abs. 1 das Visum zu verweigern, wenn der Antragsteller nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes sowie für die Dauer des geplanten Aufenthaltes als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben. Es liegt am Fremden, die ihm zur Verfügung stehenden Unterhaltsmittel darzulegen. Wie oben in der Beweiswürdigung dargelegt, fehlt dem Antrag jegliche Konkretisierung, wie die Beschwerdeführerin einen zweimonatigen Aufenthalt in Österreich finanzieren kann. Eine solche Finanzierung wurde auch im Antrag auf Erteilung eines Visums nicht genannt und bestehen somit gegen den von der belangten Behörde in diesem Zusammenhang herangezogenen Versagungsgrund der unzureichenden finanziellen Mittel keine Bedenken, weshalb die belangte Behörde schon darauf gestützt das begehrte Visum versagen durfte (siehe hierzu auch VwGH 26.09.2007, Zl. 2004/21/0146).
Artikel 32
Absatz eins, Litera a, sub lit iii ist unbeschadet des Artikels 25 Absatz eins, das Visum zu verweigern, wenn der Antragsteller nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes sowie für die Dauer des geplanten Aufenthaltes als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben. Es liegt am Fremden, die ihm zur Verfügung stehenden Unterhaltsmittel darzulegen. Wie oben in der Beweiswürdigung dargelegt, fehlt dem Antrag jegliche Konkretisierung, wie die Beschwerdeführerin einen zweimonatigen Aufenthalt in Österreich finanzieren kann. Eine solche Finanzierung wurde auch im Antrag auf Erteilung eines Visums nicht genannt und bestehen somit gegen den von der belangten Behörde in diesem Zusammenhang herangezogenen Versagungsgrund der unzureichenden finanziellen Mittel keine Bedenken, weshalb die belangte Behörde schon darauf gestützt das begehrte Visum versagen durfte (siehe hierzu auch VwGH 26.09.2007, Zl. 2004/21/0146). Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, war die vorgelegte EVE nicht tragfähig. Dass die Beschwerdeführerin über ein eigenes Einkommen aus Beschäftigung, Ersparnisse oder sonstiges Vermögen verfügen würde, wurde nicht vorgebracht. Dass die Beschwerdeführerin für die Dauer ihres Aufenthalts in Österreich über das Konto ihres Cousins verfügen könne, dessen Kontoauszüge mit Antragstellung vorgelegt wurden, wurde nicht einmal behauptet. Es bestehen sohin gegen den von der Behörde in diesem Zusammenhang herangezogenen Versagungsgrund der unzureichenden finanziellen Mittel keine Bedenken, weshalb bereits darauf gestützt das Visum zu Recht versagt wurde (vgl auch VwGH 26.9.2007, 2004/21/0146).Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, war die vorgelegte EVE nicht tragfähig. Dass die Beschwerdeführerin über ein eigenes Einkommen aus Beschäftigung, Ersparnisse oder sonstiges Vermögen verfügen würde, wurde nicht vorgebracht. Dass die Beschwerdeführerin für die Dauer ihres Aufenthalts in Österreich über das Konto ihres Cousins verfügen könne, dessen Kontoauszüge mit Antragstellung vorgelegt wurden, wurde nicht einmal behauptet. Es bestehen sohin gegen den von der Behörde in diesem Zusammenhang herangezogenen Versagungsgrund der unzureichenden finanziellen Mittel keine Bedenken, weshalb bereits darauf gestützt das Visum zu Recht versagt wurde vergleiche auch VwGH 26.9.2007, 2004/21/0146).
Art. 32Abs.
1 lit. b Visakodex ist ein Visum unter anderem dann zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Schon das Abstellen auf "begründete Zweifel" in Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex macht deutlich, dass nicht ohne weiteres - generell - unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengenraum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es wird daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung bedürfen, und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem "Generalverdacht" zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen wird (vgl. VwGH vom 29.9.2011, Zl. 2010/21/0344 mit Hinweis auf E 20.12.2007, 2007/21/0104), wobei begründete Zweifel zu Lasten des Fremden gehen.
Artikel 32
, Absatz eins, Litera b, Visakodex ist ein Visum unter anderem dann zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Schon das Abstellen auf "begründete Zweifel" in Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex macht deutlich, dass nicht ohne weiteres - generell - unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengenraum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es wird daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung bedürfen, und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem "Generalverdacht" zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen wird vergleiche VwGH vom 29.9.2011, Zl. 2010/21/0344 mit Hinweis auf E 20.12.2007, 2007/21/0104), wobei begründete Zweifel zu Lasten des Fremden gehen. "Begründete Zweifel" an der Wiederausreiseabsicht gem.Art.32 Abs.1 lit.b Visakodex bedingt, dass Indizien bekannt sind, die die Absicht der Ausreise des Fremden als zweifelhaft erscheinen lassen. Diese Zweifel müssen vom Fremden entkräftet werden und gehen zu seinen Lasten. Bei der Prüfung der Wiederausreiseabsicht sind sowohl die allgemeinen Verhältnisse des Wohnsitzstaates des Antragstellers als auch seine persönlichen Umstände zu berücksichtigen. Ein Rückflugticket bzw. eine Reservierungsbestätigung ist ein Anhaltspunkt für eine Wiederausreise, jedoch nicht notwendiger Weise geeignet, andere - für einen beabsichtigen dauerhaften Verbleib sprechende - Anhaltspunkte maßgeblich zu entkräften."Begründete Zweifel" an der Wiederausreiseabsicht gem.Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex bedingt, dass Indizien bekannt sind, die die Absicht der Ausreise des Fremden als zweifelhaft erscheinen lassen. Diese Zweifel müssen vom Fremden entkräftet werden und gehen zu seinen Lasten. Bei der Prüfung der Wiederausreiseabsicht sind sowohl die allgemeinen Verhältnisse des Wohnsitzstaates des Antragstellers als auch seine persönlichen Umstände zu berücksichtigen. Ein Rückflugticket bzw. eine Reservierungsbestätigung ist ein Anhaltspunkt für eine Wiederausreise, jedoch nicht notwendiger Weise geeignet, andere - für einen beabsichtigen dauerhaften Verbleib sprechende - Anhaltspunkte maßgeblich zu entkräften. Vor dem Hintergrund der nicht vorhandenen wirtschaftlichen, sozialen und familiären Verwurzelung im Herkunftsstaat kann der ÖB Beirut nicht entgegengetreten werden, wenn diese Indizien im Sinne des oben Gesagten erkannt, demgemäß Zweifel an der gesicherten Wiederausreise der Beschwerdeführerin vorgehalten hat und zum Ergebnis gekommen ist, dass diese Zweifel seitens der Beschwerdeführerin letztlich nicht ausgeräumt werden konnten. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.12.2007, 2007/21/0104 führt unmissverständlich aus, dass (im Gegensatz zur alten Rechtslage) die Visumerteilung positiv voraussetzt, dass die Wiederausreise des Fremden gesichert erscheint. War es bisher (alte Rechtslage) Sache der Behörde, Anhaltspunkte für ein Verbleiben des Fremden in Österreich über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus darzutun, andernfalls das beantragte Visum zu erteilen war, muss sich ein derartiges Verbleiben - soll es zu einer Visumerteilung kommen - als unwahrscheinlich erweisen. Zweifel gehen anders als nach der alten Rechtslage daher nunmehr zu Lasten des Fremden. Vor obig Gesagten kann im gegenständlichen Fall nicht davon ausgegangen werden, es handle sich gegenständlich um einen "Generalverdacht", der zur Versagung des Visums geführt hat. Es liegen entsprechende Anhaltspunkte für den Verdacht eines Verbleibens über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus vor und ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, die sich daraus ergebenden Bedenken durch unter Beweis zu stellendes geeignetes Vorbringen zu zerstreuen. Die in der Beschwerde geltend gemachte Verfahrensrüge, in der vorgebracht wird, dass die Botschaft dem Einlader auftragen hätte müssen, eine aktuelle vorläufige Ein- und Ausgabenrechnung für das Jahr 2018 vorzulegen, geht schon deshalb ins Leere, weil nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Manuduktionspflicht sich ausschließlich auf die zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen des Antragstellers/ der Antragstellerin erstreckt und der Einlader im Visaverfahren keine Parteistellung genießt (vgl. z. B. VwGH 21.01.1992, 88/07/0057, und 17.12.1990, 90/19/0326). Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführerin bereits in einem Verbesserungsauftrag vom 20.07.2018 und in der Aufforderung zur Stellungnahme vom 24.07.2018 mitgeteilt, dass Nachweise über ausreichende finanzielle Mittel vorzulegen sind.Die in der Beschwerde geltend gemachte Verfahrensrüge, in der vorgebracht wird, dass die Botschaft dem Einlader auftragen hätte müssen, eine aktuelle vorläufige Ein- und Ausgabenrechnung für das Jahr 2018 vorzulegen, geht schon deshalb ins Leere, weil nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Manuduktionspflicht sich ausschließlich auf die zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen des Antragstellers/ der Antragstellerin erstreckt und der Einlader im Visaverfahren keine Parteistellung genießt vergleiche z. B. VwGH 21.01.1992, 88/07/0057, und 17.12.1990, 90/19/0326). Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführerin bereits in einem Verbesserungsauftrag vom 20.07.2018 und in der Aufforderung zur Stellungnahme vom 24.07.2018 mitgeteilt, dass Nachweise über ausreichende finanzielle Mittel vorzulegen sind. Die Beschwerde wurde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung zu Recht abgewiesen und war daher die Beschwerde letztlich auch nach dem gegenständlichen Vorlageantrag durch das Bundesverwaltungsgericht abzuweisen.
§ 11aAbs.
2 FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W212.2208129.1.00