GVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Tarifpost (TP) 9 lit. b Z 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG) (Bemessungsgrundlage: EUR 95.400,00) iHv EUR 1.050,00 vom Kostenbeamten ermittelt. Diese Zahlung wurde von der Beschwerdeführerin entrichtet und wurde am 13.12.2013 auf dem Konto des BG verbucht.2. Mit Beschluss des BG vom 18.11.2013, Zl. TZ 4107 aus 2013,, wurde die Einverleibung des Baurechtes zugunsten der Beschwerdeführerin antragsgemäß bewilligt und wurde die Eintragungsgebühr
Tarifpost (TP) 9 Litera b, Ziffer eins, Gerichtsgebührengesetz (GGG) (Bemessungsgrundlage: EUR 95.400,00) iHv EUR 1.050,00 vom Kostenbeamten ermittelt. Diese Zahlung wurde von der Beschwerdeführerin entrichtet und wurde am 13.12.2013 auf dem Konto des BG verbucht. 3. Im Zuge der Revision wurde dem Kostenbeamten aufgetragen, einen Verbesserungsauftrag zur Gebührenbestimmung
GGG vorzunehmen, welcher am 24.07.2015 mit dem Auftrag an die Beschwerdeführerin erging, binnen 14 Tagen Angaben zum Wert der Liegenschaft sowie zu den maßgeblichen Faktoren für eine pauschale Wertermittlung zu machen.3. Im Zuge der Revision wurde dem Kostenbeamten aufgetragen, einen Verbesserungsauftrag zur Gebührenbestimmung
Paragraph 26, GGG vorzunehmen, welcher am 24.07.2015 mit dem Auftrag an die Beschwerdeführerin erging, binnen 14 Tagen Angaben zum Wert der Liegenschaft sowie zu den maßgeblichen Faktoren für eine pauschale Wertermittlung zu machen.
3 Z 2 GGG als lex specialis der Kapitalwert der wiederkehrenden Leistungen als Bemessungsgrundlage bzw. Gegenleistung heranzuziehen, eine Plausibilitätsprüfung sei aufgrund der klaren gesetzlichen Vorgaben zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage in diesem Fall nicht notwendig.
Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer 2, GGG als lex specialis der Kapitalwert der wiederkehrenden Leistungen als Bemessungsgrundlage bzw. Gegenleistung heranzuziehen, eine Plausibilitätsprüfung sei aufgrund der klaren gesetzlichen Vorgaben zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage in diesem Fall nicht notwendig. 5. Mit Schreiben vom 09.02.2016 leitete der Präsident des Landesgericht Salzburg (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) das Ermittlungsverfahren ein, brachte der Beschwerdeführerin die bisherige Sach- und Rechtslage zur Kenntnis und räumte ihr
3 AVG 1991 die Möglichkeit einer Stellungnahme ein. Die Behörde führte aus, dass die Angaben und Bescheinigungsmittel zur Festsetzung der von der Beschwerdeführerin behaupteten Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Grundbuchseintragungsgebühren nicht ausreichen würden, da diese nicht plausibel seien. Im vorliegenden Fall ergebe sich aus dem Baurechtsvertrag vom 18.07.2013 und aus dem Grundbuchsauszug zu XXXX ein jährlicher Bauzins von EUR 5.300,
G 1955), wenn diese Bewertung eine noch im Bereich des Ortsüblichen liegenden Gegenleistung darstelle, dieser Gegenleistung also keine außergewöhnlichen Verhältnisse zugrunde liegen würden. Zur Prüfung sei der - mangels tauglicher Gegenleistung als Bemessungsgrundlage heranzuziehende - Liegenschaftswert (Verkehrswert), der sich im Sinne einer einfachen Handhabung des Gebührenrechts für Baurechte im Abgabewesen entsprechend § 56 BewG 1955 ermitteln lasse, im Verhältnis zum kapitalisierten Betrag der Gegenleistung zu setzen. Die Plausibilitätskontrolle zur Ermittlung, ob außergewöhnliche Verhältnisse in Ansehung der Gegenleistung vorliegen würden, beziehe sich demnach darauf, ob der vereinbarte und kapitalisierte Bauzins offenkundig vom Wert des Rechtes (Liegenschaftswert) abweiche. Ergebe sich demnach bei unbebauten Grundstücken eine offenkundige Abweichung von dem dem Liegenschaftswert angemessenen Bauzins, sei vom Vorliegen besonderer Verhältnisse auszugehen und der für das Baurecht maßgebliche Liegenschaftswert (vgl. § 56 BewG 1955) heranzuziehen: Laut vorgenommener Erhebungen betreffend Bodenpreise (Immobilienpreisspiegel, Anfrage bei Gemeinden, Vergleichswerte) durch den Kostenbeamten des Bezirksgerichtes XXXX , festgehalten im Aktenvermerk vom 02.02.2016, betrage der m2 Preis in XXXX im Durchschnitt EUR 250,
Paragraph 45, Absatz 3, AVG 1991 die Möglichkeit einer Stellungnahme ein. Die Behörde führte aus, dass die Angaben und Bescheinigungsmittel zur Festsetzung der von der Beschwerdeführerin behaupteten Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Grundbuchseintragungsgebühren nicht ausreichen würden, da diese nicht plausibel seien. Im vorliegenden Fall ergebe sich aus dem Baurechtsvertrag vom 18.07.2013 und aus dem Grundbuchsauszug zu römisch 40 ein jährlicher Bauzins von EUR 5.300,
Paragraph 26, Absatz 3, GGG als plausibel erachtet werden vergleiche Paragraph 15, BewG 1955), wenn diese Bewertung eine noch im Bereich des Ortsüblichen liegenden Gegenleistung darstelle, dieser Gegenleistung also keine außergewöhnlichen Verhältnisse zugrunde liegen würden. Zur Prüfung sei der - mangels tauglicher Gegenleistung als Bemessungsgrundlage heranzuziehende - Liegenschaftswert (Verkehrswert), der sich im Sinne einer einfachen Handhabung des Gebührenrechts für Baurechte im Abgabewesen entsprechend Paragraph 56, BewG 1955 ermitteln lasse, im Verhältnis zum kapitalisierten Betrag der Gegenleistung zu setzen. Die Plausibilitätskontrolle zur Ermittlung, ob außergewöhnliche Verhältnisse in Ansehung der Gegenleistung vorliegen würden, beziehe sich demnach darauf, ob der vereinbarte und kapitalisierte Bauzins offenkundig vom Wert des Rechtes (Liegenschaftswert) abweiche. Ergebe sich demnach bei unbebauten Grundstücken eine offenkundige Abweichung von dem dem Liegenschaftswert angemessenen Bauzins, sei vom Vorliegen besonderer Verhältnisse auszugehen und der für das Baurecht maßgebliche Liegenschaftswert vergleiche Paragraph 56, BewG 1955) heranzuziehen: Laut vorgenommener Erhebungen betreffend Bodenpreise (Immobilienpreisspiegel, Anfrage bei Gemeinden, Vergleichswerte) durch den Kostenbeamten des Bezirksgerichtes römisch 40 , festgehalten im Aktenvermerk vom 02.02.2016, betrage der m2 Preis in römisch 40 im Durchschnitt EUR 250,
Vm Abs. 4 GGG beitrage".Es wurde der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde die Gelegenheit gegeben, zum bisherigen Ermittlungsergebnis Stellung zu nehmen, indem sie "zur Aufklärung der wertbestimmenden Gegebenheiten (Lage, Nutzungsbeschränkungen etc.), insbesondere in tatsächlicher Hinsicht, im Verhältnis zur Abweichung vom Liegenschaftswert
Paragraph 26, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4, GGG beitrage".
TP 9 lit. b Z 1 GGG (Bemessungsgrundlage: EUR 328.910,00) sowie einer Einhebungsgebühr iHv EUR 8,00
1 GEG, somit - unter Berücksichtigung der bisher geleisteten Zahlung von EUR 1.050,00 - insgesamt die Zahlung eines Betrages iHv EUR 2.577,00, vor. Begründend wiederholte die belangte Behörde im Wesentlichen die Ausführungen des Schreibens vom 09.02.2016 betreffend die Ermittlung der Bemessungsgrundlage. Laut vorgenommener Erhebungen erfolge die Plausibilitätskontrolle anhand der nunmehr vorliegenden SIR-Bodenpreisinformation, Salzburg, Stand Juli 2015 (Daten 2005-2014). Daraus ergebe sich - wie auch in der Stellungnahme zum Vorhalt ausgeführt - ein m2 Preis zwischen EUR 127,00 und EUR 155,00. Da ansonsten keine weiteren Angaben zur Aufklärung der wertbestimmenden Gegebenheiten (Lage, Nutzungsbeschränkungen, etc.) beigebracht worden seien, sei die gegenständliche Liegenschaft bzw. das Baurecht ausgehend von einem Quadratmeterpreis im Höchstbereich, nämlich von EUR 155,00,
4 GGG nach freier Überzeugung zu schätzen. Daher errechne sich
1 GGG für die gegenständliche Baurechtseinlage mit der Größe von 2.122 m2 eine Bemessungsgrundlage von EUR 328.910,00. Die angeführten (Nutzungs-)beschränkungen (gefördertes Mietwohnbauvorhaben) würden den Liegenschaftswert als solchen nicht beeinflussen, könnten daher nicht als taugliche Gegenleistung in Abzug gebracht werden und seien demnach nicht gebührenwirksam.Zahlung der Eintragungsgebühr iHv nunmehr EUR 3.619,00
TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG (Bemessungsgrundlage: EUR 328.910,00) sowie einer Einhebungsgebühr iHv EUR 8,00
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG, somit - unter Berücksichtigung der bisher geleisteten Zahlung von EUR 1.050,00 - insgesamt die Zahlung eines Betrages iHv EUR 2.577,00, vor. Begründend wiederholte die belangte Behörde im Wesentlichen die Ausführungen des Schreibens vom 09.02.2016 betreffend die Ermittlung der Bemessungsgrundlage. Laut vorgenommener Erhebungen erfolge die Plausibilitätskontrolle anhand der nunmehr vorliegenden SIR-Bodenpreisinformation, Salzburg, Stand Juli 2015 (Daten 2005-2014). Daraus ergebe sich - wie auch in der Stellungnahme zum Vorhalt ausgeführt - ein m2 Preis zwischen EUR 127,00 und EUR 155,00. Da ansonsten keine weiteren Angaben zur Aufklärung der wertbestimmenden Gegebenheiten (Lage, Nutzungsbeschränkungen, etc.) beigebracht worden seien, sei die gegenständliche Liegenschaft bzw. das Baurecht ausgehend von einem Quadratmeterpreis im Höchstbereich, nämlich von EUR 155,00,
Paragraph 26, Absatz 4, GGG nach freier Überzeugung zu schätzen. Daher errechne sich
Paragraph 26, Absatz eins, GGG für die gegenständliche Baurechtseinlage mit der Größe von 2.122 m2 eine Bemessungsgrundlage von EUR 328.910,
GGG der Preis durch den Wert bestimmt werde, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre. Rein dem Wortlaut des Gesetzes folgend sei es denkunmöglich, wenn im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für eine Liegenschaft im Volleigentum der gleiche Preis gezahlt werden solle, wie für ein Baurecht, welches monatlich mit Zahlungen von Baurechtszinsen belastet sei. Dies wäre, wie wenn eine Eigentumswohnung und eine Mietwohnung (bzw. das Mietrecht) um den gleichen Preis verkäuflich wären. Dieser vom Gericht vorgenommene Vergleich von Eigentum (Vollrecht) und Baurecht (beschränktes dingliches Nutzungsrecht) sei nicht zulässig. Die vom Gericht vorgenommene Plausibilitätsprüfung gehe sohin von einem falschen Ansatz aus, da der Preis für den Erwerb des Vollrechts nicht mit dem Preis für den Erwerb des Baurechtes in Relation gesetzt werden könne. Die Verhältnismäßigkeitsprüfung müsse anhand der vergleichbaren, marktüblichen Bauzinse bzw. marktüblichen Gegenleistungen erfolgen. Eine solche Ermittlung habe das Gericht offensichtlich nicht vorgenommen. Hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit werde darauf verwiesen, dass es sich bei dem Baurecht um ein gefördertes Mietwohnbauvorhaben handle, wobei der Baurechtszins anhand einschlägiger gesetzlicher Vorgaben ermittelt worden sei. Für die Beurteilung der Marktüblichkeit des Bauzinses seien die einschlägigen Förderungsbestimmungen ebenfalls zu berücksichtigen. Für das gegenständliche Rechtsgeschäft sei ein Bauzins von maximal EUR 5.351,80 p.a. förderungsrechtlich zulässig, im Hinblick darauf sei ein Bauzins idH von EUR 5.300,00 vertraglich vereinbart worden, weshalb der Vertrag jedenfalls fremdüblich sei. § 15 BewG sei aufgrund des § 1 BewG für alle bundesrechtlich geregelten Abhaben anzuwenden und lege eine klare Berechnungsmethode für wiederkehrende Leistungen dar. Der vom Gericht ständig zitierte § 56 BewG sei dogmatisch Teil der Einheitswertberechnung und habe mit dem gemeinen Wert (Verkehrswert) nichts gemein. Eine Anwendung dieser Bewertungsvorschrift wäre daher vollkommen verfehlt. Der vom Gericht ermittelte Wert von EUR 155,00 für Liegenschaften im Eigentum werden grundsätzlich außer Streit gestellt, jedoch sei dieser Wert für Baurechte irrelevant, zumal diese beiden Rechte nicht vergleichbar seien. Daher werde der Antrag gestellt, dass die Eintragungsgebühr in Höhe von EUR 1.050,00 mit einer Bemessungsgrundlage von EUR 95.400,00 festgelegt werde.8. Gegen den o.a. Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter fristgerecht mit am 26.04.2016 beim Präsidenten des LG eingelangtem Schriftsatz eine Beschwerde. Begründend führte sie im Wesentlichen aus: Es werde der Beschwerdegrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend gemacht und dazu ausgeführt, dass
Paragraph 26, GGG der Preis durch den Wert bestimmt werde, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre. Rein dem Wortlaut des Gesetzes folgend sei es denkunmöglich, wenn im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für eine Liegenschaft im Volleigentum der gleiche Preis gezahlt werden solle, wie für ein Baurecht, welches monatlich mit Zahlungen von Baurechtszinsen belastet sei. Dies wäre, wie wenn eine Eigentumswohnung und eine Mietwohnung (bzw. das Mietrecht) um den gleichen Preis verkäuflich wären. Dieser vom Gericht vorgenommene Vergleich von Eigentum (Vollrecht) und Baurecht (beschränktes dingliches Nutzungsrecht) sei nicht zulässig. Die vom Gericht vorgenommene Plausibilitätsprüfung gehe sohin von einem falschen Ansatz aus, da der Preis für den Erwerb des Vollrechts nicht mit dem Preis für den Erwerb des Baurechtes in Relation gesetzt werden könne. Die Verhältnismäßigkeitsprüfung müsse anhand der vergleichbaren, marktüblichen Bauzinse bzw. marktüblichen Gegenleistungen erfolgen. Eine solche Ermittlung habe das Gericht offensichtlich nicht vorgenommen. Hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit werde darauf verwiesen, dass es sich bei dem Baurecht um ein gefördertes Mietwohnbauvorhaben handle, wobei der Baurechtszins anhand einschlägiger gesetzlicher Vorgaben ermittelt worden sei. Für die Beurteilung der Marktüblichkeit des Bauzinses seien die einschlägigen Förderungsbestimmungen ebenfalls zu berücksichtigen. Für das gegenständliche Rechtsgeschäft sei ein Bauzins von maximal EUR 5.351,80 p.a. förderungsrechtlich zulässig, im Hinblick darauf sei ein Bauzins idH von EUR 5.300,00 vertraglich vereinbart worden, weshalb der Vertrag jedenfalls fremdüblich sei. Paragraph 15, BewG sei aufgrund des Paragraph eins, BewG für alle bundesrechtlich geregelten Abhaben anzuwenden und lege eine klare Berechnungsmethode für wiederkehrende Leistungen dar. Der vom Gericht ständig zitierte Paragraph 56, BewG sei dogmatisch Teil der Einheitswertberechnung und habe mit dem gemeinen Wert (Verkehrswert) nichts gemein. Eine Anwendung dieser Bewertungsvorschrift wäre daher vollkommen verfehlt. Der vom Gericht ermittelte Wert von EUR 155,00 für Liegenschaften im Eigentum werden grundsätzlich außer Streit gestellt, jedoch sei dieser Wert für Baurechte irrelevant, zumal diese beiden Rechte nicht vergleichbar seien. Daher werde der Antrag gestellt, dass die Eintragungsgebühr in Höhe von EUR 1.050,00 mit einer Bemessungsgrundlage von EUR 95.400,00 festgelegt werde.
GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.3.1.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu A) Ersatzlose Behebung: 3.2.1.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.2.1.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2.
1 GGG in der für gegenständlichen Fall maßgeblichen Fassung, ist die Eintragungsgebühr bei der Eintragung des Eigentumsrechts und des Baurechtes - ausgenommen in den Fällen der Vormerkung - sowie bei der Anmerkung der Rechtfertigung der Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des Baurechtes vom Wert des jeweils einzutragenden Rechtes zu berechnen. Der Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre.
Paragraph 26, Absatz eins, GGG in der für gegenständlichen Fall maßgeblichen Fassung, ist die Eintragungsgebühr bei der Eintragung des Eigentumsrechts und des Baurechtes - ausgenommen in den Fällen der Vormerkung - sowie bei der Anmerkung der Rechtfertigung der Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des Baurechtes vom Wert des jeweils einzutragenden Rechtes zu berechnen. Der Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre.
Abs. 2 leg. cit. hat die Partei den Wert des einzutragenden Rechts eingangs der Eingabe zu beziffern, die zur Ermittlung des Werts notwendigen Angaben zu machen und diese durch Vorlage geeigneter Unterlagen zur Prüfung der Plausibilität zu bescheinigen.
Absatz 2, leg. cit. hat die Partei den Wert des einzutragenden Rechts eingangs der Eingabe zu beziffern, die zur Ermittlung des Werts notwendigen Angaben zu machen und diese durch Vorlage geeigneter Unterlagen zur Prüfung der Plausibilität zu bescheinigen.
Abs. 3 leg. cit. ist, soweit keine außergewöhnlichen Verhältnisse vorliegen, die offensichtlich Einfluss auf die Gegenleistung gehabt haben, bei den nachstehend angeführten Erwerbsvorgängen der Wert der Gegenleistung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen:
Absatz 3, leg. cit. ist, soweit keine außergewöhnlichen Verhältnisse vorliegen, die offensichtlich Einfluss auf die Gegenleistung gehabt haben, bei den nachstehend angeführten Erwerbsvorgängen der Wert der Gegenleistung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen:
G 1955) ist der Gesamtwert von Nutzungen oder Leistungen, die auf bestimmte Zeit beschränkt sind, die Summe der einzelnen Jahreswerte abzüglich der Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen. Dabei ist von einem Zinssatz in Höhe von 5,5 v. H. auszugehen. Der Gesamtwert darf das Achtzehnfache des Jahreswertes nicht überstiegen.Der Gegenleistung sind Belastungen hinzuzurechnen, die auf dem Grundstück ruhen, soweit sie auf den Erwerber kraft Gesetzes übergehen.
Paragraph 15, Absatz eins, Bewertungsgesetz 1955 (BewG 1955) ist der Gesamtwert von Nutzungen oder Leistungen, die auf bestimmte Zeit beschränkt sind, die Summe der einzelnen Jahreswerte abzüglich der Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen. Dabei ist von einem Zinssatz in Höhe von 5,5 v. H. auszugehen. Der Gesamtwert darf das Achtzehnfache des Jahreswertes nicht überstiegen. Betreffend die Gerichtsgebühren ist ferner der sich aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergebende Grundsatz des Anknüpfens an formale äußere Tatbestände zu berücksichtigen, weil eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes gewährleistet sein muss (VwGH 28.03.2014, Zl. 2013/16/0218; 29.04.2013, Zl. 2011/16/0004). Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elements des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder Ausnahme geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (Dokalik, Gerichtsgebühren13, § 1 GGG, E 13 mwN; VwGH 27.05.2014, Zl. 2013/16/0189).Betreffend die Gerichtsgebühren ist ferner der sich aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergebende Grundsatz des Anknüpfens an formale äußere Tatbestände zu berücksichtigen, weil eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes gewährleistet sein muss (VwGH 28.03.2014, Zl. 2013/16/0218; 29.04.2013, Zl. 2011/16/0004). Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elements des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder Ausnahme geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (Dokalik, Gerichtsgebühren13, Paragraph eins, GGG, E 13 mwN; VwGH 27.05.2014, Zl. 2013/16/0189). Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin die Einverleibung des Baurechtes im Grundbuch an einer Baurechtseinlage begehrt und als Bemessungsgrundlage den Wert der Gegenleistung in Form des ausgewiesenen Kapitalwertes des Bauzinses (18-facher Jahresbauzins) iHv EUR 95.400,00 für die Gebührenbemessung angegeben. Die belangte Behörde legt der Gebührenbemessung hingegen einen Betrag iHv EUR 328.910,00 zu Grunde. Dies begründete sie damit, dass im gegenständlichen Fall eine offenkundige Abweichung von dem dem Liegenschaftswert angemessenen Bauzins vorliege und daher von vom Vorliegen besonderer Verhältnisse auszugehen sei, weshalb nunmehr der für das Baurecht maßgebliche Liegenschaftswert nach § 56 BewG 1955 heranzuziehen sei. Daher errechne sich für die gegenständliche Baurechtseinlage mit der Größe von 2122 m2 eine Bemessungsgrundlage von EUR 328.910,00.Die belangte Behörde legt der Gebührenbemessung hingegen einen Betrag iHv EUR 328.910,00 zu Grunde. Dies begründete sie damit, dass im gegenständlichen Fall eine offenkundige Abweichung von dem dem Liegenschaftswert angemessenen Bauzins vorliege und daher von vom Vorliegen besonderer Verhältnisse auszugehen sei, weshalb nunmehr der für das Baurecht maßgebliche Liegenschaftswert nach Paragraph 56, BewG 1955 heranzuziehen sei. Daher errechne sich für die gegenständliche Baurechtseinlage mit der Größe von 2122 m2 eine Bemessungsgrundlage von EUR 328.910,00. Dem Vorbringen der belangten Behörde ist jedoch Folgendes entgegenzuhalten: Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist nach § 26 Abs. 1 Satz 1 GGG die Eintragungsgebühr bei der Eintragung des Eigentumsrechts und des Baurechts vom Wert des jeweils einzutragenden Rechts zu berechnen. Es findet weder im § 26 Abs. 1 Satz 1 GGG noch an anderer Stelle Deckung, dass bei der Einräumung eines bloßen Baurechts der Wert der gesamten Liegenschaft maßgebend sein soll. Soweit keine außergewöhnlichen Verhältnisse vorliegen, die offensichtlich Einfluss auf die Gegenleistung gehabt haben, ist
3 GGG bei den dort nachstehend angeführten Erwerbsvorgängen der Wert der Gegenleistung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen (VwGH 26.4.2018, Ra 2018/16/0047).Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist nach Paragraph 26, Absatz eins, Satz 1 GGG die Eintragungsgebühr bei der Eintragung des Eigentumsrechts und des Baurechts vom Wert des jeweils einzutragenden Rechts zu berechnen. Es findet weder im Paragraph 26, Absatz eins, Satz 1 GGG noch an anderer Stelle Deckung, dass bei der Einräumung eines bloßen Baurechts der Wert der gesamten Liegenschaft maßgebend sein soll. Soweit keine außergewöhnlichen Verhältnisse vorliegen, die offensichtlich Einfluss auf die Gegenleistung gehabt haben, ist
Paragraph 26, Absatz 3, GGG bei den dort nachstehend angeführten Erwerbsvorgängen der Wert der Gegenleistung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen (VwGH 26.4.2018, Ra 2018/16/0047). Außergewöhnliche Verhältnisse liegen nach der Rechtsprechung des VwGH etwa bei einer gemischten Schenkung, einem Verzicht auf einen Teil der Gegenleistung oder vorbehaltenen Wohnrechten vor. Beim Vorliegen von außergewöhnlichen Verhältnissen wird die Anwendung des § 26 Abs. 3 GGG ausgeschlossen und die Bemessungsgrundlage nach § 26 Abs. 1 GGG bestimmt (vgl. 30.03.2017, Ra 2016/16/0037). Liegen solche außergewöhnlichen Verhältnisse nicht vor, stellt die Gegenleistung eben jenen Wert dar, auf den Abs. 1 leg. cit. abstellt (Dokalik, Gerichtsgebühren13, § 26 GGG, Anm. 3).Beim Vorliegen von außergewöhnlichen Verhältnissen wird die Anwendung des Paragraph 26, Absatz 3, GGG ausgeschlossen und die Bemessungsgrundlage nach Paragraph 26, Absatz eins, GGG bestimmt vergleiche 30.03.2017, Ra 2016/16/0037). Liegen solche außergewöhnlichen Verhältnisse nicht vor, stellt die Gegenleistung eben jenen Wert dar, auf den Absatz eins, leg. cit. abstellt (Dokalik, Gerichtsgebühren13, Paragraph 26, GGG, Anmerkung 3). Allein aufgrund des Umstandes, dass die belangte Behörde den Bauzins als (wirtschaftlich) zu niedrig ansieht, kann nicht vom Vorliegen außergewöhnlicher Verhältnisse ausgegangen werden. Eine wirtschaftliche Betrachtungsweise ist als Maßstab für gebührenrechtliche Tatbestände nicht geeignet (VwGH 26.4.2018, Ra 2018/16/0047, VwGH 29.04.2013, Zl. 2012/16/0063). Auch ist die Anknüpfung an formale äußere Tatbestände nicht unsachlich (Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren13, § 1 GGG, E 15 mwN).Allein aufgrund des Umstandes, dass die belangte Behörde den Bauzins als (wirtschaftlich) zu niedrig ansieht, kann nicht vom Vorliegen außergewöhnlicher Verhältnisse ausgegangen werden. Eine wirtschaftliche Betrachtungsweise ist als Maßstab für gebührenrechtliche Tatbestände nicht geeignet (VwGH 26.4.2018, Ra 2018/16/0047, VwGH 29.04.2013, Zl. 2012/16/0063). Auch ist die Anknüpfung an formale äußere Tatbestände nicht unsachlich (Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren13, Paragraph eins, GGG, E 15 mwN). Die als Gegenleistung zu bewertende Bauzinsverpflichtung bestimmt sich nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes aus dem Kapitalwert des wiederkehrenden, auf bestimmte Zeit beschränkten Bauzinses. Der Gesamtwert darf dabei das 18-fache der Jahresleistung nicht übersteigen (vgl. VwGH 01.07.1982, Zl. 82/16/0047).Die als Gegenleistung zu bewertende Bauzinsverpflichtung bestimmt sich nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes aus dem Kapitalwert des wiederkehrenden, auf bestimmte Zeit beschränkten Bauzinses. Der Gesamtwert darf dabei das 18-fache der Jahresleistung nicht übersteigen vergleiche VwGH 01.07.1982, Zl. 82/16/0047). Die Beschwerdeführerin hat die Bauzinsverpflichtung sowie die für die Prüfung der Plausibilität erforderlichen Angaben durch Vorlage des Baurechtsvertrages vom 18.07.2013 ausreichend bescheinigt. Der Verweis auf § 56 BewG 1955 muss schon deshalb außer Betracht bleiben, weil sich diese Bestimmung im Zweiten Teil des BewG findet, der für die Frage der Bewertung eines Rechts nach dem Gerichtsgebührengesetz nicht anwendbar ist (VwGH 26.4.2018, Ra 2018/16/0047; vgl auch VwGH 30.03.2017, Ra 2016/16/0037 und VwGH 16.12.2014, 2013/16/0168).Der Verweis auf Paragraph 56, BewG 1955 muss schon deshalb außer Betracht bleiben, weil sich diese Bestimmung im Zweiten Teil des BewG findet, der für die Frage der Bewertung eines Rechts nach dem Gerichtsgebührengesetz nicht anwendbar ist (VwGH 26.4.2018, Ra 2018/16/0047; vergleiche auch VwGH 30.03.2017, Ra 2016/16/0037 und VwGH 16.12.2014, 2013/16/0168). Im gegenständlichen Fall konnten keine außergewöhnlichen Verhältnisse festgestellt werden, welche Einfluss auf den Bauzins gehabt hätten. Der Einwand der belangten Behörde, wonach der Bauzins (wirtschaftlich) zu niedrig bemessen sei, kann für sich allein - nach der oben zitierten Rechtsprechung, insbesondere nach dem Erkenntnis des VwGH vom 26.4.2018, Ra 2018/16/0047- nicht das Vorliegen von außergewöhnlichen Verhältnissen begründen. Sonstige Hinweise für das Vorliegen von außergewöhnlichen Verhältnissen sind weder dem Verwaltungsakt noch dem Vorbringen der belangten Behörde zu entnehmen. Die belangte Behörde hatte somit keinerlei rechtliche Grundlage selbstständige Ermittlungen, insbesondere hinsichtlich der Quadratmeterpreise für vergleichbare Liegenschaften, vorzunehmen und hätte unter Berücksichtigung des formalen äußeren Tatbestands den im Baurechtsvertrag ausgewiesenen Kapitalwert der Gegenleistung
Vm § 15 BewG 1955, somit den 18-fachen Jahresbauzinses iHv EUR 95.400,00 , - wie von der Beschwerdeführerin angegeben - als Bemessungsgrundlage heranziehen müssen.Die belangte Behörde hatte somit keinerlei rechtliche Grundlage selbstständige Ermittlungen, insbesondere hinsichtlich der Quadratmeterpreise für vergleichbare Liegenschaften, vorzunehmen und hätte unter Berücksichtigung des formalen äußeren Tatbestands den im Baurechtsvertrag ausgewiesenen Kapitalwert der Gegenleistung
Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer 2, GGG in Verbindung mit Paragraph 15, BewG 1955, somit den 18-fachen Jahresbauzinses iHv EUR 95.400,00 , - wie von der Beschwerdeführerin angegeben - als Bemessungsgrundlage heranziehen müssen. Da aus oben genannten Gründen dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anhaftet, war der Beschwerde
GVG Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu beheben, da die rechtmäßige Gebühr von EUR 1.050,00 bereits von der Beschwerdeführerin entrichtet wurde.Da aus oben genannten Gründen dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anhaftet, war der Beschwerde
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu beheben, da die rechtmäßige Gebühr von EUR 1.050,00 bereits von der Beschwerdeführerin entrichtet wurde. 3.2.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich.3.2.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt und wurde von der Beschwerdeführerin auch kein Antrag auf eine mündliche Verhandlung gestellt. 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe oben unter 3.2.2. zit. Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe oben unter 3.2.2. zit. Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W214.2126177.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.