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{'item': 'W215 1421209-5'}

Obsah (15)§ 53§ 3Art. 133§ 8§ 10§ 66§ 313§ 69§ 70§ 52§ 46§§ 127§ 15§ 57§ 18

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.04.2019 GeschäftszahlW215 1421209-5 Spruch1) W215 1421209-5/10E 2) W215 1421208-5/11E 3) W215 1421210-5/8E 4) W215 1423771-5/8E 5) W215 2135270-2/8E IM NA

§ 53Abs.

1 und Abs. 2 Z 6 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, auf zwei Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen werden alle Beschwerden

§ 3Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asyl

G), in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG, § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, § 52 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, und § 18 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, als unbegründet abgewiesen.Den Beschwerden von römisch 40 hinsichtlich Spruchpunkte römisch vier. wird insoweit stattgegeben, als die Dauer des befristeten Einreiseverbotes

Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 6, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, auf zwei Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen werden alle Beschwerden

Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, Paragraph 57, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, Paragraph 52, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, und Paragraph 18, BFA-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist jeweils

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.Die Revision ist jeweils

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, (B-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Erstbeschwerdeführerin (P1) und der Zweitbeschwerdeführer (P2) sind die Eltern der minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer (P3 bis P5).

  1. Erste Asylverfahren
  2. Die älteste, minderjährige Tochter von P1 bzw. die ältere Halbschwester von P3 XXXX wurde in der Russischen Föderation in Dagestan zurückgelassen und lebt bei ihrer Großmutter, Mutter von P1.
  3. Die älteste, minderjährige Tochter von P1 bzw. die ältere Halbschwester von P3 römisch 40 wurde in der Russischen Föderation in Dagestan zurückgelassen und lebt bei ihrer Großmutter, Mutter von P
  4. P1 bis P3 reisten ohne diese älteste Tochter zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das Bundesgebiet und P1 und P2 stellten für sich und P3 am 29.05.2011 die ersten Anträge auf internationalen Schutz. Nach der Geburt von P4 in Österreich wurden für diesen am 09.12.2011 der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt. P1 und P2 gaben anlässlich der ersten Asylantragstellungen und in den niederschriftlichen Befragungen falsche Namen an, indem sie behaupteten, dass P1 XXXX , P2 XXXX und P3 XXXX heißen würden. P1 gab an, dass sie und P3 keine Asylgründe hätten, sie seien ausschließlich wegen der Verfolgung von P2 ausgereist. Zudem gab P1 ausdrücklich danach gefragt an, dass es in der Russischen Föderation nie ein Strafverfahren gegen sie gegeben habe. P2 brachte zu seinen Fluchtgründen zusammengefasst, vor (Anmerkung: das Zeichen "/" zeigt Varianten im Vorbringen von P2 im Lauf des Verfahrens):P1 und P2 gaben anlässlich der ersten Asylantragstellungen und in den niederschriftlichen Befragungen falsche Namen an, indem sie behaupteten, dass P1 römisch 40 , P2 römisch 40 und P3 römisch 40 heißen würden. P1 gab an, dass sie und P3 keine Asylgründe hätten, sie seien ausschließlich wegen der Verfolgung von P2 ausgereist. Zudem gab P1 ausdrücklich danach gefragt an, dass es in der Russischen Föderation nie ein Strafverfahren gegen sie gegeben habe. P2 brachte zu seinen Fluchtgründen zusammengefasst, vor (Anmerkung: das Zeichen "/" zeigt Varianten im Vorbringen von P2 im Lauf des Verfahrens): P2 heiße XXXX , könne seine Identität aber nicht nachweisen, da die Familie nie Auslandsreisepässe besessen habe. Die Inlandspässe der Familie seien bei wiederkehrenden Hausdurchsuchungen beschlagnahmt worden/anlässlich einer polizeilichen Einvernahme sei P2 sein Inlandspass abgenommen worden. P2 sei auch dessen russischen Führerschein entzogen worden.P2 heiße römisch 40 , könne seine Identität aber nicht nachweisen, da die Familie nie Auslandsreisepässe besessen habe. Die Inlandspässe der Familie seien bei wiederkehrenden Hausdurchsuchungen beschlagnahmt worden/anlässlich einer polizeilichen Einvernahme sei P2 sein Inlandspass abgenommen worden. P2 sei auch dessen russischen Führerschein entzogen worden. P2 haben seinen PKW/LKW/Kastenwagen seinem Freund/Bekannten XXXX , dessen Nachname P2 nicht kenne, mehrere Male geborgt ohne zu fragen, wofür XXXX ihn benötigte. XXXX sei Anfang September 2010, als er damit ohne Wissen von P2 für Widerstandskämpfer Lebensmittel und Waffen transportiert habe, von Sicherheitsbehörden erschossen worden. P2 sei noch am selben Abend von Polizisten/maskierte FSB Mitarbeiter zu Hause aufgesucht worden, die P2 gefragt hätten, wie er heiße. Man habe nach dem PKW/LKW/Kastenwagen gefragt, die Ehegattin P1 geschubst und P2 von zu Hause mitgenommen. Auch Mitte September 2010 habe man P2 von zu Hause abgeholt und befragt. Danach habe man P2 immer wieder, mindestens einmal monatlich, vernommen und er sei auch geschlagen worden, da man P2 unterstellt habe Terroristen zu unterstützen; allerdings habe man P2 nicht mehr von zu Hause abgeholt. P2 sei meist nach zwei Stunden gegen Bezahlung freigelassen worden.P2 haben seinen PKW/LKW/Kastenwagen seinem Freund/Bekannten römisch 40 , dessen Nachname P2 nicht kenne, mehrere Male geborgt ohne zu fragen, wofür römisch 40 ihn benötigte. römisch 40 sei Anfang September 2010, als er damit ohne Wissen von P2 für Widerstandskämpfer Lebensmittel und Waffen transportiert habe, von Sicherheitsbehörden erschossen worden. P2 sei noch am selben Abend von Polizisten/maskierte FSB Mitarbeiter zu Hause aufgesucht worden, die P2 gefragt hätten, wie er heiße. Man habe nach dem PKW/LKW/Kastenwagen gefragt, die Ehegattin P1 geschubst und P2 von zu Hause mitgenommen. Auch Mitte September 2010 habe man P2 von zu Hause abgeholt und befragt. Danach habe man P2 immer wieder, mindestens einmal monatlich, vernommen und er sei auch geschlagen worden, da man P2 unterstellt habe Terroristen zu unterstützen; allerdings habe man P2 nicht mehr von zu Hause abgeholt. P2 sei meist nach zwei Stunden gegen Bezahlung freigelassen worden. Als P2 diese Leute/Polizisten/ XXXX /den XXXX beim Bürgermeister und der Polizei in XXXX wegen Amtsmissbrauchs angezeigt habe, habe man P2 gedroht, dass sein Leben nichts Wert sei, weshalb er diese Anzeige wieder zurückgezogen habe.Als P2 diese Leute/Polizisten/ römisch 40 /den römisch 40 beim Bürgermeister und der Polizei in römisch 40 wegen Amtsmissbrauchs angezeigt habe, habe man P2 gedroht, dass sein Leben nichts Wert sei, weshalb er diese Anzeige wieder zurückgezogen habe. Variante a) Eine Woche nach der Zurückziehung dieser Anzeige sei Mitte März 2011 die Polizeizentrale/Staatsanwaltschaft in XXXX von einer Bombe gesprengt worden und Sicherheitsbehörden hätte daraufhin P2 nach Mitternacht von zu Hause abgeholt, befragt und gefoltert. Es sei von P2 verlangt worden, dass er die Schuld des Anschlages auf sich nehme, was er jedoch verweigert habe. P2 sei danach fünf Tage im Spital gewesen, ehe ein Freund namens XXXX P2 abgeholt und bei sich zuhause versteckt habe.Variante a) Eine Woche nach der Zurückziehung dieser Anzeige sei Mitte März 2011 die Polizeizentrale/Staatsanwaltschaft in römisch 40 von einer Bombe gesprengt worden und Sicherheitsbehörden hätte daraufhin P2 nach Mitternacht von zu Hause abgeholt, befragt und gefoltert. Es sei von P2 verlangt worden, dass er die Schuld des Anschlages auf sich nehme, was er jedoch verweigert habe. P2 sei danach fünf Tage im Spital gewesen, ehe ein Freund namens römisch 40 P2 abgeholt und bei sich zuhause versteckt habe. Variante b) Weil P2 dem Bürgermeister von XXXX monatlich immer Geld zahlen haben müssen und er irgendwann nicht mehr genug gehabt habe, sei er fünf Tage angehalten, gefoltert und verhöhnt worden. Nach fünf Tagen hätten ihn Beamte ins Krankenhaus gebracht. P2 habe damals Abschürfungen im Gesicht und Schwellungen an der Nase gehabt. Die Beamten hätten gesagt P2 solle später wiederkommen und Geld bringen. Aus dem Krankenzimmer habe P2 XXXX , einen Bekannten der als Taxifahrer arbeitet - von dem P2 aber weder den Familiennamen noch dessen Telefonnummer kenne - angerufen und dieser habe P1 und P3 zu P2 gebracht; P1 bis P3 hätte bis zur Ausreise zwei Monate in einer anderen Wohnung gelebt.Variante b) Weil P2 dem Bürgermeister von römisch 40 monatlich immer Geld zahlen haben müssen und er irgendwann nicht mehr genug gehabt habe, sei er fünf Tage angehalten, gefoltert und verhöhnt worden. Nach fünf Tagen hätten ihn Beamte ins Krankenhaus gebracht. P2 habe damals Abschürfungen im Gesicht und Schwellungen an der Nase gehabt. Die Beamten hätten gesagt P2 solle später wiederkommen und Geld bringen. Aus dem Krankenzimmer habe P2 römisch 40 , einen Bekannten der als Taxifahrer arbeitet - von dem P2 aber weder den Familiennamen noch dessen Telefonnummer kenne - angerufen und dieser habe P1 und P3 zu P2 gebracht; P1 bis P3 hätte bis zur Ausreise zwei Monate in einer anderen Wohnung gelebt. Mit Bescheiden vom 19.08.2011, Zahlen 1) 11 05.198-BAL, 2) 11 05.197-BAL sowie 3) 11 05.199-BAL, wies das Bundesasylamt die Anträge von P1 bis P3 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G (Spruchpunkt I.) und die Anträge

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkt II.). P1 bis P3 wurden

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Gegen diese Bescheide wurden fristgerecht Beschwerden an den Asylgerichtshof erhoben.3) 11 05.199-BAL, wies das Bundesasylamt die Anträge von P1 bis P3 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und die Anträge

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkt römisch zwei.). P1 bis P3 wurden

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen diese Bescheide wurden fristgerecht Beschwerden an den Asylgerichtshof erhoben. 2. Erst in den Beschwerdeverfahren gaben P1 und P2 die wahren Identitäten bekannt und P2 brachte seinen Inlandspass - zu dem er bis dahin im erstinstanzlichen Verfahren einmal angegeben hatte, dieser sei bei einer Hausdurchsuchung beschlagnahmt worden, ein anderes Mal, dieser sei ihm bei der Polizei abgenommen worden - in Vorlage. P1 brachte neu vor, dass sie fürchte wegen des gegen sie eingeleiteten Strafverfahrens in die Russischen Föderation zurückzukehren; es wurden Unterlagen dieses Strafverfahren betreffend in Vorlage gebracht. Nach der Geburt von P4 in Österreich wurde für diesen am 09.12.2011 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, für P4 keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht und der Antrag mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.12.2011, Zahl 11 14.787-BAL, bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G (Spruchpunkt I.) und

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.).

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G wurde P4 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Gegen diesen Bescheid wurde am 29.12.2011 fristgerecht Beschwerde erhoben.Nach der Geburt von P4 in Österreich wurde für diesen am 09.12.2011 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, für P4 keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht und der Antrag mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.12.2011, Zahl 11 14.787-BAL, bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde P4 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen diesen Bescheid wurde am 29.12.2011 fristgerecht Beschwerde erhoben. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 02.08.2012, wurden alle erstinstanzlichen Bescheide behoben und die Angelegenheiten

§ 66Abs.

2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung neuer Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 02.08.2012, wurden alle erstinstanzlichen Bescheide behoben und die Angelegenheiten

Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung neuer Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. 3. Hatte P1 vor Erlassung der ersten erstinstanzlichen Bescheide noch angegeben, dass sie keine Asylgründe habe und ausschließlich wegen der Verfolgung von P2 ausgereist sei sowie, dass es in der Russischen Föderation nie ein Strafverfahren gegen sie gegeben habe, brachte sie im fortgesetzten Verfahren zusammengefasst vor, dass sie bis dato - abgesehen von ihrem Namen - ausschließlich wahrheitsgemäße Angaben gemacht habe (Anmerkung: das Zeichen "/" zeigt Varianten im neuen Vorbringen von P1 im Lauf des Verfahrens): P1 habe in Dagestan in einer XXXX gearbeitet. 2006 habe sie ihr XXXX in Dagestan XXXX Es habe aus XXXX in verschiedenen Städten bestanden und einer XXXX worden seien; dafür habe man auch aus Moskau importiert. 2008 haben P1 zwei Wohnungen gekauft und ein neues Auto.P1 habe in Dagestan in einer römisch 40 gearbeitet. 2006 habe sie ihr römisch 40 in Dagestan römisch 40 Es habe aus römisch 40 in verschiedenen Städten bestanden und einer römisch 40 worden seien; dafür habe man auch aus Moskau importiert. 2008 haben P1 zwei Wohnungen gekauft und ein neues Auto. Die Probleme die zur Flucht geführt hätten, hätten im Mai 2009 begonnen, da man damals P1 aufgefordert habe Abgaben zu bezahlen. Man habe P1 "reingelegt", indem man eine Frau mit Dokumenten zu P1 geschickt, welche diese bei P1 zurückgelassen habe und die bei einer Hausdurchsuchung gefunden worden seien. Danach habe diese Frau P1 angezeigt und daraus sei ein Strafverfahren entstanden. P1 habe aufgrund dieses Strafverfahrens, welches gegen sie im Herkunftsstaat eingeleitet worden sei, Angst gehabt: Variante

  1. a)Es hätten Mitarbeiter des FSB angefangen P1 zu erpressen. Es sei P1 gedroht worden, dass ihre XXXX explodieren oder verbrennen würden, sowie dass der FSB behaupten würde P1 habe Dokumente gefälscht. P1 habe sich einen Rechtsanwalt genommen und hätte bereits im Oktober 2010 Anzeige bei der Polizei in XXXX und im Jänner 2011 Anzeige in Moskau erstattet. Bei einer Geldübergabe sei die Polizei gekommen und die Männer, welche vom XXXX geschickt worden seien, wären festgenommen worden. Nach einer Intervention durch den FSB seien diese Männer aber wieder freigekommen. Der XXXX sei über die Anzeige in Moskau sehr böse gewesen und habe P1 gedroht, diese einzusperren und ihr die Kinder wegzunehmen. Es sei danach ein Gerichtsprozess gegen P1 eingeleitet worden, in dem ihr, obwohl P1 unschuldig sei, Betrug, Korruption und Dokumentenfälschung vorgeworfen worden sei. Ende April 2011 habe ihr Rechtsanwalt eine Ladung für P1 zu Gericht für den XXXX erhalten. Daraufhin habe P1 beschlossen zu fliehen. Da sie nicht zum Gericht gegangen sei, werde sie nun in der Heimat gesucht.Variante
  2. a)Es hätten Mitarbeiter des FSB angefangen P1 zu erpressen. Es sei P1 gedroht worden, dass ihre römisch 40 explodieren oder verbrennen würden, sowie dass der FSB behaupten würde P1 habe Dokumente gefälscht. P1 habe sich einen Rechtsanwalt genommen und hätte bereits im Oktober 2010 Anzeige bei der Polizei in römisch 40 und im Jänner 2011 Anzeige in Moskau erstattet. Bei einer Geldübergabe sei die Polizei gekommen und die Männer, welche vom römisch 40 geschickt worden seien, wären festgenommen worden. Nach einer Intervention durch den FSB seien diese Männer aber wieder freigekommen. Der römisch 40 sei über die Anzeige in Moskau sehr böse gewesen und habe P1 gedroht, diese einzusperren und ihr die Kinder wegzunehmen. Es sei danach ein Gerichtsprozess gegen P1 eingeleitet worden, in dem ihr, obwohl P1 unschuldig sei, Betrug, Korruption und Dokumentenfälschung vorgeworfen worden sei. Ende April 2011 habe ihr Rechtsanwalt eine Ladung für P1 zu Gericht für den römisch 40 erhalten. Daraufhin habe P1 beschlossen zu fliehen. Da sie nicht zum Gericht gegangen sei, werde sie nun in der Heimat gesucht. Variante
  3. b)Im Dezember 2010 sei P1 von XXXX , angezeigt worden, weil sie diesem Geld geschuldet hätte. P1 habe im Oktober 2010 (nur) eine Anzeige bei der Polizei in XXXX gemacht, diese sei dann nach Moskau weitergeleitet worden.Variante
  4. b)Im Dezember 2010 sei P1 von römisch 40 , angezeigt worden, weil sie diesem Geld geschuldet hätte. P1 habe im Oktober 2010 (nur) eine Anzeige bei der Polizei in römisch 40 gemacht, diese sei dann nach Moskau weitergeleitet worden. Da XXXX mit Entscheid des russischen Gerichtes einem Mann zugesprochen worden seien, würden diese von ihm geführt, dieser Mann habe diese tatsächlich jedoch P1 weggenommen.Da römisch 40 mit Entscheid des russischen Gerichtes einem Mann zugesprochen worden seien, würden diese von ihm geführt, dieser Mann habe diese tatsächlich jedoch P1 weggenommen. Aus einem im Verfahren vorgelegten russischen Polizeibericht von XXXX ging hervor, dass P1 verdächtigt wurde, andere Leute bedroht zu haben. Dazu gab P1 an, dass das Verfahren vom Staatsanwalt eingestellt worden und sie selbst bedroht worden sei, was P1 bei der Polizei angezeigt habe. P1 behauptete, dass in der Russischen Föderation ein fingiertes Gerichtsverfahren gegen sie stattgefunden habe und sie tatsächlich von FSB Beamten erpresst worden sei. Die Gläubiger - denen P1 ursprünglich keinen so hohen Betrag geschuldet habe, wie von der Staatsanwaltschaft behauptet worden sei - würden beim FSB arbeiten und deshalb sei P1 eine "politisch unliebsame Person". Zudem sei die Familie in Österreich bedroht worden, was beweise, dass es sich bei P1 um keine "gewöhnliche Rechtsbrecherin" handle, da man sich ansonsten kaum die Mühe machen würde sie in Österreich zu bedrohen.Aus einem im Verfahren vorgelegten russischen Polizeibericht von römisch 40 ging hervor, dass P1 verdächtigt wurde, andere Leute bedroht zu haben. Dazu gab P1 an, dass das Verfahren vom Staatsanwalt eingestellt worden und sie selbst bedroht worden sei, was P1 bei der Polizei angezeigt habe. P1 behauptete, dass in der Russischen Föderation ein fingiertes Gerichtsverfahren gegen sie stattgefunden habe und sie tatsächlich von FSB Beamten erpresst worden sei. Die Gläubiger - denen P1 ursprünglich keinen so hohen Betrag geschuldet habe, wie von der Staatsanwaltschaft behauptet worden sei - würden beim FSB arbeiten und deshalb sei P1 eine "politisch unliebsame Person". Zudem sei die Familie in Österreich bedroht worden, was beweise, dass es sich bei P1 um keine "gewöhnliche Rechtsbrecherin" handle, da man sich ansonsten kaum die Mühe machen würde sie in Österreich zu bedrohen. Es wurden im Verfahren unter anderem folgende russischen Unterlagen in Vorlage gebracht: Pfändungsordnung vom XXXX , woraus hervorgeht, dass P1 einen Kredit nicht bedient hat und deshalb gepfändet wurde; Beschluss vom XXXX , wonach die Verhängung einer Haft bei P1 unterbleiben soll; Beschluss über die Ablehnung der Einleitung eines Strafverfahrens wegen Betrugs vom XXXX ; Beschluss vom XXXX , wonach die Beschwerde von P1 auf Feststellung des Bescheides über Einleitung eines Strafverfahrens als ungesetzlich zu bewerten abgelehnt wurde sowie ein Beschluss vom XXXX , worin ein Antrag des Verteidigers von P1 abgelehnt wurde.Es wurden im Verfahren unter anderem folgende russischen Unterlagen in Vorlage gebracht: Pfändungsordnung vom römisch 40 , woraus hervorgeht, dass P1 einen Kredit nicht bedient hat und deshalb gepfändet wurde; Beschluss vom römisch 40 , wonach die Verhängung einer Haft bei P1 unterbleiben soll; Beschluss über die Ablehnung der Einleitung eines Strafverfahrens wegen Betrugs vom römisch 40 ; Beschluss vom römisch 40 , wonach die Beschwerde von P1 auf Feststellung des Bescheides über Einleitung eines Strafverfahrens als ungesetzlich zu bewerten abgelehnt wurde sowie ein Beschluss vom römisch 40 , worin ein Antrag des Verteidigers von P1 abgelehnt wurde. Mit Bescheiden vom 08.01.2013, Zahlen 1) 11 05.198-BAL, 2) 11 05.197-BAL, 3) 11 05.199-BAL und 4) 11 14.787-BAL, wies das Bundesasylamt die Anträge auf internationalen Schutz von P1 bis P4 neuerlich bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G (Spruchpunkt I.) und

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt II.) ab.

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G wurden P1 bis P4 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Das Bundesasylamt ging von der Unglaubwürdigkeit der angeblichen Verfolgungsgründe von P1 und P2 und davon aus, dass P1 in einem regulären russischen Strafverfahren nicht ungerecht behandelt wurde. Auch gegen diese Bescheide wurden fristgerecht Beschwerden erhoben, in denen unter anderem sinngemäß ausgeführt wurde, dass P1 und P2 Opfer von Schutzgelderpressungen in der Russischen Föderation gewesen seien und XXXX über seinen XXXX über Einflussmöglichkeiten verfüge, sodass diese "Schutzgelder" von den russischen Gerichten als Schulden gewertet würden. Im Fall ihrer Rückkehr müsse P1 in Dagestan ihre Haftstrafe antreten.Paragraph 3, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt römisch zwei.) ab.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurden P1 bis P4 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Das Bundesasylamt ging von der Unglaubwürdigkeit der angeblichen Verfolgungsgründe von P1 und P2 und davon aus, dass P1 in einem regulären russischen Strafverfahren nicht ungerecht behandelt wurde. Auch gegen diese Bescheide wurden fristgerecht Beschwerden erhoben, in denen unter anderem sinngemäß ausgeführt wurde, dass P1 und P2 Opfer von Schutzgelderpressungen in der Russischen Föderation gewesen seien und römisch 40 über seinen römisch 40 über Einflussmöglichkeiten verfüge, sodass diese "Schutzgelder" von den russischen Gerichten als Schulden gewertet würden. Im Fall ihrer Rückkehr müsse P1 in Dagestan ihre Haftstrafe antreten. Am XXXX langte eine Mitteilung ein, wonach P1 am XXXX wegen § 127 StGB beim XXXX angezeigt wurde. Laut telefonischer Auskunft wurde die Anzeige zur Zahl XXXX am XXXX per Diversion erledigt, sodass in der Strafregisterauskunft keine Verurteilung aufscheint.Am römisch 40 langte eine Mitteilung ein, wonach P1 am römisch 40 wegen Paragraph 127, StGB beim römisch 40 angezeigt wurde. Laut telefonischer Auskunft wurde die Anzeige zur Zahl römisch 40 am römisch 40 per Diversion erledigt, sodass in der Strafregisterauskunft keine Verurteilung aufscheint. Am XXXX wurde eine Beschuldigteneinvernahme von P2 übermittelte. P2 sei am XXXX in einen Raufhandel verwickelt gewesen. Dazu behauptet der damalige Rechtsanwalt von P2, dass dies eine Fortsetzung der Verfolgungshandlungen aus der Russischen Föderation in Österreich sei, da P2 bedroht und von ihm Geld gefordert worden sei.Am römisch 40 wurde eine Beschuldigteneinvernahme von P2 übermittelte. P2 sei am römisch 40 in einen Raufhandel verwickelt gewesen. Dazu behauptet der damalige Rechtsanwalt von P2, dass dies eine Fortsetzung der Verfolgungshandlungen aus der Russischen Föderation in Österreich sei, da P2 bedroht und von ihm Geld gefordert worden sei. 4. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 15.07.2013, Zahlen 1) D12 421209-2/2013/4E, 2) D12 421208-2/2013/5E, 3) D12 421210-2/2013/3E und 4) D12 423771-2/2013/3E, wurden die Beschwerden gegen die Bescheide vom 08.01.2013, Zahlen 1) 11 05.198-BAL, 2) 11 05.197-BAL, 3) 11 05.199-BAL und 4) 11 14.787-BAL,

§ 66Abs. 4 AVG i

Vm § 3 Abs. 1 AsylG, § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG als unbegründet abgewiesen. Es wurde zusammengefasst festgestellt, dass P1 an einer depressiven Anpassungsstörung, aber an keiner akuten oder lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankung, welche ein Hindernis für eine Rückführung in die Russische Föderation darstellen würde, leidet. Nicht festgestellt werden konnte, dass P1 bis P4 in der Russischen Föderation Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten drohen. Sämtliche behaupteten Fluchtgründe von P1 und P2 entsprachen nicht der Wahrheit. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofs war davon überzeugt, dass die behauptete Erpressung durch FSB-Beamte und das vorgebrachte Scheinverfahren gegen P1 nicht der Wahrheit entsprechen und sich P1 durch ihre Ausreise tatsächlich nur einer rechtmäßigen zivilrechtlichen und strafrechtlichen Verfolgung im Herkunftsstaat entziehen wollte. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes hielt es für zutreffend, dass P1 in ihrem Herkunftsstaat Geschäfte gemacht und die bezogenen Leistungen nicht bezahlt hat, weswegen zivilrechtliche und strafrechtliche Verfahren geführt und P1 gepfändet wurde. Dass sie "private Schwierigkeiten" hat, bestätigte P1 in einer Stellungnahme vom 21.12.

  1. Es besteht tatsächlich eine zumindest dem Grunde nach gerechtfertigte Forderung gegen P1, die von den Gläubigern von P1 eingeklagt wurde. Das Gerichtsverfahren wurde somit zu Recht eingeleitet und geführt. Widersprüchlich zu den früheren Angaben hatte P1 im Rahmen der Beschwerde vom 15.01.2013 angegeben, dass die Herkunft der Schulden Schutzgelderpressung seien und damit, im Gegensatz zu ihren vorherigen Aussagen, dass die Forderungen gegen sie nicht gerechtfertigt seien. Dazu wurde aber auf die russischen Beweismittel verwiesen, da daraus nicht ersichtlich war, dass P1 von den Gerichten im Heimatland ungerecht behandelt wurde. Den gerichtlichen Unterlagen war zu entnehmen, dass strafrechtliche und zivilrechtliche Verfahren gegen P1 geführt wurden, da sie unter anderem einer Geschäftspartnerin Geld für bereits erhaltene Waren schuldete. Dass alles "mit rechten Dingen zuging", zeigte auch der von P1 vorgelegte "Beschluss über die Ablehnung der Verhängung von Sicherungsmaßnahmen in Form von Inhaftnahme" des XXXX XXXX in der Republik Dagestan vom XXXX . Im Rahmen eines gegen P1 geführten Strafverfahrens wurde ein Antrag des Untersuchungsbeamten auf Verhängung der Sicherheitsmaßnahme in Form der Inhaftnahme vom erkennenden Richter - auch nach Bitte des Staatsanwaltes - abgelehnt, da P1 zwei kleine Kinder hatte, nicht vorbestraft war und einen ständigen Wohnsitz hatte. Wäre diese strafrechtliche Anklage zu Unrecht erfolgt, weil XXXX dahinterstecken, wäre P1 wohl kaum die U-Haft erspart geblieben. Dieser Beschluss zeigte vielmehr, dass in der Russischen Föderation ein ordentliches Verfahren nach rechtsstaatlichen Prinzipien ohne Willkür durchgeführt wurde. Diesem Beschluss war auch zu entnehmen, dass P1 die Straftaten zugegeben hatte und sich verpflichtet hatte, die entwendeten Geldsummen zurückzugeben. Ein unter Zwang erfolgtes Geständnis konnte ausgeschlossen werden, zumal P1 anwaltlich vertreten war. Die vorgelegten russischen Unterlagen zeigten somit nicht anderes als rechtmäßige Schritte in Zivil- und Strafverfahren und es gab keine Anhaltspunkte für ein von mächtigen Personen beeinflusstes Verfahren. Für den Asylgerichtshof war nicht nachvollziehbar, dass die erhaltene Ladung für einen Gerichtstermin im XXXX der fluchtauslösende Grund gewesen sein soll, da gegen P1 bereits über längere Zeit Gerichtsverfahren geführt wurden und sie anwaltlich vertreten war. Der Asylgerichtshof ging davon aus, dass P1 tatsächlich aus Angst vor einer gerechtfertigten strafrechtlichen Verurteilung ausgereist war. Die Ausreise war als Entziehung vor der Strafverfolgung zu verstehen und hatte keinen asylrelevanten Hintergrund. Es konnte zwar auf Grund der Länderberichte nicht ausgeschlossen werden, dass in der Russischen Föderation vereinzelt politisch motivierte Strafverfahren geführt werden und eine gewisse Korruption - wie auch in vielen anderen Staaten - herrscht. Im konkreten Fall von P1 konnte dies allerdings aufgrund der vorgelegten Gerichtsunterlagen ausgeschlossen werden. P1 und P2 waren aus privaten Gründen ausgereist, nämlich um den gerechtfertigten zivilrechtlichen Forderungen gegen P1 und drohenden strafrechtlichen Konsequenzen zu entgehen. Die Ausreise erfolgte somit aus asylfremden Motiven. P1 litt an einer depressiven Anpassungsstörung. Dies war einem Befund einer Fachärztin für Neurologie vom XXXX zu entnehmen. Die psychische Erkrankung von P1 war aber nicht derart akut oder lebensbedrohlich, dass sie ein Hindernis für eine Rückführung in die Russische Föderation dargestellt hätte. In der Russischen Föderation ist die medizinische Versorgung, wenn auch auf einfachem Niveau, gewährleistet. Sowohl physische als auch psychische Erkrankungen sind in der Russischen Föderation behandelbar.Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG als unbegründet abgewiesen. Es wurde zusammengefasst festgestellt, dass P1 an einer depressiven Anpassungsstörung, aber an keiner akuten oder lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankung, welche ein Hindernis für eine Rückführung in die Russische Föderation darstellen würde, leidet. Nicht festgestellt werden konnte, dass P1 bis P4 in der Russischen Föderation Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten drohen. Sämtliche behaupteten Fluchtgründe von P1 und P2 entsprachen nicht der Wahrheit. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofs war davon überzeugt, dass die behauptete Erpressung durch FSB-Beamte und das vorgebrachte Scheinverfahren gegen P1 nicht der Wahrheit entsprechen und sich P1 durch ihre Ausreise tatsächlich nur einer rechtmäßigen zivilrechtlichen und strafrechtlichen Verfolgung im Herkunftsstaat entziehen wollte. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes hielt es für zutreffend, dass P1 in ihrem Herkunftsstaat Geschäfte gemacht und die bezogenen Leistungen nicht bezahlt hat, weswegen zivilrechtliche und strafrechtliche Verfahren geführt und P1 gepfändet wurde. Dass sie "private Schwierigkeiten" hat, bestätigte P1 in einer Stellungnahme vom 21.12.
  2. Es besteht tatsächlich eine zumindest dem Grunde nach gerechtfertigte Forderung gegen P1, die von den Gläubigern von P1 eingeklagt wurde. Das Gerichtsverfahren wurde somit zu Recht eingeleitet und geführt. Widersprüchlich zu den früheren Angaben hatte P1 im Rahmen der Beschwerde vom 15.01.2013 angegeben, dass die Herkunft der Schulden Schutzgelderpressung seien und damit, im Gegensatz zu ihren vorherigen Aussagen, dass die Forderungen gegen sie nicht gerechtfertigt seien. Dazu wurde aber auf die russischen Beweismittel verwiesen, da daraus nicht ersichtlich war, dass P1 von den Gerichten im Heimatland ungerecht behandelt wurde. Den gerichtlichen Unterlagen war zu entnehmen, dass strafrechtliche und zivilrechtliche Verfahren gegen P1 geführt wurden, da sie unter anderem einer Geschäftspartnerin Geld für bereits erhaltene Waren schuldete. Dass alles "mit rechten Dingen zuging", zeigte auch der von P1 vorgelegte "Beschluss über die Ablehnung der Verhängung von Sicherungsmaßnahmen in Form von Inhaftnahme" des römisch 40 römisch 40 in der Republik Dagestan vom römisch 40 . Im Rahmen eines gegen P1 geführten Strafverfahrens wurde ein Antrag des Untersuchungsbeamten auf Verhängung der Sicherheitsmaßnahme in Form der Inhaftnahme vom erkennenden Richter - auch nach Bitte des Staatsanwaltes - abgelehnt, da P1 zwei kleine Kinder hatte, nicht vorbestraft war und einen ständigen Wohnsitz hatte. Wäre diese strafrechtliche Anklage zu Unrecht erfolgt, weil römisch 40 dahinterstecken, wäre P1 wohl kaum die U-Haft erspart geblieben. Dieser Beschluss zeigte vielmehr, dass in der Russischen Föderation ein ordentliches Verfahren nach rechtsstaatlichen Prinzipien ohne Willkür durchgeführt wurde. Diesem Beschluss war auch zu entnehmen, dass P1 die Straftaten zugegeben hatte und sich verpflichtet hatte, die entwendeten Geldsummen zurückzugeben. Ein unter Zwang erfolgtes Geständnis konnte ausgeschlossen werden, zumal P1 anwaltlich vertreten war. Die vorgelegten russischen Unterlagen zeigten somit nicht anderes als rechtmäßige Schritte in Zivil- und Strafverfahren und es gab keine Anhaltspunkte für ein von mächtigen Personen beeinflusstes Verfahren. Für den Asylgerichtshof war nicht nachvollziehbar, dass die erhaltene Ladung für einen Gerichtstermin im römisch 40 der fluchtauslösende Grund gewesen sein soll, da gegen P1 bereits über längere Zeit Gerichtsverfahren geführt wurden und sie anwaltlich vertreten war. Der Asylgerichtshof ging davon aus, dass P1 tatsächlich aus Angst vor einer gerechtfertigten strafrechtlichen Verurteilung ausgereist war. Die Ausreise war als Entziehung vor der Strafverfolgung zu verstehen und hatte keinen asylrelevanten Hintergrund. Es konnte zwar auf Grund der Länderberichte nicht ausgeschlossen werden, dass in der Russischen Föderation vereinzelt politisch motivierte Strafverfahren geführt werden und eine gewisse Korruption - wie auch in vielen anderen Staaten - herrscht. Im konkreten Fall von P1 konnte dies allerdings aufgrund der vorgelegten Gerichtsunterlagen ausgeschlossen werden. P1 und P2 waren aus privaten Gründen ausgereist, nämlich um den gerechtfertigten zivilrechtlichen Forderungen gegen P1 und drohenden strafrechtlichen Konsequenzen zu entgehen. Die Ausreise erfolgte somit aus asylfremden Motiven. P1 litt an einer depressiven Anpassungsstörung. Dies war einem Befund einer Fachärztin für Neurologie vom römisch 40 zu entnehmen. Die psychische Erkrankung von P1 war aber nicht derart akut oder lebensbedrohlich, dass sie ein Hindernis für eine Rückführung in die Russische Föderation dargestellt hätte. In der Russischen Föderation ist die medizinische Versorgung, wenn auch auf einfachem Niveau, gewährleistet. Sowohl physische als auch psychische Erkrankungen sind in der Russischen Föderation behandelbar.
  3. Mit Schriftsatz vom 30.07.2013 stellten P1 bis P4 Anträge auf Wiederaufnahme der Verfahren. Begründend wurde ausgeführt, dass am XXXX per Fax ein Urteil aus der Russischen Föderation eingelangt sei, aus welchem sich ergebe, dass P1 zwischenzeitlich zu einer siebenjährigen Haftstrafe verurteilt worden war. P1 hätte dieses Urteil selbst erst bei Gericht abholen müssen und treffe P1 kein Verschulden, dass dies nicht vorher vorgelegt werden habe können. Der Asylgerichtshof sei jedoch in seiner Entscheidung vom 15.07.2013 davon ausgegangen, dass P1 bei einer etwaigen Rückkehr in die Russische Föderation in der Lage wäre, den Lebensunterhalt für sich selbst und die Familie bestreiten zu können. Das entspreche angesichts der neu hervorgekommenen Beweismittel nicht den Tatsachen, im Falle einer Rückkehr würde P1 verhaftet werden und wäre in Haft nicht in der Lage weiter für ihre Familie zu sorgen. Auch sei nicht beurteilt worden, ob die Haftbedingungen in der Russischen Föderation und insbesondere im Nordkaukasus einen Standard erreichen würden, der eine Verletzung durch Art 3 EMRK gewährleisteter Rechte im Fall einer Inhaftierung mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ausschließe, da weder das Bundesasylamt noch der Asylgerichtshof von der nun konkret drohenden Haft gewusst hätten. Angesichts der jüngsten Berichte sei davon auszugehen, dass auch solche Personen Folter und unmenschlicher Behandlung ausgesetzt werden würden, die nicht wegen politischer Gründe inhaftiert seien. Es war ein russischer Gerichtsbeschluss vom XXXX beigelegt aus dem einerseits hervorging, dass P1 am XXXX in Abwesenheit, jedoch mit Teilnahme ihres Verteidigers sowie von fünf geschädigten Personen, wegen § 159 und § 325 des russischen Strafgesetzes zu einer siebenjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, andererseits dass im Falle der Festnahme

§ 313

des Strafverfahrensgesetzes der Vater (P2) die Obsorge für P3, sowie die Mutter von P1 hinsichtlich der von P1 in der russischen Föderation zurückgelassen minderjährigen Tochter zukommt.römisch 40 per Fax ein Urteil aus der Russischen Föderation eingelangt sei, aus welchem sich ergebe, dass P1 zwischenzeitlich zu einer siebenjährigen Haftstrafe verurteilt worden war. P1 hätte dieses Urteil selbst erst bei Gericht abholen müssen und treffe P1 kein Verschulden, dass dies nicht vorher vorgelegt werden habe können. Der Asylgerichtshof sei jedoch in seiner Entscheidung vom 15.07.2013 davon ausgegangen, dass P1 bei einer etwaigen Rückkehr in die Russische Föderation in der Lage wäre, den Lebensunterhalt für sich selbst und die Familie bestreiten zu können. Das entspreche angesichts der neu hervorgekommenen Beweismittel nicht den Tatsachen, im Falle einer Rückkehr würde P1 verhaftet werden und wäre in Haft nicht in der Lage weiter für ihre Familie zu sorgen. Auch sei nicht beurteilt worden, ob die Haftbedingungen in der Russischen Föderation und insbesondere im Nordkaukasus einen Standard erreichen würden, der eine Verletzung durch Artikel 3, EMRK gewährleisteter Rechte im Fall einer Inhaftierung mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ausschließe, da weder das Bundesasylamt noch der Asylgerichtshof von der nun konkret drohenden Haft gewusst hätten. Angesichts der jüngsten Berichte sei davon auszugehen, dass auch solche Personen Folter und unmenschlicher Behandlung ausgesetzt werden würden, die nicht wegen politischer Gründe inhaftiert seien. Es war ein russischer Gerichtsbeschluss vom römisch 40 beigelegt aus dem einerseits hervorging, dass P1 am römisch 40 in Abwesenheit, jedoch mit Teilnahme ihres Verteidigers sowie von fünf geschädigten Personen, wegen Paragraph 159 und Paragraph 325, des russischen Strafgesetzes zu einer siebenjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, andererseits dass im Falle der Festnahme

Paragraph 313, des Strafverfahrensgesetzes der Vater (P2) die Obsorge für P3, sowie die Mutter von P1 hinsichtlich der von P1 in der russischen Föderation zurückgelassen minderjährigen Tochter zukommt. Mit Beschlüssen des Asylgerichtshofes vom 05.09.2013, Zahlen 1) D12 421209-3/2013/2E, 2) D12 421208-3/2013/2E, 3) D12 421210-3/2013/2E und 4) D12 423771-3/2013/2E, wurde den Anträgen von P1 bis P4 betreffend Wiederaufnahme der mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 15.07.2013 Zahlen 1) D12 421209-2/2013/4E, 2) D12 421208-2/2013/5E, 3) D12 421210-2/2013/3E und 4) D12 423771-2/2013/3E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren insoweit

§ 69Abs.

1 Z 2 AVG stattgegeben, als nur die Anträge auf Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkte II.), sowie die Ausweisungsentscheidungen (Spruchpunkte III.) betroffen waren.

3) D12 421210-2/2013/3E und 4) D12 423771-2/2013/3E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren insoweit

Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG stattgegeben, als nur die Anträge auf Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkte römisch zwei.), sowie die Ausweisungsentscheidungen (Spruchpunkte römisch drei.) betroffen waren.

§ 70Abs.

1 AVG wurde ausgesprochen, dass diese Verfahren vom Bundesasylamt im Stadium vor Erlassung der jeweiligen Bescheide des Bundesasylamtes hinsichtlich der angeführten Spruchpunkte wiederaufzunehmen seien.Paragraph 70, Absatz eins, AVG wurde ausgesprochen, dass diese Verfahren vom Bundesasylamt im Stadium vor Erlassung der jeweiligen Bescheide des Bundesasylamtes hinsichtlich der angeführten Spruchpunkte wiederaufzunehmen seien. P1 bis P4 warn zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in die Bundesrepublik Deutschland gereist, wo sie internationalen Schutz beantragten und im Rahmen von Dublin-Konsultationen am XXXX nach Österreich rücküberstellt wurden.P1 bis P4 warn zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in die Bundesrepublik Deutschland gereist, wo sie internationalen Schutz beantragten und im Rahmen von Dublin-Konsultationen am römisch 40 nach Österreich rücküberstellt wurden. Am XXXX langte eine Mitteilung über die internationale Fahndung von Interpol Moskau nach P1 bei der Behörde ein.Am römisch 40 langte eine Mitteilung über die internationale Fahndung von Interpol Moskau nach P1 bei der Behörde ein. Am XXXX übermittelte das Bundesministerium für Justiz eine Anfrage russischer Polizeibehörden zu P1.Am römisch 40 übermittelte das Bundesministerium für Justiz eine Anfrage russischer Polizeibehörden zu P1. Nach der Geburt von P5 in Österreich wurden für diesen am 25.02.2016 ein Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren gestellt. Anlässlich von niederschriftlichen Befragungen im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 24.06.2016 gab P1 zusammengefasst an, gesund zu sein. Sie habe vor ihrer Ausreise in einer Wohnung gewohnt, die mittlerweile beschlagnahmt worden sei. Im Herkunftsstaat würden sich ihre Mutter, ihr Bruder, zwei Schwestern und ihre älteste minderjährige Tochter aufhalten. Die Mutter lebe in einem Einfamilienhaus und sei immer Hausfrau gewesen. Ihr Vater habe gearbeitet. Ihr Bruder wohne bei der Mutter und unterstütze diese. Dieser sei verheiratet und habe zwei Kinder. Dessen ganze Familie wohne bei ihrer Mutter. Ihr Bruder sei Besitzer einer XXXX . Ihre beiden Schwestern seien verheiratet und hätten jeweils Kinder, wobei eine Schwester in XXXX und eine in XXXX lebe. Die Schwestern seien zuhause und deren Männer würden arbeiten. Ihrer Familie in Dagestan gehe es gut. An Verwandten habe P1 im Heimatland eine Tante und einen Onkel väterlicherseits sowie mütterlicherseits zwei Tanten und einen Onkel, die allesamt in XXXX leben. Eine Tante mütterlicherseits lebe in XXXX und ein Onkel mütterlicherseits in Tadschikistan. P1 stehe mit ihrer Tochter in Dagestan fast jeden Tag in Kontakt und telefoniere mit ihrer Mutter ein bis zwei Mal im Monat. Mit den Geschwistern kommuniziere sie sporadisch. Mit Freunden oder Bekannten im Heimatland habe P1 keinen Kontakt mehr. Ihre älteste Tochter sei im Jahr 2011 nicht mitausgereist, da P1 das Land offiziell aufgrund des laufenden Gerichtsverfahrens nicht verlassen habe dürfen. P1 sei mit den Papieren bzw. unter dem Namen ihrer Schwester ausgereist. Da P2 nicht leiblicher Vater ihrer ältesten Tochter sei, die Ausreise eines minderjährigen Kindes aber nur mit einem leiblichen Elternteil möglich sei, hätten P1 die älteste Tochter nicht mitnehmen können. Im Herkunftsstaat habe P1 neun Jahre die Pflichtschule, drei Jahre Gymnasium und drei Jahre die Universität besucht, wobei sie ihr Studium auch abgeschlossen habe und ausgebildete XXXX sei. Sie habe im Herkunftsstaat bis zur Ausreise als XXXX gearbeitet. Auf Vorhalt, dass P2 angegeben habe, sie habe in dessen XXXX mitgeholfen, meinte P1, dass sie am Anfang eine XXXX gehabt hätten, die immer größer geworden sei. Sie habe zuerst als XXXX gearbeitet und bei der XXXX mitgeholfen. Vor der Ausreise habe P1 nur mehr in der XXXX gearbeitet. In Österreich sei P1 mit dem Gesetz nicht in Konflikt geraten. Ihr wurde vorgehalten, dass sie angegeben habe, ihre Mutter habe das P1 betreffende Urteil vom Gericht abgeholt. Auf Nachfrage, woher P1 gewusst habe, dass es ein Gerichtsurteil gegeben habe, meinte P1, dass die Freundin ihrer Schwester beim Gericht arbeite und dieser gesagt habe, dass es ein Urteil betreffend P1 geben würde. Deshalb habe ihre Mutter von der Existenz des Urteils gewusst. Die Mutter sei bei Gericht gewesen, habe das Urteil jedoch nicht sofort erhalten. Diese habe ihre Adresse hinterlassen müssen und sei das Urteil per Einschreiben an die Adresse der Mutter geschickt worden. Befragt, ob ihre Familie für den Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat wieder an der Wohnadresse bzw. bei Familienangehörigen leben könnte, meinte P1, dass die Wohnung beschlagnahmt worden sei. Sie erklärte auch, dass mit P2 sicher etwas Schlimmes passieren würde. Dieser würde umgebracht werden und die Kinder würden dann in ein Heim gebracht werden. Befragt, ob ihre Familienmitglieder P2 bei der Betreuung der Kinder unterstützen könnten, meinte sie, dass P2 nicht in Ruhe gelassen und umgebracht werde. Wenn P1 im Gefängnis und P2 tot sei, würden die Kinder derartiger Eltern in ein Heim gebracht werden. Sie erklärte in der Folge, dass sie im Moment am meisten beschäftige, wie sie ihre älteste Tochter aus Dagestan nach Österreich bringen könne.Anlässlich von niederschriftlichen Befragungen im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 24.06.2016 gab P1 zusammengefasst an, gesund zu sein. Sie habe vor ihrer Ausreise in einer Wohnung gewohnt, die mittlerweile beschlagnahmt worden sei. Im Herkunftsstaat würden sich ihre Mutter, ihr Bruder, zwei Schwestern und ihre älteste minderjährige Tochter aufhalten. Die Mutter lebe in einem Einfamilienhaus und sei immer Hausfrau gewesen. Ihr Vater habe gearbeitet. Ihr Bruder wohne bei der Mutter und unterstütze diese. Dieser sei verheiratet und habe zwei Kinder. Dessen ganze Familie wohne bei ihrer Mutter. Ihr Bruder sei Besitzer einer römisch 40 . Ihre beiden Schwestern seien verheiratet und hätten jeweils Kinder, wobei eine Schwester in römisch 40 und eine in römisch 40 lebe. Die Schwestern seien zuhause und deren Männer würden arbeiten. Ihrer Familie in Dagestan gehe es gut. An Verwandten habe P1 im Heimatland eine Tante und einen Onkel väterlicherseits sowie mütterlicherseits zwei Tanten und einen Onkel, die allesamt in römisch 40 leben. Eine Tante mütterlicherseits lebe in römisch 40 und ein Onkel mütterlicherseits in Tadschikistan. P1 stehe mit ihrer Tochter in Dagestan fast jeden Tag in Kontakt und telefoniere mit ihrer Mutter ein bis zwei Mal im Monat. Mit den Geschwistern kommuniziere sie sporadisch. Mit Freunden oder Bekannten im Heimatland habe P1 keinen Kontakt mehr. Ihre älteste Tochter sei im Jahr 2011 nicht mitausgereist, da P1 das Land offiziell aufgrund des laufenden Gerichtsverfahrens nicht verlassen habe dürfen. P1 sei mit den Papieren bzw. unter dem Namen ihrer Schwester ausgereist. Da P2 nicht leiblicher Vater ihrer ältesten Tochter sei, die Ausreise eines minderjährigen Kindes aber nur mit einem leiblichen Elternteil möglich sei, hätten P1 die älteste Tochter nicht mitnehmen können. Im Herkunftsstaat habe P1 neun Jahre die Pflichtschule, drei Jahre Gymnasium und drei Jahre die Universität besucht, wobei sie ihr Studium auch abgeschlossen habe und ausgebildete römisch 40 sei. Sie habe im Herkunftsstaat bis zur Ausreise als römisch 40 gearbeitet. Auf Vorhalt, dass P2 angegeben habe, sie habe in dessen römisch 40 mitgeholfen, meinte P1, dass sie am Anfang eine römisch 40 gehabt hätten, die immer größer geworden sei. Sie habe zuerst als römisch 40 gearbeitet und bei der römisch 40 mitgeholfen. Vor der Ausreise habe P1 nur mehr in der römisch 40 gearbeitet. In Österreich sei P1 mit dem Gesetz nicht in Konflikt geraten. Ihr wurde vorgehalten, dass sie angegeben habe, ihre Mutter habe das P1 betreffende Urteil vom Gericht abgeholt. Auf Nachfrage, woher P1 gewusst habe, dass es ein Gerichtsurteil gegeben habe, meinte P1, dass die Freundin ihrer Schwester beim Gericht arbeite und dieser gesagt habe, dass es ein Urteil betreffend P1 geben würde. Deshalb habe ihre Mutter von der Existenz des Urteils gewusst. Die Mutter sei bei Gericht gewesen, habe das Urteil jedoch nicht sofort erhalten. Diese habe ihre Adresse hinterlassen müssen und sei das Urteil per Einschreiben an die Adresse der Mutter geschickt worden. Befragt, ob ihre Familie für den Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat wieder an der Wohnadresse bzw. bei Familienangehörigen leben könnte, meinte P1, dass die Wohnung beschlagnahmt worden sei. Sie erklärte auch, dass mit P2 sicher etwas Schlimmes passieren würde. Dieser würde umgebracht werden und die Kinder würden dann in ein Heim gebracht werden. Befragt, ob ihre Familienmitglieder P2 bei der Betreuung der Kinder unterstützen könnten, meinte sie, dass P2 nicht in Ruhe gelassen und umgebracht werde. Wenn P1 im Gefängnis und P2 tot sei, würden die Kinder derartiger Eltern in ein Heim gebracht werden. Sie erklärte in der Folge, dass sie im Moment am meisten beschäftige, wie sie ihre älteste Tochter aus Dagestan nach Österreich bringen könne. P2 gab zusammengefasst an, vor seiner Abreise habe er sich die letzten Tage in XXXX versteckt, wobei er jedoch in XXXX gemeldet gewesen sei. P2 habe dort in einer Eigentumswohnung gelebt, welche ihm und seiner Ehefrau gehört habe. Diese Wohnung sei ihnen vom FSB weggenommen worden. Sie hätten Probleme gehabt, weil sie kein Schmiergeld bezahlen hätten wollen. Der XXXX des Mannes, der sie erpress habe, sei XXXX gewesen. Der FSB habe ihnen daher das gesamte Vermögen werggenommen. Im Heimatland würden seine Eltern, drei Schwestern und eine Tochter leben. Er sei bei seinem Stiefvater in XXXX aufgewachsen. Mit seinem leiblichen Vater habe P2 keinen Kontakt. Seine Stieftochter lebe bei der Mutter seiner Frau in Dagestan. Diese kenne ihren leiblichen Vater nicht und glaube, dass P2 ihr Vater sei. Die Mutter von P2 sei Krankenschwester in XXXX und sein Stiefvater arbeite als XXXX . Beide würden in einer Eigentumswohnung mit zwei Zimmern leben. Zu seinen drei Schwestern befragt, erklärte P2 dass eine Witwe sei, da deren Mann vor kurzem an XXXX gestorben sei. Sie hätten drei Kinder und würden in einem Einfamilienhaus wohnen. Sie sei in Karenz, weil sie ein kleines Kind habe. Sie lebe von staatlicher Unterstützung und wohne in XXXX . Eine weitere Schwester sei verheiratet, habe ein Kind und wohne in XXXX . Deren Mann habe eine XXXX . Die weitere Schwester sei ebenso verheiratet, habe auch ein Kind und lebe in der Nähe von XXXX . Sie sei mit dem zweiten Kind schwanger. Ihr Mann sei XXXX Soweit P2 in der Vergangenheit angegeben habe, dass eine Schwester geschieden sei und wieder bei den Eltern lebe, meine er, dass diese Schwester ein zweites Mal geheiratet habe. Bei den Familienmitgliedern in Dagestan sei alles normal. An Verwandten habe P2 im Herkunftsstaat eine Tante väterlicherseits in XXXX . Mütterlicherseits habe er zwei Tanten in XXXX und XXXX . Mütterlicherseits habe er noch einen Onkel in XXXX , zu dem jedoch kein Kontakt bestehe. Er stehe in telefonischem Kontakt zu seiner Mutter, seinen drei Schwestern und seiner Tochter. Zu Freunden und Bekannten im Heimatland gebe es keinen Kontakt mehr. Im Bundesgebiet halte sich mit seiner Ehefrau P1 und seinen drei Kinder P3 bis P5 auf. Seine Kinder P3 bis P5 seien gesund. Seine beiden älteren Kinder P3 und P4 würden den Kindergarten besuchen. Da er und P2 drei Kinder hätten, helfe er im Haushalt mit, passe auf die Kinder auf und gehe mit den Kleinen spazieren. Er verrichte auch verschiedene Hausarbeiten. Das kleinste Kind wickle und füttere er und passe auf diese auf, wenn seine Ehefrau einen Termin habe. Seine älteste Tochter sei nicht mitausgereist, da P1 das Land offiziell nicht verlassen habe dürfen, weshalb P1 mit den Dokumenten ihrer Schwester ausgereist sei. Sie hätten damals zwei Kinder gehabt. Ein minderjähriges Kind dürfe jedoch nur mit einem leiblichen Elternteil ausreisen, sei er aber nicht der leibliche Vater der Tochter im Herkunftsstaat. Deshalb hätten er und seine Ehefrau die Tochter im Herkunftsstaat zurücklassen müssen. Befragt, weshalb die Original-Geburtsurkunde bei der Ausreise mitgenommen worden sei, obwohl die Tochter in Dagestan geblieben sei, meinte P2, dass sie ursprünglich zu viert gereist seien. Auf der Zugreise in Russland sei P1 auf eine Polizeistation gebracht worden, da diese schon auf einer Fahndungsliste gestanden sei. P1 sei schwanger gewesen und es sei ihr nicht gut gegangen, weshalb sie von der Polizeistation ins Krankenhaus gebracht worden sei. Die Mutter von P1 habe dann die Papiere der Schwester gebracht und die Tochter mitgenommen. Aus dem Krankenhaus hätten sie durch Bestechung des Arztes fliehen können. Bei dieser Gelegenheit hätten sie übersehen, die Geburtsurkunde der Schwiegermutter zu geben, weil alles sehr schnell gehen habe müssen. Im Herkunftsstaat habe P2 acht Jahr lang die Schule besucht. Er habe keine Ausbildung, habe aber eine eigene XXXX betrieben. Befragt, ob er in der Heimat bis zur Ausreise gearbeitet habe, meinte er, dass er das erste Jahr nur XXXX gemacht habe, sie dann aber angefangen hätten, XXXX . Er habe dies bis zur Ausreise gemacht. Er habe mit P1 gemeinsam eine XXXX geführt, die auf P1 angemeldet gewesen sei. Deshalb hätten sie ja dann die Probleme gehabt. Die XXXX habe XXXX geheißen. Befragt, ob P2 für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat wieder als XXXX arbeiten könnte, meinte er, nichts mehr zu haben. Sein gesamtes Vermögen, die XXXX und die Wohnung seien beschlagnahmt worden. Befragt, ob für den Fall einer Rückkehr ein Wohnsitz bei Eltern oder Verwandten möglich sei, meinte P2, es sei unmöglich, zurückzukehren, da P1 ins Gefängnis müsse. Auf Vorhalt, dass P1 in Russland zu sieben Jahren Haft verurteilt worden sei und auf Nachfrage, wie sich eine solche Haft im Falle einer Rückkehr aus sein Leben auswirken würde, meinte P2, dass sie kein Haus hätten und die Kinder vom Staat weggenommen werden würden. Er meine damit, dass er verschwinden, also umgebracht werden würde, wenn P2 sich gegen die Haft von P1 beschweren würde. Die Kinder würden dann automatisch vom Staat übernommen werden. Befragt, ob seine Familienmitglieder ihn bei der Betreuung der Kinder unterstützen könnten, verneinte P2 dies. Ihm wurde vorgehalten, dass er bei seinem Antrag auf Wiederaufnahme angegeben habe, dass P1 bei einer Rückkehr verhaftet werden würde und daher nicht mehr für die Familie sorgen könnte. Befragt, ob er dies in finanzieller Hinsicht oder im Sinne von den Haushalt führen gemeint habe, erklärte P2, dass er weder das eine noch das andere gemeint habe. Er meine damit, dass er verschwinden würde. P1 würde offiziell ins Gefängnis kommen und er würde, damit er nichts unternehme, umgebracht werden. Nach Erörterung der Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr meinte P2, dass er auf keinen Fall freiwillig zurückkehren könne, da er seine Familie nicht in Gefahr bringen wolle. Er erklärte, noch angeben zu wollen, dass seine Familie in Dagestan in großer Gefahr sei. Er wolle, dass seine Kinder mit ihm und P1 aufwachsen.P2 gab zusammengefasst an, vor seiner Abreise habe er sich die letzten Tage in römisch 40 versteckt, wobei er jedoch in römisch 40 gemeldet gewesen sei. P2 habe dort in einer Eigentumswohnung gelebt, welche ihm und seiner Ehefrau gehört habe. Diese Wohnung sei ihnen vom FSB weggenommen worden. Sie hätten Probleme gehabt, weil sie kein Schmiergeld bezahlen hätten wollen. Der römisch 40 des Mannes, der sie erpress habe, sei römisch 40 gewesen. Der FSB habe ihnen daher das gesamte Vermögen werggenommen. Im Heimatland würden seine Eltern, drei Schwestern und eine Tochter leben. Er sei bei seinem Stiefvater in römisch 40 aufgewachsen. Mit seinem leiblichen Vater habe P2 keinen Kontakt. Seine Stieftochter lebe bei der Mutter seiner Frau in Dagestan. Diese kenne ihren leiblichen Vater nicht und glaube, dass P2 ihr Vater sei. Die Mutter von P2 sei Krankenschwester in römisch 40 und sein Stiefvater arbeite als römisch 40 . Beide würden in einer Eigentumswohnung mit zwei Zimmern leben. Zu seinen drei Schwestern befragt, erklärte P2 dass eine Witwe sei, da deren Mann vor kurzem an römisch 40 gestorben sei. Sie hätten drei Kinder und würden in einem Einfamilienhaus wohnen. Sie sei in Karenz, weil sie ein kleines Kind habe. Sie lebe von staatlicher Unterstützung und wohne in römisch 40 . Eine weitere Schwester sei verheiratet, habe ein Kind und wohne in römisch 40 . Deren Mann habe eine römisch 40 . Die weitere Schwester sei ebenso verheiratet, habe auch ein Kind und lebe in der Nähe von römisch 40 . Sie sei mit dem zweiten Kind schwanger. Ihr Mann sei römisch 40 Soweit P2 in der Vergangenheit angegeben habe, dass eine Schwester geschieden sei und wieder bei den Eltern lebe, meine er, dass diese Schwester ein zweites Mal geheiratet habe. Bei den Familienmitgliedern in Dagestan sei alles normal. An Verwandten habe P2 im Herkunftsstaat eine Tante väterlicherseits in römisch 40 . Mütterlicherseits habe er zwei Tanten in römisch 40 und römisch 40 . Mütterlicherseits habe er noch einen Onkel in römisch 40 , zu dem jedoch kein Kontakt bestehe. Er stehe in telefonischem Kontakt zu seiner Mutter, seinen drei Schwestern und seiner Tochter. Zu Freunden und Bekannten im Heimatland gebe es keinen Kontakt mehr. Im Bundesgebiet halte sich mit seiner Ehefrau P1 und seinen drei Kinder P3 bis P5 auf. Seine Kinder P3 bis P5 seien gesund. Seine beiden älteren Kinder P3 und P4 würden den Kindergarten besuchen. Da er und P2 drei Kinder hätten, helfe er im Haushalt mit, passe auf die Kinder auf und gehe mit den Kleinen spazieren. Er verrichte auch verschiedene Hausarbeiten. Das kleinste Kind wickle und füttere er und passe auf diese auf, wenn seine Ehefrau einen Termin habe. Seine älteste Tochter sei nicht mitausgereist, da P1 das Land offiziell nicht verlassen habe dürfen, weshalb P1 mit den Dokumenten ihrer Schwester ausgereist sei. Sie hätten damals zwei Kinder gehabt. Ein minderjähriges Kind dürfe jedoch nur mit einem leiblichen Elternteil ausreisen, sei er aber nicht der leibliche Vater der Tochter im Herkunftsstaat. Deshalb hätten er und seine Ehefrau die Tochter im Herkunftsstaat zurücklassen müssen. Befragt, weshalb die Original-Geburtsurkunde bei der Ausreise mitgenommen worden sei, obwohl die Tochter in Dagestan geblieben sei, meinte P2, dass sie ursprünglich zu viert gereist seien. Auf der Zugreise in Russland sei P1 auf eine Polizeistation gebracht worden, da diese schon auf einer Fahndungsliste gestanden sei. P1 sei schwanger gewesen und es sei ihr nicht gut gegangen, weshalb sie von der Polizeistation ins Krankenhaus gebracht worden sei. Die Mutter von P1 habe dann die Papiere der Schwester gebracht und die Tochter mitgenommen. Aus dem Krankenhaus hätten sie durch Bestechung des Arztes fliehen können. Bei dieser Gelegenheit hätten sie übersehen, die Geburtsurkunde der Schwiegermutter zu geben, weil alles sehr schnell gehen habe müssen. Im Herkunftsstaat habe P2 acht Jahr lang die Schule besucht. Er habe keine Ausbildung, habe aber eine eigene römisch 40 betrieben. Befragt, ob er in der Heimat bis zur Ausreise gearbeitet habe, meinte er, dass er das erste Jahr nur römisch 40 gemacht habe, sie dann aber angefangen hätten, römisch 40 . Er habe dies bis zur Ausreise gemacht. Er habe mit P1 gemeinsam eine römisch 40 geführt, die auf P1 angemeldet gewesen sei. Deshalb hätten sie ja dann die Probleme gehabt. Die römisch 40 habe römisch 40 geheißen. Befragt, ob P2 für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat wieder als römisch 40 arbeiten könnte, meinte er, nichts mehr zu haben. Sein gesamtes Vermögen, die römisch 40 und die Wohnung seien beschlagnahmt worden. Befragt, ob für den Fall einer Rückkehr ein Wohnsitz bei Eltern oder Verwandten möglich sei, meinte P2, es sei unmöglich, zurückzukehren, da P1 ins Gefängnis müsse. Auf Vorhalt, dass P1 in Russland zu sieben Jahren Haft verurteilt worden sei und auf Nachfrage, wie sich eine solche Haft im Falle einer Rückkehr aus sein Leben auswirken würde, meinte P2, dass sie kein Haus hätten und die Kinder vom Staat weggenommen werden würden. Er meine damit, dass er verschwinden, also umgebracht werden würde, wenn P2 sich gegen die Haft von P1 beschweren würde. Die Kinder würden dann automatisch vom Staat übernommen werden. Befragt, ob seine Familienmitglieder ihn bei der Betreuung der Kinder unterstützen könnten, verneinte P2 dies. Ihm wurde vorgehalten, dass er bei seinem Antrag auf Wiederaufnahme angegeben habe, dass P1 bei einer Rückkehr verhaftet werden würde und daher nicht mehr für die Familie sorgen könnte. Befragt, ob er dies in finanzieller Hinsicht oder im Sinne von den Haushalt führen gemeint habe, erklärte P2, dass er weder das eine noch das andere gemeint habe. Er meine damit, dass er verschwinden würde. P1 würde offiziell ins Gefängnis kommen und er würde, damit er nichts unternehme, umgebracht werden. Nach Erörterung der Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr meinte P2, dass er auf keinen Fall freiwillig zurückkehren könne, da er seine Familie nicht in Gefahr bringen wolle. Er erklärte, noch angeben zu wollen, dass seine Familie in Dagestan in großer Gefahr sei. Er wolle, dass seine Kinder mit ihm und P1 aufwachsen. Am 18.07.2016 langte eine Stellungnahme ein, mit der zwei Accord Anfragebeantwortungen (vom XXXX , Haftbedingungen für Tschetschenen innerhalb und außerhalb Tschetscheniens und vom XXXX , Haftbedingung in der Russischen Föderation, insbesondere in Nordossetien) übermittelt wurden.Am 18.07.2016 langte eine Stellungnahme ein, mit der zwei Accord Anfragebeantwortungen (vom römisch 40 , Haftbedingungen für Tschetschenen innerhalb und außerhalb Tschetscheniens und vom römisch 40 , Haftbedingung in der Russischen Föderation, insbesondere in Nordossetien) übermittelt wurden. Im Verfahren von P1 wurde eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur XXXX , eingeholt.Im Verfahren von P1 wurde eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur römisch 40 , eingeholt. Mit Bescheiden vom 1) und 2) 25.08.2016 und 3) bis 5) 26.08.2016, Zahlen 1.) 810519801-1359125, 2.) 810519703-181219528, 3.) 810519910-1359112, 4.) 811478703-1435994 und 5.) 1106915210-160309685, wurden die Anträge auf internationalen Schutz vom 1) bis 3) 29.05.2011, 4) 07.12.2011 und 5) 25.02.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen und P1 bis P5 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gegen die Beschwerdeführer wurde jeweils eine Rückkehrentscheidung erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46FPG in die Russische Föderation zulässig ist.

Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Betreffend den im Bundesgebiet nachgeborenen P5 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G abgewiesen. Betreffend P5 wurde insbesondere darauf verwiesen, dass dieser keine eigenen Fluchtgründe hat und die Asylverfahren seiner Eltern insoweit rechtskräftig negativ entschieden wurden, als diesen der Status von Asylberechtigten nicht gewährt wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf insbesondere Feststellungen zu Haftbedingungen in der Russischen Föderation und stellte fest, dass diese sehr verschieden seien, und sehr davon abhängen würden, in welcher Art von Strafanstalt eine Person inhaftiert sei, wo sich die Strafanstalt befinde und welcher Bevölkerungsgruppe eine Person angehöre. Es wurde festgestellt, dass es eine systematische Verletzung von Art. 3 EMRK in den Untersuchungsgefängnissen gebe. Festgestellt wurde, dass P1 nicht nachgewiesen hat, wieso sie persönlich bei Verbüßung Ihrer Haftstrafe im Strafvollzug von Verletzungen derMit Bescheiden vom 1) und 2) 25.08.2016 und 3) bis 5) 26.08.2016, Zahlen 1.) 810519801-1359125, 2.) 810519703-181219528, 3.) 810519910-1359112, 4.) 811478703-1435994 und 5.) 1106915210-160309685, wurden die Anträge auf internationalen Schutz vom 1) bis 3) 29.05.2011, 4) 07.12.2011 und 5) 25.02.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen und P1 bis P5 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gegen die Beschwerdeführer wurde jeweils eine Rückkehrentscheidung erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Betreffend den im Bundesgebiet nachgeborenen P5 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen. Betreffend P5 wurde insbesondere darauf verwiesen, dass dieser keine eigenen Fluchtgründe hat und die Asylverfahren seiner Eltern insoweit rechtskräftig negativ entschieden wurden, als diesen der Status von Asylberechtigten nicht gewährt wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf insbesondere Feststellungen zu Haftbedingungen in der Russischen Föderation und stellte fest, dass diese sehr verschieden seien, und sehr davon abhängen würden, in welcher Art von Strafanstalt eine Person inhaftiert sei, wo sich die Strafanstalt befinde und welcher Bevölkerungsgruppe eine Person angehöre. Es wurde festgestellt, dass es eine systematische Verletzung von Artikel 3, EMRK in den Untersuchungsgefängnissen gebe. Festgestellt wurde, dass P1 nicht nachgewiesen hat, wieso sie persönlich bei Verbüßung Ihrer Haftstrafe im Strafvollzug von Verletzungen der Artikel 2 und 3 EMRK betroffen sein würde. Auch sonst konnte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat keine Gefährdungssituation für P1 bis P5 feststellen. Aus dem Abschluss-Bericht der XXXX ergibt sich, dass sich P2 während seines Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland darum bemüht hat, einen total gefälschten rumänischen Führerschein zu erhalten. Dieser sei ihm nach seiner Dublin-Rücküberstellung nach Österreich übermittelt worden, wo er unter Mitführen des gefälschten Führerscheins auf öffentlichen Straßen ein Fahrzeug gelenkt und sich mit diesem gegenüber Exekutivbeamten ausgewiesen habe.Aus dem Abschluss-Bericht der römisch 40 ergibt sich, dass sich P2 während seines Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland darum bemüht hat, einen total gefälschten rumänischen Führerschein zu erhalten. Dieser sei ihm nach seiner Dublin-Rücküberstellung nach Österreich übermittelt worden, wo er unter Mitführen des gefälschten Führerscheins auf öffentlichen Straßen ein Fahrzeug gelenkt und sich mit diesem gegenüber Exekutivbeamten ausgewiesen habe. Gegen die erstinstanzlichen Bescheide vom 1) und 2) 25.08.2016 und 3) bis 5) 26.08.2016, Zahlen 1.) 810519801-1359125, 2.) 810519703-181219528, 3.) 810519910-1359112, 4.) 811478703-1435994 und 5.) 1106915210-160309685, wurden fristgerecht Beschwerden erhoben, welche mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.01.2017, Zahlen 1) W226 1421209-4/6E, 2) W226 1421208-4/4E, 3) W226 1421210-4/4E, 4) W226 1423771-4/4E und 5) W226 2135270-1/4E, bezüglich P1 bis P5

§ 8Abs. 1 Asyl

G, § 57 AsylG,Gegen die erstinstanzlichen Bescheide vom 1) und 2) 25.08.2016 und 3) bis 5) 26.08.2016, Zahlen 1.) 810519801-1359125, 2.) 810519703-181219528, 3.) 810519910-1359112, 4.) 811478703-1435994 und 5.) 1106915210-160309685, wurden fristgerecht Beschwerden erhoben, welche mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.01.2017, Zahlen 1) W226 1421209-4/6E, 2) W226 1421208-4/4E, 3) W226 1421210-4/4E, 4) W226 1423771-4/4E und 5) W226 2135270-1/4E, bezüglich P1 bis P5

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG, Paragraph 57, AsylG, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und § 9 BFA-VG, sowie §§ 46, 52 Abs. 9 iVm § 50 und § 55 FPG und bezüglich P5 auch noch

§ 3Abs. 1 Asyl

G als unbegründet abgewiesen wurden.Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und Paragraph 9, BFA-VG, sowie Paragraphen 46, 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50 und Paragraph 55, FPG und bezüglich P5 auch noch

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abgewiesen wurden. 6. P2 wurde mit Urteil des XXXX , rechtskräftig seit XXXX ,

§§ 127, 130 Abs. 1 1. Fall St

GB, §§ 224, 223 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt und aus der Freiheitsstrafe entlassen am XXXX , bedingt Probezeit drei Jahre6. P2 wurde mit Urteil des römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 ,

Paragraphen 127, 130, Absatz eins,

  1. Fall StGB, Paragraphen 224, 223, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt und aus der Freiheitsstrafe entlassen am römisch 40 , bedingt Probezeit drei Jahre XXXX vom XXXX .römisch 40 vom römisch 40 .
  2. P1 und P2 wurden mit Urteil des XXXX , rechtskräftig seit XXXX ,

§ 15St

GB § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Wochen, bedingt, Probezeit drei Jahre verurteilt.7. P1 und P2 wurden mit Urteil des römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 ,

Paragraph 15, StGB Paragraph 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Wochen, bedingt, Probezeit drei Jahre verurteilt.

  1. Zweite Asylverfahren
  2. Obwohl die ersten Anträge auf internationalen Schutz von P1 bis P4 mit rechtskräftigen Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 15.07.2013 in Spruchpunkt I. abgewiesen worden waren und jener von P5 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.01.2017; ebenso mit rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.01.2017 alle Anträge bezüglich Nichterteilung von subsidiärem Schutz abgewiesen und Rückkehrentscheidungen erlassen geworden waren, reisten P1 bis P5, ohne in den Herkunftsstaat zurückgekehrt zu sein, illegal in die Republik Italien, von dort erneut illegal nach Österreich und P1 und P2 stellten für sich und P3 bis P5 am 18.12.2018 die gegenständlichen zweiten Anträge auf internationalen Schutz.
  3. Obwohl die ersten Anträge auf internationalen Schutz von P1 bis P4 mit rechtskräftigen Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 15.07.2013 in Spruchpunkt römisch eins. abgewiesen worden waren und jener von P5 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.01.2017; ebenso mit rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.01.2017 alle Anträge bezüglich Nichterteilung von subsidiärem Schutz abgewiesen und Rückkehrentscheidungen erlassen geworden waren, reisten P1 bis P5, ohne in den Herkunftsstaat zurückgekehrt zu sein, illegal in die Republik Italien, von dort erneut illegal nach Österreich und P1 und P2 stellten für sich und P3 bis P5 am 18.12.2018 die gegenständlichen zweiten Anträge auf internationalen Schutz. In ihren Erstbefragungen wiederholten P1 und P2 zusammengefasst das vom Bundesverwaltungsgericht bereits in den ersten Asylverfahren als nicht glaubhaft festgestellte Vorbringen zu ihren angeblichen Fluchtgründen. P1 behauptet abweichend zum Vorbringen im ersten Asylverfahren, dass es ihrer Familie in Dagestan doch nicht gut gehe. Hatte P1 im ersten Asylverfahren noch behauptet ausschließlich deswegen ausgereist zu sein, weil Mitarbeiter des FSB angefangen hätten P1 finanziell zu erpressen und der XXXX nach einer Anzeige von P1 die sie Moskau erstattet habe sehr böse gewesen sei und in einer weiteren Variante, dass im Dezember 2010 P1 von XXXX , angezeigt worden sei, weil sie diesem Geld geschuldet hätte. P1 aber im Oktober 2010 (nur) eine Anzeige bei der Polizei in XXXX gemacht, diese sei dann nach Moskau weitergeleitet worden, behauptete sie diesmal neu von Herrn XXXX 2009 und 2010 vergewaltigt worden zu sein:In ihren Erstbefragungen wiederholten P1 und P2 zusammengefasst das vom Bundesverwaltungsgericht bereits in den ersten Asylverfahren als nicht glaubhaft festgestellte Vorbringen zu ihren angeblichen Fluchtgründen. P1 behauptet abweichend zum Vorbringen im ersten Asylverfahren, dass es ihrer Familie in Dagestan doch nicht gut gehe. Hatte P1 im ersten Asylverfahren noch behauptet ausschließlich deswegen ausgereist zu sein, weil Mitarbeiter des FSB angefangen hätten P1 finanziell zu erpressen und der römisch 40 nach einer Anzeige von P1 die sie Moskau erstattet habe sehr böse gewesen sei und in einer weiteren Variante, dass im Dezember 2010 P1 von römisch 40 , angezeigt worden sei, weil sie diesem Geld geschuldet hätte. P1 aber im Oktober 2010 (nur) eine Anzeige bei der Polizei in römisch 40 gemacht, diese sei dann nach Moskau weitergeleitet worden, behauptete sie diesmal neu von Herrn römisch 40 2009 und 2010 vergewaltigt worden zu sein: "...Es hat alles angefangen mit dem Leiter des " XXXX " und der arbeitet mit der Mafia zusammen. Im Jahr 2009 bis 2010 wurde ich 2x vom XXXX XXXX vergewaltigt, geschlagen und erniedrigt. Der Name des Leiters des Sonderkommandos ist XXXX Ich habe nie einen Kredit genommen nur der Bankdirektor ( XXXX ist sein Spitzname und wohnhaft ist er in XXXX ) ist der Freund des XXXX . Ich kann mit meiner Familie in Dagestan nicht in Kontakt bleiben, da sie andauernd bedroht werden. Wenn ich zurück nach Dagestan gehe werde ich umgebracht. Lieber sterbe ich hier in Österreich"."...Es hat alles angefangen mit dem Leiter des " römisch 40 " und der arbeitet mit der Mafia zusammen. Im Jahr 2009 bis 2010 wurde ich 2x vom römisch 40 römisch 40 vergewaltigt, geschlagen und erniedrigt. Der Name des Leiters des Sonderkommandos ist römisch 40 Ich habe nie einen Kredit genommen nur der Bankdirektor ( römisch 40 ist sein Spitzname und wohnhaft ist er in römisch 40 ) ist der Freund des römisch 40 . Ich kann mit meiner Familie in Dagestan nicht in Kontakt bleiben, da sie andauernd bedroht werden. Wenn ich zurück nach Dagestan gehe werde ich umgebracht. Lieber sterbe ich hier in Österreich". P2 wiederholt nur sein Vorbringen aus dem ersten Asylverfahren und gab dazu zusammengefasst vor: "...Selbst meine Eltern, welche sich in XXXX aufhalten, werden bedroht, weil nach uns gesucht wird. [...] Italien versprach uns eine Aufenthaltserlaubnis bis 2020 zur erteilen und uns in der Folge an Österreich zu übergeben. Wir beschlossen jedoch, gleich selbständig nach Österreich zu gehen. Man wird mich töten. Der Mann, mit welchem meine Frau den Konflikt hatte, wird mich töten. Meine Frau wird man einsperren. Es handelt sich um eine große Mafia. Auch als wir in Italien waren, erreichten uns Drohungen..."P2 wiederholt nur sein Vorbringen aus dem ersten Asylverfahren und gab dazu zusammengefasst vor: "...Selbst meine Eltern, welche sich in römisch 40 aufhalten, werden bedroht, weil nach uns gesucht wird. [...] Italien versprach uns eine Aufenthaltserlaubnis bis 2020 zur erteilen und uns in der Folge an Österreich zu übergeben. Wir beschlossen jedoch, gleich selbständig nach Österreich zu gehen. Man wird mich töten. Der Mann, mit welchem meine Frau den Konflikt hatte, wird mich töten. Meine Frau wird man einsperren. Es handelt sich um eine große Mafia. Auch als wir in Italien waren, erreichten uns Drohungen..." In einer weiteren niederschriftlichen Befragung am 14.01.2019 wiederholte P2 nur auszugsweise das Vorbringen aus dem ersten Asylverfahren. Hatte P2 im ersten Asylverfahren noch angegeben, fünf Tage im Spital gewesen zu sein, ehe XXXX P2 abgeholt und bei sich zuhause versteckt habe, in einer anderen Variante jedoch, dass P1 bis P3 bis zur Ausreise zwei Monate in einer anderen Wohnung gelebt hätten, gab er diesmal an, dass er sich bei seinem Vater versteckt hätte. Zudem gab P2 neu an, auch mit Zigaretten gefoltert worden zu sein. P2 wiederholte - wie bereits im erste Asylverfahren behauptet - dass seine Kinder in ein Heim müssten und behauptete neu, dass seine Kinder vom Kinderheim verkauft würden: "...Danach haben sie mich zur Polizei geholt, sie haben mich gefoltert. Z.B. haben die Zigaretten auf meiner Haut ausgedrückt. Es blieben Spuren der Folter auf meiner Haut. Ich musste mich daraufhin verstecken. Ich habe mich in meinem XXXX bei meinem Vater versteckt. Verwandtschaft zerstritten bin, die Kinder gehen ins Heim. Es ist kein Geheimsind, dass Kinderheime gesunde schöne Kinder dann verkaufen..."In einer weiteren niederschriftlichen Befragung am 14.01.2019 wiederholte P2 nur auszugsweise das Vorbringen aus dem ersten Asylverfahren. Hatte P2 im ersten Asylverfahren noch angegeben, fünf Tage im Spital gewesen zu sein, ehe römisch 40 P2 abgeholt und bei sich zuhause versteckt habe, in einer anderen Variante jedoch, dass P1 bis P3 bis zur Ausreise zwei Monate in einer anderen Wohnung gelebt hätten, gab er diesmal an, dass er sich bei seinem Vater versteckt hätte. Zudem gab P2 neu an, auch mit Zigaretten gefoltert worden zu sein. P2 wiederholte - wie bereits im erste Asylverfahren behauptet - dass seine Kinder in ein Heim müssten und behauptete neu, dass seine Kinder vom Kinderheim verkauft würden: "...Danach haben sie mich zur Polizei geholt, sie haben mich gefoltert. Z.B. haben die Zigaretten auf meiner Haut ausgedrückt. Es blieben Spuren der Folter auf meiner Haut. Ich musste mich daraufhin verstecken. Ich habe mich in meinem römisch 40 bei meinem Vater versteckt. Verwandtschaft zerstritten bin, die Kinder gehen ins Heim. Es ist kein Geheimsind, dass Kinderheime gesunde schöne Kinder dann verkaufen..." In der niederschriftlichen Befragung am 14.02.2019 gab P2 zusammengefasst an, dass "sein viertes Kind", die Tochter von P1 aus deren erster Ehe nach wie vor in der Russischen Föderation lebt und seine anderen drei Kinder aktuell in Österreich. Er brachte neu vor, Ende 2009 habe ein Mitarbeiter des XXXX namens XXXX , welche Funktion er beim XXXX habe, wisse P2 nicht, seine Ehegattin P1 heiraten wollen, dann wären P1 und P2 alle Schulden erlassen worden; das habe P1 aber nicht gewollt. Weiter brachte P2 erstmals vor, dass P1 im Jahr 2011 vergewaltigt worden sei. P2 wiederholte ansonsten die Angaben aus dem ersten Asylverfahren, wonach P1 bei der Bank Schulden gehabt habe und einen Kredit nicht zurückzahlen konnte. Als P1 und P2 die Schulden über den Kopf gewachsen seien, hätte P2 bis Ende April gearbeitet und sei dann ausgereist (Anmerkung: P2 hatte im ersten Verfahren jedoch angegeben, sich zwei Monate vor der Ausreise versteckt zu haben). Man werfe P1 vor, dass sie sich alsIn der niederschriftlichen Befragung am 14.02.2019 gab P2 zusammengefasst an, dass "sein viertes Kind", die Tochter von P1 aus deren erster Ehe nach wie vor in der Russischen Föderation lebt und seine anderen drei Kinder aktuell in Österreich. Er brachte neu vor, Ende 2009 habe ein Mitarbeiter des römisch 40 namens römisch 40 , welche Funktion er beim römisch 40 habe, wisse P2 nicht, seine Ehegattin P1 heiraten wollen, dann wären P1 und P2 alle Schulden erlassen worden; das habe P1 aber nicht gewollt. Weiter brachte P2 erstmals vor, dass P1 im Jahr 2011 vergewaltigt worden sei. P2 wiederholte ansonsten die Angaben aus dem ersten Asylverfahren, wonach P1 bei der Bank Schulden gehabt habe und einen Kredit nicht zurückzahlen konnte. Als P1 und P2 die Schulden über den Kopf gewachsen seien, hätte P2 bis Ende April gearbeitet und sei dann ausgereist (Anmerkung: P2 hatte im ersten Verfahren jedoch angegeben, sich zwei Monate vor der Ausreise versteckt zu haben). Man werfe P1 vor, dass sie sich als XXXX Geld ausgeborgt und nicht zurückgezahlt habe: "...F.: Wer bedroht Sie nun konkret.römisch 40 Geld ausgeborgt und nicht zurückgezahlt habe: "...F.: Wer bedroht Sie nun konkret. A.: Niemand bedroht mich. Meine Frau und ich sind ohne Dokumente ausgereist. Es kann sein, dass meine Frau und ich im Falle der Rückkehr verhaftet werden. Das ist der Grund, warum wir hier sind. Die Behörden der Russischen Föderation haben überall ihre Leute, es handelt sich um eine Mafia. F.: Wann ist Ihre Frau vergewaltigt worden. A.: Meine Frau ist im Jahr 2011 vergewaltigt worden - ein genaues Datum kann ich nicht angeben. F.: Wo ist Ihre Frau vergewaltigt worden. A.: Sie ist in XXXX vergewaltigt worden, sie ist von dem Mitarbeiter vom XXXX vergewaltigt worden.A.: Sie ist in römisch 40 vergewaltigt worden, sie ist von dem Mitarbeiter vom römisch 40 vergewaltigt worden. F.: Hat Ihre Frau die Vergewaltigung zur Anzeige gebracht. A.: Nein. F.: Warum hat Ihre Frau die Vergewaltigung nicht zur Anzeige gebracht. A.: Das machen Frauen in Dagestan nicht. F.: War Ihr Ehefrau nach der Vergewaltigung beim Arzt. A.: Nein. F.: Warum war Ihre Ehefrau nach der Vergewaltigung nicht beim Arzt. A.: Das ist in Dagestan nicht üblich..." In der niederschriftlichen Befragung am 25.02.2019 gab P1 zusammengefasst an, in XXXX von den vier Männern XXXX (Familienname nicht bekannt), letzter sei ein XXXX , am 14.02.2011 vergewaltigt worden zu sein. P1 hätte Probleme mit XXXX gehabt, weil dieser sie im Jahr 2009 heiraten wollte, obwohl P1 bereits seit XXXX (zum zweiten Mal), diesmal mit P2, verheiratet und Mutter von zwei Kindern, jeweils eines aus jeder Ehe, gewesen sei. P1 habe die Vergewaltigung am XXXX in XXXX angezeigt, nachdem sie noch am 14.02.2011 beim Arzt gewesen sei. Gefragt, ob P3 bis P5 die Kinder von P2 seien, meinte P1, dass sie nicht wisse, ob P2 der Vater von P4 sei oder aus der Vergewaltigung stamme. P1 wolle nicht wissen, wer der Vater von P4 sei und wolle nicht, dass P2, der seit dem Jahr 2013 von der Vergewaltigung wisse, den Verdacht hegen könnte, nicht der Vater von P4 zu sein.In der niederschriftlichen Befragung am 25.02.2019 gab P1 zusammengefasst an, in römisch 40 von den vier Männern römisch 40 (Familienname nicht bekannt), letzter sei ein römisch 40 , am 14.02.2011 vergewaltigt worden zu sein. P1 hätte Probleme mit römisch 40 gehabt, weil dieser sie im Jahr 2009 heiraten wollte, obwohl P1 bereits seit römisch 40 (zum zweiten Mal), diesmal mit P2, verheiratet und Mutter von zwei Kindern, jeweils eines aus jeder Ehe, gewesen sei. P1 habe die Vergewaltigung am römisch 40 in römisch 40 angezeigt, nachdem sie noch am 14.02.2011 beim Arzt gewesen sei. Gefragt, ob P3 bis P5 die Kinder von P2 seien, meinte P1, dass sie nicht wisse, ob P2 der Vater von P4 sei oder aus der Vergewaltigung stamme. P1 wolle nicht wissen, wer der Vater von P4 sei und wolle nicht, dass P2, der seit dem Jahr 2013 von der Vergewaltigung wisse, den Verdacht hegen könnte, nicht der Vater von P4 zu sein. Mit gegenständlichen angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.03.2019 Zahlen 1) 810519801-181228764, 2) 810519703-181219528, 3) 810519910-181219587, 4) 811478703-181219552 und 5) 1106915210-181219565, wurden in Spruchpunkt I. die zweiten Anträge von P1 bis P5 auf internationalen Schutz vom 18.12.2018 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

3) 810519910-181219587, 4) 811478703-181219552 und 5) 1106915210-181219565, wurden in Spruchpunkt römisch eins. die zweiten Anträge von P1 bis P5 auf internationalen Schutz vom 18.12.2018 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und in Spruchpunkt II.

§ 8Abs. 1 i

VmParagraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG und in Spruchpunkt römisch zwei.

Paragraph 8, Absatz eins, iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. In Spruchpunkt III. wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt,

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG Rückkehrentscheidungen

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. In Spruchpunkt römisch drei. wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt,

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG Rückkehrentscheidungen

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation

§ 46FPG zulässig ist.

In den Verfahren von P1 und P2 wurde in Spruchpunkt IV. jeweils

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. In den Verfahren von P1 und P2 wurde in Spruchpunkt V. und in den Verfahren von P3 bis P5 in Spruchpunkt IV. Beschwerden gegen diese Entscheidungen

§ 18Abs.

1 Z 4 und 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation

Paragraph 46, FPG zulässig ist. In den Verfahren von P1 und P2 wurde in Spruchpunkt römisch vier. jeweils

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein auf Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. In den Verfahren von P1 und P2 wurde in Spruchpunkt römisch fünf. und in den Verfahren von P3 bis P5 in Spruchpunkt römisch vier. Beschwerden gegen diese Entscheidungen

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4 und 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gegen diese Bescheide vom 05.03.2019 Zahlen 1) 810519801-181228764, 2) 810519703-181219528, 3) 810519910-181219587, 4) 811478703-181219552 und 5) 1106915210-181219565, erhoben P1 und P2 für sich und P3 bis P5 fristgerecht am 29.03.2019 gegenständliche Beschwerden und führten zusammengefasst aus, P2 habe 2008 den XXXX gegründet und P1 ihm dabei nur geholfen. Am XXXX wurden russische Auslandsreisepässe für P1 und P2 ausgestellt. P2 war in Besitz eines total gefälschten Führescheins mit "Ausstellungdatum" 16.03.

  1. Der XXXX , ein XXXX , hatte 2009 ein Auge auf P1 geworfen und wollte sie als Zweit- oder Drittfrau heiraten. Er lieh P1 € 40.000 und war enttäuscht, weil sie sich nicht von P2 scheiden ließ. Obwohl P1 bei2) 810519703-181219528, 3) 810519910-181219587, 4) 811478703-181219552 und 5) 1106915210-181219565, erhoben P1 und P2 für sich und P3 bis P5 fristgerecht am 29.03.2019 gegenständliche Beschwerden und führten zusammengefasst aus, P2 habe 2008 den römisch 40 gegründet und P1 ihm dabei nur geholfen. Am römisch 40 wurden russische Auslandsreisepässe für P1 und P2 ausgestellt. P2 war in Besitz eines total gefälschten Führescheins mit "Ausstellungdatum" 16.03.
  2. Der römisch 40 , ein römisch 40 , hatte 2009 ein Auge auf P1 geworfen und wollte sie als Zweit- oder Drittfrau heiraten. Er lieh P1 € 40.000 und war enttäuscht, weil sie sich nicht von P2 scheiden ließ. Obwohl P1 bei XXXX Schulden hatte, die sie nie bezahlt hat, scheint der XXXX in keinem der russischen Gerichtsurteilen als Geschädigter auf. Im Februar sei P1 von vier Männern vergewaltigt worden, was von P1 in XXXX angezeigt wurde; diese Anzeige verschwand jedoch bzw. ist das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht bekannt. P4 dürfte ein Ergebnis der Vergewaltigung sein, da P2 nicht zeugungsfähig sei. Auch P3 sollte daher kein Kind von P2 sein. P5 dürfte deshalb ebenfalls nicht das Kind von P2 sein. Die aktuelle Schwangerschaft von P1 könnte von einem weiteren Mann, einem pakistanischen Liebhaber, verursacht worden sein. Die Familie fühle sich nach wie vor auch in Österreich von XXXX bzw. seinen Schuldeneintreibern bedroht. Danach wurden auszugsweise Teile des Vorbringens aus den ersten Asylverfahren wiedergegeben.römisch 40 Schulden hatte, die sie nie bezahlt hat, scheint der römisch 40 in keinem der russischen Gerichtsurteilen als Geschädigter auf. Im Februar sei P1 von vier Männern vergewaltigt worden, was von P1 in römisch 40 angezeigt wurde; diese Anzeige verschwand jedoch bzw. ist das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht bekannt. P4 dürfte ein Ergebnis der Vergewaltigung sein, da P2 nicht zeugungsfähig sei. Auch P3 sollte daher kein Kind von P2 sein. P5 dürfte deshalb ebenfalls nicht das Kind von P2 sein. Die aktuelle Schwangerschaft von P1 könnte von einem weiteren Mann, einem pakistanischen Liebhaber, verursacht worden sein. Die Familie fühle sich nach wie vor auch in Österreich von römisch 40 bzw. seinen Schuldeneintreibern bedroht. Danach wurden auszugsweise Teile des Vorbringens aus den ersten Asylverfahren wiedergegeben.
  3. Die Beschwerdevorlagen vom 04.04.2019 langte am 08.04.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurden der Gerichtsabteilung W247 zugewiesen. Nach einer Unzuständigkeitseinrede wurden die Verfahren am 09.04.2019 der nunmehr zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zur Erledigung zugewiesen. Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde für den 17.04.2019 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Es erschienen P1 und P2 und deren Rechtsanwalt. Das ordnungsgemäß geladene Bundesamt für Fremdenwesen erschien nicht. In der Verhandlung wurden die Quellen der zur Entscheidungsfindung herangezogenen Länderinformationen dargetan. P1 und P2 verzichteten auf Einsichtnahme und Ausfolgung. Das Bundesverwaltungsgericht räumte den Verfahrensparteien vor Schluss der Verhandlung eine einwöchige Frist zur Abgabe von Stellungnahmen ein. Der Rechtsanwalt der Beschwerdeführer übermittelte mit Schreiben vom 24.04.2019, beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht am 25.04.2019, Schulbesuchsbestätigungen von P3 und P4 und brachte zudem vor, dass "ein Vaterschaftsabgleich mittels DNA-Abgleich heute vorgenommen" wurde. Eine Feststellung eines österreichischen Vaters befinde sich in Vorbereitung, weshalb ersucht werde die Äußerungsfrist um sieben Tag zu verlängern. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
  4. Feststellungen:
  5. Die Identität von P1 und P2 stehen fest. P1 und P2 haben am 15.01.2008 in der Russischen Föderation standesamtlich geheiratet. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stammen aus Dagestan, gehören der Volksgruppe der Kumyken an und sind moslemischen Glaubens. Die Muttersprache der Beschwerdeführer ist Kumykisch, P1 und P2 sprechen darüber hinaus auch Russisch. P1 und P2 sind als Eltern die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen P3 bis P
  6. P1 und P2 ließen die älteste, minderjährige Tochter von P1 aus erster Ehe in der Russischen Föderation zurück, reisten mit P3 zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das Bundesgebiet und P1 und P2 stellte für sich und P3 am 29.05.2011 die ersten Anträge auf internationalen Schutz. Nach der Geburt von P4 und P5 in Österreich wurden für diesen am 09.12.2011 und 25.02.2016 die ersten Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Diese wurden in den Verfahren von P1 bis P4 zuletzt mit rechtskräftigen Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 15.07.2013, Zahlen 1) D12 421209-2/2013/4E, 2) D12 421208-2/2013/5E, 3) D12 421210-2/2013/3E und 4) D12 423771-2/2013/3E,

§ 66Abs. 4 AVG i

Vm § 3 Abs. 1 AsylG wegen des nicht glaubhaften Vorbringens von P1 und P2 zu den angeblichen Ausreisegründen als unbegründet abgewiesen; ebenso

§ 3Abs. 1 Asyl

G im Verfahren des nachgeborenen P5 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.01.2017, Zahl W226 2135270-1/4E.P1 und P2 ließen die älteste, minderjährige Tochter von P1 aus erster Ehe in der Russischen Föderation zurück, reisten mit P3 zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das Bundesgebiet und P1 und P2 stellte für sich und P3 am 29.05.2011 die ersten Anträge auf internationalen Schutz. Nach der Geburt von P4 und P5 in Österreich wurden für diesen am 09.12.2011 und 25.02.2016 die ersten Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Diese wurden in den Verfahren von P1 bis P4 zuletzt mit rechtskräftigen Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 15.07.2013, Zahlen 1) D12 421209-2/2013/4E, 2) D12 421208-2/2013/5E, 3) D12 421210-2/2013/3E und 4) D12 423771-2/2013/3E,

Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG wegen des nicht glaubhaften Vorbringens von P1 und P2 zu den angeblichen Ausreisegründen als unbegründet abgewiesen; ebenso

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG im Verfahren des nachgeborenen P5 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.01.2017, Zahl W226 2135270-1/4E. P2 reiste noch während seines ersten Asylverfahrens in Österreich illegalen in die Bundesrepublik Deutschland und bemühte sich dort einen total gefälschten rumänischen Führerschein zu erhalten. Dieser wurde ihm nach seiner Dublin-Rücküberstellung nach Österreich übermittelt, P2 lenkte danach unter mitführen des gefälschten Führerscheins auf öffentlichen Straßen ein Fahrzeug und wies sich mit dem gefälschten Führerschein gegenüber Exekutivbeamten aus. P2 wurde mit Urteil XXXX

§§ 127, 130 Abs. 1 1. Fall St

GB, §§ 224, 223 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.P2 reiste noch während seines ersten Asylverfahrens in Österreich illegalen in die Bundesrepublik Deutschland und bemühte sich dort einen total gefälschten rumänischen Führerschein zu erhalten. Dieser wurde ihm nach seiner Dublin-Rücküberstellung nach Österreich übermittelt, P2 lenkte danach unter mitführen des gefälschten Führerscheins auf öffentlichen Straßen ein Fahrzeug und wies sich mit dem gefälschten Führerschein gegenüber Exekutivbeamten aus. P2 wurde mit Urteil römisch 40

Paragraphen 127, 130, Absatz eins, 1. Fall StGB, Paragraphen 224, 223, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Zuletzt wurde mit rechtskräftigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.01.2017, Zahlen 1) W226 1421209-4/6E, 2) W226 1421208-4/4E, 3) W226 1421210-4/4E, 4) W226 1423771-4/4E und 5) W226 2135270-1/4E, bezüglich P1 bis P5

§ 8Abs. 1 Asyl

G kein subsidiärer Schutz gewährt und erstinstanzliche Rückkehrentscheidungen

§ 57Asyl

G, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und § 9 BFA-VG, sowie §§ 46, 52 Abs. 9 iVm § 50 und 55 FPG bestätigt.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG kein subsidiärer Schutz gewährt und erstinstanzliche Rückkehrentscheidungen

Paragraph 57, AsylG, 10 Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und Paragraph 9, BFA-VG, sowie Paragraphen 46, 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50 und 55 FPG bestätigt. Nach rechtskräftigem Abschluss ihrer ersten Asylverfahren kamen P1 bis P5 ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach, blieben illegal im Bundesgebiet und P1 und P2 wurden - obwohl die gesamte Familie nachweislich trotz illegalen Aufenthaltes in Grundversorgung war - wegen versuchtem Diebstahl § 15 StGB § 127 StGB zu Freiheitsstrafen von drei Wochen, bedingt, Probezeit drei Jahre verurteilt. Danach reisten P1 und P5 zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in die Republik Italien und von dort ein weiters Mal illegal nach Österreich, wo P1 und P2 für sich und P3 bis P5 am 18.12.2018 die zweiten Anträge auf internationalen Schutz stellten, welche mit gegenständlichen firstgerecht angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.03.2019 ZahlenNach rechtskräftigem Abschluss ihrer ersten Asylverfahren kamen P1 bis P5 ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach, blieben illegal im Bundesgebiet und P1 und P2 wurden - obwohl die gesamte Familie nachweislich trotz illegalen Aufenthaltes in Grundversorgung war - wegen versuchtem Diebstahl Paragraph 15, StGB Paragraph 127, StGB zu Freiheitsstrafen von drei Wochen, bedingt, Probezeit drei Jahre verurteilt. Danach reisten P1 und P5 zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in die Republik Italien und von dort ein weiters Mal illegal nach Österreich, wo P1 und P2 für sich und P3 bis P5 am 18.12.2018 die zweiten Anträge auf internationalen Schutz stellten, welche mit gegenständlichen firstgerecht angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.03.2019 Zahlen 1) 810519801-181228764, 2) 810519703-181219528, 3) 810519910-181219587, 4) 811478703-181219552 und 5) 1106915210-181219565, in Spruchpunkt I. hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und in Spruchpunkt II.

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen wurden. In Spruchpunkt III. wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt,

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG Rückkehrentscheidungen

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung von P1 bis P5 in die Russische Föderation

§ 46FPG zulässig ist.

In den Verfahren von P1 und P2 wurde in Spruchpunkt IV. jeweils

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. In den Verfahren von P1 und P2 wurde in Spruchpunkt V. und in den Verfahren von P3 bis P5 in Spruchpunkt IV. Beschwerden gegen diese Entscheidungen

§ 18Abs.

1 Z 4 und 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.1) 810519801-181228764, 2) 810519703-181219528, 3) 810519910-181219587, 4) 811478703-181219552 und 5) 1106915210-181219565, in Spruchpunkt römisch eins. hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG und in Spruchpunkt römisch zwei.

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen wurden. In Spruchpunkt römisch drei. wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt,

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG Rückkehrentscheidungen

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung von P1 bis P5 in die Russische Föderation

Paragraph 46, FPG zulässig ist. In den Verfahren von P1 und P2 wurde in Spruchpunkt römisch vier. jeweils

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein auf Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. In den Verfahren von P1 und P2 wurde in Spruchpunkt römisch fünf. und in den Verfahren von P3 bis P5 in Spruchpunkt römisch vier. Beschwerden gegen diese Entscheidungen

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4 und 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

  1. Es kann nicht festgestellt werden, dass P1, weil sie in Dagestan eine Unternehmerin war, vom FSB erpresst wurde, dagegen Anzeige in XXXX erstattete und der XXXX aus Rache einen Gerichtsprozess gegen P1 angezettelte, in dem er P1 zu Unrecht unter anderem Betrug, Korruption und Dokumentenfälschung angelastete. Ebenso wenig, kann festgestellt werden, dass P1 im Dezember 2010 von XXXX , angezeigt wurde, weil sie diesem Geld schuldete und P1 deswegen im Oktober 2010 (nur) eine Anzeige bei der Polizei in XXXX gemacht, diese aber dann nach XXXX weitergeleitet wurde.
  2. Es kann nicht festgestellt werden, dass P1, weil sie in Dagestan eine Unternehmerin war, vom FSB erpresst wurde, dagegen Anzeige in römisch 40 erstattete und der römisch 40 aus Rache einen Gerichtsprozess gegen P1 angezettelte, in dem er P1 zu Unrecht unter anderem Betrug, Korruption und Dokumentenfälschung angelastete. Ebenso wenig, kann festgestellt werden, dass P1 im Dezember 2010 von römisch 40 , angezeigt wurde, weil sie diesem Geld schuldete und P1 deswegen im Oktober 2010 (nur) eine Anzeige bei der Polizei in römisch 40 gemacht, diese aber dann nach römisch 40 weitergeleitet wurde. Es kann nicht festgestellt werden, dass die seit XXXX standesamtlich mit P2 verheiratete P1 in der Russischen Föderation von XXXX sowie dessen Bruder und zwei weiteren Männern am 14.02.2011 vergewaltigt wurde, weil P1 es im Jahr 2009 abgelehnt hat sich ein weiteres Mal scheiden zu lassen um XXXX zu heiraten.Es kann nicht festgestellt werden, dass die seit römisch 40 standesamtlich mit P2 verheiratete P1 in der Russischen Föderation von römisch 40 sowie dessen Bruder und zwei weiteren Männern am 14.02.2011 vergewaltigt wurde, weil P1 es im Jahr 2009 abgelehnt hat sich ein weiteres Mal scheiden zu lassen um römisch 40 zu heiraten. P1 ist in einem in Russland durchgeführten rechtsstaatlichen Strafverfahren infolge krimineller Handlungen zu einer Haftstrafe im Ausmaß von sieben Jahren verurteilt worden. P1 machte in der Russischen Föderation Geschäfte, bezahlte die bezogenen Leistungen jedoch nicht, weswegen zivilrechtliche und strafrechtliche Verfahren geführt und P1 gepfändet wurde. P1 wurde schließlich mit Beschluss eines Richters in XXXX vom XXXX , in Abwesenheit, aber Anwesenheit ihres russischen Rechtsanwaltes, aufgrund diverser Vermögensdelikte zu einer siebenjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Die Verurteilung von P1 hat keinen politischen Hintergrund, sondern es handelt sich um wirtschaftliche Straftaten und P1 und P2 sind ausschließlich aus privaten Gründen, weil P1 den gerechtfertigten zivilrechtlichen Forderungen und den strafrechtlichen Konsequenzen entgehen wollte, aus asylfremden Motiven ausreisten.P1 ist in einem in Russland durchgeführten rechtsstaatlichen Strafverfahren infolge krimineller Handlungen zu einer Haftstrafe im Ausmaß von sieben Jahren verurteilt worden. P1 machte in der Russischen Föderation Geschäfte, bezahlte die bezogenen Leistungen jedoch nicht, weswegen zivilrechtliche und strafrechtliche Verfahren geführt und P1 gepfändet wurde. P1 wurde schließlich mit Beschluss eines Richters in römisch 40 vom römisch 40 , in Abwesenheit, aber Anwesenheit ihres russischen Rechtsanwaltes, aufgrund diverser Vermögensdelikte zu einer siebenjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Die Verurteilung von P1 hat keinen politischen Hintergrund, sondern es handelt sich um wirtschaftliche Straftaten und P1 und P2 sind ausschließlich aus privaten Gründen, weil P1 den gerechtfertigten zivilrechtlichen Forderungen und den strafrechtlichen Konsequenzen entgehen wollte, aus asylfremden Motiven ausreisten. Es kann nicht festgestellt werden, dass P2 in Dagestan seinen PKW oder LKW oder Kastenwagen seinem Freund oder Bekannten XXXX , dessen Nachname P2 nicht kennt, mehrere Male geborgt hat ohne zu fragen, wofür XXXX ihn benötigt und XXXX Anfang September 2010, als er damit ohne Wissen von P2 für Widerstandskämpfer Lebensmittel und Waffen transportierte, von Sicherheitsbehörden erschossen wurde. Es kann nicht festgestellt werden, dass P2 noch am selben Abend von Polizisten oder maskierte FSB Mitarbeiter zu Hause aufgesucht wurde, die P2 gefragt haben wie er heißt, P1 geschubst und P2 von zu Hause mitgenommen haben. Auch kann nicht festgestellt werden, dass P2 Mitte September 2010 von zu Hause abgeholt und befragt und danach immer wieder, mindestens einmal monatlich, vernommen und geschlagen wurde, da man P2 unterstellte Terroristen zu unterstützen. Es kann nicht festgestellt werden, dass P2 diese Polizisten oder XXXX oder den XXXX beim Bürgermeister und der Polizei in XXXX wegen Amtsmissbrauchs angezeigt und die Anzeige wieder zurückgezogen hat. Es kann nicht festgestellt werden, dass weil eine Woche nach der Zurückziehung dieser Anzeige Mitte März 2011 die Polizeidienststelle oder Polizeizentrale oder die Staatsanwaltschaft in XXXX von einer Bombe gesprengt wurde Sicherheitsbehörden P2 nach Mitternacht von zu Hause abgeholt, befragt und gefoltert haben und P2 deswegen danach fünf Tage im Spital war. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass P2 dem Bürgermeister von XXXX monatlich immer Geld zahlen musste und P2 weil er nicht mehr genug gehabt hat, fünf Tage angehalten, gefoltert und verhöhnt wurde und nach fünf Tagen von Beamten ins Krankenhaus gebracht wurde und deswegen Abschürfungen im Gesicht und Schwellungen an der Nase hatte. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass P2 danach fünf Tage im Spital war, ehe ein Freund namens XXXX P2 abgeholt und bei sich zuhause versteckte. Es kann zudem nicht festgestellt werden, dass P2 aus dem Krankenzimmer XXXX , einen Bekannten der als Taxifahrer arbeitet - von dem P2 aber weder den Familiennamen noch dessen Telefonnummer kennt - angerufen hat, XXXX P1 und P3 zu P2 gebracht hat und P1 bis P3 bis zur Ausreise zwei Monate in einer anderen Wohnung gelebt haben. Es kann nicht festgestellt werden, dass P2 wegen dieser Probleme im Österreich bedroht wurde. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass P2 deswegen im Jahr 2011 in Dagestan Brandnarben am Körper zugefügt wurden.Es kann nicht festgestellt werden, dass P2 in Dagestan seinen PKW oder LKW oder Kastenwagen seinem Freund oder Bekannten römisch 40 , dessen Nachname P2 nicht kennt, mehrere Male geborgt hat ohne zu fragen, wofür römisch 40 ihn benötigt und römisch 40 Anfang September 2010, als er damit ohne Wissen von P2 für Widerstandskämpfer Lebensmittel und Waffen transportierte, von Sicherheitsbehörden erschossen wurde. Es kann nicht festgestellt werden, dass P2 noch am selben Abend von Polizisten oder maskierte FSB Mitarbeiter zu Hause aufgesucht wurde, die P2 gefragt haben wie er heißt, P1 geschubst und P2 von zu Hause mitgenommen haben. Auch kann nicht festgestellt werden, dass P2 Mitte September 2010 von zu Hause abgeholt und befragt und danach immer wieder, mindestens einmal monatlich, vernommen und geschlagen wurde, da man P2 unterstellte Terroristen zu unterstützen. Es kann nicht festgestellt werden, dass P2 diese Polizisten oder römisch 40 oder den römisch 40 beim Bürgermeister und der Polizei in römisch 40 wegen Amtsmissbrauchs angezeigt und die Anzeige wieder zurückgezogen hat. Es kann nicht festgestellt werden, dass weil eine Woche nach der Zurückziehung dieser Anzeige Mitte März 2011 die Polizeidienststelle oder Polizeizentrale oder die Staatsanwaltschaft in römisch 40 von einer Bombe gesprengt wurde Sicherheitsbehörden P2 nach Mitternacht von zu Hause abgeholt, befragt und gefoltert haben und P2 deswegen danach fünf Tage im Spital war. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass P2 dem Bürgermeister von römisch 40 monatlich immer Geld zahlen musste und P2 weil er nicht mehr genug gehabt hat, fünf Tage angehalten, gefoltert und verhöhnt wurde und nach fünf Tagen von Beamten ins Krankenhaus gebracht wurde und deswegen Abschürfungen im Gesicht und Schwellungen an der Nase hatte. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass P2 danach fünf Tage im Spital war, ehe ein Freund namens römisch 40 P2 abgeholt und bei sich zuhause versteckte. Es kann zudem nicht festgestellt werden, dass P2 aus dem Krankenzimmer römisch 40 , einen Bekannten der als Taxifahrer arbeitet - von dem P2 aber weder den Familiennamen noch dessen Telefonnummer kennt - angerufen hat, römisch 40 P1 und P3 zu P2 gebracht hat und P1 bis P3 bis zur Ausreise zwei Monate in einer anderen Wohnung gelebt haben. Es kann nicht festgestellt werden, dass P2 wegen dieser Probleme im Österreich bedroht wurde. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass P2 deswegen im Jahr 2011 in Dagestan Brandnarben am Körper zugefügt wurden.
  3. Bereits die spätere Wiederaufnahme der ersten Asylverfahren diente zur ausführlichen Prüfung der Auswirkungen der siebenjährigen Haftstrafe von P1 in der Russischen Föderation auf P2 bis P
  4. Es konnte bereits damals in den rechtskräftigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.01.2017 und kann auch aktuell, nach ausführlicher Prüfung aller Umstände und nach den vorgelegten Accord Anfragebeantwortungen und einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in den Verfahren eingeholten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, nicht festgestellt werden, dass P1 bis P5 irgendeiner Gefährdung in der Russischen Föderation ausgesetzt sein werden. Es kann ebenso wenig festgestellt werden, dass P1 bis P5 im Falle ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten werden und ihnen die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen ist. Anlässlich des russischen Strafverfahrens in XXXX wurde gerichtlich festgestellt, dass im Fall der Festnahme von P1 die Obsorge für P3 von P2 übernommen wird und die Mutter von P1 die Obsorge für das sich in der Russischen Föderation zurückgelassene minderjährige Kind von P1 erhält. Auf Grund der Länderfeststellungen in Verbindung mit der individuellen Situation von P1 geht das Bundesverwaltungsgericht nicht davon aus, dass P1 im Zuge ihrer in der Russischen Föderation zu verbüßenden Haft mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verletzung ihrer körperlichen Integrität ausgesetzt wäre. Es ist auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass P2 bis P5 im Lichte der Haft von P1 in eine ausweglose Situation geraten werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass P2 nach seiner Rückkehr ermordet wird, danach P3 bis P5 in ein Heim kommen und von dort verkauft werden.
  5. Bereits die spätere Wiederaufnahme der ersten Asylverfahren diente zur ausführlichen Prüfung der Auswirkungen der siebenjährigen Haftstrafe von P1 in der Russischen Föderation auf P2 bis P
  6. Es konnte bereits damals in den rechtskräftigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.01.2017 und kann auch aktuell, nach ausführlicher Prüfung aller Umstände und nach den vorgelegten Accord Anfragebeantwortungen und einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in den Verfahren eingeholten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, nicht festgestellt werden, dass P1 bis P5 irgendeiner Gefährdung in der Russischen Föderation ausgesetzt sein werden. Es kann ebenso wenig festgestellt werden, dass P1 bis P5 im Falle ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten werden und ihnen die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen ist. Anlässlich des russischen Strafverfahrens in römisch 40 wurde gerichtlich festgestellt, dass im Fall der Festnahme von P1 die Obsorge für P3 von P2 übernommen wird und die Mutter von P1 die Obsorge für das sich in der Russischen Föderation zurückgelassene minderjährige Kind von P1 erhält. Auf Grund der Länderfeststellungen in Verbindung mit der individuellen Situation von P1 geht das Bundesverwaltungsgericht nicht davon aus, dass P1 im Zuge ihrer in der Russischen Föderation zu verbüßenden Haft mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verletzung ihrer körperlichen Integrität ausgesetzt wäre. Es ist auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass P2 bis P5 im Lichte der Haft von P1 in eine ausweglose Situation geraten werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass P2 nach seiner Rückkehr ermordet wird, danach P3 bis P5 in ein Heim kommen und von dort verkauft werden. P1 bis P5 sind gesund und haben in ihrem Herkunftsstaat im Rahmen der staatlich finanzierten obligatorischen Krankenversicherung Zugang zu kostenfreier medizinischer Versorgung. P1 und P2 sind arbeitsfähig, verfügen über Schulbildung, P1 war sogar über ein Universitätsstudium in Herkunftsstaat, beide verfügen über ausreichende Berufserfahrung, haben sie doch bis zur Ausreise im Herkunftsstaat gearbeitet und so den Lebensunterhalt für sich und die damals zwei Kinder problemlos bestreiten können. Sie beherrschen sowohl Kumykisch als auch Russisch. P2 hat den Beruf eines XXXX erlernt, gearbeitet und handelte bis Ende April 2011 bzw. seiner Ausreise als XXXX . P1 und P2 lebten mit ihrer Familie und zahlreichen Verwandten in Dagestan, wo immer noch zahlreiche Verwandte und die minderjährige Tochter von P1 aus erster Ehe bei der Mutter von P1 leben.P2 hat den Beruf eines römisch 40 erlernt, gearbeitet und handelte bis Ende April 2011 bzw. seiner Ausreise als römisch 40 . P1 und P2 lebten mit ihrer Familie und zahlreichen Verwandten in Dagestan, wo immer noch zahlreiche Verwandte und die minderjährige Tochter von P1 aus erster Ehe bei der Mutter von P1 leben. Zu den Haftbedingungen in der Russischen Föderation ist festzustellen, dass diese sehr verschieden sind. Die Haftbedingungen hängen sehr davon ab, in welcher Art von Strafanstalt eine Person inhaftiert ist, wo sich die Strafanstalt befindet und welcher Bevölkerungsgruppe eine Person angehört. Es kann nicht festgestellt werden, dass P1 bei Verbüßung ihrer Haftstrafe im Strafvollzug im Herkunftsstaat von Verletzungen ihrer körperlichen Integrität oder Bedrohung ihres Lebens betroffen sein wird.
  7. Die vorbestraften P1 und P2 reisten im Jahr 2011 zum ersten Mal mit P3 illegal nach Österreich. Die Beschwerdeführer reisten zwischenzeitlich illegal in die Bundesrepublik Deutschland, von wo sie im Rahmen des Dublin-Übereinkommens rücküberstellt wurden. Nachdem die ersten Asylverfahren rechtskräftig negativ abgeschlossen waren, kehrten P1 bis P5 nicht in ihren Herkunftsstaat zurück, stattdessen reisten sie illegal in die Republik Italien und von dort ein weiters Mal im Jahr 2018 illegal nach Österreich. P1 bis P5 verfügten nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb ihrer Asylverfahren und P1 und P2 mussten sich somit immer des unsicheren Aufenthaltes bewusst sein. P1 wurde bereits in der Russischen Föderation in XXXX mit Urteil vom XXXX in einem durchgeführten rechtsstaatlichen Strafverfahren infolge krimineller Handlungen in Zusammenhang mit Vermögensdelikten zu einer Haftstrafe im Ausmaß von sieben Jahren verurteilt. In Österreich wurde P1 mit Urteil des XXXX , rechtskräftig seit XXXX ,

§ 15St

GB § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Wochen, bedingt, Probezeit drei Jahre verurteilt.P1 wurde bereits in der Russischen Föderation in römisch 40 mit Urteil vom römisch 40 in einem durchgeführten rechtsstaatlichen Strafverfahren infolge krimineller Handlungen in Zusammenhang mit Vermögensdelikten zu einer Haftstrafe im Ausmaß von sieben Jahren verurteilt. In Österreich wurde P1 mit Urteil des römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 ,

Paragraph 15, StGB Paragraph 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Wochen, bedingt, Probezeit drei Jahre verurteilt. P2 wurde mit Urteil des XXXX rechtskräftig seit XXXX ,

§§ 127, 130 Abs. 1 1. Fall St

GB, §§ 224, 223 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Zudem mit Urteil des XXXX , rechtskräftig seit XXXX ,

P2 wurde mit Urteil des römisch 40 rechtskräftig seit römisch 40 ,

Paragraphen 127, 130, Absatz eins, 1. Fall StGB, Paragraphen 224, 223, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Zudem mit Urteil des römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 ,

§ 15St

GB § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, bedingt, Probezeit drei Jahre verurteilt.Paragraph 15, StGB Paragraph 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, bedingt, Probezeit drei Jahre verurteilt. P1 bis P5 habe in Österreich keine verwandtschaftlichen Bezugspunkte und auch sonst keine nennenswerten Anknüpfungspunkte sozialer oder wirtschaftlicher Natur. Allfällige Freundschaften sind zu einem Zeitpunkt entstanden, als sich P1 und P2 ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst gewesen sein mussten. P1 und P2 war in Österreich nie legal berufstätig und die ganze Familie bestritt ihren Lebensunterhalt in Österreich nicht eigenständig, sondern lebte immer von der Grundversorgung. P1 hat nie eine Sprachprüfung abgelegt und sprach in der Beschwerdeverhandlung am 17.04.2019 kaum Deutsch. P2 hat nur eine Sprachprüfung A1 bestanden und sprach in der Beschwerdeverhandlung am 17.04.2019 auch nur gebrochen Deutsch.

  1. Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer wird in Übereinstimmung mit den Feststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in gegenständlichen Bescheiden festgestellt: Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen Der Inhalt dieser Kurzinformation wird mit heutigem Datum in das LIB RUSS übernommen (Abschnitt 1/Relevant für Abschnitt 16.
  2. Zeugen Jehovas). Änderungen seit Mai 2018: Erstens wurde weitere, die Zeugen Jehovas betreffende Literatur in die "Föderale Liste extremistischer Materialien" des Justizministeriums der RF (http://minjust.ru/ru/extremist-materials?field_extremist_content_value) aufgenommen. Es handelt sich dabei um die Positionen 4471, 4472, 4485 bis 4488 und 4502, die aufgrund der Entscheidungen diverser russischer Gerichte am 5.7.2018 bzw. am 31.8.2018 in die Liste aufgenommen wurden. Zweitens wurde der Erlass N 11 "Über die gerichtliche Praxis in Strafsachen zu Verbrechen mit extremistischer Ausrichtung" des Plenums des Obersten Gerichts vom 28.6.2011 am 20.9.2018 novelliert, die Definition der Z 20 Abs. 2, was unter einer Teilnahme an einer extremistischen Organisation iSd Art. 282.2 russ. StGB zu verstehen ist, ist aber ebenso unverändert geblieben wie der Art. 282.2 russ. StGB ("Organisation der Tätigkeit einer extremistischen Organisation") selbst. Auch die Entscheidung des Obersten Gerichts der RF N AKPI 17-238 vom
  3. April 2017, mit der das "Leitungszentrum der Zeugen Jehovas in Russland" als extremistische Organisation eingestuft und verboten wurde, ist unverändert gültig.(http://minjust.ru/ru/extremist-materials?field_extremist_content_value) aufgenommen. Es handelt sich dabei um die Positionen 4471, 4472, 4485 bis 4488 und 4502, die aufgrund der Entscheidungen diverser russischer Gerichte am 5.7.2018 bzw. am 31.8.2018 in die Liste aufgenommen wurden. Zweitens wurde der Erlass N 11 "Über die gerichtliche Praxis in Strafsachen zu Verbrechen mit extremistischer Ausrichtung" des Plenums des Obersten Gerichts vom 28.6.2011 am 20.9.2018 novelliert, die Definition der Ziffer 20, Absatz 2,, was unter einer Teilnahme an einer extremistischen Organisation iSd Artikel 282 Punkt 2, russ. StGB zu verstehen ist, ist aber ebenso unverändert geblieben wie der Artikel 282 Punkt 2, russ. StGB ("Organisation der Tätigkeit einer extremistischen Organisation") selbst. Auch die Entscheidung des Obersten Gerichts der RF N AKPI 17-238 vom
  4. April 2017, mit der das "Leitungszentrum der Zeugen Jehovas in Russland" als

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