Obsah (4)
§ 17§ 16§ 14§ 13RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.04.2019 GeschäftszahlW219 2141627-1 SpruchW219 2141627-1/21E W219 2176999-1/22E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter
§ 17Abs.
1 Z 2 Satz 2 ORF-G eine Geldstrafe von XXXX ,-- Euro, falls diese uneinbringlich ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von XXXX Tagen verhängt.Wegen der in Punkt B. des Tatvorwurfs im angefochtenen Straferkenntnis bezeichneten einzelnen Verhaltensweisen (nummeriert als 1.1, 1.2, 2.1., 2.2, 2.3, 3.1., 3.2., 3.3., 3.4., 4.
- und 4.2.), die als lediglich eine Tat zu beurteilen sind, wird über den Erstbeschwerdeführer gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, Satz 2 ORF-G eine Geldstrafe von römisch 40 ,-- Euro, falls diese uneinbringlich ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von römisch 40 Tagen verhängt. Wegen der in Punkt C. des Tatvorwurfs im angefochtenen Straferkenntnis bezeichneten einzelnen Verhaltensweisen (nummeriert als 1., 2.1., 2.2., 3.1., 3.
- und 4.), die als lediglich eine Tat zu beurteilen sind, wird über den Erstbeschwerdeführer gemäß § 38 Abs.
§ 17Abs.
1 Z 2 Satz 1 ORF-G eine Geldstrafe von XXXX ,-- Euro, falls diese uneinbringlich ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von XXXX Tagen verhängt.Wegen der in Punkt C. des Tatvorwurfs im angefochtenen Straferkenntnis bezeichneten einzelnen Verhaltensweisen (nummeriert als 1., 2.1., 2.2., 3.1., 3.
- und 4.), die als lediglich eine Tat zu beurteilen sind, wird über den Erstbeschwerdeführer gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, Satz 1 ORF-G eine Geldstrafe von römisch 40 ,-- Euro, falls diese uneinbringlich ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von römisch 40 Tagen verhängt. Die zweitbeschwerdeführende Partei haftet für die verhängten Strafen sowie die Verfahrenskosten gem. § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand.Die zweitbeschwerdeführende Partei haftet für die verhängten Strafen sowie die Verfahrenskosten gem. Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand. Der Erstbeschwerdeführer hat gemäß § 64 VStG im Hinblick auf die in Punkt B. des Tatvorwurfs im angefochtenen Straferkenntnis bezeichnete Verwaltungsübertretung XXXX,-- Euro und im Hinblick auf die in Punkt C. des Tatvorwurfs im angefochtenen Straferkenntnis bezeichnete Verwaltungsübertretung XXXX ,--Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.Der Erstbeschwerdeführer hat gemäß Paragraph 64, VStG im Hinblick auf die in Punkt B. des Tatvorwurfs im angefochtenen Straferkenntnis bezeichnete Verwaltungsübertretung römisch 40 ,-- Euro und im Hinblick auf die in Punkt C. des Tatvorwurfs im angefochtenen Straferkenntnis bezeichnete Verwaltungsübertretung römisch 40 ,--Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen. Der zu zahlende Gesamtbetrag - unter Ausschluss jener Beträge, die bereits aufgrund jener Teile des Erkenntnisses des BVwG vom 12.01.2018, W219 2141627-1/9E, W219 2176999-1/9E, die der VwGH nicht aufgehoben hat, zu bezahlen sind - beträgt daher XXXX ,-- Euro.Der zu zahlende Gesamtbetrag - unter Ausschluss jener Beträge, die bereits aufgrund jener Teile des Erkenntnisses des BVwG vom 12.01.2018, W219 2141627-1/9E, W219 2176999-1/9E, die der VwGH nicht aufgehoben hat, zu bezahlen sind - beträgt daher römisch 40 ,-- Euro. II. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.römisch zwei. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Zum Verfahrensgang vgl. zunächst das Erkenntnis des BVwG vom 12.01.2018, W219 2141627-1/9E, W219 2176999-1/9E, sowie das - das genannte Erkenntnis des BVwG in Teilen aufhebende - Erkenntnis des VwGH vom 29.01.2019, Ro 2018/03/0012, 0013-3.
- Zum Verfahrensgang vergleiche zunächst das Erkenntnis des BVwG vom 12.01.2018, W219 2141627-1/9E, W219 2176999-1/9E, sowie das - das genannte Erkenntnis des BVwG in Teilen aufhebende - Erkenntnis des VwGH vom 29.01.2019, Ro 2018/03/0012, 0013-
- Mit Schreiben vom 20.02.2019 forderte das BVwG die Verfahrensparteien unter Hinweis auf die genannte Entscheidung des VwGH dazu auf, mitzuteilen, ob und inwieweit für den Strafausspruch maßgebliche Änderungen, insbesondere bei den Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie Sorgepflichten des Erstbeschwerdeführers, eingetreten sind und ob auf die Durchführung der Verhandlung im fortgesetzten Verfahren verzichtet wird.
- Die beschwerdeführenden Parteien teilten mit Schreiben vom 06.03.2019 mit, auf eine mündliche Verhandlung im fortgesetzten Verfahren zu verzichten, und gaben die aktuelle Höhe der Pensionseinkünfte des Erstbeschwerdeführers an. Sie brachten überdies vor, dass Verjährung gemäß § 43 VwGVG eingetreten sei, da die dort genannte Frist nach einem aufhebenden Erkenntnis des VwGH nicht neu zu laufen beginne; vielmehr verbleibe dem Verwaltungsgericht für seine Entscheidung nur mehr die noch offene Restdauer dieser Frist. Die gegenteilige, in VwGH 29.11.2017, Ro 2017/04/0020, vertretene, auf der Judikatur des VwGH zur früheren Fassung des § 51 Abs. 7 VStG beruhende Ansicht sei mit Blick auf die in einem entscheidenden Punkt geänderte Rechtslage nicht überzeugend: Abweichend von der früheren Fassung des § 51 Abs. 7 VStG seien gemäß § 43 Abs. 2 VwGVG die in § 34 Abs. 2 Z 2 VwGVG angeführten Zeiten nicht in die Verjährungsfrist einzurechnen. Wenn demnach die Dauer des Verfahrens ua. vor dem VwGH nicht in die Frist nach § 43 Abs. 1 VwGVG einzurechnen sei, so folge daraus zwangsläufig, dass diese Frist im Übrigen "durchzurechnen" sei. Fallbezogen sei die 15-monatige Frist am 12.02.2019 abgelaufen. Mit diesem Tag sei das angefochtene Straferkenntnis im Umfang der Spruchpunkte B. und C. samt dem darauf bezogenen Kostenausspruch und dem Haftungsausspruch gemäß § 9 Abs. 7 VStG außer Kraft getreten, weshalb beantragt werde, das Verfahren gemäß § 43 VwGVG einzustellen.Sie brachten überdies vor, dass Verjährung gemäß Paragraph 43, VwGVG eingetreten sei, da die dort genannte Frist nach einem aufhebenden Erkenntnis des VwGH nicht neu zu laufen beginne; vielmehr verbleibe dem Verwaltungsgericht für seine Entscheidung nur mehr die noch offene Restdauer dieser Frist. Die gegenteilige, in VwGH 29.11.2017, Ro 2017/04/0020, vertretene, auf der Judikatur des VwGH zur früheren Fassung des Paragraph 51, Absatz 7, VStG beruhende Ansicht sei mit Blick auf die in einem entscheidenden Punkt geänderte Rechtslage nicht überzeugend: Abweichend von der früheren Fassung des Paragraph 51, Absatz 7, VStG seien gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGVG die in Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG angeführten Zeiten nicht in die Verjährungsfrist einzurechnen. Wenn demnach die Dauer des Verfahrens ua. vor dem VwGH nicht in die Frist nach Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG einzurechnen sei, so folge daraus zwangsläufig, dass diese Frist im Übrigen "durchzurechnen" sei. Fallbezogen sei die 15-monatige Frist am 12.02.2019 abgelaufen. Mit diesem Tag sei das angefochtene Straferkenntnis im Umfang der Spruchpunkte B. und C. samt dem darauf bezogenen Kostenausspruch und dem Haftungsausspruch gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG außer Kraft getreten, weshalb beantragt werde, das Verfahren gemäß Paragraph 43, VwGVG einzustellen. Weiters brachten die beschwerdeführenden Parteien in eventu vor, der fehlende Schuldnachweis gemäß § 5 Abs. 1a VStG idF der Novelle BGBl. I Nr. 57/2018 führe zur Straflosigkeit. Die am 01.01.2019 in Kraft getretene Bestimmung sei mangels gegenteiliger Übergangsbestimmungen und aufgrund des Günstigkeitsprinzips gemäß § 1 Abs. 2 VStG im fortgesetzten Verfahren vor dem BVwG bereits anzuwenden. Die Bindung an die Rechtsanschauung des VwGH gemäß § 63 Abs. 1 VwGG greife nicht ein, wenn sich - wie hier - die Rechtslage inzwischen geändert habe (Verweis auf VwGH 27.11.2018, Ra 2018/14/0050). Dem Erstbeschwerdeführer sei kein Verschulden nachgewiesen worden, vielmehr liege dem gesamten Verfahren bloß eine Verschuldensvermutung zugrunde, die gemäß § 5 Abs. 1a VStG eine Strafe nicht mehr tragen könne. Ungeachtet einer amtswegigen Ermittlungspflicht verweisen die beschwerdeführenden Parteien darauf, dass die vom Erstbeschwerdeführer im maßgeblichen Tatzeitpunkt geführte Abteilung Recht und Auslansbeziehungen eine "Qualitätsgesicherte Organisation" darstelle, die von auf das Medien- und Rundfunkrecht hochspezialisierten Juristinnen und Juristen besetzt gewesen sei, die ihrerseits in ein internes Überwachungssystem eingebettet gewesen seien, das in der Person des Erstbeschwerdeführers als mit Kontrollaufgaben befasste Stelle zusammengelaufen sei, womit ausreichende Vorkehrungen getroffen gewesen seien, um Verwaltungsübertretungen zu verhindern. Beantragt wurde, das angefochtene Straferkenntnis in näher bezeichnetem Umfang ersatzlos aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren insoweit gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG iVm § 38 VwGVG, in eventu gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG iVm § 38 VwGVG einzustellen.Weiters brachten die beschwerdeführenden Parteien in eventu vor, der fehlende Schuldnachweis gemäß Paragraph 5, Absatz eins a, VStG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018, führe zur Straflosigkeit. Die am 01.01.2019 in Kraft getretene Bestimmung sei mangels gegenteiliger Übergangsbestimmungen und aufgrund des Günstigkeitsprinzips gemäß Paragraph eins, Absatz 2, VStG im fortgesetzten Verfahren vor dem BVwG bereits anzuwenden. Die Bindung an die Rechtsanschauung des VwGH gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG greife nicht ein, wenn sich - wie hier - die Rechtslage inzwischen geändert habe (Verweis auf VwGH 27.11.2018, Ra 2018/14/0050). Dem Erstbeschwerdeführer sei kein Verschulden nachgewiesen worden, vielmehr liege dem gesamten Verfahren bloß eine Verschuldensvermutung zugrunde, die gemäß Paragraph 5, Absatz eins a, VStG eine Strafe nicht mehr tragen könne. Ungeachtet einer amtswegigen Ermittlungspflicht verweisen die beschwerdeführenden Parteien darauf, dass die vom Erstbeschwerdeführer im maßgeblichen Tatzeitpunkt geführte Abteilung Recht und Auslansbeziehungen eine "Qualitätsgesicherte Organisation" darstelle, die von auf das Medien- und Rundfunkrecht hochspezialisierten Juristinnen und Juristen besetzt gewesen sei, die ihrerseits in ein internes Überwachungssystem eingebettet gewesen seien, das in der Person des Erstbeschwerdeführers als mit Kontrollaufgaben befasste Stelle zusammengelaufen sei, womit ausreichende Vorkehrungen getroffen gewesen seien, um Verwaltungsübertretungen zu verhindern. Beantragt wurde, das angefochtene Straferkenntnis in näher bezeichnetem Umfang ersatzlos aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren insoweit gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG, in eventu gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG einzustellen. Wiederum in eventu wurde beantragt, den beschwerdeführenden Parteien gegenüber eine schriftliche Beratung und Aufforderung gemäß § 33a Abs. 1 VStG zu bewirken, daraufhin gemäß § 33a Abs. 2 VStG iVm § 38 VwGVG von der weiteren Verfolgung abzusehen und aus diesem Grund das angefochtene Straferkenntnis in näher bezeichnetem Umfang ersatzlos aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren insoweit nach § 45 Abs 1 Z 3 VStG iVm § 38 VwGVG einzustellen.Wiederum in eventu wurde beantragt, den beschwerdeführenden Parteien gegenüber eine schriftliche Beratung und Aufforderung gemäß Paragraph 33 a, Absatz eins, VStG zu bewirken, daraufhin gemäß Paragraph 33 a, Absatz 2, VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG von der weiteren Verfolgung abzusehen und aus diesem Grund das angefochtene Straferkenntnis in näher bezeichnetem Umfang ersatzlos aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren insoweit nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG einzustellen. Schließlich machten die beschwerdeführenden Parteien eventualiter geltend, dass die lange Verfahrensdauer einen (weiteren) Milderungsgrund darstelle. Im Übrigen werde das bisherige Beschwerdevorbringen zur Strafbemessung aufrecht erhalten. Beantragt werde, es bei einer Ermahnung gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG bewenden zu lassen, in eventu die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabzusetzen.Schließlich machten die beschwerdeführenden Parteien eventualiter geltend, dass die lange Verfahrensdauer einen (weiteren) Milderungsgrund darstelle. Im Übrigen werde das bisherige Beschwerdevorbringen zur Strafbemessung aufrecht erhalten. Beantragt werde, es bei einer Ermahnung gemäß Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG bewenden zu lassen, in eventu die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabzusetzen.
- Mit Stellungnahme vom 14.03.2019 verzichtete auch der Generaldirektor der zweitbeschwerdeführenden Partei auf die Durchführung der Verhandlung im fortgesetzten Verfahren. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Es gelten grundsätzlich weiterhin die Feststellungen des Erkenntnisses des BVwG vom 12.01.2018, W219 2141627-1/9E, W219 2176999-1/9E. Für die hier allein vorzunehmende Strafbemessung sind folgende bereits getroffene Feststellungen hervorzuheben: Mit Straferkenntnis vom 16.01.2012, KOA 3.500/12-002, wurden durch die belangte Behörde über den Erstbeschwerdeführer wegen zweier Übertretungen des § 38 Abs.
§ 17Abs. 1 Z 2 ORF-G Geldstrafen i
Hv je EUR XXXX ,- verhängt. Dieses Straferkenntnis wurde mit dem die dagegen erhobene Berufung abweisenden Bescheid des UVS Wien vom 27.02.2013, UVS-06/23/1729/2012-17, rechtskräftig.Mit Straferkenntnis vom 16.01.2012, KOA 3.500/12-002, wurden durch die belangte Behörde über den Erstbeschwerdeführer wegen zweier Übertretungen des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, ORF-G Geldstrafen iHv je EUR römisch 40 ,- verhängt. Dieses Straferkenntnis wurde mit dem die dagegen erhobene Berufung abweisenden Bescheid des UVS Wien vom 27.02.2013, UVS-06/23/1729/2012-17, rechtskräftig. Mit Straferkenntnis vom 29.02.2012, KOA 3.500/12-013, wurde durch die belangte Behörde über den Erstbeschwerdeführer wegen einer Übertretung des § 38 Abs.
§ 16Abs. 5 Z 3 ORF-G eine Geldstrafe i
Hv EUR XXXX ,- verhängt. Dieses Straferkenntnis wurde mit dem die dagegen erhobene Berufung abweisenden Bescheid des UVS Wien vom 20.06.2012, UVS-06/48/3556/2012-6, rechtskräftig.Mit Straferkenntnis vom 29.02.2012, KOA 3.500/12-013, wurde durch die belangte Behörde über den Erstbeschwerdeführer wegen einer Übertretung des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 5, Ziffer 3, ORF-G eine Geldstrafe iHv EUR römisch 40 ,- verhängt. Dieses Straferkenntnis wurde mit dem die dagegen erhobene Berufung abweisenden Bescheid des UVS Wien vom 20.06.2012, UVS-06/48/3556/2012-6, rechtskräftig. Mit Straferkenntnis vom 13.06.2013, KOA 3.500/13-008, wurde durch die belangte Behörde über den Erstbeschwerdeführer rechtskräftig wegen einer Übertretung des §38 Abs. 1 Z2 iVm § 15 Abs. 2 ORF-G eine Geldstrafe iHv EUR XXXX ,- verhängt.Mit Straferkenntnis vom 13.06.2013, KOA 3.500/13-008, wurde durch die belangte Behörde über den Erstbeschwerdeführer rechtskräftig wegen einer Übertretung des §38 Absatz eins, Z2 in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, ORF-G eine Geldstrafe iHv EUR römisch 40 ,- verhängt. Mit Straferkenntnis vom 06.11.2014, KOA 3.500/14-049 wurden durch die belangte Behörde über den Erstbeschwerdeführer wegen insgesamt 28 Übertretungen des § 38 Abs.
§ 14Abs. 5 Satz 2 (4 Übertretungen) und Satz 4 (9 Übertretungen) i
Vm § 17 Abs. 5 ORF-G und des § 38 Abs.
§ 17Abs. 1 Z 2 Satz 2 ORF-G (15 Übertretungen), jeweils i
Vm § 9 Abs. 2 VStG, Geldstrafen iHv insgesamt EUR XXXX ,- verhängt. Dieses Straferkenntnis wurde mit dem die dagegen erhobene Beschwerde abweisenden Erkenntnis des BVwG vom 16.02.2016, W194 2016273-1/13E, rechtskräftig.Mit Straferkenntnis vom 06.11.2014, KOA 3.500/14-049 wurden durch die belangte Behörde über den Erstbeschwerdeführer wegen insgesamt 28 Übertretungen des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 5, Satz 2 (4 Übertretungen) und Satz 4 (9 Übertretungen) in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 5, ORF-G und des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, Satz 2 ORF-G (15 Übertretungen), jeweils in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, VStG, Geldstrafen iHv insgesamt EUR römisch 40 ,- verhängt. Dieses Straferkenntnis wurde mit dem die dagegen erhobene Beschwerde abweisenden Erkenntnis des BVwG vom 16.02.2016, W194 2016273-1/13E, rechtskräftig. Mit Straferkenntnis vom 15.04.2015, KOA 1.850/14-021, wurden durch die belangte Behörde über den Erstbeschwerdeführer rechtskräftig wegen dreier Übertretungen des § 38 Abs.
§ 13Abs. 1 Satz 2 i
Vm § 1a Z 7 ORF-G Geldstrafen iHv je EUR XXXX ,- verhängt.Mit Straferkenntnis vom 15.04.2015, KOA 1.850/14-021, wurden durch die belangte Behörde über den Erstbeschwerdeführer rechtskräftig wegen dreier Übertretungen des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, Satz 2 in Verbindung mit Paragraph eins a, Ziffer 7, ORF-G Geldstrafen iHv je EUR römisch 40 ,- verhängt. Mit Straferkenntnis vom 17.11.2015, KOA 3.500/15-046, wurde durch die belangte Behörde über den Erstbeschwerdeführer rechtskräftig wegen einer Verletzung des § 38 Abs.
§ 17Abs. 1 Z 3 ORF-G i
Vm § 9 Abs. 2 VStG eine Geldstrafe iHv EUR XXXX ,- verhängt.Mit Straferkenntnis vom 17.11.2015, KOA 3.500/15-046, wurde durch die belangte Behörde über den Erstbeschwerdeführer rechtskräftig wegen einer Verletzung des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 3, ORF-G in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, VStG eine Geldstrafe iHv EUR römisch 40 ,- verhängt. Ergänzend ist Folgendes festzustellen: Der Erstbeschwerdeführer verfügt aktuell über ein Jahres-Bruttoeinkommen von € XXXX und ist sorgepflichtig für zwei Kinder und seine im Ruhestand befindliche Ehefrau.Der Erstbeschwerdeführer verfügt aktuell über ein Jahres-Bruttoeinkommen von € römisch 40 und ist sorgepflichtig für zwei Kinder und seine im Ruhestand befindliche Ehefrau.
- Beweiswürdigung: Die ergänzend festgestellten aktuellen Einkommensverhältnisse entsprechen den glaubwürdigen Angaben des Erstbeschwerdeführers in seiner Mitteilung vom 06.03.
- Im Übrigen vgl. die Beweiswürdigung des Erkenntnisses BVwG 12.01.2018, W219 2141627-1/9E, W219 2176999-1/9E.Im Übrigen vergleiche die Beweiswürdigung des Erkenntnisses BVwG 12.01.2018, W219 2141627-1/9E, W219 2176999-1/9E.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) 3.
- Verjährung iSd § 43 VwGVG ist aus folgenden Gründen nicht eingetreten:3.
- Verjährung iSd Paragraph 43, VwGVG ist aus folgenden Gründen nicht eingetreten: Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 29.11.2017, Ro 2017/04/0020, Folgendes ausgesprochen: "32 Der VwGH hat bereits festgehalten, dass der Gesetzgeber in § 43 VwGVG dieselbe 15-monatige Frist festgelegt hat, wie sie zuvor in § 51 Abs. 7 VStG (BGBl. Nr. 52/1991 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013) normiert war (vgl. VwGH 12.9.2016, Ra 2016/04/0081, mwN)."32 Der VwGH hat bereits festgehalten, dass der Gesetzgeber in Paragraph 43, VwGVG dieselbe 15-monatige Frist festgelegt hat, wie sie zuvor in Paragraph 51, Absatz 7, VStG Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,) normiert war vergleiche VwGH 12.9.2016, Ra 2016/04/0081, mwN). 33 Ausweislich der Gesetzesmaterialien zum VwGVG (RV 2009 BlgNR,
- GP, 8) entspricht die ‚Verjährungsbestimmung' des § 43 VwGVG der Bestimmung des § 51 Abs. 7 VStG. Die Rechtsprechung des VwGH zu § 51 Abs. 7 VStG (betreffend die Unzulässigkeit einer Säumnisbeschwerde) ist - infolge der dargestellten Fortschreibung des Regelungsgehalts des § 51 Abs. 7 VStG für das neue System des Rechtsschutzes durch die Verwaltungsgerichte erster Instanz - auf die Bestimmung des § 43 VwGVG übertragbar (vgl. VwGH 18.12.2014, Fr 2014/01/0048). Auch zur Wahrung der 15-monatigen Frist nach § 43 VwGVG ist die zu § 51 Abs. 7 VStG ergangene Rechtsprechung im Hinblick darauf, dass § 43 VwGVG nach den Erläuterungen § 51 Abs. 7 VStG entspricht, maßgebend (vgl. VwGH 29.7.2015, Ra 2015/07/0090).33 Ausweislich der Gesetzesmaterialien zum VwGVG Regierungsvorlage 2009 BlgNR,
- GP, 8) entspricht die ‚Verjährungsbestimmung' des Paragraph 43, VwGVG der Bestimmung des Paragraph 51, Absatz 7, VStG. Die Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 51, Absatz 7, VStG (betreffend die Unzulässigkeit einer Säumnisbeschwerde) ist - infolge der dargestellten Fortschreibung des Regelungsgehalts des Paragraph 51, Absatz 7, VStG für das neue System des Rechtsschutzes durch die Verwaltungsgerichte erster Instanz - auf die Bestimmung des Paragraph 43, VwGVG übertragbar vergleiche VwGH 18.12.2014, Fr 2014/01/0048). Auch zur Wahrung der 15-monatigen Frist nach Paragraph 43, VwGVG ist die zu Paragraph 51, Absatz 7, VStG ergangene Rechtsprechung im Hinblick darauf, dass Paragraph 43, VwGVG nach den Erläuterungen Paragraph 51, Absatz 7, VStG entspricht, maßgebend vergleiche VwGH 29.7.2015, Ra 2015/07/0090). 34 Dass in § 34 Abs. 2 Z 2 VwGVG, auf den § 43 VwGVG verweist, im Gegensatz zu § 51 Abs. 7 VStG in die Frist nicht (wie bisher) nur die ‚Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union' sondern auch die ‚Zeit eines Verfahrens vor dem VwGH' nicht eingerechnet wird, führt zu keinem anderen Ergebnis:34 Dass in Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG, auf den Paragraph 43, VwGVG verweist, im Gegensatz zu Paragraph 51, Absatz 7, VStG in die Frist nicht (wie bisher) nur die ‚Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union' sondern auch die ‚Zeit eines Verfahrens vor dem VwGH' nicht eingerechnet wird, führt zu keinem anderen Ergebnis: 35 Mit ‚Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof oder dem Gerichtshof der Europäischen Union' in § 51 Abs. 7 Z 2 VStG waren (nur) Verfahren auf Grund eines Normprüfungsantrages des Unabhängigen Verwaltungssenates an den VfGH (Art. 139, 140 B-VG) oder eines Vorabentscheidungsantrages an den EuGH gemeint (vgl. Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5
(2009), 527, und die Erläuterungen zu § 51 Abs. 7 VStG, BGBl. Nr. 620/1995 in RV 131 BlgNR 19. GP, 8). Auf dieser Linie hat der VwGH bereits erkannt, dass sich auch § 34 Abs. 2 Z 2 VwGVG lediglich auf - vom Verwaltungsgericht abzuwartende - (Zwischen-)Verfahren vor dem VwGH, wie etwa solche nach § 38a VwGG, bezieht (vgl. VwGH 25.10.2017, Fr 2017/12/0006, Rn. 24).35 Mit ‚Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof oder dem Gerichtshof der Europäischen Union' in Paragraph 51, Absatz 7, Ziffer 2, VStG waren (nur) Verfahren auf Grund eines Normprüfungsantrages des Unabhängigen Verwaltungssenates an den VfGH (Artikel 139, 140, B-VG) oder eines Vorabentscheidungsantrages an den EuGH gemeint vergleiche Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5
(2009), 527, und die Erläuterungen zu Paragraph 51, Absatz 7, VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1995, in Regierungsvorlage 131 BlgNR
- GP, 8). Auf dieser Linie hat der VwGH bereits erkannt, dass sich auch Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG lediglich auf - vom Verwaltungsgericht abzuwartende - (Zwischen-)Verfahren vor dem VwGH, wie etwa solche nach Paragraph 38 a, VwGG, bezieht vergleiche VwGH 25.10.2017, Fr 2017/12/0006, Rn. 24). 36 Ausgehend davon ist die zu § 51 Abs. 7 VStG ergangene Rechtsprechung des VwGH auch zur vorliegend aufgeworfenen Rechtsfrage in Zusammenhang mit § 43 VwGVG heranzuziehen.36 Ausgehend davon ist die zu Paragraph 51, Absatz 7, VStG ergangene Rechtsprechung des VwGH auch zur vorliegend aufgeworfenen Rechtsfrage in Zusammenhang mit Paragraph 43, VwGVG heranzuziehen. 37 Es war (vor Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit) Rechtsprechung des VwGH, dass bei Aufhebung einer Berufungsentscheidung durch den VwGH der Berufungsbehörde neuerlich eine Frist von 15 Monaten iSd § 51 Abs. 7 VStG ab Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses an sie eingeräumt ist; diese Frist begann neu zu laufen (vgl. etwa VwGH 5.9.2013, 2013/09/0091, mwN).37 Es war (vor Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit) Rechtsprechung des VwGH, dass bei Aufhebung einer Berufungsentscheidung durch den VwGH der Berufungsbehörde neuerlich eine Frist von 15 Monaten iSd Paragraph 51, Absatz 7, VStG ab Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses an sie eingeräumt ist; diese Frist begann neu zu laufen vergleiche etwa VwGH 5.9.2013, 2013/09/0091, mwN). 38 Dasselbe gilt nach dem Obgesagten für § 43 VwGVG: Die dort (als lex specialis zu § 34 Abs. 1 VwGVG; vgl. etwa VwGH 4.4.2017, Fr 2016/03/0005, mwN) normierte Entscheidungsfrist der Verwaltungsgerichte im Verwaltungsstrafverfahren beginnt bei Aufhebung einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtes durch den VwGH neuerlich zu laufen."38 Dasselbe gilt nach dem Obgesagten für Paragraph 43, VwGVG: Die dort (als lex specialis zu Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG; vergleiche etwa VwGH 4.4.2017, Fr 2016/03/0005, mwN) normierte Entscheidungsfrist der Verwaltungsgerichte im Verwaltungsstrafverfahren beginnt bei Aufhebung einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtes durch den VwGH neuerlich zu laufen." Das BVwG sieht sich nicht veranlasst, entgegen diesen Überlegungen des VwGH - denen die beschwerdeführenden Parteien mit ihren oben wiedergegebenen Ausführungen attestieren, nicht überzeugend zu sein, ohne ihnen jedoch im Einzelnen entgegenzutreten - anzunehmen, dem Verwaltungsgericht verbleibe gemäß § 43 VwGVG nach einer Aufhebung seiner (ersten) Entscheidung über eine Beschwerde gegen ein Straferkenntnis durch den VwGH für seine neuerliche Entscheidung nur mehr die noch offene Restdauer der 15-Monatsfrist.Das BVwG sieht sich nicht veranlasst, entgegen diesen Überlegungen des VwGH - denen die beschwerdeführenden Parteien mit ihren oben wiedergegebenen Ausführungen attestieren, nicht überzeugend zu sein, ohne ihnen jedoch im Einzelnen entgegenzutreten - anzunehmen, dem Verwaltungsgericht verbleibe gemäß Paragraph 43, VwGVG nach einer Aufhebung seiner (ersten) Entscheidung über eine Beschwerde gegen ein Straferkenntnis durch den VwGH für seine neuerliche Entscheidung nur mehr die noch offene Restdauer der 15-Monatsfrist. Vielmehr hat diese Frist mit der Aufhebung der ersten Entscheidung neu zu laufen begonnen, sodass keine Verjährung eingetreten ist. 3.
- Straflosigkeit mangels Verschuldens wegen fehlenden Schuldnachweises iSd § 5 Abs. 1a VStG ist entgegen den Ausführungen der beschwerdeführenden Parteien nicht anzunehmen:3.
- Straflosigkeit mangels Verschuldens wegen fehlenden Schuldnachweises iSd Paragraph 5, Absatz eins a, VStG ist entgegen den Ausführungen der beschwerdeführenden Parteien nicht anzunehmen: Nach der Rechtsprechung des VwGH sind die Aussprüche über Schuld und Strafe trennbar. Im Fall der Bestätigung des Ausspruches über die Schuld kann im folgenden Verfahren nur mehr der Strafausspruch gegenständlich sein, weil hinsichtlich der Schuld, also hinsichtlich der als erwiesen angenommenen Tat und der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, Teilrechtskraft eingetreten ist (vgl. VwGH 14.11.2018, Ra 2016/08/0082, mwN).Nach der Rechtsprechung des VwGH sind die Aussprüche über Schuld und Strafe trennbar. Im Fall der Bestätigung des Ausspruches über die Schuld kann im folgenden Verfahren nur mehr der Strafausspruch gegenständlich sein, weil hinsichtlich der Schuld, also hinsichtlich der als erwiesen angenommenen Tat und der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, Teilrechtskraft eingetreten ist vergleiche VwGH 14.11.2018, Ra 2016/08/0082, mwN). Im vorliegenden Fall hob der VwGH das Erkenntnis des BVwG vom 12.01.2018 im Umfang der Punkte B. und C. des Tatvorwurfes im Straferkenntnis der belangten Behörde hinsichtlich des Ausspruchs über die verhängte Strafe und die diesbezüglichen Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens samt dem darauf bezogenen Haftungssausspruch wegen Rechtswidrigkeit der Inhaltes auf. Somit gilt für das fortgesetzte Verfahren vor dem BVwG, dass das angefochtene Straferkenntnis im nicht aufgehobenen Umfang - nämlich insbesondere im Umfang des Ausspruchs über die Schuld, auch was die Tatvorwürfe in den Punkten B. und C. des angefochtenen Straferkenntnisses betrifft - rechtskräftig ist. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist daher nur mehr der Ausspruch über die Strafe, was die Tatvorwürfe in den Punkten B. und C. des angefochtenen Straferkenntnisses betrifft. Wenn die beschwerdeführenden Parteien die Bindungswirkung des (teilweise) aufhebenden Erkenntnisses des VwGH wegen der mittlerweile eingetretenen Änderung der Rechtslage (Entfall der Verschuldensvermutung bei Ungehorsamsdelikten gemäß der neu geschaffenen Bestimmung des § 5 Abs. 1a VStG) in Frage stellen (Verweis auf VwGH 27.11.2018, Ra 2018/14/0050) und hinsichtlich des Schuldspruchs die neue, günstigere Rechtslage angewendet wissen wollen, so übersehen sie Folgendes: Der Umstand, dass der Ausspruch über die Schuld nicht mehr Gegenstand des vorliegenden fortgesetzten Verfahrens vor dem BVwG ist, beruht nicht (bloß) auf der Bindungswirkung des (teilweise) aufhebenden Erkenntnisses des VwGH, sondern - wie dargestellt - auf der hinsichtlich des Schuldspruches eingetretenen Teilrechtskraft.Wenn die beschwerdeführenden Parteien die Bindungswirkung des (teilweise) aufhebenden Erkenntnisses des VwGH wegen der mittlerweile eingetretenen Änderung der Rechtslage (Entfall der Verschuldensvermutung bei Ungehorsamsdelikten gemäß der neu geschaffenen Bestimmung des Paragraph 5, Absatz eins a, VStG) in Frage stellen (Verweis auf VwGH 27.11.2018, Ra 2018/14/0050) und hinsichtlich des Schuldspruchs die neue, günstigere Rechtslage angewendet wissen wollen, so übersehen sie Folgendes: Der Umstand, dass der Ausspruch über die Schuld nicht mehr Gegenstand des vorliegenden fortgesetzten Verfahrens vor dem BVwG ist, beruht nicht (bloß) auf der Bindungswirkung des (teilweise) aufhebenden Erkenntnisses des VwGH, sondern - wie dargestellt - auf der hinsichtlich des Schuldspruches eingetretenen Teilrechtskraft. 3.
- Zum (Eventual-)Antrag, von einer Bestrafung abzusehen bzw. lediglich mit einer Ermahnung vorzugehen: § 45 Abs. 1 VStG lautet auszugsweise folgendermaßen:Paragraph 45, Absatz eins, VStG lautet auszugsweise folgendermaßen: "§ 45.
(1)Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn [...] 4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind; [...] Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten."Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten." § 21 VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013, trug folgenden Wortlaut:Paragraph 21, VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, trug folgenden Wortlaut: "Absehen von der Strafe § 21.
(1)Die Behörde kann ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.Paragraph 21,
(1)Die Behörde kann ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.
(1a)Die Behörde kann von der Einleitung und Durchführung eines Strafverfahrens absehen, wenn die Verfolgung aussichtslos erscheint oder der hiefür erforderliche Aufwand in einem Missverhältnis zum Grad und zur Bedeutung der in der Verwaltungsübertretung liegenden Verletzung öffentlicher Interessen steht.
(1b)Unter den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen können die Verwaltungsbehörden von der Erstattung einer Anzeige absehen.
(1b)Unter den in Absatz eins, genannten Voraussetzungen können die Verwaltungsbehörden von der Erstattung einer Anzeige absehen.
(2)Unter den in Abs. 1 angeführten Voraussetzungen können die Organe der öffentlichen Aufsicht von der Verhängung einer Organstrafverfügung oder von der Erstattung einer Anzeige absehen; sie können den Täter in solchen Fällen in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam machen."
(2)Unter den in Absatz eins, angeführten Voraussetzungen können die Organe der öffentlichen Aufsicht von der Verhängung einer Organstrafverfügung oder von der Erstattung einer Anzeige absehen; sie können den Täter in solchen Fällen in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam machen." Gemäß § 66b Abs. 19 Z 3 VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013, trat § 45 Abs. 1 VStG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2013 mit 01.07.2013 in Kraft; gleichzeitig trat § 21 VStG samt Überschrift außer Kraft.Gemäß Paragraph 66 b, Absatz 19, Ziffer 3, VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, trat Paragraph 45, Absatz eins, VStG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, mit 01.07.2013 in Kraft; gleichzeitig trat Paragraph 21, VStG samt Überschrift außer Kraft. Gemäß der Judikatur des VwGH (vgl. VwGH 30.01.2015, Ra 2014/02/0079) steht der Übertragung der zu dem in § 21 Abs. 1 VStG (idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013) enthaltenen Terminus des "geringfügigen Verschuldens" ergangenen Rechtsprechung des VwGH auf den in der Fassung des § 21 Abs. 1 VStG nach der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 (in der Form des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG) enthaltenen gleichlautenden Terminus nichts entgegen.Gemäß der Judikatur des VwGH vergleiche VwGH 30.01.2015, Ra 2014/02/0079) steht der Übertragung der zu dem in Paragraph 21, Absatz eins, VStG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,) enthaltenen Terminus des "geringfügigen Verschuldens" ergangenen Rechtsprechung des VwGH auf den in der Fassung des Paragraph 21, Absatz eins, VStG nach der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (in der Form des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG) enthaltenen gleichlautenden Terminus nichts entgegen. Ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 Abs. 1 VStG kam nur dann in Betracht, wenn beide in § 21 Abs. 1 VStG genannten Kriterien (geringfügiges Verschulden und unbedeutende Folgen der Übertretung) erfüllt waren (vgl. dazu etwa VwGH 20.09.1996, 99/02/0202). Es ist daher im Sinne der Rechtsprechung des VwGH davon auszugehen, dass beide Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG [
(1)geringe Bedeutung des strafrechtliche geschützten Rechtsgutes und geringe Intensität seiner Beeinträchtigung sowie
(2)geringfügiges Verschulden des Beschuldigten] für eine Vorgehensweise im Sinne des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG kumulativ vorzuliegen haben (so auch Fister, in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [2013] § 45 Anm 3).Ein Absehen von der Strafe gemäß Paragraph 21, Absatz eins, VStG kam nur dann in Betracht, wenn beide in Paragraph 21, Absatz eins, VStG genannten Kriterien (geringfügiges Verschulden und unbedeutende Folgen der Übertretung) erfüllt waren vergleiche dazu etwa VwGH 20.09.1996, 99/02/0202). Es ist daher im Sinne der Rechtsprechung des VwGH davon auszugehen, dass beide Voraussetzungen des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG [
(1)geringe Bedeutung des strafrechtliche geschützten Rechtsgutes und geringe Intensität seiner Beeinträchtigung sowie
(2)geringfügiges Verschulden des Beschuldigten] für eine Vorgehensweise im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG kumulativ vorzuliegen haben (so auch Fister, in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [2013] Paragraph 45, Anmerkung 3). Nach der Judikatur des VwGH ist das Verschulden geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. etwa VwGH 23.06.2010, 2009/06/0129, zu § 21 Abs. 1 VStG).Nach der Judikatur des VwGH ist das Verschulden geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt vergleiche etwa VwGH 23.06.2010, 2009/06/0129, zu Paragraph 21, Absatz eins, VStG). Im vorliegenden Fall bleibt das tatbildmäßige Verhalten nicht hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurück. Das Übertretungsverhalten geht jeweils auf die Ansicht zurück, dass mehrere - jeweils mit Sponsorhinweisen versehene - kürzere Ausstrahlungen eigenständige Sendungen darstellen würden; tatsächlich stellten diese Ausstrahlungen (nach der Rechtsansicht der belangten Behörde und des BVwG, die der VwGH unter Verweis auf seine Vorjudikatur bestätigte) lediglich unselbständige Beiträge innerhalb von Sendungen, die jeweils eine ganze Sendestunde umfassten, dar. Vor diesem Hintergrund hat der Erstbeschwerdeführer ein völlig typisches Übertretungsverhalten im Hinblick auf § 17 Abs. 1 Z 2 Satz 2 ORF-G (Unzulässigkeit von Sponsorhinweisen während einer Sendung, vgl. Spruchpunkt B. des angefochtenen Straferkenntnisses) und § 17 Abs. 1 Z 2 Satz 1 ORF-G (Gebot der Kennzeichnung von gesponserten Sendungen am Anfang oder am Ende, vgl. Spruchpunkt C. des angefochtenen Straferkenntnisses) zu verantworten.Im vorliegenden Fall bleibt das tatbildmäßige Verhalten nicht hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurück. Das Übertretungsverhalten geht jeweils auf die Ansicht zurück, dass mehrere - jeweils mit Sponsorhinweisen versehene - kürzere Ausstrahlungen eigenständige Sendungen darstellen würden; tatsächlich stellten diese Ausstrahlungen (nach der Rechtsansicht der belangten Behörde und des BVwG, die der VwGH unter Verweis auf seine Vorjudikatur bestätigte) lediglich unselbständige Beiträge innerhalb von Sendungen, die jeweils eine ganze Sendestunde umfassten, dar. Vor diesem Hintergrund hat der Erstbeschwerdeführer ein völlig typisches Übertretungsverhalten im Hinblick auf Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, Satz 2 ORF-G (Unzulässigkeit von Sponsorhinweisen während einer Sendung, vergleiche Spruchpunkt B. des angefochtenen Straferkenntnisses) und Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, Satz 1 ORF-G (Gebot der Kennzeichnung von gesponserten Sendungen am Anfang oder am Ende, vergleiche Spruchpunkt C. des angefochtenen Straferkenntnisses) zu verantworten. Das Verschulden des Erstbeschwerdeführers ist daher nicht als gering im Sinne des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG anzusehen.Das Verschulden des Erstbeschwerdeführers ist daher nicht als gering im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG anzusehen. Daher war nicht gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG mit Einstellung oder Ermahnung vorzugehen.Daher war nicht gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG mit Einstellung oder Ermahnung vorzugehen. 3.4. Im vorliegenden Fall war auch nicht mit "Beraten statt Strafe" (§ 33a VStG iVm § 38 VwGVG) vorzugehen:3.4. Im vorliegenden Fall war auch nicht mit "Beraten statt Strafe" (Paragraph 33 a, VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG) vorzugehen: §33a Abs. 1 VStG stellt für das von den beschwerdeführenden Parteien eventualiter begehrte Vorgehen mit "Beraten statt Strafe" - insoweit wortgleich mit § 45 Abs. 1 Z 4 VStG - unter anderem darauf ab, dass "die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering" sind. Dass diese Voraussetzungen nicht vorliegen, wurde oben dargestellt. Schon aus diesem Grund ist dem genannten Eventualbegehren der beschwerdeführenden Parteien nicht zu folgen, ohne dass das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 33a VStG zu prüfen war.§33a Absatz eins, VStG stellt für das von den beschwerdeführenden Parteien eventualiter begehrte Vorgehen mit "Beraten statt Strafe" - insoweit wortgleich mit Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG - unter anderem darauf ab, dass "die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering" sind. Dass diese Voraussetzungen nicht vorliegen, wurde oben dargestellt. Schon aus diesem Grund ist dem genannten Eventualbegehren der beschwerdeführenden Parteien nicht zu folgen, ohne dass das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des Paragraph 33 a, VStG zu prüfen war. 3.5. Zur Strafbemessung bzw. zum Antrag, die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabzusetzen: § 19 VStG lautet:Paragraph 19, VStG lautet: "Strafbemessung § 19.
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Paragraph 19,
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2)Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen."
(2)Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen." 3.5.
- In seinem - vom VwGH teilweise aufgehobenen - Erkenntnis vom 12.01.2018 hat das BVwG aufgrund geänderter Einkommensverhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde (vgl. VwGH 29.01.2007, 2006/03/0155 mwN) die Geldstrafen im Zusammenhang mit Spruchpunkt B. und C. des angefochtenen Straferkenntnisses mit dem Faktor 0,6 angepasst. Dabei hat es aus den damaligen Angaben des Erstbeschwerdeführers ein Jahreseinkommen von € XXXX hochgerechnet; das ist um etwa 0,2% mehr als jenes Jahreseinkommen, das der Erstbeschwerdeführer nunmehr im fortgesetzten Verfahren angibt, sodass - aus dem Titel der gegenüber dem Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde geänderten Einkommenssituation - nunmehr eine Anpassung mit dem fast unveränderten Faktor von 0,59 vorgenommen wird.3.5.
- In seinem - vom VwGH teilweise aufgehobenen - Erkenntnis vom 12.01.2018 hat das BVwG aufgrund geänderter Einkommensverhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde vergleiche VwGH 29.01.2007, 2006/03/0155 mwN) die Geldstrafen im Zusammenhang mit Spruchpunkt B. und C. des angefochtenen Straferkenntnisses mit dem Faktor 0,6 angepasst. Dabei hat es aus den damaligen Angaben des Erstbeschwerdeführers ein Jahreseinkommen von € römisch 40 hochgerechnet; das ist um etwa 0,2% mehr als jenes Jahreseinkommen, das der Erstbeschwerdeführer nunmehr im fortgesetzten Verfahren angibt, sodass - aus dem Titel der gegenüber dem Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde geänderten Einkommenssituation - nunmehr eine Anpassung mit dem fast unveränderten Faktor von 0,59 vorgenommen wird. 3.5.
- Zusätzlich sind nach der Aufhebung der ersten Entscheidung des BVwG durch den VwGH allerdings folgende Erwägungen zur Strafbemessung erforderlich geworden, die zu einer weiteren Reduktion der Strafe führen: Der VwGH hat das frühere Erkenntnis des BVwG im Umfang der Punkte B. und C. des Tatvorwurfs im Straferkenntnis der belangten Behörde hinsichtlich des Ausspruchs über die verhängte Strafe aufgehoben. Er begründete dies damit, dass das BVwG mit der Beurteilung der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen als einzelne Handlungen und damit als einzelne Delikte von der Rechtsprechung des VwGH (Verweis auf VwGH 03.05.2017, Ra 2016/03/0108; 20.12.2017, Ra 2017/03/0052) abgewichen sei. Das dem Erstbeschwerdeführer in den Punkten B. und C. des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfene Fehlverhalten sei am 01.12.2015 in der Zeit von ca. 10:04:01 Uhr bis ca. 17:00 Uhr im bundeslandweiten Hörfunkprogramm XXXX gesetzt worden. Aufgrund des eindeutig erkennbaren Gesamtkonzeptes des Erstbeschwerdeführers, Beiträge innerhalb der Sendungen " XXXX am Vormittag" bzw. " XXXX am Nachmittag" als eigenständige Sendungen iSd § 1a Z 5 lit. b ORF-G zu behandeln, der daraus abzuleitenden gesamteinheitlichen Sorgfaltswidrigkeit, sowie wegen des zeitlichen Zusammenhanges der ausgestrahlten Beiträge wären die dabei verwirklichten Handlungen im Ergebnis für jeden Punkt (Punkt B. und C.) jeweils für sich genommen als lediglich eine Tat zu beurteilen, weshalb über den Erstbeschwerdeführer dafür nur jeweils eine Strafe zu verhängen gewesen wäre.Der VwGH hat das frühere Erkenntnis des BVwG im Umfang der Punkte B. und C. des Tatvorwurfs im Straferkenntnis der belangten Behörde hinsichtlich des Ausspruchs über die verhängte Strafe aufgehoben. Er begründete dies damit, dass das BVwG mit der Beurteilung der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen als einzelne Handlungen und damit als einzelne Delikte von der Rechtsprechung des VwGH (Verweis auf VwGH 03.05.2017, Ra 2016/03/0108; 20.12.2017, Ra 2017/03/0052) abgewichen sei. Das dem Erstbeschwerdeführer in den Punkten B. und C. des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfene Fehlverhalten sei am 01.12.2015 in der Zeit von ca. 10:04:01 Uhr bis ca. 17:00 Uhr im bundeslandweiten Hörfunkprogramm römisch 40 gesetzt worden. Aufgrund des eindeutig erkennbaren Gesamtkonzeptes des Erstbeschwerdeführers, Beiträge innerhalb der Sendungen " römisch 40 am Vormittag" bzw. " römisch 40 am Nachmittag" als eigenständige Sendungen iSd Paragraph eins a, Ziffer 5, Litera b, ORF-G zu behandeln, der daraus abzuleitenden gesamteinheitlichen Sorgfaltswidrigkeit, sowie wegen des zeitlichen Zusammenhanges der ausgestrahlten Beiträge wären die dabei verwirklichten Handlungen im Ergebnis für jeden Punkt (Punkt B. und C.) jeweils für sich genommen als lediglich eine Tat zu beurteilen, weshalb über den Erstbeschwerdeführer dafür nur jeweils eine Strafe zu verhängen gewesen wäre. Das BVwG hat in seinem Erkenntnis vom 12.01.2018 im Zusammenhang mit den durch Spruchpunkt B. des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfenen Handlungen elf Verwaltungsübertretungen angenommen und dafür eine Geldstrafe von jeweils € XXXX ,-- (anstelle von € XXXX ,-- im angefochtenen Straferkenntnis), also insgesamt € XXXX ,--, und im Zusammenhang mit den durch Spruchpunkt C. des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfenen Handlungen sechs Verwaltungsübertretungen angenommen und dafür jeweils eine Geldstrafe von € XXXX ,-- (anstelle von € XXXX ,-- im angefochtenen Straferkenntnis), also insgesamt € XXXX ,--, verhängt.Das BVwG hat in seinem Erkenntnis vom 12.01.2018 im Zusammenhang mit den durch Spruchpunkt B. des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfenen Handlungen elf Verwaltungsübertretungen angenommen und dafür eine Geldstrafe von jeweils € römisch 40 ,-- (anstelle von € römisch 40 ,-- im angefochtenen Straferkenntnis), also insgesamt € römisch 40 ,--, und im Zusammenhang mit den durch Spruchpunkt C. des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfenen Handlungen sechs Verwaltungsübertretungen angenommen und dafür jeweils eine Geldstrafe von € römisch 40 ,-- (anstelle von € römisch 40 ,-- im angefochtenen Straferkenntnis), also insgesamt € römisch 40 ,--, verhängt. Da der VwGH im Zusammenhang mit den in den Spruchpunkten B. und C. vorgeworfenen Handlungen - wegen Vorliegens einer tatbestandlichen Handlungseinheit - jeweils nur eine einzige Verwaltungsübertretung verwirklicht sieht, hält das BVwG zur Strafbemessung und zur diesbezüglich geforderten konkreten Beurteilung der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und der Intensität seiner Beeinträchtigung (vgl. VwGH 03.05.2017, Ra 2016/03/0108) nunmehr Folgendes fest:Da der VwGH im Zusammenhang mit den in den Spruchpunkten B. und C. vorgeworfenen Handlungen - wegen Vorliegens einer tatbestandlichen Handlungseinheit - jeweils nur eine einzige Verwaltungsübertretung verwirklicht sieht, hält das BVwG zur Strafbemessung und zur diesbezüglich geforderten konkreten Beurteilung der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und der Intensität seiner Beeinträchtigung vergleiche VwGH 03.05.2017, Ra 2016/03/0108) nunmehr Folgendes fest: Was den Verstoß gegen § 17 Abs. 1 Z 2 Satz 2 ORF-G (Unzulässigkeit von Sponsorhinweisen während einer Sendung, vgl. Spruchpunkt B. des angefochtenen Straferkenntnisses) betrifft, hat der Umstand, dass es im vorliegenden Fall zur Ausstrahlung von nicht nur einer, sondern von insgesamt vier Sendungen, während derer insgesamt elf Sponsorhinweise gesendet wurden, gewiss zu einer größeren Intensität der konkreten Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes geführt, als dies der Fall gewesen wäre, wenn nur ein einziger Sponsorhinweis während einer Sendung gesendet worden wäre. Allerdings geht das BVwG nicht davon aus, dass es gewissermaßen zu einer vollen Ver-11-fachung des Ausmaßes des Verschuldens des Erstbeschwerdeführers kommt, zumal sich die mehrfachen rechtswidrigen Ausstrahlungen ja als Ausfluss einer einheitlichen Sorgfaltswidrigkeit darstellen. Dasselbe gilt für den Verstoß gegen § 17 Abs. 1 Z 2 Satz 1 ORF-G (Gebot der Kennzeichnung von gesponserten Sendungen am Anfang oder am Ende, vgl. Spruchpunkt C. des angefochtenen Straferkenntnisses) und den Umstand, dass insgesamt vier Sendungen ausgestrahlt wurden, wobei die erste und die vierte dieser Sendungen hinsichtlich eines Sponsors und die zweite und dritte Sendung hinsichtlich zweier Sponsoren gekennzeichnet werden hätten müssen, sodass insgesamt sechs Sponsorenhinweise fehlten.Was den Verstoß gegen Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, Satz 2 ORF-G (Unzulässigkeit von Sponsorhinweisen während einer Sendung, vergleiche Spruchpunkt B. des angefochtenen Straferkenntnisses) betrifft, hat der Umstand, dass es im vorliegenden Fall zur Ausstrahlung von nicht nur einer, sondern von insgesamt vier Sendungen, während derer insgesamt elf Sponsorhinweise gesendet wurden, gewiss zu einer größeren Intensität der konkreten Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes geführt, als dies der Fall gewesen wäre, wenn nur ein einziger Sponsorhinweis während einer Sendung gesendet worden wäre. Allerdings geht das BVwG nicht davon aus, dass es gewissermaßen zu einer vollen Ver-11-fachung des Ausmaßes des Verschuldens des Erstbeschwerdeführers kommt, zumal sich die mehrfachen rechtswidrigen Ausstrahlungen ja als Ausfluss einer einheitlichen Sorgfaltswidrigkeit darstellen. Dasselbe gilt für den Verstoß gegen Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, Satz 1 ORF-G (Gebot der Kennzeichnung von gesponserten Sendungen am Anfang oder am Ende, vergleiche Spruchpunkt C. des angefochtenen Straferkenntnisses) und den Umstand, dass insgesamt vier Sendungen ausgestrahlt wurden, wobei die erste und die vierte dieser Sendungen hinsichtlich eines Sponsors und die zweite und dritte Sendung hinsichtlich zweier Sponsoren gekennzeichnet werden hätten müssen, sodass insgesamt sechs Sponsorenhinweise fehlten. Vor diesem Hintergrund verhängt das BVwG in (weiterer) Reduktion gegenüber der mit seiner Entscheidung vom 12.01.2018 in Summe verhängten Strafen - auch unter Berücksichtigung des von den beschwerdeführenden Parteien nunmehr vorgebrachten Milderungsgrundes der langen Verfahrensdauer, aber auch des Erschwerungsgrundes der vielfachen früheren Bestrafung des Erstbeschwerdeführers wegen Verletzungen von Werbebestimmungen - im Zusammenhang mit den in Spruchpunkt B. des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfenen Verhaltensweisen eine Geldstrafe von € XXXX ,-- (Ersatzfreiheitsstrafe XXXX Tage) und im Zusammenhang mit den in Spruchpunkt C. des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfenen Verhaltensweisen eine Geldstrafe von € XXXX ,-- (Ersatzfreiheitsstrafe XXXX Tage).Vor diesem Hintergrund verhängt das BVwG in (weiterer) Reduktion gegenüber der mit seiner Entscheidung vom 12.01.2018 in Summe verhängten Strafen - auch unter Berücksichtigung des von den beschwerdeführenden Parteien nunmehr vorgebrachten Milderungsgrundes der langen Verfahrensdauer, aber auch des Erschwerungsgrundes der vielfachen früheren Bestrafung des Erstbeschwerdeführers wegen Verletzungen von Werbebestimmungen - im Zusammenhang mit den in Spruchpunkt B. des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfenen Verhaltensweisen eine Geldstrafe von € römisch 40 ,-- (Ersatzfreiheitsstrafe römisch 40 Tage) und im Zusammenhang mit den in Spruchpunkt C. des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfenen Verhaltensweisen eine Geldstrafe von € römisch 40 ,-- (Ersatzfreiheitsstrafe römisch 40 Tage). 3.
- Den beschwerdeführenden Parteien waren gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, da der Beschwerde teilweise Folge gegeben worden ist. Zur Reduzierung des Kostenbeitrags für das Verfahren vor der belangten Behörde vgl. VwGH 29.01.2013, 2012/02/0236.3.
- Den beschwerdeführenden Parteien waren gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, da der Beschwerde teilweise Folge gegeben worden ist. Zur Reduzierung des Kostenbeitrags für das Verfahren vor der belangten Behörde vergleiche VwGH 29.01.2013, 2012/02/
- Zu Spruchpunkt B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGHgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGHgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG idF BGBl. I Nr. 164/2013 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGHes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2013, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGHes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist nicht zulässig. Im Beschwerdefall liegt keiner der vorgenannten Fälle vor. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des VwGH (insbesondere VwGH 29.01.2019, Ro 2018/03/0012, 0013-3). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W219.2141627.1.00