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{'item': 'G312 2151172-1'}

Obsah (14)Art. 133§ 410§ 1§ 57a§ 4§ 35§ 5§ 7§ 42§ 49§ 539a§ 44§ 471g§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum29.04.2019 GeschäftszahlG312 2151172-1 SpruchG312 2150575-1/16E G312 2151172-1/12E G312 2151175-1/9E G312 2151177-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwa

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 27.10.2016 sprach die XXXX Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) aus, dass die in Anhang I. des gegenständlichen Bescheides genannten Personen in den genannten Zeiträumen aufgrund ihrer Tätigkeit als Taxilenker für XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer 1 oder kurz BF1)

§ 410Abs. 1 Z 2 i

Vm § 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 ASVG sowie

§ 1Abs. 1 lit. a Al

VG 1977 der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen (Spruchteil I.); der BF1

§ 410Abs. 1 Z 7 i

Vm § 44, § 49 Abs. 1 und Abs. 2 sowie 54 Abs. 1 ASVG wegen der im Zuge der bei ihm stattgefundenen gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet ist, die in der Beitragsabrechnung vom 07.03.2016 und im dazugehörigen Prüfbericht zu Dienstgeberkontonummer XXXX angeführten allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge, Zuschläge nach den jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten sowie Verzugszinsen in der Höhe von € 83.714,48 nachzuentrichten (Spruchpunkt II.).1. Mit Bescheid vom 27.10.2016 sprach die römisch 40 Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) aus, dass die in Anhang römisch eins. des gegenständlichen Bescheides genannten Personen in den genannten Zeiträumen aufgrund ihrer Tätigkeit als Taxilenker für römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer 1 oder kurz BF1)

Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, ASVG sowie

Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG 1977 der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen (Spruchteil römisch eins.); der BF1

Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 44,, Paragraph 49, Absatz eins und Absatz 2, sowie 54 Absatz eins, ASVG wegen der im Zuge der bei ihm stattgefundenen gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet ist, die in der Beitragsabrechnung vom 07.03.2016 und im dazugehörigen Prüfbericht zu Dienstgeberkontonummer römisch 40 angeführten allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge, Zuschläge nach den jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten sowie Verzugszinsen in der Höhe von € 83.714,48 nachzuentrichten (Spruchpunkt römisch zwei.).

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der BF1 am 30.11.2016 fristgerecht durch seinen ausgewiesenen Vertreter Beschwerde. 2.
  2. Am 28.11.2016 erhob XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer 2 oder kurz BF2) durch seinen ausgewiesenen Vertreter XXXX gegen den angeführten Bescheid fristgerecht Beschwerde.2.
  3. Am 28.11.2016 erhob römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer 2 oder kurz BF2) durch seinen ausgewiesenen Vertreter römisch 40 gegen den angeführten Bescheid fristgerecht Beschwerde. 2.
  4. Gegen den angeführten Bescheid erhob XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer 3 oder kurz BF3) am 24.11.2016 fristgerecht Beschwerde.2.
  5. Gegen den angeführten Bescheid erhob römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer 3 oder kurz BF3) am 24.11.2016 fristgerecht Beschwerde. 2.
  6. Am 30.11.2016 erhob XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer 4 oder kurz BF4) gegen den oben genannten Bescheid fristgerecht Beschwerde.2.
  7. Am 30.11.2016 erhob römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer 4 oder kurz BF4) gegen den oben genannten Bescheid fristgerecht Beschwerde.
  8. Die gegenständlichen Beschwerden und maßgeblichen Verwaltungsakten von der belangten Behörde am 20.03.2017 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen.
  9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 06.12.2017 und 20.06.2018 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch, an der die BF gemeinsam mit ihren Rechtsvertretern bzw. ohne Vertretung teilgenommen haben. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung ebenfalls teil.
  10. Mit Schriftsatz vom 28.06.2018 äußerte sich der BF1 zu den in der mündlichen Verhandlung eines Zeugen (GKK Prüfer) getätigten Angaben.
  11. Die belangte Behörde nahm hiezu mit Schriftsatz vom 31.07.2018 Stellung und übermittelte weitere Beweismittel.
  12. Mit Schriftsatz vom 13.11.2018 nahm der BF 1 und mit Schriftsatz vom 04.12.2018 nahm der BF2 hiezu Stellung, die BF3 und BF4 übermittelten diesbezüglich keine gesonderte Stellungnahme. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen: 1.
  14. Der BF1 betreibt unter der Geschäftsanschrift XXXX, ein Taxiunternehmen, wobei die Leistungserbringung durch Auftragsfahrten, wie auch durch Auftragsentgegennahme auf Standplätzen erfolgt.1.
  15. Der BF1 betreibt unter der Geschäftsanschrift römisch 40 , ein Taxiunternehmen, wobei die Leistungserbringung durch Auftragsfahrten, wie auch durch Auftragsentgegennahme auf Standplätzen erfolgt. 1.
  16. Im verfahrensgegenständlichen Prüfzeitraum (01.01.2009 bis 31.12.2014) hatte der BF1 insgesamt XXXX (folgend aufgezählte) Personen als Taxilenker beschäftigt, wobei zu keiner Zeit mehr als XXXX Dienstnehmer gleichzeitig beschäftigt waren. 2010 waren XXXX Dienstnehmer parallel beschäftigt, 2011 ebenso XXXX (im September und Oktober vier), 2012 XXXX Dienstnehmer und 2013 durchschnittlich XXXX gleichzeitig als Taxilenker für den BF1 tätig.1.
  17. Im verfahrensgegenständlichen Prüfzeitraum (01.01.2009 bis 31.12.2014) hatte der BF1 insgesamt römisch 40 (folgend aufgezählte) Personen als Taxilenker beschäftigt, wobei zu keiner Zeit mehr als römisch 40 Dienstnehmer gleichzeitig beschäftigt waren. 2010 waren römisch 40 Dienstnehmer parallel beschäftigt, 2011 ebenso römisch 40 (im September und Oktober vier), 2012 römisch 40 Dienstnehmer und 2013 durchschnittlich römisch 40 gleichzeitig als Taxilenker für den BF1 tätig. 1.
  18. Die im verfahrensgegenständlichen Zeitraum beim BF1 beschäftigten Personen sind: XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 Die beim BF1 tätigen Personen waren bzw. werden als unselbständige Dienstnehmer beschäftigt, mit ihnen wurden teilweise schriftliche, teilweise nur mündliche Arbeitsverträge abgeschlossen. Die Dienstnehmer waren zum Teil geringfügig und zum Teil vollversichert zur Sozialversicherung angemeldet. 1.
  19. Zur Anwendung kommt der "Bundeskollektivvertrag für das Personenbeförderungsgewerbe mit PKW", dieser legt eine wöchentliche Normalarbeitszeit von 48 Stunden bei Vollbeschäftigung und den entsprechenden Bruttomonatslohn fest. 1.
  20. Der BF1 betrieb im Prüfzeitraum sein Taxiunternehmen unter anderen mit den Fahrzeugen XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 Bei der durchgeführten Betriebsprüfung gelangte die belangte Behörde zur Ansicht, dass die Taxilenker wesentlich mehr verdient haben, als vom Dienstgeber über das jeweilige Lohnkonto abgerechnet worden ist. 1.
  21. Die Entlohnung der Taxilenker erfolgte (entgegen bzw. ergänzend der Entlohnung entsprechend des mündlich oder schriftlich vereinbarten Vertrages) nach erzieltem Umsatz. Die Abrechnung erfolgte zumeist 1x wöchentlich in der Wohnung des BF1 in XXXX (mit wenigen Ausnahmen), dabei wurde der Differenzbetrag des Umsatzes laut Taxameter mit dem Dienstgeber ermittelt. Bei der Abrechnung wurden dem Dienstgeber die vorher angeführten Aufzeichnungen sowie einen Teil der Losung übergeben, dies waren 60 % des Umsatzes abzüglich der Kosten für Tanken und Autowaschen.Die Abrechnung erfolgte zumeist 1x wöchentlich in der Wohnung des BF1 in römisch 40 (mit wenigen Ausnahmen), dabei wurde der Differenzbetrag des Umsatzes laut Taxameter mit dem Dienstgeber ermittelt. Bei der Abrechnung wurden dem Dienstgeber die vorher angeführten Aufzeichnungen sowie einen Teil der Losung übergeben, dies waren 60 % des Umsatzes abzüglich der Kosten für Tanken und Autowaschen. 1.
  22. Bei der Inbetriebnahme des Taxis mussten folgende Daten auf einen vorbereiten "losen" Zettel des BF1 notiert werden: Kennzeichen, Datum, Kilometerstand und Umsatz. Diese Daten wurden auch bei Dienstende erfasst. Die Differenz stellte den Tagesumsatz dar. 1.
  23. Zwischen den Aufzeichnungen, den Angaben in den Lohnkonten bzw. Lohnzettel und den anderen Unterlagen (Tankbelegen) ergaben sich Widersprüche, die weder durch den BF1 ebenso wenig durch die BF2, BF3 und BF4 oder der einvernommenen Zeugen aufgeklärt werden konnten. Der BF1 konnte keine diesbezüglich geeigneten und ordentlichen Unterlagen vorlegen. 1.
  24. Für jeden Dienstnehmer wurde ein Lohnkonto mit entsprechender Lohnabrechnung auf Basis des oben angeführten Kollektivvertrages geführt, wobei die Dienstnehmer mehr in Verdienst gebracht haben, als auf den Lohnkonten angezeigt. 1.
  25. Bei den folgend genannten PKWs ergibt sich zwischen den KM aufgrund der Servicerechnung und den gefahrenen Kilometer anhand der Abrechnungen erhebliche Differenzen: XXXX: 2014 Fahrer: XXXXXXXX: 2014 Fahrer: römisch 40 2013 Fahrer: XXXX XXXX : 2014 XXXX2013 Fahrer: römisch 40 römisch 40 : 2014 römisch 40 2013 XXXX Die in den Rechnungen der Fahrzeuge XXXX sowie XXXX angeführten KM Stände weisen (folgende) Unregelmäßigkeiten auf, so zB beim XXXX:2013 römisch 40 Die in den Rechnungen der Fahrzeuge römisch 40 sowie römisch 40 angeführten KM Stände weisen (folgende) Unregelmäßigkeiten auf, so zB beim XXXX: Rechnung XXXX vom 28.10.2013 XXXX KM: 281.778Rechnung römisch 40 vom 28.10.2013 römisch 40 KM: 281.778 Rechnung XXXX vom 12.11.2013 XXXX KM: 278.586Rechnung römisch 40 vom 12.11.2013 römisch 40 KM: 278.586 Rechnung XXXX vom 12.11.2013 XXXX KM: 278.630Rechnung römisch 40 vom 12.11.2013 römisch 40 KM: 278.630 Rechnung XXXX vom 12.11.2013 XXXX KM: 287.425Rechnung römisch 40 vom 12.11.2013 römisch 40 KM: 287.425 Zum Beweis über Manipulationen beim KM Stand übermittelte die belangte Behörde folgende Belege: Rechnung XXXX vom 23.04.2013 XXXX KM: 235.891Rechnung römisch 40 vom 23.04.2013 römisch 40 KM: 235.891 Rechnung XXXX vom 11.06.2013 XXXX KM: 245.510Rechnung römisch 40 vom 11.06.2013 römisch 40 KM: 245.510 Rechnung XXXX vom 12.06.2013 XXXX KM: 245.521Rechnung römisch 40 vom 12.06.2013 römisch 40 KM: 245.521 Rechnung XXXX vom 06.08.2013 XXXX KM: 259.059Rechnung römisch 40 vom 06.08.2013 römisch 40 KM: 259.059 Rechnung XXXX vom 28.10.2013 XXXX KM: 281.778Rechnung römisch 40 vom 28.10.2013 römisch 40 KM: 281.778 Rechnung XXXX vom 12.11.2013 XXXX KM: 278.586Rechnung römisch 40 vom 12.11.2013 römisch 40 KM: 278.586 Rechnung XXXX vom 12.11.2013 XXXX KM: 278.630Rechnung römisch 40 vom 12.11.2013 römisch 40 KM: 278.630 Rechnung XXXX vom 12.11.2013 XXXX KM: 287.425Rechnung römisch 40 vom 12.11.2013 römisch 40 KM: 287.425 Rechnung XXXX vom 17.01.2014 XXXX KM: 304.973Rechnung römisch 40 vom 17.01.2014 römisch 40 KM: 304.973 Rechnung XXXX vom 30.01.2014 XXXX KM: 280.463Rechnung römisch 40 vom 30.01.2014 römisch 40 KM: 280.463 Rechnung XXXX vom 19.02.2014 XXXX KM: 309.740Rechnung römisch 40 vom 19.02.2014 römisch 40 KM: 309.740 Rechnung XXXX vom 17.03.2014 XXXX KM: 309.717Rechnung römisch 40 vom 17.03.2014 römisch 40 KM: 309.717 Rechnung XXXX vom 21.03.2014 XXXX KM: 312.156Rechnung römisch 40 vom 21.03.2014 römisch 40 KM: 312.156 Rechnung XXXX vom 23.04.2013 XXXX KM: 144.096Rechnung römisch 40 vom 23.04.2013 römisch 40 KM: 144.096 Rechnung XXXX vom 24.07.2013 XXXX KM: 167.628Rechnung römisch 40 vom 24.07.2013 römisch 40 KM: 167.628 Rechnung XXXX vom 31.07.2013 XXXX KM: 168.978Rechnung römisch 40 vom 31.07.2013 römisch 40 KM: 168.978 Rechnung XXXX vom 12.11.2013 XXXX KM: 191.627Rechnung römisch 40 vom 12.11.2013 römisch 40 KM: 191.627 Rechnung XXXX vom 12.11.2013 XXXX KM: 182.837Rechnung römisch 40 vom 12.11.2013 römisch 40 KM: 182.837 Rechnung XXXX vom 14.03.2014 XXXX KM: 224.259Rechnung römisch 40 vom 14.03.2014 römisch 40 KM: 224.259 Rechnung XXXX vom 17.06.2014 XXXX KM: 250.524Rechnung römisch 40 vom 17.06.2014 römisch 40 KM: 250.524 Rechnung XXXX vom 10.07.2014 XXXX KM: 256.568Rechnung römisch 40 vom 10.07.2014 römisch 40 KM: 256.568 Rechnung XXXX vom 24.09.2014 XXXX KM: 275.941Rechnung römisch 40 vom 24.09.2014 römisch 40 KM: 275.941 Zum Beweis, dass keine Manipulationen durchgeführt wurden, legte der BF1 mit Schriftsatz 28.06.2018 weitere Unterlagen vor: Rechnung XXXX vom 28.10.2013 XXXX KM 281.778Rechnung römisch 40 vom 28.10.2013 römisch 40 KM 281.778 Rechnung XXXX vom 12.11.2013 XXXX KM 287.425Rechnung römisch 40 vom 12.11.2013 römisch 40 KM 287.425 Zu den vorgeworfenen Manipulationen an den Kilometerständen durch die belangte Behörde nahm der BF1 insofern Stellung, dass die unterschiedlichen Kilometerangaben derart zustande gekommen seien, dass die Firmen die bezughabenden Rechnungen ausgestellt haben, ohne jedoch den 15%igen Nachlass (aufgrund einer Sondervereinbarung mit dem BF1) zu berücksichtigen. Dies habe er nachträglich urgiert, daher wurden über die falsch ausgefertigte Faktura richtige Rechnungen ausfakturiert (also die ursprüngliche korrigiert) und sei aber der ursprüngliche Kilometerstand übernommen worden. Diese Berichtigungen seien telefonisch erfolgt, ohne dass jemals die PKW vor Ort anwesend sein mussten. Zusätzlich legte der BF1 eine Bestätigung vor, wonach laut CBS Information des XXXX mit einem Kilometerstand von 620.062 am 25.06.2018 und der Anzeige "0 ManipulationInfokm" keine KM Manipulationen erfolgt sind.Zusätzlich legte der BF1 eine Bestätigung vor, wonach laut CBS Information des römisch 40 mit einem Kilometerstand von 620.062 am 25.06.2018 und der Anzeige "0 ManipulationInfokm" keine KM Manipulationen erfolgt sind. Aus den - nun gesamt vorliegenden Unterlagen - ist jedoch ersichtlich, dass der BF1 die Rechnungen des XXXX in dem Zeitraum Oktober und November 2013 nicht vollständig vorgelegt hat. Erst bei Vorlage der gesamten Rechnungen - durch die belangten Behörde - zeigen sich die Unregelmäßigkeiten bei dem KM Ständen.Aus den - nun gesamt vorliegenden Unterlagen - ist jedoch ersichtlich, dass der BF1 die Rechnungen des römisch 40 in dem Zeitraum Oktober und November 2013 nicht vollständig vorgelegt hat. Erst bei Vorlage der gesamten Rechnungen - durch die belangten Behörde - zeigen sich die Unregelmäßigkeiten bei dem KM Ständen. Das Vorbringen des BF1 zu den stark abweichenden Kilometerständen auf den Rechnungen mit der mangelnden Berücksichtigung des Sonderrabattes kann dies jedoch nicht schlüssig erklären. In solch einem Fall hätte der BF1 zum einen beide Rechnungen vorweisen können bzw. müssen, was er jedoch verabsäumte. Auch in diesem Fall hat der BF1 nur einige Rechnungen vorgelegt. Weiters ist es lebensfremd, dass die betroffenen Firmen in einem solch großen Ausmaß die Sonderrabatte nicht berücksichtigt, sofern dies einmal reklamiert wird. 1.
  26. In der Taxibranche gibt es zwei Arten der Abrechnung, nach Stunden und aufgrund Umsatzbeteiligung, usus ist jedoch die Bezahlung durch Umsatzbeteiligung - vor allem bei einem ständigen Taxi-Einsatz rund um die Uhr. Bei der Stundenabrechnung ist die Basis der arbeitsrechtliche Anspruch. Die Stundenentlohnung leitet sich von der Anzahl der gearbeiteten Stunden und dem kollektivvertraglichen Anspruch ab. Bei der Umsatzbeteiligung ist der Umsatzprozent die Basis, sowie die gefahrenen Kilometer und der Tarif der Wirtschaftskammer. 1.
  27. Die Entlohnung der Fahrer des BF1 erfolgte durch eine Beteiligung am Umsatz, wobei 40% der Leistungserlöse für Taxifahrten an die Mitarbeiter ausbezahlt wurden. 1.
  28. Für die verfahrensgegenständlichen Taxifahrten liegen keine, den tatsächlichen Verhältnisse entsprechenden Fahreraufzeichnungen bzw. Arbeitszeitaufzeichnungen vor. Wie hoch die Leistungserlöse der einzelnen Fahrer waren, kann demnach - mangels gesetzeskonformer und widerspruchsfreier - Aufzeichnungen nicht betragsmäßig aus den Buchhaltungsunterlagen ermittelt, sondern nur geschätzt werden. Insbesondere wurde seitens des BF auch die Aufzeichnungspflicht des § 26 AZG verletzt.Wie hoch die Leistungserlöse der einzelnen Fahrer waren, kann demnach - mangels gesetzeskonformer und widerspruchsfreier - Aufzeichnungen nicht betragsmäßig aus den Buchhaltungsunterlagen ermittelt, sondern nur geschätzt werden. Insbesondere wurde seitens des BF auch die Aufzeichnungspflicht des Paragraph 26, AZG verletzt. Die belangte Behörde hat bei doppelt besetzten Taxi - grundsätzlich 600 Stunden Einsatzzeit - beim BF 480 Stunden (also etwas weniger, da teilweise nur Einzelbesetzung vorlag) angenommen, bei doppelter Besetzung 55 Wochenstunden Arbeitszeit, dies mit 4,3 multipliziert ergibt die Einsatzzeit. Während des Prüfzeitraumes (01.01.2009 bis 31.12.2014) wurde den Taxilenkern der Lohn anfangs bar ausbezahlt, ab Mitte 2012 erfolgte die Gehaltszahlung per Kontoüberweisung. Auch gab es erst seit dieser Zeit "gewisse" Arbeitsaufzeichnungen.
  29. Beweiswürdigung: 2.
  30. Der oben angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte der belangten Behörde. Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akt, den Prüfbericht der XXXX Gebietskrankenkasse sowie die seitens der XXXX Gebietskrankenkasse durchgeführten Einvernahmen der BF sowie der einvernommenen Zeugen und der Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG.Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akt, den Prüfbericht der römisch 40 Gebietskrankenkasse sowie die seitens der römisch 40 Gebietskrankenkasse durchgeführten Einvernahmen der BF sowie der einvernommenen Zeugen und der Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG. 2.
  31. Der GPLA Prüfer stellte bei der stichprobenartigen Überprüfung der Tankbelege und den Arbeitsaufzeichnungen fest, dass bei -Strichaufzählung XXXX innerhalb von 3 Monaten 27 mal außerhalb der Arbeitszeit betankt wurderömisch 40 innerhalb von 3 Monaten 27 mal außerhalb der Arbeitszeit betankt wurde -Strichaufzählung XXXX innerhalb von 3 Monaten 17 malrömisch 40 innerhalb von 3 Monaten 17 mal -Strichaufzählung XXXX innerhalb von 3 Monaten 25 malrömisch 40 innerhalb von 3 Monaten 25 mal -Strichaufzählung XXXX innerhalb von 3 Monaten 23 malrömisch 40 innerhalb von 3 Monaten 23 mal -Strichaufzählung XXXX (BF2) innerhalb von 3 Monaten 20 Malrömisch 40 (BF2) innerhalb von 3 Monaten 20 Mal große zeitliche Abstände zwischen dem Ende der Arbeitszeit laut Aufzeichnungen und den Betankungen vorliegen, zB: XXXXrömisch 40 am 09.01.2014 Dienstende um 1 Uhr, Betankung um 3.43 Uhr früh, am 06.02.2014 Dienstende 0 Uhr, Betankung 2,52 Uhr früh XXXX (BF2)römisch 40 (BF2) Dienst grundsätzlich von 7:30 bis 8:50 Uhr, Betankung um 10.15 Uhr Dienstfortsetzung um 11.40 Uhr - mehrmals solche Abfolge festgestellt Dienstende 16 Uhr, Betankung 18 bzw. 19 Uhr XXXXrömisch 40 Seine Arbeitszeit betrug am 16.01.2014: 9 - 15 Uhr, Tankrechnung 17:36 Uhr Die betroffenen Dienstnehmer wurden von der belangten Behörde mit diesen Diskrepanzen konfrontiert und rechtfertigten sich damit, dass sie vom BF1 aufgefordert worden seien, die Arbeitszeiten so zu führen, dass sie mit den Angaben auf den Lohnzettel übereinstimmen, also zur Durchführung von Manipulationen vom BF1 aufgefordert wurden. Die Begründung des BF1 bzw. der anderen BF in der mündlichen Verhandlung, es seien private Erledigungen durchgeführt worden, ist nicht nachvollziehbar, da eine private Nutzung der Taxis (mit einer Ausnahme) - laut Angaben des BF1 sowie andere BF und Zeugen - nicht erlaubt war. Dazu kommt, dass der BF1 bei Übernahme der Taxis von den jeweiligen Fahrern die Angaben im Taxi (Kilometerstand, etc.) auf einzelne "lose Zetteln" durchführen hat lassen, und nicht z.B. in einem gebundenen Buch (welches Manipulationen verhindert). Zusätzlich mussten die Lenker nur jeweils die letzten drei bzw. vier Ziffern angeben. Auch diesbezüglich hat der BF1 keine ordentlichen und mangelfreien Aufzeichnungen geführt bzw. führen lassen. 2.
  32. Die zur Ausgestaltung und Entlohnung der Dienstverhältnisse getroffenen Feststellungen stützen sich auf die seitens der belangten Behörde durchgeführten niederschriftlichen Einvernahmen von XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX vor der belangten Behörde sowie den Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG des BF1 und der BF2, BF3 und BF4 sowie der geladenen Zeugen XXXX, XXXX und XXXX.2.
  33. Die zur Ausgestaltung und Entlohnung der Dienstverhältnisse getroffenen Feststellungen stützen sich auf die seitens der belangten Behörde durchgeführten niederschriftlichen Einvernahmen von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 vor der belangten Behörde sowie den Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG des BF1 und der BF2, BF3 und BF4 sowie der geladenen Zeugen römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 . 2.
  34. Die Angaben des BF1 und der BF2, BF3 und BF4 sowie der einvernommenen Zeugen vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG waren stark widersprüchlich, großteils unschlüssig und lebensfremd. 2.4.
  35. XXXX (im Folgenden: PB) bei der niederschriftlichen Befragung vor der belangten Behörde an, dass er nach Umsatz entlohnt worden sei, er habe 40 % des Umsatzes erhalten. Er habe an 6 Tage/Wo 60 Stunden gearbeitet. Auf Divergenzen zu den Arbeitsaufzeichnungen und Betankungen hingewiesen, erklärte er, dass er vom Dienstgeber eine Aufforderung zu Manipulation erhalten habe, er solle die Arbeitsaufzeichnungen so führen, dass sie zur Entlohnung am Lohnzettel passen. Er habe netto 1200 - 1400 Euro ohne Trinkgeld erhalten, das mtl. Trinkgeld sei 100 - 150 Euro gewesen. Zuerst sei er Schicht mit dem BF1 auf dem Taxi XXXX gefahren, danach habe er allein das Taxi XXXX benutzt. Der Zeuge sei vom 22.08.2013 bis 07.11.2013 beim BF1 beschäftigt gewesen. Er habe Pauschalfahrten ohne Taxameter (zusätzlich zum Umsatz) durchgeführt, davon 30 oder 45 %, dies sei ihm nicht mehr genau erinnerlich. Die tägliche Arbeitszeit sei immer über den vereinbarten 48 Wochenstunden gelegen. Auf Aufforderung des BF1 habe er die Aufzeichnungen entsprechend berichtigt, dass nur 48 Wochenstunden aufscheinen, die von ihm tatsächlich geführten Aufzeichnungen wurden vom BF1 vernichtet, er sei ca. 60 Wochenstunden gefahren und habe selbst aufgrund des Verhaltens des BF1 gekündigt.2.4.
  36. römisch 40 (im Folgenden: PB) bei der niederschriftlichen Befragung vor der belangten Behörde an, dass er nach Umsatz entlohnt worden sei, er habe 40 % des Umsatzes erhalten. Er habe an 6 Tage/Wo 60 Stunden gearbeitet. Auf Divergenzen zu den Arbeitsaufzeichnungen und Betankungen hingewiesen, erklärte er, dass er vom Dienstgeber eine Aufforderung zu Manipulation erhalten habe, er solle die Arbeitsaufzeichnungen so führen, dass sie zur Entlohnung am Lohnzettel passen. Er habe netto 1200 - 1400 Euro ohne Trinkgeld erhalten, das mtl. Trinkgeld sei 100 - 150 Euro gewesen. Zuerst sei er Schicht mit dem BF1 auf dem Taxi römisch 40 gefahren, danach habe er allein das Taxi römisch 40 benutzt. Der Zeuge sei vom 22.08.2013 bis 07.11.2013 beim BF1 beschäftigt gewesen. Er habe Pauschalfahrten ohne Taxameter (zusätzlich zum Umsatz) durchgeführt, davon 30 oder 45 %, dies sei ihm nicht mehr genau erinnerlich. Die tägliche Arbeitszeit sei immer über den vereinbarten 48 Wochenstunden gelegen. Auf Aufforderung des BF1 habe er die Aufzeichnungen entsprechend berichtigt, dass nur 48 Wochenstunden aufscheinen, die von ihm tatsächlich geführten Aufzeichnungen wurden vom BF1 vernichtet, er sei ca. 60 Wochenstunden gefahren und habe selbst aufgrund des Verhaltens des BF1 gekündigt. BP wurde als Arbeiter ab 22.08.2013 mit Bruttolohn 872,93 angemeldet und mit 07.11.213 durch fristlose Entlassung abgemeldet. Es lag ein schriftlicher Arbeitsvertrag über 48 Wochenstunde mit einer Entlohnung brutto 872,93 vor. Die im Akt enthaltenen Lohnzettel des BP weisen zB für August 2013: Euro 440 brutto, 386,94 Euro netto; Oktober 2013: Euro 1232,60 brutto, 1082,35 Euro netto Löhne aus. Im September 2013 erzielte BP einen Umsatz von Euro 2947,00; Kilometer 3738 auf Taxi XXXX.BP wurde als Arbeiter ab 22.08.2013 mit Bruttolohn 872,93 angemeldet und mit 07.11.213 durch fristlose Entlassung abgemeldet. Es lag ein schriftlicher Arbeitsvertrag über 48 Wochenstunde mit einer Entlohnung brutto 872,93 vor. Die im Akt enthaltenen Lohnzettel des BP weisen zB für August 2013: Euro 440 brutto, 386,94 Euro netto; Oktober 2013: Euro 1232,60 brutto, 1082,35 Euro netto Löhne aus. Im September 2013 erzielte BP einen Umsatz von Euro 2947,00; Kilometer 3738 auf Taxi römisch 40 . 2.4.
  37. XXXX (im Folgenden: KM) kam zur Einvernahme vor der belangten Behörde erst nach Androhung einer Zwangsstrafe. Er erklärte niederschriftlich, dass er an 5 Tage pro Woche gearbeitet habe, später seine Tätigkeit auf 6 Tage ausgedehnt habe. Er habe 40 bis 48 Stunden in der Woche gearbeitet. Er habe Stammkundenfahrten durchgeführt und sei am Standplatz gestanden. Mit ihm sei entsprechend dem Taxi KV eine Entlohnung für gefahrene Stunden vereinbart worden. Er habe 1000 bis 1100 Euro netto pro Monat erhalten. Seinen Lohn habe er bar ausbezahlt bekommen. Sein Kollege (BF2) fahre MO, MI und FREI. Das Taxi stehe bei seiner Wohnung tagsüber, wenn Kollege (BF2) nicht fahre. Er sei nach Stunden entlohnt worden und habe an Trinkgeld ca. 100 Euro pro Woche erhalten.2.4.
  38. römisch 40 (im Folgenden: KM) kam zur Einvernahme vor der belangten Behörde erst nach Androhung einer Zwangsstrafe. Er erklärte niederschriftlich, dass er an 5 Tage pro Woche gearbeitet habe, später seine Tätigkeit auf 6 Tage ausgedehnt habe. Er habe 40 bis 48 Stunden in der Woche gearbeitet. Er habe Stammkundenfahrten durchgeführt und sei am Standplatz gestanden. Mit ihm sei entsprechend dem Taxi KV eine Entlohnung für gefahrene Stunden vereinbart worden. Er habe 1000 bis 1100 Euro netto pro Monat erhalten. Seinen Lohn habe er bar ausbezahlt bekommen. Sein Kollege (BF2) fahre MO, MI und FREI. Das Taxi stehe bei seiner Wohnung tagsüber, wenn Kollege (BF2) nicht fahre. Er sei nach Stunden entlohnt worden und habe an Trinkgeld ca. 100 Euro pro Woche erhalten. Konfrontiert mit den Abweichungen hinsichtlich der Arbeitszeitaufzeichnungen und der Betankungen, konnte KM keine Erklärung abgeben. Auch zur Kilometer-Differenz von 28.000 km konnte er keine Erklärung abgeben. Er gab vor der Behörde weiters an, dass er monatlich an Miete € 739, € 50 Strom, € 60 Versicherung und € 10 Telefon habe, also Fixkosten von ca. 860 Euro im Monat zu zahlen habe. Ihm verbleibe vom Lohn ca. 500 bis 600 Euro. In einer schriftlichen Stellungnahme vom 22.09.2015 erklärte KM schriftlich, dass beim Dienstverhältnis zum BF1 immer alles korrekt verlaufen sei. KM steht laut Auszug des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger seit 18.11.2011 bis laufend (Abfrage vom 11.11.2015) beim BF1 in Beschäftigung. 2.4.
  39. Der Dienstnehmer XXXX (im Folgenden: JL) gab bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde an, mit 50 % Umsatz für eine 7 Tage/Woche entlohnt worden zu sein, er habe durchschnittlich 14 Stunden täglich gearbeitet. Er sei vom BF1 zu Manipulation aufgefordert worden, damit die Arbeitsaufzeichnungen zu den Angaben am Lohnzettel passen. Er habe netto 1.720 Euro und an Trinkgeld 433,00 Euro erhalten. Er sei beim BF1 vom 22.03.2013 bis 19.07.2013 in einem Dienstverhältnis gestanden. Er habe Stammkundenfahrten durchgeführt und sei am Standplatz gestanden. Die Abrechnung sei 1x pro Woche erfolgt. Der Umsatz sei abzüglich Tanken und Waschen im Ausmaß von 50 % an den BF1 übergeben worden. Bei seiner nochmaligen Vorsprache bei belangte Behörde hat JL seine Aussage hinsichtlich Umsatz dahingehend korrigiert, dass nur 40 % des Umsatzes an Entlohnung an ausbezahlt worden sei. Er habe durchschnittlich netto ca. 2.000,00 und an Trinkgeld 100 Euro erhalten.2.4.
  40. Der Dienstnehmer römisch 40 (im Folgenden: JL) gab bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde an, mit 50 % Umsatz für eine 7 Tage/Woche entlohnt worden zu sein, er habe durchschnittlich 14 Stunden täglich gearbeitet. Er sei vom BF1 zu Manipulation aufgefordert worden, damit die Arbeitsaufzeichnungen zu den Angaben am Lohnzettel passen. Er habe netto 1.720 Euro und an Trinkgeld 433,00 Euro erhalten. Er sei beim BF1 vom 22.03.2013 bis 19.07.2013 in einem Dienstverhältnis gestanden. Er habe Stammkundenfahrten durchgeführt und sei am Standplatz gestanden. Die Abrechnung sei 1x pro Woche erfolgt. Der Umsatz sei abzüglich Tanken und Waschen im Ausmaß von 50 % an den BF1 übergeben worden. Bei seiner nochmaligen Vorsprache bei belangte Behörde hat JL seine Aussage hinsichtlich Umsatz dahingehend korrigiert, dass nur 40 % des Umsatzes an Entlohnung an ausbezahlt worden sei. Er habe durchschnittlich netto ca. 2.000,00 und an Trinkgeld 100 Euro erhalten. JL war beim BF1 geringfügig vom 22.03.2013 bis 30.04.2013 angemeldet, ab 01.05.2013 vollversichert und mit 19.07.2013 mit unberechtigtem vorzeitigen Austritt abgemeldet worden. 2.4.
  41. Der Dienstnehmer XXXX (im Folgenden: WL) gab bei seiner niederschriftlichen Befragung vor der belangten Behörde an, mit 40 % Umsatz entlohnt worden zu sein, was branchenüblich sei. Er sei für 7 Tage/Wo entlohnt worden. Er habe 15 Stunden täglich gearbeitet. Er sei vom BF1 dazu aufgefordert worden, die Arbeitsaufzeichnungen zu manipulieren, damit sie zu den Angaben auf den Lohnzetteln passen. An Trinkgeld habe er täglich 5 Euro erhalten. Er sei allein mit Taxi XXXX gefahren. Bei der Abrechnung habe er 60 % der Umsätze abzüglich Tanken und Wäsche an den BF1 übergeben. Das Einkommen habe durchschnittlich 30 Euro täglich betragen.2.4.
  42. Der Dienstnehmer römisch 40 (im Folgenden: WL) gab bei seiner niederschriftlichen Befragung vor der belangten Behörde an, mit 40 % Umsatz entlohnt worden zu sein, was branchenüblich sei. Er sei für 7 Tage/Wo entlohnt worden. Er habe 15 Stunden täglich gearbeitet. Er sei vom BF1 dazu aufgefordert worden, die Arbeitsaufzeichnungen zu manipulieren, damit sie zu den Angaben auf den Lohnzetteln passen. An Trinkgeld habe er täglich 5 Euro erhalten. Er sei allein mit Taxi römisch 40 gefahren. Bei der Abrechnung habe er 60 % der Umsätze abzüglich Tanken und Wäsche an den BF1 übergeben. Das Einkommen habe durchschnittlich 30 Euro täglich betragen. WL hat beim BF1 vom 19.07.2013 bis 21.08.2013 vollversichert gearbeitet, er wurde mit 21.08.2013 durch Kündigung Dienstnehmer abgemeldet. 2.4.
  43. Der Dienstnehmer XXXX (im Folgenden: AP) gab bei der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde an, mit 40 % Umsatz für 48 Stunden entlohnt worden zu sein. Seine Arbeitszeit sei mit 10 - 15 Stunden pro Woche überschritten worden. Er sei vom BF1 aufgefordert worden, die Arbeitszeitaufzeichnungen zu manipulieren, um den Angaben auf dem Lohnzettel zu entsprechen. Er habe an Trinkgeld 40 Euro erhalten.2.4.
  44. Der Dienstnehmer römisch 40 (im Folgenden: AP) gab bei der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde an, mit 40 % Umsatz für 48 Stunden entlohnt worden zu sein. Seine Arbeitszeit sei mit 10 - 15 Stunden pro Woche überschritten worden. Er sei vom BF1 aufgefordert worden, die Arbeitszeitaufzeichnungen zu manipulieren, um den Angaben auf dem Lohnzettel zu entsprechen. Er habe an Trinkgeld 40 Euro erhalten. AP gab in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG an, dass er mit dem BF1 einen schriftlichen Arbeitsvertrag für 48 Wochenstunden mit einer Entlohnung brutto 872,93 abgeschlossen habe. Seine Arbeitszeit sei teilweise im Ausmaß von 10 - 15 Wochenstunden überschritten worden. Er sei nicht nach Stunden - wie am Lohnzettel angeführt - entlohnt worden, sondern nach Umsätzen. Er habe 40 % des Umsatzes abzüglich der Ausgaben wie Tanken und Waschen erhalten. Sein Lohn habe durchschnittlich ca. 1000 - 1300 pro Monat netto betragen. Er habe kein Fahrtenbuch geführt. Er habe die Taxidaten auf lose Blätter vermerkt. Er habe das Taxi nicht privat nutzen dürfen, lediglich der Fahrer XXXX habe das Taxi privat nutzen dürfen.AP gab in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG an, dass er mit dem BF1 einen schriftlichen Arbeitsvertrag für 48 Wochenstunden mit einer Entlohnung brutto 872,93 abgeschlossen habe. Seine Arbeitszeit sei teilweise im Ausmaß von 10 - 15 Wochenstunden überschritten worden. Er sei nicht nach Stunden - wie am Lohnzettel angeführt - entlohnt worden, sondern nach Umsätzen. Er habe 40 % des Umsatzes abzüglich der Ausgaben wie Tanken und Waschen erhalten. Sein Lohn habe durchschnittlich ca. 1000 - 1300 pro Monat netto betragen. Er habe kein Fahrtenbuch geführt. Er habe die Taxidaten auf lose Blätter vermerkt. Er habe das Taxi nicht privat nutzen dürfen, lediglich der Fahrer römisch 40 habe das Taxi privat nutzen dürfen. Mit seiner Arbeitszeit am 16.01.2014: 9 - 15 Uhr, Tankrechnung 17:36 Uhr, konfrontiert erklärte AP, er sei vom BF1 zu Manipulation aufgefordert worden, dass die Arbeitszeit mit den Lohnzetteln übereinstimmen. Er erklärte mit dem Taxi XXXX und XXXX gefahren zu sein. AP hat beim BF1 vom 07.11.2013 bis 31.03.2014 gearbeitet, das Dienstverhältnis endete durch einvernehmliche Auflösung. Im Akt liegen Lohnzettel des AP vor und weisen eine folgende Entlohnung aus: für zB Jänner 2014, brutto € 1.068,20, netto € 935,83; Februar 2014: brutto € 1.023,60, netto € 897,62; März 2014: brutto €Mit seiner Arbeitszeit am 16.01.2014: 9 - 15 Uhr, Tankrechnung 17:36 Uhr, konfrontiert erklärte AP, er sei vom BF1 zu Manipulation aufgefordert worden, dass die Arbeitszeit mit den Lohnzetteln übereinstimmen. Er erklärte mit dem Taxi römisch 40 und römisch 40 gefahren zu sein. AP hat beim BF1 vom 07.11.2013 bis 31.03.2014 gearbeitet, das Dienstverhältnis endete durch einvernehmliche Auflösung. Im Akt liegen Lohnzettel des AP vor und weisen eine folgende Entlohnung aus: für zB Jänner 2014, brutto € 1.068,20, netto € 935,83; Februar 2014: brutto € 1.023,60, netto € 897,62; März 2014: brutto € 1.332,10, netto € 1127,
  45. 2.4.
  46. Der Dienstnehmer XXXX (Im Folgenden: GS) gab vor der belangten Behörde an, mit dem BF1 einen schriftlichen Dienstvertrag für 48 Wochenstunden und einem Lohn von netto 1.000 Euro abgeschlossen zu haben. Er habe Sonn- und Feiertag frei gehabt und sei Tag und Nacht eingesetzt gewesen. Die Entlohnung sei nach Umsatzprozenten, 45 % des Umsatzes, erfolgt. Er sei 6 Monate das Taxi allein gefahren, die restliche Zeit gemeinsam mit dem BF1 bzw. AP. Ihm sei die private Nutzung des Taxis erlaubt gewesen und er habe keine Aufzeichnung der privaten Fahrten durchführen müssen. 1x pro Woche habe er mit dem BF1 abgerechnet, die Ausgaben seien von der Losung abgezogen und dem BF1 ausgehändigt worden.2.4.
  47. Der Dienstnehmer römisch 40 (Im Folgenden: GS) gab vor der belangten Behörde an, mit dem BF1 einen schriftlichen Dienstvertrag für 48 Wochenstunden und einem Lohn von netto 1.000 Euro abgeschlossen zu haben. Er habe Sonn- und Feiertag frei gehabt und sei Tag und Nacht eingesetzt gewesen. Die Entlohnung sei nach Umsatzprozenten, 45 % des Umsatzes, erfolgt. Er sei 6 Monate das Taxi allein gefahren, die restliche Zeit gemeinsam mit dem BF1 bzw. AP. Ihm sei die private Nutzung des Taxis erlaubt gewesen und er habe keine Aufzeichnung der privaten Fahrten durchführen müssen. 1x pro Woche habe er mit dem BF1 abgerechnet, die Ausgaben seien von der Losung abgezogen und dem BF1 ausgehändigt worden. Zu den Widersprüchen in den Arbeitsaufzeichnungen und den Betankungen angesprochen, erklärte er diese durch die private Nutzung des Taxis. Der Zeuge hat - laut Interventionsschreiben der Arbeiterkammer - eine Urlaubsersatzleistung vom BF1 gefordert, und dabei angegeben, netto 1500 bis 1600 €, sowie brutto 2.051,91 € verdient zu haben. Die ihm angeblich erlaubten Privatfahrten betragen 3.796,80 km, die Kilometerstanddifferenz ergibt jedoch 27.672 Kilometer. GS stand beim BF1 von 14.10.2013 bis 14.10.2014 in einem Dienstverhältnis, laut Abmeldebestätigung wurde er fristlos entlassen. Er selbst gibt als Grund dafür an, weil er sich 2 Tage beim Chef nicht gemeldet habe und zu viel private Kilometer gefahren sei. Der BF1 gibt an, GS aufgrund seines massiven Betruges der "schwarz" gefahrenen Kilometer entlassen zu haben. 2.4.
  48. XXXX (im Folgenden: SJ) erklärte am 22.09.2015 schriftliche, dass er unter der Woche wenig eingesetzt worden sei, sondern vermehrt am Wochenende gefahren sei. Seine Arbeitszeit sei entsprechend des Dienstvertrages gewesen, es habe keine Überschreitungen gegeben. Er habe Sonn- und Feiertags frei gehabt. Ihm sei es nicht gestattet gewesen, das Taxi privat zu nutzen. Er habe den Lohn laut Lohnzettel erhalten, sei nach Stunden entlohnt worden, zuerst bar, dann durch Überweisung. Er habe keine Kenntnis über Umsatzbeteiligung von Taxiunternehmen.2.4.
  49. römisch 40 (im Folgenden: SJ) erklärte am 22.09.2015 schriftliche, dass er unter der Woche wenig eingesetzt worden sei, sondern vermehrt am Wochenende gefahren sei. Seine Arbeitszeit sei entsprechend des Dienstvertrages gewesen, es habe keine Überschreitungen gegeben. Er habe Sonn- und Feiertags frei gehabt. Ihm sei es nicht gestattet gewesen, das Taxi privat zu nutzen. Er habe den Lohn laut Lohnzettel erhalten, sei nach Stunden entlohnt worden, zuerst bar, dann durch Überweisung. Er habe keine Kenntnis über Umsatzbeteiligung von Taxiunternehmen. 2.4.
  50. XXXX (BF2) gab in seiner schriftlichen Erklärung vom 15.09.2015 an, dass er seit 09.05.2012 bis laufend beim BF1 beschäftigt sei. Er sei zuerst nur Aushilfe und dann regelmäßig, jedoch nur geringfügig, zur Verfügung gestanden, um Leer- und Standzeiten zu vermeiden. Er übernehme nur Kundenaufträge und Bestellfahrten, habe an Feiertagen und Wochenenden frei. Seine Abrechnung sei entsprechend den Lohnzetteln erfolgt. Mit ihm sei kein schriftlicher Vertrag abgeschlossen worden.2.4.
  51. römisch 40 (BF2) gab in seiner schriftlichen Erklärung vom 15.09.2015 an, dass er seit 09.05.2012 bis laufend beim BF1 beschäftigt sei. Er sei zuerst nur Aushilfe und dann regelmäßig, jedoch nur geringfügig, zur Verfügung gestanden, um Leer- und Standzeiten zu vermeiden. Er übernehme nur Kundenaufträge und Bestellfahrten, habe an Feiertagen und Wochenenden frei. Seine Abrechnung sei entsprechend den Lohnzetteln erfolgt. Mit ihm sei kein schriftlicher Vertrag abgeschlossen worden. Der BF2 gab in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG an, beim BF1 nur geringfügig beschäftigt zu sein, da "nur in Pension sein" nichts für ihn sei. Er sei für den BF1 2-3 pro Woche gefahren, habe vorwiegend Terminfahrten übernommen und habe dazwischen Pause gemacht. Er sei entsprechend der Lohnzettel, mit einem Stundenlohn zwischen 5 Euro bis 5,10 Euro, bezahlt worden. Er sei mit seinem Privat-PKW zum Taxistandort gefahren und habe dann dort das Taxi übernommen. Eine Betankung auch außerhalb der Dienstzeit sei dann von ihm erfolgt, wenn er private Erledigungen durchgeführt habe, welche ihm erlaubt worden seien. 2.4.
  52. XXXX (BF3) erklärte vor der Finanzstrafbehörde, keine Erinnerung daran zu haben, ob mit ihm ein Dienstvertrag abgeschlossen worden sei. Ebenfalls habe er keine Erinnerung daran, wie die Entlohnung erfolgt sei, jedoch habe er jedenfalls geringfügig für den BF1 gearbeitet, da er im Bezug von Arbeitslosengeld gestanden sei. Er habe nur 10 - 12 Stunden pro Woche gearbeitet. Es habe keine Umsatzbeteiligung gegeben, sondern er sei nach Stunden entlohnt worden.2.4.
  53. römisch 40 (BF3) erklärte vor der Finanzstrafbehörde, keine Erinnerung daran zu haben, ob mit ihm ein Dienstvertrag abgeschlossen worden sei. Ebenfalls habe er keine Erinnerung daran, wie die Entlohnung erfolgt sei, jedoch habe er jedenfalls geringfügig für den BF1 gearbeitet, da er im Bezug von Arbeitslosengeld gestanden sei. Er habe nur 10 - 12 Stunden pro Woche gearbeitet. Es habe keine Umsatzbeteiligung gegeben, sondern er sei nach Stunden entlohnt worden. 2.4.
  54. XXXX (BF4) erklärte in seiner Einvernahme vor der Finanzstrafbehörde, dass.2.4.
  55. römisch 40 (BF4) erklärte in seiner Einvernahme vor der Finanzstrafbehörde, dass. Der BF4 gab vor dem BVwG an, nur geringfügig für den BF1 tätig zu sein, vor allem, da er laufend im Arbeitslosengeldbezug gestanden sei. Er habe den Tagdienst mit Frau XXXX - ein Taxi am Tag geteilt und Herr XXXX sei in der Nacht gefahren. Mit ihm sei kein Stundenlohn vereinbart worden, sondern als Grenze der Entlohnung die Geringfügigkeitsgrenze vereinbart worden. Die Wartezeit am Standplatz sei Arbeitszeit gewesen.Der BF4 gab vor dem BVwG an, nur geringfügig für den BF1 tätig zu sein, vor allem, da er laufend im Arbeitslosengeldbezug gestanden sei. Er habe den Tagdienst mit Frau römisch 40 - ein Taxi am Tag geteilt und Herr römisch 40 sei in der Nacht gefahren. Mit ihm sei kein Stundenlohn vereinbart worden, sondern als Grenze der Entlohnung die Geringfügigkeitsgrenze vereinbart worden. Die Wartezeit am Standplatz sei Arbeitszeit gewesen. 2.
  56. Zur Kilometerdifferenz zwischen Fahrzeugkilometerstand und Taxameterkilometerstand gab der BF1 an, dass jedes Taxi über ein fix eingebauten und manipulationssicheren Taxameter verfügt. Auf den Taxametern seien jedoch Leerkilometer (Fahrten, die nicht direkt einer kundenseits beauftragten Taxifahrt zuordnen sind und ohne eingeschaltenen Taxameter gefahren werden) vorhanden. Der BF1 wisse nicht, ob es sich dabei um einen Einbaufehler handle. In der Regel komme es zu Abweichungen von 5 bis 10 %, außerdem seien die Privatfahrten nicht berücksichtigt worden. Diese Argumentation geht jedoch ins Leere, da diese Leerkilometer (also Differenz) - wie die belangte Behörde ausgesagt hat - unberücksichtigt geblieben ist. Bei der GPLA wurden ausschließlich die gefahrenen Kilometer laut Servicerechnungen sowie den Gutachten

§ 57a

STVO mit den tatsächlich abgerechneten Kilometern, die in den Umsatzaufzeichnungen bzw. Fahrtenbüchern aufscheinen, gegenübergestellt.Diese Argumentation geht jedoch ins Leere, da diese Leerkilometer (also Differenz) - wie die belangte Behörde ausgesagt hat - unberücksichtigt geblieben ist. Bei der GPLA wurden ausschließlich die gefahrenen Kilometer laut Servicerechnungen sowie den Gutachten

Paragraph 57 a, STVO mit den tatsächlich abgerechneten Kilometern, die in den Umsatzaufzeichnungen bzw. Fahrtenbüchern aufscheinen, gegenübergestellt. Die Angaben des BF1, wonach er keine Kenntnis über ein ev. technisches Gebrechen hatte und ihm solche Fehler nicht aufgefallen seien, sind nicht glaubhaft, da es lebensfremd ist, dass ein Unternehmer - vor allem bei so exklusiven Fahrzeugen - sich nicht laufend umfassende Kenntnisse über den Zustand dieser Fahrzeuge etc. verschafft und diese nicht laufend überprüft. Zum Vorauseilen der Taxameter räumt die Behörde zwar ein, dass dies vorkomme, jedoch nur in geringem Ausmaß - nicht in solchem Ausmaß, wie verfahrensgegenständlich. Dieses Argument hat der BF1 nicht entkräften können. 2.

  1. Der Zeuge XXXX, Betriebsprüfer der belangten Behörde, erklärte in der mündlichen Verhandlung, dass eine Vollbesetzung von KFZ mit einer KV-Entlohnung unmöglich sei, dies bedürfe einer (zusätzlichen) Entlohnung durch Umsatzprovisionen. In Graz sei die Umsatzentlohnung in der Taxibranche usus und sei zwischen 40 - 50 % üblich. Er habe bei der Prüfung Abweichungen in den Kilometerständen bei Vergleich Serviceabrechnung und Reparaturabrechnung und Umsatzaufzeichnungen festgestellt, ebenso haben die Tankrechnungen nicht zu den Arbeitsaufzeichnungen gepasst.2.
  2. Der Zeuge römisch 40 , Betriebsprüfer der belangten Behörde, erklärte in der mündlichen Verhandlung, dass eine Vollbesetzung von KFZ mit einer KV-Entlohnung unmöglich sei, dies bedürfe einer (zusätzlichen) Entlohnung durch Umsatzprovisionen. In Graz sei die Umsatzentlohnung in der Taxibranche usus und sei zwischen 40 - 50 % üblich. Er habe bei der Prüfung Abweichungen in den Kilometerständen bei Vergleich Serviceabrechnung und Reparaturabrechnung und Umsatzaufzeichnungen festgestellt, ebenso haben die Tankrechnungen nicht zu den Arbeitsaufzeichnungen gepasst. Zur durchgeführten Schätzung erklärte der Zeuge, dass bei doppelt besetzten Taxis 600 Stunden Einsatzzeit zu berechnen sei, beim BF1 habe er nur 480 Stunden angenommen, da manche Taxis nur einfach besetzt waren. Bei doppelter Besetzung seien 55 Wochenstunden Arbeitszeit zu rechnen, dies mit 4,3 multipliziert ergebe die Einsatzzeit. Die Umsatzabrechnung erfolgte (auch) aufgrund Aussagen von 5 Mitarbeitern, die dies alle so angegeben haben. Eine Klärung mit BF1 sei aufgrund seines aggressiven Auftretens nicht möglich gewesen. Die doppelte Aufzeichnung sei von den befragten Dienstnehmern so angegeben worden. Der vom BF1 behauptete Betrug vom Taxifahrer XXXX sei unglaubwürdig, da bei allen PKWs KM fehlten (Gegenüberstellung Servicerechnung und Gutachten). Zudem sei in der Taxibranche eine Umsatzbeteiligung üblich. Der BF1 habe keine glaubhaften Unterlagen vorgelegt, wie zB glaubhafte Arbeitsaufzeichnungen, die zu Tankbelegen etc. passen. Er habe dem BF1 keine Vorhaltung zum Umsatz gemacht, sondern zu den Arbeitszeitaufzeichnungen. Der BF1 habe ihm 2.000 Euro an Zahlung angeboten. Zudem seien nicht die gesamten Tankrechnungen in der Buchhaltung, sondern nur geringere Beträge in die Buchhaltung aufgenommen worden. Auf den Tankrechnungen seien die PKW Kennzeichen vermerkt worden, jedoch kein Name des Fahrers.Zur durchgeführten Schätzung erklärte der Zeuge, dass bei doppelt besetzten Taxis 600 Stunden Einsatzzeit zu berechnen sei, beim BF1 habe er nur 480 Stunden angenommen, da manche Taxis nur einfach besetzt waren. Bei doppelter Besetzung seien 55 Wochenstunden Arbeitszeit zu rechnen, dies mit 4,3 multipliziert ergebe die Einsatzzeit. Die Umsatzabrechnung erfolgte (auch) aufgrund Aussagen von 5 Mitarbeitern, die dies alle so angegeben haben. Eine Klärung mit BF1 sei aufgrund seines aggressiven Auftretens nicht möglich gewesen. Die doppelte Aufzeichnung sei von den befragten Dienstnehmern so angegeben worden. Der vom BF1 behauptete Betrug vom Taxifahrer römisch 40 sei unglaubwürdig, da bei allen PKWs KM fehlten (Gegenüberstellung Servicerechnung und Gutachten). Zudem sei in der Taxibranche eine Umsatzbeteiligung üblich. Der BF1 habe keine glaubhaften Unterlagen vorgelegt, wie zB glaubhafte Arbeitsaufzeichnungen, die zu Tankbelegen etc. passen. Er habe dem BF1 keine Vorhaltung zum Umsatz gemacht, sondern zu den Arbeitszeitaufzeichnungen. Der BF1 habe ihm 2.000 Euro an Zahlung angeboten. Zudem seien nicht die gesamten Tankrechnungen in der Buchhaltung, sondern nur geringere Beträge in die Buchhaltung aufgenommen worden. Auf den Tankrechnungen seien die PKW Kennzeichen vermerkt worden, jedoch kein Name des Fahrers. Dazu bestätigt der BF1 in der mündlichen Verhandlung, selbst das Kennzeichen auf die Rechnungen vermerkt zu haben und räumt ein, ev. falsche Tankrechnung ins Kuvert gegeben zu haben. Der Zeuge XXXX geht jedoch bei dieser Häufigkeit und Regelmäßigkeit von keiner Verwechslung aus (17x im 3 Monaten), einmal 9x MO, 4x Mo, 7X Mo.Der Zeuge römisch 40 geht jedoch bei dieser Häufigkeit und Regelmäßigkeit von keiner Verwechslung aus (17x im 3 Monaten), einmal 9x MO, 4x Mo, 7X Mo. Da bei der stichprobenartigen Prüfung diese Unregelmäßigkeiten festgestellt worden, der BF1 keine korrekten Aufzeichnungen vorlegte, habe der Prüfer eine Schätzung - wie oben dargelegt - durchgeführt. 2.6.
  3. Die belangte Behörde hat demnach fünf Taxilenker persönlich niederschriftlich befragt. Davon gaben vier (XXXX, XXXX, XXXX XXXX) an, durch Umsatzbeteiligung (40 %) entlohnt worden zu sein. Desweiteren gaben sie an, dass sie vom Dienstgeber angehalten worden seien, die Arbeitsaufzeichnungen zu manipulieren.2.6.
  4. Die belangte Behörde hat demnach fünf Taxilenker persönlich niederschriftlich befragt. Davon gaben vier (römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 römisch 40 ) an, durch Umsatzbeteiligung (40 %) entlohnt worden zu sein. Desweiteren gaben sie an, dass sie vom Dienstgeber angehalten worden seien, die Arbeitsaufzeichnungen zu manipulieren. 2.6.
  5. Hingegen erklären die - noch beim BF1 in Beschäftigung stehenden Dienstnehmer (und BF2-BF4), dass sie nur nach Stunden entlohnt worden seien bzw. werden, und nie zu Manipulationen aufgefordert worden seien, alles korrekt und ordentlich im Unternehmen des BF1 ablaufe. Die Angaben der Zeugen wie auch der BF in der mündlichen Verhandlung waren - wie oben ersichtlich und bereits festgestellt - somit stark widersprüchlich. 2.
  6. Aus dem Gesamtbild ergab sich für die erkennende Richterin eine Entlohnung nach erzielten Umsatz, und zwar aufgrund folgender Überlegungen: Der BF1 erklärte die Abweichungen zwischen Arbeitszeit und Betankung durch den Taxiwechsel von einem Fahrer zum anderen bzw. durch Privatfahrten. Zu den Einzelaufzeichnungen und der Aufforderung an die Fahrer, nur die letzten 4 Stellen anzuführen, erklärte der BF1, dass dies aus Platzgründen erfolgt sei. GS habe ihn massiv betrogen, er sei 16.000 km unerlaubt gefahren. Gegen ihn habe er nur deshalb keine Klage eingereicht, da keine Übernahme der Kosten durch den Rechtsschutz erfolgt sei. Dem BF2 sei es ebenfalls erlaubt gewesen, Privatfahrten nach Hause durchzuführen. Der belangten Behörde sei vorzuwerfen, dass diese nur Personen befragt habe, die er entlassen habe. Die Angaben der Dienstnehmer, dass sie nach % entlohnt worden seien, stimme schon. Dies sei jedoch als Vorschuss auf Basis des Lohnzettels gedacht gewesen. Das Warten am Standplatz der Fahrer sei aus seiner Sicht Arbeitszeit gewesen. Der BF1 erklärte zu den Arbeitsaufzeichnungen, dass diese erst seit 2012 vorliegen und daher keine Zuordnung der Bankbelege möglich bzw. äußerst schwierig seien, ev. auch Zuordnungsfehler durch den BF1 bzw. Buchhaltung erfolgt seien. Hier ist dem BF1 jedoch vorzuhalten, dass er zur einer ordentlichen Buchhaltung verpflichtet ist, ebenso sind Arbeitsaufzeichnungen entsprechend dem AZG zu führen, dagegen hat er eindeutig verstoßen. Zu den von der belangten Behörde behaupteten Arbeitszeitmanipulationsaufforderungen monierte der BF1, dass nur denjenigen Glauben geschenkt worden seien, die ihm schaden wollen, obwohl dies technisch oder rechnerisch gar nicht möglich sei, da während des Prüfzeitraum drei Fahrzeuge - der BF1 mit XXXX, XXXX am Tag und XXXX (Nacht), alle anderen am XXXX - im Einsatz waren, und zwar nur Montag bis Samstag, an Sonn- und Feiertagen nicht gefahren sind.Zu den von der belangten Behörde behaupteten Arbeitszeitmanipulationsaufforderungen monierte der BF1, dass nur denjenigen Glauben geschenkt worden seien, die ihm schaden wollen, obwohl dies technisch oder rechnerisch gar nicht möglich sei, da während des Prüfzeitraum drei Fahrzeuge - der BF1 mit römisch 40 , römisch 40 am Tag und römisch 40 (Nacht), alle anderen am römisch 40 - im Einsatz waren, und zwar nur Montag bis Samstag, an Sonn- und Feiertagen nicht gefahren sind. Diese Angaben zu den Arbeitszeiten bzw. Einsatzzeiten der PKW und der Fahrer sind jedoch unschlüssig und lebensfremd. Der BF1 hat selbst angegeben, seine PKW fremdfinanziert zu haben. Es ist unschlüssig, dass er diese Taxis nicht zu 100% auslastet, sondern diese "stehen lässt". Ebenso unschlüssig ist es, dass er die exklusiven PKW nicht regelmäßig kontrolliert und daher von den angeblich schwarz bzw. unerlaubt gefahrenen Kilometer keine Kenntnis hatte. Dem Vorbringen des BF1, wonach die belangte Behörde bzw. der Prüfer nur Personen einvernommen habe, welche mit fristloser Entlassung (mit einer Ausnahme) geendet habe bzw. mit ihm im Bösen "auseinander gegangen sind", sich daher abgesprochen hätten, um ihm zu schaden und daher eine stark einseitige Sichtweise vorgebracht habe, ist jedoch entgegen zu halten, dass die Dienstnehmer, die entsprechend seiner Ansicht "ausgesagt" haben, alle noch in einem Abhängigkeitsverhältnis zu ihm stehen, also auch diesbezüglich eine "einseitige Sichtweise" angenommen werden kann. Die Angaben des BF1 in der mündlichen Verhandlung am 06.12.2017, mit denen er die Abweichungen zwischen Betankung und Ende Arbeitszeit durch Fahrerwechsel (auch beim Prüfgespräch) erklärte, zB wenn die Nachtschicht am Samstag fertig sei und der Fahrer schlafen gegangen sei und erst nach dem Aufstehen wieder betankt, sind ebenfalls unglaubwürdig und unschlüssig. Es ist - wie bereits mehrmals angeführt - lebensfremd, dass seine (vor allem fremdfinanzierten Taxis) Leerzeiten haben sollten bzw. er solche Leerzeiten akzeptiert bzw. nicht für eine Vollauslastung sorgt. Ein Taxiunternehmer will eine 100 %ige Auslastung seiner Taxis, also einen Einsatz rund um die Uhr. Der Erklärung des BF1, wonach "nur die letzten 4 km Stellen auf den losen Zettel durch die Fahrer bei Übernahme der Taxis angeführt werden mussten, aus Platzgründen erfolgt sei, und es 10.000er Schritte gebe und diese mit den Monatszetteln nachzuweisen seien", muss entgegengehalten werden, dass diese "losen Zettel" keiner ordentlichen Buchhaltung bzw. Buchführung entsprechen. Verpflichtend sind ordentliche Aufzeichnung zu führen, welche die Kilometer- bzw. Taxameterstände, gefahrenen Kilometer, Taxiübernahme, Fahrer etc. mängelfrei darstellen, die gemeinsam mit den Arbeitsaufzeichnungen der Fahrer ein schlüssiges und nachvollziehbares Bild der Taxieinsätze ergeben und keine Manipulationsmöglichkeit offenlassen. Lose Zettel entsprechen keinesfalls einer solch ordentlichen Buchhaltung bzw. Aufzeichnungspflicht. Widersprüchlich sind auch die Angaben des BF1 zu den erlaubten Privatfahrten, einmal erklärt der BF1, dass nur der Fahrer XXXX private Fahrten durchführen durfte. Ein anderes Mal erklärte der BF1, dass (auch bzw. nur) BF2 privat (nach Hause) fahren durfte. Damit gehen die von ihm vorgebrachte Erklärung zu den Unschlüssigkeiten zwischen den Arbeitsaufzeichnungen und den Betankungen durch private Fahrten der Taxifahrer ins Leere. Auch andere Zeugen gaben an, dass Privatfahrten nur dem Fahrer XXXX erlaubt gewesen seien. Der BF2 erklärte zB selbst in der mündlichen Verhandlung mit seinem Privat-PKW zum Stand des Taxis gefahren zu sein.Widersprüchlich sind auch die Angaben des BF1 zu den erlaubten Privatfahrten, einmal erklärt der BF1, dass nur der Fahrer römisch 40 private Fahrten durchführen durfte. Ein anderes Mal erklärte der BF1, dass (auch bzw. nur) BF2 privat (nach Hause) fahren durfte. Damit gehen die von ihm vorgebrachte Erklärung zu den Unschlüssigkeiten zwischen den Arbeitsaufzeichnungen und den Betankungen durch private Fahrten der Taxifahrer ins Leere. Auch andere Zeugen gaben an, dass Privatfahrten nur dem Fahrer römisch 40 erlaubt gewesen seien. Der BF2 erklärte zB selbst in der mündlichen Verhandlung mit seinem Privat-PKW zum Stand des Taxis gefahren zu sein. Der BF1 hat in der mündlichen Verhandlung ausgesagt, dass seine Taxis überwiegend fremdfinanziert seien. Es ist somit lebensfremd, dass der BF1 große Standzeiten (Pausen), welche sich durch die angebliche geringe Besetzung bzw. den angeblich geringen Arbeitseinsatz der beschäftigten Dienstnehmer ergaben, in Kauf genommen hat und damit nicht nur auf Umsätze verzichtete, sondern die Finanzierung der Kfz damit gefährdete. Zudem zeigt zB gerade die Tatsache, dass der Fahrer XXXX Tag und Nachtfahrten durchgeführt hat, dass der BF1 seine Taxis immer im Einsatz haben wollte. Mit dem Einsatz eines Taxisfahrers für Tag und Nacht hat er zusätzlich gegen die vorgeschriebenen Ruhezeiten verstoßen.Zudem zeigt zB gerade die Tatsache, dass der Fahrer römisch 40 Tag und Nachtfahrten durchgeführt hat, dass der BF1 seine Taxis immer im Einsatz haben wollte. Mit dem Einsatz eines Taxisfahrers für Tag und Nacht hat er zusätzlich gegen die vorgeschriebenen Ruhezeiten verstoßen. Die vom BF1 vorgebrachte Rechtfertigung des Sonderrabattes, mit welchem er die KM Differenzen bei den PKWs erklären wollte, geht ebenfalls und insofern ins Leere, als zum einen zwei unterschiedliche KFZ-Unternehmen betroffen sind. Für manche Tage liegen für einen PKW Rechnungen von zwei unterschiedlichen Firmen mit unterschiedlichen KM Angaben vor. Dass diese unterschiedlichen KM Angaben aufgrund von nicht berücksichtigten Sonderrabatten entstanden sind, ist unschlüssig. Zudem wäre es im Falle eines solchen (angeblichen) Sonderrabattes für den BF1 möglich gewesen, die ursprüngliche Rechnung gemeinsam mit der korrigierten Rechnung vorzulegen, was er jedoch unterlassen hat. Erschwerend kommt hinzu, dass der BF1 nur ausgewählte Rechnungen vorgelegt hat und erst durch Vorlage sämtlicher Rechnungen (durch die belangte Behörde) sich die von der Behörde festgestellten KM-Differenzen zeigten. Ebenso widersprüchlich waren die Angaben des BF1 zu den Privatfahrten des GS. So erklärte der BF1 einmal, dass dieser 28.000 km schwarzgefahren sei, er aber keine Klage eingereicht habe, da dies sein Rechtschutz nicht übernommen habe. Er habe den Betrug durch die Boardcomputerhistorie erkannt, danach seien mit dem Auto 163.500 km gefahren worden, am Auto jedoch 178.000 km angeführt gewesen. Ein anderes Mal erklärte der BF1 jedoch, dass GS 16.000 KM "schwarz" gefahren sei. Es ist absolut unschlüssig und lebensfremd, dass der BF1 seine exklusiven PKW nicht regelmäßig kontrolliert und daher angeblich von dieser großen KM Differenz keine Kenntnis hatte. Zu den vom BF1 angeblich erlaubten Privatfahren ist ihm auch entgegen zu halten, dass diese Angaben ebenfalls lebensfremd sind, da solche Privatfahrten einen Verlust für den BF1 darstellen. Dieser Aspekt ist vor allem auch im Hinblick auf die Fremdfinanzierung seiner exklusiven PKWs von Bedeutung, da er in diesem Fall den maximal zu erzielenden Umsatz benötigte. Ein Taxiunternehmen will seine Taxis rund um die Uhr im Einsatz haben. Warum dies beim BF1 anderes hätte sein sollen, wurde von ihm nicht vorgebracht, wäre zudem gerade auch wegen der Fremdfinanzierung unschlüssig gewesen. Auch hätte der BF1 - bei tatsächlicher Gewährung der Privatfahrten - auf die Führung eines Fahrtenbuches bzw. Nachweises dieser Privatfahrten bestanden, da solche Privatfahrten zu einer zusätzlichen Abnutzung seiner (exklusiven) PKW geführt hätten. Außerdem hätte es bei den Service- und Reparaturterminen - und zwar laufend - herauskommen müssen, wenn - ohne sein Wissen - so gravierende Privatfahrten durch seine Fahrer unternommen worden wären. Die Angaben des BF1 sind somit insgesamt unschlüssig und lebensfremd. Unabhängig von den stark widersprüchlichen Angaben der einvernommenen Zeugen konnte der BF1 keine geeigneten und ordnungsgemäßen Unterlagen vorlegen, die die Widersprüche bzw. Unregelmäßigkeiten ausräumen oder erklären hätten können. Der BF1 ist seiner Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Buchführung wie auch seiner Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Arbeitszeitaufzeichnungen nach dem AZG somit eindeutig nicht nachgekommen. Insofern kann keine Rechtswidrigkeit darin gesehen werden, wenn die belangte Behörde aufgrund der mangelhaft geführten Unterlagen eine, ihr gesetzlich eingeräumte Schätzung durchgeführt hat. Dass zudem noch einige (ehemalige Dienstnehmer) die Manipulationsaufforderung durch den BF1 bei der Befragung angegeben haben, mag zwar als weiteres Indiz anzusehen sein, ist jedoch nicht maßgeblich. Die belangte Behörde hat die vorgenommene Schätzung - wie oben dargelegt - detailliert und schlüssig erklärt. Diesbezüglich kann keine Rechtswidrigkeit erkannt werden.
  7. Rechtliche Beurteilung: 3.
  8. Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde

§ 4Abs.

1 Z 1 ASVG unterliegen die bei einem oder mehreren Dienstgebern Beschäftigten Dienstnehmer der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, wenn die betreffende Beschäftigung weder

den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach dem § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG unterliegen die bei einem oder mehreren Dienstgebern Beschäftigten Dienstnehmer der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, wenn die betreffende Beschäftigung weder

den Paragraphen 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach dem Paragraph 7, ASVG nur eine Teilversicherung begründet. Aufgrund der Bestimmungen des § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit, gegenüber den Merkmalen, selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um

  1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder
  2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder
  3. Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.Aufgrund der Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit, gegenüber den Merkmalen, selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
  4. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, oder b EStG 1988 oder
  5. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder
  6. Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz. Als Dienstgeber gilt

§ 35

ASVG derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht) geführt wird, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in den Dienst genommen hat, oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter anstelle des Entgelts verweist.Als Dienstgeber gilt

Paragraph 35, ASVG derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht) geführt wird, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in den Dienst genommen hat, oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter anstelle des Entgelts verweist. Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind

§ 1Abs. 1 Al

VG Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, (...) soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind.Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind

Paragraph eins, Absatz eins, AlVG Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, (...) soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind.

§ 5Abs.

1 Z 2 sind von der Vollversicherung nach § 4, unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung Dienstnehmer und ihnen

§ 4Abs.

4 gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im § 4 Abs. 1 Z 6 genannten Personen ausgenommen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag

Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen).

Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, sind von der Vollversicherung nach Paragraph 4,, unbeschadet einer nach Paragraph 7, oder nach Paragraph 8, eintretenden Teilversicherung Dienstnehmer und ihnen

Paragraph 4, Absatz 4, gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, genannten Personen ausgenommen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag

Absatz 2, nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen).

§ 7Z 3 lit.

a ASVG sind die im § 5 Abs. 1 Z 2 leg. cit. von der Vollversicherung ausgenommenen Beschäftigten in der Unfallversicherung versichert (teilversichert).

Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG sind die im Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. von der Vollversicherung ausgenommenen Beschäftigten in der Unfallversicherung versichert (teilversichert). Auf Anfrage des Versicherungsträgers haben

§ 42Abs.

1 ASVG die Dienstgeber (Z1), Personen, die Geld- bzw. Sachbezüge

§ 49Abs.

1 und 2 leisten oder geleistet haben, unabhängig davon, ob der Empfänger als Dienstnehmer tätig war oder nicht (Z2), sonstige meldepflichtige Personen und Stellen (§ 36) (Z3), im Fall einer Bevollmächtigung nach § 35 Abs. 3 oder § 36 Abs. 2 auch die Bevollmächtigten (Z4), längstens binnen 14 Tagen wahrheitsgemäß Auskunft über alle für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände zu erteilen. Weiters haben sie den gehörig ausgewiesenen Bediensteten der Versicherungsträger während der Betriebszeit Einsicht in alle Geschäftsbücher und Belege sowie sonstigen Aufzeichnungen zu gewähren, die für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung sind. Die Versicherungsträger sind überdies ermächtigt, den Dienstgebern alle Informationen über die bei ihnen beschäftigten oder beschäftigt gewesenen Dienstnehmer zu erteilen, soweit die Dienstgeber diese Informationen für die Erfüllung der Verpflichtungen benötigen, die ihnen in sozialversicherungs- und arbeitsrechtlicher Hinsicht aus dem Beschäftigungsverhältnis der bei ihnen beschäftigten oder beschäftigt gewesenen Dienstnehmer erwachsen.Auf Anfrage des Versicherungsträgers haben

Paragraph 42, Absatz eins, ASVG die Dienstgeber (Z1), Personen, die Geld- bzw. Sachbezüge

Paragraph 49, Absatz eins und 2 leisten oder geleistet haben, unabhängig davon, ob der Empfänger als Dienstnehmer tätig war oder nicht (Z2), sonstige meldepflichtige Personen und Stellen (Paragraph 36,) (Z3), im Fall einer Bevollmächtigung nach Paragraph 35, Absatz 3, oder Paragraph 36, Absatz 2, auch die Bevollmächtigten (Z4), längstens binnen 14 Tagen wahrheitsgemäß Auskunft über alle für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände zu erteilen. Weiters haben sie den gehörig ausgewiesenen Bediensteten der Versicherungsträger während der Betriebszeit Einsicht in alle Geschäftsbücher und Belege sowie sonstigen Aufzeichnungen zu gewähren, die für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung sind. Die Versicherungsträger sind überdies ermächtigt, den Dienstgebern alle Informationen über die bei ihnen beschäftigten oder beschäftigt gewesenen Dienstnehmer zu erteilen, soweit die Dienstgeber diese Informationen für die Erfüllung der Verpflichtungen benötigen, die ihnen in sozialversicherungs- und arbeitsrechtlicher Hinsicht aus dem Beschäftigungsverhältnis der bei ihnen beschäftigten oder beschäftigt gewesenen Dienstnehmer erwachsen. Besteht der begründete Verdacht auf das Vorliegen eines Verhaltens, das Sozialbetrug im Sinne des § 2 SBBG darstellt, oder auf das Vorliegen eines Scheinunternehmens nach § 8 SBBG, so sind

Abs. 1a leg. cit. die Bediensteten der Versicherungsträger berechtigt (Z1), zur Durchführung ihrer Aufgaben die Betriebsstätten sowie die Aufenthaltsräume der DienstnehmerInnen zu betreten (lit. a); die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte von allen auf der Betriebsstätte anwesenden Personen, die mit Arbeiten an der Betriebsstätte beschäftigt sind, einzuholen (lit. b); die DienstnehmerInnen verpflichtet, auf Verlangen der Bediensteten der Versicherungsträger ihre Ausweise oder sonstigen Unterlagen zur Feststellung ihrer Identität vorzuzeigen (Z2); die Dienstgeber oder ihre Bevollmächtigten verpflichtet, den Bediensteten der Versicherungsträger die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen (Z3).Besteht der begründete Verdacht auf das Vorliegen eines Verhaltens, das Sozialbetrug im Sinne des Paragraph 2, SBBG darstellt, oder auf das Vorliegen eines Scheinunternehmens nach Paragraph 8, SBBG, so sind

Absatz eins a, leg. cit. die Bediensteten der Versicherungsträger berechtigt (Z1), zur Durchführung ihrer Aufgaben die Betriebsstätten sowie die Aufenthaltsräume der DienstnehmerInnen zu betreten (Litera a,); die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte von allen auf der Betriebsstätte anwesenden Personen, die mit Arbeiten an der Betriebsstätte beschäftigt sind, einzuholen (Litera b,); die DienstnehmerInnen verpflichtet, auf Verlangen der Bediensteten der Versicherungsträger ihre Ausweise oder sonstigen Unterlagen zur Feststellung ihrer Identität vorzuzeigen (Z2); die Dienstgeber oder ihre Bevollmächtigten verpflichtet, den Bediensteten der Versicherungsträger die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen (Z3). Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass bei seiner Abwesenheit von der Betriebsstätte eine dort anwesende Person den Bediensteten der Versicherungsträger die erforderlichen Auskünfte nach Z 3 erteilt und Einsicht in die erforderlichen Unterlagen gewährt.Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass bei seiner Abwesenheit von der Betriebsstätte eine dort anwesende Person den Bediensteten der Versicherungsträger die erforderlichen Auskünfte nach Ziffer 3, erteilt und Einsicht in die erforderlichen Unterlagen gewährt. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann

Abs. 2 leg. cit. auf Antrag des Versicherungsträgers die nach Abs. 1 auskunftspflichtigen Personen (Stellen) zur Erfüllung der dort angeführten Pflichten verhalten. Entstehen durch diese Maßnahmen der Bezirksverwaltungsbehörde dem Versicherungsträger besondere Auslagen (Kosten von Sachverständigen, Buchprüfern, Reiseauslagen u. dgl.), so kann die Bezirksverwaltungsbehörde diese Auslagen auf Antrag des Versicherungsträgers der auskunftspflichtigen Person (Stelle) auferlegen, wenn sie durch Vernachlässigung der ihr auferlegten Pflichten entstanden sind. Diese Auslagen sind wie Beiträge einzutreiben.Die Bezirksverwaltungsbehörde kann

Absatz 2, leg. cit. auf Antrag des Versicherungsträgers die nach Absatz eins, auskunftspflichtigen Personen (Stellen) zur Erfüllung der dort angeführten Pflichten verhalten. Entstehen durch diese Maßnahmen der Bezirksverwaltungsbehörde dem Versicherungsträger besondere Auslagen (Kosten von Sachverständigen, Buchprüfern, Reiseauslagen u. dgl.), so kann die Bezirksverwaltungsbehörde diese Auslagen auf Antrag des Versicherungsträgers der auskunftspflichtigen Person (Stelle) auferlegen, wenn sie durch Vernachlässigung der ihr auferlegten Pflichten entstanden sind. Diese Auslagen sind wie Beiträge einzutreiben. Reichen die zur Verfügung stehenden Unterlagen für die Beurteilung der für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände nicht aus, so ist der Versicherungsträger

Abs. 3 leg. cit. berechtigt, diese Umstände aufgrund anderer Ermittlungen oder unter Heranziehung von Daten anderer Versicherungsverhältnisse bei demselben Dienstgeber sowie von Daten gleichartiger oder ähnlicher Betriebe festzustellen. Der Versicherungsträger kann insbesondere die Höhe von Trinkgeldern, wenn solche in gleichartigen oder ähnlichen Betrieben üblich sind, anhand von Schätzwerten ermitteln.Reichen die zur Verfügung stehenden Unterlagen für die Beurteilung der für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände nicht aus, so ist der Versicherungsträger

Absatz 3, leg. cit. berechtigt, diese Umstände aufgrund anderer Ermittlungen oder unter Heranziehung von Daten anderer Versicherungsverhältnisse bei demselben Dienstgeber sowie von Daten gleichartiger oder ähnlicher Betriebe festzustellen. Der Versicherungsträger kann insbesondere die Höhe von Trinkgeldern, wenn solche in gleichartigen oder ähnlichen Betrieben üblich sind, anhand von Schätzwerten ermitteln. Die Versicherungsträger sind

Abs. 4 leg. cit. berechtigt, die zuständigen Behörden zu verständigen, wenn sie im Rahmen ihrer Tätigkeit zu dem begründeten Verdacht gelangen, dass eine Übertretung arbeitsrechtlicher, gewerberechtlicher oder steuerrechtlicher Vorschriften vorliegt.Die Versicherungsträger sind

Absatz 4, leg. cit. berechtigt, die zuständigen Behörden zu verständigen, wenn sie im Rahmen ihrer Tätigkeit zu dem begründeten Verdacht gelangen, dass eine Übertretung arbeitsrechtlicher, gewerberechtlicher oder steuerrechtlicher Vorschriften vorliegt.

§ 539aAbs.

1 ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (z.B. Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. Nach Abs. 3 leg. cit. ist ein Sachverhalt so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre. Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind

Abs. 4 leg. cit. für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.

Paragraph 539 a, Absatz eins, ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (z.B. Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. Nach Absatz 3, leg. cit. ist ein Sachverhalt so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre. Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind

Absatz 4, leg. cit. für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend. Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) ist

§ 44Abs.

1 ASVG für Pflichtversicherte, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt

Ziffer 1 bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6.Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) ist

Paragraph 44, Absatz eins, ASVG für Pflichtversicherte, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2, Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt

Ziffer 1 bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, 3, 4 und 6, Beitragszeitraum ist

Abs. 2 leg. cit. der Kalendermonat, der einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist. Bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen

§ 5Abs.

2 ist Beitragszeitraum das Kalenderjahr. Ausgenommen hievon sind Fälle einer glaubhaft gemachten Vollversicherung bei doppelter oder mehrfacher geringfügiger Beschäftigung sowie einer besonderen Formalversicherung

§ 471g, bei denen für den Versicherten Beitragszeitraum der Kalendermonat ist.

Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung oder wenn dies zur Sicherung des Beitragseinzuges erforderlich ist, kann die Satzung des Trägers der Krankenversicherung auch längere Beitragszeiträume bis zu einem Vierteljahr bestimmen.Beitragszeitraum ist

Absatz 2, leg. cit. der Kalendermonat, der einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist. Bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen

Paragraph 5, Absatz 2, ist Beitragszeitraum das Kalenderjahr. Ausgenommen hievon sind Fälle einer glaubhaft gemachten Vollversicherung bei doppelter oder mehrfacher geringfügiger Beschäftigung sowie einer besonderen Formalversicherung

Paragraph 471 g,, bei denen für den Versicherten Beitragszeitraum der Kalendermonat ist. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung oder wenn dies zur Sicherung des Beitragseinzuges erforderlich ist, kann die Satzung des Trägers der Krankenversicherung auch längere Beitragszeiträume bis zu einem Vierteljahr bestimmen. Unter Entgelt sind

§ 49Abs.

1 ASVG die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.Unter Entgelt sind

Paragraph 49, Absatz eins, ASVG die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält. 3.

  1. Unstrittig ist, dass die verfahrensgegenständlichen Personen ihre Tätigkeit als Taxilenker als unselbständige Dienstnehmer ausgeübt haben. Strittig ist, ob sämtliche beschäftigten Personen mehr Entgelt erzielt haben, als abgerechnet wurde, ob die geringfügig angemeldeten Personen (Personen im Anhang I des Bescheides) der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen und der Beitragspflicht unterworfen werden sowie ob somit eine Nachzahlungsverpflichtung des BF1 im angeführten Ausmaß besteht.Strittig ist, ob sämtliche beschäftigten Personen mehr Entgelt erzielt haben, als abgerechnet wurde, ob die geringfügig angemeldeten Personen (Personen im Anhang römisch eins des Bescheides) der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen und der Beitragspflicht unterworfen werden sowie ob somit eine Nachzahlungsverpflichtung des BF1 im angeführten Ausmaß besteht. Die belangte Behörde stellte bei ihrer Betriebsprüfung fest, dass zwischen dem BF1 und den Taxilenkern in Ergänzung zum bzw. entgegen dem schriftlichen Arbeitsvertrag mündlich vereinbart worden war, dass die Taxilenker nach Umsatzprozenten entlohnt werden, wobei eine Entlohnung in Höhe von 40 % des Umsatzes festgelegt wurde. Da die täglichen Arbeitszeiten manchmal 12 Stunden oder 14 Stunden oder noch mehr betrugen, wurden die Fahrer vom BF1 angehalten, die Arbeitsaufzeichnungen so zu führen, dass sie mit den Lohnkonten übereinstimmten, also nur einen Teil der Arbeitszeit aufzuzeichnen. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG) bedeutet nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht, dass der in der Begründung des Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des § 45 Abs. 2 AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt aber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob die Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat. Hingegen ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung der belangten Behörde, die einer Überprüfung unter den genannten Gesichtspunkten standhält, auf ihre Richtigkeit hin zu beurteilen, d. h. sie mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom
  2. Mai 2005, Zl. 2003/08/0233).Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Paragraph 45, Absatz 2, AVG) bedeutet nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht, dass der in der Begründung des Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 2, AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt aber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob die Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat. Hingegen ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung der belangten Behörde, die einer Überprüfung unter den genannten Gesichtspunkten standhält, auf ihre Richtigkeit hin zu beurteilen, d. h. sie mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom
  3. Mai 2005, Zl. 2003/08/0233). Auch wenn die belangte Behörde in ihrer Beweiswürdigung vor allem die von ihr einvernommen Zeugen als glaubwürdig angesehen ist, ist aufgrund der stark widersprüchlichen Angaben dahingehend nichts zu gewinnen. Wenn die belangte Behörde in Abwägung der Ermittlungen zum Ergebnis einer Vollversicherung aller beschäftigten Personen gelangte, und zwar unter Berücksichtigung der Arbeitszeit bei Vollbesetzung der zur Verfügung stehenden Taxis, ist seitens des erkennenden Gerichts jedoch eine Fehlbeurteilung nicht erkennbar. Eine diesbezügliche fehlerhafte Berechnung wurde vom BF1 auch nicht vorgebracht. Fest steht, dass der BF1 keine geeigneten und ordentlichen Buchhaltungs- und Arbeitsaufzeichnungsunterlagen, vorlegen konnte bzw. wollte, die frei von Unschlüssigkeiten und Widersprüchen sind und den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Zudem waren die Angaben des BF1 widersprüchlich und lebensfremd. Eine Schätzung nach § 42 Abs 3 ASVG setzt voraus, dass feststeht, dass eine konkrete Person als Dienstnehmer tätig gewesen ist (vgl das hg Erkenntnis vom
  4. Oktober 2005, Zl 2002/08/0273), wobei insbesondere auch die Beitragszeiträume relevant sind (vgl das hg Erkenntnis vom
  5. September 1993, Zl 92/08/0064).Eine Schätzung nach Paragraph 42, Absatz 3, ASVG setzt voraus, dass feststeht, dass eine konkrete Person als Dienstnehmer tätig gewesen ist vergleiche das hg Erkenntnis vom
  6. Oktober 2005, Zl 2002/08/0273), wobei insbesondere auch die Beitragszeiträume relevant sind vergleiche das hg Erkenntnis vom
  7. September 1993, Zl 92/08/0064). Dass die verfahrensgegenständlichen Personen für den BF1 als Dienstnehmer tätig waren, wird nicht bestritten. Die Behörde trifft keine Verpflichtung, zum Zweck der Rekonstruktion von Aufzeichnungen, die vom Dienstgeber rechtswidrigerweise nicht geführt worden sind, ein Ermittlungsverfahren durchzuführen (vgl das hg Erkenntnis vom
  8. Juni 2000, Zl 95/08/0050). Das Gesetz erlaubt vielmehr, bei Fehlen solcher Unterlagen sogleich mit Schätzung vorzugehen (vgl. VwGH 21.6.2000, 95/08/0050).Die Behörde trifft keine Verpflichtung, zum Zweck der Rekonstruktion von Aufzeichnungen, die vom Dienstgeber rechtswidrigerweise nicht geführt worden sind, ein Ermittlungsverfahren durchzuführen vergleiche das hg Erkenntnis vom
  9. Juni 2000, Zl 95/08/0050). Das Gesetz erlaubt vielmehr, bei Fehlen solcher Unterlagen sogleich mit Schätzung vorzugehen vergleiche VwGH 21.6.2000, 95/08/0050). Dies entbindet die Behörde aber nicht davon, die Ausübung ihres Ermessens bei der Schätzung zu begründen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob und welche anderen Unterlagen betreffend die an die Dienstnehmer geleisteten Zahlungen vom geprüften Dienstgeber zur Verfügung gestellt wurden und ob diese Unterlagen insoweit ausreichend sind, dass eine darauf gestützte vergleichsweise Schätzung der Wirklichkeit näher kommt als die Heranziehung von Fremddaten (vgl das hg Erkenntnis vom
  10. Mai 1992, Zl 89/08/0103).Dies entbindet die Behörde aber nicht davon, die Ausübung ihres Ermessens bei der Schätzung zu begründen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob und welche anderen Unterlagen betreffend die an die Dienstnehmer geleisteten Zahlungen vom geprüften Dienstgeber zur Verfügung gestellt wurden und ob diese Unterlagen insoweit ausreichend sind, dass eine darauf gestützte vergleichsweise Schätzung der Wirklichkeit näher kommt als die Heranziehung von Fremddaten vergleiche das hg Erkenntnis vom
  11. Mai 1992, Zl 89/08/0103). § 42 Abs. 3 ASVG stellt einzig darauf ab, ob die dem Versicherungsträger - aufgrund vorangegangener Ermittlungen - zur Verfügung stehenden Unterlagen im konkreten Fall für eine Beurteilung der für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände ausreichen. Für die Rechtmäßigkeit der Vornahme einer Schätzung nach § 42 Abs. 3 ASVG ist daher allein maßgeblich, ob die Gebietskrankenkasse zu Recht davon ausging, dass die zur Verfügung stehenden Unterlagen nicht ausreichten, um die Höhe der Anspruchslöhne zu überprüfen (VwGH vom
  12. Dezember 2012, Zl. 2012/08/0148; VwGH vom 27.11.2014, Zl. 2012/08/0216).Paragraph 42, Absatz 3, ASVG stellt einzig darauf ab, ob die dem Versicherungsträger - aufgrund vorangegangener Ermittlungen - zur Verfügung stehenden Unterlagen im konkreten Fall für eine Beurteilung der für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände ausreichen. Für die Rechtmäßigkeit der Vornahme einer Schätzung nach Paragraph 42, Absatz 3, ASVG ist daher allein maßgeblich, ob die Gebietskrankenkasse zu Recht davon ausging, dass die zur Verfügung stehenden Unterlagen nicht ausreichten, um die Höhe der Anspruchslöhne zu überprüfen (VwGH vom
  13. Dezember 2012, Zl. 2012/08/0148; VwGH vom 27.11.2014, Zl. 2012/08/0216). Wie bereits oben ausgeführt, hat der BF1 keine bzw. grob mangelhafte Unterlagen vorgelegt, zudem widersprüchliche, unschlüssige und lebensfremde Angaben über die verfahrensgegenständliche Tätigkeit der betreffenden Dienstnehmer und Einsätze der Taxis vor der Behörde wie auch vor dem BVwG getätigt. Die belangte Behörde ging somit zu Recht davon aus, dass die zur Verfügung stehenden Unterlagen des BF1 nicht ausreichten, um die Höhe der Anspruchslöhne zu überprüfen. Das Ziel der Schätzung ist nämlich, diejenigen Beitragsgrundlagen zu ermitteln, die die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben (Hinweis zu § 184 BAO: E
  14. Juni 2012, 2009/15/0201). Im Übrigen müssen die bei der Schätzung herangezogenen Grundlagen in einem einwandfreien Verfahren ermittelt werden, wobei auch Parteiengehör zu gewähren und auf sachdienliche Behauptungen der Partei einzugehen ist. Auch die Schätzungsergebnisse unterliegen der Pflicht zur Begründung. Die Begründung hat unter anderem die Schätzungsmethode, die der Schätzung zu Grunde gelegten Sachverhaltsannahmen und die Ableitung der Schätzungsergebnisse darzulegen (Hinweis: E
  15. September 2005, 2003/08/0185, E
  16. Februar 2011, 2007/08/0173).Das Ziel der Schätzung ist nämlich, diejenigen Beitragsgrundlagen zu ermitteln, die die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben (Hinweis zu Paragraph 184, BAO: E
  17. Juni 2012, 2009/15/0201). Im Übrigen müssen die bei der Schätzung herangezogenen Grundlagen in einem einwandfreien Verfahren ermittelt werden, wobei auch Parteiengehör zu gewähren und auf sachdienliche Behauptungen der Partei einzugehen ist. Auch die Schätzungsergebnisse unterliegen der Pflicht zur Begründung. Die Begründung hat unter anderem die Schätzungsmethode, die der Schätzung zu Grunde gelegten Sachverhaltsannahmen und die Ableitung der Schätzungsergebnisse darzulegen (Hinweis: E
  18. September 2005, 2003/08/0185, E
  19. Februar 2011, 2007/08/0173). Der Zeuge XXXX (Prüfer der belangten Behörde) hat in der mündlichen Verhandlung dargelegt, warum die Behörde die Unterlagen als grob mangelhaft angesehen hat und warum daher eine Schätzung durchgeführt wurde. Weiters hat der Zeuge die durchgeführte Schätzung erklärt und die durchgeführte Berechnung detailliert dargelegt, darin kann - wie bereits ausgeführt - keine Rechtswidrigkeit erkannt werden. Die Schätzung wurde derart durchgeführt, dass sie einer nachschließenden Kontrolle zugänglich und nachvollziehbar ist. Der BF1 hat auch diesbezüglich kein substantiiertes Vorbringen erstattet, wonach die durchgeführte Schätzung mangel- oder fehlerhaft gewesen sei.Der Zeuge römisch 40 (Prüfer der belangten Behörde) hat in der mündlichen Verhandlung dargelegt, warum die Behörde die Unterlagen als grob mangelhaft angesehen hat und warum daher eine Schätzung durchgeführt wurde. Weiters hat der Zeuge die durchgeführte Schätzung erklärt und die durchgeführte Berechnung detailliert dargelegt, darin kann - wie bereits ausgeführt - keine Rechtswidrigkeit erkannt werden. Die Schätzung wurde derart durchgeführt, dass sie einer nachschließenden Kontrolle zugänglich und nachvollziehbar ist. Der BF1 hat auch diesbezüglich kein substantiiertes Vorbringen erstattet, wonach die durchgeführte Schätzung mangel- oder fehlerhaft gewesen sei. Das Vorbringen der BF, dass mehrere geringfügig Beschäftigte ungerechtfertigt der Vollversicherung unterworfen wurden, geht insofern ins Leere, als - wie bereits oben ausgeführt - der nur teilweise Einsatz der PKWs, vor allem auch unter dem Hintergrund der Fremdfinanzierung, unschlüssig und lebensfremd ist. Die Tatsache, dass die betreffenden Personen entweder in Pension oder im Bezug von Arbeitslosengeld standen, verhindert keinesfalls den - hier nachvollziehbar berechneten - vollen Einsatz als Taxifahrer. Zudem entspricht es analog einem Fremdvergleich dem Usus in der Branche. Die Beschwerden erweisen sich aus den genannten Gründen insgesamt als unbegründet und waren daher abzuweisen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:G312.2151172.1.00

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