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{'item': 'I403 2216775-1'}

Obsah (8)§ 3Art. 133Art. 18§ 5§ 61§ 57§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum29.04.2019 GeschäftszahlI403 2216775-1 SpruchI403 2216775-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL

§ 3Abs. 1 und Abs. 4 Asyl

G 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 4, AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin, eine nigerianische Staatsbürgerin, stellte am 03.02.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Aufgrund einer EURODAC-Abfrage wurde festgestellt, dass sie am 15.12.2016 in Italien erkennungsdienstlich behandelt worden war. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 05.05.2017 wurde ihr Antrag als unzulässig zurückgewiesen und Italien für die Prüfung des Antrages für zuständig erklärt. Die Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin wurde angeordnet und die Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.08.2017, W232 2158250-1/7E als unbegründet abgewiesen. Am 02.10.2017 wurde die Beschwerdeführerin nach Italien überstellt. In weiterer Folge reiste die Beschwerdeführerin erneut nach Österreich und stellte hier am 05.06.2018 den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Aufgrund von Eurodac-Treffern mit Italien (vom 15.12.2016 sowie vom 03.10.2017) stellte das BFA am 06.06.2018 ein Wiederaufnahmeersuchen

Art. 18Abs.

1 lit. b der Dublin III-VO an Italien und stimmte Italien mit Schreiben vom 20.06.2018 zu, die Beschwerdeführerin

der genannten Bestimmung wiederaufzunehmen.In weiterer Folge reiste die Beschwerdeführerin erneut nach Österreich und stellte hier am 05.06.2018 den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Aufgrund von Eurodac-Treffern mit Italien (vom 15.12.2016 sowie vom 03.10.2017) stellte das BFA am 06.06.2018 ein Wiederaufnahmeersuchen

Artikel 18

, Absatz eins, Litera b, der Dublin III-VO an Italien und stimmte Italien mit Schreiben vom 20.06.2018 zu, die Beschwerdeführerin

der genannten Bestimmung wiederaufzunehmen. Aus einem Aktenvermerk des BFA vom 27.06.2018 geht hervor, dass geplant sei, die Beschwerdeführerin aufgrund des Verdachts auf Menschenhandel von der BS West in eine geeignete Opferschutzeinrichtung zur Unterbringung zu verlegen. Mit Schreiben der Interventionsstelle für Betroffene des Frauenhandels (LEFÖ-IBF) vom 10.07.2018 wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin nunmehr seit 22.06.2018 von der genannten Interventionsstelle betreut werde sowie psychosoziale als auch juristische Prozessbegleitung erhalte. Am 06.07.2018 habe am Landeskriminalamt in XXXX eine erste Einvernahme zum Verdacht des Menschenhandels nach § 104a StGB stattgefunden und im Zuge dessen sei sie als besonders schutzbedürftiges Opfer nach § 66a StPO eingestuft worden. Sie sei gezielt angeworben und zunächst in Italien und später auch in Österreich zur Prostitution gezwungen worden. Sie habe eine Anzeige erstattet und es laufe ein Ermittlungsverfahren in Österreich, in dem sie eine wichtige Zeugin sei. Die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels "besonderer Schutz" nach § 57 AsylG seien somit gegeben.Mit Schreiben der Interventionsstelle für Betroffene des Frauenhandels (LEFÖ-IBF) vom 10.07.2018 wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin nunmehr seit 22.06.2018 von der genannten Interventionsstelle betreut werde sowie psychosoziale als auch juristische Prozessbegleitung erhalte. Am 06.07.2018 habe am Landeskriminalamt in römisch 40 eine erste Einvernahme zum Verdacht des Menschenhandels nach Paragraph 104 a, StGB stattgefunden und im Zuge dessen sei sie als besonders schutzbedürftiges Opfer nach Paragraph 66 a, StPO eingestuft worden. Sie sei gezielt angeworben und zunächst in Italien und später auch in Österreich zur Prostitution gezwungen worden. Sie habe eine Anzeige erstattet und es laufe ein Ermittlungsverfahren in Österreich, in dem sie eine wichtige Zeugin sei. Die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels "besonderer Schutz" nach Paragraph 57, AsylG seien somit gegeben. Am 17.07.2018 wurde die Erteilung eines Aufenthaltstitels "besonderer Schutz" nach § 57 AsylG von der Beschwerdeführerin beantragt.Am 17.07.2018 wurde die Erteilung eines Aufenthaltstitels "besonderer Schutz" nach Paragraph 57, AsylG von der Beschwerdeführerin beantragt. Am 07.09.2018 wurde die Beschwerdeführerin von einer Einvernahmeleiterin in Anwesenheit einer weiblichen Dolmetscherin, einer Rechtsberaterin sowie einer Mitarbeiterin von LEFÖ als Vertreterin nach durchgeführter Rechtsberatung vor dem BFA einvernommen. Hierbei gab sie zunächst an, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, die Befragung zu absolvieren. Sie sei zur Zeit nicht in ärztlicher Behandlung und leide auch an keiner Krankheit. Sie habe im Bereich der EU keine Verwandten. Über Vorhalt der beabsichtigten Überstellung nach Italien räumte sie ein, dass ihr dort im Oktober 2017 von Leuten im Lager gesagt worden sei, dass sie dort keinen Platz mehr habe. Man habe sie weggeschickt und ihr gesagt, dass sie sich selber zurechtfinden solle. Eine "Madam", mit welcher sie nur über Whatsapp Kontakt gehabt habe, habe ihr dann gesagt, dass sie nach Österreich kommen solle. Diese "Madam" - sie lebe in XXXX - habe von der Beschwerdeführerin verlangt, in Österreich als Prostituierte zu arbeiten, um ihre Schulden abzuarbeiten. Die Beschwerdeführerin habe die "Madam" durch deren Schwester kennengelernt, noch bevor sie aus der Heimat ausgereist sei. Seit die Beschwerdeführerin der "Madam" mitgeteilt habe, dass sie ihr nicht den gesamten offenen Betrag an Schulden zurückzahlen könne, sei sie von ihr bedroht worden. Seit die "Madam" wisse, dass die Beschwerdeführerin bei LEFÖ sei, sei sie wieder mit dem Tod bedroht worden; auch ihre in Nigeria lebende Familie sei bedroht beziehungsweise von der Schwester der "Madam" aufgesucht worden. Die Beschwerdeführerin sei damals fast jede Nacht ins Spital gebracht worden, weil sie so unter Depressionen gelitten habe. Sie habe der Polizei bereits alles erzählt.Am 07.09.2018 wurde die Beschwerdeführerin von einer Einvernahmeleiterin in Anwesenheit einer weiblichen Dolmetscherin, einer Rechtsberaterin sowie einer Mitarbeiterin von LEFÖ als Vertreterin nach durchgeführter Rechtsberatung vor dem BFA einvernommen. Hierbei gab sie zunächst an, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, die Befragung zu absolvieren. Sie sei zur Zeit nicht in ärztlicher Behandlung und leide auch an keiner Krankheit. Sie habe im Bereich der EU keine Verwandten. Über Vorhalt der beabsichtigten Überstellung nach Italien räumte sie ein, dass ihr dort im Oktober 2017 von Leuten im Lager gesagt worden sei, dass sie dort keinen Platz mehr habe. Man habe sie weggeschickt und ihr gesagt, dass sie sich selber zurechtfinden solle. Eine "Madam", mit welcher sie nur über Whatsapp Kontakt gehabt habe, habe ihr dann gesagt, dass sie nach Österreich kommen solle. Diese "Madam" - sie lebe in römisch 40 - habe von der Beschwerdeführerin verlangt, in Österreich als Prostituierte zu arbeiten, um ihre Schulden abzuarbeiten. Die Beschwerdeführerin habe die "Madam" durch deren Schwester kennengelernt, noch bevor sie aus der Heimat ausgereist sei. Seit die Beschwerdeführerin der "Madam" mitgeteilt habe, dass sie ihr nicht den gesamten offenen Betrag an Schulden zurückzahlen könne, sei sie von ihr bedroht worden. Seit die "Madam" wisse, dass die Beschwerdeführerin bei LEFÖ sei, sei sie wieder mit dem Tod bedroht worden; auch ihre in Nigeria lebende Familie sei bedroht beziehungsweise von der Schwester der "Madam" aufgesucht worden. Die Beschwerdeführerin sei damals fast jede Nacht ins Spital gebracht worden, weil sie so unter Depressionen gelitten habe. Sie habe der Polizei bereits alles erzählt. Mit Eingabe vom 19.09.2018 übermittelte das BM.I ein Schreiben der Landespolizeidirektion XXXX an das BFA, worin festgehalten wird, dass im Fall der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen zur Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz zur weiteren Gewährleistung der Strafverfolgung beziehungsweise zur Durchsetzung von allfälligen zivilrechtlichen Ansprüchen vorliegen würden.Mit Eingabe vom 19.09.2018 übermittelte das BM.I ein Schreiben der Landespolizeidirektion römisch 40 an das BFA, worin festgehalten wird, dass im Fall der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen zur Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz zur weiteren Gewährleistung der Strafverfolgung beziehungsweise zur Durchsetzung von allfälligen zivilrechtlichen Ansprüchen vorliegen würden. Mit Eingabe vom 21.09.2018 wurde sowohl eine Stellungnahme der ARGE Rechtsberatung als auch eine Stellungnahme von LEFÖ-IBF für die Beschwerdeführerin eingebracht: In der Stellungnahme der ARGE wurde auf den Art. 11 der Richtlinie 2011/36/EU verwiesen und ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin eindeutig Opfer von Menschenhandel geworden und selbst in Italien nicht sicher vor den Menschenhändlern sei, zumal sie auch dort von diesen aufgefunden und unter Druck gesetzt worden sei. Sie habe bereits Anzeige erstattet und sei von der Polizei einvernommen worden; es sei auch ein Strafverfahren eingeleitet worden. Die Anwesenheit der Beschwerdeführerin in Österreich sei aufgrund des hier geführten Verfahrens erforderlich. Die Beschwerdeführerin befinde sich im Opferschutzprogramm und werde von LEFÖ-IFB betreut. Ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz sei bereits gestellt worden. Eine Abschiebung nach Italien hätte die große Gefahr, neuerlich Opfer von Menschenhandel zu werden, und demnach einen Verstoß gegen Art. 4 EMRK sowie gegen Art. 3 EMRK zur Folge. Die Voraussetzungen für einen Selbsteintritt Österreichs in das Verfahren gem. Art. 17 der Dublin III-VO würden vorliegen, weshalb das Verfahren in Österreich zuzulassen sei.In der Stellungnahme der ARGE wurde auf den Artikel 11, der Richtlinie 2011/36/EU verwiesen und ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin eindeutig Opfer von Menschenhandel geworden und selbst in Italien nicht sicher vor den Menschenhändlern sei, zumal sie auch dort von diesen aufgefunden und unter Druck gesetzt worden sei. Sie habe bereits Anzeige erstattet und sei von der Polizei einvernommen worden; es sei auch ein Strafverfahren eingeleitet worden. Die Anwesenheit der Beschwerdeführerin in Österreich sei aufgrund des hier geführten Verfahrens erforderlich. Die Beschwerdeführerin befinde sich im Opferschutzprogramm und werde von LEFÖ-IFB betreut. Ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz sei bereits gestellt worden. Eine Abschiebung nach Italien hätte die große Gefahr, neuerlich Opfer von Menschenhandel zu werden, und demnach einen Verstoß gegen Artikel 4, EMRK sowie gegen Artikel 3, EMRK zur Folge. Die Voraussetzungen für einen Selbsteintritt Österreichs in das Verfahren gem. Artikel 17, der Dublin III-VO würden vorliegen, weshalb das Verfahren in Österreich zuzulassen sei. In der Stellungnahme von LEFÖ wurde ausgeführt, dass in Österreich ein strafrechtliches Verfahren anhängig sei, in dem die Beschwerdeführerin sowohl als Opfer als auch als wichtige Zeugin geführt werde. Gegen die im Verfahren Beschuldigte, die bereits durch das Landeskriminalamt XXXX habe identifiziert werden können, sei zwischenzeitlich ein Haftbefehl erlassen worden; die Täterin sei derzeit aber flüchtig. Die Beschwerdeführerin brauche jedenfalls den Schutz der österreichischen Behörden und auch weiterhin intensive Betreuung und Beratung durch die Interventionsstelle für Betroffene des Frauenhandels.In der Stellungnahme von LEFÖ wurde ausgeführt, dass in Österreich ein strafrechtliches Verfahren anhängig sei, in dem die Beschwerdeführerin sowohl als Opfer als auch als wichtige Zeugin geführt werde. Gegen die im Verfahren Beschuldigte, die bereits durch das Landeskriminalamt römisch 40 habe identifiziert werden können, sei zwischenzeitlich ein Haftbefehl erlassen worden; die Täterin sei derzeit aber flüchtig. Die Beschwerdeführerin brauche jedenfalls den Schutz der österreichischen Behörden und auch weiterhin intensive Betreuung und Beratung durch die Interventionsstelle für Betroffene des Frauenhandels. Mit Bescheid vom 30.09.2018 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien für die Prüfung des Antrages

Art. 18Abs.

1 lit. b der Dublin III-VO zuständig sei. Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführerin

§ 61Abs.

1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien

§ 61Abs.

2 FPG zulässig sei. Im Bescheid wurde zusammengefasst festgehalten, dass aus den Angaben der Beschwerdeführerin keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden seien, dass diese tatsäch-lich konkret Gefahr liefe, in Italien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihr eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Die Behörde sehe keinen Grund, weshalb der Beschwerdeführerin die italienische Polizei bei Bedarf nicht helfen sollte. Sie habe jederzeit die Möglichkeit, sich bei Bedarf auch in Italien an die dortigen Polizeibehörden zu wenden.Mit Bescheid vom 30.09.2018 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien für die Prüfung des Antrages

Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Dublin III-VO zuständig sei.

Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführerin

Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien

Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei. Im Bescheid wurde zusammengefasst festgehalten, dass aus den Angaben der Beschwerdeführerin keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden seien, dass diese tatsäch-lich konkret Gefahr liefe, in Italien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihr eine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Die Behörde sehe keinen Grund, weshalb der Beschwerdeführerin die italienische Polizei bei Bedarf nicht helfen sollte. Sie habe jederzeit die Möglichkeit, sich bei Bedarf auch in Italien an die dortigen Polizeibehörden zu wenden. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.11.2018, W175 2158250-2/4E stattgegeben und der Bescheid vom 30.09.2018 behoben. Dies wurde damit begründet, dass davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin in Österreich tatsächlich Opfer von Menschenhandel beziehungsweise grenzüberschreitender Prostitution geworden sei. Sie habe in Österreich Anzeige gegen die Frauenhändler erstattet, sei von der Polizei einvernommen worden und es sei ein Strafverfahren eingeleitet worden. Unter Berücksichtigung all dieser Erwägungen seien die Überlegungen in der Beweiswürdigung des BFA, wonach sie jedenfalls die Möglichkeit habe, sich in Italien an die dortigen (wohl nicht örtlich zuständigen) Polizeibehörden zu wenden und eine drohende Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte im Falle einer Überstellung nach Italien nicht ersichtlich sei, nicht ausreichend.Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.11.2018, W175 2158250-2/4E stattgegeben und der Bescheid vom 30.09.2018 behoben. Dies wurde damit begründet, dass davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin in Österreich tatsächlich Opfer von Menschenhandel beziehungsweise grenzüberschreitender Prostitution geworden sei. Sie habe in Österreich Anzeige gegen die Frauenhändler erstattet, sei von der Polizei einvernommen worden und es sei ein Strafverfahren eingeleitet worden. Unter Berücksichtigung all dieser Erwägungen seien die Überlegungen in der Beweiswürdigung des BFA, wonach sie jedenfalls die Möglichkeit habe, sich in Italien an die dortigen (wohl nicht örtlich zuständigen) Polizeibehörden zu wenden und eine drohende Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte im Falle einer Überstellung nach Italien nicht ersichtlich sei, nicht ausreichend. Die Beschwerdeführerin wurde in weiterer Folge am 13.02.2019 nochmals von einer Organwalterin des BFA einvernommen. Die Beschwerdeführerin wiederholte, dass sie aufgrund finanzieller Nöte ihrer Familie das Angebot der Schwester der "Madam" angenommen habe, nach Europa zu kommen. Vor der Ausreise habe sie einen Juju-Schwur leisten und versprechen müssen, stets den Anweisungen Folge zu leisten und nicht zur Polizei zu gehen, sonst würde sie getötet. Erst in Europa habe sie erfahren, dass sie der Prostitution nachgehen müsse. Sie habe einen Teil ihrer Schulden abbezahlt, doch seien noch 15.000 Euro offen. Ihre Familie in Nigeria werde von der "Madam" bedroht, ihre Mutter habe ihr geraten, die Schulden zu begleichen. Im Rahmen der Einvernahme wurde eine Stellungnahme von LEFÖ-IBF vom 08.02.2019 vorgelegt, in welcher unter anderem darauf hingewiesen wurde, dass die Schwester der "Madam", welche im Strafverfahren ebenfalls als Beschuldigte geführt werde, in unmittelbarer Nähe der Familie der Beschwerdeführerin lebe. Eine Rückkehr nach Nigeria wäre für die Beschwerdeführerin mit nicht abschätzbaren Risiken verbunden. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.02.2019 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 05.06.2018 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II.). Der Beschwerdeführerin wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G 2005 erteilt (Spruchpunkt III.). Das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin wurde als wahr erachtet, allerdings nicht als asylrelevant qualifiziert.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.02.2019 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 05.06.2018 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Der Beschwerdeführerin wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin wurde als wahr erachtet, allerdings nicht als asylrelevant qualifiziert. Dagegen wurde fristgerecht am 26.03.2019 Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des Bescheides erhoben. Das BFA habe es verabsäumt festzustellen, dass die Beschwerdeführerin einer besonders vulnerablen Gruppe angehört, deren Mitglieder offenkundig häufig Opfer von systematisch organisierten Frauenhandel würden; die Beschwerdeführerin befürchte im Falle einer Rückkehr erneut Opfer von Frauenhandel zu werden. Die Beschwerdeführerin sei entgegen der Feststellung im angefochtenen Bescheid nicht freiwillig ausgereist, sondern sei über ihre Zukunftsmöglichkeiten getäuscht worden. Es liege ein Verfolgungsrisiko vor und sei die Beschwerdeführerin der sozialen Gruppe der von systematisch organisierten Frauenhandel Betroffenen zugehörig. Eine Schutzfähigkeit bzw. -willigkeit der nigerianischen Behörden sei nicht gegeben und stehe auch keine innerstaatliche Fluchtalternative offen.Dagegen wurde fristgerecht am 26.03.2019 Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides erhoben. Das BFA habe es verabsäumt festzustellen, dass die Beschwerdeführerin einer besonders vulnerablen Gruppe angehört, deren Mitglieder offenkundig häufig Opfer von systematisch organisierten Frauenhandel würden; die Beschwerdeführerin befürchte im Falle einer Rückkehr erneut Opfer von Frauenhandel zu werden. Die Beschwerdeführerin sei entgegen der Feststellung im angefochtenen Bescheid nicht freiwillig ausgereist, sondern sei über ihre Zukunftsmöglichkeiten getäuscht worden. Es liege ein Verfolgungsrisiko vor und sei die Beschwerdeführerin der sozialen Gruppe der von systematisch organisierten Frauenhandel Betroffenen zugehörig. Eine Schutzfähigkeit bzw. -willigkeit der nigerianischen Behörden sei nicht gegeben und stehe auch keine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen; der Beschwerdeführerin Asyl zuerkennen; in eventu den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt II. beheben und der Beschwerdeführerin subsidiären Schutz gewähren; in eventu den angefochtenen Bescheid gem. § 28 Abs. 3 VwGVG beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen; der Beschwerdeführerin Asyl zuerkennen; in eventu den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. beheben und der Beschwerdeführerin subsidiären Schutz gewähren; in eventu den angefochtenen Bescheid gem. Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 01.04.2019 vorgelegt. Mit Bescheid des BFA vom 10.04.2019 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G aufgrund § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen.Mit Bescheid des BFA vom 10.04.2019 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG aufgrund Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Zur Person und zum Vorbringen der Beschwerdeführerin Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Nigerias. Ihre Identität steht fest. Sie stammt aus Benin City. In Nigeria leben ihre Eltern und ihre vier Geschwister. Ihr Vater hat bei einem Unfall seine Beine verloren. Die finanzielle Lage der Familie ist schlecht. Die Beschwerdeführerin nahm das Angebot einer Frau namens "Juliet" an, die ihr erklärte, dass ihre Schwester "XXXX" in Europa eine Arbeitskraft braucht. Die Beschwerdeführerin wollte ihre Familie finanziell unterstützen. Sie musste sich einem Juju-Ritual unterziehen und schwören, dass sie stets allen Anweisungen Folge leistet und nicht mit der Polizei spricht. In Österreich angekommen wurde sie darüber informiert, dass sie der Prostitution nachgehen müsse und 25.000 Euro Schulden abzubezahlen habe. XXXX gab vor, welche Angaben sie bei der ersten Asylantragstellung machen sollte und drohte ihr mit dem Tod, falls sie die Wahrheit sagen würde; nach der Abschiebung nach Italien wurde sie angewiesen wieder nach Österreich zurückzukommen, wo sie einige Monate lang der Prostitution nachging und einen Teil der Schulden abbezahlen konnte. Nachdem sie von der Polizei aufgegriffen und in die Flüchtlingsunterkunft zurückgebracht wurde, kam sie in Kontakt mit LEFÖ-IBF und berichtete erstmals davon, dass sie Opfer von Frauenhandel ist; von der Opferschutzeinrichtung wurde sie in einer Schutzwohnung untergebracht. Die Beschwerdeführerin tätigte umfangreiche und detaillierte Angaben gegenüber der Polizei; ein Strafverfahren wurde gegen XXXX und XXXX eingeleitet, musste aber abgebrochen werden, da die Wohnung von XXXX in XXXX nur mehr verlassen aufgefunden wurde.Die Beschwerdeführerin nahm das Angebot einer Frau namens "Juliet" an, die ihr erklärte, dass ihre Schwester "XXXX" in Europa eine Arbeitskraft braucht. Die Beschwerdeführerin wollte ihre Familie finanziell unterstützen. Sie musste sich einem Juju-Ritual unterziehen und schwören, dass sie stets allen Anweisungen Folge leistet und nicht mit der Polizei spricht. In Österreich angekommen wurde sie darüber informiert, dass sie der Prostitution nachgehen müsse und 25.000 Euro Schulden abzubezahlen habe. römisch 40 gab vor, welche Angaben sie bei der ersten Asylantragstellung machen sollte und drohte ihr mit dem Tod, falls sie die Wahrheit sagen würde; nach der Abschiebung nach Italien wurde sie angewiesen wieder nach Österreich zurückzukommen, wo sie einige Monate lang der Prostitution nachging und einen Teil der Schulden abbezahlen konnte. Nachdem sie von der Polizei aufgegriffen und in die Flüchtlingsunterkunft zurückgebracht wurde, kam sie in Kontakt mit LEFÖ-IBF und berichtete erstmals davon, dass sie Opfer von Frauenhandel ist; von der Opferschutzeinrichtung wurde sie in einer Schutzwohnung untergebracht. Die Beschwerdeführerin tätigte umfangreiche und detaillierte Angaben gegenüber der Polizei; ein Strafverfahren wurde gegen römisch 40 und römisch 40 eingeleitet, musste aber abgebrochen werden, da die Wohnung von römisch 40 in römisch 40 nur mehr verlassen aufgefunden wurde. Die Mutter der Beschwerdeführerin riet ihr telefonisch, XXXX das Geld zurückzuzahlen, da die Familie sonst bedroht würde. Die Beschwerdeführerin selbst wurde während ihres Aufenthaltes in Österreich ebenfalls wiederholt bedroht. Im Falle einer Rückkehr nach Nigeria wäre davon auszugehen, dass sie Vergeltung durch das Netzwerk, welches sie nach Europa verbrachte, zu befürchten hat oder sich in einer derart aussichtslosen Situation befindet, dass sie wieder Opfer von Menschenhandel wird. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um ein Opfer organisierten Menschenhandels zum Zwecke sexueller Ausbeutung.Die Mutter der Beschwerdeführerin riet ihr telefonisch, römisch 40 das Geld zurückzuzahlen, da die Familie sonst bedroht würde. Die Beschwerdeführerin selbst wurde während ihres Aufenthaltes in Österreich ebenfalls wiederholt bedroht. Im Falle einer Rückkehr nach Nigeria wäre davon auszugehen, dass sie Vergeltung durch das Netzwerk, welches sie nach Europa verbrachte, zu befürchten hat oder sich in einer derart aussichtslosen Situation befindet, dass sie wieder Opfer von Menschenhandel wird. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um ein Opfer organisierten Menschenhandels zum Zwecke sexueller Ausbeutung. Insbesondere aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin auf keinen starken familiären Rückhalt zurückgreifen könnte (ihr Vater hat seine Beine verloren, die Familie ist finanziell schwach und steht selbst unter Bedrohung des Netzwerkes) und dass sie gegen das Menschenhändlernetzwerk ausgesagt hat, kann nicht von einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausgegangen werden; vielmehr besteht die reale Gefahr, dass sie in eine existenzbedrohende Notlage gerät oder aufgrund ihrer Zwangslage wieder Opfer von Frauenhandel oder Zwangsprostitution wird. Es liegen keine Asylausschlussgründe im Sinne des § 6 AsylG 2005 vor; die Beschwerdeführerin ist strafrechtlich unbescholten.Es liegen keine Asylausschlussgründe im Sinne des Paragraph 6, AsylG 2005 vor; die Beschwerdeführerin ist strafrechtlich unbescholten. 1.
  3. Zum Menschenhandel in Nigeria Der organisierte Menschenhandel bleibt eines der dringlichsten menschenrechtlichen Probleme in Nigeria. Nigeria ist eine Drehscheibe des Menschenhandels und eines der fünf größten Herkunftsländer von Opfern des Menschenhandels in der EU (Quelle: Auswärtiges Amt). Aus keinem anderen Drittstaat kommen derart viele Opfer von Menschenhandel nach Europa (Quelle: EASO, Country Guidance). Allerdings findet innerhalb der Grenzen Nigerias noch ein viel umfangreicherer Handel mit Menschen, unter anderem zu Zwecken der Prostitution, statt; häufig stellt dieser interne Menschenhandel den ersten Schritt zum grenzüberschreitenden Menschenhandel dar (Quelle: EASO Sexhandel). Nigerianische Mädchen und Frauen sind somit Opfer von Menschenhandel innerhalb Nigerias und nach Europa, vor allem aber nach Italien, Spanien, Österreich und Russland (Quelle: US DoS Report). Menschenhändler haben im Zuge der Flüchtlingskrise 2015 ihre Aktivitäten verstärkt. Sie missbrauchen häufig das Asylsystem, insbesondere um den Aufenthalt und eine Mobilität in der EU zu ermöglichen. IOM berichtet von einem Anstieg von nigerianischen Frauen, die über Libyen in die EU reisen; bei 80% könne davon ausgegangen werden, dass sie Opfer sexueller Ausbeutung werden (Quelle: EASO, Targeting). Profile der Opfer von Menschenhandel Die meisten Opfer von Menschenhandel stammen aus Edo State, insbesondere Benin City und nahegelegenen Dörfern, und gehören zur Volksgruppe Edo/Bini (Quellen: EASO Country Guidance und EASO, Sexhandel). Ein schwacher wirtschaftlicher Hintergrund, eine geringe Bildung, ein geringes Alter, Kinderlosigkeit und schwierige familiäre Verhältnisse können das Risiko erhöhen, Opfer von Menschenhandel zu werden (Quelle: EASO, Targeting). Methoden und Netzwerke der Menschenhändler Nach Angaben von Europol bestehen nigerianische Menschenhändlerbanden häufig aus Zellen. Auf diese Weise können sie sehr effizient arbeiten, denn sie agieren unabhängig, können sich aber auf ein umfangreiches Netz persönlicher Kontakte stützen. Frauen (Madams) spielen in diesen Gruppen eine sehr wichtige Rolle und überwachen den Prozess des Menschenhandels von der Rekrutierung bis zur Ausbeutung sehr genau. Typischerweise haben die Madams zuvor als Prostituierte gearbeitet, teilweise auch als Opfer von Menschenhandel, und sich dann bis zur Rolle einer Madam, welche oftmals den Menschenhändlerorganisationen vorsteht, hochgearbeitet. Madams sind sowohl in Nigeria wie im Zielland anzutreffen (Quelle: EASO, Sexhandel). Die Menschenhändler geben teilweise vor, Arbeitsstellen in Europa vermitteln zu können, etwa als Friseurin oder Kindermädchen. Dennoch ist vielen Mädchen bewusst, dass sie in Europa der Prostitution nachgehen werden; zugleich sehen sich viele etwa aufgrund ihrer Rolle als älteste Tochter faktisch gezwungen, zum Einkommen der Familie beizutragen. Einige Opfer nehmen selbst Kontakt zu den Menschenhändlern auf, in der Hoffnung die Armut der Familie auf diesem Weg beenden zu können (Quelle: EASO, Targeting). Es wurde in den nigerianischen Medien immer mehr über diese Thematik und auch über von Europa abgeschobene Frauen berichtet, daher "weiß jeder, was läuft" (Quelle: EASO, Sexhandel). Viele der Frauen werden aber, selbst wenn ihnen bereits vor Abreise bewusst ist, dass sie der Prostitution nachgehen werden müssen, über die tatsächlichen Verdienstmöglichkeiten, die Arbeitsbedingungen und die Rechtmäßigkeit ihres Aufenthaltes getäuscht (Quelle: EASO, Sexhandel). Teil des Modus Operandi der Menschenhändler ist insbesondere die Verwendung traditoneller Riten, die in Nigeria "Juju" genannt werden. Nach Informationen der Nigerian National Agency for Prohibition of Traffic in Persons (NAPTIP) unterziehen sich rund 90% der Mädchen und Frauen, die nach Europa gebracht werden, einer solchen Behandlung (zitiiert nach UK Home Office). Diese Zeremonie findet bei einem religiösen Schrein statt, um den Vertrag zwischen den Menschenhändlern und dem (späteren) Opfer zu besiegeln. Der dort geleistete Schwur dürfe nicht gebrochen werden, sonst würde es zu Unglück, Krankheit oder Schlimmerem führen (Quelle: EASO, Targeting). Mit dem Schwur sollen die Opfer davon abgehalten werden, die Identität der Schleuser oder sonstige Einzelheiten zu offenbaren. Ein Juju-Schwur wirkt als eine Art psychologische Kontrolle, da die Angst vor den Folgen eines Bruchs des Schwurs, also vor der Bestrafung durch die Götter, extrem groß ist. Allerdings glauben nicht alle Frauen an die Macht von Juju (EASO, Sexhandel). Am
  4. März 2018 wurde vom Oba (König) von Benin ein Fluch gegen alle Menschenhändler und jene Priester, die sie mit Juju-Schwuren unterstützen, verhängt und erklärt, dass alle Schwüre ungültig seien (Quelle: EASO, Targeting). Versprochen wird eine Reise nach Europa für 50.000 bis 70.000 Naira (etwa 250 Euro), nach der Ankunft in Europa werden die Schulden dann mit 50.000 bis 70.000 Euro angegeben und wird gefordert, die Summe durch Prostitution zu verdienen (Quelle: EASO, Targeting). In einigen Fällen unterstützen die Familien der Opfer die Menschenhändler, da sie sich dadurch einen finanziellen Vorteil erhoffen. Frauen und Mädchen werden daher von ihrer Familie teilweise darin bestärkt, das Land zu verlassen (Quelle: EASO, Country Guidance). Die vorherrschende und gängige Route dürfte es sein, die Opfer innerhalb Nigerias in Kleinbussen zu befördern (über den Bundesstaat Kano), dann über die Grenze zum Niger im Auto, zu Fuß oder auf dem Motorrad und im LKW bis nach Agadez. Ab Agadez begeben sich die Frauen auf eine gefährliche Reise durch die Sahara Richtung Libyen (meist Zuwarah, Sabha oder Tripolis). Von dort werden die Opfer auf Booten über das Meer nach Italien oder Malta gebracht. Eine andere Route führt nach Spanien. Im Verlauf dieser Reise über Land werden die Frauen von einem "Verbindungshaus" (auch als "Ghetto" bezeichnet) zum nächsten entlang der Route befördert, dort eingesperrt und in Dörfern und Städten entlang der Route regelmäßig sexuell ausgebeutet (EASO, Sexhandel). Staatlicher Schutz Die Gesetzgebung in Bezug auf Menschenhandel hat sich in Nigeria stark verbessert (Quelle: US DoS Report) und es gibt sowohl Initiativen zur Prävention wie auch einen verstärkten Fokus auf die Verfolgung der Täter. Dennoch ist die Umsetzung in einigen Landesteilen mangelhaft; eine effektive Umsetzung der Gesetze wird durch unzureichende Ressourcen und Kompetenzkonflikte zwischen Zentral- und Bundesstaaten behindert (Quelle: EASO, Country Guidance). Der besonders betroffene Bundesstaat Edo State hat 2018 ein Gesetz gegen den Menschenhandel verabschiedet, das höhere Strafen für Schleuser vorsieht (Quelle: Auswärtiges Amt). Der Gouverneur des Edo State hat zudem eine "Edo State Task Force" ins Leben gerufen, um den Menschenhandel nach Europa zu bekämpfen (Quelle: US DoS Report). Gefahren für den Fall einer Rückkehr nach Nigeria Die wenigsten Opfer von Menschenhandel kehren freiwillig nach Nigeria zurück, obwohl ihnen dies die Möglichkeit bieten würde, sich für ein Programm der unterstützten freiwilligen Rückkehr von IOM zu entscheiden. Die meisten abgeschobenen Frauen werden daher bei ihrer Rückkehr von den Behörden nicht als Opfer von Menschenhandel identifiziert (EASO, Sexhandel). Dennoch kann auch für Nigeria nicht festgestellt werden, dass Frauen und Mädchen generell dem Risiko unterliegen, Opfer von Frauenhandel zu werden. Es kann ebenfalls nicht generell davon ausgegangen werden, dass ein Opfer von Frauenhandel, das nach Nigeria zurückkehrt, automatisch einer Verfolgung der Menschenhändler unterliegt, welche sie ursprünglich nach Europa verbracht hatten. Dies ist abhängig von der individuellen Situation (UK Home Office). Zu berücksichtigen sind die Höhe der noch offenen "Schulden", ob das Opfer gegen die Täter ausgesagt hat, die Kenntnisse der Täter über die Familie des Opfers, Alter, Familienstand, finanzielle Mittel, soziales Netzwerk, die Involvierung der Familie in den Menschenhandel, ... (Quelle: EASO, Country Guidance) Manche Opfer von Menschenhandel fürchten eine Vergeltung durch die Menschenhändler oder "Madams", insbesondere wenn es noch offene "Schulden" gibt. Die Gefahr einer möglichen Vergeltung liegt eher in einem "Re-Trafficking" denn in körperlicher Gewalt. Allerdings gibt es auch vereinzelte Beispiele von Entführungen, körperlicher Gewalt, Einschüchterung, Brandlegung oder der Tötung von Familienmitgliedern. Einige Opfer von Menschenhandel weigern sich auch, gegen die Täter auszusagen aus Angst vor Rache. Viele Opfer von Menschenhandel finden sich in einer Menschenhandelssituation wieder; einige aus eigenem Willen, andere werden durch Menschenhändler dazu gezwungen oder durch ihre Familie dazu gedrängt (Quelle: EASO, Country Guidance). Das Risiko für ein Re-Trafficking steigt insbesondere, wenn die "Schulden" noch nicht bezahlt sind oder die Frauen ohne Vermögen nach Nigeria zurückkehren. Die Mitglieder der Volksgruppe Edo akzeptieren Prostitution generell nicht; wenn Frauen mit einem gewissen Wohlstand aus Europa zurückkehren, müssen sie dennoch nicht verbergen, woher das Geld stammt (Quelle: EASO, Sexhandel). Die Gefahr einer sozialen Stigmatisierung ist dagegen besonders hoch, wenn die Frauen oder Mädchen ohne Erspartes oder mit gesundheitlichen Problemen zurückkehren. (Quelle: EASO, Country Guidance) Manche, aber nicht alle Frauen bekommen im Fall einer erzwungenen Rückkehr bei offenen "Schulden" Probleme mit den Menschenhändlern. NAPTIP (siehe unten) kann sie dabei unterstützen, rechtlich gegen die Menschenhändler vorzugehen, doch hängt dies von der Bereitschaft der Opfer zur Aussage bei der Polizei ab. In den großen Städten des Südens ist es für alleinstehende Frauen einfacher sich eine Existenz aufzubauen als im Norden. Frauen mit einer höheren Bildung haben bessere Voraussetzungen (Quelle: EASO, KeySocioEconomic). NAPTIP und NGOs Die National Agency for Prohibiton of Trafficking in Persons (NAPTIP) ist die zentrale staatliche Agentur im Kampf gegen Menschenhandel. In den letzten Jahren wurden die Ressourcen stark erhöht, doch sind die Mittel noch immer nicht ausreichend (Quelle: US DoS Report). Aktuell sind mehr als 1000 Mitarbeiter bei NAPTIP beschäftigt (UK Home Office). NAPTIP hat seit ihrer Gründung 2003 359 Verurteilungen von Schleppern erreicht (Quelle: Auswärtiges Amt; Stand 11.09.2018) sowie nach eigenen Angaben seit 2012 bis heute 13.007 Opfern von Menschenhandel assistiert (Quelle: Auswärtiges Amt). Anderen Berichten zufolge wurde 5000 Opfern von Menschenhandel durch NAPTIP geholfen (Quelle: EASO, Actors). NAPTIP bietet auch Unterstützung für Opfer von Menschenhandel an.; dies reicht von Schutzzentren, Beratung, Zugang zum Rechtssystem bis zur Unterstützung bei der Reintegration (Quelle: EASO, Actors). Neben dem Hauptquartier in Abuja gibt es neun Zentren, die das gesamte Staatsgebiet abdecken sollen: Lagos, Benin, Enugu, Uyo, Sokoto, Kano, Maiduguri, Osogbo and Makurdi. In all diesen Zentren gibt es "transit shelters", in welchen 315 Opfer von Menschenhandel bis zu sechs Wochen untergebracht und medizinisch und psychologisch betreut werden (Quelle: US DoS Report). Daneben bekommen die Opfer von Menschenhandel auch berufliche Ausbildungen (Quelle: EASO, KeySocioEconomic). Auch wenn NAPTIP sich nur um Opfer von Menschenhandel kümmern sollte, werden auch immer andere Verbrechensopfer an die Behörde verwiesen, was die Kapazitäten verringert (Quelle: EASO, KeySocioEconomic). Sollte eine längere Betreuung notwendig sein, werden die Mädchen und Frauen an NGOs vermittelt (2017 war das etwa bei 302 Opfern der Fall - Quelle: US DoS Report). So führt etwa das Frauenministerium zwei Schutzzentren, welche Opfer von Menschenhandel von NAPTIP zugewiesen bekommen; daneben gibt es in Bakhita Village, Lagos (The African Network Against Human Trafficking - ANAHT), in Benin City (The Nigerian Conference of Women Religious), in Abuja (The Women Trafficking and Child Labour Eradication Foundation - WOTCLEF) und in Jos, Plateau State (Grace Gardens) Schutzzentren (Quelle: EASO, KeySocioEconomic). Es gibt einige NGO¿s, die im Kampf gegen Menschenhandel aktiv sind; diese sind in der Dachorganisation "Network of Civil Society Organization Against Child Trafficking, Abuse and Labour" (NACTAL) vereint (Quelle: EASO, KeySocioEconomic). Quellen: "EASO Country Guidance" - European Asylum Support Office: Country Guidance: Nigeria; Guidance note and common analysis, Februar 2019 https://www.ecoi.net/en/file/local/2004112/Country_Guidance_Nigeria_2019.pdf (Zugriff am
  5. März 2019) "Auswärtiges Amt" (Deutschland): AA-Bericht Nigeria,
  6. Dezember 2018 https://www.ecoi.net/en/file/local/1456143/4598_1547113065_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-der-bundesrepublik-nigeria-stand-oktober-2018-10-12-2018.pdf (Zugriff am
  7. März 2019) "EASO, Actors" - European Asylum Support Office: Nigeria; Actors of Protection, November 2018 https://www.ecoi.net/en/file/local/2001364/2018_EASO_COI_Nigeria_ActorsofProtection.pdf (Zugriff am
  8. März 2019) "US DoS Report" - US Department of State, Trafficking in Persons Report 2018, https://www.state.gov/j/tip/rls/tiprpt/2018/ (Zugriff am 02.04.2019). "UK Home Office" - United Kingdom Home Office, Country Policy and Information Note - Nigeria: Trafficking of women, November 2016, https://www.refworld.org/docid/5833112f4.html (Zugriff am 02.04.2019). "EASO, Sexhandel" - European Asylum Support Office: Nigeria: Sexhandel mit Frauen, Oktober
  9. "EASO, KeySocioEconomic" - European Asylum Support Office: Nigeria; Key socio-economic indicators, November 2018 https://www.ecoi.net/en/file/local/2001365/2018_EASO_COI_Nigeria_KeySocioEconomic.pdf (Zugriff am
  10. März 2019) "EASO, Targeting" - European Asylum Support Office: Nigeria; Targeting of individuals, November 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/2001375/2018_EASO_COI_Nigeria_TargetingIndividuals.pdf (Zugriff am
  11. März 2019)
  12. Beweiswürdigung: Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Asyl und Fremdenwesen (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Asyl und Fremdenwesen (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin getroffen wurden, beruhen diese auf dem vorgelegten Staatsbürgerschaftsnachweis. Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Unbescholtenheit entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. Die Beschwerdeführerin hatte im ersten Verfahren zunächst eine Verfolgung durch Boko Haram als Fluchtgrund angegeben, doch stellte sich im weiteren Verlauf des Verfahrens und insbesondere nach Kontaktaufnahme zur Opferschutzeinrichtung heraus, dass diese Aussage im Auftrag der Menschenhändler erfolgte. In den weiteren Einvernahmen (Einvernahme durch das BFA am 07.09.2018 und am 13.02.2019, Zeugenvernehmung durch die LPD am 03.08.2018) schilderte die Beschwerdeführerin gleichbleibend, detailreich und plausibel, wie sie zum Opfer von Menschenhandel zu Zwecken der sexuellen Ausbeutung wurde. Das BFA stellte in dem angefochtenen Bescheid ebenfalls fest, dass die Beschwerdeführerin Opfer von Menschenhandel war. Zu den Gründen für das Verlassen Nigerias wurde im angefochtenen Bescheid ausgeführt: "Glaubwürdigerweise haben Sie vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl behauptet, dass Sie Ihr Heimatland Nigeria wegen wirtschaftlichen Gründen verlassen hätten, da ihr Vater einen Unfall hatte und Ihre Familie kein Geld hatte. Sie wollten nach Europa reisen, um Geld zu verdienen." Die Beschwerdeführerin sei zwar Opfer von Menschenhandel, doch könne keine asylrelevante Verfolgung und keine "Verfolgungsgefährdung im Sinne des Art. 3 EMRK" festgestellt werden.Die Beschwerdeführerin hatte im ersten Verfahren zunächst eine Verfolgung durch Boko Haram als Fluchtgrund angegeben, doch stellte sich im weiteren Verlauf des Verfahrens und insbesondere nach Kontaktaufnahme zur Opferschutzeinrichtung heraus, dass diese Aussage im Auftrag der Menschenhändler erfolgte. In den weiteren Einvernahmen (Einvernahme durch das BFA am 07.09.2018 und am 13.02.2019, Zeugenvernehmung durch die LPD am 03.08.2018) schilderte die Beschwerdeführerin gleichbleibend, detailreich und plausibel, wie sie zum Opfer von Menschenhandel zu Zwecken der sexuellen Ausbeutung wurde. Das BFA stellte in dem angefochtenen Bescheid ebenfalls fest, dass die Beschwerdeführerin Opfer von Menschenhandel war. Zu den Gründen für das Verlassen Nigerias wurde im angefochtenen Bescheid ausgeführt: "Glaubwürdigerweise haben Sie vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl behauptet, dass Sie Ihr Heimatland Nigeria wegen wirtschaftlichen Gründen verlassen hätten, da ihr Vater einen Unfall hatte und Ihre Familie kein Geld hatte. Sie wollten nach Europa reisen, um Geld zu verdienen." Die Beschwerdeführerin sei zwar Opfer von Menschenhandel, doch könne keine asylrelevante Verfolgung und keine "Verfolgungsgefährdung im Sinne des Artikel 3, EMRK" festgestellt werden. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin wiederholt darauf verwies, dass sie mit dem Tod bedroht worden sei und auch ihre Familie in Nigeria bedroht worden sei, wenn sie die offenen Schulden nicht begleichen würde. Das BFA berücksichtigt diese Gefährdungssituation in keiner Weise, sondern geht von einem sozialen Rückhalt durch die Familie aus, obwohl auch die Mutter der Beschwerdeführerin ihr aus Angst geraten hatte, sich mit XXXX zu einigen und die Schulden zu bezahlen. Die Drohungen finden sich auch in Sprachnachrichten auf dem Mobiltelefon der Beschwerdeführerin, welche dieses der Polizei zur Verfügung gestellt hatte (vgl. dazu Protokoll der Zeugenvernehmung vom 03.08.2018). Das BFA erklärte im angefochtenen Bescheid, dass das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin als wahr erachtet wird; es ist daher widersprüchlich, wenn andererseits auf die von der Beschwerdeführerin geschilderten und durch die Daten auf dem Mobiltelefon bescheinigten Bedrohungen nicht eingegangen wird.Dem ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin wiederholt darauf verwies, dass sie mit dem Tod bedroht worden sei und auch ihre Familie in Nigeria bedroht worden sei, wenn sie die offenen Schulden nicht begleichen würde. Das BFA berücksichtigt diese Gefährdungssituation in keiner Weise, sondern geht von einem sozialen Rückhalt durch die Familie aus, obwohl auch die Mutter der Beschwerdeführerin ihr aus Angst geraten hatte, sich mit römisch 40 zu einigen und die Schulden zu bezahlen. Die Drohungen finden sich auch in Sprachnachrichten auf dem Mobiltelefon der Beschwerdeführerin, welche dieses der Polizei zur Verfügung gestellt hatte vergleiche dazu Protokoll der Zeugenvernehmung vom 03.08.2018). Das BFA erklärte im angefochtenen Bescheid, dass das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin als wahr erachtet wird; es ist daher widersprüchlich, wenn andererseits auf die von der Beschwerdeführerin geschilderten und durch die Daten auf dem Mobiltelefon bescheinigten Bedrohungen nicht eingegangen wird. Die Fluchtgeschichte der Beschwerdeführerin erfüllt viele der typischen Kriterien eines Falles von Frauenhandel. Sie lebte in Benin City und stammt aus einer finanziell schwachen Familie. Sie wurde mit dem Versprechen auf eine andere Arbeit getäuscht und durch einen Juju-Schwur zum Gehorsam genötigt. Prostitution wird in Nigeria moralisch nicht akzeptiert, wobei die heimkehrenden Frauen insbesondere dann mit Ablehnung und sozialer Stigmatisierung zu rechnen haben, wenn sie in ihr Heimatland abgeschoben werden und keine finanziellen Mittel vorweisen können. Die Unterstützung durch NGO¿s oder NAPTIP kann soziale Netze nicht ersetzen, auch sind die meisten Maßnahmen nur kurzfristig bemessen; so dauert der Aufenthalt in einem Schutzhaus von NAPTIP in der Regel sechs Wochen. Auf der anderen Seite sind Frauen, die in einer NAPTIP-Unterkunft leben, stigmatisiert, weil jeder davon ausgeht, dass sie im Ausland als Prostituierte gearbeitet haben. Daher schicken die NAPTIP-Mitarbeiter sie so bald wie möglich zu ihren Familien oder in Unterkünfte in anderen Gebieten Nigerias (Bericht des European Asylum Support Office (EASO) vom Oktober 2015 zu "Nigeria: Sexhandel mit Frauen"; abrufbar unter https://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457689242_bz0415678den.pdf). Für manche Frauen besteht die einzige Möglichkeit, sich den Lebensunterhalt nach Ablauf der Unterstützung durch gemeinnützige Organisationen zu verdienen, in der Prostitution. Es ist aber nicht allen Frauen, die Opfer des Frauenhandels wurden, automatisch der Status eines Flüchtlings zuzuerkennen. Zur Frage, ob in Menschenhandelsfällen aus Art. 4 EMRK ein Refoulement-Verbot abzuleiten sei, hat sich der EGMR im Jahr 2011 erstmals geäußert. Im Verfahren einer nigerianischen Zwangsprostituierten, welche Frankreich nach Abweisung ihres Asylgesuchs ausweisen wollte, erwog der Gerichtshof, dass sich aufgrund des absoluten Charakters von Art. 4 EMRK grundsätzlich eine Verpflichtung Frankreichs ergeben kann, eine erneute Rekrutierung der Beschwerdeführerin in ein Prostitutionsnetzwerk in Nigeria zu verhindern. Die Pflicht, gestützt auf Art. 4 EMRK von einer Ausweisung abzusehen, besteht im konkreten Fall jedoch nur, wenn gegenüber den Behörden ein unmittelbares Risiko ("risque imminent") einer erneuten Rekrutierung oder von Vergeltungsmaßnahmen glaubhaft gemacht wird (vgl. Entscheidung des EGMR, V.F. gegen Frankreich vom 29.11.2011, 7196/10).Es ist aber nicht allen Frauen, die Opfer des Frauenhandels wurden, automatisch der Status eines Flüchtlings zuzuerkennen. Zur Frage, ob in Menschenhandelsfällen aus Artikel 4, EMRK ein Refoulement-Verbot abzuleiten sei, hat sich der EGMR im Jahr 2011 erstmals geäußert. Im Verfahren einer nigerianischen Zwangsprostituierten, welche Frankreich nach Abweisung ihres Asylgesuchs ausweisen wollte, erwog der Gerichtshof, dass sich aufgrund des absoluten Charakters von Artikel 4, EMRK grundsätzlich eine Verpflichtung Frankreichs ergeben kann, eine erneute Rekrutierung der Beschwerdeführerin in ein Prostitutionsnetzwerk in Nigeria zu verhindern. Die Pflicht, gestützt auf Artikel 4, EMRK von einer Ausweisung abzusehen, besteht im konkreten Fall jedoch nur, wenn gegenüber den Behörden ein unmittelbares Risiko ("risque imminent") einer erneuten Rekrutierung oder von Vergeltungsmaßnahmen glaubhaft gemacht wird vergleiche Entscheidung des EGMR, römisch fünf.F. gegen Frankreich vom 29.11.2011, 7196/10). Wie oben zu entnehmen ist, bieten die verschiedenen Institutionen in Nigeria, insbesondere NAPTIP, Opfern von Frauenhandel bei ihrer Rückkehr Unterstützung. Diese ist allerdings quantitativ und auch zeitlich befristet. Die Frauen werden möglichst bald zu ihren Familien zurückgeschickt. Nun hat die Beschwerdeführerin keinen Familienverband, der sie nachhaltig unterstützen könnte bzw. befindet sich dieser in räumlicher Nähe und daher im Zugriffsbereich des Menschenhandelsnetzwerkes. Als ein besonderes Risiko für ein Re-Trafficking von Rückkehrerinnen nennt der EGMR die fehlende Unterstützung durch ihre Familien (vgl. Entscheidung des EGMR V.F. gegen Frankreich vom 29.11.201, 7196/10; bestätigt wird dies auch den Bericht des European Asylum Support Office (EASO) vom Oktober 2015 zu "Nigeria: Sexhandel mit Frauen", insbes. S. 36 ff.; Finnish Immigration Service, Country Information Service, Public theme report: Human Trafficking of Nigerian Women to Europe,
  13. März 2015 insbes. S. 24 ff., beide mit Hinweisen auf aktuelle Studien aus diversen europäischen Staaten). Zwangsprostituierte, die ohne Geld und/oder krank aus Europa zurückkehren, werden von ihren Familien häufig abgelehnt und wieder in die Prostitution gezwungen. NGOs können soziale Beziehungsnetze nicht ersetzen und die Frauen - wenn überhaupt - nur für kurze Zeit begleiten und unterstützen, so dass diesen häufig nur die Prostitution bleibt, um überleben zu können (vgl. dazu Urteil des Schweizer Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.07.2016, D-6806/2013, S. 38; abrufbar unterAls ein besonderes Risiko für ein Re-Trafficking von Rückkehrerinnen nennt der EGMR die fehlende Unterstützung durch ihre Familien vergleiche Entscheidung des EGMR römisch fünf.F. gegen Frankreich vom 29.11.201, 7196/10; bestätigt wird dies auch den Bericht des European Asylum Support Office (EASO) vom Oktober 2015 zu "Nigeria: Sexhandel mit Frauen", insbes. S. 36 ff.; Finnish Immigration Service, Country Information Service, Public theme report: Human Trafficking of Nigerian Women to Europe,
  14. März 2015 insbes. S. 24 ff., beide mit Hinweisen auf aktuelle Studien aus diversen europäischen Staaten). Zwangsprostituierte, die ohne Geld und/oder krank aus Europa zurückkehren, werden von ihren Familien häufig abgelehnt und wieder in die Prostitution gezwungen. NGOs können soziale Beziehungsnetze nicht ersetzen und die Frauen - wenn überhaupt - nur für kurze Zeit begleiten und unterstützen, so dass diesen häufig nur die Prostitution bleibt, um überleben zu können vergleiche dazu Urteil des Schweizer Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.07.2016, D-6806/2013, S. 38; abrufbar unter http://www.ksmm.admin.ch/dam/data/ksmm/dokumentation/informationen/urteil-bvger-2016-07-18-d.pdf). Die Beschwerdeführerin hat im Falle einer Rückkehr keine familiäre Unterstützung zu erwarten; sie hat gegen die Menschenhändler ausgesagt und durch ihre Aussage erreicht, dass gegen "XXXX" ein Festnahmeauftrag erlassen wurde und diese ihre Wohnung in XXXX verlassen musste. Zudem hat sie ihre "Schulden" bei den Menschenhändlern noch nicht beglichen. Es besteht daher die maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dass sie entweder Vergeltungsmaßnahmen zu befürchten hat, da sie gegen die Menschenhändler aussagte und auch ihre Schulden nicht bezahlt hatte, oder dass sie erneut in die Hände von Menschenhändlern gerät, da sie keine andere Möglichkeit hat, ihre grundlegenden Bedürfnisse abzusichern. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist auch nicht gegeben; bereits vor ihrer Ausreise war sie kaum in der Lage, ihr Einkommen zu sichern und wäre ihr dies fernab von ihrem Familienverbund und ohne Unterkunft noch weniger möglich.Die Beschwerdeführerin hat im Falle einer Rückkehr keine familiäre Unterstützung zu erwarten; sie hat gegen die Menschenhändler ausgesagt und durch ihre Aussage erreicht, dass gegen "XXXX" ein Festnahmeauftrag erlassen wurde und diese ihre Wohnung in römisch 40 verlassen musste. Zudem hat sie ihre "Schulden" bei den Menschenhändlern noch nicht beglichen. Es besteht daher die maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dass sie entweder Vergeltungsmaßnahmen zu befürchten hat, da sie gegen die Menschenhändler aussagte und auch ihre Schulden nicht bezahlt hatte, oder dass sie erneut in die Hände von Menschenhändlern gerät, da sie keine andere Möglichkeit hat, ihre grundlegenden Bedürfnisse abzusichern. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist auch nicht gegeben; bereits vor ihrer Ausreise war sie kaum in der Lage, ihr Einkommen zu sichern und wäre ihr dies fernab von ihrem Familienverbund und ohne Unterkunft noch weniger möglich. Zu den zur Feststellung zur Situation des Menschenhandels in Nigeria ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage zu machen. Insbesondere wurden die Berichte des European Asylum Support Office berücksichtigt, welche in Art. 10 Abs. 3 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) explizit erwähnt werden, wenn es um die Pflicht der Mitgliedstaaten zur Einholung genauer und aktueller Informationen über die allgemeine Lage in den Herkunftsstaaten der Antragsteller geht.Zu den zur Feststellung zur Situation des Menschenhandels in Nigeria ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage zu machen. Insbesondere wurden die Berichte des European Asylum Support Office berücksichtigt, welche in Artikel 10, Absatz 3, Litera b, der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) explizit erwähnt werden, wenn es um die Pflicht der Mitgliedstaaten zur Einholung genauer und aktueller Informationen über die allgemeine Lage in den Herkunftsstaaten der Antragsteller geht.
  15. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zum Status des Asylberechtigten Unter "Menschenhandel" ist im Sinne des Art. 2 Abs. 1 S. 2 der Richtlinie 2011/36/EU "die Anwerbung, Beförderung, Verbringung, Beherbergung oder Aufnahme von Personen, einschließlich der Übergabe oder Übernahme der Kontrolle über diese Personen, durch die Androhung oder Anwendung von Gewalt oder anderer Formen der Nötigung, durch Entführung, Betrug, Täuschung, Missbrauch von Macht oder Ausnutzung besonderer Schutzbedürftigkeit oder durch Gewährung oder Entgegennahme von Zahlungen oder Vorteilen zur Erlangung des Einverständnisses einer Person, die die Kontrolle über die andere Person hat, zum Zwecke der Ausbeutung" zu verstehen.Unter "Menschenhandel" ist im Sinne des Artikel 2, Absatz eins, S. 2 der Richtlinie 2011/36/EU "die Anwerbung, Beförderung, Verbringung, Beherbergung oder Aufnahme von Personen, einschließlich der Übergabe oder Übernahme der Kontrolle über diese Personen, durch die Androhung oder Anwendung von Gewalt oder anderer Formen der Nötigung, durch Entführung, Betrug, Täuschung, Missbrauch von Macht oder Ausnutzung besonderer Schutzbedürftigkeit oder durch Gewährung oder Entgegennahme von Zahlungen oder Vorteilen zur Erlangung des Einverständnisses einer Person, die die Kontrolle über die andere Person hat, zum Zwecke der Ausbeutung" zu verstehen. Ausbeutung im Sinne der genannten Richtlinie umfasst mindestens die Ausnutzung der Prostitution anderer oder andere Formen sexueller Ausbeutung sowie Zwangsarbeit oder erzwungene Dienstleistungen (einschließlich Betteltätigkeiten, Sklaverei oder sklavereiähnliche Praktiken, Leibeigenschaft oder die Ausnutzung strafbarer Handlungen oder die Organentnahme). Ausbeutung liegt vor, sobald eine Person genötigt wird (unter Androhung oder Anwendung von Gewalt, Entführung, Betrug, Täuschung usw.), wobei es keine Rolle spielt, dass das Opfer seine Zustimmung gegeben hat. Die Beschwerdeführerin hat glaubhaft dargelegt, dass es sich bei ihr um ein Opfer von Frauenhandel handelt und wurde dies auch nicht vom BFA angezweifelt. Die Beschwerdeführerin wurde das Opfer organisierten Menschenhandels zum Zwecke sexueller Ausbeutung. In der rechtlichen Würdigung des angefochtenen Bescheides wurde argumentiert: "Sie gaben an, dass Sie Ihr Heimatland aufgrund der wirtschaftlichen Situation verlassen hätten. Die wirtschaftliche Lage rechtfertigt keinen Asylgrund i. S. d. GFK. Zudem entschlossen Sie sich freiwillig, ihr Heimatland zu verlassen. Auch wurden Sie im Zuge Ihrer freiwilligen Ausreise Opfer eines Menschenhandelsrings. Folge dessen wurden Sie in Österreich zur Prostitution gezwungen, welcher Tätigkeit Sie von Jänner bis Juni 2018 nachgingen. Dieser Sachverhalt rechtfertigt keinen Asylstatus, da dieser die Kriterien zur Asylgewährung i.S. d. GFK nicht erfüllt." Im gegenständlichen Fall wurde die Beschwerdeführerin erstens getäuscht (da ihr erst in Österreich offenbart wurde, dass sie der Prostitution nachgehen müsse), zweitens genötigt (da ihr erstens in Nigeria bei der Ablegung des Juju-Schwurs gedroht wurde und sie dann zweitens in Österreich von einer "XXXX" genannten Frau bedroht wurde). Die im angefochtenen Bescheid behauptete "Freiwilligkeit" liegt daher nicht vor und ist es zu kurz gegriffen, nur die Asylrelevanz jener Gründe, welche die Beschwerdeführerin veranlasst haben mögen, sich in die Hände der Menschenhändler zu begeben, zu prüfen. Denn dabei übersieht das BFA, dass Opfer von Menschenhandel Flüchtlinge im Sinne von Art 1 A

(2)der GFK sein können. Dies ist allerdings nur dann der Fall, wenn sie alle der dort genannten Voraussetzungen für das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft erfüllen (UNHCR-Richtlinien zum Schutz von Opfern von Menschenhandel; vgl. auch EGMR, Statement of Facts - 49113/09, L.R. gegen Vereinigtes Königreich).Denn dabei übersieht das BFA, dass Opfer von Menschenhandel Flüchtlinge im Sinne von Artikel eins, A
(2)der GFK sein können. Dies ist allerdings nur dann der Fall, wenn sie alle der dort genannten Voraussetzungen für das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft erfüllen (UNHCR-Richtlinien zum Schutz von Opfern von Menschenhandel; vergleiche auch EGMR, Statement of Facts - 49113/09, L.R. gegen Vereinigtes Königreich).

§ 3Abs. 1 Asyl

G ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Die Beschwerdeführerin ist Mitglied einer bestimmten sozialen Gruppe, der in Nigeria Verfolgung droht. Mitglieder dieser Gruppe sind nach Nigeria zurückkehrende Frauen, die Opfer von Menschenhandel geworden sind und die sich hiervon befreit haben. Es handelt sich um eine klar definierbare, nach außen wahrnehmbare und von der Gesellschaft wahrgenommene und ausgegrenzte Gruppe (vgl. dazu VG Stuttgart, 16.05.2014, GZ: A 7 K1405/12 oder auch Asylgerichtshof, 14.05.2009, GZ: C15 263.728-0/2008).Die Beschwerdeführerin ist Mitglied einer bestimmten sozialen Gruppe, der in Nigeria Verfolgung droht. Mitglieder dieser Gruppe sind nach Nigeria zurückkehrende Frauen, die Opfer von Menschenhandel geworden sind und die sich hiervon befreit haben. Es handelt sich um eine klar definierbare, nach außen wahrnehmbare und von der Gesellschaft wahrgenommene und ausgegrenzte Gruppe vergleiche dazu VG Stuttgart, 16.05.2014, GZ: A 7 K1405/12 oder auch Asylgerichtshof, 14.05.2009, GZ: C15 263.728-0/2008). Im Falle der Beschwerdeführerin besteht ein erhöhtes Risiko eines Re-Traffickings für den Fall einer Rückkehr nach Nigeria. Sie kommt, wie erwähnt, aus einem sozial schwachen Umfeld. Auch ihre Abwendung vom Menschenhändlerring und ihre Kooperation mit der Polizei erhöhen die Gefahr, dass sie in Nigeria entweder Opfer einer Vergeltungsmaßnahme wird oder erneut zu Zwecken der sexuellen Ausbeutung an einen anderen Ort verbracht wird. Aus diesem Grund besteht die maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin für den Fall ihrer Rückkehr nach Nigeria wegen ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen, die Opfer von systematisch organisierten Frauenhandel sind, bzw. wegen ihres Geschlechts verfolgt wird. Wenn die Beschwerdeführerin an ihren Herkunftsort zurückkehren würde, müsste sie Verfolgungshandlungen durch das Menschenhandelsnetzwerk fürchten bzw. befürchten, dass sie aufgrund einer existentiellen Notlage keine andere Möglichkeit hat, als sich wieder in die Hände von Menschenhändlern zu begeben. Im Fall der Beschwerdeführerin liegt daher ein Fluchtgrund vor und ist auch davon auszugehen, dass sie wohlbegründete Furcht haben muss, im Falle einer Rückkehr wieder in eine Situation zu geraten, in der sie zur Prostitution gezwungen wird. Bei dieser Verfolgung handelt es sich allerdings um eine von nichtstaatlichen Akteuren ausgehende, welche nur dann, wenn der nigerianische Staat die Beschwerdeführerin nicht zu schützen vermögen würde, asylrelevant ist. Die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes geht davon aus, dass der nigerianische Staat nicht in der Lage ist, der Beschwerdeführerin ausreichenden Schutz vor dieser durch Privatpersonen drohenden Verfolgung zu bieten. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, entscheidend, ob für einen von dritter Seite aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteils aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil auf Grund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH, 28.10.2009, Zl. 2006/01/0793 sowie 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).Bei dieser Verfolgung handelt es sich allerdings um eine von nichtstaatlichen Akteuren ausgehende, welche nur dann, wenn der nigerianische Staat die Beschwerdeführerin nicht zu schützen vermögen würde, asylrelevant ist. Die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes geht davon aus, dass der nigerianische Staat nicht in der Lage ist, der Beschwerdeführerin ausreichenden Schutz vor dieser durch Privatpersonen drohenden Verfolgung zu bieten. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, entscheidend, ob für einen von dritter Seite aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteils aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil auf Grund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH, 28.10.2009, Zl. 2006/01/0793 sowie 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). Eine Schutzwilligkeit des nigerianischen Staates ist durchaus anzunehmen. Bereits 2003 wurden in Nigeria alle Formen des Menschenhandels verboten und die National Agency for the Prohibition of Trafficking in Persons (NAPTIP) etabliert. Es stellt sich allerdings die Frage der Schutzfähigkeit des nigerianischen Staates; diesbezüglich ist den oben wiedergegebenen Berichten zu entnehmen, dass die Ressourcen von NAPTIP eingeschränkt sind und nicht alle Opfer von Menschenhandel eine umfassende und nachhaltige Betreuung erhalten können. Bei der Beschwerdeführerin kommt erschwerend hinzu, dass sie von ihrer Familie kaum Unterstützung erwarten kann, dass sie in Österreich zur Prostitution gezwungen wurde, dass es ihr bereits in Nigeria kaum möglich war, sich ihren Lebensunterhalt zu sichern, sowie dass sie ihre "Schulden" bei den Menschenhändlern nicht bezahlt hat und umfassend gegen diese ausgesagt hat. Insgesamt erhöht sich durch diese Faktoren das Gefährdungspotential für die Beschwerdeführerin und ist anzunehmen, dass sie in Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer Verfolgungshandlung (sei es in Form einer Vergeltung durch den Menschenhändlerring oder einer Stigmatisierung, die dazu führt, dass ihr keine andere Wahl bleibt, als sich wieder in die Zwänge sexueller Ausbeutung zu begeben) zu rechnen hätte. Von einer Schutzfähigkeit des nigerianischen Staates kann daher nicht ausgegangen werden; diesbezüglich ist auch auf das Faktum zu verweisen, dass die Verschleppung zwecks Zuführung zur Prostitution in Nigeria keinesfalls als Einzelschicksal gesehen werden kann (vgl. dazu VwGH, 23.02.2011, Zl. 2011/23/0064).Von einer Schutzfähigkeit des nigerianischen Staates kann daher nicht ausgegangen werden; diesbezüglich ist auch auf das Faktum zu verweisen, dass die Verschleppung zwecks Zuführung zur Prostitution in Nigeria keinesfalls als Einzelschicksal gesehen werden kann vergleiche dazu VwGH, 23.02.2011, Zl. 2011/23/0064). Doch auch dies bedeutet noch nicht automatisch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für alle vom Menschenhandel betroffenen nigerianischen Frauen. So hat der EGMR in der Vergangenheit Beschwerden zurückgewiesen, mit denen nigerianische Frauen gegen eine Rückkehrentscheidung nach Nigeria vorgehen wollten, indem sie auf die Gefahr einer Zwangsprostitution in Nigeria verwiesen (vgl. EGMR, V.F vs. France, 7196/10; 29.11.2011 oder auch EGMR, IdemugiaDoch auch dies bedeutet noch nicht automatisch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für alle vom Menschenhandel betroffenen nigerianischen Frauen. So hat der EGMR in der Vergangenheit Beschwerden zurückgewiesen, mit denen nigerianische Frauen gegen eine Rückkehrentscheidung nach Nigeria vorgehen wollten, indem sie auf die Gefahr einer Zwangsprostitution in Nigeria verwiesen vergleiche EGMR, römisch fünf.F vs. France, 7196/10; 29.11.2011 oder auch EGMR, Idemugia v. France, 27.03.2012). Der EGMR erkannte gewisse Fortschritte in der Bekämpfung des Menschenhandels durch die nigerianischen Behörden an und ging vor allem von einer innerstaatlichen Fluchtalternative aus. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur). Es würde sich daher im konkreten Fall die Frage stellen, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative vorliegt und ob diese der Beschwerdeführerin zumutbar wäre. Dies ist allerdings aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls ausgeschlossen: Der Aufbau einer Existenz an einem anderen Ort in Nigeria ist der Beschwerdeführerin, die bereits in der Vergangenheit aufgrund der Furcht vor der Verletzung des Juju-Schwurs an Depressionen litt und sich im Falle einer Rückkehr wieder stärker im Einflussbereich dieses Rituals wahrnehmen würde, nicht zumutbar; als alleinstehende Frau, stigmatisiert aufgrund ihrer Arbeit als Prostituierte in Europa und ohne finanzielle Mittel, wäre ihr der Aufbau einer Existenz fernab von ihrer Familie, die ihr zumindest eine Unterkunft bieten könnte, langfristig nicht möglich. Eine Ansiedelung fernab von ihrem Familienverband wäre ihr daher nicht zumutbar; eine Ansiedelung in ihrem Familienverband würde allerdings auch keinen Schutz bedeuten, da sich diese im Einflussbereich der Menschenhändler befindet. Auf Grund der Ermittlungsergebnisse ist daher davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung, nämlich aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der von Menschenhandel bedrohten Frauen, außerhalb Nigerias befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG 2005) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und Paragraph 6, AsylG 2005) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführerin war daher

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Beschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerdeführerin war daher

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Beschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Die Beschwerdeführerin stellte ihren Antrag auf internationalen Schutz am 05.06.2018 und damit nach dem 15.11.2015, wodurch § 3 Abs. 4 AsylG 2005 idF des Bundesgesetzes BGBl. I 24/2016 ("Asyl auf Zeit") Anwendung findet.Die Beschwerdeführerin stellte ihren Antrag auf internationalen Schutz am 05.06.2018 und damit nach dem 15.11.2015, wodurch Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2016, ("Asyl auf Zeit") Anwendung findet. Daher war spruchgemäß zu entscheiden. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Im Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, hat sich der VwGH mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt und im Wesentlichen folgende Kriterien entwickelt: • Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. • Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. • In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.• In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Die vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Kriterien sind im vorliegenden Fall erfüllt: Das BFA hat im vorliegenden Verfahren den Sachverhalt in einem ordnungsgemäßen Verfahren erhoben. Dass die Beschwerdeführerin Opfer von Menschenhandel ist, wurde auch vom BFA festgestellt. Zu prüfen war nur mehr die Asylrelevanz dieses festgestellten Sachverhaltes, wobei das Bundesverwaltungsgericht in diesem Punkt zu einem anderen Ergebnis gelangt als das BFA. Im Übrigen wurde vom BFA die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt. In Ansehung der §§ 21 Abs. 7 BFA-VG und § 24 VwGVG konnte daher eine mündliche Verhandlung im konkreten Fall entfallen.In Ansehung der Paragraphen 21, Absatz 7, BFA-VG und Paragraph 24, VwGVG konnte daher eine mündliche Verhandlung im konkreten Fall entfallen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:I403.2216775.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.