G 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt.
G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40
Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 4, AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin, eine nigerianische Staatsbürgerin, stellte am 03.02.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Aufgrund einer EURODAC-Abfrage wurde festgestellt, dass sie am 15.12.2016 in Italien erkennungsdienstlich behandelt worden war. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 05.05.2017 wurde ihr Antrag als unzulässig zurückgewiesen und Italien für die Prüfung des Antrages für zuständig erklärt. Die Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin wurde angeordnet und die Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.08.2017, W232 2158250-1/7E als unbegründet abgewiesen. Am 02.10.2017 wurde die Beschwerdeführerin nach Italien überstellt. In weiterer Folge reiste die Beschwerdeführerin erneut nach Österreich und stellte hier am 05.06.2018 den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Aufgrund von Eurodac-Treffern mit Italien (vom 15.12.2016 sowie vom 03.10.2017) stellte das BFA am 06.06.2018 ein Wiederaufnahmeersuchen
1 lit. b der Dublin III-VO an Italien und stimmte Italien mit Schreiben vom 20.06.2018 zu, die Beschwerdeführerin
der genannten Bestimmung wiederaufzunehmen.In weiterer Folge reiste die Beschwerdeführerin erneut nach Österreich und stellte hier am 05.06.2018 den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Aufgrund von Eurodac-Treffern mit Italien (vom 15.12.2016 sowie vom 03.10.2017) stellte das BFA am 06.06.2018 ein Wiederaufnahmeersuchen
, Absatz eins, Litera b, der Dublin III-VO an Italien und stimmte Italien mit Schreiben vom 20.06.2018 zu, die Beschwerdeführerin
der genannten Bestimmung wiederaufzunehmen. Aus einem Aktenvermerk des BFA vom 27.06.2018 geht hervor, dass geplant sei, die Beschwerdeführerin aufgrund des Verdachts auf Menschenhandel von der BS West in eine geeignete Opferschutzeinrichtung zur Unterbringung zu verlegen. Mit Schreiben der Interventionsstelle für Betroffene des Frauenhandels (LEFÖ-IBF) vom 10.07.2018 wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin nunmehr seit 22.06.2018 von der genannten Interventionsstelle betreut werde sowie psychosoziale als auch juristische Prozessbegleitung erhalte. Am 06.07.2018 habe am Landeskriminalamt in XXXX eine erste Einvernahme zum Verdacht des Menschenhandels nach § 104a StGB stattgefunden und im Zuge dessen sei sie als besonders schutzbedürftiges Opfer nach § 66a StPO eingestuft worden. Sie sei gezielt angeworben und zunächst in Italien und später auch in Österreich zur Prostitution gezwungen worden. Sie habe eine Anzeige erstattet und es laufe ein Ermittlungsverfahren in Österreich, in dem sie eine wichtige Zeugin sei. Die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels "besonderer Schutz" nach § 57 AsylG seien somit gegeben.Mit Schreiben der Interventionsstelle für Betroffene des Frauenhandels (LEFÖ-IBF) vom 10.07.2018 wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin nunmehr seit 22.06.2018 von der genannten Interventionsstelle betreut werde sowie psychosoziale als auch juristische Prozessbegleitung erhalte. Am 06.07.2018 habe am Landeskriminalamt in römisch 40 eine erste Einvernahme zum Verdacht des Menschenhandels nach Paragraph 104 a, StGB stattgefunden und im Zuge dessen sei sie als besonders schutzbedürftiges Opfer nach Paragraph 66 a, StPO eingestuft worden. Sie sei gezielt angeworben und zunächst in Italien und später auch in Österreich zur Prostitution gezwungen worden. Sie habe eine Anzeige erstattet und es laufe ein Ermittlungsverfahren in Österreich, in dem sie eine wichtige Zeugin sei. Die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels "besonderer Schutz" nach Paragraph 57, AsylG seien somit gegeben. Am 17.07.2018 wurde die Erteilung eines Aufenthaltstitels "besonderer Schutz" nach § 57 AsylG von der Beschwerdeführerin beantragt.Am 17.07.2018 wurde die Erteilung eines Aufenthaltstitels "besonderer Schutz" nach Paragraph 57, AsylG von der Beschwerdeführerin beantragt. Am 07.09.2018 wurde die Beschwerdeführerin von einer Einvernahmeleiterin in Anwesenheit einer weiblichen Dolmetscherin, einer Rechtsberaterin sowie einer Mitarbeiterin von LEFÖ als Vertreterin nach durchgeführter Rechtsberatung vor dem BFA einvernommen. Hierbei gab sie zunächst an, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, die Befragung zu absolvieren. Sie sei zur Zeit nicht in ärztlicher Behandlung und leide auch an keiner Krankheit. Sie habe im Bereich der EU keine Verwandten. Über Vorhalt der beabsichtigten Überstellung nach Italien räumte sie ein, dass ihr dort im Oktober 2017 von Leuten im Lager gesagt worden sei, dass sie dort keinen Platz mehr habe. Man habe sie weggeschickt und ihr gesagt, dass sie sich selber zurechtfinden solle. Eine "Madam", mit welcher sie nur über Whatsapp Kontakt gehabt habe, habe ihr dann gesagt, dass sie nach Österreich kommen solle. Diese "Madam" - sie lebe in XXXX - habe von der Beschwerdeführerin verlangt, in Österreich als Prostituierte zu arbeiten, um ihre Schulden abzuarbeiten. Die Beschwerdeführerin habe die "Madam" durch deren Schwester kennengelernt, noch bevor sie aus der Heimat ausgereist sei. Seit die Beschwerdeführerin der "Madam" mitgeteilt habe, dass sie ihr nicht den gesamten offenen Betrag an Schulden zurückzahlen könne, sei sie von ihr bedroht worden. Seit die "Madam" wisse, dass die Beschwerdeführerin bei LEFÖ sei, sei sie wieder mit dem Tod bedroht worden; auch ihre in Nigeria lebende Familie sei bedroht beziehungsweise von der Schwester der "Madam" aufgesucht worden. Die Beschwerdeführerin sei damals fast jede Nacht ins Spital gebracht worden, weil sie so unter Depressionen gelitten habe. Sie habe der Polizei bereits alles erzählt.Am 07.09.2018 wurde die Beschwerdeführerin von einer Einvernahmeleiterin in Anwesenheit einer weiblichen Dolmetscherin, einer Rechtsberaterin sowie einer Mitarbeiterin von LEFÖ als Vertreterin nach durchgeführter Rechtsberatung vor dem BFA einvernommen. Hierbei gab sie zunächst an, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, die Befragung zu absolvieren. Sie sei zur Zeit nicht in ärztlicher Behandlung und leide auch an keiner Krankheit. Sie habe im Bereich der EU keine Verwandten. Über Vorhalt der beabsichtigten Überstellung nach Italien räumte sie ein, dass ihr dort im Oktober 2017 von Leuten im Lager gesagt worden sei, dass sie dort keinen Platz mehr habe. Man habe sie weggeschickt und ihr gesagt, dass sie sich selber zurechtfinden solle. Eine "Madam", mit welcher sie nur über Whatsapp Kontakt gehabt habe, habe ihr dann gesagt, dass sie nach Österreich kommen solle. Diese "Madam" - sie lebe in römisch 40 - habe von der Beschwerdeführerin verlangt, in Österreich als Prostituierte zu arbeiten, um ihre Schulden abzuarbeiten. Die Beschwerdeführerin habe die "Madam" durch deren Schwester kennengelernt, noch bevor sie aus der Heimat ausgereist sei. Seit die Beschwerdeführerin der "Madam" mitgeteilt habe, dass sie ihr nicht den gesamten offenen Betrag an Schulden zurückzahlen könne, sei sie von ihr bedroht worden. Seit die "Madam" wisse, dass die Beschwerdeführerin bei LEFÖ sei, sei sie wieder mit dem Tod bedroht worden; auch ihre in Nigeria lebende Familie sei bedroht beziehungsweise von der Schwester der "Madam" aufgesucht worden. Die Beschwerdeführerin sei damals fast jede Nacht ins Spital gebracht worden, weil sie so unter Depressionen gelitten habe. Sie habe der Polizei bereits alles erzählt. Mit Eingabe vom 19.09.2018 übermittelte das BM.I ein Schreiben der Landespolizeidirektion XXXX an das BFA, worin festgehalten wird, dass im Fall der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen zur Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz zur weiteren Gewährleistung der Strafverfolgung beziehungsweise zur Durchsetzung von allfälligen zivilrechtlichen Ansprüchen vorliegen würden.Mit Eingabe vom 19.09.2018 übermittelte das BM.I ein Schreiben der Landespolizeidirektion römisch 40 an das BFA, worin festgehalten wird, dass im Fall der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen zur Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz zur weiteren Gewährleistung der Strafverfolgung beziehungsweise zur Durchsetzung von allfälligen zivilrechtlichen Ansprüchen vorliegen würden. Mit Eingabe vom 21.09.2018 wurde sowohl eine Stellungnahme der ARGE Rechtsberatung als auch eine Stellungnahme von LEFÖ-IBF für die Beschwerdeführerin eingebracht: In der Stellungnahme der ARGE wurde auf den Art. 11 der Richtlinie 2011/36/EU verwiesen und ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin eindeutig Opfer von Menschenhandel geworden und selbst in Italien nicht sicher vor den Menschenhändlern sei, zumal sie auch dort von diesen aufgefunden und unter Druck gesetzt worden sei. Sie habe bereits Anzeige erstattet und sei von der Polizei einvernommen worden; es sei auch ein Strafverfahren eingeleitet worden. Die Anwesenheit der Beschwerdeführerin in Österreich sei aufgrund des hier geführten Verfahrens erforderlich. Die Beschwerdeführerin befinde sich im Opferschutzprogramm und werde von LEFÖ-IFB betreut. Ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz sei bereits gestellt worden. Eine Abschiebung nach Italien hätte die große Gefahr, neuerlich Opfer von Menschenhandel zu werden, und demnach einen Verstoß gegen Art. 4 EMRK sowie gegen Art. 3 EMRK zur Folge. Die Voraussetzungen für einen Selbsteintritt Österreichs in das Verfahren gem. Art. 17 der Dublin III-VO würden vorliegen, weshalb das Verfahren in Österreich zuzulassen sei.In der Stellungnahme der ARGE wurde auf den Artikel 11, der Richtlinie 2011/36/EU verwiesen und ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin eindeutig Opfer von Menschenhandel geworden und selbst in Italien nicht sicher vor den Menschenhändlern sei, zumal sie auch dort von diesen aufgefunden und unter Druck gesetzt worden sei. Sie habe bereits Anzeige erstattet und sei von der Polizei einvernommen worden; es sei auch ein Strafverfahren eingeleitet worden. Die Anwesenheit der Beschwerdeführerin in Österreich sei aufgrund des hier geführten Verfahrens erforderlich. Die Beschwerdeführerin befinde sich im Opferschutzprogramm und werde von LEFÖ-IFB betreut. Ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz sei bereits gestellt worden. Eine Abschiebung nach Italien hätte die große Gefahr, neuerlich Opfer von Menschenhandel zu werden, und demnach einen Verstoß gegen Artikel 4, EMRK sowie gegen Artikel 3, EMRK zur Folge. Die Voraussetzungen für einen Selbsteintritt Österreichs in das Verfahren gem. Artikel 17, der Dublin III-VO würden vorliegen, weshalb das Verfahren in Österreich zuzulassen sei. In der Stellungnahme von LEFÖ wurde ausgeführt, dass in Österreich ein strafrechtliches Verfahren anhängig sei, in dem die Beschwerdeführerin sowohl als Opfer als auch als wichtige Zeugin geführt werde. Gegen die im Verfahren Beschuldigte, die bereits durch das Landeskriminalamt XXXX habe identifiziert werden können, sei zwischenzeitlich ein Haftbefehl erlassen worden; die Täterin sei derzeit aber flüchtig. Die Beschwerdeführerin brauche jedenfalls den Schutz der österreichischen Behörden und auch weiterhin intensive Betreuung und Beratung durch die Interventionsstelle für Betroffene des Frauenhandels.In der Stellungnahme von LEFÖ wurde ausgeführt, dass in Österreich ein strafrechtliches Verfahren anhängig sei, in dem die Beschwerdeführerin sowohl als Opfer als auch als wichtige Zeugin geführt werde. Gegen die im Verfahren Beschuldigte, die bereits durch das Landeskriminalamt römisch 40 habe identifiziert werden können, sei zwischenzeitlich ein Haftbefehl erlassen worden; die Täterin sei derzeit aber flüchtig. Die Beschwerdeführerin brauche jedenfalls den Schutz der österreichischen Behörden und auch weiterhin intensive Betreuung und Beratung durch die Interventionsstelle für Betroffene des Frauenhandels. Mit Bescheid vom 30.09.2018 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien für die Prüfung des Antrages
1 lit. b der Dublin III-VO zuständig sei. Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführerin
1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien
2 FPG zulässig sei. Im Bescheid wurde zusammengefasst festgehalten, dass aus den Angaben der Beschwerdeführerin keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden seien, dass diese tatsäch-lich konkret Gefahr liefe, in Italien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihr eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Die Behörde sehe keinen Grund, weshalb der Beschwerdeführerin die italienische Polizei bei Bedarf nicht helfen sollte. Sie habe jederzeit die Möglichkeit, sich bei Bedarf auch in Italien an die dortigen Polizeibehörden zu wenden.Mit Bescheid vom 30.09.2018 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien für die Prüfung des Antrages
Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführerin
Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien
Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei. Im Bescheid wurde zusammengefasst festgehalten, dass aus den Angaben der Beschwerdeführerin keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden seien, dass diese tatsäch-lich konkret Gefahr liefe, in Italien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihr eine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Die Behörde sehe keinen Grund, weshalb der Beschwerdeführerin die italienische Polizei bei Bedarf nicht helfen sollte. Sie habe jederzeit die Möglichkeit, sich bei Bedarf auch in Italien an die dortigen Polizeibehörden zu wenden. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.11.2018, W175 2158250-2/4E stattgegeben und der Bescheid vom 30.09.2018 behoben. Dies wurde damit begründet, dass davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin in Österreich tatsächlich Opfer von Menschenhandel beziehungsweise grenzüberschreitender Prostitution geworden sei. Sie habe in Österreich Anzeige gegen die Frauenhändler erstattet, sei von der Polizei einvernommen worden und es sei ein Strafverfahren eingeleitet worden. Unter Berücksichtigung all dieser Erwägungen seien die Überlegungen in der Beweiswürdigung des BFA, wonach sie jedenfalls die Möglichkeit habe, sich in Italien an die dortigen (wohl nicht örtlich zuständigen) Polizeibehörden zu wenden und eine drohende Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte im Falle einer Überstellung nach Italien nicht ersichtlich sei, nicht ausreichend.Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.11.2018, W175 2158250-2/4E stattgegeben und der Bescheid vom 30.09.2018 behoben. Dies wurde damit begründet, dass davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin in Österreich tatsächlich Opfer von Menschenhandel beziehungsweise grenzüberschreitender Prostitution geworden sei. Sie habe in Österreich Anzeige gegen die Frauenhändler erstattet, sei von der Polizei einvernommen worden und es sei ein Strafverfahren eingeleitet worden. Unter Berücksichtigung all dieser Erwägungen seien die Überlegungen in der Beweiswürdigung des BFA, wonach sie jedenfalls die Möglichkeit habe, sich in Italien an die dortigen (wohl nicht örtlich zuständigen) Polizeibehörden zu wenden und eine drohende Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte im Falle einer Überstellung nach Italien nicht ersichtlich sei, nicht ausreichend. Die Beschwerdeführerin wurde in weiterer Folge am 13.02.2019 nochmals von einer Organwalterin des BFA einvernommen. Die Beschwerdeführerin wiederholte, dass sie aufgrund finanzieller Nöte ihrer Familie das Angebot der Schwester der "Madam" angenommen habe, nach Europa zu kommen. Vor der Ausreise habe sie einen Juju-Schwur leisten und versprechen müssen, stets den Anweisungen Folge zu leisten und nicht zur Polizei zu gehen, sonst würde sie getötet. Erst in Europa habe sie erfahren, dass sie der Prostitution nachgehen müsse. Sie habe einen Teil ihrer Schulden abbezahlt, doch seien noch 15.000 Euro offen. Ihre Familie in Nigeria werde von der "Madam" bedroht, ihre Mutter habe ihr geraten, die Schulden zu begleichen. Im Rahmen der Einvernahme wurde eine Stellungnahme von LEFÖ-IBF vom 08.02.2019 vorgelegt, in welcher unter anderem darauf hingewiesen wurde, dass die Schwester der "Madam", welche im Strafverfahren ebenfalls als Beschuldigte geführt werde, in unmittelbarer Nähe der Familie der Beschwerdeführerin lebe. Eine Rückkehr nach Nigeria wäre für die Beschwerdeführerin mit nicht abschätzbaren Risiken verbunden. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.02.2019 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 05.06.2018 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II.). Der Beschwerdeführerin wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
G 2005 erteilt (Spruchpunkt III.). Das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin wurde als wahr erachtet, allerdings nicht als asylrelevant qualifiziert.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.02.2019 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 05.06.2018 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Der Beschwerdeführerin wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin wurde als wahr erachtet, allerdings nicht als asylrelevant qualifiziert. Dagegen wurde fristgerecht am 26.03.2019 Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des Bescheides erhoben. Das BFA habe es verabsäumt festzustellen, dass die Beschwerdeführerin einer besonders vulnerablen Gruppe angehört, deren Mitglieder offenkundig häufig Opfer von systematisch organisierten Frauenhandel würden; die Beschwerdeführerin befürchte im Falle einer Rückkehr erneut Opfer von Frauenhandel zu werden. Die Beschwerdeführerin sei entgegen der Feststellung im angefochtenen Bescheid nicht freiwillig ausgereist, sondern sei über ihre Zukunftsmöglichkeiten getäuscht worden. Es liege ein Verfolgungsrisiko vor und sei die Beschwerdeführerin der sozialen Gruppe der von systematisch organisierten Frauenhandel Betroffenen zugehörig. Eine Schutzfähigkeit bzw. -willigkeit der nigerianischen Behörden sei nicht gegeben und stehe auch keine innerstaatliche Fluchtalternative offen.Dagegen wurde fristgerecht am 26.03.2019 Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides erhoben. Das BFA habe es verabsäumt festzustellen, dass die Beschwerdeführerin einer besonders vulnerablen Gruppe angehört, deren Mitglieder offenkundig häufig Opfer von systematisch organisierten Frauenhandel würden; die Beschwerdeführerin befürchte im Falle einer Rückkehr erneut Opfer von Frauenhandel zu werden. Die Beschwerdeführerin sei entgegen der Feststellung im angefochtenen Bescheid nicht freiwillig ausgereist, sondern sei über ihre Zukunftsmöglichkeiten getäuscht worden. Es liege ein Verfolgungsrisiko vor und sei die Beschwerdeführerin der sozialen Gruppe der von systematisch organisierten Frauenhandel Betroffenen zugehörig. Eine Schutzfähigkeit bzw. -willigkeit der nigerianischen Behörden sei nicht gegeben und stehe auch keine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen; der Beschwerdeführerin Asyl zuerkennen; in eventu den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt II. beheben und der Beschwerdeführerin subsidiären Schutz gewähren; in eventu den angefochtenen Bescheid gem. § 28 Abs. 3 VwGVG beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen; der Beschwerdeführerin Asyl zuerkennen; in eventu den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. beheben und der Beschwerdeführerin subsidiären Schutz gewähren; in eventu den angefochtenen Bescheid gem. Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 01.04.2019 vorgelegt. Mit Bescheid des BFA vom 10.04.2019 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G aufgrund § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen.Mit Bescheid des BFA vom 10.04.2019 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG aufgrund Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
G ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Die Beschwerdeführerin ist Mitglied einer bestimmten sozialen Gruppe, der in Nigeria Verfolgung droht. Mitglieder dieser Gruppe sind nach Nigeria zurückkehrende Frauen, die Opfer von Menschenhandel geworden sind und die sich hiervon befreit haben. Es handelt sich um eine klar definierbare, nach außen wahrnehmbare und von der Gesellschaft wahrgenommene und ausgegrenzte Gruppe (vgl. dazu VG Stuttgart, 16.05.2014, GZ: A 7 K1405/12 oder auch Asylgerichtshof, 14.05.2009, GZ: C15 263.728-0/2008).Die Beschwerdeführerin ist Mitglied einer bestimmten sozialen Gruppe, der in Nigeria Verfolgung droht. Mitglieder dieser Gruppe sind nach Nigeria zurückkehrende Frauen, die Opfer von Menschenhandel geworden sind und die sich hiervon befreit haben. Es handelt sich um eine klar definierbare, nach außen wahrnehmbare und von der Gesellschaft wahrgenommene und ausgegrenzte Gruppe vergleiche dazu VG Stuttgart, 16.05.2014, GZ: A 7 K1405/12 oder auch Asylgerichtshof, 14.05.2009, GZ: C15 263.728-0/2008). Im Falle der Beschwerdeführerin besteht ein erhöhtes Risiko eines Re-Traffickings für den Fall einer Rückkehr nach Nigeria. Sie kommt, wie erwähnt, aus einem sozial schwachen Umfeld. Auch ihre Abwendung vom Menschenhändlerring und ihre Kooperation mit der Polizei erhöhen die Gefahr, dass sie in Nigeria entweder Opfer einer Vergeltungsmaßnahme wird oder erneut zu Zwecken der sexuellen Ausbeutung an einen anderen Ort verbracht wird. Aus diesem Grund besteht die maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin für den Fall ihrer Rückkehr nach Nigeria wegen ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen, die Opfer von systematisch organisierten Frauenhandel sind, bzw. wegen ihres Geschlechts verfolgt wird. Wenn die Beschwerdeführerin an ihren Herkunftsort zurückkehren würde, müsste sie Verfolgungshandlungen durch das Menschenhandelsnetzwerk fürchten bzw. befürchten, dass sie aufgrund einer existentiellen Notlage keine andere Möglichkeit hat, als sich wieder in die Hände von Menschenhändlern zu begeben. Im Fall der Beschwerdeführerin liegt daher ein Fluchtgrund vor und ist auch davon auszugehen, dass sie wohlbegründete Furcht haben muss, im Falle einer Rückkehr wieder in eine Situation zu geraten, in der sie zur Prostitution gezwungen wird. Bei dieser Verfolgung handelt es sich allerdings um eine von nichtstaatlichen Akteuren ausgehende, welche nur dann, wenn der nigerianische Staat die Beschwerdeführerin nicht zu schützen vermögen würde, asylrelevant ist. Die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes geht davon aus, dass der nigerianische Staat nicht in der Lage ist, der Beschwerdeführerin ausreichenden Schutz vor dieser durch Privatpersonen drohenden Verfolgung zu bieten. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, entscheidend, ob für einen von dritter Seite aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteils aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil auf Grund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH, 28.10.2009, Zl. 2006/01/0793 sowie 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).Bei dieser Verfolgung handelt es sich allerdings um eine von nichtstaatlichen Akteuren ausgehende, welche nur dann, wenn der nigerianische Staat die Beschwerdeführerin nicht zu schützen vermögen würde, asylrelevant ist. Die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes geht davon aus, dass der nigerianische Staat nicht in der Lage ist, der Beschwerdeführerin ausreichenden Schutz vor dieser durch Privatpersonen drohenden Verfolgung zu bieten. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, entscheidend, ob für einen von dritter Seite aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteils aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil auf Grund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH, 28.10.2009, Zl. 2006/01/0793 sowie 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). Eine Schutzwilligkeit des nigerianischen Staates ist durchaus anzunehmen. Bereits 2003 wurden in Nigeria alle Formen des Menschenhandels verboten und die National Agency for the Prohibition of Trafficking in Persons (NAPTIP) etabliert. Es stellt sich allerdings die Frage der Schutzfähigkeit des nigerianischen Staates; diesbezüglich ist den oben wiedergegebenen Berichten zu entnehmen, dass die Ressourcen von NAPTIP eingeschränkt sind und nicht alle Opfer von Menschenhandel eine umfassende und nachhaltige Betreuung erhalten können. Bei der Beschwerdeführerin kommt erschwerend hinzu, dass sie von ihrer Familie kaum Unterstützung erwarten kann, dass sie in Österreich zur Prostitution gezwungen wurde, dass es ihr bereits in Nigeria kaum möglich war, sich ihren Lebensunterhalt zu sichern, sowie dass sie ihre "Schulden" bei den Menschenhändlern nicht bezahlt hat und umfassend gegen diese ausgesagt hat. Insgesamt erhöht sich durch diese Faktoren das Gefährdungspotential für die Beschwerdeführerin und ist anzunehmen, dass sie in Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer Verfolgungshandlung (sei es in Form einer Vergeltung durch den Menschenhändlerring oder einer Stigmatisierung, die dazu führt, dass ihr keine andere Wahl bleibt, als sich wieder in die Zwänge sexueller Ausbeutung zu begeben) zu rechnen hätte. Von einer Schutzfähigkeit des nigerianischen Staates kann daher nicht ausgegangen werden; diesbezüglich ist auch auf das Faktum zu verweisen, dass die Verschleppung zwecks Zuführung zur Prostitution in Nigeria keinesfalls als Einzelschicksal gesehen werden kann (vgl. dazu VwGH, 23.02.2011, Zl. 2011/23/0064).Von einer Schutzfähigkeit des nigerianischen Staates kann daher nicht ausgegangen werden; diesbezüglich ist auch auf das Faktum zu verweisen, dass die Verschleppung zwecks Zuführung zur Prostitution in Nigeria keinesfalls als Einzelschicksal gesehen werden kann vergleiche dazu VwGH, 23.02.2011, Zl. 2011/23/0064). Doch auch dies bedeutet noch nicht automatisch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für alle vom Menschenhandel betroffenen nigerianischen Frauen. So hat der EGMR in der Vergangenheit Beschwerden zurückgewiesen, mit denen nigerianische Frauen gegen eine Rückkehrentscheidung nach Nigeria vorgehen wollten, indem sie auf die Gefahr einer Zwangsprostitution in Nigeria verwiesen (vgl. EGMR, V.F vs. France, 7196/10; 29.11.2011 oder auch EGMR, IdemugiaDoch auch dies bedeutet noch nicht automatisch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für alle vom Menschenhandel betroffenen nigerianischen Frauen. So hat der EGMR in der Vergangenheit Beschwerden zurückgewiesen, mit denen nigerianische Frauen gegen eine Rückkehrentscheidung nach Nigeria vorgehen wollten, indem sie auf die Gefahr einer Zwangsprostitution in Nigeria verwiesen vergleiche EGMR, römisch fünf.F vs. France, 7196/10; 29.11.2011 oder auch EGMR, Idemugia v. France, 27.03.2012). Der EGMR erkannte gewisse Fortschritte in der Bekämpfung des Menschenhandels durch die nigerianischen Behörden an und ging vor allem von einer innerstaatlichen Fluchtalternative aus. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur). Es würde sich daher im konkreten Fall die Frage stellen, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative vorliegt und ob diese der Beschwerdeführerin zumutbar wäre. Dies ist allerdings aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls ausgeschlossen: Der Aufbau einer Existenz an einem anderen Ort in Nigeria ist der Beschwerdeführerin, die bereits in der Vergangenheit aufgrund der Furcht vor der Verletzung des Juju-Schwurs an Depressionen litt und sich im Falle einer Rückkehr wieder stärker im Einflussbereich dieses Rituals wahrnehmen würde, nicht zumutbar; als alleinstehende Frau, stigmatisiert aufgrund ihrer Arbeit als Prostituierte in Europa und ohne finanzielle Mittel, wäre ihr der Aufbau einer Existenz fernab von ihrer Familie, die ihr zumindest eine Unterkunft bieten könnte, langfristig nicht möglich. Eine Ansiedelung fernab von ihrem Familienverband wäre ihr daher nicht zumutbar; eine Ansiedelung in ihrem Familienverband würde allerdings auch keinen Schutz bedeuten, da sich diese im Einflussbereich der Menschenhändler befindet. Auf Grund der Ermittlungsergebnisse ist daher davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung, nämlich aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der von Menschenhandel bedrohten Frauen, außerhalb Nigerias befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG 2005) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und Paragraph 6, AsylG 2005) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführerin war daher
G 2005 der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.
G 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Beschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerdeführerin war daher
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Beschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Die Beschwerdeführerin stellte ihren Antrag auf internationalen Schutz am 05.06.2018 und damit nach dem 15.11.2015, wodurch § 3 Abs. 4 AsylG 2005 idF des Bundesgesetzes BGBl. I 24/2016 ("Asyl auf Zeit") Anwendung findet.Die Beschwerdeführerin stellte ihren Antrag auf internationalen Schutz am 05.06.2018 und damit nach dem 15.11.2015, wodurch Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2016, ("Asyl auf Zeit") Anwendung findet. Daher war spruchgemäß zu entscheiden. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Im Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, hat sich der VwGH mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt und im Wesentlichen folgende Kriterien entwickelt: • Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. • Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. • In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.• In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Die vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Kriterien sind im vorliegenden Fall erfüllt: Das BFA hat im vorliegenden Verfahren den Sachverhalt in einem ordnungsgemäßen Verfahren erhoben. Dass die Beschwerdeführerin Opfer von Menschenhandel ist, wurde auch vom BFA festgestellt. Zu prüfen war nur mehr die Asylrelevanz dieses festgestellten Sachverhaltes, wobei das Bundesverwaltungsgericht in diesem Punkt zu einem anderen Ergebnis gelangt als das BFA. Im Übrigen wurde vom BFA die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt. In Ansehung der §§ 21 Abs. 7 BFA-VG und § 24 VwGVG konnte daher eine mündliche Verhandlung im konkreten Fall entfallen.In Ansehung der Paragraphen 21, Absatz 7, BFA-VG und Paragraph 24, VwGVG konnte daher eine mündliche Verhandlung im konkreten Fall entfallen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:I403.2216775.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.