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{'item': 'I415 2163139-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum29.04.2019 GeschäftszahlI415 2163139-1 SpruchI415 2163139-1/30E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER,

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer nigerianischer Herkunft reiste im Mai 2017 ins Bundesgebiet ein und stellte am 23.05.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er mit seiner Homosexualität begründete. Er sei von seiner Familie dabei in flagranti erwischt worden und werde daher verfolgt. Aus Angst umgebracht oder inhaftiert zu werden beschloss der Beschwerdeführer Nigeria zu verlassen.
  2. Mit angefochtenem Bescheid vom 16.06.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria gemäß (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Als Frist für seine freiwillige Ausreise legte die belangte Behörde einen Zeitraum von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt IV.).
  3. Mit angefochtenem Bescheid vom 16.06.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria gemäß (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Als Frist für seine freiwillige Ausreise legte die belangte Behörde einen Zeitraum von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch vier.).
  4. Mit Schriftsatz seiner Rechtsberatung Diakonie Flüchtlingsdienst g. GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH vom 28.06.2017 erhob der Beschwerdeführer vollinhaltlich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte insbesondere ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren und mangelhafte Länderfeststellungen sowie unrichtige Feststellungen aufgrund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens und einer mangelhaften Beweiswürdigung. Weiters wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
  5. Mit Schreiben vom 16.05.2018 informierte RA Dr. Helmut Blum das Bundesverwaltungsgericht darüber, dass der Beschwerdeführer ihn mit der weiteren rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt habe.
  6. Mit Schreiben vom 02.11.2018 gab der Beschwerdeführer bekannt, RA Mag. Martin Sauseng mit seiner weiteren rechtsfreundlichen Vertretung betraut zu haben und brachte ergänzend einen klinisch-psychologischen Befund der Fachärztin der klinischen Psychologie und Gesundheitspsychologie XXXX vom 15.03.2018 in Vorlage. Wie diesem Befund zu entnehmen sei, gelangt die befundende Fachärztin, nach durchgeführten projektiven Testverfahren nach Rorschach zu dem Ergebnis, dass es sich bei der sexuellen Orientierung des Beschwerdeführers um eine homosexuelle Befundung handelt. Weiters erging das höfliche Ersuchen eine Verhandlung anzuberaumen.
  7. Mit Schreiben vom 02.11.2018 gab der Beschwerdeführer bekannt, RA Mag. Martin Sauseng mit seiner weiteren rechtsfreundlichen Vertretung betraut zu haben und brachte ergänzend einen klinisch-psychologischen Befund der Fachärztin der klinischen Psychologie und Gesundheitspsychologie römisch 40 vom 15.03.2018 in Vorlage. Wie diesem Befund zu entnehmen sei, gelangt die befundende Fachärztin, nach durchgeführten projektiven Testverfahren nach Rorschach zu dem Ergebnis, dass es sich bei der sexuellen Orientierung des Beschwerdeführers um eine homosexuelle Befundung handelt. Weiters erging das höfliche Ersuchen eine Verhandlung anzuberaumen.
  8. Für 20.12.2018 wurde eine mündliche Beschwerdeverhandlung am Bundesverwaltungsgericht Außenstelle Innsbruck anberaumt, wobei die belangte Behörde, beide Rechtsvertreter, die Rechtsberatung und auch die befundende Fachärztin geladen wurden. Im Vorfeld der Verhandlung wurden sämtliche Vollmachtsverhältnisse seitens der Rechtsvertreter und der Rechtsberatung zur Auflösung gebracht. Auch die befundende Fachärztin führte schriftlich aus wegen einer Mitte Dezember geplanten Knie-OP an der Verhandlung nicht teilnehmen zu können. Auch das BFA teilte mit auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung zu verzichten.
  9. Am 20.12.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner zwischenzeitlich wieder bevollmächtigten Rechtsberatung Diakonie Flüchtlingsdienst g.GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch.
  10. Am 13.03.2019 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag für unterstützte freiwillige Rückkehrhilfe ein. Das Verfahren wurde jedoch seitens des Vereins Menschenrechte Österreich umgehend widerrufen, da der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen an einer freiwilligen Rückkehr derzeit nicht interessiert sei.
  11. Seit 18.03.2019 scheint der Beschwerdeführer ohne amtliche Meldeadresse im Bundesgebiet auf. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen: Der unter Punkt I. beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Der unter Punkt römisch eins. beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen: 1.
  13. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Der unbescholtene Beschwerdeführer ist volljährig, Staatsangehöriger Nigerias, christlichen Glaubens und gehört der Volksgruppe der Ikwere an. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. In Nigeria lebte der Beschwerdeführer in XXXX in Rivers State.Der unbescholtene Beschwerdeführer ist volljährig, Staatsangehöriger Nigerias, christlichen Glaubens und gehört der Volksgruppe der Ikwere an. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. In Nigeria lebte der Beschwerdeführer in römisch 40 in Rivers State. Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren Krankheit noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig und ist er daher auch erwerbsfähig. Der Beschwerdeführer hat in Nigeria 12 Jahre lang die Schule besucht und hat dann ein Maschinenbaustudium abgeschlossen. Er hat danach diverse studienspezifische Praktika absolviert und hat dann ein Unternehmen gestartet als Händler für Bad- und Toilettartikel. In Österrreich ist der Beschwerdeführer als Zeitungsverkäufer für "XXXX" und "XXXX" tätig. Der Beschwerdeführer hat zahlreiche Verwandte im Herkunftsstaat (u.a. vier Brüder, zwei Schwestern und seine Eltern), aber seinen Ausführungen nach keinen Kontakt mehr zu diesen. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte. Betreffend seine Integration brachte der Beschwerdeführer das Prüfungsergebnis des Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) in Vorlage, wonach der Beschwerdeführer am 27.07.2018 an einer Integrationsprüfung A2 teilgenommen, diese aber nicht bestanden habe. Sonstige tiefergehenden sozialen Bindungen oder Vereinsmitgliedschaften konnten nicht festgestellt werden. In Ermangelung sonstiger Anknüpfungspunkte wird festgestellt, dass kein schützenswertes Privatleben vorliegt. 1.
  14. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers: Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Nigeria einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder sein wird. Es haben sich im Verfahren mangels Glaubwürdigkeit keine Anhaltspunkte in Bezug auf eine homosexuelle Orientierung des Beschwerdeführers ergeben. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Nigeria aufgrund asylrelevanter Verfolgung verlassen bzw. eine solche im Falle der Rückkehr zu befürchten habe. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria eine Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht. Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. 1.
  15. Zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 16.06.2017 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria auszugsweise zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurden dem Beschwerdeführer mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung die aktuellen Länderberichte übermittelt. Es ist auch keine maßgebliche Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen aktuellen Ausführungen zu Nigeria vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt. Die individuelle Situation für den Beschwerdeführer hinsichtlich seines Herkunftsstaates Nigeria hat sich nicht in einem Umfang verändert, der auf eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes schließen lässt. Auch die Rechtslage blieb, soweit entscheidungsrelevant, unverändert. Die wesentlichen Feststellungen lauten: Das politische System Nigerias orientiert sich stark am System der Vereinigten Staaten; in der Verfassungswirklichkeit dominieren der Präsident und die ebenfalls direkt gewählten Gouverneure. Die lange regierende People¿s Democratic Party (PDP) musste nach den Wahlen 2015 erstmals seit 1999 in die Opposition; seither ist die All Progressives¿ Congress (APC) unter Präsident Muhammadu Buhari an der Macht. In Nigeria herrscht keine Bürgerkriegssituation, allerdings sind der Nordosten, der Middle Belt und das Nigerdelta von Unruhen und Spannungen geprägt. Für einzelne Teile Nigerias besteht eine Reisewarnung, insbesondere aufgrund des hohen Entführungsrisikos. Im Norden und Nordosten Nigerias hat sich die Sicherheitslage verbessert; in den ländlichen Teilen der Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa kommt es aber weiterhin zu Anschlägen der Boko Haram. Es gelang den Sicherheitskräften zwar, Boko Haram aus den meisten ihrer Stellungen zu vertreiben, doch war es kaum möglich, die Gebiete vor weiteren Angriffen durch die Islamisten zu schützen. Der nigerianischen Armee wird vorgeworfen, im Kampf gegen Boko Haram zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben; die von Präsident Buhari versprochene Untersuchung blieb bisher aber folgenlos. Das Nigerdelta (Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River) ist seit Jahren von gewalttätigen Auseinandersetzungen und Spannungen rund um die Verteilung der Einnahmen aus den Öl- und Gasreserven geprägt. Von 2000 bis 2010 agierten in der Region militante Gruppen, die durch ein im Jahr 2009 ins Leben gerufene Amnestieprogramm zunächst beruhigt wurden. Nach dem Auslaufen des Programmes Ende 2015 brachen wieder Unruhen aus, so dass eine weitere Verlängerung beschlossen wurde. Die Lage hat sich seit November 2016 wieder beruhigt, doch bleibt sie volatil. Insbesondere haben Angriffe auf die Ölinfrastrukturen in den letzten zwei Jahren wieder zugenommen. Abgelegene Gebiete im Nigerdelta sind teils auch heute noch unter der Kontrolle separatistischer und krimineller Gruppen. In Zentralnigeria (Middle Belt bzw. Jos Plateau) kommt es immer wieder zu lokalen Konflikten zwischen ethnischen, sozialen und religiösen Gruppen. Der Middle Belt bildet eine Brücke zwischen dem vorwiegend muslimischen Nordnigeria und dem hauptsächlich christlichen Süden. Der Ursprung dieser Auseinandersetzungen, etwa zwischen (überwiegend muslimischen nomadischen) Hirten und (überwiegend christlichen) Bauern, liegt oft nicht in religiösen Konflikten, entwickelt sich aber häufig dazu. Die Justiz Nigerias hat ein gewisses Maß an Unabhängigkeit und Professionalität erreicht, doch bleibt sie politischem Einfluss, Korruption und einem Mangel an Ressourcen ausgesetzt. Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgung ist nicht erkennbar, doch werden aufgrund der herrschenden Korruption tendenziell Ungebildete und Arme benachteiligt. Das Institut der Pflichtverteidigung gibt es erst in einigen Bundesstaaten. In insgesamt zwölf nördlichen Bundesstaaten wird die Scharia angewendet, Christen steht es aber frei, sich einem staatlichen Gerichtsverfahren zu unterwerfen. Der Polizei, die durch geringe Besoldung und schlechte Ausrüstung eingeschränkt ist, wird oftmals die Armee zur Seite gestellt. Insgesamt ist trotz der zweifelsohne vorhandenen Probleme im Allgemeinen davon auszugehen, dass die nigerianischen Behörden gewillt und fähig sind, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten. Problematisch ist aber insbesondere, dass Gefangene häufig Folterung und Misshandlung ausgesetzt sind. Disziplinarrechtliche oder strafrechtliche Folgen hat dies kaum. Die Bedingungen in den Haftanstalten sind hart und lebensbedrohlich. Nigeria hält an der Todesstrafe fest, diese ist seit 2006 de facto ausgesetzt, wobei es in den Jahren 2013 und 2016 in Edo State aber zu einzelnen Hinrichtungen gekommen war. Die Regierung Buharis hat der Korruption den Kampf erklärt, doch mangelt es ihr an effektiven Mechanismen. Die Menschenrechtssituation in Nigeria hat sich in den letzten 20 Jahren verbessert, schwierig bleiben aber die allgemeinen Lebensbedingungen. Die Versammlungsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert, wird aber gelegentlich durch das Eingreifen von Sicherheitsorganen bei politisch unliebsamen Versammlungen eingeschränkt. Die politische Opposition kann sich aber grundsätzlich frei betätigen; es gibt auch keine Erkenntnisse über die Verfolgung von Exilpolitikern durch die nigerianische Regierung. Gelegentlich gibt es aber, vor allem bei Gruppen mit sezessionistischen Zielen, Eingriffe seitens der Staatsgewalt. Dabei ist insbesondere die Bewegung im Süden und Südosten Nigerias zu nennen, die einen unabhängigen Staat Biafra fordert. Dafür treten sowohl das Movement for the Actualisation of the Sovereign State of Biafra (MASSOB) und die Indigenous People of Biafra (IPOB) ein. Seit der Verhaftung des Leiters des inzwischen verbotenen Radiosenders "Radio Biafra" im Oktober 2015 kommt es vermehrt zu Demonstrationen von Biafra-Anhänger, gegen die laut verschiedenen Berichten, unter anderem von Amnesty International, von den nigerianischen Sicherheitskräften mit Gewalt vorgegangen worden sein soll. Im Vielvölkerstaat Nigeria ist Religionsfreiheit einer der Grundpfeiler des Staatswesens. Etwa 50% der Bevölkerung sind Muslime, 40 bis 45% Christen und der Rest Anhänger von Naturreligionen. Im Norden dominieren Muslime, im Süden Christen. Religiöse Diskriminierung ist verboten. In der Praxis bevorzugen die Bundesstaaten aber in der Regel die jeweils durch die lokale Mehrheitsbevölkerung ausgeübte Religion. Insbesondere in den Scharia-Staaten ist die Situation für Christen sehr schwierig. Die Toleranz zwischen den Glaubensgemeinschaften ist nur unzureichend ausgeprägt, mit Ausnahme der Yoruba im Südwesten Nigerias, unter denen auch Ehen zwischen Christen und Muslimen verbreitet sind. Speziell in Zentralnigeria kommt es zu lokalen religiösen Auseinandersetzungen, die auch zahlreiche Todesopfer gefordert haben. In Nigeria gibt es auch noch Anhänger von Naturreligionen ("Juju"); eine Verweigerung der Übernahme einer Rolle als Priester kann schwierig sein, doch wird dies nicht als Affront gegen den Schrein empfunden und sind auch keine Fälle bekannt, in denen dies zu einer Bedrohung geführt hätte. Im Süden Nigerias sind auch Kulte und Geheimgesellschaften vorhanden; insbesondere im Bundesstaat Rivers überschneiden sich Kulte häufig mit Straßenbanden, kriminellen Syndikaten etc. Mafiöse Kulte prägen trotz ihres Verbotes das Leben auf den Universitäten; es wird auch über Menschenopfer berichtet. Insgesamt gibt es (je nach Zählweise) mehr als 250 oder 500 Ethnien in Nigeria. Die wichtigsten sind die Hausa/Fulani im Norden, die Yoruba im Südwesten und die Igbo im Südosten. Generell herrscht in Nigeria Bewegungsfreiheit und ist Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie verboten. Allerdings diskriminieren Gesetze jene ethnischen Gruppen, die am jeweiligen Wohnort nicht eigentlich indigen sind. So werden etwa Angehörige der Volksgruppe Hausa/Fulani im Bundesstaat Plateau diskriminiert. Generell besteht aufgrund des fehlenden Meldewesens in vielen Fällen die Möglichkeit, Verfolgung durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Dies kann aber mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn man sich an einen Ort begibt, in dem keinerlei Verwandtschaft oder Bindung zur Dorfgemeinschaft besteht. Nigeria verfügt über sehr große Öl- und Gasvorkommen, der Großteil der Bevölkerung ist aber in der Landwirtschaft beschäftigt. Abgesehen vom Norden gibt es keine Lebensmittelknappheit. Mehr als zwei Drittel der Bevölkerung leben in absoluter Armut. Offizielle Arbeitslosenstatistiken gibt es nicht, allerdings gehen verschiedene Studien von einer Arbeitslosigkeit von 80% aus. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige. Es kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existentiellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird. Die medizinische Versorgung ist mit jener in Europa nicht vergleichbar, sie ist vor allem im ländlichen Bereich problematisch. Leistungen der Krankenversicherung kommen nur etwa 10% der Bevölkerung zugute. In den Großstädten ist eine medizinische Grundversorgung zu finden, doch sind die Behandlungskosten selbst zu tragen. Medikamente sind verfügbar, können aber teuer sein. Besondere Probleme für abgeschobene Asylwerber nach ihrer Rückkehr nach Nigeria sind nicht bekannt. Das "Decree 33", das eine Doppelbestrafung wegen im Ausland begangener Drogendelikte theoretisch ermöglichen würde, wird nach aktueller Berichtslage nicht angewandt. Homosexuelle Handlungen jeglicher Art sind - unabhängig vom Geschlecht der betroffenen Personen - sowohl nach säkularem Recht als auch nach Scharia-Recht (Körperstrafen bis hin zum Tod durch Steinigung in besonderen Fällen) strafbar. Homosexuelle versuchen auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen und weitverbreiteter Vorbehalte in der Bevölkerung, ihre sexuelle Orientierung zu verbergen (AA 21.11.2016). Obwohl alle nigerianischen Bürger mit der Schwierigkeit konfrontiert sind, dass Förderung und Schutz ihrer Rechte gewährleistet werden sowie der Zugang zu grundlegenden Sozialdienstleistungen, haben Mitglieder der homosexuellen Gemeinschaft mit weiteren Herausforderungen zu kämpfen (TIERS 1.2017). Dabei treten Erpressung und Gewalt schon beim Verdacht auf, homosexuell zu sein (MSMA 17.11.2015; vgl. LLM 16.11.2015). Die meisten Menschenrechtsverletzungen gegen Homosexuelle gehen von nicht-staatlichen Akteuren aus (LLM 16.11.2015; vgl. MSMK 19.11.2015). Die Verfügbarkeit von staatlichem Schutz ist in Frage zu stellen, manchmal interveniert die Polizei gar nicht oder verhaftet das Opfer (MSMA 17.11.2015; vgl. DS3 18.11.2015; DS1 20.11.2015). TIERS berichtet, dass die Opfer Menschenrechtsverletzungen nicht bei der Polizei melden aus Angst vor Repressalien, Mangel an Vertrauen in die Strafverfolgungsbehörden, und weil die Polizei häufig selbst die Täter bei Menschenrechtsverletzungen gegen Homosexuelle sind (TIERS 1.2017).Homosexuelle Handlungen jeglicher Art sind - unabhängig vom Geschlecht der betroffenen Personen - sowohl nach säkularem Recht als auch nach Scharia-Recht (Körperstrafen bis hin zum Tod durch Steinigung in besonderen Fällen) strafbar. Homosexuelle versuchen auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen und weitverbreiteter Vorbehalte in der Bevölkerung, ihre sexuelle Orientierung zu verbergen (AA 21.11.2016). Obwohl alle nigerianischen Bürger mit der Schwierigkeit konfrontiert sind, dass Förderung und Schutz ihrer Rechte gewährleistet werden sowie der Zugang zu grundlegenden Sozialdienstleistungen, haben Mitglieder der homosexuellen Gemeinschaft mit weiteren Herausforderungen zu kämpfen (TIERS 1.2017). Dabei treten Erpressung und Gewalt schon beim Verdacht auf, homosexuell zu sein (MSMA 17.11.2015; vergleiche LLM 16.11.2015). Die meisten Menschenrechtsverletzungen gegen Homosexuelle gehen von nicht-staatlichen Akteuren aus (LLM 16.11.2015; vergleiche MSMK 19.11.2015). Die Verfügbarkeit von staatlichem Schutz ist in Frage zu stellen, manchmal interveniert die Polizei gar nicht oder verhaftet das Opfer (MSMA 17.11.2015; vergleiche DS3 18.11.2015; DS1 20.11.2015). TIERS berichtet, dass die Opfer Menschenrechtsverletzungen nicht bei der Polizei melden aus Angst vor Repressalien, Mangel an Vertrauen in die Strafverfolgungsbehörden, und weil die Polizei häufig selbst die Täter bei Menschenrechtsverletzungen gegen Homosexuelle sind (TIERS 1.2017). In Nigeria ist nach der Unterzeichnung durch den Präsidenten am 7.1.2014 bundesweit der über mehrere Jahre diskutierte "Same Sex Marriage Prohibition Act" (SSMPA) in Kraft getreten (HRW 29.1.2015; vgl. CNN 16.1.2014; TT 14.1.2014). Seither ist das Eingehen homosexueller Verbindungen oder das Mitwirken daran mit bis zu 14 Jahren Haft unter Strafe gestellt. Die Organisation oder Unterstützung von Homosexuellen-Clubs, Vereinigungen oder Kundgebungen sowie öffentliches zur Schau stellen gleichgeschlechtlicher Liebesbeziehungen werden mit bis zu zehn Jahren Haft bedroht (AA 5.7.2017 vgl. HRW 20.10.2016). Laut Telegraph seien schon "Gruppen" von zwei Homosexuellen verboten (TT 14.1.2014). Human Rights Watch erklärt, dass jegliches öffentliches homosexuelles Verhalten zwischen Paaren kriminalisiert worden sei ("who directly or indirectly make public show of same-sex amorous relationship"). Auch Personen, die Zeugen, Unterstützter oder Beihelfer einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft oder Ehe sind, können mit bis zu zehn Jahren Haft bestraft werden (HRW 15.1.2014; vgl. HRW 20.10.2016). Die Rechtsänderung hat aber bisher nicht zu einer spürbar verschärften Strafverfolgung geführt: Bisher ist es nach Kenntnis der deutschen Botschaft noch nicht zu Anklagen bzw. Verurteilungen nach dem neuen Gesetz gekommen (AA 21.11.2016). Auch Human Rights Watch hat keine Beweise dafür gefunden, dass Personen im Rahmen des SSMPA strafrechtlich verfolgt oder verurteilt wurden (HRW 20.10.2016). Laut einem Bericht von Human Rights Watch hat das Gesetz zu einer weiteren Stigmatisierung von Lesben und Schwulen in Nigeria geführt. Diese werden oftmals von der Polizei schikaniert und misshandelt und von der Bevölkerung gemobbt und per Selbstjustiz verfolgt (GIZ 7.2017b).In Nigeria ist nach der Unterzeichnung durch den Präsidenten am 7.1.2014 bundesweit der über mehrere Jahre diskutierte "Same Sex Marriage Prohibition Act" (SSMPA) in Kraft getreten (HRW 29.1.2015; vergleiche CNN 16.1.2014; TT 14.1.2014). Seither ist das Eingehen homosexueller Verbindungen oder das Mitwirken daran mit bis zu 14 Jahren Haft unter Strafe gestellt. Die Organisation oder Unterstützung von Homosexuellen-Clubs, Vereinigungen oder Kundgebungen sowie öffentliches zur Schau stellen gleichgeschlechtlicher Liebesbeziehungen werden mit bis zu zehn Jahren Haft bedroht (AA 5.7.2017 vergleiche HRW 20.10.2016). Laut Telegraph seien schon "Gruppen" von zwei Homosexuellen verboten (TT 14.1.2014). Human Rights Watch erklärt, dass jegliches öffentliches homosexuelles Verhalten zwischen Paaren kriminalisiert worden sei ("who directly or indirectly make public show of same-sex amorous relationship"). Auch Personen, die Zeugen, Unterstützter oder Beihelfer einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft oder Ehe sind, können mit bis zu zehn Jahren Haft bestraft werden (HRW 15.1.2014; vergleiche HRW 20.10.2016). Die Rechtsänderung hat aber bisher nicht zu einer spürbar verschärften Strafverfolgung geführt: Bisher ist es nach Kenntnis der deutschen Botschaft noch nicht zu Anklagen bzw. Verurteilungen nach dem neuen Gesetz gekommen (AA 21.11.2016). Auch Human Rights Watch hat keine Beweise dafür gefunden, dass Personen im Rahmen des SSMPA strafrechtlich verfolgt oder verurteilt wurden (HRW 20.10.2016). Laut einem Bericht von Human Rights Watch hat das Gesetz zu einer weiteren Stigmatisierung von Lesben und Schwulen in Nigeria geführt. Diese werden oftmals von der Polizei schikaniert und misshandelt und von der Bevölkerung gemobbt und per Selbstjustiz verfolgt (GIZ 7.2017b). Seit der Unabhängigkeit Nigerias gab es nur wenige Fälle von Verurteilungen Homosexueller nach dem Strafgesetzbuch, die Zahl ist einstellig (HL1 16.11.2015). Mit der zunehmenden Öffentlichkeit im Zuge der Diskussion um den SSMPA hat sich zwar die Zahl der Verhaftungen gesteigert. Es kam aber zu keinen Verurteilungen (HL1 16.11.2015; vgl. HRW 20.10.2016). Überhaupt gibt es keine systematische Verfolgung Homosexueller (DS4 20.11.2015; vgl. MSMA 17.11.2015). Die Community wird nicht überwacht (LLM 16.11.2015; vgl. HL1 16.11.2015; DS2 19.11.2015). Die Polizei wird nicht aus eigenem Antrieb aktiv und sucht gezielt nach Homosexuellen (HL1 16.11.2015; vgl. DS2 19.11.2015). Es gibt keine Haftbefehle nur aufgrund von Homosexualität - weder nach dem Strafgesetzbuch, noch nach der Scharia oder dem SSMPA (LLM 16.11.2015).Seit der Unabhängigkeit Nigerias gab es nur wenige Fälle von Verurteilungen Homosexueller nach dem Strafgesetzbuch, die Zahl ist einstellig (HL1 16.11.2015). Mit der zunehmenden Öffentlichkeit im Zuge der Diskussion um den SSMPA hat sich zwar die Zahl der Verhaftungen gesteigert. Es kam aber zu keinen Verurteilungen (HL1 16.11.2015; vergleiche HRW 20.10.2016). Überhaupt gibt es keine systematische Verfolgung Homosexueller (DS4 20.11.2015; vergleiche MSMA 17.11.2015). Die Community wird nicht überwacht (LLM 16.11.2015; vergleiche HL1 16.11.2015; DS2 19.11.2015). Die Polizei wird nicht aus eigenem Antrieb aktiv und sucht gezielt nach Homosexuellen (HL1 16.11.2015; vergleiche DS2 19.11.2015). Es gibt keine Haftbefehle nur aufgrund von Homosexualität - weder nach dem Strafgesetzbuch, noch nach der Scharia oder dem SSMPA (LLM 16.11.2015). Aus dem Zeitraum 12.2014-11.2015 wurden 48 Vorfälle berichtet, in welche die Polizei involviert war, 27 davon waren willkürliche Verhaftungen. Insgesamt wurden im genannten Zeitraum 172 Übergriffe bzw. (Menschen-)Rechtsverletzungen an Homosexuellen gemeldet. Allerdings wird davon ausgegangen, dass viele Fälle nicht erfasst wurden (TIERS 3.2016). Für das Jahr 2016 wurden von TIERS 152 Menschenrechtsverletzungen gegen LGBT-Personen gemeldet. Die meisten Übergriffe fanden in den Bundesstaaten Rivers und Lagos statt. 35 davon waren willkürliche Verhaftungen, 27 rechtswidrige Inhaftierungen, 51 Fälle von Erpressung, 33 Fälle von Körperverletzung, 21 Fälle von Diffamierung, zwölf Morddrohungen, zwei Fälle von Folter (TIERS 1.2017). Laut TIERS gab es im Jahr 2016 auch Positives zu vermelden, so z.B. hat das NHRC öffentlich Stellung gegen Gewalt gegen Homosexuelle genommen. Auch hat sich der ehemalige Präsident, der das Gesetz unterzeichnete, von der Geisteshaltung hinter der Entstehung des Gesetzes distanziert (TIERS 1.2017; vgl. HRW 12.1.2017). Im Jänner 2016 hat der Generalinspektor der Polizei Polizisten davor gewarnt, illegal auf Mobiltelefone der Bürger ohne Gerichtsbeschluss zuzugreifen. Dennoch verletzte die Polizei Privatsphäre von Homosexuellen und verwendete ihre persönlichen Daten, um sie rechtswidrig zu verhaften, damit sie dann für Geld und andere Wertsachen im Gegenzug zu ihrer Freiheit erpresst werden können (TIERS 1.2017).Laut TIERS gab es im Jahr 2016 auch Positives zu vermelden, so z.B. hat das NHRC öffentlich Stellung gegen Gewalt gegen Homosexuelle genommen. Auch hat sich der ehemalige Präsident, der das Gesetz unterzeichnete, von der Geisteshaltung hinter der Entstehung des Gesetzes distanziert (TIERS 1.2017; vergleiche HRW 12.1.2017). Im Jänner 2016 hat der Generalinspektor der Polizei Polizisten davor gewarnt, illegal auf Mobiltelefone der Bürger ohne Gerichtsbeschluss zuzugreifen. Dennoch verletzte die Polizei Privatsphäre von Homosexuellen und verwendete ihre persönlichen Daten, um sie rechtswidrig zu verhaften, damit sie dann für Geld und andere Wertsachen im Gegenzug zu ihrer Freiheit erpresst werden können (TIERS 1.2017). Im April 2017 hat die nigerianische Polizei erklärt, dass sie in der im Norden des Landes gelegenen Stadt Zaria 53 junge Männer verhaftet hat, weil sie an einer homosexuellen Hochzeit teilgenommen hatten. Die Festgenommenen wurden laut Polizei einem Richter vorgeführt (NBC 20.4.2017). Die Männer werden wegen Verschwörung, illegaler Versammlung und Zugehörigkeit einer illegalen Gesellschaft angeklagt. Diese Straftaten verstoßen gegen den Criminal Procedure Code (PT 7.6.2017). Alle hatten sich nicht schuldig bekannt und konnten bei Zahlung einer Kaution wieder freigelassen werden (NBC 20.4.2017). Am 29.7.2017 wurden über 40 Personen festgenommen, da sie verdächtigt wurden bei einer privaten Feier in einem Hotel in Lagos homosexuelle Handlungen durchgeführt zu haben. Der erste Gerichtstermin war noch ausstehend (Reuters 31.7.2017). Hinsichtlich des SSMPA gab es keinen Anklagen oder Verurteilungen (DS3 18.11.2015; vgl. DS2 19.11.2015; VA1 16.11.2015; DS1 20.11.2015; DS4 20.11.2015). Die Polizei verhaftet Verdächtige in erster Linie mit dem Ziel, Geld zu erpressen. Grundsätzlich kommen Verdächtige nach der Zahlung einer "Kaution" wieder frei (LLM 16.11.2015; vgl. HL1 16.11.2015). Aufgrund der bei der Polizei herrschenden Korruption ist es einfach, sich aus der Haft freizukaufen (VA1 16.11.2015).Hinsichtlich des SSMPA gab es keinen Anklagen oder Verurteilungen (DS3 18.11.2015; vergleiche DS2 19.11.2015; VA1 16.11.2015; DS1 20.11.2015; DS4 20.11.2015). Die Polizei verhaftet Verdächtige in erster Linie mit dem Ziel, Geld zu erpressen. Grundsätzlich kommen Verdächtige nach der Zahlung einer "Kaution" wieder frei (LLM 16.11.2015; vergleiche HL1 16.11.2015). Aufgrund der bei der Polizei herrschenden Korruption ist es einfach, sich aus der Haft freizukaufen (VA1 16.11.2015). Auch für betroffene Homosexuellen-NGOs hatte der SSMPA kaum Auswirkungen, keine der Organisationen musste die Arbeit einstellen (LLM 16.11.2015; vgl. MSMA 17.11.2015; DS2 19.11.2015). Im Gesundheitsbereich tätige NGOs mit Fokus auf Homosexuelle (v.a. HIV/AIDS) stellten zwar Anfang 2014 kurzfristig den Betrieb ein, doch wurde dieser nach wenigen Wochen wieder aufgenommen und läuft seither wie vor Inkrafttreten des SSMPA (IO1 20.11.2015).Auch für betroffene Homosexuellen-NGOs hatte der SSMPA kaum Auswirkungen, keine der Organisationen musste die Arbeit einstellen (LLM 16.11.2015; vergleiche MSMA 17.11.2015; DS2 19.11.2015). Im Gesundheitsbereich tätige NGOs mit Fokus auf Homosexuelle (v.a. HIV/AIDS) stellten zwar Anfang 2014 kurzfristig den Betrieb ein, doch wurde dieser nach wenigen Wochen wieder aufgenommen und läuft seither wie vor Inkrafttreten des SSMPA (IO1 20.11.2015). UK Home Office gibt an, dass es seit der Einführung des SSMPA einige Berichte über die Verhaftung von LGBT-Personen gab. Es gab auch einige Berichte über Gewalt und Schläge gegenüber den Verhafteten. Allerdings gibt es nur wenige Berichte über Verfolgung oder Verurteilung von LGBT-Personen. Es gibt nur begrenzte Anzeichen dafür, dass die Regierung gezielt gegen LGBT-Organisationen vorgehen würde; allerdings scheint es indirekte Auswirkungen auf diese Gruppen zu geben. So gibt es etwa Berichte über eine Reduzierung der Angebote bezüglich HIV/AIDS-Behandlung (UKHO 3.2015). Die vom Home Office zitierte Homosexuellen-NGO Erasing 76 Crimes schätzt, dass sich im August 2014 23 Personen aufgrund von Homosexualität in Haft befanden. 15 weitere würden auf freiem Fuß auf ihren Prozess warten. Die NGO gibt auch an, dass es unmöglich sei, eine vollständige Liste von Personen zu erstellen, die sich aufgrund von Verstößen gegen Anti-Homosexuellen-Gesetzen in Nigeria in Haft befinden würden. Nigerianische Medien berichten oft nur von Verhaftungen, manchmal auch von der Eröffnung von Prozessen, nie aber von Urteilen bezüglich LGBT-Personen. Die gleiche NGO schätzt im Oktober 2014, dass seit der Einführung des Same Sex Marriage (Prohibition) Act in ca. vier Bundesstaaten ca. 38 Personen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung verhaftet worden sind. Alleine im Bundesstaat Bauchi seien es zwölf (UKHO 3.2015). Das Gesetz ist vor allem unter dem Gesichtspunkt zu verstehen, dass man dem wachsenden Druck aus dem westlichen Ausland für die Gleichberechtigung Homosexueller die Stirn bieten möchte, da in Nigeria noch nie zwei Männer oder zwei Frauen versucht haben zu heiraten. Im Rahmen der Verabschiedung des Gesetzes und der negativen internationalen Reaktion kam es zu vermehrten Vorfällen von Verhaftungen und physischer Gewalt gegen vermeintlich Homosexuelle. Eine generelle "staatliche Verfolgung" ist allerdings derzeit nicht gegeben. Gesellschaftliche Diskriminierung bei offenem zur Schau stellen der sexuellen Orientierung ist vorhanden (ÖBA 9.2016). Laut bereits bestehenden Gesetzen wird "Geschlechtsverkehr, der gegen die Ordnung der Natur geht" mit einer Haft von 14 Jahren bestraft. In den zwölf nördlichen Bundesstaaten, wo das islamische Recht in Kraft ist, werden homosexuelle Handlungen mit Haft, Stockschlägen oder Tode durch Steinigung bestraft. Aktivisten sind keine Fälle bekannt, bei denen die Todesstrafe umgesetzt wurde. Auch unter der Scharia kam es also nur zu wenigen Verurteilungen (HL1 16.11.2015; vgl. DS1 20.11.2015).Laut bereits bestehenden Gesetzen wird "Geschlechtsverkehr, der gegen die Ordnung der Natur geht" mit einer Haft von 14 Jahren bestraft. In den zwölf nördlichen Bundesstaaten, wo das islamische Recht in Kraft ist, werden homosexuelle Handlungen mit Haft, Stockschlägen oder Tode durch Steinigung bestraft. Aktivisten sind keine Fälle bekannt, bei denen die Todesstrafe umgesetzt wurde. Auch unter der Scharia kam es also nur zu wenigen Verurteilungen (HL1 16.11.2015; vergleiche DS1 20.11.2015). Die meisten Homosexuellen-NGOs haben ihre Basis in den Hauptstädten der Bundesstaaten (DS3 18.11.2015; vgl. DS2 19.11.2015; MSMA 17.11.2015). Üblicherweise sind die Homosexuellen-NGOs den Betroffenen auch bekannt (DS3 18.11.2015; vgl. MSMA 17.11.2015). Es existieren auch eigene HIV/AIDS-Kliniken, die gezielt für Homosexuelle Patienten eingerichtet wurden (IO1 20.11.2015; MSMA vgl. 17.11.2015).Die meisten Homosexuellen-NGOs haben ihre Basis in den Hauptstädten der Bundesstaaten (DS3 18.11.2015; vergleiche DS2 19.11.2015; MSMA 17.11.2015). Üblicherweise sind die Homosexuellen-NGOs den Betroffenen auch bekannt (DS3 18.11.2015; vergleiche MSMA 17.11.2015). Es existieren auch eigene HIV/AIDS-Kliniken, die gezielt für Homosexuelle Patienten eingerichtet wurden (IO1 20.11.2015; MSMA vergleiche 17.11.2015). Es existieren Netzwerke von Menschenrechtsanwälten, welche - im Falle der Verhaftung eines Homosexuellen - unmittelbar kontaktiert werden und die Person gegen "Kaution" freizukaufen versuchen (IO1 20.11.2015). Die Anwälte sind organisiert, es gibt unterschiedliche Vereine, z.B. Lawyers League for Minorities, Lawyers Alert oder die Coalition of Human Rights Lawyers (LLM 16.11.2015; vgl. HL1 16.11.2015).Es existieren Netzwerke von Menschenrechtsanwälten, welche - im Falle der Verhaftung eines Homosexuellen - unmittelbar kontaktiert werden und die Person gegen "Kaution" freizukaufen versuchen (IO1 20.11.2015). Die Anwälte sind organisiert, es gibt unterschiedliche Vereine, z.B. Lawyers League for Minorities, Lawyers Alert oder die Coalition of Human Rights Lawyers (LLM 16.11.2015; vergleiche HL1 16.11.2015). Homosexuellen Netzwerke verschiedener Landesteile bzw. Städte sind miteinander in Kontakt. Die Netzwerke und Organisationen bieten auch Unterstützung und sogar Zufluchtsmöglichkeiten an (MSMA 17.11.2015; vgl. LLM 16.11.2015)Homosexuellen Netzwerke verschiedener Landesteile bzw. Städte sind miteinander in Kontakt. Die Netzwerke und Organisationen bieten auch Unterstützung und sogar Zufluchtsmöglichkeiten an (MSMA 17.11.2015; vergleiche LLM 16.11.2015) Eine nach Nigeria zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt. Der Beschwerdeführer erstattete kein substantiiertes Vorbringen hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr und ergaben sich auch amtswegig keine diesbezüglichen Hinweise.
  16. Beweiswürdigung: 2.
  17. Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria und in die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 20.12.
  18. Außerdem wurden Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. 2.
  19. Zur Person des Beschwerdeführers: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, Herkunft, zur Staatsangehörigkeit, zur schulischen und universitären Ausbildung sowie zur Arbeitserfahrung des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und vor dem Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung. Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels Vorlage von Dokumenten, die diese belegen können, nicht fest. Dass der Beschwerdeführer weder an einer schweren Krankheit leidet, noch längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig ist, ergibt sich aus seinem Vorbringen vor dem BFA und zuletzt in der mündlichen Verhandlung am 20.12.2018: "RI: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, der heutigen Verhandlung zu folgen? BF: Ja, ich bin stabil, weil ich auch meine Medikamente genommen habe. RI: Von welchen Medikamenten reden Sie? Vor dem BFA haben Sie sich als gesund bezeichnet. BF: Jetzt geht es mir auf alle Fälle gut. Ich habe dieses Jahr zwei "Katastrophen". Der Dolmetscher weist darauf hin, dass der BF auf seinen Kiefer zeigte und einen Schlag demonstrierte. RI: Was meinen Sie mit "Katastrophe", einen Unfall, eine Erkrankung? BF: Es war ein Unfall, ich bin in der Dusche ausgerutscht und habe mir den Kopf angeschlagen. Letztes Jahr hatte ich einen Sportunfall. In der Caritas boxen wir und dabei wurde mir ein Schlag in die rechte Gesichtshälfte verpasst. RI: Haben Sie Dauerschäden davongetragen? BF: Es ist schon etwas Langwieriges, weil ich immer wieder Schmerzen habe. RI: Wann hat sich dieser Unfall zugetragen? BF: Im Oktober 2017 in der Caritas in XXXX. Wir haben damals in der Caritas in XXXX ausgeholfen und sie haben mich gefragt, ob ich zwei Mal die Woche boxen gehen möchte. Das habe ich dann auch gemacht. Eines Tages kam diese Person, die schon recht aggressiv war. So kam es zu den Verletzungen beim Training. Ich bin nach XXXX zu dem für die Asylsuchenden zuständigen Arzt gegangen. Dem habe ich mein Leid geschildert und er hat mir Medikamente gegeben. Diese habe ich einige Zeit genommen, aber es hat nichts geholfen. Ich bin dann zu einem anderen Arzt in XXXX gegangen, dort haben sie mir gesagt, dass ich keine Probleme mit dem Ohr habe, sondern, dass es eine Kieferverletzung ist.BF: Im Oktober 2017 in der Caritas in römisch 40 . Wir haben damals in der Caritas in römisch 40 ausgeholfen und sie haben mich gefragt, ob ich zwei Mal die Woche boxen gehen möchte. Das habe ich dann auch gemacht. Eines Tages kam diese Person, die schon recht aggressiv war. So kam es zu den Verletzungen beim Training. Ich bin nach römisch 40 zu dem für die Asylsuchenden zuständigen Arzt gegangen. Dem habe ich mein Leid geschildert und er hat mir Medikamente gegeben. Diese habe ich einige Zeit genommen, aber es hat nichts geholfen. Ich bin dann zu einem anderen Arzt in römisch 40 gegangen, dort haben sie mir gesagt, dass ich keine Probleme mit dem Ohr habe, sondern, dass es eine Kieferverletzung ist. RI: Haben Sie Veranlassungen getroffen bezüglich Ihres Kiefers? BF: In XXXX haben sie mir für eine Zeit im Krankenhaus eine Zahnspange gegeben, aber das hat nicht funktioniert. Ich bin dann in eine Klinik nach XXXX gegangen, dort wurde mir eine Therapie verordnet. Vorher hatte ich nur Massagen, wenn ich Schmerzen hatte. Sie müssen wissen, dass ich labil werde, wenn ich Schmerzen habe.BF: In römisch 40 haben sie mir für eine Zeit im Krankenhaus eine Zahnspange gegeben, aber das hat nicht funktioniert. Ich bin dann in eine Klinik nach römisch 40 gegangen, dort wurde mir eine Therapie verordnet. Vorher hatte ich nur Massagen, wenn ich Schmerzen hatte. Sie müssen wissen, dass ich labil werde, wenn ich Schmerzen habe. Der BF legt die homöopathische Arzneispezialität namens "Similasan" Tropfen gegen Kreislaufbeschwerden vor." Laut dem im Zuge der Verhandlung in Vorlage gebrachten "Einfachen Klinischen Befund" der Universitätsklinik für Zahn- Mund- und Kieferheilkunde XXXX vom 15.11.2018 wurde dem Beschwerdeführer vor einem Monat eine Physiotherapie aufgrund eines Schlages ins Gesicht vor einem Jahr verschrieben und sei auch schon eine leichte Besserung der Beschwerden eingetreten. Daher war in der Zusammenschau die Feststellung zu treffen, dass der Beschwerdeführer weder längerfristig pflege- noch rehabilitationsbedürftig und daher auch erwerbsfähig ist.Laut dem im Zuge der Verhandlung in Vorlage gebrachten "Einfachen Klinischen Befund" der Universitätsklinik für Zahn- Mund- und Kieferheilkunde römisch 40 vom 15.11.2018 wurde dem Beschwerdeführer vor einem Monat eine Physiotherapie aufgrund eines Schlages ins Gesicht vor einem Jahr verschrieben und sei auch schon eine leichte Besserung der Beschwerden eingetreten. Daher war in der Zusammenschau die Feststellung zu treffen, dass der Beschwerdeführer weder längerfristig pflege- noch rehabilitationsbedürftig und daher auch erwerbsfähig ist. Dass der Beschwerdeführer in Österreich über kein schützenswertes Familienleben verfügt, ergab sich durch Befragen des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Es wurde ein solches von ihm auch nicht behauptet. Dass der Beschwerdeführer nach wie vor Verwandte in Nigeria hat, zu diesen aber keinen Kontakt pflegt, gab der Beschwerdeführer auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll. Eine nicht bestandene Deutschprüfung im Niveau A2 wies der Beschwerdeführer durch Vorlage eines entsprechenden Beleges des ÖIF nach. Betreffend das Bemühen Deutsch zu sprechen konnte sich der erkennende Richter im Rahmen der mündlichen Verhandlung ein Bild machen. Es wird diesbezüglich vom erkennenden Richter aber auch nicht verkannt, dass sich der Beschwerdeführer erst seit knapp zwei Jahren im Bundesgebiet aufhält und ist in diesem Zusammenhang auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach selbst Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale darstellen, sodass eine Ausweisung auch nach einem 2-jährigen Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen ist. Zudem war der Beschwerdeführer in weiten Teilen der Verhandlung auf den Dolmetscher angewiesen. Die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer vorgebrachten privaten Kontakte, entsprechen, selbst wenn sie objektiv vorhanden und für Ihn subjektiv von Bedeutung sind, nicht den Anforderungen an ein schützenswertes Privatleben im Sinne der EMRK, sowohl in zeitlicher Hinsicht was seinen relativ kurzen Aufenthalt in Österreich betrifft als auch in Bezug auf die erforderliche Intensität. Dass der Beschwerdeführer als Straßenzeitungsverkäufer tätig ist, ergibt sich aus seinen Aussagen in der mündlichen Verhandlung und den damit übereinstimmenden Auszügen aus der GVS. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich. 2.
  20. Zu den Fluchtgründen und der individuellen Rückkehrsituation des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer begründete seine Ausreise aus Nigeria zusammengefasst damit, dass er im Dezember 2016 von seinem Bruder XXXX bei einer sexuellen Handlung mit seinem langjährigen Partner XXXX gesehen worden wäre. XXXX hätte ihn gewarnt, alles der Familie zu erzählen, sollte er wieder Geschlechtsverkehr mit einem Mann haben. Im April 2017 hätte sich der Beschwerdeführer mit seinem Partner in seinem Geschäft aufgehalten. Der Bruder des Beschwerdeführers wäre daraufhin ins Geschäft gekommen, hätte XXXX wiedererkannt und den Vorfall in weiterer Folge dem Vater erzählt, worauf der Beschwerdeführer diesem seine homosexuelle Neigung gestanden hätte. Der Vater wäre daraufhin sehr wütend geworden und hätte den Beschwerdeführer beschimpft. Die Mutter wäre dazugekommen und hätte zu schreien begonnen. Am darauffolgenden Montag hätte sich der Beschwerdeführer in seinem Geschäft aufgehalten, als er auf der Straße gesehen hätte, wie Leute auf der Straße seinen Sexualpartner attackiert hätten. Passanten hätten gesagt, dass diese Menschen von der homosexuellen Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Freund wüssten. Daraufhin wäre der Beschwerdeführer geflüchtet - und zwar zu einem Geschäftspartner, der immer sehr nett zum Beschwerdeführer gewesen wäre und diesen gerne zum Freund gehabt hätte, was vom Beschwerdeführer jedoch ausgeschlagen worden wäre, weil er ja schon einen Freund gehabt hätte. Der Geschäftspartner hätte den Ausführungen des Beschwerdeführers nach bereits vernommen, was passiert wäre und hätte dem Beschwerdeführer für einige Tage Unterschlupf gewährt. Dann wären sie gemeinsam im Auto des Geschäftspartners nach Abuja gefahren und hätten in einem Hotel eingecheckt. Von Abuja aus wären sie dann gemeinsam über die Türkei nach Österreich geflogen. Über den Zielflughafen hätte er nichts gewusst, schließlich hätte der Freund ja alles geplant. An einem Bahnhof in Österreich hätte der Geschäftsfreund schließlich den Reisepass und alle anderen Gegenstände wieder eingefordert und hätte den Beschwerdeführer seinem Schicksal überlassen mit der Information, dass der Beschwerdeführer hier einen Asylantrag stellen könne.Der Beschwerdeführer begründete seine Ausreise aus Nigeria zusammengefasst damit, dass er im Dezember 2016 von seinem Bruder römisch 40 bei einer sexuellen Handlung mit seinem langjährigen Partner römisch 40 gesehen worden wäre. römisch 40 hätte ihn gewarnt, alles der Familie zu erzählen, sollte er wieder Geschlechtsverkehr mit einem Mann haben. Im April 2017 hätte sich der Beschwerdeführer mit seinem Partner in seinem Geschäft aufgehalten. Der Bruder des Beschwerdeführers wäre daraufhin ins Geschäft gekommen, hätte römisch 40 wiedererkannt und den Vorfall in weiterer Folge dem Vater erzählt, worauf der Beschwerdeführer diesem seine homosexuelle Neigung gestanden hätte. Der Vater wäre daraufhin sehr wütend geworden und hätte den Beschwerdeführer beschimpft. Die Mutter wäre dazugekommen und hätte zu schreien begonnen. Am darauffolgenden Montag hätte sich der Beschwerdeführer in seinem Geschäft aufgehalten, als er auf der Straße gesehen hätte, wie Leute auf der Straße seinen Sexualpartner attackiert hätten. Passanten hätten gesagt, dass diese Menschen von der homosexuellen Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Freund wüssten. Daraufhin wäre der Beschwerdeführer geflüchtet - und zwar zu einem Geschäftspartner, der immer sehr nett zum Beschwerdeführer gewesen wäre und diesen gerne zum Freund gehabt hätte, was vom Beschwerdeführer jedoch ausgeschlagen worden wäre, weil er ja schon einen Freund gehabt hätte. Der Geschäftspartner hätte den Ausführungen des Beschwerdeführers nach bereits vernommen, was passiert wäre und hätte dem Beschwerdeführer für einige Tage Unterschlupf gewährt. Dann wären sie gemeinsam im Auto des Geschäftspartners nach Abuja gefahren und hätten in einem Hotel eingecheckt. Von Abuja aus wären sie dann gemeinsam über die Türkei nach Österreich geflogen. Über den Zielflughafen hätte er nichts gewusst, schließlich hätte der Freund ja alles geplant. An einem Bahnhof in Österreich hätte der Geschäftsfreund schließlich den Reisepass und alle anderen Gegenstände wieder eingefordert und hätte den Beschwerdeführer seinem Schicksal überlassen mit der Information, dass der Beschwerdeführer hier einen Asylantrag stellen könne. Das BFA schenkte diesem Vorbringen keinen Glauben und wies auf verschiedene Unstimmigkeiten und Widersprüchlichkeiten hin. Das Bundesverwaltungsgericht muss sich dieser Feststellung anschließen, gelang es dem Beschwerdeführer doch auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 20.12.2018 nicht, eine Verfolgung seiner Person glaubhaft darzulegen. Im Hinblick darauf, dass im Asylverfahren die Aussage des Beschwerdeführers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt, stützt sich das erkennende Gericht vor allem auf die unmittelbaren Angaben des Beschwerdeführers. Die Behörde und in weiterer Folge das erkennende Gericht hat anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten - z.B. gehäufte und eklatante Widersprüche (z.B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z.B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461) - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht. Auch wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es der Verwaltungsbehörde [nunmehr dem erkennenden Gericht] nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden. (VwGH v. 29.6.2000, 2000/01/0093). Wie das BFA zutreffend festhält, ist es nicht nachvollziehbar, dass sein Bruder nicht augenblicklich etwas gegen den Beschwerdeführer und seinen Partner unternommen hat, eingedenk des damit einhergehenden Tabubruches, den der Beschwerdeführer als solchen nicht müde wird herauszustreichen. Auch ist es nicht sehr realitätsnahe, dass die homosexuelle Beziehung zu diesem XXXX über einen derart langen Zeitraum von rund zehn Jahren bestehen konnte, ohne dass der Beschwerdeführer elementarste Vorsichtsmaßnahmen - wie etwa das Versperren der Wohnungstüre - treffen musste. Erst dadurch konnte der Bruder ungefragt in die Wohnung eintreten. Dies ist wie das BFA schon zutreffend festhält weder plausibel noch glaubhaft. Auch in der Beschwerdeverhandlung gelang es dem Beschwerdeführer nicht, dies plausibel auszuführen. Auch ist nicht nachvollziehbar, "wie man im Studium mit dieser Situation habe umgehen können" wie der Beschwerdeführer dezidiert ausführte:Wie das BFA zutreffend festhält, ist es nicht nachvollziehbar, dass sein Bruder nicht augenblicklich etwas gegen den Beschwerdeführer und seinen Partner unternommen hat, eingedenk des damit einhergehenden Tabubruches, den der Beschwerdeführer als solchen nicht müde wird herauszustreichen. Auch ist es nicht sehr realitätsnahe, dass die homosexuelle Beziehung zu diesem römisch 40 über einen derart langen Zeitraum von rund zehn Jahren bestehen konnte, ohne dass der Beschwerdeführer elementarste Vorsichtsmaßnahmen - wie etwa das Versperren der Wohnungstüre - treffen musste. Erst dadurch konnte der Bruder ungefragt in die Wohnung eintreten. Dies ist wie das BFA schon zutreffend festhält weder plausibel noch glaubhaft. Auch in der Beschwerdeverhandlung gelang es dem Beschwerdeführer nicht, dies plausibel auszuführen. Auch ist nicht nachvollziehbar, "wie man im Studium mit dieser Situation habe umgehen können" wie der Beschwerdeführer dezidiert ausführte: "RI: Unter der Annahme, dass Sie die von Ihnen geschilderten Probleme oder Schwierigkeiten nicht hätten, könnten Sie dann wieder in Ihrem Herkunftsstaat leben? BF: Wenn die Probleme nicht bestehen würden, dann würde ich auch keinen Grund sehen Nigeria zu verlassen, ich habe dort studiert, ich habe dort mein Unternehmen. RI: Wie lange hat die Beziehung zu dieser Person gedauert? BF: Acht bis Zehn Jahre. RI: Sie haben geschildert, dass Ihr Bruder Sie in flagranti in Ihrer Wohnung erwischt hätte und dann weiter fünf Monate später noch einmal durch Ihren Bruder erwischt worden wären. Ansonsten haben Sie nie Schwierigkeiten gehabt. Wir reden von einem sehr langen Zeitraum, von einem Jahrzehnt. BF: Zuerst einmal waren nicht fünf Monate dazwischen, sondern drei bis vier Monate. Damals waren wir ja auch noch in der Schule. Da ist alles privat geblieben. Das Schulsystem funktioniert anders als die Gesellschaft draußen funktioniert. Es ist nicht wie hier in Österreich, dass man vorher anruft, bevor man jemanden besucht und etwas ausmacht. Bei uns kommen die Leute, Brüder und Schwestern einfach vorbei. RI; Sie haben gesagt, dass Sie ein Studium absolviert haben. Haben Sie während des Studiums keine Probleme aufgrund Ihrer sexuellen Orientierung gehabt? BF: Im Studium konnte man mit dieser Situation umgehen. Ein Studium ist eine andere Welt." Den Aussagen des Beschwerdeführers nach zu urteilen konnte er während des Studiums im Imo State seine behauptete Homosexualität unbehelligt ausüben, ohne dass er Schwierigkeiten mit Studienkollegen, Professoren, Mitbewohnern oder wem auch immer ins Treffen führte. Damit eröffnete der Beschwerdeführer, der in XXXX im Rivers State 12 Jahre die Grundschule besucht hat, eine durchaus zumutbare innerstaatliche Relokationsmöglichkeit in den benachbarten Imo State.Den Aussagen des Beschwerdeführers nach zu urteilen konnte er während des Studiums im Imo State seine behauptete Homosexualität unbehelligt ausüben, ohne dass er Schwierigkeiten mit Studienkollegen, Professoren, Mitbewohnern oder wem auch immer ins Treffen führte. Damit eröffnete der Beschwerdeführer, der in römisch 40 im Rivers State 12 Jahre die Grundschule besucht hat, eine durchaus zumutbare innerstaatliche Relokationsmöglichkeit in den benachbarten Imo State. Auffällig ist weiters, dass es bei den "Versionen" seines Fluchtgrundes bei der Erstbefragung am 24.05.2017 und der Einvernahme vor dem BFA im April 2017 schon zu markanten Ungereimtheiten gekommen ist. So macht es nämlich durchaus einen Unterschied, ob der Beschwerdeführer - wie in der Erstbefragung angegeben - seinen Freund schwer verletzt auf der Straße liegend gefunden hat oder wie in der Einvernahme vor dem BFA am 07.06.2017 angegeben im Geschäft verweilend sieht, wie der Freund auf der Straße durch Leute auf dem Markt attackiert wird. Dies insbesondere, wenn man bedenkt, dass zwischen Erstbefragung und BFA-Einvernahme lediglich zwei Wochen liegen. Somit hat der Beschwerdeführer den Freund nicht schwerverletzt gefunden, sondern lediglich die Attacke beobachtet, was letztlich doch einen gravierenden Unterschied ausmacht. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 20.12.2018 steigerte der Beschwerdeführer seine Fluchtgeschichte um weitere nicht unerhebliche Details: "RI: Was war für Sie der konkrete fluchtauslösende Moment? Was war genau der Vorfall, weswegen Sie Nigeria verlassen haben? BF: Das Problem in Nigeria, das hatte ich mit einem Mann. Das war das Problem. RI: Geht es etwas konkreter? Wann haben Sie sich gedacht, dass Sie Nigeria verlassen müssen? BF: Ich hatte eine Beziehung mit einem anderen Mann und das hat das Problem für mich verursacht. RI: Es ist immer noch sehr allgemein gehalten. Was war die entscheidende Situation, weswegen Sie Nigeria verlassen mussten? Die Beziehung dauerte Jahre, was war der konkrete Grund? BF: Die Leute haben mir dann nachgesetzt und kamen auch in mein Geschäftslokal und wollten mich töten, das war der Grund, warum ich Nigeria verlassen musste. RI: Das sagen Sie jetzt so zum ersten Mal. Das haben Sie vor dem BFA nicht gesagt. BF: Nein, das habe ich denen gesagt. Auf Vorhalt AS 37 Befragung vor dem BFA XXXX vom 07.06.
  21. Zuerst schilderten Sie die Situation mit Ihren Eltern, als diese Sie mit Ihrer Homosexualität konfrontiert hätten. Dann wären Sie wieder in Ihren Laden gegangen, hätten dort gearbeitet und hätten gesehen, wie Leute auf der Straße Ihren Freund schlugen. Wortwörtlich: Ich fragte nach, was denn los sei. Ein Mann sagte "Weißt du nicht, dass Ihr beide gesucht werdet, weil Ihr Sex miteinander habt?". Daraufhin lief ich weg, ich rannte zu einem Taxistand.Auf Vorhalt AS 37 Befragung vor dem BFA römisch 40 vom 07.06.
  22. Zuerst schilderten Sie die Situation mit Ihren Eltern, als diese Sie mit Ihrer Homosexualität konfrontiert hätten. Dann wären Sie wieder in Ihren Laden gegangen, hätten dort gearbeitet und hätten gesehen, wie Leute auf der Straße Ihren Freund schlugen. Wortwörtlich: Ich fragte nach, was denn los sei. Ein Mann sagte "Weißt du nicht, dass Ihr beide gesucht werdet, weil Ihr Sex miteinander habt?". Daraufhin lief ich weg, ich rannte zu einem Taxistand. BF: Ich verstehe nicht, was Sie damit sagen wollen. RI: Sie haben mir auf meine Frage hin, was der fluchtauslösende Moment war. Dieser hat mit dem vor dem BFA geschilderten fluchtauslösenden Moment nicht wirklich etwas zu tun. BF: Diese Schilderung gegenüber dem BFA ist schon richtig so. Ich schildere es nochmal. Ich habe gesehen, wie sie meinen Freund auf der Straße zusammengeschlagen haben, mir wurde gesagt "Weißt du nicht, dass Ihr beide gesucht werde?" und dann bin ich weggerannt." Auch dass sich der Beschwerdeführer trotz behaupteten Hochschulabschlusses nicht an die Reise- bzw. Flugroute erinnern kann, verwundert ebenso wie die Darstellung des Beschwerdeführers im Bundesstaat Imo niemanden zu kennen, obwohl er doch dort seinen Aussagen nach fünf Jahre studiert habe. Eine BFA-Anfrage an die VISA-Datenbank ergab einen Treffer und wurde diesbezüglich bestätigt, dass der Beschwerdeführer am 21.04.2017 in der griechischen Botschaft in Abuja einen Antrag auf ein Touristenvisum gestellt hat. Dieses wurde mit 03.05.2017 ausgestellt für den Zeitraum von 10.05.2017 bis 31.05.
  23. Als Reisedokument legte der Beschwerdeführer demnach seinen gültigen Reisepass vor, ausgestellt am 02.07.2013 in XXXX, gültig bis 01.07.
  24. Aufbauend auf dieser Recherche entspricht es somit nicht der Wahrheit, wenn der Beschwerdeführer in der BFA-Einvernahme angibt, dass sein Freund ihm den Reisepass in Abuja zusammen mit dem Visum besorgt hätte (AS 34) und ist dieses Verhalten seiner persönlichen Glaubwürdigkeit nicht förderlich. Das BFA geht daher fallgegenständlich nachvollziehbar von einer kalkulierten, geplanten Ausreise per Touristenvisum nach Österreich aus.Eine BFA-Anfrage an die VISA-Datenbank ergab einen Treffer und wurde diesbezüglich bestätigt, dass der Beschwerdeführer am 21.04.2017 in der griechischen Botschaft in Abuja einen Antrag auf ein Touristenvisum gestellt hat. Dieses wurde mit 03.05.2017 ausgestellt für den Zeitraum von 10.05.2017 bis 31.05.
  25. Als Reisedokument legte der Beschwerdeführer demnach seinen gültigen Reisepass vor, ausgestellt am 02.07.2013 in römisch 40 , gültig bis 01.07.
  26. Aufbauend auf dieser Recherche entspricht es somit nicht der Wahrheit, wenn der Beschwerdeführer in der BFA-Einvernahme angibt, dass sein Freund ihm den Reisepass in Abuja zusammen mit dem Visum besorgt hätte (AS 34) und ist dieses Verhalten seiner persönlichen Glaubwürdigkeit nicht förderlich. Das BFA geht daher fallgegenständlich nachvollziehbar von einer kalkulierten, geplanten Ausreise per Touristenvisum nach Österreich aus. Generell drängt sich nach der Durchsicht der Einvernahmeprotokolle und der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung der Eindruck einer gesamthaft nicht nachvollziehbaren Darstellung und einer konstruierten Fluchtgeschichte auf und erachtet der erkennende Richter das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers im Lichte der obigen Ausführungen - wie auch schon die belangte Behörde - als nicht glaubhaft. Seitens der damaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers wurde mit Schreiben vom 02.11.2018 u.a. ein klinisch-psychologischer Befund einer Fachärztin der klinischen Psychologie und Gesundheitspsychologie datiert vom 15.03.2018 in Vorlage gebracht. Laut diesem Befund gelangt die befundende Fachärztin nach durchgeführten projektiven Testverfahren nach Rorschach zu dem Ergebnis, dass es sich bei der sexuellen Orientierung des Beschwerdeführers um eine homosexuelle Befundung handelt. Dieses Vorbringen verwundert etwas, hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) doch jüngst entschieden, dass Asylbehörden zur Feststellung, ob ein Antragssteller tatsächlich homosexuell ist, keine psychologischen Tests einsetzen dürfen. Der EuGH ließ offen, ob solche Tests überhaupt zuverlässig sind. Solche Psychotests seien im Asylverfahren aber generell unzulässig, weil sie unverhältnismäßig in das Recht auf Privatheit eingreifen. Der EuGH beruft sich dabei u. a. auf die Yogyakarta-Prinzipien, wonach niemand aufgrund seiner sexuellen Orientierung oder seiner sexuellen Identität gezwungen werden dürfe, sich psychologischen Tests zu unterwerfen. Wenn sich ein Asylbewerber auf die Verfolgung von Homosexuellen im Herkunftsstaat beruft, komme es, so der EuGH weiter, vor allem auf eine glaubwürdige und schlüssige Schilderung der eigenen Situation sowie der Situation im Heimatland an. Der Einsatz von Sachverständigen sei dabei nicht ausgeschlossen, zum Beispiel um die Lage von Homosexuellen in einem bestimmten Staat festzustellen (EuGH 25.01.2018, C-473/16). Ausgelöst wurde das EuGH-Urteil durch einen Fall aus Ungarn. Ein Nigerianer hatte dort im April 2015 Asyl beantragt. Als Homosexueller fürchte er, in Nigeria verfolgt zu werden. Die ungarische Asylbehörde hielt seine Aussage zwar für schlüssig, lehnte den Asylantrag aber ab, weil ein psychologischer Gutachter die behauptete Homosexualität nicht bestätigte. Bei dem Gutachter musste der Nigerianer neben einem Gespräch auch verschiedene Persönlichkeitstests absolvieren. So musste er "eine Person im Regen" zeichnen. Beim Rorschach-Test musste er Tintenkleckse interpretieren. Und beim Szondi-Test musste er Portraitbilder nach Sympathie und Antipathie ordnen. Dabei gilt als Maßstab, welche Antworten Homosexuelle typischerweise in solchen Tests geben. Wie aussagekräftig diese Tests generell sind und ob mit ihrer Hilfe Homosexuelle identifiziert werden können, ist sehr umstritten. Mit dem oben genannten Urteil des EuGH sind Testverfahren zur Feststellung von Homosexualität im Asylverfahren nun generell ausgeschlossen. Selbiges wird im Umkehrschluss aber wohl auch für gegenständlichen Befund nach Rorschach gelten, auch wenn das in diesem Zusammenhang verpönte Testverfahren nicht - wie in Ungarn - von der belangten Behörde veranlasst, sondern "freiwillig" vom Beschwerdeführer durchgeführt und das Ergebnis in weiterer Folge von seinem damaligen Beschwerdeführer in Vorlage gebracht wurde. Zur "Freiwilligkeit" des Beschwerdeführers in Bezug auf diesen Rorschach-Test ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung glaubhaft angab, nicht einmal gewusst zu haben, worum es bei diesem Test überhaupt gegangen ist. Da das Vollmachtsverhältnis mit der damaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers kurz nach Erhalt der Ladung für die mündliche Verhandlung aufgelöst wurde, die befundende Fachärztin der Verhandlung entschuldigt fernblieb und sich die der Verhandlung beiwohnende Rechtsberatung wohl auch nicht zuletzt im Lichte der oben thematisierten EuGH Entscheidung nicht näher äußern wollte, wurde der in Vorlage gebrachte Befund im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch nicht näher thematisiert: "RI: Seitens Ihrer ehemaligen RV - Vollmachtsverhältnis wurde zwischenzeitlich aufgelöst - wurde auf einen klinisch-psychologischen Befund vom 15.03.2018 verwiesen, wonach nach Durchführung eines projektiven Testverfahrens nach Rorschach es zum Ergebnis gekommen sei, dass es sich bei der sexuellen Orientierung des BF um eine homosexuelle Befundung handle. Möchten Sie dazu etwas sagen?"RI: Seitens Ihrer ehemaligen Regierungsvorlage - Vollmachtsverhältnis wurde zwischenzeitlich aufgelöst - wurde auf einen klinisch-psychologischen Befund vom 15.03.2018 verwiesen, wonach nach Durchführung eines projektiven Testverfahrens nach Rorschach es zum Ergebnis gekommen sei, dass es sich bei der sexuellen Orientierung des BF um eine homosexuelle Befundung handle. Möchten Sie dazu etwas sagen? BF: Ich habe die Frage nicht verstanden und ersuche die zu spezifizieren. RI: Ich habe die klinisch-psychologische Gesundheitspsychologin zur heutigen Verhandlung zwecks Befunderörterung geladen. Sie hat sich aufgrund einer Knie Operation entschuldigt. BF: Ich habe auch nie gewusst, was es mit diesem Test auf sich hat. Ich war depressiv, ich habe nicht gewusst um was es in diesem Test geht. Der RI gibt der RV die Möglichkeit, zu den bisherigen Angaben der Partei eine mündliche Stellungnahme abzugeben oder Fragen zu stellen.Der RI gibt der Regierungsvorlage die Möglichkeit, zu den bisherigen Angaben der Partei eine mündliche Stellungnahme abzugeben oder Fragen zu stellen. Seitens der RV Diakonie wird darauf hingewiesen, dass gegenständlicher Rorschach Test nicht durch die Diakonie veranlasst wurde, sondern durch einen anderen RV ansonsten erfolgt daher keine Stellungnahme."Seitens der Regierungsvorlage Diakonie wird darauf hingewiesen, dass gegenständlicher Rorschach Test nicht durch die Diakonie veranlasst wurde, sondern durch einen anderen Regierungsvorlage ansonsten erfolgt daher keine Stellungnahme." Eine glaubwürdige und schlüssige Schilderung der eigenen Situation aufgrund seiner behaupteten Homosexualität war der Beschwerdeführer wie oben ausgeführt weder vor dem BFA noch vor dem Bundesverwaltungsgericht im Stande darzulegen. 2.
  27. Zum Herkunftsstaat: Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie beispielsweise dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen, wie zB der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurden dem Beschwerdeführer mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung die aktuellen Länderberichte übermittelt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme ermöglicht. In der Verhandlung konnte der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsberatung der Sinnhaftigkeit von Länderberichten nichts abgewinnen, vielmehr gab es sin der Pause erhebliche Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Rechtsberatung: "Der RI bringt die im Akt einliegenden Feststellungen und Berichte über die allgemeine Lage im Herkunftsstaat in das gegenständliche Verfahren ein, die dem BF bereits mit der Ladung übermittelt worden sind. Der RI erklärt die Bedeutung und das Zustandekommen dieser Berichte. Im Anschluss daran legt der RI die für die Entscheidung wesentlichen Inhalte dieser Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat dar. Der RI gibt dem BF die Möglichkeit, in diese herkunftsstaatsbezogenen Berichte Einsicht zu nehmen sowie zu den vom RI dargelegten Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben. BF: Ich verstehe es auch nicht. Der Grund, warum ich hier bin, hat nichts mit der Wirtschaft zu tun. Ich versuche zu verstehen, aber ich sehe nicht den Zusammenhang zwischen den Berichten und der Situation, in der ich jetzt bin. RI: Diese Länderberichte werden der Entscheidung zu Grunde gelegt. BF: Ich versuche zu verstehen, aber ich sehe den Zusammenhang nicht, wie meine Situation jetzt mit der wirtschaftlichen Situation zusammenhängen soll. Ich versuche zu verstehen. Aber ich verstehe nicht wieso diese Berichte mit meiner Situation zusammenhängen. Auf Wunsch des BF wird die Verhandlung für 10 Minuten von 14:50 bis 15:00 Uhr unterbrochen. RV: Es ist zu einer erheblichen Meinungsverschiedenheit zwischen der RV und dem BF gekommen. Der BF beharrt darauf, dass die Länderfeststellungen aus dem Verfahren genommen werden."Regierungsvorlage, Es ist zu einer erheblichen Meinungsverschiedenheit zwischen der Regierungsvorlage und dem BF gekommen. Der BF beharrt darauf, dass die Länderfeststellungen aus dem Verfahren genommen werden." -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (21.11.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.2017a): Nigeria - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, Zugriff 6.7.2017 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.2017c): Nigeria - Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Wirtschaft_node.html, Zugriff 26.7.2017 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.7.2017): Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/NigeriaSicherheit.html, Zugriff 24.7.2017 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (6.2017): Submission To The United Nations Committee On The Elimination Of Discrimination Against Women, https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1500389874_int-cedaw-ngo-nga-27623-e.pdf, Zugriff 28.7.2017 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/319680/458848_de.html, Zugriff 28.7.2017 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.11.2016): Sicherheitskräfte töten mindestens 150 friedliche Demonstrierende, https://www.amnesty.de/2016/11/22/nigeria-sicherheitskraefte-toeten-mindestens-150-friedliche-demonstrierende, Zugriff 13.6.2017 -Strichaufzählung BMEIA - Außenministerium (24.7.2017): Reiseinformationen - Nigeria, http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/nigeria-de.html, Zugriff 24.7.2017 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung

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  1. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  2. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides: 3.2.
  3. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.2.
  4. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abs. A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (Vergleiche auch die Verfolgungsdefinition im § 2 Abs. 1 Ziffer 11 Asylgesetz 2005, die auf Artikel 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates verweist).Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abs. A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (Vergleiche auch die Verfolgungsdefinition im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11 Asylgesetz 2005, die auf Artikel 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates verweist). Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0279). Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinaus geht (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Wie umseits in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.
  5. bereits ausführlich dargelegt, vermochte der Beschwerdeführer im gegenständlichen keine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung glaubhaft machen.Wie umseits in der Beweiswürdigung unter Punkt römisch zwei.2.
  6. bereits ausführlich dargelegt, vermochte der Beschwerdeführer im gegenständlichen keine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung glaubhaft machen. Abgesehen von der fehlenden Asylrelevanz des unglaubhaften Vorbringens stünde dem Beschwerdeführer selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268). Wie vom Beschwerdeführer in der BFA-Einvernahme und auch in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, wäre es für den Beschwerdeführer möglich, an einem anderen Ort in Nigeria zu leben: So gab der Beschwerdeführer an, "dass man im Studium mit dieser Situation umgehen konnte". Dem Beschwerdeführer steht folglich eine innerstaatliche Fluchtalternative im Imo State offen - wo der Beschwerdeführer seinen Ausführungen folgend mehrere Jahre studierte und unbehelligt leben konnte - und ist ihm diese auch zumutbar.Abgesehen von der fehlenden Asylrelevanz des unglaubhaften Vorbringens stünde dem Beschwerdeführer selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268). Wie vom Beschwerdeführer in der BFA-Einvernahme und auch in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, wäre es für den Beschwerdeführer möglich, an einem anderen Ort in Nigeria zu leben: So gab der Beschwerdeführer an, "dass man im Studium mit dieser Situation umgehen konnte". Dem Beschwerdeführer steht folglich eine innerstaatliche Fluchtalternative im Imo State offen - wo der Beschwerdeführer seinen Ausführungen folgend mehrere Jahre studierte und unbehelligt leben konnte - und ist ihm diese auch zumutbar. Eine über sein als unglaubwürdig beurteiltes Fluchtvorbringen hinausgehende persönliche Bedrohung oder Verfolgung wurde von Seiten des Beschwerdeführers nicht behauptet, und war eine solche für das Bundesverwaltungsgericht auch nicht erkennbar. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl nicht gegeben sind, war die Beschwerde gemäß Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl nicht gegeben sind, war die Beschwerde gemäß Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.2.
  7. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2.
  8. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass den Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  9. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059). Der Beschwerdeführer ist volljährig und erwerbsfähig. Er weist eine mehrjährige Schulausbildung und ein Universitätsstudium im Bereich Landwirtschaft auf. In Nigeria kümmerte er sich für vier Jahre gegen Bezahlung um Hühner. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb er seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht zuletzt aufgrund seiner überdurchschnittlichen Ausbildung durch die Aufnahme einer adäquaten Tätigkeit bestreiten können sollte bzw. weshalb er im Falle der Rückkehr nicht eine staatliche oder private Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen sollte.Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass den Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  10. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059). Der Beschwerdeführer ist volljährig und erwerbsfähig. Er weist eine mehrjährige Schulausbildung und ein Universitätsstudium im Bereich Landwirtschaft auf. In Nigeria kümmerte er sich für vier Jahre gegen Bezahlung um Hühner. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb er seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht zuletzt aufgrund seiner überdurchschnittlichen Ausbildung durch die Aufnahme einer adäquaten Tätigkeit bestreiten können sollte bzw. weshalb er im Falle der Rückkehr nicht eine staatliche oder private Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen sollte. Damit ist der Beschwerdeführer nicht durch die Außerlandesschaffung nach Nigeria in seinem Recht gemäß Art 3 EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Nigeria besser gestellt ist, genügt für die Annahme, er würde in Nigeria keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können, nicht. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.Damit ist der Beschwerdeführer nicht durch die Außerlandesschaffung nach Nigeria in seinem Recht gemäß Artikel 3, EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Nigeria besser gestellt ist, genügt für die Annahme, er würde in Nigeria keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können, nicht. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände. Außerdem besteht ganz allgemein in Nigeria derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Artikel 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Somit war Beschwerde gemäß Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Somit war Beschwerde gemäß Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.2.
  11. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.2.
  12. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides): 3.2.3.
  13. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III., erster Teil des angefochtenen Bescheides):3.2.3.
  14. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei., erster Teil des angefochtenen Bescheides): Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides - im Umfang des ersten Spruchteiles - gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides - im Umfang des ersten Spruchteiles - gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.2.3.
  15. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III., zweiter und dritter Teil des angefochtenen Bescheides):3.2.3.
  16. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch drei., zweiter und dritter Teil des angefochtenen Bescheides): Da das Asylverfahren negativ abgeschlossen wurde, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs. 2 Ziffer 2 FPG 2005 gestützt.Da das Asylverfahren negativ abgeschlossen wurde, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 FPG 2005 gestützt. Wird durch eine aufenthaltsbeendigende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).Wird durch eine aufenthaltsbeendigende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Zu prüfen ist zunächst ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 (im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes des Beschwerdeführers im Ausmaß von rund zwei Jahren davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers das Interesse an der Achtung seines Privatlebens überwiegt.Zu prüfen ist zunächst ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Artikel 8, EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 (im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes des Beschwerdeführers im Ausmaß von rund zwei Jahren davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers das Interesse an der Achtung seines Privatlebens überwiegt. Von einer "Aufenthaltsverfestigung" allein aufgrund der Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet kann allerdings auch deshalb keine Rede sein, weil er spätestens mit der negativen Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz, welche seitens des BFA bereits drei Wochen nach Asylantragstellung erfolgte, seines unsicheren Aufenthaltes bewusst war und ein allenfalls nach diesem Zeitpunkt entstandenes Privat- und Familienleben deutlich an Gewicht verliert. Ein Familienleben im Bundesgebiet hat der Beschwerdeführer nicht einmal behauptet. Sein Privatleben betreffend führte der Beschwerdeführer auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung an, engagiertes Mitglied bei der Caritas zu sein. Dem bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw. Europa) stehen öffentliche Interessen gegenüber. Ihm steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art 8 Abs 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt (vgl zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.Ihm steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich. Zudem kann auch nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Heimatstaat Nigeria ausgegangen werden, zumal er dort den weitaus überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat und dort hauptsozialisiert wurde, er nach wie vor seine Muttersprache spricht und durchaus mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der nigerianischen Kultur vertraut ist. Vor dem BFA führte der Beschwerdeführer aus in Nigeria vier Brüdern und zwei Schwestern zu haben, auch seine Eltern würden noch leben (AS 35), in der mündlichen Verhandlung revidierte er dies dahingehend, dass er mit niemandem mehr in Nigeria Kontakt habe: "RI: Haben Sie noch Bindungen an Ihren Herkunftsstaat, insbesondere Kontakte zu dort lebenden Verwandten, Freunden oder zu sonstigen Personen? Wenn ja, wie sieht dieser Kontakt konkret aus und wie regelmäßig ist dieser Kontakt? BF: Nein. Ich habe Keinen Kontakt zu meiner Familie. RI: Haben Sie Verwandte in Nigeria? BF: Ich habe keinen Kontakt mit meiner Familie. RI: Aber Sie haben zahlreiche Verwandte in Nigeria oder? BF: Ja, ich habe Verwandte. Ich bin ja auf keiner einsamen Insel. RI: Haben Sie in Österreich lebende Verwandte? BF: Nein, meine Familie lebt in Nigeria." Es kann somit im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht von einer vollkommenen Entwurzelung des Beschwerdeführers gesprochen werden. Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  17. Dezember 2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.")Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  18. Dezember 2003, Zl. 2003/07/0007; vergleiche dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086 aus 2010,, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.") Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.01.2005, Zl. 2004/18/0365, vom 03.05.2005, Zl. 2005/18/0076, vom 17.01.2006, Zl. 2006/18/0001 und vom 09.09.2014, Zl. 2013/22/0246).Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.01.2005, Zl. 2004/18/0365, vom 03.05.2005, Zl. 2005/18/0076, vom 17.01.2006, Zl. 2006/18/0001 und vom 09.09.2014, Zl. 2013/22/0246). Vor diesem Hintergrund und nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen kann ein Eingriff in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers jedenfalls als im Sinne des Artikels 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden.Vor diesem Hintergrund und nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen kann ein Eingriff in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers jedenfalls als im Sinne des Artikels 8 Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden. Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus. Zur Feststellung, ob eine Abschiebung gemäß § 46 nach Nigeria zulässig ist (§ 52 Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz 2005), ist auf die umseits stehenden Ausführungen unter Punkt A) 3.2.
  19. zu verweisen.Zur Feststellung, ob eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, nach Nigeria zulässig ist (Paragraph 52, Absatz 9, Fremdenpolizeigesetz 2005), ist auf die umseits stehenden Ausführungen unter Punkt A) 3.2.
  20. zu verweisen. Unter diesen Voraussetzungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes III., im Umfang des zweiten und dritten Teils des angefochtenen Bescheides, gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen war.Unter diesen Voraussetzungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei., im Umfang des zweiten und dritten Teils des angefochtenen Bescheides, gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen war. 3.2.
  21. Zur Festsetzung der Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides).3.2.
  22. Zur Festsetzung der Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Derartige "besondere Umstände" wurden vom Beschwerdeführer nicht ins Treffen geführt und sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen. Unter diesen Voraussetzungen erweist sich die Beschwerde daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruches des angefochtenen Bescheides - im Umfang des Spruchpunkt IV. - gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.Unter diesen Voraussetzungen erweist sich die Beschwerde daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruches des angefochtenen Bescheides - im Umfang des Spruchpunkt römisch vier. - gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:I415.2163139.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.