RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum29.04.2019 GeschäftszahlI419 2164861-1 SpruchI419 2164861-1/25E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer reiste am 12.05.2015 illegal ein und beantragte unter seinem Aliasnamen internationalen Schutz. Die Sicherheitslage im Herkunftsstaat sei sehr gefährlich, und als Sunnit fürchte er, von schiitischen Milizen getötet zu werden.
- Am 02.12.2015 ergänzte er, nach Korrektur des Namens, 2007 in Mosul nach einem Bombenanschlag auf eine Moschee mit ca. 25 anderen Männern festgenommen und nach Bagdad gebracht worden zu sein. Da er sich nicht freikaufen habe können, sei er inhaftiert geblieben und gefoltert worden, wovon sein Körper Spuren aufweise. Man habe ihm auch die Nase gebrochen und Elektroschocks versetzt. Nach dem Ende der Befragungen sei er 2010 in ein näher genanntes Gefängnis nordwestlich von Mosul verlegt worden, aus dem er 2014 beim Einmarsch des "IS" wie 3.600 andere Personen fliehen habe können. Im Fall einer Rückkehr fürchte er, verhaftet zu werden oder sich dem "IS" anschließen zu müssen. Die Regierung suche nach allen 3.600 Geflohenen.
- Zur Länderinformation brachte er vor, seit 2007 seien die politische und die Sicherheitslage in Mosul grauenhaft eskaliert und viele junge Männer verhaftet worden. Im Herkunftsstaat sei in den letzten Jahren die humanitäre und die politische Lage der sunnitischen Gruppen eskaliert, und in der Provinz Mosul würden alle Sunniten verfolgt und umgebracht. In Mosul herrschten ausschließlich die IS-Truppen, während die Schiiten unter dem "Präsidenten Maliky" das Land beherrschten und seitdem neue Gesetze existierten, auf Grunde derer die Sunniten unterdrückt und verfolgt würden.
- Mit dem bekämpften Bescheid wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers betreffend die Status des Asyl- und des subsidiär Schutzberechtigten bezogen auf Irak ab (Spruchpunkte I und II), erteilte keinen Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen" "gemäß § 57 AsylG", erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass dessen Abschiebung nach Irak zulässig ist (Spruchpunkt III) und die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft beträgt (Spruchpunkt IV). Der Beschwerdeführer, dessen Ausreisegründe unglaubhaft seien, habe innerstaatliche Fluchtalternativen, sodass sein Vorbringen keine Asylrelevanz aufweise, und bei einer Rückkehr keine hoffnungslose oder existenzbedrohende Lage zu erwarten.
- Mit dem bekämpften Bescheid wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers betreffend die Status des Asyl- und des subsidiär Schutzberechtigten bezogen auf Irak ab (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei), erteilte keinen Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen" "gemäß Paragraph 57, AsylG", erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass dessen Abschiebung nach Irak zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei) und die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft beträgt (Spruchpunkt römisch vier). Der Beschwerdeführer, dessen Ausreisegründe unglaubhaft seien, habe innerstaatliche Fluchtalternativen, sodass sein Vorbringen keine Asylrelevanz aufweise, und bei einer Rückkehr keine hoffnungslose oder existenzbedrohende Lage zu erwarten.
- Beschwerdehalber wird vorgebracht, nach dem Einmarsch des "IS" in Mosul seien die Polizisten geflohen, die Regierung zusammengebrochen und alle Insassen des genannten Gefängnisses geflüchtet. Überall sei nach den entflohenen Häftlingen gesucht worden, und der "IS" habe alle Männer zur Mitarbeit gewinnen wollen. Wegen der jahrelangen Folter, bei auch der Rasierklingen und Nadeln eingesetzt und die offenen Wunden des Beschwerdeführers mit Salz bestreut worden seien, der Gefahr neuerlicher Inhaftierung und des Einmarschs des "IS" habe der Beschwerdeführer fliehen müssen, aber auch wegen seiner Religionszugehörigkeit und der ihm unterstellten politischen Gesinnung, weil die Regierung ihn beschuldigt habe, eine Moschee bombardiert zu haben.
- Das BFA hat die am 05.09.2016 eingelangte Beschwerde mit Schreiben vom 14.07.2017 diesem Gericht vorgelegt, wo darüber am 06.02.2018 mündlich verhandelt wurde. Die nach Richterwechsel erforderliche zweite Verhandlung fand am 10.04.2019 statt. Dort brachte der Beschwerdeführer vor, es drohe im Verfolgung durch schiitische Miliz, weil ihm unterstellt werde, er habe mit dem "IS" sympathisiert oder kooperiert, und diese Verfolgung sei sehr wahrscheinlich, weil er in Haft gewesen und aus dieser von "IS"-Kämpfern befreit worden sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der unter Punkt I beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Der unter Punkt römisch eins beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen: 1.1 Zur Person des Beschwerdeführers: Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist überwiegend durch die Verfahrensdauer begründet, die deutliche, im Beschwerdeverfahren auch überlange Verzögerungen beinhaltet, die den Behörden zurechenbar sind. Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig, Sunnit und Araber. Im Herkunftsstaat hat er fünf oder sechs Jahre lang die Schule besucht und als Automechaniker gearbeitet. Dort lebt sein Vater, ein ehemaliger Polizist, mit Mitte 50 bei einem Onkel des Beschwerdeführers, wo auch dieser vor seiner Ausreise gewohnt hat. Diese leben wie auch die anderen Verwandten des Beschwerdeführers in Kirkuk, darunter Onkel und Tanten. Alle sind Sunniten. Mit dem Vater hat der Beschwerdeführer alle ein bis zwei Wochen Kontakt und unterstützt ihn nach eigenen Angaben finanziell. Er hat zu einem unbekannten Zeitpunkt den Herkunftsstaat verlassen und ist über die Türkei nach Griechenland und in andere EU-Länder gereist. Die Schulbildung des Beschwerdeführers reichte aus, ihm das Erlernen und Ausüben des Berufs eines Automechanikers zu ermöglichen. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Er spricht arabisch und hat 2016 zwei Deutschkurse mit je 60 Unterrichtseinheiten besucht. Den zweiten hat er 2018 wiederholt. Dennoch spricht er kaum Deutsch und hat auch keine Deutschprüfung abgelegt. Im Inland hält er sich seit der Antragstellung auf. Hier hat er keine Angehörigen und geht keiner Erwerbstätigkeit nach. Er führt keine Lebensgemeinschaft und hat weder Kinder noch Sorgepflichten, jedoch irakische Freunde in Österreich, die schon länger hier sind. Beim AMS hat er sich Anfang 2018 als Arbeit suchend angemeldet. Er verfügt über Einstellungszusagen eines Lackiererbetriebs und eines Autohändlers als Reinigungskraft, von einem KFZ-Verwerter als Fahrzeugaufbereiter sowie von einem Beherbergungsbetrieb und einem türkischen Imbiss als Küchenhilfe. In weiteren Betrieben hat er sich beworben und persönlich vorgestellt, jedoch ohne Erfolg. Der Beschwerdeführer verbringt den Tag mit Deutsch- und Integrationskursen sowie Spaziergängen und Fußballspielen, nach eigenen Angaben mit Arabern und Österreichern. Seinen Lebensunterhalt bestreitet er mit der Grundversorgung und sporadischer gemeinnütziger Arbeit. Eine berufliche Integration liegt demnach nicht vor. Er leidet unter wiederkehrenden Kopfschmerzen, wozu eine Allgemeinmedizinerin Anfang 2018 eine fachärztliche Kontrolle empfahl, die im April 2019 stattfand. Weiters hat er chronisch Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule mit pseudoradikulärer Ausstrahlung. Dagegen wurde ihm Streckbehandlung und physikalische Therapie empfohlen. Ferner ergab die Abklärung der Kopfschmerzen eine beim Neurologen Anpassungsstörung mit verlängerter depressiver Reaktion (ICD F43.21) und den Verdacht auf eine somatoforme Störung (ICD F45). Der Beschwerdeführer gab dort an, Kopfschmerzen und Schlafstörungen zu haben, ferner Schmerzen im ganzen Körper. Er leide unter Zurückgezogenheit, Freudlosigkeit und Antriebsreduktion. Als Erklärung seiner depressiven und erschöpften Zustände nannte er die lange Dauer seines Asylverfahrens. Vom Neurologen erhielt er ein Antidepressivum und ein Antipsychotikum. Er leidet unter keiner schweren Erkrankung, ist arbeitsfähig und startet früh in den Tag, um zu seinen Kursen zu kommen. In einer Unterkunft der Caritas für unbegleitete Minderjährige betätigt er sich bei der Planung des Einkaufs und der Zubereitung des Essens, wobei er an festgelegten Tagen zwei Mahlzeiten für 40 Personen irakisch-nahöstlich kocht, was den Bewohnern ausgezeichnet schmeckt und auch von den Mitarbeitern geschätzt wird. Der Beschwerdeführer ist kein Mitglied eines Vereins oder einer anderen Organisation. Das BG XXXX hat ihn am 25.09.2018 (rechtskräftig 29.09.2018) wegen der Vergehen des versuchten und des vollendeten Diebstahls zu 120 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt, 90 davon bedingt nachgesehen, weil er am 17.06.2017 in zwei Handelsbetrieben Kleidung gestohlen bzw. zu stehlen versucht hat. Einen weiteren Vorwurf, der sich auf den 06.03.2017 und einen Einzelhändler einer anderen Branche bezog, schied das Gericht aus, um weitere Verzögerungen zu vermeiden.Der Beschwerdeführer ist kein Mitglied eines Vereins oder einer anderen Organisation. Das BG römisch 40 hat ihn am 25.09.2018 (rechtskräftig 29.09.2018) wegen der Vergehen des versuchten und des vollendeten Diebstahls zu 120 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt, 90 davon bedingt nachgesehen, weil er am 17.06.2017 in zwei Handelsbetrieben Kleidung gestohlen bzw. zu stehlen versucht hat. Einen weiteren Vorwurf, der sich auf den 06.03.2017 und einen Einzelhändler einer anderen Branche bezog, schied das Gericht aus, um weitere Verzögerungen zu vermeiden. 1.2 Zur Lage im Herkunftsstaat: Nach den Länderberichten der Staatendokumentation ist es gegenüber dem Zeitpunkt der Länderinformation, die das BFA verwendet hat (15.01.2016) weder bis 30.08.2017 noch bis 20.11.2018 zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse gekommen, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind. Das Gericht geht von den Länderfeststellungen der Staatendokumentation aus und berücksichtigt ferner eine Anfragebeantwortung neueren Datums (unten 1.2.10). Den aktuellen Länderfeststellungen mit Stand vom 20.11.2018 ist zu entnehmen: 1.2.1 Parteienlandschaft Es gibt vier große schiitische politische Gruppierungen im Irak: die Islamische Da'wa-Partei, den Obersten Islamischen Rat im Irak (OIRI) (jetzt durch die Bildung der Hikma-Bewegung zersplittert), die Sadr-Bewegung und die Badr-Organisation. Diese Gruppen sind islamistischer Natur, sie halten die meisten Sitze im Parlament und stehen in Konkurrenz zueinander - eine Konkurrenz, die sich, trotz des gemeinsamen konfessionellen Hintergrunds und der gemeinsamen Geschichte im Kampf gegen Saddam Hussein, bisweilen auch in Gewalt niedergeschlagen hat (KAS 2.5.2018). Die meisten politischen Parteien verfügen über einen bewaffneten Flügel oder werden einer Miliz zugeordnet (Niqash 7.7.2016; vgl. BP 17.12.2017) obwohl dies gemäß dem Parteiengesetz von 2015 verboten ist (Niqash 7.7.2016; vgl. WI 12.10.2015). Milizen streben jedoch danach, politische Parteien zu gründen (CGP 4.2018) und haben sich zu einer einflussreichen politischen Kraft entwickelt (Niqash 5.4.2018; vgl. Guardian 12.5.2018).Die meisten politischen Parteien verfügen über einen bewaffneten Flügel oder werden einer Miliz zugeordnet (Niqash 7.7.2016; vergleiche BP 17.12.2017) obwohl dies gemäß dem Parteiengesetz von 2015 verboten ist (Niqash 7.7.2016; vergleiche WI 12.10.2015). Milizen streben jedoch danach, politische Parteien zu gründen (CGP 4.2018) und haben sich zu einer einflussreichen politischen Kraft entwickelt (Niqash 5.4.2018; vergleiche Guardian 12.5.2018). Die sunnitische politische Szene im Irak ist durch anhaltende Fragmentierung und Konflikt gekennzeichnet, zwischen Kräften, die auf Provinz-Ebene agieren, und solchen, die auf Bundesebene agieren. Lokale sunnitische Kräfte haben sich als langlebiger erwiesen als nationale (KAS 2.5.2018) Die politische Landschaft der Autonomen Region Kurdistan ist historisch von zwei großen Parteien geprägt: der Demokratischen Partei Kurdistans (KDP) und der Patriotischen Union Kurdistans (PUK). Dazu kommen Gorran ("Wandel"), eine 2009 gegründete Bewegung, die sich auf den Kampf gegen Korruption und Nepotismus konzentriert, sowie eine Reihe kleinere islamistische Parteien (KAS 2.5.2018). Abgesehen von den großen konfessionell bzw. ethnisch dominierten Parteien des Irak, gibt es auch nennenswerte überkonfessionelle politische Gruppierungen. Unter diesen ist vor allem die Iraqiyya/Wataniyya Bewegung des Ayad Allawi von Bedeutung (KAS 2.5.2018). [...] Sairoon, unter der Führung des schiitischen Geistlichen Muqtada al-Sadrs, ist mit 54 Sitzen die größte im Parlament vertretene Gruppe, gefolgt von der Fath-Bewegung des Milizenführers Hadi al-Amiri und Haider al-Abadi's Nasr ("Victory")-Allianz (LSE 7.2018). 1.2.2 Autonome Region Kurdistan Das Verhältnis der Zentralregierung zur kurdischen Autonomieregion, die einen semi-autonomen Status innehat, hat sich seit der Durchführung eines Unabhängigkeitsreferendums in der Autonomieregion und einer Reihe zwischen Bagdad und Erbil umstrittener Gebiete am
- September 2017 deutlich verschlechtert (AA 12.2.2018). Die Kurden konnten das von ihnen kontrollierte Territorium im Irak in Folge der Siege gegen den IS zunächst ausdehnen. Mit dem Referendum am 25.9.2017 versuchte die kurdische Regional-Regierung unter Präsident Masud Barzani, ihren Anspruch auch auf die von ihr kontrollierten Gebiete außerhalb der drei kurdischen Provinzen zu bekräftigen und ihre Verhandlungsposition gegenüber der Zentralregierung in Bagdad zu stärken (BPB 24.1.2018). Bagdad reagierte mit der militärischen Einnahme eines Großteils der umstrittenen Gebiete, die während des Kampfes gegen den IS von kurdischen Peshmerga übernommen worden waren, angefangen mit der ölreichen Region um Kirkuk (AA 12.2.2018). Die schnelle militärische Rückeroberung der umstrittenen Gebiete durch die irakische Armee, einschließlich der Erdöl- und Erdgasfördergebiete um Kirkuk, mit massiver iranischer Unterstützung, bedeutete für die kurdischen Ambitionen einen Dämpfer. Präsident Barzani erklärte als Reaktion darauf am 29.10.2017 seinen Rücktritt. Der kampflose Rückzug der kurdischen Peshmerga scheint auch auf zunehmende Differenzen zwischen den kurdischen Parteien hinzudeuten (BPB 24.1.2018). Grundlegende Fragen wie Öleinnahmen, Haushaltsfragen und die Zukunft der umstrittenen Gebiete sind weiterhin ungelöst zwischen Bagdad und der kurdischen Autonomieregion (AA 12.2.2018). Im Dezember 2017 forderte die gewaltsame Auflösung von Demonstrationen gegen die Regionalregierung in Sulaymaniya mehrere Todesopfer. Daraufhin hat sich die Oppositionspartei Gorran aus dem kurdischen Parlament zurückgezogen (BPB 24.1.2018). In der Autonomieregion gehen die Proteste schon auf die Zeit gleich nach 2003 zurück und haben seitdem mehrere Phasen durchlaufen. Die Hauptforderungen der Demonstranten sind jedoch gleich geblieben und drehen sich einerseits um das Thema Infrastrukturversorgung und staatliche Leistungen (Strom, Wasser, Bildung, Gesundheitswesen, Straßenbau, sowie die enormen Einkommensunterschiede) und andererseits um das Thema Regierungsführung (Rechenschaftspflicht, Transparenz und Korruption) (LSE 4.6.2018). Am 30.9.2018 fanden in der kurdischen Autonomieregion Wahlen zum Regionalparlament statt (Tagesschau 30.9.2018). Mit einer Verzögerung von drei Wochen konnte die regionale Wahlkommission am 20.10.2018 die Endergebnisse veröffentlichen. Zahlreiche Parteien hatten gegen die vorläufigen Ergebnisse Widerspruch eingelegt. Gemäß der offiziellen Endergebnisse gewann die KDP mit 686.070 Stimmen (45 Sitze), vor der PUK mit 319.912 Stimmen (21 Sitze) und Gorran mit 186.903 Stimmen (12 Sitze) (ANF 21.10.2018; vgl. Al Jazeera 21.10.2018, RFE/RL 21.10.2018). Die Oppositionsparteien lehnen die Abstimmungsergebnisse ab und sagen, dass Beschwerden über den Wahlbetrug nicht gelöst wurden (Al Jazeera 21.10.2018).186.903 Stimmen (12 Sitze) (ANF 21.10.2018; vergleiche Al Jazeera 21.10.2018, RFE/RL 21.10.2018). Die Oppositionsparteien lehnen die Abstimmungsergebnisse ab und sagen, dass Beschwerden über den Wahlbetrug nicht gelöst wurden (Al Jazeera 21.10.2018). 1.2.3 Sicherheitslage Im Dezember 2017 erklärte die irakische Regierung den militärischen Sieg über den Islamischen Staat (IS). Die Sicherheitslage hat sich, seitdem die territoriale Kontrolle des IS gebrochen wurde, verbessert (CRS 4.10.2018; vgl. MIGRI 6.2.2018). IS-Kämpfer sind jedoch weiterhin in manchen Gebieten aktiv, die Sicherheitslage ist veränderlich (CRS 4.10.2018).Im Dezember 2017 erklärte die irakische Regierung den militärischen Sieg über den Islamischen Staat (IS). Die Sicherheitslage hat sich, seitdem die territoriale Kontrolle des IS gebrochen wurde, verbessert (CRS 4.10.2018; vergleiche MIGRI 6.2.2018). IS-Kämpfer sind jedoch weiterhin in manchen Gebieten aktiv, die Sicherheitslage ist veränderlich (CRS 4.10.2018). Derzeit ist es staatlichen Stellen nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Insbesondere schiitische Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen handeln eigenmächtig. Die im Kampf gegen den IS mobilisierten, zum Teil vom Iran unterstützten Milizen sind nur eingeschränkt durch die Regierung kontrollierbar und stellen eine potenziell erhebliche Bedrohung für die Bevölkerung dar. Durch die teilweise Einbindung der Milizen in staatliche Strukturen (zumindest formaler Oberbefehl des Ministerpräsidenten, Besoldung aus dem Staatshaushalt) verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren (AA 12.2.2018). In der Wirtschaftsmetropole Basra im Süden des Landes können sich die staatlichen Ordnungskräfte häufig nicht gegen mächtige Stammesmilizen mit Verbindungen zur Organisierten Kriminalität durchsetzen. Auch in anderen Landesteilen ist eine Vielzahl von Gewalttaten mit rein kriminellem Hintergrund zu beobachten (AA 12.2.2018). Insbesondere in Bagdad kommt es zu Entführungen durch kriminelle Gruppen, die Lösegeld für die Freilassung ihrer Opfer fordern (MIGRI 6.2.2018). 1.2.4 Islamischer Staat (IS) Seitdem der IS Ende 2017 das letzte Stück irakischen Territoriums verlor, hat er drei Phasen durchlaufen: Zunächst kam es für einige Monate zu einer Phase remanenter Gewalt; dann gab es einen klaren taktischen Wandel, weg von der üblichen Kombination aus Bombenanschlägen und Schießereien, zu einem Fokus auf die ländlichen Gebiete im Zentrum des Landes. Die Kämpfer formierten sich neu und im Zuge dessen kam es zu einem starken Rückgang an Angriffen. Jetzt versucht der IS, die Kontrolle über die ländlichen Gebiete im Zentrum des Landes und über Grenzgebiete zurückzuerlangen. Gleichzeitig verstärkt er die direkte Konfrontation mit den Sicherheitskräften (Joel Wing 3.7.2018). Im September 2018 fanden die IS-Angriffe wieder vermehrt in Bagdad statt und es ist eine Rückkehr zu Selbstmordanschlägen und Autobomben feststellbar (Joel Wing 6.10.2018). Mit Stand Oktober 2018 waren Einsätze der irakischen Sicherheitskräfte gegen IS-Kämpfer in den Provinzen Anbar, Ninewa, Diyala und Salah al-Din im Gang. Ziel war es, den IS daran zu hindern sich wieder zu etablieren und ihn von Bevölkerungszentren fernzuhalten. Irakische Beamte warnen vor Bemühungen des IS, Rückzugsorte in Syrien für die Infiltration des Irak zu nutzen. Presseberichte und Berichte der US-Regierung sprechen von anhaltenden IS-Angriffen, insbesondere in ländlichen Gebieten von Provinzen, die vormals vom IS kontrolliert wurden (CRS 4.10.2018; vgl. ISW 2.10.2018, Atlantic 31.8.2018, Jamestown 28.7.2018, Niqash 12.7.2018). In diesen Gebieten oder in Gebieten, in denen irakische Sicherheitskräfte abwesend sind, kommt es zu Drohungen, Einschüchterungen und Tötungen durch IS-Kämpfer, vor allem nachts (CRS 4.10.2018). Es gibt immer häufiger Berichte über Menschen, die aus Dörfern in ländlichen Gebieten, wie dem Bezirk Khanaqin im Nordosten Diyalas, fliehen. Ortschaften werden angegriffen und Steuern vom IS erhoben. Es gibt Gebiete, die in der Nacht No-go-Areas für die Sicherheitskräfte sind und IS-Kämpfer, die sich tagsüber offen zeigen. Dies geschieht trotz ständiger Razzien durch die Sicherheitskräfte, die jedoch weitgehend wirkungslos sind (Joel Wing 6.10.2018).Mit Stand Oktober 2018 waren Einsätze der irakischen Sicherheitskräfte gegen IS-Kämpfer in den Provinzen Anbar, Ninewa, Diyala und Salah al-Din im Gang. Ziel war es, den IS daran zu hindern sich wieder zu etablieren und ihn von Bevölkerungszentren fernzuhalten. Irakische Beamte warnen vor Bemühungen des IS, Rückzugsorte in Syrien für die Infiltration des Irak zu nutzen. Presseberichte und Berichte der US-Regierung sprechen von anhaltenden IS-Angriffen, insbesondere in ländlichen Gebieten von Provinzen, die vormals vom IS kontrolliert wurden (CRS 4.10.2018; vergleiche ISW 2.10.2018, Atlantic 31.8.2018, Jamestown 28.7.2018, Niqash 12.7.2018). In diesen Gebieten oder in Gebieten, in denen irakische Sicherheitskräfte abwesend sind, kommt es zu Drohungen, Einschüchterungen und Tötungen durch IS-Kämpfer, vor allem nachts (CRS 4.10.2018). Es gibt immer häufiger Berichte über Menschen, die aus Dörfern in ländlichen Gebieten, wie dem Bezirk Khanaqin im Nordosten Diyalas, fliehen. Ortschaften werden angegriffen und Steuern vom IS erhoben. Es gibt Gebiete, die in der Nacht No-go-Areas für die Sicherheitskräfte sind und IS-Kämpfer, die sich tagsüber offen zeigen. Dies geschieht trotz ständiger Razzien durch die Sicherheitskräfte, die jedoch weitgehend wirkungslos sind (Joel Wing 6.10.2018). Die Extremisten richten auch falsche Checkpoints ein, an denen sie sich als Soldaten ausgeben, Autos anhalten und deren Insassen entführen, töten oder berauben (Niqash 12.7.2018; vgl. WP 17.7.2018).Die Extremisten richten auch falsche Checkpoints ein, an denen sie sich als Soldaten ausgeben, Autos anhalten und deren Insassen entführen, töten oder berauben (Niqash 12.7.2018; vergleiche WP 17.7.2018). Das Hauptproblem besteht darin, dass es in vielen dieser ländlichen Gebiete wenig staatliche Präsenz gibt und die Bevölkerung eingeschüchtert wird (Joel Wing 6.10.2018). Sie kooperiert aus Angst nicht mit den Sicherheitskräften. Im vergangenen Jahr hat sich der IS verteilt und in der Zivilbevölkerung verborgen. Kämpfer verstecken sich an den unzugänglichsten Orten: in Höhlen, Bergen und Flussdeltas. Der IS ist auch zu jenen Taktiken zurückgekehrt, die ihn 2012 und 2013 zu einer Kraft gemacht haben: Angriffe, Attentate und Einschüchterungen, besonders nachts. In den überwiegend sunnitischen Provinzen, in denen der IS einst dominant war (Diyala, Salah al-Din und Anbar), führt die Gruppe nun wieder Angriffe von großer Wirkung durch (Atlantic 31.8.2018). 1.2.5 Sicherheitsrelevante Vorfälle, Opferzahlen Der Irak verzeichnet derzeit die niedrigste Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen seit dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003 (Joel Wing 5.4.2018). Die Sicherheitslage ist in verschiedenen Teilen des Landes sehr unterschiedlich, insgesamt hat sich die Lage jedoch verbessert (MIGRI 6.2.2018). So wurden beispielsweise im September 2018 vom Irak-Experten Joel Wing 210 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 195 Todesopfern im Irak verzeichnet. Dem standen im September des Jahres 2017 noch 306 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 728 Todesopfern gegenüber. Die Provinzen mit der höchsten Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen im September 2018 waren Bagdad mit 65 Vorfällen, Diyala mit 36, Kirkuk mit 31, Salah al-Din mit 21, Ninewa mit 18 und Anbar mit 17 Vorfällen (Joel Wing 6.10.2018). [...] Laut Angaben von UNAMI. der Unterstützungsmission der Vereinten Nationen im Irak. wurden im September 2018 im Irak insgesamt 75 irakische Zivilisten durch Terroranschläge. Gewalt und bewaffnete Konflikte getötet und weitere 179 verletzt (UNAMI 1.10.2018). Insgesamt verzeichnete UNAMI im Jahr 2017 3.298 getötete und 4.781 verwundete Zivilisten. Nicht mit einbezogen in diesen Zahlen waren zivile Opfer aus der Provinz Anbar im November und Dezember 2017, für die keine Angaben verfügbar sind. Laut UNAMI handelt es sich bei den Zahlen um absolute Mindestangaben. da die Unterstützungsmission bei der Überprüfung von Opferzahlen in bestimmten Gebieten eingeschränkt ist (UNAMI 2.1.2018). Im Jahr 2016 betrug die Zahl getöteter Zivilisten laut UNAMI noch 6.878 bzw. die verwundeter Zivilisten 12.
- Auch diese Zahlen beinhalten keine zivilen Opfer aus Anbar für die Monate Mai, Juli, August und Dezember (UNAMI 3.1.2017). [...] 1.2.6 Sicherheitslage Bagdad Die Provinz Bagdad ist die kleinste und am dichtesten bevölkerte Provinz des Irak, mit einer Bevölkerung von mehr als sieben Millionen Menschen. Die Mehrheit der Einwohner Bagdads sind Schiiten. In der Vergangenheit umfasste die Hauptstadt viele gemischte schiitische, sunnitische und christliche Viertel, der Bürgerkrieg von 2006-2007 veränderte jedoch die demografische Verteilung in der Stadt und führte zu einer Verringerung der sozialen Durchmischung sowie zum Entstehen von zunehmend homogenen Vierteln. Viele Sunniten flohen aus der Stadt, um der Bedrohung durch schiitische Milizen zu entkommen. Die Sicherheit der Provinz wird sowohl vom "Baghdad Operations Command" kontrolliert, der seine Mitglieder aus der Armee, der Polizei und dem Geheimdienst zieht, als auch von den schiitischen Milizen, die als stärker werdend beschrieben werden (OFPRA 10.11.2017). Im Jahr 2016 verzeichnete die Provinz Bagdad noch immer die höchste Zahl an Opfern im gesamten Land. Die Sicherheitslage verbesserte sich jedoch in Bagdad als die Schlacht um Mosul begann. Während Joel Wing im Januar 2016 in Bagdad noch durchschnittlich 11,6 Angriffe pro Tag verzeichnete, sank diese Zahl zwischen April und September 2017 auf durchschnittlich 3 Angriffe pro Tag (OFPRA 10.11.2017; vgl. Joel Wing 8.7.2017, Joel Wing 4.10.2017). Seit 2016 ist das Ausmaß der Gewalt in Bagdad allmählich zurückgegangen. Es gab einen Rückgang an IS- Aktivität, nach den Vorstößen der irakischen Truppen im Nordirak, obwohl der IS weiterhin regelmäßig Angriffe gegen militärische und zivile Ziele durchführt, insbesondere, aber nicht ausschließlich, in schiitischen Stadtvierteln. Darüber hinaus sind sunnitische Bewohner der Gefahr von Übergriffen durch schiitische Milizen ausgesetzt, einschließlich Entführungen und außergerichtlichen Hinrichtungen (OFPRA 10.11.2017).Im Jahr 2016 verzeichnete die Provinz Bagdad noch immer die höchste Zahl an Opfern im gesamten Land. Die Sicherheitslage verbesserte sich jedoch in Bagdad als die Schlacht um Mosul begann. Während Joel Wing im Januar 2016 in Bagdad noch durchschnittlich 11,6 Angriffe pro Tag verzeichnete, sank diese Zahl zwischen April und September 2017 auf durchschnittlich 3 Angriffe pro Tag (OFPRA 10.11.2017; vergleiche Joel Wing 8.7.2017, Joel Wing 4.10.2017). Seit 2016 ist das Ausmaß der Gewalt in Bagdad allmählich zurückgegangen. Es gab einen Rückgang an IS- Aktivität, nach den Vorstößen der irakischen Truppen im Nordirak, obwohl der IS weiterhin regelmäßig Angriffe gegen militärische und zivile Ziele durchführt, insbesondere, aber nicht ausschließlich, in schiitischen Stadtvierteln. Darüber hinaus sind sunnitische Bewohner der Gefahr von Übergriffen durch schiitische Milizen ausgesetzt, einschließlich Entführungen und außergerichtlichen Hinrichtungen (OFPRA 10.11.2017). Terroristische und politisch motivierte Gewalt setzte sich das ganze Jahr 2017 über fort. Bagdad war besonders betroffen. UNAMI berichtete, dass es von Januar bis Oktober 2017 in Bagdad fast täglich zu Angriffen mit improvisierten Sprengkörpern kam. Laut UNAMI zielten einige Angriffe auf Regierungsgebäude oder Checkpoints ab, die von Sicherheitskräften besetzt waren, während viele andere Angriffe auf Zivilisten gerichtet waren. Der IS führte Angriffe gegen die Zivilbevölkerung durch, einschließlich Autobomben- und Selbstmordattentate (USDOS 20.4.2018). Laut Joel Wing kam es im Januar 2018 noch zu durchschnittlich 3,3 sicherheitsrelevanten Vorfällen in Bagdad pro Tag, eine Zahl die bis Juni 2018 auf durchschnittlich 1,1 Vorfälle pro Tag sank (Joel Wing 3.7.2018). Seit Juni 2018 ist die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle in Bagdad langsam wieder auf 1,5 Vorfälle pro Tag im Juli, 1,8 Vorfälle pro Tag im August und 2,1 Vorfälle pro Tag im September gestiegen. Diese Angriffe bleiben Routine, wie Schießereien und improvisierte Sprengkörper und konzentrieren sich hauptsächlich auf die äußeren südlichen und nördlichen Gebiete der Provinz (Joel Wing 6.10.2018). Insgesamt kam es im September 2018 in der Provinz Bagdad zu 65 sicherheitsrelevanten Vorfällen. Damit verzeichnete Bagdad die höchste Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen im ganzen Land (Joel Wing 6.10.2018). Auch in der ersten und dritten Oktoberwoche 2018 führte Bagdad das Land in Bezug auf die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle an. Wenn man jedoch die Größe der Stadt bedenkt, sind Angriffe immer noch selten (Joel Wing 9.10.2018 und Joel Wing 30.10.2018). In Bezug auf die Opferzahlen war Bagdad von Januar bis März 2018, im Mai 2018, sowie von Juli bis September 2018 die am schwersten betroffene Provinz im Land (UNAMI 1.2.2018; UNAMI 2.3.2018; UNAMI 4.4.2018; UNAMI 31.5.2018; UNAMI 1.8.2018; UNAMI 3.9.2018; UNAMI 1.10.2018). Im September 2018 verzeichnete UNAMI beispielsweise 101 zivile Opfer in Bagdad (31 Tote, 70 Verletzte) (UNAMI 1.10.2018). 1.2.7 Folter und unmenschliche Behandlung Folter und unmenschliche Behandlung sind laut der irakischen Verfassung ausdrücklich verboten. Im Juli 2011 hat die irakische Regierung die UN-Anti-Folter-Konvention (CAT) unterzeichnet. Folter wird jedoch auch in der jüngsten Zeit von staatlichen Akteuren angewandt, etwa bei Befragungen durch irakische (einschließlich kurdische) Polizei- und andere Sicherheitskräfte. Laut Informationen von UNAMI sollen u. a. Bedrohung mit dem Tod, Fixierung mit Handschellen in schmerzhaften Positionen und Elektroschocks an allen Körperteilen zu den Praktiken gehören. Das im August 2015 abgeschaffte Menschenrechtsministerium hat nach eigenen Angaben 500 Fälle unerlaubter Gewaltanwendung an die Justiz übergeben, allerdings wurden die Täter nicht zur Rechenschaft gezogen (AA 12.2.2018). Es gibt Berichte, dass die Polizei mit Gewalt Geständnisse erzwingt und Gerichte diese als Beweismittel akzeptieren. Weiterhin misshandeln und foltern die Sicherheitskräfte der Regierung, einschließlich der mit den PMF verbundenen Milizen, Personen während Verhaftungen, Untersuchungshaft und nach Verurteilungen. Internationale Menschenrechtsorganisationen dokumentierten Fälle von Folter und Misshandlung in Einrichtungen des Innenministeriums und in geringerem Umfang in Haftanstalten des Verteidigungsministeriums sowie in Einrichtungen unter KRG-Kontrolle. Ehemalige Gefangene, Häftlinge und Menschenrechtsgruppen berichteten von einer Vielzahl von Folterungen und Misshandlungen (USDOS 20.4.2018). Gegen Ende der Kämpfe um Mossul zwischen Mai und Juli 2017 häuften sich Berichte, wonach irakische Einheiten, darunter Spezialkräfte des Innenministeriums, Bundespolizei und irakische Sicherheitskräfte, Männer und Jungen, die vor den Kämpfen flohen, festnahmen, folterten und außergerichtlich hinrichteten (AI 22.2.2018). In ihrem Kampf gegen den IS haben irakische Streitkräfte Hunderte von IS-Verdächtigen gefoltert, hingerichtet oder gewaltsam verschwinden lassen. Zahlreiche gefangene IS-Verdächtige haben behauptet, die Behörden hätten sie durch Folter zu Geständnissen gezwungen. Während der Militäreinsätze zur Befreiung von Mosul, haben irakische Streitkräfte mutmaßliche IS-Kämpfer, die auf dem Schlachtfeld oder in dessen Umfeld gefangen genommen worden waren, ungestraft gefoltert und hingerichtet, manchmal sogar nachdem sie Fotos und Videos der Misshandlungen auf Social Media Seiten veröffentlicht hatten (HRW 18.1.2018). 1.2.8 Rückkehr Die freiwillige Rückkehrbewegung irakischer Flüchtlinge aus anderen Staaten befindet sich im Vergleich zum Umfang der Rückkehr der Binnenflüchtlinge auf einem deutlich niedrigeren, im Vergleich zu anderen Herkunftsstaaten aber auf einem relativ hohen Niveau. Die Sicherheit von Rückkehrern ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig - u.a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort. Zu einer begrenzten Anzahl an Abschiebungen in den Zentralirak kommt es jedenfalls aus Deutschland, Großbritannien, Schweden und Australien. Rückführungen aus Deutschland in die Autonome Region Kurdistan finden regelmäßig statt (AA 12.2.2018). Studien zufolge ist die größte primäre Herausforderung für Rückkehrer die Suche nach einem Arbeitsplatz bzw. Einkommen. Andere Herausforderungen bestehen in der Suche nach einer bezahlbaren Wohnung, psychischen und psychologischen Problemen, sowie negativen Reaktionen von Freunden und Familie zu Hause im Irak (IOM 2.2018; vgl. REACH 30.6.2017). In der Autonomen Region Kurdistan gibt es mehr junge Menschen, die sich nach ihrer Rückkehr organisieren. Ob sich diese Tendenzen verstetigen, wird aber ganz wesentlich davon abhängen, ob sich die wirtschaftliche Lage in der Autonomen Region Kurdistan kurz- und mittelfristig verbessern wird (AA 12.2.2018).Studien zufolge ist die größte primäre Herausforderung für Rückkehrer die Suche nach einem Arbeitsplatz bzw. Einkommen. Andere Herausforderungen bestehen in der Suche nach einer bezahlbaren Wohnung, psychischen und psychologischen Problemen, sowie negativen Reaktionen von Freunden und Familie zu Hause im Irak (IOM 2.2018; vergleiche REACH 30.6.2017). In der Autonomen Region Kurdistan gibt es mehr junge Menschen, die sich nach ihrer Rückkehr organisieren. Ob sich diese Tendenzen verstetigen, wird aber ganz wesentlich davon abhängen, ob sich die wirtschaftliche Lage in der Autonomen Region Kurdistan kurz- und mittelfristig verbessern wird (AA 12.2.2018). Die Höhe einer Miete hängt vom Ort, der Raumgröße und der Ausstattung der Unterkunft ab. Außerhalb des Stadtzentrums sind die Preise für gewöhnlich günstiger. Die Miete für 250m2 in Bagdad liegt bei ca. 320 USD. In den Städten der kurdischen Autonomieregion liegt die Miete bei 300-600 USD für eine Zweizimmerwohnung. Der Kaufpreis eines Hauses oder Grundstücks hängt ebenfalls von Ort, Größe und Ausstattung ab. Während die Nachfrage nach Mietobjekten stieg, nahm die Nachfrage nach Kaufobjekten ab. Durchschnittliche Betriebskosten betragen pro Monat 15.000 IQD (Anm.: ca. 11 EUR) für Gas, 10.000-25.000 IQD (Anm.: ca. 7-18 EUR) für Wasser, 30.000-40.000 IQD (Anm.: ca. 22-29 EUR) für Strom (staatlich) und 40.000 IQD für private oder nachbarschaftlichen Generatorenstrom (IOM 13.6.2018).Die Höhe einer Miete hängt vom Ort, der Raumgröße und der Ausstattung der Unterkunft ab. Außerhalb des Stadtzentrums sind die Preise für gewöhnlich günstiger. Die Miete für 250m2 in Bagdad liegt bei ca. 320 USD. In den Städten der kurdischen Autonomieregion liegt die Miete bei 300-600 USD für eine Zweizimmerwohnung. Der Kaufpreis eines Hauses oder Grundstücks hängt ebenfalls von Ort, Größe und Ausstattung ab. Während die Nachfrage nach Mietobjekten stieg, nahm die Nachfrage nach Kaufobjekten ab. Durchschnittliche Betriebskosten betragen pro Monat 15.000 IQD Anmerkung, ca. 11 EUR) für Gas, 10.000-25.000 IQD Anmerkung, ca. 7-18 EUR) für Wasser, 30.000-40.000 IQD Anmerkung, ca. 22-29 EUR) für Strom (staatlich) und 40.000 IQD für private oder nachbarschaftlichen Generatorenstrom (IOM 13.6.2018). Die lange Zeit sehr angespannte Lage auf dem Wohnungsmarkt wird zusehends besser im Land. Jedoch gibt es sehr viel mehr Kauf- als Mietangebote (GIZ 11.2018). Wohnen ist zu einem der größten Probleme im Irak geworden, insbesondere nach den Geschehnissen von 2003 (IOM 13.6.2018). Die Immobilienpreise in irakischen Städten sind in den letzten zehn Jahren stark angestiegen (IEC 24.1.2018). Im Zuge des Wiederaufbaus nach dem IS stellt der Wohnungsbau eine besonders dringende Priorität dar (Reuters 12.2.2018). Im November 2017 bestätigte der irakische Ministerrat ein neues Programm zur Wohnbaupolitik, das mit der Unterstützung von UNHabitat ausgearbeitet wurde, um angemessenen Wohnraum für irakische Staatsbürger zu gewährleisten (UNHSP 6.11.2017). Öffentliche Unterstützung bei der Wohnungssuche besteht für Rückkehrer nicht (IOM 13.6.2018). 1.2.9 Sunnitische Araber 1 Die arabisch-sunnitische Minderheit. die über Jahrhunderte die Führungsschicht des Landes bildete. wurde nach der Entmachtung Saddam Husseins
- insbesondere in der Regierungszeit von Ex-Ministerpräsident Al-Maliki (2006 bis 2014). aus öffentlichen Positionen gedrängt. Mangels anerkannter Führungspersönlichkeiten fällt es den sunnitischen Arabern weiterhin schwer. ihren Einfluss auf nationaler Ebene geltend zu machen. Oftmals werden Sunniten einzig aufgrund ihrer Glaubensrichtung als IS-Sympathisanten stigmatisiert oder gar strafrechtlich verfolgt. Zwangsmaßnahmen und Vertreibungen aus ihren Heimatorten richteten sich 2017 vermehrt auch gegen unbeteiligte Familienangehörige vermeintlicher IS-Anhänger (AA 12.2.2018). Es gab zahlreiche Berichte über Festnahmen und die vorübergehende Internierung von überwiegend sunnitisch-arabischen IDPs durch Regierungskräfte. die PMF und die Peshmerga (USDOS 20.04.2018). 1.2.10 Sunnitische Araber 2 Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 31.01.2019 - "Chronologische Auflistung sicherheitsrelevanter Vorfälle von Oktober 2018 bis Jänner 2019 mit Sunniten als Opfer" - ergibt sich unter anderem Folgendes: In einem gemeinsamen Bericht der dänischen Einwanderungsbehörde und der norwegischen COI-Einheit Landinfo von November 2018 zu Interviews, die im April 2018 in Erbil und Sulaimaniya durchgeführt wurden, heißt es, dass es in der Stadt Kirkuk immer noch viele sicherheitsrelevante Vorfälle gibt. Das Gewaltniveau, einschließlich Morden und Bomben (Autobomben), ist relativ hoch, aber die Situation verbessert sich in gewisser Weise. Es ist schwierig festzustellen, wer hinter der Gewalt steckt. Ein Teil der Gewalt wird durch organisiertes Verbrechen verursacht, während ein Teil davon politisch motiviert sein kann, oder auch eine Kombination aus beiden Faktoren. Es gibt viele verschiedene Gruppen und konventionelle und unkonventionelle Akteure, die innerhalb und außerhalb der Stadt Kirkuk tätig sind. Es gibt keine wirklichen Unterschiede zwischen den ethnischen Gruppen, wenn es um Gewalt geht. Kriminelle Aktivitäten erscheinen willkürlich; jeder kann Opfer sein. Dennoch sind die Beziehungen zwischen den ethnischen Gruppen angespannt, was die Ursache für die Gewalt in Kirkuk ist. Im Allgemeinen kann es schwierig sein, spezifische Profile von Zielpersonen im Irak zu erstellen. Auf der einen Seite bestehen die historischen Spannungen zwischen den irakischen sunnitischen und schiitischen Gruppen nach wie vor. Andererseits gibt es auch Spannungen zwischen anderen Gruppen, wie Arabern, Kurden und anderen Minderheiten, etc. Das Hauptprofil, auf das alle Sicherheitsakteure ausgerichtet sind, sind Menschen, die im Verdacht stehen, mit dem IS in Zusammenhang zu stehen. Diese Menschen können mit Hindernissen und Einschränkungen konfrontiert sein, wie Verhaftungen, Missbrauch, Verweigerung der Rückkehr in die Herkunftsgebiete, Beschlagnahmung von Dokumenten, Einschränkungen von Sozialleistungen usw. Menschen, die in Gebieten unter der Kontrolle des IS lebten, scheinen mehr unter Diskriminierung und Missbrauch zu leiden als Menschen, die außerhalb der Gebiete unter IS-Kontrolle lebten. Auch Personen mit direkter oder indirekter Familienbeziehung zu einem IS-Mitglied werden zum Ziel. Darüber hinaus gab eine Quelle an, dass die Mehrheit der Bevölkerung aufgrund der Tatsache, dass es sich beim IS um eine sunnitisch-extremistische Organisation handelte, sunnitische Araber als potenziell mit der Terrorgruppe verbunden betrachtet werden. Eine andere Quelle stellte fest, dass es unter der sunnitischen arabischen Bevölkerung eine große Angst vor Vergeltungsangriffen gibt. Sie vertrauen den irakischen Sicherheitskräften nicht, da diese von Schiiten dominiert werden. Eine Quelle stellte jedoch fest, dass die Situation für die irakischen Sunniten deutlich besser ist als 2015 und 2005-2006 während des konfessionellen Bürgerkriegs. Die Regierung bemüht sich, nicht zu hart gegen die sunnitische Minderheit vorzugehen. Die Volksmobilisierungseinheiten (PMU) haben vor allem Personen zum Ziel, die im Verdacht stehen, mit dem IS oder IS-Familienmitgliedern in Verbindung zu stehen. Es handelt sich dabei meist um sunnitisch-arabische junge Männer, aber allgemein leiden auch andere sunnitische Araber und sunnitische Turkmenen unter einer Form von kollektiven Misshandlungen, Morden, Diskriminierungen usw. Eine Quelle gab an, dass die Volksmobilisierungseinheiten die Kapazitäten hätten, jeden ins Visier zu nehmen, den sie wollen. Die PMU können es auf politische oder wirtschaftliche Gegner abgesehen haben, unabhängig von ihrer religiösen oder ethnischen Herkunft. Das Hauptziel der irakischen Sicherheitskräfte (ISF) sind Menschen, die im Verdacht stehen, mit dem IS verbunden zu sein; das sind oft sunnitische arabische Männer in ihren frühen 20ern. Die Sicherheitskräfte der Autonomen Region Kurdistan zielen auch auf vermutete IS-Mitglieder, die oft sunnitische Araber sind, ab. Es gibt immer noch einige Lager außerhalb Mossuls, die neu angekommene Binnenvertriebene aufnehmen. Diese Binnenvertriebenen sind Menschen aus dem westlichen Teil Mossuls, die von den Volksmobilisierungseinheiten vertrieben wurden, und Menschen, die von den irakischen Sicherheitskräften gewaltsam aus dem östlichen Teil der Stadt vertrieben wurden. Die meisten von ihnen sind sunnitische Araber. Die Menschen, die zurückkehren und von sekundärer Vertreibung betroffen sind, sind oft sunnitische Araber. 1.3 Zum Fluchtvorbringen: 1.3.1 Bei der angeblichen Befreiung des Beschwerdeführers handelt es sich um das mehrfach öffentlich berichtete "Badoush-Massaker", bei dem Kämpfer des "IS" nach mehreren Quellen ohne wesentliche inhaltliche Diskrepanz am 10.06.2014 das Gefängnis von Badush stürmten, bis zu 1.500 Gefangene auf LKW trieben, diese zu einem abgelegenen Wüstengelände in etwa 2 km Entfernung brachten und eine jedenfalls dreistellige Zahl von schiitischen und anderen Häftlingen töteten, nachdem diese vorher von mehreren hundert sunnitischen und einigen wenigen christlichen Männern getrennt worden waren, die mit Lastkraftwagen weggebracht wurden. ([a] EASO - European Asylum Support Office: Iraq; Targeting of Individuals, März 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2003960/Iraq_targeting_of_individuals.pdf; [b] UNAMI - UN Assistance Mission for Iraq: Report on the Protection of Civilians in the Non International Armed Conflict in Iraq: 5 June - 5 July 2014,
- Juli 2014, https://www.ecoi.net/en/file/local/1174082/1226_1406099149_unami-ohchr-poc-20report-final-18july2014a.pdf; [c] HRW - Human Rights Watch: Iraq: ISIS Executed Hundreds of Prison Inmates,
- Oktober 2014, https://www.hrw.org/news/2014/10/30/iraq-isis-executed-hundreds-prison-inmates [Zugriff jeweils am
- April 2019]). 1.3.2 Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Mosul gelebt oder gearbeitet hätte. 1.3.3 Es kann nicht festgestellt werden, dass er wegen eines falschen Verdachts eingesperrt gewesen wäre. Er weist längliche Narben am Oberkörper und an den Armen auf, wobei nicht festgestellt werden kann, unter welchen Umständen er sich diese zugezogen hat. 1.3.4 Es kann nicht festgestellt werden, wann und aus welchem Grund der Beschwerdeführer den Herkunftsstaat verlassen hat. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer gezwungen wäre, bei "Daesh" oder einer anderen bewaffneten Gruppe mitzumachen oder sie sonst zu unterstützen. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Übergriffen, einer Verfolgung oder einer Festnahme durch schiitische oder andere Milizen ausgesetzt gewesen wäre, speziell nicht betreffend die Milizen Al Tawhid, "Liwa Dieb", "Liwaa al Dib", "Loa Essib" oder anderer Milizen, und speziell nicht wegen seines sunnitischen Bekenntnisses oder weil er eines Anschlags auf eine Moschee verdächtigt würde. 1.3.5 Es kann ferner nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus seinem Herkunftsstaat einer individuellen Gefährdung oder Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung in seinem Herkunftsstaat durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt war oder einer solchen im Falle einer Rückkehr dorthin ausgesetzt wäre. 1.3.6 Der Beschwerdeführer wird nach seiner Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein, auch nicht als arabischer Sunnit, die er nicht durch innerstaatliche Ortswahl vermeiden könnte. Dafür kommen insbesondere Kirkuk, wo seine sunnitische Familie wohnt, aber auch Bagdad infrage, die beide für den Beschwerdeführer wie auch andere arabische Sunniten erreichbar sind. 1.3.7 Er spricht Arabisch und hat, abgesehen vom Vater, dem Onkel und den anderen Verwandten, die Möglichkeit, sich dort nach einer Rückkehr wieder als Automechaniker zu betätigen, ersatzweise auch in anderen Berufen, und berufliche und soziale Kontakte aufzubauen oder solche aus der Zeit im Herkunftsstaat fortzuführen oder zu erneuern. 1.3.8 Aus den Länderinformationen ergibt sich nichts, was eine Rückkehr eines Fremden in der Lage des Beschwerdeführers automatisch im Widerspruch zu Art. 2 oder Art. 3 EMRK erscheinen lässt. Eine in den Irak zurückkehrende Person, bei der keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.1.3.8 Aus den Länderinformationen ergibt sich nichts, was eine Rückkehr eines Fremden in der Lage des Beschwerdeführers automatisch im Widerspruch zu Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK erscheinen lässt. Eine in den Irak zurückkehrende Person, bei der keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.
- Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben im Rahmen der Verhandlung, wo der Beschwerdeführer als Partei befragt wurde, und durch die Einsichtnahme in den Akt des BFA unter zentraler Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers, ferner in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden, die aufgetragenen Stellungnahmen des Beschwerdeführers von Februar 2016 (undatiert, AS 95) und 27.02.2018 sowie die gekürzte Urteilsausfertigung vom 25.09.
- Das BFA hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. 2.1 Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA und des vorliegenden Gerichtsakts. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA und des vorliegenden Gerichtsakts. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt. 2.2 Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen sowie seiner Glaubenszugehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers und die Feststellungen des Bescheids, ebenso jene zur Familie und zur Ausbildung und Tätigkeit des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat. Die belangte Behörde hat diese Angaben korrekt und nachvollziehbar gewürdigt. Mangels geeigneter Dokumente war seine Identität nicht feststellbar. Die kaum vorhandenen Deutschkenntnisse ergaben sich aus der Verhandlung am 10.04.2019, wo der Beschwerdeführer auch die einfache Frage nach dem Kurs nicht beantworten konnte. Unter Berücksichtigung der Verhandlungssituation und zweier in der ersten Verhandlung in Deutsch beantworteter Fragen geht das Gericht davon aus, dass Deutschkenntnisse zwar nicht gänzlich fehlen, aber kaum vorhanden sind. Die Feststellungen zur Gesundheit des Beschwerdeführers ergaben sich aus den ärztliche Befunden und der Internet-Nachschau nach entsprechenden deutschsprachigen Begriffen bei https://de.wikipedia.org und www.icd-code.de, bei den Medikamenten im öffentlichen Arzneispezialitätenregister des Bundesamts für Sicherheit im Gesundheitswesen. Dabei hat sich auch ergeben, dass "V. a." im Befund vom 26.03.2019 "Verdacht auf" bedeutet, und nicht "Vor allem", weil die Diagnose F45 kein Unterfall von F43.21 ist. Der Beschwerdeführer hat nach Erhalt der Ladung zur ersten Verhandlung im Jänner 2018 eine Allgemeinmedizinerin aufgesucht und dieser gegenüber angegeben, seit 1,5 Jahren an Kopfschmerzen zu leiden. Nach Erhalt der Ladung zur zweiten Verhandlung hat er eine weitere Allgemeinmedizinern und anschließend Fachärzte für Psychiatrie und Neurologie (am 26.03.2019) sowie für Orthopädie, orthopädische Chirurgie und Unfallchirurgie (am 02.04.2019) aufgesucht. Beim ersteren erfolgte die im Jänner 2018 empfohlene Abklärung der Kopfschmerzen. Insgesamt geht das Gericht angesichts dieses Patientenverhaltens davon aus, dass die Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers als gesund und arbeitsfähig insofern nachvollziehbar und richtig ist, als er keine schwere Krankheit hat und die Arbeitsfähigkeit auch angesichts der Einstellungszusagen und der Meldung beim Arbeitsmarktservice gesichert erscheint. 2.3 Zum Herkunftsstaat Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Irak mit Stand 20.11.2018 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie z. B. Open Doors, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. 2.3.1 Gegenüber den Länderinformationen, die das BFA für die bekämpfte Entscheidung verwendete erweisen sich die aktuellen als weniger gravierend im Hinblick auf die in der Beschwerde angeführten Gefahrenmomente. Speziell ist den aktuellen zu entnehmen, dass Bagdad zwar in Bezug auf die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle führend ist, nicht jedoch, wenn diese in Relation zur Größe der Stadt gesetzt wird. Nach der zitierten Anfragebeantwortung werden sunnitische Araber als potenziell mit "IS" verbunden angesehen, allerdings wird die Gewaltkriminalität in Kirkuk als unabhängig von der Zugehörigkeit zu ethnischen Gruppen dargestellt und angeführt, dass jeder zum Opfer werden könne. Die Stellungnahme vom 27.02.2018 bringt zwar vor, die Sicherheitslage im Herkunftsstaat sei "katastrophal" und zitiert einen Doppel-Sprengstoffanschlag in Bagdad, Zwischenfälle in Mosul und Selbstmordattentate des "IS" (Daesh), erwähnt aber nichts, was über die allgemeine, für jede Person bestehende Gefahrenlage hinaus aus den Beschwerdeführer aus in seiner Person gelegenen Gründen drohen würde. Das gilt umso mehr für die angeführten Angriffe auf "schiitische Schreine", ein Attentat im "vorwiegend von Schiiten bewohnten Viertel Sadr City in Bagdad" und einen Anschlag auf ein Restaurant in Nasirija, das von schiitischen Pilgern besucht wurde. 2.3.2 Angesichts des Aufenthalts der Familie des Beschwerdeführers in Kirkuk, darunter dessen Vater, der als Rentner bei seinem Schwager wohnt, erklärt sich nicht, was den Beschwerdeführer im Gegensatz zu seinen Angehörigen hindern sollte, sich auch dort niederzulassen. Betreffend die Rückkehr ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zuletzt befragt in der Verhandlung am 10.04.2019 lediglich betreffend Mosul Bedenken äußerte (S. 11), nicht aber gegen Kirkuk oder Bagdad. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 27.02.1018, wonach UNHCR empfehlen würde, Personen nicht abzuschieben, die aus dem Irak kommen, "insbesondere, wenn sie aus den Gebieten des Irak stammen, die von militärischen Auseinandersetzungen betroffen sind [...]" ist insofern zu relativieren, als im Original von 2016 das Wort "insbesondere" nicht vorkommt, sondern es dort heißt: "[...] any Iraqis, who originate from [...]". Damit ist klar, dass die Empfehlung sich nicht auf alle Iraker bezieht, sondern - nur und nicht insbesondere - auf jene aus den genannten Gebieten. 2.3.3 Der Beschwerdeführer hat damit nicht substantiiert und nachvollziehbar dartun können, dass ihm im Einklang mit den Feststellungen des nunmehrigen Länderberichts und im Gegensatz zu den Annahmen des BFA im bekämpften Bescheid im Fall seiner Rückkehr Verfolgung oder über die allgemeine, für jede Person bestehende Gefahrenlage hinaus aus in seiner Person gelegenen Gründen eine konkrete Gefahr der Verletzung von Menschenrechten droht, wenn er in den Herkunftsstaat zurückkehrt und sich in Bagdad oder Kirkuk niederlässt, wo er zuvor schon war. 2.3.4 Das gilt auch für die in der genannten Stellungnahme (S. 13) angedeutete angebliche Gefahr für den Beschwerdeführer durch seine bloße Anwesenheit und den behaupteten fehlenden Zugang zu Ressourcen und Schutz mangels Zugehörigkeit zur dominierenden Gruppe. 2.3.5 Das Gericht hat keine von denen des BFA abweichenden Eindrücke gewonnen, sodass kein Grund besteht, an der Würdigung des BFA zu zweifeln, auch nicht daran, dass sich aus dem geschilderten Vorleben schließen lässt, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine innerstaatliche Fluchtalternative hätte, wenn auch das BFA dafür kein Beispiel anführt. Ihm wäre es z. B. möglich, in einem der mehrheitlich sunnitisch bewohnten Viertel Bagdads oder wie seine Verwandten in Kirkuk zu wohnen. Fallbezogen sind keine Hinweise hervorgekommen, dass es ihm nicht möglich wäre, dorthin zu ziehen und zu leben, und er hat das auch nicht behauptet. 2.4 Zum Fluchtvorbringen Wie bereits beim BFA vermochte der Beschwerdeführer auch in der mündlichen Verhandlung kein plausibles Geschehen darzulegen, das ihn zur Flucht veranlasste. Zunächst fällt auf, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung nur angab, die Sicherheitslage sei sehr gefährlich, und als Sunnit fürchte er die schiitischen Milizen (AS 9). Erst mehr als ein halbes Jahr danach berichtet er eine siebenjährige Haft als Unschuldiger samt Folter, aus der er bei der Einnahme Mosuls mit 3.600 anderen Gefangenen habe fliehen können (AS 53). Schließlich ergänzte er in der Verhandlung am 10.04.2019, gut drei Jahre später "Alle wurden entlassen. Die Schiiten wurden ermordet." Die Information könne man auf YouTube aufrufen. Schon die Tatsache, dass das Fluchtvorbringen sich wie beschrieben steigerte, gibt Anlass zu Zweifeln. Grundsätzlich ist nämlich davon auszugehen, dass kein Asylwerber eine Gelegenheit ungenützt ließe, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten. Dazu kommen folgende weitere Faktoren, die das Fluchtvorbringen unglaubhaft erscheinen ließen, sodass letztlich nicht möglich war, festzustellen, dass es der Wahrheit entspräche: 2.4.1 Der Beschwerdeführer konnte nicht angeben, in welcher Jahreszeit er nach angeblicher siebenjähriger Haft und Folter freikam und zu seinem Vater zurückkehrte. Die aus Berichten bekannten näheren Umstände, wonach die Schiiten von den Sunniten getrennt und auf LKW weggebracht wurden, waren ihm nicht geläufig. Er gab in der Verhandlung am 10.04.2019 an: "Sie kamen mit Autos und Lastwägen. Sie waren alle bewaffnet und hatten lange Bärte.", aber später: "Ich habe keine LKWs gesehen." (S. 9, 11) Das Gericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht bei diesen Ereignissen anwesend war. 2.4.2 Laut Beschwerde wurden die offenen Wunden des Beschwerdeführers nach den Folterungen mit Salz bestreut. Demgegenüber konnte der Beschwerdeführer in der Verhandlung nicht angeben, wie oft er in etwa gefoltert worden sei, auch nicht ob es eher drei-, fünf- oder zehnmal war, und auch nicht aus welchen Anlässen oder durch wen. Am nächsten Tag seien aber immer ein Arzt gekommen und sie danach ins Krankenhaus gebracht und medizinisch behandelt worden, damit man nichts sehe, da ansonsten die Folterer sich gerichtlich zu verantworten gehabt hätten. Das Gericht kann nach diesen inkonsistenten Aussagen nicht feststellen, unter welchen Umständen sich der Beschwerdeführer seine Narben zugezogen hat. Es widerspricht sich, Salz in Schnittwunden einzubringen, wenn andererseits die Folter unentdeckt bleiben soll. Zudem wäre zu erwarten, dass der Beschwerdeführer angeben kann, ob er dreimal oder öfter (oder weniger oft) gefoltert wurde, weil einmal und zweimal eindeutig im Gedächtnis verankert wären. 2.4.3 In der Einvernahme am02.12.2015 (AS 57) offenbarte der Beschwerdeführer seine mangelnde Ortskenntnis betreffend Mosul, indem er Entfernungen, die ihm geläufig sein hätten müssen, nicht angeben konnte. Er hat damals und auch ursprünglich angegeben, in Mosul geboren zu sein und nirgendwo anders gelebt zu haben (AS 1, 52 f). Nach seinen Angaben hätte er rund 23 Jahre dort verbracht, sodass er Gehzeit-Entfernungen zwischen Orten seiner Umgebung und dem Flussufer einigermaßen korrekt einschätzen können müsste. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aus Mosul stammt, und zwar bereits ohne die Anmerkung des Dolmetschs vom 02.12.2015 einzubeziehen, dass der Akzent des Beschwerdeführers auf eine Abstammung aus Bagdad hinweist (AS 53, 57), zumal dieser ja eine längere Anwesenheit in Bagdad konzediert, wenn auch als Häftling. 2.4.4 Der Beschwerdeführer hat zunächst angegeben (AS 5 ff), 2014 seien seine Mutter und seine Schwester gestorben, 2015 habe er sich zur Ausreise entschlossen und im Februar zu Fuß die Türkei erreicht, wo er bis etwa Mitte März geblieben und anschließend mit einem Schlauchboot nach Griechenland gefahren sei. Schließlich sei er von Samos nach Athen und nach weiteren 1,5 Monaten mittels LKW nach Österreich gelangt und am Tag der Antragstellung eingetroffen. Monate später (AS 51 ff) gab er an, sein Vater habe ihn 2010 (AS 51) oder 2009 (AS 55) benachrichtigt, dass seine Mutter und seine Schwester ums Leben gekommen seien. Als der "IS" in Mosul einmarschiert sei, um 05:00 Uhr, seien alle Gefangenen geflohen. Bis zum Nachmittag seien sie zu Fuß gegangen, dann habe er ein Auto "genommen" und sei nach Kirkuk gefahren, dort ca. drei Tage bei seinem Onkel geblieben und dann in die Türkei gereist. Neben dem nun fünf Jahre früher behaupteten Ableben der beiden Frauen fällt auf, dass - ausgehend vom Sturm auf das Gefängnis - die Ausreise des Beschwerdeführers nicht im Februar 2015 stattgefunden hätte, sondern Mitte/Ende Juni 2014, womit der Beschwerdeführer aber nach den angegebenen Aufenthaltszeiten bereits Ende 2014 in Österreich oder zumindest aus Griechenland abgereist hätte sein müssen, während er sich ausweislich eines Eurodac-Treffers 16.03.2015 noch auf Samos in Griechenland befand. Ferner hat der Beschwerdeführer wie angeführt einmal angegeben, nach seinem Entkommen aus dem Gefängnis drei (bis vier) Tage in Kirkuk geblieben zu sein (AS 53), in der Verhandlung am 06.02.2018 dann 15 bis 20 Tage (S. 6) und schließlich in der Verhandlung am 10.04.2019 "ca. 10 bis 12 Tage" (S. 10). Weiters hat er am 02.12.2015 ausgesagt, gegen 05:00 Uhr zu Fuß geflohen zu sein und nachmittags ein Auto genommen zu haben (AS 53), und am 10.04.2019 dazu angegeben, nach Entlassung Richtung Erbil gegangen zu sein und von "der Grenze" ein Taxi nach Kirkuk genommen zu haben, welches sein Vater dann bezahlt habe (S.10). Damit müsste er von Badoush bis etwa Al Kuwayr an der Grenze zur Provinz Arbil etwa 70 km zu Fuß zurückgelegt haben, was im Juni schwer vorstellbar ist. Die weiteren etwa 130 km nach Kirkuk hätte er ein Taxi verwendet, das erst der Vater am Ziel bezahlt habe, was - speziell nach einer Massenflucht - ebenso schwer zu glauben ist. Wegen dieser Ungereimtheiten und Widersprüche kann nicht festgestellt werden, wann und aus welchem Grund der Beschwerdeführer den Herkunftsstaat verlassen hat. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass er von einer der im Lauf des Verfahrens angegebenen bewaffneten Gruppen verfolgt, verhaftet worden oder sonst Oper ihrer Übergriffe gewesen wäre. 2.4.5 Betreffend die behauptete Verfolgung durch schiitische Miliz wegen unterstellter "IS"-Unterstützung leidet das mit der Schiiten-Macht zusammenhängende Vorbringen unter geringer Übereinstimmung mit Fakten, die auch dem Beschwerdeführer bekannt sein müssten. Die Unstimmigkeiten beginnen damit, dass ein Präsident "Maliky" (AS 95) weder 2016 noch zu einer anderen Zeit amtierte, sondern von 2006 bis 2014 Premierminister Al-Maliki, während der Premier 2016 Al-Abadi und der Präsident Masum hieß. Zuletzt hat der Beschwerdeführer eine besondere Wahrscheinlichkeit der genannten Verfolgung vorgebracht, weil er von "IS"-Kämpfern aus der Haft befreit worden sei. Nach den Feststellungen war er allerdings nicht dabei, als die "Befreiung" und das Massaker stattfanden. Der Beschwerdeführer hat in der Verhandlung am 06.02.2018 (S. 10) angegeben, persönlich nicht verfolgt zu werden. In der Verhandlung am 10.04.2019 befragt, konnte er nichts angeben, was ihn stärker gefährden würde als andere Araber und Sunniten. Auf die Frage danach erklärte er lediglich, dass der "IS" neben Sunniten auch Schiiten und Personen aller Staatsangehörigkeiten enthalte, und die Rechtsvertretung brachte ergänzend vor, eine Rückkehr nach Mosul sei ausgeschlossen. (S. 12) Der Beschwerdeführer vermochte damit insgesamt weder darzutun, dass - wie vorgebracht - in der Provinz Mosul alle Sunniten verfolgt und umgebracht würden, noch in Bezug auf seine Person, dass gerade ihm dort oder gar in anderen Provinzen und in Städten wie Bagdad oder Kirkuk die Zwangsrekrutierung durch "IS" oder Verfolgung durch schiitische oder andere Milizen drohe, wenn er in den Herkunftsstaat zurückkehrt. 2.4.6 Das Gericht hegt keinen Zweifel, dass es dem Beschwerdeführer möglich ist, per Linienflug nach Bagdad zu reisen, wenn er das will. Es gibt keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer nicht auch wieder Kirkuk erreichen könnte. Es geht daher davon aus, dass beide Städte für den Beschwerdeführer wie auch andere arabische Sunniten erreichbar sind.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.1 Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I):3.1 Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins): 3.1.1 Nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht, und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.3.1.1 Nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht, und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. 3.1.2 Zum Vorbringen des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass das Geschilderte soweit es das Schicksal des Beschwerdeführers in den Jahren vor der Ausreise und die Fluchtgründe betrifft - wie es bereits das BFA sah - als unglaubwürdig, wenig wahrscheinlich und damit in seiner Gesamtheit als nicht den Tatsachen entsprechend erscheint. Wie die Feststellungen zeigen, hat der Beschwerdeführer damit also keine Verfolgung oder Bedrohung glaubhaft gemacht, die asylrelevante Intensität erreicht. Da auf eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers auch sonst nichts hinweist, ist davon auszugehen, dass ihm keine Verfolgung aus in den in der GFK genannten Gründen droht. Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, sind ebenso wie persönliche und wirtschaftliche Gründe keine Verfolgung im Sinne der GFK. Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 3.2 Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II):3.2 Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei): 3.2.1 Nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn der Antrag in Bezug auf den Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.3.2.1 Nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn der Antrag in Bezug auf den Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden. Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage wie allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Verdacht auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Art. 2 oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage wie allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Verdacht auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Artikel 2, oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Um von der realen Gefahr einer drohenden Verletzung der durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nicht, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüberhinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (26.04.2017, Ra 2017/19/0016 mwH).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Artikel 2, oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Um von der realen Gefahr einer drohenden Verletzung der durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nicht, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüberhinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (26.04.2017, Ra 2017/19/0016 mwH). Dazu müssen stichhaltige Gründe ("substantial grounds") dafürsprechen, dass die betroffene Person im Falle der Rückkehr in die Heimat das reale Risiko (insbesondere) einer Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte zu gewärtigen hätte. Dabei ist es grundsätzlich egal, ob dieses reale Risiko in der allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat, in individuellen Risikofaktoren des Einzelnen oder in der Kombination beider Umstände begründet ist. Allerdings ruft laut EGMR nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ein reales Risiko im Sinn des Art. 3 EMRK hervor. Im Gegenteil lässt sich seiner Judikatur entnehmen, dass eine Situation genereller Gewalt nur in sehr extremen Fällen ("in the most extreme cases") diese Voraussetzung erfüllt (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137 mwH).Dazu müssen stichhaltige Gründe ("substantial grounds") dafürsprechen, dass die betroffene Person im Falle der Rückkehr in die Heimat das reale Risiko (insbesondere) einer Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte zu gewärtigen hätte. Dabei ist es grundsätzlich egal, ob dieses reale Risiko in der allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat, in individuellen Risikofaktoren des Einzelnen oder in der Kombination beider Umstände begründet ist. Allerdings ruft laut EGMR nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ein reales Risiko im Sinn des Artikel 3, EMRK hervor. Im Gegenteil lässt sich seiner Judikatur entnehmen, dass eine Situation genereller Gewalt nur in sehr extremen Fällen ("in the most extreme cases") diese Voraussetzung erfüllt (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137 mwH). In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen ("special distinguishing features"), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (VwGH a. a. O.). Ein solches Sachverhaltselement vermag das Gericht in den Feststellungen nicht zu erkennen, auch nicht im Bekenntnis des Beschwerdeführers zum sunnitischen Islam, das zwar - zumal der Beschwerdeführer Angehöriger der arabischen Volksgruppe ist - im Rückkehrfall die Situation belasten würde, nicht jedoch überall im Herkunftsstaat gleichermaßen. Wie festgestellt, ist es dem Beschwerdeführer möglich, in Bagdad wie andere Sunniten und in Kirkuk wie seine Familie zu leben. Nach der Judikatur des EGMR obliegt es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde - grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die An-nahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Fall der Durchführung einer Rückführungs-maßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 26.04.2017, Ra 2017/19/0016 mwH).Nach der Judikatur des EGMR obliegt es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde - grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die An-nahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Fall der Durchführung einer Rückführungs-maßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 26.04.2017, Ra 2017/19/0016 mwH). Der oben zitierten VwGH-Entscheidung Ra 2016/18/0137 ging eine solche dieses Gerichts vom 20.05.2016 voran, welche die allgemeine Sicherheitslage in Bagdad nicht für derart gravierend hielt, dass jeder dorthin Zurückkehrende der realen Gefahr unterläge, mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit einer Verletzung seiner durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte ausgesetzt zu sein, oder für ihn die ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt anzunehmen wäre. Diese Einschätzung des BVwG deckte sich, wie der VwGH ausführte, insofern mit jener des EGMR in einem am 23.08.2016 ergangenen Urteil (Große Kammer 23/08/2016, 59166/12, J.K. u.a. gegen Schweden).Der oben zitierten VwGH-Entscheidung Ra 2016/18/0137 ging eine solche dieses Gerichts vom 20.05.2016 voran, welche die allgemeine Sicherheitslage in Bagdad nicht für derart gravierend hielt, dass jeder dorthin Zurückkehrende der realen Gefahr unterläge, mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit einer Verletzung seiner durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte ausgesetzt zu sein, oder für ihn die ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt anzunehmen wäre. Diese Einschätzung des BVwG deckte sich, wie der VwGH ausführte, insofern mit jener des EGMR in einem am 23.08.2016 ergangenen Urteil (Große Kammer 23/08/2016, 59166/12, J.K. u.a. gegen Schweden). Den zitierten Passagen des EGMR-Urteils ist zu entnehmen, dass die Schutzfähigkeit der irakischen Sicherheitsbehörden in der damaligen komplexen und volatilen Situation im Irak reduziert war. Sie sei zwar in Bezug auf die irakische Bevölkerung im Allgemeinen in den von den Sicherheitsbehörden kontrollierten Gebieten damals gegeben, jedoch in Bezug auf jene Personen zu verneinen gewesen, die zu näher genannten Risikogruppen gehörten. Im englischsprachigen Originalwortlaut (a. a. O., Rz 116) werden diese wie folgt benannt: "persons who collaborated in different ways with the authorities of the occupying powers in Iraq after the war have been and continue to be targeted by al-Qaeda and other groups" "civilians employed or otherwise affiliated with the Multi-National Force in Iraq", "persons who were perceived to collaborate or had collaborated with the current Iraqi Government and its institutions, the former US or multinational forces or foreign companies", "particularly targeted groups, such as interpreters, Iraqi nationals employed by foreign companies, and certain affiliated professionals such as judges, academics, teachers and legal professionals". Es handelt sich dabei übersetzt und zusammengefasst um Personen, die nach dem Krieg in verschiedener Weise mit den Behörden der Besatzungsmächte im Irak kollaboriert haben, Zivilisten, die bei den Internationalen Streitkräften beschäftigt oder ihnen sonst verbunden waren, Unterstützer und vermeintliche Unterstützer der Regierung / Verwaltung, der früheren US- oder Internationalen Streitkräfte oder ausländischer Unternehmen sowie speziell anvisierte Gruppen wie Dolmetscher, irakische Beschäftigte ausländischer Unternehmen, Richter, Akademiker, Lehrer und Rechtsbeistände. Obwohl das (zum Zeitpunkt der Entscheidung des EGMR bestehende) Maß an Schutz für die allgemeine Bevölkerung im Irak noch ausreichend sein möge ("may still be sufficient"), sei die Situation für Personen anders, die einer dieser Gruppe angehörten. (a.a.O., Rz 121) "Der kumulative Effekt der individuellen Bedrohung solcher Personen einerseits und der reduzierten Schutzfähigkeit der irakischen Sicherheitskräfte andererseits begründe die Annahme eines realen Risikos, dass Personen mit speziellem Risikoprofil bei Rückkehr in den Irak (insbesondere) entgegen Art. 3 EMRK behandelt würden". (VwGH 26.04.2017, Ra 2017/19/0016 Rz. 27)Obwohl das (zum Zeitpunkt der Entscheidung des EGMR bestehende) Maß an Schutz für die allgemeine Bevölkerung im Irak noch ausreichend sein möge ("may still be sufficient"), sei die Situation für Personen anders, die einer dieser Gruppe angehörten. (a.a.O., Rz 121) "Der kumulative Effekt der individuellen Bedrohung solcher Personen einerseits und der reduzierten Schutzfähigkeit der irakischen Sicherheitskräfte andererseits begründe die Annahme eines realen Risikos, dass Personen mit speziellem Risikoprofil bei Rückkehr in den Irak (insbesondere) entgegen Artikel 3, EMRK behandelt würden". (VwGH 26.04.2017, Ra 2017/19/0016 Rz. 27) Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen könne, so der VwGH weiter, dem BVwG, dessen damalige Entscheidung in zeitlicher Nähe zum zitierten Urteil des EGMR getroffen wurde, nicht entgegengetreten werden, wenn es die allgemeine Sicherheitslage in Bagdad nicht für so beschaffen erachtete, dass jeder dorthin Zurückkehrende der realen Gefahr unterläge, mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit einer Verletzung seiner durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte ausgesetzt zu sein oder für ihn die ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt anzunehmen wäre.Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen könne, so der VwGH weiter, dem BVwG, dessen damalige Entscheidung in zeitlicher Nähe zum zitierten Urteil des EGMR getroffen wurde, nicht entgegengetreten werden, wenn es die allgemeine Sicherheitslage in Bagdad nicht für so beschaffen erachtete, dass jeder dorthin Zurückkehrende der realen Gefahr unterläge, mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit einer Verletzung seiner durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte ausgesetzt zu sein oder für ihn die ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt anzunehmen wäre. Der Tatbestand einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in § 8 Abs. 1 Z. 2 Asyl 2005 orientiert sich an Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) und umfasst - wie der EuGH erkannt hat - eine Schadensgefahr allgemeiner Art, die sich als "willkürlich" erweist, also sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann. Entscheidend für die Annahme einer solchen Gefährdung ist, dass der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson liefe bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Dabei ist zu beachten, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer wird, je mehr er zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137 mwH).Der Tatbestand einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Asyl 2005 orientiert sich an Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) und umfasst - wie der EuGH erkannt hat - eine Schadensgefahr allgemeiner Art, die sich als "willkürlich" erweist, also sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann. Entscheidend für die Annahme einer solchen Gefährdung ist, dass der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson liefe bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Dabei ist zu beachten, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer wird, je mehr er zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137 mwH). Der Beschwerdeführer hat indes nichts über seine Religion hinaus Konkretes vorgebracht, was seine spezifische Betroffenheit in diesem Sinne dartäte, oder im Sinne der zitierten Rechtsprechung des EGMR gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen vermöchte. Insofern ist die vorliegende Rechtsache der oben angesprochenen ähnlich, in welcher der VwGH abschließend ausführte: "Allein der Umstand, dass der Revisionswerber in einen Stadtteil Bagdads zurückkehren würde, für den die Möglichkeit besteht, dass an einem öffentlichen Platz - wie beschrieben - ein Bombenanschlag terroristischer Gruppierungen erfolgen könnte, begründet somit bei der derzeitigen Gefahrenlage noch keine stichhaltigen Gründe für ein reales Risiko der Verletzung seiner durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte bzw. liegt deshalb noch keine ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes im Sinne des § 8 Abs. 1 Z. 2 Asyl 2005 vor." (VwGH a.a.O.).Insofern ist die vorliegende Rechtsache der oben angesprochenen ähnlich, in welcher der VwGH abschließend ausführte: "Allein der Umstand, dass der Revisionswerber in einen Stadtteil Bagdads zurückkehren würde, für den die Möglichkeit besteht, dass an einem öffentlichen Platz - wie beschrieben - ein Bombenanschlag terroristischer Gruppierungen erfolgen könnte, begründet somit bei der derzeitigen Gefahrenlage noch keine stichhaltigen Gründe für ein reales Risiko der Verletzung seiner durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte bzw. liegt deshalb noch keine ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Asyl 2005 vor." (VwGH a.a.O.). Das Gericht geht nach dem Vergleich der Länderinformationen davon aus, dass sich die Situation seit dem Ergehen der bekämpften Entscheidung speziell für Menschen in der Lage des Beschwerdeführers - alleinstehend, Mitte bis Ende 20 und arbeitsfähig - im Herkunftsstaat und konkret in Bagdad sowohl auf dem Gebiet der Versorgung als auch auf jenem der Sicherheit verbessert hat, ebenso im Vergleich zur Lage zur Zeit des EGMR-Urteils "J.K. u.a. gegen Schweden", sodass mangels "stichhaltiger Gründe" nicht von einem reales Risiko einer Verletzung der durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte einerseits oder von einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts andererseits auszugehen ist.Das Gericht geht nach dem Vergleich der Länderinformationen davon aus, dass sich die Situation seit dem Ergehen der bekämpften Entscheidung speziell für Menschen in der Lage des Beschwerdeführers - alleinstehend, Mitte bis Ende 20 und arbeitsfähig - im Herkunftsstaat und konkret in Bagdad sowohl auf dem Gebiet der Versorgung als auch auf jenem der Sicherheit verbessert hat, ebenso im Vergleich zur Lage zur Zeit des EGMR-Urteils "J.K. u.a. gegen Schweden", sodass mangels "stichhaltiger Gründe" nicht von einem reales Risiko einer Verletzung der durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte einerseits oder von einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts andererseits auszugehen ist. Offene Kampfhandlungen finden weder in Kirkuk noch in Bagdad statt. Risikoerhöhende Umstände, die in der Person des Beschwerdeführers liegen, konnten nicht festgestellt werden, zumal dieser keiner besonders gefährdeten Berufsgruppe angehört und selbst kein substantiiertes Vorbringen dazu erstattet hat. Auch kann aus den Feststellungen zur Lage im Irak nicht abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer schon aufgrund seiner bloßen Präsenz als sunnitischer Araber in Kirkuk oder in der Millionenstadt Bagdad mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer individuellen Gefährdung durch Anschlagskriminalität oder bürgerkriegsähnliche Zustände ausgesetzt wäre. Die Rückkehr des Beschwerdeführers in den Irak ist daher nicht grundsätzlich ausgeschlossen und aufgrund der individuellen Situation des Beschwerdeführers insgesamt auch zumutbar. Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer etwa in einen Stadtteil Bagdads zurückkehren oder dort arbeiten würde, für den die Möglichkeit besteht, dass es zu einem Konflikt etwa zwischen Sunniten und Schiiten kommen oder an einem öffentlichen Platz ein Anschlag terroristischer Gruppierungen erfolgen könnte, begründet bei der derzeitigen Gefahrenlage weder ein reales Risiko der Verletzung seiner durch Art. 2 und 3 EMRK garantierten Rechte noch eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes im Sinne des § 8 Abs. 1 Z. 2 Asyl 2005.Die Rückkehr des Beschwerdeführers in den Irak ist daher nicht grundsätzlich ausgeschlossen und aufgrund der individuellen Situation des Beschwerdeführers insgesamt auch zumutbar. Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer etwa in einen Stadtteil Bagdads zurückkehren oder dort arbeiten würde, für den die Möglichkeit besteht, dass es zu einem Konflikt etwa zwischen Sunniten und Schiiten kommen oder an einem öffentlichen Platz ein Anschlag terroristischer Gruppierungen erfolgen könnte, begründet bei der derzeitigen Gefahrenlage weder ein reales Risiko der Verletzung seiner durch Artikel 2 und 3 EMRK garantierten Rechte noch eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Asyl
- Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 21.08.2001, 2000/01/0443 mwH). Nach den Feststellungen zu Gesundheit und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und den Länderfeststellungen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten wird.Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 21.08.2001, 2000/01/0443 mwH). Nach den Feststellungen zu Gesundheit und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und den Länderfeststellungen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten wird. Das gilt insbesondere, obzwar nach den Länderfeststellungen eine beträchtliche Arbeitslosigkeit vorherrscht, weil er im Herkunftsstaat die Schule besucht und dessen Sprache erlernt hat, dort aufgewachsen, arbeitsfähig und gesund ist, Familie, soziale Kontakte und nur für sich selbst zu sorgen hat, und auch bereits dort mehrere Jahre berufstätig war. Er kann somit zumindest leichter als andere am Arbeitsmarkt fündig werden, die nicht all diese Eigenschaften aufweisen. 3.3 Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005, Rückkehrentscheidung, und Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III):3.3 Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005, Rückkehrentscheidung, und Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch drei): 3.3.1 Nichterteilung eines Aufenthaltstitels Im ersten Satz des Spruchpunkts III im angefochtenen Bescheid sprach das BFA aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen" "gemäß § 57 AsylG" nicht erteilt werde. Damit war nach der Bescheidbegründung (S. 55, AS 151) offensichtlich das in § 57 AsylG 2005 beschriebene Rechtsinstitut "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemeint. Dem war durch die Richtigstellung des Spruchs Rechnung zu tragen.Im ersten Satz des Spruchpunkts römisch drei im angefochtenen Bescheid sprach das BFA aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen" "gemäß Paragraph 57, AsylG" nicht erteilt werde. Damit war nach der Bescheidbegründung (S. 55, AS 151) offensichtlich das in Paragraph 57, AsylG 2005 beschriebene Rechtsinstitut "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemeint. Dem war durch die Richtigstellung des Spruchs Rechnung zu tragen. Von den alternativen Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Z. 1 bis 3 AsylG 2005 liegt hier keine vor und wurde vom Beschwerdeführer auch keine behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.Von den alternativen Voraussetzungen des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 liegt hier keine vor und wurde vom Beschwerdeführer auch keine behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen. 3.3.2 Rückkehrentscheidung Nach § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG ist eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch jenes des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Somit ist auch im vorliegenden Fall die Rückkehrentscheidung vorgesehen.Nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG ist eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch jenes des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Somit ist auch im vorliegenden Fall die Rückkehrentscheidung vorgesehen. Das gilt nur dann nicht, wenn eine Rückkehrentscheidung wegen eines Eingriffs in das Privat- oder Familienleben eines Fremden auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für dauernd unzulässig zu erklären ist. Zu entscheiden ist dabei nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen gegenüber den öffentlichen, ob ein Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig ist.Das gilt nur dann nicht, wenn eine Rückkehrentscheidung wegen eines Eingriffs in das Privat- oder Familienleben eines Fremden auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für dauernd unzulässig zu erklären ist. Zu entscheiden ist dabei nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen gegenüber den öffentlichen, ob ein Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig ist. Auch eine individuelle Abwägung der berührten Interessen ergibt, dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.Auch eine individuelle Abwägung der berührten Interessen ergibt, dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann. Der Beschwerdeführer verfügt über kein Familienleben in Österreich und hat ein solches auch nicht behauptet. Zu prüfen war daher ein etwaiger Eingriff in sein Privatleben. Der Beschwerdeführer nimmt Psychopharmaka ein. Darin liegt ein privates Interesse an der Versorgung mit diesen Präparaten. Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR und des Verwaltungsgerichtshofes hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder suizidgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland (einer Abschiebung oder Überstellung) nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0082 mwH).Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR und des Verwaltungsgerichtshofes hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder suizidgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland (einer Abschiebung oder Überstellung) nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0082 mwH). Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang auch ausgesprochen, dass es dem Fremden obliegt, substantiiert darzulegen, warum eine bestimmte medizinische Behandlung für ihn notwendig sei, und dass diese nur in Österreich erfolgen könne. Denn nur dann wäre ein sich daraus allenfalls ergebendes privates Interesse im Sinne des Art. 8 EMRK an einem Verbleib in Österreich - auch in seinem Gewicht - beurteilbar (26.03.2015, 2013/22/0297 mwH).Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang auch ausgesprochen, dass es dem Fremden obliegt, substantiiert darzulegen, warum eine bestimmte medizinische Behandlung für ihn notwendig sei, und dass diese nur in Österreich erfolgen könne. Denn nur dann wäre ein sich daraus allenfalls ergebendes privates Interesse im Sinne des Artikel 8, EMRK an einem Verbleib in Österreich - auch in seinem Gewicht - beurteilbar (26.03.2015, 2013/22/0297 mwH). Der Beschwerdeführer leidet an keiner schweren Erkrankung und hat weder behauptet, dass bei seiner Rückkehr eine Therapie zu entfallen hätte, noch - im Hinblick auf die angegebene Ursache seines Leidens - vorgebracht, dass die Erkrankung im Herkunftsstaat fortbestünde. Insofern ist das private Interesse an einer Krankenbehandlung des Beschwerdeführers weit von der Gravidität entfernt, welche die Rechtsprechung für einen Verbleib voraussetzt. Im Hinblick auf Art. 8 EMRK zu berücksichtigen ist, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise knapp 4 Jahre gedauert hat. Von einer "Aufenthaltsverfestigung" allein aufgrund des bisherigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet kann deshalb keine Rede sein.Im Hinblick auf Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen ist, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise knapp 4 Jahre gedauert hat. Von einer "Aufenthaltsverfestigung" allein aufgrund des bisherigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet kann deshalb keine Rede sein. Unter den gegebenen Umständen kann vom Vorhandensein eines sonstigen Privatlebens auch mit Blick auf die - fallbezogen wenig erfolgreichen - Deutsch- und Integrationskurse, das Kochen im Flüchtlingsheim und das Fußballspielen gesprochen werden, darüber hinaus ist ein Privatleben über die Alltagskontakte hinaus kaum vorhanden. Der Beschwerdeführer ist illegal in das Bundesgebiet eingereist und hält sich lediglich auf Grundlage eines unbegründeten Asylantrags in Österreich auf, wobei die Verfahrensdauer den Behörden zuzurechnen ist. Es liegen keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer in Österreich einen solchen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde. Der Beschwerdeführer übt in Österreich außer gelegentlicher gemeinnütziger Arbeiten keine erlaubte Beschäftigung aus und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er konnte auch keine eigenen Existenzmittel in Österreich nachweisen und spricht kaum Deutsch. Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich stehen öffentliche Interessen gegenüber. Zuerst steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel anwesend sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Im Fall des Beschwerdeführers kommt dazu die festgestellte Delinquenz, die er einer Beeinträchtigung zuschreibt, was Wiederholungen nicht ausgeschlossen erscheinen lässt und gravierend für die Rückkehr in den Herkunftsstaat spricht. Es würde eine Benachteiligung jener Fremden, die die Einreise- und Aufenthaltsbestimmun-gen in Österreich beachten, gleichkommen, wenn sich der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen könnte, obwohl er seinen Aufenthalt lediglich durch seine faktische Einreise erzwungen hat. In letzter Konsequenz würde ein solches Verhalten zu einer unsachlichen und damit verfassungswidrigen Differenzierung der Fremden untereinander führen. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf das Erkenntnis des VwGH vom 23.02.2017, Ra 2017/21/0009, wonach bei einem Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von 4 1/2 Jahren auf Basis eines unberechtigten Antrags auf internationalen Schutz auch dann nicht von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem weiteren Verbleib aus-gegangen werden muss, wenn "außerordentliche Integrationsbemühungen" vorliegen, wie Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2 sowie kirchliches, soziales und berufliches Engagement. Der Beschwerdeführer befindet sich demgegenüber weniger lang im Inland, weist weder kirchliches noch - verwirklichtes - berufliches Engagement auf, hat Diebstähle begangen und verfügt über keine nachgewiesenen Deutschkenntnisse. Diese Unterschiede werden auch nicht durch die Verfahrensdauer kompensiert, zumal der Beschwerdeführer bereits 2017 strafbar wurde. Zudem hat der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat, sprachliche und kulturelle Verbindungen sowie Ortskenntnisse und die Möglichkeit, alte oder neue soziale Kontakte zu pflegen oder aufzufrischen. Daher wird er, selbst wenn die Unterstützung durch die Familie nicht über die Anfangsphase hinausreichte, im Falle seiner Rückkehr durch die Aufnahme einer Tätigkeit seinen Lebensunterhalt bestreiten können. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG als unzulässig angesehen werden. 3.3.3 Zulässigkeit der Abschiebung Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, die Festlegung eines solchen Staates wäre aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, die Festlegung eines solchen Staates wäre aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich. Die Abschiebung in einen Staat ist nach § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verletzt würden, oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.Die Abschiebung in einen Staat ist nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verletzt würden, oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat auch unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative.Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat auch unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative. § 50 Abs. 3 FPG erklärt die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Paragraph 50, Absatz 3, FPG erklärt die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Wie ausgeführt, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die vorgebrachte individuelle Bedrohung und Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. Er gehört auch keiner Personengruppe mit speziellem Risikoprofil an, weshalb sich daraus auch kein Sachverhalt ergibt, der gemäß zur Unzulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung in den Herkunftsstaat führen könnte. Es wurde nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde er somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur droht im Herkunftsstaat ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte.Es wurde nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde er somit nicht in Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur droht im Herkunftsstaat ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Nach dem festgestellten Sachverhalt besteht auch kein Hinweis darauf, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre. Der Beschwerdeführer ist ausreichend gesund und erwerbsfähig.Nach dem festgestellten Sachverhalt besteht auch kein Hinweis darauf, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre. Der Beschwerdeführer ist ausreichend gesund und erwerbsfähig. Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr einer realen Gefahr der Folter, der unmenschlichen Strafe oder Behandlung oder der Todesstrafe ausgesetzt wäre oder durch einen innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Konflikt Gefahr laufen würde, in seinem Leben beeinträchtigt oder gar getötet zu werden. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass die Sicherheitslage in Teilen des Irak prekär ist und in den letzten Monaten nach wie vor Anschlagskriminalität zu verzeichnen war. Dennoch ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer unbenommen ist, in die Hauptstadt Bagdad oder zu seiner Familie nach Kirkuk zurückzukehren, die lediglich vier bis fünf Autostunden von Bagdad entfernt liegt. Es übersieht im Hinblick auf die Sicherheitslage in Bagdad auch nicht, dass die Stadt fast täglich Schauplatz von Anschlägen und Gewaltakten ist und in absoluten Zahlen zu den unsichersten Provinzen gehört, berücksichtigt aber die Einwohnerzahl und Größe der Stadt und ging daher in den Feststellungen nicht davon aus, dass schon aufgrund der bloßen Präsenz des Beschwerdeführers in Bagdad davon ausgegangen werden muss, dass dieser wahrscheinlich zum Opfer eines Anschlages werden würde. Der Beschwerdeführer, der über den kulturellen Hintergrund und die erforderlichen Sprachkenntnisse für den Herkunftsstaat verfügt und dort einen Verwandtenkreis vonseiten beider Elternteile vorfindet, wird aufgrund seines Alters und seines Gesundheitszustandes in der Lage sein, dort zumindest notdürftig zu leben, selbst wenn er vom familiären Netzwerk nicht dauerhaft unterstützt wird. Mit einiger Wahrscheinlichkeit wird er auch wieder im bisher ausgeübten Beruf tätig werden können, zumal er zusätzliche Sozialkompetenz erworben und seine Fitness beim Fußball trotz Rückenschmerzen zumindest erhalten hat. Die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz werden jedenfalls gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer möglicherweise in Österreich - auch ohne Diebstähle - wirtschaftlich besser leben kann als im Herkunftsstaat, genügt nicht für die Annahme, er würde dort keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Es fehlen somit im vorliegenden Fall Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände. Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass dort das Leben des Beschwerdeführers oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, zumal die ethnische Zugehörigkeit als Araber und die religiöse als Sunnit wie ausgeführt nicht schon für sich allein genommen eine solche Gefahr induzieren, ohne einen besonderen Grund zu bescheinigen, der gerade den Beschwerdeführer als Opfer prädestinierte. Eine der Abschiebung in den Irak entgegenstehende Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte besteht nicht. Die Beschwerde war daher - von der Richtigstellung abgesehen - auch betreffend den Spruchpunkt III abzuweisen.Die Beschwerde war daher - von der Richtigstellung abgesehen - auch betreffend den Spruchpunkt römisch drei abzuweisen. 3.4 Zur Frist für die freiwillige Ausreise: Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe der Erlassung der Rückkehrentscheidung überwiegen.Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe der Erlassung der Rückkehrentscheidung überwiegen. Derartige Umstände wurden vom Beschwerdeführer nicht ins Treffen geführt und sind auch im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Beschwerde war daher auch betreffend den Spruchpunkt IV abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch betreffend den Spruchpunkt römisch vier abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Glaubhaftigkeit gesteigerten Vorbringens, den Voraussetzungen der "realen Gefahr" einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder zur Relevanz privater Interessen bei Rückkehrentscheidungen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Glaubhaftigkeit gesteigerten Vorbringens, den Voraussetzungen der "realen Gefahr" einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder zur Relevanz privater Interessen bei Rückkehrentscheidungen. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) kamen nicht hervor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:I419.2164861.1.00