GVG zurückgewiesen.Der Antrag der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 24.06.2013 wird
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 06.12.2012, GZ. XXXX , wurde Herr XXXX (in der Folge Herrn S.)
3 und 10 ASVG zur Zahlung einer ausständigen Forderung in Höhe von EUR 20.363,65 und von Verzugszinsen ab 19.10.2012 bis zur Einzahlung in Höhe von 8,88% p.a. aus EUR 19.838,51 verpflichtet. Gegen diesen Bescheid wurde von dem rechtsfreundlich vertretenen Herrn S. fristgerecht Einspruch erhoben.Mit Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 06.12.2012, GZ. römisch 40 , wurde Herr römisch 40 (in der Folge Herrn S.)
Paragraph 67, Absatz 3 und 10 ASVG zur Zahlung einer ausständigen Forderung in Höhe von EUR 20.363,65 und von Verzugszinsen ab 19.10.2012 bis zur Einzahlung in Höhe von 8,88% p.a. aus EUR 19.838,51 verpflichtet. Gegen diesen Bescheid wurde von dem rechtsfreundlich vertretenen Herrn S. fristgerecht Einspruch erhoben. Mit Bescheid vom 31.01.2013 ‚verfügte' die Salzburger Gebietskrankenkasse nach Prüfung des Einspruchbegehrens die Einspruchsvorentscheidung und hob den bekämpften Bescheid vom 06.12.2012 auf. Unter der Überschrift "Begründung" wird ausgeführt, dass der bisher bescheidmäßig vorgeschriebene Beitragsrückstand laut Rückstandsaufstellung vom 06.12.2012 unter offensichtlich erkennbar unrichtigen Voraussetzungen verhängt worden sei und nachträglich dahingehend abzuändern sei, dass der Rückstand rechtmäßig auf EUR 11.827,98 für die Beitragszeiträume Mai bis September 2011 zu lauten habe. Ein Vorlageantrag wurde seitens Herrn S. nicht eingebracht. Von der Salzburger Gebietskrankenkasse wurde die Einspruchsvorentscheidung mit dem Stempel "rechtskräftig und vollstreckbar am 16.02.2013" versehen und versucht, den Betrag im Exekutionsweg einzubringen. Mit Schreiben vom 24.05.2013 wurde die Salzburger Gebietskrankenkasse von Herrn S. aufgefordert, die Exekutionshandlungen einzustellen, da im Spruch der Einspruchsvorentscheidung keine rechtsgültige Verpflichtung zu einer Leistung innerhalb einer bestimmten Frist auferlegt worden sei, die Einspruchsvorentscheidung somit kein Verpflichtungsbescheid und damit kein gültiger Exekutionstitel sei. Mit Schreiben vom 18.06.2013 führte Herr S. aus, dass aus diesem Grund kein Vorlageantrag, sondern der Antrag gestellt werde, die von der Salzburger Gebietskrankenkasse am ‚01.02.2013' erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit der Einspruchsvorentscheidung vom 31.01.2013 aufzuheben. Mit Schreiben vom 24.06.2013 legte die Salzburger Gebietskrankenkasse den gegen den Bescheid vom 06.12.2012 eingebrachten Einspruch vom 20.12.2012 der zum damaligen Zeitpunkt zuständigen Landeshauptfrau von Salzburg vor und beantragte, den Einspruch als teilweise unbegründet abzuweisen. Im Vorlagebericht wurde auf das Einspruchsvorbringen vom 20.12.2012 inhaltlich eingegangen und u.a. folgende Anlagen beigelegt: Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung vom 18.06.2013, Einspruchsvorentscheidung vom 31.01.2013. Ein als Beilage angeführtes Schreiben vom 06.12.2012 liegt im Akt hg. nicht auf. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.01.2019 wurde die Salzburger Gebietskrankenkasse um Stellungnahme zur ergangenen Einspruchsvorentscheidung ersucht, woraufhin die mit dem o.a. Stempel versehene Einspruchsvorentscheidung übermittelt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen: Hinsichtlich des entscheidungsrelevanten Sachverhalts wird auf den Verfahrensgang verwiesen. II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der Salzburger Gebietskrankenkasse sowie den Gerichtsakt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus der vorliegenden Aktenlage und ist unstrittig. II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung: Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 wurde das Bundesverwaltungsgericht eingerichtet.
51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 wurde das Bundesverwaltungsgericht eingerichtet.
1 aus 1930,, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, [...] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Antragszurückweisung II.3.
4 EO bei jener Stelle anzubringen, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist.Ist die Bestätigung der Vollstreckbarkeit für einen der im Paragraph eins, Ziffer 13, EO, Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, oder im Paragraph 3, Absatz 2 VVG angeführten Exekutionstitel gesetzwidrig oder irrtümlich erteilt worden, so sind Anträge auf Aufhebung der Bestätigung
Paragraph 7, Absatz 4, EO bei jener Stelle anzubringen, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist. Die Salzburger Gebietskrankenkasse hat der Einspruchsvorentscheidung vom 31.01.2013 die Bestätigung der Vollstreckbarkeit erteilt. Herr S. hat daher seinen Antrag vom 18.06.2013 in zulässiger Weise an die Gebietskrankenkasse gerichtet, da diese Titelbehörde gewesen ist und eine Bestätigung der Vollstreckbarkeit unbestritten erteilt wurde. Daraus folgt, dass die Salzburger Gebietskrankenkasse zur Entscheidung über den bei ihr eingebrachten Antrag vom 18.06.2013 zuständig ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Der maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage geklärt erachtet werden und ist nicht ergänzungsbedürftig. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung weder noch zu klärende Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen, noch Rechtsfragen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätten. Dies lässt die Einschätzung zu, dass von einer mündlichen Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Da dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, wurde
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen.Der maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage geklärt erachtet werden und ist nicht ergänzungsbedürftig. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung weder noch zu klärende Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen, noch Rechtsfragen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätten. Dies lässt die Einschätzung zu, dass von einer mündlichen Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Da dem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, wurde
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:L501.2004904.1.00
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