GVG als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B.) Die Revision ist
Abs 4 B-VG zulässig.B.) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt 1. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 2.9.2014 sprach die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden kurz: "SGKK") aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer (ein Theaterbetrieb; im Folgenden kurz: "BF") als Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs 1 ASVG verpflichtet sei, die von der SGKK mit Beitragsabrechnung vom 15.3.2014 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 73.031,60 sowie Verzugszinsen
Abs 1 ASVG in Höhe von EUR 22.138,66, sohin einen Gesamtbetrag von EUR 95.170,26, an die SGKK zu entrichten. Die Beitragsabrechnung vom 15.3.2014 und der Prüfbericht vom 17.3.2014 würden einen integrierten Bestandteil des bekämpften Bescheids darstellen.1. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 2.9.2014 sprach die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden kurz: "SGKK") aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer (ein Theaterbetrieb; im Folgenden kurz: "BF") als Dienstgeber im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG verpflichtet sei, die von der SGKK mit Beitragsabrechnung vom 15.3.2014 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 73.031,60 sowie Verzugszinsen
Paragraph 59, Absatz eins, ASVG in Höhe von EUR 22.138,66, sohin einen Gesamtbetrag von EUR 95.170,26, an die SGKK zu entrichten. Die Beitragsabrechnung vom 15.3.2014 und der Prüfbericht vom 17.3.2014 würden einen integrierten Bestandteil des bekämpften Bescheids darstellen. Begründend führte die SGKK aus, dass im Zuge einer Sozialversicherungsprüfung
ASVG mit Prüfzeitraum 1.1.2008 bis 31.12.2012 im Betrieb des BF Melde- und Beitragsdifferenzen festgestellt worden seien, welche die im Prüfbericht vom 17.3.2014 angeführten Dienstnehmer betreffen würden. Der bekämpfte Bescheid beinhalte die Nachverrechnung der aliquoten Sonderzahlungen laut Kollektivvertrag, die übrigen Prüfungsfeststellungen seien im Prüfverfahren nicht bestritten worden.Begründend führte die SGKK aus, dass im Zuge einer Sozialversicherungsprüfung
Paragraph 41 a, ASVG mit Prüfzeitraum 1.1.2008 bis 31.12.2012 im Betrieb des BF Melde- und Beitragsdifferenzen festgestellt worden seien, welche die im Prüfbericht vom 17.3.2014 angeführten Dienstnehmer betreffen würden. Der bekämpfte Bescheid beinhalte die Nachverrechnung der aliquoten Sonderzahlungen laut Kollektivvertrag, die übrigen Prüfungsfeststellungen seien im Prüfverfahren nicht bestritten worden. Der BF habe mit diversen im Prüfbericht vom 17.3.20104 angeführten Schauspielern Gastspielverträge abgeschlossen, in denen die Dienstnehmer ausdrücklich als Bühnenmitglieder bezeichnet worden seien. Bei diesen Gastspielverträgen könnten zwei Gruppen unterschieden werden, nämlich einerseits Verträge, in denen das Honorar ausdrücklich inklusive anteiliger Sonderzahlungen vereinbart worden sei, sowie andererseits Verträge, in denen Sonderzahlungen nicht erwähnt worden seien. Bei jenen Bühnenmitgliedern, in deren Verträgen keine Sonderzahlungen vereinbart worden seien, habe auch keine Abrechnung von Sonderzahlungen stattgefunden, weshalb diese Fälle betreffend eine Nachverrechnung für den Zeitraum vom 1.6.2008 bis 30.12.2011 vorgenommen würde. In jenen Fällen, in denen Sonderzahlungen mit den Bühnenmitgliedern vertraglich vereinbart worden seien, wären diese - da in der Lohnverrechnung nicht ausgewiesen - jedoch nur teilweise der Sozialversicherungspflicht unterworfen worden. Hätte der BF die Sonderzahlungen korrekt ausgewiesen, so wäre die Sonderzahlungs-Höchstbemessungsgrundlage zur Anwendung gekommen. Diese Differenz sei bis einschließlich 31.12.2012 nachverrechnet worden. Die Nachverrechnung der Sonderzahlungen sei laut dem Kollektivvertrag erfolgt, die entsprechenden Summen seien der Betragsvorschreibung sowie dem Prüfbericht zu entnehmen. In ihrer Beweiswürdigung führte die SGKK aus, die getroffenen Feststellungen würden auf den Ergebnissen der durchgeführten GPLA, den vorgelegten Unterlagen sowie den aufgenommenen Niederschriften beruhen. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung gab die SGKK zunächst die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zur Beitragspflicht wieder. Sodann stellte die SGKK die Definitionen von "Gast" bzw. "Gastspielvertrag" in der bis 31.12.2010 gültigen Regelung des § 52 SchauspG sowie in der seit 1.1.2011 geltenden Fassung des § 41 TAG dar.Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung gab die SGKK zunächst die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zur Beitragspflicht wieder. Sodann stellte die SGKK die Definitionen von "Gast" bzw. "Gastspielvertrag" in der bis 31.12.2010 gültigen Regelung des Paragraph 52, SchauspG sowie in der seit 1.1.2011 geltenden Fassung des Paragraph 41, TAG dar. Weiters dargestellt wurde § 18 des Kollektivvertrages für Bühnenangehörige, welcher einen Anspruch von Bühnenangehörigen auf Auszahlung eines
des Kollektivvertrages fänden dessen Bestimmungen auf Gastverträge aber nur insoweit Anwendung, als sie nicht ihrem Inhalt nach längerfristige Bühnendienstverträge regeln oder solche zur Voraussetzung hätten. Bestimmungen, die längerfristige Bühnendienstverträge regeln oder zur Voraussetzung hätten, seien daher keinesfalls auf Gastverträge anzuwenden. Daher müsse eine Pflicht zur Sonderzahlung verneint werden. Der Vertragstyp des Gastes 1 sei keinesfalls ein längerfristiger. Nach § 18 des Kollektivvertrages sei Voraussetzung für Sonderzahlungen ein ganzjähriger Bühnendienstvertrag oder ein ganzjähriger Bühnendienstvertrag mit unbezahltem Urlaub oder ein nicht ganzjähriger Bühnendienstvertrag. Solange jedoch jemand nur Gast sei, verfüge er nicht über einen solchen Bühnendienstvertrag. Kurzfristige engagierten Gästen und auch solchen, die unter Vertragstyp 1 oder Vertragstyp 2 fallen würden, hätten keinen Anspruch auf Sonderzahlungen.2. Im Akt befindet sich eine Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters des BF vom 9.9.2013. Darin führte der BF unter Darstellung der in Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer eins und 2 TAG geregelten Tatbestandsalternativen aus, dass es zwei Vertragstypen eines Gastes gebe. Allfällige Sonderzahlungen könnten sich aber nur auf den Kollektivvertrag gründen.
Paragraph 63, des Kollektivvertrages fänden dessen Bestimmungen auf Gastverträge aber nur insoweit Anwendung, als sie nicht ihrem Inhalt nach längerfristige Bühnendienstverträge regeln oder solche zur Voraussetzung hätten. Bestimmungen, die längerfristige Bühnendienstverträge regeln oder zur Voraussetzung hätten, seien daher keinesfalls auf Gastverträge anzuwenden. Daher müsse eine Pflicht zur Sonderzahlung verneint werden. Der Vertragstyp des Gastes 1 sei keinesfalls ein längerfristiger. Nach Paragraph 18, des Kollektivvertrages sei Voraussetzung für Sonderzahlungen ein ganzjähriger Bühnendienstvertrag oder ein ganzjähriger Bühnendienstvertrag mit unbezahltem Urlaub oder ein nicht ganzjähriger Bühnendienstvertrag. Solange jedoch jemand nur Gast sei, verfüge er nicht über einen solchen Bühnendienstvertrag. Kurzfristige engagierten Gästen und auch solchen, die unter Vertragstyp 1 oder Vertragstyp 2 fallen würden, hätten keinen Anspruch auf Sonderzahlungen.
Dies gelte auch für Teilzeitbeschäftigte, die aliquote Sonderzahlungen erhalten würden. Daher würden sowohl auf die Dauer der gesamten Saison beschäftigte Personen als auch solche, die während der Saison eintreten und dem Theater daher nicht die gesamte Saison zur Verfügung stehen, einen Anspruch auf Sonderzahlungen haben.Paragraph 63, des Kollektivvertrages des Theatererhalterverbandes für Bühnenangehörige könne nur unter Berücksichtigung der sonstigen Bestimmungen des Kollektivvertrages verstanden werden. So würden
Paragraph 18, des Kollektivvertrages Bühnenangehörige Sonderzahlungen erhalten. Dies gelte auch für Teilzeitbeschäftigte, die aliquote Sonderzahlungen erhalten würden. Daher würden sowohl auf die Dauer der gesamten Saison beschäftigte Personen als auch solche, die während der Saison eintreten und dem Theater daher nicht die gesamte Saison zur Verfügung stehen, einen Anspruch auf Sonderzahlungen haben. Im Bereich des TAG gelte nach wie vor, dass die Bühnenverträge ex lege mit der Dauer der jeweiligen Spielzeit befristet seien. Das TAG und vormals in Kraft stehende SchauspG kenne jedoch auch den Gast. Der Gast sei nicht Bühnenangehöriger, weil er nicht auf die Dauer der Saison oder einen Teil der Saison, sondern nur für bestimmte Vorstellungen beschäftigt sei. Wenn ein Gastvertrag vorliege, würden
des Kollektivvertrages die Bestimmungen des Kollektivvertrages nur insoweit gelten, als sie nicht ihrem Inhalt nach längerfristige Bühnendienstverträge regeln oder solche zur Voraussetzung haben würden. Jene Normen des Kollektivvertrages, welche dem Inhalt nach einen längerfristigen Bühnendienstvertrag regeln, kämen daher nicht zur Anwendung. Die Bestimmung des § 63 (Anmerkung des erkennenden Gerichts: gemeint wohl § 18) des Kollektivvertrages habe aber eine solche längerfristige Regelung zum Inhalt, weil die Sonderzahlungen nur jenen Bühnenangehörigen gebühren würden, die auf die Dauer der Spielzeit oder einen Teil derselben beschäftigt seien. Dies treffe auf einen Gast, der nur zu bestimmten Aufführungen komme, jedoch nicht zu. Der Gast verfüge daher nicht über einen längerfristigen Bühnendienstvertrag, weshalb ihm
Die Nachverrechnung erweise sich daher für alle Gäste als unberechtigt.Wenn ein Gastvertrag vorliege, würden
Paragraph 63, des Kollektivvertrages die Bestimmungen des Kollektivvertrages nur insoweit gelten, als sie nicht ihrem Inhalt nach längerfristige Bühnendienstverträge regeln oder solche zur Voraussetzung haben würden. Jene Normen des Kollektivvertrages, welche dem Inhalt nach einen längerfristigen Bühnendienstvertrag regeln, kämen daher nicht zur Anwendung. Die Bestimmung des Paragraph 63, (Anmerkung des erkennenden Gerichts: gemeint wohl Paragraph 18,) des Kollektivvertrages habe aber eine solche längerfristige Regelung zum Inhalt, weil die Sonderzahlungen nur jenen Bühnenangehörigen gebühren würden, die auf die Dauer der Spielzeit oder einen Teil derselben beschäftigt seien. Dies treffe auf einen Gast, der nur zu bestimmten Aufführungen komme, jedoch nicht zu. Der Gast verfüge daher nicht über einen längerfristigen Bühnendienstvertrag, weshalb ihm
Paragraph 63, des Kollektivvertrages Sonderzahlungen nicht zustünden. Die Nachverrechnung erweise sich daher für alle Gäste als unberechtigt. Überdies seien die - ohnehin unberechtigten - Verzugszinsen zu hoch. Abschließend wurde der Antrag gestellt, das BVwG möge der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben, in eventu den Bescheid aufheben und der ersten Instanz eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auftragen.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Einzelrichter.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Einzelrichter. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Rechtliche Grundlagen im ASVG und BMSVG:
Abs 1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2.
Paragraph 44, Absatz eins, ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2,
ASVG Abs 1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
Paragraph 49, ASVG Absatz eins, ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
1, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein
Paragraph 49, Absatz 2, ASVG sind Sonderzahlungen, das sind Bezüge im Sinne des Absatz eins,, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein
2 in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung Sonderbeiträge mit dem gleichen Hundertsatz wie für sonstige Bezüge nach § 49 Abs. 1 zu entrichten.
Paragraph 54, Absatz eins, ASVG sind von den Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2, in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung Sonderbeiträge mit dem gleichen Hundertsatz wie für sonstige Bezüge nach Paragraph 49, Absatz eins, zu entrichten.
Abs 1 ASVG sind von Beiträgen, die nicht innerhalb von 15 Tagen nach Fälligkeit, in den Fällen des § 4 Abs 4 nach dem Ende des Monats, in dem der Dienstgeber Entgelt leistet, eingezahlt werden, wenn nicht
Abs 1 ein Beitragszuschlag oder
Abs 1 ein Säumniszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. [...]
Paragraph 59, Absatz eins, ASVG sind von Beiträgen, die nicht innerhalb von 15 Tagen nach Fälligkeit, in den Fällen des Paragraph 4, Absatz 4, nach dem Ende des Monats, in dem der Dienstgeber Entgelt leistet, eingezahlt werden, wenn nicht
Paragraph 113, Absatz eins, ein Beitragszuschlag oder
Paragraph 114, Absatz eins, ein Säumniszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. [...]
Abs 1 BMSVG hat der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses einen laufenden Beitrag in Höhe von 1,53 vH des monatlichen Entgelts sowie allfälliger Sonderzahlungen an den für den Arbeitnehmer zuständigen Träger der Krankenversicherung nach Maßgabe des § 58 Abs. 1 bis 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zur Weiterleitung an die BV-Kasse zu überweisen, sofern das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat dauert. Der erste Monat ist jedenfalls beitragsfrei. Wird innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten ab dem Ende eines Arbeitsverhältnisses mit dem selben Arbeitgeber erneut ein Arbeitsverhältnis geschlossen, setzt die Beitragspflicht mit dem ersten Tag dieses Arbeitsverhältnisses ein.
Paragraph 6, Absatz eins, BMSVG hat der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses einen laufenden Beitrag in Höhe von 1,53 vH des monatlichen Entgelts sowie allfälliger Sonderzahlungen an den für den Arbeitnehmer zuständigen Träger der Krankenversicherung nach Maßgabe des Paragraph 58, Absatz eins bis 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zur Weiterleitung an die BV-Kasse zu überweisen, sofern das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat dauert. Der erste Monat ist jedenfalls beitragsfrei. Wird innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten ab dem Ende eines Arbeitsverhältnisses mit dem selben Arbeitgeber erneut ein Arbeitsverhältnis geschlossen, setzt die Beitragspflicht mit dem ersten Tag dieses Arbeitsverhältnisses ein. 3.3. Rechtliche Grundlagen im Schauspielergesetz - SchauspG, BGBl. 1922/441 i.d.F. BGBl. I 2001/98 und im Theaterarbeitsgesetz - TAG, BGBl. I 2010/100:3.3. Rechtliche Grundlagen im Schauspielergesetz - SchauspG, BGBl. 1922/441 in der Fassung BGBl. römisch eins 2001/98 und im Theaterarbeitsgesetz - TAG, BGBl. römisch eins 2010/100: § 1 Abs 1 SchauspG lautete:Paragraph eins, Absatz eins, SchauspG lautete:
Z 2 auf Verlangen bekannt zu geben.so entsteht ein Gastvertrag. Spätestens in einem Rechtsstreit hat der/die Theaterunternehmer/in dem Gast den Durchschnittsbezug
Ziffer 2, auf Verlangen bekannt zu geben.
Abs 1 des oben dargestellten Kollektivvertrages auch von dessen Geltungsbereich umfasst.Unbestritten geblieben ist, dass die vom BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum beschäftigten Personen als Schauspieler beschäftigt waren. Als im Theaterbetrieb des BF beschäftigte Schauspieler erbringen die genannten Personen zweifellos künstlerische Dienste bzw. Arbeiten und sind ihm Rahmen ihrer Beschäftigung auch zur Aufführung von Bühnenwerken verpflichtet. Sie unterliegen daher den Bestimmungen des SchauspG bzw. des TAG. Da sie sich einem Theaterunternehmer zur Leistung künstlerischer Dienste verpflichten, sind sie
Paragraph eins, Absatz eins, des oben dargestellten Kollektivvertrages auch von dessen Geltungsbereich umfasst. Weiters ist festzuhalten, dass sämtliche der verfahrensgegenständlichen Dienstverhältnisse zumindest eine der beiden alternativen Tatbestandsvoraussetzungen von Gast(spiel)verträgen sowohl nach der vor 2011 geltenden Rechtslage (§ 52 SchauspG) als auch nach der nunmehr in Geltung stehenden Regelung des § 41 TAG erfüllen. Dem Inhalt der vorgelegten Gastspielerverträge zufolge war daher - unabhängig von der Bezeichnung der Vereinbarungen - vom Vorliegen von Gast(spiel)verträgen im Rechtssinne auszugehen. Dieser Umstand wurde von den Verfahrensparteien auch nicht bestritten, sondern dem jeweils erstatteten Prozessvorbringen vielmehr zugrunde gelegt.Weiters ist festzuhalten, dass sämtliche der verfahrensgegenständlichen Dienstverhältnisse zumindest eine der beiden alternativen Tatbestandsvoraussetzungen von Gast(spiel)verträgen sowohl nach der vor 2011 geltenden Rechtslage (Paragraph 52, SchauspG) als auch nach der nunmehr in Geltung stehenden Regelung des Paragraph 41, TAG erfüllen. Dem Inhalt der vorgelegten Gastspielerverträge zufolge war daher - unabhängig von der Bezeichnung der Vereinbarungen - vom Vorliegen von Gast(spiel)verträgen im Rechtssinne auszugehen. Dieser Umstand wurde von den Verfahrensparteien auch nicht bestritten, sondern dem jeweils erstatteten Prozessvorbringen vielmehr zugrunde gelegt. Die weiteren Ausführungen können sich daher auf die Rechtsfrage beschränken, ob Gastspielern ein Anspruch auf Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsgehalt) gebührt.
Abs 1 TAG gilt eine Person, die sich einem Theaterunternehmer zur Leistung künstlerischer Arbeiten in einem oder mehreren Kunstfächern zur Aufführung von Bühnenwerken verpflichten (Bühnenarbeitsvertrag) als "Mitglied". Auch § 1 Abs 1 SchauspG enthielt eine diesem Wortlaut sehr ähnliche Definition des "Mitglieds" und stellte zusätzlich auf die hauptsächliche Inanspruchnahme der Erwerbstätigkeit des Mitglieds durch dieses Dienstverhältnis ab.
Paragraph eins, Absatz eins, TAG gilt eine Person, die sich einem Theaterunternehmer zur Leistung künstlerischer Arbeiten in einem oder mehreren Kunstfächern zur Aufführung von Bühnenwerken verpflichten (Bühnenarbeitsvertrag) als "Mitglied". Auch Paragraph eins, Absatz eins, SchauspG enthielt eine diesem Wortlaut sehr ähnliche Definition des "Mitglieds" und stellte zusätzlich auf die hauptsächliche Inanspruchnahme der Erwerbstätigkeit des Mitglieds durch dieses Dienstverhältnis ab. Nach § 41 TAG ("Gastverträge") wird ein Mitglied als Gast definiert, wenn es nur zur Mitwirkung bei nicht mehr als fünf Aufführungen in einem Spieljahr oder für nicht mehr als 60 Aufführungen im Spieljahr gegen ein Entgelt verpflichtet ist, das die festen Bezüge, die den am jeweiligen Theaterunternehmen im selben Kunstfach tätigen übrigen Mitglieder im Durchschnitt gebühren (Durchschnittsbezug), übersteigt. Die Voraussetzungen, wann ein Mitglied als Gast anzusehen ist, waren bereits in § 52 SchauspG ("Gastspielverträge") - mit Ausnahme der Regelung über das Entgelt - praktisch gleichlautend ausgestaltet. Beide Gesetzesbestimmungen haben gemeinsam, dass sie einen Gast als "Mitglied" bezeichnen.Nach Paragraph 41, TAG ("Gastverträge") wird ein Mitglied als Gast definiert, wenn es nur zur Mitwirkung bei nicht mehr als fünf Aufführungen in einem Spieljahr oder für nicht mehr als 60 Aufführungen im Spieljahr gegen ein Entgelt verpflichtet ist, das die festen Bezüge, die den am jeweiligen Theaterunternehmen im selben Kunstfach tätigen übrigen Mitglieder im Durchschnitt gebühren (Durchschnittsbezug), übersteigt. Die Voraussetzungen, wann ein Mitglied als Gast anzusehen ist, waren bereits in Paragraph 52, SchauspG ("Gastspielverträge") - mit Ausnahme der Regelung über das Entgelt - praktisch gleichlautend ausgestaltet. Beide Gesetzesbestimmungen haben gemeinsam, dass sie einen Gast als "Mitglied" bezeichnen. In § 1 des Kollektivvertrages werden Personen, die sich zur Leistung künstlerischer Dienste einem Theaterunternehmer verpflichten, als "Bühnenmitglieder" bezeichnet. Es herrscht daher im Wesentlichen ein inhaltlicher Gleichklang zwischen dem gesetzlichen Begriff "Mitglied" und dem im Kollektivvertrag verwendeten Begriff "Bühnenmitglied". Der kollektivvertragliche Begriff des "Bühnenmitglieds" ist dabei sogar weiter gefasst als der gesetzliche Begriff "Mitglied". Bereits aus diesen Überlegungen folgt, dass "Gäste" auch als "Bühnenmitglieder" im Sinne des Kollektivvertrags anzusehen sind. Kein Zweifel an dieser Einordnung kann jedoch unter Beachtung des § 7 in Zusammenschau mit § 63 des Kollektivvertrags mehr bleiben: § 7 zweiter Halbsatz ordnet an: "es bleibt dem Theaterunternehmer allerdings unbenommen, mit einzelnen Bühnenmitgliedern Bühnendienstverträge abzuschließen, die nur für einen Teil der jeweiligen Spielzeit oder nur für bestimmte Aufführungen gelten, abzuschließen (siehe auch §§ 62, 63)." Vor dem Hintergrund, dass § 63 die kollektivvertragliche Regelung über Gastspielverträge enthält, lässt der Verweis auf diese Bestimmung in § 7 keinen anderen Schluss zu, dass auch jene Dienstnehmer, mit denen ein Gastspielvertrag abgeschlossen wurde, als "Bühnenmitglieder" mit "Bühnendienstvertrag" anzusehen sind.In Paragraph eins, des Kollektivvertrages werden Personen, die sich zur Leistung künstlerischer Dienste einem Theaterunternehmer verpflichten, als "Bühnenmitglieder" bezeichnet. Es herrscht daher im Wesentlichen ein inhaltlicher Gleichklang zwischen dem gesetzlichen Begriff "Mitglied" und dem im Kollektivvertrag verwendeten Begriff "Bühnenmitglied". Der kollektivvertragliche Begriff des "Bühnenmitglieds" ist dabei sogar weiter gefasst als der gesetzliche Begriff "Mitglied". Bereits aus diesen Überlegungen folgt, dass "Gäste" auch als "Bühnenmitglieder" im Sinne des Kollektivvertrags anzusehen sind. Kein Zweifel an dieser Einordnung kann jedoch unter Beachtung des Paragraph 7, in Zusammenschau mit Paragraph 63, des Kollektivvertrags mehr bleiben: Paragraph 7, zweiter Halbsatz ordnet an: "es bleibt dem Theaterunternehmer allerdings unbenommen, mit einzelnen Bühnenmitgliedern Bühnendienstverträge abzuschließen, die nur für einen Teil der jeweiligen Spielzeit oder nur für bestimmte Aufführungen gelten, abzuschließen (siehe auch Paragraphen 62, 63,)." Vor dem Hintergrund, dass Paragraph 63, die kollektivvertragliche Regelung über Gastspielverträge enthält, lässt der Verweis auf diese Bestimmung in Paragraph 7, keinen anderen Schluss zu, dass auch jene Dienstnehmer, mit denen ein Gastspielvertrag abgeschlossen wurde, als "Bühnenmitglieder" mit "Bühnendienstvertrag" anzusehen sind. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen, dass der Gast nicht "Bühnenangehöriger" sei, erweist sich daher als unzutreffend. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass weder das Gesetz, noch der Kollektivvertrag den Rechtsbegriff "Bühnenangehöriger" kennt, sondern lediglich die Begriffe "Mitglied" bzw. "Bühnenmitglied" verwendet werden. Es ist daher als Zwischenergebnis festzuhalten, dass Dienstnehmer mit Gastspielverträgen als Bühnenmitglieder gelten.
G. Weiters finden die Bestimmungen des Kollektivvertrages auf Gastspielverträge insoweit Anwendung, als sie nicht ihrem Inhalt nach längerfristige Bühnendienstverträge regeln oder solche zur Voraussetzung haben, insbesondere, soweit sie zur näheren Ausführung derjenigen Bestimmungen des Schauspielergesetzes getroffen sind, die nach der oben erwähnten gesetzlichen Vorschrift auf Gastspielverträge ausdrücklich für anwendbar erklärt worden sind.
Paragraph 63, des Kollektivvertrages gilt für Gastspielverträge die Bestimmung des Paragraph 52, SchauspG. Weiters finden die Bestimmungen des Kollektivvertrages auf Gastspielverträge insoweit Anwendung, als sie nicht ihrem Inhalt nach längerfristige Bühnendienstverträge regeln oder solche zur Voraussetzung haben, insbesondere, soweit sie zur näheren Ausführung derjenigen Bestimmungen des Schauspielergesetzes getroffen sind, die nach der oben erwähnten gesetzlichen Vorschrift auf Gastspielverträge ausdrücklich für anwendbar erklärt worden sind. Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass weder in § 52 SchauspG, noch im nunmehr in Geltung stehenden und eine ähnliche Regelung enthaltenden § 41 TAG Bestimmungen ausdrücklich für anwendbar erklärt worden sind. Es werden darin lediglich bestimmte Gesetzesbestimmungen für auf Gastspielverträge unanwendbar erklärt.Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass weder in Paragraph 52, SchauspG, noch im nunmehr in Geltung stehenden und eine ähnliche Regelung enthaltenden Paragraph 41, TAG Bestimmungen ausdrücklich für anwendbar erklärt worden sind. Es werden darin lediglich bestimmte Gesetzesbestimmungen für auf Gastspielverträge unanwendbar erklärt. Zu prüfen ist hier somit, ob jene kollektivvertragliche Regelung, die auf die vorliegenden Gastspielverträge angewendet werden soll (im gegenständlichen Fall: § 18 über das 13. und 14. Monatsgehalt), ihrem Inhalt nach längerfristige Bühnendienstverträge regelt oder solche zur Voraussetzung hat. Trifft einer dieser Fälle auf die genannte Bestimmung zu, so kann sie auf die Gastspielverträge nicht angewendet werden.Zu prüfen ist hier somit, ob jene kollektivvertragliche Regelung, die auf die vorliegenden Gastspielverträge angewendet werden soll (im gegenständlichen Fall: Paragraph 18, über das 13. und 14. Monatsgehalt), ihrem Inhalt nach längerfristige Bühnendienstverträge regelt oder solche zur Voraussetzung hat. Trifft einer dieser Fälle auf die genannte Bestimmung zu, so kann sie auf die Gastspielverträge nicht angewendet werden.
Abs 1 des Kollektivvertrages haben alle ganzjährig engagierten Bühnenmitglieder Anspruch auf Auszahlung eines [...]
Paragraph 18, Absatz eins, des Kollektivvertrages haben alle ganzjährig engagierten Bühnenmitglieder Anspruch auf Auszahlung eines [...]
G bzw. § 24 TAG nur jene Dienstverhältnisse mit Ablauf der üblichen Spielzeit enden, die ohne Zeitbestimmung eingegangen worden sind. § 7 des Kollektivvertrages, der als Regelfall den "Zwölfmonatsvertrag" vorsieht, lässt auf einen Teil der Spielzeit befristete Bühnendienstverträge sowie solche Verträge, die nur für bestimmte Aufführungen gelten, ausdrücklich zu und verweist diesbezüglich sogar auf die Bestimmungen über Gastspielverträge (§ 63). Daher kann der Gastspielvertrag auch aus systematischen Erwägungen nicht - wie dies in der Beschwerdeschrift dargestellt wird - als Gegenentwurf zum Bühnendienstvertrag angesehen werden, sondern stellte eine typische Ausprägung eines nicht ganzjährigen Dienstvertrags eines Bühnenmitglieds dar. Vor diesem Hintergrund kann der Terminus "nicht ganzjährig engagierte Bühnenmitglieder" in § 18 des Kollektivvertrages gleichsam als Überbegriff, der sowohl Gäste (§ 63) als auch die ebenfalls in § 7 genannten Externisten (§ 62) umfasst, verstanden werden. Gründe, weshalb § 18 gerade diese Verträge vom Anspruch auf Sonderzahlungen ausschließen sollte, sind nicht ersichtlich; vielmehr würde sich bei einer solchen Interpretation die Frage nach dem Anwendungsbereich der Aliquotierungsregelung stellen, werden doch, abgesehen von Externisten- und Gastspielerverträgen,
des Kollektivvertrages "Zwölfmonatsverträge" abgeschlossen.Wenn der BF in seiner Beschwerdeschrift diesbezüglich ausführt, dass Bühnenverträge ex lege mit der Dauer der jeweiligen Spielzeit befristet seien, so verkennt er dabei, dass
Paragraph 29, SchauspG bzw. Paragraph 24, TAG nur jene Dienstverhältnisse mit Ablauf der üblichen Spielzeit enden, die ohne Zeitbestimmung eingegangen worden sind. Paragraph 7, des Kollektivvertrages, der als Regelfall den "Zwölfmonatsvertrag" vorsieht, lässt auf einen Teil der Spielzeit befristete Bühnendienstverträge sowie solche Verträge, die nur für bestimmte Aufführungen gelten, ausdrücklich zu und verweist diesbezüglich sogar auf die Bestimmungen über Gastspielverträge (Paragraph 63,). Daher kann der Gastspielvertrag auch aus systematischen Erwägungen nicht - wie dies in der Beschwerdeschrift dargestellt wird - als Gegenentwurf zum Bühnendienstvertrag angesehen werden, sondern stellte eine typische Ausprägung eines nicht ganzjährigen Dienstvertrags eines Bühnenmitglieds dar. Vor diesem Hintergrund kann der Terminus "nicht ganzjährig engagierte Bühnenmitglieder" in Paragraph 18, des Kollektivvertrages gleichsam als Überbegriff, der sowohl Gäste (Paragraph 63,) als auch die ebenfalls in Paragraph 7, genannten Externisten (Paragraph 62,) umfasst, verstanden werden. Gründe, weshalb Paragraph 18, gerade diese Verträge vom Anspruch auf Sonderzahlungen ausschließen sollte, sind nicht ersichtlich; vielmehr würde sich bei einer solchen Interpretation die Frage nach dem Anwendungsbereich der Aliquotierungsregelung stellen, werden doch, abgesehen von Externisten- und Gastspielerverträgen,
Paragraph 7, des Kollektivvertrages "Zwölfmonatsverträge" abgeschlossen. Zusammengefasst regelt § 18 Abs 1 des Kollektivvertrags weder seinem Inhalt nach einen längerfristigen Bühnendienstvertrag, noch hat er einen solchen zur Voraussetzung. Vielmehr ist § 18 seinem Inhalt nach auf Bühnendienstverträge unabhängig von deren Dauer anwendbar.Zusammengefasst regelt Paragraph 18, Absatz eins, des Kollektivvertrags weder seinem Inhalt nach einen längerfristigen Bühnendienstvertrag, noch hat er einen solchen zur Voraussetzung. Vielmehr ist Paragraph 18, seinem Inhalt nach auf Bühnendienstverträge unabhängig von deren Dauer anwendbar. Den Ausführungen in der Beschwerdeschrift, wonach § 63 (gemeint wohl: § 18) des Kollektivvertrags längerfristige Regelungen zum Inhalt habe, weil die Sonderzahlungen nur jenen Bühnenangehörigen gebühren würden, die auf die Dauer der Spielzeit oder einen Teil derselben beschäftigt sind, aber diese Voraussetzungen auf den Gast, der nur zu bestimmten Aufführungen komme, nicht zutreffen würden, ist nicht zu folgen. Der BF lässt dabei unberücksichtigt, dass es für die Anwendbarkeit von § 18 des Kollektivvertrags nicht darauf ankommt, ob es sich bei einem Gastspielvertrag um einen längerfristigen Vertrag handelt, sondern ob § 18 seinem Inhalt nach längerfristige Bühnendienstverträge regelt oder solche zur Voraussetzung hat. Wie bereits ausgeführt wurde, trifft dies auf § 18 nicht zu.Den Ausführungen in der Beschwerdeschrift, wonach Paragraph 63, (gemeint wohl: Paragraph 18,) des Kollektivvertrags längerfristige Regelungen zum Inhalt habe, weil die Sonderzahlungen nur jenen Bühnenangehörigen gebühren würden, die auf die Dauer der Spielzeit oder einen Teil derselben beschäftigt sind, aber diese Voraussetzungen auf den Gast, der nur zu bestimmten Aufführungen komme, nicht zutreffen würden, ist nicht zu folgen. Der BF lässt dabei unberücksichtigt, dass es für die Anwendbarkeit von Paragraph 18, des Kollektivvertrags nicht darauf ankommt, ob es sich bei einem Gastspielvertrag um einen längerfristigen Vertrag handelt, sondern ob Paragraph 18, seinem Inhalt nach längerfristige Bühnendienstverträge regelt oder solche zur Voraussetzung hat. Wie bereits ausgeführt wurde, trifft dies auf Paragraph 18, nicht zu.
und 14. Monatsgehalt daher auch auf Gastspielverträge zur Anwendung.
Paragraph 63, des Kollektivvertrags kommt die in Paragraph 18, enthaltene Regelung über das
Vm § 63 des Kollektivvertrages gebühren den im verfahrensgegenständlichen Zeitraum beim BF als Gäste beschäftigten Schauspielern daher Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsgehalt).
Paragraph 18, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 63, des Kollektivvertrages gebühren den im verfahrensgegenständlichen Zeitraum beim BF als Gäste beschäftigten Schauspielern daher Sonderzahlungen (
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
GH - und im Übrigen auch des für die Klärung arbeitsrechtlicher Fragen primär zuständigen OGH - dazu fehlt, ob Bühnenmitglieder mit Gast(spiel)vertrag laut dem Kollektivvertrag für Bühnenmitglieder Anspruch auf Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsgehalt) haben.Die Revision ist
GH - und im Übrigen auch des für die Klärung arbeitsrechtlicher Fragen primär zuständigen OGH - dazu fehlt, ob Bühnenmitglieder mit Gast(spiel)vertrag laut dem Kollektivvertrag für Bühnenmitglieder Anspruch auf Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsgehalt) haben. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:L503.2012425.1.00
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