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{'item': 'L515 2132934-1'}

Obsah (13)§ 28Art 133§ 3§ 57§ 10§ 52§ 46§ 29§ 7§ 6§ 58§ 27§ 1

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.04.2019 GeschäftszahlL515 2132934-1 SpruchL515 2132937-1/39E, L515 2132937-1/39E L515 2132939-1/37E L515 2132934-1/33E L515 2132932-1/

§ 28Abs. 1 Vw

GVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, §§ 3, 8, 57 AsylG 2005 idgF abgewiesen.A) Die Beschwerden werden

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, Paragraphen 3, 8, 57, AsylG 2005 idgF abgewiesen. Gem. § 9 BFA-VG wird festgestellt, dass die Rückkehrentscheidungen gem. § 10 AsylG, § 53 FPG auf Dauer (§ 9 Abs. 3 BFA-VG) unzulässig sind.Gem. Paragraph 9, BFA-VG wird festgestellt, dass die Rückkehrentscheidungen gem. Paragraph 10, AsylG, Paragraph 53, FPG auf Dauer (Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG) unzulässig sind. Der beschwerdeführenden Partei XXXX , geb. XXXX , StA. der Republik Georgien, wird gem. §§ 54, 55

(1)und
(2)AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer 12 Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum erteilt.Der beschwerdeführenden Partei römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. der Republik Georgien, wird gem. Paragraphen 54, 55,
(1)und
(2)AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer 12 Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum erteilt. Den beschwerdeführenden Parteien XXXX , geb. XXXX , StA. der Republik Georgien römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. der Republik Georgien XXXX , geb. XXXX , StA. der Republik Georgien, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. der Republik Georgien, XXXX , geb. XXXX , StA. der Republik Georgien, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. der Republik Georgien, XXXX , geb. XXXX , StA. der Republik Georgien, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. der Republik Georgien, wird gem. §§ 54, 55
(1)AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum erteilt.wird gem. Paragraphen 54, 55,
(1)AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum erteilt. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.

  1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge kurz als „bP1“ bis „bP5“ bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Georgien und brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 22.05.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als nunmehr belangte Behörde (in weiterer Folge „bB“) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. römisch eins.
  2. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge kurz als „bP1“ bis „bP5“ bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Georgien und brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 22.05.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als nunmehr belangte Behörde (in weiterer Folge „bB“) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. I.1.
  3. Die männliche bP1 und die weibliche bP2 sind Ehegatten und Eltern der bP3 bis bP5.römisch eins.1.
  4. Die männliche bP1 und die weibliche bP2 sind Ehegatten und Eltern der bP3 bis bP
  5. In Bezug auf das bisherige verfahrensrechtliche Schicksal bzw. das Vorbringen der bP im Verwaltungsverfahren wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, welche wie folgt wiedergegeben werden (Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP1): "... - Sie flogen gemeinsam mit Ihrer Familie am 21.05.2016 von Tiflis/Georgien nach Wien/Österreich. Am 22.05.2015 stellten Sie vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG.- Sie flogen gemeinsam mit Ihrer Familie am 21.05.2016 von Tiflis/Georgien nach Wien/Österreich. Am 22.05.2015 stellten Sie vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG. [Anm.: Es folgen entscheidungsrelevante Auszüge aus der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes] Warum haben Sie ihr Land verlassen? Wir haben unsere Heimat aus politischen Gründen verlassen. Aufgrund der politischen Tätigkeit meiner Frau wird unsere Familie seitens der georgischen Regierung Repressalien ausgesetzt. Nach den Gemeindewahlen, wo meine Frau kandidiert hat, wurde sie aus der Arbeit entlassen. Ich wurde nach 19 Jahren Dienst bei der Polizei auch entlassen, obwohl ich nach einem Jahr in Pension gegangen wäre. Jetzt habe ich keinen Anspruch mehr auf die Rente. Mein Sohn Leri wird in der Schule von seinen Mitschülern und Lehrern schikaniert, weil seine Mutter bei der Partei „Nationalen Bewegung von Georgien“ war. Deswegen haben wir beschlossen unser Heimatland zu verlassen. … Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat? Ich befürchte das wir keine Arbeit mehr bekommen werden und wir wissen nicht welcher politischer Druck noch auf uns ausgeübt wird. - Nach Zulassung Ihres Verfahrens wurden Sie am 10.05.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – Regionaldirektion XXXX , Außenstelle XXXX , niederschriftlich einvernommen und gaben dabei folgendes zu Protokoll:- Nach Zulassung Ihres Verfahrens wurden Sie am 10.05.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – Regionaldirektion römisch 40 , Außenstelle römisch 40 , niederschriftlich einvernommen und gaben dabei folgendes zu Protokoll: … F: Haben Sie weitere Beweismittel vorzulegen bzw. geltend zu machen? A: Ja. Ich habe folgendes vorzulegen: - Arbeitsbescheinigung vom Ministerium für Innere Angelegenheiten von Georgien - Bestätigung des Notars über die Echtheit und Wahrheit der Übersetzungen - Bescheinigung der Parteimitgliedschaft von XXXX - Bescheinigung der Parteimitgliedschaft von römisch 40 - 3 Führsprachen ( XXXX )- 3 Führsprachen ( römisch 40 ) F: Welcher Religion und Volksgruppe/Nationalität gehören Sie an? Welche Staatsangehörigkeit haben Sie? A: georgisch-orthodox, Georgier und StA von Georgien. F: Haben Sie persönliche Beziehungen in Österreich? A: Außer meiner Ehefrau und den 3 Kindern befindet sich niemand hier von meiner Familie. F: Haben Sie bereits in einem anderen Land um Asyl angesucht? A: Nein. Es ist das erste Mal. F: Wo lebten Sie bis zu Ihrer Flucht aus „Georgien“? A: Dorf XXXX , Bezirk XXXX , Straßennamen haben wir keinen.A: Dorf römisch 40 , Bezirk römisch 40 , Straßennamen haben wir keinen. … F: Wie waren Ihre Lebensumstände und Ihr persönliches Umfeld vor Ihrer Ausreise aus Georgien? Schildern Sie diese (Ausbildung, Arbeit, Verwandte, finanzielle Situation, Haus/Wohnung, Eigentum etc.). A: Wir wohnten im Haus meines verstorbenen Vaters. Die Familie - die Schwester - meiner Frau hat uns Geld gegeben um die Reise zu finanzieren. Dafür kann sie jetzt über das Haus verfügen. Beim Haus der Justiz haben wir das Haus aber noch nicht übergeben. Wir haben ihr eine Vollmacht ausgestellt***. Ich habe als Polizist gearbeitet. Ich war ****Bezirksinspektor. Ich habe im Bezirk XXXX gearbeitet. Ich habe 500 Lari verdient, das sind ungefähr 230 Dollar. Meine Frau war nicht in diesem Haus gemeldet, sondern bei ihrer Schwester. Adresse lautet: XXXX (Straße) - XXXX (Bezirk) - Tbilisi. Wir haben aber alle im Haus in XXXX gelebt.A: Wir wohnten im Haus meines verstorbenen Vaters. Die Familie - die Schwester - meiner Frau hat uns Geld gegeben um die Reise zu finanzieren. Dafür kann sie jetzt über das Haus verfügen. Beim Haus der Justiz haben wir das Haus aber noch nicht übergeben. Wir haben ihr eine Vollmacht ausgestellt***. Ich habe als Polizist gearbeitet. Ich war ****Bezirksinspektor. Ich habe im Bezirk römisch 40 gearbeitet. Ich habe 500 Lari verdient, das sind ungefähr 230 Dollar. Meine Frau war nicht in diesem Haus gemeldet, sondern bei ihrer Schwester. Adresse lautet: römisch 40 (Straße) - römisch 40 (Bezirk) - Tbilisi. Wir haben aber alle im Haus in römisch 40 gelebt. F: Wo lebt Ihre Familie jetzt? A: Meine Familie lebt mit mir in XXXX in einer Pension. A: Meine Familie lebt mit mir in römisch 40 in einer Pension. F: Sind Sie verheiratet? Haben Sie Kinder? A: Ich bin verheiratet und habe drei Kinder. F: Haben Sie im Heimatland noch weitere Verwandte? A: Meine Eltern sind gestorben. Mein Bruder war in Abchasienkrieg. Er ist nicht wieder zurückgekommen. Wir wissen nicht was mit ihm passiert ist. Ich habe keine lebenden Verwandten in Georgien. F: Haben Sie zu sonst jemanden in Ihrer Heimat Kontakt? A: Wir haben Kontakt zu den Verwandten meiner Frau, Cousine und Schwester über Skype und Internet. F: Haben Sie Familienangehörige im EU-Raum: (einschließlich Norwegen, Island und Schweiz)? A: Nein. Die Einvernahme wird für eine Pause um 10:12 Uhr unterbrochen. Die Einvernahme wird um 10:25 Uhr fortgesetzt. F: Aus welchem Grund suchten Sie in Österreich um Asyl an? Schildern Sie möglichst ausführlich und konkret Ihre Flucht- und Asylgründe! (Freie Erzählung) A: Meine Frau war Mitglied der Partei Einheitliche Nationale Bewegung. 2014 wollte sie in der Bezirksverwaltung von XXXX als Abgeordnete arbeiten. Deswegen sollte sie gewählt werden. Natürlich arbeitete sie auch. In XXXX . Sie arbeitete für ein staatliches Unternehmen, welches im Agrarbereich tätig ist. Sie konnte die Wahl nicht gewinnen. Da sie in einer Oppositionspartei war wollte man sie auch nicht mehr im Agrarunternehmen haben. Ihr wurde 2015 nahegelegt, die Arbeit zu lassen. Ich wurde 2014 kurz vor den Wahlen von einer Person Abteilung Modul (Teil des Ministerium für Innnere Angelegenheiten) kontaktiert. Mir wurde ein Termin genannt an dem ich mich mit dieser Person treffen sollte. Ich bin dorthin gegangen. Diese Person war sehr freundlich. Er hat mich gefragt. ob ich wisse warum ich hier bin. Ich wusste es nicht. Er hat gesagt, wegen meiner Frau. Ich respektiere Dich weil Du auch Polizist bist, aber es wäre besser wenn deine Frau nicht in der Politik wäre. Ich habe ihm gesagt, dass ich Polizist bin und mit der Politik nichts zu tun haben darf. Und das ich auch kein Mitglied irgendeiner Partei bin, aber dass ich meine Frau sicher nicht unter Druck setzen kann mit der Politik aufzuhören. Er hat mir eine Liste vorgelegt mit Namen von Familien in meinem Bezirk. Er wollte von mir, dass ich herausfinde wen diese Personen wählen werden. In den 7 oder 8 Dörfern im Bezirk XXXX . Wir hatten ein freundliches Gespräch bis ich gesagt habe, dass das keine Aufgabe für die Polizei ist, herauszufinden wen wer wählen will. Ich bin nicht politische Polizei. Der Mann war dann sehr wütend. Er hat mir gesagt: Was willst du mir lehren. Du wirst Probleme haben, wenn du so weiter sprichst. Ich habe gefragt, welche Probleme ich denn bekommen soll. Vielleicht wirst du eingesperrt. Ich gebe Dir Zeit darüber nachzudenken. Das war im Sommer
  6. Es war schon Herbst und Winter. Ich habe mich nicht bedroht gefühlt. An die Bewohner in den Dörfern wurden Gutscheine für Holz verteilt. Wir haben keine bekommen. Ich habe nicht darüber nachgedacht. Aber seit März 2015 hat Aggression begonnen. Meine Frau war gekündigt. Und ich wurde kurze Zeit später auch gekündigt. Ich war auf Urlaub als ich gekündigt worden bin. Im Urlaub darf man nicht gekündigt werden. Danach wurde ich auf der Straße in der Nähe unseres Hauses beschimpft. "Wie kann man nur Mitglied dieser Partei sein." Ich wollte niemanden schlagen, weil man sonst ins Gefängnis gehen muss. Ich habe Arbeit gesucht, aber keine bekommen. Meine Tochter leidet an Epilepsie. Die Behandlung dafür kostet in Georgien Geld. Da ich aber keine Arbeit finden konnte, hatten wir kein Geld für die Behandlung. Durch die Streiterein mit Leuten konnten wir dann nicht mehr bleiben. Wir haben jetzt auch Angst zurückzukehren, weil die Leute in den Strukuren wissen würden, dass ich über die Abhörung von der Bevölkerung hier in Österreich erzählt habe. Außerdem ist mein erwachsener Sohn schon in einem Alter in dem er in gewaltsame Streitereien geraten könnte. Er hatte auch Probleme in der Schule, das hat er aber meiner Frau erzählt. A: Meine Frau war Mitglied der Partei Einheitliche Nationale Bewegung. 2014 wollte sie in der Bezirksverwaltung von römisch 40 als Abgeordnete arbeiten. Deswegen sollte sie gewählt werden. Natürlich arbeitete sie auch. In römisch 40 . Sie arbeitete für ein staatliches Unternehmen, welches im Agrarbereich tätig ist. Sie konnte die Wahl nicht gewinnen. Da sie in einer Oppositionspartei war wollte man sie auch nicht mehr im Agrarunternehmen haben. Ihr wurde 2015 nahegelegt, die Arbeit zu lassen. Ich wurde 2014 kurz vor den Wahlen von einer Person Abteilung Modul (Teil des Ministerium für Innnere Angelegenheiten) kontaktiert. Mir wurde ein Termin genannt an dem ich mich mit dieser Person treffen sollte. Ich bin dorthin gegangen. Diese Person war sehr freundlich. Er hat mich gefragt. ob ich wisse warum ich hier bin. Ich wusste es nicht. Er hat gesagt, wegen meiner Frau. Ich respektiere Dich weil Du auch Polizist bist, aber es wäre besser wenn deine Frau nicht in der Politik wäre. Ich habe ihm gesagt, dass ich Polizist bin und mit der Politik nichts zu tun haben darf. Und das ich auch kein Mitglied irgendeiner Partei bin, aber dass ich meine Frau sicher nicht unter Druck setzen kann mit der Politik aufzuhören. Er hat mir eine Liste vorgelegt mit Namen von Familien in meinem Bezirk. Er wollte von mir, dass ich herausfinde wen diese Personen wählen werden. In den 7 oder 8 Dörfern im Bezirk römisch 40 . Wir hatten ein freundliches Gespräch bis ich gesagt habe, dass das keine Aufgabe für die Polizei ist, herauszufinden wen wer wählen will. Ich bin nicht politische Polizei. Der Mann war dann sehr wütend. Er hat mir gesagt: Was willst du mir lehren. Du wirst Probleme haben, wenn du so weiter sprichst. Ich habe gefragt, welche Probleme ich denn bekommen soll. Vielleicht wirst du eingesperrt. Ich gebe Dir Zeit darüber nachzudenken. Das war im Sommer
  7. Es war schon Herbst und Winter. Ich habe mich nicht bedroht gefühlt. An die Bewohner in den Dörfern wurden Gutscheine für Holz verteilt. Wir haben keine bekommen. Ich habe nicht darüber nachgedacht. Aber seit März 2015 hat Aggression begonnen. Meine Frau war gekündigt. Und ich wurde kurze Zeit später auch gekündigt. Ich war auf Urlaub als ich gekündigt worden bin. Im Urlaub darf man nicht gekündigt werden. Danach wurde ich auf der Straße in der Nähe unseres Hauses beschimpft. "Wie kann man nur Mitglied dieser Partei sein." Ich wollte niemanden schlagen, weil man sonst ins Gefängnis gehen muss. Ich habe Arbeit gesucht, aber keine bekommen. Meine Tochter leidet an Epilepsie. Die Behandlung dafür kostet in Georgien Geld. Da ich aber keine Arbeit finden konnte, hatten wir kein Geld für die Behandlung. Durch die Streiterein mit Leuten konnten wir dann nicht mehr bleiben. Wir haben jetzt auch Angst zurückzukehren, weil die Leute in den Strukuren wissen würden, dass ich über die Abhörung von der Bevölkerung hier in Österreich erzählt habe. Außerdem ist mein erwachsener Sohn schon in einem Alter in dem er in gewaltsame Streitereien geraten könnte. Er hatte auch Probleme in der Schule, das hat er aber meiner Frau erzählt. F: Hat es einen Moment gegeben in dem Sie sich gesagt haben, jetzt verlassen wir Georgien? A: Wir haben schon länger darüber nachgedacht. Als sich die Gelegenheit ergeben hat, haben wir sie genutzt. Meine Frau hat über eine Freundin den Schlepper kennengelernt. Wir wollten nur Georgien verlassen. Er hat uns erklärt, wie wir nach Österreich kommen können. Das haben wir dann gemacht. F: Wann haben sie angefangen, darüber nachzudenken Georgien zu verlassen? A: So ungefähr Mitte April. Im Mai haben wir die Visums gehabt und sind dann geflogen. Der Schlepper hat die RP geholt, 10 Tage später hatten wir die Visa. ***** F: Was haben Sie studiert? A: Ich war nicht auf der Universität sondern einer Institution (Georgische geistig-wirtschaftliches Institut) (Hochschule), dort habe ich Jura studiert und abgeschlossen. F: Welche Funktion als Polizist hatten Sie vor Ihrer Entlassung? A: Teil der Sicherheitspolizei - Polizeiinspektor im Bezirk XXXX .A: Teil der Sicherheitspolizei - Polizeiinspektor im Bezirk römisch 40 . F: Was haben Sie als Polizeiinspektor gemacht? A: Ich hatte die Aufgabe Objekte zu beschützen. Wie z.B. Banken, Supermärkte, etc. Sodass nichts Kriminelles passiert. Ich hatte die Leitung von 10 Polizisten. F: Wie war der Wahlausgang 2014 in Ihrem Heimatdorf? Wer wurde Abgeordneter? A: Partei Otschneba hat gewonnen. Ein Mann dieser Partei hat gewonnen. Der ist jetzt Abgeordneter. Meine Frau ungefähr 18 oder 19% der Stimmen bekommen. Dieser Mann ungefähr 51% der Stimmen bekommen. F: Haben Sie sich über die Kündigung beschwert? Bei wem? A: Nein habe ich nicht. Das hatte keinen Sinn. Der Rechtsanwalt hätte viel Geld gekostet, das wir nicht hatten. Und der Kündigungsbescheid kam nicht von meinem Chef - gegen den hätte ich mich ja beschweren können, sondern von meinem Ministerium******, da hätte eine Beschwerde keinen Sinn gemacht. F: Sie sagten, Sie hätten versucht anderweitig Arbeit zu finden? Bei wem haben Sie um Arbeit gefragt? A: In Georgien gibt es kein AMS sondern private Unternehmen. Bei denen kann man nachfragen, ob es Arbeit gibt. Aber es ist sehr unwahrscheinlich, dass man dort Arbeit bekommt. F: Waren Sie persönlich bei irgendeiner Firma? A: Nein. Es ist in Georgien sehr schwierig Arbeit zu finden. F: Hat Ihre Frau Arbeit gesucht? A: Wir waren beide bei diesem Unternehmen, das Arbeit vermittelt. F: Hat Ihre Frau Arbeit bekommen? A: Nein. F: In der Erstbefragung steht, dass Ihre Frau Tierärztin sei. Ist das richtig? A: Ja, das stimmt? F: Hätte Ihre Frau selbstständig als Tierärztin arbeiten können. A: Nein, das würde viel zu viel Geld benötigen um damit anzufangen. F: Haben Sie und Ihre Frau nach der Kündigung Geld von den Behörden bekommen? A: Nein, so etwas gibt es in Georgien nicht. Wir hatten zusammen ungefähr 1000 Lari zusammen Einkommen. F: Wann haben Sie Ihr Heimatland verlassen? A: Am
  8. Mai 2015 mit dem Flugzeug von Tbilisi nach Wien um 08:00 Uhr in der Früh. F: Die Personen, die versucht haben Sie zu provozieren. Haben Sie diese gekannt? A: Ja, das waren Parteimitglieder von der Partei Otschneba (Traum). Sie sind nicht aus unserem Dorf, aber aus Dörfern in der Nähe. F: Wurden Sie von diesen Person verfolgt bzw. bedroht? A: Nein, Sie wollten mich provozieren um dann mit mir streiten zu können. F: Warum sollten die Wahlsieger in Ihrem Fall die Wahlverlieren provozieren? A: Ich kann das nicht erklären, aber ich glaube das ist Psychologie - Diktatur. Sie haben vielleicht Angst, dass sie in Zukunft nicht wieder gewählt werden könnten. F: Haben Sie sich an die Sicherheitsbehörden Ihres Heimatlandes gewendet, um von diesen geschützt zu werden? A: Das hat alles angefangen, nachdem ich nicht mehr Polizist war. Da hat das angefangen. F: Wann war Ihr letzter Tag als Polizist? A: Zwischen
  9. und
  10. März
  11. Meine Frau hat zuerst die Arbeit verloren. 7 oder 8 Tage später ich. F: Hat Ihre Frau gekündigt oder wurde sie gekündigt? A: Sie wurde gekündigt. F: Sie haben gesagt, dass Sie im Urlaub gekündigt wurden. Erzählen Sie davon. A: Ich hatte 35 Urlaub weil ich 15 Schiften zusammen hatte. F: Wann wäre Ihr letzter Urlaubstag gewesen? A: Ich glaube
  12. April
  13. F: Das bedeutet, sie wurden am Anfang Ihres Urlaubes entlassen. Könnte es sein, dass der letzte Apriltag Ihr letzter Urlaubstag war? Das würde das Schreiben Ihres Ministeriums erklären, wo Ihnen bescheinigt wird bis 01.05.2015 Angehöriger der genannten Behörde gewesen zu sein? A: Ja, so stimmt das glaube ich. F: Für mich stellt sich der Grund für Ihre Furcht wie folgt da: Sie und Ihre Frau haben die Arbeit verloren und konnten keine neue Arbeit finden. Daher konnten Sie sich die Behandlung Ihrer Tochter nicht leisten. Deshalb verließen Sie Georgien? A: Das ist ein Teil davon. Der andere sind die Provokationen. Ich wusste nicht, was diese Leute noch tun könnten. F: Haben Sie diese Leute jemals bei der Polizei gemeldet? A: Nein. Weil es keinen Sinn machte. F: Was hätten Sie als Polizist getan, wenn jemand in ihrer Situation zu Ihnen gekommen wäre und um Hilfe gebeten hätte? A: Ich hätte Mitleid gezeigt, aber ich hätte auch gesagt, dass ich Ihm nicht helfen kann. F: Wer hätte etwas dagegen unternommen, wenn Sie dieser Person geholfen hätten? A: Die Partei Georgischer Traum. F: Und das weiß in Georgien jeder Polizist, dass er gegen die Partei nichts machen darf? A: Polizei kann etwas machen, wenn die Partei noch nicht so stark ist. Aber wenn sie großen Einfluss haben, dann geht nichts mehr. F: Hat Ihre Frau gewusst, auf was sie sich einläßt, wenn sie für die Einheitliche Nationale Bewegung 2014 kandidiert? A: Meine Frau konnte sich nicht vorstellen, dass so etwas passieren könnte. F: Wurden Sie persönlich jemals wegen Ihrer Religion, Rasse, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder Ihrer politischen Einstellung verfolgt oder bedroht? A: In Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe gibt es keine Probleme in Georgien. Wir sind sehr tolerant. Ich selbst habe keine politische Einstellung. Die Provokationen sind aufgrund der Parteimitgliedschaft meiner Frau. F: Hat Ihre Frau drüber nachgedacht, einfach nicht mehr politisch aktiv zu sein? A: Meine Frau war nicht so sehr interessiert in die Politik im Allgemeinen. Sie wollte als Abgeordnete in Ihrem Bereich mehr für die Menschen tun. Das hätte die Partei positiv dargestellt. Vielleicht ist das der Grund warum man nicht will, dass sie etwas für die Leute macht. F: Beschreiben Sie Ihren Fluchtweg, vom Verlassen Ihrer Heimat bis zur Ankunft in Österreich (Von – über – nach, mit/ohne Hilfe von Schleppern, ungefähre Dauer): A: Von Flughafen Tiflis mit einem Flugzeug nach Wien. Legale Einreise mittels Visum und Reisepass und dann von Wien nach Traiskirchen. F: Hatten Sie persönlich jemals Schwierigkeiten oder Probleme mit den Behörden Ihres Heimatlandes „Georgien“? A: Nein, ich war Polizist. Ganz im Gegenteil ich musste Vorbild für die Bevölkerung sein. F: Gehören Sie einer politischen Partei an? A: Nein. Nur die Ehefrau. Mich persönlich interessiert Politik nicht. F: Ist gegen Sie in Georgien oder einem anderen Drittstaat ein Gerichtsverfahren anhängig? A: Nein F: Waren Sie in Haft oder wurden Sie festgenommen? Wenn ja, warum? Wie oft insgesamt? A: Nein. F: Haben sie alle Fluchtgründe genannt? A: Ja, habe ich. F: Sie sind allen Provokationen immer aus dem Weg gegangen? A: Ja, ich wusste was passieren würde, wenn es zu Streitereien kommen würde. Ich hatte Angst davor mit jemanden Streiten zu müssen. F: Haben Sie darüber nachgedacht, Ihr Dorf und Ihren Bezirk zu verlassen und woanders hin in Georgien zu ziehen? A: Das hatte keinen Sinn. F: Hätten Sie Georgien ohne die Provokationen verlassen? A: Nein. Wenn ich solche Probleme nicht gehabt hätte, dann wäre ich geblieben. F: Ist Ihre Versorgung in Österreich gesichert? A: Ja, alles passt. Mit dem AW werden die wesentlichen Inhalte der Länderfeststellung zu seinem Herkunftsland erörtert. Dem AW wird eine Kopie angeboten mit dem Hinweis innerhalb der nächsten 14 Tage eine schriftliche Stellungnahme zu dem Inhalt abgeben zu können. Möchten Sie dies tun? A: Nein, ich kann Ihnen nur versichern, dass all meine Angaben der Wahrheit entsprechen und dass ich nichts übertrieben haben. Mir wurde gesagt, dass mir etwas passieren könnte (von diesem Mann von der Abteilung Modul). Das will ich natürlich nicht ausprobieren. F: Was haben Ihre Polizeikollegen zu der Kündigung und den Provokationen gesagt? A: Denen hat das auch nicht gefallen, aber sie konnten auch nichts machen. F: Haben Sie das mit dem Mann vom Modul irgendwem gemeldet? A: Nur der Familie, nicht offiziell. F: Warum nicht? A: Dann würde alles schlechter sein. Zu wem hätte ich gehen sollen. Es kommt ja alles von oben. F: Es gibt auch in Georgien den Ombudsmann. Kennen Sie das? A: Kenne ich. F: Zu dem hätten Sie gehen können? A: Man kann natürlich dorthin gehen können, aber das ändert sich nichts. F: Wohin würden Sie gehen, wenn Sie nach „Georgien“ zurückkehren müssten? A: Ich werde nie mehr nach Georgien zurückkehren. F: Sind Sie erwerbstätig, besuchen Sie einen Deutschkurs? Sind Sie in anderer Form integriert, z.B. Vereinsmitgliedschaften, etc.? A: Nein, ich arbeite noch nicht. Das wäre ja illegal. Ein Lehrer kommt zu uns in die Pension um uns Deutsch zu lehren. Außerdem besuchen wir noch andere Deutschlehrer. F: Wie stellen Sie sich Ihre weitere Zukunft vor? A: Hier, optimistisch. F: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen, was noch nicht zur Sprache gekommen ist? A: Das ist alles. F: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden? A: Ja, ausgezeichnet. F: Möchten Sie eine Kopie der Niederschrift? A: Ja, bitte. Nach Rückübersetzung ist folgendes zu ergänzen bzw. zu ändern: Seite 3: * zu ergänzen: bis zum 22.05.2016 in der Früh ** zu streichen: **Er hat dafür von uns auch Geld bekommen - zu setzen: Er wollte wahrscheinlich extra Geld von uns für die den Transport von Wien nach Traiskirchen. Wir haben aber für alles bereits bezahlt. Seite 5 *** zu ergänzen: damit sie mit dem Haus machen kann was sie will, sie hat uns schließlich Geld dafür gegeben. **** zu streichen: Bezirksinspektor - zu setzen Inspektor Seite 7 ***** zu ergänzen: 10 Tage nachdem wir die Visa hatten, haben wir Georgien verlassen. ****** zu ergänzen: also von der regierenden Partei …“ Die bP2 schilderte sinngemäß einen ähnlichen Sachverhalt, die Kinder beriefen sich auf die Gründe der Eltern und auf den Familienverband. I.
  14. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Republik Georgien

§ 46FPG zulässig ist. Der Beschwerde wurde gem. § 18

(1)Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Weiters wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.römisch eins.2. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Republik Georgien

Paragraph 46, FPG zulässig ist. Der Beschwerde wurde gem. Paragraph 18,

(1)Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Weiters wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. In Bezug auf alle fünf bP wurde ein im Spruch inhaltlich gleichlautender Bescheid erlassen, weshalb sich aus dem Titel des Familienverfahrens gem. § 34 AsylG ebenfalls kein anderslautender Bescheid ergab.In Bezug auf alle fünf bP wurde ein im Spruch inhaltlich gleichlautender Bescheid erlassen, weshalb sich aus dem Titel des Familienverfahrens gem. Paragraph 34, AsylG ebenfalls kein anderslautender Bescheid ergab. I.2.
  1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu Folgendes aus (Wiedergabe an dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP1):römisch eins.2.
  2. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu Folgendes aus (Wiedergabe an dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP1): " ... (Auszug der Verfahrensrelevanten Feststellungen) Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person: Durch die Vorlage Ihres unbedenklichen georgischen Personalausweises steht Ihre Identität fest. Bezüglich Ihrer Staatsangehörigkeit, Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit und Ihrer religiösen Gesinnung sind Sie ob der Verwendung des Idioms der Sprache Georgisch, Ihrer Kenntnisse und diesbezüglich unbestrittener Angaben glaubhaft. Durch die Anwesenheit Ihrer gesamten Familie in Österreich und der Vorlage Ihrer Heiratsurkunde wurden Ihre Familienverhältnisse festgestellt. […] Sie brachten auf Befragung hin keine medizinische Behandlungsnotwendigkeit vor und ergab sich derartiges auch nicht aus der Aktenlage. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte daher davon auszugehen, dass keine Erkrankung besteht. Daher wurde festgestellt, dass Sie gesund sind.

Aktenlage sind Sie im Bundesgebiet bis dato nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten und eine strafrechtliche Verurteilung liegt noch nicht vor. Es liegt auch keine fremdenpolizeiliche Ausweisungsentscheidung gegen Sie vor. Durch Vorlage einer Bescheinigung, ausgestellt vom Ministerium für Innere Angelegenheiten von Georgien, Juristische Person des öffentlichen Rechtes- Verwaltung des Kaders der Hauptverwaltung von Kader- und Organisationellen Versorgung des Departments für Sicherheitspolizei am 25.04.2016 wurde festgestellt, dass Sie im Zeitraum 05.Juni 1996 bis 01.Mai 2015 für die genannte Behörde tätig waren. Ihre Kündigung begründet sich auf diverse Unterpunkte von Verordnungen und Anordnungen des JPÖR Departments der Sicherheitspolizei von MIA. Ihre Kündigung entspricht somit den Rechtsvorschriften Ihres Heimatlandes und wurde nicht willkürlich wegen der Parteizugehörigkeit Ihrer Frau zu der "Vereinten Nationalen Bewegung" (VNB, in Englisch UNM) gegen Sie erlassen. Ob Sie noch im Besitz Ihres Hauses sind, oder ob dieses bereits verkauften worden ist konnte nicht festgestellt werden. Weiters konnte im Laufe des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden, ob Sie über andere Besitztümer in Georgien verfügen. Sie gaben an, dass Sie in Georgien Jura studiert und dieses erfolgreich abgeschlossen hätten. Da Sie keinen Beweis in Form eines Diploms vorlegten, konnte nicht festgestellt werden über welchen Bildungsgrad Sie verfügen. Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats: Sowohl bei Ihrer Erstbefragung am 22.05.2015, als auch in Ihrer Einvernahme am 10.05.2016 gaben Sie sinngemäß an, dass Ihre Frau bei den Kommunalwahlen am

  1. Juni 2014 als Kandidatin der VNB für das Amt der Verwaltungschefin Ihres Bezirks XXXX kandidiert hätte. Sie hätte etwas 20 % der gültigen Stimmen erhalten. Gewählt wäre der Kandidat des Wahlbündnisses Georgischer Traum worden mit etwa 50 % der Stimmen. Im März 2015 wäre zuerst Ihre Frau gekündigt worden und ein paar Tage später auch Sie. Als Ursache für die Kündigungen nannten Sie die Parteizugehörigkeit Ihrer Frau zu der Oppositionspartei Vereinte Nationale Bewegung (VNB). Da Ihre Tochter an Epilepsie leiden würde, Sie in Folge keine Arbeit gefunden hätten und somit die Behandlung Ihrer Tochter nicht finanzieren hätten können und es auf der Straße zu Provokationen durch Ihnen unbekannte Personen gekommen wäre, hätten Sie entschieden Georgien zu verlassen und nach Europa zu reisen um hier ein neues Leben zu beginnen. Konkrete Bedrohungen gegenüber einem Familienmitglied hätte es nie gegeben. Auch wurde kein Familienmitglied je Opfer eines Gewaltaktes, jedoch hätten Unbekannte auf der Straße in Richtung Ihres Hauses geschimpft.Sowohl bei Ihrer Erstbefragung am 22.05.2015, als auch in Ihrer Einvernahme am 10.05.2016 gaben Sie sinngemäß an, dass Ihre Frau bei den Kommunalwahlen am
  2. Juni 2014 als Kandidatin der VNB für das Amt der Verwaltungschefin Ihres Bezirks römisch 40 kandidiert hätte. Sie hätte etwas 20 % der gültigen Stimmen erhalten. Gewählt wäre der Kandidat des Wahlbündnisses Georgischer Traum worden mit etwa 50 % der Stimmen. Im März 2015 wäre zuerst Ihre Frau gekündigt worden und ein paar Tage später auch Sie. Als Ursache für die Kündigungen nannten Sie die Parteizugehörigkeit Ihrer Frau zu der Oppositionspartei Vereinte Nationale Bewegung (VNB). Da Ihre Tochter an Epilepsie leiden würde, Sie in Folge keine Arbeit gefunden hätten und somit die Behandlung Ihrer Tochter nicht finanzieren hätten können und es auf der Straße zu Provokationen durch Ihnen unbekannte Personen gekommen wäre, hätten Sie entschieden Georgien zu verlassen und nach Europa zu reisen um hier ein neues Leben zu beginnen. Konkrete Bedrohungen gegenüber einem Familienmitglied hätte es nie gegeben. Auch wurde kein Familienmitglied je Opfer eines Gewaltaktes, jedoch hätten Unbekannte auf der Straße in Richtung Ihres Hauses geschimpft. Es konnte im Zuge des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden, ob Sie nach dem 01.05.2015 tatsächlich arbeitslos waren und ob Sie überhaupt auf Arbeitssuche waren. Jedoch konnte festgestellt werden, dass Sie zumindest bis 01.05.2015 Angehöriger der Sicherheitsbehörde von Georgien waren. Ein Zusammenhang mit der Kandidatur Ihrer Frau am 15.06.2014 und Ihrer Kündigung (01.05.2015) konnte nicht festgestellt werden. Obwohl es Berichte über angedrohte bzw. tatsächlich vollzogene Kündigungen von Parteimitgliedern der VNB gibt, so fanden diese unmittelbar vor bzw. unmittelbar nach den Wahlen statt und sollten zur Einschüchterung der Kandidaten führen, zumindest wird dies von der Opposition behauptet. Ihre Kündigung kann hingegen in keinem Zusammenhang mit Einschüchterung im Zuge einer Wahl gesehen werden. Die Wahlen fanden am
  3. Juni 2014 statt. Sie waren bis 01.05.2015 Angehöriger der Sicherheitsbehörden von Georgien. Der Kandidat der Regierungspartei ging als Sieger der Wahl hervor. Ihre Frau hätte erst, wenn Sie dies denn überhaupt in Betracht gezogen hätte, bei den nächsten Kommunalwahlen 2018 wieder kandidieren können. Womit eine Einschüchterung unmittelbar vor einer anstehenden Wahl und einer angekündigten Wahl auch nicht in Betracht kommt. Eine nicht legitime Kündigung von Ihnen und Ihrer Frau hätte keine Auswirkung auf die vergangene Wahl, zumal der Wahlsieger über 50 % erhielt, während Ihre Frau lediglich 20 % der Stimmen erhielt bei insgesamt rund 1.200 Wahlberechtigten im Bezirk. Jedoch würde eine nicht legitime Kündigung einer Oppositionspolitikerin oder deren Ehepartner für kommende Wahlen der Opposition sehr wohl helfen, weil dadurch eine Willkür bzw. gesetzwidrige Taten der Regierungspartei aufgezeigt hätten werden können. In den letzten vier Jahren bzw. seit den Parlamentswahlen 2012 wird von unabhängigen Quellen (Zusammenfassung in der Länderfeststellung) berichtet, dass die amtierende Regierung bemüht ist, den Einfluss, den es unter der Regierung Saakashvili noch gab, durch Politiker auf Exekutive und Legislative zu minimieren bzw. dies unmöglich zu machen. Warum nun ausgerechnet die Regierung wegen einer Kommunalpolitikerin, die zudem von der Bevölkerung nicht in ein Amt gewählt worden ist und lediglich 20% Wahlzustimmung fand, gegen Ihre eigenen Prinzipien verstoßen sollte und Ihren Einfluss geltend machen um Sie und Ihre Ehefrau zu kündigen konnten Sie nicht substantiiert darstellen. Weder ist so eine Handlung durch die Informationen aus der Länderfeststellung begründbar noch konnte aus Ihren Angaben eine lebensnahe Begründung entnommen werden warum die amtierende Regierungspartei ein politisches Interesse daran haben könnte Sie und Ihre Frau rechtswidrig kündigen zu lassen. Sie gaben an, dass nachdem Sie gekündigt worden wären, hätte es durch unbekannte Personen Ihnen gegenüber Anfeindungen gegeben. Man hätte versucht Sie zu provozieren um mit Ihnen in einen Streit geraten zu können, der dann eventuell zu strafrechtlichen Handlungen führen hätte können, die wiederum für Sie gerichtliche Folgen hätten und Sie deshalb eingesperrt werden hätten können. Da Ihnen die Folgen eines Streits bewusst gewesen wären, hätten Sie versucht solchen Provokationen aus dem Weg zu gehen und hätten Sie das auch erfolgreich gemacht wodurch es zu keinen Streitigkeiten bzw. gewaltsamen Auseinandersetzungen gekommen wäre. Sie waren einschließlich bis zum 01.05.2015 Angehöriger der Sicherheitspolizei. Es ist nicht glaubwürdig, dass Personen in einem Land wie Georgien ständig versuchen würden einen Angehörigen der Sicherheitspolizei zu provozieren und es Ihnen, mit einer fast 20-jährigen Berufserfahrung als Angehöriger der Sicherheitspolizei oder Ihren Kollegen nicht möglich gewesen wäre, dieses Fehlverhalten abzustellen bzw. dagegen vorzugehen. Dass Provokationen gegenüber Ihrer Person u.a. Anlassgrund waren Ihre Heimat zu verlassen ist daher nicht glaubwürdig. Des Weiteren wird festgestellt, dass sich die Anhängerschaft der Partei Georgischer Traum (GT) seit den Parlamentswahlen 2012 stark verringert hat. Wollten laut Umfrage vom 01.10.2012 noch 54,9 % der Befragten die GT wählen und 40,2% die VNB, so verringerte sich dies im Laufe der Zeit auf 46% am 08.05.2014 (kurz vor den Kommunalwahlen) bis zum Zeitraum Ihrer Ausreise auf 36% am 25.03.
  4. Momentan hat die GT einen Zuspruch von etwa 29% aller Wahlberechtigten. Dass Ihnen ein Leben in Georgien aufgrund der Parteizugehörigkeit Ihrer Ehefrau zur VNB mit immerhin 27% Zustimmung aus der Bevölkerung unmöglich wäre ist nicht glaubwürdig, ansonsten hätte bereits fast ein Drittel der Bevölkerung, wie Sie, Georgien verlassen. Zum Vorwurf, dass Sie bei einer Rückkehr Repressalien zu erwarten hätten, weil Ihre Frau Mitglied der VNB ist wird auf die Information zu Ihrem Herkunftsland verwiesen. Es gibt Berichte, wonach hohe Amtsträger der Vorgängerregierung Saakashvili durch die Justiz aufgrund von Amtsmissbrauchs, Korruption und ähnlichen Vergehen verurteilt wurden. Weiters gibt es Berichte von Einschüchterungsversuchen von Wahlhelfern und Wahlleiter im Vorfeld von Wahlen. Auch bei strafrechtlich relevanten Anklagen würden Parteimitglieder der VNB höhere Strafen erfahren, als Parteimitglieder des "Georgischen Traum". Laut eigenen Angaben sind Sie jedoch weder ehemaliger hoher Amtsträger der Vorgängerregierung, noch sind oder waren Sie Wahlhelfer/Wahlleiter und sind Sie bis dato in Georgien strafrechtlich unbescholten, womit Ihnen keine besondere Aufmerksam durch die Justiz zugestanden wird. Sie gehören somit zu keiner der beschriebenen Personengruppen, die eine Verfolgung durch Exekutive und Justiz zu erwarten hätte, womit auch eine Verfolgung auszuschließen ist. Nur aufgrund einer Zugehörigkeit zur Partei VNB von allen Institutionen in Georgien schlecht behandelt zu werden ist ebenfalls unrealistisch und lebensfremd, ansonsten würden über 800.000 Menschen in Georgien Ihr Schicksal teilen, worüber jedoch keinerlei Berichte existieren. Es darf hierbei auf den Ausgang der Parlamentswahlen von 2012 verwiesen werden. Auf die Partei VNB entfielen bei den Parlamentswahlen 2012 867.000 Stimmen, während 1,179 Mio georgische Wahlberechtigte die Partei "Georgischer Traum" gewählt haben. Es liegen keine Berichte vor, die die Annahme rechtfertigen würde, dass Ihnen bloß wegen der Zugehörigkeit zu der VNB ein Leben in Georgien unmöglich machen würde, zumal Ihnen das seit den Parlamentswahlen im Oktober 2012 auch möglich war. Das BFA erkennt daher keinen Grund, wegen der Zugehörigkeit zur VNB Georgien verlassen zu müssen, zumal es sich in Georgien um ein Sicheres Herkunftsland handelt und die Gerichte und Exekutive unabhängig von der gewählten Regierung agieren können. Als weiteren Grund für die Ausreise nannten Sie die Erkrankung Ihrer Tochter. Sie hätten die notwendige Behandlung bzw. Medikamente nicht bezahlen können. Es war Ihnen möglich für die Reise nach Österreich insgesamt 10.000 Dollar zu bezahlen. Dieses Geld hätten Sie auch für die medizinische Versorgung Ihres Kindes einsetzen können. Auch kann von Ihnen verlangt werden abseits Ihres bisherigen Berufes jedwede Arbeit anzunehmen um für den Unterhalt Ihrer Familie zu sorgen. Sie waren bis einschließlich dem 01.05.2015 Staatsbediensteter. Die Ausreise erfolgte am 21.05.
  5. Während dieses Zeitraumes haben Sie laut Angaben die Ausreise arrangiert. Es ist daher unwahrscheinlich, dass Sie überhaupt versucht haben in Ihrer Heimat wieder Arbeit zu finden, sondern hegten lediglich den Wunsch nach Österreich zu migrieren und hier Ihr weiteres Leben zu bestreiten. Auch führten Sie an, dass Sie unmittelbar vor den Kommunalwahlen zu einer Abteilung Ihrer Behörde geladen worden wären. Ihnen wäre gesagt worden, dass Sie Ihre Frau hätten beeinflussen sollen von einer Kandidatur abzusehen. Auch hätten Sie in dem Wahlkreis Ihres Einflussbereiches Ermittlungen führen sollen um festzustellen, wie die einzelnen Bürger bei der Wahl abstimmen. Ob dieses Gespräch tatsächlich stattgefunden hat konnte nicht festgestellt werden. Da der Beamte, bei Wahrheitsgehalt, sich u.a. des Amtsmissbrauchs hätte schuldig gemacht und Sie als, laut eigenen Angaben, Absolvent eines Jus Studiums und Angehöriger der Sicherheitspolizei dies gewusst hätten, hätten Sie dies zur Anzeige gebracht bzw. hätten Sie bei erfolgter Kündigung aus politischen Gründen Rechtsmittel ergriffen. Weder ist es glaubwürdig, dass eine solche Beeinflussung noch eine darüber hinaus gehende Bedrohung stattgefunden hat. Sie gaben weiters an, dass Sie befürchten würden die Schilderungen über die versuchte Beeinflussung bzw. des offensichtlichen Amtsmissbrauchs könnte bei einer Rückkehr zu Repressalien führen. Hierzu wird angemerkt, dass die georgischen Behörden nicht in Kenntnis gesetzt werden, dass ein Staatsangehöriger von Georgien in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Die in den Einvernahmen getätigten Angaben werden zusätzlich vertraulich behandelt. Wie bereits ausgeführt sind Ihre diesbezüglich Angaben nicht glaubwürdig, aber auch bei Wahrheitsgehalt würde es keine Anhaltspunkte geben, die vermuten lassen würden, dass Sie solche Angaben in Österreich gemacht haben. Die von Ihnen zum maßgeblichen Sachverhalt vorgebrachten Beweggründe waren unglaubwürdig, lebensfremd und zum Teil auch nicht nachvollziehbar. Sonstige Ausreisegründe kamen im Verfahren nicht hervor und wurden von Ihnen auch nicht geltend gemacht. In Gesamtbewertung aller Angaben kam das Bundesamt daher zum Schluss, dass Ihr Vorbringen nicht geeignet ist eine Asylgewährung zu indizieren. Offenkundig dient der von Ihnen gestellte Asylantrag ausschließlich dazu sich zwecks Verbesserung der Lebensbedingungen, ein wie auch immer geartetes Aufenthaltsrecht für das österreichische Bundesgebiet zu verschaffen, keinesfalls aber um Verfolgungsschutz zu erlangen. Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr: Sie brachten im Verfahren keine anderen Gefährdungspotenziale vor als jene, die für nicht asylrelevant erachtet wurden. Solche können auch amtswegig im Falle Ihrer Rückkehr nach Georgien nicht festgestellt werden. Ihre Reisen in Länder, deren Kultur Sie nicht kannten, zeugen zudem von einer überdurchschnittlichen Anpassungs- und Selbsterhaltungsfähigkeit, welche Ihnen bei einer Rückkehr in den gewohnten Kulturkreis, in dem Sie Ihr bisheriges Leben überwiegend verbrachten, zugutekommt. Es wäre Ihnen zumutbar durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit oder erforderlichenfalls durch Zuwendungen von dritter Seite - auch unter Anbietung Ihrer gegebenen Arbeitskraft als Gegenleistung - jedenfalls auch nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, beizutragen, um das zu Ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, ausgeübt werden können. Auf kriminelle Tätigkeiten wird von der Asylbehörde in diesem Zusammenhang ausdrücklich nicht verwiesen. Es kamen im Verfahren keine konkreten Umstände hervor, dass Sie bei einer Rückkehr nicht wieder am Erwerbsleben teilnehmen könnten, Sie sprechen die Landes- bzw. Amtssprache auf Muttersprachenniveau und verfügen somit über entsprechende Artikulationsmöglichkeiten, die für die Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses erleichternd sind, Sie sind auch mental und organisch soweit gesund und können einer Beschäftigung nachgehen. Es ist hier ausdrücklich anzuführen, dass Sie auch vor Ihrer Ausreise in der Lage waren, Ihre primären Bedürfnisse in Georgien zu befriedigen. Sie waren auch in der Lage die Kosten für eine Ausreise zu bestreiten, ohne hierfür erhebliche Hindernisse oder Mühen vorgebracht zu haben. Es ist daher davon auszugehen, dass Sie auch weiterhin in der Lage sind sich selbst in Ihrem Herkunftsstaat versorgen zu können. Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in Georgien eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrschte, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre. Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in Georgien eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrschte, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre. Selbst wenn Sie auch nach Ihrer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat für den Wiedereinstieg in das dortige Leben einige Startschwierigkeiten erwarten sollten, entsteht kein Rückkehrhindernis. Bei einer Rückkehr würden Sie daher im Herkunftsstaat in der Lage sein, eine ausreichende Lebensgrundlage zu finden. Sie würden nicht in eine hoffnungslose Lage nach Ihrer Rückkehr kommen. Es kann davon ausgegangen werden, dass Ihnen im Fall der Rückkehr eine wirtschaftliche und soziale Unterstützung, zu Teil wird. Ihre Familie lebt in Georgien. Sie könnten auf die Unterstützung Ihrer Familienangehörigen zurückgreifen. Auch der Gang zu den Behörden ist Ihnen möglich und zumutbar. Sie vermochten auch keine konkrete Gefahr im Fall Ihrer Rückkehr vorbringen, sondern konnten hier lediglich Mutmaßungen tätigen. Ein reales Risiko im Fall Ihrer Rückkehr konnte nicht ermittelt werden und wurde von Ihnen nicht vorgebracht. Mutmaßungen alleine reichen jedoch nicht aus um hier ein Rückkehrhindernis entstehen zu lassen. Sie vermochten auch keine konkrete Gefahr im Fall Ihrer Rückkehr vorbringen, sondern konnten hier lediglich Mutmaßungen tätigen. Ein reales Risiko im Fall Ihrer Rückkehr konnte nicht ermittelt werden und wurde von Ihnen nicht vorgebracht. Mutmaßungen alleine reichen jedoch nicht aus um hier ein Rückkehrhindernis entstehen zu lassen. , In Gesamtbetrachtung muss hier von Seiten des Bundesamtes demnach davon ausgegangen werden, dass keine Hinderungsgründe einer Rückkehr gegeben sind und auch keine Gründe vorliegen, welche zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen könnten und war daher Ihr Antrag auch in diesem Punkt abzuweisen. Betreffend die Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben: Die oben angeführten Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben wurden aufgrund Ihrer nicht anzuzweifelnden Angaben getroffen. Ihre illegale Einreise in das Bundesgebiet ergibt sich aus dem Umstand, dass Sie die Voraussetzungen für eine legale Einreise nach und einen legalen Aufenthalt in Österreich offensichtlich nicht erfüllen und auch nicht zu jenem Personenkreis zu zählen sind, welchem aufgrund sonstiger rechtlicher Bestimmungen ein Einreise- oder Aufenthaltsrecht in Österreich zukommen würde. Insbesondere erfolgte Ihre Einreise nach Österreich offensichtlich auch nicht an einer Grenzkontrollstelle unter Vorlage der erforderlichen Reisedokumente bzw. nur durch Vorlage eines gefälschten Visums. Zu Ihrem Privatleben ist anzuführen, dass Sie sich erst seit 21.05.2016 in Österreich befinden und ausschließlich von staatlicher Unterstützung leben. Eine besondere Bindung zu Österreich oder zu Personen, die zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt sind, konnte nicht ausgemittelt werden und wurde von Ihnen auch nicht vorgebracht. Sie beherrschen jedoch nach wie vor Ihre im Herkunftsstaat gesprochene Sprache auf Muttersprachenniveau und kennen die in Georgien herrschenden kulturellen Gepflogenheiten. Zu Ihrem allfällig begründeten Privatleben in Österreich ist zu sagen, dass zwar davon auszugehen ist, dass Sie auch weiterhin im Bundesgebiet verbleiben möchten, Ihnen jedoch bereits zu Beginn des Verfahrens, spätestens jedoch nach entsprechenden Hinweisen im Verfahren auch klar sein musste, dass im Fall einer abweisenden Entscheidung Ihr Aufenthalt in Österreich endet, also Ihr Aufenthalt bis dahin nur ein Vorübergehender ist. Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet war nämlich während der gesamten Dauer Ihres Asylverfahrens nie als sicher anzusehen, zumal Sie einzig und allein auf Grund Ihres Asylantrages zum vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt waren. Hier hält der EGMR in einem aktuellen Urteil auch ausdrücklich fest, dass im Hinblick auf die Interessensabwägung zwischen dem Privatleben eines Fremden, welcher im Aufenthaltsstaat rechtmäßig niedergelassen ist und einem Fremden, der bloß aufgrund des Status eines Asylwerbers vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt ist, zu differenzieren ist und aus menschenrechtlicher Sicht eine unterschiedliche Behandlung dieser Personengruppe im Hinblick auf die Privatinteressen und die öffentlichen Interessen ob des nie sicheren Aufenthaltes eines Asylwerbers gerechtfertigt und das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher zu bewerten ist. Ein allfällig während des Aufenthaltszeitraumes begründetes Privatleben ist aufgrund dieser Entscheidung des EGMR per se nicht geeignet, eine Unverhältnismäßigkeit des Eingriffs zu begründen. Das Bundesamt kann nicht erkennen, dass Sie in Österreich irgendwelche bedeutsamen sozialen Bezugspunkte aufbauen konnten, dazu sind Sie noch nicht lange genug im österreichischen Bundesgebiet und haben sich auch nicht mit Österreich näher auseinandergesetzt. Das Bundesamt kann nicht erkennen, dass Ihr Aufenthalt in Österreich ein Zwingender ist, dafür bieten sich einfach keine Hinweise. In Zusammenschau ist daher davon auszugehen, dass nicht zuletzt auch aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und mangels Vorliegen sonstiger Anknüpfungspunkte ein schützenswertes Privatleben nicht entstanden ist. I.2.
  6. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Georgien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der georgische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Georgien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, im Falle der Bedürftigkeit die Übernahme der Behandlungskosten durch den Staat auf Antrag möglich ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Ebenso besteht ein staatliches Rückkehrprogramm, welches ua. materielle Unterstützung für bedürftige Rückkehrer, darunter auch die Zurverfügungstellung einer Unterkunft nach der Ankunft in Georgien bietet.römisch eins.2.
  7. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Georgien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der georgische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Georgien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, im Falle der Bedürftigkeit die Übernahme der Behandlungskosten durch den Staat auf Antrag möglich ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Ebenso besteht ein staatliches Rückkehrprogramm, welches ua. materielle Unterstützung für bedürftige Rückkehrer, darunter auch die Zurverfügungstellung einer Unterkunft nach der Ankunft in Georgien bietet. Die bB ging weiter davon aus, dass es bei den Parlamentswahlen 2012 und den Lokalwahlen 2014 vereinzelt zu Fällen von Einschüchterung und Gewaltandrohung bzw. deren Anwendung gegenüber von Mitgliedern von Wahlkommissionen gekommen ist. Die Opposition hegte Zweifel an der Bereitschaft der verantwortlichen Beschwerdeinstanzen, gegen derartige Verstöße vorgehen zu wollen. I.
  8. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. römisch eins.
  9. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde moniert und auf ein diesbezüglich fehlendes Ermittlungsverfahren hingewiesen. Seitens den von der belangten Behörde festgestellten Widersprüche wird vorgebracht, dass die Unterstützung in Höhe von 150 Lari pro Jahr für bP5 nicht mehr gewährt wurde; der Garten sei zerstört worden und das Haus sei von Aktivisten der Gegnerpartei mit Steinen beworfen worden. Auf Grund der hohen Reisekosten sei kein Geld mehr die Medikamente für bP5 übrig geblieben. Die bP seien gut integriert und sie hätten auch eine Beschäftigung in Aussicht. I.
  10. Nach Einlangen der Beschwerdeakte wurde im Rahmen einer Prüfung des Vorbringens festgestellt, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist (§ 18 Abs. 5 BFA-VG).römisch eins.
  11. Nach Einlangen der Beschwerdeakte wurde im Rahmen einer Prüfung des Vorbringens festgestellt, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist (Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG). I.
  12. Der weitere Verfahrensgang ist dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA sowie aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes zu entnehmen.römisch eins.
  13. Der weitere Verfahrensgang ist dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA sowie aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes zu entnehmen. I.
  14. Mit Beschluss vom 29.08.2016 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.römisch eins.
  15. Mit Beschluss vom 29.08.2016 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. I.7.
  16. Seitens des ho. Gerichts wurden in Georgien über den Verbindungsbeamten des BMI in Tiflis Recherchen durchgeführt. Dieser gab ua. bekannt, dass nicht die bP2, sondern deren Schwester die beschriebenen politischen Aktivitäten ausübte.römisch eins.7.
  17. Seitens des ho. Gerichts wurden in Georgien über den Verbindungsbeamten des BMI in Tiflis Recherchen durchgeführt. Dieser gab ua. bekannt, dass nicht die bP2, sondern deren Schwester die beschriebenen politischen Aktivitäten ausübte. I.7.
  18. Für den 12.11.2018 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.römisch eins.7.
  19. Für den 12.11.2018 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. I.7.2.
  20. Gemeinsam mit der Ladung die bP aufgefordert, Bescheinigungsmittel vorzulegen.römisch eins.7.2.
  21. Gemeinsam mit der Ladung die bP aufgefordert, Bescheinigungsmittel vorzulegen. Es wurde etliche Stellungnahmen eingebracht und wurden diverse Unterlagen vorgelegt. Auch in der Verhandlung selbst wurden Unterlagen zur Integration sowie zum Gesundheitszustand der bP vorgelegt. I.7.2.
  22. Zur Verhandlung wurde auch die bB geladen. Diese entsandte weder einen Vertreter, noch äußerte sie sich in sonstiger Weise zum Verfahren.römisch eins.7.2.
  23. Zur Verhandlung wurde auch die bB geladen. Diese entsandte weder einen Vertreter, noch äußerte sie sich in sonstiger Weise zum Verfahren. I.7.2.
  24. Der wesentliche Verlauf der Verhandlung wird wie folgt wiedergegeben:römisch eins.7.2.
  25. Der wesentliche Verlauf der Verhandlung wird wie folgt wiedergegeben: „… Gemeinsame Befragung der P: RI: Sie wurden bereits beim Bundesamt bzw. den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und seitens des BFA niederschriftlich einvernommen. Wie würden Sie die dortige Einvernahmesituation beschreiben? P1-P2: Damals war das Problem wegen der Dolmetscherin. Wir haben damals noch nicht so gut Deutsch gesprochen und wir haben nach der Rückübersetzung einige Fehler entdeckt und einige Fakten fehlten und einige Namen waren falsch übersetzt. RI: Warum haben Sie das in der Beschwerde nicht moniert? P1: Wir haben das gesagt, es müsste in der Beschwerde sein, sie hat in der Beschwerde die Fakten ausgebessert. RI: Was wurde beim BFA falsch protokolliert? P1: Unsere Tochter bekam seit März 2014 eine Pension, das wurde seitens des BFA ausgelassen. Ich glaube das wurde dann in der Beschwerde richtiggestellt. P2: Wir hatten ein Geschäft mit Blumen und das wurde auch nicht protokolliert. Dieses Geschäft wurde zerstört, die Blumen wurden ausgerissen. Das wurde auch nicht aufgeschrieben. P1: Es war nicht drinnen, dass wir am 22.
  26. erneut vom Geheimdienst, in Georgien, geladen worden sind, das war an jenem Tag an dem wir unseren Asylantrag in Traiskirchen gestellt haben. Wir hatten schon das Ticket und das Visum aber 3 Tage vor der Ausreise haben wir einen Anruf bekommen, dass wir dorthin kommen sollten. Warum und weshalb steht drinnen, weil wir schon mal geladen wurden. RI: Hat sich an den Gründen Ihrer Asylantragstellung seit Erhalt des angefochtenen Bescheids etwas geändert? P1-P2: Nein, es hat sich nichts geändert, vielleicht ist es noch schlimmer geworden. RI: Ist Ihnen der Inhalt der Beschwerdeschrift bekannt? P1-P2: Ja. RI: Halten Sie den Inhalt der Beschwerdeschrift und die dort gestellten Anträge aufrecht? P1-P2: Ja. RI: Wollen Sie ihre Angaben zu Ihrem Gesundheitszustand vor der belangten Behörde oder in der Beschwerdeschrift ergänzen? P1: Ich möchte zu meiner Tochter etwas sagen. Wir haben hier in Österreich bemerkt, dass unsere Tochter über die Sachen in Georgien träumt, wir gingen mit ihr zum Arzt und zum Psychotherapeuten und es wurde bestätigt, dass unsere Tochter an Posttraumischer Belastungsstörung leidet. Sie hatte schon Epilepsie und das kommt noch zusätzlich dazu. Sie wacht in der Nacht auf und hat Angst und zittert und kann nicht alleine schlafen. Sie redet auch immer wieder darüber. RV legt vor: Befund vom 29.10.2018.Regierungsvorlage legt vor: Befund vom 29.10.
  27. P1 – P4: Ansonsten sind wir gesund. RI: Was spricht gegen eine Behandlung Ihrer Tochter in Ihrem Herkunftsstaat? P2: Das Medikament, dass sie einnahm hat ihr nicht geholfen, die Ärzte in Österreich verschrieben ihr etwas anderes, das hat ihr dann geholfen. Wenn sie in diese Umgebung und Situation wieder zurückkehren würde dann würde sie sich an alles erneut erinnern und ihren Zustand verschlimmern. P1: Wir würden in Georgien wegen der Tätigkeit meiner Frau auf der Straße landen und keine Arbeit bekommen. Wir hätten dann auch keine Möglichkeit, Medikamente zu kaufen und kein Geld mehr. Wir haben tatsächlich vor der Ausreise überall versucht eine Arbeit in Georgien zu finden, das war aber vergeblich. Auch wenn wir uns in einem anderen Gebiet niedergelassen hätten dann würden uns die Sicherheitsorgane überall finden. P2: Meine Tochter hatte eine krankheitsbedingte Pension, diese wurde ihr aber gestrichen. Sie hätte daher auch keinen Versicherungsschutz. Wir haben die Unterlagen der Ärztekosten übersetzen lassen und hier sieht man, um welche Summen es da geht. Es ist alles selbst zu zahlen. RV: Im Internet gibt es keinerlei Informationen ob das Medikament, auf das die P eingestellt ist, in Georgien erhältlich ist. Es wird daher eine Med-Coi Anfrage beantragt.Regierungsvorlage, Im Internet gibt es keinerlei Informationen ob das Medikament, auf das die P eingestellt ist, in Georgien erhältlich ist. Es wird daher eine Med-Coi Anfrage beantragt. RI: Sie wurden bereits beim BFA zu ihren privaten und familiären Verhältnissen befragt und haben im Verfahren –auch im Beschwerdeverfahren- von sich aus entsprechende Unterlagen vorgelegt. Wollen Sie sich hierzu weitergehend äußern bzw. hat sich diesbezüglich etwas geändert? P3: Ich mache eine Lehre als Gastronomiefachmann, parallel mache ich die Matura. P2: Ich mache eine Ausbildung als Altenpflegerin. RI: Haben Sie in Österreich oder in anderen Staaten außerhalb Ihres Herkunftsstaates noch Verwandte? P1-P4: Nein. RI: (ohne Dolmetscher) Sprechen Sie Deutsch? P1: Spreche sehr gut nicht und ich verstehe gut. P2: Ich verstehe fast alles und rede auch. Ich und mein Sohn haben schon A2, ich mache eine Ausbildung und arbeite zusätzlich in einer VS. Ich mache jetzt ein Praktikum im Krankenhaus in Feldkirchen. P3: Ich verstehe fast alles. Ich habe die Aufnahmeprüfung für die Matura positiv abgeschlossen. P4: Ich verstehe auch alles. Ich lerne in der Polytechnischen Schule und ich möchte eine Lehre als KFZ Techniker machen. Ich gehe auch in Judo seit 2 Jahren und bin Judo Meister, unter 14 Jahren, in Kärnten. (P2-P4 sprechen Deutsch fließend) Mit Dolmetscher. RI: Welche Ausbildungen haben Sie in Österreich absolviert? P2: Ja, ich mache gerade eine Ausbildung als Altenpflegerin, ich bin schon im 2ten Kurs und jetzt mache ich ein Praktikum im Krankenhaus. RV legt entsprechende Unterlagen vor.Regierungsvorlage legt entsprechende Unterlagen vor. P3: Ich bin Lehrling. RI: Wo lernen Sie? P3: Beim Kreuzwirt in St, Ullrich. Ich bin in der Fachberufsschule in Villach. RI: Wie nehmen Sie über Ihre bereits getroffenen Angaben hinausgehend am sozialen Leben in Österreich teil (Mitgliedschaft bei Vereinen, Organisationen, ehrenamtliches Engagement, etc.)? RV legt weiter Unterlagen vor, diese beziehen sich auf den Schulbesuch und den sportlichen Aktivitäten der P4 sowie weitere Unterlagen in Bezug auf gesellschaftliche Aktivitäten der P.Regierungsvorlage legt weiter Unterlagen vor, diese beziehen sich auf den Schulbesuch und den sportlichen Aktivitäten der P4 sowie weitere Unterlagen in Bezug auf gesellschaftliche Aktivitäten der P. RI: Wovon bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt? P1: Wir bekommen Sozialhilfe. P2: Da wir meine Ausbildung finanzieren wollen arbeiten wir beide als Abwäscher in der Schule und wir bekommen im Monat 110 Euro. P3: Ich bin nicht mehr in der GVS. P2: Wenn ich mit der Ausbildung fertig bin kann ich sofort zu Arbeiten beginnen, sogar schon parallel zur Ausbildung. Mein Mann hat auch zwei Einstellzusagen falls er arbeiten darf. P1: Es gibt eine Vollzeitbeschäftigung und eine Zusage als Security. Früher war ich Polizist. P3: Ich habe meinen eigenen Gehalt und bekomme keine Unterstützung. RI: Sind Sie in Österreich strafrechtlich verurteilt? P1-P4: Nein. RI: Sind Sie auf andere Art und Weise mit der österreichischen Rechtsordnung in Konflikt geraten? P1-P4: Nein. RI: Haben Sie noch zu jemanden in ihrem Herkunftsstaat Kontakt? P2: Ich habe meine Mutter dort, sie ist 80 Jahre alt und eine Schwester mit ihrem Kind. Mein Mann hat niemanden mehr in Georgien. P3: Ich habe auch mit meinen früheren Freunden ganz wenig Kontakt. P4: Ich auch nicht, wir haben hier viele Freunde. P5: Ich habe hier auch viele Freunde. RI: Das ho. Gericht kann sich nunmehr ein Bild über ihre privaten und familiären Bindungen in Österreich machen und erscheinen hierzu seitens des ho. Gerichts keine weiteren Fragen offen. Wollen Sie sich noch weitergehend zu Ihren privaten und familiären Bindungen in Österreich bzw. der Integration äußern? P2 legt vor: Fotoalbum, in das Album wird vom RI Einsicht genommen. Einzelne Befragung der P Befragung der P1 RI: Wollen Sie etwas angeben, was die anderen P nicht wissen sollten? P1: Nein. RI: Ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde seitens der belangten Behörde abgewiesen und wurde im angefochtenen Bescheid die Entscheidung begründet. Wie treten Sie den Argumenten der belangten Behörde entgegen. P1: Beispielsweise habe ich schon beim BFA beantwortet warum wir nicht in einen anderen Landesteil umgezogen sind. Wie ich sagte sind die Sicherheitsorgane landesweit tätig. Es stimmt auch nicht, dass nur hochrangige Parteimitglieder verfolgt werden. Die allgemeine Information, dass Georgien ein ruhiges und sicheres Land ist stimmt nicht, es kommt trotzdem zu Vorfällen auch wenn die allgemeine Lage relativ ruhig ist. Wir haben Fotos. RV legt Fotos vom 30.
  28. vor, wonach es zu Übergriffen und Ausschreitungen auf Parteimitglieder gekommen sei. Ich nenne ein Ehepaar (Familienname: Khachapuridze / Khachidze, welche in Großbritannien kürzlich politisches Asyl erhielten. Regierungsvorlage legt Fotos vom 30.
  29. vor, wonach es zu Übergriffen und Ausschreitungen auf Parteimitglieder gekommen sei. Ich nenne ein Ehepaar (Familienname: Khachapuridze / Khachidze, welche in Großbritannien kürzlich politisches Asyl erhielten. RI: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat konkret erwarten? P1: Verschlechterung des Gesundheitszustandes meiner Tochter, Stress für das Kind ist sehr schlimm. Ich als ehemaliger Polizist bin besonders den Aggressionen ausgeliefert. Dort weiß jeder das ich geflüchtet bin. Ich hätte von diesem „Modul“ noch viel mehr zu erwarten. Meine Frau und ich würden von den Sicherheitsorganen bedroht inkl. körperliche Übergriffe ist alles möglich. Vom psychischen Druck spreche ich noch gar nicht. RI: Welche konkreten Tätigkeiten haben Sie als Polizist gemacht? P1: Ich habe eine Gruppe von 10 Beamten kommandiert. Wir waren für die Sicherheit der Banken, Supermärkte, Einkaufszentren zuständig. RI: Schildern sie, wie Sie von ihrer Kündigung erfuhren. P1: Ich war auf Urlaub als ich angerufen wurde. Sie haben mir gesagt, dass ich nach Beendigung des Urlaubes entlassen werde, im April kam der Anruf und im Mai wurde ich entlassen. Im Urlaub kann man nicht entlassen werden. RI: Welche Vermögenswerte besitzen Sie in Georgien? P1: Nein, nichts. RI: Sie brachten mit Schreiben vom 7.11.2018 Beweisanträge (Vernehmung von Zeugen), welche am 8.
  30. in der Einlaufstelle des BVwG und 9.11.2018 in der ho. Gerichtsabteilung einlangten. (RI belehrt die P, dass es sich bei einem Zeugen im eine Person handelt, welche über Sinneswahrnehmungen aus der Vergangenheit aussagen kann und sich die Rolle des Zeugen in der Schilderung dieser Sinneswahrnehmungen erschöpft. Darüberhinausgehende Äußerungen fallen nicht in die Aufgabe des Zeugen und sind zu unterlassen. Das relevante Beweisthema stellt daher ausschließlich eine Sinneswahrnehmungen aus der Vergangenheit dar.) RI: Zu welchem Beweisthema könnte Frau XXXX aussagen?RI: Zu welchem Beweisthema könnte Frau römisch 40 aussagen? P1: Wir sind gut befreundet. Sie könnte beschreiben wie wir sind und wie wir integriert sind. RI: Zu welchem Beweisthema könnte Frau Mag. XXXX aussagen?RI: Zu welchem Beweisthema könnte Frau Mag. römisch 40 aussagen? P1: Sie könnte das gleichen sagen, wie wir hier leben und woher wir uns kennen RI: Zu welchem Beweisthema könnte Herr XXXX aussagen?RI: Zu welchem Beweisthema könnte Herr römisch 40 aussagen? P1: Auch das selbe. RI: Zu welchem Beweisthema könnte Herr XXXX aussagen?RI: Zu welchem Beweisthema könnte Herr römisch 40 aussagen? P1: Auch das selbe. RI: Was könnten diese Personen aussagen was bis jetzt noch nicht im Akt ist oder protokolliert wurde? P1: Sie könnten über uns positives hören. RV: Herr XXXX ist der Lehrherr von P3.Regierungsvorlage, Herr römisch 40 ist der Lehrherr von P
  31. RV: Wie ging es P5 vor Ihrer Ausreise aus Georgien?Regierungsvorlage, Wie ging es P5 vor Ihrer Ausreise aus Georgien? P1: Dort war sie ständig in Angst, hier hat sie nur die Erinnerungen. Es könnte sich ihr Zustand in Georgien wieder verschlechtern, jetzt erhält sie „nur“ mehr noch medizinische Behandlung. RV: Gibt es im Bezug auf die Anfallshäufigkeit der Epilepsie eine Änderung, geht es ihr hier besser?Regierungsvorlage, Gibt es im Bezug auf die Anfallshäufigkeit der Epilepsie eine Änderung, geht es ihr hier besser? P1: Ja, es geht ihr hier besser. Nachgefragt gebe ich an, dass sie diese Form hier nicht mehr hat. In Georgien ist sie langsam weggetreten, dass macht sie hier nicht mehr. RV: Wie war die soziale Teilhabe von P5 in Georgien, hatte sie dort Freunde?P1: Ja, sie hatte Freunde. Hier hat sie auch welche.Regierungsvorlage, Wie war die soziale Teilhabe von P5 in Georgien, hatte sie dort Freunde?, P1: Ja, sie hatte Freunde. Hier hat sie auch welche. RV hat keine weiteren Fragen.Regierungsvorlage hat keine weiteren Fragen. Befragung der P2: RI: Wollen Sie etwas angeben, was die anderen P nicht wissen sollten? P2: Nein. RI: Ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde seitens der belangten Behörde abgewiesen und wurde im angefochtenen Bescheid die Entscheidung begründet. Wie treten Sie den Argumenten der belangten Behörde entgegen. P2: Ich glaube es ist nicht so gut oder so verständlich angekommen, es gab so viele falsche und ungenaue Übersetzungen. RI: Warum haben Sie dann das Protokoll nach der Rückübersetzung unterschrieben ohne Einwände zu erheben? P2: Das was sie uns rückübersetze stimmte mit dem was wir sagten überein, aber das Protokoll das wir erhielten war Fehlerhaft. RI: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat konkret erwarten? P2: Der Zustand meiner Tochter würde sich verschlechtern, psychisch und physisch. Sie ist in einer Integrationsklasse, sowas gibt es in Georgien nicht. Sie hat hier eine spezielle Lehrerin die dafür ausgebildet ist. Bis jetzt kann sie nicht bis 10 Addieren und kann auch nicht alleine in die Schule gehen. Wir waren damals gezwungen unser zu Hause zu verkaufen und haben daher keine Unterkunft mehr dort und würden auch keine Arbeit mehr bekommen. Die Situation hat sich dort nicht verbessert, sondern verschlechtert, es sind gerade die Wahlen und die Leute dort werden angegriffen. Wir waren von Sicherheitsorganen bestellt worden und sind nicht hingegangen und im Falle einer Rückkehr einer Familie eines ehemaligen Polizisten wären wir Strafhandlungen ausgesetzt. RI: In Georgien gibt es auch Sonderschulen. P2: Soviel ich weiß gab es solche Schulen damals nicht. Sie wurde immer von anderen Kinder ausgelacht. Sie ging in die normale Schule. RI: Was meinen Sie mit Strafhandlungen? P2: Mein Mann wurde mit der Familie bedroht falls ich die Tätigkeit nicht einstelle. Wir wurden nochmals dorthin bestellt gingen aber nicht mehr hin, sondern wir sind geflüchtet. Nach Wiederholung der Frage gebe ich an, dass dort die Leute beschimpft und geschlagen und gefoltert werden. Mein Mann wurde dort auch beschimpft. Beiuns wurden die Fensterscheiben eingeschlagen. RI: Sie berichteten beim BFA von politischen Aktivitäten ihrerseits. Wie sahen diese konkret aus? P2: Ich habe als Vertreterin im Rat von 8 Dörfern bei den Wahlen kandidiert. Ich habe alles was damit zu hat gemacht, wir fuhren vor den Wahlen in die Dörfer, hielten viele Treffen ab, und haben bei den Leuten für uns geworben. Ich habe auf die Probleme, die wir lösen wollten, aufmerksam gemacht. ZB hat ein Dorf bis heute keine Wasserversorgung. Wir hörten die Probleme der Leute an und wollten diese lösen. RI: Warum haben Sie sich für ein Engagement für die UNM und nicht für eine andere Partei entschieden?P2: Das ist bis heute die Partei die alles was sie versprach auch eingehalten hat. Alles was der georgische Traum versprochen hat, ist ein Traum geblieben.RI: Warum haben Sie sich für ein Engagement für die UNM und nicht für eine andere Partei entschieden?, P2: Das ist bis heute die Partei die alles was sie versprach auch eingehalten hat. Alles was der georgische Traum versprochen hat, ist ein Traum geblieben. RI: Sind Sie in ihrer Familie/Verwandtschaft die einzige politisch aktive Person? P2: Ja, das kann man so sagen, meine Schwester war nur einmal Wahlbeobachterin. Sie hat auch gesundheitliche Probleme. Die VH wird um 14:47 Uhr unterbrochen. Die VH wird um 14:55 Uhr fortgesetzt. RI: Können Sie diese Aktivitäten –abgesehen vom bereits vorgelegten allgemeinen Schreiben der UNM- genauer bescheinigen? P2: In Traiskirchen haben ich meinen Parteiausweis vorgelegt. RI: Wo ist dieser jetzt? P2: Es war ein Mitgliedsausweis. RI: Welche Vermögenswerte besitzen Sie in Georgien? P2: Nein. RI: Sie brachten mit Schreiben vom 7.11.2018 Beweisanträge (Vernehmung von Zeugen), welche am 8.
  32. in der Einlaufstelle des BVwG und 9.11.2018 in der ho. Gerichtsabteilung einlangten. (RI belehrt die P, dass es sich bei einem Zeugen im eine Person handelt, welche über Sinneswahrnehmungen aus der Vergangenheit aussagen kann und sich die Rolle des Zeugen in der Schilderung dieser Sinneswahrnehmungen erschöpft. Darüber hinausgehende Äußerungen fallen nicht in die Aufgabe des Zeugen und sind zu unterlassen. Das relevante Beweisthema stellt daher ausschließlich eine Sinneswahrnehmungen aus der Vergangenheit dar.) RI: Zu welchem Beweisthema könnte Frau XXXX aussagen?RI: Zu welchem Beweisthema könnte Frau römisch 40 aussagen? P2: Das sind die Freunde die wir hier kennen gelernt haben, sie können bestätigen und aussagen was wir hier machen. Frage wird konkretisiert. P2: Was wir in diesen 3 Jahren hier machen, wir machen vieles gemeinsam mit ihnen. RI: Was könnten diese Zeugen berichten, was nicht durch die Aktenlage dokumentiert wurde? P2: Frau Rotzler fährt meine Tochter regelmäßig zum therapeutischen Tanzunterricht. Auch wenn wir jede Woche in Feldkirch zur Kirche gehen fährt sie jeden Sonntag die ganze Familie hin. RV:

der ständigen Judikatur des VWGH zu Artikel 8 EMRK, ist ein Verschaffen des persönlichen Eindruckes gerade bei der Frage der Integration besonders wichtig, weshalb die Befragung der Zeugen ein relevantes Beweisthema darstellt.Regierungsvorlage,

der ständigen Judikatur des VWGH zu Artikel 8 EMRK, ist ein Verschaffen des persönlichen Eindruckes gerade bei der Frage der Integration besonders wichtig, weshalb die Befragung der Zeugen ein relevantes Beweisthema darstellt. Nach Rückübersetzung: RV: Ich gab in meiner Stellungnahme an, dass die Befragung der Zeugen der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes zuträglich ist.Nach Rückübersetzung: Regierungsvorlage, Ich gab in meiner Stellungnahme an, dass die Befragung der Zeugen der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes zuträglich ist. RV: Können Sie mir berichten wie sich der Gesundheitszustand Ihrer Tochter verändert hat seit sie hier in Österreich ist?Regierungsvorlage, Können Sie mir berichten wie sich der Gesundheitszustand Ihrer Tochter verändert hat seit sie hier in Österreich ist? P2: Es hat sich wesentlich verbessert, sie ist fröhlicher hier geworden und hat viele Freunde, sie kann auch leider nicht mehr georgisch Schreiben oder Lesen. Sie ist immer mit deutsch sprachigen Kindern zusammen. Sie erinnert und träumt immer wieder von Früher, sie ist dann nervös aber ihr Zustand hat sich sehr verbessert. Wir hoffen, dass es ihr mit der Hilfe der Psycho und Physiotherapie ihr Zustand verbessert. In Georgien ist das alles nicht möglich, da es viel Geld kostet und wir uns das nicht leisten könne. RV: Hatte sie in Georgien mehr oder weniger epileptische Anfälle?Regierungsvorlage, Hatte sie in Georgien mehr oder weniger epileptische Anfälle? P2: Sie hat hier keine Anfälle mehr. Nachgefragt gebe ich an, dass sie in Georgien täglich Anfälle hatte. RV hat keine weiteren Fragen.Regierungsvorlage hat keine weiteren Fragen. Weitere gemeinsame Befragung der P RI fragt die minderjährigen P3 und bP4 im Beisein ihrer Eltern, ob sie sich weitergehend äußern wollen. P3: Nein, danke. P4: Nein, danke. RI: Ihnen wurden Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Georgien zur Kenntnis gebracht. Wollen Sie sich hierzu und zum Umstand, dass Österreich die Republik Georgien als sicheren Herkunftsstaat ansieht, äußern? P1-P4: Wir ersuchen um die Abgabe einer Stellungnahme durch unseren RV. Der RI räumt dem RV eine Frist von 4 Wochen ein.Der RI räumt dem Regierungsvorlage eine Frist von 4 Wochen ein. RI: Aus den Ihnen mit der Ladung zugestellten Länderinformationen geht hervor, dass Epilepsie in Georgien behandelt wird und P5 die Behandlung auch zugänglich ist (vgl. auch ho. Erk. L515 2129428-1/10E und L515 2129437-1/5E vom 1.12.2016).RI: Aus den Ihnen mit der Ladung zugestellten Länderinformationen geht hervor, dass Epilepsie in Georgien behandelt wird und P5 die Behandlung auch zugänglich ist vergleiche auch ho. Erk. L515 2129428-1/10E und L515 2129437-1/5E vom 1.12.2016). P2: Wir haben ja nicht nur das eine Problem, sondern auch andere Probleme auch. Wir haben uns auch das ganze Jahr alles selber kaufen müssen, es hat uns niemand geholfen. RV: Die P5 wurde in Georgien falsch behandelt und es wurde ihr finanzielle Unterstützung entzogen.Regierungsvorlage, Die P5 wurde in Georgien falsch behandelt und es wurde ihr finanzielle Unterstützung entzogen. RI: Seitens des ho. Gerichts wurden über den Verbindungsbeamten des BMI für Georgien und Aserbaidschan (Qualifikationsprofil und Arbeitsweise werden erörtert) ergibt sich, im Wesentlichen: Nicht die bP2, sondern ihre Schwester kandidierte für die UNM Die bP1 trat von sich aus aus dem Polizeidienst aus Die bP gerieten in Georgien offenbar in finanzielle Schwierigkeiten, weil sie über Vermittlung der Schwester der bP2 von der öffentlichen Hand Grundstücke kaufte und mit der Zahlung des Kaufpreises jedoch säumig wurde (RI übergibt Kopie an RV) P2: Meine Schwester war die Wahlbeobachterin und ich bin zur Wahl angetreten. P1: Es wird nicht geschrieben, dass jemand entlassen wurde wegen politischen Tätigkeiten. Ich persönlich wurde gezwungen bzw bedroht zu gehen. Noch dazu ein Jahr vor meiner Pension. P1 und bP2: Wir haben keine Grundstücke in Georgien, es gibt auch keine Beweise dafür. Wir haben unser Haus verkauft um auszureisen. RI: Ist Ihre Schwester Mitglied bei der Nationalen Bewegung? P2: Sie war Parteimitglied und Beobachterin und jetzt ist sie krank. RI: Nach dem georgischen Wahlgesetz sind Parteimitglieder vom Amt des Wahlbeobachters ausgeschlossen und dürfen sich auch nicht im Wahllokal aufhalten. Das dürfen nur parteilose und unabhängige Personen machen. P2: Sie war in einem anderen Wahllokal. Sie war kein Mitglied, sie war nur Beobachterin. RI: Warum haben Sie zuvor gesagt, dass sie ein Mitglied war? P2: Sie hatte keinen Ausweis, sie war kein Parteimitglied. Die Verhandlung wird auf Ersuchen des RV um 15:21 Uhr unterbrochen.Die Verhandlung wird auf Ersuchen des Regierungsvorlage um 15:21 Uhr unterbrochen. Die Verhandlung wird um 15:26 Uhr fortgesetzt. RI fragt die P ob sie sich zu den Ermittlungsergebnissen äußern möchten? Nach Übersetzung der Dolmetscherin in Bezug auf die Auskunft hinsichtlich der erworbenen Grundstücke: P1: Unser Haus wurde nach unserer Ausreise verkauft, das kann ich beweisen. P2: Meine Schwester war die Wahlbeobachterin, vielleicht stellt das hier vorgehaltene Dokument einen Fehler dar. RV kündigt an sich innerhalb der Stellungnahmefrist sich zu dem Ermittlungsergebnis zu äußern. , Regierungsvorlage kündigt an sich innerhalb der Stellungnahmefrist sich zu dem Ermittlungsergebnis zu äußern. RI fasst folgenden verfahrensleitenden Beschluss: Die beantragte Befragung von Frau XXXX , Frau Mag. XXXX , Herr XXXX und XXXX als Zeugen findet gem. § 39 Abs. 2 AVG nicht statt. Eine Begründung erfolgt im das Verfahren erledigende Erkenntnis.Die beantragte Befragung von Frau römisch 40 , Frau Mag. römisch 40 , Herr römisch 40 und römisch 40 als Zeugen findet gem. Paragraph 39, Absatz 2, AVG nicht statt. Eine Begründung erfolgt im das Verfahren erledigende Erkenntnis. …“ I.7.2.4. Im Rahmen der angekündigten Stellungnahme verwiesen die Parteien auf ihr bisheriges Vorbringen und räumten ein, dass die Schwester der bP2 politische aktiv war.römisch eins.7.2.4. Im Rahmen der angekündigten Stellungnahme verwiesen die Parteien auf ihr bisheriges Vorbringen und räumten ein, dass die Schwester der bP2 politische aktiv war. I.7.3.5. Seitens des ho. Gerichts wurde die bP aufgefordert Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgeht, ob ihnen allenfalls eine „Aufenthaltsberechtigung“ oder eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen wäre. Entsprechende Unterlagen wurden vorgelegt. römisch eins.7.3.5. Seitens des ho. Gerichts wurde die bP aufgefordert Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgeht, ob ihnen allenfalls eine „Aufenthaltsberechtigung“ oder eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen wäre. Entsprechende Unterlagen wurden vorgelegt. I.7.3.6. In den Kommunikationsprozess wurde auch die bB eingebunden, welche sich zu keinem der Verfahrensschritte bzw. Äußerungen der bB äußerte.römisch eins.7.3.6. In den Kommunikationsprozess wurde auch die bB eingebunden, welche sich zu keinem der Verfahrensschritte bzw. Äußerungen der bB äußerte. I.7.2.7. Für den 07.03.2019 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien erneut zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung (Beschwerdegegenstand: Erörterung des ergänzenden Beweisverfahrens, Erörterung der Sach- und Rechtslage, allenfalls Verkündung des Erkenntnisses). römisch eins.7.2.7. Für den 07.03.2019 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien erneut zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung (Beschwerdegegenstand: Erörterung des ergänzenden Beweisverfahrens, Erörterung der Sach- und Rechtslage, allenfalls Verkündung des Erkenntnisses). Zur Verhandlung wurde auch die bB geladen. Diese entsandte weder einen Vertreter, noch äußerte sie sich in sonstiger Weise zum Verfahren. Seitens der bP wurden ergänzende Unterlagen (Arbeitsplatzbestätigung, Semesterzeugnis, Schulnachricht, fachärztlicher Untersuchungsbericht sowie Bestätigung über den Beginn einer Psychotherapie betreffend bP5) vorgelegt. Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung wurde das Erkenntnis des BVwG vom selben Tag mündlich verkündet. Die Beschwerden wurden

§ 28Abs. 1 Vw

GVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, §§ 3, 8, 57 AsylG 2005 idgF abgewiesen.Die Beschwerden wurden

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, Paragraphen 3, 8, 57, AsylG 2005 idgF abgewiesen. Gem. § 9 BFA-VG wird festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung gem. § 10 AsylG, § 53 FPG auf Dauer (§ 9 Abs. 3 BFA-VG) unzulässig ist.Gem. Paragraph 9, BFA-VG wird festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 10, AsylG, Paragraph 53, FPG auf Dauer (Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG) unzulässig ist. Den beschwerdeführenden Parteien XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Georgien XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Georgien, XXXX , geb. 06.03.2002, Sta. Georgien, römisch 40 , geb. 06.03.2002, Sta. Georgien, XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Georgien, wird gem. §§ 54, 55

(1)AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum erteilt.wird gem. Paragraphen 54, 55,
(1)AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum erteilt. Der beschwerdeführenden Partei XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Georgien wird gem. §§ 54, 55
(1)und
(2)AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer 12 Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum erteilt.wird gem. Paragraphen 54, 55,
(1)und
(2)AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer 12 Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum erteilt. Die Revision wurde

Art 133Abs.

4 B-VG für nicht zulässig erklärt.Die Revision wurde

Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt. Die b

P wurden iSd § 29 Abs. 2 a VwGVG über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung

§ 29Abs.

4 zu verlangen bzw. darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses

§ 29Abs.

4 eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt, belehrt.Die bP wurden iSd Paragraph 29, Absatz 2, a VwGVG über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung

Paragraph 29, Absatz 4, zu verlangen bzw. darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses

Paragraph 29, Absatz 4, eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt, belehrt. Seitens der bP wurde ein Revisions- und Beschwerdeverzicht abgegeben. I.7.2.

  1. Nach Verkündung der Erkenntnisse wurde den bP sowie deren rechtsfreundlicher Vertretung eine Ausfertigung der Niederschrift ausgefolgt.römisch eins.7.2.
  2. Nach Verkündung der Erkenntnisse wurde den bP sowie deren rechtsfreundlicher Vertretung eine Ausfertigung der Niederschrift ausgefolgt. I.7.2.
  3. Der bB wurde ebenso eine Ausfertigung der Niederschrift zugestellt. Diese äußerte sich nunmehr erstmals im Beschwerdeverfahren, indem sie die schriftliche Ausfertigung der mündlich verkündeten Erkenntnisse (auch in Bezug auf die Abweisung der Beschwerde gem. §§ 3, 8, 57 FPG) begehrte.römisch eins.7.2.
  4. Der bB wurde ebenso eine Ausfertigung der Niederschrift zugestellt. Diese äußerte sich nunmehr erstmals im Beschwerdeverfahren, indem sie die schriftliche Ausfertigung der mündlich verkündeten Erkenntnisse (auch in Bezug auf die Abweisung der Beschwerde gem. Paragraphen 3, 8, 57, FPG) begehrte. I.
  5. In Bezug auf den Verfahrenshergang im Detail wird auf den Akteninhalt bzw. die entsprechenden Stellen im gegenständlichen Erkenntnis verwiesen.römisch eins.
  6. In Bezug auf den Verfahrenshergang im Detail wird auf den Akteninhalt bzw. die entsprechenden Stellen im gegenständlichen Erkenntnis verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen (Sachverhalt) II.1.
  8. Die beschwerdeführende Parteirömisch zwei.1.
  9. Die beschwerdeführende Partei Bei den bP handelt es sich um einen im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörigen Georgier, welcher aus einem überwiegend von Georgiern bewohnten Gebiet stammen und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennt. Die bP1 und bP2 sind junge, gesunde, anpassungsfähige und arbeitsfähige Menschen mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer –wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage. Die Pflege und Obsorge der minderjährigen bP 3 bis bP5 ist durch deren Eltern gesichert. Die Eltern, Geschwister und Verwandte von bP2 leben nach wie vor in Georgien. Die bP haben vor ihrer Ausreise im Haus des verstorbenen Vaters von bP1 gelebt. Die Schwester von bP2 hat den bP die Reise finanziert, weswegen sie jetzt über das Haus verfügen kann. bP1 hat sein Arbeitsverhältnis aus eigenem gekündigt. bP2 hat für die Gemeinderatswahlen 2014 nicht selbst kandidiert, sondern war nur Unterstützerin im Vorwahlkampf der politischen Partei. BP5 leidet an einer umschriebenen Entwicklungsstörung der motorischen Funktionen (F82), Sprachstörung in Folge einer Intelligenzminderung (F78), Entwicklungsstörung kombinierte umschriebene (F83), Reaktionen auf schwere Belastung (F43.8), IQ IV – Niedrige Intelligenz (IO 70-84), Epilepsie NNB, leichte soziale Beeinträchtigung mit leichten Schwierigkeiten in mindestens ein oder zwei Bereichen. BP5 befindet sich in Ergotherapie und Logotherapie. Die Epilepsie wird medikamentös mit Convulex 500 mg Tabletten 2 x 1 behandelt. Empfohlen wurde eine Psychotherapie sowie eine gezielte psychologische Diagnostik zur Beurteilung vom Vorliegen einer Autismus-Spektrum-Störung.BP5 leidet an einer umschriebenen Entwicklungsstörung der motorischen Funktionen (F82), Sprachstörung in Folge einer Intelligenzminderung (F78), Entwicklungsstörung kombinierte umschriebene (F83), Reaktionen auf schwere Belastung (F43.8), IQ römisch vier – Niedrige Intelligenz (IO 70-84), Epilepsie NNB, leichte soziale Beeinträchtigung mit leichten Schwierigkeiten in mindestens ein oder zwei Bereichen. BP5 befindet sich in Ergotherapie und Logotherapie. Die Epilepsie wird medikamentös mit Convulex 500 mg Tabletten 2 x 1 behandelt. Empfohlen wurde eine Psychotherapie sowie eine gezielte psychologische Diagnostik zur Beurteilung vom Vorliegen einer Autismus-Spektrum-Störung. Die bP5 befand sich wegen ihrer Epilepsie in Georgien in Behandlung. bP1 und bP3 erfüllen das Modul 1 der Integrationsvereinbarung; bP4 erfüllt das Modul 2 der Integrationsvereinbarung; bP5 erfüllt das Modul 2 der Integrationsvereinbarung. bP2 erfülltnicht das Modul 1 der Integrationsvereinbarung. Familienangehörige von bP2 leben nach wie vor in Georgien. Die bP haben in Österreich keine Verwandten und lebt auch sonst mit keiner nahe stehenden Person zusammen, welche nicht zur Kernfamilie zu zählen ist. Sie möchte offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und halten sich seit ca. 4 Jahren im Bundesgebiet auf. Sie reisten rechtswidrig und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein. Sie leben von der Grundversorgung und haben einen Deutschkurs besucht. bP2 hat die Prüfung A2 gut bestanden; bP3 hat die Prüfung A2 sehr gut bestanden; BP2 bis bP4 sprechen fließend Deutsch. In der Verhandlung stellte sich heraus, dass sie sich mühelos in der deutschen Sprache artikulieren und auch Ausführungen in der deutschen Sprache folgen konnten. Sie ist strafrechtlich unbescholten. BP2 absolvierte eine Ausbildung als Altenpflegerin, bP3 absolviert eine Lehre als Gastronomiefachmann, parallel dazu die Matura, bP4 geht in die Polytechnische Schule und ist seit 2 Jahren Judomeister bei den unter 14jährigen in XXXX , bP5 besucht die Volksschule.BP2 absolvierte eine Ausbildung als Altenpflegerin, bP3 absolviert eine Lehre als Gastronomiefachmann, parallel dazu die Matura, bP4 geht in die Polytechnische Schule und ist seit 2 Jahren Judomeister bei den unter 14jährigen in römisch 40 , bP5 besucht die Volksschule. Die bP bestreiten ihren Lebensunterhalt mit Sozialhilfe und der Grundversorgung. Um die Ausbildung von bP2 zu finanzieren, sind bP1 und bP2 als Abwäscher in der Schule tätig und bekommen im Monat € 110,
  10. Auf Grund des Bezugs einer Lehrlingsentschädigung ist bP3 nicht mehr in der Grundversorgung. In ihrem Lebensumfeld sind die bP gesellschaftlich vielfältig vernetzt. Generell ist anzuführen, dass die bP im Hinblick auf die Integration im Bundesgebiet einen vergleichsweise auffallend positiven Eindruck hinterließen. Ob BP1 und bP2 gemeinsam mit der Schwester von bP2 vier Grundstücke (3200 m2, 3000 m2, 2500 m2 und 800 m2 von der Stadtgemeinde erwarben, kurz nach dem Kauf belasteten und keine Rückzahlungen mehr tätigten, bleibt schließlich offen. Die Identität der bP steht fest. II.1.
  11. Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Georgienrömisch zwei.1.
  12. Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Georgien II.1.2.
  13. In Bezug auf die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Georgien schließt sich das ho. Gericht den schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen der belangten Behörde an, welche in zusammengefasster Form wiedergegeben werden.römisch zwei.1.2.
  14. In Bezug auf die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Georgien schließt sich das ho. Gericht den schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen der belangten Behörde an, welche in zusammengefasster Form wiedergegeben werden. II.1.2.
  15. Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich bei Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. § 19 BFA-VG handelt.römisch zwei.1.2.
  16. Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich bei Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. Paragraph 19, BFA-VG handelt. II.1.
  17. Behauptete Ausreisegründe aus dem bzw. Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaatrömisch zwei.1.
  18. Behauptete Ausreisegründe aus dem bzw. Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaat Es kann nicht festgestellt werden, dass die bP den von ihr behaupteten Gefährdungen ausgesetzt war bzw. im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefahr ausgesetzt wäre. Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass die bP im Falle einer Rückkehr in die Republik Georgien über keine Existenzgrundlage verfügen würde. Die bP leiden an keiner Krankheit, die in Georgien nicht behandelbar wäre und steht der bP im Falle einer Rückkehr nach Georgien das georgische Gesundheitsystem offen.
  19. Beweiswürdigung II.2.
  20. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt (§37 AVG) ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.römisch zwei.2.
  21. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt (§37 AVG) ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. II.2.
  22. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen und dem seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmittel in Form eines nationalen Identitätsdokuments.römisch zwei.2.
  23. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen und dem seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmittel in Form eines nationalen Identitätsdokuments. II.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu. römisch zwei.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu. In Bezug auf die existierende Quellenlage wurden zusammenfassende Feststellungen von der Staatendokumentation der bB, welche ex lege zur Objektivität verpflichtet ist und deren Tätigkeit der Beobachtung eines unabhängigen Beirates unterliegt, getroffen, welchen sich das ho. Gericht im beschriebenen Rahmen anschließt. Die bP trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen und wird neuerlich darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich die Republik Georgien als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG betrachtet und daher von der normativen Vergewisserung der Sicherheit Georgiens auszugehen ist (vgl. Punkt II.3.1.
  24. und Unterpunkte). Die bP trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen und wird neuerlich darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich die Republik Georgien als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 19, BFA-VG betrachtet und daher von der normativen Vergewisserung der Sicherheit Georgiens auszugehen ist vergleiche Punkt römisch zwei.3.1.
  25. und Unterpunkte). II.2.
  26. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass der objektive Aussagekern der von der belangten Behörde vorgenommenen freien Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  27. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen in sich schlüssig und stimmig ist.römisch zwei.2.
  28. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass der objektive Aussagekern der von der belangten Behörde vorgenommenen freien Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  29. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen in sich schlüssig und stimmig ist. II.2.
  30. In Bezug auf die abweisende Entscheidung gem. §§ 3, 8, 57 AsylG ergibt sich aufgrund der Ermittlungen der bB in Verbindung mit den Ermittlungen des ho. Ermittlungen ein abgerundetes Bild, welches das ho. Gericht in die Lage versetzt, die entsprechenden Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt zu treffen.römisch zwei.2.
  31. In Bezug auf die abweisende Entscheidung gem. Paragraphen 3, 8, 57, AsylG ergibt sich aufgrund der Ermittlungen der bB in Verbindung mit den Ermittlungen des ho. Ermittlungen ein abgerundetes Bild, welches das ho. Gericht in die Lage versetzt, die entsprechenden Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt zu treffen. Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass die Feststellungen und Ausführungen der bB für sich nicht tragfähig waren. II.2.5.
  32. Im Rahmen der oa. Ausführungen ist durch das erkennende Gericht anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten --z. B. gehäufte und eklatante Widersprüche ( z. B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z. B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461)- zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.römisch zwei.2.5.
  33. Im Rahmen der oa. Ausführungen ist durch das erkennende Gericht anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten --z. B. gehäufte und eklatante Widersprüche ( z. B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z. B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461)- zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht. Auch wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es der Verwaltungsbehörde [nunmehr dem erkennenden Gericht] nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden. (VwGH v. 29.6.2000, 2000/01/0093). II.2.5.
  34. Insbesondere hielt das Vorbringen der bP einer Überprüfung im Herkunftsstaat nicht stand. Das Ermittlungsergebnis samt Fragen stellt sich wie folgt dar:römisch zwei.2.5.
  35. Insbesondere hielt das Vorbringen der bP einer Überprüfung im Herkunftsstaat nicht stand. Das Ermittlungsergebnis samt Fragen stellt sich wie folgt dar: bP1 hat aus eigenem seine Arbeit gekündigt. Auch hat bP2 nicht wie behauptet bei den Gemeinderatswahlen 2014 kandidiert, sondern war dies ihre Schwester. bP2 war lediglich „Unterstützerin“ im Vorwahlkampf der politischen Partei. Die bP2 behaarte in der Verhandlung trotz der Angaben des Vermittlungsbeamten hinsichtlich ihrer Nominierung zur Gemeinderatswahl, dass sie als Vertreterin im Rat von 8 Dörfern bei den Wahlen kandidiert habe und ihre Schwester nur einmal Wahlbeobachterin gewesen sei. Obwohl aus der Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten hervorgeht, dass bP1 von sich aus gekündigt hat, gab er auf den entsprechenden Vorhalt an, dass nicht eruiert worden sei, ob jemand auf Grund politischer Tätigkeiten entlassen worden sei. Erst im fortgesetzten Verfahren relativierte sie ihr diesbezügliches Vorbringen. Dass die bP mit der Schwester von bP2 Grundstücke gekauft und beliehen hätten, ohne Rückzahlungen zu leisten, wurde von den bP bestritten. Sie hätten keine Grundstücke, es gäbe auch keine Beweise dafür; sie hätten das Haus verkauft um auszureisen. Grundsätzlich wird darauf hingewiesen, dass sich das ergänzende Ermittlungsverfahren zu einem erheblichen Teil auf die Ausführungen des herangezogenen Polizeiattaches der österreichischen Botschaft in Georgien stützt. In seinem Erkenntnis vom 15.12.2015, Zl. Ra 2015/18/0100-0101 stellte der VwGH fest, dass eine derartige Recherche vor Ort eine taugliche Erkenntnisquelle darstellt, welche regelmäßig der freien Beweiswürdigung unterliegt. Festzuhalten ist, dass die Anfragebeantwortung eines Verbindungsbeamten bzw. Vertrauensanwaltes einer österreichischen Botschaft im Heimatland des Asylwerbers, ungeachtet der inhaltlichen Qualität seiner Stellungnahme, keinen Beweis durch Sachverständige im Sinne des § 52 AVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung darstellt. Es handelt sich um ein Beweismittel eigener Art, das auf Grund der besonderen Ermittlungsschwierigkeiten in Bezug auf asylrechtlich relevante Sachverhalte im Heimatland des Asylwerbers im Sinne des § 46 AVG geeignet und zweckdienlich sein kann, bei dessen Würdigung aber stets zu berücksichtigen ist, dass die Qualifikation und die Vorgangsweise des Verbindungsbeamten sich einer Kontrolle weitgehend entziehen und er im Gegensatz zu einem Sachverständigen im Sinne des § 52 AVG auch nicht persönlich zur Verantwortung gezogen werden kann. Eine Beweiswürdigung, die hierauf nicht Bedacht nimmt, ist fehlerhaft (vgl. hierzu die Judikatur des VwGH zum Thema Vertrauensanwalt VwGH
  36. 2000, 99/20/0488; s auch VwGH
  37. 2001, 200/20/0470;
  38. 2003, 2002/01/0438;
  39. 2002, 2002/20/0304;
  40. 2003, 99/20/0578).Festzuhalten ist, dass die Anfragebeantwortung eines Verbindungsbeamten bzw. Vertrauensanwaltes einer österreichischen Botschaft im Heimatland des Asylwerbers, ungeachtet der inhaltlichen Qualität seiner Stellungnahme, keinen Beweis durch Sachverständige im Sinne des Paragraph 52, AVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung darstellt. Es handelt sich um ein Beweismittel eigener Art, das auf Grund der besonderen Ermittlungsschwierigkeiten in Bezug auf asylrechtlich relevante Sachverhalte im Heimatland des Asylwerbers im Sinne des Paragraph 46, AVG geeignet und zweckdienlich sein kann, bei dessen Würdigung aber stets zu berücksichtigen ist, dass die Qualifikation und die Vorgangsweise des Verbindungsbeamten sich einer Kontrolle weitgehend entziehen und er im Gegensatz zu einem Sachverständigen im Sinne des Paragraph 52, AVG auch nicht persönlich zur Verantwortung gezogen werden kann. Eine Beweiswürdigung, die hierauf nicht Bedacht nimmt, ist fehlerhaft vergleiche hierzu die Judikatur des VwGH zum Thema Vertrauensanwalt VwGH
  41. 2000, 99/20/0488; s auch VwGH
  42. 2001, 200/20/0470;
  43. 2003, 2002/01/0438;
  44. 2002, 2002/20/0304;
  45. 2003, 99/20/0578). Obgleich es sich bei den entsprechenden Ausführungen des Vertrauensanwaltes um ein "sonstiges Beweismittel" handelt, welches der freien Beweiswürdigung unterliegt, wird ihm dennoch gewichtige Beweiskraft zugemessen. Einerseits ergibt sich aus dem Qualifikationsprofil des Anwalts, dass es sich hierbei um eine Person mit hoher fachlicher Reputation handelt, welche in einem Aufgabenfeld tätig ist und war, das eine hohe Fähigkeit zu analytischem Denken und Handeln, sowie die Fähigkeit verschiedene, auch sich widersprechende Informationen auszuwerten und hieraus Schlüsse zu ziehen, sowie verlässliche Personen und Quellen zur Informationsbeschaffung heranzuziehen, verlangt. Ebenso steht der Verbindungsbeamte weder in einer qualifiziert engen Verbindung, noch in einer Gegnerschaft zum georgischen Staat, sondern steht er diesem neutral gegenüber. Auch ist dem erkennenden Gericht kein Fall bekannt, in dem sich in Auftrag gegebene Recherchen oder Einschätzungen im Nachhinein als nicht den Tatsachen entsprechend herausgestellt hätten. Darüber hinaus erstatteten die bP kein konkretes Vorbringen, welches Zweifel an der fachlichen Qualifikation des Verbindunsgbeamten im beschriebenen Umfang hervorkommen ließen. Der Verbindungsbeamte hat kein Interesse am Ausgang des Asylverfahrens, ganz egal in welche Richtung auch immer. Gegenteiliges ist von Asylwerbern zu behaupten, welche ein vitales Interesse am Verfahrensausgang in ihrem Sinne haben. Aufgrund der oa. Ausführungen geht das erkennende Gericht davon aus, dass der Verbindungsbeamte befähigt ist, seine fallbezogenen Aussagen auf verlässliche Quellen zu stützen (er teilte in der Anfragebeantwortung nichts über eine allfällige Zweifelhaftigkeit der von ihm herangezogenen Quellen mit), diese Quellen einer entsprechenden inneren Analyse zu unterziehen, sowie hieraus die richtigen Schlüsse abzuleiten. Daher wird das Rechercheergebnis nicht angezweifelt, selbst wenn es von der bP bzw. deren Rechtsvertreter naturgemäß bestritten wird. Das ho. Gericht geht daher aufgrund der oa. Umstände davon aus, dass die vom Vertrauensanwalt mitgeteilten Umstände den Tatsachen entsprechen. Unwidersprochen blieben auch die Ausführungen des BFA und den dem Verfahren zugrunde liegenden Länderinformationen, wonach Epilepsie in Georgien behandelbar und die Behandlung auch zugänglich sei. Letztlich kann keinesfalls angenommen werden, dass -wie die bP2 dies behauptet- bP5 falsch behandelt worden und ihr die Unterstützung wegen der Nominierung von bP2 für die Wahlen des Gemeinderates entzogen worden sei, zumal dies wie der Verbindungsbeamte feststellte, nicht den Tatsachen entsprach. Hinsichtlich der Erkrankung der bP 5 wurde im Bescheid des BFA im Wesentlichen festgehalten, dass Epilepsie in Georgien behandelbar sei und bP5 auch in Georgien behandelt worden sei. Dass die bP bzw. deren Eltern die für die Behandlung notwendigen finanziellen Mittel selbst aufbringen müssen, schade nicht.
  46. Rechtliche Beurteilung II.3.
  47. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Sicherer Herkunftsstaatrömisch zwei.3.
  48. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Sicherer Herkunftsstaat II.3.1.1.

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.römisch zwei.3.1.1.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. II.3.1.2.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.römisch zwei.3.1.2.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter. II.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. § 17 leg. cit das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.römisch zwei.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. Paragraph 17, leg. cit das AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. II.3.1.4.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.römisch zwei.3.1.4.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. II.3.1.5. Gem. § 19 Abs. 5 BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren.

§ 1Z 12 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HSt

V), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt die Republik Georgien als sicherer Herkunftsstaat.römisch zwei.3.1.5. Gem. Paragraph 19, Absatz 5, BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren.

Paragraph eins, Ziffer 12, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF, gilt die Republik Georgien als sicherer Herkunftsstaat. II.3.1.5.

  1. Gem. Art. 37 der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes können die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Rechts- und Verwaltungsvorschriften beinhalten oder erlassen, die im Einklang mit Anhang I zur VO sichere Herkunftsstaaten bestimmen können. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat bestimmt werden kann, werden verscheide Informationsquellen, insbesondere Inforationen andere Mitgliedstaaten, des EASO, des UNHCR, des Europarates und andere einschlägiger internationaler Organisationen herangezogenrömisch zwei.3.1.5.
  2. Gem. Artikel 37, der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes können die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Rechts- und Verwaltungsvorschriften beinhalten oder erlassen, die im Einklang mit Anhang römisch eins zur VO sichere Herkunftsstaaten bestimmen können. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat bestimmt werden kann, werden verscheide Informationsquellen, insbesondere Inforationen andere Mitgliedstaaten, des EASO, des UNHCR, des Europarates und andere einschlägiger internationaler Organisationen herangezogen Gem. dem oben genannten Anhang I gilt ein Staat als sicherer Herkunftsstaat, wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2011/95/EU noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind. Gem. dem oben genannten Anhang römisch eins gilt ein Staat als sicherer Herkunftsstaat, wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2011/95/EU noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind. Bei der entsprechenden Beurteilung wird unter anderem berücksichtigt, inwieweit Schutz vor Verfolgung und Misshandlung geboten wird durch a) die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Staates und die Art und Weise ihrer Anwendung; b) die Wahrung der Rechte und Freiheiten nach der Europäischen Konvention zum Schutz

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