RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum29.04.2019 GeschäftszahlL524 2146446-1 SpruchL524 2146446-1/30E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SAN
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 19.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20.07.2015 brachte der Beschwerdeführer vor, er sei Araber, sunnitischer Moslem, stamme aus Bagdad und habe dort zwölf Jahre die Grundschule besucht. Er habe am 26.06.2015 sein Land legal verlassen und sei nach Österreich gereist. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes gab er an (Schreibfehler im Original): "Ich bin Sunnit und in Bagdad geboren. Mein Vater hat für das Militär gearbeitet und deshalb wurden wir von der der Hashd Al Shabi, einer shiitischen Miliz, bedroht. Auf Grund meines Geburtsortes Tikrit werde ich auch immer wieder mit der ISIS in Verbindung gebracht was aber nicht stimmt."
- Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 15.11.2016 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er stamme aus Bagdad und habe dort von 2000 bis 2015 die Schule besucht. Er habe in Bagdad mit seinen Brüdern bei seinen Eltern gewohnt und neben seinem Studium als Handyverkäufer und Techniker gearbeitet. Er sei ledig und habe keine Kinder. Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass seine Familie am 25.05.2015 einen Drohbrief erhalten habe. Der Vater habe entschieden, den Irak zu verlassen, woraufhin der Beschwerdeführer am nächsten Tag beim Passamt seinen Reisepass verlängert habe. Der Vater habe es sich aber danach anders überlegt und gesagt, sie sollten eine Woche zu Hause bleiben und das Haus nicht verlassen. Nach einer Woche, in der nichts Auffälliges passiert sei, habe der Beschwerdeführer wieder angefangen, arbeiten zu gehen. Unterwegs habe ihn sein Bruder am Handy angerufen und gesagt, dass die Eltern angeschossen worden seien und er nicht nach Hause kommen solle. Er sei zu seinem Freund gegangen. Einmal sei er nach Hause gegangen, habe dort Geld geholt und sei dann wieder zu seinem Freund gegangen und dort das Haus nicht mehr verlassen. Sein Bruder habe bei der Polizei Anzeige erstattet. Seine Mutter habe am 05.06.2015 das Krankenhaus verlassen und gesagt, dass sie mit den beiden Brüdern des Beschwerdeführers nach Arbil gehe und der Beschwerdeführer bei seinem Freund bleiben solle. Die Mutter sei mit einem Bruder nach Arbil gelassen worden, der andere Bruder jedoch nicht und sei seither verschollen. Der Beschwerdeführer sei die ganze Zeit bei seinem Freund geblieben und habe nur darüber nachgedacht, wie er eine Lösung finden könne. Am 20.06.2015 habe er mit seiner Mutter telefoniert und sich danach zur Ausreise aus dem Irak entschlossen. Am 26.06.2015 sei er ausgereist.
- Mit Bescheid des BFA vom 17.01.2017, Zl. 1078613306-150886168/BMI-BFA_BGLD_RD, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).
- Mit Bescheid des BFA vom 17.01.2017, Zl. 1078613306-150886168/BMI-BFA_BGLD_RD, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht konsistent, plausibel nachvollziehbar und widerspruchsfrei oder in Hinblick auf die Situation im Herkunftsstaat hinreichend wahrscheinlich gewesen sei. Im Zuge einer ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens der Beschwerdeführer sei dieser persönlich nicht glaubwürdig gewesen. Die Gewährung von subsidiärem Schutz wurde mit der ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen des im Irak herrschenden Bürgerkrieges begründet.
- Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde.
- Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 11.04.2019 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an der nur der Beschwerdeführer als Partei teilnahm. Die belangte Behörde entsandte keinen Vertreter, beantragte jedoch die Abweisung der Beschwerde. Dem Beschwerdeführer wurde die Gelegenheit eingeräumt, sein Fluchtvorbringen zu schildern. Hinsichtlich der mit der Ladung übermittelten Länderberichte verwies der Beschwerdeführer auf die zuvor schriftlich eingebrachte Stellungnahme. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist irakischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber an und ist sunnitischer Moslem. Der Beschwerdeführer lebte in Bagdad mit seinen beiden Brüdern und seinen Eltern in einem Haus. Er besuchte in Bagdad die Schule und arbeitete als Handyverkäufer und Techniker. Neben dieser Tätigkeit studierte er in Bagdad. Der Beschwerdeführer verließ am 26.06.2015 legal den Irak und reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 19.07.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtgrund, wonach seine Familie einen Drohbrief von einer schiitischen Miliz erhalten habe, der Vater des Beschwerdeführers deswegen erschossen und die Mutter des Beschwerdeführers deswegen angeschossen worden sei, der Erhalt des Drohbriefs mit der Religionszugehörigkeit der Familie, der Mitgliedschaft in der Baath-Partei, der Tätigkeit des Vaters für die Regierung von Saddam Hussein oder der Herkunft aus Tikrit zusammenhängt, der Onkel des Beschwerdeführers auf einer Fahndungsliste steht und ein Verwandter des Beschwerdeführers festgenommen worden sei, wird der Entscheidung nicht zugrunde gelegt. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Zur Lage im Irak werden folgende Feststellungen getroffen: Im Juni 2014 startete der sog. Islamische Staat Irak (IS) oder Da'esh, einen erfolgreichen Angriff auf Mossul, die zweitgrößte Stadt des Irak. Der IS übernahm daraufhin die Kontrolle über andere Gebiete des Irak, einschließlich großer Teile der Provinzen Anbar, Salah al-Din, Diyala und Kirkuk. Im Dezember 2017 erklärte Premierminister Haider al-Abadi den endgültigen Sieg über den IS, nachdem die irakischen Streitkräfte die letzten Gebiete, die noch immer an der Grenze zu Syrien unter ihrer Kontrolle standen, zurückerobert hatten. ISIL führt weiterhin kleine Angriffe vorwiegend auf Regierungstruppen und Sicherheitspersonal an Straßenkontrollpunkten aus. Am
- September 2017 hat die kurdische Regionalregierung (KRG) ein unverbindliches Referendum über die Unabhängigkeit der kurdischen Region im Irak sowie über umstrittene Gebiete, die unter Kontrolle der KRG stehen, abgehalten. Das Referendum wurde für verfassungswidrig erklärt. Bei den nationalen Wahlen im Mai 2018 gewann keine Partei die Mehrheit, obwohl die meisten Stimmen und Sitze an die Partei des schiitischen Klerikers Muqtada al-Sadr gingen, ein ehemaliger Anti-US-Milizenführer. Genaue, aktuelle offizielle demographische Daten sind nicht verfügbar. Die letzte Volkszählung wurde 1987 durchgeführt. Das US-Außenministerium schätzt die Bevölkerung im Irak auf rund 39 Millionen. Araber (75 Prozent) und Kurden (15 Prozent) bilden die beiden wichtigsten ethnischen Gruppen. Andere Ethnien sind Turkmenen, Assyrer, Yazidis, Shabak, Beduinen, Roma und Palästinenser. 97 Prozent der Bevölkerung sind Muslime. Schiiten machen 55 bis 60 Prozent der Bevölkerung aus und umfassen Araber, Shabak und Faili-Kurden. Der Rest der Bevölkerung besteht hauptsächlich aus Sunniten, einschließlich der sunnitischen Araber, die schätzungsweise 24 Prozent der Gesamtbevölkerung des Irak ausmachen. Die meisten Kurden sind auch Sunniten und machen etwa 15 Prozent der nationalen Bevölkerung aus. Die schiitischen Gemeinden leben in den meisten Gebieten des Irak, konzentrieren sich jedoch im Süden und Osten. Die Mehrheit der Bevölkerung von Bagdad sind Schiiten, insbesondere Vororte wie Sadr City, Abu Dashir und Al Dora. Sunniten leben hauptsächlich im Westen, Norden und im Zentralirak. Die Anzahl der in Bagdad als gemischt betrachteten Gebiete nimmt ab. In einigen Bezirken Bagdads gibt es immer noch bedeutende sunnitische Gemeinden, darunter Abu Ghraib. Die Bezirke A'adamia, Rusafa, Za'farania, Dora und Rasheed haben kleinere Gebiete sunnitischer Gemeinschaften. Gemischte sunnitische-schiitische Gemeinden leben in den Bezirken Rusafa und Karada, kleinere gemischte Gemeinden auch in den Bezirken Doura, Rasheed, Karkh, Mansour und Kadhimiya. Der Konflikt mit dem IS hat die Wirtschaft des Irak erheblich geschwächt. Die irakische Wirtschaft ist weiterhin stark vom Öl abhängig, und ihr wirtschaftliches Vermögen hängt eng mit den globalen Ölpreisen zusammen. Die Weltbank prognostiziert, dass sich die Wirtschaft durch den Wiederaufbau nach Konflikten und die Verbesserung der Sicherheitslage erholen wird. Die Verfassung garantiert das Recht auf Gesundheitsfürsorge und es gibt ein staatliches Gesundheitswesen und Behandlungsmöglichkeiten sind vom Staat bereitzustellen. Der Irak verfügt über öffentliche und private Krankenhäuser. Die medizinische Grundversorgung erfolgt sowohl in privaten als auch in öffentlichen Kliniken. Der öffentliche Sektor ist bei weitem der größte Arbeitgeber, und der private Sektor ist unterentwickelt. Während die Regierung den größten Teil ihrer Einnahmen aus Ölexporten erwirtschaftet, beschäftigt die Ölindustrie nur wenige Mitarbeiter. Die Regierung beschäftigt schätzungsweise 40 Prozent der irakischen Arbeitskräfte. Im UNDP-Bericht 2016 wurde eine Arbeitslosenquote von 16,9 Prozent, die Jugendarbeitslosigkeit auf 35,1 Prozent geschätzt. Die irakische Verfassung garantiert grundlegende Menschenrechte einschließlich Rechtsstaatlichkeit, Gleichheit vor dem Gesetz, Chancengleichheit, Privatsphäre und Unabhängigkeit der Justiz. Die Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Zugehörigkeit, der Nationalität, der Herkunft, der Hautfarbe, der Religion, der Meinung, des wirtschaftlichen oder sozialen Status. Zu den zahlreichen schiitischen bewaffneten Gruppen im Irak gehören Saraya Al-Salam (SAS, auch Friedensbrigaden genannt, die zum Teil aus ehemaligen Mahdi-Armeekämpfern bestehen), Asaib Ahl al-Haq (AAH), Kataib Hizbullah (KH) und das Badr Corps. SAS und das Badr Corps sind die militärischen Waffen der politischen Bewegungen Sadrist und Badr. Ethnische Minderheiten haben im Irak eine politische Vertretung und nehmen am öffentlichen Leben teil. Die Verfassung erkennt sowohl Arabisch als auch Kurdisch als Amtssprachen an und verankert das Recht des Einzelnen, seine Kinder in Minderheitensprachen wie turkmenisch, syrisch und armenisch zu erziehen. Personen sind aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit einem geringen Risiko einer offiziellen Diskriminierung ausgesetzt. Es besteht möglicherweise ein mäßiges Risiko gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt zu sein, wenn sie in einem Gebiet leben, in dem ihre ethnische Zugehörigkeit in der Minderheit ist. Die Verfassung macht den Islam zur offiziellen Religion des Staates. Es garantiert die Glaubens- und Religionsfreiheit für alle Personen, einschließlich Christen, Yazidis und Sabäer-Mandäer. Als Mehrheitsbevölkerung im Irak mit einer dominierenden Rolle in der Regierung sieht sich Schiiten kaum oder gar nicht offiziell diskriminiert. Die Schiiten haben traditionell im ganzen Irak gelebt. Durch die starke Zunahme sektiererischer Gewalt seit 2003 haben einige Schiiten sunnitische Gebiete verlassen. Der Aufstieg von IS im Jahr 2014 führte dazu, dass viele Turkmenen und Shabak in andere Gebiete umsiedelten. Die Gewalt gegen Schiiten hat sich im Jahr 2018 nach der Niederlage des IS verringert. Es kommt zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen schiitischen Milizen, die häufiger in schiitischen Gebieten wie Bagdad und dem Südirak auftreten. Schiiten sind keiner offiziellen Diskriminierung ausgesetzt. Sie sind auch keiner gesellschaftlichen Diskriminierung ausgesetzt, obwohl sie bei bedeutenden schiitischen Festen und Pilgerfahrten einem mäßigen Gewaltrisiko ausgesetzt sind. Nach der Absetzung von Saddam Hussein und der (von Sunniten dominierten) Ba'ath-Partei aus der Regierung fühlten sich viele Sunniten ausgegrenzt. Außerhalb der vom IS kontrollierten Gebiete wurden Sunniten in der Form belästigt und diskriminiert, dass sie bei Kontrollpunkten in aufdringlicher Weise kontrolliert wurden und Dienste minderer Qualität in sunnitischen Gebieten bereitgestellt werden. Sunniten sind außerhalb von Gebieten, die kürzlich vom IS kontrolliert wurden, aufgrund ihrer Religion einem geringen Risiko gesellschaftlicher Gewalt ausgesetzt. In Gebieten, in denen sie eine Minderheit sind, sind Sunniten einem moderaten Risiko von Diskriminierung durch die Behörden und der Gesellschaft ausgesetzt. Das Risiko der Diskriminierung variiert je nach lokalem Einfluss und Verbindungen. Die ISF ist für die Sicherheit im Irak verantwortlich und umfasst die irakische Armee, die Bundespolizei und die Provinzpolizei. Die Armee berichtet dem Verteidigungsminister und die Polizei dem Innenminister. Der Premierminister ist Oberbefehlshaber. Der Terrorismusbekämpfungsdienst ist ebenso wie die PMF direkt dem Premierminister unterstellt. Bei der Einreise in den Irak über die internationalen Flughäfen, einschließlich der Region Kurdistan, werden Personen, die illegal ausgereist sind, nicht festgenommen. Es werden jene Iraker bei der Rückkehr festgenommen, die eine Straftat begangen haben und gegen die ein Haftbefehl erlassen worden war. Um den Irak zu verlassen, sind gültige Dokumente (in der Regel ein Pass) und eine entsprechende Genehmigung (z. B. ein Visum) für die Einreise in das vorgesehene Ziel erforderlich. Eine illegale Ausreise aus dem Irak ist rechtswidrig, jedoch sind keine Strafverfahren gegen Einzelpersonen wegen illegaler Ausreise bekannt. Iraker, die einen irakischen Pass verloren haben oder nicht haben, können mit einem laissez passer in den Irak einreisen. Die Einreise mit einem laissez passer-Dokument ist üblich und Personen, die damit einreisen werden weder gefragt, wie sie den Irak verlassen haben, noch werden sie gefragt, warum sie keine anderen Dokumente haben. Dem britischen Innenministerium zufolge können Grenzbeamte am Flughafen Bagdad ein Schreiben ausstellen, um die Verbringung an den Herkunftsort oder die Umsiedlung einer Person im Irak zu erleichtern. (Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade, Country Information Report Iraq, 09.10.2018) Im Irak ging die Zahl der Sicherheitsvorfälle (zB Schießereien, IED's, Angriffe auf Checkpoints, Entführungen, Selbstmordattentate, Autobomben) von Jänner bis Dezember 2018 um etwa 60 % zurück. Zu Beginn des Jahres waren es 224 Vorfälle. Im März gab es einen Anstieg der Vorfälle, die sich vor allem in Anbar, Diyala, Kirkuk und Salah al-Din ereigneten. Im April sanken sie auf
- Von Juni bis Oktober gab es Schwankungen. Das begann in Diyala und Kirkuk, danach in Ninewa und schließlich in Anbar, Bagdad, Kirkuk und Ninewa. Während der letzten beiden Monate des Jahres gab es die geringsten Vorfälle, die jemals im Land verzeichnet wurden, seit dem Rückzug des sog. Islamischen Staates. Im Jänner 2018 gab es insgesamt 13 "Mass Casualty Bombings", davon 7 Selbstmordattentate (ein Attentat in Bagdad) und 6 Autobomben. Im Verlauf des Jahres bewegten sich diese Vorfälle zwischen 1 und
- Im Mai ereignete sich ein Selbstmordattentat in Bagdad. Weitere Vorfälle ereigneten sich in Ramadi, Kirkuk, Tikrit, Fallujah und Mossul. In Anbar gab es 2018 durchschnittlich 12 Vorfälle pro Monat. Die meisten Attacken gab es im März. Die Gewalt nahm dann ab und erreichte nach einer Steigerung im September und Oktobermit 17 bzw. 16 Attacken ihren Tiefststand im November mit 6 Attacken. Es gab sehr wenige Konfrontationen mit den Sicherheitskräften oder Angriffe auf Checkpoints. Es gab insgesamt 10 Selbstmordattentate und Autobomben in der ganzen Provinz, das ist die dritthöchste Rate im Irak. In Babil gab es im Jänner 2018 den Höchststand der Vorfälle, nämlich
- Im restlichen Jahr bewegte sich die Anzahl er Vorfälle zwischen 1 und 5, nur im Juni gab es
- Fast alle Angriffe erfolgten im Nordosten, entlang der Grenze zu Anbar. Auch Bagdad, das früher ein Hauptangriffsziel war, entwickelte sich zu einem Nebenschauplatz. Im Jänner gab es 71 Vorfälle. Diese Zahl sank kontinuierlich und lag bei 13 Vorfällen im Juni. Danach erfolgte wieder ein Anstieg und es gab im September 47 Vorfälle. Seither kam es wieder zu einem Rückgang und 13 Vorfällen im November
- Bei fast allen Angriffen handelte es sich um kleinere Vorfälle wie Schießereien und IED's. Die meisten Vorfälle ereigneten sich auch in Städten im äußern Norden. In Diyala gab es rund 30 Vorfälle pro Monat, nur im März und Juni lag die Zahl bei 54 bzw.
- Es gab Schießereien mit den Sicherheitskräften und Übergriffe auf Kontrollpunkte. In Kirkuk gab es im März, Juni und Oktober die meisten Angriffe. Im November und Dezember sank die Zahl auf 18 bzw. 16 Angriffe. Im Vergleich dazu lag der Durchschnitt bei 36 Angriffen pro Monat. Ähnlich wie in Diyala gab es ein konstantes Muster von Schießereien mit Sicherheitskräften, Angriffe auf Checkpoints und Mukhtars und Entführungen. In der Provinz Ninewa gab es durchschnittlich 20 Vorfälle pro Monat. Im Februar und März sowie im Juli und August gab es einen Anstieg der Angriffe. Im Juni sank die Anzahl auf nur
- Vor allem in der ersten Jahreshälfte gab es regelmäßig Schießereien mit den Sicherheitskräften. In Salah al-Din stieg im März und im Juni die Zahl der Angriffe auf 35 und 36, sank danach aber stetig ab und erreichte im Dezember nur mehr 8 Angriffe. Ebenso gab es im ersten Halbjahr mehr Schießereien und Entführungen im Vergleich zum zweiten. (Joel Wing, Musings on Iraq, 15.01.2019) Nach einer Zusammenstellung von ACCORD auf Basis von ACLED (Armed Conflict Location & Event Data Project) gehen im Berichtszeitraum September 2016 bis September 2018 die Konfliktvorfälle mit Todesopfern kontinuierlich zurück. In diesem Zeitraum ereigneten sich die meisten Vorfälle mit Todesopfern in Salah ad-Din, gefolgt von Diyala, At-Tamim (Kirkuk) und Al-Anbar. Die meisten Todesopfer gab es in Salah ad-Din und Al-Anbar, gefolgt von At-Tamim (Kirkuk) und Diyala. In Al-Anbar wurden 80 Vorfälle mit 308 Toten erfasst, in Al-Basrah 84 Vorfälle mit 42 Toten. In At-Ta'mim (Kirkuk) gab es 115 Vorfälle mit 251 Toten, in Baghdad wurden 58 Vorfälle mit 38 Toten erfasst. In Diyala wurden 136 Vorfälle mit 220 Toten, in Ninawa 65 Vorfälle mit 184 Toten und in Sala ad-Din 114 Vorfälle mit 308 Toten verzeichnet. (ACCORD Irak,
- Quartal 2018: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), aktualisierte
- Version vom 20.
- 2018) In Bagdad herrscht Aufbruchsstimmung. Nach Jahren des Kriegs gegen den IS atmet die Stadt sichtlich durch. Die Jugend genießt es, dass das Nachtleben wieder an Fahrt gewinnt. Die Wasserpfeifencafés sind jeden Abend gefüllt. In einigen Stadtteilen gibt es sogar wieder Bars, die Alkohol ausschenken und in denen man Rockkonzerten lauschen und tanzen kann. "Wir hatten jahrelang keine Möglichkeit auszugehen, jetzt wollen wir unser Leben genießen!", erzählt mir ein junger Mann in einem der Cafés in der Omar-Bin-Yasir-Straße. Er und seine Freunde haben jüngst eine Jugendorganisation gegründet, die "Vereinigung der freien Jugend des Irak". Mit dieser wollen sie sich auch aktiv dafür einsetzen, dass man jene Freiheit leben kann, die man leben will. "Bagdad muss wieder ein Ort werden, in dem wir uns wohl fühlen, in dem auch junge Frauen frei leben können und in dem die Religiösen nicht mehr das ganze Leben bestimmen." Die Stadt hat vieles zu bieten und mittlerweile sieht man auch wieder Frauen in der Nacht auf der Straße, viele davon ohne Kopftuch. Einige zeigen sich sogar in den Cafés. Wer Bescheid weiß findet sogar versteckte Schwulenclubs. Ständig bedroht von gewaltsamen Übergriffen durch bigotte Milizen, versuchen diese nicht aufzufallen. Es gibt sie aber wieder. Auch für Kulturinteressierte hat Bagdad durchaus etwas zu bieten. Im Gegensatz zu den irakischen Kleinstädten ist Bagdad eine wirkliche Weltstadt mit einem kulturellen Angebot, mit Kinos, Theatern und einer ganzen Straße, die für ihre Buchläden bekannt ist. Die nach dem klassischen arabischen Dichter Abu at-Tayyib al-Mutanabbi benannte Mutanabbi-Staße, die 2007 noch Tatort eines blutigen Anschlags wurde, ist wieder in vollem Betrieb. An Freitagen finden hier Gedichtrezitationen unter freiem Himmel statt, ansonsten werden Bücher aller Art verkauft. Von klassischer arabischer Lyrik über moderne Romane bis zu religiöser Literatur ist hier alles zu finden. (derstandard.at, Abtanzen in Bagdad: Irak zwischen Aufbruch und Angst, 12.11.2018) Die Sicherheitslage in Bagdad hat sich deutlich verbessert. Die Zeiten, in denen die Hauptstadt Bagdad regelmäßig von Terroranschlägen erschüttert wurde, sind vorbei. Im Dezember 2018 ordnete der neue Ministerpräsident Adil Abd al-Mahdi an, die mit Betonmauern geschützte Hochsicherheitszone im Zentrum der Stadt für einige Stunden am Tag zu öffnen. Seit 2003 war das Gebiet, in dem Ministerien und die US-Botschaft liegen, für normale Iraker praktisch unzugänglich. Die Mauern, die dort über viele Jahre hochgezogen wurden, werden langsam abgebaut. Deutschland hatte den Kampf gegen den IS im Irak vor allem mit der Ausbildung kurdischer Peschmerga-Kämpfer und Waffenlieferungen unterstützt. Im Camp Tadschi nahe Bagdad bildet die deutsche Bundeswehr irakische Soldaten aus. Die deutsche Bundesregierung setzt jetzt verstärkt auf zivile Hilfe. (Irak ruft Flüchtlinge zur Rückkehr aus Deutschland auf, welt.de 17.12.2018) Im Zeitraum Oktober 2018 bis Jänner 2019 wird von drei sicherheitsrelevanten Vorfällen mit Sunniten als Opfern berichtet. Ein Vorfall ereignete sich in Anbar, bei dem es sich um einen Anschlag auf den Anführer und neun Mitglieder einer sunnitischen Stammesmiliz in Anbar handelt. Bei einem weiteren Vorfall soll es sich angeblich um Mitglieder einer schiitischen Miliz handeln, die gegen das Opfer anti-sunnitische Beschimpfungen richteten. Es gab auch eine Explosion vor einer sunnitischen Moschee in einem südlichen Vorort von Basra, bei der keine Todesopfer gemeldet wurden. Die Explosion ereignete sich in der Stadt Zubayr, mit überwiegend sunnitisch-muslimischer Bevölkerung. (AB - Chronologische Auflistung sicherheitsrelevanter Vorfälle von Oktober 2018 bis Jänner 2019 mit Sunniten als Opfer, 31.01.2019)Im Zeitraum Oktober 2018 bis Jänner 2019 wird von drei sicherheitsrelevanten Vorfällen mit Sunniten als Opfern berichtet. Ein Vorfall ereignete sich in Anbar, bei dem es sich um einen Anschlag auf den Anführer und neun Mitglieder einer sunnitischen Stammesmiliz in Anbar handelt. Bei einem weiteren Vorfall soll es sich angeblich um Mitglieder einer schiitischen Miliz handeln, die gegen das Opfer anti-sunnitische Beschimpfungen richteten. Es gab auch eine Explosion vor einer sunnitischen Moschee in einem südlichen Vorort von Basra, bei der keine Todesopfer gemeldet wurden. Die Explosion ereignete sich in der Stadt Zubayr, mit überwiegend sunnitisch-muslimischer Bevölkerung. Ausschussbericht - Chronologische Auflistung sicherheitsrelevanter Vorfälle von Oktober 2018 bis Jänner 2019 mit Sunniten als Opfer, 31.01.2019)
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Herkunft, zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit, zu seinem Aufenthalt, seiner Schulbildung und seiner beruflichen Tätigkeit im Irak, zu seinen Familienverhältnissen und seiner illegalen Einreise sowie zu ihrer Antragstellung zur Erlangung internationalen Schutzes ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren sowie aus den Verwaltungsakten. Es ist kein Grund ersichtlich, daran zu zweifeln. Die Feststellungen zur strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einem eingeholten Strafregisterauszug vom 29.04.
- Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtgrund ist aus folgenden Erwägungen nicht glaubhaft: Der Beschwerdeführer brachte in der Erstbefragung vor der Polizei vor, dass sein Vater für das Militär gearbeitet habe, weshalb die Familie von der schiitischen Hashd Al Shabi-Miliz bedroht worden sei (Seite 5 des Protokolls der Erstbefragung). In der nachfolgenden Einvernahme vor dem BFA und der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht änderte der Beschwerdeführer dieses Vorbringen jedoch ab. Eine Bedrohung durch die Hashd Al Shabi-Miliz brachte er nämlich nicht mehr vor. Der Beschwerdeführer behauptete vielmehr, dass sein Vater einen Drohbrief und zwar von der Asaib Ahl Al-Haqq Miliz bekommen habe (Seiten 6 bis 8 des Protokolls der Einvernahme vor dem BFA und Seiten 5 bis 7 das Verhandlungsprotokolls). Den Drohbrief erwähnte der Beschwerdeführer in der Erstbefragung noch nicht. Schon auf Grund dieser Auswechslung des Fluchtgrundes ist es nicht glaubhaft, dass es die fluchtauslösenden Ereignisse tatsächlich gegeben hat. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass sich gemäß § 19 Abs. 1 AsylG die Erstbefragung nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat, allerdings ist eine generelle Aufnahme der antragsbegründenden Fluchtgründe auch im Rahmen der Befragung nach § 19 Abs. 1 AsylG möglich. Zweck der Bestimmung, bei Befragungen durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht auf die näheren Fluchtgründe einzugehen, ist, dass gerade Flüchtlinge Schwierigkeiten haben könnten, sich hierzu gegenüber einem uniformierten Staatsorgan - vor dem sie möglicherweise erst vor kurzem aus ihrem Herkunftsstaat geflohen sind - zu verbreitern (vgl. Erläuterungen zur RV, 952 Blg NR XXII. GP). Dass dies hier der Fall ist, ist jedoch nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer hat in der folgenden Einvernahme vor dem BFA nämlich keine Verfolgung seitens staatlicher Organe geltend gemacht. Es ist daher nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung einen anderen Fluchtgrund darlegt als in der folgenden Einvernahme vor dem BFA. Vielmehr entsteht dadurch der Eindruck, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Der Beschwerdeführer konnte auch nicht plausibel erklären, weshalb er den Drohbrief, den sein Vater von der Asaib Ahl Al-Haqq Miliz bekommen habe, in der Erstbefragung noch nicht erwähnt hat. Auf den entsprechenden mehrfachen Vorhalt in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab er Folgendes an (Seite 10 des Verhandlungsprotokolls):Der Beschwerdeführer brachte in der Erstbefragung vor der Polizei vor, dass sein Vater für das Militär gearbeitet habe, weshalb die Familie von der schiitischen Hashd Al Shabi-Miliz bedroht worden sei (Seite 5 des Protokolls der Erstbefragung). In der nachfolgenden Einvernahme vor dem BFA und der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht änderte der Beschwerdeführer dieses Vorbringen jedoch ab. Eine Bedrohung durch die Hashd Al Shabi-Miliz brachte er nämlich nicht mehr vor. Der Beschwerdeführer behauptete vielmehr, dass sein Vater einen Drohbrief und zwar von der Asaib Ahl Al-Haqq Miliz bekommen habe (Seiten 6 bis 8 des Protokolls der Einvernahme vor dem BFA und Seiten 5 bis 7 das Verhandlungsprotokolls). Den Drohbrief erwähnte der Beschwerdeführer in der Erstbefragung noch nicht. Schon auf Grund dieser Auswechslung des Fluchtgrundes ist es nicht glaubhaft, dass es die fluchtauslösenden Ereignisse tatsächlich gegeben hat. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass sich gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG die Erstbefragung nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat, allerdings ist eine generelle Aufnahme der antragsbegründenden Fluchtgründe auch im Rahmen der Befragung nach Paragraph 19, Absatz eins, AsylG möglich. Zweck der Bestimmung, bei Befragungen durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht auf die näheren Fluchtgründe einzugehen, ist, dass gerade Flüchtlinge Schwierigkeiten haben könnten, sich hierzu gegenüber einem uniformierten Staatsorgan - vor dem sie möglicherweise erst vor kurzem aus ihrem Herkunftsstaat geflohen sind - zu verbreitern vergleiche Erläuterungen zur RV, 952 Blg NR römisch 22 . Gesetzgebungsperiode Dass dies hier der Fall ist, ist jedoch nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer hat in der folgenden Einvernahme vor dem BFA nämlich keine Verfolgung seitens staatlicher Organe geltend gemacht. Es ist daher nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung einen anderen Fluchtgrund darlegt als in der folgenden Einvernahme vor dem BFA. Vielmehr entsteht dadurch der Eindruck, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Der Beschwerdeführer konnte auch nicht plausibel erklären, weshalb er den Drohbrief, den sein Vater von der Asaib Ahl Al-Haqq Miliz bekommen habe, in der Erstbefragung noch nicht erwähnt hat. Auf den entsprechenden mehrfachen Vorhalt in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab er Folgendes an (Seite 10 des Verhandlungsprotokolls): "R: Warum haben Sie den Drohbrief bei der Erstbefragung bei der Polizei noch nicht erwähnt? BF: Mir wurde gesagt, dass ich in einer kurzen Form den Fluchtgrund schildern soll, ich solle bei der nächsten Einvernahme detailliertere Angaben machen., R: Warum haben Sie den Drohbrief dann nicht erwähnt? BF: Weil die Fluchtgeschichte lang war, der Dolmetscher hatte auch gesagt, ich solle abkürzen, er hatte mir gesagt, ich solle mich kurz halten, beim nächsten Mal dürfe ich alles erzählen. R: Warum haben Sie in der Erstbefragung gesagt, dass Sie von der ALHASHD ALSHABI bedroht wurden? BF: Weil ALHASHD ALSHABI aus fast 50 Milizen besteht, ich wollte damals detailliert erklären, mir wurde gesagt: Abkürzen. Ich soll bei der nächsten Einvernahme dann detailliert angeben. R: Wenn Sie einen Drohbrief erhalten haben von der Asaib Ahl Al-Haqq, warum sagen Sie dann nicht in der Erstbefragung, dass Sie diesen von der Asaib erhalten haben, sondern nennen eine andere Gruppierung? BF: Im Irak sagt man für alle Milizen AlHashd, sobald man AlHashd sagt, meinte ich auch Asaib, alle sind gleich, ähnlich, die Milizen." Gerade wenn der Beschwerdeführer dazu aufgefordert wird, seinen Fluchtgrund in einer kurzen Form zu schildern, ist es nicht im Geringsten nachvollziehbar, weshalb er dann nicht explizit den Drohbrief erwähnt sowie jene Miliz namentlich nennt, von der dieser Drohbrief stammen würde. Seine Erklärung, die Hashd Al Shabi-Miliz bestehe aus fast 50 Milizen, widerspricht auch seinen eindeutigen Angaben in der Erstbefragung, wo er ausdrücklich davon sprach, dass die Hashd Al Shabi-Miliz eine schiitische Miliz sei. Auch nach mehrfachem Nachfragen kann nicht nachvollzogen werden, weshalb der Beschwerdeführer in der Erstbefragung nicht konkret jene Miliz namentlich genannt hat, von der Drohbrief stammen würde und dass sein Vater einen Drohbrief erhalten habe. Zudem widerspricht die vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Begründung, weshalb er den Drohbrief nicht erwähnt habe, seinen Ausführungen vor dem BFA. In der Einvernahme vor dem BFA wurde der Beschwerdeführer gefragt, ob er bei der Erstbefragung die Wahrheit gesagt habe. Daraufhin gab er an, er sei gefragt worden, ob er einen Drohbrief habe, was er bejaht habe, danach sei er gefragt worden, ob der Brief ihn betreffe. Dazu habe er gesagt, dass er an seinen Vater adressiert gewesen sei, aber die ganze Familie betreffe (Seite 2 des Protokolls der Einvernahme). Damit zeigt sich, dass der Beschwerdeführer vor dem BFA und dem Bundesverwaltungsgericht zwei unterschiedliche Gründe dafür nannte, weshalb er den Drohbrief in der Erstbefragung nicht erwähnt habe. Die vor dem BFA genannte Begründung erwähnte der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr, sondern er lieferte nun eine neue Erklärung, weshalb er den Drohbrief in der Erstbefragung nicht erwähnt hat. Dieses Auswechseln seiner Begründung spricht gegen eine Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers. Hinsichtlich des Vorbringens vor dem BFA (betreffend die Erstbefragung) ist noch darauf hinzuweisen, dass gemäß § 15 AVG - soweit nicht Einwendungen erhoben wurden - eine gemäß § 14 AVG aufgenommene Niederschrift über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis liefert, wobei der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges zulässig bleibt. Ungeachtet des Umstandes, dass Protokollrügen bei Rückübersetzung der Niederschrift grundsätzlich im Rahmen derselben Amtshandlung vorzubringen sind (§ 14 Abs. 3 und 4 AVG), vermochte der Beschwerdeführer mit seiner Behauptung, er habe den Drohbrief in der Erstbefragung erwähnt, keinen erfolgreichen Gegenbeweis anzutreten. Schließlich hat der Beschwerdeführer die Richtigkeit der Niederschrift mit seiner Unterschrift auf jeder Seite des Protokolls bestätigt und angegeben, dass es keine Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher gegeben habe und auch nach Rückübersetzung der Niederschrift keine Ergänzungen gemacht. Zweifel an der Richtigkeit des Inhalts der Niederschrift der Erstbefragung bestehen daher nicht.Gerade wenn der Beschwerdeführer dazu aufgefordert wird, seinen Fluchtgrund in einer kurzen Form zu schildern, ist es nicht im Geringsten nachvollziehbar, weshalb er dann nicht explizit den Drohbrief erwähnt sowie jene Miliz namentlich nennt, von der dieser Drohbrief stammen würde. Seine Erklärung, die Hashd Al Shabi-Miliz bestehe aus fast 50 Milizen, widerspricht auch seinen eindeutigen Angaben in der Erstbefragung, wo er ausdrücklich davon sprach, dass die Hashd Al Shabi-Miliz eine schiitische Miliz sei. Auch nach mehrfachem Nachfragen kann nicht nachvollzogen werden, weshalb der Beschwerdeführer in der Erstbefragung nicht konkret jene Miliz namentlich genannt hat, von der Drohbrief stammen würde und dass sein Vater einen Drohbrief erhalten habe. Zudem widerspricht die vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Begründung, weshalb er den Drohbrief nicht erwähnt habe, seinen Ausführungen vor dem BFA. In der Einvernahme vor dem BFA wurde der Beschwerdeführer gefragt, ob er bei der Erstbefragung die Wahrheit gesagt habe. Daraufhin gab er an, er sei gefragt worden, ob er einen Drohbrief habe, was er bejaht habe, danach sei er gefragt worden, ob der Brief ihn betreffe. Dazu habe er gesagt, dass er an seinen Vater adressiert gewesen sei, aber die ganze Familie betreffe (Seite 2 des Protokolls der Einvernahme). Damit zeigt sich, dass der Beschwerdeführer vor dem BFA und dem Bundesverwaltungsgericht zwei unterschiedliche Gründe dafür nannte, weshalb er den Drohbrief in der Erstbefragung nicht erwähnt habe. Die vor dem BFA genannte Begründung erwähnte der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr, sondern er lieferte nun eine neue Erklärung, weshalb er den Drohbrief in der Erstbefragung nicht erwähnt hat. Dieses Auswechseln seiner Begründung spricht gegen eine Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers. Hinsichtlich des Vorbringens vor dem BFA (betreffend die Erstbefragung) ist noch darauf hinzuweisen, dass gemäß Paragraph 15, AVG - soweit nicht Einwendungen erhoben wurden - eine gemäß Paragraph 14, AVG aufgenommene Niederschrift über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis liefert, wobei der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges zulässig bleibt. Ungeachtet des Umstandes, dass Protokollrügen bei Rückübersetzung der Niederschrift grundsätzlich im Rahmen derselben Amtshandlung vorzubringen sind (Paragraph 14, Absatz 3 und 4 AVG), vermochte der Beschwerdeführer mit seiner Behauptung, er habe den Drohbrief in der Erstbefragung erwähnt, keinen erfolgreichen Gegenbeweis anzutreten. Schließlich hat der Beschwerdeführer die Richtigkeit der Niederschrift mit seiner Unterschrift auf jeder Seite des Protokolls bestätigt und angegeben, dass es keine Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher gegeben habe und auch nach Rückübersetzung der Niederschrift keine Ergänzungen gemacht. Zweifel an der Richtigkeit des Inhalts der Niederschrift der Erstbefragung bestehen daher nicht. Darüber hinaus ist von zentraler Bedeutung, dass der Beschwerdeführer die Gründe, weshalb sein Vater einen Drohbrief bekommen habe, in dem die ganze Familie bedroht worden sei, mehrfach abgeändert hat. Der Drohbrief hat laut Übersetzung folgenden Inhalt: "Wir haben dich zuvor gewarnt und wir sagten, dass du das Haus verlassen sollst, weil du ein Sunnit bist. Du hast es aber nicht gemacht und hast weitergemacht, deshalb werden wir dich und deine Familie umbringen und euer Haus sprengen." (OZ 8). Entgegen diesem eindeutigen Wortlaut äußerte der Beschwerdeführer vor dem BFA die Vermutung, dass sie deshalb bedroht worden seien, weil sie aus Tikrit stammen würden (Seite 8 des Protokolls der Einvernahme). Gegen Ende der Einvernahme wurde der Beschwerdeführer nach Verständigungsschwierigkeiten befragt, welche dieser verneinte. In diesem Zusammenhang behauptete er aber nun, dass er bei der Erstbefragung falsch verstanden worden sei. Sein Vater sei nicht Soldat gewesen, sondern Chauffeur in der alten Regierung von Saddam Hussein (Seite 8 des Protokolls der Einvernahme). Diesbezüglich ist ihm entgegenzuhalten, dass gemäß § 15 AVG - soweit nicht Einwendungen erhoben wurden - eine gemäß § 14 AVG aufgenommene Niederschrift über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis liefert, wobei der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges zulässig bleibt. Ungeachtet des Umstandes, dass Protokollrügen bei Rückübersetzung der Niederschrift grundsätzlich im Rahmen derselben Amtshandlung vorzubringen sind (§ 14 Abs. 3 und 4 AVG), vermochte der Beschwerdeführer mit seiner Behauptung, falsch verstanden worden zu sein, der Beweiskraft der Niederschrift vom 20.07.2015 nichts Entscheidendes entgegen zu setzen bzw. keinen erfolgreichen Gegenbeweis anzutreten. Schließlich hat der Beschwerdeführer die Richtigkeit der Niederschrift mit seiner Unterschrift auf jeder Seite des Protokolls bestätigt und angegeben, dass es keine Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher gegeben habe und auch nach Rückübersetzung der Niederschrift keine Ergänzungen gemacht. Zweifel an der Richtigkeit des Inhalts der Niederschrift der Erstbefragung bestehen daher nicht. Der Beschwerdeführer äußerte in der Einvernahme vor dem BFA zunächst die nicht näher erläuterte Vermutung, sie wären entgegen dem eindeutigen Wortlaut des Drohbriefs - wonach sie das Haus verlassen sollten, weil sie Sunniten seien - deshalb bedroht worden, weil sie aus Tikrit stammen würden (Seite 8 des Protokolls der Einvernahme). Gegen Ende der Einvernahme vor dem BFA wurde dem Beschwerdeführer die Suggestivfrage gestellt, ob die Bedrohung auch in der Tätigkeit des Vaters in der Regierung von Saddam Hussein liegen könnte. Darauf antwortete der Beschwerdeführer damit, dass dies der erste Grund sei. Der zweite Grund sei ein Trainingslager in Tikrit, wo im Juni 2014 - also ein Jahr vor Erhalt des Drohbriefs - zahlreiche Menschen vom IS getötet worden seien. Viele Medien hätten behauptet, dass dafür nicht der IS, sondern die Einwohner von Tikrit verantwortlich wären (Seite 9 des Protokolls der Einvernahme). Damit nannte der Beschwerdeführer im Ergebnis drei verschiedene Gründe dafür, weshalb sein Vater den Drohbrief erhalten habe. Alle drei Gründe (Herkunft aus Tikrit, Tätigkeit des Vaters in der Regierung von Saddam Hussein, Ermordung von Menschen in einem Trainingslager in Tikrit) widersprechen jedoch dem eindeutigen Wortlaut des Drohbriefs (Religionszugehörigkeit). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht lieferte der Beschwerdeführer eine neue Begründung für den Erhalt des Drohbriefs, die ebenso in klarem Widerspruch zum eindeutigen Wortlaut des Inhalts des Drohbriefs steht. Vor dem Bundesverwaltungsgericht antwortete er auf die eindeutige Frage, weshalb sein Vater den Drohbrief bekommen habe, wie folgt: "Wenn ein Problem im Irak passiert, wird gesagt, dass die Baath-Partei dahinter ist. Mein Vater war ein großer Funktionär in der Partei, auch meine Mutter. Mein Vater war ein Gruppenmitglied.""Wir haben dich zuvor gewarnt und wir sagten, dass du das Haus verlassen sollst, weil du ein Sunnit bist. Du hast es aber nicht gemacht und hast weitergemacht, deshalb werden wir dich und deine Familie umbringen und euer Haus sprengen." (OZ 8). Entgegen diesem eindeutigen Wortlaut äußerte der Beschwerdeführer vor dem BFA die Vermutung, dass sie deshalb bedroht worden seien, weil sie aus Tikrit stammen würden (Seite 8 des Protokolls der Einvernahme). Gegen Ende der Einvernahme wurde der Beschwerdeführer nach Verständigungsschwierigkeiten befragt, welche dieser verneinte. In diesem Zusammenhang behauptete er aber nun, dass er bei der Erstbefragung falsch verstanden worden sei. Sein Vater sei nicht Soldat gewesen, sondern Chauffeur in der alten Regierung von Saddam Hussein (Seite 8 des Protokolls der Einvernahme). Diesbezüglich ist ihm entgegenzuhalten, dass gemäß Paragraph 15, AVG - soweit nicht Einwendungen erhoben wurden - eine gemäß Paragraph 14, AVG aufgenommene Niederschrift über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis liefert, wobei der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges zulässig bleibt. Ungeachtet des Umstandes, dass Protokollrügen bei Rückübersetzung der Niederschrift grundsätzlich im Rahmen derselben Amtshandlung vorzubringen sind (Paragraph 14, Absatz 3 und 4 AVG), vermochte der Beschwerdeführer mit seiner Behauptung, falsch verstanden worden zu sein, der Beweiskraft der Niederschrift vom 20.07.2015 nichts Entscheidendes entgegen zu setzen bzw. keinen erfolgreichen Gegenbeweis anzutreten. Schließlich hat der Beschwerdeführer die Richtigkeit der Niederschrift mit seiner Unterschrift auf jeder Seite des Protokolls bestätigt und angegeben, dass es keine Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher gegeben habe und auch nach Rückübersetzung der Niederschrift keine Ergänzungen gemacht. Zweifel an der Richtigkeit des Inhalts der Niederschrift der Erstbefragung bestehen daher nicht. Der Beschwerdeführer äußerte in der Einvernahme vor dem BFA zunächst die nicht näher erläuterte Vermutung, sie wären entgegen dem eindeutigen Wortlaut des Drohbriefs - wonach sie das Haus verlassen sollten, weil sie Sunniten seien - deshalb bedroht worden, weil sie aus Tikrit stammen würden (Seite 8 des Protokolls der Einvernahme). Gegen Ende der Einvernahme vor dem BFA wurde dem Beschwerdeführer die Suggestivfrage gestellt, ob die Bedrohung auch in der Tätigkeit des Vaters in der Regierung von Saddam Hussein liegen könnte. Darauf antwortete der Beschwerdeführer damit, dass dies der erste Grund sei. Der zweite Grund sei ein Trainingslager in Tikrit, wo im Juni 2014 - also ein Jahr vor Erhalt des Drohbriefs - zahlreiche Menschen vom IS getötet worden seien. Viele Medien hätten behauptet, dass dafür nicht der IS, sondern die Einwohner von Tikrit verantwortlich wären (Seite 9 des Protokolls der Einvernahme). Damit nannte der Beschwerdeführer im Ergebnis drei verschiedene Gründe dafür, weshalb sein Vater den Drohbrief erhalten habe. Alle drei Gründe (Herkunft aus Tikrit, Tätigkeit des Vaters in der Regierung von Saddam Hussein, Ermordung von Menschen in einem Trainingslager in Tikrit) widersprechen jedoch dem eindeutigen Wortlaut des Drohbriefs (Religionszugehörigkeit). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht lieferte der Beschwerdeführer eine neue Begründung für den Erhalt des Drohbriefs, die ebenso in klarem Widerspruch zum eindeutigen Wortlaut des Inhalts des Drohbriefs steht. Vor dem Bundesverwaltungsgericht antwortete er auf die eindeutige Frage, weshalb sein Vater den Drohbrief bekommen habe, wie folgt: "Wenn ein Problem im Irak passiert, wird gesagt, dass die Baath-Partei dahinter ist. Mein Vater war ein großer Funktionär in der Partei, auch meine Mutter. Mein Vater war ein Gruppenmitglied." (Seite 8 des Verhandlungsprotokolls). Diese mehrfache Auswechslung der Begründungen für den Erhalt eines Drohbriefs ist völlig unverständlich und spricht gegen eine Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer konnte in der mündlichen Verhandlung auch nicht plausibel erklären, weshalb der Erhalt des Drohbriefs mit der behaupteten Tätigkeit des Vaters für die Baath-Partei zusammenhängen soll. Auf die entsprechende Frage machte der Beschwerdeführer nur eine vage und äußerst allgemein gehaltene Aussage, die keinerlei Zusammenhang erkennen lässt (Seite 9 des Verhandlungsprotokolls): "R: Warum glauben Sie, dass der Erhalt des Drohbriefes mit der Tätigkeit ihres Vaters für die Baath Partei zusammenhängt? BF: Ja, weil für jedes Problem, das im Irak passiert, die Baath Partei beschuldigt wird. Die Sender der Milizen präsentieren immer Terroristen im Fernsehen, sagen das sie Baath Mitglieder waren." Aufgrund dieser Antwort des Beschwerdeführers ist es nicht im Geringsten plausibel, dass der Erhalt des Drohbriefs mit der behaupteten Tätigkeit des Vaters für die Partei zusammenhängen soll. Etwas später in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde der Beschwerdeführer noch einmal gefragt, weshalb sein Vater im Jahr 2015 einen Drohbrief wegen seiner früheren Tätigkeit bekommen haben sollte. Die Antwort des Beschwerdeführers war erneut vage und völlig unkonkret und lässt nicht den Schluss zu, dass die behauptete Tätigkeit des Vaters mit dem Erhalt des Drohbriefs zusammenhängt (Seite 11 des Verhandlungsprotokolls): "R: Warum soll ihr Vater 2015 einen Drohbrief wegen seiner früheren Tätigkeit bekommen? BF: Der IS hat Menschen und einige Polizisten getötet, es wurde in den Medien hergestellt, dass Baath Partei den Weg für den IS in den Irak erleichtert, mit diesen kooperiert. Ich habe eine Liste, wo auch mein Onkel darauf steht, dass er auch gesucht wird um befragt zu werden und um Justiz, weil er auch Funktionär bei der Baath Partei war, sein Rang war aber unter jenem meines Vaters. Die anderen sagen immer, dass die Baath Partei eine terroristische Partei ist." Auch anhand dieser Antwort zeigt sich, dass der Beschwerdeführer keinen Zusammenhang herstellen kann, sondern bloß Allgemeinplätze präsentiert, weshalb es nicht plausibel ist, dass die behauptete Tätigkeit für die Partei mit dem Erhalt des Drohbriefs zusammenhängen soll. Zudem ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer der Frage auch ausweicht, indem er beginnt, von seinem Onkel zu sprechen. Dieses Aussageverhalten des Beschwerdeführers erweckt den Eindruck, dass der Beschwerdeführer vom Thema ablenken will, weil er keine nachvollziehbaren Erklärungen für seine Behauptungen hat. Im gesamten Verfahren behauptete der Beschwerdeführer überhaupt erstmals in der mündlichen Verhandlung, dass der Vater Mitglied in der Baath-Partei gewesen sei. Weder vor dem BFA noch in der Beschwerde erwähnte der Beschwerdeführer die angebliche Parteimitgliedschaft seines Vaters. Der Beschwerdeführer konnte die behauptete Tätigkeit des Vaters für die Partei aber zudem nicht glaubhaft machen. Zum einen gab er zunächst an, dass sein Vater "ein großer Funktionär" in der Partei gewesen sei (Seite 8 des Verhandlungsprotokolls), danach steigerte er dies noch und gab später an, dass sein Vater gar "die höchste Funktion" in der Partei gehabt hätte (Seite 9 des Verhandlungsprotokolls). Zum anderen konnte der Beschwerdeführer nicht einmal konkretisieren, in welchem Zeitraum sein Vater für diese Partei tätig gewesen wäre. Es war ein mehrfaches Nachfragen erforderlich, um den Beschwerdeführer zu einer konkreten Antwort zu bewegen (Seite 9 des Verhandlungsprotokolls): "R: Wann war ihr Vater für die Baath Partei tätig? BF: Als ich geboren wurde, kam ich drauf, dass meine Eltern zur Baath Partei gehören. Mein Vater hatte die höchste Funktion in der Partei. Meine Mutter hatte einen mittleren Rang. R: In welchem Zeitraum gehörte ihr Vater zur Baath Partei? BF: Von meiner Geburt was ich weiß bis zum Regierungssturz Saddam Husseins. Mein Vater war auch nachher tätig, hat nicht aufgehört. R: Wie lange war ihr Vater danach tätig? BF: Ich verstehe die Frage nicht. R: Nennen Sie mir das Jahr, bis zu welchem Ihr Vater für die Baath Partei tätig war. BF: Bis zu dem Tag wo er getötet wurde, ich meine damit 2015." Dieser Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll zeigt, dass der Beschwerdeführer ausweichend und widersprüchlich antwortet. Dies spricht nicht dafür, dass der Vater des Beschwerdeführers tatsächlich für die Partei tätig gewesen sein soll. Zunächst wich der Beschwerdeführer der Frage aus, wann konkret der Vater für die Partei gearbeitet habe und verweist nur auf die angebliche Funktion des Vaters und der Mutter. Danach behauptete er, sein Vater habe bis zum Regierungssturz für die Partei gearbeitet, bringt aber im nächsten Satz widersprüchlich dazu vor, der Vater habe danach auch noch für die Partei gearbeitet. Auf die Nachfrage, wie lange er danach noch gearbeitet habe, behauptete er, die Frage nicht zu verstehen, um schließlich anzugeben, der Vater habe bis 2015 gearbeitet. Dieses Aussageverhalten des Beschwerdeführers erweckte den Eindruck, als wolle er mit seinen ausweichenden Angaben und der Behauptung, die unmissverständliche Frage nicht zu verstehen, sich Zeit verschaffen, um sich eine Antwort zu überlegen, weil die Behauptung, der Vater habe für die Partei gearbeitet, nicht den Tatsachen entspricht. Dafür spricht auch, dass der Beschwerdeführer, als er nach den beruflichen Tätigkeiten seines Vaters gefragt wurde, eine Tätigkeit für die Partei nicht mehr erwähnte (Seite 11 des Verhandlungsprotokolls). Auch hinsichtlich der behaupteten Tätigkeit des Vaters für die Regierung von Saddam Hussein äußerte sich der Beschwerdeführer widersprüchlich. Vor dem BFA gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater Chauffeur in der Regierung von Saddam Hussein gewesen sei (Seite 8 des Protokolls der Einvernahme). Dass der Vater der Chauffeur von Saddam Hussein persönlich gewesen sei, brachte er hier nicht vor. Vor dem Bundesverwaltungsgericht steigerte der Beschwerdeführer dieses Vorbringen und behauptete, sein Vater sei Fahrer und privater Wächter für Saddam Hussein und dessen Tochter gewesen (Seite 11 des Verhandlungsprotokolls). Diese unterschiedliche Darstellung der Tätigkeit des Vaters für die Regierung von Saddam Hussein spricht nicht dafür, dass der Vater tatsächlich für Saddam Hussein tätig gewesen sei. Der Beschwerdeführer legte die Fotografie eines Ausweises seines Vaters vor, doch auch dieser beweist die behauptete Tätigkeit als Chauffeur oder privater Wächter für Saddam Hussein nicht. Aus der Fotografie des Ausweises geht nur hervor, dass der Vater Angestellter bei den Sicherheitskräften gewesen sei und eine Waffe tragen dürfe. Dass der Vater der Fahrer von Saddam Hussein und sein privater Wächter gewesen sei, wird damit nicht belegt (Seite 13 des Verhandlungsprotokolls). In der mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführer auch gefragt, weshalb er die erstmals in dieser Verhandlung geschilderten Gründe betreffend die Baath-Partei vor dem BFA noch nicht vorgebracht hat. Dazu meinte der Beschwerdeführer, er hätte die Gründe vor dem BFA auch gesagt, aber jetzt habe er sich auf die Gründe noch "konzentriert" und diese würden sich nun "klarer" darstellen. Weiters behauptete er, dass er auch beim BFA gesagt hätte, dass die Baath-Anhänger als Terroristen angesehen würden (Seite 12 des Verhandlungsprotokolls). Zu letzterem ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem BFA die Baath-Partei mit keinem einzigen Wort erwähnt hat. Auch in der Beschwerde wurde die Baath-Partei nicht einmal ansatzweise vorgebracht. Erst nachdem dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht die Länderberichte zur Lage im Irak in Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung übermittelt wurden, langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, in der erstmals von der Baath-Partei die Rede ist. Die Stellungnahme wurde für den Beschwerdeführer von einer in Asylfragen versierten Rechtsberaterin (die sich selbst als Fachexpertin im Asylrecht bezeichnet) verfasst, die offenkundig auf den Länderberichten aufbauend das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Gründen für die behauptete Verfolgung adaptierte und erstmals die angebliche Zugehörigkeit des Vaters des Beschwerdeführers zur Baath-Partei ins Spiel brachte. Wohl deshalb behauptete der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung, dass er sich jetzt auf die Gründe "konzentriert" habe und dies sich nun "klarer" für ihn darstellen würden. Mit der Stellungnahme wurde auch eine (angebliche) Fahndungsliste des irakischen Justizministeriums vorgelegt, auf der sich der Name des Onkels des Beschwerdeführers befinden würde. Laut den weiteren Ausführungen in der Stellungnahme wäre diese Liste im Jahr 2016 erstellt worden. Es ist jedoch äußerst ominös, woher der Beschwerdeführer diese Liste hat. Über Befragen gab er in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass er diese Liste auf Facebook gefunden habe. Er konnte jedoch nicht angeben, welche konkrete Seite dies gewesen sei und ergibt sich diese auch nicht aus dem vorgelegten Ausdruck. Er begründete dies damit, dass es schon eine Weile her sei, dass er diese Liste habe. Nicht einmal zu diesem Zeitpunkt konnte er konkretere Angaben machen, sondern meinte nur, er habe diese Liste bereits 2016 oder 2017 gesehen. Schließlich konnte der Beschwerdeführer auch nicht plausibel darlegen, weshalb er diese Liste nicht sofort, nachdem er sie gesehen habe, dem BFA bzw. dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt habe. Seine Begründung hierfür ist völlig unglaubwürdig. Er gab nämlich an, er hätte nicht gewusst, ob er so etwas vorlegen darf oder nicht (Seiten 11 und 12 des Verhandlungsprotokolls). Diese Begründung ist deshalb absolut nicht glaubhaft, da der Beschwerdeführer Laufe des Verfahrens von sich aus zahlreiche Dokumente vorgelegt hat. So etwa dem BFA im September 2015 mittels Fax die Sterbeurkunde des Vaters sowie den Entlassungsbericht aus dem Krankenhaus betreffend die Mutter. Während des anhängigen Beschwerdeverfahrens legte er etwa im Mai 2017 eine Stellungnahme zur Lage im Irak vor, im Mai 2017 und im Oktober 2017 Dokumente betreffend seine Integration in Österreich. Vor diesem Hintergrund erscheint es daher als nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer nicht gewusst habe, ob er ein solches Dokument wie die Fahndungsliste vorlegen dürfe. Hinsichtlich des Grundes, weshalb der Onkel auf der Fahndungsliste stünde, stellte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme ausschließlich Vermutungen an, ohne diese näher zu begründen. So wird angegeben, der Onkel habe in Tikrit gelebt und "es liegt daher nahe", dass sich der Onkel dem IS angeschlossen habe. Im Jahr 2015 sei Tikrit vom IS zurückerobert worden und der Onkel hätte sich "offensichtlich" mit dem IS aus der Stadt zurückgezogen und sei nicht verhaftet worden. Deshalb sei der Onkel im Jahr 2016 durch das Justizministerium zur Fahndung ausgeschrieben worden (OZ 27). Dem widersprechend gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass der Onkel deshalb auf der Liste stünde, weil er erstens zur Familie XXXX gehöre und zweitens mit Saddam Hussein tätig gewesen sei. Es werde ihm daher vorgeworfen, ein Terrorist zu sein (Seite 12 des Verhandlungsprotokolls). Hinsichtlich des zuletzt angeführten Vorbringens in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte der Beschwerdeführer aber nicht plausibel darlegen, woher er wisse, dass dies dem Onkel vorgeworfen werde. Auf diese Frage äußerte sich der Beschwerdeführer völlig unkonkret und meinte, "als der IS in den Irak kam, wurde in den Nachrichten immer wieder gesagt, dass die früheren Baath-Anhänger diejenigen sind, die den IS unterstützen." (Seite 12 des Verhandlungsprotokolls). Dies erklärt aber nicht, weshalb der Onkel auf der Fahndungsliste stünde. Zudem hat der Beschwerdeführer auch keinen Nachweis vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass der Onkel tatsächlich jemals Mitglied der Baath-Partei gewesen sei. Aus der vorgelegten "Fahndungsliste", deren Herkunft völlig im Dunkeln liegt, ergibt sich nicht, weshalb die dort angeführten Personen gesucht werden. In der Stellungnahme wird angeführt, es handle sich um eine Liste des Justizministeriums. Dies lässt sich der vorgelegten Liste nicht entnehmen. Vielmehr ist dort "Höheres Nationalkomitee für Befragung und Gerechtigkeit" zu lesen. Auch wird in der Stellungnahme angeführt, dass der Onkel den Rang eines Generals gehabt habe. In der Fahndungsliste ist in der Spalte Rang beim Onkel jedoch nichts eingetragen. Zudem sind auch erhebliche Zweifel dahingehend entstanden, ob es sich bei der auf der Liste angeführten Person überhaupt um einen Verwandten des Beschwerdeführers handelt. Laut Stellungnahme sind der Vater des Beschwerdeführers und der auf der Liste angeführte Mann Brüder. Demnach müssten sie denselben Familiennamen haben. Hinsichtlich des Vaters und des angeblichen Onkels stimmen zwar Vatersname ( XXXX ) unter Großvatersname ( XXXX ) überein, doch unterscheidet sich der Stammesname. Der Vater des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführer selbst tragen als Stammesnamen XXXX , der angebliche Onkel jedoch XXXX (Seite 12 des Verhandlungsprotokolls und OZ 27). Schließlich konnte der Beschwerdeführer auch keinen Zusammenhang zwischen ihm selbst und dieser Liste herstellen. Auf die Frage, was diese Liste mit ihm zu tun habe, meinte er, diese diene als Beweis dafür, dass seine Familie Saddam Hussein nahegestanden habe und gesucht würde. Es werde vorgeworfen, dass seine Familie mit den Terroristen verbunden sei. Abgesehen von der fragwürdigen Herkunft dieser Liste, kann daraus eine Verfolgung des Beschwerdeführers nicht abgeleitet werden, zumal der Beschwerdeführer selbst auf keiner solchen Liste steht. Sofern in der Stellungnahme darauf hingewiesen wird, dass jemand unter Terrorverdacht gestellt werden könnte, wenn eine Namensähnlichkeit mit einer Person auf einer "Liste" bestünde, wird festgehalten, dass der Name des Beschwerdeführers mit dem Namen des Onkels auf der Liste keine Ähnlichkeit aufweist, da der Beschwerdeführer den Namen XXXX (laut Pass) trägt, der Name des Onkels auf der Liste aber XXXX (Seite 12 des Verhandlungsprotokolls) lautet. Eine Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers ist daher vor diesem Hintergrund nicht plausibel und nicht wahrscheinlich.Mit der Stellungnahme wurde auch eine (angebliche) Fahndungsliste des irakischen Justizministeriums vorgelegt, auf der sich der Name des Onkels des Beschwerdeführers befinden würde. Laut den weiteren Ausführungen in der Stellungnahme wäre diese Liste im Jahr 2016 erstellt worden. Es ist jedoch äußerst ominös, woher der Beschwerdeführer diese Liste hat. Über Befragen gab er in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass er diese Liste auf Facebook gefunden habe. Er konnte jedoch nicht angeben, welche konkrete Seite dies gewesen sei und ergibt sich diese auch nicht aus dem vorgelegten Ausdruck. Er begründete dies damit, dass es schon eine Weile her sei, dass er diese Liste habe. Nicht einmal zu diesem Zeitpunkt konnte er konkretere Angaben machen, sondern meinte nur, er habe diese Liste bereits 2016 oder 2017 gesehen. Schließlich konnte der Beschwerdeführer auch nicht plausibel darlegen, weshalb er diese Liste nicht sofort, nachdem er sie gesehen habe, dem BFA bzw. dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt habe. Seine Begründung hierfür ist völlig unglaubwürdig. Er gab nämlich an, er hätte nicht gewusst, ob er so etwas vorlegen darf oder nicht (Seiten 11 und 12 des Verhandlungsprotokolls). Diese Begründung ist deshalb absolut nicht glaubhaft, da der Beschwerdeführer Laufe des Verfahrens von sich aus zahlreiche Dokumente vorgelegt hat. So etwa dem BFA im September 2015 mittels Fax die Sterbeurkunde des Vaters sowie den Entlassungsbericht aus dem Krankenhaus betreffend die Mutter. Während des anhängigen Beschwerdeverfahrens legte er etwa im Mai 2017 eine Stellungnahme zur Lage im Irak vor, im Mai 2017 und im Oktober 2017 Dokumente betreffend seine Integration in Österreich. Vor diesem Hintergrund erscheint es daher als nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer nicht gewusst habe, ob er ein solches Dokument wie die Fahndungsliste vorlegen dürfe. Hinsichtlich des Grundes, weshalb der Onkel auf der Fahndungsliste stünde, stellte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme ausschließlich Vermutungen an, ohne diese näher zu begründen. So wird angegeben, der Onkel habe in Tikrit gelebt und "es liegt daher nahe", dass sich der Onkel dem IS angeschlossen habe. Im Jahr 2015 sei Tikrit vom IS zurückerobert worden und der Onkel hätte sich "offensichtlich" mit dem IS aus der Stadt zurückgezogen und sei nicht verhaftet worden. Deshalb sei der Onkel im Jahr 2016 durch das Justizministerium zur Fahndung ausgeschrieben worden (OZ 27). Dem widersprechend gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass der Onkel deshalb auf der Liste stünde, weil er erstens zur Familie römisch 40 gehöre und zweitens mit Saddam Hussein tätig gewesen sei. Es werde ihm daher vorgeworfen, ein Terrorist zu sein (Seite 12 des Verhandlungsprotokolls). Hinsichtlich des zuletzt angeführten Vorbringens in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte der Beschwerdeführer aber nicht plausibel darlegen, woher er wisse, dass dies dem Onkel vorgeworfen werde. Auf diese Frage äußerte sich der Beschwerdeführer völlig unkonkret und meinte, "als der IS in den Irak kam, wurde in den Nachrichten immer wieder gesagt, dass die früheren Baath-Anhänger diejenigen sind, die den IS unterstützen." (Seite 12 des Verhandlungsprotokolls). Dies erklärt aber nicht, weshalb der Onkel auf der Fahndungsliste stünde. Zudem hat der Beschwerdeführer auch keinen Nachweis vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass der Onkel tatsächlich jemals Mitglied der Baath-Partei gewesen sei. Aus der vorgelegten "Fahndungsliste", deren Herkunft völlig im Dunkeln liegt, ergibt sich nicht, weshalb die dort angeführten Personen gesucht werden. In der Stellungnahme wird angeführt, es handle sich um eine Liste des Justizministeriums. Dies lässt sich der vorgelegten Liste nicht entnehmen. Vielmehr ist dort "Höheres Nationalkomitee für Befragung und Gerechtigkeit" zu lesen. Auch wird in der Stellungnahme angeführt, dass der Onkel den Rang eines Generals gehabt habe. In der Fahndungsliste ist in der Spalte Rang beim Onkel jedoch nichts eingetragen. Zudem sind auch erhebliche Zweifel dahingehend entstanden, ob es sich bei der auf der Liste angeführten Person überhaupt um einen Verwandten des Beschwerdeführers handelt. Laut Stellungnahme sind der Vater des Beschwerdeführers und der auf der Liste angeführte Mann Brüder. Demnach müssten sie denselben Familiennamen haben. Hinsichtlich des Vaters und des angeblichen Onkels stimmen zwar Vatersname ( römisch 40 ) unter Großvatersname ( römisch 40 ) überein, doch unterscheidet sich der Stammesname. Der Vater des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführer selbst tragen als Stammesnamen römisch 40 , der angebliche Onkel jedoch römisch 40 (Seite 12 des Verhandlungsprotokolls und OZ 27). Schließlich konnte der Beschwerdeführer auch keinen Zusammenhang zwischen ihm selbst und dieser Liste herstellen. Auf die Frage, was diese Liste mit ihm zu tun habe, meinte er, diese diene als Beweis dafür, dass seine Familie Saddam Hussein nahegestanden habe und gesucht würde. Es werde vorgeworfen, dass seine Familie mit den Terroristen verbunden sei. Abgesehen von der fragwürdigen Herkunft dieser Liste, kann daraus eine Verfolgung des Beschwerdeführers nicht abgeleitet werden, zumal der Beschwerdeführer selbst auf keiner solchen Liste steht. Sofern in der Stellungnahme darauf hingewiesen wird, dass jemand unter Terrorverdacht gestellt werden könnte, wenn eine Namensähnlichkeit mit einer Person auf einer "Liste" bestünde, wird festgehalten, dass der Name des Beschwerdeführers mit dem Namen des Onkels auf der Liste keine Ähnlichkeit aufweist, da der Beschwerdeführer den Namen römisch 40 (laut Pass) trägt, der Name des Onkels auf der Liste aber römisch 40 (Seite 12 des Verhandlungsprotokolls) lautet. Eine Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers ist daher vor diesem Hintergrund nicht plausibel und nicht wahrscheinlich. Der Beschwerdeführer brachte auch vor, dass sich der Drohbrief in einem Kuvert befunden habe, in dem auch vier Patronen gewesen seien (Seite 5 des Verhandlungsprotokolls). Hinsichtlich des Verbleibs des Kuverts und der Patronen konnte der Beschwerdeführer jedoch auf Nachfrage keine Angaben machen (Seite 8 des Verhandlungsprotokolls): "R: Wo befindet sich das Kuvert des Drohbriefes? BF: Das weiß ich nicht. R: Was ist mit den Patronen? BF: Ich weiß das auch nicht, vielleicht liegen sie zuhause im Irak." Der Beschwerdeführer hat den Drohbrief selbst gefunden und seinem Vater übergeben. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer daher nicht angeben kann wo sich das Kuvert und die Patronen befinden würden. Dieses Unwissen des Beschwerdeführers weckte den Eindruck, dass es sich bei dem Erhalt des Drohbriefes um eine konstruierte Geschichte handelt, die nicht den Tatsachen entspricht. Der Beschwerdeführer legte in der Einvernahme vor dem BFA am 15.11.2016 unter anderem den Drohbrief vor und wurde dieser in Kopie zum Akt genommen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht legte der Beschwerdeführer erneut diesen Drohbrief vor. Über Nachfrage gab er an, dass ihm seine Mutter, die in den USA lebe, per Post den Drohbrief geschickt habe. Ob es sich bei dem von ihm vorgelegten Schreiben um das Original handelt, das die Familie erhalten habe, konnte der Beschwerdeführer jedoch nicht angeben. Der Beschwerdeführer versuchte dies damit zu erklären, dass ihm seine Mutter nicht gesagt habe, ob es sich um das Original handle. Dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist anzugeben, ob es sich um das Originalschreiben handelt, ist insofern nicht nachvollziehbar ist, als der Beschwerdeführer selbst den Drohbrief gefunden hat und seinem Vater übergeben hat. Dies wurde dem Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung auch vorgehalten, woraufhin er nun meinte, er hätte damals den Drohbrief nur schnell in der Hand gehabt und dann seinem Vater gegeben. Seitdem hätte er nicht mehr gewusst, wo dieses Schreiben sei (Seite 6 des Verhandlungsprotokolls). Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer seit (zumindest) 2016, als die Einvernahme vor dem BFA war, im Besitz des Schreibens - das er dem BFA und dem Bundesverwaltungsgericht vorlegte - ist, da ihm dieses seine Mutter per Post übermittelte, so dass es ihm problemlos möglich sein muss anzugeben, ob es sich um das Original handelt oder nicht. Das Schreiben befindet sich zumindest seit mehr als zwei Jahren in seinem Besitz, weshalb es keinesfalls nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer nicht angeben kann, ob es sich um das Original handelt, das er selbst gefunden hat. Zum Drohbrief ist noch festzuhalten, dass nicht überprüft werden kann, ob dieser tatsächlich von der vom Beschwerdeführer behaupteten Miliz ausgestellt wurde. Es handelt sich um ein mit einem Textverarbeitungsprogramm erstelltes Schreiben, das von jedermann hergestellt werden kann. Das Schreiben ist zudem auch undatiert. Selbst wenn es daher ein echtes Schreiben der Miliz sein sollte, lässt das Schreiben keinen Rückschluss darauf zu, wann dieses ausgestellt und der Familie übermittelt wurde. Der Beschwerdeführer behauptete, dass das Drohschreiben von der Asaib Ahl al-Haq stammt. Das auf dem Schreiben befindliche Logo ist jedoch nicht jenes, das diese Miliz verwendet, was ebenso Zweifel an der Echtheit des Schreibens aufwirft. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass im Drohschreiben eine Warnung an den Sunniten XXXX gerichtet wird (OZ 8). Dabei handelt es sich um den Namen des älteren Bruders des Beschwerdeführers, nicht jedoch um den Vater des Beschwerdeführers, an den sich der Drohbrief laut den Angaben des Beschwerdeführers richten würde. Der Vater heißt nämlich, wie sich aus den Angaben des Beschwerdeführers vor dem BFA und der vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Fotografie des Ausweises des Vaters ergibt, XXXX (Seite 2 des Protokolls des Datenblattes und Seite 13 des Verhandlungsprotokolls). Damit widerspricht das Vorbringen, dass sich der Drohbrief an den Vater richtet, dem eindeutigen Inhalt des Drohschreibens.Weiter ist darauf hinzuweisen, dass im Drohschreiben eine Warnung an den Sunniten römisch 40 gerichtet wird (OZ 8). Dabei handelt es sich um den Namen des älteren Bruders des Beschwerdeführers, nicht jedoch um den Vater des Beschwerdeführers, an den sich der Drohbrief laut den Angaben des Beschwerdeführers richten würde. Der Vater heißt nämlich, wie sich aus den Angaben des Beschwerdeführers vor dem BFA und der vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Fotografie des Ausweises des Vaters ergibt, römisch 40 (Seite 2 des Protokolls des Datenblattes und Seite 13 des Verhandlungsprotokolls). Damit widerspricht das Vorbringen, dass sich der Drohbrief an den Vater richtet, dem eindeutigen Inhalt des Drohschreibens. Auch die vom Bruder bei der Polizei erstattete Anzeige wegen des Drohbriefes lässt das Vorbringen des Beschwerdeführers zum Erhalt des Drohbriefes nicht plausibel erscheinen. Der Drohbrief stammt von der Asaib Ahl Al-Haqq Miliz, aber dennoch gab der Bruder des Beschwerdeführers bei der Polizei an, dass eine "unbekannte Gruppe" den Drohbrief geschickt habe (OZ 8). Damit in der mündlichen Verhandlung konfrontiert, konnte der Beschwerdeführer keine plausible Erklärung hierfür abgeben. Er meinte nur, er wisse das nicht. Das wisse nur sein Bruder. Auch aus der vorgelegten Sterbeurkunde des Vaters lässt sich nichts für den Beschwerdeführer gewinnen. Aus der Sterbeurkunde ergibt sich, dass der Vater durch mehrere Schüsse am Körper gestorben sei (OZ 8). Auch wenn der Vater erschossen wurde, lässt sich mit der Sterbeurkunde nicht belegen, dass der Vater von einer Miliz erschossen worden ist bzw. sein Tod mit dem Drohbrief oder dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang steht. Es wird an dieser Stelle noch einmal darauf hingewiesen, dass der Drohbrief nicht datiert ist und nicht festgestellt werden kann, ob dieser überhaupt echt ist und wann der Vater den Drohbrief erhalten habe. Auch hinsichtlich der vorgelegten Entlassungsbestätigung aus dem Krankenhaus betreffend die Mutter des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass damit, auch wenn aus dieser hervorgeht, dass die Mutter eine Schussverletzung erlitten hat, nicht belegt ist, dass die Mutter im Zuge des vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfalls angeschossen wurde. Dies ist daher nicht geeignet, das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen zu stützen. Völlig unglaubwürdig ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die Mutter des Beschwerdeführers mit zwei ihrer Söhne die Flucht nach Arbil angetreten und ihren dritten Sohn alleine zurückgelassen haben soll. Dass dazu eine Notwendigkeit bestand, brachte der Beschwerdeführer nicht vor, die Mutter hätte - und wäre dies auch anzunehmen gewesen - wohl mit allen drei Söhnen ihre Flucht antreten können. Die dazu vom Beschwerdeführer vorgebrachte Begründung, die Mutter habe nur versucht, nach Arbil durchzukommen, überzeugt jedenfalls nicht. Es lässt sich auch mit dem Alter des Beschwerdeführers nicht erklären, dass die Mutter diesem zurückgelassen hat zumal sie den drei Jahre älteren Bruder des Beschwerdeführers sehr wohl mitgenommen hat (Seite 7 des Protokolls der Einvernahme). Darüber hinaus machte der Beschwerdeführer auch unterschiedliche Angaben dahingehend, wie es der Mutter gelungen ist, nach Arbil zu gelangen. Vor dem BFA erklärte er dazu, dass die Mutter mit einem Offizier gesprochen habe, der Mitleid mit ihr und ihrem Zustand gehabt habe und sie sowie den jüngsten Bruder hineingelassen habe (Seite 7 des Protokolls der Einvernahme). Dazu abweichend behauptete der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass die Mutter "offiziell gebetet" habe und aus humanen Gründen hineingedurft habe. Von einem Gespräch mit einem Offizier, der Mitleid gehabt habe, war hier nicht mehr die Rede (Seite 7 des Verhandlungsprotokolls). Diese unterschiedlichen Darstellungen sprechen nicht dafür, dass das Behauptete tatsächlich stattgefunden hat. Nicht nachvollziehbar ist auch, dass der Vater nach Erhalt des Drohbriefes das Risiko für die Familie zwar als sehr hoch einschätzte, aber doch nur veranlasste, dass die Familie sich eine Woche lang im Haus aufhalte solle. Es wäre doch eher zu erwarten gewesen, dass die Familie an einem anderen Ort Schutz gesucht hätte, um einem Übergriff durch die Milizen zu entgehen, und sie nicht, wie vom Beschwerdeführer behauptet, eine Woche lang im Haus verharrte, zumal der Drohbrief auch die Warnung enthält, dass das Haus in die Luft gesprengt werde, wenn der Vater nicht mit seiner Familie das Haus verlasse. Es erscheint äußerst unlogisch und daher unglaubwürdig, dass aufgrund einer solchen Drohung der Vater veranlasst haben soll, die Familie solle im - von einer Sprengung bedrohten - Haus verbleiben. Der Beschwerdeführer konnte in der mündlichen Verhandlung auch nicht plausibel darlegen, weshalb er nicht zu Freunden oder Verwandten gegangen sei, um sich vor einer Sprengung des Hauses in Sicherheit zu bringen. Er meinte hierzu nur, dass der Vater die so entschieden hätte (Seite 10 des Verhandlungsprotokolls). In der mündlichen Verhandlung legte der Beschwerdeführer einen Bericht vor, der von einem Verwandten handle, welcher im Jahr 2014 in Arbil festgenommen worden sei, weil ihm vorgeworfen worden wäre, den IS zu verherrlichen. Der Beschwerdeführer konnte hierzu jedoch nicht einmal angeben, um welchen Verwandten es sich dabei handle. Auf Nachfrage gab er an, dieser sei ein Verwandter seines Vaters, der XXXX heiße und gehöre zu demselben Stamm (Seite 8 des Verhandlungsprotokolls). Hierzu fällt nun auch auf, dass dieser Verwandte denselben Stammesnamen wie der Beschwerdeführer und sein Vater trägt. In diesem Zusammenhang ist erneut auf den Stammesnamen des angeblichen Onkels zu verweisen, der dagegen einen völlig anderen Stammesnamen als jenen des Beschwerdeführers trägt. Auch aus diesem Grund bestehen erhebliche Zweifel dahingehend, dass der auf der Fahndungsliste angeführte Mann überhaupt ein Verwandter des Beschwerdeführers ist. Der Beschwerdeführer ist laut seinen eigenen Angaben einen Tag vor der Verhandlung auf diesen Bericht vom August 2014 gestoßen. Es überrascht sehr, dass der Beschwerdeführer nun einen Bericht über einen weiteren Verwandten vorlegt, zumal der Beschwerdeführer vor dem BFA angab, nur einen Onkel und eine Tante in Tikrit zu haben. Von dem nunmehrigen weiteren Verwandten war bislang keine Rede (Seite 3 des Protokolls der Einvernahme). Aus diesem Bericht von 2014 lässt sich zudem kein Zusammenhang zum Beschwerdeführer herstellen. Es ist außerdem zu beachten, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der (angeblichen) Festnahme des Verwandten im August 2014 selbst noch im Irak war und den Irak erst im Juni 2015, also fast ein Jahr später, verlassen hat. Der Beschwerdeführer schilderte auch keine ihn selbst betreffenden Vorfälle im Zusammenhang mit der Festnahme dieses Verwandten des Beschwerdeführers. Eine Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers auf Grund einer Festnahme eines Verwandten des Beschwerdeführers, dessen Verwandtschaftsgrad dem Beschwerdeführer nicht einmal bekannt ist, erscheint nicht plausibel.In der mündlichen Verhandlung legte der Beschwerdeführer einen Bericht vor, der von einem Verwandten handle, welcher im Jahr 2014 in Arbil festgenommen worden sei, weil ihm vorgeworfen worden wäre, den IS zu verherrlichen. Der Beschwerdeführer konnte hierzu jedoch nicht einmal angeben, um welchen Verwandten es sich dabei handle. Auf Nachfrage gab er an, dieser sei ein Verwandter seines Vaters, der römisch 40 heiße und gehöre zu demselben Stamm (Seite 8 des Verhandlungsprotokolls). Hierzu fällt nun auch auf, dass dieser Verwandte denselben Stammesnamen wie der Beschwerdeführer und sein Vater trägt. In diesem Zusammenhang ist erneut auf den Stammesnamen des angeblichen Onkels zu verweisen, der dagegen einen völlig anderen Stammesnamen als jenen des Beschwerdeführers trägt. Auch aus diesem Grund bestehen erhebliche Zweifel dahingehend, dass der auf der Fahndungsliste angeführte Mann überhaupt ein Verwandter des Beschwerdeführers ist. Der Beschwerdeführer ist laut seinen eigenen Angaben einen Tag vor der Verhandlung auf diesen Bericht vom August 2014 gestoßen. Es überrascht sehr, dass der Beschwerdeführer nun einen Bericht über einen weiteren Verwandten vorlegt, zumal der Beschwerdeführer vor dem BFA angab, nur einen Onkel und eine Tante in Tikrit zu haben. Von dem nunmehrigen weiteren Verwandten war bislang keine Rede (Seite 3 des Protokolls der Einvernahme). Aus diesem Bericht von 2014 lässt sich zudem kein Zusammenhang zum Beschwerdeführer herstellen. Es ist außerdem zu beachten, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der (angeblichen) Festnahme des Verwandten im August 2014 selbst noch im Irak war und den Irak erst im Juni 2015, also fast ein Jahr später, verlassen hat. Der Beschwerdeführer schilderte auch keine ihn selbst betreffenden Vorfälle im Zusammenhang mit der Festnahme dieses Verwandten des Beschwerdeführers. Eine Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers auf Grund einer Festnahme eines Verwandten des Beschwerdeführers, dessen Verwandtschaftsgrad dem Beschwerdeführer nicht einmal bekannt ist, erscheint nicht plausibel. Zur behaupteten Herkunft aus Tikrit ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Antragstellung auf internationalen Schutz angab, in Bagdad geboren zu sein (AS 23). Anlässlich der Schilderung des Fluchtgrundes in der Erstbefragung gab er widersprüchlich einmal an, in Bagdad geboren zu sein und kurz darauf nannte er als Geburtsort Tikrit (Seite 5 des Protokolls der Erstbefragung). Vor dem BFA erklärte er aber wiederum, in Bagdad geboren zu sein (Seite 1 des Protokolls der Datenaufnahme). In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, immer in Bagdad gelebt zu haben sowie sein ganzes Leben in Bagdad verbracht zu haben (Seiten 4 und 14 des Verhandlungsprotokolls). Selbst der Vater des Beschwerdeführers wurde in Bagdad geboren, wie sich aus der Sterbeurkunde ergibt (OZ 8). Es mag zwar zutreffen, dass Verwandte des Beschwerdeführers in Tikrit leben, der Beschwerdeführer aber verbrachte sein gesamtes Leben in Bagdad. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aus Tikrit stammt. Hinsichtlich seiner Rückkehrbefürchtungen äußerte sich der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung nur sehr allgemein gehalten und unkonkret und konnte dies auf Nachfrage nicht plausibel darlegen. Er meinte, er könnte festgenommen werden oder vergewaltigt werden oder sie würden Informationen von ihnen verlangen. Er sprach immer nur verallgemeinernd von "sie", ohne konkrete Personen zu nennen. Auf Nachfrage gab er an, er meine damit die Regierung und wenn nicht diese, dann die Milizen. Der Beschwerdeführer blieb auf Nachfrage bei sehr allgemein gehaltenen Angaben, konnte keine nachvollziehbaren Präzisierungen vornehmen, so dass seine unbelegten Angaben nicht glaubhaft sind. Der Beschwerdeführer brachte auch vor, es würde auch behauptet werden, dass seine Angehörigen zum IS gehören würden. Weiters behauptete der Beschwerdeführer, in den Länderfeststellungen stünde, dass sein Stamm dem IS nahestehe. Diese Behauptung des Beschwerdeführers lässt sich aber den Länderfeststellungen nicht entnehmen. Sein Stamm wird nicht namentlich in den Länderberichten nicht erwähnt. Den Länderfeststellungen lässt sich nur entnehmen, dass Personen in das Visier der PMU gelangen würden, die im Verdacht stünden, mit dem IS oder IS-Familienmitgliedern in Verbindung zu stehen. Dem Beschwerdeführer ist es aber nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass er mit dem IS oder IS-Familienmitgliedern in Verbindung steht. Diese Ausführungen stützen sich auf die Anfragebeantwortung vom 31.01.
- Diese Anfragebeantwortung stützt sich ihrerseits auf den Bericht des Danish Immigration Service vom 05.11.2018, "Northern Iraq, Security situation and the situation for internally displaced persons (IDPs) in the disputed areas, incl. possibility to enter and access the Kurdistan Region of Iraq (KRI)". Der gesamte Bericht bezieht sich allerdings ausschließlich auf die Lage in der Autonomen Region Kurdistan und dort lebende IDPs. Der Beschwerdeführer stammt jedoch aus Bagdad. Das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich eines Verdachts, seine Angehörigen könnten zum IS gehören oder diesem nahestehen, ist daher auch vor dem Hintergrund dieses Länderberichts, der sich auf den Nordirak bezieht, nicht plausibel. In der Erstbefragung brachte der Beschwerdeführer zwar vor, dass er selbst wegen seiner Herkunft aus Tikrit "immer wieder" mit den IS in Verbindung gebracht worden sei (Seite 5 des Protokolls der Erstbefragung), doch schilderte der Beschwerdeführer weder vor dem BFA noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht einen konkreten Vorfall, bei dem er konkret mit dem IS in Verbindung gebracht worden wäre. Zudem behauptete der Beschwerdeführer vor dem BFA auch, dass er in Bagdad geboren sei (Seite 1 des Protokolls über die Datenaufnahme). Vor dem Bundesverwaltungsgericht gab er auch an, immer nur in Bagdad gelebt zu haben (Seiten 4 und 14 des Verhandlungsprotokolls). In der mündlichen Verhandlung wurde ihm auch die Gelegenheit geboten noch etwas vorzubringen, das ihm wichtig erscheint, doch nutzte der Beschwerdeführer diese Gelegenheit nicht (Seite 14 des Verhandlungsprotokolls). Es wird daher festgehalten, dass der Beschwerdeführer das ausschließlich in der Erstbefragung erstattete Vorbringen, ihm werde wegen seiner Herkunft aus Tikrit fälschlich eine Verbindung mit ISIS unterstellt, im gesamten weiteren Verfahren keine weitere Aussage hierzu mehr vorbrachte. Es ist daher nicht glaubhaft, dass er "immer wieder" mit ISIS in Verbindung gebracht worden sei. Auch das Aussageverhalten des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung spricht nicht dafür, dass die behaupteten Ereignisse tatsächlich stattgefunden haben. Die Schilderungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung waren dergestalt, dass der Eindruck entstanden ist, der Beschwerdeführer hat die in der Einvernahme vor dem BFA präsentierte Geschichte samt Eckdaten auswendig gelernt. Der gesamte Erzählstil des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vermittelte den Eindruck, als habe der Beschwerdeführer das vom ihm geschilderte Vorbringen keinesfalls persönlich erlebt. Zu beachten ist auch, dass der Beschwerdeführer die vor dem BFA präsentierte Geschichte nahezu übereinstimmend vor dem Bundesverwaltungsgericht wiedergegeben hat. Da beide Einvernahmen nahezu zweieinhalb Jahre auseinanderliegen, kann dies nicht nachvollzogen werden. Der Lebenserfahrung nach müsste die Erinnerung des Beschwerdeführers im Laufe der Zeit verblassen, was jedoch hier nicht der Fall ist. Der Beschwerdeführer schilderte die ihm angeblich widerfahrenen Ereignisse chronologisch und frei von jeglichen Emotionen. Dies ist insofern nicht nachvollziehbar, als der Beschwerdeführer vorbringt, dass sein Vater erschossen und auf seine Mutter ebenso geschossen worden sei. Die Erzählweise in der mündlichen Verhandlung war jedoch äußerst nüchtern und faktenbezogen, obwohl der Beschwerdeführer gravierende Ereignisse in seinem Leben darstellt. Die Erzählung wirkte wie der Vortrag eines einstudierten Textes. Dass der Beschwerdeführer diese Geschichte offenbar einstudiert hat, zeigte sich daran, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich des geschilderten Telefonats mit seiner Mutter am 05.06.2015 vorbrachte, sie habe ihm gesagt, der Akku ihres Telefons sei fast leer (Seite 7 des Verhandlungsprotokolls). Der Beschwerdeführer verwechselte offenbar damit seine Schilderungen vor dem BFA hinsichtlich eines Telefongesprächs mit seinem Bruder. Vor dem BFA erklärte er nämlich, dass er mit seinem Bruder telefoniert habe als dieser am 02.06.2015 bei der Polizei gewesen sei, und der Bruder gesagt habe, er werde den Beschwerdeführer wieder anrufen, da sein Akku leer sei (Seite 7 des Protokolls der Einvernahme). Als dem Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung im Zuge der Schilderung seines Fluchtgrundes Zwischenfragen gestellt wurden, wollte der Beschwerdeführer dies unbedingt beenden und seine Fluchtgeschichte weitererzählen (Seite 7 des Verhandlungsprotokolls). Dadurch entstand der Eindruck, der Beschwerdeführer wolle das von ihm auswendig Gelernte möglichst schnell und ohne Unterbrechung erzählen. Der Beschwerdeführer benötigte anlässlich der Schilderung seines Fluchtgrundes keinerlei Nachdenkpause, zeigte auch keine Gefühlsregungen bei der Schilderung der Ermordung seines Vaters. Dieses Aussageverhalten des Beschwerdeführers änderte sich jedoch merklich, als Themen zur Sprache kamen, die vor dem BFA noch nicht erörtert wurden oder die der Beschwerdeführer offenbar nicht erwartet hat. Hier waren dann oft Nachfragen nötig, etwa wer der Verwandte sei, der 2014 verhaftet worden sei oder wann konkret der Vater für die Baath-Partei tätig gewesen wäre. Der Beschwerdeführer machte auch ausweichende Angaben bevor er eine Frage beantwortete, etwa auf die Frage, was er bei seinem Freund in der Zeit bis zur Ausreise aus dem Irak gemacht habe. Er meinte hier zunächst, es sei "stressig" gewesen, er sei nicht hinausgegangen und sein Freund sowie seine Mutter hätten ihn beruhigt und mit ihm über seine Probleme gesprochen. Was konkret er in der Zeit bis zur Ausreise im Haus des Freundes gemacht habe, die immerhin mehr als drei Wochen umfasste, konnte der Beschwerdeführer aber nicht plausibel darlegen. Weiters antwortete der Beschwerdeführer auch auf die völlig eindeutige Frage nach der beruflichen Tätigkeit des Vaters mit einer Gegenfrage. Dies offenbar um sich Zeit zu verschaffen, um sich eine Antwort überlegen zu können. Auch auf die Nachfrage, woher der Beschwerdeführer die Fahndungsliste habe, antwortete der Beschwerdeführer nur zögerlich. Zusammengefasst geht das Bundesverwaltungsgericht auf Grund der insgesamt aufgezeigten Erwägungen von der Unglaubhaftigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund und davon aus, dass das Fluchtvorbringen in Wahrheit nicht stattgefunden hat. Sofern in der Beschwerde ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer im Ausland politisch aktiv sei, was sich erschwerend auf seine Situation auswirke, wurde in einem nachfolgenden Schreiben (OZ 2) darauf hingewiesen, dass dies außer Acht zu lassen sei, da es sich hierbei um einen Flüchtigkeitsfehler des Rechtsberaters handle. Auf dieses Vorbringen war somit nicht näher einzugehen. Die getroffenen Feststellungen zum Irak beruhen auf folgenden Berichten: * Auswärtiges Amt, Bericht über die abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 12.01.2019 * Fact Sheet Irak Nr. 70 * ACCORD: Irak,
- Quartal 2018, Kurzübersicht ACLED; 20.12.2018 * Australian Government, DFAT Country Information Report Iraq, 9.10.2018 * Der Standard: Abtanzen in Bagdad: Irak zwischen Aufbruch und Angst, 12.11.2018 * Musings on Iraq, 15.01.2019 und 19.02.2019 * UN Casualty Figures for Iraq for the Month of December 2018, 03.01.2019 * Anfragebeantwortung: Chronologische Auflistung sicherheitsrelevanter Vorfälle von Oktober 2018 bis Jänner 2019 mit Sunniten als Opfer, 31.01.2019 Es handelt sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation im Irak ergeben. Angesichts der Seriosität der darin angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Der Beschwerdeführer trat diesen Feststellungen in seiner Stellungnahme nicht substantiiert entgegen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht, oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht. Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offen steht, oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat. Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, "aus Gründen" (Englisch: "for reasons of"; Französisch: "du fait de") der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, "aus Gründen" (Englisch: "for reasons of"; Französisch: "du fait de") der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0047 unter Hinweis auf VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0047 unter Hinweis auf VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Gefahr der Verfolgung im Sinn des § 3 Abs. 1 AsylG iVm Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention kann nicht nur ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (vgl. VwGH 23.02.2017, Ra 2016/20/0089 unter Hinweis auf VwGH 29.04.2015, Ra 2014/20/0151, mwN).Die Gefahr der Verfolgung im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention kann nicht nur ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe vergleiche VwGH 23.02.2017, Ra 2016/20/0089 unter Hinweis auf VwGH 29.04.2015, Ra 2014/20/0151, mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 24.03.2011, 2008/23/1101 unter Hinweis auf VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 24.03.2011, 2008/23/1101 unter Hinweis auf VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; mwN). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0119 unter Hinweis auf VwGH 28.10.2009, 2006/01/0793, mwN).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist vergleiche VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0119 unter Hinweis auf VwGH 28.10.2009, 2006/01/0793, mwN). Da der Beschwerdeführer die behaupteten Fluchtgründe, wonach seine Familie einen Drohbrief von einer schiitischen Miliz erhalten habe, der Vater des Beschwerdeführers deswegen erschossen und die Mutter des Beschwerdeführers deswegen angeschossen worden sei, der Erhalt des Drohbriefs mit der Religionszugehörigkeit der Familie, der Mitgliedschaft in der Baath-Partei, der Tätigkeit des Vaters für die Regierung von Saddam Hussein oder der Herkunft aus Tikrit zusammenhängt, der Onkel des Beschwerdeführers auf einer Fahndungsliste steht und ein Verwandter des Beschwerdeführers festgenommen worden sei, nicht hat glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer keine Verfolgung aus in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen droht. Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen ebenso wie allfällige persönliche und wirtschaftliche Gründe keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dar. Es besteht im Übrigen keine Verpflichtung, Asylgründe zu ermitteln, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat (VwGH 21.11.1995, 95/20/0329 mwN). Es gibt bei Zugrundelegung des Gesamtvorbringens des Beschwerdeführers keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Irak maßgeblich wahrscheinlich Gefahr laufen würde, einer asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt zu sein. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedenfalls nicht, um den Status des Asylberechtigten zu erhalten (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100). Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. VwGH 15.3.2016, Ra 2015/01/0069). Wenn in der Stellungnahme auf die Länderberichte und hier insbesondere auf die Anfragebeantwortung vom 31.01.2019 verwiesen wird, wonach Menschen im Verdacht stünden, den IS u unterstützen, da sie aus Gebieten stammen, die unter der Kontrolle des IS waren und die PMU Personen im Ziel haben, die im Verdacht stünden, mit Mitgliedern des IS oder IS-Familienmitgliedern in Kontakt zu stehen, genügt dies nicht, um auf Grundlage dieser Berichte eine Verfolgung des Beschwerdeführers als maßgeblich wahrscheinlich zu erachten. Die Anfragebeantwortung stützt ihre Feststellungen auf den Bericht des Danish Immigration Service vom 05.11.2018, "Northern Iraq, Security situation and the situation for internally displaced persons (IDPs) in the disputed areas, incl. possibility to enter and access the Kurdistan Region of Iraq (KRI)". Der gesamte Bericht bezieht sich ausschließlich auf die Lage in der Autonomen Region Kurdistan. Der Beschwerdeführer stammt jedoch aus Bagdad, weshalb der Bericht keine Relevanz für den vorliegenden Fall hat. Soweit sich der Beschwerdeführer daher auf diesen Bericht zum Nordirak stützt, genügt dies nicht, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung darzutun. Zudem wird nochmals darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen auch nicht glaubhaft machen konnte.Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen vergleiche VwGH 15.3.2016, Ra 2015/01/0069). Wenn in der Stellungnahme auf die Länderberichte und hier insbesondere auf die Anfragebeantwortung vom 31.01.2019 verwiesen wird, wonach Menschen im Verdacht stünden, den IS u unterstützen, da sie aus Gebieten stammen, die unter der Kontrolle des IS waren und die PMU Personen im Ziel haben, die im Verdacht stünden, mit Mitgliedern des IS oder IS-Familienmitgliedern in Kontakt zu stehen, genügt dies nicht, um auf Grundlage dieser Berichte eine Verfolgung des Beschwerdeführers als maßgeblich wahrscheinlich zu erachten. Die Anfragebeantwortung stützt ihre Feststellungen auf den Bericht des Danish Immigration Service vom 05.11.2018, "Northern Iraq, Security situation and the situation for internally displaced persons (IDPs) in the disputed areas, incl. possibility to enter and access the Kurdistan Region of Iraq (KRI)". Der gesamte Bericht bezieht sich ausschließlich auf die Lage in der Autonomen Region Kurdistan. Der Beschwerdeführer stammt jedoch aus Bagdad, weshalb der Bericht keine Relevanz für den vorliegenden Fall hat. Soweit sich der Beschwerdeführer daher auf diesen Bericht zum Nordirak stützt, genügt dies nicht, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung darzutun. Zudem wird nochmals darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen auch nicht glaubhaft machen konnte. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Beschwerdeführer eine über die allgemeinen Gefahren der im Irak gebietsweise herrschenden bürgerkriegsähnlichen Situation hinausgehende Gruppenverfolgung droht. Dass im Irak eine generelle und systematische Verfolgung von Muslimen sunnitischer Glaubensrichtung stattfindet, kann aus den länderkundlichen Feststellungen zur Lage im Irak nicht abgeleitet werden. Die Stellungnahme verweist auf die Anfragebeantwortung vom 31.01.2019, wonach die irakische Regierung im Kampf gegen den IS eine brutale Strategie fahre, die an der Grenze zur Kollektivbestrafung aller sunnitischer Muslime liege. Die Ausführungen in der Anfragebeantwortung stützen sich auf einen Artikel in der Washington Post vom 07.01.2019, der sich seinerseits auf eine Fallstudie (The limits of punishment: transitional justice and violent extremism; Iraq Case Study) einer Studentin einer amerikanischen Universität vom Mai 2018 bezieht. Basis dieser Studie waren unter anderem Interviews, die im Jahr 2017 geführt wurden sowie Berichte aus den Jahren 2015 bis
- Auch wenn der Artikel der Washington Post vom 07.01.2019 datiert, ändert dies nichts daran, dass die Quellen, auf die sich dieser Artikel stützt, wesentlich älter sind und es daher an hinreichender Aktualität für den vorliegenden Fall fehlt. Dennoch wird darauf hingewiesen, dass die in der Anfragebeantwortung getroffene Feststellung, wonach die brutale Strategie zur Terrorismusbekämpfung der irakischen Regierung allgemein als kollektive Bestrafung der Sunniten wahrgenommen wird, sich in dieser Formulierung nicht in der Primärquelle findet. Dort (Seite 23 der Fallstudie) ist vielmehr zu lesen, dass dieses Vorgehen der Regierung von den Sunniten weithin als kollektive Strafe für sunnitische Zivilisten angesehen wird, weil sie einfach in Gebieten leben, die vom IS kontrolliert und regiert werden. Damit wird offenbar, dass sich die Aussage in der Anfragebeantwortung auf die Lage in vom IS kontrollierten Gebieten bezieht und nicht auf das gesamte irakische Staatsgebiet. Bagdad, die Herkunftsregion des Beschwerdeführers, wird nicht vom IS kontrolliert, weshalb mit dem Auszug aus der Anfragebeantwortung keine Relevanz für den vorliegenden Fall vorliegt. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH 14.03.1995, 94/20/0798, 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529, 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall mangels gegenteiliger Anhaltspunkte zu verneinen wäre.Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden vergleiche etwa VwGH 14.03.1995, 94/20/0798, 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen vergleiche VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529, 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall mangels gegenteiliger Anhaltspunkte zu verneinen wäre. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den maßgeblichen Bestimmungen des AsylG. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:L524.2146446.1.00