RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum29.04.2019 GeschäftszahlL527 2185586-2 SpruchL527 2185586-2/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter MMag. Christian Aufreiter,
Art 2
, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.1.1. Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 kann das Bundesamt, wenn der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, leg cit) gestellt hat und kein Fall des Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005 vorliegt, den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn 1.) gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht, 2.) der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und 3.) die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine
Artikel 2
, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Nicht außer Acht zu lassen ist, dass die Behörde - selbst bei Vorliegen aller gesetzlichen Voraussetzungen - nicht verpflichtet ist, den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. Der Gesetzgeber hat vielmehr normiert, dass die Behörde den faktischen Abschiebeschutz aufheben "kann"; ihr kommt insofern Ermessen zu. Gemäß § 12a Abs 6 AsylG 2005 bleiben Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn, es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs 2 und 3 FPG festgesetzt.Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, FPG 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn, es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG festgesetzt. 3.1.2. Nach der Judikatur des Asylgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts ist die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes außerdem nach § 12a Abs 2 AsylG 2005 nur zulässig, wenn die faktische Durchführung der Abschiebung alsbald nach Aberkennung möglich erscheint. Vgl.3.1.2. Nach der Judikatur des Asylgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts ist die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes außerdem nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 nur zulässig, wenn die faktische Durchführung der Abschiebung alsbald nach Aberkennung möglich erscheint. Vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht
(2016), K12 zu § 12a AsylG 2005.Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht
(2016), K12 zu Paragraph 12 a, AsylG
- 3.
- Zur Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts in Verfahren, in denen es über die Rechtsmäßigkeit von Bescheiden gemäß § 12a Abs 2 AsylG 2005 abzusprechen hat, ist grundsätzlich festzuhalten; vgl. insbesondere VwGH 12.12.2018, Ra 2018/19/0010:3.
- Zur Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts in Verfahren, in denen es über die Rechtsmäßigkeit von Bescheiden gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 abzusprechen hat, ist grundsätzlich festzuhalten; vergleiche insbesondere VwGH 12.12.2018, Ra 2018/19/0010: Entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nicht bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu übermittelnden Verwaltungsakten, hat dies weitreichende Konsequenzen für die betroffenen Antragsteller bzw. Beschwerdeführer; ihre Abschiebung kann jederzeit erfolgen. Dabei ist dem Bundesverwaltungsgericht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Anwendung des § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG untersagt (§ 22 BFA-VG). Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus ein in mehrfacher Hinsicht erheblich eingeschränkter Beurteilungsspielraum, wobei zudem die kurze Entscheidungsfrist der Nachholung von Ermittlungen entgegensteht. Es ist daher lediglich aufgrund der Verwaltungsverfahrensakten zu entscheiden, die die Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt hat.Entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nicht bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu übermittelnden Verwaltungsakten, hat dies weitreichende Konsequenzen für die betroffenen Antragsteller bzw. Beschwerdeführer; ihre Abschiebung kann jederzeit erfolgen. Dabei ist dem Bundesverwaltungsgericht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG untersagt (Paragraph 22, BFA-VG). Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus ein in mehrfacher Hinsicht erheblich eingeschränkter Beurteilungsspielraum, wobei zudem die kurze Entscheidungsfrist der Nachholung von Ermittlungen entgegensteht. Es ist daher lediglich aufgrund der Verwaltungsverfahrensakten zu entscheiden, die die Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt hat. 3.
- Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 08.04.2019 ist ein Folgeantrag, da ihn der Beschwerdeführer, wie das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat, nach einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag gestellt hat (§ 2 Abs 1 Z 23 AsylG 2005).3.
- Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 08.04.2019 ist ein Folgeantrag, da ihn der Beschwerdeführer, wie das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat, nach einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag gestellt hat (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005). 3.
- Im Zuge der gebotenen Grobprüfung zeigt sich, dass sich die belangte Behörde im gegenständlichen Fall jedenfalls mit folgenden entscheidungsrelevanten Themen nicht oder nicht ausreichend auseinandergesetzt hat und unzutreffende oder anhand des Akts nicht nachvollziehbare (Rechts-)Standpunkte eingenommen hat. Der Akteninhalt trägt wesentlichen Voraussetzungen, von denen die Behörde im Bescheid vom 16.04.2019 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ausgeht, nicht. Im Ergebnis lässt sich daher auf Grundlage der dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Akten nicht verifizieren, dass die Voraussetzungen für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs 2 AsylG 2005 erfüllt sind. Die belangte Behörde hat es verabsäumt, sich - gemessen an der gebotenen Grobprüfung - hinreichend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und dem bisherigen Verfahren auseinanderzusetzen. Das Bundesverwaltungsgericht kann die Mängel im behördlichen Verfahren/Bescheid in dem von ihm durchzuführenden Verfahren nicht sanieren, zumal es sich auf eine Grobprüfung beschränken muss. Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes erweist sich damit als rechtswidrig. Dazu im Einzelnen:3.
- Im Zuge der gebotenen Grobprüfung zeigt sich, dass sich die belangte Behörde im gegenständlichen Fall jedenfalls mit folgenden entscheidungsrelevanten Themen nicht oder nicht ausreichend auseinandergesetzt hat und unzutreffende oder anhand des Akts nicht nachvollziehbare (Rechts-)Standpunkte eingenommen hat. Der Akteninhalt trägt wesentlichen Voraussetzungen, von denen die Behörde im Bescheid vom 16.04.2019 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ausgeht, nicht. Im Ergebnis lässt sich daher auf Grundlage der dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Akten nicht verifizieren, dass die Voraussetzungen für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 erfüllt sind. Die belangte Behörde hat es verabsäumt, sich - gemessen an der gebotenen Grobprüfung - hinreichend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und dem bisherigen Verfahren auseinanderzusetzen. Das Bundesverwaltungsgericht kann die Mängel im behördlichen Verfahren/Bescheid in dem von ihm durchzuführenden Verfahren nicht sanieren, zumal es sich auf eine Grobprüfung beschränken muss. Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes erweist sich damit als rechtswidrig. Dazu im Einzelnen: 3.4.
- Infolge der unzureichenden Auseinandersetzung damit und Informationen dazu, ob, wann und mit welchem Inhalt/welchem Vorbringen der Beschwerdeführer in Italien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist nicht ersichtlich und nachvollziehbar, welche Rechtswirkungen ein etwaiger Antrag in Italien für Verfahren vor der belangten Behörde hat. In welchem Verfahrensstadium sich ein allfälliger Antrag in Italien befindet, ist ebenso wenig ersichtlich. Damit kann - im Hinblick auf die von Österreich erklärte Bereitschaft zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers - im Lichte der EU-Verordnung 604/2013 nicht geklärt werden, ob ein allenfalls in Italien gestellter Antrag auf internationalen Schutz in Österreich zu prüfen sein könnte. Wäre dies der Fall, müsste ein etwaiges Vorbringen bei der Frage, ob der Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 12a Abs 2 Z 2 AsylG 2005 voraussichtlich zurückzuweisen sein werde, Beachtung finden. Vgl. VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0025 (in Bezug auf Voraussetzungen für die Schubhaft): Darin ging der Verwaltungsgerichtshof unter Verweis auf frühere Judikatur davon aus, dass der in einem anderen Mitgliedstaat gestellte Asylantrag auch als in Österreich gestellt anzusehen sei, wenn sich die Republik Österreich im Hinblick auf die ihr nach der genannten Verordnung zukommende Zuständigkeit zur (Wieder-)Aufnahme des Fremden bereit erklärt hat. Eines (nochmaligen) Schutzersuchens bedürfe es nicht. Im Ergebnis bestehe damit die Pflicht des (wieder-)aufnehmenden Staates, den in einem anderen Mitgliedstaat gestellten Asylantrag, und sei es auch ein "Folgeantrag", bei dem ohne vorherige Prüfung nicht beurteilt werden könne, ob neue Fluchtgründe geltend gemacht werden, ohne Weiteres einer Prüfung zuzuführen.3.4.
- Infolge der unzureichenden Auseinandersetzung damit und Informationen dazu, ob, wann und mit welchem Inhalt/welchem Vorbringen der Beschwerdeführer in Italien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist nicht ersichtlich und nachvollziehbar, welche Rechtswirkungen ein etwaiger Antrag in Italien für Verfahren vor der belangten Behörde hat. In welchem Verfahrensstadium sich ein allfälliger Antrag in Italien befindet, ist ebenso wenig ersichtlich. Damit kann - im Hinblick auf die von Österreich erklärte Bereitschaft zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers - im Lichte der EU-Verordnung 604 aus 2013, nicht geklärt werden, ob ein allenfalls in Italien gestellter Antrag auf internationalen Schutz in Österreich zu prüfen sein könnte. Wäre dies der Fall, müsste ein etwaiges Vorbringen bei der Frage, ob der Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 voraussichtlich zurückzuweisen sein werde, Beachtung finden. Vgl. VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0025 (in Bezug auf Voraussetzungen für die Schubhaft): Darin ging der Verwaltungsgerichtshof unter Verweis auf frühere Judikatur davon aus, dass der in einem anderen Mitgliedstaat gestellte Asylantrag auch als in Österreich gestellt anzusehen sei, wenn sich die Republik Österreich im Hinblick auf die ihr nach der genannten Verordnung zukommende Zuständigkeit zur (Wieder-)Aufnahme des Fremden bereit erklärt hat. Eines (nochmaligen) Schutzersuchens bedürfe es nicht. Im Ergebnis bestehe damit die Pflicht des (wieder-)aufnehmenden Staates, den in einem anderen Mitgliedstaat gestellten Asylantrag, und sei es auch ein "Folgeantrag", bei dem ohne vorherige Prüfung nicht beurteilt werden könne, ob neue Fluchtgründe geltend gemacht werden, ohne Weiteres einer Prüfung zuzuführen. 3.4.
- Darauf, dass der Beschwerdeführer derzeit einen gültigen Aufenthaltstitel für Italien habe, ist die belangte Behörde, wie festgestellt, im Bescheid nicht dezidiert eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht kann nicht erkennen, dass dem Satz "Zum Antrag der Rechtsberatung auf Einleitung eines Konsultationsverfahrens mit Italien wird angeführt, dass am 25.09.2018 eine Dublinzustimmung an IT erfolgt sei." (AS 357 VA 2) insofern (hinreichender) Begründungswert zukomme. Unter den von der Behörde herangezogenen Beweismitteln ist ein derartiger Aufenthaltstitel im Bescheid überhaupt nicht (ausdrücklich) erwähnt. Als vom Beschwerdeführer vorgelegtes Beweismittel wird einzig ein pakistanischer Reisepass genannt. Die Behörde hat sich überhaupt nicht damit befasst, ob das Vorliegen eines derartigen Aufenthaltstitels für Italien der (beabsichtigten) Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan entgegenstehen könnte. Das Bundesverwaltungsgericht kann diese rechtliche Beurteilung - nicht zuletzt wegen unzureichender Sachverhaltsinformationen - im Rahmen des Grobprüfungsverfahrens nicht nachholen. Es sei lediglich § 52 Abs 6 FPG erwähnt, wonach sich grundsätzlich (vor der Erlassung einer Rückkehrentscheidung) ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger, der im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates ist, unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben hat. Ob ein allfälliger Aufenthaltstitel für Italien auch der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes entgegensteht, hätte die Behörde prüfen müssen.3.4.
- Darauf, dass der Beschwerdeführer derzeit einen gültigen Aufenthaltstitel für Italien habe, ist die belangte Behörde, wie festgestellt, im Bescheid nicht dezidiert eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht kann nicht erkennen, dass dem Satz "Zum Antrag der Rechtsberatung auf Einleitung eines Konsultationsverfahrens mit Italien wird angeführt, dass am 25.09.2018 eine Dublinzustimmung an IT erfolgt sei." (AS 357 VA 2) insofern (hinreichender) Begründungswert zukomme. Unter den von der Behörde herangezogenen Beweismitteln ist ein derartiger Aufenthaltstitel im Bescheid überhaupt nicht (ausdrücklich) erwähnt. Als vom Beschwerdeführer vorgelegtes Beweismittel wird einzig ein pakistanischer Reisepass genannt. Die Behörde hat sich überhaupt nicht damit befasst, ob das Vorliegen eines derartigen Aufenthaltstitels für Italien der (beabsichtigten) Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan entgegenstehen könnte. Das Bundesverwaltungsgericht kann diese rechtliche Beurteilung - nicht zuletzt wegen unzureichender Sachverhaltsinformationen - im Rahmen des Grobprüfungsverfahrens nicht nachholen. Es sei lediglich Paragraph 52, Absatz 6, FPG erwähnt, wonach sich grundsätzlich (vor der Erlassung einer Rückkehrentscheidung) ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger, der im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates ist, unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben hat. Ob ein allfälliger Aufenthaltstitel für Italien auch der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes entgegensteht, hätte die Behörde prüfen müssen. 3.4.
- Die Behörde begründet das Vorliegen der Voraussetzung des § 12a Abs 2 Z 1 AsylG 2005 mit dem bestenfalls eingeschränkt nachvollziehbaren Satz "Die gegen Sie ausgesprochene Rückkehrentscheidung bzw. Ausweisung ist aufrecht." (AS 359 VA 2)3.4.
- Die Behörde begründet das Vorliegen der Voraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 mit dem bestenfalls eingeschränkt nachvollziehbaren Satz "Die gegen Sie ausgesprochene Rückkehrentscheidung bzw. Ausweisung ist aufrecht." (AS 359 VA 2) Eine gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochene Ausweisung kann dem Akt nicht entnommen werden. Eine Rückkehrentscheidung wurde durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.06.2018, W245 2185586-1/7E, rechtskräftig erlassen. Eine Begründung, dass und weshalb diese noch aufrecht sei, fehlt im Bescheid; die Behörde hat die Voraussetzungen des § 12a Abs 6 AsylG 2005 nicht subsumiert. Schwerer als die fehlende Subsumtion wiegt freilich, dass die Behörde nicht darauf eingegangen ist, dass bislang nur festgestellt wurde, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig sei (vgl. abermals das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.06.2018, W245 2185586-1/7E). Die Behörde beabsichtigt nunmehr aber, den Beschwerdeführer nach Pakistan abzuschieben und hat den faktischen Abschiebeschutz auch im Hinblick darauf aufgehoben. Ob vor diesem Hintergrund ein tragfähiger Abschiebetitel vorliegt und die (faktische) Durchführung der Abschiebung (rechtlich) überhaupt alsbald möglich wäre, hat die Behörde in keiner Weise thematisiert. Dies wäre jedoch erforderlich gewesen. Die insofern erforderliche Aufbereitung des Sachverhalts sowie der Rechtslage (vgl. z. B. VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0125) und die anschließende Subsumtion kann das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Grobprüfung - jedenfalls im konkreten Fall, in dem auch noch zahlreiche andere entscheidungsrelevante Fragen im Detail zu prüfen wären - nicht nachholen.Eine gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochene Ausweisung kann dem Akt nicht entnommen werden. Eine Rückkehrentscheidung wurde durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.06.2018, W245 2185586-1/7E, rechtskräftig erlassen. Eine Begründung, dass und weshalb diese noch aufrecht sei, fehlt im Bescheid; die Behörde hat die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG 2005 nicht subsumiert. Schwerer als die fehlende Subsumtion wiegt freilich, dass die Behörde nicht darauf eingegangen ist, dass bislang nur festgestellt wurde, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig sei vergleiche abermals das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.06.2018, W245 2185586-1/7E). Die Behörde beabsichtigt nunmehr aber, den Beschwerdeführer nach Pakistan abzuschieben und hat den faktischen Abschiebeschutz auch im Hinblick darauf aufgehoben. Ob vor diesem Hintergrund ein tragfähiger Abschiebetitel vorliegt und die (faktische) Durchführung der Abschiebung (rechtlich) überhaupt alsbald möglich wäre, hat die Behörde in keiner Weise thematisiert. Dies wäre jedoch erforderlich gewesen. Die insofern erforderliche Aufbereitung des Sachverhalts sowie der Rechtslage vergleiche z. B. VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0125) und die anschließende Subsumtion kann das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Grobprüfung - jedenfalls im konkreten Fall, in dem auch noch zahlreiche andere entscheidungsrelevante Fragen im Detail zu prüfen wären - nicht nachholen. 3.4.
- Dass § 12a Abs 2 Z 2 AsylG 2005 erfüllt sei, stützt die Behörde in erster Linie darauf, dass das vom Beschwerdeführer im Verfahren zu seinem Antrag vom 08.04.2019 (in Österreich) erstmals erstattet Vorbringen von der Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.06.2018, W245 2185586-1/7E, umfasst sei. Darüber hinaus sprach die Behörde dem Vorbringen den glaubhaften Kern ab, wozu sie aber keine Erwägungen und keine Begründung traf. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob bereits durch die Rechtskraftwirkung des genannten Erkenntnisses die spätere Zurückweisung des Antrags auf der Hand liege; vgl. mwN zur insofern gebotenen Grobprüfung VwGH 12.12.2018, Ra 2018/19/
- Eine ordnungsgemäße (Grob-)Prüfung durch die Behörde, ob das Vorbringen einen glaubhaften Kern habe, war jedenfalls deshalb nicht von Vornherein entbehrlich, weil der Beschwerdeführer angegeben hatte, er werde in Pakistan (von Taliban) getötet und er habe Angst vor der Regierung, weil diese ihm vorwerfe, mit den Taliban zusammengearbeitet zu haben. Die Behörde hat nicht dargelegt und es ist im Wege der Grobprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht auch keineswegs (ohne Weiteres) erkennbar, dass infolge der Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.06.2018, W245 2185586-1/7E, dem nunmehrigen Vorbringen des Beschwerdeführers auch in Bezug auf § 12a Abs 2 Z 3 AsylG 2005 grundsätzlich keine Relevanz zukommen könne, zumal der Beschwerdeführer jetzt nach Pakistan abgeschoben werden soll und sich die rechtskräftige Entscheidung auf Afghanistan als Herkunftsstaat des Beschwerdeführers bezieht. Um beurteilen zu können, ob die Voraussetzung des § 12a Abs 2 Z 3 AsylG 2005 erfüllt ist (insbesondere keine
Art 2
und 3 EMRK), hätte sich die Behörde mit der vom Beschwerdeführer behaupteten Gefährdung/Bedrohung und den mit dem Vorbringen verbundenen Rechtsfragen (näher) auseinandersetzen müssen.3.4.
- Dass Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 erfüllt sei, stützt die Behörde in erster Linie darauf, dass das vom Beschwerdeführer im Verfahren zu seinem Antrag vom 08.04.2019 (in Österreich) erstmals erstattet Vorbringen von der Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.06.2018, W245 2185586-1/7E, umfasst sei. Darüber hinaus sprach die Behörde dem Vorbringen den glaubhaften Kern ab, wozu sie aber keine Erwägungen und keine Begründung traf. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob bereits durch die Rechtskraftwirkung des genannten Erkenntnisses die spätere Zurückweisung des Antrags auf der Hand liege; vergleiche mwN zur insofern gebotenen Grobprüfung VwGH 12.12.2018, Ra 2018/19/
- Eine ordnungsgemäße (Grob-)Prüfung durch die Behörde, ob das Vorbringen einen glaubhaften Kern habe, war jedenfalls deshalb nicht von Vornherein entbehrlich, weil der Beschwerdeführer angegeben hatte, er werde in Pakistan (von Taliban) getötet und er habe Angst vor der Regierung, weil diese ihm vorwerfe, mit den Taliban zusammengearbeitet zu haben. Die Behörde hat nicht dargelegt und es ist im Wege der Grobprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht auch keineswegs (ohne Weiteres) erkennbar, dass infolge der Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.06.2018, W245 2185586-1/7E, dem nunmehrigen Vorbringen des Beschwerdeführers auch in Bezug auf Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 grundsätzlich keine Relevanz zukommen könne, zumal der Beschwerdeführer jetzt nach Pakistan abgeschoben werden soll und sich die rechtskräftige Entscheidung auf Afghanistan als Herkunftsstaat des Beschwerdeführers bezieht. Um beurteilen zu können, ob die Voraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 erfüllt ist (insbesondere keine
Artikel 2
und 3 EMRK), hätte sich die Behörde mit der vom Beschwerdeführer behaupteten Gefährdung/Bedrohung und den mit dem Vorbringen verbundenen Rechtsfragen (näher) auseinandersetzen müssen. 3.4.5. Die Prüfung der Voraussetzungen des § 12a Abs 2 Z 3 AsylG 2005 durch die Behörde ist nicht nur unzureichend, sondern sie ist, soweit sie erfolgt ist, in zentralen Punkten auch inhaltlich verfehlt. Die unter 1.3.3.5 festgestellten Ausführungen der Behörde besagen im Wesentlichen, dass sich die Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers seit der Entscheidung über den Antrag vom 21.11.2015 nicht geändert habe und bereits im Vorverfahren festgestellt worden sei, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat keine Verletzung der Integrität drohe. Damit lässt sich nicht begründen, dass die Voraussetzungen des § 12a Abs 2 Z 3 AsylG 2005 gegenwärtig erfüllt sind, bezieht sich die (rechtskräftige) Entscheidung im Verfahren über den ersten Antrag doch auf Afghanistan, während der Beschwerdeführer, wie aus dem gegenständlichen Bescheid unmissverständlich folgt, nunmehr nach Pakistan abgeschoben werden soll. Dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan keine
Art 2
, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, kann nicht (sinnvoll) damit begründet werden, dass die Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan (!) bereits rechtskräftig entschieden worden sei und sich seither die Lage im "Herkunftsland" (AS 359 VA 2) nicht geändert habe. Hinzukommt, dass die (allgemeine) Sicherheitslage in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 12a Abs 2 Z 3 AsylG 2005 entscheidungsrelevant ist, die Behörde sich zur (allgemeinen) Sicherheitslage in Pakistan aber im Bescheid überhaupt nicht geäußert hat. Die Behörde ist damit ihrer Pflicht, insofern konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu treffen, nicht nachgekommen; vgl. z. B. VwGH 21.2.2017, Ra 2016/18/0137, VwGH 28.6.2011, 2008/01/0102.3.4.5. Die Prüfung der Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 durch die Behörde ist nicht nur unzureichend, sondern sie ist, soweit sie erfolgt ist, in zentralen Punkten auch inhaltlich verfehlt. Die unter 1.3.3.5 festgestellten Ausführungen der Behörde besagen im Wesentlichen, dass sich die Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers seit der Entscheidung über den Antrag vom 21.11.2015 nicht geändert habe und bereits im Vorverfahren festgestellt worden sei, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat keine Verletzung der Integrität drohe. Damit lässt sich nicht begründen, dass die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 gegenwärtig erfüllt sind, bezieht sich die (rechtskräftige) Entscheidung im Verfahren über den ersten Antrag doch auf Afghanistan, während der Beschwerdeführer, wie aus dem gegenständlichen Bescheid unmissverständlich folgt, nunmehr nach Pakistan abgeschoben werden soll. Dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan keine
Artikel 2
, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, kann nicht (sinnvoll) damit begründet werden, dass die Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan (!) bereits rechtskräftig entschieden worden sei und sich seither die Lage im "Herkunftsland" (AS 359 VA 2) nicht geändert habe. Hinzukommt, dass die (allgemeine) Sicherheitslage in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, im Hinblick auf die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 entscheidungsrelevant ist, die Behörde sich zur (allgemeinen) Sicherheitslage in Pakistan aber im Bescheid überhaupt nicht geäußert hat. Die Behörde ist damit ihrer Pflicht, insofern konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu treffen, nicht nachgekommen; vergleiche z. B. VwGH 21.2.2017, Ra 2016/18/0137, VwGH 28.6.2011, 2008/01/
- 3.4.
- Entgegen der Darstellung durch die belangte Behörde kann das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennen, dass ein Heimreisezertifikat bereits vorliege oder die Ausstellung unmittelbar bevorstehe. Die von der Behörde genannte Begründung dafür, dass die faktischen Notwendigkeiten für die Abschiebung vorliegen, ist daher nicht nachvollziehbar. 3.
- Aus den bisherigen Ausführungen folgt: Das Bundesverwaltungsgericht kann im Rahmen der geforderten Grobprüfung nicht erkennen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung des gegenständlichen Bescheids erfüllt sind oder waren. Das Bundesverwaltungsgericht hatte deshalb die von der Behörde mit Bescheid vom 16.04.2019 verfügte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes für rechtswidrig zu erklären und den Bescheid aufzuheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die maßgeblichen Rechtsfragen sind, wie sich jedenfalls aus den zahlreichen oben zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs unzweifelhaft ergibt, geklärt. Diese Rechtsprechung ist nicht uneinheitlich und das Bundesverwaltungsgericht ist von ihr auch nicht abgewichen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die maßgeblichen Rechtsfragen sind, wie sich jedenfalls aus den zahlreichen oben zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs unzweifelhaft ergibt, geklärt. Diese Rechtsprechung ist nicht uneinheitlich und das Bundesverwaltungsgericht ist von ihr auch nicht abgewichen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß (Spruchpunkt B) zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:L527.2185586.2.00