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{'item': 'W107 2192293-1'}

Obsah (10)Art. 133§ 52§ 9§ 58§ 55§ 6§ 28§ 31§ 13§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum29.04.2019 GeschäftszahlW107 2192293-1 SpruchW107 2192293-1/12E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Sibyll BÖCK über di

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte am 26.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Mit spruchgegenständlichem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 26.07.2015 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Es wurde ausgesprochen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG

§ 9Abs.

2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig sei (Spruchpunkt IV.). Dem Beschwerdeführer wurde

§ 58Abs. 2 und 3 i

Vm § 55 AsylG 2005 eine Aufenthaltsberechtigung plus

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 erteilt (Spruchpunkt V.).2. Mit spruchgegenständlichem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 26.07.2015 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde ausgesprochen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG

Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig sei (Spruchpunkt römisch vier.). Dem Beschwerdeführer wurde

Paragraph 58, Absatz 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 55, AsylG 2005 eine Aufenthaltsberechtigung plus

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt römisch fünf.).

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den amtswegig beigegebenen und im Spruch ausgewiesenen Rechtsberater, mit Schreiben vom 11.04.2018 fristgerecht Beschwerde, welche sich ausdrücklich nur gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides richtete.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den amtswegig beigegebenen und im Spruch ausgewiesenen Rechtsberater, mit Schreiben vom 11.04.2018 fristgerecht Beschwerde, welche sich ausdrücklich nur gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides richtete.
  3. Die Beschwerde und der Akt des Verwaltungsverfahrens wurden dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
  4. Mit Eingabe vom 11.04.2019 zog der Beschwerdeführer, vertreten durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter, seine Beschwerde vom 11.04.2018 zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Einstellung des Verfahrens: Zum Beschwerdeumfang ist eingangs festzuhalten, dass es sich bei den Aussprüchen über die (Nicht-)Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, die (Nicht-)Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die (Nicht-)Erteilung eines Aufenthaltstitels um voneinander rechtlich trennbare Aussprüche handelt, die separat anfechtbar sind und unterschiedlichen rechtlichen Schicksalen unterliegen können (vgl. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047; 06.07.2016, Ra 2014/01/0217; 28.01.2015, Ra 2014/20/0121, mwN).Zum Beschwerdeumfang ist eingangs festzuhalten, dass es sich bei den Aussprüchen über die (Nicht-)Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, die (Nicht-)Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die (Nicht-)Erteilung eines Aufenthaltstitels um voneinander rechtlich trennbare Aussprüche handelt, die separat anfechtbar sind und unterschiedlichen rechtlichen Schicksalen unterliegen können vergleiche VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047; 06.07.2016, Ra 2014/01/0217; 28.01.2015, Ra 2014/20/0121, mwN). Die gegenständliche Beschwerde war (vor ihrer Zurückziehung) ausdrücklich und ausschließlich gegen die Spruchpunkte I. (Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten) und II. (Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) des angefochtenen Bescheides gerichtet, weshalb die Spruchpunkte III. (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen), IV. (Ausspruch über die auf Dauer unzulässige Erlassung einer Rückkehrentscheidung) und V. (Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung plus) des Bescheides vom 12.03.2018 in Rechtskraft erwachsen sind.Die gegenständliche Beschwerde war (vor ihrer Zurückziehung) ausdrücklich und ausschließlich gegen die Spruchpunkte römisch eins. (Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten) und römisch zwei. (Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) des angefochtenen Bescheides gerichtet, weshalb die Spruchpunkte römisch drei. (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen), römisch vier. (Ausspruch über die auf Dauer unzulässige Erlassung einer Rückkehrentscheidung) und römisch fünf. (Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung plus) des Bescheides vom 12.03.2018 in Rechtskraft erwachsen sind. Die vorliegende Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wurde mit schriftlicher Eingabe vom 11.04.2019 ausdrücklich zurückgezogen.Die vorliegende Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde mit schriftlicher Eingabe vom 11.04.2019 ausdrücklich zurückgezogen.

§ 13Abs.

7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Wird eine Beschwerde zurückgezogen, kommt eine meritorische Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr in Betracht und der Bescheid wird rechtskräftig (vgl. dazu Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht

(2014)RZ 742; Eder/Martschin/Schmied,

Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Wird eine Beschwerde zurückgezogen, kommt eine meritorische Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr in Betracht und der Bescheid wird rechtskräftig vergleiche dazu Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht

(2014)RZ 742; Eder/Martschin/Schmied, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 6 zu § 7 VwGVG).Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 6 zu Paragraph 7, VwGVG). Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt unter anderem dann vor, wenn eine Beschwerde zurückgezogen wird (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), Anmerkung 5 zu § 28 VwGVG; s. auch BVwG vom 25.11.2014, W107 2008534-1).Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt unter anderem dann vor, wenn eine Beschwerde zurückgezogen wird vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), Anmerkung 5 zu Paragraph 28, VwGVG; s. auch BVwG vom 25.11.2014, W107 2008534-1). Die Annahme, dass eine Partei das von ihr erhobene Rechtsmittel zurückziehe, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Dabei kommt es auf das Vorliegen einer in diese Richtung abzielenden eindeutigen Erklärung an (siehe dazu VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320). Der Beschwerdeverzicht ist unwiderruflich (VwGH vom 10.03.1994, Zl. 94/19/0601; VwGH vom 12.05.2005, Zl. 2005/02/0049). Durch den mit Eingabe vom 11.04.2019 unmissverständlich formulierten Parteiwillen, die Beschwerde vom 11.04.2018 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX zurückzuziehen, ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Grundlage entzogen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu § 28 VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG III § 66 Rz 56f), weshalb das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen ist (vgl. dazu auch VwGH vom 10.03.1994, Zl. 94/19/0601; VwGH vom 12.05.2005, Zl. 2005/02/0049 sowie VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320).Durch den mit Eingabe vom 11.04.2019 unmissverständlich formulierten Parteiwillen, die Beschwerde vom 11.04.2018 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 zurückzuziehen, ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Grundlage entzogen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu Paragraph 28, VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG römisch drei Paragraph 66, Rz 56f), weshalb das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen ist vergleiche dazu auch VwGH vom 10.03.1994, Zl. 94/19/0601; VwGH vom 12.05.2005, Zl. 2005/02/0049 sowie VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320). Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung erfolgen (vgl. § 24 VwGVG).Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung erfolgen vergleiche Paragraph 24, VwGVG). Soweit der Beschwerdeführer um Übermittlung einer Rechtskraftbestätigung ersucht, ist der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass Entscheidungen der Verwaltungsgerichte mit ihrer Erlassung in Rechtskraft erwachsen (vgl. etwa VwGH 25.07.2013, 2013/07/0099).Soweit der Beschwerdeführer um Übermittlung einer Rechtskraftbestätigung ersucht, ist der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass Entscheidungen der Verwaltungsgerichte mit ihrer Erlassung in Rechtskraft erwachsen vergleiche etwa VwGH 25.07.2013, 2013/07/0099). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W107.2192293.1.00

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