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{'item': 'W107 2195676-1'}

Obsah (8)Art. 133§ 6§ 28§ 31§ 13§ 3§ 8§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum29.04.2019 GeschäftszahlW107 2195676-1 SpruchW107 2195578-1/15E W107 2195678-1/14E W107 2195675-1/14E W107 2195676-1/14E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgeric

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Erstbeschwerdeführerin XXXX , der Zweitbeschwerdeführer XXXX und der minderjährige Drittbeschwerdeführer XXXX stellten am 01.12.2015 nach gemeinsamer illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren. Am 02.03.2016 stellte der Zweitbeschwerdeführer als gesetzlicher Vertreter des minderjährigen, in Österreich geborenen Viertbeschwerdeführers XXXX für diesen beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz im gegenständlichen Familienverfahren.
  2. Die Erstbeschwerdeführerin römisch 40 , der Zweitbeschwerdeführer römisch 40 und der minderjährige Drittbeschwerdeführer römisch 40 stellten am 01.12.2015 nach gemeinsamer illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren. Am 02.03.2016 stellte der Zweitbeschwerdeführer als gesetzlicher Vertreter des minderjährigen, in Österreich geborenen Viertbeschwerdeführers römisch 40 für diesen beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz im gegenständlichen Familienverfahren.
  3. Mit Bescheiden des BFA vom jeweils XXXX wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Es wurden Rückkehrentscheidungen erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).
  4. Mit Bescheiden des BFA vom jeweils römisch 40 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurden Rückkehrentscheidungen erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).
  5. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer, vertreten durch den ausgewiesenen Rechtsberater, mit Schreiben vom 09.05.2018 gemeinsam vollumfänglich Beschwerde. Die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens wurden dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
  6. Im Rahmen der am 18.01.2019 vor dem Bundesverwaltungsgericht im Familienverfahren durchgeführten mündlichen Verhandlung zogen sämtliche Beschwerdeführer, die Minderjährigen vertreten durch ihre Eltern, alle vertreten durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter, ihre Beschwerden gegen jeweils Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide ausdrücklich zurück.
  7. Im Rahmen der am 18.01.2019 vor dem Bundesverwaltungsgericht im Familienverfahren durchgeführten mündlichen Verhandlung zogen sämtliche Beschwerdeführer, die Minderjährigen vertreten durch ihre Eltern, alle vertreten durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter, ihre Beschwerden gegen jeweils Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide ausdrücklich zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Einstellung der Verfahren über die Beschwerden gegen jeweils Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide:Zu A) Einstellung der Verfahren über die Beschwerden gegen jeweils Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide:

§ 13Abs.

7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Wird eine Beschwerde zurückgezogen, kommt eine meritorische Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr in Betracht und der Bescheid wird rechtskräftig (vgl. dazu Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht

(2014)RZ 742; Eder/Martschin/Schmied,

Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Wird eine Beschwerde zurückgezogen, kommt eine meritorische Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr in Betracht und der Bescheid wird rechtskräftig vergleiche dazu Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht

(2014)RZ 742; Eder/Martschin/Schmied, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 6 zu § 7 VwGVG).Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 6 zu Paragraph 7, VwGVG). Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt unter anderem dann vor, wenn eine Beschwerde zurückgezogen wird (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), Anmerkung 5 zu § 28 VwGVG; s. auch BVwG vom 25.11.2014, W107 2008534-1).Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt unter anderem dann vor, wenn eine Beschwerde zurückgezogen wird vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), Anmerkung 5 zu Paragraph 28, VwGVG; s. auch BVwG vom 25.11.2014, W107 2008534-1). Die Annahme, dass eine Partei das von ihr erhobene Rechtsmittel zurückziehe, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Dabei kommt es auf das Vorliegen einer in diese Richtung abzielenden eindeutigen Erklärung an (siehe dazu VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320). Der Beschwerdeverzicht ist unwiderruflich (VwGH vom 10.03.1994, Zl. 94/19/0601; VwGH vom 12.05.2005, Zl. 2005/02/0049). Durch den in der mündlichen Verhandlung vom 18.01.2019 unmissverständlich formulierten Parteiwillen, die gemeinsam erhobene Beschwerde gegen jeweils Spruchpunkt I. der verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheide zurückzuziehen, ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes bezüglich der Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide die Grundlage entzogen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu § 28 VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG III § 66 Rz 56f), weshalb die Verfahren über die Beschwerden gegen jeweils Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide mit Beschluss einzustellen sind (vgl. dazu auch VwGH vom 10.03.1994, Zl. 94/19/0601; VwGH vom 12.05.2005, Zl. 2005/02/0049 sowie VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320).Durch den in der mündlichen Verhandlung vom 18.01.2019 unmissverständlich formulierten Parteiwillen, die gemeinsam erhobene Beschwerde gegen jeweils Spruchpunkt römisch eins. der verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheide zurückzuziehen, ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes bezüglich der Spruchpunkte römisch eins. der angefochtenen Bescheide die Grundlage entzogen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu Paragraph 28, VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG römisch drei Paragraph 66, Rz 56f), weshalb die Verfahren über die Beschwerden gegen jeweils Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide mit Beschluss einzustellen sind vergleiche dazu auch VwGH vom 10.03.1994, Zl. 94/19/0601; VwGH vom 12.05.2005, Zl. 2005/02/0049 sowie VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320). Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass es sich bei den Aussprüchen über die (Nicht-)Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005, die (Nicht-)Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 und die (Nicht-)Erteilung eines Aufenthaltstitels bzw. die Erlassung einer Rückkehrentscheidung um voneinander rechtlich trennbare Aussprüche handelt, die unterschiedlichen rechtlichen Schicksalen unterliegen können (vgl. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/004706.07.2016, Ra 2014/01/0217; 28.01.2015, Ra 2014/20/0121, mwN).(Nicht-)Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, die (Nicht-)Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 und die (Nicht-)Erteilung eines Aufenthaltstitels bzw. die Erlassung einer Rückkehrentscheidung um voneinander rechtlich trennbare Aussprüche handelt, die unterschiedlichen rechtlichen Schicksalen unterliegen können vergleiche VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/004706.07.2016, Ra 2014/01/0217; 28.01.2015, Ra 2014/20/0121, mwN). Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung erfolgen (vgl. § 24 VwGVG).Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung erfolgen vergleiche Paragraph 24, VwGVG). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W107.2195676.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.