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{'item': 'W109 2174746-1'}

Obsah (6)§ 5Art. 10Art. 9§ 3§ 6§ 75

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum29.04.2019 GeschäftszahlW109 2174746-1 SpruchW109 2174746-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BÜCHELE übe

Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.04.2019 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BÜCHELE über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland, vom 04.10.2017, Zl. römisch 40 ,

Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.04.2019 zu Recht: A) Der Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 stattgegeben und XXXX der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.A) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 stattgegeben und römisch 40 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Am 15.11.2015 stellte der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara,

Einreise unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich erstmals im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 15.11.2015 gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung im Wesentlichen an, er sei afghanischer Staatsangehöriger und komme aus Ghazni, Afghanistan. Er habe in Ghazni und Kabul die Schule besucht und in Kabul studiert. Zum Fluchtgrund befragt führte er aus, er sei während eines schriftlichen Tests an der Universität beim Sprechen mit einem anderen Studenten erwischt worden, weswegen er den Test habe abbrechen müssen. Seine Professoren hätten ihn daraufhin bedroht und erniedrigt. Am 13.04.2017 führte der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu seinen Fluchtgründen auf das Wesentliche zusammengefasst aus, er sei als Hazara diskriminiert worden. Bei einer Prüfung an der Universität sei ihm vom Professor "der Prüfungszettel" weggenommen worden. Dieser sei sehr aggressiv gewesen und habe dem Beschwerdeführer eine Ohrfeige gegeben und ihn getreten. Dann habe er ihn hinausgeschmissen. Dies sei passiert, weil er Hazara sei. Der Beschwerdeführer habe sich

der Prüfung beim Professor - der auch Leiter des Physik-Instituts gewesen sei - entschuldigt, dieser habe die Entschuldigung aber nicht angenommen. Zwei Tage später habe der Beschwerdeführer die Prüfung machen wollen, sei aber nicht auf der Prüfungsliste gestanden. Er sei dann ins Büro geschickt worden und habe dort erfahren, dass er aus der Universität geschmissen worden sei. Er habe sich an den Direktor gewandt, der ihm nicht geholfen habe. Er sei nochmals zum Professor gegangen und habe sich entschuldigt und seine Füße festgehalten. Dieser habe ihn wieder getreten und hinausgeschmissen. Am selben Physik-Institut sei ein Jahr zuvor bereits ein Hazara-Student von der Universität rausgeschmissen worden. Der Beschwerdeführer sei dann nochmal mit einem Freund zum Professor gegangen, habe ihn am Kragen gepackt und gefragt, warum. Dieser habe gesagt, weil er Hazara sei. Daraufhin habe der Beschwerdeführer den Professor mit der Faust geschlagen. Dann sei er in den Iran geflüchtet. Die Polizei sei in der Wohnung gewesen. Drei Personen hätten den Beschwerdeführer in dessen Wohnung gesucht und dort den jüngeren Bruder angetroffen. Diesen hätten sie geschlagen, er sei danach mehrere Tage ohnmächtig gewesen. Jetzt könne er am linken Auge nicht ordentlich sehen und sein linker Fuß sei "beeinträchtigt". 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 04.10.2017, zugestellt am 06.10.2017, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, die nunmehr belangte Behörde des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine bis zum 04.10.2018 befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.). Begründend führte die belangte Behörde aus, die Angaben des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft und

vollziehbar. Dass er in Afghanistan einer Bedrohung im Sinne der GFK ausgesetzt gewesen sei, habe nicht festgestellt werden können. Die Situation in der Herkunftsprovinz sei jedoch volatil und werde dem Beschwerdeführer wegen seines Gesundheitszustandes (Morbus Crohn) subsidiärer Schutz erteilt.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 04.10.2017, zugestellt am 06.10.2017, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, die nunmehr belangte Behörde des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine bis zum 04.10.2018 befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte die belangte Behörde aus, die Angaben des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft und

vollziehbar. Dass er in Afghanistan einer Bedrohung im Sinne der GFK ausgesetzt gewesen sei, habe nicht festgestellt werden können. Die Situation in der Herkunftsprovinz sei jedoch volatil und werde dem Beschwerdeführer wegen seines Gesundheitszustandes (Morbus Crohn) subsidiärer Schutz erteilt.

  1. Am 17.10.2017 langte die gegen Spruchpunkt I. des oben dargestellten Bescheides gerichtete Beschwerde beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft sei. Auch seien keine Feststellungen zur Gefahr einer antizipierenden Blutrache getroffen worden, weil vom Beschwerdeführer erwartet werde, dass er seinen Bruder räche. Das Verfolgungsrisiko knüpfe unzweifelhaft an der Volksgruppe des Beschwerdeführers an. Der afghanische Staat sei nicht schutzfähig.
  2. Am 17.10.2017 langte die gegen Spruchpunkt römisch eins. des oben dargestellten Bescheides gerichtete Beschwerde beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft sei. Auch seien keine Feststellungen zur Gefahr einer antizipierenden Blutrache getroffen worden, weil vom Beschwerdeführer erwartet werde, dass er seinen Bruder räche. Das Verfolgungsrisiko knüpfe unzweifelhaft an der Volksgruppe des Beschwerdeführers an. Der afghanische Staat sei nicht schutzfähig. Am 12.04.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, sein bevollmächtigter Rechtsvertreter und ein Dolmetscher für die Sprache Dari teilnahmen. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme. In der mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt und hielt sein Vorbringen, er werde im Herkunftsstaat wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt und bestehe die Gefahr einer antizipierenden Blutrache aufrecht. Der Beschwerdeführer legte im Lauf des Verfahrens folgende Dokumente vor: -Strichaufzählung diverse Teilnahmebestätigungen für Deutschkurse und andere Bildungsangebote; -Strichaufzählung Konvolut medizinischer Unterlagen; -Strichaufzählung ÖSD Zertifikat A2 vom 05.12.2016 und B1 vom 05.09.2017; -Strichaufzählung diverse Fotos von den Verletzungen des jüngeren Bruders des Beschwerdeführers; -Strichaufzählung Kopie der Tazkira des Beschwerdeführers. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Zu Person und Lebensumständen Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, wurde XXXX in der Provinz Ghazni geboren und ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara. Er bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari. Er spricht auch Deutsch zumindest auf dem Niveau B1 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen.Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, wurde römisch 40 in der Provinz Ghazni geboren und ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara. Er bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari. Er spricht auch Deutsch zumindest auf dem Niveau B1 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Der Beschwerdeführer stammt aus einem Dorf in der Provinz Ghazni, Distrikt XXXX . Er hat im Herkunftsstaat zwölf Jahre die Schule besucht und in Kabul dreieinhalb Jahre Physik studiert. Außerdem hat er als Lehrer und im Lebensmittelhandel gearbeitet.Der Beschwerdeführer stammt aus einem Dorf in der Provinz Ghazni, Distrikt römisch 40 . Er hat im Herkunftsstaat zwölf Jahre die Schule besucht und in Kabul dreieinhalb Jahre Physik studiert. Außerdem hat er als Lehrer und im Lebensmittelhandel gearbeitet. Der Beschwerdeführer ist traditionell verheiratet und hat eine Tochter. Ehefrau und Tochter leben im Herkunftsstaat. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer leidet an Morbus Crohn. Dem Beschwerdeführer wurde wegen seines Gesundheitszustandes (Morbus Crohn) und wegen der volatilen Sicherheitslage in der Provinz Ghazni der Status des subsidiär Schutzberechtigten erteilt. Die medizinische Versorgungslage im Herkunftsstaat hat sich seit dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz erteilt wurde im Wesentlichen nicht verändert. Auch hinsichtlich der Sicherheitslage in der Provinz Ghazni ist es seither nicht zu wesentlichen Änderungen gekommen. 1.
  5. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer studierte Physik an der Universität in Kabul und wurde während einer Prüfung ungerechtfertigt des Schummelns bezichtigt. Der Professor und Leiter des Instituts für Physik nahm ihm daraufhin die Prüfungsarbeit ab, wurde sehr wütend und wollte den Beschwerdeführer des Raumes verweisen. Er gab dem Beschwerdeführer eine Ohrfeige und einen Fußtritt. Auf Aufforderung des Professors wurde der Beschwerdeführer von den übrigen Studenten hinausgeworfen.

der Prüfung suchte der Beschwerdeführer den Professor auf, bat um Entschuldigung und versuchte, die Angelegenheit aufzuklären. Er wandte sich auch an die Direktion der Universität, um Unterstützung zu erhalten. Der Beschwerdeführer wurde dennoch der Universität verwiesen. Der Beschwerdeführer suchte nochmals den Professor, entschuldigte sich und bat auf Knien um noch eine Chance. Der Professor war sehr wütend und beantwortete dem Beschwerdeführer die Frage

dem Grund für sein Verhalten damit, dass der Beschwerdeführer Hazara sei. Er forderte ihn auf, die Universität sofort zu verlassen. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin wütend und versetzte dem Professor einen Faustschlag. Anschließend flüchtete der Beschwerdeführer in den Iran. Der Professor erstattete Anzeige bei der afghanischen Polizei. Die Polizei suchte in der kabuler Wohnung des Beschwerdeführers

dem Beschwerdeführer. Der jüngere Bruder des Beschwerdeführers begab sich auf Bitte des Beschwerdeführers hin

Kabul, um die Sachen des Beschwerdeführers von der Unterkunft abzuholen und seine Angelegenheiten zu regeln. In der Unterkunft des Beschwerdeführers wurde der Bruder von drei vom Professor geschickten Personen aufgesucht, die

dem Beschwerdeführer fragten. Sie verprügelten den Bruder des Beschwerdeführers schwer. Seither sind dessen linkes Auge und dessen linkes Bein verletzt. Im Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers

Kabul sind aufgrund des wegen der Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers ausgebrochenen Streites weitere vom Professor ausgehende Übergriffe gegen den Beschwerdeführer zu erwarten. Dass der afghanische Staat den Beschwerdeführer vor diesen Übergriffen schützen kann, ist nicht zu erwarten. Dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara oder zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam Übergriffe durch staatliche Stellen droht, ist nicht zu erwarten. Ein Zusammenhang der polizeilichen

schau in der kabuler Wohnung des Beschwerdeführers mit der Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers kann nicht festgestellt werden. Dem Beschwerdeführer drohen aufgrund seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit abgesehen von der oben festgestellten vom Professor ausgehenden Gefahr keine Übergriffe durch Privatpersonen.

  1. Zur Lage im Herkunftsstaat: Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Stand: 29.06.2018, letzte Kurzinformation eingefügt am 01.03.2019: 3.
  2. Ghazni Ghazni ist eine der wichtigsten Zentralprovinzen Afghanistans. Ghazni liegt 145 km südlich von Kabul Stadt entfernt und liegt an der Autobahn Kabul-Kandahar. Ghazni grenzt im Norden an die Provinzen (Maidan) Wardak und Bamyan, im Osten an Logar, Paktia und Paktika, im Süden an Zabul und im Westen an Uruzgan und Daikundi (UN-OCHA 4.2014; vgl. Pajhwok o.D.a). Laut dem afghanischen Statistikbüro (CSO) ist Ghazni die Provinz mit der zweithöchsten Bevölkerungszahl (Pajhwok o.D.a), die auf 1.270.3192 Bewohner/innen geschätzt wird (CSO 4.2017). Hauptsächlich besteht die Bevölkerung aus großen Stämmen der Paschtunen sowie Tadschiken und Hazara; Mitglieder der Bayat, Sadat und Sikh sind auch dort vertreten, wenngleich die Vielzahl der Bevölkerung Paschtunen sind (Pajhwok o. D.a).Ghazni ist eine der wichtigsten Zentralprovinzen Afghanistans. Ghazni liegt 145 km südlich von Kabul Stadt entfernt und liegt an der Autobahn Kabul-Kandahar. Ghazni grenzt im Norden an die Provinzen (Maidan) Wardak und Bamyan, im Osten an Logar, Paktia und Paktika, im Süden an Zabul und im Westen an Uruzgan und Daikundi (UN-OCHA 4.2014; vergleiche Pajhwok o.D.a). Laut dem afghanischen Statistikbüro (CSO) ist Ghazni die Provinz mit der zweithöchsten Bevölkerungszahl (Pajhwok o.D.a), die auf 1.270.3192 Bewohner/innen geschätzt wird (CSO 4.2017). Hauptsächlich besteht die Bevölkerung aus großen Stämmen der Paschtunen sowie Tadschiken und Hazara; Mitglieder der Bayat, Sadat und Sikh sind auch dort vertreten, wenngleich die Vielzahl der Bevölkerung Paschtunen sind (Pajhwok o. D.a). Ghazni besteht aus den folgenden Distrikten: die Provinzhauptstadt Ghazni, sowie die Distrikte Andar, Muqur, Khugiani/Khugaini/Khogyani, Qara Bagh/Qarabagh, Gilan/Gelan/Gailan, Waghiz/Waghaz, Giro/Gairo, Deh Yak/Dehyak, Nawar/Nawur, Jaghori/Jaghuri, Malistan/Malestan, Rashidan, Ab Band/Abband, Khugiani, Nawa, Jaghato/Jaghato, Zankhan/Zanakhan, Ajeristan/Ajrestan und Khwaja Omari/Khwajaumari (Pajhwok o.D.a; vgl. UN OCHA 4.2014, GI o.D.). Ghazni ist eine der Schlüsselprovinz im Südosten, die die zentralen Provinzen inklusive der Hauptstadt Kabul mit anderen Provinzen im Süden und Westen verbindet (Khaama Press 2.7.2017; vgl. HoA 15.3.2016).Ghazni besteht aus den folgenden Distrikten: die Provinzhauptstadt Ghazni, sowie die Distrikte Andar, Muqur, Khugiani/Khugaini/Khogyani, Qara Bagh/Qarabagh, Gilan/Gelan/Gailan, Waghiz/Waghaz, Giro/Gairo, Deh Yak/Dehyak, Nawar/Nawur, Jaghori/Jaghuri, Malistan/Malestan, Rashidan, Ab Band/Abband, Khugiani, Nawa, Jaghato/Jaghato, Zankhan/Zanakhan, Ajeristan/Ajrestan und Khwaja Omari/Khwajaumari (Pajhwok o.D.a; vergleiche UN OCHA 4.2014, GI o.D.). Ghazni ist eine der Schlüsselprovinz im Südosten, die die zentralen Provinzen inklusive der Hauptstadt Kabul mit anderen Provinzen im Süden und Westen verbindet (Khaama Press 2.7.2017; vergleiche HoA 15.3.2016).

mehr als zwei Jahrzehnten ohne Mohnanbau in der Provinz Ghazni (seit 1995), wird nun wieder Mohn angebaut. Mit Stand November 2017 wurden 1.027 Hektar Mohn angebaut: Opium/Mohn wurde insbesondere im Distrikt Ajrestan angebaut, in dem die Sicherheitslage schwach ist (UNODC 11.2017). Allgemeine Information zur Sicherheitslage Im Februar 2018 wurde verlautbart, dass die Provinz Ghazni zu den relativ volatilen Provinzen im südöstlichen Teil des Landes zählt; die Provinz selbst grenzt an unruhige Provinzen des Südens. Die Taliban und Aufständische anderer Gruppierungen sind in gewissen Distrikten aktiv (Khaama Press 1.2.2018; vgl. SD 1.2.2018). In der Provinz kommt es zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Aufständischen (Xinhua 18.3.2018).Im Februar 2018 wurde verlautbart, dass die Provinz Ghazni zu den relativ volatilen Provinzen im südöstlichen Teil des Landes zählt; die Provinz selbst grenzt an unruhige Provinzen des Südens. Die Taliban und Aufständische anderer Gruppierungen sind in gewissen Distrikten aktiv (Khaama Press 1.2.2018; vergleiche SD 1.2.2018). In der Provinz kommt es zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Aufständischen (Xinhua 18.3.2018). Wie in vielen Regionen in Südafghanistan, in denen die Paschtunen die Mehrheit stellen, konnten die Taliban in Ghazni

dem Jahr 2001 an Einfluss gewinnen. Die harten Vorgehensweisen der Taliban - wie Schließungen von Schulen, der Stopp von Bauprojekten usw. - führten jedoch auch zu Gegenreaktionen. So organisierten Dorfbewohner eines Dorfes im Distrikt Andar ihre eigenen Milizen, um die Aufständischen fernzuhalten - auch andere Distrikte in Ghazni folgten. Die Sicherheitslage verbesserte sich, Schulen und Gesundheitskliniken öffneten wieder. Da diese Milizen, auch ALP (Afghan Local Police) genannt, der lokalen Gemeinschaft entstammen, genießen sie das Vertrauen der lokalen Menschen. Nichtsdestotrotz kommt es zu auch bei diesen Milizen zu Korruption und Missbrauch (IWPR 15.1.2018). Im Berichtszeitraum der Vereinten Nationen (UN) (15.12.2017-15.2.2018) haben regierungsfeindliche Elemente auch weiterhin Druck auf die afghanischen Sicherheitskräfte ausgeübt, indem koordinierte Angriffe auf Kontrollpunkte der afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte unter anderem in der Provinz Ghazni verübt wurden (UNGASC 27.2.2018). Im Zeitraum 1.1.2017-30.4.2018 wurden in der Provinz 163 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, [...] Die meisten im Jahr 2017 registrierten Anschläge fanden - in absteigender Reihenfolge - in den Provinzen Nangarhar, Faryab, Helmand, Kandahar, Farah, Ghazni, Uruzgan, Logar, Jawzjan, Paktika und Kabul statt (Pajhwok 14.1.2018). Im gesamten Jahr 2017 wurden 353 zivile Opfer in Ghazni (139 getötete Zivilisten und 214 Verletzte) registriert. Hauptursache waren Bodenoffensiven, gefolgt von IEDs und gezielten/willkürlichen Tötungen. Dies deutet einen Rückgang von 11% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016 (UNAMA 2.2018). Militärische Operationen in Ghazni Miliärische Operationen werden in der Provinz Ghazni durchgeführt (Tolonews 17.3.2018; vgl. Xinhua 27.1.2018, ZNI 3.3.2018, Tolonews 5.2.2018, Tolonews 24.3.2018, MF 25.3.2018, Tolonews 5.12.2017; MF 18.3.2018, VoA 22.10.2017); Aufständische werden getötet und festgenommen (Pajhwok 13.3.2018; vgl. MF 25.3.2018, Tolonews 5.12.2017, MF 18.3.2018, VoA 22.10.2017). Luftangriffe werden ebenso durchgeführt (Khaama Press 1.2.2018), bei denen auch Taliban getötet werden (Khaama Press 1.2.2018; vgl. Pajhwok 12.3.2018).Miliärische Operationen werden in der Provinz Ghazni durchgeführt (Tolonews 17.3.2018; vergleiche Xinhua 27.1.2018, ZNI 3.3.2018, Tolonews 5.2.2018, Tolonews 24.3.2018, MF 25.3.2018, Tolonews 5.12.2017; MF 18.3.2018, VoA 22.10.2017); Aufständische werden getötet und festgenommen (Pajhwok 13.3.2018; vergleiche MF 25.3.2018, Tolonews 5.12.2017, MF 18.3.2018, VoA 22.10.2017). Luftangriffe werden ebenso durchgeführt (Khaama Press 1.2.2018), bei denen auch Taliban getötet werden (Khaama Press 1.2.2018; vergleiche Pajhwok 12.3.2018). Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften finden statt (AJ 11.6.2018; vgl. AJ 21.5.2018, VoA 22.10.2017).Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften finden statt (AJ 11.6.2018; vergleiche AJ 21.5.2018, VoA 22.10.2017). Regierungsfeindliche Gruppierungen in Ghazni Sowohl Das Haqqani-Netzwerk, als auch die Taliban sind in manchen Regionen der Provinz aktiv (VoA 10.1.2018). Sicherheitsbeamte sprechen von mehreren Gruppierungen, die in der Provinz aktiv sind, während die Taliban selbst behaupten, die einzige Gruppierung in der Provinz Ghazni zu sein (Pajhwok 1.7.2017). Basierend auf geheimdienstlichen Informationen, bestritt das afghanische Innenministerium im Jänner 2018, dass der IS in der Provinz Ghazni aktiv sei (VoA 10.1.2018). Für den Zeitraum 1.1.-15.7.2017 wurden IS-bezogene Vorfälle in der Provinz gemeldet - insbesondere an der Grenze zu Paktika. Zwischen 16.7.2017 - 31.1.2018 wurden hingegen keine Vorfälle registriert (ACLED 23.2.2018). [Quellen: siehe Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 29.06.2018 mit integrierter Kurzinformation vom 01.03.2019, Kapitel

  1. Sicherheitslage, Unterkapitel 3.
  2. Ghazni]
  3. Rechtsschutz / Justizwesen Gemäß Artikel 116 der Verfassung ist die Justiz ein unabhängiges Organ der Islamischen Republik Afghanistan. Die Judikative besteht aus dem Obersten Gerichtshof (Stera Mahkama, Anm.), den Berufungsgerichten und den Hauptgerichten, deren Gewalten gesetzlich geregelt sind. (Casolino 2011). Die wichtigste religiöse Institution des Landes ist der Ulema-Rat (Afghan Ulama Council - AUC, Shura-e ulama-e afghanistan, Anm.), eine nationale Versammlung von Religionsgelehrten, die u.a. den Präsidenten in islamrechtlichen Angelegenheiten berät und Einfluss auf die Rechtsformulierung und die Auslegung des existierenden Rechts hat (USDOS 15.8.2017; vgl. AB 7.6.2017, AP o.D.).Gemäß Artikel 116 der Verfassung ist die Justiz ein unabhängiges Organ der Islamischen Republik Afghanistan. Die Judikative besteht aus dem Obersten Gerichtshof (Stera Mahkama, Anm.), den Berufungsgerichten und den Hauptgerichten, deren Gewalten gesetzlich geregelt sind. (Casolino 2011). Die wichtigste religiöse Institution des Landes ist der Ulema-Rat (Afghan Ulama Council - AUC, Shura-e ulama-e afghanistan, Anm.), eine nationale Versammlung von Religionsgelehrten, die u.a. den Präsidenten in islamrechtlichen Angelegenheiten berät und Einfluss auf die Rechtsformulierung und die Auslegung des existierenden Rechts hat (USDOS 15.8.2017; vergleiche Ausschussbericht 7.6.2017, AP o.D.). Das afghanische Justizwesen beruht sowohl auf dem islamischen [Anm.: Scharia] als auch auf dem nationalen Recht; letzteres wurzelt in den deutschen und ägyptischen Systemen (NYT 26.12.2015; vgl. AP o.D.).Scharia] als auch auf dem nationalen Recht; letzteres wurzelt in den deutschen und ägyptischen Systemen (NYT 26.12.2015; vergleiche AP o.D.). Die rechtliche Praxis in Afghanistan ist komplex: Einerseits sieht die Verfassung das Gesetzlichkeitsprinzip und die Wahrung der völkerrechtlichen Abkommen, einschließlich Menschenrechtsverträge, vor, andererseits formuliert sie einen unwiderruflichen Scharia-Vorbehalt. Ein Beispiel dieser Komplexität ist das neue Strafgesetzbuch, das am 15.2.2018 in Kraft getreten ist (AP o.D.; vgl. vertrauliche Quelle 10.4.2018). Die Organe der afghanischen Rechtsprechung sind durch die Verfassung dazu ermächtigt, sowohl das formelle als auch das islamische Recht anzuwenden (AP o.D.).Die rechtliche Praxis in Afghanistan ist komplex: Einerseits sieht die Verfassung das Gesetzlichkeitsprinzip und die Wahrung der völkerrechtlichen Abkommen, einschließlich Menschenrechtsverträge, vor, andererseits formuliert sie einen unwiderruflichen Scharia-Vorbehalt. Ein Beispiel dieser Komplexität ist das neue Strafgesetzbuch, das am 15.2.2018 in Kraft getreten ist (AP o.D.; vergleiche vertrauliche Quelle 10.4.2018). Die Organe der afghanischen Rechtsprechung sind durch die Verfassung dazu ermächtigt, sowohl das formelle als auch das islamische Recht anzuwenden (AP o.D.). Das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren ist in der Verfassung verankert, wird aber in der Praxis selten umgesetzt. Die Umsetzung der rechtlichen Bestimmungen ist innerhalb des Landes uneinheitlich. Dem Gesetz

gilt für alle Bürger/innen die Unschuldsvermutung und Angeklagte haben das Recht, beim Prozess anwesend zu sein und Rechtsmittel einzulegen; jedoch werden diese Rechte nicht immer respektiert. Bürger/innen sind bzgl. Ihrer Verfassungsrechte oft im Unklaren und es ist selten, dass Staatsanwälte die Beschuldigten über die gegen sie erhobenen Anklagen genau informieren. Die Beschuldigten sind dazu berechtigt, sich von einem Pflichtverteidiger vertreten und beraten zu lassen; jedoch wird dieses Recht aufgrund eines Mangels an Strafverteidigern uneinheitlich umgesetzt (USDOS 20.4.2018). In Afghanistan existieren keine Strafverteidiger

dem westlichen Modell; traditionell dienten diese nur als Mittelsmänner zwischen der anklagenden Behörde, dem Angeklagten und dem Gericht. Seit 2008 ändert sich diese Tendenz und es existieren Strafverteidiger, die innerhalb des Justizministeriums und auch außerhalb tätig sind (NYT 26.12.2015). Der Zugriff der Anwälte auf Verfahrensdokumente ist oft beschränkt (USDOS 3.3.2017) und ihre Stellungnahmen werden während der Verfahren kaum beachtet (NYT 26.12.2015). Berichten zufolge zeigt sich die. Richterschaft jedoch langsam respektvoller und toleranter gegenüber Strafverteidigern (USDOS 20.4.2018). Gemäß einem Bericht der New York Times über die Entwicklung des afghanischen Justizwesens wurden im Land zahlreiche Fortbildungskurse für Rechtsgelehrte durch verschiedene westliche Institutionen durchgeführt. Die Fortbildenden wurden in einigen Fällen mit bedeutenden Aspekten der afghanischen Kultur (z. B. Respekt vor älteren Menschen), welche manchmal mit der westlichen Orientierung der Fortbildenden kollidierten, konfrontiert. Auch haben Strafverteidiger und Richter verschiedene Ausbildungshintergründe: Während Strafverteidiger rechts- und politikwissenschaftliche Fakultäten besuchen, studiert der Großteil der Richter Theologie und islamisches Recht (NYT 26.12.2015). Obwohl das islamische Gesetz in Afghanistan üblicherweise akzeptiert wird, stehen traditionelle Praktiken nicht immer mit diesem in Einklang; oft werden die Bestimmungen des islamischen Rechts zugunsten des Gewohnheitsrechts missachtet, welches den Konsens innerhalb der Gemeinschaft aufrechterhalten soll (USIP 3.2015; vgl. USIP o.D.). Unter den religiösen Führern in Afghanistan bestehen weiterhin tiefgreifende Auffassungsunterschiede darüber, wie das islamische Recht tatsächlich zu einer Reihe von rechtlichen Angelegenheiten steht. Dazu zählen unter anderem das Frauenrecht, Strafrecht und -verfahren, die Verbindlichkeit von Rechten gemäß internationalem Recht und der gesamte Bereich der Grundrechte (USIP o. D.).Obwohl das islamische Gesetz in Afghanistan üblicherweise akzeptiert wird, stehen traditionelle Praktiken nicht immer mit diesem in Einklang; oft werden die Bestimmungen des islamischen Rechts zugunsten des Gewohnheitsrechts missachtet, welches den Konsens innerhalb der Gemeinschaft aufrechterhalten soll (USIP 3.2015; vergleiche USIP o.D.). Unter den religiösen Führern in Afghanistan bestehen weiterhin tiefgreifende Auffassungsunterschiede darüber, wie das islamische Recht tatsächlich zu einer Reihe von rechtlichen Angelegenheiten steht. Dazu zählen unter anderem das Frauenrecht, Strafrecht und -verfahren, die Verbindlichkeit von Rechten gemäß internationalem Recht und der gesamte Bereich der Grundrechte (USIP o. D.). Laut dem allgemeinen Islamvorbehalt in der Verfassung darf kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen. Trotz großer legislativer Fortschritte in den vergangenen 14 Jahren gibt es keine einheitliche und korrekte Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) (AA 9.2016; vgl. USIP o.D., NYT 26.12.2015, WP 31.5.2015, AA 5.2018). Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben, so ist nicht festgelegt, welches Gesetz im Fall eines Konflikts zwischen dem traditionellen islamischen Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung und dem internationalen Recht andererseits zur Anwendung kommt. Diese Unklarheit und eine fehlende Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen nicht nur zur willkürlichen Anwendung eines Rechts, sondern auch immer wieder zu Menschenrechtsverletzungen (AA 5.2018).Laut dem allgemeinen Islamvorbehalt in der Verfassung darf kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen. Trotz großer legislativer Fortschritte in den vergangenen 14 Jahren gibt es keine einheitliche und korrekte Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) (AA 9.2016; vergleiche USIP o.D., NYT 26.12.2015, WP 31.5.2015, AA 5.2018). Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben, so ist nicht festgelegt, welches Gesetz im Fall eines Konflikts zwischen dem traditionellen islamischen Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung und dem internationalen Recht andererseits zur Anwendung kommt. Diese Unklarheit und eine fehlende Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen nicht nur zur willkürlichen Anwendung eines Rechts, sondern auch immer wieder zu Menschenrechtsverletzungen (AA 5.2018). Das kodifizierte Recht wird unterschiedlich eingehalten, wobei Gerichte gesetzliche Vorschriften oft zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten. Bei Angelegenheiten, wo keine klar definierte Rechtssetzung angewendet werden kann, setzen Richter und lokale Schuras das Gewohnheitsrecht (welches auch nicht einheitlich ist, Anm.) durch (USDOS 20.4.2018).Das kodifizierte Recht wird unterschiedlich eingehalten, wobei Gerichte gesetzliche Vorschriften oft zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten. Bei Angelegenheiten, wo keine klar definierte Rechtssetzung angewendet werden kann, setzen Richter und lokale Schuras das Gewohnheitsrecht (welches auch nicht einheitlich ist, Anmerkung durch (USDOS 20.4.2018). Gemäß dem "Survey of the Afghan People" der Asia Foundation (AF) nutzten in den Jahren 2016 und 2017 ca. 20.4% der befragten Afghan/innen nationale und lokale Rechtsinstitutionen als Schlichtungsmechanismen. 43.2% benutzten Schuras und Jirgas, währed 21.4% sich an die Huquq-Abteilung [Anm.: "Rechte"-Abteilung] des Justizministeriums wandten. Im Vergleich zur städtischen Bevölkerung bevorzugten Bewohner ruraler Zentren lokale Rechtsschlichtungsmechanismen wie Schuras und Jirgas (AF 11.2017; vgl. USIP o.D., USDOS 20.4.2018). Die mangelnde Präsenz eines formellen Rechtssystems in ruralen Gebieten führt zur Nutzung lokaler Schlichtungsmechanismen. Das formale Justizsystem ist in den städtischen Zentren relativ stark verankert, da die Zentralregierung dort am stärksten ist, während es in den ländlichen Gebieten - wo ungefähr 76% der Bevölkerung leben - schwächer ausgeprägt ist (USDOS 3.3.2017; vgl. USDOS 20.4.2018). In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle setzen die Taliban ein paralleles auf der Scharia basierendes Rechtssystem um (USDOS 20.4.2018).Gemäß dem "Survey of the Afghan People" der Asia Foundation (AF) nutzten in den Jahren 2016 und 2017 ca. 20.4% der befragten Afghan/innen nationale und lokale Rechtsinstitutionen als Schlichtungsmechanismen. 43.2% benutzten Schuras und Jirgas, währed 21.4% sich an die Huquq-Abteilung [Anm.: "Rechte"-Abteilung] des Justizministeriums wandten. Im Vergleich zur städtischen Bevölkerung bevorzugten Bewohner ruraler Zentren lokale Rechtsschlichtungsmechanismen wie Schuras und Jirgas (AF 11.2017; vergleiche USIP o.D., USDOS 20.4.2018). Die mangelnde Präsenz eines formellen Rechtssystems in ruralen Gebieten führt zur Nutzung lokaler Schlichtungsmechanismen. Das formale Justizsystem ist in den städtischen Zentren relativ stark verankert, da die Zentralregierung dort am stärksten ist, während es in den ländlichen Gebieten - wo ungefähr 76% der Bevölkerung leben - schwächer ausgeprägt ist (USDOS 3.3.2017; vergleiche USDOS 20.4.2018). In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle setzen die Taliban ein paralleles auf der Scharia basierendes Rechtssystem um (USDOS 20.4.2018). Die Unabhängigkeit des Justizwesens ist gesetzlich festgelegt; jedoch wird die afghanische Judikative durch Unterfinanzierung, Unterbesetzung, inadäquate Ausbildung, Unwirksamkeit und Korruption unterminiert (USDOS 20.4.2018). Rechtsstaatliche (Verfahrens-)Prinzipien werden nicht konsequent angewandt (AA 9.2016). Dem Justizsystem mangelt es weiterhin an der Fähigkeit die hohe Anzahl an neuen und novellierten Gesetzen einzugliedern und durchzuführen. Der Zugang zu Gesetzestexten wird zwar besser, ihre geringe Verfügbarkeit stellt aber für einige Richter/innen und Staatsanwälte immer noch eine Behinderung dar. Die Zahl der Richter/innen, welche ein Rechtsstudium absolviert haben, erhöht sich weiterhin (USDOS 3.3.2017). Im Jahr 2017 wurde die Zahl der Richter/innen landesweit auf 1.000 geschätzt (CRS 13.12.2017), davon waren rund 260 Richterinnen (CRS 13.12.2017; vgl. AT 29.3.2017). Hauptsächlich in unsicheren Gebieten herrscht ein verbreiteter Mangel an Richtern und Richterinnen.

dem das Justizministerium neue Richterinnen ohne angemessene Sicherheitsmaßnahmen in unsichere Provinzen versetzen wollte und diese protestierten, beschloss die Behörde, die Richterinnen in sicherere Provinzen zu schicken (USDOS 20.4.2018). Im Jahr 2015 wurde von Präsident Ghani eine führende Anwältin, Anisa Rasooli, als erste Frau zur Richterin des Obersten Gerichtshofs ernannt, jedoch wurde ihr Amtsantritt durch das Unterhaus [Anm.: "wolesi jirga"] verhindert (AB 12.11.2017; vgl. AT 29.3.2017). Auch existiert in Afghanistan die "Afghan Women Judges Association", ein von Richterinnen geführter Verband, wodurch die Rechte der Bevölkerung, hauptsächlich der Frauen, vertreten werden sollen (TSC o.D.).Die Unabhängigkeit des Justizwesens ist gesetzlich festgelegt; jedoch wird die afghanische Judikative durch Unterfinanzierung, Unterbesetzung, inadäquate Ausbildung, Unwirksamkeit und Korruption unterminiert (USDOS 20.4.2018). Rechtsstaatliche (Verfahrens-)Prinzipien werden nicht konsequent angewandt (AA 9.2016). Dem Justizsystem mangelt es weiterhin an der Fähigkeit die hohe Anzahl an neuen und novellierten Gesetzen einzugliedern und durchzuführen. Der Zugang zu Gesetzestexten wird zwar besser, ihre geringe Verfügbarkeit stellt aber für einige Richter/innen und Staatsanwälte immer noch eine Behinderung dar. Die Zahl der Richter/innen, welche ein Rechtsstudium absolviert haben, erhöht sich weiterhin (USDOS 3.3.2017). Im Jahr 2017 wurde die Zahl der Richter/innen landesweit auf 1.000 geschätzt (CRS 13.12.2017), davon waren rund 260 Richterinnen (CRS 13.12.2017; vergleiche AT 29.3.2017). Hauptsächlich in unsicheren Gebieten herrscht ein verbreiteter Mangel an Richtern und Richterinnen.

dem das Justizministerium neue Richterinnen ohne angemessene Sicherheitsmaßnahmen in unsichere Provinzen versetzen wollte und diese protestierten, beschloss die Behörde, die Richterinnen in sicherere Provinzen zu schicken (USDOS 20.4.2018). Im Jahr 2015 wurde von Präsident Ghani eine führende Anwältin, Anisa Rasooli, als erste Frau zur Richterin des Obersten Gerichtshofs ernannt, jedoch wurde ihr Amtsantritt durch das Unterhaus [Anm.: "wolesi jirga"] verhindert Ausschussbericht 12.11.2017; vergleiche AT 29.3.2017). Auch existiert in Afghanistan die "Afghan Women Judges Association", ein von Richterinnen geführter Verband, wodurch die Rechte der Bevölkerung, hauptsächlich der Frauen, vertreten werden sollen (TSC o.D.). Korruption stellt weiterhin ein Problem innerhalb des Gerichtswesens dar (USDOS 20.4.2017; vgl. FH 11.4.2018); Richter/innen und Anwält/innen sind oftmals Ziel von Bedrohung oder Bestechung durch lokale Anführer oder bewaffnete Gruppen (FH 11.4.2018), um Entlassungen oder Reduzierungen von Haftstrafen zu erwirken (USDOS 20.4.2017). Wegen der Langsamkeit, der Korruption, der Ineffizienz und der politischen Prägung des afghanischen Justizwesens hat die Bevölkerung wenig Vertrauen in die Judikative (BTI 2018). Im Juni 2016 errichtete Präsident Ghani das "Anti-Corruption Justice Center" (ACJC), um innerhalb des Rechtssystems gegen korrupte Minister/innen, Richter/innen und Gouverneure/innen vorzugehen, die meist vor strafrechtlicher Verfolgung geschützt waren (AB 17.11.2017; vgl. Reuters 12.11.2016). Der afghanische Generalprokurator Farid Hamidi engagiert sich landesweit für den Aufbau des gesellschaftlichen Vertrauens in das öffentliche Justizwesen (BTI 2018). Seit 1.1.2018 ist Afghanistan für drei Jahre Mitglied des Human Rights Council (HRC) der Vereinten Nationen. Mit Unterstützung der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) und des Office of the High Commissioner for Human Rights (OHCHR) arbeitet die afghanische Regierung an der Förderung von Rechtsstaatlichkeit, der Rechte von Frauen, Kindern, Binnenflüchtlingen und Flüchtlingen sowie Zuschreibung von Verantwortlichkeit (HRC 21.2.2018).Korruption stellt weiterhin ein Problem innerhalb des Gerichtswesens dar (USDOS 20.4.2017; vergleiche FH 11.4.2018); Richter/innen und Anwält/innen sind oftmals Ziel von Bedrohung oder Bestechung durch lokale Anführer oder bewaffnete Gruppen (FH 11.4.2018), um Entlassungen oder Reduzierungen von Haftstrafen zu erwirken (USDOS 20.4.2017). Wegen der Langsamkeit, der Korruption, der Ineffizienz und der politischen Prägung des afghanischen Justizwesens hat die Bevölkerung wenig Vertrauen in die Judikative (BTI 2018). Im Juni 2016 errichtete Präsident Ghani das "Anti-Corruption Justice Center" (ACJC), um innerhalb des Rechtssystems gegen korrupte Minister/innen, Richter/innen und Gouverneure/innen vorzugehen, die meist vor strafrechtlicher Verfolgung geschützt waren Ausschussbericht 17.11.2017; vergleiche Reuters 12.11.2016). Der afghanische Generalprokurator Farid Hamidi engagiert sich landesweit für den Aufbau des gesellschaftlichen Vertrauens in das öffentliche Justizwesen (BTI 2018). Seit 1.1.2018 ist Afghanistan für drei Jahre Mitglied des Human Rights Council (HRC) der Vereinten Nationen. Mit Unterstützung der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) und des Office of the High Commissioner for Human Rights (OHCHR) arbeitet die afghanische Regierung an der Förderung von Rechtsstaatlichkeit, der Rechte von Frauen, Kindern, Binnenflüchtlingen und Flüchtlingen sowie Zuschreibung von Verantwortlichkeit (HRC 21.2.2018). [Quellen: siehe Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 29.06.2018 mit integrierter Kurzinformation vom 01.03.2019, Kapitel 4. Rechtsschutz/Justizwesen] 10. Allgemeine Menschenrechtslage Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen erhebliche Fortschritte gemacht. Inzwischen ist eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen herangewachsen, die sich politisch, kulturell und sozial engagiert und der Zivilgesellschaft eine starke Stimme verleiht. Diese Fortschritte erreichen aber

wie vor nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Richtern nur schwer durchzusetzen (AA 5.2018). Zu den bedeutendsten Menschenrechtsfragen zählen außergerichtliche Tötungen, Verschwindenlassen, willkürliche Verhaftungen, Festnahmen (u. a. von Frauen wegen "moralischer Straftaten") und sexueller Missbrauch von Kindern durch Mitglieder der Sicherheitskräfte. Weitere Probleme sind Gewalt gegenüber Journalisten, Verleumdungsklagen, durchdringende Korruption und fehlende Verantwortlichkeit und Untersuchung bei Fällen von Gewalt gegen Frauen. Diskriminierung von Behinderten, ethnischen Minderheiten sowie aufgrund von Rasse, Religion, Geschlecht und sexueller Orientierung, besteht weiterhin mit geringem Zuschreiben von Verantwortlichkeit. Die weit verbreitete Missachtung der Rechtsstaatlichkeit und die Straffreiheit derjenigen, die Menschenrechtsverletzungen begangen haben, sind ernsthafte Probleme. Missbrauchsfälle durch Beamte, einschließlich der Sicherheitskräfte, werden von der Regierung nicht konsequent bzw. wirksam verfolgt. Bewaffnete aufständische Gruppierungen greifen mitunter Zivilisten, Ausländer und Angestellte von medizinischen und nicht-staatlichen Organisationen an und begehen gezielte Tötungen regierungsnaher Personen (USDOS 20.4.2018). Regierungsfreundlichen Kräfte verursachen eine geringere - dennoch erhebliche - Zahl an zivilen Opfern (AI 22.2.2018). Menschenrechte haben in Afghanistan eine klare gesetzliche Grundlage (AA 5.2018). Die 2004 verabschiedete afghanische Verfassung enthält einen umfassenden Grundrechtekatalog (AA 5.2018; vgl. MPI 27.1.2004). Afghanistan hat die meisten der einschlägigen völkerrechtlichen Verträge - zum Teil mit Vorbehalten - unterzeichnet und/oder ratifiziert (AA 5.2018). Nationale und internationale Menschenrechtsorganisationen operieren in der Regel ohne staatliche Einschränkungen und veröffentlichen ihre Ergebnisse zu Menschenrechtsfällen. Regierungsbedienstete sind in dieser Hinsicht einigermaßen kooperativ und ansprechbar (USDOS 20.4.2018). Die verfassungsrechtlich vorgeschriebene Afghanistan Independent Human Rights Commission AIHRC bekämpft weiterhin Menschenrechtsverletzungen. Sie erhält nur minimale staatliche Mittel und stützt sich fast ausschließlich auf internationale Geldgeber. Innerhalb der Wolesi Jirga beschäftigen sich drei Arbeitsgruppen mit Menschenrechtsverletzungen: der Ausschuss für Geschlechterfragen, Zivilgesellschaft und Menschenrechte, das Komitee für Drogenbekämpfung, berauschende Drogen und ethischen Missbrauch sowie der Jusitz-, Verwaltungsreform- und Antikorruptionsausschuss (USDOS 20.4.2018).Menschenrechte haben in Afghanistan eine klare gesetzliche Grundlage (AA 5.2018). Die 2004 verabschiedete afghanische Verfassung enthält einen umfassenden Grundrechtekatalog (AA 5.2018; vergleiche MPI 27.1.2004). Afghanistan hat die meisten der einschlägigen völkerrechtlichen Verträge - zum Teil mit Vorbehalten - unterzeichnet und/oder ratifiziert (AA 5.2018). Nationale und internationale Menschenrechtsorganisationen operieren in der Regel ohne staatliche Einschränkungen und veröffentlichen ihre Ergebnisse zu Menschenrechtsfällen. Regierungsbedienstete sind in dieser Hinsicht einigermaßen kooperativ und ansprechbar (USDOS 20.4.2018). Die verfassungsrechtlich vorgeschriebene Afghanistan Independent Human Rights Commission AIHRC bekämpft weiterhin Menschenrechtsverletzungen. Sie erhält nur minimale staatliche Mittel und stützt sich fast ausschließlich auf internationale Geldgeber. Innerhalb der Wolesi Jirga beschäftigen sich drei Arbeitsgruppen mit Menschenrechtsverletzungen: der Ausschuss für Geschlechterfragen, Zivilgesellschaft und Menschenrechte, das Komitee für Drogenbekämpfung, berauschende Drogen und ethischen Missbrauch sowie der Jusitz-, Verwaltungsreform- und Antikorruptionsausschuss (USDOS 20.4.2018). Im Februar 2016 hat Präsident Ghani den ehemaligen Leiter der afghanischen Menschenrechtskommission, Mohammad Farid Hamidi, zum Generalstaatsanwalt ernannt (USDOD 6.2016; vgl. auch NYT 3.9.2016).Im Februar 2016 hat Präsident Ghani den ehemaligen Leiter der afghanischen Menschenrechtskommission, Mohammad Farid Hamidi, zum Generalstaatsanwalt ernannt (USDOD 6.2016; vergleiche auch NYT 3.9.2016). Seit 1.1.2018 ist Afghanistan für drei Jahre Mitglied des Human Rights Council (HRC) der Vereinten Nationen. Mit Unterstützung der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) und des Office of the High Commissioner for Human Rights (OHCHR) arbeitet die afghanische Regierung an der Förderung von Rechtsstaatlichkeit, der Rechte von Frauen, Kindern, Binnenflüchtlingen und Flüchtlingen sowie Zuschreibung von Verantwortlichkeit (HRC 21.2.2018). [Quellen: siehe Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 29.06.2018 mit integrierter Kurzinformation vom 01.03.2019, Kapitel 10. Allgemeine Menschenrechtslage] 15. Religionsfreiheit Etwa 99,7% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime, davon zwischen 84,7 und 89,7% Sunniten (CIA 2017; vgl. USCIRF 2017). Schätzungen zufolge sind etwa 10 - 19% der Bevölkerung Schiiten (AA 5.2018; vgl. CIA 2017). Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha'i und Christen machen ca. 0,3% der Bevölkerung aus. Offiziell lebt noch ein Jude in Afghanistan (USDOS 15.8.2017).Etwa 99,7% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime, davon zwischen 84,7 und 89,7% Sunniten (CIA 2017; vergleiche USCIRF 2017). Schätzungen zufolge sind etwa 10 - 19% der Bevölkerung Schiiten (AA 5.2018; vergleiche CIA 2017). Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha'i und Christen machen ca. 0,3% der Bevölkerung aus. Offiziell lebt noch ein Jude in Afghanistan (USDOS 15.8.2017). Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben (USDOS 15.8.2017). Der politische Islam behält in Afghanistan die Oberhand; welche Gruppierung - die Taliban (Deobandi- Hanafismus), der IS (Salafismus) oder die afghanische Verfassung (moderater Hanafismus) - religiös korrekter ist, stellt jedoch weiterhin eine Kontroverse dar. Diese Uneinigkeit führt zwischen den involvierten Akteuren zu erheblichem Streit um die Kontrolle bestimmter Gebiete und Anhängerschaft in der Bevölkerung (BTI 2018). Das afghanische Strafgesetzbuch, das am 15.2.2018 in Kraft getreten ist, enthält keine Definition von Apostasie (vgl. MoJ 15.5.2017). Laut der sunnitisch-hanafitischen Rechtsprechung gilt die Konversion vom Islam zu einer anderen Religion als Apostasie. Jeder Konvertit soll laut islamischer Rechtsprechung drei Tage Zeit bekommen, um seinen Konfessionswechsel zu widerrufen. Sollte es zu keinem Widerruf kommen, gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, während Frauen mit lebenslanger Haft bedroht werden. Ein Richter kann eine mildere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Auch kann die Regierung das Eigentum des/der Abtrünnigen konfiszieren und dessen/deren Erbrecht einschränken. Des Weiteren ist gemäß hanafitischer Rechtssprechung Proselytismus (Missionierung, Anm.) illegal. Dasselbe gilt für Blasphemie, die in der hanafitischen Rechtssprechungnter die Kapitalverbrechen fällt (USDOS 15.8.2017) und auch

dem neuen Strafgesetzbuch unter der Bezeichnung "religionsbeleidigende Verbrechen" verboten ist (MoJ 15.5.2017: Art. 323). Zu Verfolgung von Apostasie und Blasphemie existieren keine Berichte (USDOS 15.8.2017).Das afghanische Strafgesetzbuch, das am 15.2.2018 in Kraft getreten ist, enthält keine Definition von Apostasie vergleiche MoJ 15.5.2017). Laut der sunnitisch-hanafitischen Rechtsprechung gilt die Konversion vom Islam zu einer anderen Religion als Apostasie. Jeder Konvertit soll laut islamischer Rechtsprechung drei Tage Zeit bekommen, um seinen Konfessionswechsel zu widerrufen. Sollte es zu keinem Widerruf kommen, gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, während Frauen mit lebenslanger Haft bedroht werden. Ein Richter kann eine mildere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Auch kann die Regierung das Eigentum des/der Abtrünnigen konfiszieren und dessen/deren Erbrecht einschränken. Des Weiteren ist gemäß hanafitischer Rechtssprechung Proselytismus (Missionierung, Anmerkung illegal. Dasselbe gilt für Blasphemie, die in der hanafitischen Rechtssprechungnter die Kapitalverbrechen fällt (USDOS 15.8.2017) und auch

dem neuen Strafgesetzbuch unter der Bezeichnung "religionsbeleidigende Verbrechen" verboten ist (MoJ 15.5.2017: Artikel 323,). Zu Verfolgung von Apostasie und Blasphemie existieren keine Berichte (USDOS 15.8.2017). Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 zwar verbessert, jedoch wird diese noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformerische Muslime behindert (FH 11.4.2018). Anhänger religiöser Minderheiten und Nicht-Muslime werden durch das geltende Recht diskriminiert (USDOS 15.8.2017; vgl. AA 5.2018); so gilt die sunnitisch-hanafitische Rechtsprechung für alle afghanischen Bürger/innen unabhängig von ihrer Religion (AA 5.2018). Wenn weder die Verfassung noch das Straf- bzw. Zivilgesetzbuch bei bestimmten Rechtsfällen angewendet werden können, gilt die sunnitisch-hanafitische Rechtsprechung. Laut Verfassung sind die Gerichte dazu berechtigt, das schiitische Recht anzuwenden, wenn die betroffene Person dem schiitischen Islam angehört. Gemäß der Verfassung existieren keine eigenen, für Nicht¬Muslime geltende Gesetze (USDOS 15.8.2017).Anhänger religiöser Minderheiten und Nicht-Muslime werden durch das geltende Recht diskriminiert (USDOS 15.8.2017; vergleiche AA 5.2018); so gilt die sunnitisch-hanafitische Rechtsprechung für alle afghanischen Bürger/innen unabhängig von ihrer Religion (AA 5.2018). Wenn weder die Verfassung noch das Straf- bzw. Zivilgesetzbuch bei bestimmten Rechtsfällen angewendet werden können, gilt die sunnitisch-hanafitische Rechtsprechung. Laut Verfassung sind die Gerichte dazu berechtigt, das schiitische Recht anzuwenden, wenn die betroffene Person dem schiitischen Islam angehört. Gemäß der Verfassung existieren keine eigenen, für Nicht¬Muslime geltende Gesetze (USDOS 15.8.2017). Ein Muslim darf eine nicht-muslimische Frau heiraten, aber die Frau muss konvertieren, sofern sie nicht Anhängerin einer anderen abrahamitischen Religion (Christentum oder Judentum) ist. Einer Muslima ist es nicht erlaubt, einen nicht-muslimischen Mann zu heiraten (USDOS 15.8.2017). Ehen zwischen zwei Nicht-Muslimen sind legal, solange das Paar nicht öffentlich ihren nicht¬muslimischen Glauben deklariert (HO U.K. 2.2017; vgl. USDOS 10.8.2016). Die nationalen Identitätsausweise beinhalten Informationen über die Konfession des/der Inhabers/Inhaberin. Das Bekenntnis zum Islam wird für den Erwerb der Staatsbürgerschaft nicht benötigt (USDOS 15.8.2017). Religiöse Gemeinschaften sind gesetzlich nicht dazu verpflichtet, sich registrieren zu lassen (USDOS 15.8.2017).Ein Muslim darf eine nicht-muslimische Frau heiraten, aber die Frau muss konvertieren, sofern sie nicht Anhängerin einer anderen abrahamitischen Religion (Christentum oder Judentum) ist. Einer Muslima ist es nicht erlaubt, einen nicht-muslimischen Mann zu heiraten (USDOS 15.8.2017). Ehen zwischen zwei Nicht-Muslimen sind legal, solange das Paar nicht öffentlich ihren nicht¬muslimischen Glauben deklariert (HO U.K. 2.2017; vergleiche USDOS 10.8.2016). Die nationalen Identitätsausweise beinhalten Informationen über die Konfession des/der Inhabers/Inhaberin. Das Bekenntnis zum Islam wird für den Erwerb der Staatsbürgerschaft nicht benötigt (USDOS 15.8.2017). Religiöse Gemeinschaften sind gesetzlich nicht dazu verpflichtet, sich registrieren zu lassen (USDOS 15.8.2017). Laut Verfassung soll der Staat einen einheitlichen Lehrplan, der auf den Bestimmungen des Islam basiert, gestalten und umsetzen; auch sollen Religionskurse auf Grundlage der islamischen Strömungen innerhalb des Landes entwickelt werden. Der nationale Bildungsplan enthält Inhalte, die für Schulen entwickelt wurden, in denen die Mehrheiten entweder schiitisch oder sunnitisch sind; ebenso konzentrieren sich die Schulbücher auf gewaltfreie islamische Bestimmungen und Prinzipien. Der Bildungsplan beinhaltet Islamkurse, nicht aber Kurse für andere Religionen. Für Nicht-Muslime an öffentlichen Schulen ist es nicht erforderlich, am Islamunterricht teilzunehmen (USDOS 15.8.2017). Christen berichteten, die öffentliche Meinung stehe ihnen und der Missionierung weiterhin feindselig gegenüber. Mitglieder der christlichen Gemeinschaft, die meistens während ihres Aufenthalts im Ausland zum Christentum konvertierten, würden aus Furcht vor Vergeltung ihren Glauben alleine oder in kleinen Kongregationen in Privathäusern ausüben (USDOS 15.8.2017). Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (CRS 13.12.2017). Beobachtern zufolge sinkt die gesellschaftliche Diskriminierung gegenüber der schiitischen Minderheit weiterhin; in verschiedenen Gegenden werden dennoch Stigmatisierungsfälle gemeldet (USDOS 15.8.2017). Mitglieder der Taliban und des IS töten und verfolgen weiterhin Mitglieder religiöser Minderheiten aufgrund ihres Glaubens oder ihrer Beziehungen zur Regierung (USDOS 15.8.2017; vgl. CRS 13.12.2017, FH 11.4.2018). Da Religion und Ethnie oft eng miteinander verbunden sind, ist es schwierig, einen Vorfall ausschließlich durch die religiöse Zugehörigkeit zu begründen (USDOS 15.8.2017).Mitglieder der Taliban und des IS töten und verfolgen weiterhin Mitglieder religiöser Minderheiten aufgrund ihres Glaubens oder ihrer Beziehungen zur Regierung (USDOS 15.8.2017; vergleiche CRS 13.12.2017, FH 11.4.2018). Da Religion und Ethnie oft eng miteinander verbunden sind, ist es schwierig, einen Vorfall ausschließlich durch die religiöse Zugehörigkeit zu begründen (USDOS 15.8.2017). [Quellen: siehe Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 29.06.2018 mit integrierter Kurzinformation vom 01.03.2019, Kapitel

  1. Religionsfreiheit] 15.
  2. Schiiten Die Bevölkerung schiitischer Muslime wird auf 10 - 15% geschätzt (CIA 2017; vgl. USCIRF 2017). Zur schiitischen Bevölkerung zählen die Ismailiten und ein Großteil der ethnischen Hazara (USDOS 15.8.2017). Die meisten Hazara-Schiiten gehören der Jafari-Sekte (Zwölfer-Sekte) an. Im letzten Jahrhundert ist allerdings eine Vielzahl von Hazara zur Ismaili-Sekte übergetreten. Es gibt einige Hazara-Gruppen. die zum sunnitischen Islam konvertierten. In Uruzgan und vereinzelt in Nordafghanistan leben einige schiitische Belutschen (BFA Staatendokumentation 7.2016). Afghanische Schiiten und Hazara neigen dazu. weniger religiös und gesellschaftlich offener zu sein als ihre Glaubensbrüder im Iran (CRS 13.12.2017).Die Bevölkerung schiitischer Muslime wird auf 10 - 15% geschätzt (CIA 2017; vergleiche USCIRF 2017). Zur schiitischen Bevölkerung zählen die Ismailiten und ein Großteil der ethnischen Hazara (USDOS 15.8.2017). Die meisten Hazara-Schiiten gehören der Jafari-Sekte (Zwölfer-Sekte) an. Im letzten Jahrhundert ist allerdings eine Vielzahl von Hazara zur Ismaili-Sekte übergetreten. Es gibt einige Hazara-Gruppen. die zum sunnitischen Islam konvertierten. In Uruzgan und vereinzelt in Nordafghanistan leben einige schiitische Belutschen (BFA Staatendokumentation 7.2016). Afghanische Schiiten und Hazara neigen dazu. weniger religiös und gesellschaftlich offener zu sein als ihre Glaubensbrüder im Iran (CRS 13.12.2017). Die politische Repräsentation und die Beteiligung an den nationalen Institutionen seitens der traditionell marginalisierten schiitischen Minderheit. der hauptsächlich ethnische Hazara angehören. ist seit 2001 gestiegen (FH 11.4.2018). Obwohl einige schiitischen Muslime höhere Regierungsposten bekleiden. behaupten Mitglieder der schiitischen Minderheit. dass die Anzahl dieser Stellen die demographischen Verhältnisse des Landes nicht reflektiere; auch vernachlässige die Regierung in mehrheitlich schiitischen Gebieten die Sicherheit. Das afghanische Ministry of Hajj and Religious Affairs (MOHRA) erlaubt sowohl Sunniten als auch Schiiten Pilgerfahrten zu unternehmen (USDOS 15.8.2017). Im Ulema-Rat. der nationalen Versammlung von Religionsgelehrten. die u. a. dem Präsidenten in der Festlegung neuer Gesetze und Rechtsprechung beisteht. beträgt die Quote der schiitischen Muslime ca. 30% (AB 7.6.2017; vgl. USDOS 15.8.2017). Des Weiteren tagen rechtliche. konstitutionelle und menschenrechtliche Kommissionen. welche aus Mitgliedern der sunnitischen und schiitischen Gemeinschaften bestehen und von der Regierung unterstützt werden. regelmäßig. um die interkonfessionelle Schlichtung zu fördern (USDOS 15.8.2017).Im Ulema-Rat. der nationalen Versammlung von Religionsgelehrten. die u. a. dem Präsidenten in der Festlegung neuer Gesetze und Rechtsprechung beisteht. beträgt die Quote der schiitischen Muslime ca. 30% Ausschussbericht 7.6.2017; vergleiche USDOS 15.8.2017). Des Weiteren tagen rechtliche. konstitutionelle und menschenrechtliche Kommissionen. welche aus Mitgliedern der sunnitischen und schiitischen Gemeinschaften bestehen und von der Regierung unterstützt werden. regelmäßig. um die interkonfessionelle Schlichtung zu fördern (USDOS 15.8.2017). Beobachtern zufolge ist die Diskriminierung der schiitischen Minderheit durch die sunnitische Mehrheit zurückgegangen; dennoch existieren Berichte zu lokalen Diskriminierungsfällen (USDOS 15.8.2017). Afghanischen Schiiten ist es möglich, ihre Feste öffentlich zu feiern; einige Paschtunen sind jedoch wegen der Feierlichkeiten missgestimmt, was gelegentlich in Auseinandersetzungen mündet (CRS 13.12.2017). In den Jahren 2016 und 2017 wurden schiitische Muslime, hauptsächlich ethnische Hazara, oftmals Opfer von terroristischen Angriffen u.a. der Taliban und des IS (HRW 2018; vgl. USCIRF 2017).Beobachtern zufolge ist die Diskriminierung der schiitischen Minderheit durch die sunnitische Mehrheit zurückgegangen; dennoch existieren Berichte zu lokalen Diskriminierungsfällen (USDOS 15.8.2017). Afghanischen Schiiten ist es möglich, ihre Feste öffentlich zu feiern; einige Paschtunen sind jedoch wegen der Feierlichkeiten missgestimmt, was gelegentlich in Auseinandersetzungen mündet (CRS 13.12.2017). In den Jahren 2016 und 2017 wurden schiitische Muslime, hauptsächlich ethnische Hazara, oftmals Opfer von terroristischen Angriffen u.a. der Taliban und des IS (HRW 2018; vergleiche USCIRF 2017). Unter den Parlamentsabgeordneten befinden sich vier Ismailiten. Einige Mitglieder der ismailitischen Gemeinschaft beanstanden die vermeintliche Vorenthaltung von politischen Posten (USDOS 15.8.2017). Weiterführende Informationen zu Angriffen auf schiitische Glaubensstätten, Veranstaltungen und Moscheen können dem Kapitel
  3. "Sicherheitslage" entnommen werden; Anmerkung der Staatendokumentation. [Quellen: siehe Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 29.06.2018 mit integrierter Kurzinformation vom 01.03.2019, Kapitel
  4. Religionsfreiheit, Unterkapitel 15.
  5. Schiiten]
  6. Ethnische Minderheiten In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2017 mehr als 34.1 Millionen Menschen (CIA Factbook 18.1.2018). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (BFA Staatendokumentation 7.2016; vgl. CIA Factbook 18.1.2018). Schätzungen zufolge, sind: 40% Pashtunen, rund 30% Tadschiken, ca. 10% Hazara und 9% Usbeken. Auch existieren noch andere ethnische Minderheiten, wie z.B. die Aimaken, die ein Zusammenschluss aus vier semi-nomadischen Stämmen mongolisch, iranischer Abstammung sind, sowie die Belutschen, die zusammen etwa 4 % der Bevölkerung ausmachen (GIZ 1.2018; vgl. CIA Factbook 18.1.2018).In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2017 mehr als 34.1 Millionen Menschen (CIA Factbook 18.1.2018). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (BFA Staatendokumentation 7.2016; vergleiche CIA Factbook 18.1.2018). Schätzungen zufolge, sind: 40% Pashtunen, rund 30% Tadschiken, ca. 10% Hazara und 9% Usbeken. Auch existieren noch andere ethnische Minderheiten, wie z.B. die Aimaken, die ein Zusammenschluss aus vier semi-nomadischen Stämmen mongolisch, iranischer Abstammung sind, sowie die Belutschen, die zusammen etwa 4 % der Bevölkerung ausmachen (GIZ 1.2018; vergleiche CIA Factbook 18.1.2018). Artikel 4 der Verfassung Afghanistans besagt: "Die Nation Afghanistans besteht aus den Völkerschaften der Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Paschai, Nuristani, Aimaq, Araber, Kirgisen, Qizilbasch, Gojar, Brahui und anderen Völkerschaften. Das Wort ,Afghane' wird für jeden Staatsbürger der Nation Afghanistans verwendet." (BFA Staatendokumentation 7.2016). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht: Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 5.2018; vgl. MPI 27.1.2004). Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz, beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 20.4.2018).Nuristani, Aimaq, Araber, Kirgisen, Qizilbasch, Gojar, Brahui und anderen Völkerschaften. Das Wort ,Afghane' wird für jeden Staatsbürger der Nation Afghanistans verwendet." (BFA Staatendokumentation 7.2016). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Artikel 16,) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht: Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 5.2018; vergleiche MPI 27.1.2004). Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz, beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 20.4.2018). Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung rechtlich verankert, wird allerdings in der gesellschaftlichen Praxis immer wieder konterkariert. Soziale Diskriminierung und Ausgrenzung anderer ethnischer Gruppen und Religionen im Alltag besteht fort und wird nicht zuverlässig durch staatliche Gegenmaßnahmen verhindert (AA 5.2018). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 20.4.2018). [...] [Quellen: siehe Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 29.06.2018 mit integrierter Kurzinformation vom 01.03.2019, Kapitel
  7. Ethnische Minderheiten] 16.
  8. Hazara Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 10% der Bevölkerung aus (CIA Factbook 18.1.2018; CRS 12.1.2015). Die Hazara besiedelten traditionell das Bergland in Zentralafghanistan, das sich zwischen Kabul im Osten und Herat im Westen erstreckt und unter der Bezeichnung Hazaradschat (azärajät) bekannt ist. Das Kernland dieser Region umfasst die Provinzen Bamyan, Ghazni, Daikundi und den Westen der Provinz Wardak. Es können auch einzelne Teile der Provinzen Ghor, Uruzgan, Parwan, Samangan, Baghlan, Balkh, Badghis, und Sar-e Pul dazugerechnet werden. Wichtige Merkmale der ethnischen Identität der Hazara sind einerseits ihr ethnisch-asiatisches Erscheinungsbild, woraus gern Schlussfolgerungen über eine turko-mongolische Abstammung der Hazara gezogen werden (BFA Staatendokumentation 7.2016); andererseits gehören ethnische Hazara hauptsäch dem schiitischen Islam an (mehrheitlich Zwölfer-Schiiten) (BFA Staatendokumentation 7.2016; vgl. AJ 27.6.2016, UNAMA 15.2.2018). Eine Minderheit der Hazara, die vor allem im nordöstlichen Teil des Hazaradschat leben, sind Ismailiten (BFA Staatendokumentation 7.2016).Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 10% der Bevölkerung aus (CIA Factbook 18.1.2018; CRS 12.1.2015). Die Hazara besiedelten traditionell das Bergland in Zentralafghanistan, das sich zwischen Kabul im Osten und Herat im Westen erstreckt und unter der Bezeichnung Hazaradschat (azärajät) bekannt ist. Das Kernland dieser Region umfasst die Provinzen Bamyan, Ghazni, Daikundi und den Westen der Provinz Wardak. Es können auch einzelne Teile der Provinzen Ghor, Uruzgan, Parwan, Samangan, Baghlan, Balkh, Badghis, und Sar-e Pul dazugerechnet werden. Wichtige Merkmale der ethnischen Identität der Hazara sind einerseits ihr ethnisch-asiatisches Erscheinungsbild, woraus gern Schlussfolgerungen über eine turko-mongolische Abstammung der Hazara gezogen werden (BFA Staatendokumentation 7.2016); andererseits gehören ethnische Hazara hauptsäch dem schiitischen Islam an (mehrheitlich Zwölfer-Schiiten) (BFA Staatendokumentation 7.2016; vergleiche AJ 27.6.2016, UNAMA 15.2.2018). Eine Minderheit der Hazara, die vor allem im nordöstlichen Teil des Hazaradschat leben, sind Ismailiten (BFA Staatendokumentation 7.2016). Ausführliche Informationen zu Angriffen auf schiitische Gedenkstätten, sind dem Kapitel Sicherheitslage zu entnehmen; Anmerkung der Staatendokumentation. Die Hazara-Gemeinschaft/Gesellschaft ist traditionell strukturiert und basiert auf der Familie bzw. dem Klan. Die sozialen Strukturen der Hazara werden manchmal als Stammesstrukturen bezeichnet; dennoch bestehen in Wirklichkeit keine sozialen und politischen Stammesstrukturen. Das traditionelle soziale Netz der Hazara besteht größtenteils aus der Familie, obwohl gelegentlich auch politische Führer einbezogen werden können (BFA Staatendokumentation 7.2016). Nicht weniger wichtig als Religion und Abstammung ist für das ethnische Selbstverständnis der Hazara eine lange Geschichte von Unterdrückung, Vertreibung und Marginalisierung. Jahrzehntelange Kriege und schwere Lebensbedingungen haben viele Hazara aus ihrer Heimatregion in die afghanischen Städte, insbesondere

Kabul, getrieben (BFA Staatendokumentation 7.2016). Dennoch hat sich die Lage der Hazara, die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgt waren, grundsätzlich verbessert (AA 5.2018; vgl. IaRBoC 20.4.2016); vornehmlich aufgrund von Bildung und vor allem auf ökonomischem und politischem Gebiet (CRS 12.1.2015; vgl. GD 2.10.2017). Hazara in Kabul gehören jetzt zu den am besten gebildeten Bevölkerungsgruppen und haben auch eine Reihe von Dichtern und Schriftstellern hervorgebracht (BFA Staatendokumentation 7.2016). Auch wenn es nicht allen Hazara möglich war diese Möglichkeiten zu nutzen, so haben sie sich dennoch in den Bereichen Bildung, öffentliche Verwaltung und Wirtschaft etabliert (GD 2.10.2017).Nicht weniger wichtig als Religion und Abstammung ist für das ethnische Selbstverständnis der Hazara eine lange Geschichte von Unterdrückung, Vertreibung und Marginalisierung. Jahrzehntelange Kriege und schwere Lebensbedingungen haben viele Hazara aus ihrer Heimatregion in die afghanischen Städte, insbesondere

Kabul, getrieben (BFA Staatendokumentation 7.2016). Dennoch hat sich die Lage der Hazara, die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgt waren, grundsätzlich verbessert (AA 5.2018; vergleiche IaRBoC 20.4.2016); vornehmlich aufgrund von Bildung und vor allem auf ökonomischem und politischem Gebiet (CRS 12.1.2015; vergleiche GD 2.10.2017). Hazara in Kabul gehören jetzt zu den am besten gebildeten Bevölkerungsgruppen und haben auch eine Reihe von Dichtern und Schriftstellern hervorgebracht (BFA Staatendokumentation 7.2016). Auch wenn es nicht allen Hazara möglich war diese Möglichkeiten zu nutzen, so haben sie sich dennoch in den Bereichen Bildung, öffentliche Verwaltung und Wirtschaft etabliert (GD 2.10.2017). So haben Hazara eine neue afghanische Mittelklasse gegründet. Im Allgemeinen haben sie, wie andere ethnische Gruppen auch, gleichwertigen Zugang zum Arbeitsmarkt. Nichtsdestotrotz, sind sie von einer allgemein wirtschaftlichen Verschlechterung mehr betroffen als andere, da für sie der Zugang zu Regierungsstellen schwieriger ist - außer ein/e Hazara ist selbst Abteilungsleiter/in. Einer Quelle zufolge existiert in der afghanischen Gesellschaft die Auffassung, dass andere ethnische Gruppierungen schlecht bezahlte Jobs Hazara geben. Einer weiteren Quelle zufolge, beschweren sich Mitglieder der Hazara-Ethnie über Diskriminierung während des Bewerbungsprozesses, da sie anhand ihrer Namen leicht erkennbar sind. Die Ausnahme begründen Positionen bei NGOs und internationalen Organisationen, wo das Anwerben von neuen Mitarbeitern leistungsabhängig ist. Arbeit für NGOs war eine Einnahmequelle für Hazara -

dem nun weniger Hilfsgelder ausbezahlt werden, schrauben auch NGOs Jobs und Bezahlung zurück, was unverhältnismäßig die Hazara trifft (IaRBoC 20.4.2016). So berichtet eine weitere Quelle, dass Arbeitsplatzanwerbung hauptsächlich über persönliche Netzwerke erfolgt (IaRBoC 20.4.2016; vgl. BFA/EASO 1.2018); Hazara haben aber aufgrund vergangener und anhaltender Diskriminierung eingeschränkte persönliche Netzwerke (IaRBoC 20.4.2016).So haben Hazara eine neue afghanische Mittelklasse gegründet. Im Allgemeinen haben sie, wie andere ethnische Gruppen auch, gleichwertigen Zugang zum Arbeitsmarkt. Nichtsdestotrotz, sind sie von einer allgemein wirtschaftlichen Verschlechterung mehr betroffen als andere, da für sie der Zugang zu Regierungsstellen schwieriger ist - außer ein/e Hazara ist selbst Abteilungsleiter/in. Einer Quelle zufolge existiert in der afghanischen Gesellschaft die Auffassung, dass andere ethnische Gruppierungen schlecht bezahlte Jobs Hazara geben. Einer weiteren Quelle zufolge, beschweren sich Mitglieder der Hazara-Ethnie über Diskriminierung während des Bewerbungsprozesses, da sie anhand ihrer Namen leicht erkennbar sind. Die Ausnahme begründen Positionen bei NGOs und internationalen Organisationen, wo das Anwerben von neuen Mitarbeitern leistungsabhängig ist. Arbeit für NGOs war eine Einnahmequelle für Hazara -

dem nun weniger Hilfsgelder ausbezahlt werden, schrauben auch NGOs Jobs und Bezahlung zurück, was unverhältnismäßig die Hazara trifft (IaRBoC 20.4.2016). So berichtet eine weitere Quelle, dass Arbeitsplatzanwerbung hauptsächlich über persönliche Netzwerke erfolgt (IaRBoC 20.4.2016; vergleiche BFA/EASO 1.2018); Hazara haben aber aufgrund vergangener und anhaltender Diskriminierung eingeschränkte persönliche Netzwerke (IaRBoC 20.4.2016). Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben lokal in unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 9.2016; vgl. USDOS 20.4.2018); soziale Diskriminierung gegen schiitische Hazara basierend auf Klasse, Ethnie oder religiösen Ansichten finden ihre Fortsetzung in Erpressungen (illegale Steuern), Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, physischer Misshandlung und Festnahmen (USDOS 20.4.2018).Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben lokal in unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 9.2016; vergleiche USDOS 20.4.2018); soziale Diskriminierung gegen schiitische Hazara basierend auf Klasse, Ethnie oder religiösen Ansichten finden ihre Fortsetzung in Erpressungen (illegale Steuern), Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, physischer Misshandlung und Festnahmen (USDOS 20.4.2018). Die Hazara sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 10% in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert (Brookings 25.5.2017). Ausführliche Informationen zu den Hazara, können ebenso dem Dossier der Staatendokumentation (7.2016) entnommen werden; Anmerkung der Staatendokumentation. [Quellen: siehe Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 29.06.2018 mit integrierter Kurzinformation vom 01.03.2019, Kapitel

  1. Ethnische Minderheiten, Unterkapitel 16.
  2. Hazara]
  3. Medizinische Versorgung Gemäß Artikel 52 der afghanischen Verfassung muss der Staat allen Bürgern kostenfreie primäre Gesundheitsversorgung in öffentlichen Einrichtungen gewährleisten; gleichzeitig sind im Grundgesetz die Förderung und der Schutz privater Gesundheitseinrichtungen vorgesehen (MPI 27.1.2004; Casolino 2011). Allerdings ist die Verfügbarkeit und Qualität der Grundbehandlung durch Mangel an gut ausgebildeten Ärzten und Assistenzpersonal (v.a. Hebammen), mangelnde Verfügbarkeit von Medikamenten, schlechtes Management sowie schlechte Infrastruktur begrenzt. Dazu kommt das starke Misstrauen der Bevölkerung in die staatlich finanzierte medizinische Versorgung. Die Qualität der Kliniken variiert stark. Es gibt praktisch keine Qualitätskontrollen. Berichten zufolge haben rund 10 Millionen Menschen in Afghanistan keinen oder nur eingeschränkten Zugang zu medizinischer Grundversorgung. Viele Afghanen suchen, wenn möglich, privat geführte Krankenhäuser und Kliniken auf. Die Kosten von Diagnose und Behandlung dort variieren stark und müssen von den Patienten selbst getragen werden. Daher ist die Qualität der Behandlung stark einkommensabhängig. Auch die Sicherheitslage hat erhebliche Auswirkungen auf die medizinische Versorgung (AA 5.2018). In den letzten zehn Jahren hat die Flächendeckung der primären Gesundheitsversorgung in Afghanistan stetig zugenommen (WHO o.D.). Das afghanische Gesundheitssystem hat in dieser Zeit ansehnliche Fortschritte gemacht (TWBG 10.2016; vgl. USAID 25.5.2018). Gründe dafür waren u. a. eine solide öffentliche Gesundheitspolitik, innovative Servicebereitstellung, Entwicklungshilfen usw. (TWBG 10.2016). Einer Umfrage der Asia Foundation (AF) zufolge hat sich 2017 die Qualität der afghanischen Ernährung sowie der Gesundheitszustand in den afghanischen Familien im Vergleich zu 2016 gebessert (AF 11.2017).In den letzten zehn Jahren hat die Flächendeckung der primären Gesundheitsversorgung in Afghanistan stetig zugenommen (WHO o.D.). Das afghanische Gesundheitssystem hat in dieser Zeit ansehnliche Fortschritte gemacht (TWBG 10.2016; vergleiche USAID 25.5.2018). Gründe dafür waren u. a. eine solide öffentliche Gesundheitspolitik, innovative Servicebereitstellung, Entwicklungshilfen usw. (TWBG 10.2016). Einer Umfrage der Asia Foundation (AF) zufolge hat sich 2017 die Qualität der afghanischen Ernährung sowie der Gesundheitszustand in den afghanischen Familien im Vergleich zu 2016 gebessert (AF 11.2017). Das afghanische Gesundheitsministerium (MoPH) hat mit Unterstützung der Weltgesundheitsorganisation (WHO) einen Strategieplan für den Gesundheitssektor (2011-2015) und eine nationale Gesundheitspolicy (2012-2020) entwickelt, um dem Großteil der afghanischen Bevölkerung die grundlegende Gesundheitsversorgung zu garantieren (WHO o.D.). Trotz signifikanter Verbesserungen im Bereich des Deckungsgrades und der Qualität der Gesundheitsversorgung wie auch einer Reduzierung der Sterberate von Müttern, Säuglingen und Kindern unter fünf Jahren liegen die afghanischen Gesundheitsindikatoren weiterhin unter dem Durchschnitt der einkommensschwachen Länder. Des Weiteren hat Afghanistan eine der höchsten Unterernährungsraten der Welt. Etwa 41% der Kinder unter fünf Jahren leiden unter chronischer Unterernährung. Sowohl Frauen als auch Kinder leiden an Vitamin- und Mineralstoffmangel (TWBG 10.2016). In den Bereichen Mütter- und Kindersterblichkeit kam es zu erheblichen Verbesserungen: Während die Müttersterblichkeit früher bei 1.600 Todesfällen pro 100.000 Geburten lag, belief sie sich im Jahr 2015 auf 324 Todesfälle pro 100.000 Geburten. Allerdings wird von einer deutlich höheren Dunkelziffer berichtet. Bei Säuglingen liegt die Sterblichkeitsrate mittlerweile bei 45 Kindern pro 100.000 Geburten und bei Kindern unter fünf Jahren sank die Rate im Zeitraum 1990 - 2016 von 177 auf 55 Sterbefälle pro 1.000 Kindern. Trotz der Fortschritte sind diese Zahlen weiterhin kritisch und liegen deutlich über dem regionalen Durchschnitt (AA 5.2018). Weltweit sind Afghanistan und Pakistan die einzigen Länder, die im Jahr 2017 Poliomyelitis-Fälle zu verzeichnen hatten; nichtsdestotrotz ist deren Anzahl bedeutend gesunken. Impfärzte können Impfkampagnen sogar in Gegenden umsetzen, die von den Taliban kontrolliert werden. In jenen neun Provinzen, in denen UNICEF aktiv ist, sind jährlich vier Polio-Impfkampagnen angesetzt. In besonders von Polio gefährdeten Provinzen wie Kunduz, Faryab und Baghlan wurden zusätzliche Kampagnen durchgeführt (BFA Staatendokumentation 4.2018). Krankenkassen und Gesundheitsversicherung Das afghanische Gesundheitsministerium (MoPH) bietet zwei Grundversorgungsmöglichkeiten an: das "Essential Package of Health Services" (EPHS) und das "Basic Package of Health Services" (BPHS), die im Jahr 2003 eingerichtet wurden (MoPH 7.2005; vgl. MedCOI 4.1.2018). Beide Programme sollen standardisierte Behandlungsmöglichkeiten in gesundheitlichen Einrichtungen und Krankenhäusern garantieren. Die im BPHS vorgesehenen Gesundheitsdienstleistungen und einige medizinische Versorgungsmöglichkeiten des EPHS sind kostenfrei. Jedoch zahlen Afghanen und Afghaninnen oft aus eigener Tasche, weil sie private medizinische Versorgungsmöglichkeiten bevorzugen, oder weil die öffentlichen Gesundheitsdienstleistungen dieDas afghanische Gesundheitsministerium (MoPH) bietet zwei Grundversorgungsmöglichkeiten an: das "Essential Package of Health Services" (EPHS) und das "Basic Package of Health Services" (BPHS), die im Jahr 2003 eingerichtet wurden (MoPH 7.2005; vergleiche MedCOI 4.1.2018). Beide Programme sollen standardisierte Behandlungsmöglichkeiten in gesundheitlichen Einrichtungen und Krankenhäusern garantieren. Die im BPHS vorgesehenen Gesundheitsdienstleistungen und einige medizinische Versorgungsmöglichkeiten des EPHS sind kostenfrei. Jedoch zahlen Afghanen und Afghaninnen oft aus eigener Tasche, weil sie private medizinische Versorgungsmöglichkeiten bevorzugen, oder weil die öffentlichen Gesundheitsdienstleistungen die Kosten nicht ausreichend decken (MedCOl 24.2.2017). Es gibt keine staatliche Unterstützung für den Erwerb von Medikamenten. Die Kosten dafür müssen von den Patienten getragen werden. Nur privat versicherten Patienten können die Medikamentenkosten zurückerstattet werden (IOM 5.2.2018). Medizinische Versorgung wird in Afghanistan auf drei Ebenen gewährleistet: Gesundheitsposten (HP) und Gesundheitsarbeiter (CHWs) bieten ihre Dienste auf Gemeinde- oder Dorfebene an; Grundversorgungszentren (BHCs), allgemeine Gesundheitszentren (CHCs) und Bezirkskrankenhäuser operieren in den größeren Dörfern und Gemeinschaften der Distrikte. Die dritte Ebene der medizinischen Versorgung wird von Provinz- und Regionalkrankenhäusern getragen. In urbanen Gegenden bieten städtische Kliniken, Krankenhäuser und Sonderkrankenanstalten jene Dienstleistungen an, die HPs, BHCs und CHCs in ländlichen Gebieten erbringen (MoPH 7.2005; vgl. AP&C 9.2016). 90% der medizinischen Versorgung in Afghanistan werden dennoch nicht direkt vom Staat zur Verfügung gestellt, sondern von nationalen und internationalen NGOs, die über ein Vertragssystem beauftragt werden. Über dieses Vertragssystem wird sowohl primäre als auch sekundäre und tertiäre medizinische Versorgung zur Verfügung gestellt. Allerdings mangelt es an Investitionen in medizinische Infrastruktur. Der Bauzustand vieler Kliniken ist schlecht. Während in den Städten ein ausreichendes Netz von Krankenhäusern und Kliniken besteht, ist es in den ländlichen Gebieten für viele Afghanen schwierig, eine Klinik oder ein Krankenhaus zu erreichen (AA 5.2018).Medizinische Versorgung wird in Afghanistan auf drei Ebenen gewährleistet: Gesundheitsposten (HP) und Gesundheitsarbeiter (CHWs) bieten ihre Dienste auf Gemeinde- oder Dorfebene an; Grundversorgungszentren (BHCs), allgemeine Gesundheitszentren (CHCs) und Bezirkskrankenhäuser operieren in den größeren Dörfern und Gemeinschaften der Distrikte. Die dritte Ebene der medizinischen Versorgung wird von Provinz- und Regionalkrankenhäusern getragen. In urbanen Gegenden bieten städtische Kliniken, Krankenhäuser und Sonderkrankenanstalten jene Dienstleistungen an, die HPs, BHCs und CHCs in ländlichen Gebieten erbringen (MoPH 7.2005; vergleiche AP&C 9.2016). 90% der medizinischen Versorgung in Afghanistan werden dennoch nicht direkt vom Staat zur Verfügung gestellt, sondern von nationalen und internationalen NGOs, die über ein Vertragssystem beauftragt werden. Über dieses Vertragssystem wird sowohl primäre als auch sekundäre und tertiäre medizinische Versorgung zur Verfügung gestellt. Allerdings mangelt es an Investitionen in medizinische Infrastruktur. Der Bauzustand vieler Kliniken ist schlecht. Während in den Städten ein ausreichendes Netz von Krankenhäusern und Kliniken besteht, ist es in den ländlichen Gebieten für viele Afghanen schwierig, eine Klinik oder ein Krankenhaus zu erreichen (AA 5.2018). [...] [Quellen: siehe Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 29.06.2018 mit integrierter Kurzinformation vom 01.03.2019, Kapitel
  4. Medizinische Versorgung]
  5. Beweiswürdigung: 2.
  6. Zu Person und Lebensumständen des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers, seiner Staatsangehörigkeit und Herkunft, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie seinen Lebensumständen und seinem Lebenswandel im Herkunftsstaat ergeben sich aus seinen gleichbleibenden und plausiblen Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, der belangten Behörde, sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellung zu den Deutschkenntnissen ergibt sich aus dem vorgelegten Zertifikat für das Niveau B1

dem gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen. Des Weiteren hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht seine guten Kenntnisse der deutschen Sprache unter Beweis gestellt. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer traditionell verheiratet ist und eine Tochter hat, ergeben sich aus seinen gleichbleibenden diesbezüglichen Angaben. Dies gilt auch für deren Aufenthalt im Herkunftsstaat. Die Feststellung zur Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem im Akt einliegenden aktuellen Strafregisterauszug. Die Feststellung zur Morbus Crohn-Erkrankung des Beschwerdeführers ergibt sich aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen. Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer wegen seines Gesundheitszustandes und wegen der volatilen Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz Ghazni der Status des subsidiären Schutzberechtigten erteilt wurde, ergibt sich aus dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.10.2017 (Bescheid S. 12, AS 242 und S. 86, AS 316). Die Feststellung, dass die medizinische Versorgung im Herkunftsstaat sich seither nicht Wesentlich verändert hat, ergibt sich aus einem Vergleich der Feststellungen der belangten Behörde zur medizinischen Versorgungslage (Bescheid S. 68 ff, AS 298 ff.) mit den Informationen im aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 29.06.2018, letzte Kurzinformation eingefügt am 01.03.2019 (in der Folge Länderinformationsblatt), Kapitel

  1. Medizinische Versorgung. Gleiches gilt für die Feststellung zur unverändert volatilen Sicherheitslage in Ghazni, wo in Kapitel 3.
  2. Ghazni berichtet wird, dass die Provinz weiterhin zu den volatilen, stark vom Konflikt betroffenen Provinzen zählt und Aufständische in gewissen Distrikten aktiv sind. Auch komme es zu Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und Aufständischen und es würden Luftangriffe durchgeführt. Die Taliban hätten seit 2001 an Einfluss gewinnen können. 2.
  3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zum fluchtauslösenden Vorfall stützen sich im Wesentlichen auf die vom Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in seiner Einvernahme 13.04.2017 und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12.04.2019 getroffenen Aussagen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits in seiner Erstbefragung am 15.11.2015 zum Fluchtgrund befragt die Streitigkeiten mit dem Professor in Grundzügen erläutert. Der Beschwerdeführer schildert durchgehen, weitgehend stringent und im Kern gleichbleibend den festgestellten Ereignisablauf. Insbesondere erzählte er seine Fluchtgeschichte in flüssiger und selbstgeleiteter Erzählung, nennt umfangreiche Details, die sich zu einem konsistenten, umfassenden Bild der Gesamtsituation zusammenfügen und antwortet auch auf

frage stets plausibel, detailliert und nicht ausweichend. Auch die im Lauf der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12.04.2019 im Zuge der Schilderung des fluchtauslösenden Vorfalles erkennbare Gemütsregung und die lebendigen und lebensnahen Schilderungen des Beschwerdeführers tragen zum starken Eindruck einer hohen persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers bei. Hierzu wird auch angemerkt, dass bereits die Einvernahmeleiterin der belangten Behörde im Protokoll der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers am 13.04.2017 anmerkt, dass der Beschwerdeführer bei den Schilderungen viel weint (Einvernahmeprotokoll S. 6, AS 173), was als Hinweis auf eine emotionale, lebensnahe Erzählung des Beschwerdeführers verstanden werden kann. Bei Durchsicht des Einvernahmeprotokolls der belangten Behörde fällt auch eine sehr hohe Erzähldichte der Schilderungen des Beschwerdeführers sowie ein hoher Detailgrad auf. Zu den teilweisen Abweichungen der Schilderungen des Beschwerdeführers in Details im Vergleich der Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie bei der niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde ist auszuführen, dass Erinnerungen mit zunehmender zeitlicher Distanz zum Ereignis Veränderungen unterliegen, weswegen Auslassungen und Erweiterungen der Erzählung bei unterschiedlichen Einvernahmen eher für die Glaubhaftigkeit einer Aussage sprechen (Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht. Glaubhaftigkeits- und Beweislehre. Vernehmungslehre4 [2014] Rz 199). Widersprüchen im Detail ist demnach im Fall einer im Kern gleichbleibenden, stringenten und lebhaften Erzählung keine große Bedeutung beizumessen. Selbst die belangte Behörde gesteht zu, dass ein Professor an der Universität in Kabul gegen den Beschwerdeführer aufgrund von dessen Volkgruppenzugehörigkeit eine gewisse Antipathie hegen könnte. Sie attestiert jedoch sodann, dass dies auch an europäischen Bildungsstätten vorkomme (Bescheid, S. 82 - 83, AS. 312-313). Für das Bundesverwaltungsgericht erschließt sich daraus nicht, inwiefern dadurch die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers bzw. die Glaubhaftigkeit seines Vorbringens infrage steht, wenn die belangte Behörde mit ihrem deplatzierten Vergleich nicht unterstellen möchte, dass eine "Gleichbehandlung im Unrecht" Diskriminierungen rechtfertigen würde. Auch ist nicht ersichtlich, warum eine mögliche rassistische Behandlung in europäischen Bildungseinrichtungen mit einer solchen in Afghanistan verglichen werden kann. Demgegenüber ergibt sich aus den vorliegenden Länderinformationen, dass Hazara in vielen gesellschaftlichen Kontexten mit Diskriminierung konfrontiert sind. Es wird von fortbestehenden gesellschaftlichen Spannungen berichtet, die sich etwa in sozialer Diskriminierung (basierend auf Klasse, Ethnie oder religiösen Ansichten) äußern und ihre Fortsetzung unter anderem in physischer Misshandlung und Festnahme finden. Auch von einem schwierigeren Zugang zu Regierungsstellen wird berichtet (Länderinformationsblatt, Kapitel 16.2. Hazara). Zwar berichtet das Länderinformationsblatt an genannter Stelle auch von einer grundsätzlichen Verbesserung der Situation der Hazara. Vergleichs- und Ausgangspunkt dieser Verbesserung ist jedoch die Verfolgung der Hazara während der Taliban-Herrschaft. Daraus lässt sich nicht schließen, dass Diskriminierungen und Übergriffe gegen schiitische Hazara überhaupt nicht mehr vorkommen können. Demnach erscheint die vom Beschwerdeführer geschilderte Diskriminierungserfahrung an der Universität vor dem Hintergrund der Länderberichte plausibel. Zu den beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde, wonach zwischen den massiven Misshandlungen des Bruders und den Ereignissen an der Universität kein Zusammenhang erkannt werden könne (Bescheid S. 83, AS 313), ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde die Schilderungen des Beschwerdeführers offensichtlich infolge einer unsorgfältigen Auseinandersetzung mit dessen Angaben missversteht. Zwar ist richtig, dass im Zuge der Einvernahme am 13.04.2017 protokolliert wurde, die Polizei sei in der Wohnung gewesen. Als der Bruder in der Wohnung gewesen sei, seien drei Personen gekommen und hätten

dem Beschwerdeführer gefragt (Einvernahmeprotokoll S. 6, AS 173). Daraus lässt sich jedoch unter Berücksichtigung der weiteren Schilderungen nicht schließen, dass der Beschwerdeführer behauptet hätte, der Bruder sei von der Polizei verprügelt worden. Kurz später konkretisiert der Beschwerdeführer im Zuge der Einvernahme auch nochmals, dass es sich hierbei um zwei getrennte Ereignisse handelt, wenn er angibt, die

barn hätten dem Bruder des Beschwerdeführers vom Kommen der Polizei berichtet (Einvernahmeprotokoll S. 7, AS 175). Demnach laufen die Ausführungen der belangten Behörde, denen zufolge eine Misshandlung des Bruders durch die Polizei nicht glaubhaft sei, ins Leere. Zur Schilderung um die Misshandlung des Bruders merkt die Behörde im Einvernahmeprotokoll auch an, der Beschwerdeführer würde viel weinen (Einvernahmeprotokoll S. 6, AS 173), was sich als Hinweis darauf verstehen lässt, dass die Einvernahmeleiterin vom Beschwerdeführer einen Eindruck persönlicher Glaubwürdigkeit gewonnen hat. Angesichts dessen sind auch die beweiswürdigenden Spekulationen der belangten Behörde, die vom Beschwerdeführer vorgelegten Fotos könnten auch jemand anders, als den Bruder des Beschwerdeführers zeigen und würden keinen Schluss darauf zulassen, dass die Misshandlungen vom geschilderten Ereignis herrühren zwar nicht grundlegend falsch, jedoch ergibt sich aus dem vom Beschwerdeführer vermittelten Eindruck kein Hinweis auf das Zutreffen dieser Vermutungen der belangten Behörde. Zum von der belangten Behörde allgemein attestierten mangelnden Zusammenhang des Übergriffs gegen den Bruder mit den Ereignissen an der Universität ist auszuführen, dass sich ein Hinweis auf einen diesbezüglichen Zusammenhang schon daraus ergibt, dass der Bruder des Beschwerdeführers in der Wohnung des Beschwerdeführers

dem Beschwerdeführer gefragt und sodann ebendort misshandelt wurde. Daraus erschließt sich zunächst, dass die Misshandlungen des Bruders eigentlich dem Beschwerdeführer galten. Weiter erscheint der Zusammenhang auch dadurch plausibel, dass der Beschwerdeführer dem Professor auf die ihm widerfahrende Ungerechtigkeit hin einen Faustschlag versetzt und damit zweifellos aus dem Blickwinkel des Professors eine Ehrverletzung begangen hat, die sein Kontrahent nicht zu akzeptieren gedenkt. Die Feststellung dazu, dass der Professor Anzeige erstattet hat, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers. In Zusammenschau damit, dass der Beschwerdeführer dem Professor einen Faustschlag versetzt hat und auch die Polizei in der kabuler Wohnung des Beschwerdeführers

schau gehalten hat, erscheint der Schluss des Beschwerdeführers, dass eine Anzeige erstattet wurde, auch plausibel. Aus dem Umstand, dass die Polizei infolge dieser Anzeige Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer aufgenommen hat, lässt sich jedoch noch nicht schließen, dass diese polizeiliche Tätigkeit im Zusammenhang mit der Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers steht. Insbesondere ist kaum damit zu rechnen, dass der Professor im Zuge seiner Anzeige angegeben hat, dass dem Faustschlag des Beschwerdeführers volksgruppenzugehörigkeitsbedingte Diskriminierungen und Misshandlungen seinerseits vorausgegangen sind. Demnach erfolgen die Ermittlungen der afghanischen Polizei zunächst grundsätzlich im Rahmen legitimer polizeilicher Ermittlungen. Auch wenn das Länderinformationsblatt etwa von Festnahmen aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit, von einem erschwerten Zugang für Hazara zu Regierungsstellen (Kapitel 16.

  1. Hazara) und von allgemein von Diskriminierung von Minderheiten unter anderem aufgrund der Rasse oder der Religion berichtet (Kapitel
  2. Allgemeine Menschenrechtslage), lässt sich daraus noch nicht schließen, dass gerade der Beschwerdeführer in diesem konkreten Fall davon betroffen wäre. Dass derartige Übergriffe systematisch gegen alle Hazara gerichtet stattfinden würden, wird nicht berichtet und haben sich Anhaltspunkte dafür, dass die Polizei sich konkret im Fall des Beschwerdeführers nicht korrekt verhalten habe, im Lauf des Verfahrens nicht ergeben. Daher konnte auch nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara oder zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam durch staatliche Stellen Übergriffe drohen. Zur Aktualität der vom Professor ausgehenden Übergriffsgefahr ist auszuführen, dass sich diese schon aus dem Übergriff auf den Bruder

Ausreise des Beschwerdeführers ergibt, als sich dieser in Kabul im Einzugsbereich des Professors aufhielt. Angesichts der dem Bruder zugefügten Verletzungen ist wohl von einer

haltig begründeten Feindschaft auszugehen, die im Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers

Kabul abermals schlagend würde. In ihrer Beweiswürdigung relativiert die belangte Behörde die Gefährdung des Beschwerdeführers mit dem Hinweis, dem Beschwerdeführer habe bewusst sein müssen, dass wegen seines ungebührlichen Verhaltens (Faustschlag gegen den Professor) mit ersthaften Konsequenzen für ihn zu rechnen sei. Bei einem solchen Fehlverhalten sei auch in einem europäischen Land wie Österreich mit strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen. Körperverletzung sei ein Delikt

dem Strafgesetzbuch (Bescheid S. 83, AS 313). Grundsätzlich ist der belangten Behörde in dem Punkt, dass es sich bei gegen andere Personen gerichteten Faustschlägen um ein ungebührliches Verhalten handelt, dass in Österreich strafrechtliche Konsequenzen haben kann, zuzustimmen. Die belangte Behörde unterlässt in diesem Zusammenhang jedoch die umfassende Würdigung der Umstände des Einzelfalles. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass den Faustschlägen gegen den Professor ein einschneidendes Diskriminierungserlebnis des Beschwerdeführers vorangegangen ist, das physische Misshandlungen seiner Person durch den Professor mitumfasste. Insbesondere hatte der Beschwerdeführer zuvor versucht, die gütlich Situation zu lösen und auch um Entschuldigung gegeben. Der Beschwerdeführer ließ sich erst zu seiner Tätlichkeit hinreißen,

dem ihm der Professor offen mitgeteilt hatte, dass er den Beschwerdeführer aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara von der Universität entfernt hat und der Beschwerdeführer von der Direktion der Universität keinerlei Unterstützung gegen dieses Ansinnen des Professors erhalten hatte. Zwar ist das Verhalten des Beschwerdeführers damit nicht entschuldigt, allerdings wird die Gemütsbewegung, in der sich der Beschwerdeführer in diesem Zeitpunkt befunden haben muss - der Beschwerdeführer räumt selbst ein, die Fassung verloren zu haben (Einvernahmeprotokoll S. 6, AS 173) - dadurch begreiflich. Weiter ist die vom Professor ausgehende Übergriffsgefahr für den Beschwerdeführer nicht dadurch gebannt, dass der Beschwerdeführer durch seine Tätlichkeit zur weiteren Eskalation der aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers entstandenen Streitigkeit beigetragen hat. Darauf, dass der Beschwerdeführer durch seine Tätlichkeit zwar zur weiteren Eskalation beigetragen hat, dass aber der Streit von Seiten des Professors in der Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers seinen Ursprung fand, basiert die Feststellung zum diesbezüglichen Zusammenhang zwischen der vom Professor ausgehenden Übergriffsgefahr und der Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers. Zur Feststellung, dass der Beschwerdeführer mit Schutz vor diesen zu erwartenden Übergriffen durch den afghanischen Staat nicht rechnen kann, ist auszuführen, dass sich dem Länderinformationsblatt entnehmen lässt, dass eine Missachtung der Rechtsstaatlichkeit sowie Straffreiheit im Fall von Menschenrechtsverletzungen in Afghanistan weit verbreitet sind (Kapitel

  1. Allgemeine Menschenrechtslage). Auch berichtet wird von weitverbreiteter Korruption und Drohungen gegen Richter oder Bestechungen sowie davon, dass das kodifizierte Recht unterschiedlich eingehalten und Gerichte gesetzliche Vorschriften häufig zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachten (Kapitel
  2. Rechtsschutz/Justizwesen). Demnach kann der Beschwerdeführer zu seinem Schutz nicht auf ein funktionierendes Justizwesen zurückgreifen. Zur Feststellung, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, abgesehen von der oben festgestellten, vom Professor ausgehenden Gefahr, keine Übergriffe durch Privatpersonen drohen, ist auf die bereits oben zitierten Länderberichte zu verweisen. Aus diesen ergibt sich nicht, dass es systematisch zu so intensiven Übergriffen gegen schiitische Hazara kommt, dass gleichsam jeder Angehörige bloß aufgrund seiner Anwesenheit im afghanischen Staatsgebiet mit Übergriffen rechnen muss, auch wenn das Länderinformationsblatt von sozialer Ausgrenzung, Diskriminierung ethnischer Gruppen und Religionen im Alltag berichtet und davon, dass diese nicht zuverlässig durch staatliche Gegenmaßnahmen verhindert werden und auch, dass ethnische Spannungen weiterhin zu Konflikten und Tötungen führen (Länderinformationsblatt, Kapitel
  3. Religionsfreiheit, insbesondere Unterkapitel 15.
  4. Schiiten sowie Kapitel
  5. Ethnische Minderheiten, insbesondere Unterkapitel 16.
  6. Hazara). Eine konkrete Betroffenheit des Beschwerdeführers von derartigen Übergriffen ergibt sich allerdings dennoch nicht aus der behaupteten automatischen Betroffenheit aller Hazara, sondern lediglich aus der konkreten Verwicklung des Beschwerdeführers in die Streitigkeit mit dem Professor, die ihren Ursprung in der Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers hat. Abgesehen von diesem bereits oben umfassend gewürdigten konkreten Einzelfall hat sich im Verfahren kein Anhaltspunkt für eine Betroffenheit des Beschwerdeführers von möglichen Übergriffen gegen schiitische Hazara ergeben. 2.
  7. Zur Lage im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat sind dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Stand 29.06.2018, letzte Kurzinformation eingeführt am 01.03.2019, entnommen. Zur Plausibilität und Seriosität der herangezogenen Quellen ist auszuführen, dass die im Länderinformationsblatt zitierten Unterlagen von angesehen Einrichtungen stammen. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl

§ 5Abs.

2 BFA-VG verpflichtet ist, gesammelte Tatsachen

objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren, womit die länderkundlichen Informationen, die sie zur Verfügung stellt, einen qualitätssichernden Objektivierungsprozess für die Gewinnung von Informationen zur Lage im Herkunftsstaat durchlaufen. Zur Aktualität der herangezogenen Quellen ist auszuführen, dass neuere Berichte und Informationen, denen zufolge es zu einer verfahrensrelevanten Änderung der Lage im Herkunftsstaat gekommen ist, nicht amtsbekannte sind. Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat und seine Beweiswürdigung zu den Fluchtgründen daher auf die angeführten Quellen, wobei eine beweiswürdigende Auseinandersetzung im Detail unter 2.1. und 2.2. erfolgt ist.Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat sind dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Stand 29.06.2018, letzte Kurzinformation eingeführt am 01.03.2019, entnommen. Zur Plausibilität und Seriosität der herangezogenen Quellen ist auszuführen, dass die im Länderinformationsblatt zitierten Unterlagen von angesehen Einrichtungen stammen. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl

Paragraph 5, Absatz 2, BFA-VG verpflichtet ist, gesammelte Tatsachen

objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren, womit die länderkundlichen Informationen, die sie zur Verfügung stellt, einen qualitätssichernden Objektivierungsprozess für die Gewinnung von Informationen zur Lage im Herkunftsstaat durchlaufen. Zur Aktualität der herangezogenen Quellen ist auszuführen, dass neuere Berichte und Informationen, denen zufolge es zu einer verfahrensrelevanten Änderung der Lage im Herkunftsstaat gekommen ist, nicht amtsbekannte sind. Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat und seine Beweiswürdigung zu den Fluchtgründen daher auf die angeführten Quellen, wobei eine beweiswürdigende Auseinandersetzung im Detail unter 2.

  1. und 2.
  2. erfolgt ist.
  3. Rechtliche Beurteilung: 3.
  4. Zum Vorbringen einer asylrechtlich relevanten Verfolgung unter dem GFK-Anknüpfungspunkt der Rasse der Volksgruppenzugehörigkeit: Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht, dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht, dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG gesetzt hat. Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht einer Person, wenn sie sich aus wohlbegründeter Furcht aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht einer Person, wenn sie sich aus wohlbegründeter Furcht aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Eine Asylgewährung kommt

der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Flüchtlingsbegriff der GFK nur im Fall eines kausalen Zusammenhanges der Verfolgungshandlungen mit einem oder mehreren Konventionsgründen in Betracht (zuletzt VwGH 03.05.2018, Ra 2018/19/0171).

Art. 10Abs.

1 lit. b der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über die Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes Abl. L 337/9 vom 20.12.2011 (in der Folge Statusrichtlinie) umfasst der Begriff der Rasse insbesondere Aspekte der Hautfarbe, Herkunft und Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe.

Artikel 10

, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über die Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes Abl. L 337/9 vom 20.12.2011 (in der Folge Statusrichtlinie) umfasst der Begriff der Rasse insbesondere Aspekte der Hautfarbe, Herkunft und Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe. Demnach ist die Asylrelevanz von Verfolgungshandlungen, die sich gegen den Beschwerdeführer aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara - einer ethnischen Gruppe im Herkunftsstaat - richten, grundsätzlich zu bejahen.

Art. 9Abs.

2 lit. d Statusrichtlinie gilt als Verfolgung unter anderem die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung, wobei

Art. 9Abs.

3 Statusrichtlinie eine Verknüpfung zwischen den in Art. 10 Statusrichtlinie genannten Gründen und den als Verfolgung eingestuften Handlungen gemäß Art. 9 Abs. 1 Statusrichtlinie oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen bestehen muss. Auch der Verwaltungsgerichtshof bejaht in ständiger Rechtsprechung die Asylrelevanz einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0010 m.w.N.).

Artikel 9

, Absatz 2, Litera d, Statusrichtlinie gilt als Verfolgung unter anderem die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung, wobei

Artikel 9

, Absatz 3, Statusrichtlinie eine Verknüpfung zwischen den in Artikel 10, Statusrichtlinie genannten Gründen und den als Verfolgung eingestuften Handlungen gemäß Artikel 9, Absatz eins, Statusrichtlinie oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen bestehen muss. Auch der Verwaltungsgerichtshof bejaht in ständiger Rechtsprechung die Asylrelevanz einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0010 m.w.N.). Zu Art. 9 Abs. 3 Statusrichtlinie hat der Verwaltungsgerichtshof unter Berufung auf die Ansicht des UNHCR bereits mehrfach ausgesprochen, dass für die notwendige Verknüpfung zwischen den als Verfolgung eingestuften Handlung oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen und den Verfolgungsgründen ausreicht, dass der Konventionsgrund ein (maßgebend) beitragender Faktor ist. Er muss aber nicht als einziger oder überwiegender Grund für die Verfolgung oder das Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen

gewiesen werden (zuletzt VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113 m.w.N.).Zu Artikel 9, Absatz 3, Statusrichtlinie hat der Verwaltungsgerichtshof unter Berufung auf die Ansicht des UNHCR bereits mehrfach ausgesprochen, dass für die notwendige Verknüpfung zwischen den als Verfolgung eingestuften Handlung oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen und den Verfolgungsgründen ausreicht, dass der Konventionsgrund ein (maßgebend) beitragender Faktor ist. Er muss aber nicht als einziger oder überwiegender Grund für die Verfolgung oder das Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen

gewiesen werden (zuletzt VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113 m.w.N.).

der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeine Gefahr eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", so hat jedes einzelne Mitglied schon aufgrund seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten. Diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (VwGH 23.02.2017, Ra 2016/20/0089 m.w.N.).

der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann Verfolgung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeine Gefahr eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", so hat jedes einzelne Mitglied schon aufgrund seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten. Diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (VwGH 23.02.2017, Ra 2016/20/0089 m.w.N.). Zur behaupteten Gruppenverfolgung ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt nicht glaubhaft machen konnte, dass schiitische Hazara im Herkunftsstaat allein aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit ohne hinzutreten konkreter individueller Gefährdungsmomente gleichsam automatisch Übergriffen ausgesetzt sind. Der Verwaltungsgerichthof nahm in den letzten Jahren keine Gruppenverfolgung der Hazara irgendwo in Afghanistan an (zuletzt VwGH 28.06.2019, Ra 2018/14/0428). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht davon aus, dass die Zugehörigkeit zur Minderheit der Hazara - unbeschadet der schlechten Situation für diese Minderheit - nicht dazu führt, dass im Fall einer Rückkehr

Afghanistan eine unmenschliche Behandlung drohen würde (EGMR 05.07.2016, 29.094/09, A.M./Niederlande). Allerdings hat der Beschwerdeführer eine mit seiner Volksgruppenangehörigkeit verknüpfte individuelle Verfolgung dargetan: Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, drohen dem Beschwerdeführer im Rückkehrfall Übergriffe durch eine Privatperson aufgrund einer Streitigkeit, die ihren Ausgangspunkt in der Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers genommen hat. Auch wenn der Beschwerdeführer durch seine eigene Tätlichkeit zur Eskalation der Streitigkeit beigetragen hat, so stellt doch die Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers den Auslöser für die Streitigkeit und damit einen im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes maßgebend beitragenden Faktor dar. Wie außerdem festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt ist nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer durch den afghanischen Staat vor dieser Verfolgung geschützt werden kann, weswegen der ebenso oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichthofes folgend mangels staatlichen Schutzes die Asylrelevanz dieser privaten Verfolgung zu bejahen ist. Damit konnte der Beschwerdeführer glaubhaft machen, dass ihm im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung droht. 3.3. Zum Nichtvorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative:

§ 3Abs. 3 Z 1 Asyl

G ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht.

Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht. Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann.

der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Asylrelevanz einer befürchteten Verfolgung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht mit dem Hinweis auf das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative verneint werden, wenn dem betreffenden Asylwerber (auch im Hinblick auf das in Betracht kommende Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative) bereits von der belangten Behörde subsidiärer Schutz erteilt worden ist, weil § 11 AsylG die Annahme einer inländischen Fluchtalternative nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/18/0054). Die materielle Rechtskraft des vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zuerkannten des Status des subsidiär Schutzberechtigten steht allerdings der Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative durch das Bundesverwaltungsgericht nicht entgegen, wenn sich seit der Entscheidung der belangten Behörde der Sachverhalt oder die Rechtsvorschriften wesentlich geändert haben, weswegen von einer

träglichen Änderung der Sache ("nova producta") auszugehen ist (zuletzt VwGH 28.02.2017, Ra 2016/01/0206 m.w.N.).

der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Asylrelevanz einer befürchteten Verfolgung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht mit dem Hinweis auf das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative verneint werden, wenn dem betreffenden Asylwerber (auch im Hinblick auf das in Betracht kommende Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative) bereits von der belangten Behörde subsidiärer Schutz erteilt worden ist, weil Paragraph 11, AsylG die Annahme einer inländischen Fluchtalternative nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/18/0054). Die materielle Rechtskraft des vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zuerkannten des Status des subsidiär Schutzberechtigten steht allerdings der Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative durch das Bundesverwaltungsgericht nicht entgegen, wenn sich seit der Entscheidung der belangten Behörde der Sachverhalt oder die Rechtsvorschriften wesentlich geändert haben, weswegen von einer

träglichen Änderung der Sache ("nova producta") auszugehen ist (zuletzt VwGH 28.02.2017, Ra 2016/01/0206 m.w.N.). Dem Beschwerdeführer wurde durch die belangte Behörde einerseits aufgrund seines Gesundheitszustandes und andererseits aufgrund der volatilen Sicherheitslage in Ghazni subsidiärer Schutz erteilt. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, leidet der Beschwerdeführer unverändert an Morbus Crohn und es ist zu keinen wesentlichen Änderungen in Bezug auf die Sicherheitslage in Ghazni sowie die medizinische Versorgungslage im Herkunftsstaat gekommen. Der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgend steht die materielle Rechtskraft des vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten damit der Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative durch das Bundesverwaltungsgericht entgegen. 3.

  1. Zum weiteren Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: Zum weiteren Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, nämlich, dass ihm aufgrund der Streitigkeiten mit dem Professor im Fall der Rückkehr auch Verfolgung aufgrund seiner Verwicklung in eine "antizipierende" Blutfehde drohe, wobei staatlicher Schutz nicht gegeben sei, ist auszuführen, dass sich aufgrund der bereits bejahten Verfolgungsgefahr wegen der volksgruppenzugehörigkeitsbedingt drohenden Übergriffe gegen den Beschwerdeführer durch eine Privatperson bei gleichzeitig fehlendem staatlichem Schutz, eine Auseinandersetzung mit weiteren möglichen Fluchtgründen erübrigt. 3.
  2. Zum Nichtvorliegen eines Asylausschlussgrundes:

§ 3Abs. 2 Z 2 Asyl

G ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn der Fremde einen Asylausschlussgrund

§ 6Asyl

G gesetzt hat. Dass der Beschwerdeführer einen Asylausschlussgrund gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 bis 4 AsylG gesetzt hat, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Insbesondere lässt sich aus dem festgestellten Faustschlag des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles nicht ableiten, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich i.S.d. § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG darstellen würde.

Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn der Fremde einen Asylausschlussgrund

Paragraph 6, AsylG gesetzt hat. Dass der Beschwerdeführer einen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 AsylG gesetzt hat, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Insbesondere lässt sich aus dem festgestellten Faustschlag des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles nicht ableiten, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich i.S.d. Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG darstellen würde. 3.6. Zur Anwendbarkeit des § 3 Abs. 4 AsylG:3.6. Zur Anwendbarkeit des Paragraph 3, Absatz 4, AsylG: Zu Anwendbarkeit des § 3 Abs. 4 AsylG i.d.F. BGBl. I Nr. 24/2016 ist anzumerken, dass die Bestimmung

§ 75Abs. 24 Asyl

G auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15.11.2015 gestellt haben, nicht anzuwenden ist.

dem der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz am 15.11.2015 gestellt hat, kommt daher § 3 Abs. 4 AsylG i.d.F. BGBl. I Nr. 24/2016 zur Anwendung.Zu Anwendbarkeit des Paragraph 3, Absatz 4, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, ist anzumerken, dass die Bestimmung

Paragraph 75, Absatz 24, AsylG auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15.11.2015 gestellt haben, nicht anzuwenden ist.

dem der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz am 15.11.2015 gestellt hat, kommt daher Paragraph 3, Absatz 4, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, zur Anwendung.

der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird das Einreise- und Aufenthaltsrecht des Asylberechtigten unmittelbar kraft Gesetzes bestimmt. Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter hat somit

den gesetzlichen Bestimmungen nicht zu erfolgen. Auch gemäß § 3 Abs. 4 AsylG i.d.F. BGBl. I Nr. 24/2016 kommt dem Asylberechtigten eine entsprechende Aufenthaltsberechtigung zu, ohne dass eine darüberhinausgehende Erteilung dieser Berechtigung vorzunehmen wäre (VwGH 03.05.2018, Ra 2017/19/0373).

der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird das Einreise- und Aufenthaltsrecht des

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