RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum29.04.2019 GeschäftszahlW110 2009065-1 SpruchW110 2009065-1/13Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrich
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
- Mit Erkenntnis vom 13.09.2016 sprach das Bundesverwaltungsgericht über die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.06.2014, Zl. 1000644810/14035585, erhobene Beschwerde ab und erkannte ihm den Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 zu.
- Mit Erkenntnis vom 13.09.2016 sprach das Bundesverwaltungsgericht über die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.06.2014, Zl. 1000644810/14035585, erhobene Beschwerde ab und erkannte ihm den Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 zu.
- Mit Schreiben vom 05.03.2019, hg. eingelangt am 08.03.2019, ersuchte der Beschwerdeführer um Richtigstellung des im genannten Erkenntnis angeführten Geburtsdatums auf den XXXX . Dem Schreiben unter einem waren die Meldebestätigung des Beschwerdeführers sowie dessen Karte für subsidiär Schutzberechtige beigeschlossen, die er vor Zuerkennung des Status des Asylberechtigten erhalten hatte, worin der genannte Tag jeweils als Geburtsdatum angeführt war.
- Mit Schreiben vom 05.03.2019, hg. eingelangt am 08.03.2019, ersuchte der Beschwerdeführer um Richtigstellung des im genannten Erkenntnis angeführten Geburtsdatums auf den römisch 40 . Dem Schreiben unter einem waren die Meldebestätigung des Beschwerdeführers sowie dessen Karte für subsidiär Schutzberechtige beigeschlossen, die er vor Zuerkennung des Status des Asylberechtigten erhalten hatte, worin der genannte Tag jeweils als Geburtsdatum angeführt war. II. Das Bundesverwaltungsgericht erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht erwogen: Zu A) Zur Berichtigung Gemäß § 62 Abs. 4 AVG können neben Schreib- und Rechenfehlern auch offenkundige, auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigt werden. Eine solche Unrichtigkeit liegt dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Wille der Behörde unrichtig wiedergegeben wurde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG [2005], § 62 Rz 45ff mit Verweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es allerdings ausreichend ist, wenn die Personen, für die die Entscheidung bestimmt ist, deren Unrichtigkeit hätten erkennen können und die Unrichtigkeit ferner vom Bundesverwaltungsgericht - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung hätte vermieden werden können (vgl. VwGH 28.02.2019, Ra 2018/12/0041; BVwG 04.01.2019, W147 1259833-0).Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG können neben Schreib- und Rechenfehlern auch offenkundige, auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigt werden. Eine solche Unrichtigkeit liegt dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Wille der Behörde unrichtig wiedergegeben wurde vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG [2005], Paragraph 62, Rz 45ff mit Verweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es allerdings ausreichend ist, wenn die Personen, für die die Entscheidung bestimmt ist, deren Unrichtigkeit hätten erkennen können und die Unrichtigkeit ferner vom Bundesverwaltungsgericht - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung hätte vermieden werden können vergleiche VwGH 28.02.2019, Ra 2018/12/0041; BVwG 04.01.2019, W147 1259833-0). Bei der Beurteilung einer Unrichtigkeit als offenkundig iSd § 62 Abs. 4 AVG kommt es letztlich auf den Inhalt der übrigen Entscheidungsteile bzw. auf den Akteninhalt an (vgl. VwGH 18.10.2017, Ra 2017/17/0330). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn dazu kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig sind; dabei ist vom Maßstab eines mit der Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen (VwGH 14.12.2005, 2002/12/0183).Bei der Beurteilung einer Unrichtigkeit als offenkundig iSd Paragraph 62, Absatz 4, AVG kommt es letztlich auf den Inhalt der übrigen Entscheidungsteile bzw. auf den Akteninhalt an vergleiche VwGH 18.10.2017, Ra 2017/17/0330). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn dazu kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig sind; dabei ist vom Maßstab eines mit der Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen (VwGH 14.12.2005, 2002/12/0183). Einem Berichtigungsbescheid (im Falle einer Berichtigung durch ein Verwaltungsgericht: Berichtigungsbeschluss) kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid iSd Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. VwGH 14.10.2003, 2001/05/0632).Einem Berichtigungsbescheid (im Falle einer Berichtigung durch ein Verwaltungsgericht: Berichtigungsbeschluss) kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid iSd Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist vergleiche VwGH 14.10.2003, 2001/05/0632). Die zu § 62 Abs. 4 AVG ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichthofes ist auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten übertragbar (vgl. BVwG 11.01.2019, W109 2174626-1).Die zu Paragraph 62, Absatz 4, AVG ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichthofes ist auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten übertragbar vergleiche BVwG 11.01.2019, W109 2174626-1). Aus dem vorliegenden Akt sowie den vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 05.03.2019 vorgelegten Unterlagen ergibt sich einwandfrei, dass sein Geburtsdatum nicht wie im Erkenntnis vom 13.09.2016 angeführt auf den XXXX , sondern richtig auf den XXXX zu datieren ist. Die Entscheidung war somit einer Berichtigung gemäß § 64 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG zugänglich (vgl. BVwG 19.06.2015, W120 1428350-3).Aus dem vorliegenden Akt sowie den vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 05.03.2019 vorgelegten Unterlagen ergibt sich einwandfrei, dass sein Geburtsdatum nicht wie im Erkenntnis vom 13.09.2016 angeführt auf den römisch 40 , sondern richtig auf den römisch 40 zu datieren ist. Die Entscheidung war somit einer Berichtigung gemäß Paragraph 64, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zugänglich vergleiche BVwG 19.06.2015, W120 1428350-3). Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Eine Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG stellt keine Entscheidung in der Sache dar und hat daher in Form eines Beschlusses zu erfolgen (BVwG 12.02.2019, W104 2182847-1).Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Eine Berichtigung nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG stellt keine Entscheidung in der Sache dar und hat daher in Form eines Beschlusses zu erfolgen (BVwG 12.02.2019, W104 2182847-1). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W110.2009065.1.00