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{'item': 'W110 2215497-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum29.04.2019 GeschäftszahlW110 2215497-1 SpruchW110 2215497-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch XXXX , XXXX , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 5.2.2019, GZ: 0001917925, Teilnehmernummer: XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 5.2.2019, GZ: 0001917925, Teilnehmernummer: römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 4 Abs. 2 iVm § 3 Abs. 2 Fernsprechentgeltzuschussgesetz als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 4, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, Fernsprechentgeltzuschussgesetz als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit dem am 3.1.2019 bei der belangten Behörde eingelangten Antrag begehrte der Beschwerdeführer die Zuerkennung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt. Zum Bestehen einer Anspruchsberechtigung gab der Beschwerdeführer unter Punkt 4 des formularmäßigen Antrages an, Bezieher von Pflegegeld (oder einer vergleichbaren Leistung) zu sein. Dem Antrag waren nachstehende Unterlagen in Kopie beigeschlossen: * die Meldebestätigung des Beschwerdeführers sowie * dessen Pensionsnachweis vom November 2018, wonach er neben seiner Eigenpension ein Pflegegeld in der näher bezeichneten Höhe bezieht.
  2. Mit Schreiben vom 10.1.2019 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer als Ergebnis der Beweisaufnahme eine Richtsatzüberschreitung von € 1.382,49 mit und forderte ihn unter Verweis auf mögliche auf das Haushalts-Nettoeinkommen anrechenbare Abzugsposten zur Nachreichung näher bezeichneter Unterlagen binnen einer Frist von zwei Wochen auf.
  3. Der Beschwerdeführer übermittelte daraufhin einen Kostenvoranschlag für dessen 24-Stunden-Betreuung einer Betreuungseinrichtung sowie einen Kontoauszug zum Nachweis der für seine Pflegebetreuung zu leistenden Aufwendungen sowie der erhaltenen Zuschussleistungen. In dem unter einem beigeschlossenen Schreiben verwies der Beschwerdeführer darauf, dass auf Grund seiner Pflegebedürftigkeit eine Unterbringung in einem (näher bezeichneten) Altersheim erforderlich gewesen sei. Die hierfür anfallenden Kosten würden zum überwiegenden Teil aus seiner Pension gedeckt. Dazu kämen noch Kosten für Medikamente sowie den täglichen Bedarf, so dass ihm nur noch ein geringer Betrag zur freien Verfügung verbliebe.
  4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab und führte u.a. begründend aus, dass das Haushaltseinkommen den für eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgeblichen Richtsatz überschreite und dass der Beschwerdeführer schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen. Der Beschwerdeführer sei darauf hingewiesen worden, dass der Antrag abgewiesen werden müsse, falls die benötigten Unterlagen und Angaben nicht innerhalb von 14 Tagen nachgereicht würden.
  5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer - rechtswirksam vertreten durch die (nach Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts) in der nachgereichten Vollmacht ausgewiesene Person - fristgerecht die vorliegende Beschwerde, in welcher er darauf hinwies, dass das ermittelte Haushalts-Nettoeinkommen von der belangten Behörde unrichtig berechnet worden sei. Auf Grund der hohen Kosten für sein Altenpflegeheim verbliebe ihm von seiner Pension lediglich ein geringer Teilbetrag. Diesen habe er für weitere notwendige Auslagen aufzuwenden. Der Beschwerde unter einem beigeschlossen war ein Berechnungsblatt der näher bezeichneten Bezirkshauptmannschaft betreffend die Höhe der Kosten für die Heimbetreuung des Beschwerdeführers, die von seiner Eigenpension sowie seinem Pflegegeld unter Anrechnung der Kostenübernahme durch seinen Sozialversicherungsträger in Abzug gebracht werden.
  6. Am 5.3.2019 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Folgender Sachverhalt steht fest: Der Beschwerdeführer lebt in einem Einpersonenhaushalt eines Seniorenwohn- und Pflegeheims. Er bezieht eine Eigenpension in der Höhe von monatlich netto € 2.563,17 sowie ein Pflegegeld von monatlich € 677,
  8. Beweiswürdigung: Die Feststellungen beruhen auf dem Akteninhalt und den vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten Unterlagen sowie seinem eigenen Vorbringen. Aus dem unter einem mit der Beschwerde vorgelegten Berechnungsblatt der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 29.1.2019 ergibt sich die festgestellte Höhe der Eigenpension des Beschwerdeführers sowie die Höhe seines Pflegegeldbezuges.
  9. Rechtlich folgt daraus: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.1 Die §§ 2 bis 4 des Fernsprechentgeltzuschussgesetzes, BGBl. I 142/2000 idF BGBl. I 81/2016 (im Folgenden: FeZG), lauten auszugsweise folgendermaßen:3.1 Die Paragraphen 2 bis 4 des Fernsprechentgeltzuschussgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 142 aus 2000, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 81 aus 2016, (im Folgenden: FeZG), lauten auszugsweise folgendermaßen: "§ 2.

(1)"Fernsprechentgelte" im Sinne dieses Gesetzes sind jene Entgelte, die ein Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsdienstes für den Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz oder für die Erbringung eines Kommunikationsdienstes in Rechnung stellt. Für Zwecke der Umsatzsteuer gilt der Betrag, der auf die Zuschussleistung entfällt, nicht als Entgelt.
(2)"Haushalts-Nettoeinkommen" im Sinne dieses Gesetzes ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Bei der Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, des Impfschadengesetzes, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(3)Übersteigt das gemäß Abs. 2 ermittelte "Haushalts-Nettoeinkommen" die für eine Zuschussleistung maßgebliche Beitragsgrenze, kann der Antragsteller als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
(3)Übersteigt das gemäß Absatz 2, ermittelte "Haushalts-Nettoeinkommen" die für eine Zuschussleistung maßgebliche Beitragsgrenze, kann der Antragsteller als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
  1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag als Wohnaufwand anzurechnen, welcher auf Basis der Betriebskosten pro m² und der anrechenbaren Wohnungsgröße festzulegen ist.
  2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes
  3. Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung nachgewiesen wird.
  4. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes
  5. Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung nachgewiesen wird. § 3.
(1)Eine Zuschussleistung setzt voraus:Paragraph 3,
(1)Eine Zuschussleistung setzt voraus:
  1. Der Antragsteller darf nicht bereits für einen Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt beziehen (Doppelbezugsverbot), insbesondere darf pro Haushalt nur eine Zuschussleistung nach diesem Bundesgesetz bezogen werden.
  2. Der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Zuschussleistung vorgeschoben sein;
  3. der Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz darf nicht für geschäftliche Zwecke genutzt werden;
  4. der Antragsteller muss volljährig sein.
(2)Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben (Z 1) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Z 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:
(2)Sofern die Voraussetzungen des Absatz eins, gegeben (Ziffer eins,) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Ziffer 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:
  1. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand;
  2. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977;
  3. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz;
  4. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
  5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
  6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992;
  7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit;
  8. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
  9. Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen, sofern die technische Ausgestaltung des Zuganges zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Nutzung für sie ermöglicht; sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß § 2 Abs. 2 und § 2 Abs. 3 dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und Paragraph 2, Absatz 3, dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.
(3)Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben sind, haben über Antrag Heime für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt, sofern die Zugänglichkeit und die technische Ausgestaltung des Zugangs zum öffentlichen Kommunikationsnetz zur Nutzung durch die im Heim aufhältigen gehörlosen und/oder schwer hörbehinderten Personen gegeben ist.
(3)Sofern die Voraussetzungen des Absatz eins, gegeben sind, haben über Antrag Heime für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt, sofern die Zugänglichkeit und die technische Ausgestaltung des Zugangs zum öffentlichen Kommunikationsnetz zur Nutzung durch die im Heim aufhältigen gehörlosen und/oder schwer hörbehinderten Personen gegeben ist. § 4.
(1)Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den gemäß § 11 vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen.Paragraph 4,
(1)Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den gemäß Paragraph 11, vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen.
(2)Das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des § 3 Abs. 2 und 3 ist vom Antragsteller nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des § 3 Abs. 2 durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen, in Fällen der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erfolgen. (...)
(2)Das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2 und 3 ist vom Antragsteller nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des Paragraph 3, Absatz 2, durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen, in Fällen der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erfolgen. (...)
(4)Die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sind durch ein Zeugnis des örtlich zuständigen Finanzamtes nachzuweisen. Der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 und Abs. 3 zu umfassen.
(4)Die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sind durch ein Zeugnis des örtlich zuständigen Finanzamtes nachzuweisen. Der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2 und Absatz 3, zu umfassen.
(5)Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern (...)" 3.2 Das FeZG enthält also die Verpflichtung des Antragstellers, die Anspruchsberechtigung auf Zuschussleistung durch den Bezug einer der in § 3 Abs. 2 leg. cit genannten Leistungen nachzuweisen. Diese ist im Fall des Beschwerdeführers durch den Bezug von Pflegegeld bzw. einer Eigenpension gegeben. Daneben setzt die Zuerkennung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt voraus, dass das Haushalts-Nettoeinkommen den gesetzlich festgelegten Richtsatz nicht übersteigt (vgl. § 3 Abs. 2 FeZG).3.2 Das FeZG enthält also die Verpflichtung des Antragstellers, die Anspruchsberechtigung auf Zuschussleistung durch den Bezug einer der in Paragraph 3, Absatz 2, leg. cit genannten Leistungen nachzuweisen. Diese ist im Fall des Beschwerdeführers durch den Bezug von Pflegegeld bzw. einer Eigenpension gegeben. Daneben setzt die Zuerkennung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt voraus, dass das Haushalts-Nettoeinkommen den gesetzlich festgelegten Richtsatz nicht übersteigt vergleiche Paragraph 3, Absatz 2, FeZG). 3.3 Die "für eine Zuschussleistung maßgebliche Betragsgrenze" des Haushalts-Nettoeinkommens (§ 3 Abs. 1 iVm Abs. 2 FeZG) ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (vgl. § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt für das Jahr 2019 für eine Person € 1.045,03, für zwei Personen € 1.566,85 und für jede weitere Person € 161,25.3.3 Die "für eine Zuschussleistung maßgebliche Betragsgrenze" des Haushalts-Nettoeinkommens (Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FeZG) ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt vergleiche Paragraph 293, ASVG, Paragraph 150, GSVG und Paragraph 141, BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt für das Jahr 2019 für eine Person € 1.045,03, für zwei Personen € 1.566,85 und für jede weitere Person € 161,
  1. 3.4 Gegenstand des bekämpften Bescheides ist der Antrag auf Zuerkennung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt, der von der belangten Behörde aus folgenden Gründen - zu Recht - abgewiesen wurde: Der Beschwerdeführer hat zwar das Vorliegen einer Anspruchsberechtigung durch den Bezug einer der im Gesetz genannten Leistungen iSd § 3 Abs. 2 Z 1 FeZG nachgewiesen, jedoch übersteigt das maßgebliche Haushalts-Nettoeinkommen, welches gemäß den Feststellungen (vgl. Pkt. II. 1) monatlich netto € 2.423,17 (Eigenpension des Beschwerdeführer iHv € 2.563,17 abzüglich des Pauschalbetrages für Wohnkosten von € 140,00) beträgt, die in § 3 Abs. 2 leg. cit. genannte Wert-Grenze, d.h. es übersteigt das Haushaltseinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Einpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% (derzeit € 1.045,03).Der Beschwerdeführer hat zwar das Vorliegen einer Anspruchsberechtigung durch den Bezug einer der im Gesetz genannten Leistungen iSd Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, FeZG nachgewiesen, jedoch übersteigt das maßgebliche Haushalts-Nettoeinkommen, welches gemäß den Feststellungen vergleiche Pkt. römisch zwei. 1) monatlich netto € 2.423,17 (Eigenpension des Beschwerdeführer iHv € 2.563,17 abzüglich des Pauschalbetrages für Wohnkosten von € 140,00) beträgt, die in Paragraph 3, Absatz 2, leg. cit. genannte Wert-Grenze, d.h. es übersteigt das Haushaltseinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Einpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% (derzeit € 1.045,03). 3.5 Soweit der Beschwerdeführer unter Verweis auf die von ihm vorgelegten Unterlagen ins Treffen führt, dass im von seinem monatlichen Nettoeinkommen lediglich ein kleiner Teilbetrag verbliebe, da 80 % davon zur Deckung der Kosten für die Unterbringung im Pflegewohnheim sowie Medikamente und Ausgaben für den täglichen Bedarf aufgewendet würden, vermag er damit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids aufzuzeigen. Hierbei handelt es sich bloß um eine besondere Art der Einkommensverwendung für Wohnung, Verpflegung sowie den bestehenden Betreuungs- und Hilfsaufwand. Das Einkommen des pensionsberechtigten Beschwerdeführers wird daher lediglich zweckgebunden aufgewendet, was jedoch nichts an dem Umstand ändert, dass ihm nach wie vor die Gesamthöhe seiner Eigenpension zuzurechnen ist (vgl. BVwG 12.9.2018, W110 2191167-1 mwN; 18.8.2017, W110 2141098-1).3.5 Soweit der Beschwerdeführer unter Verweis auf die von ihm vorgelegten Unterlagen ins Treffen führt, dass im von seinem monatlichen Nettoeinkommen lediglich ein kleiner Teilbetrag verbliebe, da 80 % davon zur Deckung der Kosten für die Unterbringung im Pflegewohnheim sowie Medikamente und Ausgaben für den täglichen Bedarf aufgewendet würden, vermag er damit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids aufzuzeigen. Hierbei handelt es sich bloß um eine besondere Art der Einkommensverwendung für Wohnung, Verpflegung sowie den bestehenden Betreuungs- und Hilfsaufwand. Das Einkommen des pensionsberechtigten Beschwerdeführers wird daher lediglich zweckgebunden aufgewendet, was jedoch nichts an dem Umstand ändert, dass ihm nach wie vor die Gesamthöhe seiner Eigenpension zuzurechnen ist vergleiche BVwG 12.9.2018, W110 2191167-1 mwN; 18.8.2017, W110 2141098-1). Hinzu kommt, dass - ausgehend vom Wortlaut des § 2 Abs. 2 FeZG - grundsätzlich die "Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert" das Haushalts-Nettoeinkommen bildet, aber im Einzelnen genannte Leistungen nicht anzurechnen sind. Diese Bestimmung legt also als Regel die Einbeziehung sämtlicher Einkünfte fest; Ausnahmen sind im zweiten Satz des § 2 Abs. 2 FeZG explizit genannt (vgl. VwGH 17.4.2009, 2006/03/0110 zur nahezu gleichlautenden Bestimmung des § 48 Abs. 3 und 4 Fernmeldegebührenordnung). Mangels Vorliegens einer derartigen Ausnahme im vorliegenden Fall ist von der belangten Behörde daher zu Recht die Einkunftsart der Pension als Einkommen des Beschwerdeführers berücksichtigt worden (vgl. BVwG 20.11.2015, W219 2002510-1).Hinzu kommt, dass - ausgehend vom Wortlaut des Paragraph 2, Absatz 2, FeZG - grundsätzlich die "Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert" das Haushalts-Nettoeinkommen bildet, aber im Einzelnen genannte Leistungen nicht anzurechnen sind. Diese Bestimmung legt also als Regel die Einbeziehung sämtlicher Einkünfte fest; Ausnahmen sind im zweiten Satz des Paragraph 2, Absatz 2, FeZG explizit genannt vergleiche VwGH 17.4.2009, 2006/03/0110 zur nahezu gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 48, Absatz 3 und 4 Fernmeldegebührenordnung). Mangels Vorliegens einer derartigen Ausnahme im vorliegenden Fall ist von der belangten Behörde daher zu Recht die Einkunftsart der Pension als Einkommen des Beschwerdeführers berücksichtigt worden vergleiche BVwG 20.11.2015, W219 2002510-1). 3.6 Im Hinblick auf die Anerkennung der Pflege- und Betreuungskosten bzw. Aufwendungen für Medikamente und Ausgaben des täglichen Bedarfs als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 2 Abs. 3 FeZG ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 31.3.2008, 2005/17/0275) außergewöhnliche Belastungen nur dann im Rahmen des § 2 Abs. 3 FeZG berücksichtigt werden, wenn die zuständige Abgabenbehörde dazu einen Bescheid erlassen hat, in welchem diese anerkannt worden sind. Darunter ist etwa eine Veranlagung im Verständnis des § 39 Abs. 1 EStG 1988, allenfalls iVm § 41 EStG 1988, zu verstehen, in welcher die Bezug habenden Ausgaben als außergewöhnliche Belastungen iSd §§ 34 und 35 EStG 1988 Berücksichtigung gefunden haben. Des Weiteren kann eine Anerkennung außergewöhnlicher Belastungen gemäß § 34 Abs. 6 EStG 1988 auch durch Erlassung eines Freibetragsbescheides gemäß § 63 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 erfolgen (vgl. VwGH 25.11.2003, 2003/17/0245).3.6 Im Hinblick auf die Anerkennung der Pflege- und Betreuungskosten bzw. Aufwendungen für Medikamente und Ausgaben des täglichen Bedarfs als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, FeZG ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa VwGH 31.3.2008, 2005/17/0275) außergewöhnliche Belastungen nur dann im Rahmen des Paragraph 2, Absatz 3, FeZG berücksichtigt werden, wenn die zuständige Abgabenbehörde dazu einen Bescheid erlassen hat, in welchem diese anerkannt worden sind. Darunter ist etwa eine Veranlagung im Verständnis des Paragraph 39, Absatz eins, EStG 1988, allenfalls in Verbindung mit Paragraph 41, EStG 1988, zu verstehen, in welcher die Bezug habenden Ausgaben als außergewöhnliche Belastungen iSd Paragraphen 34 und 35 EStG 1988 Berücksichtigung gefunden haben. Des Weiteren kann eine Anerkennung außergewöhnlicher Belastungen gemäß Paragraph 34, Absatz 6, EStG 1988 auch durch Erlassung eines Freibetragsbescheides gemäß Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer 3, EStG 1988 erfolgen vergleiche VwGH 25.11.2003, 2003/17/0245). Ein solcher Bescheid wurde trotz ausdrücklicher Aufforderung durch die belangte Behörde vom Beschwerdeführers weder im behördlichen noch im gerichtlichen Verfahren vorgelegt (zu der in diesem Zusammenhang zum Tragen kommenden Mitwirkungspflicht des Befreiungswerbers vgl. VwGH 27.11.2014, 2013/15/0133), sodass allfällige Mehrbelastungen auf Grund seiner Pflegebedürftigkeit keine Berücksichtigung finden konnten und daher nicht auf das Haushalts-Nettoeinkommen anzurechnen waren.Ein solcher Bescheid wurde trotz ausdrücklicher Aufforderung durch die belangte Behörde vom Beschwerdeführers weder im behördlichen noch im gerichtlichen Verfahren vorgelegt (zu der in diesem Zusammenhang zum Tragen kommenden Mitwirkungspflicht des Befreiungswerbers vergleiche VwGH 27.11.2014, 2013/15/0133), sodass allfällige Mehrbelastungen auf Grund seiner Pflegebedürftigkeit keine Berücksichtigung finden konnten und daher nicht auf das Haushalts-Nettoeinkommen anzurechnen waren. 3.7 Entsprechendes gilt für die Wohnkosten des Beschwerdeführers: Mangels Vorlage eines geeigneten Nachweises über die Höhe des Hauptmietzinses sowie der Betriebskosten und damit des Bestehens eines Rechtsverhältnisses nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen (vgl. § 2 Abs. 3 Z 1 FeZG) war daher - wie von der belangten Behörde richtig bemessen - nur der Abzug eines monatlichen Pauschalbetrages in Höhe von € 140,00 möglich (vgl. § 1 Abs. 1a Fernsprechentgeltzuschussverordnung, BGBl. II Nr. 90/2001 idF BGBl. II Nr. 9/2017).Mangels Vorlage eines geeigneten Nachweises über die Höhe des Hauptmietzinses sowie der Betriebskosten und damit des Bestehens eines Rechtsverhältnisses nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen vergleiche Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, FeZG) war daher - wie von der belangten Behörde richtig bemessen - nur der Abzug eines monatlichen Pauschalbetrages in Höhe von € 140,00 möglich vergleiche Paragraph eins, Absatz eins a, Fernsprechentgeltzuschussverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 9 aus 2017,). 3.8 Der Vollständigkeit halber sei im Hinblick auf die Anrechnung der Kosten einer 24-Stunden-Betreuung darauf hingewiesen, dass zu ihrer Geltendmachung der Bezug eines Zuschusses zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung des Sozialministeriumservice durch die ursprüngliche Zuerkennungsmitteilung, durch eine Bescheinigung des Sozialministeriumservice oder auf andere geeignete Weise nachzuweisen ist (vgl. ErlRV 1176 BlgNR
  2. GP, S. 2). Der vom Beschwerdeführer vorgelegte Kontoauszug erfüllt diese Voraussetzung nicht. Selbst bei Annahme, dass im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/15/0003) der vom (anwaltlich unvertretenen) Beschwerdeführer vorgelegte Beleg als geeigneter Nachweis eines solchen Bezuges verstanden werden konnte, scheitert eine Anrechnung der Aufwendungen aber bereits daran, dass im Zeitpunkt der Antragstellung bzw. dem 1.1.2019, als nächstmöglichem Termin für die Gewährung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt, diese Kostenposition nicht mehr vorlag, da der Beschwerdeführer - wie von ihm selbst vorgebracht - seit Mitte Dezember 2018 in einem Altenpflegeheim betreut wird. Zudem ist zu bemerken, dass selbst bei Anrechnung der geltend gemachten Aufwendungen auf das Haushalts-Nettoeinkommen, eine Überschreitung des maßgeblichen Richtsatzes vorläge. Der übermittelte Kostenvoranschlag zur Pflegebetreuung stellt keinen Nachweis tatsächlicher Aufwendungen dar und war daher schon deshalb nicht zu berücksichtigen.3.8 Der Vollständigkeit halber sei im Hinblick auf die Anrechnung der Kosten einer 24-Stunden-Betreuung darauf hingewiesen, dass zu ihrer Geltendmachung der Bezug eines Zuschusses zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung des Sozialministeriumservice durch die ursprüngliche Zuerkennungsmitteilung, durch eine Bescheinigung des Sozialministeriumservice oder auf andere geeignete Weise nachzuweisen ist vergleiche ErlRV 1176 BlgNR
  3. GP, S. 2). Der vom Beschwerdeführer vorgelegte Kontoauszug erfüllt diese Voraussetzung nicht. Selbst bei Annahme, dass im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 20.12.2016, Ra 2016/15/0003) der vom (anwaltlich unvertretenen) Beschwerdeführer vorgelegte Beleg als geeigneter Nachweis eines solchen Bezuges verstanden werden konnte, scheitert eine Anrechnung der Aufwendungen aber bereits daran, dass im Zeitpunkt der Antragstellung bzw. dem 1.1.2019, als nächstmöglichem Termin für die Gewährung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt, diese Kostenposition nicht mehr vorlag, da der Beschwerdeführer - wie von ihm selbst vorgebracht - seit Mitte Dezember 2018 in einem Altenpflegeheim betreut wird. Zudem ist zu bemerken, dass selbst bei Anrechnung der geltend gemachten Aufwendungen auf das Haushalts-Nettoeinkommen, eine Überschreitung des maßgeblichen Richtsatzes vorläge. Der übermittelte Kostenvoranschlag zur Pflegebetreuung stellt keinen Nachweis tatsächlicher Aufwendungen dar und war daher schon deshalb nicht zu berücksichtigen. Da - abgesehen von den pauschalierten Wohnkosten - eine Reduktion des festgestellten Nettohaushaltseinkommens mangels Vorliegens weiterer abzugsfähiger Ausgaben bzw. einer außergewöhnlichen Belastung iSd §§ 34 und 35 Einkommenssteuergesetz 1988 nicht in Frage kommt und somit eine Richtsatzüberschreitung vorliegt, hat die belangte Behörde den Antrag zu Recht abgewiesen.Da - abgesehen von den pauschalierten Wohnkosten - eine Reduktion des festgestellten Nettohaushaltseinkommens mangels Vorliegens weiterer abzugsfähiger Ausgaben bzw. einer außergewöhnlichen Belastung iSd Paragraphen 34 und 35 Einkommenssteuergesetz 1988 nicht in Frage kommt und somit eine Richtsatzüberschreitung vorliegt, hat die belangte Behörde den Antrag zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. 3.9 Gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG konnte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall von einer mündlichen Verhandlung absehen. Der Sachverhalt war als solcher geklärt und nicht ergänzungsbedürftig. Auch die Beschwerde hat keine Fragen aufgeworfen, welche die Durchführung einer Verhandlung nahe gelegt hätten. Es hat keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt.3.9 Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, VwGVG konnte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall von einer mündlichen Verhandlung absehen. Der Sachverhalt war als solcher geklärt und nicht ergänzungsbedürftig. Auch die Beschwerde hat keine Fragen aufgeworfen, welche die Durchführung einer Verhandlung nahe gelegt hätten. Es hat keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, da der gegenständliche Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Gesetzeslage erscheint im entscheidungswesentlichen Zusammenhang insgesamt klar und eindeutig (zur Unzulässigkeit einer Revision aus diesem Grunde vgl. VwGH 27.08.2014, Ra 2014/05/0007 mwN).Die Revision ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig, da der gegenständliche Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Gesetzeslage erscheint im entscheidungswesentlichen Zusammenhang insgesamt klar und eindeutig (zur Unzulässigkeit einer Revision aus diesem Grunde vergleiche VwGH 27.08.2014, Ra 2014/05/0007 mwN). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W110.2215497.1.00

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