GG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextBEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der bei der belangten Behörde am 23.11.2018 eingelangte Antrag der Beschwerdeführerin auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Am 08.04.2019 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die vorliegende Beschwerde samt Verwaltungsakt vor. Mit Schreiben vom 08.04.2019, hg. eingelangt am 17.04.2019, zog die Beschwerdeführerin die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Bei einer rechtswirksamen Zurückziehung einer Beschwerde ist das Beschwerdeverfahren einzustellen. Ab dem Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde kommt eine materiell- oder verfahrensrechtliche Absprache über die Beschwerde(
Vm § 25a Abs. 1 VwGG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
GG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W110.2217134.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.