Vm § 17 VwGVG wird dem Erstbeschwerdeführer der Ersatz der Barauslagen für den Dolmetscherrömisch eins.
Paragraph 76, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG wird dem Erstbeschwerdeführer der Ersatz der Barauslagen für den Dolmetscher XXXX für die Sprache ARABISCH in der Verhandlung am 27.09.2018 iHv €römisch 40 für die Sprache ARABISCH in der Verhandlung am 27.09.2018 iHv € 52,16 auferlegt. Der Erstbeschwerdeführer hat den Betrag von € 52,16 auf das Konto des Bundesverwaltungsgerichts, IBAN: AT840100000005010167, BIC: BUNDATWW, binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses bei sonstiger Exekution zu überweisen. II.
Vm § 17 VwGVG wird dem Zweitbeschwerdeführer der Ersatz der Barauslagen für den Dolmetscherrömisch zwei.
Paragraph 76, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG wird dem Zweitbeschwerdeführer der Ersatz der Barauslagen für den Dolmetscher XXXX für die Sprache ARABISCH in der Verhandlung am 27.09.2018 iHv €römisch 40 für die Sprache ARABISCH in der Verhandlung am 27.09.2018 iHv € 52,17 auferlegt. Der Zweitbeschwerdeführer hat den Betrag von € 52,17 auf das Konto des Bundesverwaltungsgerichts, IBAN: AT840100000005010167, BIC: BUNDATWW, binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses bei sonstiger Exekution zu überweisen. III.
Vm § 17 VwGVG wird dem Drittbeschwerdeführer der Ersatz der Barauslagen für den Dolmetscherrömisch drei.
Paragraph 76, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG wird dem Drittbeschwerdeführer der Ersatz der Barauslagen für den Dolmetscher XXXX für die Sprache ARABISCH in der Verhandlung am 27.09.2018 iHv €römisch 40 für die Sprache ARABISCH in der Verhandlung am 27.09.2018 iHv € 52,17 auferlegt. Der Drittbeschwerdeführer hat den Betrag von € 52,17 auf das Konto des Bundesverwaltungsgerichts, IBAN: AT840100000005010167, BIC: BUNDATWW, binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses bei sonstiger Exekution zu überweisen. B) Die Revision ist
4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Mit Schriftsatz vom 19.08.2015 erhoben die Beschwerdeführer, die minderjährigen Beschwerdeführer vertreten durch ihren Vater, Beschwerde
Vm Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG gegen die Festnahme der Beschwerdeführer am 29.08.2015, 15:00 Uhr, und die Anhaltung im Rahmen der Festnahme
BFA-VG vom 29.08.2015, 15:00 Uhr, bis 31.08.2015, ca. 19:00 Uhr, gegen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt).1. Mit Schriftsatz vom 19.08.2015 erhoben die Beschwerdeführer, die minderjährigen Beschwerdeführer vertreten durch ihren Vater, Beschwerde
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BFA-V in Verbindung mit Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG gegen die Festnahme der Beschwerdeführer am 29.08.2015, 15:00 Uhr, und die Anhaltung im Rahmen der Festnahme
BFA-VG vom 29.08.2015, 15:00 Uhr, bis 31.08.2015, ca. 19:00 Uhr, gegen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt). Die Beschwerdeführer beantragten, das Bundesverwaltungsgericht möge feststellen, dass die Festnahme der Beschwerdeführer
dem BFA-VG in rechtswidriger bzw. unionsrechtswidriger Weise erfolgt sei, dass die Anhaltung der Beschwerdeführer
dem BFA-VG von 29.08.2015, 15:00 Uhr, bis 31.08.2015, ca. 19:00 Uhr, in rechtswidriger Weise erfolgt sei, eine mündliche Beschwerdeverhandlung unter Einvernahme der Beschwerdeführer und eines informierten Vertreters des Bundesministeriums für Inneres als Zeugen durchführen, den Beschwerdeführern die Aufwendungen
GVG iVm Art. 1 VwG-AufwandersatzVO im Umfang von Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand ersetzen, den Beschwerdeführern etwaige Dolmetschkosten ersetzen und im Falle des Obsiegens der Behörde den Beschwerdeführer vom Ersatz des Aufwandersatzes iSd VwG-AufwErsV befreien.Die Beschwerdeführer beantragten, das Bundesverwaltungsgericht möge feststellen, dass die Festnahme der Beschwerdeführer
dem BFA-VG in rechtswidriger bzw. unionsrechtswidriger Weise erfolgt sei, dass die Anhaltung der Beschwerdeführer
dem BFA-VG von 29.08.2015, 15:00 Uhr, bis 31.08.2015, ca. 19:00 Uhr, in rechtswidriger Weise erfolgt sei, eine mündliche Beschwerdeverhandlung unter Einvernahme der Beschwerdeführer und eines informierten Vertreters des Bundesministeriums für Inneres als Zeugen durchführen, den Beschwerdeführern die Aufwendungen
Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Artikel eins, VwG-AufwandersatzVO im Umfang von Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand ersetzen, den Beschwerdeführern etwaige Dolmetschkosten ersetzen und im Falle des Obsiegens der Behörde den Beschwerdeführer vom Ersatz des Aufwandersatzes iSd VwG-AufwErsV befreien. Mit Schriftsatz vom 11.12.2015 erstattete das Bundesamt eine Beschwerdebeantwortung. Es beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerden des Zweitbeschwerdeführers und des Drittbeschwerdeführers mangels Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt als unzulässig zurückweisen, die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers betreffend die Anhaltung am 31.08.2015 ab 12:15 Uhr mangels Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt als unzulässig zurückweisen, die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers im Übrigen als unbegründet abweisen und dem Bund den Schriftsatzaufwand
GVG iVm VwG-AufwErsV zusprechen.Mit Schriftsatz vom 11.12.2015 erstattete das Bundesamt eine Beschwerdebeantwortung. Es beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerden des Zweitbeschwerdeführers und des Drittbeschwerdeführers mangels Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt als unzulässig zurückweisen, die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers betreffend die Anhaltung am 31.08.2015 ab 12:15 Uhr mangels Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt als unzulässig zurückweisen, die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers im Übrigen als unbegründet abweisen und dem Bund den Schriftsatzaufwand
Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit VwG-AufwErsV zusprechen. Am 27.09.2018 fand von 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr die hg. mündliche Verhandlung unter Beiziehung des im Spruch genannten Dolmetschers für die Sprache ARABISCH durch, da der Erstbeschwerdeführer der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig war; das Bundesamt nahm daran nicht teil. Mit mündlich verkündetem Beschluss verband es die Verfahren der drei Beschwerdeführer zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung. Mit dem am 27.09.2018 mündlich verkündeten Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers gegen die Anhaltung im Rahmen der Festnahme von 31.08.2015, 11:58 Uhr bis 21:00 Uhr,
Vm § 40 Abs. 2 Z 1 BFA-VG statt und stellte fest, dass die Anhaltung des Erstbeschwerdeführers im Rahmen der Festnahme rechtswidrig war. Im Übrigen wies es die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers gegen die Festnahme und Anhaltung
Vm § 40 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ab, ebenso
GVG den Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz und den Antrag des Erstbeschwerdeführers auf Kostenersatz. Das Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers und des Drittbeschwerdeführers
1 Z 1 BFA-VG statt und stellte fest, dass die Anhaltung rechtswidrig war. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wurde
GVG abgewiesen. Keine der Parteien stellte einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des am 27.09.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses. Das Bundesverwaltungsgericht fertigte das Erkenntnis am 28.12.2018 gekürzt aus.Am 27.09.2018 fand von 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr die hg. mündliche Verhandlung unter Beiziehung des im Spruch genannten Dolmetschers für die Sprache ARABISCH durch, da der Erstbeschwerdeführer der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig war; das Bundesamt nahm daran nicht teil. Mit mündlich verkündetem Beschluss verband es die Verfahren der drei Beschwerdeführer zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung. Mit dem am 27.09.2018 mündlich verkündeten Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers gegen die Anhaltung im Rahmen der Festnahme von 31.08.2015, 11:58 Uhr bis 21:00 Uhr,
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG statt und stellte fest, dass die Anhaltung des Erstbeschwerdeführers im Rahmen der Festnahme rechtswidrig war. Im Übrigen wies es die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers gegen die Festnahme und Anhaltung
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ab, ebenso
Paragraph 35, VwGVG den Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz und den Antrag des Erstbeschwerdeführers auf Kostenersatz. Das Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers und des Drittbeschwerdeführers
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG statt und stellte fest, dass die Anhaltung rechtswidrig war. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wurde
Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. Keine der Parteien stellte einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des am 27.09.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses. Das Bundesverwaltungsgericht fertigte das Erkenntnis am 28.12.2018 gekürzt aus.
GVG iVm §§ 53a Abs. 2, 53b AVG mit € 156,50 (inkl. USt). Das Bundesverwaltungsgericht wies die Dolmetschergebühr am 14.12.2018 an.Mit Beschluss vom 20.02.2019 bestimmte das Bundesverwaltungsgericht die gebührenrechtlichen Ansprüche des Dolmetschers nachträglich
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 53 a, Absatz 2, 53 b, AVG mit € 156,50 (inkl. USt). Das Bundesverwaltungsgericht wies die Dolmetschergebühr am 14.12.2018 an. 4. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den vorliegenden Gerichtsakten und den Gerichtsakten betreffen die Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe. II. Erwägungenrömisch zwei. Erwägungen
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Barauslagenersatz Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind,
1 AVG die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen
Abs. 2 von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind. Treffen die Voraussetzungen der vorangehenden Absätze auf mehrere Beteiligte zu, so sind die Auslagen
Abs. 3 auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen. Ist eine Amtshandlung nicht ohne größere Barauslagen durchführbar, so kann die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat,
Abs. 4 zum Erlag eines entsprechenden Vorschusses verhalten werden.Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind,
Paragraph 76, Absatz eins, AVG die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen
Absatz 2, von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind. Treffen die Voraussetzungen der vorangehenden Absätze auf mehrere Beteiligte zu, so sind die Auslagen
Absatz 3, auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen. Ist eine Amtshandlung nicht ohne größere Barauslagen durchführbar, so kann die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat,
Absatz 4, zum Erlag eines entsprechenden Vorschusses verhalten werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 24.06.2003, 2001/01/0260, bejaht, dass diese Vorschrift auch im Maßnahmebeschwerdeverfahren anwendbar ist und der "Antragsteller" die Barauslagen zu tragen hat. Dem Bundesverwaltungsgericht sind durch die Durchführung der mündlichen Verhandlung über die Beschwerde Dolmetschergebühren erwachsen. Der Dolmetscher verzeichnete € 156,50 an Gebühren; die Gebührennote musste vom Bundesverwaltungsgericht nicht berichtigt werden. Somit sind dem Bundesverwaltungsgericht € 156,50 an Barauslagen entstanden, die von den Beschwerdeführern dem Bundesverwaltungsgericht
Vm § 17 VwGVG zu erstatten sind.Dem Bundesverwaltungsgericht sind durch die Durchführung der mündlichen Verhandlung über die Beschwerde Dolmetschergebühren erwachsen. Der Dolmetscher verzeichnete € 156,50 an Gebühren; die Gebührennote musste vom Bundesverwaltungsgericht nicht berichtigt werden. Somit sind dem Bundesverwaltungsgericht € 156,50 an Barauslagen entstanden, die von den Beschwerdeführern dem Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 76, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zu erstatten sind. Die Verhandlung diente der Sachverhaltsermittlung in den Verfahren der drei Beschwerdeführer im gleichen Ausmaß, auch wenn nur der Erstbeschwerdeführer befragt wurde, da er als Vater auch seine minderjährigen Kinder vertrat und auch die die Verfahren des Zweit- und Drittbeschwerdeführers betreffenden Fragen beantwortete. Die Barauslagen sind daher den drei Beschwerdeführern zu gleichen Teilen aufzuerlegen. Der um € 0,01 abweichende Betrag ergibt sich aus der Rundung der Beträge. Zu B) Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist zulässig, weil es an einer Rechtsprechung zur Auferlegung des Barauslagenersatzes im Schubhaftverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht
Vm § 17 VwGVG fehlt; eine solche besteht nur im Hinblick auf § 53 Abs. 4 BFA-VG und § 113 Abs. 1 Z 4 FPG (s. VwGH 19.05.2015, Ro 2014/21/0071) bzw. auf das Bescheidbeschwerdeverfahren (VwGH 12.10.2015, Ro 2015/22/0022).Die Revision ist zulässig, weil es an einer Rechtsprechung zur Auferlegung des Barauslagenersatzes im Schubhaftverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 76, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG fehlt; eine solche besteht nur im Hinblick auf Paragraph 53, Absatz 4, BFA-VG und Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 4, FPG (s. VwGH 19.05.2015, Ro 2014/21/0071) bzw. auf das Bescheidbeschwerdeverfahren (VwGH 12.10.2015, Ro 2015/22/0022). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W112.2115747.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.