G 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF, und §§ 52 , 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 15 b, 57, AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF, und Paragraphen 52, , 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) brachte am XXXX beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) einen Antrag auf internationalen Schutz
G), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, ein.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) brachte am römisch 40 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) einen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, ein.
G darauf aufmerksam gemacht, dass eine Abwesenheit von mehr als 48 Stunden von der Betreuungseinrichtung als Verletzung der Meldeverpflichtung gelten würde. Gleichzeitig wurde der BF
2 BFA-VG mittels Verfahrensanordung auf die Verpflichtung der Inanspruchnahme eines Rückkehrberatungsgesprächs aufmerksam gemacht.
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AslyG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem BF wurde
G ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III).
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen und weiters
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
und V). Unter Spruchpunkt VIII. wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung
1 Z 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und festgestellt, dass
1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VII). Unter Spruchpunkt VII. wurde dem BF
G aufgetragen, ab dem XXXX in einem namentlich genannten Quartier Unterkunft zu nehmen.6. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AslyG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem BF wurde
Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und weiters
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier. und römisch fünf). Unter Spruchpunkt römisch acht. wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und festgestellt, dass
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sieben). Unter Spruchpunkt römisch sieben. wurde dem BF
Paragraph 15, b Absatz eins, AsylG aufgetragen, ab dem römisch 40 in einem namentlich genannten Quartier Unterkunft zu nehmen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der BF bezüglich des von ihm geschilderten Vorfalles Ende XXXX , er daraufhin im XXXX aus seinem Heimatdorf weggegangen sei. Weitere Vorfälle habe es nicht gegeben. Im Zuge einer weiteren Einvernahme habe der BF zu dem von ihm behaupteten Vorfall befragt, nun widersprüchlich ausgeführt, dass sich der Vorfall Anfang XXXX " in XXXX " ereignet habe. Der BF sei weiters nicht in der Lage gewesen den Ort des Straßenprotestes näher zu beschreiben. Er habe dazu lediglich ausgeführt, es sei eine große Straße "Highway" gewesen und habe sich dort eine Tankstelle befunden. Der BF sei dorthin direkt ohne Unterbrechung oder Stau, 6 bis 7 Stunden, unterwegs gewesen. Befragt, ob der BF auf dem Weg dorthin durch eine große Stadt gefahren sei (Anm. XXXX , Distrikthauptstadt 1,6 Mio. Einwohner), habe dieser angegeben, darauf nicht geachtet zu haben. Dies würde aus zweierlei Hinsicht unglaubwürdig erscheinen: Eine Abfrage auf Google-Maps habe ergeben, dass die Fahrtzeit zwischen den beiden vom BF angeführten Orten lediglich zweieinhalb bis 3 Stunden betragen würde. Eine mehr als doppelt so lange Fahrtzeit erscheine dahervorallem weil der BF angegeben habe, dass es weder Verzögerungen noch Staus oder sonstige Unterbrechungen gegeben habe und er dort direkt hingefahren sei- äußerst unwahrscheinlich. Des weiteres habe dem BF kein Glaube geschenkt werden können, dass diesem nicht einmal das Durchqueren der 1,6 Millionen Einwohner-Stadt XXXX auffallen würde, zumal der BF auch angegeben habe, lediglich 20 km außerhalb von XXXX , die zudem der Hauptort seines Distriktchefs sei, wohnhaft gewesen seien.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der BF bezüglich des von ihm geschilderten Vorfalles Ende römisch 40 , er daraufhin im römisch 40 aus seinem Heimatdorf weggegangen sei. Weitere Vorfälle habe es nicht gegeben. Im Zuge einer weiteren Einvernahme habe der BF zu dem von ihm behaupteten Vorfall befragt, nun widersprüchlich ausgeführt, dass sich der Vorfall Anfang römisch 40 " in römisch 40 " ereignet habe. Der BF sei weiters nicht in der Lage gewesen den Ort des Straßenprotestes näher zu beschreiben. Er habe dazu lediglich ausgeführt, es sei eine große Straße "Highway" gewesen und habe sich dort eine Tankstelle befunden. Der BF sei dorthin direkt ohne Unterbrechung oder Stau, 6 bis 7 Stunden, unterwegs gewesen. Befragt, ob der BF auf dem Weg dorthin durch eine große Stadt gefahren sei Anmerkung römisch 40 , Distrikthauptstadt 1,6 Mio. Einwohner), habe dieser angegeben, darauf nicht geachtet zu haben. Dies würde aus zweierlei Hinsicht unglaubwürdig erscheinen: Eine Abfrage auf Google-Maps habe ergeben, dass die Fahrtzeit zwischen den beiden vom BF angeführten Orten lediglich zweieinhalb bis 3 Stunden betragen würde. Eine mehr als doppelt so lange Fahrtzeit erscheine dahervorallem weil der BF angegeben habe, dass es weder Verzögerungen noch Staus oder sonstige Unterbrechungen gegeben habe und er dort direkt hingefahren sei- äußerst unwahrscheinlich. Des weiteres habe dem BF kein Glaube geschenkt werden können, dass diesem nicht einmal das Durchqueren der 1,6 Millionen Einwohner-Stadt römisch 40 auffallen würde, zumal der BF auch angegeben habe, lediglich 20 km außerhalb von römisch 40 , die zudem der Hauptort seines Distriktchefs sei, wohnhaft gewesen seien. In diesem Zusammenhang sei weiteres darauf hinzuweisen, dass die Partei "Shiromani Akali Dal" eine politische Partei der Sikhs im indischen Bundesstaat Punjab (dem Herkunftsbundesstaat des) und nicht jene der Hindus sei. Die Behauptung des BF als Sikh von Hindus bedroht worden zu sein, stehe daher in einen krassen Widerspruch zu den eigenen Angaben des BF, die "Bedroher" seien Mitglieder der "Shiromani Akali Dal" und somit Vertreter der eigenen Glaubensrichtung des BF. Diesem Vorbringen sei daher kein Glaube geschenkt worden, weil es dem Amtswissen widersprechen würde, in sich widersprüchlich sei und der allgemeinen Lebenserfahrung widerspreche. Der BF habe zu keiner Zeit dieses Vorbringen glaubhaft machen können. Der BF habe lediglich einen Sachverhalt in den Raum gestellt, ohne diesen auch auf konkrete Befragung hin, plausibel darlegen zu können. Überdies sei der BF auch zu sehr generellen Fragen, wie z.B. einer Wegbeschreibung oder der Beschreibung seiner exakten Adresse in Indien (unter Verwendung von Satelittenbildern) nicht in der Lage gewesen, korrekt zu antworten. So habe der BF beispielsweise auch angegeben, lediglich 30 km von XXXX nach XXXX , ins Gotteshaus zum Beten gefahren sein. XXXX würde sich jedoch 85 km von XXXX entfernt befinden.Die Behauptung des BF als Sikh von Hindus bedroht worden zu sein, stehe daher in einen krassen Widerspruch zu den eigenen Angaben des BF, die "Bedroher" seien Mitglieder der "Shiromani Akali Dal" und somit Vertreter der eigenen Glaubensrichtung des BF. Diesem Vorbringen sei daher kein Glaube geschenkt worden, weil es dem Amtswissen widersprechen würde, in sich widersprüchlich sei und der allgemeinen Lebenserfahrung widerspreche. Der BF habe zu keiner Zeit dieses Vorbringen glaubhaft machen können. Der BF habe lediglich einen Sachverhalt in den Raum gestellt, ohne diesen auch auf konkrete Befragung hin, plausibel darlegen zu können. Überdies sei der BF auch zu sehr generellen Fragen, wie z.B. einer Wegbeschreibung oder der Beschreibung seiner exakten Adresse in Indien (unter Verwendung von Satelittenbildern) nicht in der Lage gewesen, korrekt zu antworten. So habe der BF beispielsweise auch angegeben, lediglich 30 km von römisch 40 nach römisch 40 , ins Gotteshaus zum Beten gefahren sein. römisch 40 würde sich jedoch 85 km von römisch 40 entfernt befinden. Die Angaben des BF würden damit allgemein bekannten und auch überprüfbaren Tatsachen widersprechen. Dem Vorbringen des BF würde auch deshalb kein Glaube geschenkt werden, da diese vage und sehr oberflächlich gehalten werden würden. Zudem würde sich die Familie des BF, die den Angaben des BF nach von diesen ebenso bedroht worden seien, nach wie vor in Indien unbehelligt aufhalten. Es könne zudem ausgeschlossen werden, dass dem BF im Herkunftsstaat die Lebensgrundlage entzogen worden sei. Es sei sowohl die Grundversorgung als auch die medizinische Versorgung in Indien gewährleistet. Im konkreten Fall handle es sich beim BF um einen gesunden, arbeitsfähigen, handlungsfähigen jungen Erwachsenen, wodurch auch die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Des weiteres habe der BF in Indien zwölf Jahre die Schule besucht und eigenen Angaben zufolge bereits in der elterlichen Landwirtschaft geholfen und auch am Bau gearbeitet. Der BF verfüge damit über entsprechende Berufserfahrung, die es ihm erleichtern würde, nach einer Rückkehr neuerlich in diesem Erwerbsfeld tätig zu werden. Auch würden sie die Eltern des BF nach wie vor im Herkunftsstaat aufhalten und sei der BF selbst bisher nur für einige Monate abwesend gewesen. Es sei ihnen daher möglich familiäre Kontakte zu erneuern bzw. in sein familiäres bestehendes Netzwerk zurückzukehren. Der BF habe zudem selbst angeführt, dass ihm im Falle einer Rückkehr keinerlei Bedrohung, Verfolgung oder Sanktionen von staatlicher Seite drohen würden. Es bestehe auch kein anderer Hinweis darauf, die eine Abschiebung unzulässig machen könnte. In Indien würde nicht eine solche Gefährdungslage bestehen, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehren würde, einer Gefährdung ausgesetzt sei. Wie sich aus den Feststellungen ergeben würde, existiere in Indien weder eine Bürgerkriegssituation noch herrsche eine Hungersnot. Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen worden seien, wurde angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums beziehen würde, auf Grund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuelle bezeichnet werden könnten. Dieses Amtswissen sei dem BF im Zuge der Einvernahme am XXXX angeboten worden. Der BF habe auf eine Übernahme verzichtet und auch bis dato dazu keinerlei Stellungnahme abgegeben. Zur allgemeinen Situation im Konflikt zwischen Indien und Pakistan sei anzuführen, dass es sich hier um einen regionalen Konflikt in der Provinz Kaschmir handeln würde. Im gesamten Verfahren habe der BF nicht angegeben, dass er hiervon persönlich in irgendeiner Form betroffen sei. Auch sein Herkunfts- Bundesstaat XXXX sei von diesem Konflikt nicht betroffen.Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen worden seien, wurde angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums beziehen würde, auf Grund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuelle bezeichnet werden könnten. Dieses Amtswissen sei dem BF im Zuge der Einvernahme am römisch 40 angeboten worden. Der BF habe auf eine Übernahme verzichtet und auch bis dato dazu keinerlei Stellungnahme abgegeben. Zur allgemeinen Situation im Konflikt zwischen Indien und Pakistan sei anzuführen, dass es sich hier um einen regionalen Konflikt in der Provinz Kaschmir handeln würde. Im gesamten Verfahren habe der BF nicht angegeben, dass er hiervon persönlich in irgendeiner Form betroffen sei. Auch sein Herkunfts- Bundesstaat römisch 40 sei von diesem Konflikt nicht betroffen. Das Vorbringen des BF wurde von Seiten des BFA im Rahmen der Beweiswürdigung als gänzlich unwahr erachtet, sodass die vom BF behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden hätten können und auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher beurteilt werden hätte können (VwGH 9.5.1996, Zl. 95/20/0380). Beweismittel habe der BF keine vorgelegt. Selbst wenn man seine Angaben ohne die Durchführung einer Glaubwürdigkeitsüberprüfung einer rechtlichen Beurteilung unterziehe, müsse hierzu angeführt werden, dass eine Bedrohung, die von Privatpersonen ausgehen würde, im konkreten Fall dem Staat Indien realistischer Weise nicht zugerechnet werden könne (vgl. z.B. VwGH 06.10.1999, 98/01/0311; 24.06.1999, 98/20/0574; 04.05.2000, 99/20/0177). Der BF könne den Schutz der Sicherheitsorgane in Indien in Anspruch nehmen, welche jedenfalls Willens und grundsätzlich auch in der Lage sein würde, den Bewohnern Schutz zu gewähren. Ein solcher Schutz könne- nicht einmal in Österreich- zwar nicht lückenlos bestehen, doch könne ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden, weshalb dem Fehlen eines solchen auch keine Asylrelevanz zukommen würde (VwGH 04.05.2000, 99/20/0177). Aus diesen Gründen habe sein Vorbringen keine Asylrelevanz erlangen können.Das Vorbringen des BF wurde von Seiten des BFA im Rahmen der Beweiswürdigung als gänzlich unwahr erachtet, sodass die vom BF behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden hätten können und auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher beurteilt werden hätte können (VwGH 9.5.1996, Zl. 95/20/0380). Beweismittel habe der BF keine vorgelegt. Selbst wenn man seine Angaben ohne die Durchführung einer Glaubwürdigkeitsüberprüfung einer rechtlichen Beurteilung unterziehe, müsse hierzu angeführt werden, dass eine Bedrohung, die von Privatpersonen ausgehen würde, im konkreten Fall dem Staat Indien realistischer Weise nicht zugerechnet werden könne vergleiche z.B. VwGH 06.10.1999, 98/01/0311; 24.06.1999, 98/20/0574; 04.05.2000, 99/20/0177). Der BF könne den Schutz der Sicherheitsorgane in Indien in Anspruch nehmen, welche jedenfalls Willens und grundsätzlich auch in der Lage sein würde, den Bewohnern Schutz zu gewähren. Ein solcher Schutz könne- nicht einmal in Österreich- zwar nicht lückenlos bestehen, doch könne ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden, weshalb dem Fehlen eines solchen auch keine Asylrelevanz zukommen würde (VwGH 04.05.2000, 99/20/0177). Aus diesen Gründen habe sein Vorbringen keine Asylrelevanz erlangen können. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, würden im Falle des BF auch keine Anhaltspunkte vorliegen, dass der BF bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Der Asylwerber habe vielmehr von sich aus konkrete durch Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben zu machen, aus denen abgeleitet werden könne, was dem BF zum Schluss veranlasse, dass diese allgemeinen Gefährdungen individuell seine Person selbst betreffen könnten (vgl. Erk. des VwGH vom 20.07.1995, Zl. 95/18/0976).Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, würden im Falle des BF auch keine Anhaltspunkte vorliegen, dass der BF bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Der Asylwerber habe vielmehr von sich aus konkrete durch Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben zu machen, aus denen abgeleitet werden könne, was dem BF zum Schluss veranlasse, dass diese allgemeinen Gefährdungen individuell seine Person selbst betreffen könnten vergleiche Erk. des VwGH vom 20.07.1995, Zl. 95/18/0976). Ein solches Vorbringen habe der BF jedoch nicht erstattet, weshalb von einer dem BF persönlich treffenden Gefährdung nicht ausgegangen werden habe können. In Indien bestehe weiters nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, eine Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt sein würde. Wie sich aus den Feststellungen ergebe, herrsche in Indien keine Bürgerkriegssituation, die Staatsgewalt sei grundsätzlich funktionsfähig. Der BF habe auch keine auf seine Person bezogenen außergewöhnlichen Umstände behauptet, die ein Abschiebungshindernis bilden hätten können. Da auch die Grundversorgung mit Lebensmitteln gewährleistet sei, bestehe auch kein Anhaltspunkt dafür, dass der BF im Falle der Rückführung in eine aussichtslose Situation geraten könnte. Außerdem können den dem Verfahren zu Grunde gelegten Länderberichten nach vorübergehende Notlagen durch Armenausspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, ausgeglichen werden.Ein solches Vorbringen habe der BF jedoch nicht erstattet, weshalb von einer dem BF persönlich treffenden Gefährdung nicht ausgegangen werden habe können. In Indien bestehe weiters nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, eine Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt sein würde. Wie sich aus den Feststellungen ergebe, herrsche in Indien keine Bürgerkriegssituation, die Staatsgewalt sei grundsätzlich funktionsfähig. Der BF habe auch keine auf seine Person bezogenen außergewöhnlichen Umstände behauptet, die ein Abschiebungshindernis bilden hätten können. Da auch die Grundversorgung mit Lebensmitteln gewährleistet sei, bestehe auch kein Anhaltspunkt dafür, dass der BF im Falle der Rückführung in eine aussichtslose Situation geraten könnte. Außerdem können den dem Verfahren zu Grunde gelegten Länderberichten nach vorübergehende Notlagen durch Armenausspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, ausgeglichen werden. Es könne somit keinesfalls davon ausgegangen werden, dass der BF schon aufgrund der allgemeinen Situation in seinem Heimatland im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage gedrängt werden könne, welche dem BF eine Rückkehr nach Indien unzumutbar erscheinen lassen könne. Es werde hier in besonderem Maße auf die Judikatur des EGMR hingewiesen, wonach dieser wiederholt festgestellt habe, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden könne, dass der Herkunftsstadt gewisse soziale, medizinische oder sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes biete. Nur unter außerordentlichen Umständen, wie etwa im Urteil des EGMR, Z. 146/196/767/964 vom 2.5.1997 dargestellt, könne die Entscheidung den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen.Es könne somit keinesfalls davon ausgegangen werden, dass der BF schon aufgrund der allgemeinen Situation in seinem Heimatland im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage gedrängt werden könne, welche dem BF eine Rückkehr nach Indien unzumutbar erscheinen lassen könne. Es werde hier in besonderem Maße auf die Judikatur des EGMR hingewiesen, wonach dieser wiederholt festgestellt habe, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden könne, dass der Herkunftsstadt gewisse soziale, medizinische oder sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes biete. Nur unter außerordentlichen Umständen, wie etwa im Urteil des EGMR, Ziffer 146 /, 196 /, 767 /, 964, vom 2.5.1997 dargestellt, könne die Entscheidung den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen. Der VwGH habe weiters ausgesprochen, dass mangelnde Unterbringung und/oder mangelnde Ernährung einer Abschiebung von Mütter mit Kleinkindern oder kranken und alten Menschen im Wege stünde, doch die Zulässigkeit der Abschiebung eines gesunden Erwachsenen, der über keine Wohnmöglichkeit in einem Haus, sondern nur in einem beheizbaren Zelt verfüge, als zulässig angesehen worden sei (VwGH vom 16.7.2003, Zl.2003/01/0059). Im konkreten Fall handle es sich beim BF um einen gesunden, arbeitsfähigen und voll handlungsfähigen jungen Mann. Als gesunder erwachsener Mann könne auch die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden. Zusätzlich habe der BF selbst angegeben in Indien für zwölf Jahre die Schule besucht zu haben, bereits in der elterlichen Landwirtschaft und am Bau gearbeitet zu haben und so zum Lebensunterhalt der Familie beigetragen habe. Es sei im Verfahren nicht hervorgekommen, dass dies bei einer Rückkehr nach Indien wieder möglich wäre. Zu ergänzen sei, dass die Eltern des BF nach wie vor offensichtlich ohne relevante Probleme in Indien leben könnten; von etwa einer existenzgefährdenden Lebenssituation seiner Verwandten habe der BF nichts berichtet und sei auch nichts amtswegig nichts bekannt geworden. Sonstige Abschiebungshindernis, wie etwa das Vorliegen einer lebensbedrohenden Erkrankung, habe der BF nicht behauptet und würden hierfür auch keine Anhaltspunkte vorliegen. Zusammenfassend sei daher festzustellen, dass beim BF auch keine individuellen Umstände vorliegen würden, die dafürsprechen würden, dass der BF bei einer Rückkehr nach Indien in eine derart extreme Notlage gelangen würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen würde. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens würde sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welche
G zur Gewährung von subsidiären Schutz führen würde, ergeben.Sonstige Abschiebungshindernis, wie etwa das Vorliegen einer lebensbedrohenden Erkrankung, habe der BF nicht behauptet und würden hierfür auch keine Anhaltspunkte vorliegen. Zusammenfassend sei daher festzustellen, dass beim BF auch keine individuellen Umstände vorliegen würden, die dafürsprechen würden, dass der BF bei einer Rückkehr nach Indien in eine derart extreme Notlage gelangen würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK darstellen würde. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens würde sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welche
Paragraph 8, AsylG zur Gewährung von subsidiären Schutz führen würde, ergeben. Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G. Außergewöhnliche Umstände, beispielsweise eine außergewöhnliche tiefgreifende Verwurzelung in Österreich, die dennoch im Einzelfall eine andere Beurteilung angezeigt erscheinen lassen würden, seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Der BF würde in Indien jedenfalls besser als in Österreich verwurzelt sein und daher sei kein Standortvorteil in Österreich dem BF gegenüber seinem angestammten Heimatland zu erkennen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Indien. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde damit begründet, dass das Vorbringen des BF zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche. Hinsichtlich der Anordnung der Unterkunftnahme
G wurde festgehalten, dass aus Gründen des öffentlichen Interesses, der öffentlichen Ordnung oder aus Gründen der zügigen Bearbeitung und wirksamen Überwachung des Antrages auf internationalen Schutz eine Anordnung zur Unterkunftnahme geboten sei.Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG. Außergewöhnliche Umstände, beispielsweise eine außergewöhnliche tiefgreifende Verwurzelung in Österreich, die dennoch im Einzelfall eine andere Beurteilung angezeigt erscheinen lassen würden, seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Der BF würde in Indien jedenfalls besser als in Österreich verwurzelt sein und daher sei kein Standortvorteil in Österreich dem BF gegenüber seinem angestammten Heimatland zu erkennen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Indien. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde damit begründet, dass das Vorbringen des BF zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche. Hinsichtlich der Anordnung der Unterkunftnahme
Paragraph 15, b AsylG wurde festgehalten, dass aus Gründen des öffentlichen Interesses, der öffentlichen Ordnung oder aus Gründen der zügigen Bearbeitung und wirksamen Überwachung des Antrages auf internationalen Schutz eine Anordnung zur Unterkunftnahme geboten sei.
Strafprozessordnung Personen über mehrere Tage festgehalten werden, sofern eine Fluchtgefahr besteht. Fälle von Sippenhaft sind dem Auswärtigen Amt nicht bekannt. (AA 18.9.2018). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass unerlaubte Ermittlungsmethoden angewendet werden, insbesondere um ein Geständnis zu erlangen. Das gilt insbesondere bei Fällen mit terroristischem oder politischen Hintergrund oder solchen mit besonderem öffentlichem Interesse. Es gibt Fälle, in denen Häftlinge misshandelt werden. Ein im Mai 2016 von der renommierten National Law University Delhi veröffentlichter empirischer Bericht zur Situation der Todesstrafe in Indien zeichnet ein düsteres Bild des indischen Strafjustizsystems. So haben bspw. 80 Prozent aller Todeskandidaten angegeben, in Haft gefoltert worden zu sein. Nach glaubwürdigen, vertraulichen Schätzungen des IKRK Internationales Komitee des Roten Kreuz) kommt es weiterhin zu systematischer Folter in den Verhörzentren in Jammu und Kaschmir (AA 18.9.2018). Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung, ausgenommen bei Anwendung des "Unlawful Activities (Prevention) Amendment Bill", und sie haben das Recht, ihren Anwalt frei zu wählen. Das Strafgesetz sieht öffentliche Verhandlungen vor, außer in Verfahren, in denen die Aussagen Staatsgeheimnisse oder die Staatssicherheit betreffen können. Es gibt kostenfreie Rechtsberatung für bedürftige Angeklagte, aber in der Praxis ist der Zugang zu kompetenter Beratung oft begrenzt (USDOS 20.4.2018). Gerichte sind verpflichtet Urteile öffentlich zu verkünden und es gibt effektive Wege der Berufung auf beinahe allen Ebenen der Justiz. Angeklagte haben das Recht, die Aussage zu verweigern und sich nicht schuldig zu bekennen (USDOS 20.4.2018). Gerichtliche Ladungen in strafrechtlichen Angelegenheiten sind im Criminal Procedure Code 1973 (CrPC, Chapter 4, §§61-69), in zivilrechtlichen Angelegenheiten im Code of Civil Procedure 1908/2002 geregelt. Jede Ladung muss schriftlich, in zweifacher Ausführung ausgestellt sein, vom vorsitzenden Richter unterfertigt und mit Gerichtssiegel versehen sein.Gerichtliche Ladungen in strafrechtlichen Angelegenheiten sind im Criminal Procedure Code 1973 (CrPC, Chapter 4, §§61-69), in zivilrechtlichen Angelegenheiten im Code of Civil Procedure 1908 aus 2002, geregelt. Jede Ladung muss schriftlich, in zweifacher Ausführung ausgestellt sein, vom vorsitzenden Richter unterfertigt und mit Gerichtssiegel versehen sein. Ladungen werden
CrPC prinzipiell durch einen Polizeibeamten oder durch einen Gerichtsbeamten an den Betroffenen persönlich zugestellt. Dieser hat den Erhalt zu bestätigen. In Abwesenheit kann die Ladung an ein erwachsenes männliches Mitglied der Familie übergeben werden, welches den Erhalt bestätigt. Falls die Ladung nicht zugestellt werden kann, wird eine Kopie der Ladung an die Residenz des Geladenen sichtbar angebracht. Danach entscheidet das Gericht, ob die Ladung rechtmäßig erfolgt ist, oder ob eine neue Ladung erfolgen wird. Eine Kopie der Ladung kann zusätzlich per Post an die Heim- oder Arbeitsadresse des Betroffenen eingeschrieben geschickt werden. Falls dem Gericht bekannt wird, dass der Betroffene die Annahme der Ladung verweigert hat, gilt die Ladung dennoch als zugestellt.
Code of Civil Procedure kann die Ladung des Gerichtes auch über ein gerichtlich genehmigtes Kurierservice erfolgen (ÖB 12.2018). Im ländlichen Indien gibt es auch informelle Ratssitzungen, deren Entscheidungen manchmal zu Gewalt gegen Personen führt, die soziale Regeln brechen - was besonders Frauen und Angehörige unterer Kasten betrifft (FH 27.1.2018). 3. Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (18.9.2018): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung FH - Freedom House (27.1.2018): Freedom in the World 2018 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/1142635.html, Zugriff 22.10.2018 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi (12.2018): Asylländerbericht Indien - Arbeitsversion -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2015 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430388.html, Zugriff 18.10.2018 Sicherheitsbehörden Die indische Polizei (Indian Police Service) ist keine direkte Strafverfolgungs- oder Vollzugsbehörde (BICC 12.2018) und untersteht den Bundesstaaten (AA 18.9.2018). Sie fungiert vielmehr als Ausbildungs- und Rekrutierungsstelle für Führungsoffiziere der Polizei in den Bundesstaaten. Im Hinblick auf die föderalen Strukturen ist die Polizei dezentral in den einzelnen Bundesstaaten organisiert. Die einzelnen Einheiten haben jedoch angesichts eines nationalen Polizeigesetzes, zahlreichen nationalen Strafrechten und der zentralen Rekrutierungsstelle für Führungskräfte eine Reihe von Gemeinsamkeiten. Allgemein ist die Polizei mit der Strafverfolgung, Verbrechensprävention und -bekämpfung sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung betraut und übt gleichzeitig eine teilweise Kontrolle über die verschiedenen Geheimdienste aus. Innerhalb der Polizei gibt es eine Kriminalpolizei (Criminal Investigation Department - CID), in die wiederum eine Sondereinheit (Special Branch) integriert ist. Während erstere mit nationalen und die Bundesstaaten übergreifenden Verbrechen betraut ist, hat die Sondereinheit Informationsbeschaffung und Überwachung jeglicher subversiver Elemente und Personen zur Aufgabe. In fast allen Bundesstaaten sind spezielle Polizeieinheiten aufgestellt worden, die sich mit Frauen und Kindern beschäftigen. Kontrolliert wird ein Großteil der Strafverfolgungsbehörden vom Innenministerium (Ministry of Home Affairs) (BICC 12.2018). Ein Mangel an Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Polizei entsteht neben den strukturellen Defiziten auch durch häufige Berichte über Menschenrechtsverletzungen wie Folter, außergerichtliche Tötungen und Drohungen, die mutmaßlich durch die Polizei verübt wurden (BICC 12.2018). Die Polizei bleibt weiterhin überlastet, unterbezahlt und politischem Druck ausgesetzt, was in einigen Fällen zu Korruption führt (USDOS 20.4.2018). Polizeireformen verzögerten sich 2017 erneut (HRW 18.1.2018). Die Effektivität der Strafverfolgung und der Sicherheitskräfte ist im gesamten Land sehr unterschiedlich ausgeprägt. Während es einerseits Fälle von Polizisten/Beamten gibt, die auf allen Ebenen ungestraft handeln, so gab es andererseits auch Fälle, in denen Sicherheitsbeamte für ihre illegalen Handlungen zur Verantwortung gezogen wurden (USDOS 20.4.2018). Das indische Militär ist der zivilen Verwaltung unterstellt und hat in der Vergangenheit wenig Interesse an einer politischen Rolle gezeigt. Der Oberbefehl obliegt dem Präsidenten. Ihrem Selbstverständnis nach ist die Armee zwar die "Beschützerin der Nation", aber nur im militärischen Sinne (BICC 12.2018). Das Militär kann im Inland eingesetzt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist (AA 18.9.2018; vgl. BICC 12.2018). Paramilitärischen Einheiten werden als Teil der Streitkräfte, vor allem bei internen Konflikten eingesetzt, so in Jammu und Kaschmir sowie in den nordöstlichen Bundesstaaten. Bei diesen Einsätzen kommt es oft zu erheblichen Menschenrechtsverletzungen (BICC 12.2018).Das indische Militär ist der zivilen Verwaltung unterstellt und hat in der Vergangenheit wenig Interesse an einer politischen Rolle gezeigt. Der Oberbefehl obliegt dem Präsidenten. Ihrem Selbstverständnis nach ist die Armee zwar die "Beschützerin der Nation", aber nur im militärischen Sinne (BICC 12.2018). Das Militär kann im Inland eingesetzt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist (AA 18.9.2018; vergleiche BICC 12.2018). Paramilitärischen Einheiten werden als Teil der Streitkräfte, vor allem bei internen Konflikten eingesetzt, so in Jammu und Kaschmir sowie in den nordöstlichen Bundesstaaten. Bei diesen Einsätzen kommt es oft zu erheblichen Menschenrechtsverletzungen (BICC 12.2018). Für den Einsatz von Streitkräften - vor allem von Landstreitkräften - in Unruhegebieten und gegen Terroristen wird als Rechtsgrundlage der "Armed Forces Special Powers Act" (AFSPA) zur Aufrechterhaltung von "Recht und Ordnung" herangezogen (USDOS 20.4.2018). Der AFSPA gibt den Streitkräften weitgehende Befugnisse zum Gebrauch tödlicher Gewalt, zu Festnahmen ohne Haftbefehl und Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl. Bei ihren Aktionen genießen die Handelnden der Streitkräfte weitgehend Immunität vor Strafverfolgung. Der AFSPA kommt zur Anwendung, nachdem Regierungen der Bundesstaaten ihre Bundesstaaten oder nur Teile davon auf der Basis des "Disturbed Areas Act" zu "Unruhegebieten" erklären. Das umstrittene Sonderermächtigungsgesetz für die Streitkräfte (AFSPA) wurde am 23.04.2018 für den Bundesstaat Meghalaya nach 27 Jahren aufgehoben und im Bundesstaat Arunachal Pradesh auf 8 Polizeidistrikte beschränkt. Unverändert in Kraft ist es in folgenden als Unruhegebiete geltenden Staaten: Assam, und Nagaland sowie in Teilen von Manipur. Für Jammu und Kaschmir existiert eine eigene Fassung (AA 18.9.2018). Die unter anderem auch in den von linksextremistischen Gruppen (sog. Naxaliten) betroffenen Bundesstaaten Zentralindiens eingesetzten paramilitärischen Einheiten Indiens unterstehen zu weiten Teilen dem Innenministerium (AA 18.9.2018). Dazu zählen insbesondere die National Security Guard (Nationale Sicherheitspolizei NSG), aus Angehörigen des Heeres und der Polizei zusammengestellte Spezialtruppe für Personenschutz, auch als "Black Cat" bekannt, die Rashtriya Rifles, eine Spezialtruppe zum Schutz der Verkehrs- und Nachrichtenverbindungen bei inneren Unruhen und zur Bekämpfung von bewaffneten Rebellionen, die Central Reserve Police Force (CRPF) - die Bundesreservepolizei, eine militärisch ausgerüstete Polizeitruppe für Sondereinsätze - die Border Security Force (BSF - Bundesgrenzschutz) als größte und am besten ausgestattete Miliz zum Schutz der Grenzen zu Pakistan, Bangladesch und Myanmar. Sie wird aber auch zur Aufrechterhaltung der inneren Ordnung in anderen Landesteilen eingesetzt. Weiters zählen die Assam Rifles - zuständig für Grenzverteidigung im Nordosten - die Indo-Tibetan Border Force (ITBP) als Indo-Tibetische Grenzpolizei sowie die Küstenwache, die Railway Protective Force zum Schutz der nationalen Eisenbahn und die Central Industrial Security Force zum Werkschutz der Staatsbetriebe dazu (ÖB 12.2018). Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden (AA 18.9.2018). Die Grenzspezialkräfte ("Special Frontier Force)" unterstehen dem Büro des Premierministers. Die sogenannten Grenzspezialkräfte sind eine Eliteeinheit, die an sensiblen Abschnitten im Grenzgebiet zu China eingesetzt werden. Sie agieren im Rahmen der Geheimdienste, des sogenannten Aufklärungsbüros ("Intelligence Bureau" - Inlandsgeheimdienst) und dem Forschungs- und Analyseflügel ("Research and Analysis Wing" - Auslandsgeheimdienst) (War Heros of India, 16.9.2018). Das Gesetz erlaubt es den Behörden auch, Häftlinge bis zu 180 Tage lang ohne Anklage in Gerichtsgewahrsam zu nehmen (einschließlich der 30 Tage in Polizeigewahrsam). Das Gesetz zur Verhinderung ungesetzlicher Aktivitäten (UAPA) gibt den Behörden die Möglichkeit, Personen in Fällen im Zusammenhang mit Aufständen oder Terrorismus festzuhalten (USDOS 20.4.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (18.9.2018): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung BICC - Bonn International Centre for Conversion (12.2018): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, http://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/2018_indien.pdf, Zugriff 29.1.2019 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/1422455.html, Zugriff 23.10.2018 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi (12.2018): Asylländerbericht Indien - Arbeitsversion -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2015 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430388.html, Zugriff 18.10.2018 -Strichaufzählung War Heros of India (16.9.2018): Special Forces of India Part 3: Special Frontier Force, https://gallantryawardwinners.blogspot.com/2017/01/Special-Frontier-Force.html, Zugriff 6.11.2018 Allgemeine Menschenrechtslage Indien hat 1948 die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte unterzeichnet (AA 18.9.2018). Die nationale Gesetzgebung in Menschenrechtsangelegenheiten ist breit angelegt. Alle wichtigen Menschenrechte sind verfassungsrechtlich garantiert (ÖB 12.2018). Die Umsetzung dieser Garantien ist allerdings häufig nicht in vollem Umfang gewährleistet (AA 18.9.2018). Eine Reihe von Sicherheitsgesetzen schränken die rechtsstaatlichen Garantien, z.B. das Recht auf ein faires Verfahren, aber ein. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 verschärft; u. a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt. Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden. Es gibt glaubhafte Berichte über extralegale Tötungen (AA 18.9.2018). Die wichtigsten Menschenrechtsprobleme sind Missbrauch durch Polizei und Sicherheitskräfte einschließlich außergerichtlicher Hinrichtungen, Folter und Vergewaltigung. Korruption bleibt weit verbreitet und trägt zur ineffektiven Verbrechensbekämpfung bei, insbesondere auch von Verbrechen gegen Frauen, Kinder und Mitglieder registrierter Kasten und Stämme sowie auch gesellschaftlicher Gewalt aufgrund von Geschlechts-, Religions-, Kasten- oder Stammeszugehörigkeit (USDOS 20.4.2018). Eine verallgemeinernde Bewertung der Menschenrechtslage ist für Indien kaum möglich: Drastische Grundrechtsverletzungen und Rechtsstaatsdefizite koexistieren mit weitgehenden bürgerlichen Freiheiten, fortschrittlichen Gesetzen und engagierten Initiativen der Zivilgesellschaft. Vor allem die Realität der unteren Gesellschaftsschichten, die die Bevölkerungsmehrheit stellen, ist oftmals von Grundrechtsverletzungen und Benachteiligung geprägt (AA 18.9.2018). Ursache vieler Menschenrechtsverletzungen in Indien bleiben tiefverwurzelte soziale Praktiken wie nicht zuletzt das Kastenwesen (AA 18.9.2018). Frauen, Mitglieder ethnischer und religiöser Minderheiten sowie niederer Kasten werden systematisch diskriminiert (BICC 12.2018). Während die Bürger- und Menschenrechte von der Regierung größtenteils respektiert werden, ist die Lage in den Regionen, dort wo es interne Konflikte gibt, teilweise sehr schlecht. Dies trifft insbesondere auf Jammu und Kaschmir und den Nordosten des Landes zu. Den Sicherheitskräften, aber auch den nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, seien es separatistische Organisationen oder regierungstreue Milizen, werden massive Menschenrechtsverletzungen angelastet. Dem Militär und den paramilitärischen Einheiten werden Entführungen, Folter, Vergewaltigungen, willkürliche Festnahmen und außergerichtliche Hinrichtungen vorgeworfen. Insbesondere hinsichtlich der Spannungen zwischen Hindus und Moslems, welche im Jahr 2002 zu Tausenden von Todesfällen führten, wird den Sicherheitskräften Parteilichkeit vorgeworfen. Die Stimmung wird durch hindu-nationalistische Parteien angeheizt, welche auch in der Regierung vertreten sind (BICC 12.2018). Separatistische Rebellen und Terroristen in Jammu und Kaschmir, den nordöstlichen Bundesstaaten und im "Maoistengürtel" begingen schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, darunter Morde an Zivilisten, Polizisten, Streitkräften und Regierungsbeamten. Aufständische sind für zahlreiche Fälle von Entführung, Folter, Vergewaltigung, Erpressung und den Einsatz von Kindersoldaten verantwortlich (USDOS 20.4.2018). In manchen Bundesstaaten schränkt das Gesetz die religiöse Konversion ein, Einschränkungen in Bezug auf die Bewegungsfreiheit dauern an (USDOS 20.4.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (18.9.2018): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung BICC - Bonn International Centre for Conversion (12.2018): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, http://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/2018_indien.pdf, Zugriff 29.1.2019 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi (12.2018: Asylländerbericht Indien - Arbeitsversion -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2015 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430388.html, Zugriff 18.10.2018 Ethnische Minderheiten Minderheiten sind nach indischem Recht als religiöse und sprachliche Minderheiten definiert (ÖB 12.2018). Die Verfassung enthält eine Garantie zum Schutz vor Diskriminierungen wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religion, Rasse, Kaste, Geschlecht oder Geburtsort. Minderheiten haben das Recht auf eigene Bildungseinrichtungen sowie auf Pflege ihrer Sprache und Kultur (AA 18.9.2018; vgl. FH 27.1.2018).Minderheiten sind nach indischem Recht als religiöse und sprachliche Minderheiten definiert (ÖB 12.2018). Die Verfassung enthält eine Garantie zum Schutz vor Diskriminierungen wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religion, Rasse, Kaste, Geschlecht oder Geburtsort. Minderheiten haben das Recht auf eigene Bildungseinrichtungen sowie auf Pflege ihrer Sprache und Kultur (AA 18.9.2018; vergleiche FH 27.1.2018). Historisch sind weite Teile der Gesellschaft in Kasten oder Clans organisiert (USDOS 13.4.2016) und Mitglieder unterer Kasten und Minderheiten sind weiterhin alltäglicher Diskriminierung ausgesetzt (FH 27.1.2018). Obwohl mit der Verfassung die Kastendiskriminierung verboten ist, bleibt die Registrierung zum Zwecke positiver Förderprogramme bestehen, und die Regierung betreibt weiterhin verschiedene Programme, um Mitglieder niederer Kasten zu stärken (USDOS 20.4.2018). Besonders auf dem Land bleiben Diskriminierungen aufgrund der Kastenzugehörigkeit jedoch weit verbreitet (USDOS 20.4.2018). Um Minderheiten stärker in das öffentliche Leben zu integrieren und ihre Teilhabe zu erhöhen, erfahren die unterste Schicht der Kastenordnung (rd. 16,6 Prozent der Gesamtbevölkerung) sowie Indigene (Adivasi) eine positive Diskriminierung, deren Zulässigkeit in der Verfassung festgeschrieben ist. Im Bildungswesen (u.a. Studienplätze) und in der staatlichen Verwaltung (u.a. Stellenvergabe) sind Quoten von bis zu 49,5 Prozent für die sog. "Scheduled Castes" und "Scheduled Tribes" ("scheduled" = in der Verfassung erwähnte Kasten und Stämme) sowie für andere benachteiligte Gruppen, "Other Backward Castes", vorgesehen. Quoten werden auf zentralstaatlicher Ebene nur nach Kastenzugehörigkeit und sozialem Status, nicht aber nach Religion, zugeordnet. Muslime oder Christen fallen dadurch häufig durch das Raster der positiven Diskriminierung. Allerdings gibt es in einigen Bundesstaaten Quotenregelungen für bestimmte religiöse Gemeinschaften, so z.B. in Tamil Nadu, Kerala und Andhra Pradesh für "rückständige" Christen und Muslime (AA 18.9.2018). Trotz dieser umfangreichen positiven Förderprogramme, weitreichender gesetzlichen Schutzbestimmungen und verfassungsmäßigem Verbot von "Unberührbarkeit" werden Angehörige von niederen Kasten und Dalits in Indien noch immer massiv und systematisch diskriminiert, vor allem auch durch Polizei und Strafjustiz (AA 18.9.2018; vgl. FH 27.1.2018).Trotz dieser umfangreichen positiven Förderprogramme, weitreichender gesetzlichen Schutzbestimmungen und verfassungsmäßigem Verbot von "Unberührbarkeit" werden Angehörige von niederen Kasten und Dalits in Indien noch immer massiv und systematisch diskriminiert, vor allem auch durch Polizei und Strafjustiz (AA 18.9.2018; vergleiche FH 27.1.2018). Zum Schutz der benachteiligten Gruppen und zur Gewährleistung ihrer Repräsentation im Unterhaus des Parlaments, muss jeder Bundesstaat Sitze für die geschützten Kasten und Stämme in Proportion zur Bevölkerung des Staates reservieren. Nur Kandidaten, die diesen Gruppen angehören dürfen an den Wahlen in den reservierten Wahlkreisen teilnehmen. Mitglieder der Minderheitenbevölkerung dienten als Premierminister, Vizepräsidenten, Richter des Obersten Gerichts und Mitglieder des Parlaments (USDOS 20.4.2018). Vor allem in Indiens abgelegenen Nordosten gibt es eine Vielzahl unterschiedlicher Stämme und Ethnien. Ihr Verhältnis untereinander und gegenüber der Zentralregierung birgt großes Konfliktpotential. Dieses beruht v.a. auf der Missachtung der großen ethnischen und kulturellen Vielfalt der dortigen Bevölkerungsgruppen, ihren Bestrebungen zur Wahrung ihrer kulturellen Identität sowie auf den wirtschaftlichen Entwicklungsdefiziten (AA 18.9.2019). Die Situation von Kindern aus sozial und wirtschaftlich marginalisierten Gemeinschaften bleiben weiterhin in ganz Indien ein ernsthaftes Problem (HRW 17.1.2019). Konfliktfördernd ist v.a. auch der teilweise als Bedrohung wahrgenommene, illegale Zustrom von (muslimischen) Migranten, vor allem aus Bangladesch. Es gibt zahlreiche Rebellengruppen, deren Aktivitäten bis heute zehntausende Menschenleben gekostet haben. Aktionen von Polizei und Militär richten sich gegen diese militante Gewalt, nicht aber gegen bestimmte Ethnien (AA 18.9.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (18.9.2018): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung FH - Freedom House (27.1.2018): Freedom in the World 2018 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/1142635.html, Zugriff 22.10.2018 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch(17.1.2019): World Report 2019 - India, ttps://www.ecoi.net/de/dokument/2002249.html, Zugriff 23.1.2019 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi (12.2018): Asylländerbericht Indien - Arbeitsversion -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2015 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430388.html, Zugriff 18.10.2018 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): India, Country Report on Human Rights Practices 2015 - India, http://www.ecoi.net/local_link/322482/461959_de.html, Zugriff 29.10.2018 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2015 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430388.html, Zugriff 18.10.2018 Bewegungsfreiheit Das Gesetz gewährt landesweite Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Migration und Repatriierung, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 20.4.2018). Das staatliche Gewaltmonopol wird gebietsweise von den Aktivitäten der "Naxaliten" in Frage gestellt. Abgesehen davon ist Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes gewährleistet (AA 18.9.2018). Die Regierung lockerte Einschränkungen für ausländische Reisende in Bezug auf Reisen nach Arunachal Pradesh, Nagaland, Mizoram, Manipur und Teilen von Jammu und Kaschmir, außer für Ausländer aus Pakistan, China und Burma. Das Innenministerium und die Bundesstaatenregierungen verlangen vor Reiseantritt von den Bürgern spezielle Genehmigungen einzuholen, um in bestimmte gesperrte Regionen bzw. Sperrzonen zu reisen (USDOS 20.4.2018). Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, so dass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Auch bei laufender strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken eines anderen Landesteils möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss (AA 18.9.2018). In den großen Städten ist die Polizei jedoch personell und materiell besser ausgestattet, so dass die Möglichkeit, aufgespürt zu werden, dort größer ist. Bekannte Persönlichkeiten ("high profile" persons) können nicht durch einen Umzug in einen anderen Landesteil der Verfolgung entgehen, wohl aber weniger bekannte Personen ("low profile" people) (ÖB 12.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (18.9.2018): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi (12.2018): Asylländerbericht Indien - Arbeitsversion -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2015 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430388.html, Zugriff 18.10.2018 Meldewesen Noch gibt es in Indien kein nationales Melde- bzw. Staatsbürgerschaftsregister. Die Regierung verfolgt seit einigen Jahren ein nationales Projekt zur Registrierung der Staatsbürger, und damit verbunden wird die Ausstellung von Personalausweisen ("Aadhar Card") sein. Von der Realisierung dieses Projektes ist man trotz einiger Vorarbeit aber noch weit entfernt. Es gibt kein Meldewesen in Indien (ÖB 12.2018; vgl. AA 18.9.2018).Noch gibt es in Indien kein nationales Melde- bzw. Staatsbürgerschaftsregister. Die Regierung verfolgt seit einigen Jahren ein nationales Projekt zur Registrierung der Staatsbürger, und damit verbunden wird die Ausstellung von Personalausweisen ("Aadhar Card") sein. Von der Realisierung dieses Projektes ist man trotz einiger Vorarbeit aber noch weit entfernt. Es gibt kein Meldewesen in Indien (ÖB 12.2018; vergleiche AA 18.9.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (18.9.2018): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi (12.2018): Asylländerbericht Indien - Arbeitsversion Grundversorgung und Wirtschaft In Indien lebt etwa ein Viertel der Bevölkerung unter dem veranschlagten Existenzminimum der Vereinten Nationen. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine das Überleben sichernde Nahrungsversorgung auch der untersten Schichten der Bevölkerung zum Großteil gewährleistet. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe gibt es nicht, die Rückkehrer sind auf die Unterstützung der eigenen Familie oder von Bekannten angewiesen (ÖB 12.2018). Das Wirtschaftswachstum lag im Haushaltsjahr 2016/2017 bei 7,1 Prozent und in 2017/18 bei 6,75 Prozent mit wieder steigender Tendenz. Indien zählt damit nach wie vor zu den am stärksten expandierenden Volkswirtschaften der Welt (AA 11.2018a).Das Wirtschaftswachstum lag im Haushaltsjahr 2016 aus 2017, bei 7,1 Prozent und in 2017/18 bei 6,75 Prozent mit wieder steigender Tendenz. Indien zählt damit nach wie vor zu den am stärksten expandierenden Volkswirtschaften der Welt (AA 11.2018a). 2016 lag die Erwerbsquote laut Schätzungen der ILO bei 55,6 Prozent. Der Hauptteil der Menschen arbeitet im Privatsektor. Es gibt immer noch starke Unterschiede bei der geschlechtlichen Verteilung des Arbeitsmarktes. Indien besitzt mit 478,3 Millionen Menschen die zweitgrößte Arbeitnehmerschaft der Welt
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Zum Spruchteil A) 3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
G 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen
G 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen
Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabt
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