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{'item': 'W146 2216193-1'}

Obsah (9)§ 3Art 133§ 8§ 35§ 34§ 2§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum29.04.2019 GeschäftszahlW146 2216193-1 SpruchW146 2216193-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stefan HUBE

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, stellte am 10.09.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz. Anlässlich der Erstbefragung der Beschwerdeführerin am selben Tag gab sie an, dass sie aufgrund des Bürgerkrieges und weil ihr Ehemann in Österreich lebe, Syrien verlassen habe. Sie habe Angst im Bürgerkrieg zu sterben. Im Zuge ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 30.11.2018 führte sie zum Fluchtgrund befragt im Wesentlichen an, sie sei, weil in Syrien Bürgerkrieg herrsche, ausgereist. Auch sei sie nach Österreich gekommen, weil ihr Mann hier lebe und weil es hier Sicherheit gebe und Menschenrechte gelten würden. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.02.2019 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.),

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 wurde ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 18.02.2020 erteilt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.02.2019 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihr

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 18.02.2020 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde zunächst festgestellt, dass die Identität der Beschwerdeführerin nicht feststehe. Sie sei syrische Staatsangehörige, Kurdin und gehöre der muslimisch-sunnitischen Glaubensrichtung an. Die Ehe mit XXXX , geb. am XXXX , habe nicht festgestellt werden können. Zwei Einreiseanträgen sei

§ 35

Asylverfahren aufgrund der fehlenden Familieneigenschaft nicht stattgegeben worden. Sie habe keine Kinder.Begründend wurde zunächst festgestellt, dass die Identität der Beschwerdeführerin nicht feststehe. Sie sei syrische Staatsangehörige, Kurdin und gehöre der muslimisch-sunnitischen Glaubensrichtung an. Die Ehe mit römisch 40 , geb. am römisch 40 , habe nicht festgestellt werden können. Zwei Einreiseanträgen sei

Paragraph 35, Asylverfahren aufgrund der fehlenden Familieneigenschaft nicht stattgegeben worden. Sie habe keine Kinder. Sie habe 8 Geschwister (5 Brüder und 3 Schwestern), diese würden verstreut in Syrien, den Emiraten, Schweden, Deutschland, Finnland und in der Schweiz leben. Ihre Eltern würden in Syrien leben. Bis vor ihrer Ausreise habe sie abwechselnd bei ihren Eltern in XXXX und ihren Schwiegereltern in XXXX gelebt.Bis vor ihrer Ausreise habe sie abwechselnd bei ihren Eltern in römisch 40 und ihren Schwiegereltern in römisch 40 gelebt. Es habe nicht festgestellt werden können, dass sie einer aktuellen individuellen gegen sie gerichteten Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt sei. Sie habe Syrien aufgrund der allgemeinen schlechten Lage des Bürgerkrieges und der Sicherheit verlassen. Es habe nicht festgestellt werden können, dass sie aufgrund ihrer kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit bedroht worden sei. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen und zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin aus mehreren Gründen einem erhöhten Risiko einer Verfolgung ausgesetzt sei - zunächst wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen und auch wegen der Zugehörigkeit zur Minderheit der Kurden. Die Volksgruppenzugehörigkeit sei durchaus geeignet, ihr eine regimekritische Einstellung zu unterstellen. Damit liege auch die "maßgebliche Wahrscheinlichkeit" der Verfolgung der Beschwerdeführerin in Syrien vor.Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen und zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin aus mehreren Gründen einem erhöhten Risiko einer Verfolgung ausgesetzt sei - zunächst wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen und auch wegen der Zugehörigkeit zur Minderheit der Kurden. Die Volksgruppenzugehörigkeit sei durchaus geeignet, ihr eine regimekritische Einstellung zu unterstellen. Damit liege auch die "maßgebliche Wahrscheinlichkeit" der Verfolgung der Beschwerdeführerin in Syrien vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Syrien, gehört der Volksgruppe der Kurden an, ist moslemischen Glaubens und führt den im Spruch genannten Namen. Die Beschwerdeführerin heiratete Herrn XXXX traditionell am 20.07.2014 in XXXX . Herr XXXX reiste sodann am 14.01.2015 in Österreich ein, stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz und ist seit 05.04.2016 in Österreich asylberechtigt. Am 12.05.2016 erfolgte vor dem Sharia-Gericht in XXXX die offizielle Eheschließung mittels Stellvertreter. Herr XXXX war damals nicht mehr vor Ort und wurde vertreten. Herr XXXX lebt in Österreich.Die Beschwerdeführerin heiratete Herrn römisch 40 traditionell am 20.07.2014 in römisch 40 . Herr römisch 40 reiste sodann am 14.01.2015 in Österreich ein, stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz und ist seit 05.04.2016 in Österreich asylberechtigt. Am 12.05.2016 erfolgte vor dem Sharia-Gericht in römisch 40 die offizielle Eheschließung mittels Stellvertreter. Herr römisch 40 war damals nicht mehr vor Ort und wurde vertreten. Herr römisch 40 lebt in Österreich. Die Beschwerdeführerin hat 8 Geschwister (5 Brüder und 3 Schwestern), diese leben verstreut in Syrien, den Emiraten, Schweden, Deutschland, Finnland und in der Schweiz. Ihre Eltern leben in Syrien. Die Beschwerdeführerin ist in XXXX in Syrien geboren. Bis vor ihrer Ausreise lebte sie abwechselnd bei ihren Eltern in XXXX und ihren ‚Schwiegereltern' in XXXX .Die Beschwerdeführerin ist in römisch 40 in Syrien geboren. Bis vor ihrer Ausreise lebte sie abwechselnd bei ihren Eltern in römisch 40 und ihren ‚Schwiegereltern' in römisch 40 . XXXX steht seit
  2. Juli 2012 unter kurdischer Kontrolle. XXXX ist zweigeteilt und steht unter Kontrolle des syrischen Regimes und der Kurden. Das Gouvernement XXXX , in dem die beiden Ortschaften liegen, ist unter kurdischer Kontrolle.römisch 40 steht seit
  3. Juli 2012 unter kurdischer Kontrolle. römisch 40 ist zweigeteilt und steht unter Kontrolle des syrischen Regimes und der Kurden. Das Gouvernement römisch 40 , in dem die beiden Ortschaften liegen, ist unter kurdischer Kontrolle. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin eine drohende asylrelevante Verfolgung nicht vorgebracht hat. Festgestellt wird weiters, dass keine Verfolgungsgefahr für die Beschwerdeführerin wegen ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden besteht. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.02.2019 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.),

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 wurde ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 18.02.2020 erteilt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.02.2019 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihr

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 18.02.2020 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Zur maßgeblichen Situation in Syrien (entnommen aus: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation 25.01.2018, letzte Aktualisierung August 2018): Neueste Ereignisse Die syrische Regierung unter Präsident Bashar al-Assad hat mit der Unterstützung Russlands seit Jahresbeginn 2018 große Gebiete zurückerobert (Die Zeit 27.7.2018) und kontrolliert nun etwa 60 Prozent des syrischen Staatsgebietes und zwölf von vierzehn Provinzen (TDS 18.8.2018). Nach der Offensive auf das Damaskus-Umland und insbesondere auf Ost-Ghouta zogen sich Ende Mai 2018 die letzten Rebellen aus dem Großraum Damaskus zurück, wodurch die Hauptstadt und ihre Umgebung erstmals wieder in ihrer Gesamtheit unter Kontrolle der Regierung stehen (Spiegel Online 21.5.2018, ISW 1.6.2018). Im Juni 2018 trafen die USA und die Türkei eine Vereinbarung, laut welcher die Milizen der kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) aus Manbij abziehen und infolgedessen türkische und US-amerikanische Einheiten in der nordsyrischen Stadt für Sicherheit und Stabilität sorgen sollten (Reuters 18.6.2018). Im folgenden Monat verließen die letzten Einheiten der YPG Manbij (Reuters 15.7.2018). Mit 19. Juni 2018 startete die syrische Regierung eine Offensive zur Rückeroberung der Provinzen Quneitra und Deraa im Süden Syriens. In der Provinzhauptstadt Deraa waren 2011 die ersten Proteste gegen das Assad-Regime ausgebrochen. Im Juli 2017 wurde dort eine sogenannte Deeskalationszone eingerichtet (Harrer 5.7.2018). Die beiden Provinzen wurden durch die Regierung zurückerobert und Ende Juli 2018 wurden auch die letzten Dörfer, die sich noch unter Kontrolle einer mit dem sogenannten Islamischen Staat (IS) in Verbindung stehenden Gruppierung befanden, erobert. Die meisten dieser Städte und Dörfer kapitulierten unter sogenannten Versöhnungsabkommen, wobei Kämpfern und Zivilisten die Möglichkeit gegeben wurde, in von oppositionellen Gruppen kontrollierte Gebiete im Norden Syriens zu ziehen (Guardian 31.7.2018). Mit der Rückeroberung dieser Gebiete erlangte die syrische Regierung außerdem die Kontrolle über die syrisch-jordanische Grenze zurück (ISW 15.7.2018). Ende Juli 2018 führten Vertreter der kurdischen Behörden erstmals seit Ausbruch des Bürgerkriegs Gespräche mit der syrischen Regierung in Damaskus über die Zukunft der von Kurden kontrollierten Gebiete im Land (Zeit 27.7.2018). Die syrischen Kurden kontrollieren etwa ein Viertel des syrischen Staatsgebietes im Norden und Osten des Landes (Presse 27.7.2018). Trotz internationaler Mahnungen gibt es bereits seit einiger Zeit Hinweise, dass sich die Truppen von Machthaber Bashar al-Assad auf eine Offensive auf die großteils von Rebellen gehaltene Provinz Idlib vorbereiten. Nach Idlib wurden im Zuge der Versöhnungsabkommen zehntausende Rebellen gebracht (Standard 10.8.2018). Es werden bereits Luftangriffe und Artilleriebeschüsse auf die Provinz durchgeführt. Die Offensive wird jedoch durch die Präsenz der türkischen Beobachtungsposten verkompliziert (Presse 16.8.2018). Diese Präsenz ist in einer Vereinbarung zwischen Iran, Russland und der Türkei begründet, welche im Rahmen der Verhandlungen in der kasachischen Hauptstadt Astana im Jahr 2018 zur Etablierung einer sogenannten Deeskalationszone in Idlib getroffen wurde. Die Türkei hat dieser Vereinbarung entsprechend mittlerweile etwa 1.000 Truppen an 12 Beobachtungsstützpunkten in Ostidlib stationiert (TDS 14.8.2018). Quellen: TDS - The Daily Star (26.5.2018): Syrian army allows pre-2011 conscripts to return home, http://www.dailystar.com.lb/News/Middle-East/2018/May-26/450881-syrian-army-allows-pre-2011-conscripts-to-return-home.ashx, Zugriff 21.8.2018 TDS - The Daily Star (5.8.2018): Daesh kills one of dozens of hostages in southern Syria, http://www.dailystar.com.lb/News/Middle-East/2018/Aug-05/459138-daesh-kills-hostage-from-syrias-swaida.ashx, Zugriff 23.8.2018 TDS - The Daily Star (14.8.2018): Regime prepares for imminent Idlib offensive, http://www.dailystar.com.lb/News/Middle-East/2018/Aug-14/460132-regime-prepares-for-imminent-idlib-offensive.ashx, Zugriff 23.8.2018 TDS - The Daily Star (18.8.2018): What next in Syria's Idlib, http://www.dailystar.com.lb/News/Middle-East/2018/Aug-18/460594-what-next-in-syrias-idlib.ashx, Zurgriff 21.8.2018 The Guardian (31.7.2018): Syrian government forces seal victory in southern territories, https://www.theguardian.com/world/2018/jul/31/syrian-government-forces-seal-victory-in-southern-territories, Zugriff 22.8.2018 Harrer, Gudrun in Der Standard (5.7.2018): Assad wird wieder zum Nachbar Israels, https://derstandard.at/2000082904700/Assad-wird-wieder-zum-Nachbarn-Israels, Zugriff 22.8.2018 ISW - Institute for the Study of War (1.6.2018): Syria Situation Report: May 2-29, 2018, http://iswresearch.blogspot.com/2018/06/syria-situation-report-may-2-29-2018.html, Zugriff 22.8.2018 ISW - Institute for the Study of War (15.7.2018): Syria Situation Report: June 29 - July 12, 2018, http://iswresearch.blogspot.com/2018/07/syria-situation-report-june-29-july-12.html, Zugriff 23.8.2018 ISW - Institute for the Study of War (31.7.2018): Syria Situation Report: July 12 - July 27, 2018, https://2.bp.blogspot.com/-5Hh_SzmPoq4/W2DOmK7I8mI/AAAAAAAAKEM/mRZrztCCJ5wDiOwkL66mpvfB6qG_Y5FYwCLcBGAs/s1600/Syria%2BSituation%2BReport%2B20180727.png, Zugriff 22.8.2018 NZZ - Neue Zürcher Zeitung (19.7.2018): Evakuierung der letzten Rebellen-Orte in Syrien hat begonnen, https://www.nzz.ch/international/syrien-evakuierung-der-letzten-rebellen-orte-hat-begonnen-nzz-ld.1404737, Zugriff 21.8.2018 Die Presse (27.7.2018): Syrische Kurden statten Regierung in Damaskus Besuch ab, https://diepresse.com/home/ausland/aussenpolitik/5471043/Syrische-Kurden-statten-Regierung-in-Damaskus-Besuch-ab, Zugriff 21.8.2018 Die Presse (16.8.2018): Syrien: Assads letzte große Schlacht, https://diepresse.com/home/ausland/aussenpolitik/5480653/Syrien_Assads-letzte-grosse-Schlacht?from=suche.intern.portal, Zugriff 23.8.2018 Reuters (18.6.2018): Turkish, U.S. units begin patrols near northern Syria's Manbij, https://www.reuters.com/article/us-mideast-crisis-syria-turkey/turkish-us-units-begin-patrols-near-northern-syrias-manbij-idUSKBN1JE1A3, Zugriff 22.8.2018 Reuters (15.7.2018): All Kurdish YPG have left Syria's Manbij: local militia, https://www.reuters.com/article/us-mideast-crisis-syria-manbij/all-kurdish-ypg-have-left-syrias-manbij-local-militia-idUSKBN1K5113, Zugriff 22.8.2018 Spiegel Online (21.5.2018): IS-Terroristen offenbar aus Großraum Damaskus abgezogen, http://www.spiegel.de/politik/ausland/syrien-letzte-is-terroristen-offenbar-aus-grossraum-damaskus-abgezogen-a-1208822.html, Zugriff 21.8.2018 Der Standard (10.8.2018): Syrische Armee startet Offensive im Norden, https://derstandard.at/2000085157422/Syrische-Armee-startet-Offensivegegen-das-letzte-groessere-Rebellengebiet, Zugriff 23.8.2018 Syria Direct (29.5.2018): After eight years of military service, one Syrian soldier prepares for a long awaited return to "normal life", https://syriadirect.org/news/after-eight-years-of-military-service-one-syrian-soldier-prepares-for-a-long-awaited-return-to-%E2%80%98normal-life%E2%80%99/, Zugriff 21.8.2018 Liveuamap - Live Universal Awareness Map (20.8.2018): Map of Syrian Civil War, https://syria.liveuamap.com/en/time/20.08.2018, Zugriff 21.8.2018 Zeit Online (27.7.2018): Syrische Kurden sprechen erstmals mit Regierung in Damaskus, https://www.zeit.de/politik/ausland/2018-07/buergerkrieg-syrien-damaskus-kurden-baschar-al-assad-besuch, Zugriff 21.8.2018 Gebiete unter kurdischer Kontrolle Im von der kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD) kontrollierten Gebiet wurde die "Verfassung von Rojava" erstellt, welche als "sozialer Vertrag" zwischen den Bürgern der kurdischen Gebiete beschrieben wird und eine parlamentarische Demokratie mit Pluralismus und gleichen Rechten für Männer und Frauen vorsieht (BTI 2016). Es wurden Komitees gegründet, die die Erhaltung des "sozialen Friedens" zum Ziel haben und Straftaten unter diesem Gesichtspunkt regeln (FT 23.12.2015). Die von der PYD geführte Verwaltung umfasst neben einer eigenen Polizei auch Gerichte, Gefängnisse, Ministerien und Gesetze. Für die Militärgerichtsbarkeit sind die kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) verantwortlich (AI 12.7.2017). Die Erbringung öffentlicher Dienste variiert in den kurdisch kontrollierten Gebieten. In Gebieten, in denen die PYD neben Behörden der Regierung existiert, haben sich zahlreiche Institutionen entwickelt und dadurch Parallelstrukturen geschaffen. Zum Beispiel fordert die PYD die Bevölkerung dazu auf sich bei den Institutionen der PYD zu registrieren, gleichzeitig müssen sich Bürger jedoch auch bei den örtlichen staatlichen Gerichten um offizielle Dokumente bemühen, da Dokumente der PYD vom syrischen Staat nicht anerkannt werden (CHH 8.12.2017). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (12.7.2017): Further Information on Urgent Action: 123/17 [MDE 24/6710/2017], https://www.amnesty.de/mitmachen/urgent-action/zwei-von-drei-aktivisten-wieder-frei, Zugriff 25.8.2017 -Strichaufzählung BTI - Bertelsmann Stiftung's Transformation Index

(2016): Syria Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Syria.pdf, Zugriff 11.12.2017 -Strichaufzählung CHH - Chatham House (8.12.2017): Governing Rojava - Layers of Legitimacy in Syria, https://www.chathamhouse.org/sites/files/chathamhouse/publications/research/2016-12-08-governing-rojava-khalaf.pdf, Zugriff 11.12.2017 -Strichaufzählung FT - Financial Times (23.10.2015): Power to the people: a Syrian experiment in democracy, https://www.ft.com/content/50102294-77fd-11e5-a95a-27d368e1ddf7, Zugriff 11.12.2017 Frauen Außerhalb der Gebiete, die unter der Kontrolle des Regimes stehen, unterscheiden sich die Bedingungen für Frauen sehr stark voneinander. Von extremer Diskriminierung, sexueller Versklavung und erdrückenden Verhaltens- und Kleidungsvorschriften in Gebieten des IS, zu formaler Gleichberechtigung in den Gebieten unter der kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD), wo Regierungssitze immer von einer Frau und einem Mann besetzt sind und Frauen in der Politik und im Militärdienst gut vertreten sind (FH 1.2017). Frauen in Syrien haben eine relativ lange Historie der Emanzipation und vor dem Konflikt war Syrien eines der vergleichsweise fortschrittlicheren Länder der Arabischen Welt in Bezug auf Frauenrechte. Die Situation von Frauen verschlechtert sich durch den andauernden Konflikt dramatisch, weil Frauen Opfer unterschiedlicher Gewalthandlungen der verschiedenen Konfliktparteien werden. Aufgrund der Kampfhandlungen (orig. shelling) zögern Familien, Frauen und Mädchen das Verlassen des Hauses zu erlauben. Sie nehmen diese aus der Schule, was zur Minderung der Rolle von Frauen und zu ihrer Isolation in der Gesellschaft führt (BFA 8.2017). Frauen in von der PYD kontrollierten Gebieten Die Situation von kurdischen Frauen in den kurdischen Gebieten im Nordosten Syriens ist in Bezug auf Unabhängigkeit, Bewegungsfreiheit und die Vormundschaftsgesetze der selbsternannten Autonomieregierung besser. Frauen und Männer sind auch in der Regierung zu gleichen Teilen repräsentiert. Dies gilt jedoch ausdrücklich nur für kurdische Frauen in den kurdischen Gebieten, nicht jedoch für arabische Frauen in den kurdischen Gebieten oder für kurdische Frauen im Rest Syriens (BFA 8.2017). 2013 akzeptierte die kurdische Autonomieregierung wichtige Maßnahmen, um die Rechte von Frauen zu verbessern. So werden Ehrenmorde nun als strafbare Verbrechen angesehen, Zwangsehen und Eheschließungen von Minderjährigen wurden verboten und Männer, die mehr als eine Ehefrau haben, wurden von allen Organisationen und Komitees ausgeschlossen (TF 27.8.2017). Im November 2014 beschloss die Autonomieregierung ein Dekret, dass die "Gleichheit zwischen Männern und Frauen in allen Sphären des öffentlichen und privaten Lebens" vorsieht. Demnach haben Frauen in den Augen des Gesetzes den gleichen Status wie Männer, auch zum Beispiel bezüglich Scheidung und Erbrecht. Polygamie, Ehrenmorde und andere Gewalt gegen Frauen wurden verboten (TF 27.8.2017). Frauenkomitees, Frauenhäuser und Frauenzentren wurden eingerichtet, um Frauen in den Themen Politik, Wirtschaft, Kultur und Recht weiterzubilden, und ihnen die Möglichkeit zu geben über familiäre und soziale Probleme zu sprechen und Lösungen zu finden, wobei auch arabische und christliche Frauen die Zentren nutzen (TF 27.8.2017). Generell gilt jedoch, nicht nur in Bezug auf Frauen, dass sich Organisationen bei der PYD registrieren oder eine Lizenz beantragen müssen, womit die PYD eine gewisse Monopolstellung erreichen will. Organisationen, die dem nicht nachkommen, werden als illegal angesehen (CHH 8.12.2017). Die kurdische Selbstadministration schloss mehrere Organisationen, die sich auf Frauenförderung und Frauenbetreuung spezialisiert hatten (SNHR 25.11.2016). Die Emanzipation der Frauen in Rojava ist ein laufender Prozess.

der Aussage von Janet Biehl via Toward Freedom sind dort patriarchale Traditionen tief eingebettet und mit Religion verbunden (TF 27.8.2017). Laut der syrischen Aktivistin Mahwash Sheiki entstanden diese Veränderungen jedoch nicht durch Veränderungen im sozioökonomischen System, sondern waren eine von der PYD-Spitze getroffene Entscheidung, nicht von der breiten Bevölkerung. Die Raten von Fällen von Gewalt gegen Frauen sind jedenfalls gesunken, wobei Polygamie, sexuelle Gewalt, Frühehen, Vergewaltigung etc. noch immer sensible Themen in Nordsyrien sind. Aufgrund des Bürgerkriegs lassen sich die längerfristigen Entwicklungen auch im Bezug auf Frauenrechte schwer einschätzen (Syria Untold 25.3.2017). Quellen: -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Syrien - mit ausgewählten Beiträgen zu Jordanien, Libanon und Irak, https://www.ecoi.net/file_upload/5618_1507116516_ffm-bericht-syrien-mit-beitraegen-zu-jordanien-libanon-irak-2017-8-31-ke.pdf, Zugriff 19.10.2017 -Strichaufzählung CHH - Chatham House (8.12.2017): Governing Rojava - Layers of Legitimacy in Syria, https://www.chathamhouse.org/sites/files/chathamhouse/publications/research/2016-12-08-governing-rojava-khalaf.pdf, Zugriff 11.12.2017 -Strichaufzählung Eijk - Esther van Eijk

(2013): Family law in Syria: a plurality of laws, norms, and legal practices. Dissertation, Universität Leiden, https://openaccess.leidenuniv.nl/bitstream/handle/1887/21765/Binnenwerk%20Proefschrift_EvanEijk_26July%202013%20corr.pdf?sequence=20, Zugriff 21.12.2017 -Strichaufzählung Eijk - Ester van Eijk (2.1.2018): Information per E-Mail -Strichaufzählung Eijk - Ester van Eijk (4.1.2018): Information per E-Mail -Strichaufzählung Emory - Universität Emory (o.D.): Islamic Family Law - Syria (Syrian Arab Republic), https://scholarblogs.emory.edu/islamic-family-law/home/research/legal-profiles/syria-syrian-arab-republic/, Zugriff 2.1.2018 -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2017): Freedom in the World 2017 - Syria, https://www.ecoi.net/local_link/341821/485142_de.html, Zugriff 20.10.2017 -Strichaufzählung SNHR - Syrian Network for Human Rights (25.11.2016): 22,823 Women Killed in Syria since March 2011 - Living in Deprivation, http://sn4hr.org/wp-content/pdf/english/22823_Woman_killed_in_Syria_since_March_2011_en.pdf, Zugriff 16.1.2018 -Strichaufzählung Syria Direct (14.12.2017): Hardline Idlib authorities require single women, widows to live with male guardian, http://syriadirect.org/news/hts-decree-requires-single-women-widows-to-live-with-male-guardian/, Zugriff 22.12.2017 -Strichaufzählung Syria Untold (25.3.2017): Women's Activist: Rojava Laws a Dream turned Reality, http://www.syriauntold.com/en/2017/03/women-rojava-laws-dream-turned-reality/, Zugriff 2.1.2018 -Strichaufzählung TF - Toward Freedom (27.8.2017): The Women's Revolution in Rojava, https://towardfreedom.com/archives/women/the-women-s-revolution-in-rojava/, Zugriff 2.1.2018 -Strichaufzählung WILPF - Women's International League for Peace and Freedom (11.2016): Violations against Women in Syria and the disproportionate impact of the conflict on them, http://wilpf.org/wp-content/uploads/2016/06/WILPF_VAW_HC-2016_WEB-ONEPAGE.pdf, Zugriff 20.10.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Syria, https://www.ecoi.net/local_link/337226/479990_de.html, Zugriff 11.8.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (15.8.2017): 2016 Report on International Religious Freedom - Syria, https://www.ecoi.net/local_link/345237/489032_de.html, Zugriff 29.11.2017 Bewegungsfreiheit Die steigende Anzahl an Checkpoints der verschiedenen bewaffneten Konfliktparteien, die schweren Kämpfe und die generelle unsichere Lage im Land schränken stark die Bewegungsfreiheit der syrischen Bevölkerung und den Transport von lebensnotwendigen Gütern ein. Das syrische Regime blockiert systematisch Regionen, welche von den Rebellen kontrolliert werden, und die Rebellen und der sogenannte Islamische Staat (IS) wenden dieselbe Taktik auf von der Regierung kontrollierte Gebiete an (FH 1.2017). In Gebieten unter ihrer Kontrolle beschränken der IS und andere Regierungsgegner die Bewegungsfreiheit von Unterstützern der Regierung bzw. von Personen, von denen dies angenommen wird. Dies gilt besonders für die alawitische und schiitische Bevölkerung (USDOS 3.3.2017). Das syrische Regime setzt Scharfschützen ein, um Sperrstunden durchzusetzen, oder Zivilisten an der Flucht aus belagerten Städten zu hindern (USDOS 3.3.2017). Im Juni 2017 lebten in Syrien 540.000 Menschen unter Belagerung (UNOCHA 30.6.2017). 5,3 Millionen Menschen sind seit Beginn des Konfliktes aus Syrien geflohen (UNOCHA 10.2017). Seit Beginn des Jahres 2016 wurden erhöhte Einschränkungen der Bewegungsfreiheit implementiert, sowohl innerhalb Syriens als auch in den Nachbarländern. Die Landgrenzen werden durch die Nachbarstaaten streng überwacht, und es gibt strikte Bedingungen für Einreisevisa, um in den Libanon oder die Türkei einreisen zu können (MMP 4.2017). Grundsätzlich ist die türkische Grenze geschlossen, verletzte Flüchtlinge werden zur Behandlung jedoch in die Türkei gebracht. Im April 2017 stellte die Türkei den Bau einer Grenzmauer zwischen Syrien und der Türkei fertig. Die Mauer erstreckt sich über mehr als die Hälfte der 911 Kilometer langen syrisch-türkischen Grenze (Spiegel 12.4.2017). Die Grenze zu Jordanien ist ebenfalls geschlossen (MMP 4.2017). Im Juni 2016 hat die jordanische Regierung den Grenzübergang zu Syrien wegen Sicherheitsbedenken für syrische Flüchtlinge geschlossen und auch die Durchfahrt für Hilfsleistungen gestoppt, nachdem bei einem Selbstmordanschlag in dem Gebiet sieben jordanische Soldaten getötet worden waren. Der IS bekannte sich zu diesem Anschlag und soll auch eines der beiden informellen Zeltlager von Rukban und Haladat/Hadalat auf der syrischen Seite der Grenze infiltriert haben. Wie viele Menschen tatsächlich in den Lagern leben, wissen internationale Hilfsorganisationen nur von Satellitenbildern (Standard 5.10.2016 und C. Kozak 28.12.2017). Im September 2017 verließen die geschätzten 5.000 Bewohner des Lagers in Hadalat aufgrund des Näherrückens der Regimeeinheiten und vermehrter Luftangriffe dieses und zogen in das viel größere, jedoch ähnlich verarmte, Rukban-Lager, das ungefähr 100 Kilometer nordöstlich davon liegt. Zwei Rebellen-Fraktionen der Freien Syrischen Armee (FSA) evakuierten die Bewohner des Lagers (Syria Direct 6.9.2017; vgl. CRS 13.10.2017). Am Ende des Jahres 2016 wurde die Anzahl der zwischen der jordanischen und der syrischen Grenze lebenden Personen auf 85.000 Menschen geschätzt, im August 2017 soll die Zahl zwischen 45.000 und 50.000 gelegen sein (IDMC 4.10.2017). In Rukban herrscht ein Mangel an Wasser und Medikamenten. Rechtsstaatlichkeit ist nicht gegeben, und Verbrechen sind häufig (Syria Direct 6.11.2017). Die letzte der sporadischen Hilfslieferungen in das Lager in Rukban fand laut UNHCR zwischen Mai und Juni 2017 statt, seither sind jedoch hunderte Personen vor den Kämpfen in Deir ez-Zour nach Rukban geflohen (RD 30.10.2017). Inoffizielle Schmuggelrouten existieren wahrscheinlich, die Grenze kann jedoch für Syrer und Palästinenser aus Syrien als geschlossen angesehen werden (C. Kozak 28.12.2017).Die Grenze zu Jordanien ist ebenfalls geschlossen (MMP 4.2017). Im Juni 2016 hat die jordanische Regierung den Grenzübergang zu Syrien wegen Sicherheitsbedenken für syrische Flüchtlinge geschlossen und auch die Durchfahrt für Hilfsleistungen gestoppt, nachdem bei einem Selbstmordanschlag in dem Gebiet sieben jordanische Soldaten getötet worden waren. Der IS bekannte sich zu diesem Anschlag und soll auch eines der beiden informellen Zeltlager von Rukban und Haladat/Hadalat auf der syrischen Seite der Grenze infiltriert haben. Wie viele Menschen tatsächlich in den Lagern leben, wissen internationale Hilfsorganisationen nur von Satellitenbildern (Standard 5.10.2016 und C. Kozak 28.12.2017). Im September 2017 verließen die geschätzten 5.000 Bewohner des Lagers in Hadalat aufgrund des Näherrückens der Regimeeinheiten und vermehrter Luftangriffe dieses und zogen in das viel größere, jedoch ähnlich verarmte, Rukban-Lager, das ungefähr 100 Kilometer nordöstlich davon liegt. Zwei Rebellen-Fraktionen der Freien Syrischen Armee (FSA) evakuierten die Bewohner des Lagers (Syria Direct 6.9.2017; vergleiche CRS 13.10.2017). Am Ende des Jahres 2016 wurde die Anzahl der zwischen der jordanischen und der syrischen Grenze lebenden Personen auf 85.000 Menschen geschätzt, im August 2017 soll die Zahl zwischen 45.000 und 50.000 gelegen sein (IDMC 4.10.2017). In Rukban herrscht ein Mangel an Wasser und Medikamenten. Rechtsstaatlichkeit ist nicht gegeben, und Verbrechen sind häufig (Syria Direct 6.11.2017). Die letzte der sporadischen Hilfslieferungen in das Lager in Rukban fand laut UNHCR zwischen Mai und Juni 2017 statt, seither sind jedoch hunderte Personen vor den Kämpfen in Deir ez-Zour nach Rukban geflohen (RD 30.10.2017). Inoffizielle Schmuggelrouten existieren wahrscheinlich, die Grenze kann jedoch für Syrer und Palästinenser aus Syrien als geschlossen angesehen werden (C. Kozak 28.12.2017). Die Situation an der syrisch-irakischen Grenze ist komplizierter. Bis vor kurzem war der Zugang zur Grenze durch die Präsenz des IS entlang der syrisch-irakischen Grenze seit 2014 eingeschränkt. Der einzige aktive Grenzübergang war und bleibt der Peshkhabour-Grenzübergang zwischen Irakisch-Kurdistan und Nordsyrien. Flüchtlinge nutzten diesen Grenzübergang in beide Richtungen, um von Syrien nach Irakisch-Kurdistan und vom Nordirak in von der YPG kontrollierte Teile Nordsyriens zu fliehen. Die Situation am Grenzübergang wurde jedoch auch von politischen Auseinandersetzungen zwischen der syrisch-kurdischen YPG und der Regionalregierung Kurdistan-Iraks (KRG) beeinflusst, was zu regelmäßigen Schließungen und Zugangsbeschränkungen für Syrer und Palästinenser aus Syrien führte. Die Zusammenstöße zwischen der KRG und den irakischen Sicherheitskräften im Nordirak drohten ebenfalls den Zugang zu verhindern. Der übrige Teil der syrisch-irakischen Grenze bleibt als Militärzone in der Anti-IS-Kampagne geschlossen, wobei inoffizielle Wege nach Irakisch-Kurdistan existieren können (C. Kozak 28.12.2017). Quellen: BFA - BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Syrien - mit ausgewählten Beiträgen zu Jordanien, Libanon und Irak, https://www.ecoi.net/file_upload/5618_1507116516_ffm-bericht-syrien-mit-beitraegen-zu-jordanien-libanon-irak-2017-8-31-ke.pdf, Zugriff 19.10.2017 Christopher Kozak, Senior Research Analyst, Insitute for the Study of War (28.12.2017): Informationen per e-Mail CRS - Congressional Research Service (13.10.2017): Armed Conflict in Syria: Overview and U.S. Response, https://fas.org/sgp/crs/mideast/RL33487.pdf, Zugriff 27.12.2017 FH - Freedom House (1.2017): Freedom in the World 2017 - Syria, https://www.ecoi.net/local_link/341821/485142_de.html, Zugriff 20.10.2017 IDCM - Internal Displacement Monitoring Centre (4.10.2017): Syrians at the berm: surviving in nightmarish conditions and with an uncertain status, http://www.internal-displacement.org/library/expert-opinion/2017/syrians-at-the-berm-surviving-in-nightmarish-conditions-and-with-an-uncertain-status, Zugriff 22.11.2017 Landinfo - Norwegian Country of origin Information Centre (11.11.2016): Syria: Identitetsdokumenter og pass, https://www.ecoi.net/file_upload/1788_1481639462_syr.pdf, Zugriff 22.11.2017 MMP - Mixed Migration Platform (4.2017): Mixed Migration Monthly Summary - April 2017 - Middle East, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/MMP-Monthly-Summary-April-2017.pdf, Zugriff 21.11.2017 RD - Refugees Deeply (30.10.2017): Inside Rukban Camp, One of Syria's Most Desperate Settelments, https://www.newsdeeply.com/refugees/articles/2017/10/30/inside-rukban-camp-one-of-syrias-most-desperate-settlements-2, Zugriff 22.11.2017 Spiegel - Spiegel Online (12.4.2017): Türkei stellt Grenzmauer fertig, http://www.spiegel.de/politik/ausland/syrien-konflikt-tuerkei-stellt-grenzmauer-fertig-a-1142949.html, Zugriff 21.11.2017 Der Standard (5.10.2016): Zehntausende Syrer an Grenze zu Jordanien sollen Hilfe erhalten, http://derstandard.at/2000045391907/Zehntausende-Syrer-an-Grenze-zu-Jordanien-sollen-Hilfe-erhalten, Zugriff 21.11.2017 Syria Direct (6.9.2017): As battles approach, displaced Syrians empty border camp: 'No stabilty in our lives', http://syriadirect.org/news/amid-regime-advances-in-eastern-desert-displaced-syrians-empty-front-line-border-camp-for-more-uncertainty-%e2%80%98no-stability%e2%80%99/, Zugriff 21.11.2017 Syria Direct (6.11.2017): In a town recovering from Islamic State slaughter, memories of Muslim-Christian friendship, http://syriadirect.org/news/in-a-town-recovering-from-islamic-state-slaughter-memories-of-muslim-christian-friendship/, Zugriff 21.11.2017 UNHCR - UN Human Rights Council (11.2.2016): Report of the Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic, http://www.ohchr.org/Documents/HRBodies/HRCouncil/CoISyria/A-HRC-31-68.pdf, Zugriff 20.10.2017 UNOCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (30.6.2017): Syrian Arab Republic: Besieged Communities, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/acc-11_syr_overview_besieged_june_en_20170801.pdf, Zugriff 24.8.2017 UNOCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (10.2017): Syrian Arac Republic - Key Figures, https://www.unocha.org/syria, Zugriff 20.11.2017 USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Syria, https://www.ecoi.net/local_link/337226/479990_de.html, Zugriff 11.8.2017 Rückkehr Laut der International Organization for Migration (IOM) sind zwischen Januar und Juli 2017 602.759 vertriebene Syrer in ihre Heimatgebiete zurückgekehrt. 93 Prozent davon sind Binnenvertriebene gewesen und 7 Prozent kehrten aus der Türkei, dem Libanon, Jordanien und dem Irak nach Syrien zurück. Rückkehrer aus der Türkei und Jordanien kehrten hauptsächlich in die Provinzen Aleppo und Hassakah zurück (IOM 11.8.2017). Am Beginn des Jahres kam es zur Rückkehr von etwa 150.000 Personen (Zeitraum Januar-April 2017) nach Ost-Aleppo, wobei die Dauerhaftigkeit dieser Rückkehr fragwürdig ist, da die Zahl der beschädigten Unterkünfte in Ost-Aleppo sehr hoch ist (IDMC 2017). Die Hauptfaktoren, die die Entscheidung zurückzukehren, beeinflussen, sind primär die Wiedervereinigung mit Familienmitgliedern, den Zustand des eigenen Besitzes/Grundstücks zu prüfen und in manchen Fällen auch die tatsächliche oder wahrgenommene Verbesserung der Sicherheitslage in Teilen des Landes (UNHCR 30.6.2017 und IOM 11.8.2017). Andere Rückkehrgründe können eine Verschlechterung der ökonomischen Situation am Zufluchtsort oder soziokulturelle Probleme sein (Die Presse 14.8.2017, vgl. IOM 11.8.2017).Die Hauptfaktoren, die die Entscheidung zurückzukehren, beeinflussen, sind primär die Wiedervereinigung mit Familienmitgliedern, den Zustand des eigenen Besitzes/Grundstücks zu prüfen und in manchen Fällen auch die tatsächliche oder wahrgenommene Verbesserung der Sicherheitslage in Teilen des Landes (UNHCR 30.6.2017 und IOM 11.8.2017). Andere Rückkehrgründe können eine Verschlechterung der ökonomischen Situation am Zufluchtsort oder soziokulturelle Probleme sein (Die Presse 14.8.2017, vergleiche IOM 11.8.2017). 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§ 35Asyl

G vorgelegten und im gegenständlichen Verwaltungsakt in Kopie aufliegenden Reisepasses der Beschwerdeführerin - im Gegensatz zu den Ausführungen der Behörde - festgestellt werden.Die Personalien der Beschwerdeführerin konnten aufgrund des im Verfahren

Paragraph 35, AsylG vorgelegten und im gegenständlichen Verwaltungsakt in Kopie aufliegenden Reisepasses der Beschwerdeführerin - im Gegensatz zu den Ausführungen der Behörde - festgestellt werden. Das Datum der Antragstellung der Beschwerdeführerin und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich ebenso wie die Zeitpunkte, an denen XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt und in Österreich den Status eines Asylberechtigten erlangt hat, aus dem Akteninhalt.Das Datum der Antragstellung der Beschwerdeführerin und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich ebenso wie die Zeitpunkte, an denen römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt und in Österreich den Status eines Asylberechtigten erlangt hat, aus dem Akteninhalt. Die Feststellung zur durch einen Stellvertreter in Syrien geschlossenen Ehe der Beschwerdeführerin mit Herrn XXXX ergeben sich aus den vorgelegten Unterlagen und decken sich mit den Ausführungen in der Beschwerde, demnach laut Ehevertrag die Eheschließung am 12.05.2016 per Stellvertreter vor dem Sharia-Gericht in XXXX erfolgt sei.Die Feststellung zur durch einen Stellvertreter in Syrien geschlossenen Ehe der Beschwerdeführerin mit Herrn römisch 40 ergeben sich aus den vorgelegten Unterlagen und decken sich mit den Ausführungen in der Beschwerde, demnach laut Ehevertrag die Eheschließung am 12.05.2016 per Stellvertreter vor dem Sharia-Gericht in römisch 40 erfolgt sei. Die Feststellungen zu den Familienangehörigen gründen sich auf die Angaben der Beschwerdeführerin in ihren niederschriftlichen Einvernahmen und entsprechen auch den Feststellungen der belangten Behörde. Dass die Beschwerdeführerin in XXXX geboren wurde und dass sie bis vor ihrer Ausreise sowohl in XXXX als auch XXXX gelebt hat, ergibt sich aus ihren unbedenklichen Angaben.Dass die Beschwerdeführerin in römisch 40 geboren wurde und dass sie bis vor ihrer Ausreise sowohl in römisch 40 als auch römisch 40 gelebt hat, ergibt sich aus ihren unbedenklichen Angaben. Die Feststellungen zu XXXX und XXXX ergeben sich aus https://en.wikipedia.org/wiki/ XXXX _(September_2018), https://en.wikipedia.org/wiki/ XXXX und https://syria.liveuamap.com.Die Feststellungen zu römisch 40 und römisch 40 ergeben sich aus https://en.wikipedia.org/wiki/ römisch 40 _(September_2018), https://en.wikipedia.org/wiki/ römisch 40 und https://syria.liveuamap.com. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre Flucht aus Syrien, wonach sie wegen des Krieges und um ihren Mann nach Österreich zu folgen, ausgereist sei, ist glaubwürdig und wird der Entscheidung zu Grunde gelegt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat ein im Wesentlichen ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen, warum die Beschwerdeführerin eine asylrelevante Verfolgung nicht geltend gemacht habe, und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage nachvollziehbar, umfangreich und fundiert zusammengefasst. Hinsichtlich des Fluchtvorbringens ist das BFA den Angaben der Beschwerdeführerin gefolgt und hat diese der Entscheidung zugrunde gelegt. Diesen Ausführungen ist die Beschwerdeführerin in der Beschwerde auch nicht in geeigneter Weise entgegengetreten. Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine Beurteilung der gegenständlichen Beschwerde auf aktuelle Länderinformationen, die soweit wesentlich, oben wiedergegeben werden. Diese decken sich mit den Feststellungen der Behörde, zu welchen die Beschwerdeführer anlässlich ihrer Einvernahme am 30.11.2018 keine Stellungnahme abgeben wollte. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A)

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).

§ 3Abs. 3 Asyl

G 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der RL 2004/83/EG des Rates verweist).

Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Im gegenständlichen Fall sind die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund, nicht gegeben.Im gegenständlichen Fall sind die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund, nicht gegeben. Im Umstand, dass im Heimatland der Beschwerdeführerin Bürgerkrieg herrscht, liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich allein keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (siehe VwGH 26.11.1998, 98/20/0309, 0310 und VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Um asylrelevante Verfolgung vor dem Hintergrund einer Bürgerkriegssituation erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten eines Bürgerkrieges hinausgeht. Eine solche hat die Beschwerdeführerin aber nicht hinreichend nachvollziehbar glaubhaft machen bzw. dartun können. Eine Furcht kann vielmehr nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Zu fragen ist daher nicht danach, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in derselben Situation auch fürchten würde. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht (siehe diesbezüglich VwGH 21.12.2000, 2000/01/0132). Es gibt bei Zugrundelegung des Gesamtvorbringens der Beschwerdeführerin keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Syrien maßgeblich wahrscheinlich Gefahr laufen würde, einer asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt zu sein. Das gesamte Vorbringen der Beschwerdeführerin lässt sohin keine asylrelevante Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention erkennen, weshalb dessen Asylrelevanz - wie bereits das BFA zutreffend erkannt hat - zu verneinen ist. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in Syrien kann daher nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführerin aktuell in Syrien eine asylrelevante Verfolgung aus einem in der GFK genannten Gründen droht. Die Beschwerdeführerin kann im Falle einer Rückkehr nach Syrien auch nicht als alleinstehende Frau angesehen werden: Wenngleich das erkennende Gericht nicht verkennt, dass Frauen in Syrien, wie sich auch aus den Länderfeststellungen ergibt, zahlreichen Diskriminierungen ausgesetzt sind und potentiell auch geschlechtsspezifischer Gewalt, ist aus den Schilderungen der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich, inwiefern aus diesen Berichten eine konkret sie betreffende Gefährdungslage abgeleitet werden soll. Die Länderfeststellungen gehen insbesondere von einer Gefährdung alleinstehender Frauen aus, jedoch ist die Beschwerdeführerin nicht als alleinstehend anzusehen, da sie Familie in Syrien hat, insbesondere leben ihre Eltern in XXXX . Es bestehen daher nach wie vor familiäre Anknüpfungspunkte, auf deren Unterstützung die Beschwerdeführerin im theoretischen Fall einer Rückkehr nach XXXX und XXXX bauen könnte. Eine besondere Vulnerabilität als alleinstehende Frau und damit eine besondere Gefahr, Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt zu werden, kann daher nicht angenommen werden.Die Beschwerdeführerin kann im Falle einer Rückkehr nach Syrien auch nicht als alleinstehende Frau angesehen werden: Wenngleich das erkennende Gericht nicht verkennt, dass Frauen in Syrien, wie sich auch aus den Länderfeststellungen ergibt, zahlreichen Diskriminierungen ausgesetzt sind und potentiell auch geschlechtsspezifischer Gewalt, ist aus den Schilderungen der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich, inwiefern aus diesen Berichten eine konkret sie betreffende Gefährdungslage abgeleitet werden soll. Die Länderfeststellungen gehen insbesondere von einer Gefährdung alleinstehender Frauen aus, jedoch ist die Beschwerdeführerin nicht als alleinstehend anzusehen, da sie Familie in Syrien hat, insbesondere leben ihre Eltern in römisch 40 . Es bestehen daher nach wie vor familiäre Anknüpfungspunkte, auf deren Unterstützung die Beschwerdeführerin im theoretischen Fall einer Rückkehr nach römisch 40 und römisch 40 bauen könnte. Eine besondere Vulnerabilität als alleinstehende Frau und damit eine besondere Gefahr, Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt zu werden, kann daher nicht angenommen werden. Weiters ergibt sich außerdem klar aus den Länderfeststellungen, dass die Situation von kurdischen Frauen in den kurdischen Gebieten in Bezug auf Unabhängigkeit, Bewegungsfreiheit und die Vormundschaftsgesetze der selbsternannten Autonomieregierung besser ist. Frauen und Männer sind auch in der Regierung zu gleichen Teilen repräsentiert. 2013 akzeptierte die kurdische Autonomieregierung wichtige Maßnahmen, um die Rechte von Frauen zu verbessern. Im November 2014 beschloss die Autonomieregierung ein Dekret, dass die "Gleichheit zwischen Männern und Frauen in allen Sphären des öffentlichen und privaten Lebens" vorsieht. Demnach haben Frauen in den Augen des Gesetzes den gleichen Status wie Männer, auch zum Beispiel bezüglich Scheidung und Erbrecht. Polygamie, Ehrenmorde und andere Gewalt gegen Frauen wurden verboten. Eine über die allgemein schlechte Situation von Frauen oder Zivilpersonen aufgrund des Bürgerkrieges hinausgehende Verfolgung von alleinstehenden Frauen als soziale Gruppe lässt sich daraus nicht ableiten. Darüber hinaus wäre die Beschwerdeführerin - wie bereits ausgeführt - bei einer Rückkehr auch nicht alleinstehend, da noch Familienangehörige, insbesondere ihre Eltern, in Syrien leben. Wenn nun die Beschwerdeführerin in der Beschwerde pauschal eine Verfolgung wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit sowie Verfolgung durch das syrische Regime wegen unterstellter politischer Gesinnung geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass sich aus allen von der Beschwerdeführerin erstatteten Angaben keine konkret gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Verfolgung ableiten lässt. Auch ist zu beachten, dass der Herkunftsort der Beschwerdeführerin unter Kontrolle der Kurden steht, sodass sie gar nicht mit dem Regime in Kontakt kommen würde. Den Länderfeststellungen ist zu entnehmen, dass es einen Grenzübergang in das Kurdengebiet über den Irak gibt ("Der einzige aktive Grenzübergang war und bleibt der Peshkhabour-Grenzübergang zwischen Irakisch-Kurdistan und Nordsyrien. Flüchtlinge nutzten diesen Grenzübergang in beide Richtungen, um von Syrien nach Irakisch-Kurdistan und vom Nordirak in von der YPG kontrollierte Teile Nordsyriens zu fliehen."), sodass die Beschwerdeführerin ihren Herkunftsort erreichen könnte, ohne mit dem Regime in Kontakt zu kommen. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Eltern der Beschwerdeführerin unbehelligt in XXXX und die ‚Schwiegereltern' in XXXX leben.Wenn nun die Beschwerdeführerin in der Beschwerde pauschal eine Verfolgung wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit sowie Verfolgung durch das syrische Regime wegen unterstellter politischer Gesinnung geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass sich aus allen von der Beschwerdeführerin erstatteten Angaben keine konkret gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Verfolgung ableiten lässt. Auch ist zu beachten, dass der Herkunftsort der Beschwerdeführerin unter Kontrolle der Kurden steht, sodass sie gar nicht mit dem Regime in Kontakt kommen würde. Den Länderfeststellungen ist zu entnehmen, dass es einen Grenzübergang in das Kurdengebiet über den Irak gibt ("Der einzige aktive Grenzübergang war und bleibt der Peshkhabour-Grenzübergang zwischen Irakisch-Kurdistan und Nordsyrien. Flüchtlinge nutzten diesen Grenzübergang in beide Richtungen, um von Syrien nach Irakisch-Kurdistan und vom Nordirak in von der YPG kontrollierte Teile Nordsyriens zu fliehen."), sodass die Beschwerdeführerin ihren Herkunftsort erreichen könnte, ohne mit dem Regime in Kontakt zu kommen. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Eltern der Beschwerdeführerin unbehelligt in römisch 40 und die ‚Schwiegereltern' in römisch 40 leben. Eine Verfolgung pauschal durch das Regime auf Grund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden ergibt sich aus den Länderfeststellungen nicht. Aus den Länderfeststellungen geht hervor, dass Ende Juli 2018 Vertreter der kurdischen Behörden erstmals seit Ausbruch des Bürgerkrieges Gespräche mit der syrischen Regierung in Damaskus über die Zukunft der von den Kurden kontrollierten Gebiete im Land führten. Umstände, die individuell und konkret die Beschwerdeführerin betreffen und auf eine konkrete Verfolgung der Beschwerdeführerin hindeuten könnten, können daher nicht festgestellt werden. Demzufolge ergibt sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an. Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für die Beschwerdeführerin gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass die Beschwerdeführerin schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe. Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl kann dementsprechend nicht darin entgegengetreten werden, dass die Beschwerdeführerin im Laufe ihres Verfahrens mit ihrem Vorbringen eine konkrete und aktuelle Verfolgung oder drohende Verfolgung aus Gründen, wie in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählt, nicht geltend gemacht habe. Darüber hinaus ist es der Beschwerdeführerin auch nicht möglich, im Rahmen eines Familienverfahrens den Status einer Asylberechtigten von Herrn XXXX abzuleiten.Darüber hinaus ist es der Beschwerdeführerin auch nicht möglich, im Rahmen eines Familienverfahrens den Status einer Asylberechtigten von Herrn römisch 40 abzuleiten.

§ 34Abs. 2 Asyl

G hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

  1. dieser nicht straffällig geworden ist und
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist.

Paragraph 34, Absatz 2, AsylG hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

  1. dieser nicht straffällig geworden ist und
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist.

§ 2Abs. 1 Z 22 Asyl

G gilt als Familienangehöriger im Sinne des AsylG, wer Ehegatte eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise bestanden hat.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG gilt als Familienangehöriger im Sinne des AsylG, wer Ehegatte eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise bestanden hat. Die von der Beschwerdeführerin vor dem Sharia-Gericht eingegangene (Stellvertreter)Ehe hat jedenfalls nicht vor der Einreise des Herrn XXXX nach Österreich bestanden, weshalb schon deshalb nicht angenommen werden kann, dass sie dessen Familienangehörige im genannten Sinn ist. Er stellte nämlich am 14.01.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zum Zeitpunkt der offiziellen Eheschließung hatte Herr XXXX Syrien bereits verlassen. Daher erübrigt es sich, näher auf die Frage der Gültigkeit von in Syrien abgeschlossenen Stellvertreterehen in Österreich einzugehen.Die von der Beschwerdeführerin vor dem Sharia-Gericht eingegangene (Stellvertreter)Ehe hat jedenfalls nicht vor der Einreise des Herrn römisch 40 nach Österreich bestanden, weshalb schon deshalb nicht angenommen werden kann, dass sie dessen Familienangehörige im genannten Sinn ist. Er stellte nämlich am 14.01.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zum Zeitpunkt der offiziellen Eheschließung hatte Herr römisch 40 Syrien bereits verlassen. Daher erübrigt es sich, näher auf die Frage der Gültigkeit von in Syrien abgeschlossenen Stellvertreterehen in Österreich einzugehen. Daher ist die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Daher ist die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs.

7 BFA-VG unterbleiben, zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Vw

GVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im vorliegenden Fall ergibt sich, dass aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes in Verbindung mit der Beschwerde der maßgebliche Sachverhalt als geklärt anzusehen ist. Auch die gebotene Aktualität ist unverändert gegeben, zumal die dem Bescheid zugrunde gelegten Länderfeststellungen unverändert die zur Beurteilung des konkreten Falles notwendige Aktualität aufweisen. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Spruchpunkt A) zu entscheiden. Zu Spruchpunkt B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id

F BGBl I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall erweist sich die ordentliche Revision

Art 133Abs.

4 B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Wie der rechtlichen Beurteilung unzweifelhaft zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung in Bezug auf den gegenständlichen Fall als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor.Im vorliegenden Fall erweist sich die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Wie der rechtlichen Beurteilung unzweifelhaft zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung in Bezug auf den gegenständlichen Fall als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W146.2216193.1.00

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