RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum29.04.2019 GeschäftszahlW156 2203017-1 SpruchW156 2203017-1/11Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Vor
Art. 133Abs. 9 i
Vm Abs. 4 B-VG nichtB)
Artikel 133, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Aufgrund des Antrages des Herrn D XXXX J XXXX , R XXXX gasse XXXX , vom 14.02.2018 auf Ausstellung einer EU-Freizügigkeitsbestätigung gemäß § 32a Abs. 2 und 3 AuslBG erließ das Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz einen Bescheid, mit dem der Antrag abgewiesen wurde.
- Aufgrund des Antrages des Herrn D römisch 40 J römisch 40 , R römisch 40 gasse römisch 40 , vom 14.02.2018 auf Ausstellung einer EU-Freizügigkeitsbestätigung gemäß Paragraph 32 a, Absatz 2 und 3 AuslBG erließ das Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz einen Bescheid, mit dem der Antrag abgewiesen wurde.
- Mit Mail vom 15.5.2018 erhob Herr D XXXX J XXXX Beschwerde gegen den angeführten Bescheid und beantragte in einem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
- Mit Mail vom 15.5.2018 erhob Herr D römisch 40 J römisch 40 Beschwerde gegen den angeführten Bescheid und beantragte in einem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
- Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 23.07.2018 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Mit Schreiben vom 08.08.2018 beantragte Herr D XXXX J XXXX die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
- Mit Schreiben vom 08.08.2018 beantragte Herr D römisch 40 J römisch 40 die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
- Am 23.11.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt. Aufgrund der mangelnden Sprachkenntnisse des Herrn D XXXX J XXXX fand die Verhandlung im Beisein des Dolmetschers Mag. Felix Tomschizek für die Sprache Kroatisch statt.
- Am 23.11.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt. Aufgrund der mangelnden Sprachkenntnisse des Herrn D römisch 40 J römisch 40 fand die Verhandlung im Beisein des Dolmetschers Mag. Felix Tomschizek für die Sprache Kroatisch statt.
- Der Dolmetscher legte am 23.11.2018 eine mit selben Datum datierte Honorarnote über Euro 94,40 vor und schlüsselte diesen Betrag auf.
- Am 23.11.2018 wurde die Gebührennote der Rechtsvertreterin persönlich zur Kenntnis gebracht und keine Einwendungen dagegen erhoben.
- Die Gebühren des Dolmetschers wurden in der genannten Höhe im Amtsweg mit 08.03.2019 vom Bundesverwaltungsgericht zur Anweisung gebracht. Dem Bundesverwaltungsgericht sind daher Barauslagen in Höhe von Euro 94,40 auch tatsächlich erwachsen.
- Mit Beschluss vom 12.04.2019, W156 2203017-1/10Z, wurde Herrn D XXXX J XXXX , R XXXX gasse XXXX , der Ersatz eines Teiles der Barauslagen in Höhe von 78,60 € auferlegt.römisch 40 J römisch 40 , R römisch 40 gasse römisch 40 , der Ersatz eines Teiles der Barauslagen in Höhe von 78,60 € auferlegt.
- Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Gerichtsakt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Barauslagenersatz Gemäß § 76 Abs. 1 AVG hat für Barauslagen, die der Behörde bei der Amtshandlung erwachsen, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, jene Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat (sog. Verursacherprinzip). Als Barauslagen gelten auch Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen gemäß § 76 Abs. 2 AVG von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.Gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG hat für Barauslagen, die der Behörde bei der Amtshandlung erwachsen, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, jene Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat (sog. Verursacherprinzip). Als Barauslagen gelten auch Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen gemäß Paragraph 76, Absatz 2, AVG von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind. Da Herr D XXXX J XXXX den verfahrenseinleitenden Bescheidantrag am 14.02.2018 gestellt hat und sich im Verfahren keine Verursachung der Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten im Sinne von § 76 Abs. 2 AVG oder ein amtswegiges Tragen dieser Kosten herausgestellt hat, waren die Gebühren des Dolmetschers gemäß § 76 Abs. 1 AVG Herrn D XXXX J XXXX als Antragsteller aufzuerlegen.Da Herr D römisch 40 J römisch 40 den verfahrenseinleitenden Bescheidantrag am 14.02.2018 gestellt hat und sich im Verfahren keine Verursachung der Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten im Sinne von Paragraph 76, Absatz 2, AVG oder ein amtswegiges Tragen dieser Kosten herausgestellt hat, waren die Gebühren des Dolmetschers gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG Herrn D römisch 40 J römisch 40 als Antragsteller aufzuerlegen. Da bereits mit ho. Beschluss vom 12.04.2019 ein Teil der Barauslagen in Höhe von 78,60 € auferlegt wurden, ist nunmehr lediglich über die Restsumme abzusprechen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (ua VwGH 25.11.2015, 2013/10/0102; VwGH 20.09.2012, 2010/06/0108; VwGH 03.07.2012, 2011/10/0118) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (ua VwGH 25.11.2015, 2013/10/0102; VwGH 20.09.2012, 2010/06/0108; VwGH 03.07.2012, 2011/10/0118) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W156.2203017.1.01