4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem bekämpften Bescheid stellte die belangte Behörde betreffend die beschwerdeführende Partei von Amts wegen für das Folgejahr gemäß § 7 Abs. 1 E-ControlG iVm §§ 48 und 59 ElWOG 2010 ein Einsparungspotential bis zum 31.12.2018 (Spruchpunkt 1.), die den Entgelten zugrunde liegenden Kosten für die Errichtung, den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb des Netzsystems für das Jahr 2018 (Spruchpunkt 2.) und die Kosten für die transparente und diskriminierungsfreie Beschaffung von angemessenen Energiemengen zum Ausgleich physikalischer Netzverluste für das Jahr 2018 (Spruchpunkt 3.) fest.Mit dem bekämpften Bescheid stellte die belangte Behörde betreffend die beschwerdeführende Partei von Amts wegen für das Folgejahr gemäß Paragraph 7, Absatz eins, E-ControlG in Verbindung mit Paragraphen 48 und 59 ElWOG 2010 ein Einsparungspotential bis zum 31.12.2018 (Spruchpunkt 1.), die den Entgelten zugrunde liegenden Kosten für die Errichtung, den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb des Netzsystems für das Jahr 2018 (Spruchpunkt 2.) und die Kosten für die transparente und diskriminierungsfreie Beschaffung von angemessenen Energiemengen zum Ausgleich physikalischer Netzverluste für das Jahr 2018 (Spruchpunkt 3.) fest. Dagegen erhob die beschwerdeführende Partei mit Eingabe vom 07.11.2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Schriftsatz vom 25.04.2019 zog die beschwerdeführemde Partei die Beschwerde aus "prozessökonomischen Überlegungen" zurück: In der Beschwerde würden dieselben Beschwerdepunkte geltend gemacht wie in der Beschwerde gegen den Kostenbescheid GZ. XXXX , über welche das Bundesverwaltungsgericht mit (rechtskräftigem) Erkenntnis vom XXXX , entschieden hat. Die beschwerdeführende Partei beantragte die Einstellung des Verfahrens.Mit Schriftsatz vom 25.04.2019 zog die beschwerdeführemde Partei die Beschwerde aus "prozessökonomischen Überlegungen" zurück: In der Beschwerde würden dieselben Beschwerdepunkte geltend gemacht wie in der Beschwerde gegen den Kostenbescheid GZ. römisch 40 , über welche das Bundesverwaltungsgericht mit (rechtskräftigem) Erkenntnis vom römisch 40 , entschieden hat. Die beschwerdeführende Partei beantragte die Einstellung des Verfahrens. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Einstellung des Beschwerdeverfahrens: Mit ihrer Eingabe vom 25.04.2019 verzichtete die beschwerdeführende Partei auf eine inhaltliche Entscheidung in der gegenständlichen Angelegenheit und zog die Beschwerde zurück. Gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm § 17 VwGVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Die Zurückziehung einer Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren einzustellen (vgl. VwGH 25.07.2013, Zl. 2013/07/0106).Die Zurückziehung einer Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren einzustellen vergleiche VwGH 25.07.2013, Zl. 2013/07/0106). Es war daher der im Spruch ersichtliche Beschluss zu fassen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 25.07.2013, Zl. 2013/07/0106) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa VwGH 25.07.2013, Zl. 2013/07/0106) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W157.2183772.1.00
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