RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum29.04.2019 GeschäftszahlW172 2162920-1 SpruchW172 2162920-1/23E Schriftliche Ausfertigung des am 02.10.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin MORITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX 2000, StA. Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Christian SCHMAUS, Chwallagasse 4/11, 1060 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.05.2017, Zl. 1087551109-151366138 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.10.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin MORITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 2000, StA. Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Christian SCHMAUS, Chwallagasse 4/11, 1060 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.05.2017, Zl. 1087551109-151366138 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.10.2018 zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 02.10.2019 erteilt.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 02.10.2019 erteilt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: "BF") stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am XXXX 2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 I.d.g.F. (im Folgenden auch: "AsylG 2005").1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: "BF") stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am römisch 40 2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, römisch eins.d.g.F. (im Folgenden auch: "AsylG 2005"). Am XXXX 2015 erfolgte die Erstbefragung des Beschwerdeführers durch die LPD Wien.Am römisch 40 2015 erfolgte die Erstbefragung des Beschwerdeführers durch die LPD Wien. 2. Der Beschwerdeführer wurde am 07.03.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: "BFA") niederschriftlich einvernommen. 3. Mit oben im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 22.05.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und es wurde gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 i.V.m. § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (im Folgenden auch: "BFA-VG") eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (im Folgenden auch: "FPG") erlassen. Weiters wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.) sowie dass die Frist für seine freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).3. Mit oben im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 22.05.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und es wurde gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (im Folgenden auch: "BFA-VG") eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (im Folgenden auch: "FPG") erlassen. Weiters wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) sowie dass die Frist für seine freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). 4. Gegen alle Spruchpunkte dieses Bescheides wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde mit oben im Spruch genannten Schriftsatz vom 19.06.2017 erhoben. 5. Am 02.10.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden auch: "BVwG") eine mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer als Partei teilnahm. Das BFA verzichtete auf die Teilnahme an der Verhandlung. In dieser Verhandlung wurde ein mündliches Gutachten des in diesem Verfahren bestellten Sachverständigen zur Frage der politischen und menschenrechtlichen Situation in Afghanistan im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers in dessen Herkunftsstaat erstattet (s. weiter unten Pkt. II.1.2.).In dieser Verhandlung wurde ein mündliches Gutachten des in diesem Verfahren bestellten Sachverständigen zur Frage der politischen und menschenrechtlichen Situation in Afghanistan im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers in dessen Herkunftsstaat erstattet (s. weiter unten Pkt. römisch zwei.1.2.). Weiters wurden in diese Verhandlung Unterlagen und darauf aufbauende aktuelle Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur politischen und menschenrechtlichen Situation in Afghanistan eingeführt (s. weiter unten Pkt. II.1.3.).Weiters wurden in diese Verhandlung Unterlagen und darauf aufbauende aktuelle Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur politischen und menschenrechtlichen Situation in Afghanistan eingeführt (s. weiter unten Pkt. römisch zwei.1.3.). Ferner wurde die vom Beschwerdeführer beantragte Zeugin XXXX in der Verhandlung vom 02.07.2018 einvernommen.Ferner wurde die vom Beschwerdeführer beantragte Zeugin römisch 40 in der Verhandlung vom 02.07.2018 einvernommen. 8. In das Verfahren wurden neben den vom BFA und vom Bundesverwaltungsgericht eingeführten (s. weiter unten) u.a. folgende entscheidungsrelevante Bescheinigungsmittel vorgelegt, nämlich, zu: -Strichaufzählung Identität (Kopien der iranischen Aufenthaltskarten der Familie des BFs); -Strichaufzählung Vorbringen zu den Flucht- bzw. Verfolgungsgründen (medizinische Dokumente aus dem Iran betreffend den Vater des Beschwerdeführers); -Strichaufzählung Deutschsprachkursen (Zeugnisse einschließlich für Level B1); -Strichaufzählung schulische Ausbildung (Zeugnis über den Pflichtschulabschluss); -Strichaufzählung sonstigen Integrationsmaßnahmen und -bemühungen (Teilnahmebestätigungen am Workshop "Kompetenz und Beratung" und am Workshop des ÖRK etc.); II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen 1.1. Zur Person und zum Vorbringen des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer führt den oben im Spruch wiedergegebenen Namen, ist am XXXX 2000 in Qom im Iran geboren, Staatsangehöriger von Afghanistan und gehört der Volksgruppe der Hazara sowie dem schiitischen Glaubensbekenntnis an. Seine Familie stammt aus Maidan Wardak, Behsud in Afghanistan und seine Eltern flüchteten vor den Verfolgungen der Taliban ca. 1990 im de Iran. Sein Familienstand ist ledig. Seine Muttersprache ist Dari. An Schulausbildung weist er 8 Jahre Grundschule im Iran auf. Er lebte seit seiner Geburt ausschließlich im Iran bis zu seiner Ausreise im Spätsommer 2015, in Afghanistan war er noch nie. Auch seine Eltern und seine ebenfalls im Iran lebenden vier Geschwister haben keinerlei Beziehungen mehr zu Personen in Afghanistan. Sein Vater ist aufgrund gesundheitlicher Beschwerden berufsunfähig.Der Beschwerdeführer führt den oben im Spruch wiedergegebenen Namen, ist am römisch 40 2000 in Qom im Iran geboren, Staatsangehöriger von Afghanistan und gehört der Volksgruppe der Hazara sowie dem schiitischen Glaubensbekenntnis an. Seine Familie stammt aus Maidan Wardak, Behsud in Afghanistan und seine Eltern flüchteten vor den Verfolgungen der Taliban ca. 1990 im de Iran. Sein Familienstand ist ledig. Seine Muttersprache ist Dari. An Schulausbildung weist er 8 Jahre Grundschule im Iran auf. Er lebte seit seiner Geburt ausschließlich im Iran bis zu seiner Ausreise im Spätsommer 2015, in Afghanistan war er noch nie. Auch seine Eltern und seine ebenfalls im Iran lebenden vier Geschwister haben keinerlei Beziehungen mehr zu Personen in Afghanistan. Sein Vater ist aufgrund gesundheitlicher Beschwerden berufsunfähig. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen. Er hält sich seit dem XXXX 2015 in Österreich auf und ist hier sowohl verwaltungsstrafrechtlich als auch strafgerichtlich unbescholten.Der Beschwerdeführer leidet an keinen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen. Er hält sich seit dem römisch 40 2015 in Österreich auf und ist hier sowohl verwaltungsstrafrechtlich als auch strafgerichtlich unbescholten. Das folgende Vorbringen des Beschwerdeführers sowie der Zeugin zu seinem Aufenthalt in Österreich (im Wesentlichen) im Rahmen der oben genannten mündlichen Verhandlung wird nachfolgend in die Feststellungen aufgenommen (nicht-inhaltlich/-sinnändernde Ergänzungen wurden vorgenommen bzw. Schreibfehler korrigiert; Anm. des BVwG).Das folgende Vorbringen des Beschwerdeführers sowie der Zeugin zu seinem Aufenthalt in Österreich (im Wesentlichen) im Rahmen der oben genannten mündlichen Verhandlung wird nachfolgend in die Feststellungen aufgenommen (nicht-inhaltlich/-sinnändernde Ergänzungen wurden vorgenommen bzw. Schreibfehler korrigiert; Anmerkung des BVwG). Dem zufolge kenne die Zeugin den BF seit Spätherbst 2017. Ihre Tochter habe ihn ihr zu Hause vorgestellt. Der BF und ihre Tochter Rebecca hätten einen gemeinsamen Freund. Er sei sehr angetan von ihm gewesen. Da er sehr abgelegen im XXXX gewohnt habe, habe er kaum Österreicher gekannt. Er habe sie dann jedes Wochenende besucht, zum Teil auch bei ihnen übernachtet. Er dürfte als Asylwerber nicht mehr als drei Mal im Monat seinen Wohnort verlassen. Mittlerweile wohne er in einer Privatunterkunft in XXXX . Befragt, ob er ein gläubiger Moslem sei, führte die Zeugin an, dass er zwar sich noch als Moslem bezeichnen würde, doch glaube sie, dass er an der Kippe sei. Er glaube zwar an Gott, halte sich aber nicht an religiösen Vorschriften. So halte er sich nicht an den Ramadan und esse auch Schweinefleisch.Dem zufolge kenne die Zeugin den BF seit Spätherbst 2017. Ihre Tochter habe ihn ihr zu Hause vorgestellt. Der BF und ihre Tochter Rebecca hätten einen gemeinsamen Freund. Er sei sehr angetan von ihm gewesen. Da er sehr abgelegen im römisch 40 gewohnt habe, habe er kaum Österreicher gekannt. Er habe sie dann jedes Wochenende besucht, zum Teil auch bei ihnen übernachtet. Er dürfte als Asylwerber nicht mehr als drei Mal im Monat seinen Wohnort verlassen. Mittlerweile wohne er in einer Privatunterkunft in römisch 40 . Befragt, ob er ein gläubiger Moslem sei, führte die Zeugin an, dass er zwar sich noch als Moslem bezeichnen würde, doch glaube sie, dass er an der Kippe sei. Er glaube zwar an Gott, halte sich aber nicht an religiösen Vorschriften. So halte er sich nicht an den Ramadan und esse auch Schweinefleisch. Auf die Frage des RVs, wonach er gesehen hätte, was er heute gegessen habe, antwortete der BF, es sei eine Extrawurstsemmel mit einer Gurke gewesen. Nachgefragt vom RV, ob der BF gewusst hätte, dass Extrawurst Schweinefleisch enthalten würde, gab der BF an, dass ihm dies egal sei, er interessiere sich dafür nicht. Die Zeugin führte weiters an, dass sie mit dem BF in Deutsch ohne Probleme kommuniziere, er nuschle zwar etwas, wenn er aber nicht nuschle, verstehe sie ihn einwandfrei. Befragt nach österreichischen Freunden führte die Zeugin, dass er schon solche aus Vorarlberg habe, wo er früher gelebt habe. Er sei auch mit Frau XXXX (die bei der Verhandlung ebenfalls anwesend war) befreundet. Sie hätte früher im Schutzheim gearbeitet, wo sie den BF kennengelernt hätte. Auch mit dem Vermieter seiner Wohnung sei er befreundet.Die Zeugin führte weiters an, dass sie mit dem BF in Deutsch ohne Probleme kommuniziere, er nuschle zwar etwas, wenn er aber nicht nuschle, verstehe sie ihn einwandfrei. Befragt nach österreichischen Freunden führte die Zeugin, dass er schon solche aus Vorarlberg habe, wo er früher gelebt habe. Er sei auch mit Frau römisch 40 (die bei der Verhandlung ebenfalls anwesend war) befreundet. Sie hätte früher im Schutzheim gearbeitet, wo sie den BF kennengelernt hätte. Auch mit dem Vermieter seiner Wohnung sei er befreundet. 1.2.1. Gutachterliche Stellungnahme des Sachverständigen im Rahmen der oben genannten mündlichen Verhandlung, auch in Beantwortung von Fragen (nicht-inhaltlich/-sinnändernde Ergänzungen wurden vorgenommen bzw. Schreibfehler korrigiert; Anm. des BVwG;1.2.1. Gutachterliche Stellungnahme des Sachverständigen im Rahmen der oben genannten mündlichen Verhandlung, auch in Beantwortung von Fragen (nicht-inhaltlich/-sinnändernde Ergänzungen wurden vorgenommen bzw. Schreibfehler korrigiert; Anmerkung des BVwG; BF: Beschwerdeführer, SV: Sachverständiger): "SV: Betreffend Herkunft und Familie des BF: Der BF hat spontan angegeben, dass seine Großeltern schon im Iran gelebt haben. Das bedeutet, dass seine Familien vor mehr als dreißig Jahren in den Jahren während des Krieges gegen die Sowjetunion in den 80ger Jahren in den Iran geflüchtet sind. Damit stelle ich fest, dass die Eltern des BF, die im Iran geheiratet haben, auch im Iran sozialisiert worden sind. Somit ist der BF auf alle Fälle im Iran sozialisiert und er kennt Afghanistan auf alle Fälle nicht. Die Heimatregion der Eltern des BF ist zwar unter der Kontrolle der Hazara selbst, aber die Provinz, in der dieser Distrikt liegt, ist eine umkämpfte Provinz. Aus diesem Grund werden immer wieder die Reisenden durch diese Provinz Opfer des Terrors der Taliban. Nach meiner Feststellung, ausgehend von den Angaben des BF, ist er, aber auch sein Vater von Afghanistan entwurzelt. In diesem Falle kann der BF auf keinen Fall in seine Heimatregion zurückkehren. Aber auch in anderen Städten wie Kabul wird ein solcher entwurzelter Jugendlicher sehr schwer haben. Er wird kaum im Falle seiner Rückkehr ohne Verwandtschaftsverhältnisse bzw. Familienrückhalt in Afghanistan in diesem Alter, besonders, da er noch sehr jung aussieht, mit dem Leben zurechtkommen. Jugendliche im Alter des BF benötigen, wenn er keinen Familienrückhalt hat, effektive Betreuung durch eine Jugendorganisation, wie er dies in Österreich gehabt hat. In der heutigen Verhandlung konnte der BF keine spontanen Angaben betreffend Afghanistan machen, während er zum Iran sehr spontane Angaben gemacht hatte. Das bedeutet, dass der BF im Iran ganz sozialisiert wurde und Afghanistan für ihn fast nicht existent ist. Er konnte die meisten meiner Fragen betreffend Afghanistan nicht sofort verstehen und auch nicht beantworten. Schlussfolgend möchte ich aufführen, dass der BF nach meiner Sachkenntnis auf alle Fälle Anpassungsschwierigkeiten nach seiner Rückkehr in Afghanistan haben wird. Er hat keinen Familienrückhalt, aber auch keinen weitschichtigen Verwandtschaftskreis dort, an den er sich anlehnen könnte. Ein Jugendlicher wie der BF benötigt, im Falle der Abwesenheit eines Familienrückhalts effektive Betreuung durch eine Jugendorganisation, die ihn ausbildet und ihm eine Zukunftsperspektive ermöglicht." 1.2.2. Zur politischen und menschenrechtlichen Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers Aufgrund der vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnisquellen werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers getroffen (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Gesamtaktualisierung am 29.06.2018, letzte Kurzinformation eingefügt am 22.08.2018): "I. Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz 1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Gesamtaktualisierung am 29.06.2018, letzte Kurzinformation eingefügt am 22.08.2018: Wardak / Maidan Wardak (Maidan) Wardak ist eine der zentralen Provinzen Afghanistans (Pajhwok o.D.). Maidan Shahr ist die Provinzhauptstadt. Distrikte der Provinz Wardak sind: Sayed Abad, Jaghto, Chak, Daimirdad, Jalrez, central Bihsud/Behsood und Hisa-i-Awal Bihsud. Kabul und Logar liegen im Osten der Provinz (Maidan) Wardak, Bamyan im Westen und Nordwesten, Ghazni im Süden und Südwesten, sowie die Provinz Parwan im Norden (Pajhwok o.D.; vgl. UN OCHA 4.2014). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 615.992 geschätzt (CSO 4.2017). In der Provinz leben hauptsächlich ethnische Paschtunen, Tadschiken und Hazara; auch Kuchis sind in der Vergangenheit insbesondere in den Distrikt Behsood gezogen (EASO 12.2017).(Maidan) Wardak ist eine der zentralen Provinzen Afghanistans (Pajhwok o.D.). Maidan Shahr ist die Provinzhauptstadt. Distrikte der Provinz Wardak sind: Sayed Abad, Jaghto, Chak, Daimirdad, Jalrez, central Bihsud/Behsood und Hisa-i-Awal Bihsud. Kabul und Logar liegen im Osten der Provinz (Maidan) Wardak, Bamyan im Westen und Nordwesten, Ghazni im Süden und Südwesten, sowie die Provinz Parwan im Norden (Pajhwok o.D.; vergleiche UN OCHA 4.2014). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 615.992 geschätzt (CSO 4.2017). In der Provinz leben hauptsächlich ethnische Paschtunen, Tadschiken und Hazara; auch Kuchis sind in der Vergangenheit insbesondere in den Distrikt Behsood gezogen (EASO 12.2017). Die Hauptautobahn (Ring Road) Kabul-Kandahar führt durch die Provinz Maidan Wardak, von wo aus sie die südlichen, aber auch südöstlichen Provinzen des Landes mit der Hauptstadt Kabul verbindet (Khaama Press 6.5.2016; vgl. Tolonews 23.1.2018). Polizisten arbeiten hart daran, die Autobahn von Minen zu befreien, da der südliche Abschnitt der Kabul-Kandahar Autobahn neun Provinzen mit der Hauptstadt Kabul verbindet (Tolonews 23.1.2018).Die Hauptautobahn (Ring Road) Kabul-Kandahar führt durch die Provinz Maidan Wardak, von wo aus sie die südlichen, aber auch südöstlichen Provinzen des Landes mit der Hauptstadt Kabul verbindet (Khaama Press 6.5.2016; vergleiche Tolonews 23.1.2018). Polizisten arbeiten hart daran, die Autobahn von Minen zu befreien, da der südliche Abschnitt der Kabul-Kandahar Autobahn neun Provinzen mit der Hauptstadt Kabul verbindet (Tolonews 23.1.2018). Mit Stand November 2017 ist die Provinz Wardak zumindest seit dem Jahr 2006 komplett opiumfrei - im Jahr 2005 wurden in Daimirdad noch 106 Hektar Mohnanbauflächen verzeichnet (UNODC 11.2017). Drei Frauen haben bei der Provinzwahl von Maidan Wardak Sitze für den Provinzrat erhalten (GV 8.3.2018). Im März 2018 hat eine Gruppe junger Frauen in der Provinz die Kunstbewegug "Village Sisters Art Movement" gegründet, wodurch Lyrik-Vorträge organisiert werden. Das Projekt wird vom Kultur- und Informationsdepartment begrüßt (Pajhwok 9.3.2018). Allgemeine Information zur Sicherheitslage Wardak zählt seit einiger Zeit zu den volatilen Provinzen Afghanistans. Regierungsfeindliche, bewaffnete Aufständische sind in unterschiedlichen Distrikten aktiv - speziell in den Distrikten nächst der Autobahn (Khaama Press 11.3.2018; vgl. Khaama Press 1.1.2018, Khaama Press 25.12.2017, Khaama Press 8.12.2017, Khaama Press 23.11.2017, FN 8.11.2017, Khaama Press 21.8.2018, Khaama Press 11.7.2017).Wardak zählt seit einiger Zeit zu den volatilen Provinzen Afghanistans. Regierungsfeindliche, bewaffnete Aufständische sind in unterschiedlichen Distrikten aktiv - speziell in den Distrikten nächst der Autobahn (Khaama Press 11.3.2018; vergleiche Khaama Press 1.1.2018, Khaama Press 25.12.2017, Khaama Press 8.12.2017, Khaama Press 23.11.2017, FN 8.11.2017, Khaama Press 21.8.2018, Khaama Press 11.7.2017). Im Zeitraum 1.1.2017-30.4.2018 wurden in der Provinz 81 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, welche durch die folgende Darstellung der Staatendokumentation veranschaulicht werden sollen: Bild kann nicht dargestellt werden Im gesamten Jahr 2017 wurden 83 zivile Opfer (42 getötete Zivilisten und 41 Verletzte) registriert. Hauptursache waren Bodenoffensiven, gefolgt von gezielten/willkürlichen Tötungen und Luftangriffen. Dies deutet einen Rückgang von 35% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016 (UNAMA 2.2018). Militärische Operationen in Wardak In der Provinz Wardak werden groß angelegte militärische Operationen durchgeführt (Tolonews 23.11.2017; vgl. Xinhua 18.3.2018, Tolonews 18.3.2018, Tolonews 22.11.2017, Tolonews 1.7.2017 Pajhwok 19.5.2017); Aufständische werden getötet und festgenommen (Xinhua 18.3.2018; vgl. Tolonews 18.3.2018, Tolonews 23.11.2017). Bei diesen Operationen werden unter anderem auch Führer von regierungsfeindlichen Gruppierungen getötet (Xinhua 14.1.2018; vgl. Khaama Press 23.11.2017, Tolonews 1.7.2017). Luftangriffe werden ebenso durchgeführt; bei diesen werden auch Aufständische getötet (Independent 24.11.2017; vgl. Khaama Press 12.8.2017, Pajhwok 10.4.2017).In der Provinz Wardak werden groß angelegte militärische Operationen durchgeführt (Tolonews 23.11.2017; vergleiche Xinhua 18.3.2018, Tolonews 18.3.2018, Tolonews 22.11.2017, Tolonews 1.7.2017 Pajhwok 19.5.2017); Aufständische werden getötet und festgenommen (Xinhua 18.3.2018; vergleiche Tolonews 18.3.2018, Tolonews 23.11.2017). Bei diesen Operationen werden unter anderem auch Führer von regierungsfeindlichen Gruppierungen getötet (Xinhua 14.1.2018; vergleiche Khaama Press 23.11.2017, Tolonews 1.7.2017). Luftangriffe werden ebenso durchgeführt; bei diesen werden auch Aufständische getötet (Independent 24.11.2017; vergleiche Khaama Press 12.8.2017, Pajhwok 10.4.2017). Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften finden statt (Pajhwok 3.3.2018; vgl. Tolonews 7.11.2017, Tolonews 11.7.2017).Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften finden statt (Pajhwok 3.3.2018; vergleiche Tolonews 7.11.2017, Tolonews 11.7.2017). Regierungsfeindliche Gruppierungen in Wardak Regierungsfeindliche bewaffnete Aufständische sind in unterschiedlichen Distrikten aktiv (Khaama Press 11.3.2018). Dazu zählen u. a. die Taliban (Tolonews 18.2.2018; vgl. Xinhua 14.1.2018, Khaama Press 9.12.2017); Quellen zufolge hat das Haqqani-Netzwerk in einem Teil der Provinz Wardak eine Zentrale gehabt (ATN 23.11.2017; vgl. Tolonews 23.11.2017, Khaama Press 23.11.2017, SP 13.3.2018, UW 3.2012). Das Haqqani-Netzwerk operiert großteils in Ostafghanistan und der Hauptstadt Kabul (Xinhua 18.3.2018).Regierungsfeindliche bewaffnete Aufständische sind in unterschiedlichen Distrikten aktiv (Khaama Press 11.3.2018). Dazu zählen u. a. die Taliban (Tolonews 18.2.2018; vergleiche Xinhua 14.1.2018, Khaama Press 9.12.2017); Quellen zufolge hat das Haqqani-Netzwerk in einem Teil der Provinz Wardak eine Zentrale gehabt (ATN 23.11.2017; vergleiche Tolonews 23.11.2017, Khaama Press 23.11.2017, SP 13.3.2018, UW 3.2012). Das Haqqani-Netzwerk operiert großteils in Ostafghanistan und der Hauptstadt Kabul (Xinhua 18.3.2018). Für den Zeitraum 1.1.2017-31.1.2018 wurden keine IS-bezogene Vorfälle in der Provinz gemeldet (ACLED 23.2.2018). Quellen: -Strichaufzählung ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project (23.2.2018): Islamic State in Afghanistan, https://www.acleddata.com/2018/02/23/islamic-state-in-afghanistan/ Zugriff 26.3.2018 -Strichaufzählung ATN - Ariana News (23.11.2017): Afghan Intelligence Kills 21 Members of Haqqani Network in Maidan Wardak, https://ariananews.af/afghan-intelligence-kills-21-members-of-haqqani-network-in-maidan-wardak/, Zugriff 28.3.2018 -Strichaufzählung CSO - Central Statistics Organization (CSO) Afghanistan (4.2017): Estimated Population of Afghanistan 2017-2018, http://cso.gov.af/Content/files/%D8%AA%D8%AE%D9%85%DB%8C%D9%86%20%D9%86%D9%81%D9%88%D8%B3/Final%20Population%201396.pdf, Zugriff 4.5.2018 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (12.2017): EASO Country of Origin Information Report Afghanistan Security Situation, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/EASO_Afghanistan_security_situation_2017.pdf#page=1&zoom=auto,-468,842, Zugriff 28.3.2018 -Strichaufzählung FN - Fars News (8.11.2017): Coordinated Taliban Attack Repulsed on Afghan Police Academy in Maidan Wardak, http://en.farsnews.com/newstext.aspx?nn=13960817001157, Zugriff 28.3.2018 -Strichaufzählung GV - Global Voices (8.3.2018): A Struggle for Dignity: Women's Rights in Afghanistan, https://globalvoices.org/2018/03/08/a-struggle-for-dignity-womens-rights-in-afghanistan/, Zugriff 28.3.2018 -Strichaufzählung Independent (24.11.2017): Taliban commander killed in airstrike, https://www.independent.co.uk/news/world/middle-east/taliban-commander-killed-airstrike-kapisa-afghan-forces-a8074421.html, Zugriff 28.3.2018 -Strichaufzählung Khaama Press (11.3.2018): Key Haqqani network commanders arrested in Maidan Wardak province, https://www.khaama.com/key-haqqani-network-commanders-arrested-in-maidan-wardak-province-04623/, Zugriff 28.3.2018 -Strichaufzählung Khaama Press (1.1.2018): Taliban's huge cache of heavy weapons discovered in Wardak province, https://www.khaama.com/talibans-huge-cache-of-heavy-weapons-discovered-in-wardak-province-04168/, Zugriff 28.3.2018 -Strichaufzählung Khaama Press (25.12.2017): Militants responsible for the destruction of electricity pylons killed in Wardak, https://www.khaama.com/militants-responsible-for-the-destruction-of-electricity-pylons-killed-in-wardak-04117/, Zugriff 28.3.2018 -Strichaufzählung Khaama Press (9.12.2017): In pictures: Equipments seized from Taliban medical facility in Wardak, https://www.khaama.com/in-pictures-equipments-seized-from-taliban-medical-facility-in-wardak-04007/, Zugriff 28.3.2018 -Strichaufzählung Khaama Press (8.12.2017): Taliban's major treatment facility busted in Wardak province, https://www.khaama.com/talibans-major-treatment-facility-busted-in-wardak-province-04002/, Zugriff 28.3.2018 -Strichaufzählung Khaama Press (23.11.2017): Top Haqqani network leader among dozens killed in Wardak night operation, https://www.khaama.com/top-haqqani-network-leader-among-dozens-killed-in-wardak-night-operation-03904/, Zugriff 28.3.2018 -Strichaufzählung Khaama Press (21.8.2017): Clashes in Maidan Wardak province leaves 15 Taliban insurgents dead, wounded, https://www.khaama.com/clashes-in-maidan-wardak-province-leaves-15-taliban-insurgents-dead-wounded-03344/, Zugriff 28.3.2018 -Strichaufzählung Khaama Press (12.8.2017): US airstrike leaves 9 militants dead in Maidan Wardak province of Afghanistan, https://www.khaama.com/us-airstrike-leaves-9-militants-dead-in-maidan-wardak-province-of-afghanistan-03340/, Zugriff 28.3.2018 -Strichaufzählung Khaama Press (11.7.2017): Taliban's military commission chief killed in Wardak province, https://www.khaama.com/talibans-military-commission-chief-killed-in-wardak-province-03124/, Zugriff 28.3.2018 -Strichaufzählung Pajhwok (9.3.2018): The story behind Wardak 'Village Sisters Art Movement', https://www.pajhwok.com/en/2018/03/09/story-behind-wardak-%E2%80%98village-sisters-art-movement%E2%80%99, Zugriff 28.3.2018 -Strichaufzählung Pajhwok (3.3.2018): 2 children killed in Maidan Wardak crossfire, https://www.pajhwok.com/en/2018/03/03/2-children-killed-maidan-wardak-crossfire, Zugriff 28.3.2018 -Strichaufzählung Pajhwok (19.5.2017): Notorious Taliban commander among 7 dead in Maidan Wardak, https://www.pajhwok.com/en/2017/05/19/notorious-taliban-commander-among-7-dead-maidan-wardak, Zugriff 28.3.2018 -Strichaufzählung Pajhwok (10.4.2017): Drone kills senior Taliban in Maidan Wardak, https://www.pajhwok.com/en/2017/04/10/drone-kills-senior-taliban-maidan-wardak, Zugriff 28.3.2018 -Strichaufzählung Pajhwok (o.D.): Background Profile of of Maidan Wardak, http://elections.pajhwok.com/en/content/background-profile-maidan-wardak, Zugriff 28.3.2018 -Strichaufzählung SP - 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United Nations Assistance Mission in Afghanistan (2.2018): Afghanistan: Protection of Civilians in Armed Conflict - Annual Report 2017, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/15_february_2018_-_afghanistan_civilian_casualties_in_2017_-_un_report_english_0.pdf, Zugriff 1.3.2018 -Strichaufzählung UW - Understanding War 3.2012): The Haqqani Network, http://www.understandingwar.org/sites/default/files/Haqqani_StrategicThreatweb_29MAR_0.pdf. Zugriff 28.3.2018 -Strichaufzählung UNGASC - United Nations General Assembly Security Council (27.2.2018): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security http://undocs.org/S/2018/165, Zugriff 15.3.2017 -Strichaufzählung UN OCHA - United Nation Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (4.2014): Wardak Province District Atlas, https://www.humanitarianresponse.info/sites/www.humanitarianresponse.info/files/Wardak.pdf, Zugriff 28.3.2018 -Strichaufzählung Xinhua (18.3.2018): One Haqqani militant killed, 5 arrested in eastern Afghanistan, http://www.xinhuanet.com/english/2018-03/11/c_137031827.htm, Zugriff 28.3.2018 -Strichaufzählung Xinhua (14.1.2018): 2 Taliban commanders among 10 killed in Afghan eastern Wardak province, http://www.xinhuanet.com/english/2018-01/14/c_136895027.htm, Zugriff 28.3.2018 II. Situation von Rückkehrern aus Iran und Pakistanrömisch zwei. Situation von Rückkehrern aus Iran und Pakistan 4. Auszug aus der Anfragebeantwortung von ACCORD vom 12.06.2015 zur Situation von afghanischen Staatsangehörigen (v.a. Angehörigen der Volksgruppe der Hazara), die aus dem Iran oder Pakistan nach Afghanistan zurückkehren (a-9219): "[...] In einem im August 2014 veröffentlichten Artikel für die British & Irish Agencies Afghanistan Group (BAAG), ein Dachverband von in Afghanistan tätigen britischen und irischen Hilfsorganisationen, berichtet die freiberufliche Forscherin und Autorin Vanessa Thevathasan über die Lage junger afghanischer RückkehrerInnen aus dem Iran und Pakistan. Laut Thevathasan seien viele nach ihrer Rückkehr aufgrund des anhaltenden Konflikts und der schlechten Sicherheitslage zu Binnenvertriebenen geworden. Sie seien gezwungen, in Zelten zu leben, und hätten nur geringen Zugang zu Nahrungsmitteln und Wasser. Die Mehrheit der AfghanInnen sichere sich den Lebensunterhalt durch Subsistenzlandwirtschaft und informellen Handel. In den Städten seien die meisten entweder selbstständig oder GelegenheitsarbeiterInnen. Die Verankerung dieses informellen Sektors sowie der Mangel an grundlegenden Diensten habe Afghanistans Fähigkeit untergraben, der Forderung der internationalen Gemeinschaft nach einer organisierten Rückkehr und Reintegration afghanischer Flüchtlinge nachzukommen. Die Situation sei besonders für zurückkehrende afghanische Jugendliche hart [...] Stars and Stripes, eine Nachrichtenwebsite, deren Aufgabe es laut eigenen Angaben ist, die US-Militärgemeinde mit unabhängigen Nachrichten und Informationen zu versorgen, schreibt in einem Artikel vom Jänner 2015, dass sich immer noch mehr als 2,5 Millionen afghanische Flüchtlinge im Ausland aufhalten würden, vor allem in den Nachbarländern Pakistan und Iran. Angesichts wirtschaftlicher Probleme und der zunehmenden Gewalt sei das Ausmaß der freiwilligen Rückkehr auf 16.000 Personen im Jahr 2014 zurückgegangen. Im Jahr zuvor seien noch mehr als doppelt so viele Personen zurückgekehrt. Zurückkehrende Flüchtlinge hätten Zugang zu einer Reihe internationaler Hilfsmaßnahmen, etwa Zuschüssen von rund 200 US-Dollar als Hilfe zur Deckung von Transport- und Reintegrationskosten, temporären Unterkünfte, Unterweisungen in den Bereichen rechtliche Hilfe und (Aus )Bildung, sowie Impfungen für Kinder. Die afghanische Regierung habe zurückkehrenden Flüchtlingen und anderen vertriebenen Personen Land zugewiesen, allerdings sei die Fähigkeit der Regierung, andere Dienste wie (Aus )Bildung und Gesundheitsversorgung bereitzustellen, begrenzt. Einem für die Provinz Herat zuständigen Offiziellen zufolge würden Flüchtlinge alles verlieren, wenn sie versuchen würden, wieder nach Afghanistan zu kommen. Die afghanische Regierung verfüge nicht über die nötigen Ressourcen, um allen zu helfen. [...] Die Afghanistan Research and Evaluation Unit (AREU), eine unabhängige Forschungsorganisation mit Sitz in Kabul, geht in einem Bericht vom Juli 2009 auf die Erfahrungen junger AfghanInnen bei ihrer Rückkehr aus Pakistan und dem Iran ein. Wie der Bericht anführt, sei die soziale Ablehnung durch AfghanInnen, die während der Konfliktjahre in Afghanistan geblieben seien, eine schwierige Erfahrung für einige RückkehrerInnen der zweiten Generation gewesen. Es gebe zwei wichtige Gründe, warum Flüchtlinge der zweiten Generation bei ihrer Rückkehr in ihr Heimatland mit dieser sozialen Exklusion konfrontiert seien: Zum einen könnten einige Flüchtlinge als ‚Eindringlinge' in die afghanische Gesellschaft angesehen werden, zum zweiten könnte es sich um das erste Mal handeln, dass sie als AfghanInnen mit tiefgreifenden ethnischen und Stammes-Unterschieden unter ihren Landsleuten konfrontiert würden. Rund ein Viertel der befragten RückkehrerInnen, die meisten aus dem Iran, aber auch einige aus Pakistan, hätten berichtet, dass sie bzw. Familienangehörige oder Freunde von anderen AfghanInnen wegen ihrer Rückkehr aus einem anderen Land geächtet worden seien. Bei den RückkehrerInnen, die dies berichtet hätten, habe es sich vor allem um alleinstehende, gebildete und weibliche Personen gehandelt. Zurückgekehrte Frauen seien relativ einfach anhand ihrer Kleidung auszumachen und ihre Erscheinung und ihr Verhalten könnten im Widerspruch zu den lokalen kulturellen Erwartungen und sozialen Codes stehen. Bei diesen RückkehrerInnen handle es sich eindeutig um ‚AußenseiterInnen', die leichte Ziele für Schikanierungen seitens anderer AfghanInnen darstellen würden. Insbesondere dann, wenn Flüchtlinge der zweiten Generation sich sehr stark in die pakistanische oder iranische Lebensweise integriert hätten und nicht wüssten, was für AfghanInnen "normal" sei, bzw. sich nicht dementsprechend verhalten könnten, könnten sie als ‚verwöhnt', ‚Nichtstuer' oder ‚nicht afghanisch' betrachtet werden. Im Großen und Ganzen scheine es eine generelle negative Einstellung gegenüber einigen RückkehrerInnen zu geben, denen von einigen in Afghanistan verbliebenen Personen vorgeworfen werde, ihr Land im Stich gelassen zu haben, dem Krieg entflohen zu sein und im Ausland ein wohlhabendes Leben geführt zu haben. Einer der Gründe für diese Vorwürfe sei Angst im Zusammenhang mit der Konkurrenz um Ressourcen. RückkehrerInnen der zweiten Generation, bei denen es wahrscheinlich sei, dass sie sich in einer besseren sozioökonomischen Lage befinden würden als Personen, die in Afghanistan geblieben seien, würden von ihren Landsleuten, die ihr ‚Territorium' in den Bereichen Bildung, Arbeit, Eigentum und sozialer Status bedroht sehen würden, manchmal als unerwünschte Eindringlinge angesehen. Darüber hinaus scheine es eine stereotype Wahrnehmung von zurückgekehrten Mädchen und Frauen zu geben, wonach diese ‚freier' seien. Dies hänge mit der generellen Wahrnehmung der AfghanInnen von pakistanischen und iranischen Frauen zusammen. Afghanische Flüchtlinge der zweiten Generation würden diese Frauen oftmals als ‚freier' ansehen, sowohl in negativer (z.B. Scham in Verbindung mit einem weniger moralischen Verhalten) als auch in positiver Hinsicht (z.B. besserer Zugang zu Bildung und Arbeit). Die jungen RückkehrerInnen, die in Pakistan und im Iran aufgewachsen seien, würden von den in Afghanistan Verbliebenen ähnlich betrachtet. Wie der Bericht weiters anführt, werde Diskriminierung aus ethnischen, religiösen und politischen Gründen von Flüchtlingen der zweiten Generation noch intensiver erlebt als von Flüchtlingen der ersten Generation oder AfghanInnen, die bereits Erfahrungen in Afghanistan gemacht hätten und sich dieser Realität bewusster seien [...] [...] In einer im September 2013 eingereichten Masterarbeit an der japanischen Ritsumeikan Asia Pacific University geht Ahmadi Yaser Mohammad Ali ebenfalls auf die Lage afghanischer RückkehrerInnen aus dem Iran ein. Die nötigen Informationen für die Arbeit wurden unter anderem mittels Interviews mit 17 Haushaltsvorständen (im Alter von 24 bis 70) in zwei Stadtvierteln von Kabul, in denen viele RückkehrerInnen aus dem Iran leben würden, gesammelt. Wie Ali anführt, hätten sich viele der Befragten darüber beschwert, dass die afghanische Gesellschaft eine negative Wahrnehmung von RückkehrerInnen aus dem Iran habe. Allerdings sei dieses Problem vor allem von Flüchtlingen der zweiten Generation angesprochen worden. Mit Verweis auf den weiter oben bereits zitierten AREU-Bericht von 2009 erläutert Ali, dass Flüchtlinge der zweiten Generation aufgrund der Diskriminierung, mit der sie im Iran konfrontiert gewesen seien, unter großem Druck gestanden hätten, in der Öffentlichkeit iranisches Persisch zu sprechen. Wegen ihres Akzents würden sie bei ihrer Rückkehr leicht als RückkehrerInnen ausgemacht, was zu sozialer Ausgrenzung führen könne. Einem Bericht der Afghanischen Unabhängigen Menschenrechtskommission zufolge seien diese RückkehrerInnen auch mit Diskriminierung und Erniedrigung seitens einiger staatlicher Einrichtungen, darunter auch Bildungseinrichtungen, konfrontiert. In manchen Fällen seien sie aufgrund ihres Akzents und ihrer Kleidung ihrer Rechte beraubt worden. Wie Ali weiters anführt, habe die afghanische Regierung im Jahr 2001 ein Dekret erlassen, das die Diskriminierung von RückkehrerInnen verbiete. Trotz dieses Dekrets seien sich alle Befragten einig gewesen, dass RückkehrerInnen aus dem Iran von der Bevölkerung und der Regierung diskriminiert und schikaniert würden. Im Gegensatz dazu sei in der nationalen afghanischen Entwicklungsstrategie der afghanischen Regierung aus dem Jahr 2008 angeführt worden, dass es kein Muster von Diskriminierungen von RückkehrerInnen gegeben habe, auch wenn die Reintegration dieser Personen eine Herausforderung darstelle [...]" 5. Auszug aus der gutachterlichen Stellungnahme der Ländersachverständigen ASEF vom 15.09.2017 zur Situation von Rückkehrern aus dem Iran und aus Pakistan: "[...] Berichten der internationalen Hilfsorganisationen zufolge leben geschätzte drei Millionen afghanische Flüchtlinge in Pakistan sowie zirka 2,5 Millionen im Iran. Darunter befinden sich viele im Exil geborene Afghanen der zweiten und dritten Generation. Besonders im Iran sind afghanische Staatsangehörige nicht erwünscht, wo sie sehr benachteiligt sind und kaum über eine Perspektive verfügen. Bereits seit November 2013 schickt der Iran tausende Afghanen zum Kampf gegen die IS nach Syrien. Im Gegenzug verspricht die iranische Regierung afghanischen Flüchtlingen das Bleiberecht im Iran oder finanzielle Anreize. Einigen Afghanen soll aber auch mit der Abschiebung gedroht worden sein, falls sie sich weigern sollten, nach Syrien zu gehen. Am 2. Mai 2016 verabschiedete das Teheraner Parlament ein Gesetz, wonach im Falle eines Todes die Angehörigen der afghanischen Kämpfer die iranische Staatsbürgerschaft erhalten. Damit bestätigte die iranische Regierung erstmals die Existenz ausländischer Söldner. Zur Situation von Rückkehrern in Afghanistan: Afghanische Rückkehrer geraten beim Wiederaufbau einer Lebensgrundlage in Afghanistan in gravierende Schwierigkeiten. Diese verfügen über eine unzureichende Existenzgrundlage sowie einen schlechten Zugang zu Lebensmitteln und Unterkunft. Außerdem erschwert die prekäre Sicherheitslage die Rückkehr der meisten in ihre Heimatregionen. Es wird berichtet, dass viele Rückkehrende ihre Dörfer innerhalb von zwei Jahren erneut verlassen müssen und in die Städte ausweichen, insbesondere nach Kabul, wo es ihnen nach der Rückkehr auch wirtschaftlich schlechter geht als im Exilland. Es darf nicht ungesagt bleiben, dass Rückkehrer bei ihrer Ankunft in Afghanistan nach einer Abwesenheit bemerken, dass sie weitgehend von den Verwandtschafts-, Geschäfts- und Patronage-Beziehungen - falls überhaupt vorhanden - ausgeschlossen werden. Damit ist gemeint, dass es für Rückkehrer besonders schwierig ist, sich ohne etwaige Verwandte oder Freunde zu Recht zu finden und Zugang zu Arbeitsstätten zu bekommen. Ihnen fehlt somit jeglicher Zugang zu nützlichen Ressourcen. Nach ihrer Rückkehr nach Afghanistan gelten sie als Fremde im eigenen Land. Darüber hinaus müssen die meisten Jugendlichen, die aus dem Iran und Pakistan zurückkehren bzw. abgeschoben werden und über keine Fachausbildung verfügen, mit dem Problem der Arbeitslosigkeit kämpfen. Auf Grund der unsicheren Lage fühlen sich viele Unternehmer dazu gezwungen, ihre Firmen zu schließen. Dies führt ebenfalls zu einer schwierigen Situation am Arbeitsmarkt. Daraus ergibt sich, dass tausende junge Menschen derzeit auf dem Weg sind, außerhalb von Afghanistan Möglichkeiten nach wirtschaftlichem Überleben zu suchen. Jene Rückkehrer, die im Land verbleiben, geraten oft in die Drogenszene und leben zum Teil in Parkanlagen und in nicht bewohnbaren Häusern. Auf Grund dieser Umstände ist die Kriminalitätsrate, vor allem unter jungen Menschen, stark gestiegen. Diese Situation der jungen Rückkehrer hat dazu geführt, dass die afghanische Regierung vor allem die Nachbarländer gebeten hat, afghanische Flüchtlinge nicht abzuschieben. Wenn Rückkehrer über kein soziales Netzwerk verfügen und auch keine finanzielle Unterstützung zugesichert bekommen, sind sie gezwungen, in Zelten zu leben und haben zudem nur geringen Zugang zu Nahrungsmitteln und Wasser. Die Situation ist insbesondere für junge afghanische Rückkehrer hart, zumal die afghanische Regierung nicht über die nötigen Ressourcen verfügt, um diese beim Aufbau einer Existenzgrundlage zu unterstützen. Viele Afghanen haben Afghanistan aufgrund des langjährigen Krieges verlassen, können aber, obwohl es in manchen Gebieten wieder sicher ist, wegen der wirtschaftlichen Lage nicht mehr dorthin zurückkehren. Rückkehrer aus dem Iran berichten über soziale Ablehnung durch jene Afghanen, die während der Konfliktjahre in Afghanistan geblieben sind. Oftmals werden Rückkehrer als ‚Eindringlinge' oder ‚Fremde' angesehen. Im Großen und Ganzen gibt es eine generelle negative Einstellung gegenüber Rückkehrern, denen von den in Afghanistan verbliebenen Personen vorgeworfen wird, dem Krieg entflohen zu sein und das Land und die Bevölkerung im Stich gelassen zu haben und selbst ein wohlhabendes Leben im Ausland geführt zu haben. Vor allem Flüchtlinge zweiter Generation erleben Diskriminierung aus ethnischen, religiösen und politischen Gründen intensiver als die der ersten Generation. Die Tatsache, dass die Mehrheit der im Iran geborenen Afghanen, vor allem die Dari- bzw. Farsi-sprechenden sunnitischen Tadschiken und schiitischen Hazara, durch ihren Schulbesuch oder durch die Ausübung eines Berufes im Iran die iranische Kultur und Lebensweise angenommen haben, erschwert die Rückführung dieser in die afghanische Gesellschaft. Für viele ist auch die Vorstellung, in ländliche Gebiete Afghanistans zurückzukehren, die meist nur ein sehr grundlegendes Maß an Infrastruktur, sozialen Diensten und Beschäftigungsmöglichkeiten bieten, beängstigend. Die afghanische Bevölkerung betrachtet Rückkehrer aus dem Iran mit Argwohn und ist der Meinung, dass diese die Identität Afghanistans ändern und das Land ‚iranischer' machen. Sie werden auch oft als ‚falsche' Afghanen bezeichnet. Dieser Umstand führt oft zu Spannungen zwischen den Rückkehrern und jenen, die während der Kriegsjahre in Afghanistan verblieben sind. Rückkehrer berichten auch über ein unfreundliches Verhalten der Afghanen im Land und dass die afghanische Gesellschaft eine negative Wahrnehmung von Rückkehrern aus dem Iran habe. Auch werden solche Rückkehrer als kulturell nicht authentisch und politisch verdächtig angesehen. Die Aussprache, nämlich der iranische Akzent der Rückkehrer, führt zur sozialen Ausgrenzung, dem zufolge sie mit Diskriminierung und Erniedrigung seitens einiger staatlicher Einrichtungen, darunter auch Bildungseinrichtungen, konfrontiert sind. Ohne Beziehungen zu dort wohnhaften und mit der dortigen Gesellschaft vertrauten Personen ist es nahezu unmöglich, in Afghanistan Arbeit zu finden. Ihnen wird unter anderem auch vorgeworfen, dass sie zurückgekehrt seien, um von der sich teilweise stabilisierten Lage im Land zu profitieren. Die afghanische Regierung hat im Jahr 2001 ein Dekret erlassen, welches die Diskriminierung von Rückkehrern verbietet. Trotz dieses Dekrets werden Rückkehrer aus dem Iran von der Bevölkerung und der Regierung diskriminiert und schikaniert. Am schwierigsten erweist sich die Situation für jene, die nicht in ihre Heimatdörfer zurückkehren wollen, vor allem aus Sicherheitsgründen oder wegen fehlender familiärer Anknüpfungspunkte. Diese Rückkehrer sind besonders verwundbar. Als Fremde im eigenen Land fehlen ihnen die wichtigen Netzwerke, die sie in der afghanischen Stammesgesellschaft brauchen. Eine Unterkunft oder eine Verdienstmöglichkeit zu finden, ist ohne solche Beziehungen viel schwieriger." 6. Auszug aus dem Gutachten der Ländersachverständigen STAHLMANN vom 28.03.2018 u.a. zur Identifizierung und Situation von Rückkehrern aus dem Iran in Afghanistan im Verfahren betreffend einen Asylwerber vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden zur Zl. AZ: 7 K 1757/16.WI.A: "[Frage des Gerichts:] 12. Sind afghanische Staatsangehörige, die im Iran gelebt hatten und über das westliche Ausland als abgelehnte Asylbewerber nach Afghanistan zurückkehren, als solche in Afghanistan identifizierbar? Wenn ja:
- a)Wodurch ist eine solche Identifizierung möglich?
- b)Hat diese Identifizierbarkeit Folgen für das alltägliche Leben dieser Person, insbesondere im Hinblick auf Eingliederung in die Gesellschaft, Finden einer Unterkunft und einer Arbeitsstelle? Gibt es Unterschiede, ob die Person sich in einer Großstadt oder auf dem Land niederlässt? Welche Rolle spielt die ethnische oder religiöse Zugehörigkeit? Ja, selbst mir, die ich selbst Fremde und in vielerlei Hinsicht kulturelle und soziale Analphabetin war, war es von Beginn meiner Zeit in Afghanistan an ohne Probleme möglich, Afghanen, die zumindest einige Jahre im Iran gelebt hatten, auch in flüchtigen Begegnungen als solche zu identifizieren. Nach längerem Aufenthalt im Iran müssen Rückkehrer aufgrund dieses Aufenthaltes mit sozio-ökonomischem, sozio-kulturellem sowie sozio-politischem Ausschluss und damit verbundenen Gefährdungen rechnen. Unabhängig von ethnischer und religiöser Zugehörigkeit oder dem Ort der Ansiedlung ist davon auszugehen, dass sie ohne unterstützungswillige und -fähige Netzwerke keine Chance auf Eingliederung und Überlebenssicherung haben. Einleitung: Varianten der Migration in den Iran Auffällige Unterschiede gibt es jedoch zwischen verschiedenen lokalen Kategorien von Iran-Rückkehrern, die sich aus unterschiedlichen Migrationsvarianten ergeben und grob in drei Kategorien einteilen lassen: Arbeitsmigration, zeitlich befristete Zuflucht und langfristiges Exil. All diese Migrationsvarianten sind für die Betroffenen prägend, sie unterscheiden sich jedoch deutlich wahrnehmbar bezüglich der sozialen Verortung in Afghanistan, der relativen Integration im Iran und der Chancen auf Reintegration in Afghanistan. Zustande kommen diese Varianten aufgrund unterschiedlicher Funktionen, welche die Migration erfüllt: Arbeitsmigranten und hier insbesondere unverheiratete junge Männer gehen meist mit dem Ziel der Unterstützung ihrer Familien in Notzeiten oder für die ökonomische Abfederung spezifischer Herausforderungen wie Hochzeiten oder die Bewältigung von Schulden für begrenzte Zeit in den Iran. (Harpviken 2014, Monsutti 2006) Eine Untergruppe hiervon sind jene, die aus Afghanistan Richtung Europa fliehen und die Flucht unter anderem mit zeitweiser Arbeit im Iran finanzieren. Sozio-ökonomisch bleibt diese Gruppe in der Regel in Afghanistan fest verortet und auch wenn sie lernen, sich im Iran zu orientieren und sprachliche und kulturelle Kompetenz aneignen, führt dies aufgrund der Kürze des Aufenthalts und der sozialen Verankerung in Afghanistan in der Regel nicht zu einer sozio-kulturellen Entfremdung von ihren Herkunftsgemeinschaften und Familien. Diese Gruppe kann am ehesten einer Identifizierung in der Öffentlichkeit entgehen, auch wenn diese wie jede Migrationserfahrung die Betroffenen prägt und die Konfrontation mit einem kulturell, sozial, sprachlich, religiös und nicht zuletzt politisch sehr anderen Umfeld Spuren hinterlässt, die im persönlichen Umgang deutlich werden. Im Zuge der Kriege hat der Iran jedoch auch Millionen Afghanen als Zufluchtsort gedient. Hieraus haben sich zwei Varianten der Migration entwickelt, von denen nicht nur Einzelne, sondern auch Familien betroffen waren. Die eine entspricht traditioneller Migration als Teil der Strategie des erweiterten Familienverbandes zur Streuung von Optionen der Überlebenssicherung. (Harpviken 2014, Monsutti 2006) Entsprechend dieses Musters bleibt ein Teil der Familie zurück, Ressourcen werden bei Bedarf weiterhin geteilt, und Ansprüche an z.B. Erbteile bleiben bestehen. Auch diese Form der Migration wird als zeitlich befristet verstanden und eine Rückkehr wird von allen Beteiligten erwartet, sobald die Umstände es wieder zulassen. Anders ist der Fall bei jenen, die diese Form der Migration nicht aufrechterhalten konnten oder wollten und für die der Aufenthalt im Iran zum dauerhaften Exil wurde. Gründe hierfür waren zahlreich. Oft war es der gewaltsame Verlust der Überlebensgrundlage, wie des ererbten Landes, der dafür gesorgt hat, dass erweiterte Familien ins Exil gegangen sind. Manchmal haben Teile der Familienverbände ohne Aussicht auf ein Ende der Kriege ihr Land bewusst aufgegeben und sich für einen unabhängigen und dauerhaften Neuanfang im Exil entschieden. Mitunter haben auch politische Fronten Familienverbände geteilt und Solidarbeziehungen beendet. Auch diese unbefristete Migrationsvariante ist nicht neu und findet sich z. B. mit der Staatsgründung im Zuge des Genozids Abdur Rahmans an Hazara, die zu dauerhaften Exilgemeinschaften in Pakistan und Iran geführt hat [...]. Dauerhaftes Exil wurde jedoch auch mit zunehmender Dauer der Kriege nach 1978 zu einem üblichen Phänomen. Für beide Gruppen gilt, dass sie eine Identifizierung als Iran-Rückkehrer selbst im unverbindlichen, alltäglichen Kontakt wie etwa auf der Straße oder auf dem Markt in der Regel nicht vermeiden können. Der Grad der sozio-kulturellen Entfremdung im Vergleich zu den in Afghanistan Verbliebenen hängt hierbei vor allem von dem Alter der Betroffenen zur Zeit der Migration, der Dauer des Exils und den andauernden sozialen Verbindungen der Familie nach Afghanistan ab. Haben die Betroffenen prägende Jahre im Iran verbracht oder keinen regelmäßigen Kontakt mit Herkunftsgemeinschaften gepflegt, ist das Fremdheitserleben der in Afghanistan Verbliebenen oft so groß, dass die Betroffenen nicht mehr als Afghanen wahrgenommen werden. Die übliche Bezeichnung ist stattdessen der pejorative Ausdruck ‚Iranigak', also ‚kleine Iraner'. [...] [...] Möglichkeiten der Identifizierung im alltäglichen Umgang Im Gegensatz zu jenen, die nur kurzfristig als Arbeitsmigranten im Iran gelebt haben, ist das Auftreten derer, die sich dort niedergelassen haben, in der Regel bezüglich Habitus und Körpersprache wie Gestik und Gang so anders, dass selbst eine erfolgreiche Anpassung in der Kleidung diese Unterschiede nicht überspielen kann. Ausnahmen hierzu wären z.B. Einkaufszentren im Zentrum Kabuls, an denen ohnehin die ganze Bandbreite afghanischer Alltagskulturen aufeinandertrifft und Iranrückkehrer allein aufgrund ihres Auftretens wohl nicht von erfolgreichen Exilafghanen oder der pro-westliche eingestellten Bildungs- und Machtelite des Landes zu unterscheiden wären. In jedem Fall offensichtlich sind jedoch die sprachlichen Besonderheiten. Farsi und Dari sind zwar in der Schriftform ähnlich. Dennoch sind auch in der Schriftsprache die Unterschiede im Wortschatz groß genug, um regelmäßig für Missverständnisse zu sorgen. Besonders eklatant sind diese in der Verwaltungssprache, die in Afghanistan häufig auf paschtunischen Wortschatz zurückgreift. Doch auch der Einfluss des Urdu ist auf Dari beschränkt, wie etwa die Währungsbezeichnung lakh für 100.000 Afghanis oder die umgangssprachliche Bezeichnung rupa für Afghani. Während Farsi sich zudem in der Regel auf französische Lehnwörter stützt, sind im Dari englische üblich, die gegenseitig somit nur verstanden werden, wenn auch die jeweiligen Fremdsprachen bekannt sind. Divergierender Wortschatz betrifft hierbei auch alltägliche Begriffe wie ‚Straße', ‚Krankenhaus', ‚Auto' oder Verwandtschaftsbezeichnungen, während identische Wörter manchmal andere Bedeutungen haben. So bedeutet beispielsweise der Dari-Ausdruck für Auto auf Farsi Motorrad. Bei einer Bewerbung sagen zu wollen, dass man einen Universitätsabschluss (Farsi: license) hat, und damit auf Dari zu sagen, dass man über einen Führerschein verfügt, kann vielleicht noch aufgelöst werden. Dass aber selbst gleiche Vornamen, z.B. Azam, unterschiedliche Geschlechter konnotieren, sorgt schon sehr viel nachhaltiger für Komplikationen. Die Unterschiede in der gesprochenen Sprache, in Dialekt, Akzent und der Art des Ausdrucks sind noch um ein Vieles größer und lösen bei lokalen Gemeinschaften nicht nur großes Fremdheitserleben aus. Sie sind mitunter so gravierend, dass auch alltägliche Kommunikation scheitern kann. [...] [...] Insbesondere bei jenen, die im Iran aufgewachsen waren, fiel zudem auch in alltäglichen Situationen auf, wie unterschiedlich die Regeln und Rituale des Umgangs in den beiden Ländern sind. Das fing bei Begrüßungs- und Dankesformeln an, ging über Arten des Handelns auf dem Markt, galt für das Verhalten im öffentlichen Raum, betraf aber auch den Umgang mit Autoritätspersonen und staatlicher Bürokratie. Das Verhalten der ‚Iranigak' fiel so regelmäßig als situationsunangemessen, unbeholfen und fremd bzw. falsch auf. Mit die größten Unterschiede finden sich in Bezug auf die gelebte Religiosität. Die unterscheidet sich insbesondere durch das religiöse Wissen, den Kanon der religiös definierten Werte und Normen, die Art wie Religion im Alltag gelebt wird, die Frage, welche Lebensbereiche religiös definiert sind und die Organisation religiöser Institutionen. All diese sozio-kulturellen Unterschiede und die erlebte Fremdheit waren schwächer bei denen ausgeprägt, die nur vorübergehend im Iran gelebt hatten, in Afghanistan kulturell und sozial noch beheimatet und verwurzelt waren und bei denen die Rückkehr tatsächlich eine Rückkehr in ein bekanntes soziales Umfeld war. Doch selbst bei dieser Gruppe fiel im persönlichen Kontakt und bei Besuchen auf, dass die privat gelebte Kultur und die gepflegten sozialen Beziehungen sich deutlich von jenen derer unterschieden, die während des Krieges in Afghanistan geblieben waren. Das betraf die Interessen, welche die Gespräche prägten, die Einrichtung der Häuser, die Wahl der Statussymbole, das Essen, den sehr viel offeneren Umgang zwischen den Geschlechtern und Generationen, die Hoffnungen für die Zukunft und persönliche Ziele und die Art und den Grad der Bildung. Selbst wenn es jemandem möglich wäre, all diese Marker der Fremdheit in der Öffentlichkeit zu verbergen - was mir bei mehrjährigem Aufenthalt im Iran nicht vorstellbar ist - sorgt spätestens die Überprüfung der biografischen Angaben durch das neue Umfeld für das soziale Wissen um den Aufenthalt im Iran. [...] [...] Hürden erfolgreicher Eingliederung nach Rückkehr aus dem Iran Die Chance einer Wiedereingliederung ist - nicht nur, aber auch - für Iran-Rückkehrer, von der Bereitschaft sozialer Netzwerke zur Wiederaufnahme und dem Zugang zu andauernden Mitteln der Existenzsicherung und hier insbesondere Landbesitz abhängig. Wer diese Voraussetzungen nicht hat, muss nach längerem Aufenthalt im Iran mit sozio-ökonomischem, sozio-kulturellem sowie sozio-politischem Ausschluss und damit verbundenen Gefährdungen rechnen. Mit Ausnahme der Arbeitsmigranten sind jedoch nahezu alle derer, die diese Voraussetzungen erfüllen, bereits in den Jahren nach dem Sturz der Taliban nach Afghanistan zurückgekehrt. Bei den im Iran Verbliebenen ist somit davon auszugehen, dass sie unabhängig von ethnischer oder religiöser Zugehörigkeit oder Ort der Ansiedlung keine Chance auf Eingliederung und Überlebenssicherung haben. [...] Sozio-ökonomische Ausschlussrisiken Die Rückkehr von Arbeitsmigranten in den Iran ist, zumindest wenn die ökonomischen Erwartungen durch die Migranten erfüllt sind, vorgesehen. Bei Migration in den Iran drohen zwar inzwischen auch die ökonomischen und physischen Risiken des illegalen Grenzübertritts und der Abschiebung, und bei mehrmaliger Abschiebung steigt auch die Gefahr der Zwangsrekrutierung für den Syrienkrieg. Da die Investition in die Migration jedoch deutlich geringer ist, als bei einer Flucht nach Europa, sind auch die sozio-ökonomischen Risiken im Fall einer Abschiebung geringer. Sofern die familiären Erwartungen nicht erfüllt sind, kann eine Abschiebung für die Betroffenen aufgrund internalisierter Versorger- und Leistungsansprüche durchaus belastend sein. [...] [...] Unabhängig von ethnischer oder religiöser Zugehörigkeit bedingt das einen sozialen Ausschluss, der mit dafür verantwortlich ist, dass Rückkehrer aus dem Iran wie auch aus anderen Ländern ohne Zugang zu wohlwollenden sozialen Netzwerken und nachhaltigen Formen der Existenzsicherung keine Chance auf nachhaltige Integration haben. Das bestätigt sich auch in den UNHCR-Angaben von 2012, wonach bis zu 60 % der Rückkehrer aus Pakistan und Iran keine erfolgreiche Wiedereingliederung gelungen war. (vgl. Schmeidl 2016) Auch Bildung ist hierfür keine Grundlage, wobei auch das Bildungsniveau derer, die im Iran aufgewachsen sind, große Unterschiede aufweist. Während manche über selbstorganisierte Schulen in der Flüchtlingsgemeinschaft kaum lesen und schreiben gelernt haben, haben andere ein Bildungsniveau erreicht, das ihnen den Zugang zu iranischen Universitäten erlaubt hat. Letztere hatten mangels lokaler Konkurrenz auf dem durch (I)NGOs zeitweise geschaffenen [...] atypischen Arbeitsmarkt nach 2001 zunächst tatsächlich einen Startvorteil. Der hat jedoch nicht zu einer Eingliederung oder nachhaltigen Existenzgründung geführt. Wie auch in Kabul konnten sich selbst die oben zitierten hochqualifizierten Iran-Rückkehrer, die ich in Bamyan kennengelernt habe, dort nur so lange halten, wie es nach den atypischen Arbeitsmarktregeln in internationalen Organisationen, wie z.B. Frauenquoten oder Einstellung aufgrund von Qualifikation, noch Jobangebote gab, die nicht lokal vermittelbar waren. [...]Unabhängig von ethnischer oder religiöser Zugehörigkeit bedingt das einen sozialen Ausschluss, der mit dafür verantwortlich ist, dass Rückkehrer aus dem Iran wie auch aus anderen Ländern ohne Zugang zu wohlwollenden sozialen Netzwerken und nachhaltigen Formen der Existenzsicherung keine Chance auf nachhaltige Integration haben. Das bestätigt sich auch in den UNHCR-Angaben von 2012, wonach bis zu 60 % der Rückkehrer aus Pakistan und Iran keine erfolgreiche Wiedereingliederung gelungen war. vergleiche Schmeidl 2016) Auch Bildung ist hierfür keine Grundlage, wobei auch das Bildungsniveau derer, die im Iran aufgewachsen sind, große Unterschiede aufweist. Während manche über selbstorganisierte Schulen in der Flüchtlingsgemeinschaft kaum lesen und schreiben gelernt haben, haben andere ein Bildungsniveau erreicht, das ihnen den Zugang zu iranischen Universitäten erlaubt hat. Letztere hatten mangels lokaler Konkurrenz auf dem durch (römisch eins)NGOs zeitweise geschaffenen [...] atypischen Arbeitsmarkt nach 2001 zunächst tatsächlich einen Startvorteil. Der hat jedoch nicht zu einer Eingliederung oder nachhaltigen Existenzgründung geführt. Wie auch in Kabul konnten sich selbst die oben zitierten hochqualifizierten Iran-Rückkehrer, die ich in Bamyan kennengelernt habe, dort nur so lange halten, wie es nach den atypischen Arbeitsmarktregeln in internationalen Organisationen, wie z.B. Frauenquoten oder Einstellung aufgrund von Qualifikation, noch Jobangebote gab, die nicht lokal vermittelbar waren. [...] Dass diese Stellen meist die einzigen waren, die Iran-Rückkehrern ohne soziale Anbindung zeitweise offenstanden, lag auch daran, dass sie von bestehenden sozialen Netzwerken abhängig gewesen wären, um im staatlichen oder privatwirtschaftlichen Sektor Fuß fassen zu können [...]. Doch häufig waren selbst die handwerklichen Fähigkeiten, die sie im Iran erworben hatten, nicht an die Produktionsweisen und den afghanischen Markt angepasst (Saito July 2009: 39f.). Das entscheidende Kriterium dafür, auf dem Arbeitsmarkt eine Chance zu haben, ist auch hier [...] nicht die Qualifikation der Betroffenen, sondern der Zugang zu unterstützungsfähigen und -willigen sozialen Netzwerken. [...] Der Unterschied zwischen Rückkehrern und Eingesessenen besteht darin, dass die Chance für Rückkehrer Teil bestehender Netzwerke und ‚bekannt zu sein', entsprechend kleiner ist. So hatten viele der Familien, die nach dem Sturz der Taliban zwangsweise oder ohne derartige Netzwerke zurückgekehrt waren, 2009 Afghanistan schon wieder verlassen müssen, während andere Familien in ihrem Überleben in Afghanistan auf die erfolgreiche Arbeitsmigration der Männer zurück in den Iran (oder Pakistan) angewiesen waren (Saito July 2009: 40). Eine Studie zu IDP-Lagern in der Umgebung von Herat hat ergeben, dass aus nahezu jeder Familie 1-2 Jungen und Männer zur Unterstützung ihrer Familien als Arbeitsmigranten im Iran arbeiten (Inter-Agency Durable Solutions Initiative October 2016: 30, 42, 54, 78). Doch auch diese Überlebensstrategie ist zu einem gewissen Grad von der Unterstützung sozialer Netzwerke abhängig - für das Aufbringen der Reisekosten, den Schutz der zurückbleibenden Familie und den die Vermittlung von Arbeit im Iran (Saito July 2009: 40). Da diese Rückmigration jedoch umso schwieriger ist, je schwieriger der Zugang zu den Nachbarländern und ihren Arbeitsmärkten ist, gibt es bei freiwillig zurückkehrenden Familien eine Tendenz, dass ein oder mehrere Männer im Iran verblieben sind, um die zurückkehrende Familie ökonomisch abzusichern. Genauso wie Rückmigration von Teilen der Familie als Arbeitsmigranten ins Zufluchtsland und viele andere Überlebensstrategien setzt dies jedoch sowohl transnationale Netzwerke, als auch eine Familie als soziale Grundeinheit voraus, und ist somit für Einzelne nicht realisierbar. (vgl. Harpviken 2014)Der Unterschied zwischen Rückkehrern und Eingesessenen besteht darin, dass die Chance für Rückkehrer Teil bestehender Netzwerke und ‚bekannt zu sein', entsprechend kleiner ist. So hatten viele der Familien, die nach dem Sturz der Taliban zwangsweise oder ohne derartige Netzwerke zurückgekehrt waren, 2009 Afghanistan schon wieder verlassen müssen, während andere Familien in ihrem Überleben in Afghanistan auf die erfolgreiche Arbeitsmigration der Männer zurück in den Iran (oder Pakistan) angewiesen waren (Saito July 2009: 40). Eine Studie zu IDP-Lagern in der Umgebung von Herat hat ergeben, dass aus nahezu jeder Familie 1-2 Jungen und Männer zur Unterstützung ihrer Familien als Arbeitsmigranten im Iran arbeiten (Inter-Agency Durable Solutions Initiative October 2016: 30, 42, 54, 78). Doch auch diese Überlebensstrategie ist zu einem gewissen Grad von der Unterstützung sozialer Netzwerke abhängig - für das Aufbringen der Reisekosten, den Schutz der zurückbleibenden Familie und den die Vermittlung von Arbeit im Iran (Saito July 2009: 40). Da diese Rückmigration jedoch umso schwieriger ist, je schwieriger der Zugang zu den Nachbarländern und ihren Arbeitsmärkten ist, gibt es bei freiwillig zurückkehrenden Familien eine Tendenz, dass ein oder mehrere Männer im Iran verblieben sind, um die zurückkehrende Familie ökonomisch abzusichern. Genauso wie Rückmigration von Teilen der Familie als Arbeitsmigranten ins Zufluchtsland und viele andere Überlebensstrategien setzt dies jedoch sowohl transnationale Netzwerke, als auch eine Familie als soziale Grundeinheit voraus, und ist somit für Einzelne nicht realisierbar. vergleiche Harpviken 2014) [...] Die meisten der aus dem Iran abgeschobenen Afghanen versuchen angesichts dieser fehlenden Überlebensaussichten, das Land so schnell wie möglich wieder Richtung Iran zu verlassen. Nach Schusters Forschungsergebnissen verbringen sie im Schnitt drei Monate in Afghanistan (Schuster/Majidi 2013: 13). Dass viele von ihnen jedoch auch nicht die Rückkehr in den Iran schaffen, zeigt sich an der großen Zahl von Rückkehrern, die in der Folge zu Binnenvertriebenen werden und keine Aussicht auf die Sicherung ihrer Existenz haben (vgl. 9, IDMC/Samuel Hall/NRC December 2017, NRC/IDMC/Samuel Hall 24.01.2018).Die meisten der aus dem Iran abgeschobenen Afghanen versuchen angesichts dieser fehlenden Überlebensaussichten, das Land so schnell wie möglich wieder Richtung Iran zu verlassen. Nach Schusters Forschungsergebnissen verbringen sie im Schnitt drei Monate in Afghanistan (Schuster/Majidi 2013: 13). Dass viele von ihnen jedoch auch nicht die Rückkehr in den Iran schaffen, zeigt sich an der großen Zahl von Rückkehrern, die in der Folge zu Binnenvertriebenen werden und keine Aussicht auf die Sicherung ihrer Existenz haben vergleiche 9, IDMC/Samuel Hall/NRC December 2017, NRC/IDMC/Samuel Hall 24.01.2018). Ein sichtbares Zeichen hiervon ist die große Zahl obdachloser Heroinabhängigen, die man in Städten wie Kabul zu Tausenden unter Brücken und an Straßenrändern findet und die lange fast ausschließlich Rückkehrer aus dem Iran waren. (Constable/Washington Post 19.06.2017) [...]" III. Situation von Rückkehrern allgemeinrömisch drei. Situation von Rückkehrern allgemein 7. Auszug aus der Anfragebeantwortung von AMNESTY INTERNATIONAL vom 05.02.2018 zur Situation in Afghanistan im Verfahren betreffend einen Asylwerber vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden zur Zl. AZ: 7 K 1757/16.WI.A: "Für Rückkehrer_innen aus dem westlichen Ausland, die über keine familiären Netzwerke verfügen, ist es zudem in der heutigen Situation so gut wie unmöglich, den Lebensunterhalt zu sichern und Wohnraum zu finden [...] [...] Angesichts der derzeitigen wirtschaftlichen Situation und der Struktur des Arbeitsmarktes ist davon auszugehen, dass es sehr schwierig sein wird, sich an in einer anderen Region das Existenzminimum zu sichern. Dies gilt insbesondere - aber nicht ausschließlich - wenn am neuen Wohnort kein familiäres Netzwerk besteht. Im Kontext des anhaltenden bewaffneten Konflikts in Afghanistan ist es schwer, verlässliche Informationen zu der wirtschaftlichen Lage zu erhalten. Für das letzte Jahr wurden zum Beispiel Daten zum Bruttoinlandsprodukt oder zur Arbeitslosenrate überhaupt nicht mehr erhoben. Die letzten Zahlen stammen aus dem Jahr 2015: Hier lag die offizielle Arbeitslosenquote schon bei 40 Prozent.[...] Seit 2012 schrumpft die afghanische Wirtschaft radikal. Zahlen der Weltbank belegen, dass das Wirtschaftswachstum von 14,4 Prozent in 2012 auf 1,1 Prozent in 2015 gefallen ist.[...] Dies ist vor allem dadurch zu erklären, dass die wirtschaftliche Entwicklung des Landes sehr stark an die Präsenz der internationalen Truppen im Land geknüpft ist - mit dem Abzug eines Großteils der internationalen Truppen brach die Auftragslage in vielen Sektoren der afghanischen Wirtschaft zusammen. Auch die zunehmende Unsicherheit durch die sich verschlechternde Sicherheitslage sowie die anhaltende Korruption beeinträchtigen die wirtschaftliche Entwicklung. Angesichts des Rückgangs der wirtschaftlichen Entwicklung in Afghanistan sind die Aufnahmekapazitäten der größeren Städte aufgrund begrenzter Möglichkeiten der Existenzsicherung und der Marktliquidität, der fehlenden Verfügbarkeit angemessener Unterbringung sowie des mangelnden Zugangs zu grundlegenden Versorgungsleistungen, insbesondere im Gesundheits- und Bildungswesen, äußerst eingeschränkt.[...] Die Studie Afghan Conditions Survey 2013-2014 zeigt, dass 73,8 Prozent der städtischen Bevölkerung in Slums leben. [...] Die wirtschaftliche Lage und humanitäre Notsituation in Afghanistan wurde 2016 und 2017 noch verschärft durch die hohe Anzahl Binnenvertriebenen sowie an Rückkehrer_innen aus Pakistan und Iran. Anfang 2017 lag die Zahl der Binnenvertriebenen bei mindestens 1,5 Millionen.252 Im Jahr 2017 kam es in 31 von 34 Provinzen zu weiteren massiven Vertreibungen - rund 448.069 Menschen mussten aufgrund des bewaffneten Konflikts ihre Häuser verlassen. [...] Zudem wurden im Laufe des Jahres 2016 nach UNHCR-Angaben circa 620.000 afghanische Flüchtlinge (registrierte und nichtregistrierte) aus Pakistan in ihr Herkunftsland rückgeführt - die höchste Zahl von Rückführungen seit 2002. Mehr als 420.000 Afghan_innen kehrten spontan aus dem Iran zurück oder wurden von dort abgeschoben - insgesamt 1.034.000 Rückkehrer_innen.[...] Dieser Trend setzte sich 2017 fort: Wie die Internationale Organisation für Migration (IOM) berichtete, kamen vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2017 über 560.000 nicht registrierte Afghan_innen aus Pakistan und dem Iran zurück. [...] Die Zahl der als Flüchtlinge registrierten Rückkehrer_innen aus den zwei Ländern belief sich zusätzlich auf rund 59.000 Personen im Jahr 2017.256 Am 1. Februar 2018 kündigte das Kabinett Pakistans an, die zwei Millionen in Pakistan lebenden Afghan_innen müssten innerhalb von 60 Tagen das Land verlassen.[...] Sollte dieser Beschluss umgesetzt werden, hätte dies verheerende Folgen für die Rückkehrenden sowie für die gesamte Situation in Afghanistan selbst. [...] Laut UNHCR hatte die gestiegene Zahl von Rückkehrer_innen aus Iran und Pakistan, kombiniert mit den internen Fluchtbewegungen, enorme Folgen für die Infrastruktur und die vorhandenen Ressourcen in Afghanistan, vor allem in den aufnehmenden Gemeinden. Dies berichten auch Human Rights Watch und der UN-Sonderberichterstatter für die Rechte von Binnenflüchtlingen.[...] Alle verweisen auf die extrem angespannte Lage, insbesondere auch in Kabul, die es so gut wie unmöglich macht, ein Einkommen zu verdienen, regelmäßig zu essen, eine Unterkunft zu finden und andere Grundbedürfnisse zu befriedigen.[...] Die Situation von Binnenvertriebenen und Rückkehrer_innen aus Iran und Pakistan gibt Aufschluss darüber, mit welchen Schwierigkeiten bei der Existenzsicherung eine Person, die aufgrund von Bedrohungen gezwungen ist, ihren Heimatort zu verlassen, konfrontiert sein wird. Untersuchungen humanitärer und Menschenrechtsorganisationen zur Situation von Binnenvertriebenen und Rückkehrer_innen machen deutlich, dass selbst diejenigen, die in der Lage sind, Arbeit zu finden, kaum in der Lage sind, sich selbst und ihrer Familie das Existenzminimum zu sichern. Der überwiegende Teil dieser Bevölkerungsgruppen leidet an Hunger, hat begrenzten Zugang zur Grundversorgung und lebt in ständiger Angst, provisorische Notunterkünfte und Lager räumen zu müssen.[...] Viele von ihnen leben in Slums, in denen Arbeitslosigkeit und Ernährungsunsicherheit herrschen und es nur sehr beschränkten Zugang zu sauberem Trinkwasser und medizinischer Versorgung gibt.[...] Binnenvertriebene leben nach ihrer Flucht in anderen Städten oder Gegenden unter oft erbärmlichen Bedingungen am Rande des Hungertods.[...] Ein Großteil der Menschen, die aus ihren Häusern fliehen mussten, lebt in provisorischen Notunterkünften, ohne Schutz vor heißen Sommern und kalten Wintern. Es mangelt ihnen an ausreichend Nahrung und Wasser, um durch den Tag zu kommen. Sie erhalten, wenn überhaupt, nur eine minimale staatliche Hilfe. Den Binnenvertriebenen in Afghanistan wird regelmäßig der Zugang zu grundlegenden Leistungen, wie Gesundheitsversorgung oder Bildung verwehrt.[...] [...] Rückkehrer_innen ohne familiäre Netzwerke müssen normalerweise versuchen, sich im städtischen Raum niederzulassen und hier eine Arbeit zu finden, da sie so gut wie keine Möglichkeit haben, Land zu erwerben, um sich über die Landwirtschaft eine Existenz zu sichern. Die Chancen für eine_n Rückkehrer_in, ohne Hilfe der Familie und Freunde eine Arbeitsstelle zu finden, sind jedoch sehr gering. Auch die Wenigen, denen es doch gelingt, Arbeit zu finden - zumeist als Tagelöhner - verdienen nur unregelmäßig und oftmals so wenig, dass es ihnen nicht möglich ist, mit ihrem Einkommen eine weitere Person zu versorgen. Der Zugang zu Arbeit (ebenso wie zu Wohnraum, siehe unten) funktioniert in Afghanistan im Wesentlichen über Kontakte, Netzwerke oder Bestechung. Qualifikationen und die formale Bildung spielen demgegenüber eine deutlich geringere Rolle.[...] EASO beispielsweise verweist darauf, dass in den Städten circa 80 Prozent der Jobs im gering qualifizierten Niedriglohnsektor oder auf Tageslohnbasis angesiedelt sind und dass die Arbeitsplätze im gering qualifizierten Sektor (auf dem Basar, in der Bauindustrie oder als Saisonarbeiter in der Landwirtschaft) normalerweise über Netzwerke vergeben werden.[...] Eine Studie zur Situation in Mazar-i-Sharif zeigt, dass 85 Prozent der Beschäftigten angaben, ihre Tätigkeit durch Freunde oder Familienangehörige vermittelt bekommen zu haben.[...] Auch eine Studie zur Situation von jungen Männern in Kabul belegt, dass 87 Prozent der Jugendlichen eine Arbeit nur mit Hilfe von Familie und Freunden finden konnten.[...] Die Afghanistan Public Policy Research Organisation (APPRO) untersuchte im April 2016 die Verwirklichung politischer und sozioökonomischer Rechte in mehreren Provinzen und fasste zusammen: ‚Der Zugang zu vielen Jobs ist nur über Kontakte oder Bestechung möglich.'[...] Auch die Asylexpertin Stahlmann schreibt zu der Relevanz von familiären Netzwerken bei der Arbeitssuche: ‚Nicht nur für die traditionellen Familienbetriebe, die die Privatwirtschaft prägen, sondern auch für den Staatsdienst gilt, dass Arbeitsplätze nur über Beziehungen zu erlangen sind. Schulische und berufliche Qualifikationen sind demgegenüber auf dem Arbeitsmarkt von geringer Bedeutung.'[...] Eine Reihe von Studien zur Situation von Rückkehrer_innen zeigt ebenfalls, wie schwer es für Personen ohne Unterstützungsnetzwerk ist, eine Arbeit zu finden.[...] Das Refugee Support Network berichtet, dass es für diese Personen fast unmöglich sei, eine Beschäftigung zu finden.292 Eine Studie der Organisation, die mehrere männliche Rückkehrer in Afghanistan begleitete, stellte fest, dass diese sich fast ausschließlich als Tagelöhner verdingten.[...] Allerdings sind selbst diese Tätigkeiten äußerst begrenzt verfügbar und stark nachgefragt, sodass sich als Tagelöhner kein stetiges Einkommen erwirtschaften lässt.[...] In einigen Fällen verweigerten Arbeitgeber den Befragten eine Anstellung, als sie erfuhren, dass die jungen Männer Rückkehrer waren.[...] Die Statistiken einer weiteren Studie zur Situation von Rückkehrern aus dem Jahr 2013 bestätigen diesen Trend.[...] Laut dieser Studie suchen junge Männer (Altersgruppe 15-24 Jahre) in Afghanistan im Durchschnitt zwischen neun und zehn Monaten nach einem Job. Wenn sie einen Job finden, erhalten sie für diesen zumeist keinen Arbeitsvertrag - dies war bei 95 Prozent der Beschäftigungen der Fall. Ausbeutung und willkürliche Entlassungen sind unter diesen Bedingungen keine Seltenheit. 87 Prozent der befragten jungen Männer fanden eine Arbeit, indem sie auf familiäre Netzwerke zurückgriffen.[...] Betrachtet man die aktuelle allgemeine Wirtschaftslage in Afghanistan, ist davon auszugehen, dass sich die angespannte Lage auf dem Arbeitsmarkt seither noch weiter verschärft hat. Ferner fehlt es Rückkehrer_innen an finanziellen Mitteln für selbst geringe Investitionen, die nötig wären, um einer selbstständigen Tätigkeit im informellen Sektor nachzugehen. [...] Der Zugang zu Arbeit ist für Rückkehrer_innen auch aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage sowie der zunehmenden Konkurrenz um Arbeit und Wohnraum in den städtischen Gebieten erschwert. [...]. Rückkehrende aus Europa finden eine äußerst angespannte wirtschaftliche und humanitäre Lage vor, in der sie mit den Millionen von Binnenvertriebenen und Rückkehrer_innen um Arbeit und Unterkunft konkurrieren. Auch in den oben von Ihnen genannten Provinzen und Städten ist die wirtschaftliche Lage schlecht. Kabul ist die wirtschaftlich bedeutendste und fortschrittlichste Stadt Afghanistans. Trotzdem sind nach offiziellen Angaben 79,4 Prozent der Einwohner in der Landwirtschaft tätig - entweder direkt oder indirekt (zum Beispiel als Verkäufer_innen auf Märkten).[...] Weitere 14,9 Prozent der Erwerbstätigen sind im Dienstleistungssektor beschäftigt, 5,7 Prozent in der Industrie.[...] Obwohl sowohl afghanische Regierungsbehörden als auch viele große Firmen ihren Sitz in Kabul haben, ist die Arbeitslosigkeit in der Hauptstadt sehr hoch. Oft stellen korrupte Einstellungspraktiken erhebliche Hindernisse für den Berufseinstieg für qualifizierte Nachwuchskräfte dar.[...] Hinzu kommt, dass die Hauptstadt Kabul, sowie viele andere Großstädte in Afghanistan, in den letzten Jahren ein starkes Bevölkerungswachstum erfahren hat - nach aktuellen Schätzungen leben zwischen sieben und acht Millionen Menschen in Kabul. Hohe Zahlen an Rückkehrer_innen aus den Nachbarländern Pakistan und Iran sowie Binnenvertriebene steigern den Druck auf die Aufnahmekapazitäten der Stadt, insbesondere mit Blick auf den Zugang zu Versorgungsleistungen und den Wohnungs- und Arbeitsmarkt.[...] Als Folge dieser Dynamiken steht eine Überfüllung von informellen Siedlungen, in denen Menschen kaum Chancen auf feste Arbeit haben - aktuell besteht Kabul zu circa 75 Prozent aus informellen Siedlungen.[...] Hinzu kommt ein natürliches Bevölkerungswachstum, welches zu einer enormen Verjüngung der Stadt führt: Nahezu zwei Drittel der Bevölkerung Kabuls sind unter 25 Jahre alt.305 Besonders für diese jungen Menschen ist es schwierig, sich in dem ohnehin schon strapazierten Arbeitsmarkt zurechtzufinden. Infolge der angespannten Situation auf dem Arbeitsmarkt lebt die große Mehrheit der Einwohner Kabuls unterhalb der Armutsgrenze von 1.150 Afghani (20 US-Dollar) pro Monat: laut einer Studie von 2014 betraf dies rund 78 Prozent der Haushalte in der Hauptstadt.306 Kinderarmut ist besonders ausgeprägt in Kabul - Anfang 2017 arbeiteten mindestens 100.000 Kinder auf der Straße als Tagelöhner.[...] Bamiyan und Panjshir gehören zu den ärmsten Gebieten in Zentralafghanistan, in denen die Mehrheit der Bevölkerung von der Landwirtschaft abhängig ist. Zugang zu Land ist rar und insbesondere für Fremde kaum möglich. Aufgrund der Armut und Perspektivlosigkeit verlassen vor allem junge Menschen die Gegenden, um in Kabul Arbeit zu finden. Die APPRO schreibt über die Situation in Bamiyan: ‚Die meisten Einwohner von Bamiyan arbeiten in der Landwirtschaft und es gibt wenig Industrie in der Provinz. Daher gibt es sehr wenige bezahlte Beschäftigungsmöglichkeiten, insbesondere außerhalb der Stadt Bamiyan. Nepotismus dominiert die wenigen Beschäftigungsmöglichkeiten'.[...] Die Provinzen Bamiyan und Panjshir sind zudem dadurch gekennzeichnet, dass sie ethnisch homogen sind. In Bamiyan leben fast ausschließlich Hazara, in Panjshir Tajiken. Die Menschen in den Dörfern kennen sich gegenseitig und sind oftmals miteinander verwandt. Es ist so gut wie unmöglich für Fremde, sich in diesen Gebieten niederzulassen. Panjshir ist dafür bekannt, dass die Einwohner die Zugänge zu ihrer Provinz kontrollieren und es Fremden nicht erlauben, sich niederzulassen. Bamiyan ist zudem nur unter großen Gefahren zu erreichen, da die Fahrt von Kabul und Mazar-i-Sharif nach Bamiyan durch sehr unsichere Gebiete führt, darunter die Provinzen Maidan Wardak und Parwan. Taliban kontrollieren die Straßen, die nach Bamiyan führen und haben Straßensperren und Checkpoints errichtet. Mazar-i-Sharif ist die Hauptstadt der Provinz Balkh. Laut dem UNHCR, zitiert von EASO, haben sich in den Jahren 2015 und 2016 fast 20.000 Binnenvertriebene sowie weitere 6.000 Rückkehrer_innen neu in Balkh, und zwar zumeist in und um Mazar-i-Sharif, niedergelassen.[...] Nach dem Ende der Talibanherrschaft erlebte Balkh zunächst eine vergleichsweise gute wirtschaftliche Entwicklung aufgrund der stabilen Sicherheitslage in Balkh und der geographischen Lage in Nordafghanistan, mit Verbindungen zu Zentralasien. Die Provinz ist stärker industrialisiert und verfügt über eine Reihe von Unternehmen und Firmen, die Arbeitsmöglichkeiten bieten. Seit 2013 hat sich die wirtschaftliche Lage jedoch deutlich verschlechtert, u.a. durch den Abzug militärischer Stützpunkte. Mittlerweile gibt es deutlich weniger Arbeitsplätze und weniger wirtschaftliche Aktivitäten, auch aufgrund der verschlechterten Sicherheitslage. Laut dem UNHCR ist es sehr schwer für Binnenvertriebene und Rückkehrer_innen, eine Arbeit zu finden.[...] 85 Prozent der Haushalte leben unterhalb der Armutsgrenze.[...] APPRO berichtet über die Situation in Balkh: ‚Es gibt Einstimmigkeit darüber, dass der Zugang zu Beschäftigung stark durch Korruption und Nepotismus eingeschränkt wird. Bestechung ist eine Notwendigkeit, um eine Anstellung zu bekommen, auch wenn der Kandidat oder die Kandidatin über die nötigen Qualifikationen verfügt.' Herat gilt als Knotenpunkt für regionalen Handel zwischen Afghanistan und den Nachbarländern Iran und Turkmenistan. Die Wirtschaft der Stadt wird seit jeher vom Textilgewerbe dominiert - haben in den letzten Jahren eine erhöhte Anzahl an Importen aus dem Iran sowie stetig fallende Konsumzahlen von Mitarbeiter_innen internationaler Nichtregierungsorganisationen, die seit dem Einsatz der US-Streitkräfte zu den Hauptkunden von kleinen und mittleren Unternehmen zählten, zu einer Wirtschaftskrise geführt.[...] Laut Berichten gibt es kaum Festanstellungen in der Stadt, die große Mehrheit der Erwerbstätigen arbeitet als Tagelöhner oder ist selbstständig. Expert_innen schätzen, dass mehr als die Hälfte aller Berufstätigen in Herat als Tagelöhner arbeitet.314 Ähnlich wie in Kabul ist Arbeitslosigkeit ein sehr großes Problem: Für Jugendliche über 15 Jahren wird die Arbeitslosenquote auf circa 59 Prozent beziffert. [...] Laut APPRO ist der Zugang zu Arbeit von Diskriminierung und Nepotismus geprägt.[...] Die Armutsquote für Herat liegt über dem nationalen Durchschnitt: 82 Prozent der Haushalte leben in Armut.[...] [...] Rückkehrer_innen erfahren in Afghanistan zudem häufig soziale Stigmatisierung. Personen, die Zeit im Ausland verbracht haben, werden innerhalb der afghanischen Gesellschaft oft als Fremde wahrgenommen. Afghan_innen, die als Kleinkinder mit ihren Familien in die Nachbarländer wie den Iran geflohen sind oder dort geboren wurden, sind mit den kulturellen Gepflogenheiten in Afghanistan nicht vertraut. Sie sind zudem an ihrer Sprache, ihrer Kleidung und ihrem Verhalten leicht zu erkennen.[...] [...] Die öffentliche Wahrnehmung von Rückkehrer_innen bezieht sich aber nicht ausschließlich auf kulturelle Differenzen zum Rest der afghanischen Bevölkerung. So berichten der Informationsbund Asyl und Migration und andere Studien, dass häufig ein Stigma als Versager auf Personen lastet, die aus dem Ausland zurückkehren. [...] Darüber hinaus kann eine Abschiebung nach Afghanistan zu der Annahme führen, dass die Person aufgrund krimineller Machenschaften das Land verlassen musste. Wenige Afghan_innen sind sich der oft anspruchsvollen Rechtslage rund um Asylverfahren und Bleiberecht in den Zielländern bewusst.[...] [...] Afghanische Staatsangehörige, die lange im Iran gelebt haben oder dort aufgewachsen sind, sind in Afghanistan als solche zu identifizieren. Die Identifikation erfolgt aufgrund der Sprache, äußerer Merkmale wie Kleidung oder Bartwuchs, fehlender Kenntnisse der Kultur und der sozialen Regeln sowie aufgrund des Verhaltens.[...] Insbesondere Afghan_innen, die als Kleinkinder mit ihren Familien in die Nachbarländer geflohen sind oder dort geboren wurden, sind mit den kulturellen Gepflogenheiten in Afghanistan nicht vertraut. [...] Eine Reihe von Studien hat sich mit der Integration und den damit verbundenen Problemen für junge Rückkehrer_innen aus dem Iran beschäftigt.[...] So wurde in Interviews mit betroffenen Afghan_innen, die über ihre Rückkehr sprachen, neben der Arbeits- und Wohnungssuche besonders die gesellschaftliche Integration als Herausforderung genannt.[...] Viele Afghan_innen haben negative Vorurteile gegenüber dem Iran. Rückkehrer_innen, die mit einem iranischen Akzent sprechen oder aufgrund anderer Merkmale wie zum Beispiel ihres Kleidungsstils mit dem Iran in Verbindung gebracht werden, erfahren oft Diskriminierung und Ausgrenzung innerhalb der afghanischen Gesellschaft.[...] Die gesellschaftliche Diskriminierung erschwert die Chancen, eine Arbeit und eine Wohnung zu finden.[...] Rückkehrer_innen aus Europa, die vor ihrer Flucht in Pakistan oder dem Iran lebten, verfügen zudem häufig nicht mehr über familiäre Netzwerke in Afghanistan, was ihre Situation zusätzlich erschwert [...]. Eine weitere Studie zeigt, wie schwer es jungen Rückkehrer_innen aus dem Iran fiel, sich an die traditionellen und oft sehr konservativen gesellschaftlichen Normen zu gewöhnen und sich entsprechend zu verhalten.[...] [...] Viele Rückkehrer_innen, die im Iran aufgewachsen sind, haben auch im Iran eine starke gesellschaftliche Diskriminierung erfahren und daher nur eine geringe Schulbildung. Human Rights Watch dokumentierte wie afghanische Flüchtlinge im Iran unter der fehlenden Anerkennung als Flüchtlinge, sowie unter Diskriminierung, rassistischen Übergriffen und einem Mangel an Grundversorgungsleistungen leiden.[...] In Kombination mit fehlenden Netzwerken macht dies es für sie noch schwerer, in Afghanistan ein Einkommen zu erwirtschaften, das ihr Überleben sichert." Die soeben wiedergegebenen Ausführungen finden sich großteils - und zum Teil wortident - auch in der in das Verfahren eingeführten Anfragebeantwortung von AMNESTY INTERNATIONAL vom 08.01.2018 zur Situation in Afghanistan im Verfahren betreffend einen Asylwerber vor dem Verwaltungsgericht Leipzig zur Zl. AZ: 1 K 825/16.A. 8. Auszug aus der gutachterlichen Stellungnahme des Ländersachverständigen Dr. RASULY vom 23.10.2015 zur Sicherheits- und Versorgungslage in Kabul im Verfahren betreffend einen anderen Asylwerber vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Zl. W119 2006001-1: "Versorgungs- und Sicherheitslage in der Stadt Kabul: Betreffend die Versorgungs- und Sicherheitslage in Kabul habe ich in Kabul vom 24.08. bis zum 03.09.2015 Forschungen angestellt. Außerdem habe ich bis Mitte Oktober durch meine Mitarbeiter in Kabul Informationen zu diesem Thema erhalten. Meine persönlichen Beobachtungen in Kabul umfassten folgende Schritte: 1. Ich habe in Kabul zivile Angestellten und Beamten des Staates, Angehörige der Sicherheitsministerien und Vertragsbedienstete zu diesem Zweck befragt und Zahlen betreffend das Gehaltsschema der Ministerien und Firmen gesammelt. 2. Ich habe auch Privatfirmen, wie Laden- und Firmenbesitzer und Geschäftsmänner, Pendler aus den umliegenden Regionen von Kabul und aus anderen Provinzen, die nach Kabul kommen und arbeiten bzw. Arbeit suchen, befragt. 3. Ich habe Studenten, Politiker, Hoteliers, Straßenkinder, Rückkehrer aus dem Ausland, die auf der Straße leben, Straßenbettler, Geschäftsleute und Familien vom 06. - 09.01.2015 in Kabul angetroffen und sie befragt. 4. Meine Mitarbeiter haben ihre diesbezüglichen Beobachtungen in meinem Auftrag bis Mitte Oktober fortgesetzt und ihre Informationen mir telefonisch übermittelt. Nach diesen Informationen und nach meinen Beobachtungen in Kabul möchte ich das folgende Gutachten zur derzeitigen Versorgungs- und Sicherheitslage in Kabul erstatten: Versorgungslage in Kabul: In Kabul ist die Versorgungslage verschieden zu beurteilen: In Kabul gibt es alle Konsumgüter, die man in Europa vorfindet, d.h. man kann in Kabul jede Konsumware finden, die man in Österreich kaufen kann. Allerdings sind die Preise der meisten Luxuswaren unerschwinglich, und ein Afghane mit dem Gehalt eines Lehrers oder eines Soldaten oder eines Hilfsarbeiters kann sich nicht diese Waren leisten. Versorgungslage für Unterschicht und Rückkehrer ohne Familienrückhalt: Die Waren, die für Grundversorgung benötigt werden, sind auch für die breite Schicht der Kabuler Bevölkerung, die zunehmend aufgrund der hohen Arbeitslosigkeit verarmen, sehr teuer geworden, z.B. Lebensmittel, Kleidung, Medikamente und Miete. Für einen Afghanen, der als Lehrer oder Hilfsarbeiter oder Soldat in Kabul lebt, sind die Preise dieser Waren derzeit sehr hoch. Sie können sich und ihre Familie in Kabul mit notwendigsten Grundnahrungsmitteln ernähren, aber nicht ausreichend, sodass die Mehrheit der Unterschicht in Kabul im Winter vor Hunger, Kälte, und Krankheiten nicht geschützt ist. Die Unterschicht ist froh, wenn sie täglich zwei Mal am Tag Brot und Tee und Gemüse, welche sie sich leisten können, als Hauptspeise vor sich finden. Mindestens 20% der Kabul Bevölkerung sind sehr verarmt; sie sind teilweise die internen Flüchtlinge, können manchmal nur einmal am Tag für ihre Familie Brot und Tee besorgen. Diese Familien können sich Monate lang kein Fleisch leisten, und sie wären froh, wenn sie bei einer Totenzeremonie oder einer anderen Almosen-Gabe etwas Fleisch oder Reis oder etwas anderes zubereitetes Essen vielleicht in der Woche einmal zu sich nehmen könnten. Wenn es die internationale Hilfe, die sehr spärlich ist, und Almosengabe in der Gesellschaft nicht gäbe und wenn die Flüchtlinge im Ausland ihre Familien nicht unterstützen könnten, würde unter diesen 20% der Bevölkerung in Kabul im Winter eine Hungersnot ausbrechen. Behausung: Die Hilfsarbeiter leben meistens am Rande der Stadt Kabul in Slums, oder mehrere Personen mieten ein Zimmer, wo sie unter sehr schwierigen und menschenunwürdigen Bedingungen leben. Sie haben großteils keine Wasch-und Kochgelegenheit, keinen Strom und Heizung und keinen geschützten Mietvertrag und sind jederzeit von Verlust der Behausung bedroht. Diese Situation ist auch dadurch bedingt, dass hunderttausende Menschen aus den unruhigen Provinzen sich, seit dem Beginn der Kriege im Norden, nach Kabul begeben haben, mit der Hoffnung, in Kabul in Sicherheit zu leben und Arbeit zu finden. Ein Großteil von Rückkehrern, die aus dem Iran oder Pakistan abgeschoben werden, gehört zu dieser Kategorie der Menschen in Kabul. Versorgungslage für Rückkehrer mit Familienrückhalt aus der Mittel- und Oberschicht: Personen, die in Kabul eine eigene Wohnung oder ein Haus besitzen und mindestens einen kleinen Laden betreiben oder Familien haben, zu denen sie hinziehen könnten, haben keine Versorgungsschwierigkeiten. Besonders die Jugendlichen werden von ihren Eltern und leiblichen Brüdern langfristig aufgenommen und auch versorgt. Unter engen Verwandten gibt es eine traditionelle verpflichtende Solidarität, dass kein enges Familienmitglied vom Hause der Familie verstoßen wird. Solange einer der Elternteile am Leben ist, ist der Rückkehrer am Erbe beteiligt. Ausgenommen die Jugendlichen, die in die Drogenszene geraten und mit ihren Familien nicht auskommen. Diese behausen unter den Brücken und in Abbruchhäusern in Kabul. Fachkräfte wie gute Köche, gut ausgebildete Mechaniker, Krankenschwester, gute Buchhalter, soweit sie eine Arbeit finden und benötigt werden, können mit ihrem Gehalt in Kabul ohne besondere Probleme leben. Berufsgruppen mit hoher Verdienstmöglichkeiten, wie Ärzte, junge qualifizierte Ingenieure, qualifizierte Universitäts-Lehrkräfte, Dolmetscher und Übersetzer, Anwälte, Investoren usw. haben auch ohne Aussicht auf Anstellung die Möglichkeit, sich in Kabul und in Umgebung niederzulassen und von ihrem Einkommen sich und ihre Familien zu unterhalten. Ich möchte allerdings darauf hinweisen, dass durch den Abzug der ausländischen Truppen und Schließung ihrer Armeebasen, sowie mit dem Abzug der ausländischen NGO auch tausende Fachkräfte, wie Dolmetscher, Ingenieure und Investoren arbeitslos geworden sind. Denn Millionen Arbeitsstellen wurden von ISAF-Truppen und von ausländischen NGO in Afghanistan nach dem Sturz des Taliban-Regimes geschaffen. Diese Arbeitsplätze gehen großteils verloren, und auch Fachkräfte kommen dadurch wirtschaftlich in Bedrängnis. Gerade diese Berufsgruppe versucht, mit ihren Ersparnissen und durch den Verkauf ihrer Häuser und Autos ins Ausland zu gelangen, weil die derzeitige schlechte Wirtschafts- und Sicherheitslage diesen Menschen Zukunftsangst erzeugen. Betreffend die Jugendlichen ohne Fachausbildung und jugendlichen Rückkehrer aus den Nachbarländern habe ich verschiedene Parkanlagen, abgelegene Straßenränder und Abbruchhäuser in Kabul besucht und solche Personen angetroffen. Ich habe beobachten können, dass tausende junge Menschen in den öffentlichen Parkanlagen und in Abbruchhäusern sich zusammentun und dort großteils Drogen einnehmen und ein elendes Leben führen. Nach meiner Information sind diese Jugendlichen meisten Personen, die aus den Nachbarländern wie dem Iran abgeschoben worden sind, oder sie sind Kriegskinder, die Waisen waren oder ihre Familienbindung verloren haben. Ein Großteil dieser jungen Menschen stammt aus den Provinzen, die mit der Hoffnung nach Kabul gekommen waren, Arbeit zu finden. Die Zahl der Arbeitslosigkeit ist unter den Jugendlichen in Afghanistan im Allgemeinen und in Kabul im Besonderen derzeit im Wachsen. Nach meiner Schätzung beträgt die Arbeitslosigkeitsrate unter den Jugendlichen derzeit mehr als 60 Prozent. Gäbe es keine Familiensolidarität, so würden sofort noch weitere tausende Jugendliche in Kabul verelenden. Afghanische Firmen: Bedingt durch die Streitigkeiten zwischen den Präsidentschaftskandidaten, die noch andauern, und den Beginn des Abzuges der ISAF Truppen haben viele Firmen geschlossen, weil einerseits ein Teil von diesen unsicher sind und ins Ausland abwandern, und andererseits sie keine Förderung bzw. Projekte mehr von den Ausländern bekommen, ihre Firmen weiter in Betrieb zu halten. Dieser Zustand hat auch dazu geführt, dass tausende Menschen ihre Arbeitsplätze verloren und keine Aussicht auf Arbeit in naher Zukunft haben. Für diese Menschen hat der afghanische Staat und die internationale Gemeinschaft, allen voran der UNHCR, keine geeignete Programme, um einerseits die Unternehmer zu stärken und den Abbau der wenigen Arbeitsplätze zu verhindern, andererseits die Verelendung der jungen Menschen zu verhindern. Sie haben keine Programme zum Schutz der Jugendlichen und keine Programme, die den Jugendlichen Zukunftsperspektive zur Verbesserung ihrer Lage bieten könnten. Ich habe diesbezüglich auch die Politiker in Kabul befragt. Sie waren teils gleichgültig gegenüber diesem Problem und teils ratlos. Sie haben zugegeben, dass sie keine Möglichkeit haben, solche Missstände zu beseitigen, weil ihnen die finanzielle Unterstützung fehlen würde. Sie hätten keine geeigneten Infrastrukturen, z.B. Wohnheime, genügende geeignete Krankenhäuser, Rehabilitationszentren und geeignete Fachkräfte. Fachkräftemangel ist auch dadurch entstanden, dass ein Teil der Fachkräfte das Land allmählich verlässt. Durch die Befragung über die Versorgungslage habe ich folgende Informationen über Lebensunterhaltskosten und Löhne und Gehälter in Kabul gesammelt, die einen Überblick darüber geben kann, wie hoch die Lebensunterhaltskosten sind und wie weit die jugendlichen Rückkehrer sich ohne Schwierigkeiten in Kabul niederlassen können oder auch nicht. Lebenskosten in Kabul: Ausgehend von diesen Informationen braucht z.B. ein junger Rückkehrer in Kabul, um ein menschenwürdigen Leben führen zu können, im Monat für sich alleine folgendes am Mittel: Eine Einzelperson braucht in Kabul ca. USD 350.- für seine Lebensunterhaltskosten. Diese Kosten beinhalten: Zimmermiete, Kleidung, Transport und Essen. Eine Familie benötigt ca. USD 600.- im Monat in Kabul für ihre Lebensunterhaltskosten. Diese Kosten beinhalten Wohnungsmiete, Kleidung, Fahrtkosten und Lebensmittelkosten. Wenn eine Person oder eine Familie schon im Vorhinein ein eigenes Privat-Haus oder Privatwohnung in Kabul hat, können diese Kosten sich auf $250.- bzw. auf $400 minimieren. Ich möchte im Folgenden die gesammelten Daten bezüglich der Versorgungslage ausgehend von Gehältern, Einkommenshöhe und Einkommensquellen der Menschen in Kabul auflisten, damit ich die derzeitige Versorgungslage in Kabul verständlicher darstellen kann: 1 USD ist derzeit 62.- Afghani [...] Studenten: Studenten aus den Provinzen bekommen teilweise Wohn- und Verpflegungsmöglichkeit. Aufgrund der Sicherheitslage und der besseren Qualifikation versuchen die Studenten, an den Kabuler Universitäten unterzukommen, obwohl in den meisten Provinzen Universitäten und Fachschulen gegründet worden sind. Aber aufgrund der Mangel an Fachlehrer ist die Qualität dieser Unis und Fachschulen sehr schlecht. Deshalb können auch die Absolventen der Universitäten des Landes auf dem Arbeitsmarkt sich nicht durchsetzen. Zusammenfassung: Kosten für Lebensunterhalt einer Person pro Monat $ 200 -300.- Kosten für Lebensunterhalt einer Familie pro Monat: $ 500.- Aufgrund der hohen Arbeitslosigkeitsrate kann die Mehrheit der Menschen in Kabul diese Summe nicht immer aufbringen, und sie leben ständig mit Schwierigkeiten im Hinblick auf Versorgung. Zudem hat sich die Anzahl der Personen in einem Haushalt, die vom Gehalt von einer Personen leben, erhöht. Bis zum Abzug der ausländischen Truppen und NGO haben oft von einer Familie zwei Personen Gehälter bezogen, und sie könnten locker ihre Familie ohne Sorgen ernähren. Wenn die Rückkehrer nach Kabul keine familiäre Bindung und kein Geldmittel bei sich haben, werden sie mit großen wirtschaftlichen Schwierigkeiten konfrontiert sein. Wenn sie Fachausbildung haben, könnten sie sich im Lauf der Zeit etwas verdienen bzw. eine Stelle bekommen oder ein Geschäft gründen. Aber wenn junge Leute keine Bildung- und keine Fachausbildung haben, werden sie mit Sicherheit in ernster Versorgungssituation geraten. Die jungen Leute in den Dörfern laufen zu den Taliban über, damit sie etwas verdienen können. Auf diesem Weg sind viele Fronten in Dörfern entstanden, die mit den Taliban Ideologisch nichts am Hut haben, aber sie arbeiten für sie als Söldner. Die schlechte Versorgungslage in Kabul hat auch dazu geführt, dass Gewaltbereitschaft und Raubüberfälle in den Außenbezirken Kabuls vermehr zugenommen haben. Ad Sicherheitslage in Afghanistan: Eine Einnahme der Stadt Kabul durch die Taliban in naher Zukunft ist nicht möglich, weil die internationale Gemeinschaft die Fortsetzung der Präsenz ihrer Truppen in Afghanistan angekündigt hat. Diese Ankündigung schreckt die Taliban ab, eine Großoffensive gegen die Stadt Kabul vorzunehmen. Aber monatlich werden durch Attentate der Taliban in der Stadt Kabul durchschnittlich, nach meiner Schätzung, 50-80 Personen verletzt und getötet. Solche Vorfälle sind unvorhersehbar, und kann nicht vorausgesagt werden, welche Zivilisten-Gruppe und welche Orte in Kabul diese Attentate treffen. Kabul ist seit Juli diese Jahres von den afghanischen Sicherheitskräften und den Sicherheitskräften der ISAF soweit geschützt, dass die Taliban bis jetzt keine Chance hatten, diese Stadt, wie z.B. Kunduz, Faryab oder Helmand, umfassend anzugreifen und kurzfristig auch unter ihrer Kontrolle zu bringen. Der Grund für die strengen Maßnahmen liegt darin, dass alle Ministerien, ausländischen Botschaften und internationalen Organisationen sich in Kabul befinden. Die Taliban versuchen immer wieder, durch schwere Selbstmordattentate, Raketenabwurf auf Kabul und Angriffe auf bestimmte staatliche Einrichtungen und auf Häuser der Politiker auf sich aufmerksam zu machen. Dadurch werden im Durchschnitt im Monat in der 5-Millionen-Stadt mehr als fünfzig Zivilisten getötet und verletzt. Die Attentate finden nicht jeden Tag in Kabul statt, obwohl die Taliban gerne jeden Tag einen Anschlag verüben würden. Aufgrund der starken Präsenz der Sicherheitskräfte in sensiblen Ecken und Plätzen, sowie vor den Amtsgebäuden, können sie ihre Pläne nicht jeden Tag durchführen. Aber jeden Tag sind Taliban-Selbstmörder in verschiedenen Ecken unterwegs und versuchen, die ausländischen Konvois und die Konvois der Sicherheitskräfte anzugreifen. Es wird auch jeden zweiten Tag gemeldet, dass die afghanischen Sicherheitskräfte Selbstmordattentäter vor der Ausführung ihrer Terrorakte erwischt hätten. Derzeit verlassen tausende Menschen die Stadt Kabul; insgesamt reisen hunderttausend Menschen monatlich aus ganz Afghanistan aus. Dies ist unter anderem auf die Angst der Menschen zurückzuführen, weil sie nicht wissen, wie die Sicherheitslage in den nächsten Monaten und Jahren sich in Afghanistan entwickeln würde. Heuer sind die Taliban in hunderten Distrikten in Afghanistan aktiv, und ich gehe davon aus, dass mehr als 70% der außerstädtischen Gebiete des Landes unter direkter oder indirekter Kontrolle der Taliban stehen. Die Bezirke außerhalb der Stadt Kabul sind nicht so sicher wie die Stadt Kabul. Die Bevölkerung dieser Bezirke beschwert sich darüber, dass die Sicherheitskräfte in diesen Regionen sich nicht kümmern würden. Diese Bezirke sind zwar nicht unter der Kontrolle der Taliban, aber sie sind nicht so sicher wie die Stadt Kabul." Diese Ausführungen hat der Ländersachverständige in der Folge in mehreren gutachterlichen Stellungnahmen im Wesentlichen bestätigt (vgl. BVwG 22.09.2016, W151 1435926-2; 28.07.2016, W154 2009999-1 ua.; 03.02.2017, W217 2122982-1).Diese Ausführungen hat der Ländersachverständige in der Folge in mehreren gutachterlichen Stellungnahmen im Wesentlichen bestätigt vergleiche BVwG 22.09.2016, W151 1435926-2; 28.07.2016, W154 2009999-1 ua.; 03.02.2017, W217 2122982-1). 9. Auszug aus einem Beitrag von STAHLMANN, Überleben in Afghanistan? Asylmagazin 3/2017, zur humanitären Lage von nach Afghanistan rückkehrenden afghanischen Staatsangehörigen:9. Auszug aus einem Beitrag von STAHLMANN, Überleben in Afghanistan? Asylmagazin 3 aus 2017,, zur humanitären Lage von nach Afghanistan rückkehrenden afghanischen Staatsangehörigen: "[...] I. Politische Rahmenbedingungenrömisch eins. Politische Rahmenbedingungen I.1. Allgemeine ökonomische Lagerömisch eins.1. Allgemeine ökonomische Lage Genauso wie die Dunkelziffer zu Opfern von Krieg und Gewalt in Afghanistan immens ist, können auch aktuelle Wirtschaftsdaten in Afghanistan nur dazu dienen, Tendenzen nachzuzeichnen. Große Teile des Landes sind aufgrund der Sicherheitslage für internationale Akteure nicht mehr ausreichend zugänglich und von Seiten der afghanischen Regierung besteht kein Interesse daran, mit schlechten Nachrichten Schlagzeilen zu machen. Daten wie Arbeitslosenrate oder Bruttoinlandsprodukt wurden so im letzten Jahr gar nicht mehr erhoben.[...] Selbst die Einwohnerzahl Afghanistans oder von Städten wie Kabul beruht auf Schätzungen. Noch viel weniger weiß man, wie viele Menschen tatsächlich im Land auf der Flucht sind, wie viele akut humanitäre Hilfe bräuchten oder wie viele letztes Jahr an vermeidbaren Krankheiten gestorben sind.[...] Was die verfügbaren Daten jedoch deutlich belegen, ist ein massiver Einbruch der Wirtschaft seit 2012. Das Wachstum des Bruttoinlandsprodukts ist von 14,4 % in 2012 auf 0,8 % in 2015 gesunken.[...] Schon im Jahr 2015 hat UNHCR die Zahl der ‚Persons of Concern' (also der Personen, die unter das Mandat der Organisation fallen, im Fall Afghanistan vor allem Binnenvertriebene und Rückkehrende) mit 1,77 Millionen veranschlagt.[...] Für 2017 geht das UNOCHA davon aus, dass 9,3 Millionen Afghanen akut von humanitärer Hilfe abhängig sein werden, was einen Zuwachs von 13 % im Vergleich zum Vorjahr bedeutet.[...] Für den wirtschaftlichen Einbruch ist zunächst der Abzug der internationalen Truppen, als dem größten singulären Auftraggeber und Dienstleistungsempfänger, verantwortlich. Die sich konstant verschlechternde Sicherheitslage und fehlende Rechtsstaatlichkeit reduzieren Investitionen durch private Akteure, aber auch durch Staaten und Organisationen im Rahmen internationaler Entwicklungshilfe, auf ein Minimum.[...] [...] I.2. Binnenvertreibung und Landfluchtrömisch eins.2. Binnenvertreibung und Landflucht Insbesondere die Städte sind zudem mit immenser Zuwanderung konfrontiert. Dies ist mehreren Faktoren geschuldet: Der Hauptgrund sind akute Kampfhandlungen, da diese nicht nur eine Gefahr für Leib und Leben darstellen und für viele persönliche Verfolgung begründen, sondern auch die sensiblen landwirtschaftlichen Abläufe stören. Nur wenige Bauern können eine ausgefallene Ernte wirtschaftlich verkraften und haben dann häufig keine andere Wahl, als ihr Land zu verkaufen. Die Landflucht ist aber auch dem Versagen der Institutionen geschuldet, die für die Aufrechterhaltung rechtstaatlicher Strukturen relevant sind, sowie der Macht krimineller Organisationen und ihrer Verquickung mit politisch machtvollen Akteuren.[...] Land wird so zur leichten und, aufgrund seines hohen Wertes, zur willkommenen Beute für Raub.[...] Vom Land in die Städte müssen auch viele derer fliehen, die aufgrund von Naturkatastrophen, wie zum Beispiel Erdbeben, Überschwemmungen, Dürren, Lawinen oder Erdrutschen, ihre Lebensgrundlage verlieren. Laut UNOCHA waren in den letzten zehn Jahren jährlich im Schnitt 235.000 Menschen in Afghanistan von Naturkatastrophen betroffen.[...] Amnesty International hat schon im April 2016 die Zahl intern Vertriebener auf 1,2 Millionen geschätzt.[...] Bis Jahresende wurden 2016 zudem insgesamt 623.345 Menschen kriegsbedingt vertrieben. Das sind dreimal so viele wie 2014 und sechsmal so viele wie 2012,[...] wobei das nur diejenigen sind, die offiziell registriert wurden. [...] I.3. Vertreibung aus Nachbarländernrömisch eins.3. Vertreibung aus Nachbarländern Dazu kommen all jene, die zwangsweise aus den Nachbarländern nach Afghanistan zurückkehren müssen. Nicht nur der Iran schiebt vermehrt afghanische Staatsangehörige ab, auch Pakistan hat im letzten Herbst entschieden, ab April 2017 keine afghanischen Personen mehr im Land zu dulden.[...] Der Termin ist so nicht zu halten und wurde inzwischen auch vertagt.[...] An dem Druck auf afghanische Staatsangehörige, der unter anderem mittels Drohungen, Inhaftierung, Erpressung und unrechtmäßige Verhaftung etabliert wird, das Land zu verlassen, wird das aller Voraussicht nach nichts ändern.[...] Zusätzlich zu den 1,6 Millionen afghanischen Staatsangehörigen, die in Pakistan bisher einen Flüchtlingsstatus hatten, betrifft diese Entscheidung nach Schätzungen der pakistanischen Regierung zumindest eine weitere Million illegal dort lebender afghanischer Personen. Allein 2016 sind so 1.034.000 Menschen aus Iran und Pakistan nach Afghanistan zurückgekehrt,[...] wobei als ‚Rückkehrende' auch jene gelten, deren Eltern schon in Pakistan geboren wurden.[...] Diese erzwungene Rückkehr wird nicht nur aufgrund der akut drohenden Gefahren durch Krieg und Verfolgung von vielen verurteilt.[...] Die immensen Zahlen von Rückkehrenden verschärfen auch weiter die schon bestehende humanitäre Notsituation. I.4. Begrenzte Niederlassungsoptionen für Rückkehrenderömisch eins.4. Begrenzte Niederlassungsoptionen für Rückkehrende [...] Die über 600.000 kriegsbedingt Binnenvertriebenen im Jahr 2016 illustrieren zudem eindrücklich, dass selbst viele derer, die ihr Land bisher nicht verloren hatten und vor Ort sozial eingebunden waren, es kriegsbedingt nicht schaffen, in ihren Heimatorten zu überleben. Die Mehrheit der Rückkehrenden hat daher keine andere Wahl als in Städten Zuflucht zu suchen, wobei die Situation in Kabul als Beispiel dienen kann. Als Hauptzielort der größten Rückkehrbewegung der Geschichte ist die Stadt seit 2001 von 500.000 auf geschätzte 5-7 Millionen Einwohner angewachsen,[...] ohne dass der Aufbau der Infrastruktur auch nur annähernd damit hätte Schritt halten können. [...] II. Notwendigkeit sozialer Netzwerkerömisch zwei. Notwendigkeit sozialer Netzwerke Unter den Rückkehrenden, aber auch unter den Binnenvertriebenen, sind insbesondere jene akut in ihrem Überleben gefährdet, die keine verlässliche Unterstützung durch bestehende soziale Netzwerke haben. Es ist kein neues Phänomen, dass Zugang zu Arbeit, Wohnraum und überlebenswichtigen Ressourcen in Afghanistan in der Regel über bestehende Kontakte und klientelistische Netzwerke funktioniert.[...] II.1. Arbeits-und Wohnungsmarktrömisch zwei.1. Arbeits-und Wohnungsmarkt Angesichts fehlender sozialstaatlicher Sicherheiten stellt der Zugang zum Arbeitsmarkt die Grundbedingung für sozio-ökonomische Sicherung dar. Schon 2015 lag die landesweite Arbeitslosenquote jedoch bei offiziell 40 %,[...] wobei der Anteil in den Städten deutlich höher liegt, da die Landwirtschaft, in der 60 % der erwerbstätigen Bevölkerung tätig sind, weiterhin der stabilste Beschäftigungssektor ist.[...] Zudem betrifft der weitgehende Abzug internationaler Truppen, der Einbruch von Investitionen und die Verringerung der Entwicklungshilfe vor allem das Baugewerbe und den Dienstleistungssektor.[...] Der allgemeine Niedergang der Wirtschaft trifft somit insbesondere die Stadtbevölkerung, die im Gegensatz zur Landbevölkerung keine Chance auf subsistenzbasierten Lebensunterhalt hat. [...] Nicht nur für die traditionellen Familienbetriebe, die die Privatwirtschaft prägen, sondern auch für den Staatsdienst gilt, dass Arbeitsplätze nur über Beziehungen zu erlangen sind.[...] Schulische und berufliche Qualifikationen sind demgegenüber auf dem Arbeitsmarkt von geringer Bedeutung.[...] Auch die gezielte Beratung von Rückkehrenden in Kabul stößt hier an ihre Grenzen, denn wo es keine Arbeitsplätze gibt, können auch keine vermittelt werden. Die Auswertung der Erfahrung mit weitergehender Rückkehrförderung abgelehnter Asylsuchender durch Großbritannien, wie zum Beispiel zur beruflichen Qualifizierung oder der Förderung eines eigenen Gewerbes, hat ebenfalls ergeben, dass dies ohne unterstützende Netzwerke und lokalen Schutz keine nachhaltige Perspektive eröffnet.[...] Die zunehmende Alltagskriminalität und insbesondere die Bedrohung, denen privatwirtschaftliche Betriebe gerade in den Städten durch kriminelle Banden ausgesetzt sind, versetzt Einzelpersonen in Fällen von Raub, Schutzgelderpressung oder Entführungen in eine noch ungeschütztere Lage als sie für jene besteht, die zumindest über soziale Netzwerke verfügen. Fehlender Zugang zum Arbeitsmarkt schränkt in der Konsequenz auch den Zugang zum Wohnungsmarkt ein, soweit dieser angesichts des immensen Zuzugs in die Städte noch als ‚Markt' bezeichnet werden kann. Schon der ‚Afghan Living Conditions Survey 2013-2014' hat ergeben, dass 73,8 % der städtischen Bevölkerung in Slums leben.[...] Die Kaltmiete für eine Wohnung liegt laut IOM zwischen 400 und 600 US-$ pro Monat, was mit durchschnittlichen afghanischen Löhnen von 80-120 US-$ offensichtlich nicht bezahlbar ist.[...] Sofern überhaupt noch Wohnraum auf dem freien Markt verfügbar ist, haben allerdings in aller Regel nur diejenigen eine Chance darauf, die einen Bürgen beibringen können und in der Lage sind, bis zu sechs Monatsmieten im Voraus zu bezahlen.[...] Man benötigt also sowohl soziale Netzwerke, als auch außergewöhnliche finanzielle Ressourcen, um eine Chance auf eine winterfeste Unterkunft zu haben. II.2. Gesundheitsversorgungrömisch zwei.2. Gesundheitsversorgung Ohne Perspektive auf Arbeit oder Wohnraum zu sein, ist nicht nur im harschen afghanischen Winter lebensbedrohlich. UNOCHA warnt eindringlich, dass die katastrophalen sanitären und hygienischen Bedingungen, der fehlende Zugang zu Trinkwasser und die Enge in den Slums die akute Gefahr der unkontrollierten Ausbreitung von Krankheiten und Seuchen begründet.[...] Unter- und Mangelernährung[...] und die schlechte Qualität der medizinischen Versorgung, so es sie denn gibt, potenzieren diese Gefahr. Die in den Städten verfügbare, jedoch weitgehend kommerzielle, medizinische Versorgung zwingt Betroffene zudem häufig in die Verschuldung, welche die gesundheitlichen Gefahren von Unterernährung und Obdachlosigkeit nach sich zieht.[...] Nicht nur für Kinder, Alte und Kranke, sondern auch für junge, gesunde Erwachsene sind diese Umstände lebensgefährlich. Selbst Hilfe in Notfällen ist mit den 15 verfügbaren Krankenwagen in der Millionenstadt Kabul offensichtlich nicht gewährleistet.[...] Doch mit dem Transport ins Krankenhaus alleine wäre Notfallversorgung auch noch nicht gesichert, denn es bedarf wiederum privater Hilfe, um die Medikamente und häufig auch die Ärztinnen und Ärzte zu bezahlen, Essen gebracht zu bekommen, gepflegt zu werden und nicht zuletzt muss jemand Hab und Gut der verletzten Person schützen. [...] II.3. Überleben aus eigener Kraft?römisch zwei.3. Überleben aus eigener Kraft? Einschätzungen zur allgemeinen ökonomischen Lage, die sich weiterhin auf Daten von 2012 beziehungsweise auf noch ältere Urteile beziehen wie sie häufig in Bescheiden des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge zu finden sind,[...] können weder den Zusammenbruch der afghanische Wirtschaft seither, noch die grundlegend infrage gestellten Überlebenschancen angesichts der sich abzeichnenden humanitären Katastrophe berücksichtigen. Die Annahme, dass zumindest alleinstehende junge gesunde Männer und kinderlose Paare ihr Überleben aus eigener Kraft sichern können, ist durch die derzeitige humanitäre Lage inzwischen jedoch grundlegend infrage gestellt. Selbst wer vom Land in die Städte flieht und dort keine Angehörigen hat, die in der Lage und bereit sind, Arbeit und Wohnraum zu bieten, hat auf dieser Grundlage keine Chance mehr, sich oder seine Familie zu ernähren. Das trifft jedoch umso mehr diejenigen, die aus langjährigem Exil zurückkehren oder dort sogar aufgewachsen sind, denn sie hatten auch keine Chance, alternative Unterstützungsnetzwerke aufzubauen oder die komplexen Regeln des alltäglichen Überlebens in Afghanistan zu lernen. Manche derer, die aus den Nachbarländern zurückkehren, werden noch ein paar Monate von Erspartem leben oder von den Einmalzahlungen von UNHCR ein paar Wochen lang Lebensmittel kaufen können. Eine nachhaltige Lösung oder Aussicht auf Arbeit oder Wohnraum wird damit aber nicht geschaffen.[...] Dasselbe gilt für diejenigen, die finanzielle Rückkehr- oder Wiedereingliederungshilfen im Zuge einer Abschiebung aus Europa erhalten, sich aber nicht auf die Unterstützung eines vertrauenswürdigen, ökonomisch abgesicherten Netzwerks verlassen können. [...]" 10. Auszug aus dem Referat von RUTTIG vom 12.04.2017 zum Alltag in Afghanistan: "[...] 2. Eine dreifache Krise Heute herrschen in Afghanistan drei Krisen, die eng miteinander verwoben sind: Eine Krise der Sicherheitslage, eine tiefe sozial-ökonomische Krise sowie eine politisch-institutionelle Krise. 2.1. Sicherheitslage Die Krise der Sicherheitslage lässt sich an der Intensität des Konfliktes festmachen. Allerdings werden wichtige Angaben dazu nicht mehr veröffentlicht, etwa die Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle. Einen ersten öffentlich zugänglichen Indikator bilden die Zahlen der Zivilopfer des Krieges, die seit 2009 von der UNO erfasst werden. Mit einer Ausnahme haben diese Zahlen Jahr für Jahr zugenommen. Grundlage sind die Angaben der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA), die nur über Fälle berichtet, die von drei voneinander unabhängigen Quellen bestätigt werden. Man kann wohl davon ausgehen, dass die Zahlen der Zivilopfer des Konfliktes noch höher sind als angegeben.[...] Die Zahlen der Binnenflüchtlinge sind ein zweiter Indikator. Diese sind ebenfalls so hoch wie nie zuvor. Im Jahr 2016 hat sich diese Zahl gegenüber dem Vorjahr in etwa verdoppelt und erreicht nun 1,2 Millionen. Im letzten Jahr gab es Vertriebene in 31 der 34 Provinzen des Landes, davon 73 % im Norden. Als dritte Größe, die eine Verschlechterung der Sicherheitslage belegt, dient das Ausmaß der Kontrolle der Taliban über das Territorium. Kriterien für den Begriff ‚Kontrolle des Territoriums' sind zwar umstritten, aber der Trend lässt sich klar erkennen: Seit ihrem Sturz im Jahr 2001 haben die Taliban nie so viele Gebiete kontrolliert bzw stark beeinflusst - 43 % Prozent des Landes. Der amerikanische Special Inspector for Reconstruction in Afghanistan spricht von einer Zunahme um 10 % von Distrikten, die die Taliban zwischen 2015 und 2016 unter ihren Einfluss gebracht haben.[...] 2.2. Sozial-ökonomische Situation Die sozial-ökonomische Krise zeichnet sich dadurch aus, dass in den letzten 15 Jahren, also während der militärischen Intervention ausländischer Streitkräfte, rund 95 % der Gelder in den militärischen Bereich geflossen sind. Es bleibt also wenig für soziale Zwecke in einem Land, das nach wie vor zu den ärmsten der Welt zählt. Es gibt sehr unterschiedliche Zahlen dazu. Bei einem Wert von 1,80 USD pro Tag leben nach Angaben des Präsidenten beispielsweise fast zwei Drittel der Afghanen unter der Armutsgrenze. Afghani