GVG iVm § 18 Abs 1 Z 4 und 5 BFA-VG sowie § 15b AsylG ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkt römisch sechs. und römisch acht. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und diese werden
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 BFA-VG sowie Paragraph 15 b, AsylG ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 05.03.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und ihm eine "Information beschleunigtes Verfahren" ausgehändigt. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer
G in Verbindung mit § 7 Abs. 1 VwGVG mitgeteilt, dass er in folgendem Quartiert Unterkunft zu nehmen habe: BS Ost AIBE, Otto Glöckel-Straße 24-26, 2514 Traiskirchen.Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 15 b, AsylG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG mitgeteilt, dass er in folgendem Quartiert Unterkunft zu nehmen habe: BS Ost AIBE, Otto Glöckel-Straße 24-26, 2514 Traiskirchen. Am 12.03.2019 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. Zur Begründung seines Antrages führte der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung an: "Ich bin ein Anhänger der "Khalistan Bewegung" und arbeitete mit den Führer Simaljeetmaan XXXX, der Führer der "Akali-Dal" Partei, zusammen. Leute der Kongress Partei haben mich immer wieder mit dem Tod bedroht und versuchten mich umzubringen. Sie meinten, dass wir unser Khalistan nie bekommen werden. Meine Familie wollte mich nicht umbringen lassen und schickte mich ins Ausland.""Ich bin ein Anhänger der "Khalistan Bewegung" und arbeitete mit den Führer Simaljeetmaan römisch 40 , der Führer der "Akali-Dal" Partei, zusammen. Leute der Kongress Partei haben mich immer wieder mit dem Tod bedroht und versuchten mich umzubringen. Sie meinten, dass wir unser Khalistan nie bekommen werden. Meine Familie wollte mich nicht umbringen lassen und schickte mich ins Ausland." Bei der Einvernahme vor dem BFA am 14.09.2017 brachte der Beschwerdeführer unter anderem vor: "...LA: Aus welchem Grund haben Sie nunmehr Ihren Herkunftsstaat verlassen bzw. einen Asylantrag gestellt? VP: Ich unterstütze die Khalistan Bewegung. Deswegen bekam ich Morddrohungen. Aus Angst um mein Leben haben meine Eltern und mein Onkel mütterlicherseits beschlossen, dass ich Indien verlassen soll. LA: Seit wann sind Sie Mitglied der Khalistan Bewegung? VP: Seit ca. 1 1/2 Jahren. LA: Was ist genau passiert? VP: Herr XXXX ist der Führer dieser Bewegung. Wir wollen ein eigenes Land gründen. Deswegen bekam ich Drohungen von den Mitgliedern der Kongress Partei und von den Hindus.VP: Herr römisch 40 ist der Führer dieser Bewegung. Wir wollen ein eigenes Land gründen. Deswegen bekam ich Drohungen von den Mitgliedern der Kongress Partei und von den Hindus. LA: Erzählen Sie bitte genauer! Wie sahen diese Bedrohungen aus VP: Vor sechs Monaten beteiligte ich mich an einer Protestaktion vor dem Goldenen Tempel in Amritsar. Da wurden wir von den Hindus attakiert. Danach hat meine Familie beschlossen, dass ich Indien verlassen soll. LA: Wie viele Personen wurden da attaktiert bei dieser Protestaktion? VP: Wir waren 40 Sikhs, welche dort teilgenommen haben und wir wurden von ca. 100 Hindus attakiert. LA: Wie wurden Sie genau attakiert? VP: Sie waren mit Stöcken bewaffnet und haben uns damit geschlagen. LA: Gab es eine Polizei dort? VP: Ja, die Punjab Polizei ist auch gekommen. Sie haben zwei Hindus festgenommen, der Rest ist geflüchtet. LA: Gab es Verletzte? VP: Ja, viele Personen wurden verletzt. LA: Wie sah es bei ihnen aus? Wurden sie ärztlich versorgt? VP: Ich wurde auch verletzt am linken Fuß und am rechten kleinen Finger. Mein Finger wurde dann genäht. LA: Wurden sie auch persönlich bedroht? VP: Ich wurde auch persönlich von den Leuten bedroht. Sie sind zu mir nach Hause gekommen und haben gesagt, dass ich meine Arbeit bei dieser Bewegung unterlassen soll. LA: Wann war das? VP: Das war nach dieser Protestaktion. LA: Frage wird wiederholt. VP: Das war 10 Tage nach dieser Protestaktion. Das genaue Datum weiß ich nicht. LA: Haben Sie es dann unterlassen, bei dieser Bewegung zu arbeiten? VP: Nein, meine Eltern haben dann mit meinem Onkel beschlossen, dass sie mich ins Ausland schicken. LA: Wie oft kamen diese Leute zu Ihnen nach Hause und bedrohten Sie? VP: Ich bin bei dieser Bewegung seit 1 1/2 Jahren und bekam auch vor der Protestaktion Drohungen, aber nach der Protestaktion kamen sie nur einmal. LA: Wie sahen diese Bedrohungen vor der Protestaktion aus? VP: Auch damals sind sie zu uns nach Hause gekommen und haben gesagt, ich soll dort nicht mehr dabei sein, sonst wäre das nicht gut für mich. LA: Wer kam da zu ihnen nach Hause? VP: Das sind Hindus. LA: Kennen Sie diese nicht persönlich? VP: Nein, aber ich weiß, dass es Hindus sind. LA: Wurden nur Sie bedroht oder auch ihre Familie? VP: Ja, sie haben meine Eltern bedroht, dass sie mich umbringen werden. Nachgefragt gibt AW an, dass die Leute das drei bis vier Mal zu meinen Eltern gesagt hätten. LA; Waren diese Leute nur bei Ihnen zu Hause oder auch bei anderen Anhängern dieser Bewegung? VP: Alle, die bei dieser Bewegung sind, bekommen diese Drohungen. LA; Wurden Sie jemals körperlich zu Hause angegriffen oder verletzt? VP: Nein, nur bei der Protestaktion, sonst nie. LA: Haben Sie jemals Anzeige erstattet? VP: Ja, mein Vater hat versucht, eine Anzeige zu erstatten, aber ihm wurde nicht geholfen. LA: Wo hat ihr Vater das versucht? VP: In der Polizeistation in XXXX .VP: In der Polizeistation in römisch 40 . LA: Was wurde ihrem Vater dort gesagt? VP: Die Polizei hilft uns nicht, weil die Regierung gegen diese Bewegung ist. LA: Warum haben Sie nicht versucht, Anzeige zu erstatten? VP: Mein Vater hat zu mir gesagt, er wird das machen. Ich soll zu Hause bleiben. LA: Wann fand die letzte Bedrohung statt? VP: Ich glaube im Oktober 2018. LA: Haben Sie von Vorfällen gehört, seitdem Sie Indien verlassen haben? VP: Die Hindus sind zwei Mal zu mir nach Hause gekommen und haben nach mir gefragt. Meine Eltern haben keine Auskunft gegeben. LA: Wurden Ihre Eltern bedroht? VP: Nein, sie haben nur nach mir gefragt. LA: Wann war das, dass die Hindus zu Ihnen nach Hause gekommen sind? VP: Einmal sind sie im November gekommen, da war ich nicht zu Hause. Und dann sind sie im Dezember gekommen, da war ich in Delhi. LA: Also im Dezember kamen Sie das letzte Mal? VP: Ja. LA: Gab es wieder einmal so eine Protestaktion oder war das die letzte, wo sie dabei waren? VP: Diese Protestaktionen gibt es immer wieder durch die Mitglieder der Khalistan Bewegung. LA: Wovon haben sie jetzt konkret Angst? Theoretisch was befürchten sie bei einer Rückkehr? VP: Ich habe Angst vor den Hindus. ..." Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
G (Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides) sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II)
G ab, erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G (Spruchpunkt III), erließ gegen diesen eine Rückkehrentscheidung § 52 Abs 2 Z 2 FPG(Spruchpunkt IV), und stellte fest, dass die Abschiebung nach Indien
§ 55 Abs. 1a keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VII).Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, AsylG (Spruchpunkt römisch eins des bekämpften Bescheides) sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei)
Paragraph 8, AsylG ab, erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei), erließ gegen diesen eine Rückkehrentscheidung Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG(Spruchpunkt römisch vier), und stellte fest, dass die Abschiebung nach Indien
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf) und gem. Paragraph 55, Absatz eins a, keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sieben). Mit Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides sprach das BFA aus, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz
Abs 1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde.Mit Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides sprach das BFA aus, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde. Mit Spruchpunkt VIII. hielt das BFA fest, dass
G dem Beschwerdeführer aufgetragen wurde, ab 05.03.2019 in folgendem Quartiert Unterkunft zu nehmen: BS Ost AIBE Otto Glöckel-Straße 24-26, 2514 Traiskirchen.Mit Spruchpunkt römisch acht. hielt das BFA fest, dass
Paragraph 15 b, Absatz eins, AsylG dem Beschwerdeführer aufgetragen wurde, ab 05.03.2019 in folgendem Quartiert Unterkunft zu nehmen: BS Ost AIBE Otto Glöckel-Straße 24-26, 2514 Traiskirchen. Beweiswürdigend führte das BFA Folgendes aus: "...Eine Gefährdung aufgrund Ihrer ethnischen, nationalen oder religiösen Zugehörigkeit, Ihrer politischen Überzeugung oder Ihrer Zugehörigkeit zu einer besonderen sozialen Gruppe konnten Sie nicht glaubhaft machen. Dazu ist anzumerken, dass Ihre Antworten in der Einvernahme am 12.03.2019 grundsätzlich kurz und total vage gehalten waren. Eine detaillierte oder umfassende Schilderung der Ereignisse war im Zuge der gesamten Einvernahme nicht möglich. Obwohl Sie aufgefordert wurden, die Wahrheit zu sagen, nichts zu verschweigen und alle zur Begründung des Antrages erforderlichen Anhaltspunkte zu erzählen, wurden die, für den Gang der Fluchtgeschichte erforderlichen Fragen von Ihnen in äußerst knappster Weise und total pauschal beantwortet. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist jedoch davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend zu schildern, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt ist. Die knappen, vagen und inhaltsleeren Angaben Ihrerseits waren jedoch nicht geeignet, eine derart schwere Verfolgung glaubhaft zu machen, die sie dazu getrieben hätte, ihr Heimatland zu verlassen. Ihr Vorbringen im Hinblick auf die von Ihnen als potentiell ausgemachten "Verfolger" erschöpft sich im Wesentlichen in von Ihnen geäußerten und vagen Mutmaßungen ohne konkrete Verfolgungshandlung. Beispielhaft sei dazu angeführt: Seite 9 der Niederschrift vom 12.03.2019 LA: Wie sahen diese Bedrohungen vor der Protestaktion aus? VP: Auch damals sind sie zu uns nach Hause gekommen und haben gesagt, ich soll dort nicht mehr dabei sein, sonst wäre das nicht gut für mich. LA: Wer kam da zu ihnen nach Hause? VP: Das sind Hindus. LA: Kennen Sie diese nicht persönlich? VP: Nein, aber ich weiß, dass es Hindus sind. LA: Waren diese Leute nur bei Ihnen zu Hause oder auch bei anderen Anhängern dieser Bewegung? VP: Alle, die bei dieser Bewegung sind, bekommen diese Drohungen. LA; Wurden Sie jemals körperlich zu Hause angegriffen oder verletzt? VP: Nein, nur bei der Protestaktion, sonst nie. Im Zusammenhang mit vagen Angaben hat der Verwaltungsgerichtshof folgendes ausgeführt: Aus vagen und unpräzisen Angaben zum Sachverhalt kann zwar nicht in jedem Fall auf die Unglaubwürdigkeit des Asylwerbers geschlossen werden. Völlig vage und unpräzise Angaben können jedoch als weiteres Indiz für die mangelnde Glaubwürdigkeit des Asylbewerbers herangezogen werden (Erkenntnis des VwGH vom 17.12.97, Zahl 96/ 0/1085). Für das Bundesamt steht fest, dass Sie in Ihrem Heimatland keiner wie auch immer gearteten asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt waren und dies nach einer Rückkehr nach menschlichem Ermessen auch nicht sein werden. Weiters ist für die Behörde nicht nachvollziehbar, warum Sie nie persönlich eine Anzeige erstattet haben, obwohl Sie angeben, dass diese Leute Sie drei bis vier Mal mit dem Tode bedroht hätten. Insgesamt ergibt sich aus Ihrem ganzen Vorbringen nicht der geringste Anhaltspunkt auf das Vorliegen einer Gefährdung Ihrer Person durch den indischen Staat bzw. einer Gefährdung, vor der Sie zu schützen der indische Staat nicht fähig oder willens wäre. Abschließend ist zu erklären, dass Sie sich mit dem Verlassen Indiens dazu entschlossen hatten, die äußerste aller Möglichkeiten zu wählen, um Ihren vermeintlichen Problemen zu entgehen. Viel eher hat es den Anschein, dass Sie Indien verlassen haben, in der Hoffnung bessere wirtschaftliche Bedingungen in anderen Ländern vorzufinden. Nach Gesamtschau Ihres Vorbringens gelangt die erkennende Behörde zu dem Schluss, dass Ihr Vorbringen ein oberflächlich einstudiertes und nicht tatsächlich zutreffendes Rahmenkonstrukt ist, welches Sie in Anlehnung an tatsächliche Vorgänge in Ihrem Heimatland konstruierten und kann nicht davon ausgegangen werden, dass Sie begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht haben. Insbesondere konnten Sie keinerlei Beweismittel vorlegen, die eine Verfolgung oder Bedrohung in Ihrem Heimatland bestätigen würden. ..." Begründend zu Spruchpunkt VI. (Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde) führte das BFA Folgendes aus:Begründend zu Spruchpunkt römisch sechs. (Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde) führte das BFA Folgendes aus: "
G kann das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn"
Paragraph 18, Absatz eins, AsylG kann das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
G 2005 kann einem Asylwerber mittels Verfahrensanordnung des Bundesamtes aus Gründen des öffentlichen Interesses, der öffentlichen Ordnung oder aus Gründen der zügigen Bearbeitung und wirksamen Überwachung des Antrags auf internationalen Schutz aufgetragen werden, in einem von der für die Grundversorgung zuständigen Gebietskörperschaft zur Verfügung gestellten Quartier durchgängig Unterkunft zu nehmen."
Paragraph 15 b, Absatz eins, AsylG 2005 kann einem Asylwerber mittels Verfahrensanordnung des Bundesamtes aus Gründen des öffentlichen Interesses, der öffentlichen Ordnung oder aus Gründen der zügigen Bearbeitung und wirksamen Überwachung des Antrags auf internationalen Schutz aufgetragen werden, in einem von der für die Grundversorgung zuständigen Gebietskörperschaft zur Verfügung gestellten Quartier durchgängig Unterkunft zu nehmen.
Abs. 2 leg cit. ist bei der Beurteilung der Frage, ob Gründe des öffentlichen Interesses oder der öffentlichen Ordnung vorliegen insbesondere zu berücksichtigen, obGemäß Absatz 2, leg cit. ist bei der Beurteilung der Frage, ob Gründe des öffentlichen Interesses oder der öffentlichen Ordnung vorliegen insbesondere zu berücksichtigen, ob 1. Voraussetzungen zum Verlust des Aufenthaltsrechts
G 2005 oder für eine Entscheidung
4 GVG-B 2005 vorliegen,1. Voraussetzungen zum Verlust des Aufenthaltsrechts
Paragraph 13, Absatz 2, AsylG 2005 oder für eine Entscheidung
Paragraph 2, Absatz 4, GVG-B 2005 vorliegen, 2. der Antrag auf internationalen Schutz sich auf einen Staat
der Antrag auf internationalen Schutz sich auf einen Staat
Paragraph 19, BFA-VG bezieht oder 3. vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine Rückkehrentscheidung gegen den Drittstaatsangehörigen rechtskräftig erlassen wurde. Bei der Beurteilung, ob aus Gründen der zügigen Bearbeitung und wirksamen Überwachung des Antrags auf internationalen Schutz die Unterkunftnahme anzuordnen ist, ist nach § 15b Abs. 3 AsylG 2005 insbesondere zu berücksichtigen, ob der Asylwerber seinen Mitwirkungsverpflichtungen
G 2005 nachgekommen ist.Bei der Beurteilung, ob aus Gründen der zügigen Bearbeitung und wirksamen Überwachung des Antrags auf internationalen Schutz die Unterkunftnahme anzuordnen ist, ist nach Paragraph 15 b, Absatz 3, AsylG 2005 insbesondere zu berücksichtigen, ob der Asylwerber seinen Mitwirkungsverpflichtungen
Paragraph 15, AsylG 2005 nachgekommen ist. Die Anordnung der Unterkunftnahme gilt bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz, solange Ihnen das Quartier zur Verfügung gestellt wird.
G 2005 hat das Bundesamt im verfahrensabschließenden Bescheid über die Anordnung der Unterkunftnahme abzusprechen.
Paragraph 15 b, Absatz eins, letzter Satz AsylG 2005 hat das Bundesamt im verfahrensabschließenden Bescheid über die Anordnung der Unterkunftnahme abzusprechen. Sie haben
G 2005 ab 05.03.2019 bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz in der BS Ost AIBE Otto Glöckel Straße 24-26, 2514 Traiskirchen Unterkunft zu nehmen, da Sie indischer Staatsbürger sind. Bei Indien handelt es sich um einen sicheren Herkunftsstaat, wie aus der Verordnung der Bundesregierung HstV eindeutig hervorgeht (BGBl. II Nr. 177/2009).Sie haben
Paragraph 15 b, Absatz eins, AsylG 2005 ab 05.03.2019 bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz in der BS Ost AIBE Otto Glöckel Straße 24-26, 2514 Traiskirchen Unterkunft zu nehmen, da Sie indischer Staatsbürger sind. Bei Indien handelt es sich um einen sicheren Herkunftsstaat, wie aus der Verordnung der Bundesregierung HstV eindeutig hervorgeht Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009,). Gem. §15b Abs. 2 Zi. 2 AsylG 2005 eine Anordnung zur Unterkunftnahme -wie oben angeführt- bei jenen Fällen, wo sich der Antrag auf internationalen Schutz auf einen Staat
BFA-VG bezieht, jedenfalls im Sinne des öffentlichen Interesses, der öffentlichen Ordnung oder aus Gründen der zügigen Bearbeitung und wirksamen Überwachung des Antrags auf internationalen Schutz geboten ist, nachdem ein Schutzinteresse im Sinne des AsylG im Falle eines sicheren Herkunftsstaates von untergeordneter Bedeutung ist. Gleiches wird bei jenen Fällen angenommen werden können, wo Verfolgungsgründe nicht vorgebracht wurden, weil auch bei diesen Fällen kein qualifiziertes Schutzinteresse von Antragstellern besteht.Gem. §15b Absatz 2, Zi. 2 AsylG 2005 eine Anordnung zur Unterkunftnahme -wie oben angeführt- bei jenen Fällen, wo sich der Antrag auf internationalen Schutz auf einen Staat
Paragraph 19, BFA-VG bezieht, jedenfalls im Sinne des öffentlichen Interesses, der öffentlichen Ordnung oder aus Gründen der zügigen Bearbeitung und wirksamen Überwachung des Antrags auf internationalen Schutz geboten ist, nachdem ein Schutzinteresse im Sinne des AsylG im Falle eines sicheren Herkunftsstaates von untergeordneter Bedeutung ist. Gleiches wird bei jenen Fällen angenommen werden können, wo Verfolgungsgründe nicht vorgebracht wurden, weil auch bei diesen Fällen kein qualifiziertes Schutzinteresse von Antragstellern besteht. Zusammengefasst und bezogen auf den vorliegenden Fall kann daher angemerkt werden, dass aus Gründen des öffentlichen Interesses, der öffentlichen Ordnung oder aus Gründen der zügigen Bearbeitung und wirksamen Überwachung des Antrags auf internationalen Schutz eine Anordnung zur Unterkunftnahme gem. §15b AsylG 2005 geboten ist, nachdem von Ihnen keine Fluchtgründe vorgebracht wurden und Sie aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen und das gegenständliche Verfahren dem öffentlichen und auch individuellen Interesse entsprechend raschest geführt und entschieden werden kann. Die Anordnung der Unterkunftnahme sowie die Folgen einer allfälligen Missachtung wurde Ihnen mit Verfahrensanordnung vom 05.03.2019 nachweislich zur Kenntnis gebracht." Der Beschwerdeführer hat gegen diesen Bescheid des BFA fristgerecht Beschwerde erhoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A)
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
GVG sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt.
Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt. Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides:
Abs 1 BFA-VG kann einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG kann einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
G 2005 kann einem Asylwerber mittels Verfahrensanordnung des Bundesamtes aus Gründen des öffentlichen Interesses, der öffentlichen Ordnung oder aus Gründen der zügigen Bearbeitung und wirksamen Überwachung des Antrags auf internationalen Schutz aufgetragen werden, in einem von der für die Grundversorgung zuständigen Gebietskörperschaft zur Verfügung gestellten Quartier durchgängig Unterkunft zu nehmen. Über die Verfahrensanordnung ist im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Paragraph 15 b, Absatz eins, AsylG 2005 kann einem Asylwerber mittels Verfahrensanordnung des Bundesamtes aus Gründen des öffentlichen Interesses, der öffentlichen Ordnung oder aus Gründen der zügigen Bearbeitung und wirksamen Überwachung des Antrags auf internationalen Schutz aufgetragen werden, in einem von der für die Grundversorgung zuständigen Gebietskörperschaft zur Verfügung gestellten Quartier durchgängig Unterkunft zu nehmen. Über die Verfahrensanordnung ist im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Abs. 2 leg cit.ist bei der Beurteilung der Frage, ob Gründe des öffentlichen Interesses oder der öffentlichen Ordnung vorliegen insbesondere zu berücksichtigen, obGemäß Absatz 2, leg cit.ist bei der Beurteilung der Frage, ob Gründe des öffentlichen Interesses oder der öffentlichen Ordnung vorliegen insbesondere zu berücksichtigen, ob 1. Voraussetzungen zum Verlust des Aufenthaltsrechts
G 2005 oder für eine Entscheidung
4GVG-B 2005 vorliegen,1. Voraussetzungen zum Verlust des Aufenthaltsrechts
Paragraph 13, Absatz 2, AsylG 2005 oder für eine Entscheidung
Paragraph 2, Absatz 4 G, römisch fünf G, -, B, 2005 vorliegen, 2. der Antrag auf internationalen Schutz sich auf einen Staat
der Antrag auf internationalen Schutz sich auf einen Staat
Paragraph 19, BFA-VG bezieht oder 3. vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine Rückkehrentscheidung gegen den Drittstaatsangehörigen rechtskräftig erlassen wurde. Bei der Beurteilung, ob aus Gründen der zügigen Bearbeitung und wirksamen Überwachung des Antrags auf internationalen Schutz die Unterkunftnahme anzuordnen ist, ist nach § 15b Abs. 3 AsylG 2005 insbesondere zu berücksichtigen, ob der Asylwerber seinen Mitwirkungsverpflichtungen
G 2005 nachgekommen ist oder ob weitere Erhebungen zur Identität erforderlich sind.Bei der Beurteilung, ob aus Gründen der zügigen Bearbeitung und wirksamen Überwachung des Antrags auf internationalen Schutz die Unterkunftnahme anzuordnen ist, ist nach Paragraph 15 b, Absatz 3, AsylG 2005 insbesondere zu berücksichtigen, ob der Asylwerber seinen Mitwirkungsverpflichtungen
Paragraph 15, AsylG 2005 nachgekommen ist oder ob weitere Erhebungen zur Identität erforderlich sind. Mit Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides wurde über die Anordnungt, dass der Beschwerdeführer an dem im Bescheid näher bezeichneten Quartier Unterkunft zu nehmen habe, abgesprochen. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde jedoch die Anordnung zur Unterkunftnahme nicht nachvollziehbar begründet bzw. ist nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde zu dem Ergebnis kommt, dass "aus Gründen des öffentlichen Interesses, der öffentlichen Ordnung oder aus Gründen der zügigen Bearbeitung und wirksamen Überwachung des Antrages auf internationalen Schutz" eine Anordnung zur Unterkunftnahme
G 2005 geboten ist.Mit Spruchpunkt römisch acht. des angefochtenen Bescheides wurde über die Anordnungt, dass der Beschwerdeführer an dem im Bescheid näher bezeichneten Quartier Unterkunft zu nehmen habe, abgesprochen. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde jedoch die Anordnung zur Unterkunftnahme nicht nachvollziehbar begründet bzw. ist nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde zu dem Ergebnis kommt, dass "aus Gründen des öffentlichen Interesses, der öffentlichen Ordnung oder aus Gründen der zügigen Bearbeitung und wirksamen Überwachung des Antrages auf internationalen Schutz" eine Anordnung zur Unterkunftnahme
Paragraph 15, b AsylG 2005 geboten ist. Das BFA verweist dazu auf § 15b Abs. 2 Z 2 AsylG und führt diesbezüglich an, dass es sich bei Indien um einen sicheren Herkunftsstaat nach der diesbezüglichen Verordnung der Bundesregierung handle, doch ist dem zu entgegnen, dass Indien nicht in der Liste der sicheren Herkunftsstaaten in der genannten Verordnung aufscheint. Soweit das BFA abschließend darauf hinweist, dass eine Anordnung zur Unterkunftnahme
G geboten sei, nachdem vom Beschwerdeführer keine Fluchtgründe vorgebracht worden seien und er aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme, ist dem nochmals zu entgegnen, dass Indien kein sicherer Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaatenverordnung ist und wie sich aus den obigen Ausführungen zu § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG ergibt, der Beschwerdeführer jedenfalls auch Fluchtgründe vorgebracht hat.Das BFA verweist dazu auf Paragraph 15 b, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG und führt diesbezüglich an, dass es sich bei Indien um einen sicheren Herkunftsstaat nach der diesbezüglichen Verordnung der Bundesregierung handle, doch ist dem zu entgegnen, dass Indien nicht in der Liste der sicheren Herkunftsstaaten in der genannten Verordnung aufscheint. Soweit das BFA abschließend darauf hinweist, dass eine Anordnung zur Unterkunftnahme
Paragraph 15 b, AsylG geboten sei, nachdem vom Beschwerdeführer keine Fluchtgründe vorgebracht worden seien und er aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme, ist dem nochmals zu entgegnen, dass Indien kein sicherer Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaatenverordnung ist und wie sich aus den obigen Ausführungen zu Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG ergibt, der Beschwerdeführer jedenfalls auch Fluchtgründe vorgebracht hat. Da der Abspruch über die Anordnung zur Unterkunftnahme von der belangten Behörde sohin nicht nachvollziehbar begründet wurde, war Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.Da der Abspruch über die Anordnung zur Unterkunftnahme von der belangten Behörde sohin nicht nachvollziehbar begründet wurde, war Spruchpunkt römisch acht. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben. Im gegenständlichen Verfahren war ein Vorgehen
und VIII. spruchreif war und die Trennung - auf Grund der Folgen für den Betroffenen - auch zweckmäßig erscheint.Im gegenständlichen Verfahren war ein Vorgehen
Paragraph 59, Absatz eins, letzter Satz AVG zulässig, da die Entscheidung über die Spruchpunkte römisch sechs. und römisch acht. spruchreif war und die Trennung - auf Grund der Folgen für den Betroffenen - auch zweckmäßig erscheint. (vgl. BVwG 21.02.2017, L516 2147561-1/4E)vergleiche BVwG 21.02.2017, L516 2147561-1/4E) Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG sind im gegenständlichen Fall erfüllt.Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG sind im gegenständlichen Fall erfüllt. Über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis V. sowie VII. des angefochtenen Bescheides ergeht eine gesonderte Entscheidung.Über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. sowie römisch sieben. des angefochtenen Bescheides ergeht eine gesonderte Entscheidung. Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den obigen Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den obigen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W202.2217944.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.