Obsah (11)
§ 3§ 57Art. 133Art. 9§ 8§ 56§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum29.04.2019 GeschäftszahlW215 2016824-1 SpruchW215 2016820-1/23E W215 2016816-1/14E W215 2016824-1/13E W215 2016827-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesver
§ 3Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asyl
G), in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG,Die Beschwerden werden jeweils
Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, und § 55 FPG, in der Fassung BGBl I Nr. 68/2013, mit folgenden Maßgaben als unbegründet abgewiesen:Paragraph 57, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, und Paragraph 55, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, mit folgenden Maßgaben als unbegründet abgewiesen: I. Spruchpunkte II. und III. des zu 4) XXXX ergangenen Bescheides werden insofern berichtigt, als der Herkunftsstaat anstatt "Russische Föderation" richtig "Kirgisische Republik" zu lauten hat.römisch eins. Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des zu 4) römisch 40 ergangenen Bescheides werden insofern berichtigt, als der Herkunftsstaat anstatt "Russische Föderation" richtig "Kirgisische Republik" zu lauten hat. II. Der erste Satz des Spruchpunktes III. lautet in allen Bescheiden wie folgt: "Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen
§ 57Asyl
G, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, nicht erteilt."römisch zwei. Der erste Satz des Spruchpunktes römisch drei. lautet in allen Bescheiden wie folgt: "Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen
Paragraph 57, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, nicht erteilt." III. Der in Spruchpunkt III. erfolgte Abspruch über § 56 AsylG wird in allen Bescheiden ersatzlos behoben.römisch drei. Der in Spruchpunkt römisch drei. erfolgte Abspruch über Paragraph 56, AsylG wird in allen Bescheiden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist jeweils
Art. 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz,Die Revision ist jeweils
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr.
1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Erstbeschwerdeführer (P1) und die Zweitbeschwerdeführerin (P2) sind miteinander verheiratet und die Eltern des minderjährigen Drittbeschwerdeführers (P3) sowie der in Österreich nachgeborenen minderjährigen Viertbeschwerdeführerin (P4). P1, P2 und P3 verließen am 15.12.2013 problemlos, legal mit ihren kirgisischen Auslandsreisepässen ihren Herkunftsstaat und reisten mit von 15.12.2013 bis 30.12.2013 gültigen deutschen Schengenvisa nach Österreich ein. Nachdem sie nach ihrer Ankunft in Österreich von einem Freund abgeholt wurden und sich zunächst bei diesem aufhielten, unternahmen sie anschließend für einige Tage eine "Erholungsreise" (Anmerkung: wörtliches Zitat) nach Prag und Venedig. Danach begaben sie sich erneut nach Österreich und stellten am 23.12.2013 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. In ihrer Erstbefragung am 24.12.2013 gaben P1 und P2 zu ihren Fluchtgründen zusammengefasst an, dass sie wegen ihrer Volksgruppe bedrängt und im März 2013 von vier Kirgisen zusammengeschlagen worden seien, woraufhin P2 eine Fehlgeburt erlitten habe. Sie hätten Anzeige erstattet und mehrfach bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft urgiert, es sei aber nichts unternommen worden. Als sie den Behörden gesagt hätten, dass sie sich an die Zeitung wenden würden, hätten sie Drohanrufe bekommen. Daraufhin hätten sie die Entscheidung getroffen, ihre Heimat zu verlassen. Diese Angaben würden auch für P3 gelten. Aufgrund der von der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Visa richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für P1 bis P3 ein Aufnahmeersuchen
Art. 9Abs.
2 Dublin II-VO an die deutsche Dublin-Behörde, dem diese fristgerecht zustimmte.Aufgrund der von der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Visa richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für P1 bis P3 ein Aufnahmeersuchen
Artikel 9
, Absatz 2, Dublin II-VO an die deutsche Dublin-Behörde, dem diese fristgerecht zustimmte. Im Hinblick auf ihre beabsichtigte Außerlandesbringung in die Bundesrepublik Deutschland wurden P1 und P2 am 27.01.2014 im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich befragt. Dabei brachte P2 vor, dass sie seit neun Monaten an schweren Depressionen und Schlafstörungen leide und starke Beruhigungsmittel und Antidepressiva einnehme, die P2 vom Psychologen erhalten habe. Sie habe bereits zwei Nervenzusammenbrüche gehabt und es gehe ihr sehr schlecht. P3 würde zudem an starken Allergien leiden. Gegen eine Überstellung nach Deutschland spreche auch, dass sie dort niemanden kennen würden, hier hingegen hätten sie Freunde. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.03.2014, Zahlen 1) 831894705-1774756, 2) 831894901-1774748 und 3) 831895005-1774691, wurden die Anträge von P1 bis P3 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung der Anträge Deutschland zuständig sei. Es wurde die Außerlandesbringung angeordnet und demzufolge ihre Abschiebung nach Deutschland für zulässig erklärt. Den dagegen erhobenen Beschwerden wurde mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.04.2014, W105 2006501-1/3E, W105 2006504-1/3E und W105 2006499-1/3E, stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben. Begründend wurde im Wesentlichen auf den Gesundheitszustand von P2 verwiesen, der einer eingehenden medizinischen und psychiatrischen Abklärung bedürfe. In den fortgesetzten Verfahren wurden P1 und P2 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 27.05.2014 einer neuerlichen niederschriftlichen Befragung unterzogen, in der sie zusammengefasst angaben, dass P2 den Umzug in die Bundesrepublik Deutschland nicht überstehen würde. P2 habe am 08.03.2013 nach einem tätlichen Angriff von kirgisischen Männern eine Fehlgeburt erlitten und leide seitdem an Depressionen. Da P2 nunmehr erneut schwanger sei, habe sie die Antidepressiva aus diesem Grund abgesetzt. P3 leide an mehreren Allergien und benötige eine Mandeloperation. Im Zuge der niederschriftlichen Befragung wurden zahlreiche Unterlagen vorgelegt (darunter ärztliche Atteste betreffend P2 und P3 und Diplome und Zeugnisse aus Kirgisischen Republik) sowie Bescheinigungsmittel betreffend das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer (zwei Arztbriefe über den Krankenhausaufenthalt von P1 und P2 nach dem Überfall, eine Anzeigenbestätigung, ein Schreiben über die Weiterleitung der Anzeige an die Staatsanwaltschaft sowie eine Bestätigung über die Einstellung des Verfahrens). Aus einem vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl amtswegig eingeholten neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom XXXX geht hervor, dass P2 an einer Anpassungsstörung mit einer leichtgradig depressiven Reaktion litt und bei diesem Krankheitsbild war nicht von einer dauerhaften Behandlungsbedürftigkeit auszugehen. P2 war zeitlich, örtlich, situativ und zur Person derart orientiert, dass sie in der Lage war, widerspruchsfreie und schlüssige Antworten zu tätigen.Aus einem vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl amtswegig eingeholten neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom römisch 40 geht hervor, dass P2 an einer Anpassungsstörung mit einer leichtgradig depressiven Reaktion litt und bei diesem Krankheitsbild war nicht von einer dauerhaften Behandlungsbedürftigkeit auszugehen. P2 war zeitlich, örtlich, situativ und zur Person derart orientiert, dass sie in der Lage war, widerspruchsfreie und schlüssige Antworten zu tätigen. Am 27.06.2014 wurden P1 und P2 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu ihren Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen befragt. Dabei gaben sie zusammengefasst an, dass sie am 08.03.2013 zunächst in einem Café belästigt und danach von vier Kirgisen verfolgt und zusammengeschlagen worden seien. Der Grund für den Überfall sei vermutlich ihre Volksgruppenzugehörigkeit gewesen, sie seien Russen und die Kirgisen würden die Russen nicht mögen. P2 habe aufgrund des Vorfalls eine Fehlgeburt erlitten. Sie hätten in weiterer Folge Anzeige erstattet, aber es sei nichts passiert und das Verfahren sei eingestellt worden. Sie hätten sich dann noch an eine Zeitung wenden wollen, dies aber dann doch nicht gemacht. Zudem seien sie mehrfach telefonisch bedroht und beschimpft worden. Die Anrufer hätten ihnen gesagt, dass sie und ihr Kind ihr Leben verlieren würden, sollten sie sich weiter an die Polizei zu wenden. Nachdem das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 20.07.2014 einen Sachverständigen mit der Überprüfung der von P1 und P2 vorgelegten Dokumente betreffend ihr Fluchtvorbringen beauftragt hatte, langte am 12.09.2014 dessen Stellungnahme ein: Die Befundaufnahme habe ergeben, dass es sich bei den Dokumenten um Fälschungen handle. So sei die Anzeige in der Verwaltungsabteilung nicht registriert und wäre überdies ein anderer Polizeibezirk örtlich zuständig gewesen. Es sei aber weder im angeführten noch im örtlich zuständen Bezirk ein Strafverfahren eröffnet worden. Überdies hätten die vorliegenden angeblich im Jahr XXXX ausgestellten Formulare lediglich bis in das Jahr XXXX Verwendung gefunden und gelte dies auch für die verwendeten Stempel. Im Hinblick auf die vorgelegten Auszüge aus den Krankenakten handle es sich ebenfalls um Fälschungen, da Krankenakten mit dieser Nummerierung zwar tatsächlich existieren, jedoch gänzlich andere Krankheitsverläufe bzw. Personen betreffen würden.Nachdem das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 20.07.2014 einen Sachverständigen mit der Überprüfung der von P1 und P2 vorgelegten Dokumente betreffend ihr Fluchtvorbringen beauftragt hatte, langte am 12.09.2014 dessen Stellungnahme ein: Die Befundaufnahme habe ergeben, dass es sich bei den Dokumenten um Fälschungen handle. So sei die Anzeige in der Verwaltungsabteilung nicht registriert und wäre überdies ein anderer Polizeibezirk örtlich zuständig gewesen. Es sei aber weder im angeführten noch im örtlich zuständen Bezirk ein Strafverfahren eröffnet worden. Überdies hätten die vorliegenden angeblich im Jahr römisch 40 ausgestellten Formulare lediglich bis in das Jahr römisch 40 Verwendung gefunden und gelte dies auch für die verwendeten Stempel. Im Hinblick auf die vorgelegten Auszüge aus den Krankenakten handle es sich ebenfalls um Fälschungen, da Krankenakten mit dieser Nummerierung zwar tatsächlich existieren, jedoch gänzlich andere Krankheitsverläufe bzw. Personen betreffen würden. Am 22.09.2014 wurden P1 und P2 neuerlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich befragt. Auf Vorhalt, dass sich die vorgelegten Dokumente bei einer Überprüfung als Fälschungen herausgestellt hätten, gab P1 an, dass ihm diese Papiere von den zuständigen Behörden gegeben worden seien. Zu dem Vorwurf der Fälschung könne er sich nur auf das Chaos bei den Behörden Kirgisistans zurückziehen; er habe das vorgelegt, was er von den Behörden erhalten habe. Im Fall einer Rückkehr würden sie umgebracht werden und P1 habe Angst um sein Leben und das seiner Familie. P2 gab an, dass sie zu dem Vorhalt der Fälschungen nichts sagen könne und froh sei, dass sie die Kirgisischen Republik verlassen hätten. Mit Schreiben vom 29.09.2014 brachten die Beschwerdeführer vor, dass die Entbindung von P4 frühzeitig durch einen Kaiserschnitt erfolgen werde. Zudem wurde ein Zeitungsausschnitt vorgelegt, in dem davon berichtet wurde, dass in der Kirgisischen Republik immer wieder polizeiliche Akte verschwinden würden. Damit lasse sich das Ergebnis der Ermittlungen erklären, wonach in ihrem Fall kein entsprechender Akt registriert sei. Mit Stellungnahme vom 02.10.2014 nahmen die Beschwerdeführer auf die Überprüfung der Dokumente Bezug und führten aus, dass sich die Polizei in ihren Fall eingemischt und die Anzeige habe verschwinden lassen. Sie würden jetzt noch mehr um ihr Leben fürchten. Nachdem sie verprügelt worden seien und P2 ihr Kind verloren habe, seien die Beschwerdeführer von einer unbekannten Gruppierung immer wieder verfolgt und bedroht worden. Deshalb habe P2 psychische Probleme bekommen und sie hätten keine andere Wahl gehabt, als das Land zu verlassen. Am XXXX brachte P2 ihre Tochter P4 per Kaiserschnitt zur Welt. Am 20.10.2014 stellte P1 als gesetzlicher Vertreter von P4 für diese einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei keine eigenen Fluchtgründe bzw. Rückkehrbefürchtungen geltend gemacht wurden.Am römisch 40 brachte P2 ihre Tochter P4 per Kaiserschnitt zur Welt. Am 20.10.2014 stellte P1 als gesetzlicher Vertreter von P4 für diese einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei keine eigenen Fluchtgründe bzw. Rückkehrbefürchtungen geltend gemacht wurden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheiden vom 04.11.2014, Zahlen 1) 831894705-1774756, 2) 831894901-1774748, 3) 831895005-1774691 und 4) 1038339401-140085460, die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz in Spruchpunkt I.
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und in Spruchpunkt II.
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kirgisistan (bzw. betreffend P4: "Russische Föderation") ab. Den Beschwerdeführern wurde in Spruchpunkt III.
§§ 57und 55 Asyl
G ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 56
abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer
§ 46FPG nach Kirgisistan (bzw.
betreffend P4: in die "Russische Föderation") zulässig sei.
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. In den Bescheiden von P1 bis P3 wurde in Spruchpunkt IV. einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz
§ 18Abs.
1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheiden vom 04.11.2014, Zahlen 1) 831894705-1774756, 2) 831894901-1774748, 3) 831895005-1774691 und 4) 1038339401-140085460, die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz in Spruchpunkt römisch eins.
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und in Spruchpunkt römisch zwei.
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kirgisistan (bzw. betreffend P4: "Russische Föderation") ab. Den Beschwerdeführern wurde in Spruchpunkt römisch drei.
Paragraphen 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 56, abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer
Paragraph 46, FPG nach Kirgisistan (bzw. betreffend P4: in die "Russische Föderation") zulässig sei.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. In den Bescheiden von P1 bis P3 wurde in Spruchpunkt römisch vier. einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Aussagen von P1 und P2 zu ihrem Fluchtvorbringen widersprüchlich gewesen seien und die vorgebrachten allgemeinen Probleme mit Angehörigen der kirgisischen Volksgruppe in Kirgisistan keine Asylrelevanz erreichen würden. Die vorgelegten Unterlagen hätten sich als Totalfälschungen erwiesen und wäre der Sachverhalt selbst bei unterstellter Glaubwürdigkeit ihrer Angaben nicht geeignet, eine Asylgewährung zu erwirken. Es habe sich nicht ergeben, dass die Behörden nicht schutzfähig oder schutzwillig gewesen wären. Im Fall einer Rückkehr würde ihnen daher keine Verfolgung drohen und könnten sie zumindest anfänglich bei ihrer Familie Unterkunft finden. Da sowohl P1 als auch P2 über ein abgeschlossenes Studium verfügen würden und P1 jahrelang berufstätig gewesen sei, könne auch keine die Existenz bedrohende Notlage erkannt werden. Gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.11.2014, Zahlen 1) 831894705-1774756, 2) 831894901-1774748, 3) 831895005-1774691 und 4) 1038339401-140085460, zugestellt am 28.11.2014, richten sich gegenständliche fristgerecht am 11.12.2014 eingebrachte Beschwerden. Darin brachten P1 und P2 im Wesentlichen vor, dass ihr Leben von Angehörigen der kirgisischen Ethnie aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur russischen Volksgruppe bedroht worden sei und gegen sie von Angehörigen der kirgisischen Ethnie eine Gewalttat begangen worden sei. Die von der Behörde genannten vermeintlichen Widersprüche würden in Wahrheit keine solche darstellen und habe die Behörde eine unrichtige Beweiswürdigung vorgenommen. Auch habe sich die Behörde nicht mit ihrem neugeborenen Kind (P4) auseinandergesetzt und hätte sie aufgrund der diesbezüglichen Diagnosen subsidiären Schutz gewähren, zumindest aber von einer Rückkehrentscheidung Abstand nehmen müssen.
- Die Beschwerdevorlagen vom 05.01.2015 langte am 08.01.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.01.2015, W215 2016820-1/3Z, W215 2016816-1/3Z und W215 2016824-1/3Z, wurde den Beschwerden von P1 bis P3 die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde für den 21.12.2018 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt, zu der P1 und P2, zugleich auch als gesetzliche Vertreter für P3 und P4, in Begleitung ihrer zur Vertretung bevollmächtigten Rechtsberaterin erschienen. Ein Vertreter des ordnungsgemäß geladenen Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl war nicht erschien. P1 und P2 machten auf Befragen Angaben zu ihren persönlichen Verhältnissen und Fluchtgründen. In der Verhandlung wurden die Quellen der zur Entscheidungsfindung herangezogenen Länderinformationen dargetan, auf deren Einsichtnahme und Ausfolgung die Beschwerdeführer und ihre Vertreterin verzichteten. Mit Schreiben vom 04.01.2019 nahmen die Beschwerdeführer zur aktuellen Lage in der Kirgisischen Republik Stellung und führten aus, dass die Länderberichte das Vorbringen von P1 und P2 stützen würden und ihnen bei einer Rückkehr Verfolgung aufgrund ihrer Nationalität/Rasse bzw. aufgrund ihrer Religion drohen würde. Weiters hätten die Beschwerdeführer während ihres mittlerweile fünfjährigen Aufenthalts in Österreich die Zeit genützt, sich in Österreich zu integrieren und sich ein schützenswertes Privat- und Familienleben aufzubauen. Mit Schreiben vom 08.01.2019 reichten die Beschwerdeführer weitere Unterlagen zu ihrer Integration in Österreich nach. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässigen Beschwerden erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässigen Beschwerden erwogen:
- Feststellungen:
- P1 und P2 sind standesamtlich miteinander verheiratet und Eltern von P3 und P
- Die Identität der Beschwerdeführer steht fest, sie sind Staatsangehörige der Kirgisischen Republik. P1 gehört der ukrainischen Volksgruppe an und P2 ist Angehörige der russischen Volksgruppe, die Familie ist russisch-orthodoxen Glaubens. XXXX . Die Muttersprache der Beschwerdeführer ist Russisch, P3 und P4 werden in Russisch erzogen. P1 und P2 sprechen zudem auch Englisch, verstehen die Landessprache Kirgisisch und können sich in einfacher Sprache auf Kirgisisch unterhalten.
- P1 und P2 sind standesamtlich miteinander verheiratet und Eltern von P3 und P
- Die Identität der Beschwerdeführer steht fest, sie sind Staatsangehörige der Kirgisischen Republik. P1 gehört der ukrainischen Volksgruppe an und P2 ist Angehörige der russischen Volksgruppe, die Familie ist russisch-orthodoxen Glaubens. römisch 40 . Die Muttersprache der Beschwerdeführer ist Russisch, P3 und P4 werden in Russisch erzogen. P1 und P2 sprechen zudem auch Englisch, verstehen die Landessprache Kirgisisch und können sich in einfacher Sprache auf Kirgisisch unterhalten.
- Es kann nicht festgestellt werden, dass P1 und P2 im März 2013 aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit einem tätlichen Angriff durch vier unbekannte Kirgisen ausgesetzt waren und ihnen die kirgisischen Behörden Schutz verweigert haben. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer aufgrund der beabsichtigten Strafverfolgung telefonische Morddrohungen erhalten haben, woraufhin sie sich zur Ausreise entschlossen haben. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer in Kirgisistan allgemein aufgrund der Zugehörigkeit zu ihrer Volksgruppe oder ihrer Religion verfolgt wurden und ihnen bei einer Rückkehr aus diesem Grund psychische oder physische Gewalt droht.
- Die Beschwerdeführer weisen keine schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten auf, die einer Überstellung in die Kirgisischen Republik entgegenstehen würden. P1 ist gesund. P2 befand sich nach der Einnahme von Medikamenten in suizidaler Absicht von XXXX in stationärer Krankenhausbehandlung und wurde mit den Diagnosen "Anpassungsstörung, Mischintoxikation, Alkoholintoxikation" wieder entlassen. Von XXXX erfolgte wegen unstillbaren Schwangerschaftserbrechens in der siebten Schwangerschaftswoche erneut ein stationärer Aufenthalt. Ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten vom XXXX ergab für P2 eine Anpassungsstörung mit einer leichtgradig depressiven Reaktion, wobei bei diesem Krankheitsbild nicht von einer dauerhaften Behandlungsbedürftigkeit auszugehen ist. P2 war zuletzt aufgrund der Geburt von P4 stationär aufhältig, seitdem sind keine weiteren stationären Krankenhausaufenthalte erfolgt. P2 nimmt derzeit keine Medikamente ein und befindet sich aktuell nicht in ärztlicher Behandlung.P2 befand sich nach der Einnahme von Medikamenten in suizidaler Absicht von römisch 40 in stationärer Krankenhausbehandlung und wurde mit den Diagnosen "Anpassungsstörung, Mischintoxikation, Alkoholintoxikation" wieder entlassen. Von römisch 40 erfolgte wegen unstillbaren Schwangerschaftserbrechens in der siebten Schwangerschaftswoche erneut ein stationärer Aufenthalt. Ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten vom römisch 40 ergab für P2 eine Anpassungsstörung mit einer leichtgradig depressiven Reaktion, wobei bei diesem Krankheitsbild nicht von einer dauerhaften Behandlungsbedürftigkeit auszugehen ist. P2 war zuletzt aufgrund der Geburt von P4 stationär aufhältig, seitdem sind keine weiteren stationären Krankenhausaufenthalte erfolgt. P2 nimmt derzeit keine Medikamente ein und befindet sich aktuell nicht in ärztlicher Behandlung. P3 befand sich zwecks einer XXXX ] von XXXX in stationärer Behandlung und wurde nach komplikationslosem postoperativen Verlauf nach Hause entlassen. Er leidet an einer Histamin-Allergie (Anmerkung: Histamin bildet sich in bakteriell fermentierten Nahrungsmitteln, beispielsweise in Salami, Schinken, geräuchertem Fleisch, Meeresfrüchten, gereiften Käsesorten, Sauerkraut, Spinat, Bier, Essig, Rotwein, Pilzen, Schimmelpilzen, Tomaten. Dabei gilt:P3 befand sich zwecks einer römisch 40 ] von römisch 40 in stationärer Behandlung und wurde nach komplikationslosem postoperativen Verlauf nach Hause entlassen. Er leidet an einer Histamin-Allergie (Anmerkung: Histamin bildet sich in bakteriell fermentierten Nahrungsmitteln, beispielsweise in Salami, Schinken, geräuchertem Fleisch, Meeresfrüchten, gereiften Käsesorten, Sauerkraut, Spinat, Bier, Essig, Rotwein, Pilzen, Schimmelpilzen, Tomaten. Dabei gilt: je höher der Reifegrad, desto höher der Gehalt von Histamin. Menschen mit einer Histamin Allergie sollten auch Schokolade und Kakaogetränke meiden. Alkohol senkt die Histamin Toleranzgrenze und kann vor allem in Kombination mit histaminreicher Nahrung eine Histamin Allergie auslösen) und weist darüber hinaus keine aktuellen gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf. P4 wurde am XXXX per Kaiserschnitt vor dem errechneten Geburtstermin auf die Welt geholt (Frühgeburt in SSW XXXX ) und befand sich bis XXXX in stationärer Krankenhausbehandlung. Nach Durchführung sämtlicher vorgeschriebener Routineuntersuchungen konnte P4 bei gutem Gedeihen und zufrieden stellender Trinkleistung in gutem Allgemeinzustand entlassen werden. Es liegen aktuell keine Hinweise auf behandlungsbedürftige Erkrankungen vor.P4 wurde am römisch 40 per Kaiserschnitt vor dem errechneten Geburtstermin auf die Welt geholt (Frühgeburt in SSW römisch 40 ) und befand sich bis römisch 40 in stationärer Krankenhausbehandlung. Nach Durchführung sämtlicher vorgeschriebener Routineuntersuchungen konnte P4 bei gutem Gedeihen und zufrieden stellender Trinkleistung in gutem Allgemeinzustand entlassen werden. Es liegen aktuell keine Hinweise auf behandlungsbedürftige Erkrankungen vor. Dass die Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine allenfalls notwendige Behandlung nicht erhalten und dadurch in eine aussichtslose Lage geraten würden, kann nicht festgestellt werden. Die Beschwerdeführer stammen aus XXXX und waren dort bis zu ihrer Ausreise wohnhaft; zuletzt in einer Eigentumswohnung, die gegenwärtig leer steht und von der Mutter von P2 betreut wird.Die Beschwerdeführer stammen aus römisch 40 und waren dort bis zu ihrer Ausreise wohnhaft; zuletzt in einer Eigentumswohnung, die gegenwärtig leer steht und von der Mutter von P2 betreut wird. P1 besuchte von XXXX die Grundschule in XXXX und absolvierte von XXXX an der XXXX XXXX . Anschließend war er bei XXXX angestellt und arbeitete dort als XXXX . P2 besuchte von XXXX die Grundschule in XXXX , absolvierte danach eine staatlich finanzierte Ausbildung als XXXX und absolvierte anschließend von XXXX ein XXXX an der XXXX. Sie arbeitete in der Kirgisischen Republik unentgeltlich mit kranken Kindern und war sonst als Hausfrau tätig und mit der Erziehung von P3 betraut. P3 lebte bis zum Alter von XXXX Jahren in der Kirgisischen Republik und besuchte bis zu seiner Ausreise eine XXXX . Die wirtschaftliche und finanzielle Situation der Familie in der Kirgisischen Republik war gut.P1 besuchte von römisch 40 die Grundschule in römisch 40 und absolvierte von römisch 40 an der römisch 40 römisch 40 . Anschließend war er bei römisch 40 angestellt und arbeitete dort als römisch 40 . P2 besuchte von römisch 40 die Grundschule in römisch 40 , absolvierte danach eine staatlich finanzierte Ausbildung als römisch 40 und absolvierte anschließend von römisch 40 ein römisch 40 an der römisch 40 . Sie arbeitete in der Kirgisischen Republik unentgeltlich mit kranken Kindern und war sonst als Hausfrau tätig und mit der Erziehung von P3 betraut. P3 lebte bis zum Alter von römisch 40 Jahren in der Kirgisischen Republik und besuchte bis zu seiner Ausreise eine römisch 40 . Die wirtschaftliche und finanzielle Situation der Familie in der Kirgisischen Republik war gut. Die Beschwerdeführer verfügen nach wie vor über (enge) Familienangehörige in der Kirgisischen Republik. So lebt die Mutter von P1 weiterhin in einer Eigentumswohnung in XXXX , weiters hat P1 einen Onkel, der mit seiner Familie in der Kirgisischen Republik lebt. Die Mutter von P2 hält sich ebenso weiterhin in XXXX auf und betreut die leere Eigentumswohnung der Beschwerdeführer. Es ist somit davon auszugehen, dass die Familie wieder in ihre Eigentumswohnung zurückkehren kann oder bei ihren Müttern bzw. sonstigen Familienangehörigen zumindest für die Anfangszeit Unterkunft findet. Die Existenz der Beschwerdeführer ist im Falle ihrer Rückkehr durch mögliche Erwerbstätigkeit von P1 und P2 gesichert, zumal beide über eine XXXX Ausbildung verfügen und insbesondere P1 bereits in leitender Position bei einem XXXX Unternehmen beschäftigt war und gut verdient hat. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass auch ihre Familienangehörigen die Beschwerdeführer beim Aufbau einer Existenz unterstützen.Die Beschwerdeführer verfügen nach wie vor über (enge) Familienangehörige in der Kirgisischen Republik. So lebt die Mutter von P1 weiterhin in einer Eigentumswohnung in römisch 40 , weiters hat P1 einen Onkel, der mit seiner Familie in der Kirgisischen Republik lebt. Die Mutter von P2 hält sich ebenso weiterhin in römisch 40 auf und betreut die leere Eigentumswohnung der Beschwerdeführer. Es ist somit davon auszugehen, dass die Familie wieder in ihre Eigentumswohnung zurückkehren kann oder bei ihren Müttern bzw. sonstigen Familienangehörigen zumindest für die Anfangszeit Unterkunft findet. Die Existenz der Beschwerdeführer ist im Falle ihrer Rückkehr durch mögliche Erwerbstätigkeit von P1 und P2 gesichert, zumal beide über eine römisch 40 Ausbildung verfügen und insbesondere P1 bereits in leitender Position bei einem römisch 40 Unternehmen beschäftigt war und gut verdient hat. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass auch ihre Familienangehörigen die Beschwerdeführer beim Aufbau einer Existenz unterstützen.
- Die unbescholtenen Beschwerdeführer reisten im Dezember 2013 mit deutschen Schengenvisa in das österreichische Bundesgebiet ein und wurden hier von einem Freund abgeholt, ehe sie eine mehrtätige "Erholungsreise" nach Prag und Venedig unternahmen und schließlich am 23.12.2013 ihre Anträge auf internationalen Schutz stellten. Sie verfügten nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb der Asylverfahren und mussten sich somit ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst sein. P1 und P2 haben in Österreich Deutschkurse besucht und zuletzt die B1-Deutschprüfung abgelegt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung konnte sich P1 verständlich auf Deutsch ausdrücken, P2 wies gebrochene Deutschkenntnisse auf. P3 besucht in Österreich ein XXXX und weist gute Noten auf. Er ist gemeinsam mit P1 in einem XXXX aktiv, wobei P3 auch regelmäßig an Wettbewerben teilnimmt. P1 steht nach Bedarf als ehrenamtlicher Dolmetscher für die Sprache Russisch in diversen XXXX zur Verfügung und verfügt bei einem Bekannten aus dem XXXX über eine Arbeitsplatzzusage in dessen Reinigungsunternehmen. P2 besuchte mit der in Österreich geborenen P4 eine XXXX . Die Beschwerdeführer leben ausschließlich von der österreichischen Grundversorgung. Allfällige Freundschaften der Beschwerdeführer sind zu einem Zeitpunkt geschlossen worden, als sie sich ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst gewesen sein mussten.P1 und P2 haben in Österreich Deutschkurse besucht und zuletzt die B1-Deutschprüfung abgelegt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung konnte sich P1 verständlich auf Deutsch ausdrücken, P2 wies gebrochene Deutschkenntnisse auf. P3 besucht in Österreich ein römisch 40 und weist gute Noten auf. Er ist gemeinsam mit P1 in einem römisch 40 aktiv, wobei P3 auch regelmäßig an Wettbewerben teilnimmt. P1 steht nach Bedarf als ehrenamtlicher Dolmetscher für die Sprache Russisch in diversen römisch 40 zur Verfügung und verfügt bei einem Bekannten aus dem römisch 40 über eine Arbeitsplatzzusage in dessen Reinigungsunternehmen. P2 besuchte mit der in Österreich geborenen P4 eine römisch 40 . Die Beschwerdeführer leben ausschließlich von der österreichischen Grundversorgung. Allfällige Freundschaften der Beschwerdeführer sind zu einem Zeitpunkt geschlossen worden, als sie sich ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst gewesen sein mussten.
- Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer wird festgestellt: Politische Lage Die Kirgisische Republik hatte im Juli 2018 mehr als 5,8 Millionen Einwohner (CIA Factbook last update 03.04.2019, abgefragt am 18.04.2019). Kirgisistan ist ein Binnenstaat in Zentralasien und ist 199.722 Quadratkilometer groß. Es grenzt im Norden an Kasachstan, im Südosten an China, im Süden an Tadschikistan und im Westen an Usbekistan (LIP Überblick Dezember 2018, abgefragt am 18.04.2019). Die Kirgisische Republik ist eine parlamentarisch-präsidentielle Demokratie seit 2010 mit Einkammerparlament. Die neue Verfassung vom Juni 2010 definiert die Kirgisische Republik als einen unabhängigen, demokratischen, säkularen, unitären und sozialen Staat. Mit der Verfassungsänderung, die im Juni 2010 in einem Referendum mit großer Mehrheit bestätigt wurde, ist Kirgisistan die erste parlamentarische Demokratie Zentralasiens (LIP Geschichte und Staat Dezember 2018, abgefragt am 18.04.2019). Während die Verfassung von 2007 dem Präsidenten weitreichende Befugnisse gab, enthält die in dem Referendum am 27.06.2010 angenommene Verfassung sowohl parlamentarische als auch präsidentielle Züge. Der direkt gewählte Staatspräsident besitzt eine Reihe wichtiger Vollmachten, beispielsweise hinsichtlich der Ernennung und Entlassung von Obersten Richtern und des Generalstaatsanwalts. Er ist ferner Oberkommandierender der Streitkräfte und Vorsitzender des Sicherheitsrates. Eine Präsidentschaft ist auf sechs Jahre beschränkt, die Wiederwahl laut Verfassung nicht möglich. In der Verfassung von 2010 ist der Grundrechtsschutz deutlich gestärkt worden. Die 2016 per Referendum beschlossenen Verfassungsänderungen sind nach der Präsidentschaftswahl 2017 vollumfänglich in Kraft getreten und haben unter anderem die Position des Premierministers gestärkt (AA Innenpolitik Stand 06.03.2019, abgefragt am 18.04.2019). Kirgisistan hat am 15.10.2017 einen neuen Präsidenten gewählt, der als das fünfte Staatsoberhaupt in der kirgisischen Geschichte das Land regieren wird. Der neue Präsident heißt Sooronbaj Dscheenbekow und hat im Amt seinen Vorgänger Almasbek Atambajew abgelöst. In Kirgisistan wird der Präsident einmalig für eine sechsjährige Amtszeit gewählt. Sooronbaj Dscheenbekow hat die Wahlen mit 54 Prozent der abgegebenen Stimmen für sich entschieden. Von Anfang an galt er als der politische Verbündete Atambajews und versprach, den durch seinen Vorgänger gegangenen Weg weiter zu führen (LIP Geschichte und Staat Dezember 2018, abgefragt am 18.04.2019). In seiner Jahresabschlusspressekonferenz in Bischkek am 19.12.2018 kündigt Präsident Sooronbaj Dscheenbekow an, dass er bei den nächsten Präsidentschaftswahlen nicht erneut antreten werde (ZA 22.02.2019). Nach dem Wahlgesetz hat jeder kirgisische Bürger ungeachtet seiner Herkunft, religiösen oder politischen Überzeugungen und seines Geschlechts ab 18 Jahren das Recht zu wählen und kann ab 25 Jahren selbst gewählt werden. Das Parlament (Dschogorku Kenesch) besteht aus einer Kammer mit 120 Abgeordneten, die nach dem Verhältniswahlrecht gewählt werden. Keine Partei kann mehr als 65 Sitze erhalten (AA Innenpolitik, Stand 06.03.2019, abgefragt am 18.04.2019). (CIA, Central Intelligence Agency, The World Factbook, Kyrgyzstan, last update 03.04.2019, abgefragt am 18.04.2019, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/kg.html LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Kirgisistan, Überblick, letzte Aktualisierung Dezember 2018, abgefragt am 18.04.2019, https://www.liportal.de/kirgisistan/ueberblick ZA, Zentralasien Analysen, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr. 133,22.02.2019, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen133.pdf LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Kirgisistan, Geschichte und Staat, letzte Aktualisierung Dezember 2018, abgefragt am 18.04.2019, https://www.liportal.de/kirgisistan/geschichte-staat AA, Auswärtiges Amt, Kirgisistan, Innenpolitik, Stand 06.03.2019, abgefragt am 18.04.2019, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kirgisistan-node/-/206926) Sicherheitslage Am 19.01.2019 ratifizierte Präsident Dscheenbekow den Vertrag mit Kasachstan über die Demarkierung der gemeinsamen Grenze, der bereits im Dezember 2017 von den Präsidenten beider Länder unterzeichnet worden war (ZA 22.02.2019). Von Reisen in die unmittelbaren Grenzgebiete zu Usbekistan und Tadschikistan wird abgeraten. Die Grenze ist stellenweise vermint. Erhöhtes Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 2) im Rest des Landes. Im gesamten Land können aufgrund innenpolitischer und sozialer Spannungen Unruhen sowie insbesondere im Süden ethnische Konflikte zwischen Kirgisen und Usbeken auftreten. Es besteht die Gefahr terroristischer Angriffe. Demonstrationen und Protestaktionen, auch mit Gewaltanwendung sind jederzeit möglich. Es wird dringend geraten, sich von Menschenansammlungen und politischen Kundgebungen fernzuhalten (BMEIA unverändert gültig seit 31.10.2018, Stand 18.04.2019). Am 29.11.2018 führte Innenminister Kaschkar Dschunuschalijew führt in Duschanbe Gespräche mit seinem tadschikischen Amtskollegen Ramason Rachimsoda über den gemeinsamen Kampf gegen den Drogenhandel und die Sicherheitslage in den Grenzgebieten (ZA 21.12.2018). Bei einer gewaffneten Auseinandersetzung zwischen kirgisischen Grenzern und drei kasachischen Schmugglern an der Grenze zu Kasachstan im Gebiet Talas wurde am 23.01.2019 einer der drei Männer durch Schüsse getötet. Eine zwischenstaatliche Kommission zur Aufklärung des Zwischenfalls wird eingerichtet (ZA 22.02.2019). Die Rückkehr islamistischer Kämpfer, die Zeit im Dienst des sogenannten Islamischen Staates (IS) verbrachten, stellt eine Herausforderung dar, wenn auch derzeit von marginaler Bedeutung. Allerdings trägt die begrenzte staatliche Kapazität Kirgisistans, genauere Informationen hierüber zu erlangen, zu Sicherheitsbedenken in bestimmten ländlichen Gebieten bei (BTI 2018). Am 11.02.2019 informiert das GKNB (Staatliche Komitee für nationale Sicherheit) über die Festnahme eines kirgisischen Staatsbürgers, der wegen seiner Söldnertätigkeit für den IS international gesucht wurde (ZA 22.02.2019). Es wird empfohlen, Menschenansammlungen zu meiden, nach Einbruch der Dunkelheit nicht mehr zu Fuß unterwegs zu sein und sich regelmäßig über die Sicherheitslage informiert zu halten. Insbesondere im Süden des Landes gibt es islamistische Gruppierungen mit potenziell terroristischer Ausrichtung. Anschläge auch auf westliche Einrichtungen sind nicht auszuschließen. 2015 führten kirgisische Sicherheitsbehörden im Stadtgebiet Bischkek Antiterroreinsätze mit mehreren getöteten mutmaßlichen Terroristen und auch zivilen Opfern durch. Ende August 2016 war die chinesische Botschaft in Bischkek Ziel eines Selbstmordattentats (AA Reise- und Sicherheitshinweise unverändert gültig seit 08.04.2019, Stand 18.04.2019). (ZA, Zentralasien Analysen, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr. 133,22.02.2019, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen133.pdf BMEIA, Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten Reiseinformation Kirgisistan (Kirgisische Republik), unverändert gültig seit 31.10.2018, Stand 18.04.2019, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/kirgisistan BTI, Bertelsmann Stiftung, Kyrgyzstan Country Report, 2018, https://www.bti-project.org/en/reports/country-reports/detail/itc/kgz/ity/2018/itr/pse ZA, Zentralasien Analysen, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr. 132, 21.12.2018, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen132.pdf AA, Auswärtiges Amt, Kirgisistan, Reise- und Sicherheitshinweise, unverändert gültig seit 08.04.2019, Stand 18.04.2019, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kirgisistan-node/kirgisistansicherheit/206738) Russische Sprache und Volksgruppe In der Kirgisischen Republik sind die Amtssprachen Kirgisisch und Russisch (LIP Gesellschaft Dezember 2018, abgefragt am 18.04.2019). In der Kirgisischen Republik leben ca. 5,5 Prozent russische Volksgruppenzugehörige (CIA Factbook Stand 03.04.2019, abgefragt am 18.04.2019). Es gibt eine Reihe von russischen Medien, die in der Kirgisischen Republik frei operieren und von der Regierung wie heimische Medien behandelt werden (UDDOS 13.03.2019). Die Gesamtbevölkerung der Kirgisischen Republik beträgt rund 6,25 Millionen (ca. 600.000 als Gastarbeiter in Russland). Es gibt insgesamt nicht weniger als 80 verschiedene Nationalitäten, darunter 70% Kirgisen und 6,7% Russen (Zensus 2009). Die Staatssprache ist Kirgisisch und seit Mai 2000 ist Russisch als offizielle Sprache in der Verfassung verankert (AA Überblick, Stand 06.03.2019, abgefragt am 18.04.2019). Der Norden des Landes mit der Hauptstadt Bischkek ist stark Russisch geprägt. Ein Großteil der Industrieproduktion war zur Zeit der Sowjetunion im Norden angesiedelt. Bis heute geht es der Bevölkerung im Norden wirtschaftlich besser. Trotz der massiven Abwanderung von Russen und Deutschen leben im Norden Kirgisistans auch heute noch über 80 verschiedene Ethnien in mehr oder weniger friedlicher Koexistenz nebeneinander. Die offiziellen Sprachen sind Kirgisisch und Russisch. Russisch gilt als Lingua Franca und wird vor allem in städtischen Zentren, wie Bischkek, Karakol oder Osch gesprochen. In einem zunehmend nationalistischeren Klima wird die Wahl der Sprache, Russisch oder Kirgisisch, zu einem immer größeren Politikum. Für viele russischsprachige kirgisische Staatsbürger wird es zunehmend schwieriger einen Job zu bekommen, wenn sie keine Kirgisisch-Kenntnisse vorweisen können. Bei den Präsidentschaftswahlen 2011 mussten sich erstmals alle Kandidaten mit einen Kirgisisch-Sprachtest für ihre Kandidatur qualifizieren. Viele kleine Sprachschulen in Bischkek haben sich in der Zwischenzeit neben der Vermittlung von Fremdsprachen auch auf Kirgisisch-Unterricht für kirgisische Staatsbürger spezialisiert (LIP Gesellschaft Dezember 2018, abgefragt am 18.04.2019). In der Hauptstadt Bischkek kommt man mit Russisch gut zurecht. Wer sich jedoch häufig außerhalb der städtischen Zentren bewegt, für den lohnt sich das Erlernen von Grundlagen der kirgisischen Sprache - Signale, die auch von kirgisischsprachigen Bewohnern der städtischen Zentren sehr positiv aufgenommen werden, denn Russisch ist in der Erinnerung vieler Kirgisen als "Herrschafts-Sprache" der russischen Kolonisatoren und der nachfolgenden Sowjetunion assoziiert (LIP Alltag Dezember 2018, abgefragt am 18.04.2019). Der kirgisische Bürgerbeauftragte Tokon Mamytow und die russische Beauftragte für Kinder, Anna Kusnezowa, unterzeichnen am 07.11.2018 in Moskau ein MoU über die Zusammenarbeit im Bereich Schutz der Rechte und der Interessen von Kindern. Am 10.11.2018 wurde der kirgisische Innenminister Kaschkar Dschunuschalijew in Moskau von seinem russischen Amtskollegen Wladimir Kolokolzew zu Gesprächen über die Zusammenarbeit in der Kriminalitätsbekämpfung empfangen (ZA 30.11.2018). Am 06.12.2018 nahm der kirgisische Außenminister Aidarbekow an der
- Sitzung des Rates der Außenminister der OSZE-Mitgliedsstaaten im italienischen Mailand teil und führt am Rande bilaterale Gespräche mit dem russischen Außenminister Sergej Lawrow (ZA 21.12.2018). Am 19.12.2018 kündigte in seiner Jahresabschlusspressekonferenz in Bischkek Präsident Sooronbaj Dscheenbekow an, dass er bei den nächsten Präsidentschaftswahlen nicht erneut antreten werde. Außerdem teilt er mit, dass keine zweite russische Militärbasis in Kirgisistan geplant sei. Am 04.02.2019 führte während seines offiziellen Staatsbesuchs in Kirgisistan der russische Außenminister Sergej Lawrow Gespräche mit Präsident Dscheenbekow sowie mit Außenminister Aidarbekow zur Vorbereitung des geplanten Besuchs des russischen Präsidenten Wladimir Putin Anfang März. Schwerpunkt der Gespräche ist u.a. die kirgisischrussische Zusammenarbeit in Regionalorganisationen wie der EEU und der CSTO (ZA 22.02.2019). Seit der Unabhängigkeit ist es zu einer großen Anzahl von Neugründungen und Aufwertungen von Hochschulen gekommen. Insgesamt sind 65 Hochschulen registriert, davon 43 in Bischkek. Zu den renommiertesten Universitäten gehören die American University of Central Asia (AUCA), die Kirgisisch-Türkische Manas-Universität sowie die Russisch-Kirgisische Slawische Universität, die auf einer Partnerschaft mit den jeweiligen Titularländern beruhen. Unterrichtssprachen sind in der Regel die Amtssprachen Russisch und Kirgisisch, wobei im Unterschied zu manchen anderen Staaten der postsowjetischen Region Russisch noch überwiegt (AA Kultur und Bildung Stand 06.03.2019, abgefragt am 18.04.2019). (CIA, Central Intelligence Agency, The World Factbook, Kyrgyzstan, last update 03.04.2019, abgefragt am 18.04.2019, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/kg.html LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Kirgisistan, Gesellschaft, letzte Aktualisierung Dezember 2018, abgefragt am 18.04.2019, https://www.liportal.de/kirgisistan/gesellschaft AA, Auswärtiges Amt, Kirgisistan, Überblick, Stand 06.03.2019, abgefragt am 18.04.2019, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kirgisistan-node/kirgisistan/206736 ZA, Zentralasien Analysen, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr. 131, 30.11.2018, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen131.pdf ZA, Zentralasien Analysen, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr. 132, 21.12.2018, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen132.pdf LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Kirgisistan, Alltag, letzte Aktualisierung Dezember 2018, abgefragt am 18.04.2019, https://www.liportal.de/kirgisistan/alltag ZA, Zentralasien Analysen, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr. 133,22.02.2019, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen133.pdf USDOS, United States Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2018, Kirgisische Republik, 13.03.2019, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/2018/sca/289250.htm AA, Auswärtiges Amt, Kirgisistan, Kultur- und Bildungspolitik, Stand 06.03.2019, abgefragt am 18.04.2019, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kirgisistan-node/-/206928) Justiz Seit der Unabhängigkeit des Landes hat sich das Rechtssystem grundlegend gewandelt und ist durch permanente Neuerungen gekennzeichnet. Das Justizministerium der Kirgisischen Republik stellt Neuerungen in der Rechtsentwicklung in kirgisischer und russischer Sprachfassung der jeweiligen Gesetze, Erlasse (Ukase) und Verordnungen mit kurzer Darstellung der Entwicklung zur Verfügung (LIP Geschichte und Staat Dezember 2018, abgefragt am 18.04.2019). Im Rule of Law Index 2017-18 des World Justice Project (WJP) rangiert Kirgisistan auf Platz 82 von 113 Ländern, was eine Verbesserung um einen Rang im Vergleich zu 2016 bedeutet. In der Subskala Ziviljustiz nimmt das Land den Rang 84 und in der Subskala Strafjustiz den Platz 101 von 113 Staaten ein (WJP 31.01.2018). Die Justiz ist traditionell die schwächste der drei Gewalten. Trotz anhaltender Diskussionen über die Justizreform und das Versprechen der Unabhängigkeit der Justiz hat es die Führung Kirgisistans - insbesondere der Präsident - versäumt, der Justiz echte Autonomie und Selbstverwaltung zu gewähren. Denn im Gegenteil hat sich entgegen der Reformrhetorik die Unterordnung der Justiz gegenüber der Regierung und insbesondere dem Präsidenten verstärkt. Für ein paar Jahre war die Verfassungskammer des Obersten Gerichtshofs die einzige bemerkenswerte Ausnahme von der gerichtlichen Unterwerfung. Viele der Entscheidungen der Verfassungskammer waren nicht zu Gunsten der Regierung und einige von ihnen widersprachen stark den Präferenzen des Präsidenten. Seit 2015 hat das Gremium jedoch durch die Entlassung eines Richters, der den Präsidenten kritisiert hatte, und die Ernennung von zwei dem Präsidenten treuen Richtern viel von seiner Unabhängigkeit verloren. Der Rest der Justiz ist nach wie vor weitgehend der politischen Kontrolle unterworfen, korrupt und institutionell abhängig. In allen jüngsten Meinungsumfragen wurden die Gerichte als eine der beiden korruptesten Institutionen wahrgenommen (die andere ist die Polizei). Es gibt viele Gründe für die mangelnde Unabhängigkeit der Justiz. Das Budget der Justiz wird von der Regierung zugewiesen, wodurch die Justiz finanziell abhängig wird. Die juristische Ausbildung ist ein weiteres systematisches Problem, das eine kaum reformierte juristische Schule im sowjetischen Stil kultiviert, die an allen Universitäten als sehr korrupt empfunden wird. Ein Mechanismus zur Gewährleistung einer unparteiischen und leistungsorientierten Richterauswahl, der Nationale Rat zur Auswahl der Richter, wurde unmittelbar nach seiner Gründung in Streitigkeiten verwickelt und ist zu einem unbedeutenden Organ geworden (BTI 2018). Viele Bürger Kirgisistans nehmen das Justizsystem als nicht unabhängig wahr. Die staatlichen Rechtsorgane orientierten sich mehr an Loyalitäts- und Patronagebeziehungen denn am Gesetz, konstatiert die Politologin Mahabat Sadyrbek. Seit dem Regierungswechsel im Frühjahr 2010 und der Verabschiedung einer neuen Verfassung unternimmt die Regierung jedoch vermehrt Anstrengungen Korruption zu unterbinden und das Justizsystem zu erneuern, wie etwa mit dem Gesetz zur Schaffung eines Rates zur Richterauswahl. Trotzdem gibt es immer wieder Berichte einseitiger Rechtsprechung wie zum Beispiel bei der Aufarbeitung des Konflikts im Süden des Landes im Juni
- So sollen laut Berichten 80% aller Mordanklagen in Südkirgisistan Angehörige der usbekischen Minderheit betreffen. Kirgisische Täter sollen von Anklagen wohl weitgehend unbehelligt bleiben. Auch das oft mangelnde Wissen von Bürgern und Bürgerinnen über ihre Rechte und Zugangsmöglichkeiten zum Justizwesen gerade in ländlichen Gebieten, stellen ein Problem dar (LIP Geschichte und Staat Dezember 2018, abgefragt am 18.04.2019). Die Verfassung und Gesetz sehen eine unabhängige Justiz vor, aber die Richter sind der Beeinflussung oder Korruption ausgesetzt. Es gibt Fälle, in denen die Ergebnisse der Gerichtsverhandlungen vorherbestimmt erscheinen. Mehrere Quellen, darunter NGOs, Anwälte, Regierungsbeamte und Privatpersonen, behaupten, dass Richter Bestechungsgelder zahlten, um ihre berufliche Positionen zu erreichen. Etliche Anwälte behaupten, dass Bestechung unter Richtern allgegenwärtig sei. Im Allgemeinen respektieren Behörden Gerichtsbeschlüsse. Zahlreiche NGOs beschreiben allgegenwärtige Verletzungen des Rechts auf ein faires Verfahren, einschließlich erzwungener Geständnisse, Anwendung von Folter, Verweigerung des Zugangs zu Rechtsbeistand und Verurteilungen in Ermangelung hinreichend schlüssiger Beweise oder trotz entlastender Beweise. Internationale Beobachter berichten von Drohungen und Gewalttaten gegen Angeklagte und Verteidiger innerhalb und außerhalb des Gerichtssaals sowie von Einschüchterungen von Prozessrichtern durch Angehörige und Freunde der Opfer. Während die Gesetze Angeklagten Rechte gewähren, widersprechen Sitten und Praktiken der Justiz regelmäßig der verfassungsmäßigen Unschuldsvermutung und die Ermittlungen im Vorfeld des Verfahrens konzentrierten sich fast ausschließlich auf die Sammlung ausreichender Beweise zum Nachweis der Schuld. Prozesse werden in der Landessprache Kirgisisch oder der offiziellen Sprache Russisch geführt. In der Mehrzahlt der Prozesse erfordern es die Verfahrensvorschriften, dass er Angeklagte in einer Käfigzelle sitzt. Verteidiger beschweren sich, dass Richter routinemäßig Fälle, wenn es nicht genügend Beweise gibt, an die Ermittler zurückgeben, um Schuld nachzuweisen, während dieser Zeit können Verdächtige in Haft bleiben. Richter verhängen für gewöhnlich zumindest eine bedingte Strafe (USDOS 13.03.2019). Die Zahl der Fälle, in denen Beamte strafrechtlich verfolgt werden, hat in den letzten Jahren generell zugenommen. Es kommt häufiger vor, dass mittlere Steuerbeamte, Staatsanwälte, Polizisten und andere öffentliche Amtsträger wegen Amtsmissbrauchs, Korruption oder Unterschlagung angeklagt und verfolgt werden (BTI 2018). (LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Kirgisistan, Geschichte und Staat, letzte Aktualisierung Dezember 2018, abgefragt am 18.04.2019, https://www.liportal.de/kirgisistan/geschichte-staat WJP, World Justice Projekt, Rule of Law Index 2017-2018, Kyrgyzstan, 31.01.2018, http://data.worldjusticeproject.org/#/groups/KGZ BTI, Bertelsmann Stiftung, Kyrgyzstan Country Report, 2018, https://www.bti-project.org/en/reports/country-reports/detail/itc/kgz/ity/2018/itr/pse USDOS, United States Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2018, Kirgisische Republik, 13.03.2019, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/2018/sca/289250.htm) Sicherheitsbehörden Die Untersuchung allgemeiner und lokaler Straftaten fällt in die Zuständigkeit des Innenministeriums, während Verbrechen auf nationaler Ebene in die Zuständigkeit des Staatskomitees für nationale Sicherheit (GKNB) fallen, welches auch den Sicherheitsdienst des Präsidenten kontrolliert. Die Generalstaatsanwaltschaft verfolgt sowohl lokale als auch nationale Verbrechen. Sowohl lokale als auch internationale Beobachter sagen, dass GKNB und Strafverfolgungsbehörden in weit verbreitete willkürliche Verhaftungen verwickelt sind, darunter einige, die angeblich politisch motiviert sind, sowie in Misshandlung von Häftlingen und Erpressung, insbesondere im südlichen Teil des Landes. NGOs und andere Rechtsbeobachter stellen routinemäßig den Mangel an Frauen und ethnischen Minderheiten in der Polizei und in allen Regierungspositionen fest. Offiziell machen Frauen und Angehörige ethnischer Minderheiten (nicht kirgisische Ethnien) etwa 6 bzw. 4% der Polizeikräfte aus. Nach UN-Statistiken machen ethnische Minderheiten jedoch etwa 27% der Bevölkerung aus (USDOS 13.03.2019). Wenn die Regierung Reformen durchführt, hat sie oft auf den Widerstand der bestehenden Kader, die von den Veränderungen betroffen sind. Dies war zum Beispiel bei der Reform des Polizeisystems der Fall. Der Konservatismus des Systems hat bei jedem Reformprogramm zum gleichen Ergebnis geführt, nämlich, dass die einzigen wesentlichen Änderungen neue Namen waren. Der Umstand ist mit der Korruption und der Politisierung der öffentlichen Verwaltung verbunden. Die Korruptionspyramide im Polizeidienst hat zu einer institutionellen Stagnation geführt, und das Fortbestehen der alten Strukturen und Muster bewirkt (BTI 2018). (USDOS, United States Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2018, Kirgisische Republik, 13.03.2019, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/2018/sca/289250.htm BTI, Bertelsmann Stiftung, Kyrgyzstan Country Report, 2018, https://www.bti-project.org/en/reports/country-reports/detail/itc/kgz/ity/2018/itr/pse) Folter und unmenschliche Behandlung Straffreiheit für Folter bleibt die Norm, Untersuchungen zu Misshandlungen und Foltervorwürfen bleiben selten, verzögern sich oder sind unwirksam. Am
- Juni, anlässlich des Internationalen Tages zur Unterstützung von Folteropfern, berichtete die Generalstaatsanwaltschaft während nationaler Anti-Folter Konsultationen des Nationalen Zentrums für die Prävention von Folter, dass 418 Fälle von Folter im Jahr 2017 registriert wurden und erhob gegen 15 Behördenmitarbeiter Anklage wegen "Folter" (HRW 17.01.2019). Das Gesetz verbietet Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Berichten zufolge bleiben Misshandlungen durch die Polizei ein Problem, vor allem in Untersuchungshaft. Im Laufe des Jahres 2018 berichteten NGOs, dass Gerichte regelmäßig Geständnisse, die angeblich durch Folter erzielt wurden, als Beweismittel zugelassen haben (USDOS 13.03.2019). (HRW, Human Rights Watch World Report 2019, Kirgisistan, 17.01.2019, https://www.hrw.org/world-report/2019/country-chapters/kyrgyzstan USDOS, United States Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2018, Kirgisische Republik, 13.03.2019, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/2018/sca/289250.htm) Korruption Im Jahr 2018 belegte die Kirgisische Republik im Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International Platz 132 von 180 (TI 2018). Kirgisistan ist seit langem eines der korruptesten Länder der Welt. Jeder neue Präsident oder jede neue Regierung hebt die Korruption als ein großes Problem hervor, das angegangen werden muss. Trotz politischer Rhetorik bleibt die Korruptionsbekämpfung jedoch auf die selektive Bestrafung von politisch illoyalen Persönlichkeiten beschränkt. Im Jahr 2017 wurden mehrere hochkarätige Strafverfahren eingeleitet, bei denen die Angeklagten unter Anwendung des bisher selten applizierten Artikels 303 ("Korruption") des Strafgesetzbuches angeklagt wurden. Diese wurden jedoch weithin als politisch motivierte Schritte angesehen, die den selektiven Charakter der Korruptionsbekämpfung in Kirgisistan belegen. So waren alle Urteile gegen die oberste Führung der Oppositionspartei Ata Meken wegen Korruptionsvorwürfen in den Jahren 2010 oder
- Diese Fälle wurden als übereilte und politisch motivierte Verfolgung offener Kritiker des Präsidenten beschrieben (FH 2018). Während das Gesetz strafrechtliche Sanktionen gegen Beamte vorsieht, die wegen Korruption verurteilt wurden, hat die Regierung das Gesetz nicht wirksam umgesetzt. Nach Angaben von Transparency International wurden offizielle Korruptionsfälle selektiv untersucht und verfolgt. Die Zahlung von Bestechungsgeldern zur Vermeidung von Ermittlungen oder Strafverfolgung war ein großes Problem auf allen Ebenen der Strafverfolgung. Strafverfolgungsbeamte, insbesondere im Süden des Landes, setzten häufig willkürliche Festnahmen, Folter und die Androhung von Strafverfolgung als Mittel zur Erpressung von Bargeldzahlungen von Bürgern ein. Die einzige Regierungsstelle, die befugt war, Korruption zu untersuchen, war die Antikorruptionsabteilung des Staatskomitees für nationale Sicherheit (GKNB). Dieses ist keine unabhängige staatliche Einrichtung, und ihr Haushalt verblieb im Rahmen des Funktionshaushalts des GKNB. Die staatliche Stelle im Kampf gegen Wirtschaftskriminalität, auch Finanzpolizei genannt, untersucht Wirtschaftskriminalität, die manchmal in Zusammenhang mit Korruptions-Straftaten steht (USDOS 13.03.2019). Kirgisistan zählt damit zu den Staaten mit hoher Korruptionswahrnehmung. Diese Einschätzung stützen auch Zahlen des Global Competitiveness Index 2018 des World Economic Forum bei dem Kirgisistan in den Unterpunkten Unabhängigkeit der Justiz mit 3.1 Punkten (7 = größte Unabhängigkeit) und Korruptionsfällen mit 29.0 (100 = keine Fälle von Korruption) deutlich im unteren Viertel der Skala liegt. Zudem ist es unter den Bürgern Kirgisistans ein offenes Geheimnis, dass für eine medizinische Behandlung oder gute Noten in der Schule und an der Universität häufig bezahlt werden muss. Seit dem Regierungswechsel im Jahr 2010 gibt es jedoch Bemühungen die Korruption im Land zu bekämpfen. So hat sich Kirgisistan im Länderranking von Transparency International von 2018 (Platz 132 von insgesamt 180 Ländern) eindeutig verbessert. Im Vergleich zu seinen Nachbarstaaten Tadschikistan (Platz 152 - Stand 2018) und Usbekistan (Platz 158 - Stand 2018) schneidet Kirgisistan etwas besser ab, im Vergleich zu Kasachstan (Platz 124 - Stand 2018) aber etwas schlechter. Im Zusammenhang mit verstärkter Korruptionsbekämpfung können die jüngsten Verhaftungen hochrangiger Politiker aufgrund von Korruptionsvorwürfen gesehen werden. Am 08.02.2018 hielt der kirgisische Präsident Sooronbaj Dscheenbekow bei der Sitzung des Sicherheitsrates eine Rede, in der er heftige Kritik gegenüber den Mitarbeitenden der Sicherheitskräfte übte. Der Präsident war unzufrieden damit, wie ineffizient die Arbeiten zur Korruptionsbekämpfung im Lande seiner Ansicht nach verliefen. Anstelle Korruption zu bekämpfen seien die Mitarbeiter der Sicherheitskräfte selbst korrumpiert geworden. Dscheenbekow betonte, dass er dem kirgisischen Volk versprochen habe, Korruption zu bekämpfen und dass er den politischen Willen besitze, sein Versprechen zu verwirklichen. So begann eine Reihe von Verhaftungen und Entlassungen hochrangiger und einflussreicher Politiker. Anfangs Juni nach vier Befragungen wurde der damals amtierende Premierminister Sapar Isakow für zwei Monate in Untersuchungshaft genommen. Ihm wurde vorgeworfen, er habe einseitig die Interessen der chinesischen Firma TBEA bevorzugt, die für die Modernisierung des Wärmekraftwerks TETs zuständig war. Dieser Großauftrag war von verschiedenen Problemen begleitet gewesen: Nach der Modernisierung des Kraftwerks war im Januar 2018 ein Unfall passiert, der die Wärmeversorgung von Tausenden Bewohnern Bischkeks lahmlegte. Zudem war das Modernisierungsprojekt äußerst teuer gewesen (Gesamtkosten: 386 Mio. USD), und Korruptionsvorwürfe waren aufgekommen. Neben Isakow befinden sich weitere hochrangige Personen, die mit der TETs-Modernisierung zu tun hatten, in Untersuchungshaft: der ehemalige Chef der Nationalen Energie-Holding Aibek Kaliew, der frühere Minister des Energie-Sektors Osmonbek Artykbaew und der ehemalige Leiter der "Elektro-Stantsija" AG Salaidin Abasow. Auch die ehemaligen Premierminister Dschantörö Satybaldiev und Temir Sariew wurden festgenommen bzw. verhört. Auf staatlich-institutioneller Ebene wurde 2011 vom damaligen Präsident Atambajew ein Anti-Korruptions-Dienst (AKS) errichtet, dessen Aufgabe die Untersuchung von Korruptionsfällen bei hochrangigen Politikern und Beamten ist. Seit 2003 ist ein Gesetz zur Bekämpfung von Korruption in Kraft. Anfang 2012 verabschiedete die kirgisische Regierung eine neue Anti-Korruptions-Strategie in Partnerschaft mit dem Anti-Korruptionsnetzwerk der OECD (LIP Geschichte und Staat Dezember 2018, abgefragt am 18.04.2019). Das Staatliche Komitee für nationale Sicherheit (GKNB) gab am 10.01.2019 bekannt, dass Ex-Premierminister Sapar Isakow, der seit Juni 2018 in Haft sitzt, zusätzlich zu den Korruptionsvorwürfen bei der Modernisierung des Wärmekraftwerks in Bischkek nun auch wegen Korruption beim Umbau des Historischen Museums in der Hauptstadt, der 2016 erfolgte, angeklagt wird (ZA 22.02.2019). (LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Kirgisistan, Geschichte und Staat, letzte Aktualisierung Dezember 2018, abgefragt am 18.04.2019, https://www.liportal.de/kirgisistan/geschichte-staat USDOS, United States Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2018, Kirgisische Republik, 13.03.2019, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/2018/sca/289250.htm FH, Freedom House, Nations in Transit 2018, Kirgisistan, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2018/kyrgyzstan TI, Transparency International, Corruption Perceptions Index 2018, https://www.transparency.org/country/KGZ ZA, Zentralasien Analysen, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr. 133,22.02.2019, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen133.pdf) Menschenrechte Kirgisistan ist den wichtigsten Menschenrechtsabkommen beigetreten. Die Verfassung garantiert einen umfassenden Grundrechtsschutz. Die Durchsetzung der Menschenrechte wird allerdings in der Praxis durch mangelnde rechtsstaatliche Tradition und fehlende Unabhängigkeit der Justiz erschwert. Probleme bestehen insbesondere in Haftanstalten. Die Zivilgesellschaft und die EU setzen sich dafür ein, die Menschenrechtslage vor allem in Untersuchungshaft und Strafvollzug zu verbessern. Die EU und Kirgisistan führen einen regelmäßigen Menschenrechtsdialog (AA Innenpolitik Stand 06.03.2019, abgefragt am 18.04.2019). Das einst als "Insel für Demokratie und Freiheit" bekanntes Kirgisistan macht seit einigen Jahren Rückschläge im Bereich der Menschenrechte durch. Obwohl die kirgisische Verfassung in Artikel 16 vorschreibt, dass alle in Kirgisistan lebenden Menschen vor dem Gesetz gleich sind und dass kein Mensch aufgrund von Geschlecht, Alter, ethnischer Zugehörigkeit, Sprache, Glauben, politischer Überzeugung, Ausbildung oder Behinderung diskriminiert werden darf, sieht die Realität häufig anders aus. Der Bericht von Amnesty-International für 2016/2017 gab eine Reihe von Beispielen für Menschenrechtsverletzungen. Den bekannten Menschenrechtsaktivisten Asimdschan Askarow beschuldigt die kirgisische Regierung an den Unruhen 2010 teilgenommen und einen Polizisten ermordet zu haben. Nach zehn Gerichtsverhandlungen wurde Askarow im Januar 2017 zu lebenslanger Haft verurteilt. Die jüngsten Verhaftungen in der politischen Landschaft Kirgisistans sind Besorgnis erregend. Der wohlbekannteste Vertreter der Opposition, Ömürbek Tekebaew, wurde am
- Februar früh morgens am Manas-Flughafen verhaftet, als er von einer Auslandsreise zurückkam. Ihm wird Korruption vorgeworfen. In vielen Orten im Land wird derzeit für Tekebaews sofortige Freilassung demonstriert. Es wird spekuliert, dass Tekebaews Verhaftung mit den kommenden Präsidentschaftswahlen im November 2017 zu tun hat. Ebenfalls in Haft sind die ehemaligen Parlamentsabgeordneten Düischönkul Tschotonow und Sadyr Dschaparow. Ersterer wird der Korruption beschuldigt, Letzterer habe durch die Organisation mehrerer gewaltsamer Demonstrationen für Unruhe im Land gesorgt Amnesty-International hingegen spricht im Falle Askarow von einem politischen Gefangenen und hat im Februar 2017 während des Besuchs des damaligen Präsidenten Atambaew in Brüssel demonstriert. Die sofortige Freilassung Askarows fordert auch das UN Human Rights Committee (LIP Geschichte und Staat Dezember 2018, abgefragt am 18.04.2019).Das einst als "Insel für Demokratie und Freiheit" bekanntes Kirgisistan macht seit einigen Jahren Rückschläge im Bereich der Menschenrechte durch. Obwohl die kirgisische Verfassung in Artikel 16 vorschreibt, dass alle in Kirgisistan lebenden Menschen vor dem Gesetz gleich sind und dass kein Mensch aufgrund von Geschlecht, Alter, ethnischer Zugehörigkeit, Sprache, Glauben, politischer Überzeugung, Ausbildung oder Behinderung diskriminiert werden darf, sieht die Realität häufig anders aus. Der Bericht von Amnesty-International für 2016 aus 2017, gab eine Reihe von Beispielen für Menschenrechtsverletzungen. Den bekannten Menschenrechtsaktivisten Asimdschan Askarow beschuldigt die kirgisische Regierung an den Unruhen 2010 teilgenommen und einen Polizisten ermordet zu haben. Nach zehn Gerichtsverhandlungen wurde Askarow im Januar 2017 zu lebenslanger Haft verurteilt. Die jüngsten Verhaftungen in der politischen Landschaft Kirgisistans sind Besorgnis erregend. Der wohlbekannteste Vertreter der Opposition, Ömürbek Tekebaew, wurde am
- Februar früh morgens am Manas-Flughafen verhaftet, als er von einer Auslandsreise zurückkam. Ihm wird Korruption vorgeworfen. In vielen Orten im Land wird derzeit für Tekebaews sofortige Freilassung demonstriert. Es wird spekuliert, dass Tekebaews Verhaftung mit den kommenden Präsidentschaftswahlen im November 2017 zu tun hat. Ebenfalls in Haft sind die ehemaligen Parlamentsabgeordneten Düischönkul Tschotonow und Sadyr Dschaparow. Ersterer wird der Korruption beschuldigt, Letzterer habe durch die Organisation mehrerer gewaltsamer Demonstrationen für Unruhe im Land gesorgt Amnesty-International hingegen spricht im Falle Askarow von einem politischen Gefangenen und hat im Februar 2017 während des Besuchs des damaligen Präsidenten Atambaew in Brüssel demonstriert. Die sofortige Freilassung Askarows fordert auch das UN Human Rights Committee (LIP Geschichte und Staat Dezember 2018, abgefragt am 18.04.2019). Am 06.12.2018 forderte Human Rights Watch (HRW) in einer offiziellen Stellungnahme die EU auf, die aktuellen Verhandlungen mit Kirgisistan über ein erweitertes Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zu nutzen, um die Freilassung des usbekischstämmigen Menschenrechtsaktivisten Asimschan Askarow zu fordern, der seit den Zusammenstößen in Osch 2010 aufgrund eines umstrittenen Urteils wegen Anstachelung zu ethnischem Hass in Haft sitz (ZA 21.12.2018). Nicht nur Politiker, sondern auch regierungskritische Journalisten und gesellschaftliche Aktivisten sind Zielscheibe der Justiz. Der kirgisische Dienst des Radio-Liberty, Azattyk Media, und die Online-Plattform, Zanoza.kg, sind der Verleumdung Atambaews beschuldigt und mit einer hohen Geldstrafe bedroht. Des Weiteren wurden die Bankkonten der beiden Medien gesperrt. Als Antwort darauf haben gesellschaftliche Aktivisten in Bischkek eine friedliche Demonstration abgehalten, während derer einige Aktivisten mit der Begründung des Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung verhaftet wurden. Der zivilgesellschaftliche Sektor in Kirgisistan ist einer der am stärksten ausgeprägten in Zentralasien. Vertreter der Zivilgesellschaft wirken durch zahlreiche öffentliche Beratungsgremien in Ministerien und Behörden auf nationaler und lokaler Ebene mit. Derzeit sind mehr als 15.655 NGOs bzw. zivilgesellschaftliche Organisationen registriert, wobei jedoch nur 5.200 aktiv sind und in vielen Bereichen wie etwa Menschenrechten, einschließlich der Unterstützung gefährdeter Gruppen, Kultur, Kunst, Gesundheit, Umweltschutz etc. agieren (ICNL 24.03.2018). Das Büro der Ombudsperson agierte als unabhängiger Anwalt für Menschenrechte im Namen von Privatpersonen und NGOs und war befugt, Fälle zur gerichtlichen Überprüfung zu empfehlen. Beobachter berichteten von einer die Atmosphäre der Straflosigkeit rund um die Sicherheitskräfte und deren Fähigkeit unabhängig gegen Bürgern vorzugehen reduzierte die Anzahl und Art der Beschwerden, die bei der Ombudsstelle eingereicht wurden. Obwohl das Büro der Ombudsperson teilweise dazu dient, Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen entgegenzunehmen und die Beschwerden zur Untersuchung an die zuständigen Stellen weiterzuleiten, stellten sowohl nationale als auch internationale Beobachter die Effizienz des Büros in Frage. Im Juni legte Ombudsmann Kubat Otorbaev sein Amt zurück. Obwohl Otorbaev angab, dass sein Rücktritt nicht auf Grund von Druck von außerhalb erfolgte, war seine Arbeit zeitweise von Parlamentariern kritisiert und die Wahrscheinlichkeit einer vorzeitigen Abberufung höher geworden (USDOS 13.03.2019). Am 27.09.2018 legte der neue Ombudsmann Tokon Mamytow, der bisher das Amt des stellvertretenden Premierministers innehatte, im Parlament seinen Amtseid ab, nachdem er am Vorabend in sein neues Amt gewählt worden war (ZA 26.10.2018). (USDOS, United States Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2018, Kirgisische Republik, 13.03.2019, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/2018/sca/289250.htm LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Kirgisistan, Geschichte und Staat, letzte Aktualisierung Dezember 2018, abgefragt am 18.04.2019, https://www.liportal.de/kirgisistan/geschichte-staat ZA, Zentralasien Analysen, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr. 132, 21.12.2018, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen132.pdf ICNL, The International Center for Not-for-Profit Law, NGO Law Monitor Kyrgyz Republic, 24.03.2018, http://www.icnl.org/research/monitor/kyrgyz.html ZA, Zentralasien Analysen, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr. 130, 26.10.2018, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen130.pdf AA, Auswärtiges Amt, Kirgisistan, Innenpolitik, Stand 06.03.2019, abgefragt am 18.04.2019, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kirgisistan-node/-/206926) Todesstrafe Die Todesstrafe wurde durch Gesetz im Juni 2007 abgeschafft (AA Innenpolitik Stand 06.03.2019, abgefragt am 18.04.2019). Die Gesetze der Kirgisische Republik sehen keine Todesstrafe vor (AI 10.04.2019). (AA, Auswärtiges Amt, Kirgisistan, Innenpolitik, Stand 06.03.2019, abgefragt am 18.04.2019, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kirgisistan-node/-/206926 AI, Amnesty International, Death Sentences and Executions 2018, 10.04.2019, https://www.amnesty.org/download/Documents/ACT5098702019ENGLISH.PDF) Russisch-Orthodoxe Christen In der Sowjetunion war die Ausübung religiöser Praktiken fast nur im Versteckten möglich. In den größeren Städten Kirgisistans, wie Bischkek, Osch oder Karakol, gab es zwar jeweils eine zentrale Moschee und eine russischorthodoxe Kirche, doch nur ältere Leute konnten es sich erlauben, dort zu beten ohne Konsequenzen für ihre Arbeit oder ihre Familie fürchten zu müssen. Vor 1991 gab es 39 Moscheen und 25 Russisch- Orthodoxe Kirchen im ganzen Land. Seit der Unabhängigkeit gilt Religionsfreiheit als gesetzlich verbrieftes Recht, das je nach religiöser Gruppe eine relativ offene Religionsausübung ermöglicht. Heute bekennen sich 75% der Bevölkerung formal zum Islam und circa 20% zur russisch-orthodoxen Kirche. Laut der "Staatlichen Agentur für religiöse Angelegenheiten" gibt es heute 1.648 Moscheen und 46 orthodoxe Kirchen. Ungefähr 1.800 islamische und 300 christliche Organisationen sind in Kirgisistan aktiv (LIP Gesellschaft Dezember 2018, abgefragt am 18.04.2019). Die Verfassung garantiert die Gewissens- und Religionsfreiheit, das Recht, eine Religion einzeln oder gemeinsam mit anderen Personen auszuüben oder nicht auszuüben, und das Recht auf Verweigerung der Darlegung der eigenen religiösen Ansichten. Die Verfassung verbietet Handlungen, die zum religiösem Hass aufstacheln. Die Verfassung legt die Trennung von Religion und Staat fest. Sie verbietet die Gründung religiös begründeter politischer Parteien und die Verfolgung politischer Ziele durch religiöse Gruppen. Die Verfassung verbietet die Etablierung einer Religion als Staats- oder Pflichtreligion. Die Gesetze besagen, dass alle Religionen und religiösen Gruppen gleich sind. Von
- bis
- November 2017 veranstaltete die SCRA (Staatliche Kommission für religiöse Angelegenheiten) ein Forum zum interreligiösen Dialog, an dem Muslim, Russisch-Orthodoxe, Katholiken, Protestanten und Bahai, sowie Vertreter der Zivilgesellschaften teilnahmen. Themen waren unter anderem "Islam und Toleranz", "die Rolle der Toleranz in einer multireligiösen Gesellschaft" und "Fragen in multireligiösen Beziehungen". Ethnische Russen sind in erster Linie Anhänger der russisch-orthodoxen Kirche oder eine von mehreren protestantischen Konfessionen. Mitglieder der russisch-orthodoxen Kirche und anderer nicht-muslimischer Religionsgruppen leben vor allem in großen Städten (USDOS 29.05.2018). (USDOS, United States Department of State, 2017 Report on International Religious Freedom, 29.05.2018, https://www.state.gov/j/drl/rls/irf/2017/sca/281026.htm LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Kirgisistan, Gesellschaft, letzte Aktualisierung Dezember 2018, abgefragt am 18.04.2019, https://www.liportal.de/kirgisistan/gesellschaft) 560b975b4.html) Bewegungsfreiheit Die Gesetze sehen innerstaatliche Reisefreiheit, freien Auslandsreiseverkehr, Freiheit der Auswanderung und Rückkehr vor und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen. Im Gesetz über innerstaatliche Migration wird Bewegungsfreiheit garantiert. Die Regierung respektierte das Gesetz gemeinhin und die Bürger konnten sich innerhalb des Landes frei bewegen. Die Regierung kooperierte mit dem Büro des UN-Flüchtlingshochkommissariats (UNHCR) und andere Organisationen zur Gewährung von Schutz und Hilfe für Flüchtlinge, Asylbewerber, Staatenlose und andere Schutzbedürftige. Bürger, die Zugang zu vertraulichen Staatsgeheimnissen hatten, dürfen nicht ins Ausland reisen, solange die Informationen nicht freigegeben werden (USDOS 13.03.2019). Nach gewalttätigen Zusammenstößen ist ein umstrittener Teil der Grenze zwischen Kirgisistan und Tadschikistan wiedereröffnet worden (RFE/RL 18.03.2019). (USDOS, United States Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2018, Kirgisische Republik, 13.03.2019, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/2018/sca/289250.htm RFE/RL, Radio Free Europe/Radio Liberty, Kirgisistan, Nach gewalttätigen Zusammenstößen ist ein umstrittener Teil der Grenze zwischen Kirgisistan und Tadschikistan wiedereröffnet worden, 18.03.2019, https://www.rferl.org/a/kyrgyz-tajik-negotiators-reach-agreement-reopen-border-crossing-after-deadly-clashes/29828634.html) Wirtschaft und Grundversorgung Für 2018 weist das Nationale Statistikkomitee Kirgisistans ein BIP von nominal 8,08 Milliarden USD aus, die Regierung spricht von einem Wirtschaftswachstum von 3,5%. Tendenziell ist der Norden des Landes, insbesondere auch die Hauptstadt Bischkek, wohlhabender als der stärker landwirtschaftlich geprägte Süden. Die Wirtschaft des Landes ist wenig diversifiziert. Zu den wichtigsten Sektoren gehört der Bergbausektor, Gold ist das wichtigste Einzelexportgut. Kirgisistan ist stark abhängig von der mit Abstand größten ausländischen Investition, der Goldmine Kumtor. Diese hat einen erheblichen Anteil am BIP (um 10%) und an der Industrieproduktion (um 40%). Kirgisistan verfügt daneben über weitere Rohstoffe, etwa Kupfer und Kohle. Die Gas- und Erdölvorkommen Kirgisistans sind dagegen unbedeutend. Von erheblicher Bedeutung für die Wirtschaft sind die Überweisungen kirgisischer Gastarbeiter aus dem Ausland, insbesondere aus Russland in der Größenordnung von über 2 Milliarden US-Dollar jährlich. Diese Überweisungen waren im Zuge der Wirtschaftskrise in Russland zurückgegangen, steigen inzwischen aber wieder an. Im langjährigen Mittel stellen die Rücküberweisungen einen BIP-Anteil von etwa 30% dar. Damit gehört Kirgisistan zu den weltweit am stärksten von individuellen Auslandsüberweisungen abhängigen Ländern. Zahlreiche Arbeitsplätze hängen vom Handel mit China, Russland und Kasachstan ab. Dagegen findet Wertschöpfung in Kirgisistan nur in beschränktem Umfang statt; das Land verfügt nur in Maßen über eigene Produktion. In der verarbeitenden Industrie sind vor allem die Hersteller von Baustoffen (Zement, Glas, Ziegelsteine) und die Textil- und Bekleidungsindustrie von einiger Bedeutung. Die Landwirtschaft bleibt ein wichtiger Wirtschaftszweig mit einem Anteil am BIP von durchschnittlich 15% und einer Absorptionskraft von ca. 30% aller Arbeitnehmer. Vor allem in den ländlichen Regionen und im Süden des Landes ist sie Existenzgrundlage für viele Familien. Aufgrund der kleinen Betriebsgrößen und der geringen Kapitalausstattung sind die Investitionen in der Landwirtschaft gering. Die Folgen sind ein geringer Mechanisierungsgrad und das Fehlen einer verarbeitenden Industrie im Agrarbereich. Hinzu kommen Engpässe bei Qualitätssicherung und Standardisierung zur Förderung des Agrarexports (AA, Wirtschaft, Stand 06.03.2019, abgefragt am 18.04.2019). Kirgisistan ist nach Angaben des CIA-Factbook mit einem BIP pro Kopf von ca. 3.700 US-Dollar (Stand 2017) ein armes Land. Das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen berichtet von 33,7 % der Bevölkerung, die unter der Armutsgrenze leben. Zwei Drittel davon lebt in ländlichen Gebieten. Bemerkbar ist ein starkes Nord-Süd-Gefälle, wobei der Norden reicher als der Süden ist. Durch einen im April 2010 erfolgten Regierungsumsturz und interethnische Auseinandersetzungen im Süden des Landes im Juni 2010 musste die kirgisische Volkswirtschaft hohe Schäden hinnehmen. Die Wirtschaftsleistung schrumpfte 2010 um 0,5 %, erholte sich 2011 mit einem Wachstum von 5.7%, das 2012 auf - 0,9% sank, um im Jahr 2013 auf 10,4 % anzusteigen und 2014 bei 3,6 % 2014 lag. 2018 hat die Konjunktur in Kirgisistan wieder an Schwung verloren (LIP Wirtschaft und Entwicklung Dezember 2018, abgefragt am 18.04.2019). Kirgisistans Staatsverschuldung ist sehr hoch und beträgt 4,444 Mrd. USD (Stand November 2017). Das ist eine erhebliche Steigerung um 87 Millionen USD im Vergleich zum Jahr zuvor. Davon bestehen 4,015 Mrd. USD aus Auslandsschulden und 429 Mio. USD aus Inlandsverschuldung. Am stärksten ist Kirgisistan bei der chinesischen Export-Import-Bank verschuldet in Höhe von 1,669 Mrd. USD, d. h. 41,6 % der gesamten Auslandsschulden. Der Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA) schuldet Kirgisistan 653 Mio. USD (16,4 %) und der Asiatischen Entwicklungsbank 600 Mio. USD (15,1%). Russland hat im Jahr 2017 Kirgisistan Schulden in Höhe von 240 Mio. USD abgeschrieben. Die hohe Staatsverschuldung stellt ein großes Problem für die kirgisische Wirtschaft dar. Laut einer Umfrage von 2017 sehen 52 % der Kirgisen Arbeitslosigkeit als das größte wirtschaftliche Problem des Landes an. Demgegenüber wirkt die offizielle Arbeitslosenzahl nicht sonderlich hoch. 2016 betrug der Anteil der arbeitslosen Menschen in Kirgisistan 8 % der arbeitsfähigen Bevölkerung. Trotz der wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Landes hat das Nationale Statistik-Büro im Februar 2018 ein stabiles Wirtschaftswachstum festgestellt und gleichzeitig eine geringere Abhängigkeit von der Bergbauindustrie. Zum Wachstum des BIP haben vor allem die Warenproduktion und Dienstleistungen beigetragen. Der Dienstleistungssektor macht damit 48 %, die Industrie 24 %, die Landwirtschaft 8 % und der Bausektor etwa 4 % des BIP aus. Die Textilindustrie hat mit 5,4 % Wachstum in den ersten Monaten 2018 eine besonders gute Bilanz vorzuweisen. Inflation trübt die Freude über positiven Entwicklungen für 2018, denn die Preise für Lebensmittel in Kirgisistan wachsen ständig. Zum Beispiel sind die Preise für Lebensmittel und Getränke im Januar und Februar 2018 um 0,4 %, für Dienstleistungen um 3,4 % sowie für Alkohol und Zigaretten um 1,1 % gestiegen. Das monatliche Durchschnittsgehalt beträgt lediglich 14.629 Som (ca. 170 EUR [LIP Wirtschaft und Entwicklung Dezember 2018, abgefragt am 18.04.2019]). Der Dienstleistungssektor trägt mit 51,9 % seit einiger Zeit mehr zum BIP bei als die Landwirtschaft. Mit der schrittweise erfolgten Liberalisierung der kirgisischen Wirtschaft sind in den vergangenen Jahren unzählige Familienbetriebe im Einzelhandels- und Nahrungsmittelgewerbe entstanden. Aus China stammende Waren werden in Kirgisistan umgeschlagen und in die Nachbarländer und Russland exportiert. Auch die WTO-Mitgliedschaft hat dazu geführt, dass sich Kirgisistan als regionales Handelszentrum etablieren Konnte (LIP Wirtschaft und Entwicklung Dezember 2018, abgefragt am 18.04.2019). Am 26.10.2018 verabschiedete die Asiatische Entwicklungsbank (ADB) eine neue fünfjährige Länderpartnerschaftsstrategie zur Förderung des nachhaltigen Wirtschaftswachstums, der regionalen Zusammenarbeit und zur Verbesserung der Lebensqualität in Kirgisistan, die Zuschüsse und staatliche Darlehen in Höhe von 641 Millionen US-Dollar vorsieht (ZA 26.10.2018). Der EU-Sonderbeauftragte für Zentralasien, Peter Burian, traf während seines zweitägigen Kirgisistanbesuches am 29.11.2018 mit Premierminister Abylgasijew, Außenminister Tschingis Aidarbekow und Parlamentssprecher Dastanbek Dschumabekow zu Gesprächen über die Vertiefung der Beziehungen zwischen der EU und Kirgisistan zusammen (ZA 21.12.2018). Am 10.12.2018 wurde bei der
- Sitzung des Kooperationsrates Kirgisistan - EU das geplante erweiterte Partnerschafts- und Kooperationsabkommen besprochen. Vertreter der EU bekräftigten ihre Zusage, 36 Mio. Euro für die Entwicklung des kirgisischen Bildungssektors bereitzustellen (ZA 21.12.2018). Am 19.12.2018 unterzeichneten Premierminister Muchammedkaly Abylgasijew und sein usbekischer Amtskollege Abdulla Aripow nach dem zweiten Treffen des Rates der Leiter der Grenzgebiete der beiden Länder in Osch ein abschließendes Protokoll und einen Fahrplan für die interregionale Zusammenarbeit in den Bereichen Handel, Wirtschaft und Investitionen. Die beiden Premiers hatten zuvor bilaterale Gespräche zu aktuellen Fragen der Zusammenarbeit geführt. Am 16.01.2019 gab der Vorsitzende des Staatlichen Komitees für Statistik, Akilbek Sultanow, bekannt, dass Kirgisistans BIP 2018 im Vergleich zum Vorjahr um 3,5 % auf 557 Milliarden Som (9,97 Milliarden US-Dollar), wuchs. Das Gesamthandelsvolumen stieg im gleichen Zeitraum um 5,5 %, während der Handel mit den Mitgliedsstaaten der EEU um 4,8 % zurückging (ZA 22.02.2019). Nach Angaben des Statistikamts der Russischen Föderation am 14.11.2018 sind in den ersten zehn Monaten 2018 nur 247.600 kirgisische Arbeitsmigranten nach Russland neu eingereist. Im Vorjahr waren es im gleichen Zeitraum mit 472.000 fast doppelt so viele (ZA 30.11.2018). (ZA, Zentralasien Analysen, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr. 130, 26.10.2018, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen130.pdf ZA, Zentralasien Analysen, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr. 131, 30.11.2018, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen131.pdf ZA, Zentralasien Analysen, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr. 132, 21.12.2018, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen132.pdf LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Kirgisistan, Wirtschaft und Entwicklung, letzte Aktualisierung Dezember 2018, abgefragt am 18.04.2019, https://www.liportal.de/kirgisistan/wirtschaft-entwicklung ZA, Zentralasien Analysen, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr. 133,22.02.2019, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen133.pdf AA, Auswärtiges Amt, Kirgisistan, Wirtschaft, Stand 06.03.2019, abgefragt am 18.04.2019, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kirgisistan-node/-/206740 Sozialbeihilfen Arbeitslosengeld: Es müssen mindestens zwölf Monate lang in Folge Beiträge in den letzten drei Jahren vor Beginn der Arbeitslosigkeit einbezahlt worden sein, man muss bei einem Arbeitsamt angemeldet, arbeitsfähig und arbeitswillig sein. Die Leistung kann gekürzt, ausgesetzt oder beendet werden, wenn der Arbeitnehmer wegen Verstoßes gegen die Arbeitsdisziplin entlassen wird, das Arbeitsverhältnis ohne triftigen Grund verlässt, die Bedingungen für eine Arbeitsvermittlung oder Berufsausbildung verletzt oder betrügerische Absichten festgestellt werden. Auch Studierende, die sich in den zwölf Monaten nach Abschluss des Studiums als arbeitslos melden, haben einen Anspruch. Es werden monatlich 250 bis 500 Som für bis zu sechs Kalendermonate ausbezahlt. Ergänzung: 10% des Arbeitslosengeldes werden für jeden Angehörigen ausbezahlt (SSA März 2019). Kinderbetreuungsgeld (Sozialhilfe): In der Höhe von 700 Som pro Monat wird an Mütter ausbezahlt, für jedes Kind das diese im Alter von unter drei Jahren betreuen (SSA März 2019). Familienzuschuss (Sozialhilfe, Einkommensabhängig): Für jeden anspruchsberechtigte Kind, das jünger als 16 Jahre (18 Jahre bei Schülern) ist, werden 810 Som pro Monat ausbezahlt. Einkommensvoraussetzungen sind, dass das Haushalts-Pro-Kopf-Einkommen, basierend auf dem durchschnittlichen monatlichen Einkommen in den drei Monaten vor der Entstehung des Anspruchs, unter 100% des garantierten Mindestlebensstandards (GM) sein muss. Der GM ist 900 Som pro Monat (Oktober 2016 [SSA März 2019]). Geburtszuschuss (universell): Für jedes Neugeborene wird eine Pauschale von 4.000 Som ausbezahlt. Der Anspruch muss innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt geltend gemacht werden (SSA März 2019). Alterspension (Sozialversicherung, fiktive Beitragszusage [NDC] und obligatorisches Einzelkonto): Alter 63 mit mindestens 25 Beschäftigungsjahren bei Männer bzw. Alter 58 mit mindestens 20 Beschäftigungsjahren bei Frauen. Als Beschäftigungsjahre gelten Studienzeiten, Mutterschaftsurlaub, Betreuung von Menschen mit Behinderungen, registrierte Arbeitslosigkeit und andere durch Sonderverordnung genehmigte Urlaubszeiten. Die Anspruchsvoraussetzungen werden für Vollzeitarbeit unter Tage, Vollzeitarbeit unter gefährlichen Bedingungen, Arbeit im Zusammenhang mit der Tschernobyl-Katastrophe, für Mütter mit fünf oder mehr Kindern oder mindestens einem Kind mit einer Behinderung und für kleine Menschen reduziert (SSA März 2019). Teilpension: Ausbezahlt bei Erreichen der Altersgrenze für die Alterspension mit weniger als 25 Beitragsjahren (Männer) bzw. 20 Jahren (Frauen). Frühpension: 60 Jahre mit mindestens 40 Jahren Beschäftigungsjahren (Männer) oder Alter 55 Jahre mit mindestens 35 Beschäftigungsjahren (Frauen). Zuschlag zur Altersrente: Ausbezahlt an Personen ab 80 Jahren, Veteranen des Zweiten Weltkriegs, Katastrophenhelfer von Tschernobyl, Personen mit einer Behinderung der Gruppe I (erfordert ständige Betreuung), Betreuer von Personen mit einer Behinderung der Gruppe II (vollständig behindert mit einem Mobilitätsverlust von 80%) und Einzelpersonen mit einer Behinderung der Gruppe II. Die Altersrente wird auch in der Russischen Föderation im Rahmen eines bilateralen Abkommens ausgezahlt (SSA März 2019).Zuschlag zur Altersrente: Ausbezahlt an Personen ab 80 Jahren, Veteranen des Zweiten Weltkriegs, Katastrophenhelfer von Tschernobyl, Personen mit einer Behinderung der Gruppe römisch eins (erfordert ständige Betreuung), Betreuer von Personen mit einer Behinderung der Gruppe römisch zwei (vollständig behindert mit einem Mobilitätsverlust von 80%) und Einzelpersonen mit einer Behinderung der Gruppe römisch zwei. Die Altersrente wird auch in der Russischen Föderation im Rahmen eines bilateralen Abkommens ausgezahlt (SSA März 2019). Soziale Alterspension (Sozialhilfe): Auszahlung im Alter von 65 Jahren bei Männern und 60 Jahren bei Frauen, die keinen Anspruch auf eine Alterspension haben. Es gibt keine Einkommensprüfung (SSA März 2019). Invalidenpension (Sozialversicherung und NDC): Je nach Alter der versicherten Person sind ein bis fünf Jahre Versicherungszeiten notwendig, um mit einer Behinderung der Gruppe I (Vollinvalidität und ständige Betreuung erforderlich), der Gruppe II (Vollinvalidität mit 80% Mobilitätsverlust) oder der Gruppe III (Teilinvalidität mit Verlust der Erwerbsfähigkeit) bewertet zu werden. Eine Expertenkommission des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Entwicklung beurteilt den Grad der Behinderung. Einen Zuschlag für durchgehende Anwesenheit wird bezahlt, wenn der Versicherte die ständige Anwesenheit von anderen zur Erfüllung seiner täglichen Aufgaben benötigt.Invalidenpension (Sozialversicherung und NDC): Je nach Alter der versicherten Person sind ein bis fünf Jahre Versicherungszeiten notwendig, um mit einer Behinderung der Gruppe römisch eins (Vollinvalidität und ständige Betreuung erforderlich), der Gruppe römisch zwei (Vollinvalidität mit 80% Mobilitätsverlust) oder der Gruppe römisch drei (Teilinvalidität mit Verlust der Erwerbsfähigkeit) bewertet zu werden. Eine Expertenkommission des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Entwicklung beurteilt den Grad der Behinderung. Einen Zuschlag für durchgehende Anwesenheit wird bezahlt, wenn der Versicherte die ständige Anwesenheit von anderen zur Erfüllung seiner täglichen Aufgaben benötigt. Eine Teilinvaliditätspension besteht für Personen, welche nicht die notwendigen Beitragsjahre für eine Vollinvaliditätspension zusammenbekommen (SSA März 2019). (SSA, United States Social Security Administration, Übersicht über Sozialversicherungssystem, Asia and the Pacific, Kirgisistan 2018, März 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2005506/kyrgyzstan.pdf) Medizinische Versorgung Die WHO hat im Januar 2019 einen fehlenden Impfschutz gegen Masern zur Bedrohung der globalen Gesundheit erklärt. Eine Überprüfung und gegebenenfalls Ergänzung des Impfschutzes gegen Masern für Erwachsene und Kinder wird daher spätestens in der Reisevorbereitung dringend empfohlen. Seit November 2016 ist das ganze Land offiziell von der WHO als malariafrei erklärt worden. Zuvor gab es vereinzelt nachgewiesene Infektionen mit Plasmodium vivax. Das HIV Vorkommen in der Bevölkerung ist bisher gering (Prävalenz <0,1%). Zu den Hauptrisikogruppen gehören intravenöse Drogenbenutzer und Prostituierte. Tuberkulose stellt in Kirgisistan ein relevantes Gesundheitsproblem dar. Es werden immer noch über 100 Neuerkrankungen pro 100 000 Einwohner pro Jahr erfasst. Die Resistenzrate des Tuberkelerregers gegen die üblichen Tuberkulosemedikamente ist relativ hoch. Besonders in ländlichen Gebieten werden immer wieder Bruzelloseerkrankungen erfasst. Diese bakterielle, fieberhafte Erkrankung kann durch Kontakt mit kranken Tieren (Schafen, Ziegen, Rinder) oder Genuss von nicht ausreichend gekochten Tierprodukten übertragen werden. Vom Genuss von rohen Milchprodukten ist unbedingt abzuraten. Die hoch fieberhafte Virusinfektion Krim-Kongo-Hämorrhagisches Fieber tritt in Kirgisistan sporadisch auf. Jedes Jahr kommt es in ländlichen Regionen von April - Oktober zu einzelnen, kleinen Ausbrüchen, auch mit tödlichen Verläufen. Übertragen wird das Virus durch Zecken von Nutztieren wie Schafen, Ziegen, Rinder und Kamelen sowie über Blut infizierter Tiere und Menschen. Schutz vor Zecken und Abstand von Tieren wird empfohlen. Die medizinische Versorgung in Kirgisistan entspricht nicht europäischen Verhältnissen. Es wird empfohlen, wichtige Medikamente sowie Verbandmaterial und Einwegspritzen mitzuführen, da diese auch bei Behandlung in Krankenhäusern selbst beschafft werden müssen. Ein mit Deutschland vergleichbares Rettungssystem (z.B. per Hubschrauber) mit intensivmedizinischen Behandlungsmöglichkeiten ist nicht vorhanden. Selbst in der Hauptstadt können Notfälle meist nur unzureichend behandelt werden (AA Reise- und Sicherheitshinweise, unverändert gültig seit 08.04.2019, Stand 18.04.2019). Das Gesundheitssystem in Kirgisistan ist nach wie vor mit Problemen konfrontiert, mit öffentlichen Einrichtungen, die durch eine Pflichtversicherung und symbolische Zuzahlungen, in der Regel unterfinanziert und mangelhaft ausgestattet sind. Neuere und hochwertigere private Einrichtungen sind teuer und sind meist nur in drei städtischen Gebieten konzentriert. Ein häufiges Phänomen in jüngster Zeit sind private Spendenaufrufe für Gesundheitsausgaben. Korruption im Bildungssystem, einschließlich der medizinischen Hochschulbildung, stellt eine Herausforderung dar, da sie neben der mangelnden technischen Ausstattung und Finanzierung auch die Qualität der Gesundheitsleistungen mindert (BTI 2018). Zur Vermeidung von Durchfallerkrankungen ist es ratsam nur abgekochtes Wasser zu trinken, zum Beispiel in Form von grünem oder schwarzem Tee. Wer auf das traditionsreiche und als äußerst gesund geltende Getränk "Kymis" (vergorene Stutenmilch) nicht verzichten möchte, sei vorab gewarnt. Durchfall ist eine mögliche Reaktion des Körpers. Die Notfallversorgung bei Autounfällen sowie die Gesundheitsversorgung allgemein entspricht nicht europäischen Standards. Größere medizinische Eingriffe sollten deshalb, wenn möglich außerhalb Kirgisistans durchgeführt werden. Ist eine medizinische Behandlung unumgänglich, empfiehlt es sich in der Hauptstadt Bischkek ärztlichen Rat zu suchen. Für einen Klinik- oder Arztbesuch sind Russisch oder Kirgisischkenntnisse unbedingt erforderlich. Medizinischer Notruf der Stadt Bischkek - Tel.
- Die US-amerikanische Botschaft in Kirgisistan empfiehlt folgende medizinische Einrichtungen in der Hauptstadt Bischkek: Bischkek City Ambulanz Tel. 103 Commercial Ambulanz Services, Tel. 139, 548666 oder 549999, Tel. 151 oder 439151 NeoMed, privates diagnostisches und konsultatives Krankenhaus, Adresse: 46 Orozbekova Straße, Tel:
(312)906090. Nationales Zentrum für Traumatologie and Orthopädie, Adresse: 206, Krivonosova Straße, Bischkek 720017, Anmeldung: Tel:
(312)211778; Fax +996 3 312 660 387 City Trauma Unit, Adresse: 41 Manas (Kreuzung Toktogul/Manas), Rezeption:
(312)318922 Pädiatrisches Notfallkrankenhaus, Adresse: 8a, Baitik Baatyr Straße, Rezeption:
(312)544655 Nationales Zentrum für Kardiologie und Innere Medizin, Adresse: 3, Togolok Moldo Straße, Tel.
(312)625682, Fax +996 3 312 221 594 Krankenhaus für Infektionskrankheiten, Adresse: 70, Tolstoy Straße, Tel.
(312)590018 "Kamek" Privates chirurgisches Krankenhaus, Adresse: 225, Moskovskaya Straße. Tel. 0
(312)640055, 640101, Fax +996 3 312 221 594 Polyklinik Adresse: 45, Aynee Straße, Anmeldung: Tel.
(312)215151 Nationale Republik Krankenhaus, Adresse: 1 Togolok Moldo St. (Kreuzung Togolok Moldo und Moskovskaya Straße, Aufnahme: Tel. 0
(312)620987, Neurotrauma Aufnahme: Tel.
(312)620964, Angio-Neurologie: Tel.
(312)666403,
(312)620991, Mikrochirurgie-Abteilung: Tel.
(312)660619, Augenabteilung 1: Tel.
(312)663256, Augenabteilung 2: Tel.
(312)621019 Augenkrankenhaus und Klinik, Mikrochirurgie, private Klinik, Adresse: 5 Baytik Baatyr Straße, Tel.
(312)510251 /510781/ 510783; Fax. +996 3 312 510783 Kairos Zahnklink, Adresse: Ryskulov Straße 10-9 Tel.
(312)612302, 612303 Estet Zahnklink, Adresse: 51 Baytik Baatyr Straße/Gorky Straße, Tel. 0
(312)543884/ 900409 Alef Zahnklink, spezialisiert auf Kinder, Adresse: 40, Ibraimov Straße, Tel. 0
(312)389600, 38960 Apotheken: Neman, Information Desk, Tel.
(312)689141; 689144 Central Apotheke, Adresse: 127 Abdrakhmanov (vormals Sovetskaya) Straße Kreuzung Moskovskaya Straße, Tel.
(312)901011, 665500 Prestige, Adresse: 95 A Kievskaya Straße. Tel.
(312)621462 Labore: Bonetsky's Labor, 20 Mira Platz (Hauptgebäude), Rezeption Tel.
(312)316074, 316333 Human Labor, Adresse: 21/2 Logvinenko, Rezeption Tel.
(312)620102 MRT, CT, Ultraschall, Private Diagnosezentren: TOMEX CT Center, 165 Panfilov Straße (Kreuzung Moskovskaya Straße), Tel.
(312)667076, oder
(0798)667076 UNI -T- Reactive -Pharma Klinik, 137 Toktogul Straße, Tel.
(312)471563 oder 471564 Ultraschall Diagnosezentrum, Adresse: 37A Logvinenko Straße, Tel.
(312)662150 Eine weitere Übersicht über Kliniken und Arztpraxen in Bischkek: Aykor Medical Center, Adresse: Drijinsky Straße, 159, Bischkek 720040, Tel. +996 3 312 625 679, Fax +996 3 312 660 387 Familienmedizinisches Trainingszentrum, Adresse: 144 A Bokonbaeva, Bischkek, Tel. +996 3 301266 0644 Deutsch-Kirgisisches Medizinisches Zentrum (GKMC), Adresse: Achunbaev Straße 92, Bischkek 720064, Tel. +996 3 312 512 197, Fax +996 3 312 512 197 Spital Nr. 3, Adresse: Kamboyova Straße 92, Bischkek, Tel. +996 3 312 565 085 NeoMed, privates diagnostisches und konsultatives Zentrum, 21 Gorky Straße, Bischkek, Tel. +996 3 312 90 60 90, Fax +996 3 312 90 60 90 Präsidentenkrankenhaus, Adresse: Kievskaya Straße 110, Bischkek, Tel. +996 3 312 663 569 (LIP Alltag, Dezember 2018, abgefragt am 18.04.2019) Am 25.09.2018 trat Kirgisistan dem Universal Health Coverage 2030 Global Compact (UHC2030) bei, der die Reform der öffentlichen Gesundheitssysteme bis 2030 vorsieht (ZA 26.10.2018). Krankengeld: Die monatliche Leistung beträgt 60% des durchschnittlichen Monatslohns des Versicherten, während der letzten drei Monaten vor dem Krankenstand, für die ersten zehn Arbeitstage bei weniger als fünf Jahren Arbeit; 80% mit fünf bis sieben Jahren; 100% mit acht oder mehr Jahren (100% egal wie viele Jahre man gearbeitet hat, wenn man drei oder mehr unterhaltspflichtige Kinder, oder einen behinderten Veteranen oder einen infolge der Tschernobyl-Katastrophe Behindert betreut). Nach zehn Tagen beträgt die monatliche Leistung das 50-fache des Basissatzes. Der Basissatz beträgt 100 Som pro Monat. Die Leistungen werden periodisch an die Entwicklung des nationalen Durchschnittslohns und des Verbraucherpreisindex angepasst (SSA März 2019). Mutterschaftsgeld: 100% des durchschnittlichen Monatslohns der Versicherten werden für die ersten zehn Arbeitstage ausgezahlt; das Zehnfache des Basissatzes vom
- bis zum
- Kalendertage vor und nach dem voraussichtlichen Geburtstermin (kann bei Komplikationen während der Geburt auf 140 Tage verlängert werden; 180 Tage bei Mehrfachgeburten). Der Arbeitgeber bezahlt die ersten 10 Tage. Der Basissatz beträgt 100 Som pro Monat. Die Leistungen werden periodisch an die Entwicklung des nationalen Durchschnittslohns und des Verbraucherpreisindex angepasst (SSA März 2019). (ZA, Zentralasien Analysen, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr. 130, 26.10.2018, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen130.pdf SSA, United States Social Security Administration, Übersicht über Sozialversicherungssystem, Asia and the Pacific, Kirgisistan 2018, März 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2005506/kyrgyzstan.pdf) LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Kirgisistan, Alltag, letzte Aktualisierung Dezember 2018, abgefragt am 18.04.2019, https://www.liportal.de/kirgisistan/alltag BTI, Bertelsmann Stiftung, Kyrgyzstan Country Report, 2018, https://www.bti-project.org/en/reports/country-reports/detail/itc/kgz/ity/2018/itr/pse AA, Auswärtiges Amt, Kirgisistan, Reise- und Sicherheitshinweise, unverändert gültig seit 08.04.2019, Stand 18.04.2019, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kirgisistan-node/kirgisistansicherheit/206738) Rückkehr Rückkehrer oder Personen, die wegen gescheiterter Asylanträge nach Kirgisistan zurückkehren, werden bei ihrer Ankunft individuell behandelt und beurteilt. Bei der Ankunft am Flughafen würde die Person wahrscheinlich zu einer ausführlichen Befragung herangezogen werden, wenn sie keine ordnungsgemäßen Reise- und Ausweispapiere vorlegt (insbesondere im Zusammenhang mit der Besorgnis der Regierung über die Teilnahme kirgisischer Bürger an den Kämpfen in Syrien). Die Person wird in eine Arrestzelle gesteckt und von Polizeibeamten befragt und/oder gemeinsam von Polizei und Geheimdiensten auf unbestimmte Zeit befragt. Rückkehrer, die ethnische Usbeken oder ethnische Uiguren sind, werden mit einem zusätzlichen Maß an Misstrauen behandelt, insbesondere Personen aus städtischen Regionen (Diese werden eher als islamistischen Gruppen zugetan angesehen). Außerdem werden junge Männer stärker unter die Lupe genommen. Die Behandlung der Person kann auch durch die Qualität des Beamten an der Grenze beeinflusst werden, und ob diese Person Bestechungsgelder annimmt oder nicht (IRB 12.02.2015). (IRB, Immigration and Refugee Board of Canada, Kyrgyzstan, Treatment of returnees, including failed asylum seekers, by authorities and society (2012-January 2015), KGZ105072.E, 12.02.2015, http://www.refworld.org/docid/560b975b4.html)
- Beweiswürdigung:
- Die Identität von P1 bis P3 konnte schon während des Verfahrens vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgrund der Vorlage ihrer kirgisischen Auslandsreisepässe festgestellt werden. Die Identität der in Österreich geborenen P4 steht aufgrund der Identität ihrer Eltern sowie der vorgelegten österreichischen Geburtsurkunde ebenfalls fest. Dass P1 und P2 miteinander standesamtlich verheiratet sind, ergibt sich aus der vorgelegten Heiratsurkunde, die Elternschaft zu P3 und P4 beruht auf ihren Angaben sowie der zur P4 vorgelegten Geburtsurkunde. Die Feststellungen zu Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, Herkunft und Glauben (siehe Feststellungen 1.) beruhen auf den diesbezüglichen Angaben von P1 und P
- Dass die Muttersprache der Beschwerdeführer Russisch ist und P1 und P2 darüber hinaus auch Englisch beherrschen sowie die Landessprache Kirgisisch verstehen und einfach sprechen können, ergibt sich aus ihren Angaben im Verfahren.
- Dass nicht festgestellt werden kann, dass P1 und P2 im März 2013 aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit einem tätlichen Angriff durch vier unbekannte Kirgisen ausgesetzt waren und ihnen die kirgisischen Behörden Schutz verweigert haben, ergibt sich aus ihren widersprüchlichen Angaben und den vorgelegten Dokumenten, die sich nach einer Überprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Fälschungen erwiesen haben. Im Hinblick auf den behaupteten Überfall gaben P1 und P2 im Wesentlichen an, dass sie von vier unbekannten Kirgisen zusammengeschlagen worden seien und P2 daraufhin ihr Kind verloren habe. Bei näherer Befragung machten P1 und P2 bei der Schilderung des Überfalls bzw. im Zusammenhang mit den nachfolgend eingetretenen Ereignissen jedoch derart widersprüchliche und unterschiedliche Angaben, dass davon auszugehen ist, dass sie den behaupteten Sachverhalt tatsächlich nie erlebt haben: So gab P1 etwa an, dass ihnen die Angreifer mit dem Auto nachgefahren wären und dann sogleich begonnen hätten, sie zu schlagen, während P2 angab, dass ihr Mann zuerst mit ihnen gesprochen habe: "...Sie haben nachgesehen, wohin wir gingen und sind uns mit dem Auto nachgefahren. Dann haben sie sogleich begonnen, uns zu schlagen..." (niederschriftliche Befragung von P1 am 27.06.2014). "...Mein Mann hat zuerst mit ihnen gesprochen und es ist nichts passiert..." (niederschriftliche Befragung von P2 am 27.06.2014). Auch gab P1 etwa an, dass sie zuerst auf ihn losgegangen wären und dann P2 und er gleichzeitig geschlagen worden seien, während P2 anführte, dass sie zuerst auf sie losgegangen wären: "F: Schildern Sie den Überfall vom 08.03.2018 minutiös genau. A: Die sind von hinten gekommen. Zwei stiegen vorne aus, zwei kamen von hinten. Zuerst sind sie auf mich losgegangen, meine Frau stand seitlich, meine Frau hat geschrien, dann haben sie meine Frau geschlagen. Als meine Frau geschlagen wurde, fiel sie hin. Ich wurde gleichzeitig geschlagen. Dann ist die Rettung gekommen und wir wurden beide ins Krankenhaus gebracht..." (niederschriftliche Befragung von P1 am 27.06.2014). "...F: Auf wen sind die Unbekannten zuerst losgegangen, auf Sie oder auf Ihren Mann. A: Sie sind auf mich zuerst losgegangen und als mein Mann mir zu Hilfe eilen wollte, haben sie auch ihn geschlagen. Mein Mann hat zuerst mit ihnen gesprochen und es ist nichts passiert. Sie sind dann auf mich losgegangen und mein Mann wollte helfen und ich bin dann bewusstlos geworden. Was dann mit meinem Mann passiert ist, kann ich nicht sagen..." (niederschriftliche Befragung von P2 am 27.06.2014). Soweit die Vertreterin der Beschwerdeführer auf diesen Widerspruch Bezug nahm und in der mündlichen Verhandlung ausführte, dass P1 gemeint hätte, er sei nur verbal angegriffen und geschubst, aber nicht geschlagen worden, so steht dies im Widerspruch zu den oben wiedergegebenen Angaben von P1, wonach sie sogleich begonnen hätten, sie zu schlagen: "...PV: Ich möchte zu den Widersprüchen etwas anmerken. In den Bescheiden wurden die widersprüchlichen Angaben zu den Angriffen so nicht in der Beweiswürdigung aufgegriffen. In der Einvernahme wurden die Widersprüche vorgehalten. P1 hat mir gestern erzählt, dass er angegriffen wurde und dann seine Frau geschlagen wurde. Die Behörde hat gemeint, dass es widersprüchlich sei, weil P2 angegeben hat, dass sie zuerst geschlagen wurde. Im gestrigen Gespräch sind wir draufgekommen, dass P1 meint, er sei zunächst nur verbal angegriffen worden und geschubst worden. Aber nicht geschlagen. Somit klärt sich dieser vermeintliche Widerspruch auf. Ansonsten verweise ich auf die Ausführungen in der Beschwerde..." (Verhandlungsprotokoll vom 21.12.2018 Seite 19). "...Sie haben nachgesehen, wohin wir gingen und sind uns mit dem Auto nachgefahren. Dann haben sie sogleich begonnen, uns zu schlagen..." (niederschriftliche Befragung von P1 am 27.06.2014). Weiters gab P1 an, dass zwei Angreifer von vorne ausgestiegen seien und zwei von hinten gekommen wären. Demgegenüber gab P2 an, dass zwei ausgestiegen seien und die anderen beim Auto geblieben wären: "...Die sind von hinten gekommen. Zwei stiegen vorne aus, zwei kamen von hinten..." (niederschriftliche Befragung von P1 am 27.06.2014). "...Sie blieben stehen, zwei stiegen aus, kamen zu uns, die anderen blieben beim Auto..." (niederschriftliche Befragung von P2 am 27.06.2014). Schließlich gab P1 in seiner niederschriftlichen Befragung auch an, dass es leider keine Zeugen gegeben habe, während P2 von einer Nachbarin als Zeugin sprach: "...Es gab leider keine Zeugen, denn es war dunkel - keiner hat was gesehen..." (niederschriftliche Befragung von P1 am 27.06.2014). "...es kann sein, dass die Nachbarin die Polizei gerufen hat. Sie sagte aber, dass sie als Zeugin nicht zur Verfügung stehen wolle, denn sie hätte Angst..." (niederschriftliche Befragung von P2 am 27.06.2014). P2 ( XXXX ) und machte bei ihren Angaben auch keinen Unterschied zwischen bloßen Vermutungen und angeblich erlebten Ereignissen, sondern schilderte beides als Tatsachen, sodass ihre persönliche Glaubwürdigkeit auch aus diesen Gründen zweifelhaft erscheint:P2 ( römisch 40 ) und machte bei ihren Angaben auch keinen Unterschied zwischen bloßen Vermutungen und angeblich erlebten Ereignissen, sondern schilderte beides als Tatsachen, sodass ihre persönliche Glaubwürdigkeit auch aus diesen Gründen zweifelhaft erscheint: "...V: Ihr Gatte hat angegeben, dass es für den beschriebenen Vorfall keine Zeugen gegeben hätte und Sie sagen, dass die Nachbarin Zeugin des Vorfalls geworden wäre. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben. A: Ich kann heute nicht mehr angeben, wie die Nachbarin heißt. Ein Beamter hat sie auch aufgesucht und versucht, dass sie Informationen über den Überfall liefert. Sie hat aber den Beamten gegenüber ausgesagt, dass sie gar nichts gesehen hätten und sie hat auch verneint, Polizei und Rettung verständig zu haben. F: Woher wissen Sie, was die Nachbarin gegenüber den Beamten angegeben hat. A: Ich vermute es nur, ich habe keine Beweise dafür. Es kann sein, dass sie auch eine Russin war und Angst hatte, es kann aber auch sein, dass sie eine Kirgisin war und nichts sagen wollte. (...)" (niederschriftliche Befragung von P2 am 27.06.2014). In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Zusammenhang mit der Einholung des neurologisch-psychiatrischen Gutachtens auch explizit die Frage formulierte, ob P2 zeitlich und örtlich derart orientiert sei, dass sie in der Lage sei, schlüssige und widerspruchsfreie Angaben zu tätigen. Diese Frage wurde vom medizinischen Sachverständigen bejaht und darüber hinaus festgehalten, dass der Gedankengang "geordnet, zielorientiert und nachvollziehbar" sei und inhaltliche und formale Denkstörungen "nicht nachgewiesen" werden könnten. Weiters seien Merkfähigkeit und die Gedächtnisleistung "nicht auffällig" und würden die Konzentrations- und Aufmerksamkeitsleistungen "im Normbereich" liegen. Die Betroffene habe ein "normales Auffassungs- und Wahrnehmungsvermögen", es bestehe "keine psychotische Symptomatik". Da die Untersuchung von P2 am XXXX unter Einbeziehung einer Dolmetscherin stattfand, das Gutachten vom XXXX stammt und die oben auszugsweise wiedergegebene niederschriftliche Befragung am 27.06.2014 erfolgte, kann somit auch ausgeschlossen werden, dass P2 nicht in der Lage war, widerspruchsfreie und schlüssige Angaben zu tätigen.In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Zusammenhang mit der Einholung des neurologisch-psychiatrischen Gutachtens auch explizit die Frage formulierte, ob P2 zeitlich und örtlich derart orientiert sei, dass sie in der Lage sei, schlüssige und widerspruchsfreie Angaben zu tätigen. Diese Frage wurde vom medizinischen Sachverständigen bejaht und darüber hinaus festgehalten, dass der Gedankengang "geordnet, zielorientiert und nachvollziehbar" sei und inhaltliche und formale Denkstörungen "nicht nachgewiesen" werden könnten. Weiters seien Merkfähigkeit und die Gedächtnisleistung "nicht auffällig" und würden die Konzentrations- und Aufmerksamkeitsleistungen "im Normbereich" liegen. Die Betroffene habe ein "normales Auffassungs- und Wahrnehmungsvermögen", es bestehe "keine psychotische Symptomatik". Da die Untersuchung von P2 am römisch 40 unter Einbeziehung einer Dolmetscherin stattfand, das Gutachten vom römisch 40 stammt und die oben auszugsweise wiedergegebene niederschriftliche Befragung am 27.06.2014 erfolgte, kann somit auch ausgeschlossen werden, dass P2 nicht in der Lage war, widerspruchsfreie und schlüssige Angaben zu tätigen. Abgesehen von den oben dargestellten Widersprüchen, machten P1 und P2 weiters auch unterschiedliche Angaben im Hinblick auf die telefonischen Morddrohungen, die sie erhalten haben sollen: Dies betraf sowohl den Zeitpunkt und Zeitraum der Anrufe als auch, ob diese Drohungen auf das Handy von P1 oder auf das Festnetz erfolgt sein sollen. So gab P1 etwa an, dass er im August 2013 auf seinem Handy ca. vier oder fünf Mal insgesamt eine Drohung erhalten habe und der letzte Drohanruf im November 2013 eingelangt sei, während P2 anführte, dass sie im Juli 2013 einen Anruf erhalten hätten und sie dann einmal wöchentlich aufs Festnetz angerufen worden wären: "...Zudem wurde ich bedroht. Ich habe im August 2013 auf meinem Handy ca. vier oder fünf Mal insgesamt eine Drohung erhalten., Sie haben kirgisisch gesprochen. Sie haben auch russisch gesprochen. Sie haben mich beschimpft. Der letzte Drohanruf langte im November 2013 ein. Sie haben gesagt, dass wir uns hüten sollen, uns weiter an die Polizei zu wenden. Sollten wir das nicht unterlassen, so würden wir und auch unser Kind das Leben verlieren. Sie haben uns in spätere Folge aufgefordert, das Land zu verlassen..." (niederschriftliche Befragung von P1 am 27.06.2014). "...Im Juli 2013 haben wir dann einen Anruf erhalten von einer mir unbekannten Person. Diese Person sagte, dass wir die Anzeige zurückziehen sollten, wenn wir den Kopf unseres Sohnes nicht in einem Sack bekommen wollten. Wir wurden dann bis zur Ausreise angerufen, sie haben einmal wöchentlich angerufen. Die Anrufe gingen aufs Festnetz. (...) F: Wann ging der letzte Anruf ein? A: Das war im Dezember 2013, die Anrufe kamen immer [vom] Festnetz..." (niederschriftliche Befragung von P2 am 27.06.2014). "...F: Ihr Mann hat angegeben, dass die Anrufe auf sein Handy gegangen wären und Sie sprachen vom Festnetz. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben. A: Mein Mann sagte mir nicht alles. F: Ihr Mann hat angegeben, dass der letzte Drohanruf im November 2013 eingegangen wäre und Sie sprechen vom Dezember
- Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben. A: Wir haben zuletzt nicht mehr über die Drohanrufe gesprochen..." (niederschriftliche Befragung von P2 am 27.06.2014). Selbst wenn man davon ausgeht, dass P1 und P2 nicht alles gesagt hätte und sie zuletzt nicht mehr über die Anrufe gesprochen hätten, ist es nicht nachvollziehbar, dass P2 von wöchentlichen Anrufen aufs Festnetz ab Juli 2013 sprach, während P1 angab, im August mehrere Drohanrufe auf seinem Handy erhalten zu haben und dass zuletzt im November 2013 ein Anruf eingelangt sei. Soweit in der Beschwerde dazu vorgebracht wurde, dass die Drohanrufe sowohl am Handy als auch am Festnetz erfolgt seien, bleibt es nicht plausibel, weshalb in den niederschriftlichen Befragungen jeweils nur entweder vom Handy oder vom Festnetz die Rede war, aber weder P1 noch P2 in ihren Einvernahmen jemals das andere Medium auch nur zu erwähnen. Es erscheint vor diesem Hintergrund nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführer derartige Drohanrufe erhalten hätten und sich insbesondere vor diesem Hintergrund weiterhin um eine Strafverfolgung bemüht bzw. P3 trotz Morddrohungen weiterhin zur Schule geschickt haben sollen. Wenn in der Beschwerde angesichts der Vielzahl an Widersprüchen die Erklärung herangezogen wurde, dass P2 zum Zeitpunkt dieser Angaben hochschwanger und aufgrund einer manifesten Rhesusimmunisierung mit Titer-Anstieg körperlich und seelisch beeinträchtigt gewesen sei, kann diesen Angaben schon deshalb nicht gefolgt werden, als die fragliche Befragung am 27.06.2014 stattgefunden hat und P4 (erst) am XXXX per Kaiserschnitt knapp XXXX vor dem errechneten Geburtstermin auf die Welt kam. Von einem hochschwangeren Zustand kann sohin knapp XXXX Monate vor dem errechneten Geburtstermin nicht gesprochen werden. Soweit eine körperliche und seelische Beeinträchtigung geltend gemacht wurde, wird (abermals) auf das neurologisch-psychiatrische Gutachten vom XXXX verwiesen, demzufolge P2 zeitlich, örtlich, situativ und zur Person derart orientiert sei, dass sie in der Lage sei, widerspruchsfreie und schlüssige Antworten zu tätigen.Wenn in der Beschwerde angesichts der Vielzahl an Widersprüchen die Erklärung herangezogen wurde, dass P2 zum Zeitpunkt dieser Angaben hochschwanger und aufgrund einer manifesten Rhesusimmunisierung mit Titer-Anstieg körperlich und seelisch beeinträchtigt gewesen sei, kann diesen Angaben schon deshalb nicht gefolgt werden, als die fragliche Befragung am 27.06.2014 stattgefunden hat und P4 (erst) am römisch 40 per Kaiserschnitt knapp römisch 40 vor dem errechneten Geburtstermin auf die Welt kam. Von einem hochschwangeren Zustand kann sohin knapp römisch 40 Monate vor dem errechneten Geburtstermin nicht gesprochen werden. Soweit eine körperliche und seelische Beeinträchtigung geltend gemacht wurde, wird (abermals) auf das neurologisch-psychiatrische Gutachten vom römisch 40 verwiesen, demzufolge P2 zeitlich, örtlich, situativ und zur Person derart orientiert sei, dass sie in der Lage sei, widerspruchsfreie und schlüssige Antworten zu tätigen. Im Hinblick auf die vorgelegten Urkunden ist festzuhalten, dass auch diese nicht geeignet waren, das nicht glaubhafte Vorbringen von P1 und P2 zu unterstützen, zumal sich diese nach Überprüfung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl durch einen gerichtlich zertifizierten Sachverständigen als Fälschungen erwiesen haben: So führte dieser in seiner am 12.09.2014 eingelangten Stellungnahme an, dass die Anzeige in der Verwaltungsabteilung nicht registriert sei und überdies ein anderer Polizeibezirk örtlich zuständig gewesen wäre. Die Befundaufnahme habe ergeben, dass weder im angeführten noch im örtlich zuständen Bezirk ein Strafverfahren eröffnet worden sei. Überdies hätten die vorliegenden angeblich im Jahr XXXX ausgestellten Formulare lediglich bis in das Jahr XXXX Verwendung gefunden und gelte dies auch für die verwendeten Stempel. Im Hinblick auf die vorgelegten Auszüge aus den Krankenakten handle es sich ebenfalls um Fälschungen, da Krankenakten mit dieser Nummerierung zwar tatsächlich existieren, jedoch gänzlich andere Krankheitsverläufe bzw. Personen betreffen würden.Im Hinblick auf die vorgelegten Urkunden ist festzuhalten, dass auch diese nicht geeignet waren, da