GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: In einer am 30.08.2016 vor dem Arbeitsmarktservice Gmünd (im Folgenden: AMS) aufgenommenen Niederschrift erklärte XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer), dass er über die Speicherung der Selbstversicherung
Er werde sich diesbezüglich mit der Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden: PVA) in Verbindung setzen.In einer am 30.08.2016 vor dem Arbeitsmarktservice Gmünd (im Folgenden: AMS) aufgenommenen Niederschrift erklärte römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer), dass er über die Speicherung der Selbstversicherung
Paragraph 18 b, ASVG vom 01.09.2013 bis 31.08.2016 an diesem Tag informiert wurde. Er werde sich diesbezüglich mit der Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden: PVA) in Verbindung setzen. In einer am 13.10.2016 vor dem AMS aufgenommenen Niederschrift erklärte der Beschwerdeführer, dass ihm die Pflegerin des Hilfswerks NÖ zum Abschluss der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen geraten habe. Seine Mutter wohne mit ihm im gemeinsamen Haushalt und habe Pflegestufe 4. Der Beschwerdeführer habe sich bei der PVA bezüglich der Versicherung erkundigt und sei ihm mitgeteilt worden, dass dies keine Auswirkung auf den Bezug beim AMS habe. Daher habe er die Versicherung abgeschlossen und sei die Versicherung rückwirkend ab 01.09.2013 gespeichert worden. Dem AMS habe der Beschwerdeführer den Abschluss der Versicherung nicht gemeldet. Er stehe der Arbeitsvermittlung jedenfalls Vollzeit zur Verfügung und stehe die Pflege seiner Mutter einer Arbeitsaufnahme nicht entgegen. Mit Bescheid des AMS vom 14.11.2016 wurde
Vm 24 Abs. 2 AlVG der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 01.09.2013 bis 31.07.2016 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und wurde der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 14.572,48 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum 01.09.2013 bis 31.07.2016 zu Unrecht bezogen habe. Wenn eine Sozialversicherung bei Pflege eines nahen Angehörigen in Anspruch genommen werde, liege Verfügbarkeit
VG generell nicht vor, da die erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft durch die Pflege eine der Grundvoraussetzungen für diese Versicherung darstelle.Mit Bescheid des AMS vom 14.11.2016 wurde
Paragraph 38, in Verbindung mit 24 Absatz 2, AlVG der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 01.09.2013 bis 31.07.2016 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und wurde der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 14.572,48 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum 01.09.2013 bis 31.07.2016 zu Unrecht bezogen habe. Wenn eine Sozialversicherung bei Pflege eines nahen Angehörigen in Anspruch genommen werde, liege Verfügbarkeit
Paragraph 7, AlVG generell nicht vor, da die erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft durch die Pflege eine der Grundvoraussetzungen für diese Versicherung darstelle. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23.11.2016 fristgerecht Beschwerde. Es wurden die Anträge gestellt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und ihm die Notstandshilfe zuzuerkennen sowie seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im März 2015 bei der PVA um Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen (seiner Mutter XXXX , geb. XXXX 1929) angesucht habe. Die medizinisch-fachliche Betreuung seiner Mutter werde täglich durch das Hilfswerk durchgeführt. Der Beschwerdeführer versorge seine Mutter mit Hilfestellungen im täglichen Bedarf wie Heizen, Kochen usw. Seine Mutter sei zwar an den Rollstuhl gebunden, aber noch mobil und bedürfe es keiner dauernden Anwesenheit bzw. Rufbereitschaft des Beschwerdeführers. Es sei ihm daher möglich, eine Beschäftigung von zumindest 20 Wochenstunden auszuüben. Die Ansicht der belangten Behörde, wonach bei Pflege eines nahen Angehörigen generell keine Verfügbarkeit vorliege, sei daher unrichtig.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23.11.2016 fristgerecht Beschwerde. Es wurden die Anträge gestellt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und ihm die Notstandshilfe zuzuerkennen sowie seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im März 2015 bei der PVA um Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen (seiner Mutter römisch 40 , geb. römisch 40 1929) angesucht habe. Die medizinisch-fachliche Betreuung seiner Mutter werde täglich durch das Hilfswerk durchgeführt. Der Beschwerdeführer versorge seine Mutter mit Hilfestellungen im täglichen Bedarf wie Heizen, Kochen usw. Seine Mutter sei zwar an den Rollstuhl gebunden, aber noch mobil und bedürfe es keiner dauernden Anwesenheit bzw. Rufbereitschaft des Beschwerdeführers. Es sei ihm daher möglich, eine Beschäftigung von zumindest 20 Wochenstunden auszuüben. Die Ansicht der belangten Behörde, wonach bei Pflege eines nahen Angehörigen generell keine Verfügbarkeit vorliege, sei daher unrichtig. In einer vor dem AMS am 03.02.2017 aufgenommenen Niederschrift führte der Beschwerdeführer aus, dass das Hilfswerk seit ca. sieben Jahren täglich komme und ca. eine dreiviertel Stunde bis eine Stunde für die Betreuung seiner Mutter aufwende. Der Beschwerdeführer helfe ihr abends beim Hinlegen; dies dauere ca. eine halbe Stunde. Körperpflege mache das Hilfswerk. Tagsüber sitze seine Mutter im Rollstuhl und könne sich soweit selber versorgen. Die Landwirtschaft des Beschwerdeführers habe einen Einheitswert von € 2.885,00. Er bewirtschafte nur mehr ein paar Felder und Wiesen, dafür wende er im Sommer insgesamt ca. einen halben Tag auf. Die Beschwerdesache wurde unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 16.02.2017 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 24.04.2017 dem AMS drei Entscheidungen des VwGH übermittelt, denen zu entnehmen sei, dass neben einer § 18b ASVG Versicherung eine unselbständige Erwerbstätigkeit im Umfang von 38,5 Stunden wöchentlich (VwGH vom 19.01.2017, Ro 2014/08/0082), eine Erwerbstätigkeit als Angestellter im Umfang von 24 Stunden wöchentlich (VwGH vom 19.01.2017, Ro 2014/08/0084) sowie eine Erwerbstätigkeit als selbständige Landwirtin im Umfang einer Vollbeschäftigung (VwGH vom 02.02.2017, Ro 2015/08/0025) denkbar seien und wurde dem AMS die Möglichkeit gegeben, dazu eine Stellungnahme abzugeben.Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 24.04.2017 dem AMS drei Entscheidungen des VwGH übermittelt, denen zu entnehmen sei, dass neben einer Paragraph 18 b, ASVG Versicherung eine unselbständige Erwerbstätigkeit im Umfang von 38,5 Stunden wöchentlich (VwGH vom 19.01.2017, Ro 2014/08/0082), eine Erwerbstätigkeit als Angestellter im Umfang von 24 Stunden wöchentlich (VwGH vom 19.01.2017, Ro 2014/08/0084) sowie eine Erwerbstätigkeit als selbständige Landwirtin im Umfang einer Vollbeschäftigung (VwGH vom 02.02.2017, Ro 2015/08/0025) denkbar seien und wurde dem AMS die Möglichkeit gegeben, dazu eine Stellungnahme abzugeben. Das AMS hat mit Schreiben vom 08.05.2017 eine Stellungnahme abgegeben. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits seit dem Jahr 2005 arbeitslos sei; seit 2014 pflege er seine Mutter mit Pflegestufe 4 im gemeinsamen Haushalt. Nebenbei sei er auch noch Landwirt. Die Pflegestufe 4 setze einen Pflegebedarf von 160 Stunden im Monat voraus; das seien 30 Stunden in der Woche.
VG sei Verfügbarkeit gegeben, wenn eine auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden ausgeübt werden könne. Bei einem Pflegeaufwand von 30 Stunden in der Woche - wovon das Hilfswerk täglich ca. eine Stunde aufwende - liege diese Voraussetzung (Bereithalten und Annahme einer Beschäftigung mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden) daher nicht vor.Das AMS hat mit Schreiben vom 08.05.2017 eine Stellungnahme abgegeben. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits seit dem Jahr 2005 arbeitslos sei; seit 2014 pflege er seine Mutter mit Pflegestufe 4 im gemeinsamen Haushalt. Nebenbei sei er auch noch Landwirt. Die Pflegestufe 4 setze einen Pflegebedarf von 160 Stunden im Monat voraus; das seien 30 Stunden in der Woche.
Paragraph 7, Absatz 7, AlVG sei Verfügbarkeit gegeben, wenn eine auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden ausgeübt werden könne. Bei einem Pflegeaufwand von 30 Stunden in der Woche - wovon das Hilfswerk täglich ca. eine Stunde aufwende - liege diese Voraussetzung (Bereithalten und Annahme einer Beschäftigung mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden) daher nicht vor. Das AMS hat mit Schreiben vom 08.05.2017 eine Ergänzung zur Stellungnahme abgegeben. Es sei noch hinzuzufügen, dass im § 15 Abs. 3 Z 4 AlVG die Zeiten der Pflichtversicherung gem. § 18b ASVG als Rahmenfristerstreckungstatbestand heranzuziehen sind. Auch dieser Umstand spreche gegen einen gleichzeitigen Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.Das AMS hat mit Schreiben vom 08.05.2017 eine Ergänzung zur Stellungnahme abgegeben. Es sei noch hinzuzufügen, dass im Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 4, AlVG die Zeiten der Pflichtversicherung gem. Paragraph 18 b, ASVG als Rahmenfristerstreckungstatbestand heranzuziehen sind. Auch dieser Umstand spreche gegen einen gleichzeitigen Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 30.05.2017, W228 2147679-1/6E, der Beschwerde
GVG stattgegeben und den Bescheid des AMS vom 14.11.2016 ersatzlos behoben.Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 30.05.2017, W228 2147679-1/6E, der Beschwerde
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG stattgegeben und den Bescheid des AMS vom 14.11.2016 ersatzlos behoben. Der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 30.01.2018, Ra 2017/08/0078-5, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.05.2017, W228 2147679-1/6E, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 15.02.2018 die PVA um Übermittlung des Pflegegeldaktes der Mutter des Beschwerdeführers ersucht. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 29.03.2018 dem AMS die Pflegegeld-Gutachten der Jahre 2015 und 2018 übermittelt und wurde das AMS um ergänzende Erhebungen ersucht. Am 03.05.2018 langte eine Mitteilung des AMS beim Bundesverwaltungsgericht ein, mit welcher zwei niederschriftliche Einvernahmen des Beschwerdeführers vom 30.04.2018 betreffend seinen Tagesablauf, sowie ein Schreiben des Hilfswerk Niederösterreich vom 30.04.2018 übermittelt wurden. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 18.03.2019 dem Beschwerdeführer das Pflegegeld-Gutachten vom 26.11.2015 sowie das Schreiben des Hilfswerk Niederösterreich vom 30.04.2018 übermittelt und wurde ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geboten. Der Beschwerdeführer hat keine Stellungnahme abgegeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
VG zu den am Arbeitsmarkt üblichen Arbeitszeiten nicht herangezogen werden konnte.Es ist weiters festzustellen, dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zu einer Beschäftigung im Ausmaß von 20 Stunden in der Woche
Paragraph 7, Absatz 7, AlVG zu den am Arbeitsmarkt üblichen Arbeitszeiten nicht herangezogen werden konnte. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellung hinsichtlich des Bestehens der Selbstversicherung des Beschwerdeführers
ASVG im Zeitraum 01.09.2013 bis 30.09.2016 ergibt sich aus der Mitteilung der PVA vom 02.02.2017 sowie aus dem Bescheid der PVA vom 22.09.2016.Die Feststellung hinsichtlich des Bestehens der Selbstversicherung des Beschwerdeführers
Paragraph 18 b, ASVG im Zeitraum 01.09.2013 bis 30.09.2016 ergibt sich aus der Mitteilung der PVA vom 02.02.2017 sowie aus dem Bescheid der PVA vom 22.09.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Gmünd.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Gmünd. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
GG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde
VG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Verfügbarkeit liegt unter anderem
VG nur dann vor, wenn sich der Arbeitslose zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält.
VG ist darunter ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden zu verstehen.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Verfügbarkeit liegt unter anderem
Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, AlVG nur dann vor, wenn sich der Arbeitslose zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält.
VG ist darunter ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden zu verstehen. Ein Arbeitsloser erfüllt diese Anspruchsvoraussetzung nur dann, wenn er bereit und in der Lage ist, jederzeit eine sich bietende Arbeitsmöglichkeit zumindest im Umfang der Verfügbarkeitsgrenze tatsächlich aufzunehmen und nicht z.B. durch eine anderweitige zeitliche Inanspruchnahme oder allenfalls bestehende rechtliche Hindernisse daran gehindert ist. Die fehlende Verfügbarkeit ergibt sich also aus Umständen, wonach in aller Regel angenommen werden kann, dass der Arbeitslose nicht an einer entsprechenden neuen Beschäftigung, sondern vorwiegend an anderen Zielen interessiert ist. Es handelt sich dabei um Bindungen, die es nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht erwarten lassen, dass daneben noch eine Tätigkeit unter den auf dem Arbeitsmarkt üblichen zeitlichen Bedingungen ausgeübt werden kann. Das Arbeitsmarktservice versteht unter auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene Beschäftigungen solche, die zwischen 07:00 und 19:00 Uhr bei üblicher Arbeitszeitverteilung auszuüben sind (vgl. Durchführungsweisung zur AlVG-Novelle 2007). Die Mindestverfügbarkeit muss in diesem Zeitrahmen gegeben sein, wobei aber im Falle von regional bzw. berufsbedingt üblichen anderen Arbeitszeiten diese als Maßstab heranzuziehen sind.Ein Arbeitsloser erfüllt diese Anspruchsvoraussetzung nur dann, wenn er bereit und in der Lage ist, jederzeit eine sich bietende Arbeitsmöglichkeit zumindest im Umfang der Verfügbarkeitsgrenze tatsächlich aufzunehmen und nicht z.B. durch eine anderweitige zeitliche Inanspruchnahme oder allenfalls bestehende rechtliche Hindernisse daran gehindert ist. Die fehlende Verfügbarkeit ergibt sich also aus Umständen, wonach in aller Regel angenommen werden kann, dass der Arbeitslose nicht an einer entsprechenden neuen Beschäftigung, sondern vorwiegend an anderen Zielen interessiert ist. Es handelt sich dabei um Bindungen, die es nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht erwarten lassen, dass daneben noch eine Tätigkeit unter den auf dem Arbeitsmarkt üblichen zeitlichen Bedingungen ausgeübt werden kann. Das Arbeitsmarktservice versteht unter auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene Beschäftigungen solche, die zwischen 07:00 und 19:00 Uhr bei üblicher Arbeitszeitverteilung auszuüben sind vergleiche Durchführungsweisung zur AlVG-Novelle 2007). Die Mindestverfügbarkeit muss in diesem Zeitrahmen gegeben sein, wobei aber im Falle von regional bzw. berufsbedingt üblichen anderen Arbeitszeiten diese als Maßstab heranzuziehen sind. Aufgrund des zeitlichen Aufwandes für die Pflege seiner Mutter kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stand. Trotz der Unterstützung durch das Hilfswerk verblieben fast fünf Stunden Pflegeaufwand pro Tag für den Beschwerdeführer und ist eine erforderliche Pflege im Ausmaß von fast fünf Stunden zu viel um sie in den Tagesrandzeiten zu bewältigen. Im gegenständlichen Fall war dem Beschwerdeführer die Aufnahme einer auf dem Arbeitsmarkt üblichen Beschäftigung mit geregelten, wöchentlichen Arbeitszeiten im Ausmaß von zumindest 20 Stunden neben seinen Betreuungspflichten von fast fünf Stunden am Tag nicht möglich. Eine Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt war beim Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum somit nicht gegeben. Die Voraussetzungen für den Bezug der Notstandshilfe lagen somit nicht vor.
VG ist, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, die Zuerkennung zu widerrufen. Im gegenständlichen Fall hat das AMS den Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 01.09.2013 bis 31.07.2016 sohin zu Recht widerrufen.
Paragraph 24, Absatz 2, AlVG ist, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, die Zuerkennung zu widerrufen. Im gegenständlichen Fall hat das AMS den Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 01.09.2013 bis 31.07.2016 sohin zu Recht widerrufen.
VG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder, wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder, wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer dem AMS den "Abschluss" der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen nicht gemeldet. Dies wurde von ihm selbst in der Niederschrift vor dem AMS am 13.10.2016 angegeben. Der Beschwerdeführer hat daher durch die Nichtmeldung des "Abschlusses" dieser Versicherung maßgebliche Tatsachen im Sinne des § 25 Abs. 1 AlVG verschwiegen.Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer dem AMS den "Abschluss" der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen nicht gemeldet. Dies wurde von ihm selbst in der Niederschrift vor dem AMS am 13.10.2016 angegeben. Der Beschwerdeführer hat daher durch die Nichtmeldung des "Abschlusses" dieser Versicherung maßgebliche Tatsachen im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG verschwiegen. Die dreijährige Frist für den Widerruf (bzw. die Berichtigung) und die Rückforderung von Leistungen gerechnet ab dem Erlassungszeitpunkt des erstinstanzlichen Bescheids verlängert sich gem. § 25 Abs. 6 AlVG in der Fassung des SVÄG 2017, da die zur Beurteilung des Leistungsanspruchs erforderlichen Nachweise nicht innerhalb dieser Frist vorgelegt wurden, weil die arbeitslose Person ihre Verpflichtung zur Vorlage verletzt hat. Die Verlängerung der Frist erfolgt um "längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise". Da der Bescheid innerhalb von drei Monaten ab der Niederschrift vom 30.08.2016 erfolgte, bestehen hinsichtlich des Rückforderungszeitraums ab 01.09.2013 beim erkennenden Senat keine Bedenken, da Verjährung nicht vorliegt (vgl. VwGH v. 03.04.2019, Ra 2017/08/0067).Die dreijährige Frist für den Widerruf (bzw. die Berichtigung) und die Rückforderung von Leistungen gerechnet ab dem Erlassungszeitpunkt des erstinstanzlichen Bescheids verlängert sich gem. Paragraph 25, Absatz 6, AlVG in der Fassung des SVÄG 2017, da die zur Beurteilung des Leistungsanspruchs erforderlichen Nachweise nicht innerhalb dieser Frist vorgelegt wurden, weil die arbeitslose Person ihre Verpflichtung zur Vorlage verletzt hat. Die Verlängerung der Frist erfolgt um "längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise". Da der Bescheid innerhalb von drei Monaten ab der Niederschrift vom 30.08.2016 erfolgte, bestehen hinsichtlich des Rückforderungszeitraums ab 01.09.2013 beim erkennenden Senat keine Bedenken, da Verjährung nicht vorliegt vergleiche VwGH v. 03.04.2019, Ra 2017/08/0067). Die im angefochtenen Bescheid verfügte Rückforderung der im Zeitraum vom 01.09.2013 bis 31.07.2016 gewährten Notstandshilfe erfolgte somit zu Recht. Der Rückforderungsbetrag errechnet sich wie folgt: 904 Tage x € 16,12 Notstandshilfe täglich ergibt € 14.572,48. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung bzw. Bindung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W228.2147679.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.