G 2005, § 9 BFA-VG, sowie §§ 46, 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG, sowie Paragraphen 46, 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 55, Absatz eins bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, hat sein Heimatland verlassen, ist illegal in das Bundesgebiet eingereist und hat am 27.10.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 28.10.2015 gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, dass der Onkel seines Vaters ein Unterstützer des jetzigen Machthabers Dr. Abdullah Abdullah gewesen sei und aus diesem Grund von unbekannten Personen getötet worden sei. Der Vater des Beschwerdeführers habe in der Folge entschieden, den Beschwerdeführer nach Europa zu schicken. Der Beschwerdeführer wurde am 05.01.2018 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass er in der Provinz Kapisa geboren sei. Im Alter von zwei Jahren sei er mit seiner ganzen Familie in den Iran gegangen und habe sich seitdem nicht mehr in Afghanistan aufgehalten. Seine Eltern und Geschwister sowie mehrere Onkel und eine Tante würden nach wie vor im Iran leben. Er habe keine Angehörigen in Afghanistan. Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Großvater eine Waffe gehabt habe, die er dem Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführers gegeben habe. Eine Person namens XXXX habe dem Onkel die Waffe abkaufen wollen. Der Onkel habe abgelehnt und sei daraufhin von XXXX getötet worden. Der Vater des Beschwerdeführers habe in der Folge XXXX getötet. Bei der Familie des XXXX handle es sich um einen großen und mächtigen Stamm und habe der Großvater des Beschwerdeführers in der Folge entschieden, dass die ganze Familie in den Iran flüchte, damit niemand aufgrund dieser Feindschaft getötet werde. Befragt, warum der Beschwerdeführer den Iran verlassen habe, gab er an, dass er religiöse Probleme gehabt habe, weil er Sunnit sei, die Mehrheit im Iran jedoch Schiiten seien. Er habe nicht zur Schule gehen können. Außerdem sei er mehrmals attackiert und geschlagen worden. Befragt, warum der Beschwerdeführer nicht nach Afghanistan zurückkehren könnte, gab er an, dass die Feinde ihn überall aufspüren würden. Vor fünf Jahren sei einer seiner Onkel väterlicherseits nach Afghanistan gereist und sei nach einer Woche getötet worden. Die Personen, die den Onkel getötet hätten, hätten auch gedroht, die Cousins des Beschwerdeführers umzubringen und hätten die Cousins daher auch den Iran verlassen. Seine Eltern seien im Iran attackiert und geschlagen worden und sein Bruder sei für kurze Zeit verschwunden gewesen. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan würde der Beschwerdeführer getötet werden.Der Beschwerdeführer wurde am 05.01.2018 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass er in der Provinz Kapisa geboren sei. Im Alter von zwei Jahren sei er mit seiner ganzen Familie in den Iran gegangen und habe sich seitdem nicht mehr in Afghanistan aufgehalten. Seine Eltern und Geschwister sowie mehrere Onkel und eine Tante würden nach wie vor im Iran leben. Er habe keine Angehörigen in Afghanistan. Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Großvater eine Waffe gehabt habe, die er dem Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführers gegeben habe. Eine Person namens römisch 40 habe dem Onkel die Waffe abkaufen wollen. Der Onkel habe abgelehnt und sei daraufhin von römisch 40 getötet worden. Der Vater des Beschwerdeführers habe in der Folge römisch 40 getötet. Bei der Familie des römisch 40 handle es sich um einen großen und mächtigen Stamm und habe der Großvater des Beschwerdeführers in der Folge entschieden, dass die ganze Familie in den Iran flüchte, damit niemand aufgrund dieser Feindschaft getötet werde. Befragt, warum der Beschwerdeführer den Iran verlassen habe, gab er an, dass er religiöse Probleme gehabt habe, weil er Sunnit sei, die Mehrheit im Iran jedoch Schiiten seien. Er habe nicht zur Schule gehen können. Außerdem sei er mehrmals attackiert und geschlagen worden. Befragt, warum der Beschwerdeführer nicht nach Afghanistan zurückkehren könnte, gab er an, dass die Feinde ihn überall aufspüren würden. Vor fünf Jahren sei einer seiner Onkel väterlicherseits nach Afghanistan gereist und sei nach einer Woche getötet worden. Die Personen, die den Onkel getötet hätten, hätten auch gedroht, die Cousins des Beschwerdeführers umzubringen und hätten die Cousins daher auch den Iran verlassen. Seine Eltern seien im Iran attackiert und geschlagen worden und sein Bruder sei für kurze Zeit verschwunden gewesen. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan würde der Beschwerdeführer getötet werden. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 13.02.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen.
G wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.).
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers
1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 13.02.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen.
Paragraph 57, AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seinem Fluchtgrund, zur Situation im Falle seiner Rückkehr und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Es habe keine glaubhafte Gefährdungslage festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer habe keine Verfolgung glaubhaft machen können. Dem Beschwerdeführer könne eine Rückkehr nach Afghanistan zugemutet werden. Auch wenn die Sicherheitslage in seiner Heimatprovinz Kapisa volatil sei, stehe dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative in Herat offen. Gegen verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid wurde mit Schreiben der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 14.03.2018 Beschwerde erhoben. Darin wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer in Österreich sehr intensiv um Integration bemühe und beantrage er zum Beweis seiner Integrationsbemühungen die zeugenschaftliche Einvernahme seiner Patin, Frau XXXX . Der Beschwerdeführer habe Afghanistan im Alter von zwei Jahren verlassen und habe daher bereits jetzt mehr Zeit seines Lebens in Österreich verbracht als in Afghanistan. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan wäre er dem Blutfehdeproblem, aufgrund dessen seine Familie Afghanistan verlassen habe, erneut ausgesetzt. Er habe konkrete Angaben zu dem Blutfehdeproblem gemacht und hätte die belangte Behörde überprüfen müssen, ob seine Angaben der Wahrheit entsprechen. Er beantrage entsprechende Erhebungen im Heimatland, gegebenenfalls die Einholung eines länderkundigen Sachverständigengutachtens. Im Falle einer Rückkehr wäre der Beschwerdeführer akut bedroht und seien er und seine Familie auch im Iran angegriffen worden. Ergänzend zu seinem erstinstanzlichen Vorbringen wolle er darauf hinwiesen, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan als "westernized person" angesehen werden würde. Abschließend wurde ausgeführt, dass, soweit die belangte Behörde auf das Gutachten von Mag. Mahringer Bezug nehme, dessen Ausführungen als unrichtig angezweifelt werden.Gegen verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid wurde mit Schreiben der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 14.03.2018 Beschwerde erhoben. Darin wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer in Österreich sehr intensiv um Integration bemühe und beantrage er zum Beweis seiner Integrationsbemühungen die zeugenschaftliche Einvernahme seiner Patin, Frau römisch 40 . Der Beschwerdeführer habe Afghanistan im Alter von zwei Jahren verlassen und habe daher bereits jetzt mehr Zeit seines Lebens in Österreich verbracht als in Afghanistan. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan wäre er dem Blutfehdeproblem, aufgrund dessen seine Familie Afghanistan verlassen habe, erneut ausgesetzt. Er habe konkrete Angaben zu dem Blutfehdeproblem gemacht und hätte die belangte Behörde überprüfen müssen, ob seine Angaben der Wahrheit entsprechen. Er beantrage entsprechende Erhebungen im Heimatland, gegebenenfalls die Einholung eines länderkundigen Sachverständigengutachtens. Im Falle einer Rückkehr wäre der Beschwerdeführer akut bedroht und seien er und seine Familie auch im Iran angegriffen worden. Ergänzend zu seinem erstinstanzlichen Vorbringen wolle er darauf hinwiesen, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan als "westernized person" angesehen werden würde. Abschließend wurde ausgeführt, dass, soweit die belangte Behörde auf das Gutachten von Mag. Mahringer Bezug nehme, dessen Ausführungen als unrichtig angezweifelt werden. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 26.03.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am 12.04.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein mit 12.04.2018 datierter Schriftsatz der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ein. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Opfer eines Blutfehdeproblems sei und er im Falle einer Rückkehr in ganz Afghanistan aufgespürt werden würde. Der Stellungnahme wurde eine Anfragebeantwortung vom Amnesty International an das Verwaltungsgericht Wiesbaden vom 05.02.2018 beigelegt und wurde ausgeführt, dass durch dieses Dokument die unrichtigen Ausführungen Mahringers eindeutig belegt seien. Am 24.05.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein mit 23.05.2018 datiertes Schreiben der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ein, mit welchem eine ärztliche Bestätigung vom 06.04.2018 sowie das Gutachten von Dr. Stahlmann vom 28.03.2018 zum Beweis dafür, dass eine Rückkehr für den Beschwerdeführer nach Afghanistan völlig ausgeschlossen sei, vorgelegt wurde. Am 14.06.2018 übermittelte die belangte Behörde einen Bescheid des AMS vom 08.06.2018 mit welchem dem Beschwerdeführer eine Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als Tischler (Lehrling/Auszubildender) für die Zeit vom 01.07.2018 bis 31.12.2021 erteilt wurde. Am 03.08.2018 langte ein mit 02.08.2018 datiertes Schreiben der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welchem ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer seit 02.07.2018 eine Tischler-Lehre absolviere und wurde eine Kopie des Lehrvertrags übermittelt. Am 24.08.2018 übermittelte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine Bescheinigung über die Ableistung eines Erste Hilfe Grundkurses betreffend den Beschwerdeführer. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde in der gegenständlichen Rechtssache am 13.11.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung, sowie eines Dolmetschers für die Sprache Dari und zwei Zeuginnen durchgeführt. Die belangte Behörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Am 04.12.2018 langte ein, mit 03.12.2018 datiertes, Schreiben der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welchem auf die Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers verwiesen wurde. In einem wurde eine Bestätigung des Dorfvorstehers aus der Provinz Kapisa, der zu entnehmen sei, dass der Onkel des Beschwerdeführers in Afghanistan ermordet worden sei, ein ergänzendes Unterstützungsschreiben sowie eine Anfragebeantwortung von ACCORD übermittelt. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 19.12.2018, Zl. W228 2190419-1/12E, im Spruchpunkt I. die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides
G 2005 als unbegründet abgewiesen, im Spruchpunkt II. die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides
G 2005 als unbegründet abgewiesen und im Spruchpunkt III. die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides
G 2005 als unbegründet abgewiesen. Im Spruchpunkt IV. des Erkenntnisses wurde der Beschwerde gegen die Spruchpunkt IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan
Im Spruchpunkt V. wurde dem Beschwerdeführer
G 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 19.12.2018, Zl. W228 2190419-1/12E, im Spruchpunkt römisch eins. die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen, im Spruchpunkt römisch zwei. die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und im Spruchpunkt römisch drei. die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 57, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Im Spruchpunkt römisch vier. des Erkenntnisses wurde der Beschwerde gegen die Spruchpunkt römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan
Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt. Im Spruchpunkt römisch fünf. wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 10.04.2019, Ra 2019/18/0049, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.12.2018, Zl. W228 2190419-1/12E, im angefochtenen Umfang, sohin hinsichtlich seiner Spruchpunkte A. IV. und V. betreffend die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und die Erteilung eines Aufenthaltstitels, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 10.04.2019, Ra 2019/18/0049, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.12.2018, Zl. W228 2190419-1/12E, im angefochtenen Umfang, sohin hinsichtlich seiner Spruchpunkte A. römisch vier. und römisch fünf. betreffend die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und die Erteilung eines Aufenthaltstitels, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu (vgl. dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123).
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Ziffer eins,) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Ziffer 2,) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu vergleiche dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123). Zu A) Zur Rechtskraft der Spruchpunkte I., II. und III. des angefochtenen BescheidesZur Rechtskraft der Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 19.12.2018, Zl. W228 2190419-1/12E, im Spruchpunkt I. die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides
G 2005 als unbegründet abgewiesen, im Spruchpunkt II. die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides
G 2005 als unbegründet abgewiesen und im Spruchpunkt III. die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides
G 2005 als unbegründet abgewiesen. Im Spruchpunkt IV. des Erkenntnisses wurde der Beschwerde gegen die Spruchpunkt IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan
Im Spruchpunkt V. wurde dem Beschwerdeführer
G 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 19.12.2018, Zl. W228 2190419-1/12E, im Spruchpunkt römisch eins. die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen, im Spruchpunkt römisch zwei. die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und im Spruchpunkt römisch drei. die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 57, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Im Spruchpunkt römisch vier. des Erkenntnisses wurde der Beschwerde gegen die Spruchpunkt römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan
Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt. Im Spruchpunkt römisch fünf. wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 10.04.2019, Ra 2019/18/0049, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.12.2018, Zl. W228 2190419-1/12E, im angefochtenen Umfang, sohin hinsichtlich seiner Spruchpunkte A. IV. und V. betreffend die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und die Erteilung eines Aufenthaltstitels, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 10.04.2019, Ra 2019/18/0049, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.12.2018, Zl. W228 2190419-1/12E, im angefochtenen Umfang, sohin hinsichtlich seiner Spruchpunkte A. römisch vier. und römisch fünf. betreffend die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und die Erteilung eines Aufenthaltstitels, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten ist daher
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 rechtskräftig. Die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ist
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 rechtkräftig und die Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen ist
G 2005 rechtskräftig.Die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten ist daher
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 rechtskräftig. Die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ist
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 rechtkräftig und die Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen ist
Paragraph 57, AsylG 2005 rechtskräftig. Spruchpunkt IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides - Rückkehrentscheidung - Zulässigkeit der AbschiebungSpruchpunkt römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides - Rückkehrentscheidung - Zulässigkeit der Abschiebung
G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
G nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Afghanistan kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Im vorliegenden Verfahren liegt auch kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 AsylG vor.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wird sowie kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Afghanistan kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Im vorliegenden Verfahren liegt auch kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG vor. § 9 BFA-VG normiert den Schutz des Privat- und Familienlebens betreffend:Paragraph 9, BFA-VG normiert den Schutz des Privat- und Familienlebens betreffend: "
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren
3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt."
Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005, sondern zB. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005, sondern zB. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Im Fall des Beschwerdeführers, der ledig ist und keine Kinder hat, sind weder Hinweise für das Bestehen eines Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich noch für eine sonstige ausreichend intensive Beziehung des Beschwerdeführers zu einer ihm in Österreich besonders nahestehender Personen hervorgekommen. Ein schützenswertes Familienleben des Beschwerdeführers liegt in Österreich somit nicht vor. Weiters ist zu prüfen, ob mit einer Rückkehrentscheidung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).Weiters ist zu prüfen, ob mit einer Rückkehrentscheidung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Artikel 8, Absatz 2, EMRK). Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EuGRZ 2006, 554, Sisojeva ua. vs. Lettland). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EuGRZ 2006, 554, Sisojeva ua. vs. Lettland). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff, aber auch VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten, so im Ergebnis auch VfGH 12.06.2013, U485/2012). Die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, stellen keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar (Hinweis E
9 FPGZulässigkeit Abschiebung
Paragraph 52, Absatz 9, FPG
9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
2 FPG ist eine Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG).
Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist eine Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG). Im gegenständlichen Fall können keine Gründe erkannt werden, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde:Im gegenständlichen Fall können keine Gründe erkannt werden, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des Paragraph 50, FPG ergeben würde: Aufgrund der Beweiswürdigung ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen: Wie bereits in der Beweiswürdigung hinlänglich ausgeführt wurde, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, sein behauptetes individuelles Fluchtvorbringen, im Herkunftsland von den Feinden seiner Familie aufgrund von Blutrache eine konkrete Verfolgung befürchten zu müssen, glaubhaft zu schildern. Soweit der Beschwerdeführer behauptete, aufgrund seiner "westlichen" Lebenseinstellung asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt zu sein, so kommt seinem Vorbringen schon deshalb keine Glaubhaftigkeit zu, weil es ihm nicht gelungen ist, eine "westliche" Orientierung in einer ihn in Afghanistan exponierenden Weise glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer vermochte nicht, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Im Übrigen ist aus den vorhandenen Länderberichten nicht ableitbar, dass alleine ein Aufenthalt in Europa und eine westliche Geisteshaltung bei Männern bei einer Rückkehr nach Afghanistan bereits mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung asylrelevanter Intensität auslösen würden (vgl. hierzu auch die hg. Ausführungen in BVwG 07.11.2016, W169 2007031-1, Pkt. I.8.); die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung, wie es der Beschwerdeführer angibt, genügt dafür nicht (vgl. VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN).Soweit der Beschwerdeführer behauptete, aufgrund seiner "westlichen" Lebenseinstellung asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt zu sein, so kommt seinem Vorbringen schon deshalb keine Glaubhaftigkeit zu, weil es ihm nicht gelungen ist, eine "westliche" Orientierung in einer ihn in Afghanistan exponierenden Weise glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer vermochte nicht, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Im Übrigen ist aus den vorhandenen Länderberichten nicht ableitbar, dass alleine ein Aufenthalt in Europa und eine westliche Geisteshaltung bei Männern bei einer Rückkehr nach Afghanistan bereits mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung asylrelevanter Intensität auslösen würden vergleiche hierzu auch die hg. Ausführungen in BVwG 07.11.2016, W169 2007031-1, Pkt. römisch eins.8.); die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung, wie es der Beschwerdeführer angibt, genügt dafür nicht vergleiche VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN). Aus dem Vorbringen zur "westlichen Einstellung" wurde somit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine die Intensität von Abschnitt A Z 2 der GFK erreichende Verfolgung bei Rückkehr an den angenommenen Zielort glaubhaft gemacht.Aus dem Vorbringen zur "westlichen Einstellung" wurde somit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine die Intensität von Abschnitt A Ziffer 2, der GFK erreichende Verfolgung bei Rückkehr an den angenommenen Zielort glaubhaft gemacht. Im Fall des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Feststellungen zur seiner persönlichen Situation vor dem Hintergrund der spezifischen Länderfeststellungen keine konkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses der Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat Afghanistan. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Kapisa, welche - wie aus den Länderberichten ableitbar - eine der Provinzen mit volatiler Sicherheitslage in Afghanistan ist. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimatprovinz ist daher nicht möglich. Trotz der weiterhin als instabil zu bezeichnenden allgemeinen Sicherheitslage scheint eine Rückkehr nach Afghanistan im Hinblick auf die regional und sogar innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt unterschiedliche Sicherheitslage nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer kann nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes, unter Berücksichtigung der von UNHCR aufgestellten Kriterien für das Bestehen einer internen Schutzalternative für Afghanistan, in zumutbarer Weise auf die Übersiedlung in andere Landesteile Afghanistans, konkret in die Stadt Mazar-e Sharif, verwiesen werden: Was die Sicherheitslage betrifft, wird seitens des erkennenden Gerichts im Hinblick auf die Länderfeststellungen zwar nicht verkannt, dass die Situation (auch) in der Stadt Mazar-e Sharif nach wie vor angespannt ist. Dennoch ist festzuhalten, dass die afghanische Regierung die Kontrolle über die Hauptstadt Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktszentren hat. Darüber hinaus ist Mazar-e Sharif über den Luftweg aufgrund des vorhandenen Flughafens eine sicher erreichbare Stadt. Aus dem vorliegenden Berichtsmaterial geht hervor, dass Anschläge, insbesondere auf Einrichtungen mit Symbolcharakter, nicht auszuschließen sind und in unregelmäßigen Abständen auch stattfinden. Hierzu ist auszuführen, dass die weltweit zu verzeichnende Zunahme von Terroranschlägen für sich alleine betrachtet noch nicht die Schlussfolgerung zu tragen vermag, dass die Ausweisung in einen von Terroranschlägen betroffenen Staat automatisch gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde bzw. für den Betroffenen unzumutbar wäre. Die verzeichneten Anschläge ereignen sich hauptsächlich im Nahebereich staatlicher Einrichtungen und richten sich mehrheitlich gezielt gegen die Regierung und internationale Organisationen sowie Restaurants, Hotels oder ähnliche Einrichtungen, in denen vorwiegend ausländische Personen verkehren. Die genannten Gefährdungsquellen sind in reinen Wohngebieten nicht anzunehmen, weshalb die Sicherheitslage in der Stadt Mazar-e Sharif nach wie vor als ausreichend sicher zu bewerten ist.Aus dem vorliegenden Berichtsmaterial geht hervor, dass Anschläge, insbesondere auf Einrichtungen mit Symbolcharakter, nicht auszuschließen sind und in unregelmäßigen Abständen auch stattfinden. Hierzu ist auszuführen, dass die weltweit zu verzeichnende Zunahme von Terroranschlägen für sich alleine betrachtet noch nicht die Schlussfolgerung zu tragen vermag, dass die Ausweisung in einen von Terroranschlägen betroffenen Staat automatisch gegen Artikel 3, EMRK verstoßen würde bzw. für den Betroffenen unzumutbar wäre. Die verzeichneten Anschläge ereignen sich hauptsächlich im Nahebereich staatlicher Einrichtungen und richten sich mehrheitlich gezielt gegen die Regierung und internationale Organisationen sowie Restaurants, Hotels oder ähnliche Einrichtungen, in denen vorwiegend ausländische Personen verkehren. Die genannten Gefährdungsquellen sind in reinen Wohngebieten nicht anzunehmen, weshalb die Sicherheitslage in der Stadt Mazar-e Sharif nach wie vor als ausreichend sicher zu bewerten ist. Auch wenn die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist, so ist die Versorgung der afghanischen Bevölkerung in diesen Städten dennoch zumindest grundlegend gesichert. Laut den Richtlinien des UNHCR müssen die schlechten Lebensbedingungen sowie die prekäre Menschenrechtslage von intern vertriebenen afghanischen Staatsangehörigen bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative berücksichtigt werden, wobei angesichts des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Gefüges der Gesellschaft auf Grund jahrzehntelang währender Kriege, massiver Flüchtlingsströme und interner Vertreibung hierfür jeweils eine Einzelfallprüfung notwendig ist (zur Indizwirkung von UNHCR-Richtlinien vgl. u.a. VwGH 10.12.2014, Ra 2014/18/0103).Laut den Richtlinien des UNHCR müssen die schlechten Lebensbedingungen sowie die prekäre Menschenrechtslage von intern vertriebenen afghanischen Staatsangehörigen bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative berücksichtigt werden, wobei angesichts des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Gefüges der Gesellschaft auf Grund jahrzehntelang währender Kriege, massiver Flüchtlingsströme und interner Vertreibung hierfür jeweils eine Einzelfallprüfung notwendig ist (zur Indizwirkung von UNHCR-Richtlinien vergleiche u.a. VwGH 10.12.2014, Ra 2014/18/0103). Wie festgestellt wurde, ist der Beschwerdeführer arbeitsfähig sowie im erwerbsfähigen Alter. Er hat im Iran mehrere Jahre lang als Motorradmechaniker gearbeitet. Nebenbei hat er Erfahrung als Fliesenleger gesammelt. Der Beschwerdeführer gehört auch keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Der Beschwerdeführer hat zwar bislang noch nicht in der Stadt Mazar-e Sharif gelebt und verfügt dort über keine sozialen bzw. familiären Anknüpfungspunkte, er kann sich jedoch innerhalb kurzer Zeit Ortskenntnisse aneignen. Der Beschwerdeführer kann auch Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Es ist deshalb auch nicht zu befürchten, dass er bereits unmittelbar nach seiner Rückkehr und noch bevor er in der Lage wäre, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten würde. In Zusammenschau ergibt sich, dass für den Beschwerdeführer die Möglichkeit für eine den durchschnittlichen afghanischen Verhältnissen entsprechende einfache Lebensführung realistisch ist und keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Unter diesen Gesichtspunkten kann davon ausgegangen werden, dass er auch nach seiner Rückkehr in seine Heimat in der Lage sein wird, sich seinen Lebensunterhalt zu sichern. Dem Beschwerdeführer ist es daher aufgrund der dargelegten Umstände auch ohne in Mazar-e Sharif bestehende soziale bzw. familiäre Anknüpfungspunkte möglich, sich dort - etwa auch durch Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten, wobei ihm seine jahrelange Berufserfahrung zu Gute kommt - eine Existenz aufzubauen und diese zu sichern sowie eine (einfache) Unterkunft zu finden. Dafür, dass der Beschwerdeführer in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (z.B. Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte. Der Beschwerdeführer hat auch nicht mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos dargelegt, dass gerade ihm im Falle einer Rückführungsmaßnahme eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 19.0.2017, Ra 2017/19/0095).Der Beschwerdeführer hat auch nicht mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos dargelegt, dass gerade ihm im Falle einer Rückführungsmaßnahme eine Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 19.0.2017, Ra 2017/19/0095). Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ist in einer Gesamtbetrachtung nicht zu erkennen, dass er im Fall seiner Abschiebung nach Afghanistan und einer Ansiedlung in der Stadt Mazar-e Sharif in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Es liegen keine exzeptionellen Gründe vor, die einer Ansiedlung in der Stadt Mazar-e Sharif entgegenstehen würden. Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer eine Ansiedlung in der Stadt Mazar-e Sharif möglich und auch zumutbar ist.Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ist in einer Gesamtbetrachtung nicht zu erkennen, dass er im Fall seiner Abschiebung nach Afghanistan und einer Ansiedlung in der Stadt Mazar-e Sharif in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Es liegen keine exzeptionellen Gründe vor, die einer Ansiedlung in der Stadt Mazar-e Sharif entgegenstehen würden. Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer eine Ansiedlung in der Stadt Mazar-e Sharif möglich und auch zumutbar ist. Tatsächlich ist den aktuellen UNHCR Richtlinien vom 30.08.2018 zu entnehmen, dass junge alleinstehende Männer, ohne besondere Vulnerabilität, sich auch ohne familiäre Unterstützung in urbanen oder semi-urbanen Gebieten mit ausreichender Infrastruktur und unter staatlicher Kontrolle niederlassen können. Eine solche Infrastruktur und staatliche Kontrolle ist in der Stadt Mazar-e Sharif vorhanden, sodass nach den aktuellen UNHCR-Richtlinien eine Ansiedlung des Beschwerdeführers in der Stadt Mazar-e Sharif möglich und auch zumutbar ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist sohin gegeben. Es ist zudem auf die Ausführungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.12.2018, Zl. W228 2190419-1/12E, zur Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu verweisen. Wie oben ausgeführt, ist die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 sowie die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 rechtkräftig.Es ist zudem auf die Ausführungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.12.2018, Zl. W228 2190419-1/12E, zur Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu verweisen. Wie oben ausgeführt, ist die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 sowie die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 rechtkräftig. Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
G war die Entscheidung des Bundesamtes daher mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden und ist die Rückkehrentscheidung jedenfalls zulässig. Eine Abschiebung nach Afghanistan ist im gegenständlichen Fall zulässig. Es liegen alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vor.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG war die Entscheidung des Bundesamtes daher mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden und ist die Rückkehrentscheidung jedenfalls zulässig. Eine Abschiebung nach Afghanistan ist im gegenständlichen Fall zulässig. Es liegen alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vor. Die Beschwerde war daher hinsichtlich der Spruchpunkte IV., V. und VI. als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher hinsichtlich der Spruchpunkte römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W228.2190419.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.