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{'item': 'W235 2204229-1'}

Obsah (14)§ 21Art. 133§ 4§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55Art. 130§ 6§ 58§ 17§ 8§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum29.04.2019 GeschäftszahlW235 2204229-1 SpruchW235 2204229-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLG

§ 21Abs.

3 erster Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wird behoben.Der Beschwerde wird

Paragraph 21, Absatz 3, erster Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wird behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Liberia, stellte nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 03.08.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
  2. Im Zuge der Erstbefragung sowie der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab der Beschwerdeführer verfahrenswesentlich an, dass er im Jahr 2003 legal mit seinem eigenen Reisepass aus Liberia ausgereist sei und sich zwischen 2003 und 2009 in Ghana aufgehalten habe. In der Folge habe er seit dem Jahr 2009 auf den Philippinen gelebt und sei am XXXX .03.2012 von den Philippinen als Konventionsflüchtling anerkannt worden. Am XXXX .07.2016 sei er mit einem von der Österreichischen Botschaft in Manila ausgestellten Visum C von den Philippinen nach Österreich gekommen, da er Teilnehmer eines Seminars in XXXX gewesen sei.1.
  3. Im Zuge der Erstbefragung sowie der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab der Beschwerdeführer verfahrenswesentlich an, dass er im Jahr 2003 legal mit seinem eigenen Reisepass aus Liberia ausgereist sei und sich zwischen 2003 und 2009 in Ghana aufgehalten habe. In der Folge habe er seit dem Jahr 2009 auf den Philippinen gelebt und sei am römisch 40 .03.2012 von den Philippinen als Konventionsflüchtling anerkannt worden. Am römisch 40 .07.2016 sei er mit einem von der Österreichischen Botschaft in Manila ausgestellten Visum C von den Philippinen nach Österreich gekommen, da er Teilnehmer eines Seminars in römisch 40 gewesen sei. Der Beschwerdeführer legte nachstehende, verfahrensrelevante Dokumente im Original (Farbkopien im Akt) vor: * Konventionsreisedokument, ausgestellt von XXXX Manila am XXXX .03.2016 mit der Nummer XXXX , aus dem ein Visum der Österreichischen Botschaft Manila vom XXXX .07.2016 ersichtlich ist;* Konventionsreisedokument, ausgestellt von römisch 40 Manila am römisch 40 .03.2016 mit der Nummer römisch 40 , aus dem ein Visum der Österreichischen Botschaft Manila vom römisch 40 .07.2016 ersichtlich ist; * philippinischer Flüchtlingsausweis, ausgestellt vom Department of Justice mit der Nummer XXXX ;* philippinischer Flüchtlingsausweis, ausgestellt vom Department of Justice mit der Nummer römisch 40 ; * Arbeitsberechtigungskarte der Philippinen, ausgestellt vom Department of Labor and Employment am XXXX .06.2015;* Arbeitsberechtigungskarte der Philippinen, ausgestellt vom Department of Labor and Employment am römisch 40 .06.2015; * philippinischer Führerschein mit der Nummer XXXX* philippinischer Führerschein mit der Nummer römisch 40 * liberischer Reisepass, ausgestellt am XXXX .11.2007 und* liberischer Reisepass, ausgestellt am römisch 40 .11.2007 und * Aufenthaltsbewilligungszertifikat der Philippinen mit der Nummer XXXX vom XXXX .06.2012* Aufenthaltsbewilligungszertifikat der Philippinen mit der Nummer römisch 40 vom römisch 40 .06.2012 Der Führerschein, der Flüchtlingsausweis, der liberische Reisepass und der philippinische Konventionspass wurden einer urkundentechnischen Überprüfung durch die Landespolizeidirektion Vorarlberg unterzogen, die bei sämtlichen Dokumenten zu dem Ergebnis gelangte, dass diese authentisch sind.
  4. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 4Abs. 1 Asyl

G als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt. Ferner wurde unter Spruchpunkt III. gegen den Beschwerdeführer

§ 10Abs. 1 Z 1 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 1 FPG erlassen.

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG auf die Philippinen zulässig ist (Spruchpunkt IV.) und wurde unter Spruchpunkt V. die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG festgesetzt.2. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 4, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Ferner wurde unter Spruchpunkt römisch drei. gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins, FPG erlassen.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG auf die Philippinen zulässig ist (Spruchpunkt römisch vier.) und wurde unter Spruchpunkt römisch fünf. die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG festgesetzt.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner nunmehr ausgewiesenen Vertretung fristgerecht Beschwerde wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Die Beschwerde langte am 27.08.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Liberia, der nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 03.08.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte. Bereits seit dem Jahr 2009 lebte der Beschwerdeführer auf den Philippinen und wurde am XXXX .03.2012 von den Philippinen als Konventionsflüchtling anerkannt.Bereits seit dem Jahr 2009 lebte der Beschwerdeführer auf den Philippinen und wurde am römisch 40 .03.2012 von den Philippinen als Konventionsflüchtling anerkannt. Der Beschwerdeführer wurde bisher noch nicht auf die Philippinen abgeschoben, ohne dass dies in seinem Verhalten begründet gewesen wäre. Er ist seit seiner Einreise nach Österreich durchgehend gemeldet und bezieht durchgehend die Grundversorgung.
  3. Beweiswürdigung: Die oben angeführten Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt und zwar insbesondere aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten philippinischen Konventionsreisedokument sowie aus dem philippinischen Flüchtlingsausweis. Darüber hinaus ergibt sich die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht auf die Philippinen abgeschoben wurde, ohne dass dies in seinem Verhalten begründet gewesen wäre, aus vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszügen aus dem Zentralen Melderegister und aus dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährung der vorübergehenden Grundversorgung, beide vom 25.04.
  4. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. Zu A) 3.1.

§ 21Abs.

3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.3.1.

Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

§ 4Abs. 1 Asyl

G ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige in einem Staat, mit dem ein Vertrag über die Bestimmungen der Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz nicht besteht oder die Dublin - Verordnung nicht anwendbar ist, Schutz vor Verfolgung finden kann (Schutz im sicheren Drittstaat).

Paragraph 4, Absatz eins, AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige in einem Staat, mit dem ein Vertrag über die Bestimmungen der Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz nicht besteht oder die Dublin - Verordnung nicht anwendbar ist, Schutz vor Verfolgung finden kann (Schutz im sicheren Drittstaat). Nach Abs. 2 leg. cit. besteht Schutz im sicheren Drittstaat, wenn einem Drittstaatsangehörigen in einem Staat, in dem er nicht

§ 8Abs.

1 bedroht ist, ein Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention offen steht oder über einen sonstigen Drittstaat gesichert ist (Asylverfahren), er während dieses Verfahrens in diesem Staat zum Aufenthalt berechtigt ist und er dort Schutz vor Abschiebung in den Herkunftsstaat hat, sofern er in diesem

§ 8Abs.

1 bedroht ist. Dasselbe gilt bei gleichem Schutz vor Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für Staaten, die in einem Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention bereits eine Entscheidung getroffen haben.Nach Absatz 2, leg. cit. besteht Schutz im sicheren Drittstaat, wenn einem Drittstaatsangehörigen in einem Staat, in dem er nicht

Paragraph 8, Absatz eins, bedroht ist, ein Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention offen steht oder über einen sonstigen Drittstaat gesichert ist (Asylverfahren), er während dieses Verfahrens in diesem Staat zum Aufenthalt berechtigt ist und er dort Schutz vor Abschiebung in den Herkunftsstaat hat, sofern er in diesem

Paragraph 8, Absatz eins, bedroht ist. Dasselbe gilt bei gleichem Schutz vor Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für Staaten, die in einem Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention bereits eine Entscheidung getroffen haben. Die Voraussetzungen des Abs. 2 sind -

Abs. 3 leg. cit. - in einem Staat widerlegbar dann gegeben, wenn er die Genfer Flüchtlingskonvention ratifiziert und gesetzlich ein Asylverfahren eingerichtet hat, das die Grundsätze dieser Konvention, der EMRK und des Protokolls Nr. 6, Nr. 11 und Nr. 13 zur Konvention umgesetzt hat.Die Voraussetzungen des Absatz 2, sind -

Absatz 3, leg. cit. - in einem Staat widerlegbar dann gegeben, wenn er die Genfer Flüchtlingskonvention ratifiziert und gesetzlich ein Asylverfahren eingerichtet hat, das die Grundsätze dieser Konvention, der EMRK und des Protokolls Nr. 6, Nr. 11 und Nr. 13 zur Konvention umgesetzt hat.

Abs. 4 leg. cit. ist der Antrag auf internationalen Schutz trotz Schutz in einem sicheren Drittstaat nicht als unzulässig zurückzuweisen, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Rückkehrentscheidung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

Absatz 4, leg. cit. ist der Antrag auf internationalen Schutz trotz Schutz in einem sicheren Drittstaat nicht als unzulässig zurückzuweisen, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Rückkehrentscheidung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. § 4 Abs. 5 AsylG besagt, dass die Entscheidung außer Kraft tritt, wenn ein Drittstaatsangehöriger, dessen Antrag auf internationalen Schutz

Abs. 1 als unzulässig zurückgewiesen würde, aus faktischen Gründen, die nicht in seinem Verhalten begründet sind, nicht binnen drei Monaten nach Durchsetzbarkeit der Entscheidung zurückgeschoben oder abgeschoben werden kann.Paragraph 4, Absatz 5, AsylG besagt, dass die Entscheidung außer Kraft tritt, wenn ein Drittstaatsangehöriger, dessen Antrag auf internationalen Schutz

Absatz eins, als unzulässig zurückgewiesen würde, aus faktischen Gründen, die nicht in seinem Verhalten begründet sind, nicht binnen drei Monaten nach Durchsetzbarkeit der Entscheidung zurückgeschoben oder abgeschoben werden kann. 3.2. Zur Frage der Unzulässigkeit des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ist zwar der Beurteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl beizupflichten, dass der Antrag unzulässig war, da der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2012 den Status des Asylberechtigten auf den Philippinen hat, die Philippinen die Genfer Flüchtlingskonvention ratifiziert und gesetzlich ein Asylverfahren eingerichtet haben, welches die Grundsätze der GFK, der EMRK sowie auch des Protokolls Nr. 6, Nr. 11 und Nr. 13 zur Konvention erfüllt und auf den Philippinen eine systematische, notorische Verletzung der Menschenrechte nicht stattfindet. Da jedoch der Beschwerdeführer nicht binnen drei Monaten nach der Durchsetzbarkeit der angefochtenen Entscheidung, die mit Ablauf des 03.09.2018 eintrat - sohin spätestens am 03.12.2018 - auf die Philippinen abgeschoben wurde, ohne dass dies in seinem Verhalten begründet gewesen wäre, trat die Zurückweisungsentscheidung

§ 4Abs. 5 Asyl

G idgF ex lege außer Kraft und ist sohin der gesamte angefochtene Bescheid zu beheben.Da jedoch der Beschwerdeführer nicht binnen drei Monaten nach der Durchsetzbarkeit der angefochtenen Entscheidung, die mit Ablauf des 03.09.2018 eintrat - sohin spätestens am 03.12.2018 - auf die Philippinen abgeschoben wurde, ohne dass dies in seinem Verhalten begründet gewesen wäre, trat die Zurückweisungsentscheidung

Paragraph 4, Absatz 5, AsylG idgF ex lege außer Kraft und ist sohin der gesamte angefochtene Bescheid zu beheben. 3.3.

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.3.3.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Im gegenständlichen Fall konnte die mündliche Verhandlung unterbleiben, da sämtliche verfahrenswesentliche Abklärungen, insbesondere die im vorliegenden Verfahren relevante Frage hinsichtlich der abgelaufenen Drei-Monats-Frist des § 4 Abs. 5 AsylG, eindeutig aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt beantwortet werden konnten.Im gegenständlichen Fall konnte die mündliche Verhandlung unterbleiben, da sämtliche verfahrenswesentliche Abklärungen, insbesondere die im vorliegenden Verfahren relevante Frage hinsichtlich der abgelaufenen Drei-Monats-Frist des Paragraph 4, Absatz 5, AsylG, eindeutig aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt beantwortet werden konnten. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id

F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und darüber hinaus § 4 Abs. 5 AsylG und § 21 Abs. 3 BFA-VG klare eindeutige Regelungen treffen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und darüber hinaus Paragraph 4, Absatz 5, AsylG und Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG klare eindeutige Regelungen treffen. 4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W235.2204229.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.