3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt."
6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt." Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Partei als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen. Beim Beschwerdeführer liegt eine aktuelle rechtskräftige Entscheidung über seine Rückkehr in den Irak sowie die Zulässigkeit der Abschiebung vor. Es wurden in der Beschwerde keine konkreten Gründe geltend gemacht, weshalb den Beschwerdeführer im Herkunftsstaat dennoch eine
3 oder Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention drohen sollte und werden solche auch seitens des Bundesverwaltungsgerichtes im Zuge der durchgeführten Grobprüfung nicht erkannt.Beim Beschwerdeführer liegt eine aktuelle rechtskräftige Entscheidung über seine Rückkehr in den Irak sowie die Zulässigkeit der Abschiebung vor. Es wurden in der Beschwerde keine konkreten Gründe geltend gemacht, weshalb den Beschwerdeführer im Herkunftsstaat dennoch eine
6 und Nr. 13 zur Konvention drohen sollte und werden solche auch seitens des Bundesverwaltungsgerichtes im Zuge der durchgeführten Grobprüfung nicht erkannt. Zur in der Beschwerde diesbezüglich zitierten Judikatur des EuGH wird darauf verwiesen, dass es sich gegenständlich nicht mehr um ein Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem AsylG, sondern um ein Verfahren nach dem FPG handelt und diese Rechtsprechung auf den gegenständlichen Fall somit keine Anwendung finden kann (vgl VwGH vom 13.12.2018, Ro 2018/18/0008 mit Verweis auf EuGH vom 19.06.2018, Gnandi, Rs C-181/16, und vom 05.07.2018, C., J. und S., Rs C-269/18 PPU).Zur in der Beschwerde diesbezüglich zitierten Judikatur des EuGH wird darauf verwiesen, dass es sich gegenständlich nicht mehr um ein Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem AsylG, sondern um ein Verfahren nach dem FPG handelt und diese Rechtsprechung auf den gegenständlichen Fall somit keine Anwendung finden kann vergleiche VwGH vom 13.12.2018, Ro 2018/18/0008 mit Verweis auf EuGH vom 19.06.2018, Gnandi, Rs C-181/16, und vom 05.07.2018, C., J. und S., Rs C-269/18 PPU). Der Beschwerde ist im Ergebnis derzeit - vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt - die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision Die Revision nach Art 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig, weil das BVwG grundsätzliche Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht zu lösen hatte.Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig, weil das BVwG grundsätzliche Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht zu lösen hatte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:G311.2141772.2.00
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