6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Asylwerber verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung.Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Asylwerbers in den Irak eine
6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Asylwerber verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Der Folgeantrag wird voraussichtlich zurückzuweisen sein. 2. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften, unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften, unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Dass sich der Gesundheitszustand des Asylwerbers seit der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht geändert, ergibt sich aufgrund des Umstandes, dass der Asylwerber keine dementsprechenden Unterlagen in Vorlage bracht hat und ist eine Änderung auch nicht erkennbar. Die Feststellungen zur medizinischen Versorgungslage im Irak ergeben sich aus den vom Bundesamt eingebrachten Länderberichten. Ein Cousin des Fremden ist ebenfalls Asylwerber in Österreich. Darüberhinaus verfügt er in Österreich über keine privaten, familiären, beruflichen oder sonstigen sozialen Anknüpfungspunkte. Er verfügt über keine ausreichenden Existenzmittel und ist nicht erwerbstätig. In Bezug auf das Privat- und/oder Familienleben des Asylwerbers im Bundesgebiet ist seit Verkündung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.03.2019 keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes erkennbar. Zu den Fluchtgründen des Fremden: Zunächst ist festzuhalten, dass über sein ursprüngliches Fluchtvorbringen, er habe aufgrund seines Namens und seiner Religionszugehörigkeit als Sunnit Probleme mit schiitischen Milizen rechtskräftig negativ entschieden. Das Fluchtvorbringen des Fremden wurde bereits im ersten Verfahren als nicht glaubhaft beurteilt. Das nunmehrige Vorbringen des Asylwerbers, wonach 2018 sein Vater bei einem Anschlag verletzt wurde und 2017 sein Bruder von Milizen angegriffen wurde, ist als ein (weiter) gesteigertes Fluchtvorbringen anzusehen, das ebenfalls als unglaubwürdig zu erachten ist, zumal es in keiner Weise nachvollziehbar ist, weshalb der Asylweber diese Angaben nicht bereits in der Beschwerdeverhandlung am 07.03.2019 getätigt hat. In dieser Verhandlung wurde dem Asylwerber ausreichend Möglichkeit gegeben, seine Fluchtgründe darzulegen und selbst über mehrmaligen Nachfragen blieb der Asylwerber völlig vage und unkonkret. Im vorliegenden Beschwerdefall ist somit der belangten Behörde nicht entgegen zu treten, wenn sie zur Auffassung gelangt ist, dass das Vorbringen des Asylwerbers nicht glaubhaft ist, nur auf einen bereits abgehandelten Fluchtgrund aufbaut und daher von einer entschiedenen Sache auszugehen sein wird. Angesichts des bereits als unglaubhaft festgestellten Fluchtvorbringens, liegt es vielmehr nahe, dass er diesen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz nur stellte, um eine Abschiebung zu vereiteln. Ein Abgleich zwischen den Länderfeststellungen des ersten Asylverfahrens und dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Irak im gegenständlichen Verfahren ergibt keine Verschlechterung der allgemeinen Situation im Irak. Eine solche würde auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes entsprechen und wurde vom Asylwerber auch nicht behauptet. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Fremden in den Irak eine
6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.Ein Abgleich zwischen den Länderfeststellungen des ersten Asylverfahrens und dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Irak im gegenständlichen Verfahren ergibt keine Verschlechterung der allgemeinen Situation im Irak. Eine solche würde auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes entsprechen und wurde vom Asylwerber auch nicht behauptet. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Fremden in den Irak eine
6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Im gegenständlichen Asylverfahren bringt der Asylwerber somit keine neuen Gründe für die Stellung des Antrages auf internationalen Schutz vor. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes: Nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 kann das Bundesamt unter anderem dann den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden aufheben, der einen Folgeantrag gestellt hat, wenn dieser voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist (Z. 2), und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine
6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Z. 3).Nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 kann das Bundesamt unter anderem dann den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden aufheben, der einen Folgeantrag gestellt hat, wenn dieser voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist (Ziffer 2,), und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine
6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Ziffer 3,). Weiter ist vorausgesetzt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht (Z. 1).Weiter ist vorausgesetzt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht (Ziffer eins,). Die angeführte Rückkehrentscheidung ist seit 07.03.2019 rechtskräftig. Wie auch bereits dargetan, ist kein neues Vorbringen erstattet worden, von dem anzunehmen wäre, dass es beachtlich im Sinne einer materiellen Erledigung anstelle einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache wäre. Nach § 68 AVG hat die Behörde Anbringen von Beteiligten, die eine Abänderung eines der formell rechtskräftigen Bescheides begehren, grundsätzlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Ausnahmen dazu bilden die Fälle der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §§ 69 und 71 AVG sowie die in § 68 Abs. 2 bis 4 AVG vorgesehenen Arten von Abänderungen und Behebungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht.Nach Paragraph 68, AVG hat die Behörde Anbringen von Beteiligten, die eine Abänderung eines der formell rechtskräftigen Bescheides begehren, grundsätzlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Ausnahmen dazu bilden die Fälle der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Paragraphen 69 und 71 AVG sowie die in Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG vorgesehenen Arten von Abänderungen und Behebungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Die vorgesehenen Ausnahmen kommen nach dem Inhalt der Akten im vorliegenden Fall nicht zum Tragen, insbesondere handelt es sich bei den vorgebrachten Tatsachenbehauptungen weder um nachträglich eingetretene Änderungen noch um nachträglich hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel, die geeignet wären, eine andere Entscheidung herbeizuführen. Daher ist davon auszugehen, dass die in § 68 AVG grundsätzlich vorgesehene Zurückweisung als Erledigung des Bundesamtes zu erwarten ist.Daher ist davon auszugehen, dass die in Paragraph 68, AVG grundsätzlich vorgesehene Zurückweisung als Erledigung des Bundesamtes zu erwarten ist. Daraus ergibt sich, dass der Asylwerber einen Folgeantrag im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 23 AsylG 2005 gestellt hat, und die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 Z. 1 bis 3 AsylG 2005 vorliegen, weil dem Asylwerber keine asylrelevante Verfolgung im Irak droht. Nach all dem wird der Folgeantrag des Asylwerbers voraussichtlich zurückzuweisen sein, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist.Daraus ergibt sich, dass der Asylwerber einen Folgeantrag im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 gestellt hat, und die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 vorliegen, weil dem Asylwerber keine asylrelevante Verfolgung im Irak droht. Nach all dem wird der Folgeantrag des Asylwerbers voraussichtlich zurückzuweisen sein, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist. Es gibt nämlich auch dafür, dass dem Asylwerber im Falle einer Rückkehr in den Irak die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre, keine Anhaltspunkte, zumal der Asylwerber grundsätzlich ausreichend gesund für Arbeitstätigkeiten und daher erwerbsfähig ist.Es gibt nämlich auch dafür, dass dem Asylwerber im Falle einer Rückkehr in den Irak die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre, keine Anhaltspunkte, zumal der Asylwerber grundsätzlich ausreichend gesund für Arbeitstätigkeiten und daher erwerbsfähig ist. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der Asylwerber seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht bestreiten können sollte, zumal er dort den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat und dort hauptsozialisiert wurde, er nach wie vor seine Muttersprache spricht und durchaus mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der Kultur seines Herkunftsstaates vertraut ist. Zudem besteht ganz allgemein in Bagdad keine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der Asylwerber seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht bestreiten können sollte, zumal er dort den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat und dort hauptsozialisiert wurde, er nach wie vor seine Muttersprache spricht und durchaus mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der Kultur seines Herkunftsstaates vertraut ist. Zudem besteht ganz allgemein in Bagdad keine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass für den Asylwerber ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenen Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Der Asylwerber führt in Österreich kein im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben.Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass für den Asylwerber ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenen Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Der Asylwerber führt in Österreich kein im Sinne des Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben. Somit sind die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 gegeben, sodass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtswidrig ist. Damit hatte das Gericht wie im Spruch zu entscheiden.Somit sind die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 gegeben, sodass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtswidrig ist. Damit hatte das Gericht wie im Spruch zu entscheiden. Die Entscheidung war mit Beschluss zu treffen, da § 22 Abs. 10 AsylG 2005 dies so vorsieht. Nach § 22 Abs. 1 BFA-VG hatte auch keine Verhandlung stattzufinden.Die Entscheidung war mit Beschluss zu treffen, da Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 dies so vorsieht. Nach Paragraph 22, Absatz eins, BFA-VG hatte auch keine Verhandlung stattzufinden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:G311.2182362.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.