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I401 2004563-1

Obsah (6)Art. 133§ 4§ 1Art. 151§ 539a§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.04.2019 GeschäftszahlI401 2004563-1 SpruchI401 2004563-1/17E, I401 2004563-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 04.12.2012 stellte die XXXX Gebietskrankenkasse (in der Folge als belangte Behörde oder als VGKK bezeichnet) fest, dass XXXX (in der Folge als Erstbeschwerdeführer bezeichnet) auf Grund seiner Tätigkeit als Prokurist im Management der XXXX (in der Folge als Zweitbeschwerdeführerin bezeichnet) im Zeitraum vom 01.01.2009 bis zum 31.12.2010

§ 4Abs.

1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 des ASVG in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert) und

§ 1Abs. 1 lit. a des Al

VG arbeitslosenversichert war. 1. Mit Bescheid vom 04.12.2012 stellte die römisch 40 Gebietskrankenkasse (in der Folge als belangte Behörde oder als VGKK bezeichnet) fest, dass römisch 40 (in der Folge als Erstbeschwerdeführer bezeichnet) auf Grund seiner Tätigkeit als Prokurist im Management der römisch 40 (in der Folge als Zweitbeschwerdeführerin bezeichnet) im Zeitraum vom 01.01.2009 bis zum 31.12.2010

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, des ASVG in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert) und

Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, des AlVG arbeitslosenversichert war. Nach Wiedergabe des Schreibens des Erstbeschwerdeführers vom Juni 2012, der am 07.11.2011 erfolgten niederschriftlichen Einvernahme des Geschäftsführers der Zweitbeschwerdeführerin (in der Folge: Geschäftsführer) durch die VGKK über die von ihm und dem Erstbeschwerdeführer bei ihr ausgeübten Tätigkeiten, der wesentlichen Bestimmungen des zwischen der Zweitbeschwerdeführerin und der XXXX OEG (welche nach Rechtsformänderung als XXXX OG firmiert [in der Folge: ZSE ] und die mit Einbringungsvertrag vom 25.06.2010 in die XXXX , welche ab 04.08.2010 als XXXX [in der Folge: CFS] firmiert, eingebracht wurde) abgeschlossenen Werkvertrages und der Anlage I zu diesem Werkvertrag sowie dem zwischen der ZSE und dem Erstbeschwerdeführer abgeschlossenen Werkvertrag führte die belangte Behörde - zusammengefasst - aus, bei der gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA) vom 19.07.2012 sei festgestellt worden, dass der als Prokurist tätige und in dieser Funktion seit 30.06.2009 im Firmenbuch des Landesgerichtes XXXX eingetragene Erstbeschwerdeführer seit 01.01.2009 in der betriebswirtschaftlichen Führung des Unternehmens tätig gewesen sei. Sein Aufgabenbereich habe das Finanz- und Rechnungswesen, die Verwaltung, Beschaffung und interne Organisation umfasst. Vor jeder Investitionsentscheidung habe er die betriebswirtschaftliche Machbarkeit, insbesondere in Bezug auf die Liquidität, geprüft und seine Zustimmung erteilt. Ohne seine Zustimmung wären Investitionsvorhaben in einer relevanten Größenordnung bei der Zweitbeschwerdeführerin nicht durchgeführt worden. Zwischen dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin sei vereinbart worden, dass er alle neuen Dienstverträge sowie Änderungen derselben unter dem Aspekt der betriebswirtschaftlichen „Freigabe“ zu unterzeichnen habe. Dies sei tatsächlich so gehandhabt worden. Nach Wiedergabe des Schreibens des Erstbeschwerdeführers vom Juni 2012, der am 07.11.2011 erfolgten niederschriftlichen Einvernahme des Geschäftsführers der Zweitbeschwerdeführerin (in der Folge: Geschäftsführer) durch die VGKK über die von ihm und dem Erstbeschwerdeführer bei ihr ausgeübten Tätigkeiten, der wesentlichen Bestimmungen des zwischen der Zweitbeschwerdeführerin und der römisch 40 OEG (welche nach Rechtsformänderung als römisch 40 OG firmiert [in der Folge: ZSE ] und die mit Einbringungsvertrag vom 25.06.2010 in die römisch 40 , welche ab 04.08.2010 als römisch 40 [in der Folge: CFS] firmiert, eingebracht wurde) abgeschlossenen Werkvertrages und der Anlage römisch eins zu diesem Werkvertrag sowie dem zwischen der ZSE und dem Erstbeschwerdeführer abgeschlossenen Werkvertrag führte die belangte Behörde - zusammengefasst - aus, bei der gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA) vom 19.07.2012 sei festgestellt worden, dass der als Prokurist tätige und in dieser Funktion seit 30.06.2009 im Firmenbuch des Landesgerichtes römisch 40 eingetragene Erstbeschwerdeführer seit 01.01.2009 in der betriebswirtschaftlichen Führung des Unternehmens tätig gewesen sei. Sein Aufgabenbereich habe das Finanz- und Rechnungswesen, die Verwaltung, Beschaffung und interne Organisation umfasst. Vor jeder Investitionsentscheidung habe er die betriebswirtschaftliche Machbarkeit, insbesondere in Bezug auf die Liquidität, geprüft und seine Zustimmung erteilt. Ohne seine Zustimmung wären Investitionsvorhaben in einer relevanten Größenordnung bei der Zweitbeschwerdeführerin nicht durchgeführt worden. Zwischen dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin sei vereinbart worden, dass er alle neuen Dienstverträge sowie Änderungen derselben unter dem Aspekt der betriebswirtschaftlichen „Freigabe“ zu unterzeichnen habe. Dies sei tatsächlich so gehandhabt worden. Die Prokura sei dem Erstbeschwerdeführer von der Geschäftsführung der Erstbeschwerdeführerin eingeräumt worden. Die dargestellten Informations- und Zeichnungsbefugnisse bzw. die Anpassungen der Dienstverträge seien direkt zwischen der Geschäftsführung bzw. den Gesellschaftern der Zweitbeschwerdeführerin mit dem Erstbeschwerdeführer vereinbart worden. Der Werkvertrag zwischen ihm und der ZSE bzw. CFS verweise auf den zwischen der ZSE und der Zweitbeschwerdeführerin abgeschlossenen Werkvertrag. Seine Beauftragung sei „im Rahmen des Mandats“ der ZSE bzw. CFS für die Zweitbeschwerdeführerin erfolgt. Im Werkvertrag sei ein wertgesichertes Honorar in der Höhe von € 99.600,-- pro Jahr vereinbart worden, welches in fixen monatlichen Teilbeträgen ausbezahlt worden sei. Bei der in der betriebswirtschaftlichen Leitung bestehenden Tätigkeit des Erstbeschwerdeführers habe es sich um eine zeitlich unbefristete Tätigkeit gehandelt. Eine Kündigungsfrist von drei Monaten habe es gegeben. Der Erstbeschwerdeführer sei auch bei der XXXX (in der Folge: C GmbH) als Prokurist im Firmenbuch eingetragen gewesen.Bei der in der betriebswirtschaftlichen Leitung bestehenden Tätigkeit des Erstbeschwerdeführers habe es sich um eine zeitlich unbefristete Tätigkeit gehandelt. Eine Kündigungsfrist von drei Monaten habe es gegeben. Der Erstbeschwerdeführer sei auch bei der römisch 40 (in der Folge: C GmbH) als Prokurist im Firmenbuch eingetragen gewesen. Seine Aufgaben seien im Werkvertrag umschrieben mit „betriebswirtschaftliche Sanierung der XXXX (worunter die Zweitbeschwerdeführerin und die C GmbH zu verstehen sind [in der Folge auch: XXXX -Gesellschaften]) und ihrer Tochtergesellschaften“. Im Rahmen dieser Aufgabe sei ihm die Berechtigung erteilt worden, eigenverantwortlich alle erforderlichen Maßnahmen in den Bereichen Finanz- und Rechnungswesen, Verwaltung, Beschaffung und interne Organisation durchzuführen. Er sei zur ordnungsgemäßen und selbstständigen Durchführung dieser Aufgaben verpflichtet gewesen, wobei der Umfang der von ihm zu erbringenden Aufgaben nach Bedarf hätte erweitert oder gekürzt werden können. Seine Aufgaben seien im Werkvertrag umschrieben mit „betriebswirtschaftliche Sanierung der römisch 40 (worunter die Zweitbeschwerdeführerin und die C GmbH zu verstehen sind [in der Folge auch: römisch 40 -Gesellschaften]) und ihrer Tochtergesellschaften“. Im Rahmen dieser Aufgabe sei ihm die Berechtigung erteilt worden, eigenverantwortlich alle erforderlichen Maßnahmen in den Bereichen Finanz- und Rechnungswesen, Verwaltung, Beschaffung und interne Organisation durchzuführen. Er sei zur ordnungsgemäßen und selbstständigen Durchführung dieser Aufgaben verpflichtet gewesen, wobei der Umfang der von ihm zu erbringenden Aufgaben nach Bedarf hätte erweitert oder gekürzt werden können. Eine Vertretungsregelung für ihn finde sich in dem Werkvertrag nicht. Erschwert werde die tatsächliche Vertretung zudem durch die ihn treffende Geheimhaltungsverpflichtung und die Tatsache, dass nur er als Prokurist im Firmenbuch eingetragen gewesen sei und somit bestimmte Handlungen für die Zweitbeschwerdeführerin nur ad personam habe vornehmen können. Zwischen der ZSE bzw. CFS und dem Erstbeschwerdeführer sei vereinbart worden, dass er bei der Ausübung seiner Tätigkeiten weder an einen bestimmten Dienstort noch an eine bestimmte Dienstzeit gebunden sei. Die belangte Behörde führte in der Folge unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Abgrenzung „Werkvertrag - Dienstvertrag“, insbesondere zur Weisungsunterworfenheit, welche bei höher qualifizierten Tätigkeiten teilweise zurücktrete oder lediglich in Form einer so genannten „stillen Autorität“ ausgeübt werde, und zur Eingliederung in den betrieblichen Organismus des Unternehmens, aus, dass der Erstbeschwerdeführer bei seinen Handlungen und Entscheidungen im Management der Zweitbeschwerdeführerin relativ frei gewesen sei. Dies sei bei der Bekleidung von höheren Managementpositionen auch nicht ungewöhnlich. Eine Weisungsunterworfenheit des Erstbeschwerdeführers ergebe sich nichtsdestotrotz aber bereits aus der Tatsache, dass ihm nach den Bestimmungen des Werkvertrags je nach Bedarf bestimmte Aufgaben hätten übertragen werden können. Die Weisungsunterworfenheit folge aber auch aus der Art der von ihm übernommenen Aufgaben und den ihm eingeräumten Befugnissen. Er habe jedem größeren Investitionsvorhaben zustimmen und jede Personaleinstellung (zu ergänzen: in den Pflegeheimen), ja sogar jede Änderung bestehender Dienstverhältnisse, abzeichnen müssen. Damit habe er Aufgaben übernommen, die den absoluten Kernbereich der betroffenen Gesellschaften berührt hätten, da ohne sein Mitwirken möglicherweise rasch zu treffende Entscheidungen nicht vorgenommen hätten werden können. Dasselbe gelte auch auf Grund der dem Erstbeschwerdeführer eingeräumten und im Firmenbuch eingetragenen Prokura. Die Prokura sei eine Ermächtigung zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Unternehmens mit sich bringe. Als umfassende kaufmännische Vollmacht mit gesetzlich fixiertem Umfang könne sie im Außerverhältnis, also gegenüber Dritten, nicht beschränkt werden. Durch die Rechtshandlungen des Prokuristen werde das Unternehmen unmittelbar berechtigt und verpflichtet. Die Einräumung einer solch weitgehenden Vollmacht an eine Person, die nicht an der Gesellschaft beteiligt und nicht zum Geschäftsführer berufen sei, müsse wiederum notwendigerweise mit Eingriffsmöglichkeiten der Geschäftsführung im Innenverhältnis einhergehen. Der Zweitbeschwerdeführerin müsse es möglich sein, auf das Handeln ihres Prokuristen jederzeit durch unmittelbare Handlungsanweisung einzuwirken. Die bloße Möglichkeit, das Vertragsverhältnis mit dem Erstbeschwerdeführer zu lösen, genüge diesem Erfordernis nicht. Dass Weisungen in der tatsächlichen Abwicklung seiner Aufgaben faktisch selten oder nicht vorgekommen seien, sei möglich, ändere aber nichts daran, dass sie möglich seien. Eine so genannte „stille Autorität“ der Geschäftsführung gegenüber dem Prokuristen sei damit jedenfalls gegeben. Das Kriterium der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus einer Gesellschaft sei im Falle des Erstbeschwerdeführers zweifellos erfüllt. Seine Tätigkeit sei auf Dauer angelegt, nämlich unbefristet. Seine Eingliederung in die Organisation ergebe sich auch aus der Art seiner Aufgaben, insbesondere seiner Beteiligung an sämtlichen Investitions- und Personalentscheidungen. Er übe in dieser Hinsicht in Zusammenspiel mit der Geschäftsführung Kernfunktionen des Unternehmens aus, aus denen seine Stellung als Teil des geschäftlichen Organismus zwangsläufig folge. Bezüglich der persönlichen Arbeitsverpflichtung des Erstbeschwerdeführers verhalte es sich so, dass eine Vertretungsbefugnis in seinem Werkvertrag nicht vorgesehen sei. Er habe sich verpflichtet, die ihm übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß und selbständig zu erfüllen. Er sei berechtigt und verpflichtet gewesen, jeder Investitions- und Personalentscheidung zuzustimmen. Diese Zustimmung könne er zweifellos nur ad personam erteilen und sei zur Delegierung dieser Berechtigung nicht befugt gewesen. Er sei auch als Prokurist im Firmenbuch eingetragen gewesen; seine Rechte und Pflichten aus dieser Position habe er nicht übertragen können. Im Übrigen gehe auch aus den Stellungnahmen des Geschäftsführers und des Erstbeschwerdeführers eindeutig hervor, dass der Geschäftsführer den Erstbeschwerdeführer mit der betriebswirtschaftlichen Unterstützung seiner Geschäftsführertätigkeit habe betrauen wollen. Nach dieser Maßgabe seien auch die vorliegenden Verträge abgeschlossen worden, sodass insgesamt eindeutig eine persönliche Arbeitsverpflichtung des Geschäftsführers (gemeint: des Prokuristen) gegeben sei. Es bestehe kein Zweifel daran, dass die Leistungen des Erstbeschwerdeführers für die Zweitbeschwerdeführerin gegen Entgelt erbracht worden seien. Dessen Entgeltanspruch ergebe sich aus dem Werkvertrag. Er habe einerseits einen vertraglichen Anspruch auf die Entgeltleistung und lukriere andererseits auch tatsächlich Einnahmen. Dass er sein Entgelt nicht direkt von der Zweitbeschwerdeführerin ausbezahlt erhalten habe, sei nicht maßgeblich. Der Bezug fixer monatlicher Geldleistungen über mehrere Jahre spreche eher für ein Dienstverhältnis als für eine selbständige Tätigkeit, auch wenn diesem Kriterium keine maßgebliche Bedeutung zukomme. Da der Erstbeschwerdeführer den Werkvertrag mit der ZSE bzw. CFS und nicht mit der Zweitbeschwerdeführerin abgeschlossen habe, stellte sich die Frage ihrer Dienstgebereigenschaft. Prinzipiell komme ihr die Dienstgebereigenschaft zu, weil sie diverse Dienstnehmer beschäftigt und jährlich eine Bilanz erstellt habe. Sie werde und sei aus den in ihrem Betrieb getätigten Geschäften unmittelbar berechtigt und verpflichtet worden. Dies gelte insbesondere für die Rechtsakte, die der Erstbeschwerdeführer auf Grundlage der ihm eingeräumten Prokura für die Zweitbeschwerdeführerin vorgenommen habe. Er sei in ihren betrieblichen Organismus und nicht in jenen der ZSE bzw. CFS eingegliedert gewesen. Unter Zugrundelegung der wahren wirtschaftlichen Verhältnisse hätten die von dem Erstbeschwerdeführer im betriebswirtschaftlichen Management der Zweitbeschwerdeführerin ausgeübten Tätigkeiten entgegen der von den Parteien gewählten Vertragsbezeichnungen ein Dienstverhältnis nach § 4 Abs. 2 ASVG begründet. Der Zweitbeschwerdeführer wäre daher von der Erstbeschwerdeführerin mit Beginn seiner Tätigkeit ab 01.01.2009 bis laufend (bzw. - dem Spruch des bekämpften Bescheides folgend - bis 31.12.2010) als vollversicherter Dienstnehmer bei der belangten Behörde anzumelden gewesen. Unter Zugrundelegung der wahren wirtschaftlichen Verhältnisse hätten die von dem Erstbeschwerdeführer im betriebswirtschaftlichen Management der Zweitbeschwerdeführerin ausgeübten Tätigkeiten entgegen der von den Parteien gewählten Vertragsbezeichnungen ein Dienstverhältnis nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG begründet. Der Zweitbeschwerdeführer wäre daher von der Erstbeschwerdeführerin mit Beginn seiner Tätigkeit ab 01.01.2009 bis laufend (bzw. - dem Spruch des bekämpften Bescheides folgend - bis 31.12.2010) als vollversicherter Dienstnehmer bei der belangten Behörde anzumelden gewesen. 2. Gegen diesen Bescheid erhoben die steuerlich vertretenen Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig einen sehr ausführlich begründeten (nunmehr als Beschwerde zu behandelnden) Einspruch. Begründet wurde er - auf das Wesentlichste zusammengefasst - damit, dass der Zweitbeschwerdeführer als (Einzel-) Unternehmer und nicht als Privatperson den zwischen der ZSE bzw. CFS geschlossenen Werkvertrag erfüllt habe. Denn er führe seit vielen Jahren eine Unternehmensberatung mit allen die Existenz eines Betriebes charakterisierenden Merkmalen (wie Büroräumlichkeiten, komplette Büroausstattung, EDV-Netzwerk, angestellte Mitarbeiter, steuerliche Erfassung als selbständiger Unternehmer, Abrechnen der Leistungen mit Umsatzsteuer, Auftreten nach außen unter eigener Wortbildmarke, Verwendung eigenen Briefpapiers, Führung einer eigenen Homepage usw.). Der Auftrag der ZSE bzw. CFS habe im Übrigen lediglich ca. ¼ des Auftragsvolumens des Einzelunternehmens ausgemacht. 3. Mit Schreiben vom 13.04.2017 teilten die Beschwerdeführer mit, dass am 27.08.2012 ein Berufungsverfahren beim Finanzamt XXXX über die den Erstbeschwerdeführer betreffenden Bescheide vom 19.07.2012 beinhaltend die Festsetzung von Dienstgeberbeiträgen für die Jahre 2009 und 2010 anhängig gemacht worden sei. Mit Erkenntnis vom 06.04.2017 habe das Bundesfinanzgericht den seinerzeitigen Berufungen (nunmehr Beschwerden) Folge gegeben und die angefochtenen Bescheide (ersatzlos) aufgehoben. In diesem Erkenntnis komme das Bundesfinanzgericht zum Ergebnis, dass der Erstbeschwerdeführer zur Zweitbeschwerdeführerin nicht in einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG und einem freien Dienstverhältnis nach § 4 Abs. 4 ASVG gestanden sei, sondern ein Auftragsverhältnis bestanden habe. 3. Mit Schreiben vom 13.04.2017 teilten die Beschwerdeführer mit, dass am 27.08.2012 ein Berufungsverfahren beim Finanzamt römisch 40 über die den Erstbeschwerdeführer betreffenden Bescheide vom 19.07.2012 beinhaltend die Festsetzung von Dienstgeberbeiträgen für die Jahre 2009 und 2010 anhängig gemacht worden sei. Mit Erkenntnis vom 06.04.2017 habe das Bundesfinanzgericht den seinerzeitigen Berufungen (nunmehr Beschwerden) Folge gegeben und die angefochtenen Bescheide (ersatzlos) aufgehoben. In diesem Erkenntnis komme das Bundesfinanzgericht zum Ergebnis, dass der Erstbeschwerdeführer zur Zweitbeschwerdeführerin nicht in einem Dienstverhältnis im Sinne des Paragraph 47, Absatz 2, EStG und einem freien Dienstverhältnis nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG gestanden sei, sondern ein Auftragsverhältnis bestanden habe. 4.1. Mit Schreiben vom 02.10.2018 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den XXXX (in der Folge: Gemeindeverband) als alleiniger Gesellschafter der Erstbeschwerdeführerin die von ihm gefassten Beschlüsse zur Gründung der Erstbeschwerdeführerin und allfällige Änderungsbeschlüsse und Beschlüsse über die Bestellung des Geschäftsführers und des Zweitbeschwerdeführers zum Prokuristen sowie die mit ihnen abgeschlossenen Anstellungsverträge (allenfalls mit den erfolgten Anpassungen der Verträge) zu übermitteln.4.1. Mit Schreiben vom 02.10.2018 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den römisch 40 (in der Folge: Gemeindeverband) als alleiniger Gesellschafter der Erstbeschwerdeführerin die von ihm gefassten Beschlüsse zur Gründung der Erstbeschwerdeführerin und allfällige Änderungsbeschlüsse und Beschlüsse über die Bestellung des Geschäftsführers und des Zweitbeschwerdeführers zum Prokuristen sowie die mit ihnen abgeschlossenen Anstellungsverträge (allenfalls mit den erfolgten Anpassungen der Verträge) zu übermitteln. 4.2. Mit Schreiben vom 08.10.2018 übermittelte der Gemeindeverband den zwischen der Zweitbeschwerdeführerin und der ZSE abgeschlossenen Werkvertrag vom 28.01.2009 (samt der Anlage I zum Werkvertrag).4.2. Mit Schreiben vom 08.10.2018 übermittelte der Gemeindeverband den zwischen der Zweitbeschwerdeführerin und der ZSE abgeschlossenen Werkvertrag vom 28.01.2009 (samt der Anlage römisch eins zum Werkvertrag). 4.3. Am 25.10.2018 teilte der Geschäftsführer des Gemeindeverbandes dem Bundesverwaltungsgericht auf telefonische Nachfrage mit, dass zwischen dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin kein Anstellungsvertrag abgeschlossen wurde. 5. Am 12.12.2018 und 18.03.2019 fanden vor dem Bundesverwaltungsgericht mündliche Verhandlungen statt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Die Zweitbeschwerdeführerin und die die XXXX GmbH wurden am 01.05.2003 in das Firmenbuch des Landesgerichtes XXXX jeweils mit dem Geschäftszweig „soziale Dienstleistungen“ eingetragen. Sie wurden vom Verein „ XXXX “, der alleiniger Gesellschafter der beiden Gesellschaften war, gegründet. Während sich der auf Gemeinnützigkeit und Mildtätigkeit ausgerichtete Geschäftszweck der Zweitbeschwerdeführerin in erster Linie auf den Betrieb von Pflegeheimen in Vorarlberg, welche teilweise auch durch „Tochtergesellschaften“ der Zweitbeschwerdeführerin geführt werden, erstreckt, erbringt die C GmbH in erster Linie Beratungsleistungen für den Betrieb und den Bau von Pflegeheimen. 1.1. Die Zweitbeschwerdeführerin und die die römisch 40 GmbH wurden am 01.05.2003 in das Firmenbuch des Landesgerichtes römisch 40 jeweils mit dem Geschäftszweig „soziale Dienstleistungen“ eingetragen. Sie wurden vom Verein „ römisch 40 “, der alleiniger Gesellschafter der beiden Gesellschaften war, gegründet. Während sich der auf Gemeinnützigkeit und Mildtätigkeit ausgerichtete Geschäftszweck der Zweitbeschwerdeführerin in erster Linie auf den Betrieb von Pflegeheimen in Vorarlberg, welche teilweise auch durch „Tochtergesellschaften“ der Zweitbeschwerdeführerin geführt werden, erstreckt, erbringt die C GmbH in erster Linie Beratungsleistungen für den Betrieb und den Bau von Pflegeheimen. Der Geschäftsführer der Zweitbeschwerdeführerin stellte am 27.05.2009 an das Landesgericht XXXX als Firmenbuchgericht den Antrag auf Eintragung des Erstbeschwerdeführers als selbständig vertretungsbefugten Einzelprokuristen, wobei er die Prokura de facto vom 30.06.2009 bis 04.02.2013 inne hatte. Im (nicht entscheidungsrelevanten) Zeitraum vom 05.02.2013 bis 09.05.2014 vertrat der Zweitbeschwerdeführer die Erstbeschwerdeführerin als handelsrechtlicher Geschäftsführer selbständig nach außen. In denselben angeführten Zeiträumen war er ebenfalls Prokurist und handelsrechtlicher Geschäftsführer der C GmbH. Hintergrund seiner Bestellung zum Prokuristen war, dass er viele Jahre für das Land Vorarlberg gemeinsam mit dem mit 01.01.2009 bestellten Geschäftsführer der Zweitbeschwerdeführerin, der Gesellschafter der ZSE war, bei vielen (Sanierungs-) Projekten für den Bereich des Finanz- und Rechnungswesens etc. verantwortlich war. Zudem machte der Geschäftsführer der Zweitbeschwerdeführerin seine Bestellung davon abhängig, dass der Erstbeschwerdeführer den betriebswirtschaftlichen Teil des Sanierungsprojektes übernimmt. Der Gemeindeverband erteilte diesem Begehren seine Zustimmung.Der Geschäftsführer der Zweitbeschwerdeführerin stellte am 27.05.2009 an das Landesgericht römisch 40 als Firmenbuchgericht den Antrag auf Eintragung des Erstbeschwerdeführers als selbständig vertretungsbefugten Einzelprokuristen, wobei er die Prokura de facto vom 30.06.2009 bis 04.02.2013 inne hatte. Im (nicht entscheidungsrelevanten) Zeitraum vom 05.02.2013 bis 09.05.2014 vertrat der Zweitbeschwerdeführer die Erstbeschwerdeführerin als handelsrechtlicher Geschäftsführer selbständig nach außen. In denselben angeführten Zeiträumen war er ebenfalls Prokurist und handelsrechtlicher Geschäftsführer der C GmbH. Hintergrund seiner Bestellung zum Prokuristen war, dass er viele Jahre für das Land Vorarlberg gemeinsam mit dem mit 01.01.2009 bestellten Geschäftsführer der Zweitbeschwerdeführerin, der Gesellschafter der ZSE war, bei vielen (Sanierungs-) Projekten für den Bereich des Finanz- und Rechnungswesens etc. verantwortlich war. Zudem machte der Geschäftsführer der Zweitbeschwerdeführerin seine Bestellung davon abhängig, dass der Erstbeschwerdeführer den betriebswirtschaftlichen Teil des Sanierungsprojektes übernimmt. Der Gemeindeverband erteilte diesem Begehren seine Zustimmung. 1.2.1. Am 28.01.2009 wurde zwischen den ( XXXX -) Gesellschaften und der ZSE (Unternehmensberatung) folgende als Werkvertrag bezeichnete (wörtlich und auszugsweise wiedergegebene) Vereinbarung getroffen: 1.2.1. Am 28.01.2009 wurde zwischen den ( römisch 40 -) Gesellschaften und der ZSE (Unternehmensberatung) folgende als Werkvertrag bezeichnete (wörtlich und auszugsweise wiedergegebene) Vereinbarung getroffen: „I.

(1)Die Gesellschaften beauftragen die ZSE mit der handelsrechtlichen wie operativen Geschäftsführung der Gesellschaften im Innen- wie Außenverhältnis. Die ZSE verpflichtet sich, ihre Aufgaben gegenüber den Gesellschaften ordnungsgemäß und selbständig zu erfüllen.
(2)Die von ZSE zu erbringenden Tätigkeiten sind in Anlage l zu diesem Werkvertrag aufgelisteten - diese Liste ist ein Bestandteil dieses Vertrages.
(3)Die ZSE ist im Rahmen ihrer Tätigkeit zu den notwendigen Entscheidungen und Vertretungsmaßnahmen befugt, soweit Konformität mit dem jeweiligen Gesellschaftsvertrag und den zu beachtenden Weisungen besteht.
(4)Auf Beschluss des Gesellschafters übernimmt ZSE auch die Geschäftsführung von Unternehmen, die mehrheitlich im Eigentum der [Zweitbeschwerdeführerin] oder der C GmbH sind, sofern nicht ein eigener Geschäftsführer bestellt wird. II.römisch zwei.
(1)Die Honorierung der Werkleistungen beträgt EUR 166.000,-- (EUR einhundertsechsundsechzigtausend) pro Jahr. Für den Fall der Abrechnung von Teilleistungen beträgt der Tagessatz EUR 940,--. Endet das Vertragsverhältnis während des Jahres, wird das Honorar anteilsmäßig gekürzt.
(2)Die Verrechnung des Honorars erfolgt in monatlichen Teilbeträgen von EUR 13.833,--. Sie basiert auf den bis spätestens zum 5. des Monats den Gesellschaften vorzulegenden Monatsrechnungen. III.römisch drei.
(1)Die ZSE ist hinsichtlich ihrer Tätigkeit selbständig und weder an einen Dienstort noch eine Dienstzeit gebunden. Es handelt sich somit um einen Werkvertrag, weshalb kein Lohnsteuerabzug erfolgt. Die ZSE ist vielmehr verpflichtet, die empfangenen Honorare im Veranlagungswege zu versteuern.
(2)Die ZSE ist sich bewusst, dass im Rahmen dieses Werkvertrages keine Pflichtversicherung (Kranken-, Unfall-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung) für die von ihr eingesetzten Personen besteht. V.römisch fünf. Die ZSE erbringt ihre Leistungen durch ihre Partner und/oder Eigentümer auf eigene Gefahr - die Funktion des handelsrechtlichen Geschäftsführers wird durch [den Erstbeschwerdeführer] ausgeübt werden. VI.römisch sechs.
(1)Der ZSE darf personenbezogene Daten ausschließlich zur jeweiligen Aufgabenerfüllung zweckentsprechend nutzen, verarbeiten, verwerten und verschaffen - keinesfalls aber unbefugten Personen zugänglich machen.
(2)Die Verpflichtung zur Geheimhaltung solchen Daten wie überhaupt aller Geschäftsgeheimnisse besteht auch nach Beendigung des Werkvertragsverhältnisses weiter. VII.römisch sieben.
(1)Dieser Vertrag tritt am 1.1.2009 in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
(2)Änderungen, Ergänzungen wie auch die Auflösung des Vertrages selbst bedürfen der Schriftform. VIII.römisch acht. Dieses Vertragsverhältnis kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines jeden Monats durch schriftliche, empfangsbedürftige Erklärung (eingeschrieben) aufgelöst werden. IX.römisch neun. Der ZSE bzw. ihrem Gesellschafter ist während der Dauer dieses Werkvertrages die Geschäftsführung der Gesellschaften übertragen. Der jeweilige Gesellschaftsvertrag, Geschäftsführervertrag und die Geschäftsordnungen der Gesellschaften sowie Geschäftsordnung ihres Aufsichtsrates sind der ZSE zur Kenntnis gebracht worden.“ 1.2.2. Die Anlage l (Blatt 1) zum Werkvertrag hatte folgenden (wörtlich wiedergegebenen) Inhalt: „Stellenbezeichnung: Geschäftsführung Stelleninhaber: [Geschäftsführer] 0d.ZSE Vertragsverhältnis: Werkvertrag Vertragsdatum: Zielsetzung: Gesamtleitung des Unternehmens

folgender Kriterien: o Die XXXX ist im Umfeld akzeptiert, sie hat einen guten Ruf.o Die römisch 40 ist im Umfeld akzeptiert, sie hat einen guten Ruf. o Das Unternehmen ist betriebswirtschaftlich erfolgreich. o Das Unternehmen erfüllt die geforderte Pflegequalität. o Die Zukunft des Unternehmens ist gesichert. Hauptaufgaben: Alle Tätigkeiten, die zur Erfüllung der Geschäftsführungsaufgabe notwendig sind und zur Erfüllung gesetzlicher Auflagen erforderlich sind. Insbesondere sind dies folgende Aufgaben: • Erarbeitung des Unternehmenskonzepts in Absprache mit den Eigentümervertretern. • Ausarbeitung, Umsetzung der daraus abgeleiteten Businesspläne. • Gestaltung und Umsetzung der Aufbau- und Ablauforganisation. • Führung der leitenden Mitarbeiter in den Bereichen o Heim- und Pflegedienstleitung o Qualitätsmanagement o Verwaltung o Finanz- und Rechnungswesen o Beschaffung o Infrastruktur. • Berichterstattung an die Eigentümervertreter und an den Aufsichtsrat. • Vertretung der Gesellschaft nach außen. • Systempartnerbetreuung. • Akquisition. • Öffentlichkeitsarbeit.“ 1.2.3. Bereits am 02.01.2009 hat die ZSE mit der Unternehmensberatung G V [dem Erstbeschwerdeführer] einen Werkvertrag abgeschlossen, der folgende (auszugsweise wiedergegebene) Vereinbarungen enthielt (Anonymisierungen erfolgten durch das Bundesverwaltungsgericht):1.2.3. Bereits am 02.01.2009 hat die ZSE mit der Unternehmensberatung G römisch fünf [dem Erstbeschwerdeführer] einen Werkvertrag abgeschlossen, der folgende (auszugsweise wiedergegebene) Vereinbarungen enthielt (Anonymisierungen erfolgten durch das Bundesverwaltungsgericht): „I.

(1)ZSE beauftragt den Erstbeschwerdeführer im Rahmen ihres Mandates für die Zweitbeschwerdeführerin (die auch als XXXX bezeichnet wurde) mit der betriebswirtschaftlichen Sanierung der XXXX und ihrer Tochtergesellschaften.
(1)ZSE beauftragt den Erstbeschwerdeführer im Rahmen ihres Mandates für die Zweitbeschwerdeführerin (die auch als römisch 40 bezeichnet wurde) mit der betriebswirtschaftlichen Sanierung der römisch 40 und ihrer Tochtergesellschaften.
(2)Im Rahmen dieser Aufgabe hat der Erstbeschwerdeführer die Berechtigung, eigenverantwortlich alle erforderlichen Maßnahmen in den Bereichen Finanz- und Rechnungswesen, Verwaltung, Beschaffung und interne Organisation durchzuführen.
(3)Der Erstbeschwerdeführer verpflichtet sich, die übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß und selbstständig zu erfüllen.
(4)Der konkrete Umfang der vom Zweitbeschwerdeführer zu erbringenden Aufgaben kann nach Bedarf erweitert oder gekürzt werden. II.römisch zwei.
(1)Die Honorierung der Werkleistungen beträgt EUR 99.600,-- pro Jahr.
(2)Die Verrechnung des Honorars erfolgt in monatlichen Teilbeträgen von EUR 8.300,--. Sie basiert auf vorzulegenden Monatsrechnungen.
(2)Die Verrechnung des Honorars erfolgt in monatlichen Teilbeträgen von , EUR 8.300,--. Sie basiert auf vorzulegenden Monatsrechnungen. III.römisch drei. Der Erstbeschwerdeführer ist hinsichtlich seiner Tätigkeit selbstständig und weder an einen Dienstort noch eine Dienstzeit gebunden. Er erbringt seine Leistungen auf eigene Gefahr. Es handelt sich somit um einen Werkvertrag, weshalb kein Lohnsteuerabzug erfolgt. Der Erstbeschwerdeführer ist vielmehr verpflichtet, die empfangenen Honorare im Veranlagungsweg zu versteuern. IV.römisch vier. Fahrzeugkosten (Kilometergelder), Reisespesen und Reisediäten innerhalb des derzeitigen Wirkungsraumes der Gesellschaften ( XXXX ) sind im Pauschalhonorar enthalten.Fahrzeugkosten (Kilometergelder), Reisespesen und Reisediäten innerhalb des derzeitigen Wirkungsraumes der Gesellschaften ( römisch 40 ) sind im Pauschalhonorar enthalten. V. römisch fünf.
(1)Der Erstbeschwerdeführer darf Informationen und Daten aus seiner Tätigkeit im Rahmen dieses Vertrages ausschließlich zur jeweiligen Aufgabenerfüllung zweckentsprechend nutzen, verarbeiten verwerten und verschaffen - keinesfalls aber unbefugten Personen zugänglich machen.
(2)Die Verpflichtung zur Geheimhaltung solcher Daten wie überhaupt aller Geschäftsgeheimnisse besteht auch nach Beendigung des Werk Vertragsverhältnisses weiter. VI.römisch sechs.
(1)Dieser Vertrag tritt am 1.1.2009 in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
(2)Änderungen, Ergänzungen wie auch die Auflösung des Vertrages selbst bedürfen der Schriftform. VII.römisch sieben. Dieses Vertragsverhältnis kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines jeden Monats durch schriftliche, empfangsbedürftige Erklärung (eingeschrieben) aufgelöst werden.“ 1.
  1. Zwischen der Zweitbeschwerdeführerin und dem Erstbeschwerdeführer als Prokurist wurde kein Anstellungsvertrag abgeschlossen. Der Erstbeschwerdeführer wurde mit der (betriebs-) wirtschaftlichen Sanierung der XXXX -Gesellschaften und ihrer Tochtergesellschaften beauftragt. Er war für den Bereich des Finanz- und Rechnungswesens, der Verwaltung, die Beschaffung und interne Organisation sowie den Personalbereich, zuständig. Er erbrachte Beratungstätigkeiten in betriebswirtschaftlicher Hinsicht. Er prüfte vor jeder Investitionsentscheidung deren betriebswirtschaftliche Machbarkeit, insbesondere in Bezug auf die Liquidität. Ohne seine Zustimmung wurden Investitionsvorhaben bei der Zweitbeschwerdeführerin nicht durchgeführt. Er unterfertigte alle neuen Dienstverträge bzw. deren Änderungen unter dem betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkt. Dabei hatte er sich strikt am Personalvorgabeschlüssel des Landes XXXX zu orientieren. Für die Belange der Personalauswahl und Personalführung in den Pflegeheimen war er nicht zuständig; diese blieben der Geschäftsführung der Zweitbeschwerdeführerin vorbehalten. Der Erstbeschwerdeführer wurde mit der (betriebs-) wirtschaftlichen Sanierung der römisch 40 -Gesellschaften und ihrer Tochtergesellschaften beauftragt. Er war für den Bereich des Finanz- und Rechnungswesens, der Verwaltung, die Beschaffung und interne Organisation sowie den Personalbereich, zuständig. Er erbrachte Beratungstätigkeiten in betriebswirtschaftlicher Hinsicht. Er prüfte vor jeder Investitionsentscheidung deren betriebswirtschaftliche Machbarkeit, insbesondere in Bezug auf die Liquidität. Ohne seine Zustimmung wurden Investitionsvorhaben bei der Zweitbeschwerdeführerin nicht durchgeführt. Er unterfertigte alle neuen Dienstverträge bzw. deren Änderungen unter dem betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkt. Dabei hatte er sich strikt am Personalvorgabeschlüssel des Landes römisch 40 zu orientieren. Für die Belange der Personalauswahl und Personalführung in den Pflegeheimen war er nicht zuständig; diese blieben der Geschäftsführung der Zweitbeschwerdeführerin vorbehalten. Er führte Gespräche auch mit den HeimleiterInnen und den leitenden Mitarbeitern, die auch betriebswirtschaftliche Entscheidungen zu treffen hatten. Er wurde von ihnen über Änderungen im Personalbereich (wie Neueinstellungen, zeitliche Auf- und Abstufungen bei bestehenden Dienstverträgen), die Auswirkungen auf die Personalkosten (im Hinblick auf die Rentabilität) zeitigten, sowie über Investitionsvorhaben (im Hinblick auf die Liquidität und Machbarkeit in Bezug auf die Unternehmensliquidität) informiert. Die Investitionsvorhaben hatten sich strikt an dem von ihm vorgegebenen Investitionsplan zu orientieren. Die HeimleiterInnen führten die Kommunikation über die Zweitbeschwerdeführerin, welche die (kalkulatorisch) relevanten Daten an die Mitarbeiter im Büro des Erstbeschwerdeführers weitergab. Dort wurden sie auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere zwischen Soll und Ist überprüft. Jeden Montag fanden in den Räumlichkeiten der Zweitbeschwerdeführerin ca. vier Stunden dauernde Besprechungen im so genannten „Dreier-Gremium“ statt, welches aus dem Geschäftsführer, der Pflegedirektorin und dem Erstbeschwerdeführer bestand. Dabei wurden die zu besorgenden Aufgaben aufeinander abgestimmt und über die sich stellenden Probleme bei der Umsetzung des Projektes diskutiert. Bei seiner Tätigkeit als Prokurist wurde er nicht vertreten. Während und nach Beendigung seiner Tätigkeit bei der Zweitbeschwerdeführerin traf ihn eine Verpflichtung zur Geheimhaltung der ihm zur Verfügung gestellten Daten und der Geschäftsgeheimnisse. Dem Erstbeschwerdeführer stand seine Infrastruktur als Einzelunternehmer (Büro, Sekretariat, Besprechungs- und Technikräume, EDV-mäßige Ausstattung etc.) zur Verfügung, er nahm diese auch im Rahmen seiner Tätigkeit für die Zweitbeschwerdeführerin in Anspruch. Neben seiner Tätigkeit als Prokurist war der Erstbeschwerdeführer im relevanten Zeitraum weiter als Einzelunternehmer im Bereich der betriebswirtschaftlichen Unternehmensberatung tätig. Der Erstbeschwerdeführer machte seine Leistungen für die Unterstützung der Geschäftsleitung der Zweitbeschwerdeführerin gegenüber der ZSE, die wiederum ihre Leistungen der Zweitbeschwerdeführerin in Rechnung stellte, geltend und erhielt von ihr die Zahlungen. 1.
  2. Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 06.04.2017 wurde den Beschwerden der Zweitbeschwerdeführerin gegen die Bescheide des Finanzamtes XXXX vom 19.07.2012 betreffend Festsetzung des Dienstgeberbeitrages für die Jahre 2009 und 2010 für den Erstbeschwerdeführer Folge gegeben und die angefochtenen Bescheide ersatzlos behoben. 1.
  3. Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 06.04.2017 wurde den Beschwerden der Zweitbeschwerdeführerin gegen die Bescheide des Finanzamtes römisch 40 vom 19.07.2012 betreffend Festsetzung des Dienstgeberbeitrages für die Jahre 2009 und 2010 für den Erstbeschwerdeführer Folge gegeben und die angefochtenen Bescheide ersatzlos behoben.
  4. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde, in dem sich der zwischen der ZSE und den XXXX -Gesellschaften vereinbarte Werkvertrag (samt Anhang) findet, dem erhobenen Einspruch, den Auszügen aus dem Firmenbuch (samt Urkundensammlungen) und insbesondere den in den mündlichen Verhandlungen vom Erstbeschwerdeführer gemachten Angaben. Im Übrigen ist der Sachverhalt im Wesentlichen unbestritten.Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde, in dem sich der zwischen der ZSE und den römisch 40 -Gesellschaften vereinbarte Werkvertrag (samt Anhang) findet, dem erhobenen Einspruch, den Auszügen aus dem Firmenbuch (samt Urkundensammlungen) und insbesondere den in den mündlichen Verhandlungen vom Erstbeschwerdeführer gemachten Angaben. Im Übrigen ist der Sachverhalt im Wesentlichen unbestritten.
  5. Rechtliche Beurteilung: 3.
  6. Zuständigkeit und anwendbares Recht:

Art. 151Abs.

51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörden oder im Instanzenzug übergeordnete Behörden sind, auf die Verwaltungsgerichte über.

Artikel 151

, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörden oder im Instanzenzug übergeordnete Behörden sind, auf die Verwaltungsgerichte über. Damit hat das Bundesverwaltungsgericht über den als Beschwerde zu behandelnden Einspruch zu entscheiden. Zu Spruchpunkt A): 3.

  1. Das Bestehen oder Nichtbestehen der Versicherungspflicht ist hinsichtlich der maßgeblichen Sach- und Rechtslage zu beurteilen (vgl. die Erk. des VwGH vom 19.12.2007, Zl. 2007/08/0290; vom 07.10.2016, Ra 2015/08/0112). 3.
  2. Das Bestehen oder Nichtbestehen der Versicherungspflicht ist hinsichtlich der maßgeblichen Sach- und Rechtslage zu beurteilen vergleiche die Erk. des VwGH vom 19.12.2007, Zl. 2007/08/0290; vom 07.10.2016, Ra 2015/08/0112). 3.
  3. Rechtsgrundlagen: 3.3.
  4. § 4 ASVG (in der zeitraumbezogen anzuwendenden, in den im Folgenden in den auszugsweise wiedergegebenen gleichlautenden Fassungen BGBl. I Nr. 132/2005, BGBl. I Nr. 83/2009 und BGBl. I Nr. 62/2010) lautete: 3.3.
  5. Paragraph 4, ASVG (in der zeitraumbezogen anzuwendenden, in den im Folgenden in den auszugsweise wiedergegebenen gleichlautenden Fassungen Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2005,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2009, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2010,) lautete: „

(1)In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder

den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet: „

(1)In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder

den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet:

  1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;
  2. die den Dienstnehmern im Sinne des Abs. 4 gleichgestellten Personen.
  3. die den Dienstnehmern im Sinne des Absatz 4, gleichgestellten Personen.

(2)Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
(2)Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
  1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder
  2. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, oder b EStG 1988 oder
  3. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.
  4. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.
(4)Den Dienstnehmern stehen im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für
  1. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe,
  2. eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit), wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn, a) dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG … oder nach § 2 Abs. 1 und 2 FSVG versichert sind oder a) dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 GSVG … oder nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 FSVG versichert sind oder b) dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben-)Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 Z 1 lit. f B-KUVG handelt oder …b) dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben-)Tätigkeit nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, B-KUVG handelt oder …
(6)Eine Pflichtversicherung

Abs. 1 schließt für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung

Abs. 4 aus.“

(6)Eine Pflichtversicherung

Absatz eins, schließt für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung

Absatz 4, aus.“ Der mit „Grundsätze der Sachverhaltsfeststellung“ überschriebene § 539a ASVG lautet:Der mit „Grundsätze der Sachverhaltsfeststellung“ überschriebene Paragraph 539 a, ASVG lautet: „

(1)Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.
(2)Durch den Mißbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.
(3)Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.
(4)Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.
(5)Die Grundsätze, nach denen
  1. die wirtschaftliche Betrachtungsweise,
  2. Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie
  3. die Zurechnung nach den §§ 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind.“nach den Paragraphen 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind.“

§ 1Abs. 1 lit. a Al

VG sind für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind.

Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG sind für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind. 3.

  1. Entgegen der Annahme der belangten Behörde, dass zwischen dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin ein Dienstverhältnis nach dem ASVG bestanden habe, brachten die Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass zwischen der ZSE (bzw. CFS) und dem Erstbeschwerdeführer ein Werkvertrag abgeschlossen worden sei und der Erstbeschwerdeführer in Erfüllung der in ihm vereinbarten Leistungen für die Personenhandelsgesellschaft (ZSE) bzw. Kapitalgesellschaft (CFS) tätig geworden sei. Er habe unverändert die Funktion als Einzelunternehmer ausgeübt und über seine vorhandene Infrastruktur und Betriebsmittel sowie Mitarbeiter verfügen können. 3.4.
  2. Bei der vorliegenden Fallkonstellation ist dem wahren wirtschaftlichen Gehalt im Sinn des § 539a ASVG besondere Bedeutung beizumessen. 3.4.
  3. Bei der vorliegenden Fallkonstellation ist dem wahren wirtschaftlichen Gehalt im Sinn des Paragraph 539 a, ASVG besondere Bedeutung beizumessen. Die Tätigkeit des Erstbeschwerdeführers als selbständig vertretungsbefugter Prokurist der Zweitbeschwerdeführerin (Art und Umfang seiner Aufgaben, Entscheidungsbefugnisse) war nicht in einem schriftlichen Anstellungsvertrag geregelt, er bezog für diese Tätigkeit auch nicht ein explizites Entgelt). Die vertragliche Grundlage der Leistungsbeziehung zwischen ihm und der Zeitbeschwerdeführerin (Aufgaben des Erstbeschwerdeführers, Höhe des Entgelts) war vielmehr der als „Werkvertrag“ bezeichnete Vertrag zwischen ihm und der ZSE. Der vorliegende als „Werkvertrag“ bezeichnete schriftliche Vertrag sowie die vom Erstbeschwerdeführer entsprechend der vertraglichen Vereinbarung erbrachten Tätigkeiten sind somit im Sinne der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise zu beurteilen. 3.4.2.

§ 539aAbs.

1 ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten ausdrücklich der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform maßgebend. Entscheidend sind somit die konkreten Umstände der Leistungserbringung, auf die Bezeichnung des Vertragsverhältnisses als „Werkvertrag" oder „(freier) Dienstvertrag“ kommt es nicht an.

§ 539aAbs.

3 ASVG ist ein Sachverhalt so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen wäre.3.4.2.

Paragraph 539 a, Absatz eins, ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten ausdrücklich der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform maßgebend. Entscheidend sind somit die konkreten Umstände der Leistungserbringung, auf die Bezeichnung des Vertragsverhältnisses als „Werkvertrag" oder „(freier) Dienstvertrag“ kommt es nicht an.

Paragraph 539 a, Absatz 3, ASVG ist ein Sachverhalt so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen wäre. Die vertragliche Vereinbarung hat zwar die Vermutung der Richtigkeit für sich, wenn es jedoch Anhaltspunkte für ein Scheinverhältnis gibt oder die tatsächlichen Verhältnisse nachweislich von der vertraglichen Vereinbarung abweichen, sind letztlich die tatsächlichen Verhältnisse entscheidend. Auch das „Vortäuschen" eines Gesellschaftsverhältnisses schließt daher die Annahme eines Dienstvertrages bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 ASVG nicht aus. So soll eine Umgehung der Versicherungspflicht durch Vortäuschen von Gesellschaftsverhältnissen bzw. der Stellung als persönlich haftender bzw. geschäftsführungsbefugter Gesellschafter durch § 539a ASVG in Verbindung mit § 4 Abs. 2 ASVG verhindert werden (vgl. den Beschluss des VwGH vom 16.05.2017, Ra 2017/08/0047, mit dem Hinweis auf das Erk. vom 24.11.2016, Ra 2016/08/0011 bis 0024).Die vertragliche Vereinbarung hat zwar die Vermutung der Richtigkeit für sich, wenn es jedoch Anhaltspunkte für ein Scheinverhältnis gibt oder die tatsächlichen Verhältnisse nachweislich von der vertraglichen Vereinbarung abweichen, sind letztlich die tatsächlichen Verhältnisse entscheidend. Auch das „Vortäuschen" eines Gesellschaftsverhältnisses schließt daher die Annahme eines Dienstvertrages bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG nicht aus. So soll eine Umgehung der Versicherungspflicht durch Vortäuschen von Gesellschaftsverhältnissen bzw. der Stellung als persönlich haftender bzw. geschäftsführungsbefugter Gesellschafter durch Paragraph 539 a, ASVG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, ASVG verhindert werden vergleiche den Beschluss des VwGH vom 16.05.2017, Ra 2017/08/0047, mit dem Hinweis auf das Erk. vom 24.11.2016, Ra 2016/08/0011 bis 0024). 3.4.

  1. Es ist unbestritten, dass der Erstbeschwerdeführer seit 01.01.2009 bei der Zweitbeschwerdeführerin die Funktion des (einzigen) Prokuristen innehatte. Aus der durch den Geschäftsführer vorgenommenen Bestellung zum Prokuristen erwarb die Zweitbeschwerdeführerin ein unmittelbares (und nicht von einem Dritten abgeleitetes) Recht auf die Arbeitsleistung. Der Erstbeschwerdeführer war bereits auf Grund dieses unmittelbaren Rechtsverhältnisses zur Dienstleistung verpflichtet. Hätte der Erstbeschwerdeführer die im Werkvertrag konkretisierten Aufgaben tatsächlich als Einzelunternehmer erfüllt, dann wären ihm im Rahmen seiner Tätigkeit als vertretungsbefugter Prokurist der Zweitbeschwerdeführerin bei der betriebswirtschaftlichen Umsetzung des neuen Pflegekonzeptes (in den Pflegeheimen) keine Möglichkeiten der Einflussnahme auf Entscheidungen oder der Vornahme von Rechtshandlungen mehr verblieben. In diesem Zusammenhang war somit eine objektivierbare inhaltliche und zeitliche Trennung der beiden Tätigkeiten (als Prokurist und Einzelunternehmer) nicht möglich. Wie bereits ausgeführt, wurden mit der Bestellung des Erstbeschwerdeführers zum Prokuristen die damit verbundenen Rechte und Pflichten begründet; er übernahm dadurch als Prokurist Aufgaben, auf deren Erbringung die Gesellschaft bzw. die Zweitbeschwerdeführerin einen Rechtsanspruch hatte. Selbst wenn der Erstbeschwerdeführer als Prokurist nicht die im Werkvertrag vereinbarten Aufgaben zu erbringen hatte, hätte ihn in dieser Funktion eine Arbeitspflicht für andere davon unterscheidbare Aufgaben getroffen. Derartige Aufgaben waren aber nicht vereinbart. Aus dem mit der Führung von Pflegeheimen sich ergebenden Aufgabenbereich, zum dem auch die betriebswirtschaftlichen Interessen der Heime zu zählen sind und die sich strikt an dem vom Land XXXX vorgegebenen Personalschlüssel zu orientieren haben, ergeben sich zudem keine Anhaltspunkte für ein vom Werkvertrag abweichendes Betätigungsfeld.Selbst wenn der Erstbeschwerdeführer als Prokurist nicht die im Werkvertrag vereinbarten Aufgaben zu erbringen hatte, hätte ihn in dieser Funktion eine Arbeitspflicht für andere davon unterscheidbare Aufgaben getroffen. Derartige Aufgaben waren aber nicht vereinbart. Aus dem mit der Führung von Pflegeheimen sich ergebenden Aufgabenbereich, zum dem auch die betriebswirtschaftlichen Interessen der Heime zu zählen sind und die sich strikt an dem vom Land römisch 40 vorgegebenen Personalschlüssel zu orientieren haben, ergeben sich zudem keine Anhaltspunkte für ein vom Werkvertrag abweichendes Betätigungsfeld. Die vorliegenden Umstände lassen somit den Schluss zu, dass die XXXX Gesellschaften in wirtschaftlicher Betrachtungsweise ein unmittelbares Tätigwerden des Erstbeschwerdeführers vereinbaren wollten. Eine Aufgabentrennung als Prokurist einerseits und als Einzelunternehmer andererseits war nicht vereinbart und wurde auch nicht gelebt. Die vorliegenden Umstände lassen somit den Schluss zu, dass die römisch 40 Gesellschaften in wirtschaftlicher Betrachtungsweise ein unmittelbares Tätigwerden des Erstbeschwerdeführers vereinbaren wollten. Eine Aufgabentrennung als Prokurist einerseits und als Einzelunternehmer andererseits war nicht vereinbart und wurde auch nicht gelebt. 3.5.
  2. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht (vgl. das Erk. des VwGH vom 10.10.2018, Ra 2015/08/0130), dass es für die Abgrenzung des Dienstvertrags vom Werkvertrag entscheidend darauf ankommt, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen verpflichtet oder ob er die Herstellung eines Werks gegen Entgelt übernimmt, wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, wohingegen es im Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf dessen Bereitschaft zur Erbringung von Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit (in Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers sowie in persönlicher und regelmäßig damit verbundener wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihm) ankommt (vgl. das Erk. des VwGH vom 11.12.2013, Zl. 2011/08/0322, mwN). Beim freien Dienstvertrag kommt es auf die geschuldete Mehrheit gattungsmäßig umschriebener Leistungen, die vom Besteller laufend konkretisiert werden, ohne persönliche Abhängigkeit an (vgl. das Erk. des VwGH vom 21.12.2011, Zl. 2010/08/0089).3.5.
  3. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht vergleiche das Erk. des VwGH vom 10.10.2018, Ra 2015/08/0130), dass es für die Abgrenzung des Dienstvertrags vom Werkvertrag entscheidend darauf ankommt, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen verpflichtet oder ob er die Herstellung eines Werks gegen Entgelt übernimmt, wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, wohingegen es im Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf dessen Bereitschaft zur Erbringung von Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit (in Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers sowie in persönlicher und regelmäßig damit verbundener wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihm) ankommt vergleiche das Erk. des VwGH vom 11.12.2013, Zl. 2011/08/0322, mwN). Beim freien Dienstvertrag kommt es auf die geschuldete Mehrheit gattungsmäßig umschriebener Leistungen, die vom Besteller laufend konkretisiert werden, ohne persönliche Abhängigkeit an vergleiche das Erk. des VwGH vom 21.12.2011, Zl. 2010/08/0089). Der Werkvertrag begründet in der Regel ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung bis zu einem bestimmten Termin zu erbringen, mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet. Für einen Werkvertrag essenziell ist ein "gewährleistungstauglicher" Erfolg der Tätigkeit (vgl. das Erk. des VwGH vom 11.11.2011, Zl. 2011/09/0154). Bei der Abgrenzung kommt dem wahren wirtschaftlichen Gehalt im Sinn des § 539a ASVG besondere Bedeutung zu. Entscheidend ist (wie im Übrigen auch bei Tätigkeiten iSd § 4 Abs. 4 ASVG) die tatsächlich ausgeübte Beschäftigung und deren nähere Umstände im Rahmen der Beurteilung eines Gesamtbildes (vgl. das Erk. des VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0107).Der Werkvertrag begründet in der Regel ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung bis zu einem bestimmten Termin zu erbringen, mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet. Für einen Werkvertrag essenziell ist ein "gewährleistungstauglicher" Erfolg der Tätigkeit vergleiche das Erk. des VwGH vom 11.11.2011, Zl. 2011/09/0154). Bei der Abgrenzung kommt dem wahren wirtschaftlichen Gehalt im Sinn des Paragraph 539 a, ASVG besondere Bedeutung zu. Entscheidend ist (wie im Übrigen auch bei Tätigkeiten iSd Paragraph 4, Absatz 4, ASVG) die tatsächlich ausgeübte Beschäftigung und deren nähere Umstände im Rahmen der Beurteilung eines Gesamtbildes vergleiche das Erk. des VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0107). 3.5.
  4. Die Tätigkeiten des Erstbeschwerdeführers, insbesondere die betriebswirtschaftliche Sanierung der Zweitbeschwerdeführerin und der Pflegeheime, die zu besorgenden Aufgaben im Finanz- und Rechnungswesen, Gestaltung und Umsetzung der inneren Organisation, gelegentliche Berichterstattung an den Aufsichtsrat, Vertretung der Gesellschaft nach außen) stellten weder eine einheitliche Werkleistung noch eine Abfolge mehrere Werkleistungen dar. Geschuldet war nicht die Herstellung einer oder mehrerer in sich abgeschlossener konkretisierter Einheiten (Endprodukte oder Ergebnisse), die als solche (im Vorhinein) definiert und abgegolten wurden. So fehlte ein konkretisierter Leistungsgegenstand, es war auch kein überprüfbarer Leistungsumfang definiert, der bis zu einem bestimmten Termin zu erbringen war, womit das Vertragsverhältnis geendet hätte. Der „Werkvertrag“ war vielmehr auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es war auch kein Maßstab festgelegt, nach welchem für den Werkvertrag typische Gewährleistungsansprüche bei Nichterstellung oder mangelhafter Herstellung des Werkers beurteilt werden sollten. Auch wenn einer der Aufgaben des Erstbeschwerdeführers in der Erstellung eines betriebswirtschaftlichen Konzeptes für die Pflegeheime der Zweitbeschwerdeführerin bestand, erbrachte er zum überwiegenden Teil Dienstleistungen, so dass nicht zwangsläufig vom Vorliegen eines Werkvertrages auszugehen ist. Er war nicht berechtigt, sich generell und jederzeit nach Gutdünken vertreten zu lassen und kam eine Vertretung - wie der Erstbeschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorbrachte - durch einen (geeigneten) Dritten auch nicht vor. Bei den vom Erstbeschwerdeführer zu besorgenden Aufgaben handelte es sich vielmehr um ein Aufgabenspektrum, das mehrere laufend zu erbringende, ineinandergreifende (Beratungs-) Tätigkeiten im Sinne einer Zurverfügungstellung seiner Arbeitskraft umfasste; es lag somit eine Vereinbarung über Dienstleistungen vor. 3.5.
  5. Dass dieser Aufgabenbereich seiner Funktion als Prokurist zuzurechnen ist, wird durch die Aussage des Erstbeschwerdeführers (im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht) gestützt, wonach die von ihm wahrzunehmenden Aufgaben und kurzfristig zu treffen waren und er unmittelbar von anstehenden Personalentscheidungen und Investitionsvorhaben (von den HeimleiterInnen) informiert werden musste. Er nahm auch an den jeden Montag anberaumten Gesprächen über den Status des Sanierungsprojektes und die Umsetzung der vorgegebenen Zielsetzungen (im „Dreier-Gremium“) teil. Dass er bei der Besorgung seiner Aufgaben als Prokurist der Zweitbeschwerdeführerin seine Infrastruktur als Einzelunternehmer, wie Büro, Mitarbeiter, EDV-mäßige Ausstattung etc., verfügen konnte, fällt dabei nicht ins Gewicht. Zwischen der ZSE und dem Erstbeschwerdeführer war für die Abgeltung der (Werk-) Leistungen ein Pauschalbetrag von € 99.600,-- pro Jahr vereinbart, wobei die Verrechnung des Honorars in monatlichen Teilbeträgen von € 8.300,-- erfolgte. Auch diese Art der Entgeltleistung (jährliches Pauschale, Verrechnung des Honorars in monatlichen Teilbeträgen) kann nicht per se das Vorliegen eines Werkvertrages begründen. Vielmehr spricht die Auszahlung von monatlichen Teilleistungen in unveränderter Höhe - im Gegensatz zu einer Abrechnung entsprechend dem Fortschritt einer Werkerstellung - für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 4 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG. Vielmehr spricht die Auszahlung von monatlichen Teilleistungen in unveränderter Höhe - im Gegensatz zu einer Abrechnung entsprechend dem Fortschritt einer Werkerstellung - für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 2, ASVG. Der Erstbeschwerdeführer hat auf Grund seiner erbrachten Tätigkeit als Prokurist der Zweitbeschwerdeführerin einen über der Geringfügigkeitsgrenze liegenden Anspruch auf Entgelt in angemessener Höhe. Das vereinbarte Entgelt ist daher als Abgeltung seiner für die Zweitbeschwerdeführerin erbachten Dienstleistungen zu qualifizieren. Dass ihm das Entgelt nicht direkt von der Zweitbeschwerdeführerin selbst ausbezahlt wurde, sondern er es von dritter Seite, nämlich der ZSE bzw. CFS, bezog, wobei diese die Kosten laufend von der Zweitbeschwerdeführerin rückerstattet erhielt, ist für die Beurteilung der Dienstnehmereigenschaft im Sinn des § Abs. 2 ASVG nicht von Relevanz.Dass ihm das Entgelt nicht direkt von der Zweitbeschwerdeführerin selbst ausbezahlt wurde, sondern er es von dritter Seite, nämlich der ZSE bzw. CFS, bezog, wobei diese die Kosten laufend von der Zweitbeschwerdeführerin rückerstattet erhielt, ist für die Beurteilung der Dienstnehmereigenschaft im Sinn des Paragraph Absatz 2, ASVG nicht von Relevanz. 3.5.4.
  6. Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit. Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes - als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z. B. einer längeren Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder eines das Arbeitsverfahren betreffenden Weisungsrechtes des Empfängers der Arbeitsleistung) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt allerdings im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien von maßgeblicher Bedeutung sein. Die wirtschaftliche Abhängigkeit ergibt sich im Allgemeinen bereits aus dem Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit. Sie darf nicht mit Lohnabhängigkeit, also mit dem Angewiesensein des Beschäftigten auf das Entgelt zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes, gleichgesetzt werden. Sie findet vielmehr ihren Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel (vgl. das Erk. des VwGH vom 04.06.2008, Zl. 2007/08/0179, mwN).3.5.4.
  7. Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit. Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes - als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z. B. einer längeren Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder eines das Arbeitsverfahren betreffenden Weisungsrechtes des Empfängers der Arbeitsleistung) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt allerdings im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien von maßgeblicher Bedeutung sein. Die wirtschaftliche Abhängigkeit ergibt sich im Allgemeinen bereits aus dem Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit. Sie darf nicht mit Lohnabhängigkeit, also mit dem Angewiesensein des Beschäftigten auf das Entgelt zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes, gleichgesetzt werden. Sie findet vielmehr ihren Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel vergleiche das Erk. des VwGH vom 04.06.2008, Zl. 2007/08/0179, mwN). 3.5.4.
  8. Die wirtschaftliche Abhängigkeit ergibt sich bei Dienstverhältnissen im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG regelmäßig bereits aus der persönlichen Abhängigkeit. Eine Vertretungsmöglichkeit bestand für den Erstbeschwerdeführer nicht; eine tatsächliche Vertretung durch einen (geeigneten) Dritten gab es nicht. Er war während und nach seiner Tätigkeit bei der Zweitbeschwerdeführerin zur Geheimhaltung von personenbezogenen Daten und „überhaupt aller Geschäftsgeheimnisse“ verpflichtet. Ohne die ihm von der Zweitbeschwerdeführerin und/oder den Pflegeheimen zur Verfügung gestellten (als wesentlich anzusehenden) Daten, Informationen, Dienstverträge etc. wäre es dem Erstbeschwerdeführer nicht möglich gewesen, seine Tätigkeit bei der Zweitbeschwerdeführerin auszuüben. Es lag somit neben der wirtschaftlichen auf eine wirtschaftliche Abhängigkeit vor. 3.5.4.
  9. Die wirtschaftliche Abhängigkeit ergibt sich bei Dienstverhältnissen im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG regelmäßig bereits aus der persönlichen Abhängigkeit. Eine Vertretungsmöglichkeit bestand für den Erstbeschwerdeführer nicht; eine tatsächliche Vertretung durch einen (geeigneten) Dritten gab es nicht. Er war während und nach seiner Tätigkeit bei der Zweitbeschwerdeführerin zur Geheimhaltung von personenbezogenen Daten und „überhaupt aller Geschäftsgeheimnisse“ verpflichtet. Ohne die ihm von der Zweitbeschwerdeführerin und/oder den Pflegeheimen zur Verfügung gestellten (als wesentlich anzusehenden) Daten, Informationen, Dienstverträge etc. wäre es dem Erstbeschwerdeführer nicht möglich gewesen, seine Tätigkeit bei der Zweitbeschwerdeführerin auszuüben. Es lag somit neben der wirtschaftlichen auf eine wirtschaftliche Abhängigkeit vor. 3.
  10. Da der Erstbeschwerdeführer seine Beschäftigung bei der Zweitbeschwerdeführerin aufgrund eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 ASVG ausgeübt und er ein über den geltenden Geringfügigkeitsgrenzen liegendes Entgelt erhalten hat, hat die belangte Behörde zu Recht die Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung im Zeitraum vom 01.01.2009 bis 31.12.2010 festgestellt. 3.
  11. Da der Erstbeschwerdeführer seine Beschäftigung bei der Zweitbeschwerdeführerin aufgrund eines Dienstverhältnisses im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG ausgeübt und er ein über den geltenden Geringfügigkeitsgrenzen liegendes Entgelt erhalten hat, hat die belangte Behörde zu Recht die Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung im Zeitraum vom 01.01.2009 bis 31.12.2010 festgestellt. Die Beschwerden waren daher als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchpunkt B):

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es zur Frage der Dienstnehmereigenschaft eines bei einer Kapitalgesellschaft beschäftigten Prokuristen an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es zur Frage der Dienstnehmereigenschaft eines bei einer Kapitalgesellschaft beschäftigten Prokuristen an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:I401.2004563.1.01

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