RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum30.04.2019 GeschäftszahlI406 1318977-5 SpruchI406 1318977-5/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA. Nigeria alias Togo, vertreten durch RA Edward W. DAIGNEAULT, Lerchenfelder Gürtel 45/11, 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.03.2019, Zl. XXXX, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Nigeria alias Togo, vertreten durch RA Edward W. DAIGNEAULT, Lerchenfelder Gürtel 45/11, 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.03.2019, Zl. römisch 40 , beschlossen: A) Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nigerias, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellte am 26.02.2008 unter der Identität XXXX, geb. am XXXX, Staatsangehörigkeit Togo, einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nigerias, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellte am 26.02.2008 unter der Identität römisch 40 , geb. am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Togo, einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Mit Bescheid des damaligen Bundesasylamtes (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) vom 08.10.2008, XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen und festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria zulässig sei.
- Mit Bescheid des damaligen Bundesasylamtes (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) vom 08.10.2008, römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen und festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria zulässig sei.
- Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 28.10.2008, Zl. A11 318.977-2/2008/2E, als unbegründet ab.
- Einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz vom 29.06.2016 wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 07.12.2017, Zl. XXXX, als unbegründet ab und erließ gegen den Beschwerdeführer eine mit einem achtjährigen Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung.
- Einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz vom 29.06.2016 wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 07.12.2017, Zl. römisch 40 , als unbegründet ab und erließ gegen den Beschwerdeführer eine mit einem achtjährigen Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung.
- Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit am 15.02.2018 mündlich verkündetem und am 28.03.2018 schriftlich ausgefertigtem Erkenntnis, Zl. I417 1318977-4/9E, als unbegründet ab. Eine dagegen erhobene Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.09.2018, Ra 2018/19/0169-10 zurückgewiesen.
- Seiner Verpflichtung zur Ausreise kam der Beschwerdeführer bis dato nicht nach.
- Mit Bescheid vom 12.06.2018, Zl. XXXX, trug die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG in Verbindung mit § 19 AVG auf, an den notwendigen Handlungen zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken, im Konkreten habe er einen Interviewtermin durch eine Experten-Delegation Nigeria am 22.06.2018 persönlich wahrzunehmen. Wenn er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass eine Haftstrafe von 14 Tagen verhängt werde.
- Mit Bescheid vom 12.06.2018, Zl. römisch 40 , trug die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG auf, an den notwendigen Handlungen zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken, im Konkreten habe er einen Interviewtermin durch eine Experten-Delegation Nigeria am 22.06.2018 persönlich wahrzunehmen. Wenn er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass eine Haftstrafe von 14 Tagen verhängt werde.
- Der Mitwirkungsbescheid wurde dem Beschwerdeführer am 18.06.2018 nachweislich zugestellt. Am 18.06.2018 erschien der Beschwerdeführer persönlich bei der XXXX Wien und wurde eindringlich auf die Einhaltung des Ladungstermins am 22.06.2018 hingewiesen (AS 29).
- Der Mitwirkungsbescheid wurde dem Beschwerdeführer am 18.06.2018 nachweislich zugestellt. Am 18.06.2018 erschien der Beschwerdeführer persönlich bei der römisch 40 Wien und wurde eindringlich auf die Einhaltung des Ladungstermins am 22.06.2018 hingewiesen (AS 29).
- Mit Schreiben vom 21.06.2018 übermittelte die rechtliche Beratung des Beschwerdeführers eine ärztliche Krankmeldung des Beschwerdeführers, wobei sich diese lediglich auf den 20.06.2018 bezieht.
- Der Beschwerdeführer ist zum Interviewtermin am 22.06.2018 unentschuldigt nicht erschienen.
- Am 25.07.2018 stellte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Abs. 1 AsylG.
- Am 25.07.2018 stellte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG.
- Am 12.02.2019 erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z
- Am 12.02.2019 erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer einen Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 2 BFA-VG.
- Mit verfahrensgegenständlichem "Bescheid über Zwangsstrafe" vom 22.03.2019, Zl. XXXX, wurde gemäß § 5 VVG die mit vorangegangenem Bescheid der belangten Behörde vom 12.06.2018, Zl. XXXX, für den Fall der Nichterfüllung angedrohte Haftstrafe von 14 Tagen über den Beschwerdeführer verhängt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung, bei der Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken und am 22.06.2018 zu dem Interviewtermin durch eine Expertendelegation Nigeria zu kommen unentschuldigt nicht nachgekommen sei.
- Mit verfahrensgegenständlichem "Bescheid über Zwangsstrafe" vom 22.03.2019, Zl. römisch 40 , wurde gemäß Paragraph 5, VVG die mit vorangegangenem Bescheid der belangten Behörde vom 12.06.2018, Zl. römisch 40 , für den Fall der Nichterfüllung angedrohte Haftstrafe von 14 Tagen über den Beschwerdeführer verhängt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung, bei der Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken und am 22.06.2018 zu dem Interviewtermin durch eine Expertendelegation Nigeria zu kommen unentschuldigt nicht nachgekommen sei.
- Mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 BFA-VG vom 22.03.2019 wurde dem Beschwerdeführer für ein etwaiges Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
- Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 52, BFA-VG vom 22.03.2019 wurde dem Beschwerdeführer für ein etwaiges Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
- Am 26.03.2019 wurde der Beschwerdeführer festgenommen und in Beugehaft genommen. Am 29.03.2019 fand eine Identitätsfeststellung durch eine Delegation der nigerianischen Vertretungsbehörde statt, wobei der Beschwerdeführer vorstellig wurde und seine nigerianische Staatsbürgerschaft bestätigt wurde. Am 29.03.2019 wurde der Beschwerdeführer mit der Anmerkung "Note widerrufen/- teilw. verbüßt" aus der Freiheitsstrafe entlassen.
- Der Beschwerdeführer erhob durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid fristgerecht am 23.04.2019 Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit. Begründend führte er aus, dass er dem Interviewtermin aus Krankheitsgründen nicht beiwohnen habe können und am 21.06.2018 eine Krankmeldung übermittelt habe. Die Verhängung einer Zwangsstrafe erweise sich daher als unrechtmäßig.
- Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 25.04.2019 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen Der Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehörigkeit und Herkunft und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b AsylG 2005.Der Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehörigkeit und Herkunft und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 20 b, AsylG
- Gegen ihn liegt eine seit 12.10.2018 rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem achtjährigen Einreiseverbot vor. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.06.2018, Zl. XXXX, wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG in Verbindung mit § 19 AVG, an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken, im Konkreten habe er einen Interviewtermin durch eine Experten-Delegation Nigeria am 22.06.2018 persönlich wahrzunehmen. Wenn er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass eine Haftstrafe von 14 Tagen verhängt werde.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.06.2018, Zl. römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG, an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken, im Konkreten habe er einen Interviewtermin durch eine Experten-Delegation Nigeria am 22.06.2018 persönlich wahrzunehmen. Wenn er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass eine Haftstrafe von 14 Tagen verhängt werde. Der Beschwerdeführer hat die von ihm geforderte Handlung, konkret die Teilnahme an dem für den 22.06.2018 anberaumten Termin, nicht vorgenommen und blieb unentschuldigt fern. Die von ihm vorgelegte ärztliche Krankmeldung erstreckt sich lediglich auf den 20.06.2018 und zeigt auch keine wichtigen Gründe auf, die geeignet wären, darzulegen, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sein sollte, an dem Termin teilzunehmen. Mit verfahrensgegenständlichem "Bescheid über Zwangsstrafe" vom 22.03.2019, Zl.XXXX, wurde gemäß § 5 VVG über den Beschwerdeführer die für den Fall der Nichterfüllung angedrohte Haftstrafe von 14 Tagen über den Beschwerdeführer verhängt. Der vollstreckbare Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 26.03.2019 persönlich übergeben.Mit verfahrensgegenständlichem "Bescheid über Zwangsstrafe" vom 22.03.2019, Zl.XXXX, wurde gemäß Paragraph 5, VVG über den Beschwerdeführer die für den Fall der Nichterfüllung angedrohte Haftstrafe von 14 Tagen über den Beschwerdeführer verhängt. Der vollstreckbare Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 26.03.2019 persönlich übergeben. Von 26.03.2019 bis 29.03.2019 wurde der Beschwerdeführer in Beugehaft genommen. Während dieses Zeitraumes fand eine Identitätsfeststellung durch eine Delegation der nigerianischen Vertretungsbehörde statt, im Zuge derer die nigerianische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers bestätigt wurde. Nach erfolgter Identitätsfeststellung wurde der Beschwerdeführer mit der Anmerkung "Note widerrufen/- teilw. verbüßt" aus der Freiheitsstrafe entlassen.
- Beweiswürdigung Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich, zum Ausgang der Verfahren über seine Anträge auf internationalen Schutz sowie zum in Beschwerde befindlichen Verfahren bezüglich der Verhängung einer Zwangsstrafe ergeben sich unstrittig aus den von der belangten Behörde vorgelegten Akten. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die von ihm geforderte Handlung, und zwar die Teilnahme an dem für den 22.06.2018 anberaumten Termin vor einer nigerianischen Expertendelegation, unentschuldigter Weise nicht vorgenommen hat, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Die Feststellung zur zwischen 26.03.2019 und 29.03.2019 verbüßten Beugehaft und zur erfolgten Identitätsfeststellung durch eine Expertendelegation Nigeria ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Gem. Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Art. 131 Abs. 1 B-VG idF vor BGBl. I Nr. 51/2012 ausgesprochen, dass ausschlaggebend für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ist - unabhängig von der Frage der Parteistellung im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren -, ob der Beschwerdeführer nach Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - in einem subjektiven Recht überhaupt verletzt sein kann (vgl. VwGH vom 23.04.1985, 85/07/0054, mit weiteren Nachweisen). Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, so ermangelt diesem die Beschwerdeberechtigung. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit wird immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers/Revisionswerbers keinen Unterschied macht, ob der Bescheid/Entscheidung einer Verwaltungsbehörde/eines VwG aufrecht bleibt oder aufgehoben wird (vgl. VwGH 11.05.2015, Ra 2015/02/0077 mHa 31.07.2006, 2006/05/0156). Diese zitierten Aussagen lassen sich auch auf die Beurteilung der Legitimation zur Erhebung eines Rechtsmittels der Bescheidbeschwerde an das Verwaltungsgericht übertragen (zur Rechtsverletzungsmöglichkeit als Voraussetzung der Beschwerdelegitimation gemäß der Rechtslage nach der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012, siehe Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit [2013] Art. 132 B-VG, Rz. 6 ff).Gem. Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Artikel 131, Absatz eins, B-VG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ausgesprochen, dass ausschlaggebend für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ist - unabhängig von der Frage der Parteistellung im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren -, ob der Beschwerdeführer nach Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - in einem subjektiven Recht überhaupt verletzt sein kann vergleiche VwGH vom 23.04.1985, 85/07/0054, mit weiteren Nachweisen). Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, so ermangelt diesem die Beschwerdeberechtigung. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit wird immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers/Revisionswerbers keinen Unterschied macht, ob der Bescheid/Entscheidung einer Verwaltungsbehörde/eines VwG aufrecht bleibt oder aufgehoben wird vergleiche VwGH 11.05.2015, Ra 2015/02/0077 mHa 31.07.2006, 2006/05/0156). Diese zitierten Aussagen lassen sich auch auf die Beurteilung der Legitimation zur Erhebung eines Rechtsmittels der Bescheidbeschwerde an das Verwaltungsgericht übertragen (zur Rechtsverletzungsmöglichkeit als Voraussetzung der Beschwerdelegitimation gemäß der Rechtslage nach der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012, siehe Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit [2013] Artikel 132, B-VG, Rz. 6 ff). Das Rechtsschutzbedürfnis der beschwerdeführenden Partei besteht bei der Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse der beschwerdeführenden Partei an der Beseitigung des angefochtenen, sie beschwerenden Verwaltungsaktes. Das objektive Interesse der beschwerdeführenden Partei an der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle gründet in der Beschwer. Eine solche liegt vor, wenn das angefochtene Verwaltungshandeln vom Antrag der beschwerdeführenden Partei an die Verwaltungsbehörde zu deren Nachteil abweicht (formelle Beschwer) oder wenn mangels Antrags die Verwaltungsbehörde die beschwerdeführende Partei durch ihren Verwaltungsakt belastet ("materielle Beschwer") (vgl. in diesem Sinne VwGH 27.6.2017, Ra 2017/10/0083, mwN)Das Rechtsschutzbedürfnis der beschwerdeführenden Partei besteht bei der Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse der beschwerdeführenden Partei an der Beseitigung des angefochtenen, sie beschwerenden Verwaltungsaktes. Das objektive Interesse der beschwerdeführenden Partei an der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle gründet in der Beschwer. Eine solche liegt vor, wenn das angefochtene Verwaltungshandeln vom Antrag der beschwerdeführenden Partei an die Verwaltungsbehörde zu deren Nachteil abweicht (formelle Beschwer) oder wenn mangels Antrags die Verwaltungsbehörde die beschwerdeführende Partei durch ihren Verwaltungsakt belastet ("materielle Beschwer") vergleiche in diesem Sinne VwGH 27.6.2017, Ra 2017/10/0083, mwN) Ein Rechtsschutzbedürfnis ist zu verneinen, wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für die beschwerdeführende Partei ohne objektiven Nutzen ist, wenn die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen sohin nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen. (VwGH in diesem Sinne 2005/12/0029 05.09.2008) Im gegenständlichen Fall besteht kein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers an der Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheides, da der Beschwerdeführer sich bereits, wie ihm mit dem Mitwirkungsbescheid aufgetragen wurde, - während seiner Beugehaft - mehr oder wenig freiwillig der Identitätsfeststellung durch eine Delegation der nigerianischen Vertretungsbehörde unterwand und er danach mit der Anmerkung "Note widerrufen/- teilw. verbüßt" aus der Freiheitsstrafe entlassen und eine solche nunmehr folglich nicht mehr in Betracht kommt. Für den Beschwerdeführer macht es daher keinen Unterschied, ob der Bescheid der Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder nicht, Die Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheides hat daher für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen. Somit erwies sich die gegenständliche Beschwerde mangels Beschwer als unzulässig und war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Die genannten Kriterien sind im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt. Im gegenständlichen Fall wurden die für die Entscheidung maßgeblichen Feststellungen substantiiert bestritten. Es sind im Verfahren vor dem BFA auch keine neuen, in Beurteilung zu ziehenden Aspekte hervorgekommen. Zudem bestreitet die Beschwerde den von der Behörde festgestellten Sachverhalt nur völlig unsubstantiiert, sodass sich daraus kein relevanter bzw. über das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hinausgehender Sachverhalt ergibt. Der maßgebliche Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.Der maßgebliche Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen vergleiche Paragraph 27, VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu Spruchteil B): Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen sind aufgrund der klaren Rechtslage nicht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:I406.1318977.5.00