RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum30.04.2019 GeschäftszahlI406 2015001-1 SpruchI406 2015001-1/50E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 22.03.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz und begründete diesen mit der problematischen Situation in Darfur. Die Regierung habe ihm seine Landwirtschaft weggenommen, Dörfer seien niedergebrannt und viele von ihnen getötet worden. In einer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde vom 17.08.2009 brachte der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund im Wesentlichen ergänzend vor, dass er und sein Bruder im November 2003 von rund 100 Mitgliedern der Djandjawed überfallen worden seien, die ihnen die Kühe gestohlen hätten. Bei diesem Vorfall seien sein Bruder erschossen und sechs weitere herbeigeeilte Dorfbewohner umgebracht worden. Im Dezember 2003 hätten die Djandjawed sein Heimatdorf und drei bis vier weitere Dörfer niedergebrannt, woraufhin die Familie des Beschwerdeführers in den Tschad geflohen sei. Er sympathisiere mit der "Altahrier Partei". Nach Karthum gehen könne er nicht, da Personen aus der Region Darfur dort festgenommen, ausgebildet und zum Kampf gegen die Menschen in Darfur eingesetzt würden. Das Bundesasylamt Behörde wies den Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 09.09.2009, Zl. XXXX ab und wurde der dagegen erhobenen Beschwerde stattgegeben und der Bescheid mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.10.2010, GZ: A8 409.017-1/2009/5E, behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Begründend führte der Asylgerichtshof im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit versagte, ohne jedoch auf die angeführte und festgestellte Volksgruppenzugehörigkeit der Masalit und einer allfälligen daraus resultierenden Gefahr einer Verfolgung eingegangen zu sein.Das Bundesasylamt Behörde wies den Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 09.09.2009, Zl. römisch 40 ab und wurde der dagegen erhobenen Beschwerde stattgegeben und der Bescheid mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.10.2010, GZ: A8 409.017-1/2009/5E, behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Begründend führte der Asylgerichtshof im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit versagte, ohne jedoch auf die angeführte und festgestellte Volksgruppenzugehörigkeit der Masalit und einer allfälligen daraus resultierenden Gefahr einer Verfolgung eingegangen zu sein. Nach Durchführung eines neuerlichen Ermittlungsverfahrens in Form einer Anfrage an die Staatendokumentation über die Lage der Ethnie des Masalit im Sudan, insbesondere in der Region Darfur, sowie einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde vom 13.12.2010 - in der dieser ergänzend vorbrachte, Obmann einer Jugendorganisation für die Befreiung des Sudans gewesen zu sein, - wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 27.07.2011, Zl. XXXX erneut ab.Nach Durchführung eines neuerlichen Ermittlungsverfahrens in Form einer Anfrage an die Staatendokumentation über die Lage der Ethnie des Masalit im Sudan, insbesondere in der Region Darfur, sowie einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde vom 13.12.2010 - in der dieser ergänzend vorbrachte, Obmann einer Jugendorganisation für die Befreiung des Sudans gewesen zu sein, - wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 27.07.2011, Zl. römisch 40 erneut ab. Mit Beschluss vom 14.07.2014, GZ: I405 1409017-2/30E behob das Bundesverwaltungsgericht den bekämpften Bescheid und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück und führte begründend aus, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nunmehr - im Gegensatz zum Vorverfahren - die Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers zu den Masalit verneine und sich dabei im Wesentlichen auf in Vorlage gebrachte, gefälschte Dokumente stütze, was durch den Vertrauensanwalt der Österreichischen Botschaft bestätigt worden sei. Die belangte Behörde hätte der Auskunft des Vertrauensanwaltes kein derartiges Gewicht zumessen und nicht von weiteren Ermittlungsschritten Abstand nehmen dürfen und regte das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Herkunft des Beschwerdeführers die Einholung eines fundierten Sprachgutachtens an. Zudem habe sich die belangte Behörde mit weiteren in Vorlage gebrachten Urkunden des Beschwerdeführers nicht auseinandergesetzt und den Beschwerdeführer auch nicht erneut zu einem allfälligen in Österreich entstandenen Privat- und Familienleben befragt. In der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 17.06.2014 bestätigte der Beschwerdeführer die Richtigkeit seines bisherigen Vorbringens und gab danach befragt ergänzend an, dass er der Obmann einer Jugendorganisation namens "XXXX" gewesen sei, wovon die Djandjawed und die Regierung Kenntnis gehabt hätten. Seine Organisation hätte die Jugend motiviert, sich der Bewegung anzuschließen, um so ihre Rechte schützen. Mit Bescheid vom 14.11.2014, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Sudan (Spruchpunkt II.) ab, erteilte ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß den §§ 57 und 55 AsylG nicht, erließ gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Ziffer 2 FPG, stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Sudan zulässig ist und bestimmte als Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunt III.).Mit Bescheid vom 14.11.2014, Zl. römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Sudan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab, erteilte ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß den Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht, erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 FPG, stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Sudan zulässig ist und bestimmte als Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunt römisch drei.). Begründend sprach die belangte Behörde dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit ab. Mit Schriftsatz vom 01.12.2014 erhob der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Am 26.08.2015 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Das Bundesverwaltungsgericht beauftragte in weiterer Folge ein Sprachgutachten, dessen Ergebnis - wonach der Beschwerdeführer ein Angehöriger der Volksgruppe der Masalit ist - dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs mit Schreiben vom 09.03.2016 übermittelt und von diesem zur Kenntnis genommen wurde. Mit Schreiben vom 28.04.2016 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die aktuellen Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat und räumte ihm auch im Hinblick auf seine soziale und integrative Verfestigung die Möglichkeit einer Stellungnahme ein. In seiner Stellungnahme vom 01.06.2016 wies der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf hin, dass die ihm übermittelten Länderfeststellungen sein Vorbringen über eine Verfolgungssituation im Sudan bestätige und erstattete Vorbringen zu seiner persönlichen Situation. Mit Erkenntnis vom 20.06.2016 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur Gänze ab und sprach begründend dem Fluchtvorbringen die Glaubhaftigkeit ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Erkenntnis vom 23.09.2016, Geschäftszahl E1796/2016 behob der Verfassungsgerichtshof das angefochtene Erkenntnis. Diesem mangle es an der erforderlichen Auseinandersetzung mit der Lage der Volksgruppe der Masalit. Mit Schreiben vom 29.7.2017 gab RA Dr. Christian Schmaus, Chwallagasse 4/11, 1060 Wien, bekannt, den Beschwerdeführer zu vertreten. Mit Stellungnahme vom 23.04.2018 erstattete der Vertreter des Beschwerdeführers Vorbringen zur humanitären Lage im Sudan. Die Familie des Beschwerdeführers halte sich nach wie vor in einem Flüchtlingslager im Tschad auf. Der Beschwerdeführer mache auch exilpolitisch auf die menschenrechtswidrige Lage der afrikanischstämmigen Bevölkerung im Sudan aufmerksam, so bei einer Protestveranstaltung am 20.08.2017 gegen die illegitime Verhaftung von Studierenden aus Darfur. Zum Nachweis wurden der Aufruf der Sudanesischen Plattform für Menschenrechte und Fo-tografien des Beschwerdeführers auf der Demonstration vorgelegt. Dabei wurde hingewiesen auf die Judikatur des EGMR, insbesondere das Urteil Nr. 58802/12, A.A. gegen die Schweiz, wonach auch Oppositionelle niederen Ranges im Sudan Gefahr liefen, misshandelt und verfolgt zu werden. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 19.01.2016, Zl. Ra 2015/01/0070, zu einem Asylsuchenden aus dem Sudan, der in Österreich an Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen hatte, festgehalten, eine exilpolitische Betätigung im Ausland könne einen asylrelevanten Nachfluchtgrund bilden (Hinweis E vom
- Jänner 2003, 2001/01/0398, mwN; sowie zu den Nachfluchtgründen auch Art. 5 der Richtlinie 2011/95/EU - Statusrichtlinie). Im vorliegenden Fall habe der Revisionswerber nicht glaubhaft gemacht, dass ihm im Sudan eine asylrechtlich relevante Verfolgung drohe, jedoch dargelegt und belegt, dass er in Österreich an Demonstrationen gegen das sudanesische Regime teilgenommen habe, weswegen nicht ausgeschlossen werden könne, dass er im Falle einer Rückkehr festgenommen, angehalten oder gefoltert würde, und seine Abschiebung daher Art. 3 MRK verletzen würde.Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 19.01.2016, Zl. Ra 2015/01/0070, zu einem Asylsuchenden aus dem Sudan, der in Österreich an Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen hatte, festgehalten, eine exilpolitische Betätigung im Ausland könne einen asylrelevanten Nachfluchtgrund bilden (Hinweis E vom
- Jänner 2003, 2001/01/0398, mwN; sowie zu den Nachfluchtgründen auch Artikel 5, der Richtlinie 2011/95/EU - Statusrichtlinie). Im vorliegenden Fall habe der Revisionswerber nicht glaubhaft gemacht, dass ihm im Sudan eine asylrechtlich relevante Verfolgung drohe, jedoch dargelegt und belegt, dass er in Österreich an Demonstrationen gegen das sudanesische Regime teilgenommen habe, weswegen nicht ausgeschlossen werden könne, dass er im Falle einer Rückkehr festgenommen, angehalten oder gefoltert würde, und seine Abschiebung daher Artikel 3, MRK verletzen würde. Entgegen den Darstellungen von Seiten der Staatendokumentation seien auch erst unlängst von Verhaftungen ehemaliger sudanesischer Asylsuchender bei ihrer Rückkehr berichtet worden; laut Amnesty International seien zehn abgeschobene Asylsuchende aus Belgien in einem Zeitraum von Oktober bis Dezember 2017 bei ihrer Rückkehr festgenommen und misshandelt worden. ACCORD berichte in seinem Bericht zu Darfur von der Gefahr von Verhaftung und Folter von exilpolitisch Tätigen Rückkehrern aus Darfur mit einem spezifischen ethnischen Profil wie Angehörige der Masalit. Eine innerstaatliche Fluchtalternative liege nicht vor. Mit Mail vom 30.05.2018 übermittelte der Beschwerdeführer drei Unterstützungsschreiben von Privatpersonen. Mit Eingabe vom 17.09.2018 übermittelte der Vertreter des Beschwerdeführers dessen Teilnahmebestätigung an einem Werte- und Orientierungskurs gemäß § 5 Integrationsgesetz.Mit Eingabe vom 17.09.2018 übermittelte der Vertreter des Beschwerdeführers dessen Teilnahmebestätigung an einem Werte- und Orientierungskurs gemäß Paragraph 5, Integrationsgesetz. Mit Eingabe vom 17.09.2018 erstattete der Vertreter des Beschwerdeführers Ausführungen zur Lage im Sudan und übermittelte eine Bestätigung über die Teilnahme des Beschwerdeführers an einem Kompetenzworkshop für erwachsene Asylwerber_innen. Am 09.01.2019 fand eine weitere mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Im Rahmen dieser Beschwerdeverhandlung schilderte der Beschwerdeführer abermals detailliert seinen Fluchtgrund und erstattete Vorbringen zu seiner exilpolitischen Betätigung. Mit Eingabe vom 30.01.2019 erstattete der Vertreter des Beschwerdeführers Ausführungen zur Lage im Sudan und wies unter anderem darauf hin, dass laut dem Minderheitenbericht von Minority Rights Group International Peoples under Threat 2018 der Sudan auf Platz 5 weltweit bei der Bedrohung von Minderheiten liege und als eine davon betroffene Gruppe explizit die Masalit anführe. Zum Nachweis der aktiven Teilnahme des Beschwerdeführers wurden Ablichtungen und Flugblätter der Demonstration vom 13.01.2019 vorgelegt - diese zeigten den Beschwerdeführer bei Demonstrationen, so im Jänner 2019 oder beispielsweise am 20.08.2017 im Zuge der Proteste zur Entlassung von Studierenden - weiters wurde vorgelegt ein Schreiben einer in Österreich lebenden Aktivistin betreffend die jahrelange Teilnahme des Beschwerdeführers an exilpolitischen Aktivitäten. Mit Eingabe vom 17.04.2019 übermittelte der Vertreter des Beschwerdeführers zum Nachweis seiner exilpolitischen Tätigkeit in Österreich Fotos des Beschwerdeführers bei einer Protestkundgebung gegen die sudanesische Regierung am 15.03.2019 vor der sudanesischen Botschaft anlässlich des Besuchs des sudanesischen Außenministers Dirdeiry Mohammed Ahmed in Wien am 14.03.2019, Fotos des Beschwerdeführers bei der Solidaritätskundgebung mit den Protesten im Sudan am 06.04.2019 sowie die Ankündigung einer Solidaritätskundgebung mit den Protesten im Sudan der "Association of the Sudanese Abroad in Support for the Uprising" am 06.04.
- Auch die derzeitigen Proteste im Sudan und die anhaltende Gewalt stünden einer Rückkehr des Beschwerdeführers entgegenstehen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer ist sudanesischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Masalit und muslimischen Glaubens. Er ist arbeitsfähig und strafgerichtlich unbescholten. In Ermangelung unbedenklicher identitätsbezeugender Dokumente steht seine Identität nicht fest. Der Beschwerdeführer hat sieben Jahre lang die Grundschule besucht und seinen Lebensunterhalt zuletzt als Landarbeiter in der Landwirtschaft seines Vaters verdient. In Österreich halten sich keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers auf. Der Beschwerdeführer ist unbescholten. Der Beschwerdeführer hält sich seit 22.03.2009 in Österreich auf. Der Beschwerdeführer beherrscht die deutsche Sprache auf fortgeschrittenem Niveau. Der Beschwerdeführer hat an einem Werte- und Orientierungskurs gemäß § 5 Integrationsgesetz des ÖIF teilgenommen. Weiters nahm er teil an einem Kompetenzworkshop für erwachsene Asylwerber_innen, an unterschiedlichen Deutschkursen bei der Caritas, der XXXX Volkshochschule und der XXXX Lernwerkstatt, einem "Brückenkurs" für Rechnen, Lesen und Schreiben sowie einem Kurs für Mathematik und einen Kurs für Englisch und am Kurs "Asyl in Österreich" der Neuen Mittelschule XXXX. Der Beschwerdeführer wirkte ehrenamtlich im Rahmen eines XXXX Festivals in XXXX mit und unterstützt den Verein XXXX bei Kulturveranstaltungen. Zudem unterstützte der Beschwerdeführer den Verein K [...] bei der Dolmetschung Arabisch - Deutsch und bei der Renovierung einer Flüchtlingswohnung. Der Beschwerdeführer hat eine vom 21.05.2016 datierende Einstellungszusage als landwirtschaftlicher Helfer.Der Beschwerdeführer hat an einem Werte- und Orientierungskurs gemäß Paragraph 5, Integrationsgesetz des ÖIF teilgenommen. Weiters nahm er teil an einem Kompetenzworkshop für erwachsene Asylwerber_innen, an unterschiedlichen Deutschkursen bei der Caritas, der römisch 40 Volkshochschule und der römisch 40 Lernwerkstatt, einem "Brückenkurs" für Rechnen, Lesen und Schreiben sowie einem Kurs für Mathematik und einen Kurs für Englisch und am Kurs "Asyl in Österreich" der Neuen Mittelschule römisch 40 . Der Beschwerdeführer wirkte ehrenamtlich im Rahmen eines römisch 40 Festivals in römisch 40 mit und unterstützt den Verein römisch 40 bei Kulturveranstaltungen. Zudem unterstützte der Beschwerdeführer den Verein K [...] bei der Dolmetschung Arabisch - Deutsch und bei der Renovierung einer Flüchtlingswohnung. Der Beschwerdeführer hat eine vom 21.05.2016 datierende Einstellungszusage als landwirtschaftlicher Helfer. 1.
- Zur Lage im Herkunftsstaat und zum Fluchtgrund des Beschwerdeführers Die Länderfeststellungen zum Sudan halten unter anderem fest: Trotz der derzeit ruhigen militärischen Lage ist Dafur noch weit von Frieden und Sicherheit für die dortige Bevölkerung entfernt. Diese Landesteile sind keineswegs befriedet. Die von ihrem Land Vertriebenen haben noch keine Möglichkeit, in ihre Heimat zurückzukehren, da weite Teile Dafurs von Gesetzlosigkeit und der Herrschaft von lokalen Milizen geprägt sind. Die gemeinsame Friedensmission der Afrikanischen Union und der Vereinten Nationen in Darfur (UNAMID) vermag nur in sehr begrenztem Umfang zur Verbesserung der Sicherheitslage beizutragen (AA 6.11.2017). Seit März 2018 haben erneute Kämpfe zwischen der sudanesischen Befreiungsarmee Abdul Wahid (SLA-AW) mit der sudanesischen Armee und den Rapid Support Forces (RSF) jedoch zu einer weiteren Vertreibung von Hunderttausenden von Menschen geführt, die sich in Jebel Marra in schweren humanitären und Menschenrechtskrisen befinden (AI 28.6.2018) Obwohl die Übergangsverfassung von 2005 Folter und unmenschliche Behandlung verbietet, foltern und belästigen Sicherheitskräfte, Regierungsmilizen und Rebellengruppen politische Gegner weiterhin (USDOS 20.4.2018). Polizei-und Sicherheitskräfte gehen generell mit Härte vor. Konzepte wie Rechtsstaatlichkeit oder Verhältnismäßigkeit sind vielen Sicherheitskräften unbekannt oder werden bewusst außer Acht gelassen. Von rüdem polizeilichem Handeln sind in Khartum lebende afrikanischstämmige Südsudanesen und Binnenvertriebene aus Darfur und den Nubabergen besonders stark betroffen gewesen. Die meisten Südsudanesen haben das Land inzwischen verlassen (AA 6.11.2017). In Darfur und anderen Konfliktregionen kommt es durch Regierungstruppen, Rebellen und Stammesfraktionen zu außergerichtlichen Hinrichtungen (USDOS 20.4.2018). Vor allem der sudanesischen Armee werden systematische Angriffe auf die Zivilbevölkerung als eine zentrale Strategie der Kriegsführung vorgeworfen. So kommt es immer wieder zu Bombardierungen von Dörfern durch die sudanesische Luftwaffe. Weiter stellen sexuelle Gewalt in den Konfliktregionen durch Milizen der Regierung und der sudanesischen Armee und die Rekrutierung von Kindersoldaten, vor allem durch die verschiedenen Rebellenorganisationen, ein immenses Problem dar (GIZ 8.2018a). Zur aktuellen Entwicklung halten die Länderfeststellungen zum Sudan fest: Im Sudan kam es seit Dezember 2018 zu Massenprotesten mit dutzenden Todesopfern (AJ 15.4.2019). Zunächst richteten sich die Proteste gegen Preiserhöhungen bei Benzin und Brot, später gegen die verfehlte Wirtschaftspolitik der Regierung und schließlich direkt gegen Präsident Bashir (WZ 15.4.2019; vgl. AJ 15.4.2019). Anfang April 2019 wurde Bashir dann nach 30 Jahren im Amt vom Militär gestürzt (BBC 15.4.2019), festgenommen und seither an einem unbekannten Ort festgehalten (WZ 15.4.2019; vgl. BBC 15.4.2019). Auch der Innenminister sowie der Chef der bis dahin regierenden National Congress Party (NCP) sind verhaftet worden (CNN 15.4.2019).Im Sudan kam es seit Dezember 2018 zu Massenprotesten mit dutzenden Todesopfern (AJ 15.4.2019). Zunächst richteten sich die Proteste gegen Preiserhöhungen bei Benzin und Brot, später gegen die verfehlte Wirtschaftspolitik der Regierung und schließlich direkt gegen Präsident Bashir (WZ 15.4.2019; vergleiche AJ 15.4.2019). Anfang April 2019 wurde Bashir dann nach 30 Jahren im Amt vom Militär gestürzt (BBC 15.4.2019), festgenommen und seither an einem unbekannten Ort festgehalten (WZ 15.4.2019; vergleiche BBC 15.4.2019). Auch der Innenminister sowie der Chef der bis dahin regierenden National Congress Party (NCP) sind verhaftet worden (CNN 15.4.2019). Die Putschisten haben einen Militärrat eingerichtet, der zwei Jahre lang regieren soll (CNN 15.4.2019; vgl. DW 15.4.2019, AJ 15.4.2019a), bevor Wahlen abgehalten werden (BBC 15.4.2019). Vorerst war der Rat von General Ibn Auf geführt worden; dieser wurde i.d.F. durch General Burhan ersetzt (BBC 15.4.2019; vgl. AJ 15.4.2019a). Ibn Auf verhängte eine dreimonatige Ausnahmezustand (BBC 15.4.2019; vgl. AJ 15.4.2019a), die damit verbundene nächtliche Ausgangssperre ist allerdings wieder aufgehoben worden (AJ 15.4.2019b; vgl. TNYT 16.4.2019). Außerdem hat der Militärrat die Führung von Polizei, Armee und Geheimdienst ausgetauscht, Antikorruptionsmaßnahmen sowie die Freilassung politischer Gefangener angekündigt und Zensurmaßnahmen aufgehoben (BBC 15.4.2019).Die Putschisten haben einen Militärrat eingerichtet, der zwei Jahre lang regieren soll (CNN 15.4.2019; vergleiche DW 15.4.2019, AJ 15.4.2019a), bevor Wahlen abgehalten werden (BBC 15.4.2019). Vorerst war der Rat von General Ibn Auf geführt worden; dieser wurde in der Fassung durch General Burhan ersetzt (BBC 15.4.2019; vergleiche AJ 15.4.2019a). Ibn Auf verhängte eine dreimonatige Ausnahmezustand (BBC 15.4.2019; vergleiche AJ 15.4.2019a), die damit verbundene nächtliche Ausgangssperre ist allerdings wieder aufgehoben worden (AJ 15.4.2019b; vergleiche TNYT 16.4.2019). Außerdem hat der Militärrat die Führung von Polizei, Armee und Geheimdienst ausgetauscht, Antikorruptionsmaßnahmen sowie die Freilassung politischer Gefangener angekündigt und Zensurmaßnahmen aufgehoben (BBC 15.4.2019). Zuletzt hat die Armee vergeblich versucht, Teile der seit Tagen bestehenden Sitzblockade vor der Zentrale der Streitkräfte in der Hauptstadt Khartum zu räumen. Soldaten gaben angesichts des Widerstands der Menschen auf dem Platz auf (WZ 15.4.2019; vgl. CNN 15.4.2019, BBC 15.4.2019, TNYT 16.4.2019). Die Demonstranten wollen bleiben, bis es eine Garantie für eine Zivilregierung gibt (CNN 15.4.2019; vgl. BBC 15.4.2019, MEMO 16.4.2019). Die von der Sudanese Professionals' Association (SPA) angeführte Protestbewegung verlangt eine sofortige Machtübergabe an eine konsensual bestimmte Zivilregierung (MEMO 16.4.2019). Einige Demonstrantinnen haben ihr Kopftuch abgelegt - zuvor undenkbar (CNN 15.4.2019).Zuletzt hat die Armee vergeblich versucht, Teile der seit Tagen bestehenden Sitzblockade vor der Zentrale der Streitkräfte in der Hauptstadt Khartum zu räumen. Soldaten gaben angesichts des Widerstands der Menschen auf dem Platz auf (WZ 15.4.2019; vergleiche CNN 15.4.2019, BBC 15.4.2019, TNYT 16.4.2019). Die Demonstranten wollen bleiben, bis es eine Garantie für eine Zivilregierung gibt (CNN 15.4.2019; vergleiche BBC 15.4.2019, MEMO 16.4.2019). Die von der Sudanese Professionals' Association (SPA) angeführte Protestbewegung verlangt eine sofortige Machtübergabe an eine konsensual bestimmte Zivilregierung (MEMO 16.4.2019). Einige Demonstrantinnen haben ihr Kopftuch abgelegt - zuvor undenkbar (CNN 15.4.2019). Die Generäle bemühen sich, in Gesprächen mit Vertretern der Opposition eine gemeinsame Übergangsregierung zu bilden. Das Militär hat zugestanden, dass der Ministerpräsident ein von den Parteien ausgesuchter Experte werden soll. Die NCP soll vom Prozess ausgeschlossen bleiben (WZ 15.4.2019; vgl. BBC 15.4.2019). Der Staatspräsident soll aus den Reihen der Streitkräfte kommen. Die SPA und andere Vertreter der Opposition fordern jedoch eine komplett zivile Regierung (WZ 15.4.2019; vgl. DW 15.4.2019) und die Auflösung des regierenden Militärrats (Welt 15.4.2019; vgl. DW 15.4.2019). Die Protestbewegung tritt für eine längere (zivile) Übergangsperiode ein, um übereilte Wahlen - wie in Libyen und Ägypten - und die damit verbundenen Probleme zu vermeiden (TNYT 16.4.2019).Die Generäle bemühen sich, in Gesprächen mit Vertretern der Opposition eine gemeinsame Übergangsregierung zu bilden. Das Militär hat zugestanden, dass der Ministerpräsident ein von den Parteien ausgesuchter Experte werden soll. Die NCP soll vom Prozess ausgeschlossen bleiben (WZ 15.4.2019; vergleiche BBC 15.4.2019). Der Staatspräsident soll aus den Reihen der Streitkräfte kommen. Die SPA und andere Vertreter der Opposition fordern jedoch eine komplett zivile Regierung (WZ 15.4.2019; vergleiche DW 15.4.2019) und die Auflösung des regierenden Militärrats (Welt 15.4.2019; vergleiche DW 15.4.2019). Die Protestbewegung tritt für eine längere (zivile) Übergangsperiode ein, um übereilte Wahlen - wie in Libyen und Ägypten - und die damit verbundenen Probleme zu vermeiden (TNYT 16.4.2019). Generell gibt es Befürchtungen, wonach den Sudan das Schicksal Libyens ereilen könnte (TNYT 16.4.2019). Insgesamt ist es jedoch geradezu unmöglich, die Entwicklungen der kommenden Wochen und Monate vorherzusagen. Regionale arabische Mächte werden versuchen, ihnen genehme Lösungen in Khartum zu unterstützen. Außerdem können Beobachter nicht glauben, dass das Militär tatsächlich die Macht an Zivilisten abtreten wird; die konzilianten Töne nach dem Putsch könnten der Armee dazu dienen, hinter dem Vorhang die eigene Macht abzusichern (TRT 16.4.2019). Es ist unwahrscheinlich, dass die Putschisten Interesse daran haben, dem Militär Macht zu entziehen (AJ 15.4.2019b). Der Beschwerdeführer stammt aus Darfur und ist Angehöriger der afrikanischstämmigen Volksgruppe der Masalit. Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich in den vergangenen Jahren regelmäßig exilpolitisch betätigt und so an zahlreichen Demonstrationen gegen das sudanesische Regime, unter anderem vor der sudanesischen Botschaft, teilgenommen. Es ist anzunehmen, dass diese Aktivitäten der sudanesischen Vertretung bekannt geworden sind.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers Die Feststellungen zu Herkunft, Staatsangehörigkeit sowie zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der belangten Behörde, in der Beschwerde sowie in den mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Volksgruppe der Masalit wurde durch ein Sprachgutachten vom 06.03.2016 verifiziert. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisterauszuges der Republik Österreich. 2.
- Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers und den Feststellungen zum Herkunftsstaat Die Feststellungen zu den exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben sowie die vorgelegten Unterlagen, Fotos und Bestätigungsschreiben. Die Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ergeben sich aus den aktuellen Berichten diverser anerkannter staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen bzw. Organisationen und bieten ein in inhaltlicher Hinsicht grundsätzlich übereinstimmendes und ausgewogenes Bild, sodass insgesamt kein Grund besteht, an deren Richtigkeit zu zweifeln.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zuerkennung des Status des Asylberechtigten Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit, Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit, Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Dies bedeutet im konkreten Fall: Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom
- September 2016, E 1796/2016, klargestellt, dass die Volksgruppenzugehörigkeit eines Beschwerdeführers aus Darfur einen wesentlichen Aspekt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes dar-stellt, mit dem es sich zwingend auseinanderzusetzen hat (vgl. auch VwGH 27.6.2016, Ra 2016/18/0055).Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom
- September 2016, E 1796 aus 2016,, klargestellt, dass die Volksgruppenzugehörigkeit eines Beschwerdeführers aus Darfur einen wesentlichen Aspekt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes dar-stellt, mit dem es sich zwingend auseinanderzusetzen hat vergleiche auch VwGH 27.6.2016, Ra 2016/18/0055). Auch der EGMR geht davon aus, dass die Zugehörigkeit zu einer nicht-arabischen Volksgruppe aus Darfur für sich bereits das Risiko einer Verfolgung mit sich bringen kann, die keine innerstaatliche Fluchtalternative offen lässt bzw. zumindest einen ersten Risikofaktor darstellt (EGMR 15.1.2015, Fall A.F., Appl. 80.086/13 [Z 50 f]; 15.1.2015, Fall A.A., Appl. 18.039/11 [Z 58]; vgl. auch schon EGMR 7.1.2014, Fall A.A., Appl. 58.802/12).Auch der EGMR geht davon aus, dass die Zugehörigkeit zu einer nicht-arabischen Volksgruppe aus Darfur für sich bereits das Risiko einer Verfolgung mit sich bringen kann, die keine innerstaatliche Fluchtalternative offen lässt bzw. zumindest einen ersten Risikofaktor darstellt (EGMR 15.1.2015, Fall A.F., Appl. 80.086/13 [Z 50 f]; 15.1.2015, Fall A.A., Appl. 18.039/11 [Z 58]; vergleiche auch schon EGMR 7.1.2014, Fall A.A., Appl. 58.802/12). Hinzu kommt im konkreten Fall die mehrjährige regelmäßige exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers, von der anzunehmen ist, dass sie der sudanesischen Vertretung bekannt geworden sind. In diesem Zusammenhang ist insbesondere hinzuweisen auf das Urteil Nr. 58802/12, A.A. gegen die Schweiz, wonach auch Oppositionelle niederen Ranges im Sudan Gefahr liefen, misshandelt und verfolgt zu werden. Die Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers in Verbindung mit seiner der sudanesischen Vertretung wahrscheinlich bekannten mehrjährigen exilpolitischen Tätigkeit, sein fehlender Rückhalt in Khartum und der Umstand, dass er im Ausland einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, führen dazu, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Sudan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von den Sicherheitsbehörden verfolgt werden wird. Es besteht die reale Gefahr, dass ihm eine Inhaftierung unter unmenschlichen Umständen und Folter bevorstehen würden. Da die Verfolgung vom Staat ausgeht, steht dem Beschwerdeführer eine inländische Fluchtalternative nicht offen. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG 2005) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und Paragraph 6, AsylG 2005) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer ist daher Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, da er sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse und einer ihm unterstellten politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht gewillt ist, sich des Schutzes des Sudan zu bedienen.Der Beschwerdeführer ist daher Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, da er sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse und einer ihm unterstellten politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht gewillt ist, sich des Schutzes des Sudan zu bedienen. Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtig-ten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewäh-rung mit der Feststellung zu verbinden, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigen-schaft zukommt.Dem Beschwerdeführer war daher gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtig-ten zuzuerkennen. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewäh-rung mit der Feststellung zu verbinden, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigen-schaft zukommt. Der Beschwerdeführer stellte seinen Antrag auf internationalen Schutz am 22.03.2009, und damit vor dem 15.11.2015, wodurch § 2 Abs. 1 Z 15 und § 3 Abs. 4 AsylG 2005 idF des Bundesgesetzes BGBl. I 24/2016 ("Asyl auf Zeit") gemäß § 75 Abs. 24 leg. cit. im konkreten Fall keine Anwendung finden.Der Beschwerdeführer stellte seinen Antrag auf internationalen Schutz am 22.03.2009, und damit vor dem 15.11.2015, wodurch Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15 und Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2016, ("Asyl auf Zeit") gemäß Paragraph 75, Absatz 24, leg. cit. im konkreten Fall keine Anwendung finden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:I406.2015001.1.00