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{'item': 'I406 2104112-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum30.04.2019 GeschäftszahlI406 2104112-1 SpruchI406 2104112-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein sudanesischer Staatsangehöriger, reiste spätestens im November 2013 in das österreichische Bundesgebiet ein. Er stellte am 13.11.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz und gab im Rahmen der Erstbefragung am 15.11.2013 zum Fluchtgrund an, "Ich habe das Land aufgrund des Bürgerkrieges im Sudan verlassen. Ich konnte dort nicht mehr bleiben, weil ich den Druck nicht mehr ausgehalten habe." Bei der Einvernahme durch die belangte Behörde am 03.03.2015 gab der Beschwerdeführer an, er stamme aus der Stadt XXXX in der Region XXXX, die nächst größere Stadt heißer XXXX. Er habe dort Viehzucht betrieben, jedoch im Jahr 2011 alles verloren.Bei der Einvernahme durch die belangte Behörde am 03.03.2015 gab der Beschwerdeführer an, er stamme aus der Stadt römisch 40 in der Region römisch 40 , die nächst größere Stadt heißer römisch 40 . Er habe dort Viehzucht betrieben, jedoch im Jahr 2011 alles verloren. Zum Fluchtgrund gab er an, im September 2011 hätten in seinem Heimatort El Damazien Kämpfe zwischen der Regierungspartei und den namentlich genannten örtlichen Machthaber begonnen, er, der Beschwerdeführer sei von der sudanesischen Regierung verhaftet und von September bis November in einem Gefängnis festgehalten worden, man habe ihn beschuldigt, zum "Geheimdienst von Darfur" zu gehören. Da er "von den Stämmen in Dafur" sei, habe er schwere Arbeiten verrichten müssen, einige anderen seien umgebracht worden. Er habe schwere Lasten über eine Brücke tragen müssen und sei schließlich in den Fluss gesprungen, um zu fliehen. Seine Familie sei in die Region XXXXgegangen. Wenn der sudanesische Geheimdienst seiner habhaft geworden wäre, wäre er getötet worden. Im Dezember 2011 habe er sich nach Libyen begeben. Seine Familie habe sich zu dieser Zeit im Sudan aufgehalten. Mit Bescheid vom 05.03.2015, Zl. XXXX wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 13.11.2013 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Sudan (Spruchpunkt II.) ab, erteilte ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht, erließ gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Ziffer 2 FPG, stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Sudan zulässig ist (Spruchpunkt III.) und erkannte einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid vom 05.03.2015, Zl. römisch 40 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 13.11.2013 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Sudan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab, erteilte ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht, erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 FPG, stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Sudan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und erkannte einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch vier.). Mit Verfahrensanordnung vom 05.03.2015 stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG den Verein Menschrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite.Mit Verfahrensanordnung vom 05.03.2015 stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG den Verein Menschrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite. Mit Schreiben an die belangte Behörde vom 19.03.2015 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den MigrantInnen Verein St. Marx, gegen den vorangeführten Bescheid der belangten Behörde vollumfänglich Beschwerde. Am 11.10.2016 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Am 11.12.2018 fand eine weiter mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, zu der der Beschwerdeführer nicht erschien. Mit Mail vom 28.01.2019 wurde die vom Beschwerdeführer dem Verein Legal Focus sowie dessen Obfrau RA Mag. Eva VELIBEYOGLU erteilte Vertretungs- sowie Zustellvollmacht übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Zur Person des Beschwerdeführers Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Der Beschwerdeführer ist sudanesischer Staatsbürgerschaft sowie Herkunft und stammt aus der Region XXXX.Der Beschwerdeführer ist sudanesischer Staatsbürgerschaft sowie Herkunft und stammt aus der Region römisch 40 . Der Beschwerdeführer war im Herkunftsstaat als Landwirt berufstätig und verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat, in Österreich verfügt er über keine familiären Anknüpfungspunkte. 1.
  3. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer hat sein Fluchtvorbringen, im Herkunftsstaat aufgrund vermeintlicher Zugehörigkeit zu einer regierungsfeindlichen Gruppe von Regierungskräften inhaftiert und am Körper verletzt worden zu sein, nicht glaubhaft gemacht und hat auch im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht mit Verfolgungshandlungen zu rechnen. 1.
  4. Zur Lage im Herkunftsstaat Politische Lage Der Sudan ist eine Republik, deren Macht in den Händen des autoritären Präsidenten Omar Hassan al-Bashir konzentriert ist (USDOS 20.4.2018). Der Sudan ist der Verfassung nach ein Bundesstaat, der 17 Bundesstaaten umfasst. Das Zentralstaatsprinzip ist gleichwohl stark ausgeprägt. Staatspräsident ist Feldmarschall Omar Hassan Ahmad al-Baschir. Er ist zugleich Premierminister und Oberbefehlshaber der Streitkräfte, Vorsitzender des obersten Richterrates und Befehlshaber der Polizei. Er kann die Verfassung aussetzen und den Ausnahmezustand erklären (AA 12.2017a). 1983 erklärte Präsident Nimeiri den Sudan zum islamischen Staat und führte die Scharia ein. Der südsudanesische Autonomiestatus wurde aufgehoben. Dies führte zu einem 22 Jahre andauernden Bürgerkrieg. Mehr als zwei Millionen Menschen verloren durch den Krieg und seine direkten Folgen ihr Leben, und mehr als vier Millionen wurden, zum Teil mehrmals, vertrieben. Unter hohem internationalem Druck verhandelten beide Seiten ein Friedensabkommen, das im Januar 2005 unterschrieben und als Comprehensive Peace Agreement (CPA) bekannt wurde. Am 9.7.2011 erklärte der Südsudan unter großer internationaler Aufmerksamkeit und friedlicher Beteiligung des Nordens seine Unabhängigkeit. Der Sudan hat diesen neuen Staat umgehend anerkannt (GIZ 8.2018b). Die sudanesische Innenpolitik ist maßgeblich durch die notwendigen wirtschaftlichen und politischen Anpassungen nach der Sezession des Südsudan bestimmt (AA 12.2017a; vgl. GIZ 8.2018a). Nach der Unabhängigkeit des Südsudan soll für den Sudan eine neue Verfassung ausgearbeitet werden. Die Neufassung ist immer wieder verschoben worden, soll aber Plänen zufolge stark islamisch geprägt sein. Eine neue Verfassung ist nach wie vor nicht in Sichtweite. Anfang 2015 wurden jedoch Pläne bekannt, umfangreiche Verfassungsänderungen vorzunehmen, die vor allem die Machtbefugnisse des Präsidenten stärken sollen. Die von der Opposition heftig kritisierten und Ende 2016 ratifizierten Vorhaben betreffen u.a. die Ernennung der Provinzgouverneure durch den Präsidenten, die seit den Regionalwahlen im Jahr 2010 erstmalig von der Bevölkerung direkt gewählt wurden und eine Aufwertung des Nationalen Sicherheitsdienstes (NISS) (GIZ 8.2018a).Die sudanesische Innenpolitik ist maßgeblich durch die notwendigen wirtschaftlichen und politischen Anpassungen nach der Sezession des Südsudan bestimmt (AA 12.2017a; vergleiche GIZ 8.2018a). Nach der Unabhängigkeit des Südsudan soll für den Sudan eine neue Verfassung ausgearbeitet werden. Die Neufassung ist immer wieder verschoben worden, soll aber Plänen zufolge stark islamisch geprägt sein. Eine neue Verfassung ist nach wie vor nicht in Sichtweite. Anfang 2015 wurden jedoch Pläne bekannt, umfangreiche Verfassungsänderungen vorzunehmen, die vor allem die Machtbefugnisse des Präsidenten stärken sollen. Die von der Opposition heftig kritisierten und Ende 2016 ratifizierten Vorhaben betreffen u.a. die Ernennung der Provinzgouverneure durch den Präsidenten, die seit den Regionalwahlen im Jahr 2010 erstmalig von der Bevölkerung direkt gewählt wurden und eine Aufwertung des Nationalen Sicherheitsdienstes (NISS) (GIZ 8.2018a). Sudans Langzeitpräsident Omar Hassan Al-Bashir wurde am 2.6.2015 wiedergewählt und bleibt für weitere fünf Jahre im Amt (GIZ 8.2018a). Der seit 1989 amtierende Präsident Omar Al-Bashir siegte haushoch mit 94,05% der abgegebenen Stimmen. Der zweitplatzierte Kandidat erhielt 1,43%. Da alle ernst zu nehmenden Kandidaten und Parteien der Opposition die Wahl boykottierten, galt bei den Präsidentschaftswahlen die Wiederwahl von Omar Al-Bashir als reine Formsache. Wegen des Wahlboykotts der wichtigsten Oppositionsparteien, wie der Umma-Partei des früheren Ministerpräsidenten Sadiq al-Mahdi und der SPLM-Nord, des sudanesischen Ablegers der südsudanesischen SPLM, gehören unabhängige Kandidaten zu den Gewinnern der Parlamentswahlen. Die Oppositionsparteien und Rebellenorganisationen forderten die internationale Gemeinschaft zur Nichtanerkennung der Wahlergebnisse auf, da diesen die politische Legitimation fehlen würde. Politische Analysten sehen im Boykott der Wahlen durch die wichtigsten Oppositionsparteien eine Gefahr für die demokratischen Strukturen und in den hohen Wahlergebnissen für Präsident und Regierungspartei eher eine Tendenz zum Einparteienstaat (GIZ 8.2018a; vgl. USDOS 20.4.2018).Sudans Langzeitpräsident Omar Hassan Al-Bashir wurde am 2.6.2015 wiedergewählt und bleibt für weitere fünf Jahre im Amt (GIZ 8.2018a). Der seit 1989 amtierende Präsident Omar Al-Bashir siegte haushoch mit 94,05% der abgegebenen Stimmen. Der zweitplatzierte Kandidat erhielt 1,43%. Da alle ernst zu nehmenden Kandidaten und Parteien der Opposition die Wahl boykottierten, galt bei den Präsidentschaftswahlen die Wiederwahl von Omar Al-Bashir als reine Formsache. Wegen des Wahlboykotts der wichtigsten Oppositionsparteien, wie der Umma-Partei des früheren Ministerpräsidenten Sadiq al-Mahdi und der SPLM-Nord, des sudanesischen Ablegers der südsudanesischen SPLM, gehören unabhängige Kandidaten zu den Gewinnern der Parlamentswahlen. Die Oppositionsparteien und Rebellenorganisationen forderten die internationale Gemeinschaft zur Nichtanerkennung der Wahlergebnisse auf, da diesen die politische Legitimation fehlen würde. Politische Analysten sehen im Boykott der Wahlen durch die wichtigsten Oppositionsparteien eine Gefahr für die demokratischen Strukturen und in den hohen Wahlergebnissen für Präsident und Regierungspartei eher eine Tendenz zum Einparteienstaat (GIZ 8.2018a; vergleiche USDOS 20.4.2018). In seiner Antrittsrede bot Al-Bashir den Rebellengruppen in Darfur eine Amnestie an, sollten diese Friedensverhandlungen zustimmen und kündigte Maßnahmen gegen die grassierende Korruption im Land an (GIZ 8.2018a). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (12.2017a): Länderinformationen, Sudan, Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/sudan-node/-/203304, Zugriff 9.8.2018 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (8.2018a): Sudan, Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/sudan/geschichte-staat/, Zugriff 10.8.2018 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (8.2018b): Südsudan, Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/suedsudan/geschichte-staat/, Zugriff 10.8.2018 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Sudan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430180.html, Zugriff 10.8.2018 Sicherheitslage Die Lage ist in weiten Teilen des Landes angespannt (EDA 10.8.2018). Der Sudan ist seit Loslösung des Südens und dem Verlust eines Großteils seines Öleinkommens in einer schwierigen Situation, die wiederum zu inzwischen chronischen Phasen sozialer Unruhe führt (GIZ 8.2018a). Aufgrund sozialer Spannungen sind Demonstrationen mit gewalttätigen Ausschreitungen daher immer wieder möglich (EDA 10.8.2018; vgl. FD 10.8.2018).Die Lage ist in weiten Teilen des Landes angespannt (EDA 10.8.2018). Der Sudan ist seit Loslösung des Südens und dem Verlust eines Großteils seines Öleinkommens in einer schwierigen Situation, die wiederum zu inzwischen chronischen Phasen sozialer Unruhe führt (GIZ 8.2018a). Aufgrund sozialer Spannungen sind Demonstrationen mit gewalttätigen Ausschreitungen daher immer wieder möglich (EDA 10.8.2018; vergleiche FD 10.8.2018). In einigen Landesteilen finden bewaffnete Konflikte statt. In mehreren Landesteilen besteht die Gefahr von Landminen und Blindgängern (EDA 10.8.2018). Es besteht weiterhin eine erhöhte Terrorismusgefahr im gesamten Sudan, auch wenn die letzten Anschlagsversuche einige Jahre zurückliegen. In verschiedenen Landesteilen wurden in den vergangenen Jahren vereinzelte Zellen, die Anschläge geplant hatten, durch sudanesische Behörden aufgedeckt (AA 10.8.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (10.8.2018): Sudan: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/sudan- node/sudansicherheit/203266, Zugriff 10.8.2018 -Strichaufzählung EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (10.12.2015): Reisehinweise für den Sudan, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-undreisehinweise/sudan.html, Zugriff 10.8.2018 -Strichaufzählung FD - France Diplomatie (10.8.2018): Conseils aux Voyageurs - Soudan - Securite, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays- destination/soudan/, Zugriff 10.8.2018 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (8.2018a): Sudan, Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/sudan/geschichte-staat/, Zugriff 10.8.2018 Spezifische regionale Risiken Süden: Nach einem mehr als 21 Jahre dauernden Bürgerkrieg wurde das Land getrennt. Am 9.7.2011 ist im Süden der Südsudan entstanden. Wichtige Fragen bleiben aber noch ungeklärt, wie z.B. der genaue Grenzverlauf, die Zuteilung der Region Abyei zum Norden oder zum Süden, die Aufteilung der Erdöleinnahmen sowie Status und zukünftige Rechte der Südsudanesen, die zurzeit im Norden wohnen und umgekehrt. Die Sicherheitslage in der Grenzregion zwischen Sudan und Südsudan bleibt weiterhin instabil. Es kommt immer wieder zu kriegerischen Auseinandersetzungen. Betroffen sind vor allem die Provinzen Südkordofan und Blue Nile. In Abyei sind seit August 2011 UN-Friedenstruppen stationiert. In diesen Gebieten besteht auch Minengefahr (EDA 27.8.2018). Westen (Darfur): Die schwelenden Stammeskonflikte im Westen des Landes sind seit Ende 2003 zu schweren Kämpfen eskaliert (EDA 10.8.2018). Die Sicherheitslage ist noch immer prekär. Es besteht das Risiko von Entführungen. Von Reisen in alle fünf Darfur-Teilregionen - Nord-, West- und Süd- Darfur sowie nach Nordkordofan wird wegen militärischer Auseinandersetzungen und hoher Bandenkriminalität abgeraten (BMEIA 27.8.2018; vgl. EDA 27.8.2018, FD 27.8.2018). Kämpfe zwischen Regierungstruppen und Rebellen sind wiederkehrend. Außerdem kommt es zu einer Zunahme von Zusammenstößen zwischen den Gemeinschaften und der Zunahme krimineller Gewalttaten (FD 27.8.2018). Zwei Rebellengruppen (Justice and Equality Movement - JEM; Sudan Liberation Army - SLA), hervorgegangen aus schwarzafrikanischen Volksgruppen in Darfur, warfen der sudanesischen Regierung vor, die Region zu marginalisieren und die Bevölkerung zu unterdrücken. Die sudanesische Regierung reagierte, unterstützt von arabischen Milizen (den Janjaweed), auf diesen Angriff mit einem bewaffneten Feldzug (GIZ 8.2018a).Westen (Darfur): Die schwelenden Stammeskonflikte im Westen des Landes sind seit Ende 2003 zu schweren Kämpfen eskaliert (EDA 10.8.2018). Die Sicherheitslage ist noch immer prekär. Es besteht das Risiko von Entführungen. Von Reisen in alle fünf Darfur-Teilregionen - Nord-, West- und Süd- Darfur sowie nach Nordkordofan wird wegen militärischer Auseinandersetzungen und hoher Bandenkriminalität abgeraten (BMEIA 27.8.2018; vergleiche EDA 27.8.2018, FD 27.8.2018). Kämpfe zwischen Regierungstruppen und Rebellen sind wiederkehrend. Außerdem kommt es zu einer Zunahme von Zusammenstößen zwischen den Gemeinschaften und der Zunahme krimineller Gewalttaten (FD 27.8.2018). Zwei Rebellengruppen (Justice and Equality Movement - JEM; Sudan Liberation Army - SLA), hervorgegangen aus schwarzafrikanischen Volksgruppen in Darfur, warfen der sudanesischen Regierung vor, die Region zu marginalisieren und die Bevölkerung zu unterdrücken. Die sudanesische Regierung reagierte, unterstützt von arabischen Milizen (den Janjaweed), auf diesen Angriff mit einem bewaffneten Feldzug (GIZ 8.2018a). Zudem hat die Regierung sich zu einem Friedensschluss mit der bewaffneten Opposition in diesen Gebieten verpflichtet. Hierüber wird im Augenblick unter der Leitung des ehemaligen südafrikanischen Präsidenten Mbeki verhandelt (AA 6.11.2017). Die an diesen Verhandlungen beteiligte bewaffnete Opposition besteht zurzeit aus "Sudanese People's Liberation Movement-North"(SPLM-N, aktiv in den "Two Areas"), "Justice and Equality Movement" (JEM/in Dafur) und "Sudanese Liberation Army-Minni Minnawi"(SLA-MM, in Dafur). Zu größeren Kampfhandlungen ist es zuletzt Mitte 2016 in den Marra-Bergen in Dafur gekommen, bei denen noch einmal ca. 100.000 Menschen vertrieben wurden. Seit dieser Zeit kam es nur noch zu kleineren bewaffneten Auseinandersetzungen, da infolge der Kampfhandlungen in 2016 sowohl JEM und SLA-MM, als auch die sich jeder Verhandlung bis jetzt verweigernde Rebellengruppe von Abdul Wahid Nuer über nur noch unbedeutende militärische Präsenz in Dafur verfügen. Trotz der derzeit ruhigen militärischen Lage ist Dafur noch weit von Frieden und Sicherheit für die dortige Bevölkerung entfernt. Diese Landesteile sind keineswegs befriedet. Die von ihrem Land Vertriebenen haben noch keine Möglichkeit, in ihre Heimat zurückzukehren, da weite Teile Dafurs von Gesetzlosigkeit und der Herrschaft von lokalen Milizen geprägt sind. Die gemeinsame Friedensmission der Afrikanischen Union und der Vereinten Nationen in Darfur (UNAMID) vermag nur in sehr begrenztem Umfang zur Verbesserung der Sicherheitslage beizutragen (AA 6.11.2017). Seit März 2018 haben erneute Kämpfe zwischen der sudanesischen Befreiungsarmee Abdul Wahid (SLA-AW) mit der sudanesischen Armee und den Rapid Support Forces (RSF) jedoch zu einer weiteren Vertreibung von Hunderttausenden von Menschen geführt, die sich in Jebel Marra in schweren humanitären und Menschenrechtskrisen befinden (AI 28.6.2018) Osten (Gedaref, Kassala, Red Sea): Im Oktober 2006 schlossen die lokalen Rebellen und die Regierung ein Friedensabkommen (EDA 27.8.2018). Seit dem East Sudan Peace Agreement (ESPA) von 2006 gibt es im Ostsudan keine bewaffneten Auseinandersetzungen mehr (AA 6.11.2017) . Zudem sind nach dem Friedensschluss zwischen der ostsudanesischen "Eastern Front" und der Regierung in Khartum in der Region viele Sicherheitskräfte präsent (AA 27.8.2018). Grenzgebiete zu Ägypten und Libyen: In den Grenzgebieten zu Ägypten und Libyen sind Banditen und Schmuggler aktiv (EDA 27.8.2018). Dort kontrollieren ehemalige, jetzt in die Armee integrierte Milizen ("Rapid Support Forces") das Grenzgebiet und liefern sich mit aus Libyen einsickernden Rebellen und Schleuserbanden Gefechte (AA 27.8.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (6.11.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan, (Stand: Oktober 2017), https://www.ecoi.net/en/file/local/1419907/4598_1513253244_auswaertiges-amt-berichtueber-sudan-stand-oktober-2017-06-11-2017.pdf, Zugriff 27.8.2018 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (27.8.2018): Sudan: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/sudan-node/sudansicherheit/203266, Zugriff 27.8.2018 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (28.6.2018): Sudan: Down-sized UN Mission for an over-sized human rights crisis, https://www.ecoi.net/en/file/local/1436980/1226_1530258742_afr5486802018english.pdf, Zugriff 10.8.2018 -Strichaufzählung EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (27.8.2018): Reisehinweise für den Sudan, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-undreisehinweise/sudan.html, Zugriff 27.8.2018 -Strichaufzählung FD - France Diplomatie (27.8.2018): Conseils aux Voyageurs - Soudan - Securite, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-paysdestination/soudan/, Zugriff 27.8.2018 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (8.2018a): Sudan, Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/sudan/geschichte-staat/, Zugriff 27.8.2018 Rechtsschutz / Justizwesen In rechtsstaatlicher Hinsicht weist der Sudan gravierende Mängel auf. Es gibt keine funktionierende Gewaltenteilung (AA 6.11.2017). Die Justiz ist ineffizient und korrupt (USDOS 20.4.2018). Auch wenn die Interimsverfassung eine unabhängige Justiz vorsieht, ist diese größtenteils dem Präsidenten oder den Sicherheitskräften unterworfen (USDOS 20.4.2018; vgl. AA 6.11.2017) vor allem in Fällen von angeblichen Verbrechen gegen den Staat. Manchmal zeigen die Gerichte einen gewissen Grad an Unabhängigkeit. Allerdings ist politische Einflussnahme allgemein üblich und einige hochrangige Mitarbeiter der Justiz sind gleichzeitig für das Innenministerium oder andere Teile der Exekutive tätig (USDOS 20.4.2018). Die Folge ist, dass Richter oftmals bemüht sind, mit ihren Urteilen politisch nicht anzuecken. Es fehlt u.a. an hinreichender Ausbildung der Mitarbeiter im Justizbereich. Das "Public Grievances Board", das nominell die Funktion eines Ombudsmanns ausübt, hat in der Praxis keine Bedeutung (AA 6.11.2017).In rechtsstaatlicher Hinsicht weist der Sudan gravierende Mängel auf. Es gibt keine funktionierende Gewaltenteilung (AA 6.11.2017). Die Justiz ist ineffizient und korrupt (USDOS 20.4.2018). Auch wenn die Interimsverfassung eine unabhängige Justiz vorsieht, ist diese größtenteils dem Präsidenten oder den Sicherheitskräften unterworfen (USDOS 20.4.2018; vergleiche AA 6.11.2017) vor allem in Fällen von angeblichen Verbrechen gegen den Staat. Manchmal zeigen die Gerichte einen gewissen Grad an Unabhängigkeit. Allerdings ist politische Einflussnahme allgemein üblich und einige hochrangige Mitarbeiter der Justiz sind gleichzeitig für das Innenministerium oder andere Teile der Exekutive tätig (USDOS 20.4.2018). Die Folge ist, dass Richter oftmals bemüht sind, mit ihren Urteilen politisch nicht anzuecken. Es fehlt u.a. an hinreichender Ausbildung der Mitarbeiter im Justizbereich. Das "Public Grievances Board", das nominell die Funktion eines Ombudsmanns ausübt, hat in der Praxis keine Bedeutung (AA 6.11.2017). Das sudanesische Strafrecht basiert auf der Scharia und es können Strafen wie Auspeitschen, Amputationen und Steinigungen trotz verfassungsmäßigen Verbots verhängt werden (USDOS 20.4.2018). Die verfassungsmäßig zugesicherten Rechte auf ein faires und zügiges Gerichtsverfahren sowie die Unschuldsvermutung werden häufig nicht geachtet. Verhandlungen sind normalerweise öffentlich, außer wenn es sich um Vergehen gegen den Staat oder die Staatssicherheit handelt. Der Angeklagte hat Anspruch auf einen Pflichtverteidiger, jedoch gibt es Berichte darüber, dass Angeklagten dieses Recht manchmal verweigert wird. Militärprozesse, die manchmal geheim und rasch ablaufen, beinhalten keine prozessualen Rechtsstandards. Auf dem Special Courts Act beruhende Sondergerichte bestehen meist aus Zivilrichtern, behandeln jedoch oft sicherheitsrelevante Fälle. Bei diesen Gerichten gibt es nur eingeschränkte Möglichkeiten der Rechtshilfe (USDOS 20.4.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (6.11.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan, (Stand: Oktober 2017), https://www.ecoi.net/en/file/local/1419907/4598_1513253244_auswaertiges-amt-berichtueber-sudan-stand-oktober-2017-06-11-2017.pdf, Zugriff 13.8.2018 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Sudan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430180.html, Zugriff 13.8.2018 Sicherheitsbehörden Mehrere Regierungsorganisationen sind für die innere Sicherheit verantwortlich: der Nationale Nachrichten- und Sicherheitsdienst NISS, das Innenministerium und das Verteidigungsministerium. Der NISS ist in allen wichtigen Städten vertreten. Das Innenministerium kontrolliert Polizeikräfte, wie unter anderem die Nationale Polizei, polizeiliche Spezialeinheiten und die Central Reserve Police (CRP) (USDOS 20.4.2018). Die im Jahr 2013 gegründeten Rapid Support Forces (RSF), als Teil des Sicherheitsapparates, fiel mit 2016 unter die Sudanese Armed Forces (SAF), welche direkt dem Präsidenten unterstellt ist. Es handelt sich dabei um eine Einheit, die größtenteils aus ehemaligen Angehörigen darfurischer Milizen (Janjaweed) besteht (USDOS 20.4.2018; vgl. AA 6.11.2017).Mehrere Regierungsorganisationen sind für die innere Sicherheit verantwortlich: der Nationale Nachrichten- und Sicherheitsdienst NISS, das Innenministerium und das Verteidigungsministerium. Der NISS ist in allen wichtigen Städten vertreten. Das Innenministerium kontrolliert Polizeikräfte, wie unter anderem die Nationale Polizei, polizeiliche Spezialeinheiten und die Central Reserve Police (CRP) (USDOS 20.4.2018). Die im Jahr 2013 gegründeten Rapid Support Forces (RSF), als Teil des Sicherheitsapparates, fiel mit 2016 unter die Sudanese Armed Forces (SAF), welche direkt dem Präsidenten unterstellt ist. Es handelt sich dabei um eine Einheit, die größtenteils aus ehemaligen Angehörigen darfurischer Milizen (Janjaweed) besteht (USDOS 20.4.2018; vergleiche AA 6.11.2017). Die Polizei agiert häufig willkürlich; eine richterliche Kontrolle polizeilichen Handelns findet kaum statt. Der mächtige NISS ist innerstaatlich de facto ohne demokratische und rechtsstaatliche Kontrolle tätig. Willkürliche Verhaftungen ohne richterlichen Haftbefehl sind Praxis (AA 6.11.2017). Straffreiheit stellt in allen Teilen der Sicherheitskräfte ein verbreitetes Problem dar (USDOS 20.4.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (6.11.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan, (Stand: Oktober 2017), https://www.ecoi.net/en/file/local/1419907/4598_1513253244_auswaertiges-amt-berichtueber-sudan-stand-oktober-2017-06-11-2017.pdf, Zugriff 13.8.2018 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Sudan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430180.html, Zugriff 13.8.2018 Folter und unmenschliche Behandlung Obwohl die Übergangsverfassung von 2005 Folter und unmenschliche Behandlung verbietet, foltern und belästigen Sicherheitskräfte, Regierungsmilizen und Rebellengruppen politische Gegner weiterhin (USDOS 20.4.2018). Polizei- und Sicherheitskräfte gehen generell mit Härte vor. Konzepte wie Rechtsstaatlichkeit oder Verhältnismäßigkeit sind vielen Sicherheitskräften unbekannt oder werden bewusst außer Acht gelassen. Von rüdem polizeilichem Handeln sind in Khartum lebende afrikanischstämmige Südsudanesen und Binnenvertriebene aus Darfur und den Nubabergen besonders stark betroffen gewesen. Die meisten Südsudanesen haben das Land inzwischen verlassen (AA 6.11.2017). In Darfur und anderen Konfliktregionen kommt es durch Regierungstruppen, Rebellen und Stammesfraktionen zu außergerichtlichen Hinrichtungen (USDOS 20.4.2018). Vor allem der sudanesischen Armee werden systematische Angriffe auf die Zivilbevölkerung als eine zentrale Strategie der Kriegsführung vorgeworfen. So kommt es immer wieder zu Bombardierungen von Dörfern durch die sudanesische Luftwaffe. Weiter stellen sexuelle Gewalt in den Konfliktregionen durch Milizen der Regierung und der sudanesischen Armee und die Rekrutierung von Kindersoldaten, vor allem durch die verschiedenen Rebellenorganisationen, ein immenses Problem dar (GIZ 8.2018a). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (6.11.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan, (Stand: Oktober 2017), https://www.ecoi.net/en/file/local/1419907/4598_1513253244_auswaertiges-amt-berichtueber-sudan-stand-oktober-2017-06-11-2017.pdf, Zugriff 13.8.2018 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (8.2018a): Sudan, Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/sudan/geschichte-staat/, Zugriff 13.8.2018 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Sudan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430180.html, Zugriff 13.8.2018 Korruption Trotz Antikorruptionsgesetzen (USDOS 20.4.2018) ist die Korruption im Land allgegenwärtig (GIZ 8.2018a; vgl. USDOS 20.4.2018) und durchzieht sämtliche Sektoren der Wirtschaft (GIZ 8.2018a) und des Staatsapparates (GIZ 8.2018a; vgl. USDOS 20.4.2018). Behördenmitarbeiter sind oftmals in korrupte Aktivitäten involviert. Die Regierung unternimmt nur wenig Bemühungen, um Gesetze zur Vermeidung und Verfolgung von Korruption anzuwenden (USDOS 20.4.2018). So rangiert das Land im Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International im weltweiten Vergleich seit Jahren traditionell auf den letzten Rängen, aktuell (CPI 2017), mit Rang 175 von
  5. Am meisten wird von Sudanesen die Korruption in Polizei und Behörden beklagt. Die sudanesische Polizei wird unter den weltweit zehn korruptesten Polizeikräften geführt, aber auch die Korruption in der Wirtschaft ist enorm. Nachdem Präsident al-Bashir Anfang 2012 eine Anti-Korruptionsbehörde ins Leben gerufen hatte, wurde deren Vorsitzender nach einem Jahr wegen Untätigkeit wieder abgesetzt und dessen Posten bis heute nicht wieder besetzt. Stattdessen wurde von der sudanesischen Regierung eine Untersuchungskommission zur vorherigen Prüfung von Presseveröffentlichungen, in denen Amtsträgern Korruption vorgeworfen wird, eingeführt (GIZ 8.2018a). Fälle von Korruption bei öffentlich Bediensteten werden von einem speziellen Antikorruptionsstaatsanwalt untersucht. Verhängte Strafen werden allerdings kaum exekutiert (USDOS 20.4.2018).Trotz Antikorruptionsgesetzen (USDOS 20.4.2018) ist die Korruption im Land allgegenwärtig (GIZ 8.2018a; vergleiche USDOS 20.4.2018) und durchzieht sämtliche Sektoren der Wirtschaft (GIZ 8.2018a) und des Staatsapparates (GIZ 8.2018a; vergleiche USDOS 20.4.2018). Behördenmitarbeiter sind oftmals in korrupte Aktivitäten involviert. Die Regierung unternimmt nur wenig Bemühungen, um Gesetze zur Vermeidung und Verfolgung von Korruption anzuwenden (USDOS 20.4.2018). So rangiert das Land im Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International im weltweiten Vergleich seit Jahren traditionell auf den letzten Rängen, aktuell (CPI 2017), mit Rang 175 von
  6. Am meisten wird von Sudanesen die Korruption in Polizei und Behörden beklagt. Die sudanesische Polizei wird unter den weltweit zehn korruptesten Polizeikräften geführt, aber auch die Korruption in der Wirtschaft ist enorm. Nachdem Präsident al-Bashir Anfang 2012 eine Anti-Korruptionsbehörde ins Leben gerufen hatte, wurde deren Vorsitzender nach einem Jahr wegen Untätigkeit wieder abgesetzt und dessen Posten bis heute nicht wieder besetzt. Stattdessen wurde von der sudanesischen Regierung eine Untersuchungskommission zur vorherigen Prüfung von Presseveröffentlichungen, in denen Amtsträgern Korruption vorgeworfen wird, eingeführt (GIZ 8.2018a). Fälle von Korruption bei öffentlich Bediensteten werden von einem speziellen Antikorruptionsstaatsanwalt untersucht. Verhängte Strafen werden allerdings kaum exekutiert (USDOS 20.4.2018). Quellen: -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (8.2018a): Sudan, Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/sudan/geschichte-staat/, Zugriff 13.8.2018 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Sudan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430180.html, Zugriff 13.8.2018 Allgemeine Menschenrechtslage Die Verfassung gewährt allen Sudanesen die grundlegenden Menschenrechte. In jüngerer Vergangenheit kam es zu keiner nennenswerten Verbesserung der Menschenrechtslage im Sudan (AA 6.11.2017). Die Menschenrechtslage bleibt im ganzen Land weiterhin prekär (GIZ 8.2018a). Der Regierung und regierungsnahen Organisationen wird eine systematische Missachtung der grundlegendsten Menschenrechte vorgeworfen. Die Menschenrechtslage wird durch die im Land herrschenden bewaffneten Konflikte in Darfur und in den Grenzregionen zum Südsudan verschärft (GIZ 8.2018a). Meinungs- und Pressefreiheit werden von der Übergangsverfassung gewährleistet. In der Praxis wird auf private oder öffentliche Kritik seitens des Staates mit Repressalien wie etwa Verhaftungen reagiert (USDOS 20.4.2018). Medien - Presse, Radio, und Fernsehen - werden vom Staat kontrolliert. Falls sie nicht der Regierungspartei gehören oder staatlich sind, unterliegen sie einer Zensur (GIZ 8.2018a; vgl. USDOS 20.4.2018). So werden regelmäßig die Veröffentlichungen von Artikeln verboten oder gleich ganze Zeitungsauflagen konfisziert. Sowohl die Verbote von Zeitungsauflagen, die das wirtschaftliche Überleben von Zeitungsverlagen massiv erschweren als auch komplette Schließungen von Zeitungen lassen viele Journalisten arbeitslos werden. Auch wird Druck auf Zeitungsherausgeber ausgeübt, um die Inhalte von Nachrichten zu steuern oder Berufsverbote für Journalisten verhängt. Bei unerwünschter Berichterstattung auch ausländischer Medien reagiert die Staatsgewalt mit der Schließung von deren Büros. Nach Berichten von Reporter ohne Grenzen gehören zu den zahlreichen Tabuthemen z.B. die Berichterstattung über Militäraktionen in den Unruheprovinzen des Landes, Meldungen zu Versorgungsengpässen und Korruptionsvorwürfe gegen Amtsträger (GIZ 8.2018a). Zwar wurde die Pressezensur 2009 formell aufgehoben, weiter bestehende Selbstzensur und administrative Hindernisse verhindern eine wirkliche Pressefreiheit (AA 12.2017a; vgl. AA 6.11.2017).Meinungs- und Pressefreiheit werden von der Übergangsverfassung gewährleistet. In der Praxis wird auf private oder öffentliche Kritik seitens des Staates mit Repressalien wie etwa Verhaftungen reagiert (USDOS 20.4.2018). Medien - Presse, Radio, und Fernsehen - werden vom Staat kontrolliert. Falls sie nicht der Regierungspartei gehören oder staatlich sind, unterliegen sie einer Zensur (GIZ 8.2018a; vergleiche USDOS 20.4.2018). So werden regelmäßig die Veröffentlichungen von Artikeln verboten oder gleich ganze Zeitungsauflagen konfisziert. Sowohl die Verbote von Zeitungsauflagen, die das wirtschaftliche Überleben von Zeitungsverlagen massiv erschweren als auch komplette Schließungen von Zeitungen lassen viele Journalisten arbeitslos werden. Auch wird Druck auf Zeitungsherausgeber ausgeübt, um die Inhalte von Nachrichten zu steuern oder Berufsverbote für Journalisten verhängt. Bei unerwünschter Berichterstattung auch ausländischer Medien reagiert die Staatsgewalt mit der Schließung von deren Büros. Nach Berichten von Reporter ohne Grenzen gehören zu den zahlreichen Tabuthemen z.B. die Berichterstattung über Militäraktionen in den Unruheprovinzen des Landes, Meldungen zu Versorgungsengpässen und Korruptionsvorwürfe gegen Amtsträger (GIZ 8.2018a). Zwar wurde die Pressezensur 2009 formell aufgehoben, weiter bestehende Selbstzensur und administrative Hindernisse verhindern eine wirkliche Pressefreiheit (AA 12.2017a; vergleiche AA 6.11.2017). Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind gemäß der Verfassung gewährleistet, werden jedoch seitens der Regierung massiv eingeschränkt. Versammlungen von mehr als fünf Personen ohne Genehmigung werden seitens der Regierung als illegal betrachtet (USDOS 20.4.2018). Menschenrechtsorganisationen werden geschlossen oder an ihrer Arbeit gehindert (AA 12.2017a; vgl. USDOS 20.4.2018). Zahlreiche Menschenrechtsverteidiger haben das Land verlassen. Der Nationale Nachrichten- und Sicherheitsdienst (National Intelligence and Security Service - NISS) überwacht politische Gegner und kann missliebige Personen ohne richterlichen Beschluss verhaften (USDOS 20.4.2018).Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind gemäß der Verfassung gewährleistet, werden jedoch seitens der Regierung massiv eingeschränkt. Versammlungen von mehr als fünf Personen ohne Genehmigung werden seitens der Regierung als illegal betrachtet (USDOS 20.4.2018). Menschenrechtsorganisationen werden geschlossen oder an ihrer Arbeit gehindert (AA 12.2017a; vergleiche USDOS 20.4.2018). Zahlreiche Menschenrechtsverteidiger haben das Land verlassen. Der Nationale Nachrichten- und Sicherheitsdienst (National Intelligence and Security Service - NISS) überwacht politische Gegner und kann missliebige Personen ohne richterlichen Beschluss verhaften (USDOS 20.4.2018). Der Internationale Strafgerichtshof in Den Haag (ICC) hat im Jahr 2009 für den sudanesischen Präsidenten Omar Al-Bashir einen Haftbefehl aufgrund vorgeworfener Kriegsverbrechen in Darfur ausgestellt. 2010 wurde dieser um den Tatbestand des Völkermordes erweitert. Omar Al-Bashir ist der einzige amtierende Staatschef, gegen den ein Verfahren am ICC wegen Völkermordes anhängig ist. Haftbefehle des ICC bestehen seit einigen Jahren auch gegen den ehemaligen Innenminister und jetzigen Gouverneur von Südkordofan Ahmad Harun und einen ehemaligen Anführer der Janjaweed-Milizen. Gegen den amtierenden Verteidigungsminister Abdul Rahim Hussein wurde im Zusammenhang mit Kriegsverbrechen in Darfur im März 2012 ebenfalls seitens des ICC ein Haftbefehl ausgestellt. Ende 2014 stoppte der ICC die Ermittlungen zu den Kriegsverbrechen in Darfur wegen mangelnder Unterstützung der internationalen Staatengemeinschaft für eine Festnahme Al-Bashirs. Die Verfahren wurden bisher als endgültig gescheitert angesehen (GIZ 8.2018a). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (6.11.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan, (Stand: Oktober 2017), https://www.ecoi.net/en/file/local/1419907/4598_1513253244_auswaertiges-amt-berichtueber-sudan-stand-oktober-2017-06-11-2017.pdf, Zugriff 13.8.2018 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (12.2017a): Länderinformationen, Sudan, Innenpolitik, https://www.auswaertiqes-amt.de/de/aussenpolitik/laender/sudan-node/-/203304, Zugriff 13.8.2018 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (8.2018a): Sudan, Geschichte und Staat, http://liportal.qiz.de/sudan/qeschichte-staat/, Zugriff 13.8.2018 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Sudan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430180.html, Zugriff 13.8.2018 Haftbedingungen Die Haftanstalten sind überfüllt und weisen landesweit menschenunwürdige Zustände auf (Überbelegung von Zellen, mangelhafte sanitäre Einrichtungen, unzureichende medizinische Versorgung, keine durchgängige Trennung von männlichen, weiblichen und jugendlichen Gefangene (AA 6.11.2017; vgl. USDOS 20.4.2018). Es gibt Berichte über Todesfälle aufgrund von Fahrlässigkeit in Gefängnissen und Untersuchungshaftanstalten, aber umfassende Zahlen liegen nicht vor. Die lokale Presse berichtete von Todesfällen infolge des Verdachts auf Folter durch die Polizei. Das Hauptgefängnis in Khartum, das Kober-Gefängnis, enthielt getrennte Abteilungen für politische Gefangene (USDOS 20.4.2018). Begüterte Gefangene können sich die Haftbedingungen erträglicher machen. Das im Dezember 2009 durch die Nationalversammlung verabschiedete Gesetz über Gefängnisvorschriften und die Behandlung von Insassen ("The Regulation of Prisons and Treatment of Inmates Act") entspricht nach Angaben der Vereinten Nationen nicht den VN- Minimalstandards für die Behandlung von Gefangenen (AA 6.11.2017). Die Regierung genehmigt eingeschränkte Besuche von Gefängnissen durch Menschenrechtsbeobachter. Uneingeschränkter Zugang wird weiterhin verweigert. Das Justizministerium gewährt UNAMID (African Union/United Nations Hybrid Operation in Darfur) gelegentlich Zugang zu Regierungsgefängnissen in Darfur (USDOS 20.4.2018).Die Haftanstalten sind überfüllt und weisen landesweit menschenunwürdige Zustände auf (Überbelegung von Zellen, mangelhafte sanitäre Einrichtungen, unzureichende medizinische Versorgung, keine durchgängige Trennung von männlichen, weiblichen und jugendlichen Gefangene (AA 6.11.2017; vergleiche USDOS 20.4.2018). Es gibt Berichte über Todesfälle aufgrund von Fahrlässigkeit in Gefängnissen und Untersuchungshaftanstalten, aber umfassende Zahlen liegen nicht vor. Die lokale Presse berichtete von Todesfällen infolge des Verdachts auf Folter durch die Polizei. Das Hauptgefängnis in Khartum, das Kober-Gefängnis, enthielt getrennte Abteilungen für politische Gefangene (USDOS 20.4.2018). Begüterte Gefangene können sich die Haftbedingungen erträglicher machen. Das im Dezember 2009 durch die Nationalversammlung verabschiedete Gesetz über Gefängnisvorschriften und die Behandlung von Insassen ("The Regulation of Prisons and Treatment of Inmates Act") entspricht nach Angaben der Vereinten Nationen nicht den VN- Minimalstandards für die Behandlung von Gefangenen (AA 6.11.2017). Die Regierung genehmigt eingeschränkte Besuche von Gefängnissen durch Menschenrechtsbeobachter. Uneingeschränkter Zugang wird weiterhin verweigert. Das Justizministerium gewährt UNAMID (African Union/United Nations Hybrid Operation in Darfur) gelegentlich Zugang zu Regierungsgefängnissen in Darfur (USDOS 20.4.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (6.11.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan, (Stand: Oktober 2017), https://www.ecoi.net/en/file/local/1419907/4598_1513253244_auswaertiges-amt-berichtueber-sudan-stand-oktober-2017-06-11-2017.pdf, Zugriff 16.8.2018 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Sudan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430180.html, Zugriff 16.8.2018 Todesstrafe Der Sudan gehört zu den Staaten, in denen Todesurteile vollstreckt werden. Auch ein Urteil durch Steinigung kann verhängt werden. Im Jahr 2017 und auch im laufenden Jahr sind keine Todesstrafen vollstreckt worden (AI 2018; vgl. GIZ 8.2018a). Mindestens 17 Todesurteile wurden verhängt und 66 Begnadigungen ausgesprochen (AI 2018). 2017 tötete eine junge Frau in Notwehr Ihren Ehemann, als dieser versuchte sie zu vergewaltigen. Am 10.5.2018 wurde die junge Frau zum Tode verurteilt. Das Gericht hat das Todesurteil allerdings wieder aufgehoben und sie stattdessen zu fünf Jahren Gefängnis und einem "Blutgeld" (Dia) in Höhe von 337'500 Sudanesischen Pfund (etwa 7.500 Euro) verurteilt (AI 26.6.2018). Das Strafgesetzbuch sieht für verschiedene Delikte, einschließlich Abfall vom Islam, Ehebruch, homosexuelle Handlungen (bei der dritten Verurteilung), Vergewaltigung und verschiedene Drogendelikte die Todesstrafe vor. Das Recht sieht auch Amputation von Gliedmaßen bei Eigentumsdelikten sowie Steinigung bei Ehebruch vor. Untere Gerichtsinstanzen verhängen derartige Strafen auch, die jedoch im Instanzenzug aufgehoben werden. Amputationen und Steinigungen haben in den letzten Jahren nicht mehr stattgefunden (AA 6.11.2017).Der Sudan gehört zu den Staaten, in denen Todesurteile vollstreckt werden. Auch ein Urteil durch Steinigung kann verhängt werden. Im Jahr 2017 und auch im laufenden Jahr sind keine Todesstrafen vollstreckt worden (AI 2018; vergleiche GIZ 8.2018a). Mindestens 17 Todesurteile wurden verhängt und 66 Begnadigungen ausgesprochen (AI 2018). 2017 tötete eine junge Frau in Notwehr Ihren Ehemann, als dieser versuchte sie zu vergewaltigen. Am 10.5.2018 wurde die junge Frau zum Tode verurteilt. Das Gericht hat das Todesurteil allerdings wieder aufgehoben und sie stattdessen zu fünf Jahren Gefängnis und einem "Blutgeld" (Dia) in Höhe von 337'500 Sudanesischen Pfund (etwa 7.500 Euro) verurteilt (AI 26.6.2018). Das Strafgesetzbuch sieht für verschiedene Delikte, einschließlich Abfall vom Islam, Ehebruch, homosexuelle Handlungen (bei der dritten Verurteilung), Vergewaltigung und verschiedene Drogendelikte die Todesstrafe vor. Das Recht sieht auch Amputation von Gliedmaßen bei Eigentumsdelikten sowie Steinigung bei Ehebruch vor. Untere Gerichtsinstanzen verhängen derartige Strafen auch, die jedoch im Instanzenzug aufgehoben werden. Amputationen und Steinigungen haben in den letzten Jahren nicht mehr stattgefunden (AA 6.11.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (6.11.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan, (Stand: Oktober 2017), https://www.ecoi.net/en/file/local/1419907/4598_1513253244_auswaertiges-amt-berichtueber-sudan-stand-oktober-2017-06-11-2017.pdf, Zugriff 16.8.2018 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (26.6.2018): Todesurteil für Noura Hussein in Haftstrafe umgewandelt, https://www.amnesty.ch/de/laender/afrika/sudan/dok/2018/todesurteil-fuer-noura-hussein-in-haftstrafe-umgewandelt, Zugriff 3.9.2018 -Strichaufzählung AI - Amnesty International

(2018): Global Report - Death Sentences and Executions 2017, https://www.amnesty.org/download/Documents/ACT5079552018ENGLISH.PDF, Zugriff 16.8.2018 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (8.2018a): Sudan, Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/sudan/geschichte-staat/, Zugriff 16.8.2018 Religionsfreiheit Die offizielle Staatsreligion im Sudan ist der durch große politische und gesellschaftliche Bedeutung gekennzeichnete Islam. Zwar herrscht im Sudan verfassungsmäßig Religionsfreiheit, von der die Realität jedoch weit entfernt ist. Dennoch vermischen sowohl die Anhänger des Islam als auch die des Christentums ihre Glaubensvorstellungen oft mit traditionellen religiösen Praktiken (GIZ 8.2018b). Schätzungen zufolge sind 97 Prozent der Bevölkerung im Sudan Muslime, davon fast alle Sunniten. Die restlichen drei Prozent sind vorwiegend Christen (USDOS 29.5.2018). Die Verfassung gewährt Religionsfreiheit (AA 6.11.2017; vgl. USDOS 29.5.2018). Gesetze und Regierungspraxis bevorzugen allerdings den Islam. Das Ministry of Guidance and Endowments (MGE) regelt die islamische Religionspraxis, einschließlich Aktivitäten wie die Überprüfung von Freitagspredigten in Moscheen, überwacht die Kirchen und ist für die Gewährleistung der Gleichbehandlung aller religiösen Gruppen zuständig. Die MGE gibt auch Empfehlungen an die zuständigen Ministerien in Bezug auf religiöse Fragen, mit denen die Ministerien konfrontiert sind (USDOS 29.5.2018). Durch die 2007 eingesetzte "Nationale Kommission zum Schutz der Rechte von Nicht-Muslimen in der Hauptstadt" ist der Schutz der Rechte nicht-muslimischer Minderheiten jedenfalls in der Hauptstadt institutionalisiert (AA 6.11.2017). Die seelsorgerische und soziale Tätigkeit der christlichen Kirchen in Khartum, die vor Inkrafttreten des Friedensabkommens häufig behindert wurden, ist derzeit weitgehend frei. Aus anderen Teilen des Nordsudans kommen gelegentlich Meldungen über Schikanen gegenüber christlichen Kirchen, die im muslimisch geprägten Umfeld tätig sind (AA 6.11.2017).Die Verfassung gewährt Religionsfreiheit (AA 6.11.2017; vergleiche USDOS 29.5.2018). Gesetze und Regierungspraxis bevorzugen allerdings den Islam. Das Ministry of Guidance and Endowments (MGE) regelt die islamische Religionspraxis, einschließlich Aktivitäten wie die Überprüfung von Freitagspredigten in Moscheen, überwacht die Kirchen und ist für die Gewährleistung der Gleichbehandlung aller religiösen Gruppen zuständig. Die MGE gibt auch Empfehlungen an die zuständigen Ministerien in Bezug auf religiöse Fragen, mit denen die Ministerien konfrontiert sind (USDOS 29.5.2018). Durch die 2007 eingesetzte "Nationale Kommission zum Schutz der Rechte von Nicht-Muslimen in der Hauptstadt" ist der Schutz der Rechte nicht-muslimischer Minderheiten jedenfalls in der Hauptstadt institutionalisiert (AA 6.11.2017). Die seelsorgerische und soziale Tätigkeit der christlichen Kirchen in Khartum, die vor Inkrafttreten des Friedensabkommens häufig behindert wurden, ist derzeit weitgehend frei. Aus anderen Teilen des Nordsudans kommen gelegentlich Meldungen über Schikanen gegenüber christlichen Kirchen, die im muslimisch geprägten Umfeld tätig sind (AA 6.11.2017). Auf Apostasie, insbesondere den Übertritt eines Muslims zum Christentum, steht nach der 1983 eingeführten Scharia die Todesstrafe, deren Vollstreckung bis zum Vollzug der Hinrichtung durch Sprechen des islamischen Glaubensbekenntnisses abgewendet werden kann (AA 6.11.2017; vgl. USDOS 29.5.2018).Auf Apostasie, insbesondere den Übertritt eines Muslims zum Christentum, steht nach der 1983 eingeführten Scharia die Todesstrafe, deren Vollstreckung bis zum Vollzug der Hinrichtung durch Sprechen des islamischen Glaubensbekenntnisses abgewendet werden kann (AA 6.11.2017; vergleiche USDOS 29.5.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (6.11.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan, (Stand: Oktober 2017), https://www.ecoi.net/en/file/local/1419907/4598_1513253244_auswaertiges-amt-berichtueber-sudan-stand-oktober-2017-06-11-2017.pdf, Zugriff 16.8.2018 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (8.2018b): Sudan, Gesellschaft, http://liportal.giz.de/sudan/gesellschaft/, Zugriff 16.8.2018 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (29.5.2018): 2017 Report on International Religious Freedom - Sudan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1436834.html, Zugriff 16.8.2018 Ethnische Minderheiten Der Sudan ist ein Vielvölkerstaat mit etwa fünfzehn größeren Ethnien, ihren mehreren hundert Untergruppen und kleineren Ethnien. Durch die Vielzahl von Konflikten und daraus resultierenden Vertreibungen variieren die Informationen und Statistiken zur ethnischen Gliederung des Landes. Etwa 70 Prozent der Bevölkerung wird zum arabisch-islamischen Bevölkerungsteil gezählt. Größere arabische Gruppen wie z.B. die Ja'aliyin und die Shayqiya, traditionell Bauern und Viehzüchter, stellen zumeist auch die politische und wirtschaftliche Bildungselite der nordsudanesischen Gesellschaft. Größtenteils als Kamel- und Rindernomaden leben die Kababish in Nord-Kordofan und die Baggara im östlichen Darfur und Süd-Kordofan. Immer wieder zu schweren Ausschreitungen führt der Konflikt zwischen den zu den nomadischen Baggara gehörenden Misseriye aus dem Süden Kordofans, die ihre Herden traditionell in die zwischen dem Sudan und Südsudan umstrittene Region Abyei treiben und den hier ansässigen Ngok-Dinka. Zu den bekanntesten nichtarabischen Gruppen des Sudan gehören z.B. die beiderseits der ägyptisch-sudanesischen Grenze am Nil lebenden Nubier und die Volksgruppen Darfurs, darunter die Zaghawa, deren ökologisch bedingte Abwanderung aus Norddarfur u.a. als einer der Gründe des Darfur-Konflikts angesehen wird und die vornehmlich Hirseanbau betreibenden Fur, die der Region den Namen gaben (Dar Fur - Land der Fur), sowie die im ariden Ostsudan am Roten Meer als Kamelnomaden lebenden Beja (GIZ 8.2018b). Es gibt keine Gesetzgebung, die sich diskriminierend gegen ethnisch definierte Gruppen richtet. In der gesellschaftlichen Realität mit vielen hunderten ethnischen Gruppen arabischer und afrikanischer Prägung bei knapp 32 Mio. Einwohnern bestehen allerdings vielfältige Spannungen, die erhebliche ethnische Komponenten aufweisen. Vorurteile, diskriminierendes und teilweise auch aggressives Vorgehen ethnischer Gruppen untereinander ist weit verbreitet, allerdings mit erheblichen regionalen Unterschieden. Der langjährige Bürgerkrieg zwischen Nord- und Südsudan hatte neben einer politisch/religiösen auch eine deutliche ethnische Dimension. Die überwiegend afrikanische Bevölkerung des Südsudan rebellierte gegen die Dominanz und Marginalisierung durch den arabisch geprägten Nordsudan, dessen politisches, wirtschaftliches und kulturelles Leben historisch von Angehörigen einiger weniger arabischer Ethnien beherrscht wird. Diese Konfliktlage besteht nach der Loslösung des Südsudan im verbliebenen (Nord-) Sudan gegenüber nicht¬arabischen Ethnien in Darfur, dem Osten des Sudan sowie in den Regionen Südkordofan und Blauer Nil im Grundsatz fort (AA 6.11.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (6.11.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1419907/4598_1513253244_auswaertiges-amt-berichtueber-sudan-stand-oktober-2017-06-11-2017.pdf, Zugriff 27.8.2018 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (8.2018b): Sudan - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/sudan/gesellschaft/, Zugriff 27.8.2018 Relevante Bevölkerungsgruppen Bewegungsfreiheit Verfassung und Gesetze garantieren Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Die Regierung schränkt diese Rechte in der Umsetzung ein. In Konfliktzonen ist die Bewegungsfreiheit für Staatsbürger, UN-Organisationen und humanitäre Organisationen eingeschränkt. Staatsbürger können sich außerhalb der Konfliktgebiete generell frei bewegen. Staatsbürger brauchen ein Ausreise-Visum, um das Land verlassen zu dürfen. Die Ausstellung verläuft in der Regel ohne Komplikationen, aber die Regierung verwendete weiterhin die Visumspflicht, um die Reisen einiger Bürger einzuschränken, insbesondere von Personen hinsichtlich derer politische oder Sicherheitsinteressen bestehen (USDOS 20.4.2018). Quellen: -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Sudan, http://www.ecoi.net/local link/306273/443549 de.html, Zugriff 11.12.2015 IDPs und Flüchtlinge Nach Schätzungen des UNHCR verzeichnet der Sudan aktuell über zwei Millionen Binnenflüchtlinge, vor allem infolge des Darfur-Konfliktes. Hier verursachte die Konfliktlage der Jahre 2014 und 2015 die höchste Anzahl von Binnenflüchtlingen seit Beginn des Konfliktes. Zusätzlich verschärfen die seit 2011 ununterbrochenen Konflikte in den "Two Areas" Südkordofan und Blauer Nil zwischen der sudanesischen Regierungsarmee und der Rebellengruppe SPLM-N, die im Jahr 2015 nochmals eskalierten, die Flüchtlingslage. Eine Beruhigung der Situation im Jahr 2017 und die Wiederaufnahme der 2016 abgebrochenen Friedensgespräche im Jahr 2018 führt nach offiziellen Angaben zu einer beginnenden Rückkehr von sudanesischen Flüchtlingen aus Äthiopien und dem Südsudan in diese Gebiete. Neben den ca. zwei Millionen Binnenflüchtlingen befinden sich mit Stand Ende 2017 laut UNHCR fast eine Million Flüchtlinge aus dem Ausland im Sudan. Die Mehrheit bilden die weiterhin vor Bürgerkrieg und Hungersnot flüchtenden 766.000 Südsudanesen. Laut UNHCR leben 65 % der südsudanesischen Flüchtlinge im Sudan außerhalb von Flüchtlingslagern. Die zweitgrößte Gruppe stammt mit 108.000 Flüchtlingen aus Eritrea. Eine Anfang Dezember 2017 begonnene und vom UNHCR unterstützte freiwillige Rückkehrmaßnahme von noch 8.500 tschadischen Flüchtlingen in Darfur wird 2018 fortgeführt. Weitere Flüchtlinge kommen aus der DR Kongo und Äthiopien. Die Lage der eritreischen Flüchtlinge in den sudanesischen Flüchtlingslagern bleibt prekär (GIZ 8.2018a). Quellen: -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (8.2018a): Sudan, Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/sudan/geschichte-staat/, Zugriff 27.8.2018 Grundversorgung Die Versorgungslage ist in großen Teilen des Landes kritisch. Lediglich in der Hauptstadt Khartum existiert ein recht gutes Warenangebot. Über den Mindestbedarf zum Leben hinausgehende Güter sind aber auch hier für den Großteil der Bevölkerung kaum erschwinglich. In der Krisenregion Darfur versorgt die internationale Gemeinschaft im Rahmen humanitärer Hilfe über zwei Millionen Personen mit dem Nötigsten. Die staatliche Daseinsvorsorge ist hier völlig zusammengebrochen (AA 6.11.2017). Die Wirtschaft des Sudan ist durch die Landwirtschaft und die Erdölförderung geprägt. Nach der Abspaltung des Südens musste der Sudan auf 75% seiner Ölfelder verzichten und ist seitdem von einer tiefen wirtschaftlichen Krise erfasst, mit Inflationsraten von über 20%. In der Landwirtschaft des Sudan sind ca. 70% der erwerbsfähigen Bevölkerung, zumeist in Subsistenzwirtschaft, beschäftigt. Ackerbau wird im Land nur an den Ufern des Nils oder im Bewässerungsanbau betrieben. Nur in wenigen Gebieten der südlichen Landesteile ist Regenfeldbau möglich (GIZ 7.2018c). Wassermangel und Wüstenbildung sind charakteristisch für weite Landesteile des Sudan und hemmen die Entwicklung. Gleichzeitig verfügt das Land über reiche Bodenschätze, darunter Öl, Erze, Edelmetalle, insbesondere Gold, das Nilwasser und potenziell fruchtbares Ackerland (AA 12.2017). Der Sudan gehört immer noch zu den ärmsten und höchst verschuldeten Ländern der Welt. Die Ernährungslage der Bevölkerung ist vielerorts besorgniserregend, insbesondere im Westen, Osten und Süden des Landes. Neben Konflikten führen auch Dürreperioden und Überschwemmungen immer wieder zu Hungerkatastrophen, die humanitäre Hilfe erfordern (AA 12.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (6.11.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1419907/4598_1513253244_auswaertiges-amt-berichtueber-sudan-stand-oktober-2017-06-11-2017.pdf, Zugriff 27.8.2018 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (12.2017): Länderinformation, Sudan, Wirtschaft, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/sudan-node/-/203268, Zugriff 27.8.2018 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (7.2018c): Wirtschaft und Entwicklung, http://liportal.giz.de/sudan/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 27.8.2018 Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgung im Lande ist mit der in Europa nicht zu vergleichen und ist vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch. Durch den langjährigen Bürgerkrieg sind vor allem im Süden des Landes weiterhin große Teile der medizinischen Infrastruktur zerstört (AA 27.8.2018). Die Gesundheitsversorgung ist nur in der Hauptstadt befriedigend. Einige Krankenhäuser (Militär- und Polizeihospitäler) sind hervorragend ausgerüstet. Aber die öffentlichen Krankenhäuser sind in einem ärmlichen Zustand und das nicht nur in den Kleinstädten und den ländlichen Regionen, sondern auch in der Hauptstadt. Einige Privatkliniken sind gut mit Personal und Medikamenten ausgerüstet (GIZ 8.2018b). Die medizinische Versorgung ist außerhalb Khartums allenfalls auf geringem Niveau gewährleistet. In den größeren Städten gibt es vergleichsweise ordentliche, aber internationalen Standards nicht genügende Krankenhäuser, vor allem sind die Hygienestandards unzureichend. Die Ärzte sind in der Regel gut ausgebildet. Alle gängigen Medikamente der WHO Essential Drug List (meist in Ägypten, Jordanien, China oder unter entsprechender Lizenz vor Ort hergestellt) sind in Apotheken erhältlich, andere können im Einzelfall importiert werden und sind dann zu verzollen. Viele Arzneimittel sind jedoch für den Normalverdiener unerschwinglich (AA 6.11.2017). Das Sozialversicherungssystem funktioniert nur unzulänglich. Vor allem kleine und finanziell schlecht gestellte Betriebe entziehen sich dem staatlich kontrollierten System, das auf dem "Social Insurance Act" von 1990 fußt, in das sie wenig Vertrauen haben. Zum Tragen kommt es überhaupt nur dort, wo die nötige Infrastruktur vorhanden ist, vornehmlich in den wenigen städtischen Ballungszentren. Auf dem Lande hat das System noch nicht Fuß fassen können (AA 6.11.2017). Die Mehrzahl der Sudanesen kann daher, ohne finanzielle Unterstützung von Verwandten und Freunden, keine ausreichende medizinische Behandlung erwarten (GIZ 8.2018b). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (27.8.2018): Sudan: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/sudan-node/sudansicherheit/203266, Zugriff 27.8.2018 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (6.11.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1419907/4598_1513253244_auswaertiges-amt-berichtueber-sudan-stand-oktober-2017-06-11-2017.pdf, Zugriff 27.8.2018 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (8.2018c): Sudan - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/sudan/gesellschaft/, Zugriff 27.8.2018
  1. Rückkehr Es gibt keine Kenntnis von einer etwaigen besonderen Behandlung der in den Sudan zurückgeführten sudanesischen Staatsangehörigen. Allein die Stellung eines Asylantrags im Ausland hat bisher nicht zu staatlichen Repressionen geführt (AA 6.11.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (6.11.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1419907/4598_1513253244_auswaertiges-amt-berichtueber-sudan-stand-oktober-2017-06-11-2017.pdf, Zugriff 27.8.2018 Dokumente Das Urkundenwesen in Sudan ist unzulänglich. Gegen Geldzahlung ist fast jede gewünschte Urkunde erhältlich. Seit 2016 werden keine Legalisierungen mehr vorgenommen (d.h. keine Überprüfung der formellen oder inhaltlichen Richtigkeit). Sudanesische Reisedokumente, Personalpapiere usw. sind in der Regel echt, wenn auch verschiedentlich unwahre Angaben in Bezug auf Fotos, Namensführung und Alter festzustellen waren. Dies gilt nicht für die neuen, biometrischen und maschinenlesbaren Reisepässe, bei denen eine nachträgliche Verfälschung praktisch nicht mehr möglich ist. Fälschungsdelikte erfolgen, soweit bekannt, bei Beantragung in erster Linie in Bezug auf Namensführung oder Geburtsdatum. In den vom Bürgerkrieg betroffenen Gebieten existiert ein nur spärliches Urkunden- und Registerwesen (AA 6.11.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (6.11.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1419907/4598_1513253244_auswaertiges-amt-berichtueber-sudan-stand-oktober-2017-06-11-2017.pdf, Zugriff 27.8.2018
  2. Beweiswürdigung: 2.
  3. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  4. Zur Person des Beschwerdeführers In Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird von einem Feststehen der Identität des Beschwerdeführers ausgegangen. Die Feststellungen zu Staatsbürgerschaft, Herkunft sowie familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsland und in Österreich beruhen auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben. 2.
  5. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers Der belangten Behörde ist beizupflichten, wenn sie beweiswürdigend ausführt, der Beschwerdeführer habe bei der Erstbefragung als Fluchtgrund lediglich den Bürgerkrieg im Sudan angegeben, bei der Einvernahme am 03.03.2015 im Gegensatz dazu jedoch plötzlich erklärt, vom sudanesischen Regime inhaftiert worden zu sein, darüber hinaus seien zwei seiner Brüder vom Regime inhaftiert worden, auch dies habe er in der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnt. Eine unglaubwürdige Steigerung ist weiters, wenn der Beschwerdeführer in der Einvernahme durch die belangte Behörde am 03.03.2015 angab, seine beiden Brüder seien im Gefängnis, der Beschwerdeführer im Gegensatz dazu in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.10.2016 vorbringt, sein jüngster Bruder sei einfach verschwunden, er habe keine Informationen über ihn. Weiters steigert der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen unglaubhaft, wenn er erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.10.2016 angibt, Soldaten der sudanesischen Regierung hätten ihn geschlagen, am Mund, über dem Ohr und im Bereich der Lendenwirbel verletzt, der Beschwerdeführer jedoch im Gegensatz dazu in der Einvernahme durch die belangte Behörde bei der Schilderung des Vorgehens der der Regierung zu zurechnenden Kräfte nicht vorgebracht hatte, von diesen verletzt worden zu sein und er nach dieser Schilderung der Fluchtgründe auf die Frage, ob er alle seine Gründe für die Asylantragsstellung genannt habe, antwortete, er habe alles gesagt. Angesichts der großen Entfernung zwischen Darfur im Westen und der Region XXXX im Osten des Sudan, an Äthiopien grenzend, ist es nicht glaubhaft, wenn der Beschwerdeführer vorbringt, zu einem "der größten Stämme Darfurs" zu gehören und er angibt zu vermuten, deshalb von der Regierung der Spionage verdächtigt worden zu sein.Angesichts der großen Entfernung zwischen Darfur im Westen und der Region römisch 40 im Osten des Sudan, an Äthiopien grenzend, ist es nicht glaubhaft, wenn der Beschwerdeführer vorbringt, zu einem "der größten Stämme Darfurs" zu gehören und er angibt zu vermuten, deshalb von der Regierung der Spionage verdächtigt worden zu sein. Einer weiteren diesbezüglichen Klärung des Sachverhaltes entzog sich der Beschwerdeführer, in dem er der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.12.2018 fernblieb. Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner mittlerweile gefestigten Rechtsprechung allerdings auch wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhoben, weil sich diese Einvernahme nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat (VwGH 14.06.2017, Ra 2017/18/0001). Weicht jedoch ein späteres Vorbringen völlig von den Erstaussagen ab, kann dies sehr wohl die Glaubwürdigkeit des Antragstellers beeinträchtigen und kann berücksichtigt werden (VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0189-5). Im gegenständlichen Fall stellt das Vorbringen in der Einvernahme jedenfalls kein im Verhältnis zu Erstbefragung lediglich detailliertes Vorbringen dar, sondern ein in einem nicht unwesentlich, zumal für den Ausreiseentschluss ausschlaggebenden, Kernbereich anderes Geschehen als in der Erstbefragung dar. Während der Beschwerdeführer in der Erstbefragung in Bezug auf sein Fluchtvorbringen ausschließlich allgemein seine Angst vor dem Krieg in seiner Heimatregion und keine konkrete persönliche Bedrohung ins Treffen führte, berief er sich vor dem BFA und auch in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auf eine persönliche Verfolgung durch die sudanesische Regierung, da diese ihn der Spionage verdächtigt hätte, sowie auf eine mehrere Monate andauernde Inhaftierung. Es kann nicht nachvollzogen werden, wieso sich der Beschwerdeführer in Bezug auf das Ausreisemotiv in der Erstbefragung lediglich auf die allgemeine Lage bzw. auf den Krieg in seinem Heimatdorf stützte und die Inhaftierung sowie die angebliche Folterung während der Inhaftierung, die jedenfalls wesentliche gravierende Eingriffe darstellen würden, zunächst verschweigt und diese erst vor dem BFA als Ursache der behaupteten Verfolgung erwähnt, zumal davon auszugehen ist, dass ein Asylwerber wohl keine Möglichkeit ungenutzt verstreichen lassen würde, um einen derart wichtigen Aspekt, nämlich eine tatsächlich persönliche Bedrohung, der Fluchtgeschichte zu erwähnen. Aussagehemmende Umstände kamen im Verfahren nicht hervor. Hiezu ist auf die nachfolgende Judikatur zu verweisen, wonach ein Vorbringen eines Asylwerbers insbesondere dann glaubhaft ist, wenn es konkrete, detaillierte Schilderung der behaupteten Geschehnisse enthält und frei von Widersprüchen ist (vgl. etwa UBAS 20.02.1998, 201.127/0-II/07/98). Umgekehrt jedoch indizieren unwahre Angaben in den zentralen Punkten oder das Verschweigen wesentlicher Sachverhaltsumstände die Unglaubwürdigkeit (vgl. UBAS 03.02.1998, 201.190/0-II/04/98), ebenso "gesteigertes Vorbringen", d.h. das Vorbringen gravierender Eingriffe nicht bei der ersten sich bietenden Gelegenheit, sondern - inhaltlich vom Erstvorbringen abweichend - erst in einem (späteren) Verfahrensstadium, d.h. nachdem sich die asylrechtliche Irrelevanz des Erstvorbringens gezeigt hat (vgl. z.B. VwGH 10.10.1996, 96/20/0361VwGH 96/20/0361 - Erkenntnis (Volltext) VwGH 96/20/0361 - Erkenntnis (RS 1) ; vgl. auch VwGH 17.06.1993, 92/010776; 30.06.1994, 93/01/1138; 19.05.1994, 94/19/0049).Hiezu ist auf die nachfolgende Judikatur zu verweisen, wonach ein Vorbringen eines Asylwerbers insbesondere dann glaubhaft ist, wenn es konkrete, detaillierte Schilderung der behaupteten Geschehnisse enthält und frei von Widersprüchen ist vergleiche etwa UBAS 20.02.1998, 201.127/0-II/07/98). Umgekehrt jedoch indizieren unwahre Angaben in den zentralen Punkten oder das Verschweigen wesentlicher Sachverhaltsumstände die Unglaubwürdigkeit vergleiche UBAS 03.02.1998, 201.190/0-II/04/98), ebenso "gesteigertes Vorbringen", d.h. das Vorbringen gravierender Eingriffe nicht bei der ersten sich bietenden Gelegenheit, sondern - inhaltlich vom Erstvorbringen abweichend - erst in einem (späteren) Verfahrensstadium, d.h. nachdem sich die asylrechtliche Irrelevanz des Erstvorbringens gezeigt hat vergleiche z.B. VwGH 10.10.1996, 96/20/0361VwGH 96/20/0361 - Erkenntnis (Volltext) VwGH 96/20/0361 - Erkenntnis (RS 1) ; vergleiche auch VwGH 17.06.1993, 92/010776; 30.06.1994, 93/01/1138; 19.05.1994, 94/19/0049). Daher ist das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft und somit den Feststellungen nicht zu Grunde zu legen. 2.
  6. Zur Lage im Herkunftsstaat Die vom Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid bzw. Erkenntnis angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Dabei wurden Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen auch nicht konkret und substantiiert entgegen.
  7. Rechtliche Beurteilung: 3.
  8. Zur Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit, Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit, Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Die Verfolgungsgefahr muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer - wie unter II. ausgeführt - eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht glaubhaft gemacht, daher sind die dargestellten Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl nicht gegeben und war folglich die Beschwerde betreffend die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als unbegründet abzuweisen.Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer - wie unter römisch zwei. ausgeführt - eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht glaubhaft gemacht, daher sind die dargestellten Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl nicht gegeben und war folglich die Beschwerde betreffend die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als unbegründet abzuweisen. 3.3 Zur Gewährung von subsidiärem Schutz Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden, dessen Asylantrag abgewiesen wurde, zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gefahr im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden, dessen Asylantrag abgewiesen wurde, zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gefahr im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Der mit "Recht auf Leben" betitelte Art. 2 EMRK lautet wie folgt:Der mit "Recht auf Leben" betitelte Artikel 2, EMRK lautet wie folgt:
(1)Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2)Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
  1. a)um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
  2. b)um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
  3. c)um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken. Während durch das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft. Der mit "Verbot der Folter" titulierte Art. 3 EMRK lautet:Der mit "Verbot der Folter" titulierte Artikel 3, EMRK lautet: Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH (vgl. zuletzt EuGH 24.4.2018, C-353/16, MP, Rn. 28, mwN) hat ein Drittstaatsangehöriger "nur dann Anspruch auf subsidiären Schutz, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass er bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, im Sinne des Art. 15 Statusrichtlinie einen ernsthaften "ernsthaften Schaden" zu erleiden, nämlich die Todesstrafe oder Hinrichtung (lit. a), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland (lit.
  4. b)oder "eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts" (lit. c). Subsidiärer Schutz (nach Art. 15 lit. a und b der Statusrichtlinie) verlangt nach der Auslegung durch den EuGH, dass der ernsthafte Schaden durch das Verhalten von Dritten (Akteuren) verursacht werden muss und dieser nicht bloß Folge allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland ist.Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH vergleiche zuletzt EuGH 24.4.2018, C-353/16, MP, Rn. 28, mwN) hat ein Drittstaatsangehöriger "nur dann Anspruch auf subsidiären Schutz, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass er bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, im Sinne des Artikel 15, Statusrichtlinie einen ernsthaften "ernsthaften Schaden" zu erleiden, nämlich die Todesstrafe oder Hinrichtung (Litera a,), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland (Litera b,) oder "eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts" (Litera c,). Subsidiärer Schutz (nach Artikel 15, Litera a und b der Statusrichtlinie) verlangt nach der Auslegung durch den EuGH, dass der ernsthafte Schaden durch das Verhalten von Dritten (Akteuren) verursacht werden muss und dieser nicht bloß Folge allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland ist. Bei Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend (vgl. VwGH 25.5.2016, Ra 2016/19/0036; dem folgend aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 23.1.2018, Ra 2017/20/0361, mwN).Bei Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend vergleiche VwGH 25.5.2016, Ra 2016/19/0036; dem folgend aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 23.1.2018, Ra 2017/20/0361, mwN). Wie sich aus den Länderfeststellungen zum Sudan, insbesondere jenen zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers XXXX, ergibt, kann eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes und damit eine Bedrohung im Sinn des Art. 15c der Statusrichtlinie nicht mit erforderlicher Sicherheit ausgeschlossen werden und war dem Beschwerdeführer daher subsidiärer Schutz zu gewähren.Wie sich aus den Länderfeststellungen zum Sudan, insbesondere jenen zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers römisch 40 , ergibt, kann eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes und damit eine Bedrohung im Sinn des Artikel 15 c, der Statusrichtlinie nicht mit erforderlicher Sicherheit ausgeschlossen werden und war dem Beschwerdeführer daher subsidiärer Schutz zu gewähren. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl die oben angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die oben angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:I406.2104112.1.00

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