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{'item': 'I412 2017716-2'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum30.04.2019 GeschäftszahlI412 2017716-2 SpruchI412 2017716-2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHL

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 19.07.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und wurde der Antrag mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.01.2015 negativ beschieden. Einer Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.01.2018 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung teilweise stattgegeben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. Da der Beschwerdeführer eine Bestätigung des Konsulates seines Herkunftsstaates in Österreich vorlegte, dass diesem keine Amtsbefugnis für die Tätigkeiten "Beglaubigungen, Passbefugnis und Visabefugnis" zukommt, wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde ein Fremdenpass, gültig bis 16.01.2019 ausgestellt. Damit wurde die Möglichkeit geschaffen, die Botschaft seines Herkunftsstaates in Berlin zu erreichen. Am 02.10.2018 beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 FPG bei der belangten Behörde. Mit Parteiengehör vom 07.11.2018 wurde der Beschwerdeführer über die Möglichkeiten zur Erlangung eines Fremdenpasses unterrichtet und zur Vorlage von Nachweisen, welche ein Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses belegen können, aufgefordert.Am 02.10.2018 beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, FPG bei der belangten Behörde. Mit Parteiengehör vom 07.11.2018 wurde der Beschwerdeführer über die Möglichkeiten zur Erlangung eines Fremdenpasses unterrichtet und zur Vorlage von Nachweisen, welche ein Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses belegen können, aufgefordert. Der Beschwerdeführer legte am 14.11.2018 persönlich folgende Unterlagen in Kopie vor: Bestätigung des Konsulats vom 13.02.2018, Bestätigung über die Entrichtung des Mietzinses, Lehrvertag, Jahreszeugnis der Berufsschule, Bescheid AMS über Beschäftigungsbewilligung, Sprachzertifikate Deutsch Niveau A2 und B

  1. Zwischenzeitlich beantragte der Beschwerdeführer bei der NAG-Behörde auch die Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot - Karte plus. Über diesen Antrag wurde noch nicht entschieden. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.12.2018, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs 2a FPG ab.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.12.2018, Zl. römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG ab. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 20.12.2018 ist rechtzeitig. Ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, sich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu besorgen. Das Konsulat in Österreich stellte ihm bekanntlich ohne Originaldokumente keinen Reisepass aus und werde auch für die Ausstellung der beantragten Rot-Weiß-Rot - Karte ein gültiges Reisedokument verlangt. Für die Erlangung eines Reisedokumentes über das Konsulat sei eine Geburtsurkunde notwendig. Diese Unterlage fehle dem Beschwerdeführer aber und daher gehöre er zum Adressatenkreis des § 88 Abs 2a FPG.Die dagegen erhobene Beschwerde vom 20.12.2018 ist rechtzeitig. Ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, sich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu besorgen. Das Konsulat in Österreich stellte ihm bekanntlich ohne Originaldokumente keinen Reisepass aus und werde auch für die Ausstellung der beantragten Rot-Weiß-Rot - Karte ein gültiges Reisedokument verlangt. Für die Erlangung eines Reisedokumentes über das Konsulat sei eine Geburtsurkunde notwendig. Diese Unterlage fehle dem Beschwerdeführer aber und daher gehöre er zum Adressatenkreis des Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der unter Pkt. I. dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.Der unter Pkt. römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.
  3. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem unbestrittenen Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes und des Gerichtsaktes. Der Grund für die vormalige Ausstellung eines Fremdenpasses, befristet bis 16.01.2019, konnte vom erkennenden Gericht durch Rücksprache mit der belangten Behörde erörtert werden. Ein Aktenvermerk darüber findet sich im Gerichtsakt. Feststellungen zum rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren ergeben sich aus dem Erkenntnis des BVwG, GZ. I403 2017716-2/33E.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.1 Der gegenständlich relevante § 88 FPG lautet:3.1 Der gegenständlich relevante Paragraph 88, FPG lautet: "Ausstellung von Fremdenpässen § 88.

(1)Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden fürParagraph 88,
(1)Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
  1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
  2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
  3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" (§ 45 NAG) gegeben sind;
  4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" (Paragraph 45, NAG) gegeben sind;
  5. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
  6. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(2)Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(2a)Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
(3)Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.
(3)Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839, zu entsprechen.
(4)Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend." 3.2 Der Beschwerdeführer beantragte die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs 2a FPG. Demnach müsste nach dem Wortlaut der zitierten Bestimmung den Beschwerdeführer in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommen. Dies ist nicht der Fall. Da diese Grundvoraussetzung nicht vorliegt, erübrigt sich eine weitere Prüfung nach Abs 2a leg. cit.3.2 Der Beschwerdeführer beantragte die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG. Demnach müsste nach dem Wortlaut der zitierten Bestimmung den Beschwerdeführer in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommen. Dies ist nicht der Fall. Da diese Grundvoraussetzung nicht vorliegt, erübrigt sich eine weitere Prüfung nach Absatz 2 a, leg. cit. Die belangte Behörde hat daher den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 88 Abs 2a FPG zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde dagegen erweist sich als unbegründet und war daher spruchgemäß zu entscheiden.Die belangte Behörde hat daher den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde dagegen erweist sich als unbegründet und war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.3 Der Vollständigkeit halber wird ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall auch die im Beschwerdeschriftsatz angedeutete Voraussetzung des § 88 Abs 1 Z 4 FPG nicht zur Ausstellung eines Fremdenpasses führen könnte.3.3 Der Vollständigkeit halber wird ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall auch die im Beschwerdeschriftsatz angedeutete Voraussetzung des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 4, FPG nicht zur Ausstellung eines Fremdenpasses führen könnte. Dem Beschwerdeführer wurde mit dieser Vorgehensweise bereits einmal die Möglichkeit eröffnet, sich entsprechende Dokumente bei einer Botschaft seines Herkunftsstaates außerhalb Österreichs zu beschaffen. Da das Konsulat in Österreich nachweislich derartige Dokumente nicht ausstellt, hätte der Beschwerdeführer mit dem damals zu diesem Zweck ausgestellten Fremdenpass, befristet bis 16.01.2019, die Möglichkeit gehabt, sich zur Botschaft in Berlin zu begeben. Diese Möglichkeit hat er offenkundig nicht genützt und wurde nichts vorgebracht, das die Wahrnehmung dieses Interesse durch eine neuerliche Ausstellung eines Fremdenpasses wahrscheinlich erscheinen lässt. 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Aufgrund der klaren und unbestrittenen Aktenlage hält das Bundesverwaltungsgericht eine Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 VwGVG für nicht erforderlich. Der Sachverhalt ist geklärt und beschränkt sich das Verfahren auf eine Rechtsfrage. Daher konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal dem Beschwerdeführer schriftliches Parteiengehör gewährt wurde, welches auch wahrgenommen wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.Aufgrund der klaren und unbestrittenen Aktenlage hält das Bundesverwaltungsgericht eine Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, VwGVG für nicht erforderlich. Der Sachverhalt ist geklärt und beschränkt sich das Verfahren auf eine Rechtsfrage. Daher konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal dem Beschwerdeführer schriftliches Parteiengehör gewährt wurde, welches auch wahrgenommen wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:I412.2017716.2.01

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