RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum30.04.2019 GeschäftszahlW107 2149691-2 SpruchW107 2149691-2/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Sibyll BÖCK über die
Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr.
6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine
Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr.
6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. ...
(6)Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG und Ausweisungen gemäß § 66 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt werden."
(6)Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG und Ausweisungen gemäß Paragraph 66, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß Paragraph 67, FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt werden." § 22 Abs. 10 AsylG 2005 lautet:Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 lautet: "Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.""Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden." § 22 BFA-VG lautet:Paragraph 22, BFA-VG lautet: "§ 22.
(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden."§ 22.
(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."
(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden." 3.2.
- Daraus folgt für das gegenständliche Verfahren: Das Verfahren über den ersten Antrag des AW auf internationalen Schutz vom 02.11.2015 wurde mit Bescheid des BFA vom 13.02.2017 und Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde durch das BVwG am 10.04.2018 im Zeitpunkt der wirksamen Zustellung der Entscheidung des BVwG am 13.04.2018 rechtskräftig abgeschlossen. Beim Antrag des AW auf internationalen Schutz vom 16.10.2018 handelt es sich somit um einen Folgeantrag iSd § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005.Das Verfahren über den ersten Antrag des AW auf internationalen Schutz vom 02.11.2015 wurde mit Bescheid des BFA vom 13.02.2017 und Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde durch das BVwG am 10.04.2018 im Zeitpunkt der wirksamen Zustellung der Entscheidung des BVwG am 13.04.2018 rechtskräftig abgeschlossen. Beim Antrag des AW auf internationalen Schutz vom 16.10.2018 handelt es sich somit um einen Folgeantrag iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG
- Der Bescheid vom 13.02.2017 ist mit abweisendem Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.04.2018 in Rechtskraft erwachsen. Es liegt somit kein Fall des § 12a Abs. 1 AsylG 2005 vor.Der Bescheid vom 13.02.2017 ist mit abweisendem Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.04.2018 in Rechtskraft erwachsen. Es liegt somit kein Fall des Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005 vor. Die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG des BFA vom 13.02.2017 wurde somit mit Erlassung (Zustellung) des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts am 13.04.2018 ebenfalls am 13.04.2018 rechtskräftig.Die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG des BFA vom 13.02.2017 wurde somit mit Erlassung (Zustellung) des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts am 13.04.2018 ebenfalls am 13.04.2018 rechtskräftig. Der AW hat das Bundesgebiet nach der Abweisung seines ersten Schutzbegehrens und nach Rechtskraft der erlassenen Rückkehrentscheidung nach Frankreich im Mai 2018 verlassen und wurde am 16.10.2018 gemäß der Dublin-Verordnung in das österreichische Bundesgebiet rücküberstellt. In sein Herkunftsland ist der AW seit Abschluss des Erstverfahrens nicht zurückgekehrt. Gemäß § 12a Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG 18 Monate ab Ausreise des Fremden aufrecht. Zudem ist festzuhalten, dass die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungs-RL), welche national durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011, BGBl. Nr. 38 (FrÄG 2011) umgesetzt wurde, grundsätzlich in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gilt und das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten (außer Irland und das Vereinigte Königreich Großbritanniens). Der AW hat dieses Hoheitsgebiet seit seiner erstmaligen Einreise ins Bundesgebiet nicht verlassen.Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, FPG 18 Monate ab Ausreise des Fremden aufrecht. Zudem ist festzuhalten, dass die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungs-RL), welche national durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Nr. 38 (FrÄG 2011) umgesetzt wurde, grundsätzlich in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gilt und das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten (außer Irland und das Vereinigte Königreich Großbritanniens). Der AW hat dieses Hoheitsgebiet seit seiner erstmaligen Einreise ins Bundesgebiet nicht verlassen. In Ansehung dessen ist die Voraussetzung des § 12a Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 (aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG) jedenfalls erfüllt. Die Zulässigkeit der Abschiebung ist daher trotz der (vorübergehenden) Ausreise des AW aus dem österreichischen Bundesgebiet weiterhin aufrecht.In Ansehung dessen ist die Voraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 (aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG) jedenfalls erfüllt. Die Zulässigkeit der Abschiebung ist daher trotz der (vorübergehenden) Ausreise des AW aus dem österreichischen Bundesgebiet weiterhin aufrecht. Eine Prognoseentscheidung ergibt, dass der zweite Antrag des AW auf internationalen Schutz vom 16.10.2018 voraussichtlich zurückzuweisen sein wird, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist: Eine entscheidungswesentliche Sachverhaltsänderung wurde weder substantiiert behauptet noch ergibt sich eine solche aus der Aktenlage. Der AW gab in seiner niederschriftlichen Einvernahme im Folgeverfahren ausdrücklich an, keine neuen Fluchtgründe zu haben; seine Fluchtgründe aus dem Erstverfahren seien noch aufrecht; die im zweiten Verfahren vorgebrachten Schwierigkeiten habe er schon damals gehabt. Der AW brachte im Rahmen seines Folgeantrags im Wesentlichen vor, er könne und wolle nicht nach Afghanistan zurück, da er an Depressionen leide und sich selbst verletze, wenn er Stress habe. Zudem seien im August 2018 seine beiden Brüder von unbekannten, bewaffneten Personen getötet worden, worunter er auch sehr leide. Die psychische Erkrankung des AW war bereits Gegenstand des Erstverfahrens und wurde schon diesem zugrunde gelegt. Bereits im Erstverfahren wurde festgestellt, dass der AW an einer posttraumatischen Belastungsstörung, an einer Tramadol-Abhängigkeit und an selbstverletzendem Verhalten (ohne Suizidabsichten) leidet und in psychotherapeutischer Behandlung steht. Im zweiten Asylverfahren wurde der AW am 08.03.2019 - sohin zu einem Zeitpunkt nach der angeblichen Tötung seiner Brüder im August 2018 - einer PSY III-Untersuchung zur Feststellung seines aktuellen Gesundheitszustandes unterzogen. Die daraufhin erstattete gutachterliche Stellungnahme vom 18.03.2019 hat befundet, dass im Fall des AW eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung - konkret eine Anpassungsstörung, eine psychische Störung und eine Verhaltensstörung mit selbstverletzendem Verhalten durch unmäßigen Alkoholkonsum und Opiate - vorliegt. Weiter ergibt sich aus dem Gutachten, dass der AW emotional instabil ist und ein Verdacht auf Persönlichkeitsakzentuierung besteht. Zugleich wird jedoch festgehalten, dass für eine posttraumatische Belastungsstörung derzeit keine Kriterien nach ICD-10 vorliegen und auch eine akute Suizidalität des AW derzeit nicht vorliegt. Eine entscheidungswesentliche Änderung hat sich somit im Vergleich zum Erstverfahren nicht ergeben. Zudem gab der AW in seiner letzten Einvernahme vor dem BFA am XXXX selbst zu Protokoll, sich gut zu fühlen, weder Medikamente zu nehmen, noch in ärztlicher Behandlung zu stehen.Der AW brachte im Rahmen seines Folgeantrags im Wesentlichen vor, er könne und wolle nicht nach Afghanistan zurück, da er an Depressionen leide und sich selbst verletze, wenn er Stress habe. Zudem seien im August 2018 seine beiden Brüder von unbekannten, bewaffneten Personen getötet worden, worunter er auch sehr leide. Die psychische Erkrankung des AW war bereits Gegenstand des Erstverfahrens und wurde schon diesem zugrunde gelegt. Bereits im Erstverfahren wurde festgestellt, dass der AW an einer posttraumatischen Belastungsstörung, an einer Tramadol-Abhängigkeit und an selbstverletzendem Verhalten (ohne Suizidabsichten) leidet und in psychotherapeutischer Behandlung steht. Im zweiten Asylverfahren wurde der AW am 08.03.2019 - sohin zu einem Zeitpunkt nach der angeblichen Tötung seiner Brüder im August 2018 - einer PSY III-Untersuchung zur Feststellung seines aktuellen Gesundheitszustandes unterzogen. Die daraufhin erstattete gutachterliche Stellungnahme vom 18.03.2019 hat befundet, dass im Fall des AW eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung - konkret eine Anpassungsstörung, eine psychische Störung und eine Verhaltensstörung mit selbstverletzendem Verhalten durch unmäßigen Alkoholkonsum und Opiate - vorliegt. Weiter ergibt sich aus dem Gutachten, dass der AW emotional instabil ist und ein Verdacht auf Persönlichkeitsakzentuierung besteht. Zugleich wird jedoch festgehalten, dass für eine posttraumatische Belastungsstörung derzeit keine Kriterien nach ICD-10 vorliegen und auch eine akute Suizidalität des AW derzeit nicht vorliegt. Eine entscheidungswesentliche Änderung hat sich somit im Vergleich zum Erstverfahren nicht ergeben. Zudem gab der AW in seiner letzten Einvernahme vor dem BFA am römisch 40 selbst zu Protokoll, sich gut zu fühlen, weder Medikamente zu nehmen, noch in ärztlicher Behandlung zu stehen. Auch ist die ins Treffen geführte psychische Erkrankung mit Blick auf die ständige Rechtsprechung des EGMR, wonach im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinische Unterstützung in Anspruch zu nehmen (vgl. EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 189 ff), im Sinne einer Prognoseentscheidung nicht geeignet, eine anderslautende Entscheidung herbeizuführen.Auch ist die ins Treffen geführte psychische Erkrankung mit Blick auf die ständige Rechtsprechung des EGMR, wonach im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinische Unterstützung in Anspruch zu nehmen vergleiche EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 189 ff), im Sinne einer Prognoseentscheidung nicht geeignet, eine anderslautende Entscheidung herbeizuführen. Zudem wurde weder behauptet noch dargelegt, dass sich der Gesundheitszustand des AW in seinem Herkunftsstaat verschlechtern würde. Wie den sowohl im Erstverfahren als auch im Folgeverfahren getroffenen Länderfeststellungen zu entnehmen ist, sind Behandlungsmöglichkeiten auch im Herkunftsstaat des AW grundsätzlich verfügbar und zugänglich. Dass eine Behandlung im Herkunftsstaat unter Umständen nicht den gleichen Standard wie in Österreich aufweist oder allenfalls kostenintensiver ist, ist in diesem Zusammenhang nicht relevant (vgl. EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 189 ff).Zudem wurde weder behauptet noch dargelegt, dass sich der Gesundheitszustand des AW in seinem Herkunftsstaat verschlechtern würde. Wie den sowohl im Erstverfahren als auch im Folgeverfahren getroffenen Länderfeststellungen zu entnehmen ist, sind Behandlungsmöglichkeiten auch im Herkunftsstaat des AW grundsätzlich verfügbar und zugänglich. Dass eine Behandlung im Herkunftsstaat unter Umständen nicht den gleichen Standard wie in Österreich aufweist oder allenfalls kostenintensiver ist, ist in diesem Zusammenhang nicht relevant vergleiche EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 189 ff). Im Ergebnis ist daher mit der belangten Behörde auszuführen, dass im Hinblick auf den aktuellen psychischen Gesundheitszustand des AW keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist. Auch kann dem Vorbringen des AW, wonach seine Brüder kürzlich getötet worden seien, - unabhängig von der für den AW daraus resultierenden psychischen Belastung - für sich alleine keine entscheidungswesentliche Sachverhaltsänderung entnommen werden. In seiner Einvernahme vom XXXX brachte der AW diesbezüglich lediglich vor, dass seine Brüder am 20.08.2018 von unbekannten, bewaffneten Personen getötet worden seien. Es seien ihnen Geld und Handys gestohlen worden. Der AW erklärte über Rückfrage, dies von seiner Mutter und Schwester am Telefon erfahren zu haben, an den Zeitpunkt könne er sich aufgrund seiner Gedächtnisprobleme nicht erinnern, er glaube aber, dass es eine Woche nach der Tötung seiner Brüder gewesen sei. Dieses Vorbringen ist zum einen äußerst vage und steht zum anderen in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der vom AW selbst behaupteten asylrelevanten Verfolgung seiner Person.Auch kann dem Vorbringen des AW, wonach seine Brüder kürzlich getötet worden seien, - unabhängig von der für den AW daraus resultierenden psychischen Belastung - für sich alleine keine entscheidungswesentliche Sachverhaltsänderung entnommen werden. In seiner Einvernahme vom römisch 40 brachte der AW diesbezüglich lediglich vor, dass seine Brüder am 20.08.2018 von unbekannten, bewaffneten Personen getötet worden seien. Es seien ihnen Geld und Handys gestohlen worden. Der AW erklärte über Rückfrage, dies von seiner Mutter und Schwester am Telefon erfahren zu haben, an den Zeitpunkt könne er sich aufgrund seiner Gedächtnisprobleme nicht erinnern, er glaube aber, dass es eine Woche nach der Tötung seiner Brüder gewesen sei. Dieses Vorbringen ist zum einen äußerst vage und steht zum anderen in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der vom AW selbst behaupteten asylrelevanten Verfolgung seiner Person. Im Zuge seiner neuerlichen Einvernahme vor dem BFA am XXXX führte der AW als weiteren Grund für seinen Folgeantrag auf internationalen Schutz erstmals seine Tätowierung auf seinem rechten Arm ins Treffen, welche er seit zirka einem halben Jahr habe. Er gab diesbezüglich an, dass Tätowierungen in Afghanistan verboten seien, weshalb er in seinem Herkunftsstaat verhaftet und schikaniert werden würde. Er befürchte aufgrund seiner Tätowierung, sowohl eine Verfolgung durch die Taliban als auch durch seine eigene, strenggläubige Familie. Auch dieses Vorbringen erscheint - nach einer Grobprüfung - nicht geeignet, eine entscheidungswesentliche Änderung im Sachverhalt herbeizuführen, zumal sich dieses Vorbringen nicht mit den im Verfahren herangezogenen Länderberichten in Einklang bringen lässt. Die vom AW im Rahmen seiner Stellungnahem vom 11.04.2019 selbst zitierte ACCORD-Anfragebeantwortung zu Tätowierungen in Afghanistan verweist zwar darauf, dass Tätowierungen als etwas nach islamischen Recht Verbotenes angesehen werde und vor allem Mullahs Tätowierungen extrem kritisch gegenüberstehen würden. Eine gezielte, systematische Verfolgung und drohende Lebensgefahr von Personen mit Tätowierungen in Afghanistan geht aber daraus nicht hervor.Im Zuge seiner neuerlichen Einvernahme vor dem BFA am römisch 40 führte der AW als weiteren Grund für seinen Folgeantrag auf internationalen Schutz erstmals seine Tätowierung auf seinem rechten Arm ins Treffen, welche er seit zirka einem halben Jahr habe. Er gab diesbezüglich an, dass Tätowierungen in Afghanistan verboten seien, weshalb er in seinem Herkunftsstaat verhaftet und schikaniert werden würde. Er befürchte aufgrund seiner Tätowierung, sowohl eine Verfolgung durch die Taliban als auch durch seine eigene, strenggläubige Familie. Auch dieses Vorbringen erscheint - nach einer Grobprüfung - nicht geeignet, eine entscheidungswesentliche Änderung im Sachverhalt herbeizuführen, zumal sich dieses Vorbringen nicht mit den im Verfahren herangezogenen Länderberichten in Einklang bringen lässt. Die vom AW im Rahmen seiner Stellungnahem vom 11.04.2019 selbst zitierte ACCORD-Anfragebeantwortung zu Tätowierungen in Afghanistan verweist zwar darauf, dass Tätowierungen als etwas nach islamischen Recht Verbotenes angesehen werde und vor allem Mullahs Tätowierungen extrem kritisch gegenüberstehen würden. Eine gezielte, systematische Verfolgung und drohende Lebensgefahr von Personen mit Tätowierungen in Afghanistan geht aber daraus nicht hervor. Soweit der AW in seiner (ersten) Einvernahme im Folgeverfahren am 24.10.2018 letztlich vorbringt, im Falle einer Rückkehr in sein Herkunftsland aufgrund seines Aufenthalts im Westen bzw. in Europa, einer Verfolgung als "Ungläubiger" ausgesetzt zu sein, da dies in Afghanistan als "ungläubiges Land", das von "Ungläubigen regiert" werde, angesehen werde, ist auch damit keine entscheidungswesentliche Sachverhaltsänderung dargetan worden. Zum einen traf dieser Umstand bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren auf den AW zu, denn auch hier wäre seiner Rückkehr nach Afghanistan ein mehrjähriger Aufenthalt in Europa vorausgegangen, sodass es sich bei dieser geltend gemachten Rückkehrbefürchtung nicht um einen Sachverhalt handelt, der erst nach Beendigung des Verfahrens über den ersten Antrag auf internationalen Schutz am 13.04.2018 verwirklicht wurde. Zum anderen ist aus den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten nicht ersichtlich, dass bei Männern alleine eine westliche Geisteshaltung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung asylrelevanter Intensität auslösen würde und ist auch eine von individuellen Aspekten unabhängige "Gruppenverfolgung" von Rückkehrern aus Europa nicht zu bejahen. Dem Vorbringen des AW ist somit - nach einer Grobprüfung und im Sinne einer Prognoseentscheidung - insgesamt keine entscheidungswesentliche Änderung des Sacherhalts zu entnehmen. Eine Sachentscheidung über den Folgeantrag selbst ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Mit der belangten Behörde ist festzuhalten, dass sich beim AW zusammengefasst - nicht zuletzt vor dem Hintergrund seiner Ausreise aus dem Bundegebiet, um einer Abschiebung in seinen Herkunftsstaat zu entgehen, und dem in Frankreich unter Verwendung einer anderen Identität gestellten neuerlichen Asylantrag - im zweiten Asylverfahren das Bild ergibt, dass dieser schlicht nicht gewillt ist, Österreich zu verlassen und nach Afghanistan zurückzukehren. Zudem ergibt sich aus den von der belangten Behörde ins Folgeverfahren eingebrachten Länderberichten, dass auch im Hinblick auf die allgemeine Situation im Herkunftsstaat des AW keine maßgebliche Änderung der Lage im Vergleich zum vorangegangenen Bescheid vom 13.02.2017 bzw. dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.04.2018 eingetreten ist. Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise - für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status - auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen (vgl. VfGH 29.06.2011, U1533/10; VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344 mwN). Auch diesbezüglich wurden keine entscheidungswesentlichen Sachverhaltsänderungen vorgebracht.Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise - für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status - auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen vergleiche VfGH 29.06.2011, U1533/10; VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344 mwN). Auch diesbezüglich wurden keine entscheidungswesentlichen Sachverhaltsänderungen vorgebracht. Im vorliegenden Fall gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Abschiebung des AW nach Afghanistan eine
Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr.
6 oder 13 zur EMRK darstellen würde. Bereits im ersten Verfahrensgang wurde festgehalten, dass der AW bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung der Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht (§ 50 FPG). Auch im Folgeverfahren sind keine Risiken für den AW im Sinne von § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden.Im vorliegenden Fall gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Abschiebung des AW nach Afghanistan eine
Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr.
6 oder 13 zur EMRK darstellen würde. Bereits im ersten Verfahrensgang wurde festgehalten, dass der AW bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung der Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht (Paragraph 50, FPG). Auch im Folgeverfahren sind keine Risiken für den AW im Sinne von Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063). Das Vorliegen solch exzeptioneller Umstände ist vor dem Hintergrund der Feststellungen jedenfalls zu verneinen.Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen vergleiche VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063). Das Vorliegen solch exzeptioneller Umstände ist vor dem Hintergrund der Feststellungen jedenfalls zu verneinen. Darüber hinaus ist auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte zu verweisen, wonach es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH 05.10.2016, Ra 2016/19/0158, mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden, Appl. 61.204/09 mwH).Darüber hinaus ist auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte zu verweisen, wonach es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche VwGH 05.10.2016, Ra 2016/19/0158, mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, römisch eins gegen Schweden, Appl. 61.204/09 mwH). Es sind auch - unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes des AW im Folgeverfahren - keine erheblichen in der Person des AW liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Ebenso wenig sind Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den AW ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK erschlossenen Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Der AW hat auch solche Umstände weder in der Erstbefragung noch in der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgebracht.Ebenso wenig sind Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den AW ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK erschlossenen Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Der AW hat auch solche Umstände weder in der Erstbefragung noch in der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgebracht. Im Hinblick auf Art. 8 EMRK hat der AW bereits im ersten Asylverfahren angegeben, in Österreich - abgesehen von einem Onkel, den er gelegentlich besucht - keine Familienangehörigen zu haben. Gegenteiliges wurde auch im gegenständlichen Verfahren nicht behauptet. Zu der vom AW ins Treffen geführten Beziehung mit seiner Freundin ist festzuhalten, dass auch diese bereits Gegenstand des Erstverfahrens war, wobei hier das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft verneint wurde. Auch im Folgeverfahren haben sich hierfür keine Anhaltspunkte ergeben, gab der AW doch selbst an, lediglich bis zu seiner Ausreise nach Frankreich im Mai 2018 mit seiner Freundin zusammengelebt zu haben.Im Hinblick auf Artikel 8, EMRK hat der AW bereits im ersten Asylverfahren angegeben, in Österreich - abgesehen von einem Onkel, den er gelegentlich besucht - keine Familienangehörigen zu haben. Gegenteiliges wurde auch im gegenständlichen Verfahren nicht behauptet. Zu der vom AW ins Treffen geführten Beziehung mit seiner Freundin ist festzuhalten, dass auch diese bereits Gegenstand des Erstverfahrens war, wobei hier das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft verneint wurde. Auch im Folgeverfahren haben sich hierfür keine Anhaltspunkte ergeben, gab der AW doch selbst an, lediglich bis zu seiner Ausreise nach Frankreich im Mai 2018 mit seiner Freundin zusammengelebt zu haben. Eine besondere Aufenthaltsverfestigung des AW im Bundegebiet kann angesichts der vergleichsweise kurzen Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet (Einreise im November 2015), der seit rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens unrechtmäßig ist und durch die Ausreise des AW nach Frankreich unterbrochen wurde, nicht angenommen werden. In Anbetracht der mehrfachen strafgerichtlichen Verurteilungen des AW in Österreich kann von einer lediglich aufgrund der Aufenthaltsdauer begründeten besonderen sozialen Verfestigung keinesfalls gesprochen werden, wird die für die Integration eines Fremden wesentliche soziale Komponente doch erheblich durch die vom Fremden begangene Straftaten beeinträchtigt (vgl. VwGH 19.11.2003, 2002/21/0181). Es kann daher auch keine Verletzung seines Rechts auf Privat- oder Familienleben durch eine Abschiebung festgestellt werden.Eine besondere Aufenthaltsverfestigung des AW im Bundegebiet kann angesichts der vergleichsweise kurzen Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet (Einreise im November 2015), der seit rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens unrechtmäßig ist und durch die Ausreise des AW nach Frankreich unterbrochen wurde, nicht angenommen werden. In Anbetracht der mehrfachen strafgerichtlichen Verurteilungen des AW in Österreich kann von einer lediglich aufgrund der Aufenthaltsdauer begründeten besonderen sozialen Verfestigung keinesfalls gesprochen werden, wird die für die Integration eines Fremden wesentliche soziale Komponente doch erheblich durch die vom Fremden begangene Straftaten beeinträchtigt vergleiche VwGH 19.11.2003, 2002/21/0181). Es kann daher auch keine Verletzung seines Rechts auf Privat- oder Familienleben durch eine Abschiebung festgestellt werden. Entsprechend den obigen Ausführungen stellt - nach einer Grobprüfung des Aktes - die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des AW in seinen Herkunftsstaat für ihn somit keine
Art. 2und 3 EMRK oder der Protokolle Nr.
6 oder Nr. 13 zur EMRK dar bzw. ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Art. 8 EMRK gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.Entsprechend den obigen Ausführungen stellt - nach einer Grobprüfung des Aktes - die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des AW in seinen Herkunftsstaat für ihn somit keine
Artikel 2und 3 EMRK oder der Protokolle Nr.
6 oder Nr. 13 zur EMRK dar bzw. ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Artikel 8, EMRK gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. Da somit alle Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 erfüllt sind, ist spruchgemäß festzustellen, dass die mit mündlich verkündetem Bescheid vom XXXX ausgesprochene Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig war.Da somit alle Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 erfüllt sind, ist spruchgemäß festzustellen, dass die mit mündlich verkündetem Bescheid vom römisch 40 ausgesprochene Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig war. Gemäß § 22 Abs. 1 BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Soweit das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Protokoll der niederschriftlichen Einvernahme vom XXXX schriftlich festgehalten hat, dass der AW gegen den mündlich verkündeten Bescheid vom XXXX Beschwerde erheben wolle, ist der Vollständigkeit halber auszuführen, dass bereits die Vorlage der Akten gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gilt und eine gesonderte Beschwerde aus Eigenem gegen den Bescheid, mit dem der faktische Abschiebeschutz aberkannt wurde, nicht zulässig ist (vgl. RV 330 BlgNR
- GP 21; vgl. dazu VfSlg. 19.215/2017).Soweit das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Protokoll der niederschriftlichen Einvernahme vom römisch 40 schriftlich festgehalten hat, dass der AW gegen den mündlich verkündeten Bescheid vom römisch 40 Beschwerde erheben wolle, ist der Vollständigkeit halber auszuführen, dass bereits die Vorlage der Akten gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gilt und eine gesonderte Beschwerde aus Eigenem gegen den Bescheid, mit dem der faktische Abschiebeschutz aberkannt wurde, nicht zulässig ist vergleiche Regierungsvorlage 330 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 21; vergleiche dazu VfSlg. 19.215 aus 2017,). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W107.2149691.2.00