RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum30.04.2019 GeschäftszahlW111 2111973-1 SpruchW111 2111969-1/15E W111 2111971-1/14E W111 2111973-1/15E Gekürzte Ausfertigung des am 11.4.2019 mündlich verkünd
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
- Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M, als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , und 3.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Ukraine und vertreten durch XXXX , gegen die Spruchpunkte III. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.7.2015, Zln. 1.) 1043813408-140409563, 2.) 1043813310-140109628, und 3.) 1043813103-140109601, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:
- Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M, als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , und 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Ukraine und vertreten durch römisch 40 , gegen die Spruchpunkte römisch drei. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.7.2015, Zln. 1.) 1043813408-140409563, 2.) 1043813310-140109628, und 3.) 1043813103-140109601, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht: A) I. In Erledigung der Beschwerden gegen die Spruchpunkte III. wirdA) römisch eins. In Erledigung der Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch drei. wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, iVm § 9 Absatz 3 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, auf Dauer unzulässig ist.ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3 BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, auf Dauer unzulässig ist. II. Gemäß §§ 54 und 55 AsylG 2005 iVm § 9 Abs. 4 Z 1 und § 10 Abs. 2 Z 3 Integrationsgesetz, BGBl. I. Nr. 68/2017 idgF, wird XXXX jeweils der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" sowie XXXX der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" jeweils für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch zwei. Gemäß Paragraphen 54 und 55 AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins und Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, Integrationsgesetz, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 68 aus 2017, idgF, wird römisch 40 jeweils der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" sowie römisch 40 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" jeweils für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. B)
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 11.4.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 11.4.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W111.2111973.1.00