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{'item': 'W161 2217877-1'}

Obsah (21)§§ 4aArt 133§ 57§ 10§ 61§ 17§§ 4§ 5§ 46a§ 52§ 66§ 67§ 68§ 28§ 9Art. 4Art. 15Art. 8Art. 3§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum30.04.2019 GeschäftszahlW161 2217877-1 SpruchW161 2217877-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. LASSMANN als E

§§ 4a, 10 Abs.1 Z.1, 57 Asyl

G, § 9 BFA-VG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraphen 4 a, 10, Absatz eins, Ziffer eins, 57, AsylG, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 13.11.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der Beschwerdeführer stellte laut vorliegender EURODAC-Treffermeldung am 07.12.2016 in Griechenland einen Asylantrag und war bereits zum Zeitpunkt seiner Erstantragstellung in Österreich anerkannter Flüchtling in Griechenland.
  2. Bei der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 13.11.2018 gab der Antragsteller an, er habe seinen Herkunftsstaat Afghanistan vor ca. drei Jahren zu Fuß verlassen und sei über den Iran und die Türkei nach Griechenland gelangt. Dort habe er sich zwei Jahre aufgehalten. In Folge sei er über Italien nach Österreich gelangt. In Griechenland habe er um Asyl angesucht, allerdings keine Dokumente bekommen. Er möchte mit seiner Familie zusammenleben. Er habe den Asylantrag nicht bis zur Entscheidung abgewartet, weil er einfach bei seiner Familie sein wolle. Ein Freund habe ihm gesagt, dass er seine Frau auf der Reise gesehen habe und vermute, dass sich diese in Österreich aufhalte. Er ersuche darum, ihn nicht zurückzuschicken, weil seine Familie hier sei. Als Familienangehörige nannte er seine Ehefrau XXXX , ca. 38 bis 39 Jahre alt und einen Sohn XXXX , ca. 8 Jahre alt, Ehefrau und Sohn vermutlich in Deutschland oder Österreich aufhältig. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, die Taliban hätten seinen Bruder zuerst entführt und später getötet. Die Gruppierung habe vor ca. 3,5 bis vier Jahren Geld von ihnen gefordert. Seine ganze Familie sei von den Taliban mit dem Tod bedroht worden. So habe er mit seiner Ehefrau und seinem Sohn, mit seinen Eltern und anderen Verwandten in den Iran flüchten müssen.
  3. Bei der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 13.11.2018 gab der Antragsteller an, er habe seinen Herkunftsstaat Afghanistan vor ca. drei Jahren zu Fuß verlassen und sei über den Iran und die Türkei nach Griechenland gelangt. Dort habe er sich zwei Jahre aufgehalten. In Folge sei er über Italien nach Österreich gelangt. In Griechenland habe er um Asyl angesucht, allerdings keine Dokumente bekommen. Er möchte mit seiner Familie zusammenleben. Er habe den Asylantrag nicht bis zur Entscheidung abgewartet, weil er einfach bei seiner Familie sein wolle. Ein Freund habe ihm gesagt, dass er seine Frau auf der Reise gesehen habe und vermute, dass sich diese in Österreich aufhalte. Er ersuche darum, ihn nicht zurückzuschicken, weil seine Familie hier sei. Als Familienangehörige nannte er seine Ehefrau römisch 40 , ca. 38 bis 39 Jahre alt und einen Sohn römisch 40 , ca. 8 Jahre alt, Ehefrau und Sohn vermutlich in Deutschland oder Österreich aufhältig. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, die Taliban hätten seinen Bruder zuerst entführt und später getötet. Die Gruppierung habe vor ca. 3,5 bis vier Jahren Geld von ihnen gefordert. Seine ganze Familie sei von den Taliban mit dem Tod bedroht worden. So habe er mit seiner Ehefrau und seinem Sohn, mit seinen Eltern und anderen Verwandten in den Iran flüchten müssen.
  4. Die griechische Asylbehörde teilte über Anfrage von Österreich mit Schreiben vom 09.01.2019 mit, dass der in Griechenland als XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan registrierte Beschwerdeführer in Griechenland am 07.12.2016 um Asyl ansuchte. Am 24.03.2017 hätte er den Status eines Asylwerbers erhalten sowie eine Aufenthaltsbewilligung gültig vom 31.03.2017 bis 30.03.
  5. Er hätte die notwendigen Reisedokumente nicht erhalten.
  6. Die griechische Asylbehörde teilte über Anfrage von Österreich mit Schreiben vom 09.01.2019 mit, dass der in Griechenland als römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan registrierte Beschwerdeführer in Griechenland am 07.12.2016 um Asyl ansuchte. Am 24.03.2017 hätte er den Status eines Asylwerbers erhalten sowie eine Aufenthaltsbewilligung gültig vom 31.03.2017 bis 30.03.
  7. Er hätte die notwendigen Reisedokumente nicht erhalten. 4.
  8. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) am 12.02.2019 gab der Beschwerdeführer an, er habe sich einer Rechtsberatung unterzogen und fühle sich physisch und psychisch in der Lage, die Befragung zu absolvieren. Er sei nicht in ärztlicher Betreuung und/oder Behandlung bzw. Therapie und nehme keine Medikamente. Er habe vor fünfzehn Jahren einen afghanischen Pass gehabt, dieser sei abgelaufen und existiere nicht mehr. Er habe im Bereich der Europäischen Union keine Verwandten, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestehe. In Österreich befänden sich seine Frau und sein Sohn. Seine Frau heiße XXXX , sie sei ca. 38, 39 Jahre alt, der Sohn heiße XXXX , acht Jahre alt. Diese würden in XXXX leben, die genaue Adresse wisse er nicht. Beide seien anerkannte Flüchtlinge. Er lebe im Lager. Seine Familie habe ihn zwei bis dreimal besucht. Er habe in Griechenland um Asyl angesucht, er sei gezwungen worden, es wäre nicht freiwillig gewesen. Er sei ungefähr zwei Jahre in Griechenland aufhältig gewesen. Er sei in einem Lager auf der Insel Samos gewesen. Er habe keine Entscheidung bekommen über sein Asylverfahren und habe darüber keine Unterlagen. Er habe eine Asylkarte für die Insel Samos gehabt, die er jedoch dort gelassen habe. Befragt, warum er Griechenland verlassen habe, gab der Beschwerdeführer an, es sei schwierig gewesen, in einem Zelt bei Regen und Schnee weiter zu leben. Außerdem hätte er zu seiner Familie gewollt. Sein Ziel sei es, dass er bei seiner Familie leben dürfe, aber es sei die Entscheidung der Behörde.4.
  9. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) am 12.02.2019 gab der Beschwerdeführer an, er habe sich einer Rechtsberatung unterzogen und fühle sich physisch und psychisch in der Lage, die Befragung zu absolvieren. Er sei nicht in ärztlicher Betreuung und/oder Behandlung bzw. Therapie und nehme keine Medikamente. Er habe vor fünfzehn Jahren einen afghanischen Pass gehabt, dieser sei abgelaufen und existiere nicht mehr. Er habe im Bereich der Europäischen Union keine Verwandten, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestehe. In Österreich befänden sich seine Frau und sein Sohn. Seine Frau heiße römisch 40 , sie sei ca. 38, 39 Jahre alt, der Sohn heiße römisch 40 , acht Jahre alt. Diese würden in römisch 40 leben, die genaue Adresse wisse er nicht. Beide seien anerkannte Flüchtlinge. Er lebe im Lager. Seine Familie habe ihn zwei bis dreimal besucht. Er habe in Griechenland um Asyl angesucht, er sei gezwungen worden, es wäre nicht freiwillig gewesen. Er sei ungefähr zwei Jahre in Griechenland aufhältig gewesen. Er sei in einem Lager auf der Insel Samos gewesen. Er habe keine Entscheidung bekommen über sein Asylverfahren und habe darüber keine Unterlagen. Er habe eine Asylkarte für die Insel Samos gehabt, die er jedoch dort gelassen habe. Befragt, warum er Griechenland verlassen habe, gab der Beschwerdeführer an, es sei schwierig gewesen, in einem Zelt bei Regen und Schnee weiter zu leben. Außerdem hätte er zu seiner Familie gewollt. Sein Ziel sei es, dass er bei seiner Familie leben dürfe, aber es sei die Entscheidung der Behörde. 4.
  10. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 06.03.2019 gab der Antragsteller an, er fühle sich psychisch und physisch in der Lage, die Befragung zu absolvieren. Er habe bisher im Verfahren der Wahrheit entsprechende Angaben getätigt. Er habe keine Beweismittel oder identitätsbezeugenden Dokumente zur Vorlage. Er sei verheiratet und habe einen Sohn namens XXXX , er sei über acht Jahre. Seine Frau sei die Cousine väterlicherseits. Zu seiner Frau und seiner Eheschließung gab er weiters an:4.
  11. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 06.03.2019 gab der Antragsteller an, er fühle sich psychisch und physisch in der Lage, die Befragung zu absolvieren. Er habe bisher im Verfahren der Wahrheit entsprechende Angaben getätigt. Er habe keine Beweismittel oder identitätsbezeugenden Dokumente zur Vorlage. Er sei verheiratet und habe einen Sohn namens römisch 40 , er sei über acht Jahre. Seine Frau sei die Cousine väterlicherseits. Zu seiner Frau und seiner Eheschließung gab er weiters an: "LA: Wann und wo haben Sie geheiratet? VP: Ca. vor 10 oder 11 Jahren im Heimatdorf XXXX .VP: Ca. vor 10 oder 11 Jahren im Heimatdorf römisch 40 . LA: War das eine traditionelle Hochzeit? VP: Ja. LA: Waren Sie mit der Hochzeit einverstanden? VP: Das ist üblich was die Eltern entscheiden. LA: Gibt es eine Heiratsurkunde? VP: Nein. Nachgefragt haben wir nichts Schriftliches bekommen. Wir haben auch nichts unterschrieben. LA: Können Sie mir etwas über die Familie Ihrer Frau erzählen? VP: Sie hat drei Brüder und eine Schwester, namens XXXX , XXXX und XXXX und die Schwester heißt XXXX . Die Eltern heißen XXXX , die Schwiegermutter heißt glaube ich XXXX .VP: Sie hat drei Brüder und eine Schwester, namens römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 und die Schwester heißt römisch 40 . Die Eltern heißen römisch 40 , die Schwiegermutter heißt glaube ich römisch 40 . LA: Gab es davor eine Verlobungszeit? Wenn ja, wie lange? VP: Ein Jahr lang. Gefragt gab es eine Verlobungsfeier, mit wie viel Menschen weiß ich nicht. Gefragt haben wir bei der Verlobung einen Ring getauscht. AW reagiert aufgebracht angesichts der Fragen, wird vom Dolmetscher beruhigt. LA: Wann haben Sie Ihre Frau zum ersten Mal getroffen? VP: Wir sind als Kleinkinder zusammen aufgewachsen, wir lebten im gleichen Dorf. LA: Gab es Zeugen bei der Hochzeit, wie viele? VP: Ja, zwei Personen. LA: Wer waren diese Personen? VP: Die zwei Dorfältesten, namens XXXX und XXXX .VP: Die zwei Dorfältesten, namens römisch 40 und römisch 40 . LA: Können Sie mir den Ablauf der Hochzeit schildern? (wie viele Gäste, Musik?) VP: Am Abend vor der Hochzeit wird ein Henna Fest gegeben, am nächsten Tag kommen Leute, gefragt waren das Leute aus dem Dorf und den Nachbardörfern, zum Mittagessen, am späten Nachmittag geht der Bräutigam die Braut holen von den Eltern mit dem Pferd, holt die Braut nach Hause und die Zeremonie ist zu Ende. Nachgefragt holte ich meine Frau zuerst zu mir nach Hause, anschließend ging es in die Moschee, dort war Mullah, mein Vater, der Schwiegervater und die Dorfältesten, sonst war niemand dabei. Nach der Moschee gab es keine Feier mehr. Nachgefragt gab es kein gemeinsames Festessen mit meiner Frau. Auch eine Torte gab es nicht. LA: Gab es ein Hochzeitsgeschenk? VP: Nein. LA: Gab es irgendwelche Zahlungen zur Hochzeit? VP: Nein, weil mein Schwiegervater hat nichts verlangt. LA: Wurden in der Moschee die Ringe nochmal getauscht? VP: Ja, die Ringe der Verlobung wurden nochmal getauscht. LA: Zu welcher Jahreszeit fand die Hochzeit statt? VP: Im Herbst. Das Wetter war angenehm, es war sonnig. LA: Gab es Kosenamen, wie nannten Sie Ihre Frau, wie hat sie Sie genannt? VP. Nein. Wir haben uns nur mit dem Vornamen angesprochen. LA: Haben Sie nach der Hochzeit zusammengelebt? VP: Ja. LA: An welcher Adresse haben Sie zusammengelebt, haben Sie nur dort gelebt? VP: Im Haus meiner Eltern in XXXX , wir haben nur dort gelebt.VP: Im Haus meiner Eltern in römisch 40 , wir haben nur dort gelebt. LA: Wie sah Ihr gewöhnlicher Ehealltag aus? VP: Gut. Wie üblich. Da ich selbstständig war konnte ich zur Arbeit gehen wie ich wollte. Nachgefragt habe ich immer eingekauft. LA: Haben Sie alleine in einem Haus gewohnt, oder mit Verwandten? VP: Mit meinen Eltern, auch meine Brüder mit den Frauen und Kindern, insgesamt 5 Kinder. LA: Wann nach der Hochzeit kam Ihr Sohn zur Welt? VP. Ca. 2 Jahre später. LA: Was haben Sie in der Freizeit mit Ihrer Familie unternommen? VP: Wir gingen nur zu Verwandten. Nachgefragt nur im selben Dorf. LA: Wie sah Ihre eheliche Wohnung aus? VP: Es war ein eigenes Schlafzimmer, sonst hielten wir uns im Gästezimmer auf, wir hatten für alle, auch für die Brüder eine gemeinsame Küche. Die Frauen haben abwechselnd gekocht. Gefragt hat das Haus einen Stock, unser Schlafzimmer war rechts nach dem Eingang, der nächste Raum war die Küche. LA: Haben Sie gemeinsam mit Ihrer Frau das Land verlassen? VP: Ja und mit dem Sohn LA: Wer war noch dabei? VP: Die gesamte Familie. LA: Schildern Sie mir bitte den Fluchtweg, den Sie gemeinsam mit Ihrer Frau zurücklegten? VP: Über den Iran in die Türkei, teilweise zu Fuß teilweise mit dem Auto. An der Grenze zw. Iran und der Türkei wurde ich von meiner Frau und dem Sohn getrennt. Es gab einen Kontrollstützpunkt wo wir überrascht wurden, es gab auch Schüsse. Ich bin dann nur mehr mit dem Vater und den Bruder und dessen Kinder gewesen, alle sind in alle Richtungen. Meine Frau war ganz hinten, dort habe ich sie verloren. LA: Über welchen Zeitraum hatten Sie keinen Kontakt zu Ihrer Frau? VP: Ich hatte 3-3,5 Jahre keinen Kontakt. Wir hatten nur eine afghanische Sim Karte und kein Guthaben. LA: Wie haben Sie vom Aufenthaltsort Ihrer Frau erfahren? VP: Bis ich nach Ö kam, wusste ich nicht wo meine Frau war. Ein Bekannter, der in Schweden ist, hat mir gesagt, dass meine Frau in Österreich ist, weil die sich irgendwo am Fluchtweg getroffen haben. LA: Wieso wusste der Bekannte, dass sie das ist? VP: Ich glaube sie haben sich irgendwo damals in Mazedonien getroffen. LA: Aber das ist Jahre her, wieso wusste er ihren Aufenthalt in XXXX ?LA: Aber das ist Jahre her, wieso wusste er ihren Aufenthalt in römisch 40 ? VP: Meine Frau hat ihm erzählt, dass sie nach Ö möchte, sie hat niemanden um weiterzureisen. LA: Wie heißt der Bekannte? VP: XXXX .VP: römisch 40 . LA: Warum hat Ihnen der Bekannte das nicht gleich mitgeteilt? VP: Ich habe den Vater von XXXX , der XXXX heißt vor 2,5 Jahren im Iran getroffen, dieser erzählte mir, dass sein Sohn XXXX , der in Schweden lebt ihm erzählt hat, dass meine Frau in Österreich ist.VP: Ich habe den Vater von römisch 40 , der römisch 40 heißt vor 2,5 Jahren im Iran getroffen, dieser erzählte mir, dass sein Sohn römisch 40 , der in Schweden lebt ihm erzählt hat, dass meine Frau in Österreich ist. LA. Trotzdem blieben Sie noch 2 Jahre in Griechenland? VP. Ja, ich lebte 2 Jahre dort. Es war fast unmöglich, weil ich keine Adresse hatte. LA: Aber jetzt haben Sie die Reise nach Ö auch geschafft? VP: Ich wurde sehr oft abgeschoben. LA: Wie sah die erstmalige Kontaktwiederaufnahme mit Ihrer Frau aus? VP: Die Familienzusammenführung hat das vermittelt. LA: Wann und wo war das erste Zusammentreffen? VP: Erst nach 3-4 Tagen kam die Familie mich besuchen. LA: Wie oft sehen Sie Ihre Frau und Ihren Sohn? VP. Sie haben mich bis jetzt dreimal besucht." 2.
  12. Am 06.03.2019 wurde die als Ehefrau angegebene XXXX zeugenschaftlich einvernommen und gab hierbei im Wesentlichen an:2.
  13. Am 06.03.2019 wurde die als Ehefrau angegebene römisch 40 zeugenschaftlich einvernommen und gab hierbei im Wesentlichen an: "LA: In welcher Beziehung stehen Sie zu Herrn XXXX ?"LA: In welcher Beziehung stehen Sie zu Herrn römisch 40 ? VP: Er ist mein Ehemann. LA: Nennen Sie mir bitte die Daten von Herrn XXXX .LA: Nennen Sie mir bitte die Daten von Herrn römisch 40 . VP: Ich weiß sein Geb. Datum nicht, ich weiß nicht wie alt er ist. LA: Haben Sie Kinder? VP: Ja, mein Sohn XXXX , 8 Jahre alt.VP: Ja, mein Sohn römisch 40 , 8 Jahre alt. LA: Ist Herr XXXX der leibliche Vater?LA: Ist Herr römisch 40 der leibliche Vater? VP: Ja. LA: Wo wurde Ihr Sohn geboren, zu welcher Tageszeit? VP: In Ghazni, Distrikt XXXX , das Dorf weiß ich nicht. Aber mein Sohn ist in diesem Dorf geboren. Er kam um 16 Uhr Nachmittag zur Welt.VP: In Ghazni, Distrikt römisch 40 , das Dorf weiß ich nicht. Aber mein Sohn ist in diesem Dorf geboren. Er kam um 16 Uhr Nachmittag zur Welt. LA: Bestand eine Verwandtschaft zu Ihrem Mann? VP: Ja, mein Mann ist mein Cousin mütterlicherseits. LA: Welcher Tätigkeit sind Sie in Afghanistan nachgegangen? VP: Ich war Hausfrau, nachgefragt habe ich die Schule nicht besucht. LA: Hat Ihr Mann eine Schulausbildung, was hat er gearbeitet? VP: Er ging zur Schule, ich weiß nicht wie lange. Er war Landwirt, Getreide und Gemüseanbau und hatte auch Tiere. Sonst hatte er keine Tätigkeit. LA: Wo in Afghanistan haben Sie gewohnt? VP: Wir sind nicht fremd, wir waren in derselben Gegend, wir sind verwandt. Wir lebten in einem Dorf namens XXXX , ich habe seit Geburt bis zur Ausreise dort gelebt. Nachgefragt lebte auch mein Mann dort.VP: Wir sind nicht fremd, wir waren in derselben Gegend, wir sind verwandt. Wir lebten in einem Dorf namens römisch 40 , ich habe seit Geburt bis zur Ausreise dort gelebt. Nachgefragt lebte auch mein Mann dort. LA: Wann und wo haben Sie geheiratet? VP: Ich bin Analphabet, ich kann kein Datum nennen, vor ca.12 oder 13 Jahren in XXXX .VP: Ich bin Analphabet, ich kann kein Datum nennen, vor ca.12 oder 13 Jahren in römisch 40 . LA: Nach welcher Zeit kam Ihr Sohn zur Welt, zur leichteren Orientierung? VP: Kann ich nicht sagen. Ich habe mehrmals Kinder verloren. LA: War das eine traditionelle Hochzeit? VP: Ja. LA: Waren Sie mit der Hochzeit einverstanden? VP: Ja. Am Anfang nicht. LA: Was meinen Sie damit? VP: Weil unsere Eltern entschieden haben, aber jetzt bin ich zufrieden mit meinem Leben. LA: Was macht Sie so zufrieden an Ihrem Leben? VP: Hier erlaubt mir mein Mann alles was ich will. LA: Gibt es eine Heiratsurkunde? VP: Nein. LA: Warum nicht, ist das nicht üblich? VP: Es war in einer Moschee und das war es. Vielleicht gibt es so was in Afghanistan, aber wir haben so was nicht. LA: Können Sie mir etwas über die Familie Ihres Mannes erzählen? VP: Er hatte zwei Brüder, einer, XXXX , wurde von den Taliban getötet. Der noch lebende heißt XXXX . Er hat auch drei Schwestern, die älteste heißt XXXX , XXXX und XXXX . Die Schwiegermutter ist verstorben, der Schwiegervater heißt XXXX .VP: Er hatte zwei Brüder, einer, römisch 40 , wurde von den Taliban getötet. Der noch lebende heißt römisch 40 . Er hat auch drei Schwestern, die älteste heißt römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 . Die Schwiegermutter ist verstorben, der Schwiegervater heißt römisch 40 . LA: Gab es davor eine Verlobungszeit? Wenn ja, wie lange? VP: Wir waren einen Monat verlobt. LA: Wann haben Sie Ihren Mann zum ersten Mal getroffen? VP: Wir sind im selben Dorf geboren und aufgewachsen, daher von Anfang an besuchten wir uns. LA: Gab es Zeugen bei der Hochzeit, wie viele? VP: Ja, zwei Personen. LA: Wer waren diese Personen? VP: Mein Onkel XXXX und mein ältester Bruder XXXX .VP: Mein Onkel römisch 40 und mein ältester Bruder römisch 40 . LA: Können Sie mir den Ablauf der Hochzeit schildern? (wie viele Gäste, Musik?) VP: Am Freitag Abend gab es den Henna Abend, am nächsten Tag war Hochzeitsfeier, am Nachmittag kamen mein Ehemann, der Schwiegervater, die Schwiegermutter und die Geschwister des Mannes zu mir in mein Elternhaus. Dann nahmen sie mich mit einem Auto nach Hause zu sich. Dann ging zum Ehemann und lebte dann dort. LA: Wo wurde die Hochzeitzeremonie vollzogen? VP: Einen Tag vor dem Hennafest fand die Trauung statt in der örtlichen Moschee. Mein Schwiegervater, mein Onkel, mein ältester Bruder und mein Ehemann waren dabei, sonst niemand. Nachgefragt war meine Mutter auch dabei. LA: Gab es ein Fest zur Hochzeit? VP: Am Freitag gab es ein Fest, wo das Dorf mitgefeiert hat mit Musik und Tanz, ca 400-500 Personen. LA: Wie verlief der Tag als Ihr Mann Sie zu sich nach Hause holte? VP: Es kamen Leute von unseren Verwandten, es wurde gekocht und getanzt und musiziert, die Frauen des Dorfes haben mitgefeiert. Das Henna Fest und der Hochzeitstag wurden in meinem Elternhaus verbracht. Mein Mann kam Donnerstag Abend, übernachtete bei uns, es fand die Hochzeitsfeier bei uns statt mit gemeinsamen Essen und Musik. Am Abend dieses Tages nahm mich mein Mann in sein Elternhaus mit. LA: Können Sie mir die Hochzeitstorte beschreiben? VP: Es war eine dreistöckige, weiße Torte mit Schmuck. LA: Gab es ein Hochzeitsgeschenk? VP: Nur einen Ring. LA. Gab es auch bei der Verlobung ein Geschenk? VP: Bei der Verlobung gab es keinen Ring und kein Geschenk. LA. Gab es irgendwelche Zahlungen zur Hochzeit? VP: Nein, da wir verwandt waren gab es das nicht. LA: Zu welcher Jahreszeit fand die Hochzeit statt? VP: Es war im Sommer, es war heiß. LA: Gab es Kosenamen, wie nannten Sie Ihren Mann, wie hat er Sie genannt? VP. Nein, nur die Vornamen. LA: Haben Sie nach der Hochzeit zusammengelebt? VP: Ja. LA: An welcher Adresse haben Sie zusammengelebt, haben Sie nur dort gelebt? VP: Im selben Haus mit den Schwiegereltern und dem Bruder mit der Familie, es waren insgesamt acht Kinder. LA: Sie haben bei der EB vom Jänner 2016 als letzten Wohnort Mazar-e-Sharif angegeben, wieso das? VP: Die Dolmetscher haben falsch übersetzt. LA: Wurde Ihnen das Protokoll rückübersetzt? VP: Ich weiß es nicht. (AW wird erklärt, dass sie die Richtigkeit bestätigt hat) LA: Wie sah Ihr gewöhnlicher Ehealltag aus? VP: Ich als Hausfrau putzen, waschen kochen, mein Ehemann hat in der Landwirtschaft gearbeitet. Hin und wieder ging ich selbst Frauensachen einkaufen, sonst nicht. LA: Beschreiben Sie mir bitte Ihre damalige eheliche Wohnung? (Größe, Anzahl der Zimmer) VP: Es war ein Haus, Küche, Badezimmer und Dusche im Hof. Es gab ein großes Wohnzimmer, nebeneinander 4 Zimmer. Das erste Zimmer links gehörte uns. LA: Was haben Sie in der Freizeit mit Ihrer Familie unternommen? VP: Wir waren zuhause, haben nichts unternommen, wir gingen nur zu Hochzeiten oder Einladungen. Wenn irgendwo eine Einladung außerhalb des Dorfes war gingen wir dorthin oder innerhalb des Dorfes, es war unterschiedlich. LA: Haben Sie gemeinsam mit Ihrem Mann das Land verlassen? VP: Ja. LA: Wer war noch dabei? VP: Der Bruder von meinem Mann, der Schwiegervater, der Ehemann, der Sohn, die gesamte Familie. LA: Schildern Sie mir bitte den Fluchtweg, den Sie gemeinsam mit Ihrem Mann zurücklegten? VP: Von Afghanistan über den Iran in die Türkei zu Fuß, ab der Türkei mit dem Bus und Zug. LA: Wann haben Sie Ihren Mann aus den Augen verloren? VP: Zwischen der Grenze Iran- Türkei. LA: Wie hat Ihr Mann erfahren, dass Sie vermutlich in Österreich aufhältig sind? VP: Weiß ich nicht, ich habe ihn gefragt er weiß es auch nicht, irgendwie hat er mich gefunden. LA: Wissen Sie wo Ihr Mann sich jahrelang aufgehalten hat? VP: Nein. LA: Sie haben Ihren Mann nach Jahren wiedergesehen und ihn nicht gefragt wo er war? VP: Nein, ich war froh, dass er lebt nach der Schießerei im Grenzgebiet. Ich bin überglücklich mit meinem Leben. LA: Über welchen Zeitraum hatten Sie keinen Kontakt zu Ihrem Mann? VP: Seit vier Jahren seit ich ihn an der Grenze verloren habe. LA: Wie sah nun die erstmalige Kontaktwiederaufnahme mit Ihrem Mann aus? VP: Ein Mann der VMÖ, Herr XXXX rief mich an. Der Herr XXXX kam zu mir nach HauseVP: Ein Mann der VMÖ, Herr römisch 40 rief mich an. Der Herr römisch 40 kam zu mir nach Hause LA: Wann und wo war das erste Zusammentreffen? VP: Das Treffen war in Traiskirchen am nächsten Tag, es war kalt wir haben uns vor dem Lager getroffen und saßen eine Stunde dort zusammen, dann ging ich wieder. LA: Wie oft sehen Sie Ihren Mann? VP. Jeden Samstag komme ich mit dem Sohn hierher, wir treffen uns draußen. LA: Wie hat Ihr Sohn reagiert auf seinen Vater? VP: Er hat seinen Vater nicht erkannt, weil er klein war. Irgendwann haben sich mein Mann und der Sohn umarmt. LA: Wie sieht Ihre momentane Lebenssituation aus? VP: Er darf uns nicht besuchen, deswegen kommen wir ihn wöchentlich besuchen. Ich lebe mit meinem Sohn in einer kleinen Wohnung mit einer Wohnküche. Klo am Gang, ich habe eine Wohnküche, eine Dusche und ein Schlafzimmer. Nachgefragt lebe ich von der Sozialhilfe."
  14. Mit Bescheid des Bundesamts vom 04.04.2019 wurde unter Spruchpunkt I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 4aAsyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer nach Griechenland zurückzubegeben habe. In Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt sowie

§ 10Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG die Außerlandesbringung nach § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Griechenland

§ 61Abs.

2 FPG zulässig ist.3. Mit Bescheid des Bundesamts vom 04.04.2019 wurde unter Spruchpunkt römisch eins. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer nach Griechenland zurückzubegeben habe. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt sowie

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG die Außerlandesbringung nach Paragraph 61, Absatz eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Griechenland

Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig ist. Dieser Bescheid legt in seiner Begründung insbesondere auch ausführlich die Lage für Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte in Griechenland einschließlich des Zuganges zu medizinischer Versorgung dar. Im Einzelnen lauten die Länderfeststellungen folgendermaßen (unkorrigiert, gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht): Schutzberechtigte 2017 erhielten in Griechenland bis Ende August 2017 5.461 Personen in erster Instanz internationalen Schutz, weitere 478 erhielten in erster Instanz subsidiären Schutz (HR 31.8.2017). Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte erhalten zunächst eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre. Humanitär Schutzberechtigte erhalten eine Aufenthaltserlaubnis für zwei Jahre. Die Aufenthaltserlaubnis wird in der Regel ein bis zwei Monate nach der Entscheidung ausgestellt. In der Zwischenzeit gilt die Asylwerberkarte mit dem Stempel "Pending Residence Permit". Nach fünf Jahren Aufenthalt kommt ein Flüchtling für eine dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung infrage, wenn er bestimmte Voraussetzungen erfüllt.

Gesetz haben Flüchtlinge in Griechenland dieselben sozialen Rechte wie griechische Staatsbürger, aber bürokratische Hürden, staatliche Handlungsdefizite, mangelnde Umsetzung des Gesetzes und die Auswirkungen der Wirtschaftskrise können den Genuss dieser Rechte schmälern. Schutzberechtigte haben Zugang zu Unterbringungseinrichtungen für Obdachlose, die jedoch nur begrenzt vorhanden sind. Eigene Unterbringungsplätze für anerkannte Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte existieren nicht. Es gibt auch keine Unterstützung für die Lebenshaltungskosten. In Athen etwa gibt es vier Asyle für Obdachlose (zugänglich für griechische Staatsbürger und legal aufhältige Drittstaatsangehörige). Aber es ist äußerst schwierig, dort zugelassen zu werden, da sie chronisch überfüllt sind. Personen, die keine Unterkunft haben und nicht das Geld besitzen eine zu mieten, leben oft in überfüllten Wohnungen, verlassenen Häusern oder werden obdachlos. Die Gesetze sehen einen vollständigen und automatischen Zugang zum Arbeitsmarkt für anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte vor, ohne Verpflichtung zur Erlangung einer Arbeitserlaubnis. Aber die Krise, hohe Arbeitslosenquoten und weitere Hindernisse stehen der Integration der Schutzberechtigten in den Arbeitsmarkt entgegen. Es gibt keine staatlich organisierten kostenlosen Sprachkurse für Schutzberechtigte. Nur ein paar NGOs unterhalten entsprechende Programme für Flüchtlinge und Immigranten. Kostenloser Zugang zu Krankenversorgung für Schutzberechtigte ist gesetzlich vorgesehen, allerdings erschweren die Auswirkungen der Finanzkrise auf das Gesundheitssystem und strukturelle Mängel (etwa an Kulturmediatoren und Übersetzern) auch für Schutzberechtigte den Zugang zu medizinischer Versorgung (AIDA 3.2017). Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte erhalten eine erneuerbare Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre. Sie haben Zugang zum Arbeitsmarkt, zu medizinischer Behandlung und ihre Kinder können zur Schule gehen. Jedoch stellt der griechische Staat keine Unterbringung zur Verfügung und gewährt auch keine Beihilfen, außer für Behinderte jeglicher Art (HR o.D.a). Folgendes Diagramm der griechischen Asylbehörde veranschaulicht die Rechte anerkannter Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigter in Griechenland: Bild kann nicht dargestellt werden (HR 2.2017b) Der rechtzeitige Zugang zu angemessener medizinischer Versorgung wird von einigen NGOs als eines der größten Probleme für Asylwerber, Migranten und Flüchtlinge in Griechenland betrachtet und stark in Zweifel gezogen. Dies betrifft besonders Personen, die eine orthopädische Operation, Rehabilitation oder Behandlung chronischer physischer oder psychischer Krankheiten benötigen (HRW 18.1.2017; vgl. AIDA 3.2017).Der rechtzeitige Zugang zu angemessener medizinischer Versorgung wird von einigen NGOs als eines der größten Probleme für Asylwerber, Migranten und Flüchtlinge in Griechenland betrachtet und stark in Zweifel gezogen. Dies betrifft besonders Personen, die eine orthopädische Operation, Rehabilitation oder Behandlung chronischer physischer oder psychischer Krankheiten benötigen (HRW 18.1.2017; vergleiche AIDA 3.2017). Asylwerber und Asylberechtigte erhalten dieselbe Versorgung mit Medikamenten wie arbeitslose und nicht versicherte griechische Staatsangehörige. Die Ausstellung des Rezeptes erfolgt durch das Krankenhaus oder Ärzte. Anteilsmäßige Gebühren werden je nach Einkommen (20%, 10% oder 0%) verrechnet. Seit einigen Jahren gibt es in Griechenland zusätzlich zu den öffentlichen Apotheken sogenannte "Sozial-Apotheken", die hauptsächlich von Freiwilligen, pensionierten Apothekern oder Ärzten, NGOs usw. betrieben werden. Finanziert und ausgestattet werden diese durch Spenden von Firmen, Apotheken, Pharmafirmen und durch Rückgabe von nicht verbrauchten Medikamenten aus privatem Bestand (dies wird sogar im griechischen TV beworben). Bei diesen Sozial-Apotheken kann jegliche einkommenslose Person (Statement und Nachweis erforderlich) kostenfrei Medikamente erhalten. Die Ausgabe von rezeptpflichtigen Medikamenten wird von einem Arzt überprüft (VB 20.7.2017). UNHCR arbeitet daran den Zugang der Asylwerber und anerkannten Flüchtlinge zu medizinischer Versorgung zu verbessern und kooperiert hierzu mit staatlichen Stellen (UNHCR 10.2017). Die derzeitigen Lebensbedingungen von Schutzberechtigten in Griechenland werden von NGOs sehr negativ gesehen, da nicht nur ein Mangel an Integrationsaussichten in die griechische Gesellschaft besteht, sondern oftmals unzureichende Lebensbedingungen, eine prekäre sozioökonomische Situation oder gar Probleme bei der grundlegenden Existenzsicherung bestehen. Finanzielle oder soziale Unterstützung oder gezielte Integrationsmaßnahmen fehlen. Es gibt keine speziell für sie gewidmeten Wohnprojekte. Viele Schutzberechtigte leben in verlassenen Häusern, in überfüllten Mietwohnungen, in Abbruchhäusern, leeren Fabrikhallen, bei Freunden oder auf der Straße. Andere bleiben für mehrere Monate nach ihrer Anerkennung in den Unterbringungslagern oder der UNHCR-Unterbringung oder gar in den Hotspots. Die meisten Schutzberechtigten in Griechenland sind arbeitslos, andere arbeiten für wenig Geld in der Schattenwirtschaft. Der gleichberechtigte Zugang zu sozialen Rechten wie für griechische Staatsangehörige ist in der Praxis durch verschiedene Faktoren erschwert (z.B. mangelnde Sprachkenntnisse, mangelndes Wissen über Rechte von Schutzberechtigten, Mangel an Dokumenten bzw. Probleme beim Zugang zu diesen Dokumenten, Bürokratie, etc.). Viele sind über ihre Rechte und Pflichten nicht informiert. Beim Zugang zu Sozialleistungen und zum Gesundheits- und Bildungssystem bestehen ebenso faktische Einschränkungen (z.B. Sprachbarriere, Unwissenheit beim medizinischen Personal betreffend die Rechte von AW und ein generell unterfinanziertes Gesundheitssystem). Der allgemeine Mangel im System als Folge von erheblichen Einschnitten infolge der Wirtschaftskrise, tut ein Übriges. Im Jänner 2017 lag die Arbeitslosenquote in Griechenland bei 23,5%, bei den Personen unter 24 Jahren sogar bei 48%. Die genaue Zahl der momentan in Griechenland aufhältigen Schutzberechtigten Personen ist unbekannt. Es gibt Berichte über Schutzberechtigte, die aus anderen EU-Ländern nach Griechenland zurückgeschickt wurden und ohne jegliche Versorgung auf sich gestellt und obdachlos waren (PA/RSA 23.6.2017). Im August haben NGOs gegenüber griechischen Behörden Fragen bezüglich Integrationsmaßnahmen aufgeworfen. Sie äußerten die Besorgnis über das Fehlen eines Unterbringungsprogramms für anerkannte Flüchtlinge in Griechenland. Es wurde auch dazu aufgerufen den Zugang von Antragstellern zu Sozialversicherungsnummer, Steuernummer und Arbeitslosenkarten zu verbessern. Es wurde offiziell verlautbart, dass eine umfassende soziale Integrationspolitik für Flüchtlinge und Migranten zu den Prioritäten der Regierung für Ende 2017 gehört (UNHCR 8.2017; vgl. UNHCR 10.2017).Im August haben NGOs gegenüber griechischen Behörden Fragen bezüglich Integrationsmaßnahmen aufgeworfen. Sie äußerten die Besorgnis über das Fehlen eines Unterbringungsprogramms für anerkannte Flüchtlinge in Griechenland. Es wurde auch dazu aufgerufen den Zugang von Antragstellern zu Sozialversicherungsnummer, Steuernummer und Arbeitslosenkarten zu verbessern. Es wurde offiziell verlautbart, dass eine umfassende soziale Integrationspolitik für Flüchtlinge und Migranten zu den Prioritäten der Regierung für Ende 2017 gehört (UNHCR 8.2017; vergleiche UNHCR 10.2017). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (3.2017): GCR - Greek Council for Refugees / ECRE - European Council on Refugees and Exiles: Country Report Greece, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_gr_2016update.pdf, Zugriff 4.4.2017 -Strichaufzählung HR - Hellenic Republic (31.8.2017): Statistical Data of the Greek Asylum Service (from 7.6.2013 to 31.8.2017), http://asylo.gov.gr/en/wp-content/uploads/2017/09/Greek_Asylum_Service_Statistical_Data_EN.pdf, Zugriff 2.10.2017 -Strichaufzählung HR - Hellenic Republic (2.2017b): Rights of Beneficiaries of International Protection, http://asylo.gov.gr/en/wp-content/uploads/2017/02/Rights-of-beneficiaries-of-international-protection-2.2017.jpg, Zugriff 2.10.2017 -Strichaufzählung HR - Hellenic Republic (o.D.a): Answers to questions regarding the rights of international protection applicants and beneficiaries of international protection, http://asylo.gov.gr/en/wp-content/uploads/2017/09/???t?se??-?pa?t?se??-a?t???te?-p??sf??e?-18.2.15-English.pdf, Zugriff 2.10.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (18.1.2017): Greece. Refugees with Disabilities Overlooked, Underserved - Identify People with Disabilities; Ensure Access to Services, https://www.ecoi.net/local_link/334948/476771_de.html, Zugriff 27.3.2017 -Strichaufzählung PA/RSA - Pro Asyl / Refugee Support Aegean (23.6.2017): Legal Note. On the living conditions of beneficiaries of international protection in Greece. Rights and effective protection exist only on paper: The precarious existence of beneficiaries of international protection in Greece, https://www.proasyl.de/wp-content/uploads/2015/12/2017-06-26-Legal-note-RSA-beneficiaries-of-international-protection-in-Greece.pdf, Zugriff 11.10.2017 -Strichaufzählung UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (8.2017): Europe Monthly Report, https://data2.unhcr.org/en/documents/download/59081, Zugriff 29.9.2017 -Strichaufzählung UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (10.2017): Fact Sheet Greece, per E-Mail -Strichaufzählung VB des BM.I Griechenland (20.7.2017), Auskunft VB, per E-Mail Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen worden seien, werde angeführt, dass diese soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums beziehe, aufgrund der unveränderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können. Begründend führte die belangte Behörde aus, die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest. Der Antragsteller habe in Österreich die Nationalen XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan angeben. Er sei in Griechenland unter dem Nationale XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan registriert. Der Antragsteller verfüge über eine Aufenthaltsberechtigung in Griechenland. Die griechischen Behörden hätten am 09.01.2019 mitgeteilt, dass der Antragsteller in Griechenland anerkannter Flüchtling sei. Ein zuständigkeitsbeendendes Sachverhaltsmerkmal könne nicht festgestellt werden, bzw. habe sich ein solches im Zuge des Verfahrens nicht ergeben. Der Beschwerdeführer sei gesund. Er sei spätestens am 13.11.2018 in Österreich eingereist. Es könne nicht festgestellt werden, dass es sich bei XXXX um seine Ehefrau und bei XXXX um seinen Sohn handle. Die Tatsache, dass der Antragsteller mit Frau XXXX in einem verwandtschaftlichen Verhältnis stehe, lasse sich für die Behörde nachvollziehen, jedoch könne dem Bestand einer Ehe aufgrund zahlreicher Widersprüche kein Glauben geschenkt werden. Angesichts der Einvernahmen des Antragstellers und auch insbesondere der Zeugenaussage seiner behaupteten Ehefrau könne ein bestehendes, schützenswertes Familienleben ausgeschlossen werden. Auch eine besondere Integrationsverfestigung in Österreich könne nicht festgestellt werden. Es könne nicht festgestellt werden, dass dieser in Griechenland systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder diese dort zu erwarten hätte.Begründend führte die belangte Behörde aus, die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest. Der Antragsteller habe in Österreich die Nationalen römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan angeben. Er sei in Griechenland unter dem Nationale römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan registriert. Der Antragsteller verfüge über eine Aufenthaltsberechtigung in Griechenland. Die griechischen Behörden hätten am 09.01.2019 mitgeteilt, dass der Antragsteller in Griechenland anerkannter Flüchtling sei. Ein zuständigkeitsbeendendes Sachverhaltsmerkmal könne nicht festgestellt werden, bzw. habe sich ein solches im Zuge des Verfahrens nicht ergeben. Der Beschwerdeführer sei gesund. Er sei spätestens am 13.11.2018 in Österreich eingereist. Es könne nicht festgestellt werden, dass es sich bei römisch 40 um seine Ehefrau und bei römisch 40 um seinen Sohn handle. Die Tatsache, dass der Antragsteller mit Frau römisch 40 in einem verwandtschaftlichen Verhältnis stehe, lasse sich für die Behörde nachvollziehen, jedoch könne dem Bestand einer Ehe aufgrund zahlreicher Widersprüche kein Glauben geschenkt werden. Angesichts der Einvernahmen des Antragstellers und auch insbesondere der Zeugenaussage seiner behaupteten Ehefrau könne ein bestehendes, schützenswertes Familienleben ausgeschlossen werden. Auch eine besondere Integrationsverfestigung in Österreich könne nicht festgestellt werden. Es könne nicht festgestellt werden, dass dieser in Griechenland systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder diese dort zu erwarten hätte. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 08.04.2019 zugestellt. 9. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht erhobene Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, wenn die belangte Behörde davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer nicht mit XXXX verheiratet sei und XXXX nicht der gemeinsame Sohn sei und dies im Wesentlichen mit Widersprüchen in der Einvernahmen begründe, übersehe sie jedoch, dass Frau XXXX schon in ihrem eigenen Asylverfahren angegeben habe, mit dem Beschwerdeführer verheiratet zu sein sowie mit ihm einen gemeinsamen Sohn, nämlich XXXX zu haben. Zudem sei der Beschwerdeführer schon in Griechenland unter demselben Namen registriert worden. Jedenfalls verkenne die belangte Behörde aber die Rechtslage im Sinn des § 13 Abs. 4 BFA-VG. Der Beschwerdeführer sei über die Möglichkeit eines DNA-Tests zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens belehrt worden, womit die belangte Behörde einen schwerwiegenden Verfahrensfehler begangen habe. Tatsächlich sei der Beschwerdeführer mit einem DNA-Test hinsichtlich der Vaterschaft einverstanden. Aufgrund der Gefahr der Verletzung des Art. 8 EMRK werde auch angeregt, der Beschwerde

§ 17Abs.

1 BFA-VG von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.9. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht erhobene Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, wenn die belangte Behörde davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer nicht mit römisch 40 verheiratet sei und römisch 40 nicht der gemeinsame Sohn sei und dies im Wesentlichen mit Widersprüchen in der Einvernahmen begründe, übersehe sie jedoch, dass Frau römisch 40 schon in ihrem eigenen Asylverfahren angegeben habe, mit dem Beschwerdeführer verheiratet zu sein sowie mit ihm einen gemeinsamen Sohn, nämlich römisch 40 zu haben. Zudem sei der Beschwerdeführer schon in Griechenland unter demselben Namen registriert worden. Jedenfalls verkenne die belangte Behörde aber die Rechtslage im Sinn des Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG. Der Beschwerdeführer sei über die Möglichkeit eines DNA-Tests zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens belehrt worden, womit die belangte Behörde einen schwerwiegenden Verfahrensfehler begangen habe. Tatsächlich sei der Beschwerdeführer mit einem DNA-Test hinsichtlich der Vaterschaft einverstanden. Aufgrund der Gefahr der Verletzung des Artikel 8, EMRK werde auch angeregt, der Beschwerde

Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer gelangte im Jahr 2016 über die Türkei in das Gebiet der Europäischen Union nach Griechenland und stellte dort am 07.12.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. In Griechenland wurde dem Beschwerdeführer am 24.03.2017 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt und eine Aufenthaltsbewilligung gültig bis 30.03.2020 ausgestellt. In der Folge begab er sich weiter nach Österreich, wo er am 13.11.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 04.04.2019

3 4a AsylG zurückgewiesen und die Abschiebung nach Griechenland für zulässig erklärt. Zur Lage im Mitgliedsstaat Griechenland schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den Feststellungen des angefochtenen Bescheides an. Der Beschwerdeführer hat in Griechenland nach den Länderfeststellungen als Asylberechtigter Anspruch auf dieselben limitierten sozialstaatlichen Möglichkeiten wie griechische Staatsangehörige. Es ist ihm als gesunden und arbeitsfähigen Mann möglich und zumutbar, seine Bedürfnisse durch eigene Erwerbstätigkeit zu decken. Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Ausgeprägte private oder berufliche Bindungen der beschwerdeführenden Partei bestehen im österreichischen Bundesgebiet nicht. Auch ein im Sinne des Art. 8 EMRK zu schützendes Familienleben kann nicht festgestellt werden.Auch ein im Sinne des Artikel 8, EMRK zu schützendes Familienleben kann nicht festgestellt werden. Die vom Beschwerdeführer als Ehefrau und Mutter seines Sohnes angegebene XXXX stellte in Österreich für sich und ihren mj. XXXX am 11.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Jeweils mit Bescheid des Bundesamtes vom 30.01.2018 wurde beiden in Österreich der Status von Asylberechtigten zuerkannt.Die vom Beschwerdeführer als Ehefrau und Mutter seines Sohnes angegebene römisch 40 stellte in Österreich für sich und ihren mj. römisch 40 am 11.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Jeweils mit Bescheid des Bundesamtes vom 30.01.2018 wurde beiden in Österreich der Status von Asylberechtigten zuerkannt.

  1. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen über die Einreise des Beschwerdeführers und den ihm in Griechenland zuerkannten Status ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren sowie insbesondere aus dem EURODAC-Treffer und dem Schreiben der griechischen Asylbehörden vom 09.01.
  2. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Die nunmehr erhobene Beschwerde ist entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht entgegengetreten. Der Beschwerdeführer behauptete im Verfahren zwar, dass sich in Österreich seine Ehefrau und sein Sohn aufhalten würden. Er konnte seine diesbezüglichen Behauptungen jedoch nicht unter Beweis stellen. Zunächst ist festzuhalten, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch seine angebliche Ehefrau im Verfahren nur eine traditionelle islamische Eheschließung behaupteten und keinerlei Urkunden dazu vorlegen konnten. Traditionelle Ehen, die in der Folge im Heimatland, hier Afghanistan, nicht staatlich registriert werden, werden in Österreich nicht als gültige Ehen anerkannt und können hier keine Rechtswirkungen entfalten. In casu schließt sich das erkennende Gericht jedoch der Einschätzung der erstinstanzlichen Behörde an, wonach nach Einvernahmen des Beschwerdeführers und seiner angeblichen Ehefrau aufgrund zahlreicher Widersprüche nicht einmal davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer und XXXX in traditionellem Sinne nach islamischem Recht verheiratet sind.In casu schließt sich das erkennende Gericht jedoch der Einschätzung der erstinstanzlichen Behörde an, wonach nach Einvernahmen des Beschwerdeführers und seiner angeblichen Ehefrau aufgrund zahlreicher Widersprüche nicht einmal davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer und römisch 40 in traditionellem Sinne nach islamischem Recht verheiratet sind. So konnte sich die angebliche Ehefrau nicht einmal daran erinnern, dass ihr Ehemann einen eigenen Laden besessen und dort gearbeitet hätte. Die angeblichen Ehegatten nannten zwar eine Hochzeit im selben Dorf (es wird davon ausgegangen, dass XXXX und XXXX idente Namen sind), jedoch beim Zeitpunkt der Eheschließung besteht ebenfalls eine Differenz (BF: vor 10-11 Jahren, Zeugin: vor 12-13 Jahren).Die angeblichen Ehegatten nannten zwar eine Hochzeit im selben Dorf (es wird davon ausgegangen, dass römisch 40 und römisch 40 idente Namen sind), jedoch beim Zeitpunkt der Eheschließung besteht ebenfalls eine Differenz (BF: vor 10-11 Jahren, Zeugin: vor 12-13 Jahren). Während der Beschwerdeführer eine Verlobungszeit in der Dauer von einem Jahr angab, schilderte die angebliche Ehefrau eine Verlobungszeit von lediglich einem Monat. Der Beschwerdeführer gab an, es habe eine Verlobungsfeier und einen Ring als Geschenk gegeben, die angebliche Ehefrau sprach davon, es habe weder Ring noch ein Geschenk gegeben. Auch in Bezug auf die bei der Hochzeit anwesenden Zeugen widersprechen sich der Beschwerdeführer und die einvernommene Zeugin. Während er von zwei namentlich genannten Dorfältesten spricht, nennt sie ihren Onkel und ihren ältesten Bruder als Zeugen der Hochzeit und gibt dazu andere Namen als der Beschwerdeführer an. Besonders abweichend sind die Ausführungen der angeblichen Ehegatten zum Ablauf der Hochzeit. Während der Beschwerdeführer angab, am Tag davor sei ein Henna-Fest gefeiert worden, am nächsten Tag habe er am späten Nachmittag die Braut von den Eltern mit einem Pferd zu sich nach Hause geholt, dann sei es in die Moschee gegangen, wo ein Mullah, sein Vater, der Schwiegervater und die Dorfältesten, sonst niemand, anwesend gewesen wären, gab die angebliche Braut an, am Freitagabend habe es ein großes Fest im Dorf unter Anwesenheit von ca. vier- bis fünfhundert Personen gegeben. Am nächsten Tag sei die Hochzeitsfeier gewesen. Am Nachmittag seien der Ehemann, ihre Schwiegereltern sowie die Geschwister des Mannes in ihr Elternhaus gekommen und hätten sie mit dem Auto zu sich nach Hause geholt. Von da an habe sie beim Ehemann gelebt. Eine Trauung in der Moschee habe einen Tag vor dem Henna-Fest in der Moschee stattgefunden, in Anwesenheit des Ehemannes, des Schwiegervaters, ihres Onkels und des ältesten Bruders sowie in Anwesenheit ihrer Mutter. Am Tag nach dem Henna-Fest, somit am Samstag, seien Leute von der Verwandtschaft gekommen, hätten gekocht, getanzt und musiziert. Es habe eine Hochzeitsfeier mit gemeinsamen Essen und Musik gegeben, ebenso eine Hochzeitstorte. Der Beschwerdeführer hingegen gab an, nach der Moschee habe es keine Feier mehr gegeben, kein gemeinsames Festessen mit der Frau und keine Torte. Ebenso habe es kein Hochzeitsgeschenk gegeben. Die Hochzeit habe im Herbst stattgefunden, die angebliche Ehefrau nannte als Hochzeitsdatum den Sommer. Auch im Hinblick darauf, mit wem man nach der Hochzeit in einem Haus zusammengelebt hätte, gehen die Angaben des Beschwerdeführers und der Zeugin auseinander. Während der Beschwerdeführer angab, sie hätten im Haus der Eltern gemeinsam mit seinen Eltern, seinen Brüdern und dessen Frauen und insgesamt fünf Kindern gelebt, spricht die Zeugin davon, sie hätten im Haus der Schwiegereltern mit dem Bruder ihres Ehemannes und acht Kindern gelebt. Nach Angaben des Beschwerdeführers hätten sie in der Freizeit nur Verwandte besucht und dies ausschließlich im Dorf. Nach den Angaben der Zeugin wären sie zu Hochzeiten oder Einladungen innerhalb und außerhalb des Dorfes gegangen. Vergleicht man die Angaben zur gemeinsamen Wohnung bzw. Haus, gehen auch diese Angaben ziemlich auseinander und können nicht als übereinstimmend betrachtet werden. Auch die Angaben zur Flucht variieren. Während der Beschwerdeführer angibt, sie seien teilweise zu Fuß, teilweise mit dem Auto über den Iran in die Türkei gelangt und hätte er seine Ehefrau und den Sohn an einem Kontrollstützpunkt verloren, als Schüsse gefallen wären, gab die Zeugin an, sie seien über den Iran in die Türkei zu Fuß gelangt, ab der Türkei seien sie mit Bus und Zug unterwegs gewesen. Von einem Kontrollstützpunkt bzw. Schüssen spricht sie nicht. Ihren Angaben nach hätte sie vier Jahre keinen Kontakt zum Ehemann gehabt, während der Beschwerdeführer von einem Zeitraum von drei bis 3,5 Jahren spricht. Vergleicht man die Angaben der Zeugin in ihrem eigenen Asylverfahren, so nannte sie dort, befragt nach engeren Familienmitgliedern ihren Ehemann XXXX ganz zuletzt und gab dazu lapidar an, er sei auch verschollen. Geflüchtet sei sie mit ihrem Neffen XXXX , bis zum Iran seien sie gemeinsam gereist, bis nach Österreich seien sie zusammen gewesen. Ihre Schwester XXXX und deren Mann, die Eltern von XXXX seien auf der Flucht von ihnen getrennt worden. Sie habe zu ihnen keinen Kontakt mehr. Die Zeugin schildert somit eine zunächst gemeinsame Flucht mit Angehörigen ihrer Familie (Schwester, Schwager, Neffe). Bei ihrer Einvernahme am 06.03.2019 gibt sie plötzlich dazu abweichend an, sie habe das Land gemeinsam mit ihrem Mann verlassen, auch der Bruder ihres Mannes, der Schwiegervater, ihr Sohn, die gesamte Familie seien dabei gewesen. Sie gab bei der Einvernahme in ihrem Verfahren auch an, sie sei zwangsverheiratet worden, hätte sich nicht verheiraten wollen und habe noch nicht entschieden, ob sie sich scheiden lassen wolle.Vergleicht man die Angaben der Zeugin in ihrem eigenen Asylverfahren, so nannte sie dort, befragt nach engeren Familienmitgliedern ihren Ehemann römisch 40 ganz zuletzt und gab dazu lapidar an, er sei auch verschollen. Geflüchtet sei sie mit ihrem Neffen römisch 40 , bis zum Iran seien sie gemeinsam gereist, bis nach Österreich seien sie zusammen gewesen. Ihre Schwester römisch 40 und deren Mann, die Eltern von römisch 40 seien auf der Flucht von ihnen getrennt worden. Sie habe zu ihnen keinen Kontakt mehr. Die Zeugin schildert somit eine zunächst gemeinsame Flucht mit Angehörigen ihrer Familie (Schwester, Schwager, Neffe). Bei ihrer Einvernahme am 06.03.2019 gibt sie plötzlich dazu abweichend an, sie habe das Land gemeinsam mit ihrem Mann verlassen, auch der Bruder ihres Mannes, der Schwiegervater, ihr Sohn, die gesamte Familie seien dabei gewesen. Sie gab bei der Einvernahme in ihrem Verfahren auch an, sie sei zwangsverheiratet worden, hätte sich nicht verheiraten wollen und habe noch nicht entschieden, ob sie sich scheiden lassen wolle. Die Angaben des Beschwerdeführers und seiner angeblichen Ehefrau, welche beide im Verfahren ihre Identität nicht unter Beweis stellen konnten, sind somit widersprüchlich und nicht glaubhaft.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  4. Das Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl- I Nr. 56/2018 anzuwenden.3.
  5. Das Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl- römisch eins Nr. 56 aus 2018, anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten: § 4a

(1)Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß.Paragraph 4 a,
(1)Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. Paragraph 4, Absatz 5, gilt sinngemäß. ... § 10
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,

(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5zurückgewiesen wird,2.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird, ... und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.

3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. ... § 57

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Paragraph 57,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. ... § 58

(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57von Amts wegen zu prüfen wennParagraph 58,

(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, ... § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet: "§9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- oder Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- oder Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes,
  2. das tatsächlichen Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- oder Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist." § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:Paragraph 61, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet: "§ 61
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn 1. dessen Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4aoder 5 Asyl

G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4aoder 5 Asyl

G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

§ 68Abs.

1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2. ...

(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

§ 28AsylG 2005 zugelassen wird.

(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird.

(5)Eine Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung ist binnen einer Woche einzubringen. 3.2.
  1. Zur Frage der Unzulässigkeit des gegenständlichen Asylantrages ist davon auszugehen, dass das BFA zu Recht eine Zurückweisung nach § 4a AsylG 2005 vorgenommen hat, da dem Beschwerdeführer in Griechenland der Status eines Asylberechtigten zukommt.3.2.
  2. Zur Frage der Unzulässigkeit des gegenständlichen Asylantrages ist davon auszugehen, dass das BFA zu Recht eine Zurückweisung nach Paragraph 4 a, AsylG 2005 vorgenommen hat, da dem Beschwerdeführer in Griechenland der Status eines Asylberechtigten zukommt. 3.2.2 Der Beschwerdeführer befindet sich seit November 2018 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet wurde.3.2.2 Der Beschwerdeführer befindet sich seit November 2018 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet wurde. Im vorliegenden Fall ist es nicht zur Anwendung von § 8 Abs. 3a AsylG 2005 gekommen und ist auch keine Aberkennung

§ 9Abs. 2 Asyl

G 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.Im vorliegenden Fall ist es nicht zur Anwendung von Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 gekommen und ist auch keine Aberkennung

Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist. 3.3.

  1. Zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 33.3.
  2. Zu einer möglichen Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3 EMRK:

Art. 4GRC und Art.

3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Artikel 4

, GRC und Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Art. 3 widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 30; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 124-125).Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 3, EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Artikel 3, EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Artikel 3, widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Artikel 3, die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 30; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 124-125). Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers, etc. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Art. 3 EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung - seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen - verschlimmert wird, für welche die Behörden verantwortlich gemacht werden können (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 29; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 134).Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers, etc. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Artikel 3, EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung - seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen - verschlimmert wird, für welche die Behörden verantwortlich gemacht werden können (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 29; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 134). Wie im angefochtenen Bescheid ausführlich und unter Heranziehung zahlreicher aktueller Berichte dargelegt wurde, gewährleistet Griechenland grundsätzlich ausreichend Schutz für Flüchtlinge. Anerkannte Flüchtlinge haben Anspruch auf die gleichen sozialstaatlichen Möglichkeiten wie griechische Staatsbürger. Sie haben u.a. gleichen Zugang zum Arbeitsmarkt, Anspruch auf Sozialhilfe und erhalten eine Krankenversicherung. Auch gibt es bei Zugang zu ihren Rechten nach den Feststellungen Hilfestellungen von NGOs und den ethnischen "Communities" Nach den Länderberichten zu Griechenland kann letztlich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Drittstaatsangehöriger im Fall einer Überstellung nach Griechenland konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden.Wie im angefochtenen Bescheid ausführlich und unter Heranziehung zahlreicher aktueller Berichte dargelegt wurde, gewährleistet Griechenland grundsätzlich ausreichend Schutz für Flüchtlinge. Anerkannte Flüchtlinge haben Anspruch auf die gleichen sozialstaatlichen Möglichkeiten wie griechische Staatsbürger. Sie haben u.a. gleichen Zugang zum Arbeitsmarkt, Anspruch auf Sozialhilfe und erhalten eine Krankenversicherung. Auch gibt es bei Zugang zu ihren Rechten nach den Feststellungen Hilfestellungen von NGOs und den ethnischen "Communities" Nach den Länderberichten zu Griechenland kann letztlich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Drittstaatsangehöriger im Fall einer Überstellung nach Griechenland konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Der Beschwerdeführer lebte von Dezember 2016 bis November 2018 offenbar ohne Probleme in Griechenland. Daraus ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer über entsprechende finanzielle Mittel verfügt hat und in Griechenland nicht von einer aussichtslosen Lebenssituation bedroht war. Es ist dem Beschwerdeführer zuzumuten, nach einer Rücküberstellungen die in den Länderberichten angesprochenen Schwierigkeiten beim Zugang zu staatlichen Versorgungsleistungen zu überwinden bzw. erforderlichenfalls auch auf die nach den Feststellungen bestehenden Hilfsangebote von NGOs zurückzugreifen. Aus der die Situation in Griechenland betreffenden Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 in der Sache M.S.S. ist ebenfalls nicht ableitbar, dass eine Überstellung des Beschwerdeführers zu einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 3 EMRK führen würde, da sich der ihr zugrunde liegende Sachverhalt maßgeblich vom vorliegenden unterscheidet, weil es sich beim Beschwerdeführer um einen Asylberechtigten handelt, während die Sache M.S.S. einen Asylwerber betraf, dessen Antrag von den griechischen Behörden noch nicht geprüft worden war. Aus den Daten der Antragstellung und der Ausstellung des Konventionsreisedokumentes ist ersichtlich, dass das Verfahren auch zügig geführt wurde.Aus der die Situation in Griechenland betreffenden Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 in der Sache M.S.S. ist ebenfalls nicht ableitbar, dass eine Überstellung des Beschwerdeführers zu einer Verletzung seiner Rechte nach Artikel 3, EMRK führen würde, da sich der ihr zugrunde liegende Sachverhalt maßgeblich vom vorliegenden unterscheidet, weil es sich beim Beschwerdeführer um einen Asylberechtigten handelt, während die Sache M.S.S. einen Asylwerber betraf, dessen Antrag von den griechischen Behörden noch nicht geprüft worden war. Aus den Daten der Antragstellung und der Ausstellung des Konventionsreisedokumentes ist ersichtlich, dass das Verfahren auch zügig geführt wurde. Gerade eine Einzelfallprüfung, wie sie im gegenständlichen Verfahren erfolgt ist, ergibt, dass der Beschwerdeführer, der keiner vulnerablen Personengruppe angehört, in Griechenland kein "real risk" einer Verletzung seiner Rechte zu befürchten hat. Im Falle einer Überstellung hat er Behördenkontakt, sodass ihm, entsprechend den Feststellungen, Unterkunft und Verpflegung zusteht. Jedenfalls hätte die beschwerdeführende Partei die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen ihrer Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Griechenland und letztlich beim EGMR geltend zu machen.Jedenfalls hätte die beschwerdeführende Partei die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen ihrer Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden in Griechenland und letztlich beim EGMR geltend zu machen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken habe im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei.

Art. 15

dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken habe im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei.

Artikel 15

, dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515). Fallbezogen liegen beim Beschwerdeführer keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit jenem sehr außergewöhnlichen Ausmaß an Leidenszuständen vor, wie es in der Rechtsprechung des EGMR für das Vorliegen eines Abschiebehindernisses nach Art. 3 EMRK gefordert wird.Fallbezogen liegen beim Beschwerdeführer keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit jenem sehr außergewöhnlichen Ausmaß an Leidenszuständen vor, wie es in der Rechtsprechung des EGMR für das Vorliegen eines Abschiebehindernisses nach Artikel 3, EMRK gefordert wird. Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen. Insgesamt gesehen handelt es sich in den vorliegenden Fällen nach dem Maßstab der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte um keinen "ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die humanitären Gründe gegen die Rückführung zwingend sind" ("a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling"), fehlt es doch an sämtlichen dafür maßgeblichen Kriterien: Denn im Fall D./Vereinigtes Königreich (EGMR 02.05.1997, 30240/96) lagen die ganz außergewöhnlichen Umstände darin, dass sich der Beschwerdeführer erstens in der Endphase einer tödlichen Erkrankung befand, zweitens für ihn im Herkunftsstaat keine Krankenbehandlung und -pflege verfügbar war und drittens mangels Angehöriger seine Grundbedürfnisse nicht gesichert waren. Laut Länderfeststellungen erhalten Flüchtlinge in Griechenland zunächst eine Aufenthaltserlaubnis für 3 Jahre. Nach 5 Jahren Aufenthalt kommt ein Flüchtling für eine dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung in Frage, wenn er bestimmte Voraussetzungen erfüllt. Der Ablauf der 3-Jahresfrist hat jedenfalls nicht zur Folge, dass in Griechenland anerkannte Asylwerber in andere Länder weiter ziehen und dort neue Anträge auf internationalen Schutz stellen können. 3.3.2. Zu einer möglichen Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC3.3.2. Zu einer möglichen Verletzung von Artikel 8, EMRK bzw. Artikel 7, GRC :

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Unter Zugrundelegung des oben festgestellten Sachverhaltes bildet die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens

Art. 8Abs.

1 EMRK der beschwerdeführenden Partei, da diese in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte hat. Der durch die Anordnung der Außerlandesbringung der beschwerdeführenden Partei aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu deren Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt.Unter Zugrundelegung des oben festgestellten Sachverhaltes bildet die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK der beschwerdeführenden Partei, da diese in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte hat. Der durch die Anordnung der Außerlandesbringung der beschwerdeführenden Partei aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu deren Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt. Die gegenständliche aufenthaltsbeendende Maßnahme stützt sich unbestrittenermaßen auf eine gesetzliche Bestimmung und sie verfolgt Ziele, die mit der EMRK in Einklang stehen, nämlich insbesondere die Verteidigung der Ordnung im Bereich des Fremden- und Asylwesens sowie das wirtschaftliche Wohl des Landes. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet in war nur ein vorläufig berechtigter. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124). Selbst wenn man davon ausginge, dass der minderjährige XXXX , geb. XXXX tatsächlich der Sohn des Beschwerdeführers und der XXXX wäre, würde dies an der Entscheidung nichts ändern. Eigenen Angaben zufolge hat der Beschwerdeführer seine angeblichen Familienangehörigen seit mehreren Jahren nicht gesehen, er lebt mit diesen auch nicht in einem Familienverband. Nach seinen Angaben hat ihn seine Familie seit seiner Einreise in Österreich bis Anfang März 2019 lediglich dreimal besucht. Ein tatsächliches Familienleben bzw. eine enge familiäre nahe Beziehung wird somit nicht einmal vom Beschwerdeführer behauptet.Selbst wenn man davon ausginge, dass der minderjährige römisch 40 , geb. römisch 40 tatsächlich der Sohn des Beschwerdeführers und der römisch 40 wäre, würde dies an der Entscheidung nichts ändern. Eigenen Angaben zufolge hat der Beschwerdeführer seine angeblichen Familienangehörigen seit mehreren Jahren nicht gesehen, er lebt mit diesen auch nicht in einem Familienverband. Nach seinen Angaben hat ihn seine Familie seit seiner Einreise in Österreich bis Anfang März 2019 lediglich dreimal besucht. Ein tatsächliches Familienleben bzw. eine enge familiäre nahe Beziehung wird somit nicht einmal vom Beschwerdeführer behauptet. Selbst bei Annahme eines Eingriffes in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung des Familienlebens

Art. 8Abs.

1 EMRK ist der durch die Anordnung der Außerlandesbringung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in das Familienleben jedenfalls durch ein Überwiegend des öffentlichen Interesses gegenüber dessen Interesse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt.Selbst bei Annahme eines Eingriffes in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung des Familienlebens

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK ist der durch die Anordnung der Außerlandesbringung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in das Familienleben jedenfalls durch ein Überwiegend des öffentlichen Interesses gegenüber dessen Interesse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt. Die Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des § 9 BFA-VG iVm Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 52 Abs. GRC, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes, führt im verfahrensgegenständlichen Fall jedenfalls zu dem Ergebnis, dass die für die aufenthaltsbeendente Maßnahme sprechenden öffentlichen Interessen schwerer wiegen als die persönlichen Interessen der Beteiligten.Die Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, Absatz 2, EMRK bzw. Artikel 52, Abs. GRC, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes, führt im verfahrensgegenständlichen Fall jedenfalls zu dem Ergebnis, dass die für die aufenthaltsbeendente Maßnahme sprechenden öffentlichen Interessen schwerer wiegen als die persönlichen Interessen der Beteiligten. Der Beschwerdeführer verfügte bereits zum Zeitpunkt seiner Einreise nach Österreich über den Status eines Asylberechtigten in Griechenland und konnte somit nicht damit rechnen, dass ihm in Österreich internationaler Schutz gewährt werde.

Art. 3Abs.

1 letzter Satz der Dublin III-Verordnung wird jeder Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitel III. als zuständiger Mitgliedstaat bestimmt wird. Daher stellt die rechtswidrige weitere Reise des Beschwerdeführers innerhalb der Union zwecks Einbringung eines weiteren Antrages auf internationalen Schutz, gerade jenes Verhalten da, dass durch die Rechtsvorschriften des gemeinsamen europäischen Asylsystems verhindert werden soll. Da der Beschwerdeführer bereits in einem Mitgliedstaat der Union internationalen Schutzstatus besitzt, stellt sich die fortgesetzte Befassung der Asylbehörden in einem weiteren Mitgliedstaat mit einem neuerlichen Asylantrag als in besonderem Masse rechtsmissbräuchlich da. Der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit, der Erlangung eines Aufenthaltstitels nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, nicht genutzt. Auch bei Annahme eines Familienlebens würden fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten .

Artikel 3

, Absatz eins, letzter Satz der Dublin III-Verordnung wird jeder Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitel römisch drei. als zuständiger Mitgliedstaat bestimmt wird. Daher stellt die rechtswidrige weitere Reise des Beschwerdeführers innerhalb der Union zwecks Einbringung eines weiteren Antrages auf internationalen Schutz, gerade jenes Verhalten da, dass durch die Rechtsvorschriften des gemeinsamen europäischen Asylsystems verhindert werden soll. Da der Beschwerdeführer bereits in einem Mitgliedstaat der Union internationalen Schutzstatus besitzt, stellt sich die fortgesetzte Befassung der Asylbehörden in einem weiteren Mitgliedstaat mit einem neuerlichen Asylantrag als in besonderem Masse rechtsmissbräuchlich da. Der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit, der Erlangung eines Aufenthaltstitels nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, nicht genutzt. Auch bei Annahme eines Familienlebens würden fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten . Nach der Rechtsprechung des EGMR (EGMR 31.07.2008, 265/07, Darren Omoregie u. a.) stellen die Regeln des Einwanderungsrechtes eine ausreichende gesetzliche Grundlage in Hinblick auf die Frage der Rechtfertigung des Eingriffs nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dar. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, welche dem öffentlichen Interesse an der effektiven Durchführung der Einwanderungskontrolle dient, nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.09.2007, B 328/07; VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012; 18.10.2012, 2010/22/0130).Nach der Rechtsprechung des EGMR (EGMR 31.07.2008, 265/07, Darren Omoregie u. a.) stellen die Regeln des Einwanderungsrechtes eine ausreichende gesetzliche Grundlage in Hinblick auf die Frage der Rechtfertigung des Eingriffs nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, welche dem öffentlichen Interesse an der effektiven Durchführung der Einwanderungskontrolle dient, nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.09.2007, B 328/07; VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012; 18.10.2012, 2010/22/0130). Im gegebenen Zusammenhang ist auch auf den jüngst ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 21.11.2018, Ra 2018/01/0015 bis 0016-6, hinzuweisen, mit welchem die Revision einer Mutter und ihrer minderjährigen Tochter, deren Ehemann und Vater in Österreich aufenthaltsberechtigt war, im Hinblick auf die - wie auch gegenständlich - unter Berücksichtigung der fallbezogenen Aspekte eines Familienlebens entsprechend vorgenommenen Interessenabwägung durch das Bundeverwaltungsgericht zurückgewiesen wurde. Auch im beschluss vom 14.12.2018, Ra 2017/01/0169, hat der Verwaltungsgerichtshof bestätigt, dass auch eine rechtsgültig eingegangene Ehe mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person im Ergebnis eineAbschiebung nach negativer Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz nicht ausschließt. Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen, etwa auch zwecks Familienzusammenführung. Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. Hingegen kann nach der maßgeblichen Rechtsprechung ein allein durch - gegenständlich sogar wiederholte - Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu verhaltenden Drittstaatsangehörigen führen und ist abzulehnen (EGMR 08.04.2008, 21878/06, Nnyanzi; VfGH 12.06.2010, U 613/10). In solchen Konstellationen wiegtdas öffentliche Interesse besonders schwer, zumal von den Beteiligten nicht von einem rechtmäßigen Verbleib in österreich ausgegangen werden konnte (VwGH 23.01.2019, Ra 2018/19/0683 mit Hinweis auf VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0235 mwN; 14.11.2017, Ra 2017/21/0207).Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen, etwa auch zwecks Familienzusammenführung. Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. Hingegen kann nach der maßgeblichen Rechtsprechung ein allein durch - gegenständlich sogar wiederholte - Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Artikel 8, EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu verhaltenden Drittstaatsangehörigen führen und ist abzulehnen (EGMR 08.04.2008, 21878/06, Nnyanzi; VfGH 12.06.2010, U 613/10). In solchen Konstellationen wiegtdas öffentliche Interesse besonders schwer, zumal von den Beteiligten nicht von einem rechtmäßigen Verbleib in österreich ausgegangen werden konnte (VwGH 23.01.2019, Ra 2018/19/0683 mit Hinweis auf VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0235 mwN; 14.11.2017, Ra 2017/21/0207). Der Beschwerdeführer ist somit darauf zu verweisen, den Wunsch nach Einwanderung und Familienzusammenführung im Einklang mit den einschlägigen unionsrechtlichen und österreichischen Rechtsvorschriften zu verwirklichen. Für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahren kann der Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Familie zwischenzeitlich telefonisch oder über das Internet sowie - in eingeschränkter Form - auch durch persönliche Besuche aufrechterhalten werden, nachdem die Kindesmutter und der Sohn in Österreich asylberechtigt sind. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (13.11.2018, Ra 2018/21/0205), es dürfe bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend einbezogen werden, dass er sich (bereits nach Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz in erster Instanz) seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Wenngleich minderjährigen Kindern dieser Vorwurf nicht zu machen ist, muss das Bewusstsein der Eltern über die Unsicherheit ihres Aufenthalts nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch auf die Kinder durchschlagen (vgl. etwa VwGH 29.2.2012, 2009/21/0251, mwN), wobei diesem Umstand allerdings bei ihnen im Rahmen der Gesamtabwägung im Vergleich zu anderen Kriterien weniger Gewicht zukommt (siehe dazu VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072, Rn. 33).Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (13.11.2018, Ra 2018/21/0205), es dürfe bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG maßgeblich relativierend einbezogen werden, dass er sich (bereits nach Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz in erster Instanz) seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Wenngleich minderjährigen Kindern dieser Vorwurf nicht zu machen ist, muss das Bewusstsein der Eltern über die Unsicherheit ihres Aufenthalts nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch auf die Kinder durchschlagen vergleiche etwa VwGH 29.2.2012, 2009/21/0251, mwN), wobei diesem Umstand allerdings bei ihnen im Rahmen der Gesamtabwägung im Vergleich zu anderen Kriterien weniger Gewicht zukommt (siehe dazu VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072, Rn. 33). Weiters war der in Österreich zugebrachte Zeitraum, gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes, zudem als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen (dort: vorläufig berechtigten) Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124). Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall bei Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Die Behörde hat angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer bereits in Griechenland der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden ist und er vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zur aktuellen Lage für Schutzberechtigte in diesem Staat und unter Berücksichtigung der individuellen konkreten Situation Schutz vor Verfolgung gefunden hat, den nunmehr in Österreich gestellten weiteren Antrag auf internationalen Schutz zu Recht

§ 4aAsyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer nach Griechenland zurück zu begeben habe. Im vorliegenden Fall ergaben sich keine Hinweise auf eine bereits fortgeschrittene Integration des Beschwerdeführers in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer. Ein Beschäftigungsverhältnis oder Deutschkenntnisse wurden nicht nachgewiesen.Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall bei Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Die Behörde hat angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer bereits in Griechenland der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden ist und er vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zur aktuellen Lage für Schutzberechtigte in diesem Staat und unter Berücksichtigung der individuellen konkreten Situation Schutz vor Verfolgung gefunden hat, den nunmehr in Österreich gestellten weiteren Antrag auf internationalen Schutz zu Recht

Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer nach Griechenland zurück zu begeben habe. Im vorliegenden Fall ergaben sich keine Hinweise auf eine bereits fortgeschrittene Integration des Beschwerdeführers in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer. Ein Beschäftigungsverhältnis oder Deutschkenntnisse wurden nicht nachgewiesen. 3.4.

§ 21Abs.

6a und Abs. 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.3.4.

Paragraph 21, Absatz 6 a und Absatz 7, BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. 3.5. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 17BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.3.5.

Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 17, BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, welche sich bereits aus den umfassenden und aktuellen Feststellungen des angefochtenen Bescheides ergab, weiters im Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Parteien sowie in der Bewertung der Intensität ihrer privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W161.2217877.1.00

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