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{'item': 'W164 2200543-2'}

Obsah (13)§ 18Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 24§ 68§ 52§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum30.04.2019 GeschäftszahlW164 2200543-2 SpruchW164 2200543-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNE

§ 18Abs.

5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte am 05.05.2016 nach illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 04.06.2018, Zl. 1113868605-160634905, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005(Spruchpunkt I.), sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und es wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V). Mit Spruchpunkt VI wurde festgestellt, dass gem. § 55 Abs 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.Mit Bescheid vom 04.06.2018, Zl. 1113868605-160634905, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005(Spruchpunkt römisch eins.), sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und es wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf). Mit Spruchpunkt römisch sechs wurde festgestellt, dass gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht und zulässig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der BF beantragte, den angefochtenen Bescheid zu beheben und ihm den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig sei und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung vorliegen würden. Weiters beantragte der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Mit Urteil des BG XXXX , XXXX vom 17.08.2018 wurde wegen des vom BF begangenen Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB der Ausspruch der wegen dieser Jugendstraftat zu verhängenden Strafe für eine Probezeit von zwei Jahren vorbehalten. Dieses Urteil wurde rechtskräftig.Mit Urteil des BG römisch 40 , römisch 40 vom 17.08.2018 wurde wegen des vom BF begangenen Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB der Ausspruch der wegen dieser Jugendstraftat zu verhängenden Strafe für eine Probezeit von zwei Jahren vorbehalten. Dieses Urteil wurde rechtskräftig. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX XXXX vom 19.09.2018 wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgift gem. § 27 Abs 1, Z1, 1, und 2, Fall sowie Abs 2 und Abs 2a

  1. Fall SMG (Jugendstraftat) zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Dieses Urteil wurde rechtskräftig.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 römisch 40 vom 19.09.2018 wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgift gem. Paragraph 27, Absatz eins,, Z1, 1, und 2, Fall sowie Absatz 2 und Absatz 2 a,
  2. Fall SMG (Jugendstraftat) zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Dieses Urteil wurde rechtskräftig. Mit Schriftsatz vom 09.11.2018 ersuchte der BF durch seine Rechtsvertretung, von der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung angesichts des noch anhängigen Beschwerdeverfahrens nach dem AsylG und des Umstandes, dass der BF seit den beiden genannten Urteilen nicht mehr strafrechtswidrig in Erscheinung getreten sei, um seine Integration in Österreich nachweislich bemüht habe sei und freundschaftliche Bindungen in Österreich pflege, von der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot in Verbindung mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde Abstand zu nehmen. Mit Schriftsatz vom 18.02.2019 gab die Rechtsvertretung des BF die Vollmachtsauflösung bekannt, da der BF seit 13.01.2019 abgängig sei. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss W164 2200543-1/7E vom 20.02.2019 das Verfahren über die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 04.06.2018, Zl. 1113868605-160634905

§ 24

Absatz 2 Asylgesetz 2005 eingestellt, da keine aufrechte Meldeadresse des BF aufschien und sein Aufenthalt nicht mit den zu Gebote stehenden Mitteln eruiert werden konnte.Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss W164 2200543-1/7E vom 20.02.2019 das Verfahren über die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 04.06.2018, Zl. 1113868605-160634905

Paragraph 24, Absatz 2 Asylgesetz 2005 eingestellt, da keine aufrechte Meldeadresse des BF aufschien und sein Aufenthalt nicht mit den zu Gebote stehenden Mitteln eruiert werden konnte. Mit Beschluss vom 07.03.2019, W164 2200543-1/9Z, hat das Bundesverwaltungsgericht dieses eingestellte Beschwerdeverfahren

§ 24Abs. 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asyl

G), in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, fortgesetzt, da der BF wieder über eine aufrechte Meldeadresse in Österreich verfügte.Mit Beschluss vom 07.03.2019, W164 2200543-1/9Z, hat das Bundesverwaltungsgericht dieses eingestellte Beschwerdeverfahren

Paragraph 24, Absatz 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, fortgesetzt, da der BF wieder über eine aufrechte Meldeadresse in Österreich verfügte. Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 19.03.2019, Zl. 1113868605-160634905, änderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seinen Bescheid vom 04.06.2018, Zl. 1113868605-160634905 hinsichtlich seiner Spruchpunkte IV., V und VI

§ 68

Abs 2 AVG von Amts wegen wie folgt ab:Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 19.03.2019, Zl. 1113868605-160634905, änderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seinen Bescheid vom 04.06.2018, Zl. 1113868605-160634905 hinsichtlich seiner Spruchpunkte römisch vier., römisch fünf und römisch sechs

Paragraph 68, Absatz 2, AVG von Amts wegen wie folgt ab: I. Gem. § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs 2 Z 2 FPG erlassen.römisch eins. Gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, Asyl

G in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. II. Gem. § 52 Abs 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gem. § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei.römisch zwei. Gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gem. Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei. III. Gem. §13 Abs 2 Z 1 AsylG wurde ausgesprochen, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 07.01.2018 verloren habe.römisch drei. Gem. §13 Absatz 2, Ziffer eins, AsylG wurde ausgesprochen, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 07.01.2018 verloren habe. IV. Gem. §53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.römisch vier. Gem. §53 Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. V. Einer Beschwerde gegen "diese Entscheidung über Ihren Antrag auf internationalen Schutz" wurde

§ 18Abs 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.römisch fünf.

Einer Beschwerde gegen "diese Entscheidung über Ihren Antrag auf internationalen Schutz" wurde

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. VI. Gem. § 55 Abs 1a FPG wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.römisch sechs. Gem. Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Mit Verfahrensanordnung vom 20.03.2019, 1113868605-160634905, stellte das BFA dem BF erneut das Diakoniewerk Oberösterreich, als Rechtsberaterin amtswegig zur Seite. Gegen den zuletzt genannten Bescheid richtet sich die rechtzeitige und zulässige Beschwerde des BF, vertreten durch das Diakoniewerk Oberösterreich, mit der dieser Bescheid in vollem Umfang angefochten wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A)

§ 18Abs.

5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK, Artikel 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK, Artikel 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Im vorliegenden Fall kann vor dem Hintergrund der aktuellen Situation in Afghanistan ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers eine reale Gefahr einer Verletzung der genannten Bestimmungen der EMRK bedeuten würde. Daher war der Beschwerde

§ 18Abs.

5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG entfaltet daher keine Wirkung mehr und braucht darauf insofern nicht mehr eingegangen zu werden.Daher war der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG entfaltet daher keine Wirkung mehr und braucht darauf insofern nicht mehr eingegangen zu werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W164.2200543.2.00

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