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{'item': 'W179 2211076-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum30.04.2019 GeschäftszahlW179 2211076-1 SpruchW179 2211076-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Har

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin stellte mit am XXXX bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben einen Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren und machte an der antragsgegenständlichen Adresse einen XXXX Personen-Haushalt, jedoch keine Anspruchsgrundlage geltend.
  2. Die Beschwerdeführerin stellte mit am römisch 40 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben einen Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren und machte an der antragsgegenständlichen Adresse einen römisch 40 Personen-Haushalt, jedoch keine Anspruchsgrundlage geltend. Dem Antrag schloss die Beschwerdeführerin ihre Lohn-/Gehaltsabrechnung für XXXX , eine Mitteilung des AMS über den Leistungsanspruch ihres Ehegatten (im Zeitraum: XXXX bis XXXX ) sowie eine Meldebestätigung aus dem Zentralen Melderegister für ihren Mitbewohner und die Beschwerdeführerin selbst bei.Dem Antrag schloss die Beschwerdeführerin ihre Lohn-/Gehaltsabrechnung für römisch 40 , eine Mitteilung des AMS über den Leistungsanspruch ihres Ehegatten (im Zeitraum: römisch 40 bis römisch 40 ) sowie eine Meldebestätigung aus dem Zentralen Melderegister für ihren Mitbewohner und die Beschwerdeführerin selbst bei.
  3. Die belangte Behörde verständigte die Beschwerdeführerin über das Ergebnis der Beweisaufnahme und teilte ihr mit, dass sie nicht anspruchsberechtigt sei, weil sie keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehe und damit keine der gesetzlichen Voraussetzungen erfülle. Der Lohn der Beschwerdeführerin stelle keine Anspruchsgrundlage dar. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Wochen dazu eine schriftliche Stellungnahme abzugeben, andernfalls ihr Antrag abgewiesen werden müsse.
  4. Die Beschwerdeführerin reichte hierauf keine weiteren Unterlagen nach.
  5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin ab. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Antrag "eingehend geprüft und festgestellt" worden sei, dass "Sie nicht anspruchsberechtigt sind, da Sie keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehen und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen (...); uns von Ihnen keine weiteren Stellungnahme vorliegt bzw. uns keine neuen Fakten bekannt sind, die in der Sache berücksichtigt werden müssten und daher spruchgemäß entschieden wurde" und "Wir haben Sie in unserem letzten Schreiben über den Stand des Verfahrens informiert und Sie aufgefordert, innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Schreibens die noch offenen Fragen zu klären. Auch haben wir Sie darauf hingewiesen, dass wir Ihren Antrag abweisen müssen, falls Sie nicht die nötigen Angaben und Unterlagen zur Sache nachreichen."
  6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit der Bitte um neuerliche Überprüfung des Antrages und führt aus, dass ihr Ehemann von der Rezeptgebühr befreit sei. Der Beschwerde schloss die Beschwerdeführerin eine Rezeptgebührenbefreiung ihres Ehegatten bis XXXX an.römisch 40 an.
  7. Die belangte Behörde legt den Akt des Verwaltungsverfahrens vor und merkt an, dass eine Befreiung bis zum XXXX bestanden habe.
  8. Die belangte Behörde legt den Akt des Verwaltungsverfahrens vor und merkt an, dass eine Befreiung bis zum römisch 40 bestanden habe.
  9. Im Wege der Amtshilfe teilt die zuständige Gebietskrankenkasse mit, dass die Beschwerdeführerin als mitversicherte Ehegattin im selben Zeitraum wie ihr Gatte von den Rezeptgebühren befreit ist.
  10. Mit hg Schreiben vom XXXX teilt das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin das Ergebnis der Beweisaufnahme mit und fordert sie zur Nachreichung von Unterlagen auf.
  11. Mit hg Schreiben vom römisch 40 teilt das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin das Ergebnis der Beweisaufnahme mit und fordert sie zur Nachreichung von Unterlagen auf.
  12. Am XXXX bringt die Beschwerdeführerin die geforderten Unterlagen in Vorlage.
  13. Am römisch 40 bringt die Beschwerdeführerin die geforderten Unterlagen in Vorlage. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  14. Feststellungen (Sachverhalt):
  15. Der diesem Beschwerdeverfahren zugrundeliegende Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren stammt vom XXXX und war die Beschwerdeführerin bis inklusive XXXX von derselben befreit.
  16. Der diesem Beschwerdeverfahren zugrundeliegende Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren stammt vom römisch 40 und war die Beschwerdeführerin bis inklusive römisch 40 von derselben befreit.
  17. Mit der Beschwerde wurde eine vorerst bis inklusive XXXX geltende Rezeptgebührenbefreiung des Mitbewohners der Rechtsmittelwerberin in Vorlage gebracht und bestätigt die XXXX Gebietskrankenkasse dem Bundesverwaltungsgericht, dass von dieser Rezeptgebührenbefreiung ebenso die Beschwerdeführerin als mitversicherte Angehörige bis zu diesem Datum mitumfasst ist.
  18. Mit der Beschwerde wurde eine vorerst bis inklusive römisch 40 geltende Rezeptgebührenbefreiung des Mitbewohners der Rechtsmittelwerberin in Vorlage gebracht und bestätigt die römisch 40 Gebietskrankenkasse dem Bundesverwaltungsgericht, dass von dieser Rezeptgebührenbefreiung ebenso die Beschwerdeführerin als mitversicherte Angehörige bis zu diesem Datum mitumfasst ist.
  19. Der antragsgegenständliche Haushalt besteht neben der Beschwerdeführerin und ihrem erwachsenen Mitbewohner aus XXXX und somit insgesamt aus XXXX Personen, welche alle an antragsgegenständliche Adresse ihren Hauptwohnsitz haben.
  20. Der antragsgegenständliche Haushalt besteht neben der Beschwerdeführerin und ihrem erwachsenen Mitbewohner aus römisch 40 und somit insgesamt aus römisch 40 Personen, welche alle an antragsgegenständliche Adresse ihren Hauptwohnsitz haben.
  21. Die Beschwerdeführerin bezieht im Anspruchszeitraum an Netto-Bezügen wie folgt: im XXXX netto € XXXX inklusive Weihnachtsgeld, im XXXX netto € XXXX , in den Monaten XXXX sowie
  22. Die Beschwerdeführerin bezieht im Anspruchszeitraum an Netto-Bezügen wie folgt: im römisch 40 netto € römisch 40 inklusive Weihnachtsgeld, im römisch 40 netto € römisch 40 , in den Monaten römisch 40 sowie XXXX jeweils netto € XXXX (nach einer Aufrollung im XXXX für den XXXX ), sowie im XXXX netto € XXXX samt Urlaubsgeld.römisch 40 jeweils netto € römisch 40 (nach einer Aufrollung im römisch 40 für den römisch 40 ), sowie im römisch 40 netto € römisch 40 samt Urlaubsgeld.
  23. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin erhält nachstehende Bezüge: 5.1.Vom XXXX bis einschließlich XXXX Arbeitslosengeld in Höhe von €5.1.Vom römisch 40 bis einschließlich römisch 40 Arbeitslosengeld in Höhe von € XXXX täglich, und vom XXXX bis XXXX Notstandshilfe im Ausmaß von €römisch 40 täglich, und vom römisch 40 bis römisch 40 Notstandshilfe im Ausmaß von € XXXX täglich, das sind in Summe € XXXX im Monat XXXX .römisch 40 täglich, das sind in Summe € römisch 40 im Monat römisch 40 . 5.
  24. Im XXXX Notstandshilfe in der Höhe von € XXXX täglich, das sind in Summe € XXXX .5.
  25. Im römisch 40 Notstandshilfe in der Höhe von € römisch 40 täglich, das sind in Summe € römisch 40 . 5.
  26. Vom XXXX bis inklusive XXXX Notstandshilfe in der Höhe von €5.
  27. Vom römisch 40 bis inklusive römisch 40 Notstandshilfe in der Höhe von € XXXX , und vom XXXX bis inklusive XXXX "Notstandshilfe - Schulung" samt einer Pauschale als Beihilfe zu den Kursnebenkosten im Ausmaß von Euro XXXX täglich, das sind im Monat XXXX in Summe Euro XXXX .römisch 40 , und vom römisch 40 bis inklusive römisch 40 "Notstandshilfe - Schulung" samt einer Pauschale als Beihilfe zu den Kursnebenkosten im Ausmaß von Euro römisch 40 täglich, das sind im Monat römisch 40 in Summe Euro römisch 40 . 5.
  28. In den Monaten XXXX und XXXX "Notstandshilfe - Schulung" samt einer Pauschale als Beihilfe zu den Kursnebenkosten im Ausmaß von jeweils Euro XXXX täglich, somit in Summe im Monat XXXX € XXXX , und im Monat XXXX in Summe Euro XXXX .5.
  29. In den Monaten römisch 40 und römisch 40 "Notstandshilfe - Schulung" samt einer Pauschale als Beihilfe zu den Kursnebenkosten im Ausmaß von jeweils Euro römisch 40 täglich, somit in Summe im Monat römisch 40 € römisch 40 , und im Monat römisch 40 in Summe Euro römisch 40 . 5.
  30. Vom XXXX bis inklusive XXXX Notstandshilfe - Schulung" samt einer Pauschale als Beihilfe zu den Kursnebenkosten im Ausmaß von jeweils Euro XXXX täglich, sowie vom XXXX bis inklusive XXXX Notstandshilfe in der Höhe von Euro XXXX täglich, sohin in Summe im Monat XXXX € XXXX .5.
  31. Vom römisch 40 bis inklusive römisch 40 Notstandshilfe - Schulung" samt einer Pauschale als Beihilfe zu den Kursnebenkosten im Ausmaß von jeweils Euro römisch 40 täglich, sowie vom römisch 40 bis inklusive römisch 40 Notstandshilfe in der Höhe von Euro römisch 40 täglich, sohin in Summe im Monat römisch 40 € römisch 40 . 5.
  32. In den Monaten XXXX bis inklusive XXXX Notstandshilfe in der Höhe von Euro XXXX täglich, das ergibt in Summe je Monat wie folgt:5.
  33. In den Monaten römisch 40 bis inklusive römisch 40 Notstandshilfe in der Höhe von Euro römisch 40 täglich, das ergibt in Summe je Monat wie folgt: XXXX sowie XXXX : monatlich je € XXXX .römisch 40 sowie römisch 40 : monatlich je € römisch 40 . XXXX , XXXX und XXXX : monatlich je € XXXX .römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 : monatlich je € römisch 40 .
  34. Die Beschwerdeführerin ist Mitglied einer gemeinnützigen Wohnbaugenossenschaft im Sinne des § 1 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und zahlt für die an der antragsgegenständlichen Adresse befindlichen Wohnung im Wege eines abgeschlossenen Nutzungsvertrags ein monatliches Nutzungsentgelt samt Nebenkosten und Umsatzsteuer in der Höhe von Euro XXXX , wobei die Berechnung des Gesamtentgeltes nach den Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes erfolgt.
  35. Die Beschwerdeführerin ist Mitglied einer gemeinnützigen Wohnbaugenossenschaft im Sinne des Paragraph eins, Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und zahlt für die an der antragsgegenständlichen Adresse befindlichen Wohnung im Wege eines abgeschlossenen Nutzungsvertrags ein monatliches Nutzungsentgelt samt Nebenkosten und Umsatzsteuer in der Höhe von Euro römisch 40 , wobei die Berechnung des Gesamtentgeltes nach den Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes erfolgt.
  36. Der vorgelegte Einkommenssteuerbescheid der Beschwerdeführerin für das Jahr XXXX weist keine außergewöhnlichen Belastungen aus. Der Einkommensteuerbescheid XXXX wurde erst beantragt und liegt noch nicht vor.
  37. Der vorgelegte Einkommenssteuerbescheid der Beschwerdeführerin für das Jahr römisch 40 weist keine außergewöhnlichen Belastungen aus. Der Einkommensteuerbescheid römisch 40 wurde erst beantragt und liegt noch nicht vor.
  38. Der angefochtene Bescheid wurde als Brief ohne Zustellnachweis zugestellt.
  39. Beweiswürdigung:
  40. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben mittels Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und den Gerichtsakt - insbesondere in den angefochtenen Bescheid, die dagegen erhobene Beschwerde, die von der Beschwerdeführerin zum hiergerichtlichen Ergebnis der Beweisaufnahme vorgelegten Unterlagen, sowie wurden in die Erwägungen miteinbezogen die Auskunft der XXXX Gebietskrankenkasse zur Mitversicherung und Rezeptgebührenbefreiung der Beschwerdeführerin als auch deren eigene Angabe zum Weihnachts- und Urlaubsgeld.
  41. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben mittels Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und den Gerichtsakt - insbesondere in den angefochtenen Bescheid, die dagegen erhobene Beschwerde, die von der Beschwerdeführerin zum hiergerichtlichen Ergebnis der Beweisaufnahme vorgelegten Unterlagen, sowie wurden in die Erwägungen miteinbezogen die Auskunft der römisch 40 Gebietskrankenkasse zur Mitversicherung und Rezeptgebührenbefreiung der Beschwerdeführerin als auch deren eigene Angabe zum Weihnachts- und Urlaubsgeld. Im Detail ist zu erwägen:
  42. Die von der belangten Behörde gewährte Befreiung von den Rundfunkgebühren bis zum XXXX ergibt sich aus dem Vorbringen der belangten Behörde im Rahmen der Beschwerdevorlage.
  43. Die von der belangten Behörde gewährte Befreiung von den Rundfunkgebühren bis zum römisch 40 ergibt sich aus dem Vorbringen der belangten Behörde im Rahmen der Beschwerdevorlage.
  44. Dass die Beschwerdeführerin ebenso wie ihr Ehegatte von der Rezeptgebühr vorerst bis zum gleichen Datum befreit ist, beruht auf der diesbezüglichen Auskunft der zuständigen Gebietskrankenkasse.
  45. Die festgestellten Bezüge der Beschwerdeführerin entsprechen Ihren vorgelegten Lohn-/Gehaltsabrechnungen. Dass sowohl das Weihnachtsgeld als auch das Urlaubsgeld jeweils in einem in voller Höhe eines Bruttomonatslohns ausbezahlt werden, und zwar in den Monaten Juni sowie November, beruht gleichermaßen auf der Gehaltsabrechnung XXXX als auch den diesbezüglichen aktenkundigen Auskünften der Beschwerdeführerin.
  46. Die festgestellten Bezüge der Beschwerdeführerin entsprechen Ihren vorgelegten Lohn-/Gehaltsabrechnungen. Dass sowohl das Weihnachtsgeld als auch das Urlaubsgeld jeweils in einem in voller Höhe eines Bruttomonatslohns ausbezahlt werden, und zwar in den Monaten Juni sowie November, beruht gleichermaßen auf der Gehaltsabrechnung römisch 40 als auch den diesbezüglichen aktenkundigen Auskünften der Beschwerdeführerin.
  47. Die festgestellten Bezüge des Ehegatten der Rechtsmittelwerberin ergeben sich aus den aktenkundigen Mitteilungen über den Leistungsanspruch durch das zuständige Arbeitsmarktservice, insbesondere ab XXXX aus der aktuellsten Mitteilung vom XXXX . Der Monat November XXXX hingegen beruht auf den Mitteilungen vom XXXX sowie XXXX .
  48. Die festgestellten Bezüge des Ehegatten der Rechtsmittelwerberin ergeben sich aus den aktenkundigen Mitteilungen über den Leistungsanspruch durch das zuständige Arbeitsmarktservice, insbesondere ab römisch 40 aus der aktuellsten Mitteilung vom römisch 40 . Der Monat November römisch 40 hingegen beruht auf den Mitteilungen vom römisch 40 sowie römisch 40 .
  49. Das Nutzungsentgelt samt Nebenkosten erschließt sich aus den diesbezüglich vorgelegten Unterlagen der Beschwerdeführerin.
  50. Die Zustellung des angefochtenen Bescheids ohne Zustellnachweis ergibt sich aus der Aktenlage und dem hg Amtswissen.
  51. Dass der Einkommensteuerbescheid XXXX erst beantragt wurde, jedoch noch nicht vorliegt, ergibt sich aus der entsprechenden zweifachen Auskunft der Beschwerdeführenden Partei.
  52. Dass der Einkommensteuerbescheid römisch 40 erst beantragt wurde, jedoch noch nicht vorliegt, ergibt sich aus der entsprechenden zweifachen Auskunft der Beschwerdeführenden Partei.
  53. Rechtliche Beurteilung: Da selbst bei (hypothetischer) Zustellung des angefochtenen Bescheids noch am Tag seiner Ausfertigung ( XXXX ) die Beschwerdeerhebung mit Eingang XXXX binnen der anzuwendenden Rechtsmittelfrist von - 4 Wochen - rechtzeitig wäre, ist die Beschwerde jedenfalls fristgerecht erhoben worden.Da selbst bei (hypothetischer) Zustellung des angefochtenen Bescheids noch am Tag seiner Ausfertigung ( römisch 40 ) die Beschwerdeerhebung mit Eingang römisch 40 binnen der anzuwendenden Rechtsmittelfrist von - 4 Wochen - rechtzeitig wäre, ist die Beschwerde jedenfalls fristgerecht erhoben worden. 3.1 Rechtsnormen: Die §§ 1, 2, 3, 4 und 6 Rundfunkgebührengesetz (RGG), BGBl I Nr 159/1999 idF BGBl I Nr 70/2016, lauten (auszugsweise) wortwörtlich:Die Paragraphen eins, 2, 3, 4 und 6 Rundfunkgebührengesetz (RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 70 aus 2016,, lauten (auszugsweise) wortwörtlich: "Rundfunkempfangseinrichtungen § 1.

(1)Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen.
(2)Die für Rundfunkempfangseinrichtungen geltenden fernmelderechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.Paragraph eins,
(1)Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels römisch eins Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1974,, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen.
(2)Die für Rundfunkempfangseinrichtungen geltenden fernmelderechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt. Gebührenpflicht, Meldepflicht § 2.
(1)Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.
(2)Die Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn
  1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs. 5) erteilt wurde oder
  2. für den Standort bereits die Gebühren nach § 3 entrichtet werden. Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird.
(3)(...)Paragraph 2,
(1)Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach Paragraph 3, zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.
(2)Die Gebührenpflicht nach Paragraph eins, besteht nicht, wenn
  1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (Paragraph 3, Absatz 5,) erteilt wurde oder
  2. für den Standort bereits die Gebühren nach Paragraph 3, entrichtet werden. Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird.
(3)(...) Rundfunkgebühren § 3.
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen (...)Paragraph 3,
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen (...)
(2)(...)
(5)Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
(5)Von den Gebühren nach Absatz eins, sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen. Einbringung der Gebühren § 4.
(1)Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5) obliegt der "GIS Gebühren Info Service GmbH" (Gesellschaft).Paragraph 4,
(1)Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (Paragraph 3, Absatz 5,) obliegt der "GIS Gebühren Info Service GmbH" (Gesellschaft).
(2)bis
(5)(...) Verfahren § 6.
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.
(3)bisParagraph 6,
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach Paragraph 4, Absatz eins, obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, anzuwenden.
(3)bis
(5)(...)." Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl I Nr 170/1970 in der Fassung BGBl I Nr 70/2016, lautet (auszugsweise):Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 170 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 70 aus 2016,, lautet (auszugsweise): "ABSCHNITT XI"ABSCHNITT römisch elf Befreiungsbestimmungen § 47.
(1)Über Antrag sind von der EntrichtungParagraph 47,
(1)Über Antrag sind von der Entrichtung -Strichaufzählung der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
  1. Untersatz RGG),der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
  2. Untersatz RGG), -Strichaufzählung der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
  3. Untersatz RGG) zu befreien: 1.Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
  4. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
  5. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
  6. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, 5.der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
  7. Untersatz RGG) zu befreien: 1.Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
  8. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
  9. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
  10. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
  11. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
  12. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
  13. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2)Über Antrag sind ferner zu befreien: 1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen
  1. a)Blindenheime, Blindenvereine,
  2. b)Pflegeheime für hilflose Personen, wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen
  3. a)Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
  4. b)Heime für solche Personen, wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 3.(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)
(2)Über Antrag sind ferner zu befreien: 1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen
  1. a)Blindenheime, Blindenvereine,
  2. b)Pflegeheime für hilflose Personen, wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen
  3. a)Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
  4. b)Heime für solche Personen, wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 3.Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,) § 48.
(1)Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(2)Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4)Paragraph 48,
(1)Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach Paragraph 47, ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(2)Die Bestimmungen des Absatz eins, finden auf die nach Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera b, anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Absatz eins, ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4)Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
  1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
  2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Absatz eins,, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
  1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
  2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird. §
  3. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:
  4. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
  5. der Antragsteller muss volljährig sein,
  6. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,
  7. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.Paragraph 49, Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:
  8. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
  9. der Antragsteller muss volljährig sein,
  10. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,
  11. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß Paragraph 47, Absatz 2, eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung. § 50.
(1)1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar: 1.in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen, 2.im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
(2)Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.
(3)Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.
(4)Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
(5)Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.
(6)(...)Paragraph 50,
(1)1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar: 1.in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen, 2.im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
(2)Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.
(3)Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von Paragraph 48, Absatz 3, zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.
(4)Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
(5)Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.
(6)(...) § 51.
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen. (...)"Paragraph 51,
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen. (...)" 3.2 Zu A) Beschwerde:
  1. Wenngleich der gegenständliche Antrag vom XXXX stammt, ist festzuhalten, dass Sache des behördlichen und damit auch des hiergerichtlichen Verfahrens eine (Folge-) Befreiung von den Rundfunkgebühren ab dem XXXX ist, weil die Beschwerdeführerin, wie dargestellt, bis einschließlich XXXX von den Rundfunkgebühren befreit war und nach hiergerichtlichen Amtswissen "die befreiten Rundfunkteilnehmer" von der belangten Behörde in der Regel zwei bis drei Monate vor Ablauf der bisherigen Befreiung daran erinnert werden, einen erneuten Antrag zu stellen.
  2. Wenngleich der gegenständliche Antrag vom römisch 40 stammt, ist festzuhalten, dass Sache des behördlichen und damit auch des hiergerichtlichen Verfahrens eine (Folge-) Befreiung von den Rundfunkgebühren ab dem römisch 40 ist, weil die Beschwerdeführerin, wie dargestellt, bis einschließlich römisch 40 von den Rundfunkgebühren befreit war und nach hiergerichtlichen Amtswissen "die befreiten Rundfunkteilnehmer" von der belangten Behörde in der Regel zwei bis drei Monate vor Ablauf der bisherigen Befreiung daran erinnert werden, einen erneuten Antrag zu stellen.
  3. Nach der Systematik der Fernmeldegebührenordnung ist die Zuerkennung einer Befreiung von der Rundfunkgebühr ua an das Vorliegen einer der Anspruchsvoraussetzungen des § 47 Fernmeldegebührenordnung sowie an die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommen aller Personen des antragsgegenständlichen Haushaltes gebunden:
  4. Nach der Systematik der Fernmeldegebührenordnung ist die Zuerkennung einer Befreiung von der Rundfunkgebühr ua an das Vorliegen einer der Anspruchsvoraussetzungen des Paragraph 47, Fernmeldegebührenordnung sowie an die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommen aller Personen des antragsgegenständlichen Haushaltes gebunden:
  5. So ist nach § 3 Abs 5 RGG auf Antrag derjenige zu befreien, bei dem die in den §§ 47 bis 49 Fernmeldegebührenordnung (FMGebO) genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen. § 47 FMGebO zählt zunächst taxativ die sozialen Transferleistungen, von denen eine zur Befreiung von Rundfunkgebühren jedenfalls bezogen werden muss, auf.
  6. So ist nach Paragraph 3, Absatz 5, RGG auf Antrag derjenige zu befreien, bei dem die in den Paragraphen 47 bis 49 Fernmeldegebührenordnung (FMGebO) genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen. Paragraph 47, FMGebO zählt zunächst taxativ die sozialen Transferleistungen, von denen eine zur Befreiung von Rundfunkgebühren jedenfalls bezogen werden muss, auf. Da die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Angehörigeneigenschaft von den Rezeptgebühren- wie dargestellt - befreit ist, erfüllt sie § 47 Abs 1 Z 7 FMGebO und daher eine der gesetzlich normierten Voraussetzungen für eine Befreiung von den Rundfunkgebühren.Da die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Angehörigeneigenschaft von den Rezeptgebühren- wie dargestellt - befreit ist, erfüllt sie Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 7, FMGebO und daher eine der gesetzlich normierten Voraussetzungen für eine Befreiung von den Rundfunkgebühren.
  7. Doch ausweislich § 48 Abs 1 FMGebO ist die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen, die eine soziale Transferleistung der öffentlichen Hand beziehen, dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehr-Personenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12 % übersteigt. Es kommt somit trotz der Befreiung von den Rezeptgebühren jedenfalls auch auf die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommens an.
  8. Doch ausweislich Paragraph 48, Absatz eins, FMGebO ist die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen, die eine soziale Transferleistung der öffentlichen Hand beziehen, dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehr-Personenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12 % übersteigt. Es kommt somit trotz der Befreiung von den Rezeptgebühren jedenfalls auch auf die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommens an. 4.
  9. Zum Haushaltseinkommen ist zu erwägen: Die für eine Gebührenbefreiung "maßgebliche Betragsgrenze" des Haushalts-Nettoeinkommens (§ 48 Abs 5 iVm Abs 1 FMGebO) ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (vgl § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt:Die für eine Gebührenbefreiung "maßgebliche Betragsgrenze" des Haushalts-Nettoeinkommens (Paragraph 48, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz eins, FMGebO) ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt vergleiche Paragraph 293, ASVG, Paragraph 150, GSVG und Paragraph 141, BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt: Tabelle kann nicht abgebildet werden 4.
  10. Soweit aus § 48 Abs 5 Z 2 Fernmeldegebührenordnung eindeutig erkennbar ist, dass nur - anerkannte - außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes, und damit durch einen Bescheid des zuständigen Finanzamtes festgesetzte ao Belastungen, abzugsfähige Ausgaben sind, verletzt die beschwerdeführende Partei durch Nichtvorlage des Einkommensteuerbescheides XXXX ihre Mitwirkungspflicht am Beschwerdeverfahren, war doch die mit hiergerichtlicher Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme gesetzte Frist von zwei Wochen zur Vorlage desselben angemessen, zumal die Beschwerde bereits vom XXXX stammt (hingegen die Beschwerdeführerin am XXXX fernmündlich bekanntgab, den Einkommensteuerbescheides XXXX gerade eben erst beantragt zu haben); auch moniert die Beschwerdeführerin kein einziges Mal, sie habe mit ihrem (erst jetzt gestellten) abgabenrechtlichen Antrag ebenso außerordentliche Belastungen im genannten Sinne geltend gemacht. Die vorliegende Entscheidung war somit auf dem Boden der Aktenlage (und des Einkommensteuerbescheides XXXX ) zu treffen.4.
  11. Soweit aus Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer 2, Fernmeldegebührenordnung eindeutig erkennbar ist, dass nur - anerkannte - außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes, und damit durch einen Bescheid des zuständigen Finanzamtes festgesetzte ao Belastungen, abzugsfähige Ausgaben sind, verletzt die beschwerdeführende Partei durch Nichtvorlage des Einkommensteuerbescheides römisch 40 ihre Mitwirkungspflicht am Beschwerdeverfahren, war doch die mit hiergerichtlicher Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme gesetzte Frist von zwei Wochen zur Vorlage desselben angemessen, zumal die Beschwerde bereits vom römisch 40 stammt (hingegen die Beschwerdeführerin am römisch 40 fernmündlich bekanntgab, den Einkommensteuerbescheides römisch 40 gerade eben erst beantragt zu haben); auch moniert die Beschwerdeführerin kein einziges Mal, sie habe mit ihrem (erst jetzt gestellten) abgabenrechtlichen Antrag ebenso außerordentliche Belastungen im genannten Sinne geltend gemacht. Die vorliegende Entscheidung war somit auf dem Boden der Aktenlage (und des Einkommensteuerbescheides römisch 40 ) zu treffen.
  12. Aufgrund der vorgelegten Einkommensunterlagen und des daraus resultierenden monatlich divergierenden Haushaltseinkommens sind nachfolgende Zeiträume gesondert zu beurteilen: 6.) XXXX :6.) römisch 40 : 6.
  13. Einkommen: WER: WAS: MONATLICHE HÖHE (Euro): XXXX XXXX XXXXrömisch 40 römisch 40 römisch 40 XXXX XXXX XXXXrömisch 40 römisch 40 römisch 40 SUMME: XXXX 6.
  14. Vom Einkommen abzugsfähig sind ausschließlich von einem Finanzamt anerkannte außerordentlichen Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 EStG (abgesehen von der Sonderregel für eine 24-Stunden-Pflege, in der ein Nachweis eines Zuschusses durch das Sozialministeriumservice genügt), sowie Hauptmietzinse einschließlich der Betriebskosten oder gegebenenfalls ein monatlicher Pauschalbetrag:SUMME: römisch 40 6.
  15. Vom Einkommen abzugsfähig sind ausschließlich von einem Finanzamt anerkannte außerordentlichen Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 EStG (abgesehen von der Sonderregel für eine 24-Stunden-Pflege, in der ein Nachweis eines Zuschusses durch das Sozialministeriumservice genügt), sowie Hauptmietzinse einschließlich der Betriebskosten oder gegebenenfalls ein monatlicher Pauschalbetrag: Der vorgelegte Einkommensteuerbescheid XXXX weist jedoch keine ao Belastungen aus, vor, sodass diesbezüglich nur das Nutzungsentgelt samt Nebenkosten iSd WGG (vgl § 48 Abs 5 FMGebO) abzuziehen ist.Der vorgelegte Einkommensteuerbescheid römisch 40 weist jedoch keine ao Belastungen aus, vor, sodass diesbezüglich nur das Nutzungsentgelt samt Nebenkosten iSd WGG vergleiche Paragraph 48, Absatz 5, FMGebO) abzuziehen ist. Die monatlichen Abzüge betragen: WER: WAS: MONATLICHE HÖHE (Euro): XXXX Außergewöhnliche Belastungen XXXXrömisch 40 Außergewöhnliche Belastungen römisch 40 XXXX Nutzungsentgelt samt Nebenkosten XXXX SUMME: XXXX Das maßgebliche monatliche Netto-Haushaltseinkommen beträgt somit (in Euro): XXXXrömisch 40 Nutzungsentgelt samt Nebenkosten römisch 40 SUMME: römisch 40 Das maßgebliche monatliche Netto-Haushaltseinkommen beträgt somit (in Euro): römisch 40 6.
  16. Wie dargestellt liegt ein XXXX personen-Haushalt vor. Der anzuwendende Richtsatz für XXXX Haushaltsmitglieder beträgt monatlich im Jahr XXXX (in Euro) XXXX .6.
  17. Wie dargestellt liegt ein römisch 40 personen-Haushalt vor. Der anzuwendende Richtsatz für römisch 40 Haushaltsmitglieder beträgt monatlich im Jahr römisch 40 (in Euro) römisch 40 . Es liegt somit im Monat XXXX eine Richtsatzüberschreitung von € XXXX vor und ist deshalb für diesen Monat keine Befreiung auszusprechen.Es liegt somit im Monat römisch 40 eine Richtsatzüberschreitung von € römisch 40 vor und ist deshalb für diesen Monat keine Befreiung auszusprechen. 7.) XXXX :7.) römisch 40 : 7.
  18. Einkommen: WER: WAS: MONATLICHE HÖHE (Euro): XXXX XXXX XXXXrömisch 40 römisch 40 römisch 40 XXXX XXXX XXXXrömisch 40 römisch 40 römisch 40 SUMME: XXXX 7.
  19. Die monatlichen Abzüge betragen analog den zuvor getroffenen Erwägungen: € XXXX .SUMME: römisch 40 7.
  20. Die monatlichen Abzüge betragen analog den zuvor getroffenen Erwägungen: € römisch 40 . Das maßgebliche monatliche Netto-Haushaltseinkommen beträgt somit (in Euro): XXXX .Das maßgebliche monatliche Netto-Haushaltseinkommen beträgt somit (in Euro): römisch 40 . 7.
  21. Bei dem genannten anzuwendenden Richtsatz für XXXX Haushaltsmitglieder im Jahr XXXX iHv € XXXX liegt eine monatliche Richtsatzunterschreitung von € XXXX vor und ist deshalb der Beschwerde für den XXXX Folge zu geben.7.
  22. Bei dem genannten anzuwendenden Richtsatz für römisch 40 Haushaltsmitglieder im Jahr römisch 40 iHv € römisch 40 liegt eine monatliche Richtsatzunterschreitung von € römisch 40 vor und ist deshalb der Beschwerde für den römisch 40 Folge zu geben. 8.) XXXX :8.) römisch 40 : XXXX: WER: WAS: MONATLICHE HÖHE (Euro): XXXX XXXX XXXXrömisch 40 römisch 40 römisch 40 XXXX XXXX XXXXrömisch 40 römisch 40 römisch 40 SUMME: XXXX 8.
  23. Die monatlichen Abzüge betragen analog den zuvor getroffenen Erwägungen: € XXXX .SUMME: römisch 40 8.
  24. Die monatlichen Abzüge betragen analog den zuvor getroffenen Erwägungen: € römisch 40 . Das maßgebliche monatliche Netto-Haushaltseinkommen beträgt somit (in Euro): XXXX .Das maßgebliche monatliche Netto-Haushaltseinkommen beträgt somit (in Euro): römisch 40 . 8.
  25. Bei dem dargestellten anzuwendenden Richtsatz für XXXX Haushaltsmitglieder, nun im Jahr XXXX , iHv XXXX liegt eine monatliche Richtsatzunterschreitung von € XXXX vor und ist deshalb der Beschwerde für den XXXX Folge zu geben.8.
  26. Bei dem dargestellten anzuwendenden Richtsatz für römisch 40 Haushaltsmitglieder, nun im Jahr römisch 40 , iHv römisch 40 liegt eine monatliche Richtsatzunterschreitung von € römisch 40 vor und ist deshalb der Beschwerde für den römisch 40 Folge zu geben. 9.) Zeitraum XXXX :9.) Zeitraum römisch 40 : 9.
  27. Einkommen: WER: WAS: MONATLICHE HÖHE (Euro): XXXX XXXX XXXXrömisch 40 römisch 40 römisch 40 XXXX XXXX XXXX ; 1.069,5 (März)römisch 40 römisch 40 römisch 40 ; 1.069,5 (März) SUMME: XXXX 9.
  28. Die monatlichen Abzüge betragen analog den zuvor getroffenen Erwägungen: € XXXX .SUMME: römisch 40 9.
  29. Die monatlichen Abzüge betragen analog den zuvor getroffenen Erwägungen: € römisch 40 . Das maßgebliche monatliche Netto-Haushaltseinkommen beträgt somit (in Euro) im Monat XXXX € XXXX bzw im Monat XXXX € XXXX .Das maßgebliche monatliche Netto-Haushaltseinkommen beträgt somit (in Euro) im Monat römisch 40 € römisch 40 bzw im Monat römisch 40 € römisch 40 . 9.
  30. Bei dem dargestellten anzuwendenden Richtsatz für XXXX Haushaltsmitglieder im Jahr XXXX iHv € XXXX liegt eine monatliche Richtsatzunterschreitung im Monat XXXX iHv € XXXX , sowie im Monat XXXX iHv € XXXX vor und ist deshalb der Beschwerde für die Monate XXXX Folge zu geben.9.
  31. Bei dem dargestellten anzuwendenden Richtsatz für römisch 40 Haushaltsmitglieder im Jahr römisch 40 iHv € römisch 40 liegt eine monatliche Richtsatzunterschreitung im Monat römisch 40 iHv € römisch 40 , sowie im Monat römisch 40 iHv € römisch 40 vor und ist deshalb der Beschwerde für die Monate römisch 40 Folge zu geben. 10.) Monat XXXX :10.) Monat römisch 40 : 10.
  32. Einkommen: WER: WAS: MONATLICHE HÖHE (Euro): XXXX XXXX XXXXrömisch 40 römisch 40 römisch 40 XXXX XXXX XXXX .römisch 40 römisch 40 römisch 40 . SUMME: XXXX 10.
  33. Die monatlichen Abzüge betragen analog den zuvor getroffenen Erwägungen: € XXXX .SUMME: römisch 40 10.
  34. Die monatlichen Abzüge betragen analog den zuvor getroffenen Erwägungen: € römisch 40 . Das maßgebliche monatliche Netto-Haushaltseinkommen beträgt somit (in Euro) im Monat XXXX € XXXX .Das maßgebliche monatliche Netto-Haushaltseinkommen beträgt somit (in Euro) im Monat römisch 40 € römisch 40 . 10.
  35. Bei dem dargestellten anzuwendenden Richtsatz für XXXX Haushaltsmitglieder im Jahr XXXX iHv € XXXX liegt eine monatliche Richtsatzunterschreitung im XXXX iHv € XXXX vor und ist deshalb der Beschwerde für diesen Monat Folge zu geben.10.
  36. Bei dem dargestellten anzuwendenden Richtsatz für römisch 40 Haushaltsmitglieder im Jahr römisch 40 iHv € römisch 40 liegt eine monatliche Richtsatzunterschreitung im römisch 40 iHv € römisch 40 vor und ist deshalb der Beschwerde für diesen Monat Folge zu geben. 11.) Monate XXXX :11.) Monate römisch 40 : 11.
  37. Einkommen: WER: WAS: MONATLICHE HÖHE (Euro): XXXX XXXX XXXXrömisch 40 römisch 40 römisch 40 XXXX XXXX XXXX .römisch 40 römisch 40 römisch 40 . SUMME: XXXX 11.
  38. Die monatlichen Abzüge betragen jeweils analog den zuvor getroffenen Erwägungen: € XXXX .SUMME: römisch 40 11.
  39. Die monatlichen Abzüge betragen jeweils analog den zuvor getroffenen Erwägungen: € römisch 40 . Das maßgebliche monatliche Netto-Haushaltseinkommen beträgt somit (in Euro) in den genannten Monaten jeweils € XXXX .Das maßgebliche monatliche Netto-Haushaltseinkommen beträgt somit (in Euro) in den genannten Monaten jeweils € römisch 40 . 11.
  40. Bei dem dargestellten anzuwendenden Richtsatz für XXXX Haushaltsmitglieder im Jahr XXXX iHv € XXXX liegt jeweils in jedem der zitierten Monate eine monatliche Richtsatzunterschreitung iHv €11.
  41. Bei dem dargestellten anzuwendenden Richtsatz für römisch 40 Haushaltsmitglieder im Jahr römisch 40 iHv € römisch 40 liegt jeweils in jedem der zitierten Monate eine monatliche Richtsatzunterschreitung iHv € XXXX vor und ist deshalb der Beschwerde für die Monate XXXX Folge zu geben.römisch 40 vor und ist deshalb der Beschwerde für die Monate römisch 40 Folge zu geben. 12.) XXXX :12.) römisch 40 : 12.
  42. Einkommen: WER: WAS: MONATLICHE HÖHE (Euro): XXXX XXXX XXXXrömisch 40 römisch 40 römisch 40 XXXX XXXX XXXXrömisch 40 römisch 40 römisch 40 SUMME: XXXX 12.
  43. Die monatlichen Abzüge betragen analog den zuvor getroffenen Erwägungen: € XXXX .SUMME: römisch 40 12.
  44. Die monatlichen Abzüge betragen analog den zuvor getroffenen Erwägungen: € römisch 40 . Das maßgebliche monatliche Netto-Haushaltseinkommen beträgt somit (in Euro) im genannten Monat € XXXX .Das maßgebliche monatliche Netto-Haushaltseinkommen beträgt somit (in Euro) im genannten Monat € römisch 40 . 12.
  45. Bei dem dargestellten anzuwendenden Richtsatz für XXXX Haushaltsmitglieder im Jahr XXXX iHv € XXXX liegt im zitierten Monat eine monatliche Richtsatzüberschreitung iHv € XXXX vor und ist deshalb der Beschwerde für den Monat XXXX abzuweisen.12.
  46. Bei dem dargestellten anzuwendenden Richtsatz für römisch 40 Haushaltsmitglieder im Jahr römisch 40 iHv € römisch 40 liegt im zitierten Monat eine monatliche Richtsatzüberschreitung iHv € römisch 40 vor und ist deshalb der Beschwerde für den Monat römisch 40 abzuweisen.
  47. Gemäß § 51 Abs 2 FGO sind Gebührenbefreiungen mit höchstens fünf Jahren zu befristen und ist hiebei auf die Art, Dauer und den Überprüfungszeitraum der Anspruchsberechtigung iSd § 47 FGO Bedacht zu nehmen.
  48. Gemäß Paragraph 51, Absatz 2, FGO sind Gebührenbefreiungen mit höchstens fünf Jahren zu befristen und ist hiebei auf die Art, Dauer und den Überprüfungszeitraum der Anspruchsberechtigung iSd Paragraph 47, FGO Bedacht zu nehmen. Da die Befreiung von den Rundfunkgebühren verfahrensgegenständlich an die Rezeptgebührenbefreiung des Ehegatten der Beschwerdeführerin gebunden ist, welche "lediglich" bis XXXX belegt wurde, kann eine Befreiung nur bis inklusive XXXX ausgesprochen werden.Da die Befreiung von den Rundfunkgebühren verfahrensgegenständlich an die Rezeptgebührenbefreiung des Ehegatten der Beschwerdeführerin gebunden ist, welche "lediglich" bis römisch 40 belegt wurde, kann eine Befreiung nur bis inklusive römisch 40 ausgesprochen werden.
  49. In diesem Zusammenhang ist die beschwerdefühernde Partei auf ihre Verpflichtung, den Wegfall einer der Voraussetzungen ihrer Befreiung unverzüglich der belangten Behörde anzuzeigen, hinzuweisen.
  50. Der Beschwerde war somit nach § 28 Abs 1 und Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), iVm § 3 Abs 5 sowie § 6 Abs 1 und Abs 2 Rundfunkgebührengesetz (RGG), iVm §§ 47ff Fernmeldegebührenordnung (FGO; Anlage zum Fernmeldegebührengesetz), iVm § 9 Abs 6 sowie § 2 Abs 3 Z 1, § 3 Abs 2 und § 4 Abs 2 FeZG teilweise im ausgesprochenem Umfange stattzugeben.
  51. Der Beschwerde war somit nach Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 5, sowie Paragraph 6, Absatz eins und Absatz 2, Rundfunkgebührengesetz (RGG), in Verbindung mit Paragraphen 47 f, f, Fernmeldegebührenordnung (FGO; Anlage zum Fernmeldegebührengesetz), in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 6, sowie Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 3, Absatz 2 und Paragraph 4, Absatz 2, FeZG teilweise im ausgesprochenem Umfange stattzugeben. Im Übrigen war die Beschwerde abzuweisen.
  52. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 1 iVm Abs 4 VwGVG unterbleiben.
  53. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, VwGVG unterbleiben.
  54. Zu B) Revision:
  55. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
  56. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren war die Rechtsfrage zu klären, ob die beschwerdeführende Partei auf Basis des festgestellten Sachverhaltes von den Rundfunkgebühren zu befreien ist. Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).

Art 133Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil keiner der vorgenannten Fälle vorliegt.

Auch ist die Rechtslage, wie dargestellt, eindeutig. Zudem sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil keiner der vorgenannten Fälle vorliegt.

Auch ist die Rechtslage, wie dargestellt, eindeutig. Zudem sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W179.2211076.1.00

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