G, § 9 BFA-VG, §§ 46, 52 und 55 FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der zweite Spruchpunkt wie folgt lautet:Die Beschwerde wird
Paragraph 68, Absatz eins, AVG, Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3 und 57 AsylG, Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 46, 52 und 55 FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der zweite Spruchpunkt wie folgt lautet: "Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 11.04.2017 wird hinsichtlich des Status subsidiär Schutzberechtigten
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.""Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 11.04.2017 wird hinsichtlich des Status subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen." B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Vorverfahren: Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 19.06.2011 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Am Tag der Antragstellung gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, dass in Somalia Krieg herrsche, den er bereits miterlebt habe. Obwohl er sein Heimatland nicht verlassen hätte müssen, habe ihn ein persönliches Problem betroffen. Er sei verheiratet und gebe es eine "fanatische Rebellin" namens Al Shabaab. Am 09.06.2011 habe er und seine Freundin an einer Straße gesessen und sich unterhalten. Da wären zwei Männer, die Mitglieder der Al Shabaab wären, gekommen und hätten sie gefragt, was sie hier machten, woraufhin der Beschwerdeführer gesagt habe, dass sie sich nur unterhalten würden. Es sei verboten, dass ein verheirateter Mann mit einer unverheirateten Frau spreche. Sie wären dann beide ins Gefängnis gekommen. Das Mädchen hätten sie ohne Gericht getötet. Er kenne einen Mann, der Mitglied bei der Al Shabaab sei, der es dem Beschwerdeführer ermöglicht habe, dass er habe fliehen können. Darum sei er zu Fuß aus dem Ort gelaufen. Er habe Angst, dass sie ihn in seinem Heimatland töten würden. Im Falle einer Rückkehr fürchte er um sein Leben. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 29.06.2011 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen, im Rahmen derer der Beschwerdeführer sein im Kern erstattetes Vorbringen wiederholte. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seitens der Al-Shabaab Milizen im Jänner 2010 zugefügten Folterspuren wurde ein Termin zur Abklärung der angegebenen Folternarben vereinbart. Am 28.07.2011 wurde der Beschwerdeführer von einer Ärztin der Allgemeinmedizin untersucht. In der von ihr erstellen medizinischen Begutachtung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer selbst bei der Untersuchung angegeben habe, dass die Verletzungen aus den Jahren 2005 - 2008 stammen würden und diese im Zuge körperlicher Auseinandersetzungen, etwa mit Zechprellern sowie der Schlichtung eines Streites von Privatpersonen, entstanden wären. Zusammenfassend wurde ausgeführt, dass unter Berücksichtigung von Anamnese und klinischer Inspektion die beim Beschwerdeführer vorhandenen Narben keinem Folterszenario zugeordnet werden könnten. Folglich wurde der Beschwerdeführer am 11.10.2011 sowie am 25.02.2012 erneut vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.06.2012, Zl. 11 06.022-BAL, wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen (Spruchpunkt II.). Unter Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführer
G aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.06.2012, Zl. 11 06.022-BAL, wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde der Beschwerdeführer
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia ausgewiesen. Dabei führte die Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe während des gesamten Asylverfahrens nicht den Eindruck erwecken können, dass seine Angaben den Tatsachen entsprechen würden, und seien diese seitens des Bundesasylamtes als unglaubwürdig erachtet worden, mit Widersprüchen behaftet und objektiv als nicht nachvollziehbar einzustufen gewesen. Aufgrund der mangelnden Nachvollziehbarkeit seines Vorbringens habe dieser von der erkennenden Behörde keine Glaubwürdigkeit zugesprochen werden können. Das Vorbringen des Beschwerdeführers enthielte außerdem zahlreiche im Detail angeführte Ungereimtheiten und würde ergänzend belegbar durch die medizinische Befundung der angeblichen Folterspuren, die sich letztlich als Verletzungen im Zuge privater Raufhandel herausgestellt hätten und auch zeitlich als deutlich früher entstanden einzustufen wären, als insgesamt unglaubwürdig zu qualifizieren sein. Der Beschwerdeführer habe in den einzelnen Einvernahmen seine Aussagen jeweils asylzweckbezogen gesteigert. Weiters sei anzuführen, dass die Region, aus der der Beschwerdeführer stamme, seit 2011 unter Regierungskontrolle stehe. Der Beschwerdeführer, einem gesunden jungen Mann, der nach seinen eigenen Angaben nach stets sogar sehr gut seinen Lebensunterhalt in Somalia verdienen habe könne, sei es zuzumuten, dass er in seine Heimat zurückkehren könne. Insbesondere verfüge er weiterhin über Verwandte in Somalia. Eine mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bestehende Gefährdung sei somit weder hinsichtlich asylrechtlicher Gründe gem. § 3 AsylG noch hinsichtlich der Gründe, die für die Zuerkennung subsidiären Schutzes
G erforderlich wären, gegeben.Dabei führte die Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe während des gesamten Asylverfahrens nicht den Eindruck erwecken können, dass seine Angaben den Tatsachen entsprechen würden, und seien diese seitens des Bundesasylamtes als unglaubwürdig erachtet worden, mit Widersprüchen behaftet und objektiv als nicht nachvollziehbar einzustufen gewesen. Aufgrund der mangelnden Nachvollziehbarkeit seines Vorbringens habe dieser von der erkennenden Behörde keine Glaubwürdigkeit zugesprochen werden können. Das Vorbringen des Beschwerdeführers enthielte außerdem zahlreiche im Detail angeführte Ungereimtheiten und würde ergänzend belegbar durch die medizinische Befundung der angeblichen Folterspuren, die sich letztlich als Verletzungen im Zuge privater Raufhandel herausgestellt hätten und auch zeitlich als deutlich früher entstanden einzustufen wären, als insgesamt unglaubwürdig zu qualifizieren sein. Der Beschwerdeführer habe in den einzelnen Einvernahmen seine Aussagen jeweils asylzweckbezogen gesteigert. Weiters sei anzuführen, dass die Region, aus der der Beschwerdeführer stamme, seit 2011 unter Regierungskontrolle stehe. Der Beschwerdeführer, einem gesunden jungen Mann, der nach seinen eigenen Angaben nach stets sogar sehr gut seinen Lebensunterhalt in Somalia verdienen habe könne, sei es zuzumuten, dass er in seine Heimat zurückkehren könne. Insbesondere verfüge er weiterhin über Verwandte in Somalia. Eine mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bestehende Gefährdung sei somit weder hinsichtlich asylrechtlicher Gründe gem. Paragraph 3, AsylG noch hinsichtlich der Gründe, die für die Zuerkennung subsidiären Schutzes
Paragraph 8, AsylG erforderlich wären, gegeben. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhob der Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an den Asylgerichtshof. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.08.2014, Zl. W168 1427682-1/4E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes
G 2005 als unbegründet abgewiesen. Ferner wurde das Verfahren
G 2005 idgF zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.08.2014, Zl. W168 1427682-1/4E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes
Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Ferner wurde das Verfahren
Paragraph 75, Absatz 20,
Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine besonderen privaten oder familiären Bindungen. Besondere individuelle Gründe, die für ein Verbleiben des Beschwerdeführers in Österreich sprechen würde, sei weder während sämtlicher Befragungen als auch in der der Beschwerde nicht vorgebracht worden. Dazu folgerte das erkennende Gericht, dass das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe und keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte auf Verfahrensmängel im Verfahren beim Bundesasylamt hervorgekommen seien. Weder die Protokollierung noch die während der Einvernahmen tätigen Dolmetscher seien in irgendeiner Form bemängelt worden. Weiters würden auch Anzeichen für eine psychische Ausnahmesituation infolge einer Traumatisierung oder einer ähnlichen Erkrankung, aufgrund welcher der Beschwerdeführer allenfalls in seiner Einvernahmefähigkeit eingeschränkt gewesen wäre, fehlen. Die Protokolle seien zudem vom Beschwerdeführer nach Rückübersetzung durch seine Unterschrift hinsichtlich der Richtigkeit und Vollständigkeit bestätigt worden. Die Identität des Beschwerdeführers habe mangels Vorlage von Identitätsdokumenten nicht festgestellt werden können. Die Herkunft des Beschwerdeführers aus Somalia stütze sich auf die Angaben des Beschwerdeführers und dessen Sprachkenntnisse. Die Feststellungen zum Herkunftsstaat Somalia würden sich auf die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten Länderfeststellungen stützen. Hinzu komme, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche wohl auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig seien. An der im angefochtenen Bescheid festgestellten Lage im Herkunftsstaat habe sich nach dem Amtswissen keine entscheidungswesentliche Änderung ergeben. Die seitens des Bundesasylamtes getroffenen Feststellungen hinsichtlich der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers und der seitens des Beschwerdeführers geschilderten Bedrohungssituation seien begründet und logisch nachvollziehbar. Das Bundesasylamt sei zu Recht von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers ausgegangen. Zusammenfassend sei das Vorbringen durchgehend derart gestaltet, dass sich hieraus nachvollziehbar eine schlüssige, plausible Ausführung einer aktuellen, konkret gegen den Beschwerdeführer unmittelbar bestehenden Verfolgung i.S.d. GFK nicht ableiten ließe. Dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr einer exzeptionellen Gefährdung ausgesetzt wäre oder bei seiner Rückkehr in eine unzumutbare oder ausweglose Lage geraten würde, könne objektiv nicht angenommen werden. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen gesunden jungen Mann im erwerbsfähigen Alter. Rechtlich wurde moniert, dass der Beschwerdeführer seinen Fluchtgrund nicht habe glaubhaft machen können. Dazu wurde näher ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer bei der Erstattung seines Vorbringens, welches kausal für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat gewesen sein soll, wiederholt und verschiedentlich in zentralen Punkten der Fluchtgeschichte in wesentliche Widersprüche verstrickt habe und überdies erkennbar seine Aussagen von Einvernahme zu Einvernahme hin gesteigert habe. Weiters sei auszuführen, dass zentrale Angaben, wie etwa die das Vorhandenseins von Folterspuren, belegbar entgegen den Angaben des Beschwerdeführers, als Verletzungen, welche aufgrund von Privatstreitigkeiten, die zeitlich weit vor den angegebenen Folterungen entstanden seien, ärztlich nachgewiesen werden konnten. Diese Widersprüche wären durch das Bundesasylamt im beschwerdegegenständlichen Bescheid im Detail ausgearbeitet und nachvollziehbar dargelegt worden. Zusammenfassend und beispielhaft seien folgende gravierende Unstimmigkeiten als entscheidungsrelevant hervorzuheben. So seien etwa hinsichtlich der die angebliche Bedrohung durch die Al-Shabaab Milizen auslösende Bekannte höchst unterschiedliche Angaben erstattet worden. Zunächst sei seitens des Beschwerdeführers der Vor- und der Zuname zu Protokoll gegeben worden und in einer weiteren Einvernahme sei ihm der Familienname wiederum unbekannt. Weiters sei zunächst ausdrücklich dargelegt worden, dass es sich um eine lediglich gute Bekannte handle, die der Beschwerdeführer manchmal besuche. Später habe er ausgeführt, dass diese Bekannte den Beschwerdeführer fast täglich in seinem Geschäft besuchen würde, später, dass diese Beziehung bereits seit fünf Jahren bestanden hätte. Durchgehend habe er angegeben, dass es sich bei dieser Frau um eine reine Bekannte handle, die ihn selbst mit vollem Einverständnis der Ehefrau des Beschwerdeführers besucht habe. Sonstige Beziehungen würden definitiv nicht bestehen und habe er dezidiert ausgeführt, dass sonstige Interessen auch nicht bestehen würden. In der Beschwerdeschrift jedoch habe er schließlich explizit ausgeführt, dass er eine Affäre mit dieser Bekannten gehabt hätte. Der Beschwerdeführer hätte sich jedoch geschämt, dies vor dem Bundesasylamt darzulegen. Dies sei umso weniger nachvollziehbar als der Beschwerdeführer explizit auf diese Beziehung während der Einvernahme vor dem Bundesasylamt angesprochen ausgeführt habe, dass es sich hierbei tatsächlich nur um eine reine Freundschaft gehandelt habe. Weiters habe der Beschwerdeführer hierzu selbst ausgeführt, dass wenn er eine Ehe mit dieser Frau gewollt hätte, er sie sofort hätte heiraten können, da es in Somalia auch möglich sei, mehrere Frauen zu haben. Auch seien hinsichtlich der weiteren Angaben exemplarisch folgende Ungereimtheiten anzuführen. So habe der Beschwerdeführer etwa in der Erstbefragung angegeben, mit der ihm bekannten Frau neben einer Straße gesessen zu sein, jedoch habe er später ausgeführt, dass er bei seinem Geschäft gewesen wäre. Zunächst habe er angegeben, dass zwei Männer gekommen wären, habe später wiederum vier Männer erwähnt. Zunächst habe er zu Protokoll gegeben, dass mehrere Autos mit Männern gekommen wären, später habe er angegeben, dass ein großes Auto mit den Männern zugefahren wäre. Zum Ablauf der Festnahme habe er ebenfalls grob divergierende Angaben erstattet. Zunächst habe er ausgeführt, dass die Kämpfer der Al-Shabaab den Beschwerdeführer erst nach einem Wortwechsel mitgenommen hätten, später wiederum, dass sie ihn sofort nach der Ausrufung "Gott ist groß" mitgenommen hätten. Ebenso habe er zunächst angegeben, dass sie dem Beschwerdeführer die Augen verbunden hätten, später habe er ausgeführt, dass ihm Handschellen angelegt worden wären. Hinsichtlich des Ortes, an dem der Beschwerdeführer angehalten worden wäre, habe er keinerlei konkrete oder spezifische Angaben oder Informationen angeben können. Dies, obwohl dieser Ort nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers nur wenige Kilometer von seinem Wohnort entfernt gelegen sei und er diesen Ort somit kennen hätte müssen. Weiters habe er keinerlei Details zum geschilderten Anhaltungslager selbst nennen können. Konkrete Ortsangaben oder auch etwa nähere Darlegungen der Einteilung der einzelnen Gebäude dieses Lagers oder selbst des Anhaltungsraumes und der konkreten Örtlichkeit selbst habe er nicht angeben können. Auch habe der Beschwerdeführer keinerlei Angaben zu den sich dort befindlichen Personen der Al-Shabaab Miliz, deren konkrete Positionierung oder der Anzahl der dort stationierten Kämpfer, erstattet. Hinsichtlich der angegebenen durch die Al-Shabaab Milizen zugefügten Folterspuren sei der Beschwerdeführer einer medizinischen Untersuchung zugeführt worden. Das Ergebnis dieser unzweifelhaften medizinischen Untersuchung sei, dass die Narben bereits Jahre vor den geschilderten Misshandlungen durch die Al-Shabaab Milizen im Jahre 2010, nämlich bereits in einem Zeitraum zwischen 2005 bis 2008, entstanden seien. Zur Herkunft der Narben habe der Beschwerdeführer selbst im Zuge der ärztlichen Abklärung angegeben, dass diese durch private Streitigkeiten, etwa durch Zechpreller, verursacht worden seien. Dass nunmehr in der Beschwerdeschrift wieder angeführt werde, dass diese Narben im Zuge von Streitigkeiten mit Al-Shabaab Milizen entstanden wären, könne somit nicht nur im vom Beschwerdeführer geschilderten Zeitkontext nicht nachvollzogen werden. Es sei somit insgesamt offensichtlich, dass der Beschwerdeführer sein stets vages, sämtlich unbelegtes, widersprüchliches und durchwegs unsubstantiiert erstattetes Vorbringen hinsichtlich des Ablaufes der zuerst geschilderten Bedrohungssituation beträchtlich von Einvernahme zu Einvernahme eindeutig ausschließlich zur Erreichung eines Vorteils im Asylverfahren gesteigert habe. All dies lasse erhebliche Zweifel an der grundsätzlichen Glaubwürdigkeit der seitens des Beschwerdeführers getätigten Angaben zur individuellen Bedrohungssituation zu, würde ein tatsächlich Verfolgter doch keine Gelegenheit verstreichen lassen, wesentliche, umfassende und vollständige Angaben im Aufnahmestaat, in dem er um Schutz ersuche, zu erstatten. Diesen Vorwurf des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid sei der Beschwerdeführer nicht hinreichend imstande entgegenzutreten. Somit sei festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer insgesamt gänzlich nicht möglich gewesen sei, sein Vorbringen durch unbedenkliche Beweismittel oder nachvollziehbare Tatsachenschilderungen zu untermauern, die auch nur denkmöglich einer Nachprüfung unterzogen werden könnten. Die gesamte Fluchtgeschichte würden offensichtlich lediglich auf einer vagen Schilderung einer asylzweckbezogenen Rahmengeschichte beruhen. Ergänzend sei anzuführen, dass selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens des Beschwerdeführers dieses per se nicht geeignet sei eine asylrelevante Verfolgung darzutun. Sämtliche Elemente des Vorbringens des Beschwerdeführers seien nicht derart gestaltet, dass sich hieraus eine Glaubhaftmachung einer persönlichen, aktuellen Verfolgung von staatlicher Seite ausgehend, oder durch bewusstes Unterlassen eines effektiven Rechtsschutzes toleriert, ableiten ließe. Sämtliche Ausführungen seien vage und unbestimmt und dadurch einer tatsächlichen faktisch möglichen Abklärung oder Nachforschung grundsätzlich nicht zugänglich. Sein Vorbringen hinreichend zu konkretisieren und schlüssig darzulegen, sei der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens trotz wiederholter Belehrung zur Mitwirkungspflicht und der Bedeutung seiner Angaben somit zur Gänze schuldig geblieben. Eine hinreichende Glaubhaftmachung eines realen Fluchtgeschehens und einer realen Bedrohung bzw. auch eine Glaubhaftmachung, dass diese weiterhin bestehen würde, habe der Beschwerdeführer somit nicht vorbringen oder glaubhaft darlegen können. Maßgebliche Anhaltspunkte dahingehend, dass im vorliegenden Fall versucht worden sei, den Beschwerdeführer aus gerade oder ausschließlich ihn als Person selbst konkret betreffenden Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zu entführen, einzusperren oder zu töten, seien im gesamten Verfahren eindeutig nicht hervorgekommen. Gerade auch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers selbst könne geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer eben nicht diesen zusätzlichen Gründen unterworfen sei, sondern die Al-Shabaab Milizen offensichtlich wahllos Personen in den von ihnen besetzten Gebieten erpresst, entführt und unter Druck gesetzt hätten, um von diesem Geld zu erpressen oder auch um ihre gesellschaftlichen Vorstellungen anderen Personen aufzuzwingen. Dass dieserart Übergriffe in von Al-Shabaab besetzten Gebieten stattgefunden hätten, könne im Hinblick auf die allgemeine Lage in Somalia in Zusammenschau mit den diesbezüglichen Länderfeststellungen als durchaus nachvollziehbar und glaubwürdig eingestuft werden. Jedoch sei in diesem Fall, wie oben bereits dargelegt, die tatsächliche konkrete Bedrohung des Beschwerdeführers durch die Al-Shabaab Milizen aufgrund der der offensichtlich widersprüchlichen und zahlreichen nachvollziehbar rein asylzweckbezogenen Anführungen und Steigerungen des Vorbringens als unglaubwürdig einzustufen. Doch selbst dann, wenn den diesbezüglichen Aussagen Glauben zu schenken gewesen wäre, sei auszuführen, dass alleine unspezifisch gegen alle Personen in einem bestimmten Gebiet gerichtete Gewalthandlungen noch keine individuelle Verfolgung darstellen, sofern nicht ergänzende weitere Elemente einer individualisierten Bedrohung oder Verfolgung dazu treten würden (vgl. etwa AsylGH vom 28.11.2011 C9 419884 -1/2011/3E). Dass glaubhaft solche Elemente vorliegen, könne seitens des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar dargelegt werden. Somit sei es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen, glaubhaft und plausibel darzustellen, dass ihm im Herkunftsstaat eine aktuelle Verfolgung oder eine relevante individuelle konkrete Bedrohung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention drohe. Hinsichtlich des subsidiären Schutzes wurde moniert, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden Mann im arbeitsfähigen Alter handle, dem zuzumuten sei den notwendigen Lebensunterhalt mit anzunehmender Sicherheit in der Heimat durch die Aufnahme einer entsprechenden Erwerbstätigkeit in Somalia bestreiten zu können. Der Beschwerdeführer selbst habe angeführt, dass er seit seinem achten Lebensjahr stets arbeitend tätig gewesen sei und in Somalia seinen Lebensunterhalt verdienen habe können. Er habe ausgeführt, dass er ein Geschäft gehabt, ein Haus errichtet habe und wohlhabend gewesen sei. Er hätte sogar ein gut gehendes und wachsendes Geschäft betrieben und weitere Personen beschäftigen können, die für ihn gearbeitet hätten. Er selbst habe zu Protokoll gegeben, dass die wirtschaftliche Lage gut gewesen wäre. Eine Rückkehr in seine Heimatstadt, in der er nach seinen eigenen Angaben einen großen Bekanntheitsgrad genossen habe, sei ihm auch aufgrund der örtlichen Nähe zu Mogadischu und der durchgehend unter Regierungstruppeneinfluss stehenden örtlichen Lageverhältnisse auf jeden Fall zumutbar. Auf jeden Fall sei dem Beschwerdeführer eine Wohnsitznahme in Mogadischu zumutbar. Ebenso würden sichnach den Ausführungen des Beschwerdeführers selbst sämtliche in der Heimat zurückbleibenden Familienmitglieder weiterhin in seinem Herkunftsland befinden bzw. sich in örtlicher Nähe aufhalten und könne der Beschwerdeführer von diesen erwartbar erste Unterstützungen und Hilfen erhalten. Hinsichtlich der Clanzugehörigkeit des Beschwerdeführers sei auszuführen, dass dieser angegeben habe, zum Clan der Sheikhal zu gehören. Dieser Clan sei ein in Somalia angesehener Clan, der vielfach mit den Hauptclans der Hawiye verbunden sei. Besondere berücksichtigungswürdige Beschränkungen bzw. Diskriminierungen hinsichtlich Mitglieder dieses Clans seien nicht bekannt und seien in den Einvernahmen gesondert nicht angeführt worden. Der Beschwerdeführer selbst habe ausgeführt, dass er sich stets ungehindert frei in Somalia bewegen könne und es keinerlei Diskriminierungen oder Konflikte aufgrund seiner Clanzugehörigkeit gäbe. Damit stehe es dem Beschwerdeführer frei sich in seiner Heimatstadt bzw. auch in einer ihm zumutbaren, unter Regierungskontrolle befindlichen, Region Somalias neu niederzulassen bzw. dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen. Sonstige individuell vorhandene oder besondere Gefährdungen bzw. das Bestehen von Krankheiten die hinsichtlich Art. 3 EMRK Relevanz entfalten könnten, seien nicht vorgebracht worden. Zusammenfassend sei somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr objektiv erwartbar somit nicht in eine derart exzeptionelle Notlage im Sinne des Art. 3 EMRK geraten werde, wie sie von der Judikatur für eine positive Schutzzuerkennung gefordert sei. Damit sei dem Bundesasylamt somit zuzustimmen, dass für den Beschwerdeführer aktuell sohin keine Gefährdung im Sinne des § 8 AsylG vorliege. Hinsichtlich der Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass im gegenständlichen Verfahren nach derzeitiger Aktenlage kein beachtlicher Grad einer Integration des Beschwerdeführers in Österreich vorliege. So könne dieser weder den Besuch von Sprachkursen, die Ablegung einer Sprachprüfung, ein Beschäftigungsverhältnis oder sonstige Integrationsschritte vorweisen. Ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK hätten im betreffenden Fall ebenso wie auch besonders berücksichtigungswürdige Umstände, die gegen eine Ausweisung sprechen, nicht erkannt werden können. Diesbezüglich relevantes Vorbringen sei seitens des Beschwerdeführers während des gesamten Verfahrens nicht erstattet worden. Da somit in casu kein Ausspruch gem. des § 75 Abs. 20 Z 1 20 AsylG 2005 idgF im Sinne eines Ausspruches der dauernden Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung zu treffen war, sei das Verfahren hinsichtlich des III. Punktes des Bescheides des Bundesasylamtes (Ausweisungsentscheidung) zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Dieses werde daher die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach der neuen Rechtslage neu zu prüfen haben.Dabei wurde im Wesentlichen festgestellt, dass der Beschwerdeführer aus Somalia stamme, wobei seine Identität mangels Beibringung unzweifelhafter Dokumente nicht habe festgestellt werden können. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat einer konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt wäre. Es drohe ihm nicht die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder Todesstrafe. Der Beschwerdeführer habe keine gegen ihn unmittelbar und konkret betreffende aktuelle, individuelle und schützenswerte Bedrohung vorgebracht. Nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Somalia aufgrund seiner Rasse, Religion, Zugehörigkeit zu seiner Volksgruppe oder aufgrund seiner politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK ausgesetzt sei. Nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat jedwede Lebensgrundlage fehle und dass in seine
Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine besonderen privaten oder familiären Bindungen. Besondere individuelle Gründe, die für ein Verbleiben des Beschwerdeführers in Österreich sprechen würde, sei weder während sämtlicher Befragungen als auch in der der Beschwerde nicht vorgebracht worden. Dazu folgerte das erkennende Gericht, dass das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe und keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte auf Verfahrensmängel im Verfahren beim Bundesasylamt hervorgekommen seien. Weder die Protokollierung noch die während der Einvernahmen tätigen Dolmetscher seien in irgendeiner Form bemängelt worden. Weiters würden auch Anzeichen für eine psychische Ausnahmesituation infolge einer Traumatisierung oder einer ähnlichen Erkrankung, aufgrund welcher der Beschwerdeführer allenfalls in seiner Einvernahmefähigkeit eingeschränkt gewesen wäre, fehlen. Die Protokolle seien zudem vom Beschwerdeführer nach Rückübersetzung durch seine Unterschrift hinsichtlich der Richtigkeit und Vollständigkeit bestätigt worden. Die Identität des Beschwerdeführers habe mangels Vorlage von Identitätsdokumenten nicht festgestellt werden können. Die Herkunft des Beschwerdeführers aus Somalia stütze sich auf die Angaben des Beschwerdeführers und dessen Sprachkenntnisse. Die Feststellungen zum Herkunftsstaat Somalia würden sich auf die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten Länderfeststellungen stützen. Hinzu komme, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche wohl auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig seien. An der im angefochtenen Bescheid festgestellten Lage im Herkunftsstaat habe sich nach dem Amtswissen keine entscheidungswesentliche Änderung ergeben. Die seitens des Bundesasylamtes getroffenen Feststellungen hinsichtlich der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers und der seitens des Beschwerdeführers geschilderten Bedrohungssituation seien begründet und logisch nachvollziehbar. Das Bundesasylamt sei zu Recht von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers ausgegangen. Zusammenfassend sei das Vorbringen durchgehend derart gestaltet, dass sich hieraus nachvollziehbar eine schlüssige, plausible Ausführung einer aktuellen, konkret gegen den Beschwerdeführer unmittelbar bestehenden Verfolgung i.S.d. GFK nicht ableiten ließe. Dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr einer exzeptionellen Gefährdung ausgesetzt wäre oder bei seiner Rückkehr in eine unzumutbare oder ausweglose Lage geraten würde, könne objektiv nicht angenommen werden. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen gesunden jungen Mann im erwerbsfähigen Alter. Rechtlich wurde moniert, dass der Beschwerdeführer seinen Fluchtgrund nicht habe glaubhaft machen können. Dazu wurde näher ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer bei der Erstattung seines Vorbringens, welches kausal für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat gewesen sein soll, wiederholt und verschiedentlich in zentralen Punkten der Fluchtgeschichte in wesentliche Widersprüche verstrickt habe und überdies erkennbar seine Aussagen von Einvernahme zu Einvernahme hin gesteigert habe. Weiters sei auszuführen, dass zentrale Angaben, wie etwa die das Vorhandenseins von Folterspuren, belegbar entgegen den Angaben des Beschwerdeführers, als Verletzungen, welche aufgrund von Privatstreitigkeiten, die zeitlich weit vor den angegebenen Folterungen entstanden seien, ärztlich nachgewiesen werden konnten. Diese Widersprüche wären durch das Bundesasylamt im beschwerdegegenständlichen Bescheid im Detail ausgearbeitet und nachvollziehbar dargelegt worden. Zusammenfassend und beispielhaft seien folgende gravierende Unstimmigkeiten als entscheidungsrelevant hervorzuheben. So seien etwa hinsichtlich der die angebliche Bedrohung durch die Al-Shabaab Milizen auslösende Bekannte höchst unterschiedliche Angaben erstattet worden. Zunächst sei seitens des Beschwerdeführers der Vor- und der Zuname zu Protokoll gegeben worden und in einer weiteren Einvernahme sei ihm der Familienname wiederum unbekannt. Weiters sei zunächst ausdrücklich dargelegt worden, dass es sich um eine lediglich gute Bekannte handle, die der Beschwerdeführer manchmal besuche. Später habe er ausgeführt, dass diese Bekannte den Beschwerdeführer fast täglich in seinem Geschäft besuchen würde, später, dass diese Beziehung bereits seit fünf Jahren bestanden hätte. Durchgehend habe er angegeben, dass es sich bei dieser Frau um eine reine Bekannte handle, die ihn selbst mit vollem Einverständnis der Ehefrau des Beschwerdeführers besucht habe. Sonstige Beziehungen würden definitiv nicht bestehen und habe er dezidiert ausgeführt, dass sonstige Interessen auch nicht bestehen würden. In der Beschwerdeschrift jedoch habe er schließlich explizit ausgeführt, dass er eine Affäre mit dieser Bekannten gehabt hätte. Der Beschwerdeführer hätte sich jedoch geschämt, dies vor dem Bundesasylamt darzulegen. Dies sei umso weniger nachvollziehbar als der Beschwerdeführer explizit auf diese Beziehung während der Einvernahme vor dem Bundesasylamt angesprochen ausgeführt habe, dass es sich hierbei tatsächlich nur um eine reine Freundschaft gehandelt habe. Weiters habe der Beschwerdeführer hierzu selbst ausgeführt, dass wenn er eine Ehe mit dieser Frau gewollt hätte, er sie sofort hätte heiraten können, da es in Somalia auch möglich sei, mehrere Frauen zu haben. Auch seien hinsichtlich der weiteren Angaben exemplarisch folgende Ungereimtheiten anzuführen. So habe der Beschwerdeführer etwa in der Erstbefragung angegeben, mit der ihm bekannten Frau neben einer Straße gesessen zu sein, jedoch habe er später ausgeführt, dass er bei seinem Geschäft gewesen wäre. Zunächst habe er angegeben, dass zwei Männer gekommen wären, habe später wiederum vier Männer erwähnt. Zunächst habe er zu Protokoll gegeben, dass mehrere Autos mit Männern gekommen wären, später habe er angegeben, dass ein großes Auto mit den Männern zugefahren wäre. Zum Ablauf der Festnahme habe er ebenfalls grob divergierende Angaben erstattet. Zunächst habe er ausgeführt, dass die Kämpfer der Al-Shabaab den Beschwerdeführer erst nach einem Wortwechsel mitgenommen hätten, später wiederum, dass sie ihn sofort nach der Ausrufung "Gott ist groß" mitgenommen hätten. Ebenso habe er zunächst angegeben, dass sie dem Beschwerdeführer die Augen verbunden hätten, später habe er ausgeführt, dass ihm Handschellen angelegt worden wären. Hinsichtlich des Ortes, an dem der Beschwerdeführer angehalten worden wäre, habe er keinerlei konkrete oder spezifische Angaben oder Informationen angeben können. Dies, obwohl dieser Ort nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers nur wenige Kilometer von seinem Wohnort entfernt gelegen sei und er diesen Ort somit kennen hätte müssen. Weiters habe er keinerlei Details zum geschilderten Anhaltungslager selbst nennen können. Konkrete Ortsangaben oder auch etwa nähere Darlegungen der Einteilung der einzelnen Gebäude dieses Lagers oder selbst des Anhaltungsraumes und der konkreten Örtlichkeit selbst habe er nicht angeben können. Auch habe der Beschwerdeführer keinerlei Angaben zu den sich dort befindlichen Personen der Al-Shabaab Miliz, deren konkrete Positionierung oder der Anzahl der dort stationierten Kämpfer, erstattet. Hinsichtlich der angegebenen durch die Al-Shabaab Milizen zugefügten Folterspuren sei der Beschwerdeführer einer medizinischen Untersuchung zugeführt worden. Das Ergebnis dieser unzweifelhaften medizinischen Untersuchung sei, dass die Narben bereits Jahre vor den geschilderten Misshandlungen durch die Al-Shabaab Milizen im Jahre 2010, nämlich bereits in einem Zeitraum zwischen 2005 bis 2008, entstanden seien. Zur Herkunft der Narben habe der Beschwerdeführer selbst im Zuge der ärztlichen Abklärung angegeben, dass diese durch private Streitigkeiten, etwa durch Zechpreller, verursacht worden seien. Dass nunmehr in der Beschwerdeschrift wieder angeführt werde, dass diese Narben im Zuge von Streitigkeiten mit Al-Shabaab Milizen entstanden wären, könne somit nicht nur im vom Beschwerdeführer geschilderten Zeitkontext nicht nachvollzogen werden. Es sei somit insgesamt offensichtlich, dass der Beschwerdeführer sein stets vages, sämtlich unbelegtes, widersprüchliches und durchwegs unsubstantiiert erstattetes Vorbringen hinsichtlich des Ablaufes der zuerst geschilderten Bedrohungssituation beträchtlich von Einvernahme zu Einvernahme eindeutig ausschließlich zur Erreichung eines Vorteils im Asylverfahren gesteigert habe. All dies lasse erhebliche Zweifel an der grundsätzlichen Glaubwürdigkeit der seitens des Beschwerdeführers getätigten Angaben zur individuellen Bedrohungssituation zu, würde ein tatsächlich Verfolgter doch keine Gelegenheit verstreichen lassen, wesentliche, umfassende und vollständige Angaben im Aufnahmestaat, in dem er um Schutz ersuche, zu erstatten. Diesen Vorwurf des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid sei der Beschwerdeführer nicht hinreichend imstande entgegenzutreten. Somit sei festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer insgesamt gänzlich nicht möglich gewesen sei, sein Vorbringen durch unbedenkliche Beweismittel oder nachvollziehbare Tatsachenschilderungen zu untermauern, die auch nur denkmöglich einer Nachprüfung unterzogen werden könnten. Die gesamte Fluchtgeschichte würden offensichtlich lediglich auf einer vagen Schilderung einer asylzweckbezogenen Rahmengeschichte beruhen. Ergänzend sei anzuführen, dass selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens des Beschwerdeführers dieses per se nicht geeignet sei eine asylrelevante Verfolgung darzutun. Sämtliche Elemente des Vorbringens des Beschwerdeführers seien nicht derart gestaltet, dass sich hieraus eine Glaubhaftmachung einer persönlichen, aktuellen Verfolgung von staatlicher Seite ausgehend, oder durch bewusstes Unterlassen eines effektiven Rechtsschutzes toleriert, ableiten ließe. Sämtliche Ausführungen seien vage und unbestimmt und dadurch einer tatsächlichen faktisch möglichen Abklärung oder Nachforschung grundsätzlich nicht zugänglich. Sein Vorbringen hinreichend zu konkretisieren und schlüssig darzulegen, sei der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens trotz wiederholter Belehrung zur Mitwirkungspflicht und der Bedeutung seiner Angaben somit zur Gänze schuldig geblieben. Eine hinreichende Glaubhaftmachung eines realen Fluchtgeschehens und einer realen Bedrohung bzw. auch eine Glaubhaftmachung, dass diese weiterhin bestehen würde, habe der Beschwerdeführer somit nicht vorbringen oder glaubhaft darlegen können. Maßgebliche Anhaltspunkte dahingehend, dass im vorliegenden Fall versucht worden sei, den Beschwerdeführer aus gerade oder ausschließlich ihn als Person selbst konkret betreffenden Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zu entführen, einzusperren oder zu töten, seien im gesamten Verfahren eindeutig nicht hervorgekommen. Gerade auch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers selbst könne geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer eben nicht diesen zusätzlichen Gründen unterworfen sei, sondern die Al-Shabaab Milizen offensichtlich wahllos Personen in den von ihnen besetzten Gebieten erpresst, entführt und unter Druck gesetzt hätten, um von diesem Geld zu erpressen oder auch um ihre gesellschaftlichen Vorstellungen anderen Personen aufzuzwingen. Dass dieserart Übergriffe in von Al-Shabaab besetzten Gebieten stattgefunden hätten, könne im Hinblick auf die allgemeine Lage in Somalia in Zusammenschau mit den diesbezüglichen Länderfeststellungen als durchaus nachvollziehbar und glaubwürdig eingestuft werden. Jedoch sei in diesem Fall, wie oben bereits dargelegt, die tatsächliche konkrete Bedrohung des Beschwerdeführers durch die Al-Shabaab Milizen aufgrund der der offensichtlich widersprüchlichen und zahlreichen nachvollziehbar rein asylzweckbezogenen Anführungen und Steigerungen des Vorbringens als unglaubwürdig einzustufen. Doch selbst dann, wenn den diesbezüglichen Aussagen Glauben zu schenken gewesen wäre, sei auszuführen, dass alleine unspezifisch gegen alle Personen in einem bestimmten Gebiet gerichtete Gewalthandlungen noch keine individuelle Verfolgung darstellen, sofern nicht ergänzende weitere Elemente einer individualisierten Bedrohung oder Verfolgung dazu treten würden vergleiche etwa AsylGH vom 28.11.2011 C9 419884 -1/2011/3E). Dass glaubhaft solche Elemente vorliegen, könne seitens des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar dargelegt werden. Somit sei es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen, glaubhaft und plausibel darzustellen, dass ihm im Herkunftsstaat eine aktuelle Verfolgung oder eine relevante individuelle konkrete Bedrohung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention drohe. Hinsichtlich des subsidiären Schutzes wurde moniert, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden Mann im arbeitsfähigen Alter handle, dem zuzumuten sei den notwendigen Lebensunterhalt mit anzunehmender Sicherheit in der Heimat durch die Aufnahme einer entsprechenden Erwerbstätigkeit in Somalia bestreiten zu können. Der Beschwerdeführer selbst habe angeführt, dass er seit seinem achten Lebensjahr stets arbeitend tätig gewesen sei und in Somalia seinen Lebensunterhalt verdienen habe können. Er habe ausgeführt, dass er ein Geschäft gehabt, ein Haus errichtet habe und wohlhabend gewesen sei. Er hätte sogar ein gut gehendes und wachsendes Geschäft betrieben und weitere Personen beschäftigen können, die für ihn gearbeitet hätten. Er selbst habe zu Protokoll gegeben, dass die wirtschaftliche Lage gut gewesen wäre. Eine Rückkehr in seine Heimatstadt, in der er nach seinen eigenen Angaben einen großen Bekanntheitsgrad genossen habe, sei ihm auch aufgrund der örtlichen Nähe zu Mogadischu und der durchgehend unter Regierungstruppeneinfluss stehenden örtlichen Lageverhältnisse auf jeden Fall zumutbar. Auf jeden Fall sei dem Beschwerdeführer eine Wohnsitznahme in Mogadischu zumutbar. Ebenso würden sichnach den Ausführungen des Beschwerdeführers selbst sämtliche in der Heimat zurückbleibenden Familienmitglieder weiterhin in seinem Herkunftsland befinden bzw. sich in örtlicher Nähe aufhalten und könne der Beschwerdeführer von diesen erwartbar erste Unterstützungen und Hilfen erhalten. Hinsichtlich der Clanzugehörigkeit des Beschwerdeführers sei auszuführen, dass dieser angegeben habe, zum Clan der Sheikhal zu gehören. Dieser Clan sei ein in Somalia angesehener Clan, der vielfach mit den Hauptclans der Hawiye verbunden sei. Besondere berücksichtigungswürdige Beschränkungen bzw. Diskriminierungen hinsichtlich Mitglieder dieses Clans seien nicht bekannt und seien in den Einvernahmen gesondert nicht angeführt worden. Der Beschwerdeführer selbst habe ausgeführt, dass er sich stets ungehindert frei in Somalia bewegen könne und es keinerlei Diskriminierungen oder Konflikte aufgrund seiner Clanzugehörigkeit gäbe. Damit stehe es dem Beschwerdeführer frei sich in seiner Heimatstadt bzw. auch in einer ihm zumutbaren, unter Regierungskontrolle befindlichen, Region Somalias neu niederzulassen bzw. dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen. Sonstige individuell vorhandene oder besondere Gefährdungen bzw. das Bestehen von Krankheiten die hinsichtlich Artikel 3, EMRK Relevanz entfalten könnten, seien nicht vorgebracht worden. Zusammenfassend sei somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr objektiv erwartbar somit nicht in eine derart exzeptionelle Notlage im Sinne des Artikel 3, EMRK geraten werde, wie sie von der Judikatur für eine positive Schutzzuerkennung gefordert sei. Damit sei dem Bundesasylamt somit zuzustimmen, dass für den Beschwerdeführer aktuell sohin keine Gefährdung im Sinne des Paragraph 8, AsylG vorliege. Hinsichtlich der Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass im gegenständlichen Verfahren nach derzeitiger Aktenlage kein beachtlicher Grad einer Integration des Beschwerdeführers in Österreich vorliege. So könne dieser weder den Besuch von Sprachkursen, die Ablegung einer Sprachprüfung, ein Beschäftigungsverhältnis oder sonstige Integrationsschritte vorweisen. Ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK hätten im betreffenden Fall ebenso wie auch besonders berücksichtigungswürdige Umstände, die gegen eine Ausweisung sprechen, nicht erkannt werden können. Diesbezüglich relevantes Vorbringen sei seitens des Beschwerdeführers während des gesamten Verfahrens nicht erstattet worden. Da somit in casu kein Ausspruch gem. des Paragraph 75, Absatz 20, Ziffer eins, 20 AsylG 2005 idgF im Sinne eines Ausspruches der dauernden Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung zu treffen war, sei das Verfahren hinsichtlich des römisch drei. Punktes des Bescheides des Bundesasylamtes (Ausweisungsentscheidung) zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Dieses werde daher die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach der neuen Rechtslage neu zu prüfen haben. Dieses Erkenntnis erwuchs am 06.08.2014 in Rechtskraft. Nach Durchführung einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 06.07.2015 wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Zl: 810602200/1950627 kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G erteilt und
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen.
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia
Unter Spruchpunkt III. wurde ausgeführt, dass
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.Nach Durchführung einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 06.07.2015 wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Zl: 810602200/1950627 kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57 und 55 AsylG erteilt und
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia
Paragraph 46, FPG zulässig ist. Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde ausgeführt, dass
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Dieser Bescheid erwuchs am 21.07.2016 in Rechtskraft. Gegenständliches Verfahren: Am 11.04.2017 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 12.04.2017 begründete der Beschwerdeführerin seinen Folgeantrag dahingehend, dass er Österreich, da sein Asylverfahren abgelehnt worden sei, verlassen habe, um in Italien einen Asylantrag zu stellen. Von den italienischen Behörden sei ihm mitgeteilt worden, dass Österreich für sein Verfahren zuständig sei, sodass die italienischen Behörden ihn wieder nach Österreich abgeschoben hätten. Da sein Antrag abgelehnt worden sei, versuche er mit einem neuen Antrag in Österreich ein Asylrecht zu bekommen. Die Asylgründe seien gleichgeblieben - bezüglich seiner Familie im Heimatland sei eine Änderung eingetreten, da er deren Aufenthalt nicht mehr wisse und auch nicht wisse, ob diese noch leben seien, der Kontakt sei abgebrochen. Die Gefährdungslage in Somalia sei für ihn auch gleichgeblieben." Am 30.05.2017 wurde der Beschwerdeführer erneut vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Eingangs seiner Befragung gab er an, dass er seit zwei Jahren an Gastritis leide, die er wegen des Stresses bekommen habe. Er habe einen Deutschkurs für vier Monate beucht. In Somalia sollten seine Frau und seine beiden Kinder leben. Er habe aber keinen Kontakt zu ihnen und wisse nicht, wo genau sie sich derzeit aufhalten. Als er das letzte Mal Kontakt gehabt habe, wären sie noch in Somalia aufhältig. Er habe noch eine Schwester in Somalia, aber auch zu ihr habe er keinen Kontakt mehr und wisse daher nicht genau, wo sie sich derzeit aufhalte. Nachgefragt gab er an, dass er das letzte Mal 2011 mit ihr Kontakt gehabt habe, bevor er Somalia verlassen habe. Befragt, warum er erneut einen Antrag auf internationalen Schutz stelle, brachte der Beschwerdeführer vor, dass Österreich gewollt habe, dass er zurückkomme. Er könne nicht nach Somalia zurückgehen, er wisse auch nicht, wo seine Familie sei. Seine Familie wohne jetzt woanders, als sie zuerst gewohnt hätten, weil in diesem ursprünglichen Gebiet Dürre herrsche. In Somalia gebe es Dürre und wolle er irgendwo wohnen, wo es nicht so schwierig sei. Er wolle hier bleiben, denn wenn er zurückkehren würde, hätte er dieselben Probleme, wie vor seiner Ausreise. Aufgefordert seine Fluchtgründe des ersten Verfahrens zusammenzufassen, gab er an, dass er dieselben Fluchtgründe gesagt habe. Dazu führte er aus, dass er ein Geschäft und ein Haus gehabt habe. Er habe eine Affäre mit einer Frau, obwohl er verheiratet sei. Er sei mit dieser Frau im Hotel und sei die Al Shabaab gekommen und hätten sie zusammen mitgenommen. Die Frau sei von der Al Shabaab umgebracht worden und habe der Beschwerdeführer fliehen können. Eine Woche später habe ihn die Familie dieser Frau umbringen wollen, deshalb sei es für ihn nicht mehr sicher und habe er Somalia verlassen. Befragt, was im gegenständlichen Verfahren nun seine neuen konkreten Fluchtgründe seien, gab er an, die Dürre und dass er im Falle einer Rückkehr nach wie vor das gleiche Problem habe. Am 15.01.2019 fand eine weitere ergänzende niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt statt. Dabei verneinte er die Frage, ob sich seit seinem ersten Verfahren in Österreich neue Fluchtgründe ergeben bzw. ob sich seine Fluchtgründe seit seinem letzten Aufenthalt in Österreich geändert hätten. Ferner verneinte der Beschwerdeführer die Fragen, ob in seiner Heimat gegen ihn eine staatliche Fahndungsmaßnahme wie ein Haftbefehl, eine Strafanzeige, ein Steckbrief bestehe, ob er politisch tätig gewesen sei oder wäre, ob er Mitglied einer politischen Partei in seinem Herkunftsland sei, ob er Probleme aufgrund seines Religionsbekenntnisses gehabt habe oder ob er Probleme mit Privatpersonen gehabt habe. Auf die Frage, ob er Probleme wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit gehabt habe, gab er an, dass die Clanangehörigen immer helfen würden. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Unter Spruchpunkt II. wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG abgewiesen. Unter Spruchpunkt III. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt.
G iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.).
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia
Unter Spruchpunkt VI. wurde ausgeführt, dass
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG abgewiesen. Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia
Paragraph 46, FPG zulässig ist. Unter Spruchpunkt römisch sechs. wurde ausgeführt, dass
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Dazu folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht habe festgestellt werden können. Er sei Staatsangehöriger Somalias, gehöre der der Volksgruppe der Sheikhal und dem Islam an. Der Beschwerdeführer leide an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung. Er habe niemals einen Aufenthaltstitel für Österreich besessen und habe er seit seiner Überstellung aus Italien nach Österreich im April 2017 nicht verlassen. Der Beschwerdeführer sei strafrechtlich unbescholten, seine Selbsterhaltungsfähigkeit habe nicht festgestellt werden können. Zu den Gründen für seinen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz führte die belangte Behörde aus, dass nicht festgestellt werden habe können, dass der Beschwerdeführer neue, verfahrensrelevante Fluchtgründe vorgebracht habe. Alle seine Fluchtgründe seien bereits im Vorverfahren abgearbeitet worden und seien somit als nicht verfahrensrelevant zu werten. Sein erstes Asylverfahren sei in zweiter Instanz rechtskräftig abgewiesen worden. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Heimat dort der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wäre. Eine derartige Bedrohungssituation seiner Person sei im Vorverfahren geprüft und als nicht gegeben bewertet worden. Der Beschwerdeführer habe bisher einen Deutschkurs - wobei er kein entsprechendes Zeugnis vorgelegt habe -absolviert und verfüge er über geringe Deutschkenntnisse. Der Beschwerdeführer verfüge in seiner Heimat über familiäre Anknüpfungspunkte. Familiäre oder andere enge private Anknüpfungspunkte bzw. Abhängigkeiten zu in Österreich aufhältigen Personen hätten hingegen nicht festgestellt werden können. Gründe für ein Aufenthaltsrecht aus berücksichtigungswürdigen Gründen hätten nicht festgestellt werden können. Auch unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen gebe es keine Umstände, welche einer Rückkehrentscheidung nach Somalia entgegenstehen würde. In seiner Beweiswürdigung folgerte die Behörde, dass der vom Asylwerber geltend gemachte Sachverhalt neu entstandene Tatsachen aufweisen müsse, wobei der Prüfungsmaßstab die Sachverhaltsfeststellung des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides wären. Diese neu entstandenen Tatsachen müssten asylrelevant sein und einen glaubhaften Kern aufweisen. Die Feststellungen zu seinen persönlichen Verhältnissen seien auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers zurückzuführen. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer hauptsächlich Befunde aus den Jahren 2016/2017 vorgelegt habe. Ein Befund stamme vom Mai 2018, wobei eine lebensbedrohende Erkrankung weder aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers noch aus den vorgelegten Befunden erkannt werden könne. Aufgrund der medizinischen Grundversorgung in der Heimat des Beschwerdeführers, die laut Länderinformationen zwar variiere, jedoch in größeren Städten besser sei, gehe die erkennende Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer etwaige Erkrankungen in der Heimat behandeln lassen könne. Darüber hinaus gebe es in Somalia fünf Zentren zur Betreuung psychischer Erkrankungen. Diese würden sich in Berbera, Bossaso, Garoowe, Hargeysa und Mogadischu befinden. Die Feststellungen bezüglich des Aufenthaltes im Bundesgebiet und des Fehlens etwaiger Aufenthaltstitel würden auf den Angaben im Verfahren gründen. Ferner ergebe sich die strafrechtliche Unbescholtenheit aus einem Auszug aus dem österreichischen Strafregister. Die nicht gegebene Selbsterhaltungsfähigkeit gründe einerseits auf der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt durch die Grundversorgung bestreite und andererseits, da er
seinen Angaben, derzeit keiner Arbeit nachgehe. Zu den Feststellungen zu den Gründen für seinen Antrag auf internationalen Schutz führte die Behörde aus, dass dem gegenständlichen Vorbringen des Beschwerdeführers kein neuer, asylrelevanter Sachverhalt zu entnehmen und für das Bundesamt somit auch kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt feststellbar sei. Bei seinem im gegenständlichen Antrag vorgetragenen Fluchtgrund, würde es sich um den gleichen Fluchtgrund, den er bereits bei seinem vorherigen Asylverfahren in Österreich angegeben haben, handeln. Dieses Verfahren sei bereits in zweiter Instanz durch das BVwG abgewiesen worden. Die Behörde gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer seinen gegenständlichen Asylantrag nur zum Zwecke der Verlängerung seines Aufenthaltes in der Republik Österreich gestellt habe und es daher auch keinerlei neue Vorbringen seines Fluchtgrundes betreffend gab.Dazu folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht habe festgestellt werden können. Er sei Staatsangehöriger Somalias, gehöre der der Volksgruppe der Sheikhal und dem Islam an. Der Beschwerdeführer leide an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung. Er habe niemals einen Aufenthaltstitel für Österreich besessen und habe er seit seiner Überstellung aus Italien nach Österreich im April 2017 nicht verlassen. Der Beschwerdeführer sei strafrechtlich unbescholten, seine Selbsterhaltungsfähigkeit habe nicht festgestellt werden können. Zu den Gründen für seinen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz führte die belangte Behörde aus, dass nicht festgestellt werden habe können, dass der Beschwerdeführer neue, verfahrensrelevante Fluchtgründe vorgebracht habe. Alle seine Fluchtgründe seien bereits im Vorverfahren abgearbeitet worden und seien somit als nicht verfahrensrelevant zu werten. Sein erstes Asylverfahren sei in zweiter Instanz rechtskräftig abgewiesen worden. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Heimat dort der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wäre. Eine derartige Bedrohungssituation seiner Person sei im Vorverfahren geprüft und als nicht gegeben bewertet worden. Der Beschwerdeführer habe bisher einen Deutschkurs - wobei er kein entsprechendes Zeugnis vorgelegt habe -absolviert und verfüge er über geringe Deutschkenntnisse. Der Beschwerdeführer verfüge in seiner Heimat über familiäre Anknüpfungspunkte. Familiäre oder andere enge private Anknüpfungspunkte bzw. Abhängigkeiten zu in Österreich aufhältigen Personen hätten hingegen nicht festgestellt werden können. Gründe für ein Aufenthaltsrecht aus berücksichtigungswürdigen Gründen hätten nicht festgestellt werden können. Auch unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen gebe es keine Umstände, welche einer Rückkehrentscheidung nach Somalia entgegenstehen würde. In seiner Beweiswürdigung folgerte die Behörde, dass der vom Asylwerber geltend gemachte Sachverhalt neu entstandene Tatsachen aufweisen müsse, wobei der Prüfungsmaßstab die Sachverhaltsfeststellung des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides wären. Diese neu entstandenen Tatsachen müssten asylrelevant sein und einen glaubhaften Kern aufweisen. Die Feststellungen zu seinen persönlichen Verhältnissen seien auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers zurückzuführen. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer hauptsächlich Befunde aus den Jahren 2016 aus 2017, vorgelegt habe. Ein Befund stamme vom Mai 2018, wobei eine lebensbedrohende Erkrankung weder aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers noch aus den vorgelegten Befunden erkannt werden könne. Aufgrund der medizinischen Grundversorgung in der Heimat des Beschwerdeführers, die laut Länderinformationen zwar variiere, jedoch in größeren Städten besser sei, gehe die erkennende Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer etwaige Erkrankungen in der Heimat behandeln lassen könne. Darüber hinaus gebe es in Somalia fünf Zentren zur Betreuung psychischer Erkrankungen. Diese würden sich in Berbera, Bossaso, Garoowe, Hargeysa und Mogadischu befinden. Die Feststellungen bezüglich des Aufenthaltes im Bundesgebiet und des Fehlens etwaiger Aufenthaltstitel würden auf den Angaben im Verfahren gründen. Ferner ergebe sich die strafrechtliche Unbescholtenheit aus einem Auszug aus dem österreichischen Strafregister. Die nicht gegebene Selbsterhaltungsfähigkeit gründe einerseits auf der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt durch die Grundversorgung bestreite und andererseits, da er
seinen Angaben, derzeit keiner Arbeit nachgehe. Zu den Feststellungen zu den Gründen für seinen Antrag auf internationalen Schutz führte die Behörde aus, dass dem gegenständlichen Vorbringen des Beschwerdeführers kein neuer, asylrelevanter Sachverhalt zu entnehmen und für das Bundesamt somit auch kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt feststellbar sei. Bei seinem im gegenständlichen Antrag vorgetragenen Fluchtgrund, würde es sich um den gleichen Fluchtgrund, den er bereits bei seinem vorherigen Asylverfahren in Österreich angegeben haben, handeln. Dieses Verfahren sei bereits in zweiter Instanz durch das BVwG abgewiesen worden. Die Behörde gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer seinen gegenständlichen Asylantrag nur zum Zwecke der Verlängerung seines Aufenthaltes in der Republik Österreich gestellt habe und es daher auch keinerlei neue Vorbringen seines Fluchtgrundes betreffend gab. Gegen den oben angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhob der Beschwerdeführerin im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung am 20.03.2019 fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften. Des Weiteren wurde zusammengefasst vorgebracht, dass sich der Sachverhalt maßgeblich verändert habe und wurde in diesem Zusammenhang insbesondere auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hingewiesen. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass er keine Anknüpfungspunkte in Somalia habe. Im Zuge des Verfahrens legte der Beschwerdeführer Befunde sowie seine Integration betreffend ein Zertifikat ORS Beschäftigungsprogramm vom 18.12.2017 vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Somalias und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Der Beschwerdeführer gehört dem Clan der Sheikhal an und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Vor seiner Ausreise lebte der Beschwerdeführer in Afgoye. Er ist verheiratet und verfügt über Familienangehörige in Somalia.Der Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Somalias und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Der Beschwerdeführer gehört dem Clan der Sheikhal an und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Vor seiner Ausreise lebte der Beschwerdeführer in Afgoye. Er ist verheiratet und verfügt über Familienangehörige in Somalia. Nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet stellte der Beschwerdeführer am 19.06.2011 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz, welcher vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 14.06.2012 in allen Spruchpunkten abgewiesen worden war. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit letztinstanzlichen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.08.2014 hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II.
G als unbegründet abgewiesen und erwuchs am 06.08.2014 in Rechtskraft. Ferner wurde das Verfahren
G zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.06.2016 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen nicht erteilt und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig ist. Dieser Bescheid erwuchs am 21.07.2016 in Rechtskraft.Nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet stellte der Beschwerdeführer am 19.06.2011 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz, welcher vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 14.06.2012 in allen Spruchpunkten abgewiesen worden war. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit letztinstanzlichen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.08.2014 hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.
Paragraph 3, Absatz eins, sowie §8 Absatz eins, AsylG als unbegründet abgewiesen und erwuchs am 06.08.2014 in Rechtskraft. Ferner wurde das Verfahren
Paragraph 75, Absatz 20, 1 Satz, 2 Fall und 2 Satz AsylG zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.06.2016 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen nicht erteilt und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig ist. Dieser Bescheid erwuchs am 21.07.2016 in Rechtskraft. In der Folge ist der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgereist und stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der Dublin III-VO von Italien nach Österreich rücküberstellt und stellte am 11.04.2017 den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer stützt seinen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz auf dieselben Fluchtgründe, die er bereits in seinem ersten Verfahren geltend gemacht hatte. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer seit Rechtskraft der letzten Entscheidung (sohin seit 06.08.2014) über seinen Antrag auf internationalen Schutz ein neues entscheidungsrelevantes individuelles Vorbringen dartun konnte. Zudem kann nicht festgestellt werden, dass sich die Situation in seinem Herkunftsstaat seit der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.06.2016 (rechtskräftig seit 21.07.2016) maßgeblich geändert hat. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leidet, welche eine Rückkehr in sein Herkunftsland unzulässig machen würden. Nicht festgestellt werden kann ferner, dass in der Zwischenzeit Umstände eingetreten sind, wonach dem Beschwerdeführer in Somalia aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person drohen würde oder, dass ihm im Fall einer Rückkehr nach Somalia die notdürftigste Lebenslage entzogen wäre. Der Beschwerdeführer ist seit seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet im Juni 2011 nicht mehr nach Somalia zurückgekehrt und hat sich jedenfalls bis zum Abschluss seines ersten Asylverfahrens im Juni 2016 sowie seit seiner Überstellung aus Italien im April 2017 in Österreich aufgehalten. Es kann nicht festgestellt werden, dass diese Zeit zur Integration genutzt wurde. Der Beschwerdeführer hat nie über einen Aufenthaltstitel verfügt, der sich nicht auf einen Antrag auf internationalen Schutz gestützt hat. Der Beschwerdeführer ist nicht selbsterhaltungsfähig und bezieht während seines gesamten Aufenthalts im Bundesgebiet Leistungen aus der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer ist weder Mitglied in einem Verein noch in einer sonstigen Organisation tätig. Ferner hat er keine Aus- bzw. Weiterbildung in Österreich absolviert. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht über verwandtschaftliche Beziehungen verfügt und auch mit niemandem in einer Lebensgemeinschaft oder familienähnlichen Beziehung lebt. Es liegen keine Hinweise auf eine ausgeprägte und verfestigte Integration hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers, insbesondere in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht, in Österreich vor. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia
FPG unzulässig wäre.Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia
Paragraph 46, FPG unzulässig wäre. Zur aktuellen Lage in Somalia wurden im angefochtenen Bescheid auf den Seiten 24 bis 131 umfangreiche Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für das gegenständliche Erkenntnis herangezogen werden. Die detaillierte Aufschlüsselung der angeführten Kurzbezeichnungen der Quellen ist im angefochtenen Bescheid vollständig vorhanden, weshalb auf deren neuerliche Wiedergabe verzichtet werden konnte. Bei den angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Somalia ergeben. Diesen Feststellungen ist insbesondere zu entnehmen, dass in Somalia nicht eine solche Situation herrscht, in der praktisch jedermann ein reales Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 und Art. 3 EMRK oder nach dem 6. oder 13. ZPEMRK droht. Insbesondere ergibt sich aus den Länderfeststellungen, dass im gesamten Staatsgebiet Somalias nicht jene
der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, die die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Art. 2 oder Art. 3 EMRK erscheinen lässt.Zur aktuellen Lage in Somalia wurden im angefochtenen Bescheid auf den Seiten 24 bis 131 umfangreiche Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für das gegenständliche Erkenntnis herangezogen werden. Die detaillierte Aufschlüsselung der angeführten Kurzbezeichnungen der Quellen ist im angefochtenen Bescheid vollständig vorhanden, weshalb auf deren neuerliche Wiedergabe verzichtet werden konnte. Bei den angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Somalia ergeben. Diesen Feststellungen ist insbesondere zu entnehmen, dass in Somalia nicht eine solche Situation herrscht, in der praktisch jedermann ein reales Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach Artikel 2 und Artikel 3, EMRK oder nach dem 6. oder 13. ZPEMRK droht. Insbesondere ergibt sich aus den Länderfeststellungen, dass im gesamten Staatsgebiet Somalias nicht jene
der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, die die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK erscheinen lässt.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache:
1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung
2 bis 4 AVG findet.
Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung
Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. "Entschiedene Sache" iSd. § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. VwGH vom 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; vom 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; vom 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235; vom 17.09.2008, Zl. 2008/23/0684; vom 11.11.2008, Zl. 2008/23/1251; vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344 und vom 06.11.2009, Zl. 2008/19/0783). Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. in Bezug auf verschiedene Folgeanträge VwGH vom 26.07.2005, Zl. 2005/20/0226 mwN). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (vgl. VwGH vom 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH vom 27.09.2000, Zl. 98/12/0057;"Entschiedene Sache" iSd. Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt vergleiche VwGH vom 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; vom 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; vom 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235; vom 17.09.2008, Zl. 2008/23/0684; vom 11.11.2008, Zl. 2008/23/1251; vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344 und vom 06.11.2009, Zl. 2008/19/0783). Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde vergleiche in Bezug auf verschiedene Folgeanträge VwGH vom 26.07.2005, Zl. 2005/20/0226 mwN). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen vergleiche VwGH vom 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche z.B. VwGH vom 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; vom 25.04.2007, Zl. 2004/20/0100; vom 17.09.2008, Zl. 2008/23/0684; vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344 und vom 06.11.2009, Zl. 2008/19/0783). Wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, ist eine neue Sachentscheidung auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (vgl. VwGH vom 10.06.1998, Zl. 96/20/0266;vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344 und vom 06.11.2009, Zl. 2008/19/0783). Wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, ist eine neue Sachentscheidung auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht vergleiche VwGH vom 10.06.1998, Zl. 96/20/0266; vom 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; vom 25.04.2007, Zl. 2004/20/0100 und vom 17.09.2008, Zl. 2008/23/0684). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. VwGH vom 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556 und vom 26.07.2005, Zl. 2005/20/0343 mwN). Nimmt man daher eine positive Entscheidungsprognose an, d.h. könnten die behaupteten neuen Tatsachen - gemessen an der dem Bescheid der Erstinstanz im Erstverfahren zu Grunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Urkunden) einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (vgl. VwGH 19.07.2001, Zl. 99/20/0418; vom 16.02.2006, Zl. 2006/19/0380; vom 29.11.2005, Zl. 2005/20/0365 und vom 22.11.2005, Zl. 2005/01/0626). Das Bundesamt hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers oder mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen sein ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag
GH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, in dem weitere von der Rechtsprechung entwickelte Rechtssätze zu § 68 AVG, insbesondere mit Beziehung auf das Asylverfahren wiedergegeben werden und dann anschließend VwGH vom 20.03.2003, Zl. 99/20/0480 mwN; vgl. auch VwGH vom 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391 und vom 25.04.2007, Zl. 2004/20/0100).Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann vergleiche VwGH vom 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556 und vom 26.07.2005, Zl. 2005/20/0343 mwN). Nimmt man daher eine positive Entscheidungsprognose an, d.h. könnten die behaupteten neuen Tatsachen - gemessen an der dem Bescheid der Erstinstanz im Erstverfahren zu Grunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Urkunden) einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit vergleiche VwGH 19.07.2001, Zl. 99/20/0418; vom 16.02.2006, Zl. 2006/19/0380; vom 29.11.2005, Zl. 2005/20/0365 und vom 22.11.2005, Zl. 2005/01/0626). Das Bundesamt hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers oder mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen sein ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, in dem weitere von der Rechtsprechung entwickelte Rechtssätze zu Paragraph 68, AVG, insbesondere mit Beziehung auf das Asylverfahren wiedergegeben werden und dann anschließend VwGH vom 20.03.2003, Zl. 99/20/0480 mwN; vergleiche auch VwGH vom 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391 und vom 25.04.2007, Zl. 2004/20/0100). Bei der Prüfung der "Identität der Sache" ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Identität der Sache liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, dass eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird oder die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (vgl. VwGH vom 02.07.1992, Zl. 91/06/0207 mwN). Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH vom 15.10.1999, Zl. 96/21/0097 und vom 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung [hier: Beschwerde] gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. VwGH vom 04.04.2001, Zl. 98/09/0041 und vom 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235).Bei der Prüfung der "Identität der Sache" ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Identität der Sache liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, dass eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird oder die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat vergleiche VwGH vom 02.07.1992, Zl. 91/06/0207 mwN). Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche VwGH vom 15.10.1999, Zl. 96/21/0097 und vom 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung [hier: Beschwerde] gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche VwGH vom 04.04.2001, Zl. 98/09/0041 und vom 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Für das Bundesverwaltungsgericht ist demnach Sache des gegenständlichen Verfahrens ausschließlich die Frage, ob sich die maßgebliche Sach- und Rechtslage seit der rechtskräftigen letztinstanzlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.08.2014 hinsichtlich des Antrages auf internationalen Schutz und der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesamtes hinsichtlich der Rückkehrentscheidung vom 21.07.2016 geändert hat (vgl. hierzu auch VwGH vom 28.06.1994, Zl. 92/05/0063).Für das Bundesverwaltungsgericht ist demnach Sache des gegenständlichen Verfahrens ausschließlich die Frage, ob sich die maßgebliche Sach- und Rechtslage seit der rechtskräftigen letztinstanzlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.08.2014 hinsichtlich des Antrages auf internationalen Schutz und der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesamtes hinsichtlich der Rückkehrentscheidung vom 21.07.2016 geändert hat vergleiche hierzu auch VwGH vom 28.06.1994, Zl. 92/05/0063). Für die Beurteilung der Identität der (Sach- und) Rechtslage unter dem Gesichtspunkt des § 68 Abs 1 AVG ist der Bescheid heranzuziehen, mit dem materiellrechtlich über den Antrag entschieden wurde, und nicht der Bescheid, mit dem bereits ein weiterer Antrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde (VwGH
G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberecht
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.