RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.04.2019 GeschäftszahlW199 2164456-1 SpruchW 199 2164456-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.06.2017, Zahl: 1085067004 - 151224201/BMI-BFA_KNT_AST_01_TEAM_01, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.12.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.06.2017, Zahl: 1085067004 - 151224201/BMI-BFA_KNT_AST_01_TEAM_01, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.12.2018 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, stellte am 30.8.2015 den Antrag, ihr internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet), ebenso ihr Ehemann XXXX und ihr minderjähriger Sohn XXXX . (Die Verfahren über die Asylanträge des Ehemannes und des Sohnes wurden beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [in der Folge: Bundesamt] zu den Zahlen 1085066900 - 151224228 und 1085066704 - 151222063 und werden beim Bundesverwaltungsgericht zu den Zahlen 2164451 und 2164454 geführt.) Begründend gab sie dazu bei ihrer Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion XXXX ) am nächsten Tag an, sie habe Syrien wegen der gesundheitlichen Gründe ihres Ehemannes und wegen der Sicherheitslage verlassen. Bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt (Regionaldirektion XXXX XXXX ) am 19.1.2017 schilderte sie Probleme, die ihr Ehemann mit dem syrischen Geheimdienst gehabt habe.
- Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, stellte am 30.8.2015 den Antrag, ihr internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet), ebenso ihr Ehemann römisch 40 und ihr minderjähriger Sohn römisch 40 . (Die Verfahren über die Asylanträge des Ehemannes und des Sohnes wurden beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [in der Folge: Bundesamt] zu den Zahlen 1085066900 - 151224228 und 1085066704 - 151222063 und werden beim Bundesverwaltungsgericht zu den Zahlen 2164451 und 2164454 geführt.) Begründend gab sie dazu bei ihrer Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion römisch 40 ) am nächsten Tag an, sie habe Syrien wegen der gesundheitlichen Gründe ihres Ehemannes und wegen der Sicherheitslage verlassen. Bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt (Regionaldirektion römisch 40 römisch 40 ) am 19.1.2017 schilderte sie Probleme, die ihr Ehemann mit dem syrischen Geheimdienst gehabt habe. Bei ihrer Befragung wurde bei der Beschwerdeführerin ein syrischer Reisepass sichergestellt. Ihr Ehemann legte bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 18.1.2017 einen syrischen Personalausweis der Beschwerdeführerin vor, weiters ein Familienbuch, eine Heiratsurkunde und weitere Urkunden zu familiären Umständen. 2.
- Mit dem Bescheid, dessen Spruchpunkt I angefochten ist, wies das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt I), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erkannte es der Beschwerdeführerin den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II), gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilte es ihr die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.6.2018 (Spruchpunkt III).2.
- Mit dem Bescheid, dessen Spruchpunkt römisch eins angefochten ist, wies das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005, Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt römisch eins), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erkannte es der Beschwerdeführerin den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei), gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 erteilte es ihr die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.6.2018 (Spruchpunkt römisch drei). Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 21.6.2017 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt. 2.
- Die Anträge auf internationalen Schutz, welche der Ehemann und der Sohn der Beschwerdeführerin gestellt hatten, wurden vom Bundesamt in der gleichen Weise wie ihr eigener Antrag erledigt.
- Gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 12.7.2017.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins dieses Bescheides richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 12.7.
- Am 5.12.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der nur die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann XXXX - der gegen Spruchpunkt I des ihn betreffenden Bescheides des Bundesamtes gleichfalls Beschwerde erhoben hatte - als Parteien teilnahmen und der ein Dolmetscher für die arabische Sprache beigezogen wurde. Das Bundesamt hatte auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet.
- Am 5.12.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der nur die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann römisch 40 - der gegen Spruchpunkt römisch eins des ihn betreffenden Bescheides des Bundesamtes gleichfalls Beschwerde erhoben hatte - als Parteien teilnahmen und der ein Dolmetscher für die arabische Sprache beigezogen wurde. Das Bundesamt hatte auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Das Bundesverwaltungsgericht erhob Beweis, indem es die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann in der Verhandlung vernahm und - außer den Akten des Verfahrens - folgende Unterlagen einsah, die auch in der Verhandlung erörtert wurden: * Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. Syrien (18.5.2018) * United States Department of State. Country Report on Human Rights Practices 2017 - Syria (20.4.2018) * UNHCR, UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen. 5., aktualisierte Fassung (November 2017) * UNHCR, Ergänzende aktuelle Länderinformationen. Syrien: Militärdienst (30.11.2016) * UNHCR, Relevant Country of Origin Information to Assist with the Application of UNHCR's Country Guidance on Syria. "Illegal Exit" from Syria and Related Issues for Determining the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Syria (Feber 2017) * Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (13.11.2018, Stand: November 2018) Der Beschwerdeführerin wurde in der Verhandlung eine Frist für eine Stellungnahme eingeräumt; am 27.12.2018 gab sie eine Stellungnahme ab (su.), die sich nur mit der Befürchtung beschäftigt, der Ehemann der Beschwerdeführerin könne zum Militär eingezogen werden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): 1.
- Zur Situation in Syrien wird festgestellt: 1.1.
- Politische Lage Seit 2011 herrscht in Syrien Gewalt. Aus anfangs friedlichen Demonstrationen ist ein komplexer Bürgerkrieg mit unzähligen Milizen und Fronten geworden. Verschiedene oppositionelle Gruppen mit unterschiedlichen Ideologien und Zielen beherrschen verschiedene Teile des Landes. Vielfach errichten sie Regierungsstrukturen, auch irregulär aufgebaute Gerichte. Das Gebiet, das unter kurdischer Kontrolle steht, wird auf etwa ein Viertel des Staatsgebietes geschätzt. Russland, der Iran, die libanesische Hizbollah-Miliz und schiitische Milizen aus dem Irak unterstützen das syrische Regime militärisch, materiell und politisch. Durch massive syrische und russische Luftangriffe und das Eingreifen Irans bzw. vom Iran unterstützter Milizen hat das Regime große Landesteile von der bewaffneten Opposition zurückerobert. Im Juli 2018 übernahm es die Kontrolle über das Gebiet einer zuvor von den USA, Russland und Jordanien verhandelten sog. Deeskalationszone im Südwesten Syriens. Präsident Bashar al-Asad regiert die Arabische Republik Syrien seit
- 2014 wurde er wiedergewählt. Bei dieser Wahl gab es erstmals seit Jahrzehnten zwei weitere, jedoch relativ unbekannte Kandidaten. Die Wahl wurde nur in den von der Regierung beherrschten Gebieten abgehalten, sie wurde als undemokratisch bezeichnet. Am 16.4.2016 fanden Parlamentswahlen statt. Die regierende Baath-Partei - die von der Verfassung als Regierungspartei vorgesehen ist - gewann gemeinsam mit ihren Verbündeten unter dem Namen der Koalition der "Nationalen Einheit" 200 der 250 Parlamentssitze. Die Opposition bezeichnete auch diese Wahl, die auch nur in den von der Regierung beherrschten Gebieten stattfand, als "Farce". Jeder der 200 Kandidaten auf der Liste der "Nationalen Einheit" wurde gewählt. Die Vereinten Nationen gaben an, die Wahl nicht anzuerkennen. Im Norden Syriens stehen Gebiete unter kurdischer Kontrolle ("Rojava"). Die kurdische Partei der Demokratischen Union (PYD) hielt die kurdische Bevölkerung davon ab, sich an der Revolution zu beteiligen. Auf diese Weise konnte sich die syrische Armee auf die Niederschlagung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Als Gegenleistung zog das Regime Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. Die PYD bezeichnet das in den kurdischen Gebieten etablierte System als "demokratische Autonomie" bzw. "demokratischen Konföderalismus". Tatsächlich liegt die Macht bei der militärischen Führung. In den kurdischen Gebieten haben die Bürger durch die PYD auch Zugang zu Leistungen, damit legitimiert die Partei ihre Macht. In Gebieten, in denen sie neben Behörden der Regierung besteht, haben sich viele Institutionen entwickelt, dadurch wurden Parallelstrukturen geschaffen. In Gebieten, in denen sie mehr Kontrolle hat, bleibt die Macht in ihrer Hand zentralisiert. 1.1.
- Sicherheitslage Der im März 2011 begonnene Aufstand gegen das Regime ist in eine komplexe militärische Auseinandersetzung umgeschlagen, die alle Städte und Regionen Syriens betrifft. Nahezu täglich werden landesweit Tote und Verletzte gemeldet. Die staatlichen Strukturen sind in vielen Orten zerfallen, das allgemeine Gewaltrisiko ist sehr hoch. Präsident Asad hat mit russischer Unterstützung die Oberhand im syrischen Bürgerkrieg gewonnen. Teile des Landes, insbesondere an den Landesgrenzen, sind jedoch weiter in der Hand Aufständischer. Nachdem die syrischen Truppen im Dezember 2016 Aleppo eingenommen hatten, zogen große Teile der regulären Armee ab; dadurch verschlechterte sich die Sicherheitslage, weil damit den Milizen freie Hand gelassen wurde. Im Juni 2017 unternahm die Regierung den Versuch, großflächig gegen die Milizen in Aleppo vorzugehen. Die Milizen sind ua. auch für eine steigende Zahl an Entführungen, damit Lösegelderpressungen, sowie für Morde verantwortlich. Anfang November 2016 begann eine Offensive zur Rückeroberung der Stadt Raqqa, der syrischen Hochburg von Daesh (di. der Islamische Staat, IS, ISIS, ...). An der Offensive waren etwa 30.000 Kämpfer der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF), einer von den USA unterstützten kurdisch-arabischen Rebellenallianz, beteiligt, von denen ein Großteil von den kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) gestellt wird. Am 17.10.2017 erklärten die SDF den Sieg über Daesh in Raqqa. Das große Ausmaß an Zerstörung von Infrastruktur und Wohnungen führt zu schweren Mängeln in der Gesundheits- und Grundversorgung. Seit August 2016 ist die Türkei im Rahmen der "Operation Euphrates Shield" in Syrien aktiv. Die Operation wurde gestartet, um gegen Daesh und auch gegen die kurdischen Einheiten vorzugehen, die entlang der syrisch-türkischen Grenze aktiv sind. Im März 2017 wurde die Operation für erfolgreich beendet erklärt. Im Oktober 2017 gab der türkische Präsident Erdogan eine neue Operation in der syrischen Provinz Idlib bekannt, deren Ziel es ist, die Ausbreitung von kurdischen und al-Qaida-Einheiten entlang der türkischen Grenze zu verhindern. Am 20.1.2018 begann eine Offensive der Türkei gegen die kurdisch kontrollierte Stadt Afrin. Erdogan kündigte außerdem an, auch Manbij angreifen zu wollen. Nach der zwei Monate andauernden "Operation Olivenzweig" eroberten im März 2018 von der Türkei unterstützte syrische Rebellengruppen die Stadt Afrin. Zuvor baten die Kurden die syrische Regierung um Unterstützung bei der Verteidigung Afrins, daraufhin zogen regierungstreue Einheiten, nicht jedoch die syrische Armee selbst, nach Afrin. Nach der Einnahme Afrins durch türkische Truppen kündigte die YPG den Beginn eines Guerilla-Kampfes gegen die Türkei und pro-türkische Kräfte an. In den ersten Monaten 2018 erlebte Ost-Ghouta, nahe Damaskus, die heftigste Angriffswelle der Regierung seit Beginn des Bürgerkrieges. Ende Feber 2018 begann nach wochenlangen Bombardements die Bodenoffensive der Regierung auf Ost-Ghouta. Mitte April 2018 erklärten die russischen Behörden und die syrischen Streitkräfte die Militäroffensive der syrischen Armee auf die Rebellenenklave für beendet. Im April 2018 fand in Douma, in Ost-Ghouta, ein mutmaßlicher Giftgasangriff mit Dutzenden Todesopfern statt, für den die syrische Regierung verantwortlich gemacht wurde. Im April 2018 griff die syrische Armee Yarmouk und Hajar al-Aswad, etwa acht Kilometer südlich von Damaskus, an. Das Gebiet wurde vor allem von Kämpfern des Daesh und der Nusra-Front beherrscht. Die Rebellen stimmten schon bald einem Evakuierungsabkommen zu, jedoch hielten die Luftschläge weiterhin an, und die bewaffneten Gruppen gaben ihr Gebiet zunächst trotz der Vereinbarungen nicht auf. Die sog. Versöhnungsabkommen sind Vereinbarungen, die ein Gebiet, das zuvor unter der Kontrolle einer oppositionellen Gruppe stand, offiziell wieder unter die Kontrolle des Regimes bringen. Die Regierung bietet, meist nach schwerem Beschuss oder Belagerung, ein Versöhnungsabkommen an, das an verschiedene Bedingungen geknüpft ist, sie unterscheiden sich von Abkommen zu Abkommen. Im Mai 2017 unterzeichneten Russland, der Iran und die Türkei ein Abkommen, das die Einrichtung sog. Deeskalationszonen vorsieht. Weder die Regierung noch die Opposition unterzeichneten das Abkommen. Die Gruppe Jabhat Fatah ash-Sham (ehemals Jabhat al-Nusra) und Daesh sind von den Vereinbarungen ausgenommen. Nachdem die Zonen beschlossen wurden, begannen in Ost-Damaskus Deeskalationsmaßnahmen, jedoch wurde in dieser Gegend gleichzeitig ein Versöhnungsabkommen geschlossen. Das Ausmaß der Kampfhandlungen in den Provinzen Hama, Homs und Idlib blieb vorerst gleich oder stieg sogar an. Im November 2017 brachte die syrische Armee Deir ez-Zour, das zuvor von Daesh besetzt war, wieder unter ihre Kontrolle. Daesh verlor 2017 beinahe sein ganzes Territorium in Syrien und im Irak. Der russische Präsident Putin ordnete Mitte Dezember den Abzug eines "Großteils der russischen Truppen" aus Syrien an. Russland wird jedoch weiterhin eine ständige militärische Präsenz in Syrien unterhalten. 1.1.
- Rechtsschutz; Justizwesen 1.1.3.
- Gebiete unter der Kontrolle des Regimes Das Justizsystem besteht aus mehreren Gerichtstypen, darunter sind Zivil-, Straf-, Militär-, Sicherheits- und religiöse Gerichte sowie ein Kassationsgericht. Die religiösen Gerichte behandeln das Familien- und Personenstandsrecht; Scharia-Gerichte sind für sunnitische und schiitische Muslime zuständig, Drusen, Christen und Juden haben ihre eigenen gerichtlichen Strukturen, in denen es auch eigene Berufungsgerichte gibt. Nach manchen Personenstandsgesetzen wird die Scharia unabhängig von der Religionszugehörigkeit der Beteiligten angewandt. Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, die Behörden sind in der Praxis jedoch oft politischen Einflüssen ausgesetzt. Die Ergebnisse von Fällen mit politischem Kontext scheinen oft schon vorbestimmt zu sein. Wenn Personen, von denen angenommen wird, dass sie Regierungsgegner sind, vor Gericht gebracht werden, so ist es wahrscheinlich, dass es sich dabei um das Anti-Terror-Gericht, das 2012 aufgebaut wurde, oder um ein Militärgericht handelt. Das Anti-Terror-Gericht hält sich in seiner Arbeitsweise nicht an grundlegende Bedingungen einer fairen Gerichtsverhandlung. Manchmal dauern die Verhandlungen nur wenige Minuten und "Geständnisse", die unter Folter gemacht wurden, werden als Beweismittel akzeptiert. Außerdem wird das Recht auf Rechtsberatung stark eingeschränkt. In Militärgerichten haben Angeklagte kein Recht auf einen Anwalt. Manchmal werden Angeklagte auch nicht über ihr Urteil informiert. In den ersten zweieinhalb Jahren seit seiner Errichtung soll das Anti-Terror-Gericht mehr als 80.000 Fälle behandelt haben. 1.1.3.
- Gebiete außerhalb der Kontrolle des Regimes In Gebieten, die oppositionelle Gruppen beherrschen, wurden unterschiedlich eingerichtete Gerichte und Haftanstalten aufgebaut, die sich stark darin unterscheiden, wie sie organisiert sind und inwieweit sie sich an Rechtsnormen halten. Manche Gruppen folgen dem (syrischen) Strafgesetzbuch, andere dem Entwurf eines Strafgesetzbuches auf Grundlage der Scharia, während wieder andere eine Mischung aus Gewohnheitsrecht und Scharia anwenden. Erfahrung, Expertise und Qualifikation der Richter in diesen Gebieten sind oft sehr unterschiedlich und von den dominanten bewaffneten Gruppen dieser Gebiete beeinflusst. Manchmal münden Gerichtsverhandlungen vor Gerichten der Opposition in öffentliche Hinrichtungen, ohne dass der Angeklagte hätte Berufung einlegen oder Besuch von seiner Familie erhalten können. Daesh hat in den von ihm kontrollierten Gebieten seine strikte Auslegung des islamischen Rechts eingeführt. Es kommt dort häufig zu öffentlichen Hinrichtungen. Unter den Opfern sind Menschen, denen Abfall vom Glauben, Ehebruch, Schmuggel oder Diebstahl zur Last gelegt wird oder die wegen ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen sexuellen Orientierung angeklagt wurden. 1.1.3.
- Gebiete unter kurdischer Kontrolle In "Rojava" wurde die "Verfassung von Rojava" erstellt, die als "sozialer Vertrag" zwischen den Bürgern der kurdischen Gebiete beschrieben wird und eine parlamentarische Demokratie mit Pluralismus und gleichen Rechten für Männer und Frauen vorsieht. Es wurden Komitees gegründet, welche die Erhaltung des "sozialen Friedens" zum Ziel haben und Straftaten unter diesem Gesichtspunkt regeln. Die von der PYD geführte Verwaltung umfasst neben einer eigenen Polizei auch Gerichte, Gefängnisse, Ministerien und Gesetze. Für die Militärgerichtsbarkeit sind die kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) verantwortlich. In Gebieten, in denen die PYD neben Behörden der Regierung besteht, fordert die PYD die Bevölkerung dazu auf, sich bei den Institutionen der PYD zu registrieren, gleichzeitig müssen sich Bürger jedoch auch bei den örtlichen staatlichen Gerichten um offizielle Dokumente bemühen, da Dokumente der PYD vom syrischen Staat nicht anerkannt werden. 1.1.4.
- Sicherheitsbehörden und regimetreue Milizen Die Regierung erhält die Kontrolle über die uniformierten Polizei-, Militär- und Staatssicherheitskräfte aufrecht, kann jedoch jene über paramilitärische, nicht-uniformierte Pro-Regime-Milizen, die oft autonom und ohne Aufsicht oder Führung der Regierung arbeiten, nicht immer gewährleisten. Straflosigkeit unter den Sicherheitsbehörden ist weit verbreitet. Das Generalkommando der Armee und der Streitkräfte kann einen Haftbefehl im Fall von Verbrechen durch Militäroffiziere, Mitglieder der internen Sicherheitskräfte oder Zollpolizeioffiziere (im Rahmen ihrer beruflichen Pflichten) ausstellen. Solche Fälle müssen vor einem Militärgericht verhandelt werden. In der Praxis ist keine rechtliche Verfolgung oder Verurteilung von Polizei- und Sicherheitskräften hinsichtlich Missbrauchs und Korruption bekannt, die Sicherheitskräfte operieren unabhängig und generell außerhalb des Gesetzes. Es gab 2016 keine Berichte von Aktionen der Regierung zur Reform der Sicherheitskräfte oder der Polizei. Die Shabbiha bzw. die NDF und andere paramilitärische Gruppen mit Verbindung zum Regime sind an Menschenrechtsverletzungen beteiligt, darunter auch an Massakern, willkürlichen Tötungen, Entführungen von Zivilisten, willkürlichen Festnahmen und Vergewaltigungen als Kriegstaktik. Die Einheiten, die auf der Seite der Regierung kämpfen, sind sehr vielfältig. Manche gehören regulären Streitkräften an, andere verschiedenen Milizen. Manche bestehen aus nicht mehr als ein paar Dutzend Männern, andere halten Tausende Männer unter Waffen und besitzen ihre eigenen Trainingscamps und Netzwerke. Auch Russland, der Iran, die libanesische Hizbollah und der Irak unterstützen die syrische Regierung, auch mit Einsätzen an der Seite der syrischen Streitkräfte. 1.1.4.
- Streitkräfte Die Streitkräfte bestehen aus der Armee, der Marine und der Luftwaffe. Sie sind für die Verteidigung des nationalen Territoriums und den Schutz des Staates vor internen Bedrohungen verantwortlich. Vor dem Konflikt soll die syrische Armee eine Mannstärke von etwa 295.000 Personen gehabt haben. Sie kann das gesamte syrische Staatsgebiet nicht mehr unabhängig sichern. Sechs Jahre mit Überläufen zu den Regimegegnern, Desertionen und Verlusten durch den Konflikt haben die Mannstärke aus den Vorkriegszeiten stark dezimiert, sie wird für 2014 und 2015 auf 100.000 bis 175.000 Mann geschätzt, großteils mangelhaft ausgerüstete und trainierte Wehrdiener. Der Aufbau der syrischen Armee basiert auf dem sog. Quta'a-System. Dabei wird jeder Division ein bestimmtes Gebiet zugeteilt. Es verbindet jeden Sektor (quta'a) mit einer Division und somit Karriere und Leben eines Offiziers mit einer Armee-Division und dem dazugehörigen Gebiet. Im Zuge des Konfliktes hat das Regime jedoch loyale Einheiten in größere Einheiten eingebaut, um eine bessere Kontrolle auszuüben und ihre Effektivität im Kampf zu verbessern. 1.1.4.
- Zivile und militärische Sicherheits- und Nachrichtendienste Die zahlreichen syrischen Sicherheitsbehörden arbeiten autonom und ohne klar definierte Grenzen zwischen ihren Aufgabenbereichen. Es gibt vier Hauptzweige der Sicherheits- und Nachrichtendienste. Der Militärische Nachrichtendienst, der Luftwaffennachrichtendienst und das Direktorat für Politische Sicherheit unterstehen dem Innenministerium. Das Allgemeine Nachrichtendienstdirektorat untersteht direkt dem Präsidenten. Diese vier Dienste arbeiten unabhängig voneinander und größtenteils außerhalb des Justizsystems, überwachen einzelne Staatsbürger und unterdrücken Stimmen innerhalb Syriens, die vom Regime abweichen. Die größeren Organisationen haben ihre eigenen Gefängniszellen und Verhörzentren. Die Sicherheitskräfte nutzen eine Reihe von Techniken, um Syrer einzuschüchtern oder sie dazu zu bringen, dass sie den Vorstellungen der Sicherheitskräfte entsprechend handeln. Dazu gehören Angebote von lukrativen und prestigeträchtigen Positionen oder anderen Belohnungen, jedoch auch Zwangsmaßnahmen wie Reiseverbote, Überwachung, Schikane von Einzelpersonen und/oder ihren Familienmitgliedern, die Androhung von Inhaftierung (ohne Anklage), Verhör und Haftstrafen nach langen Gerichtsverhandlungen. Die bürgerliche Gesellschaft und die Opposition in Syrien erhalten spezielle Aufmerksamkeit der Sicherheitskräfte, aber auch andere Gruppen und Einzelpersonen müssen mit dem Druck der Sicherheitsbehörden umgehen. 1.1.4.
- Polizei Das Innenministerium kontrolliert vier verschiedene Abteilungen von Polizeikräften: Notrufpolizei, Verkehrspolizei, Nachbarschaftspolizei und Polizei gegen Unruhen. 1.1.4.
- Shabbiha-Milizen und Volkskomitees Die Shabbiha sind bewaffnete Milizen, welche die regierende Baath-Partei unterstützen und der Asad-Familie treu sind. Sie kämpfen, um die Opposition zu unterdrücken und sich zu bereichern. Sie wurden in den 1970er Jahren in der Gegend von Latakia gegründet und bestanden aus einem Schmugglernetzwerk. 2000 wurden sie von Bashar al-Asad aufgelöst, 2011 nahmen sie ihre Tätigkeit wieder auf. Sie bestehen aus etwa 10.000 Mitgliedern und gehen skrupellos gegen die Opposition vor. Zu Beginn des Konfliktes 2011 wurden außerdem die sog. Volkskomitees spontan gegründet oder von Nachrichtendiensten oder Pro-Asad-Geschäftsmännern als Gegenstück zur Mobilisierung oppositioneller Demonstranten rekrutiert. Die Volkskomitees, die anfangs nur ihre Wohngegenden nach Zeichen des Widerstandes überwachen und Demonstrationen auflösen sollten, entwickelten sich mit der Zeit zu lokalen Autoritäten und später zu bewaffneten Milizen, nachdem der Staat an Macht verlor und die Opposition militarisiert wurde. Diese Milizen wurden von der Opposition häufig als "Shabbiha" bezeichnet. 1.1.4.
- Kräfte der Nationalen Verteidigung (National Defence Forces - NDF) Die Kräfte der Nationalen Verteidigung (National Defence Forces - NDF) sind eine Schirmorganisation für verschiedene Pro-Regime-Milizen und paramilitärische Gruppen, die sich erstmals 2013 organisierte. Sie wurden aus kriminellen Gruppen, Shabbiha und Volkskomitees, die lokal organisiert sind, gegründet und dienen dem Regime und der Armee. Der Iran und die libanesische Hizbollah spielten eine wichtige Rolle bei der Gründung der NDF nach dem Vorbild der iranischen paramilitärischen Basij-Einheiten. Diese Gruppen nehmen am bewaffneten Konflikt teil. Sie nehmen Personen fest, die sie der Unterstützung der Opposition verdächtigen, inhaftieren und foltern sie. Die Kämpfer der NDF gelten als regimetreuer als die wehrdienstleistenden Soldaten der syrischen Armee. Ihre Arbeit variiert je nach Gebiet, und manche Gruppen sind disziplinierter als andere. Es gibt Gruppen, die zu den NDF gehören und auf Religionszugehörigkeit basieren, zB christliche oder alawitische Gruppen. Als dezidiert Freiwillige sind Angehörige der NDF bei Rebellen verhasster als reguläre Soldaten, die unter Umständen zwangsrekrutiert worden sind, deshalb laufen NDF-Mitglieder noch größere Gefahr, bei Gefangennahme getötet zu werden. Ihre genaue Mannstärke ist nicht bekannt, Schätzungen aus 2016 schwanken zwischen 60.000 und 100.000 Personen. Die NDF sind auf Grund aktueller Entwicklungen, darunter der Gründung des Fünften Korps der syrischen Streitkräfte, in einem Zustand der Zersplitterung und Fragmentierung. Die Gründung des Fünften Korps sollte ua. auch dazu dienen, eine einsatzfähige Einheit unter Kontrolle der syrischen Armee zu bilden und dabei die NDF aufzulösen, die dafür bekannt sind, zu plündern, die Bevölkerung zu terrorisieren und Schutzgelder zu erpressen. Die organisatorischen Strukturen zwischen NDF und der syrischen Armee und anderen regulär bewaffneten Gruppen sind schwer zu definieren. Manchen Berichten zufolge operieren die NDF unter dem Kommando der syrischen Armee, dabei erhalten sie Informationen und die taktische Führung von der Armee, in anderen Fällen können die Hizbollah und iranische Einheiten spezielle NDF-Kader trainieren und befehligen. 1.1.4.
- Ausländische Kämpfer bzw. Angehörige ausländischer Streitkräfte auf der Seite des Regimes Zusätzlich zu den lokalen Pro-Regime-Milizen gibt es va. seit 2013 einen stetigen Zustrom ausländischer schiitisch-islamistischer Kämpfer, die vom Iran und den mit ihm verbündeten regionalen paramilitärischen Gruppen unterstützt und trainiert werden. Der Iran führt eine Koalition von beinahe 30.000 Kämpfern. Sie bestehen aus mindestens 7000 iranischen und etwa 20.000 ausländischen Kämpfern, darunter sind 6000 bis 8000 Mann der libanesischen Hizbollah, 4000 bis 5000 irakische schiitische Milizionäre und 2000 bis 4000 afghanische schiitische Kämpfer. Diese Zahlen enthalten jedoch nicht die lokalen paramilitärischen Gruppen, die vom Iran in Syrien unterstützt werden. Diese Koalition stellt einen unverhältnismäßigen Anteil der einsatzfähigen Infanterie, die in größeren Operationen zu Gunsten der Regierung eingesetzt wird. Der Iran hat eine hoch entwickelte Infrastruktur aufgebaut, um diese Einheiten zu trainieren, auszurüsten, zu verwalten und in der Region seinen eigenen strategischen Prioritäten entsprechend einzusetzen. Iranische Einheiten übernahmen wichtige Operationen, was zu "Säuberungen, Exekutionen und Versetzungen" von niedrigrangigen syrischen Offizieren führte und auch ranghöhere Offiziere betraf, die sich gegen die Ausweitung des iranischen Einflusses wehrten. Russland zählt ebenfalls zu den Verbündeten Asads und unterstützt die syrische Regierung militärisch, so auch mit fortschrittlicher Waffentechnologie, Unterstützung der syrischen Luftwaffe und russischen Spezialeinheiten. 1.1.
- Folter und unmenschliche Behandlung Willkürliche Festnahmen, Misshandlungen, Folter und Verschwindenlassen durch die Einheiten der Regierung sind weit verbreitet und systemisch in Syrien und geschehen zudem in einem Klima der Straflosigkeit. Folter wird eingesetzt, um an Informationen zu gelangen und um die Zivilbevölkerung zu bestrafen und zu terrorisieren. Folter und andere Misshandlungen nutzt das Regime schon seit Jahrzehnten, um Widerstand zu unterdrücken. Das Regime und die mit ihm verbündeten Milizen begehen physische Misshandlungen und Folter an Oppositionellen und Zivilisten. Regierungsangestellte misshandeln Gefangene. Vergewaltigung und sexueller Missbrauch von Frauen, Männern und auch Minderjährigen sind weit verbreitet und werden als Kriegstaktik eingesetzt. Manche Folteropfer werden festgenommen, weil sie Aktivisten sind oder weil sie nicht als ausreichend regimetreu wahrgenommen werden. Mitglieder bewaffneter Gruppen werden auch Opfer von Folter. Das syrische Regime stellt falsche Totenscheine aus, offenbar um die wahre Ursache und den Ort des Todes der Gefangenen zu verschleiern. Rebellengruppen begehen ebenfalls schwere Menschenrechtsverletzungen, wie Inhaftierungen, Folter, Hinrichtungen von tatsächlich oder vermeintlich Andersdenkenden und Rivalen. Manche oppositionelle Gruppen fügen Gefangenen, von denen vermutet wird, sie seien Mitglieder regierungstreuer Milizen, schweren körperlichen und psychischen Schmerz zu, um Informationen oder Geständnisse zu erlangen, oder als Bestrafung oder Zwangsmittel. Auch Daesh misshandelt, foltert und bestraft Menschen brutal. Er bestraft regelmäßig Opfer in der Öffentlichkeit und zwingt Bewohner, auch Kinder, Hinrichtungen und Amputationen mitanzusehen. Berichten zufolge begehen die Konfliktparteien Kriegsverbrechen und andere schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht und die internationalen Menschenrechte, einschließlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit, allerdings ist Straflosigkeit weit verbreitet, sodass die Zivilbevölkerung die Hauptlast des Konflikts zu tragen hat. Die Situation in Syrien ist als "Abschlachtung, kompletter Verlust jeglicher Menschlichkeit, Gipfel des Horrors" bezeichnet worden. 1.1.
- Korruption Auf dem Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International lag Syrien 2015 auf Platz 173 von 176 untersuchten Ländern. Das Gesetz sieht strafrechtliche Konsequenzen für Korruption vor, die Regierung hat die Regelungen jedoch nicht effektiv durchgesetzt. Beamte üben regelmäßig korrupte Praktiken aus, ohne dafür bestraft zu werden. Korruption ist ein allgegenwärtiges Problem bei Polizei, Sicherheitskräften, Regierung und anderen Behörden. Milizen verlangen zB Bestechungsgelder für das Passieren von Straßensperren, die sie kontrollieren. In der syrischen Armee gibt es eine Tradition der Bestechung, und es ist möglich, durch Bestechung eine bessere Position oder einfachere Aufgaben zu erhalten. Korruption war bereits vor dem Bürgerkrieg weit verbreitet und beeinflusste das tägliche Leben der Syrer. Bürger müssen häufig Bestechungsgelder zahlen, um bürokratische Angelegenheiten abschließen zu können. Seit der Krieg ausgebrochen ist, vermeiden Syrer, die Verfolgung durch den Staat befürchten, den Kontakt zu offiziellen Institutionen. Stattdessen müssen sie - zB im Falle wichtiger Dokumente - auf den Schwarzmarkt zurückgreifen. Rebellen, Daesh und kurdische Einheiten erpressen ebenfalls Unternehmen und konfiszieren privates Eigentum in unterschiedlichem Ausmaß. 1.1.
- Allgemeine Menschenrechtslage 1.1.7.
- Es wird geschätzt, dass seit dem Beginn der Revolution 2011 bis Mitte 2017 etwa 475.000 Personen getötet worden sind. Regimeeinheiten führten weiterhin willkürliche Verhaftungen, Verschwindenlassen und Folter an Häftlingen durch, von denen viele in Haft starben. Das Regime und seine Verbündeten führten willkürliche und absichtliche Angriffe auf Zivilisten durch. Sie führten Angriffe mit Fassbomben, Artillerie und Mörsern und Luftangriffe auf zivile Wohngebiete, Schulen, Märkte und medizinische Einrichtungen durch, was zu zivilen Opfern führte. Die staatlichen Sicherheitskräfte halten Tausende Menschen ohne Anklageerhebung über lange Zeit in Untersuchungshaft. Systematische Folter und die Bedingungen in den Haftanstalten führen häufig zum Tod der Insassen. - Lang anhaltende Belagerungen durch Regierungskräfte führen dazu, dass der eingeschlossenen Zivilbevölkerung Lebensmittel, ärztliche Betreuung und andere lebenswichtige Dinge vorenthalten werden. Außerdem werden Zivilisten beschossen bzw. angegriffen. Auch aufständische Gruppen begehen schwere Menschenrechtsverletzungen wie Festnahmen, Folter und Exekutionen von Leuten, die als politisch Andersdenkende wahrgenommen werden, und an Rivalen. Daesh begeht systematische und weitverbreitete Menschenrechtsverletzungen, die auch auf Zivilisten abzielen. Mädchen und Frauen werden zur Heirat mit Kämpfern gezwungen, Frauen und Mädchen, die Minderheiten angehören, werden sexuell versklavt. Frauen erleben willkürliche und schwere Bestrafungen, auch Hinrichtungen durch Steinigung. Frauen und Männer werden bestraft, wenn sie sich nicht den Vorstellungen des Daesh entsprechend kleiden. Daesh-Kämpfer richten gefangengenommene Zivilpersonen, Regierungssoldaten, Angehörige rivalisierender bewaffneter Gruppen sowie Medienschaffende hin. Syrische Kinder sind auch hinsichtlich Kinderehen gefährdet. 1.1.7.
- Todesstrafe Die Todesstrafe ist für verschiedene Verbrechen in Kraft. Zahlreiche Todesurteile wurden durch das Anti-Terrorgericht und Militärgerichte oftmals in mangelhaften Gerichtsverfahren verhängt. 1.1.7.
- Religionsfreiheit In Syrien gibt es keine offizielle Staatsreligion, die Verfassung sieht jedoch vor, dass der Präsident Muslim sein muss. Die Religionszugehörigkeit einer Person wird nicht auf der Identitätskarte vermerkt, muss jedoch beim Zivilregister registriert werden. Es ist nicht möglich, "keine Religion" zu haben. Das Gesetz schränkt Missionierung und Konversionen ein. Es verbietet die Konversion vom Islam zu anderen Religionen, erkennt die Konversion zum Islam jedoch an. Das Strafgesetz verbietet auch "das Verursachen von Spannungen zwischen religiösen Gemeinschaften". Ein zum Islam konvertierter Erwachsener kann nicht zu seinem ursprünglichen Glauben zurück konvertieren. Nach Schätzungen der US-Regierung stellen die Sunniten 74 % der Bevölkerung. Andere muslimische Gruppen, einschließlich Alawiten, Ismailiten und Schiiten, machen zusammen 13 % aus, die Drusen 3 %. Verschiedene christliche Gruppen bilden die verbleibenden 10 %. Vor dem Bürgerkrieg gab es in Syrien ungefähr 80.000 Jeziden. Diese Zahl könnte auf Grund des Zuzugs von Jeziden, die aus dem Irak nach Syrien geflüchtet sind, mittlerweile höher sein. Am Beginn des Konfliktes waren Angriffe auf Minderheiten kein zentraler Bestandteil des Krieges. Die Handlungen des Regimes haben jedoch dazu beigetragen, dass die konfessionelle Dimension des Konfliktes eskaliert ist. Die syrische Regierung und die mit ihr verbündeten schiitischen Milizen töten, verhaften und misshandeln Sunniten und Mitglieder bestimmter Minderheiten physisch, als Teil der Bemühungen, den bewaffneten Aufstand oppositioneller Gruppen niederzuschlagen. Das Regime wandte Taktiken an, die darauf abzielten, die extremsten Elemente der sunnitisch-islamistischen Opposition zu stärken, um den Konflikt dahingehend zu formen, dass er als ein solcher gesehen wird, in dem eine religiös moderate Regierung einer religiös extremistischen Opposition gegenübersteht. Die Revolution wurde somit mit der sunnitischen Bevölkerung assoziiert, die Regierung zielte auf Städte und Wohngegenden mit Belagerung, Beschuss und Luftangriffen auf Basis der Religionszugehörigkeit der Bewohner ab. Während sich Rebellen in Stellungnahmen und Veröffentlichungen ausdrücklich als sunnitische Araber oder sunnitische Islamisten identifizieren und eine Unterstützerbasis haben, die fast nur aus Sunniten besteht, und dadurch das Abzielen der Regierung konfessionell motiviert erscheint, merkten Beobachter jedoch an, dass es zweifellos auch andere Motivationen für die Gewalt gab. Experten argumentierten, dass Gewalt auf beiden Seiten oft religiös motiviert sei. Auch Daesh ist für Menschenrechtsverletzungen Sunniten gegenüber verantwortlich. Dies führte dazu, dass manche Mitglieder religiöser Minderheiten die Regierung Präsident Asads als ihren einzigen Beschützer gegen gewalttätige sunnitisch-arabische Extremisten sehen. Gleichzeitig sehen sunnitische Araber viele der syrischen Christen, Alawiten und Schiiten auf Grund ihrer fehlenden Unterstützung oder Neutralität gegenüber der syrischen Revolution als Verbündete der syrischen Regierung an. Die Minderheiten sind zwischen den konfessionellen Spannungen gefangen und in ihrer Loyalität gespalten. Viele entschieden sich dafür, das Regime zu unterstützen, da sie sich Schutz durch die syrische Regierung erhoffen, während andere Mitglieder von Minderheiten auf der Seite der Opposition stehen. Die alawitische Gemeinde, zu der Bashar al-Asad gehört, genießt einen privilegierten Status in der Regierung und dominiert auch den staatlichen Sicherheitsapparat und das Militär. Nichtsdestoweniger werden auch alawitische oppositionelle Aktivisten Opfer willkürlicher Verhaftungen, von Folter, Haft und Mord durch die Regierung. Alawitische Gemeinden und schiitische Minderheiten werden außerdem zu Opfern von Angriffen aufständischer extremistischer Gruppen. Infolge des Aufstiegs und der Verbreitung extremistischer bewaffneter Gruppen seit 2014 werden Minderheiten vermehrt Menschenrechtsverletzungen durch deren Kämpfer ausgesetzt. Gruppen wie Daesh oder Jabhat Fatah al-Sham setzen Minderheiten Angriffen und Unterdrückung ihrer Religionsfreiheit aus und bestrafen jene hart, die gegen ihre Kontrolle sind. In Gebieten, die Daesh kontrolliert, wurden Christen gezwungen, eine Schutzsteuer zu zahlen oder zu konvertieren, oder sie liefen Gefahr, getötet zu werden. In Raqqa hielt Daesh Tausende jezidische Frauen und Mädchen gefangen, die im Irak entführt und nach Syrien verschleppt worden waren, um sie zu verkaufen oder an seine Kämpfer als Kriegsbeute zu verteilen. Jabhat Fatah al-Sham und einige verbündete Rebellengruppen zielen im Norden des Landes mit Bomben und Selbstmordattentaten auf Drusen und Schiiten ab, laut Jabhat Fatah al-Sham eine Reaktion auf das "Massaker an Sunniten" durch die Regierung. Oppositionelle Gruppen entführen Mitglieder religiöser Minderheiten. Da sich die Motive politischer, ethnischer, konfessioneller und religiöser Gewalt überschneiden, ist es schwierig, Übergriffe als lediglich religiös motiviert zu kategorisieren. 1.1.
- Bewegungsfreiheit Die steigende Anzahl an Checkpoints der verschiedenen bewaffneten Konfliktparteien, die schweren Kämpfe und die generell unsichere Lage im Land schränken die Bewegungsfreiheit der syrischen Bevölkerung und den Transport lebensnotwendiger Güter stark ein. Das syrische Regime blockiert systematisch Regionen, die von den Rebellen beherrscht werden, die Rebellen und Daesh wenden dieselbe Taktik auf von der Regierung beherrschte Gebiete an. In Gebieten unter ihrer Herrschaft beschränken Daesh und andere Regierungsgegner die Bewegungsfreiheit von Unterstützern der Regierung bzw. von Personen, von denen dies angenommen wird. Dies gilt besonders für die alawitische und schiitische Bevölkerung. Das syrische Regime setzt Scharfschützen ein, um Sperrstunden durchzusetzen oder Zivilisten an der Flucht aus belagerten Städten zu hindern. Die syrische Regierung verweigert die Ausstellung von Reisepässen oder anderen wichtigen Dokumenten auf Grund der politischen Einstellung einer Person, ihrer Verbindung zu oppositionellen Gruppen oder der Verbindung zu einem geographischen Gebiet, in dem die Opposition dominiert. Das Regime verlangt außerdem ein Ausreisevisum. Über Menschenrechtsaktivisten oder andere Aktivisten der Zivilgesellschaft, deren Familien oder Bekannte werden häufig Ausreiseverbote verhängt. Viele Personen erfahren erst von einem Ausreiseverbot, wenn ihnen die Ausreise verweigert wird. Grund oder Gültigkeitsdauer werden häufig nicht genannt. In Gebieten, die von der Opposition kontrolliert werden, funktionieren Institutionen, die Identitätsdokumente ausstellten, nicht mehr. In Gebieten, die von der Regierung beherrscht werden, gibt es diese Institutionen noch, für manche Syrer ist es jedoch unmöglich geworden, sie zu erreichen. So können manche Personen Geburten, Eheschließungen oder Todesfälle nicht mehr eintragen lassen und sich keine neuen Identitätsdokumente ausstellen lassen. Infolge des Bürgerkrieges sind auch die Kontrollmaßnahmen schwächer geworden. So werden "echte" Dokumente mit falschen Namen oder geänderten Informationen ausgestellt. Außerdem werden vermehrt gefälschte Dokumente benutzt. 1.1.
- Grundversorgung und Wirtschaft Die syrische Wirtschaft verschlechtert sich weiterhin im Zuge des Konfliktes und schrumpfte zwischen 2010 und 2016 um mehr als 70 %. Aktuelle Wirtschaftsdaten sind praktisch nicht verfügbar oder sehr mit Vorsicht zu beurteilen. Der fehlende Zugang zu Gesundheitsversorgung, Bildung, Unterkunft und Nahrung verschärfte die Auswirkungen des Konfliktes weiter und drängte Millionen Menschen in die Arbeitslosigkeit und Armut. Die Hauptursachen der Armut sind der Verlust von Eigentum und Arbeitsplatz, der Verlust des Zugangs zu grundlegenden Leistungen, einschließlich solchen des Gesundheitswesens, und zu sauberem Wasser sowie steigende Lebensmittelpreise. 2015 lebten 83,4 % der Syrer unter der Armutsgrenze, 50 % in extremer Armut. 13,5 Mio. Menschen sind in Syrien auf humanitäre Hilfe angewiesen. Das Bildungssystem wurde durch die Beschädigung von Einrichtungen und die Nutzung von Schulen als militärische Einrichtungen stark beeinträchtigt. Fast 1,75 Mio. Kinder erhalten keine Schulbildung, 7400 Schulen, also etwa ein Drittel der Schulen landesweit, wurden beschädigt, zerstört oder anderweitig unzugänglich. 1.1.
- Medizinische Versorgung Die Gesundheitsversorgung hat sich in Syrien durch den andauernden Konflikt dramatisch verschlechtert. Eine ausreichende Versorgung kann nur in einigen vom Regime gehaltenen Gebieten sichergestellt werden, doch auch hier kann es zu gravierenden Einschränkungen kommen. 1.1.
- Wehr- und Reservedienst, Wehrdienstverweigerung und Desertion 1.1.11.
- Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst Für männliche Syrer und für Palästinenser, die in Syrien leben, ist ein Wehrdienst von 18 oder 21 Monaten ab dem Alter von 18 Jahren verpflichtend, außerdem gibt es einen freiwilligen Militärdienst. Frauen können ebenfalls freiwillig einen Militärdienst ableisten. Männliche palästinensische Flüchtlinge im Alter von 18 bis 42 Jahren, die vor 1956 bei der General Administration for Palestine Arab Refugees (GAPAR) registriert waren, und ihre Nachkommen müssen den verpflichtenden Wehrdienst bei der Palästinensischen Befreiungsarmee (PLA), einer Einheit der syrischen Streitkräfte, ableisten. Für sie gelten die gleichen Voraussetzungen für den Wehrdienst wie für Syrer. Laut Gesetz sind junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Militärbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. Wenn bei der medizinischen Untersuchung ein gesundheitliches Problem festgestellt wird, wird man entweder vom Wehrdienst befreit oder man muss ihn durch Tätigkeiten ableisten, die nicht mit der Teilnahme an einer Kampfausbildung bzw. einem Kampfeinsatz verbunden sind. Wenn eine Person physisch tauglich ist, wird sie entsprechend ihrer schulischen bzw. beruflichen Ausbildung eingesetzt. "Rekrut" ist der niedrigste Rang, und die Rekruten müssen eine 45-tägige militärische Grundausbildung absolvieren. Männer mit niedrigem Bildungsstand werden häufig in der Infanterie eingesetzt, solche mit höherer Bildung oft in prestigeträchtigeren Positionen. Gebildetere Personen kommen damit auch mit höherer Wahrscheinlichkeit in Positionen, in denen sie über andere Personen Bericht erstatten oder diese bestrafen müssen. Normalerweise werden Einberufungsbefehle schriftlich mit der Post zugestellt, zur Zeit wird jedoch eher auf persönlichem Wege zum verpflichtenden Militärdienst rekrutiert, um möglichst zu verhindern, dass die potentiellen Rekruten untertauchen. Zu diesem Zweck werden Mitarbeiter des Rekrutierungsbüros zum Haus des Wehrpflichtigen geschickt. Wenn der Gesuchte zu Hause ist, wird er direkt mitgenommen, ansonsten wird der Familie mitgeteilt, dass er sich bei der nächsten Kaserne zu melden habe. Es gibt immer wieder Razzien. So wurden vor einem Einkaufszentrum in Damaskus alle wehrfähigen Männer eingesammelt und rekrutiert. Auch ein "Herauspflücken" bei einem der zahlreichen Checkpoints ist weit verbreitet. Die Altersgrenze ist auf beiden Enden des Altersspektrums nur theoretisch und jeder Mann in einem im weitesten Sinne wehrfähigen Alter kann rekrutiert werden. Berichten zufolge besteht auch für - teils relativ junge - Minderjährige die Gefahr, im Zusammenhang mit der Wehrpflicht an Checkpoints aufgehalten zu werden und dabei Repressalien ausgesetzt zu sein. Wenn eine persönliche Benachrichtigung nicht möglich ist, können Männer, die das wehrfähige Alter erreichen, auch durch Durchsagen im staatlichen Fernsehen, im Radio oder in der Zeitung zum Wehrdienst aufgerufen werden. Bei der Einreise nach Syrien über den Flughafen Damaskus oder andere Einreisepunkte in Gebiete, die vom syrischen Regime kontrolliert werden, wird bei Männern im wehrfähigen Alter überprüft, ob sie ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben. Selbst wenn dies der Fall ist, kommt es vor, dass Männer im wehrfähigen Alter erneut zwangsrekrutiert werden. Im November 2017 beschloss das syrische Parlament eine Novelle zum Militärdienstgesetz, die besagt, dass jene, die das Höchstalter für die Ableistung des Militärdienstes überschritten und den Militärdienst nicht abgeleistet haben und die auch nicht aus anderen gesetzlich vorgesehenen Gründen vom Wehrdienst befreit sind, eine Kompensationszahlung von 8000 US-Dollar oder das Äquivalent in Syrischen Pfund leisten müssen. Diese Zahlung müssen sie innerhalb von drei Monaten nach Erreichen der Altersgrenze leisten, ansonsten drohen ihnen eine einjährige Haftstrafe und die Zahlung von 200 US-Dollar für jedes Jahr, um das sich die Zahlung verzögert. Außerdem kann das bewegliche und unbewegliche Vermögen konfisziert werden. Gemäß Art. 15 des Gesetzesdekrets Nr. 30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes Reservist und kann bis zum Erreichen des
- Lebensjahres in den aktiven Dienst einberufen werden. Es liegen Berichte vor, wonach die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht wird, wenn der Betreffende besondere Qualifikationen hat. Manche Personen werden zum Reservedienst einberufen, andere wiederum nicht. Bei der Einberufung von Reservisten ist das Alter weniger entscheidend als der Beruf oder die Ausbildung sowie Rang und Position während des bereits abgeleisteten Militärdienstes oder die Einheit, in der gedient wurde. Es scheint, dass es schwieriger wird, einen Aufschub zu erlangen, je länger der Konflikt andauert. Reservisten können je nach Gebiet und Fall auch im Alter von 50 bis 60 Jahren zum aktiven Dienst einberufen werden. Es ist sehr schwierig zu sagen, ob jemand tatsächlich zum Reservedienst einberufen wird.Gemäß Artikel 15, des Gesetzesdekrets Nr. 30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes Reservist und kann bis zum Erreichen des
- Lebensjahres in den aktiven Dienst einberufen werden. Es liegen Berichte vor, wonach die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht wird, wenn der Betreffende besondere Qualifikationen hat. Manche Personen werden zum Reservedienst einberufen, andere wiederum nicht. Bei der Einberufung von Reservisten ist das Alter weniger entscheidend als der Beruf oder die Ausbildung sowie Rang und Position während des bereits abgeleisteten Militärdienstes oder die Einheit, in der gedient wurde. Es scheint, dass es schwieriger wird, einen Aufschub zu erlangen, je länger der Konflikt andauert. Reservisten können je nach Gebiet und Fall auch im Alter von 50 bis 60 Jahren zum aktiven Dienst einberufen werden. Es ist sehr schwierig zu sagen, ob jemand tatsächlich zum Reservedienst einberufen wird. Es gibt verschiedene Gründe, um vom Militärdienst befreit zu werden. Der einzige Sohn einer Familie, Studenten oder Versorger der Familie können vom Wehrdienst befreit werden oder ihn aufschieben. Außerdem sind Männer mit Doppelstaatsbürgerschaft, die den Wehrdienst bereits in einem anderen Land abgeleistet haben, üblicherweise vom Wehrdienst befreit. Diese Ausnahmen sind theoretisch immer noch als solche definiert, die Situation in der Praxis ist jedoch anders. Es gibt nun weniger Befreiungen und Aufschübe. Generell werden die Regelungen nun strenger durchgesetzt, außerdem gibt es Gerüchte, dass Personen trotz einer Befreiung oder eines Aufschubs rekrutiert werden. Das Risiko der Willkür ist immer gegeben. Unbestätigte Berichte legen nahe, dass der Geheimdienst innerhalb kurzer Zeit über den Wegfall von Aufschubgründen informiert ist. Zuvor mussten Studenten den Status ihres Studiums selbst dem Militär melden, in den letzten zwei Jahren wird der Status von Studenten aktiv überprüft. Generell werden Universitäten nun strenger überwacht und von ihnen verlangt, dass sie das Militär über die Anwesenheit bzw. Abwesenheiten der Studenten informieren. So gab es eine Änderung bezüglich des Aufschubs auf Grund eines Lehramtsstudiums. Zuvor war es möglich, einen Aufschub des Wehrdienstes zu erwirken, wenn man ein Lehramts-Masterstudium begann, unabhängig davon, welches Bachelor-Studium man zuvor absolviert hatte. Dieser Aufschubgrund funktioniert nun nur noch, wenn man auch den Bachelorabschluss im Lehramtsstudium gemacht hat. Es gibt Beispiele, dass Männer sich durch die Bezahlung von Bestechungsgeldern vom Wehrdienst freigekauft haben, das kann jedoch nicht als einheitliche Praxis betrachtet werden, sondern ist schlicht Willkür. So war es vor dem Konflikt gängige Praxis, sich vom Wehrdienst freizukaufen, das schützt aber nicht davor, im Zuge des aktuellen Konfliktes trotzdem eingezogen zu werden. Es gibt ein Gesetz, das syrischen Männern, die mehr als fünf Jahre außerhalb des Landes gelebt haben, gegen Zahlung eines Bußgeldes die Befreiung vom Militärdienst ermöglicht. Diese Gebühr wurde von 5000 US-Dollar auf 8000 US-Dollar erhöht. Christliche und muslimische religiöse Führer können weiterhin den Kriegsdienst verweigern, muslimische Führer müssen dazu eine Abgabe zahlen. Zunehmend zieht die Regierung, wie berichtet wird, zuvor "geschützte" Personen wie Studenten, Beamte und Häftlinge zum Militärdienst ein. Von Staatsangestellten wird erwartet, dass sie dem Staat zur Verfügung stehen. Laut Legislativdekret Nr. 33 von 2014 wird das Dienstverhältnis von Staatsangestellten beendet, wenn sie sich der Einberufung zum Wehr- oder Reservedienst entziehen. Hierzu gab es bereits Ende 2016 ein Dekret, das jedoch nicht umfassend durchgesetzt wurde. Im November 2017 gab es eine erneute Direktive des Ministerpräsidenten, laut der "die Anstellung von jenen beendet werden soll, die den verpflichtenden Wehrdienst oder den Reservedienst vermeiden". Dieser Direktive folgten bereits Entlassungen; es ist nicht bekannt, in welchem Ausmaß. Gerade auch in alawitischen Gebieten gibt es eine Verbindung zwischen Staatsangestellten und der Notwendigkeit der Erfüllung bürgerlicher Pflichten. Es liegen aktuell keine Informationen zu Entlassungen von Soldaten aus dem Militärdienst vor, es ist jedoch möglich, dass dies trotzdem vorkommt. Viele Männer haben Angst, nicht mehr aus dem Dienst entlassen zu werden, wenn sie einmal eingezogen werden. Manche, die den verpflichtenden Wehrdienst bereits abgeleistet haben, werden wieder zum Dienst einberufen, oder der Dienst mancher Männer wird einfach verlängert. Es gibt Männer, die seit dem Beginn der Revolution 2011 in der Armee sind. 1.1.11.
- Wehrdienstverweigerung/Desertion Seit Jahren versuchen immer mehr Männer, sich der Rekrutierung zu entziehen, indem sie zB das Land verlassen oder lokalen bewaffneten Gruppen beitreten, die das Regime unterstützen. Jenen, die den Militärdienst verweigern, oder auch ihren Familienangehörigen können Konsequenzen drohen. Es ist schwer zu sagen, in welchem Ausmaß die Rekrutierung durch die syrische Armee in verschiedenen Gebieten Syriens, die unter der Kontrolle verschiedener Akteure stehen, tatsächlich durchgesetzt wird und wie dies geschieht. In der syrischen Armee herrscht zunehmende Willkür und die Situation kann sich von einer Person zur anderen unterscheiden. Männliche Syrer werden nach wie vor unvermindert rekrutiert. Besonders aus dem Jahr 2012 gibt es Berichte desertierter syrischer Soldaten, die gezwungen wurden, auf unbewaffnete Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen. Falls sie sich weigerten, wären sie Gefahr gelaufen, erschossen zu werden. Über die Konsequenzen einer Wehrdienstverweigerung gehen die Meinungen der Quellen auseinander. Während die einen eine Foltergarantie und Todesurteil sehen, sagen andere, dass Verweigerer sofort eingezogen werden. Die Konsequenzen hängen jedoch vom Profil und den Beziehungen der Person ab. Wenn es eine Verbindung zu einer oppositionellen Gruppe gibt, wären die Konsequenzen ernster. Die Regierung betrachtet Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen terroristische Bedrohungen zu schützen. Desertion wird in Friedenszeiten mit ein bis fünf Jahren Haft bestraft und kann in Kriegszeiten bis zu doppelt so lange Haftstrafen nach sich ziehen. Für Deserteure, die außer Landes geflohen sind, sieht das Gesetz eine Strafe von fünf bis zehn Jahren Haft in Friedenszeiten und 15 Jahre Haft in Kriegszeiten vor. Desertion im Angesicht des Feindes ist mit lebenslanger Haftstrafe zu bestrafen, in schwerwiegenden Fällen wird die Todesstrafe verhängt. In vielen Fällen erwartet Deserteure aber der Tod. Möglicherweise werden sie inhaftiert, befragt und gefoltert. Die gängige Vorgehensweise ist, Deserteure nicht zurück an die Front zu schicken, sondern sie zu töten. Berichten zufolge werden sie an Ort und Stelle erschossen. Für "desertierte", vormals bei der Armee arbeitende Zivilisten gelten dieselben Konsequenzen wie für einen Deserteur. Solche Personen werden als Verräter angesehen, weil sie über Informationen über die Armee verfügen. Syrische Männer müssen sich bei ihrer Rekrutierungsstelle melden, wenn sie das Einberufungsalter erreichen. Tun sie das nicht, so können sie von der Militärpolizei verhaftet und wegen Wehrdienstverweigerung nach dem Militärstrafgesetz bestraft werden. Es gibt kein Recht auf Befreiung vom Wehrdienst aus Gewissensgründen. Wehrdienstverweigerer, die sich nicht innerhalb von 30 Tagen nach dem vorgeschriebenen Termin melden, können zu Haftstrafen von einem bis zu sechs Monaten (in Friedenszeiten) verurteilt werden und haben den regulären Wehrdienst zu leisten. Melden sie sich innerhalb der 30 Tage freiwillig, dann wird die Strafe um die Hälfte reduziert. In Kriegszeiten beträgt die Strafe bis zu fünf Jahren, abhängig von den Umständen. Die Regierung hält Wehrdienstverweigerung nicht nur für eine strafbare Handlung, sondern auch für den Ausdruck einer abweichenden politischen Meinung und des Unwillens, das Heimatland gegen terroristische Bedrohungen zu verteidigen. In der Praxis werden Wehrdienstverweigerer verhaftet und für eine Zeit angehalten, bevor sie ihrer militärischen Einheit überstellt werden. Während der Anhaltung laufen sie Gefahr, gefoltert oder in anderer Weise misshandelt zu werden. Die Regierung soll auch Leute verhaftet haben, um ihre Angehörigen im Wehrdienstalter unter Druck zu setzen, damit sie den Wehrdienst leisten. Nach Berichten ist es nicht klar, wie man von der Verpflichtung erfährt, sich zum Wehrdienst zu melden, oder wie lange es dauert, bis der Betroffene zur Anhaltung (zB bei Checkpoints) ausgeschrieben wird. Es soll sogar - zumindest in einigen Fällen - vorgekommen sein, dass Männer bei Checkpoints festgenommen und zum Wehrdienst verpflichtet worden sind, die nicht einberufen worden waren. Da die Regierung ihre militärischen Kapazitäten erhöhen möchte, hat sie nach Berichten ihre Bemühungen zur Einberufung und Mobilisierung von Reservisten in Gebieten unter ihrer Herrschaft verstärkt, auch an festen oder mobilen Checkpoints, bei Razzien, Hausdurchsuchungen und der Durchsuchung öffentlicher Verkehrsmittel. Auch jüngere Burschen, die wie 18 Jahre alt aussehen, sollen an Checkpoints angehalten worden sein. Viele Männer im Einberufungs- oder Reservistenalter sollen sich verstecken oder das Land verlassen haben, aus Angst, an Checkpoints belästigt und eingezogen zu werden. Männer im wehrpflichtigen Alter dürfen das Land nur mit Erlaubnis der Rekrutierungsstelle verlassen. Da der Bedarf an Rekruten immer mehr wächst, werden die Regeln, die den Wehrdienst betreffen, immer willkürlicher angewandt, va. was Aufschubs- und Ausnahmeverfahren betrifft. Die Regierung soll für den Wehrdienst auch in stärkerem Ausmaß auf früher "geschützte" Teile der Bevölkerung zurückgreifen, wie auf Studenten, Beamte und Gefangene. Seit 2011 hat Präsident Asad eine Reihe von Amnestien für Mitglieder der bewaffneten Opposition, Wehrdienstverweigerer und Deserteure erlassen, die sie von Strafe freistellten, wenn sie sich innerhalb einer bestimmten Zeit meldeten. Am 17.2.2016 erließ er das Dekret Nr. 8, das Wehrdienstverweigerern und Reservisten eine allgemeine Amnestie gewährte. Es gibt keine Information, ob und wie diese Dekrete umgesetzt worden sind oder wie viele Wehrdienstverweigerer seit 2011 von solchen Amnestien profitiert haben. Das Dekret Nr. 8 vom 17.2.2016 gewährt auch Deserteuren eine Amnestie; dazu müssen sie sich, wenn sie sich in Syrien aufhalten, innerhalb von 30 Tagen stellen, wenn sie im Ausland sind, innerhalb von 60 Tagen. Es gibt Berichte, wonach Männer, die sich zu schießen weigerten, die desertierten oder die verdächtigt wurden, ihre Desertion zu planen, nicht förmlich beschuldigt wurden, sondern unmittelbar getötet oder willkürlich in Haft genommen, in Einzelhaft gehalten und gefoltert und getötet wurden. Andere sollen zu ihrer Einheit zurückgeschickt worden sein. 1.1.11.
- Die Kräfte der Nationalen Verteidigung (National Defence Forces - NDF) Die Rekrutierung zu den NDF geschieht im Allgemeinen auf freiwilliger Basis, Mitglieder schließen sich den NDF vorwiegend aus finanziellen Gründen an oder um ihre Gebiet zu schützen. Es kann auch sozialer Druck herrschen, sich ihnen anzuschließen. Rekruten der NDF bekommen einen Identitätsausweis. 1.1.11.
- Rekrutierung durch andere nicht-staatliche Gruppen Zwangsrekrutierung per se durch nicht-staatliche Milizen ist nicht dokumentiert, aber Nötigung und sozialer Druck, sich den Milizen anzuschließen, sind in Gebieten ein Problem, die von oppositionellen Gruppen gehalten werden. Oppositionsgruppen haben ihre eigenen Vorgangsweisen bei der Rekrutierung, die Situation kann von der jeweils verantwortlichen Person bzw. Gruppe abhängen. Die Informationslage zu den Rekrutierungspraktiken einer Gruppe ist oft nicht eindeutig. 1.1.
- Frauen Außerhalb der Gebiete, die unter der Kontrolle des Regimes stehen, unterscheiden sich die Bedingungen für Frauen sehr stark voneinander: von extremer Diskriminierung, sexueller Versklavung und erdrückenden Verhaltens- und Kleidungsvorschriften in Gebieten des Daesh bis zu formaler Gleichberechtigung in den Gebieten unter der PYD, wo Regierungssitze immer von einer Frau und einem Mann besetzt und Frauen in der Politik und im Militärdienst gut vertreten sind. Vor dem Konflikt war Syrien eines der vergleichsweise fortschrittlicheren Länder der arabischen Welt in Bezug auf Frauenrechte. Die Situation von Frauen verschlechtert sich durch den andauernden Konflikt dramatisch. In oppositionellen Gebieten, die von radikal-islamistischen Gruppen beherrscht werden (zB in Idlib), sind Frauen besonders eingeschränkt. Extremistische Gruppen wie Daesh oder Jabhat Fatah ash-Sham setzen Frauen diskriminierenden Beschränkungen aus. Die unterschiedlichen religiösen Gemeinschaften Syriens haben seit Langem das Recht, bestimmte Angelegenheiten des Familienrechtes entsprechend ihren jeweiligen religiösen Vorschriften zu regeln. Das Syrische Personenstandsgesetz von 1953 regelt das Familienrecht mit Novellen von 1975, 2003 und 2010, es basiert vorwiegend auf islamischen Rechtsquellen der hanefitischen Rechtslehre. Es gilt für alle Syrer, unabhängig von ihrer Religionszugehörigkeit, erlaubt jedoch drusischen, jüdischen oder christlichen Gemeinden eine beschränkte rechtliche Autonomie in Personenstandsangelegenheiten wie Verlobung, Bedingungen bei der Eheschließung, Eheschließung, Gehorsam der Ehefrau, Unterhalt für Ehefrauen und Kinder, Annullierung und Scheidung der Ehe, Mitgift, Pflege und seit 2010 Erbe und Nachlass. Dieses Gesetz und die Scharia-Gerichte, die es anwenden, haben jedoch klaren Vorrang gegenüber den nicht-muslimischen Gerichten. Nicht nur die verschiedenen Religionsgruppen, sondern auch unterschiedliche Konfessionen haben eine eigene Gesetzgebung in gewissen personenstandsrechtlichen Angelegenheiten. So gibt es zB drei orthodoxe, ein katholisches und ein evangelisches Personenstandsgesetz. Viele Abschnitte des Familien- und Strafrechtes behandeln Frauen und Männer ungleich, so das Personenstandsgesetz und das Staatsbürgerschaftsrecht. Eine christliche oder jüdische Frau kann einen muslimischen Mann heiraten, eine muslimische Frau jedoch nicht einen nicht-muslimischen Mann. Gemischtreligiöse Ehen sind in Syrien selten, es gibt sie aber. Sie werden häufig geheim geschlossen oder nicht offiziell registriert, weil sie von der Gesellschaft verurteilt werden. Das Alter der Heiratsfähigkeit ist bei Männern 18 und bei Frauen 17 Jahre. Eine Frau, die jünger als 17 Jahre ist, braucht die Zustimmung ihres gesetzlichen Vormundes. Bei einer Frau, die 17 Jahre oder älter ist, wird das Gericht den Vormund nach seiner Meinung fragen, kann die Frau jedoch auch gegen seinen Willen verheiraten. Ehen sollten in oder durch ein Gericht geschlossen werden. Ehen, die außerhalb des Gerichts geschlossen werden, können jedoch auch als gültig angesehen werden, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt werden. Diese Ehen werden oft als "traditionelle Ehen" oder "'urfi-Ehen" bezeichnet. 'Urfi-Ehen werden nicht immer registriert. Andere Gründe können sein, dass das Paar unterschiedlichen islamischen Konfessionen angehört, dass es gegen die Wünsche der Familie heiratet oder dass es sich um eine weitere Ehe handelt, die grundsätzlich im syrischen Personenstandsrecht erlaubt, jedoch strukturell beschränkt ist. Ein weiterer Grund ist, dass Männer, die in der Armee dienen, eine Genehmigung für eine Eheschließung benötigen. Selbst wenn nicht alle Bedingungen erfüllt werden, tendieren Richter dazu, 'urfi-Ehen zu registrieren, va. wenn bereits Kinder in der Ehe geboren wurden. Wenn eine 'urfi-Ehe registriert ist, wird sie als rechtsgültige Ehe angesehen. Das Datum der Eheschließung wird bei einer nachträglichen Registrierung vom Gericht bestimmt. Wenn es die traditionelle Eheschließung als gültig anerkennt, ist deren Datum das Datum der Eheschließung. Da es auch möglich ist, Kinder ex post facto zu registrieren (oft gleichzeitig mit der Registrierung der Ehe), und da Kinder im Kontext einer Ehe geboren werden sollten, sollte das Hochzeitsdatum hierbei jedenfalls vor dem Geburtsdatum der Kinder liegen. Daher würde es Sinn machen, dass das Gericht das Datum der traditionellen Eheschließung als das "echte Hochzeitsdatum" festlegt. Stellvertreterehen und die Registrierung einer Ehe durch einen Stellvertreter sind möglich, selbst wenn beide Ehepartner von einem Stellvertreter repräsentiert werden. Für Kinder, die in eine bestehende Ehe geboren werden, gilt automatisch der Ehemann der Mutter als Vater. Frauen können die syrische Staatsbürgerschaft nicht an ihre Kinder weitergeben. Vergewaltigungen sind weit verbreitet, die Regierung und ihre Verbündeten setzten sie gegen Frauen, aber auch gegen Männer und Kinder ein, die als der Opposition zugehörig gelten, um sie zu terrorisieren oder zu bestrafen. Das tatsächliche Ausmaß sexueller Gewalt lässt sich nur schwer einschätzen, weil viele Vergehen nicht angezeigt werden. Frauen und Mädchen sind besonders im Kontext von Hausdurchsuchungen, an Checkpoints, in Haftanstalten, an Grenzübergängen und nach einer Entführung durch regierungstreue Einheiten von sexueller Gewalt betroffen, während Männer und Burschen va. während Verhören in Haftanstalten der Regierung von sexueller Gewalt betroffen sind. Vergewaltigung außerhalb der Ehe ist zwar laut Gesetz strafbar, die Regierung vollzieht dieses Gesetz jedoch nicht. Außerdem kann der Täter Straffreiheit erlangen, wenn er das Opfer heiratet. Die gesellschaftliche Tabuisierung sexueller Gewalt führt zu einer Stigmatisierung von Frauen, die in Haft waren, zur Erniedrigung von Opfern, Familien und Gemeinschaften und zu einer hohen Dunkelziffer bezüglich der Fälle sexueller Gewalt. Eltern oder Ehemänner verstoßen oft Frauen, die während der Haft vergewaltigt wurden, auch wenn dies nur vermutet wird. Der Zugang alleinstehender Frauen zu Dokumenten hängt von ihrem Bildungsgrad, der individuellen Situation und den bisherigen Erfahrungen ab. So werden ältere Frauen, die immer zu Hause waren, nur schwer Zugang zu Dokumenten bekommen können. Die Situation von Kurdinnen in den kurdischen Gebieten im Nordosten Syriens ist in Bezug auf Unabhängigkeit, Bewegungsfreiheit und die Vormundschaftsgesetze der selbsternannten Autonomieregierung besser. Frauen und Männer sind auch in der Regierung zu gleichen Teilen repräsentiert. Dies gilt jedoch nur für kurdische Frauen in den kurdischen Gebieten, nicht jedoch für arabische Frauen in den kurdischen Gebieten oder für kurdische Frauen im Rest Syriens. 2013 akzeptierte die kurdische Autonomieregierung wichtige Maßnahmen, um die Rechte von Frauen zu verbessern. 1.1.
- Rückkehr Laut der International Organization for Migration (IOM) sind zwischen Jänner und Juli 2017 602.759 vertriebene Syrer in ihre Heimatgebiete zurückgekehrt. 93 % davon waren Binnenvertriebene, 7 % kehrten aus der Türkei, dem Libanon, Jordanien und dem Irak nach Syrien zurück. Nach Schätzungen des Flüchtlingshochkommissärs sind 2017 über 600.000 Binnenvertriebene in ihre syrischen Herkunftsgebiete zurückgekehrt. Allerdings ist nicht bekannt, wie viele daraufhin ein weiteres Mal vertrieben wurden. Zwischen Jänner und Mitte September 2017 hat der Flüchtlingshochkommissär die Rückkehr von 57.000 syrischen Flüchtlingen aus Nachbarländern dokumentiert. Die Rückkehr von Flüchtlingen ist ua. darauf zurückzuführen, dass sie nach Familienangehörigen suchen und sich um ihr zurückgelassenes Eigentum kümmern möchten und dass syrische Flüchtlinge in den Aufnahmeländern mit Schwierigkeiten zu kämpfen haben, zB mit eingeschränkten Arbeitsmöglichkeiten, untragbaren Lebenshaltungskosten und kostspieliger medizinischer Versorgung. Außerdem kehren einige Flüchtlinge möglicherweise nur für einen kurzen Zeitraum zurück, um die Lage zu beurteilen, bevor sie entscheiden, ob es sicher und praktikabel ist, ihre Familien aus den Asylstaaten wieder in die Heimat zu bringen. In vielen Rückkehrgebieten ist es ungewiss, ob die Verbesserungen der Sicherheitslage dauerhaft gewährleistet sind. Länger zurückliegende Gesetzesverletzungen im Heimatland (zB illegale Ausreise) können von den syrischen Behörden bei einer Rückkehr verfolgt werden. In diesem Zusammenhang kommt es immer wieder zu Verhaftungen. Nach dem Gesetz Nr. 18/2014 müssen Personen, die das Land ohne einen gültigen Reisepass, ohne die erforderliche Genehmigung oder über einen unzulässigen Grenzübergang verlassen oder betreten, mit Gefängnis oder einer Geldstrafe rechnen, die von den Umständen des Falles abhängt. Es ist unklar, ob dieses Gesetz tatsächlich angewandt wird und ob Rückkehrer auf Grund dieses Gesetzes verfolgt worden sind. Einer (behördlichen) Genehmigung bedürfen Beamte, Karrieresoldaten und Männer zwischen 18 und 42 Jahren.Nach dem Gesetz Nr. 18 aus 2014, müssen Personen, die das Land ohne einen gültigen Reisepass, ohne die erforderliche Genehmigung oder über einen unzulässigen Grenzübergang verlassen oder betreten, mit Gefängnis oder einer Geldstrafe rechnen, die von den Umständen des Falles abhängt. Es ist unklar, ob dieses Gesetz tatsächlich angewandt wird und ob Rückkehrer auf Grund dieses Gesetzes verfolgt worden sind. Einer (behördlichen) Genehmigung bedürfen Beamte, Karrieresoldaten und Männer zwischen 18 und 42 Jahren. Im Zuge der Militäroperationen zur Wiedereroberung zentraler Gebiete Syriens versucht die Regierung, neue Verhältnisse zu schaffen, indem sie Stadtplanungsgesetze ändert. Das Gesetz Nr. 10, das Präsident Asad am 2.4.2018 verkündete, erlaubt den Behörden, Zonen innerhalb ihrer Verwaltungsgrenzen für Entwicklung und Wiederaufbau vorzusehen und Immobilienentwicklungsgesellschaften zu gründen, welche die Planung und Durchführung solcher Projekte überwachen. Es ermöglicht die Enteignung von Flüchtlingen, denn nach dem Gesetz fallen alle Grundstücke, Wohnungen und Häuser dem syrischen Staat zu, wenn die Besitzer nicht binnen eines Monats (beginnend mit 11.4.2018) Besitzurkunden bei der neu installierten Behörde vorlegen können. Personen, die ihren Besitz beanspruchen können, erhalten Aktien der neu eingerichteten Immobiliengesellschaften, die dem geschätzten Wert ihres Besitzes entsprechen. Auf Grund der aktuellen Konfliktsituation ist es wahrscheinlich, dass der geschätzte Wert weit niedriger als der tatsächliche Marktwert ist. Das Gesetz hat ua. den Zweck, zuvor oppositionelle Gebiete in strategisch wichtigen Gegenden mit loyalen Personen zu besiedeln und so die Entstehung potentieller zukünftiger Herde des Widerstandes zu verhindern. 1.
- Die Beschwerdeführerin ist syrische Staatsangehörige und am XXXX geboren. Sie gehört der ethnischen Gruppe der Araber an und ist sunnitische Muslimin; ihre Muttersprache ist Arabisch. Sie hält sich seit Sommer 2015 in Österreich auf.1.
- Die Beschwerdeführerin ist syrische Staatsangehörige und am römisch 40 geboren. Sie gehört der ethnischen Gruppe der Araber an und ist sunnitische Muslimin; ihre Muttersprache ist Arabisch. Sie hält sich seit Sommer 2015 in Österreich auf. Die Beschwerdeführerin hat sich im Verfahren nur auf die Verfolgungsgründe ihres Ehemannes berufen und keine eigenen Verfolgungsgründe behauptet. In der Beschwerde hat sie ergänzend Verfolgung auf Grund der Zugehörigkeit zu seiner Familie behauptet. Wie sich aus dem Erkenntnis ergibt, das über die Beschwerde des Ehemannes gegen den ihn betreffenden Bescheid ergeht, werden die Fluchtgründe, die er vorgebracht hat, den Feststellungen nicht zugrundegelegt: dass er nämlich in Damaskus eine Schneiderwerkstatt betrieben habe, dort vom Geheimdienst schikaniert worden sei und schließlich mit der Verhaftung habe rechnen müssen, ebenso nicht, dass er zuvor vom Regime gedrängt worden sei, mit ihm in der Form zusammenzuarbeiten, dass er an seiner Fabrik in XXXX - die er zuvor betrieben habe - eine Überwachungskamera installieren lasse, damit die Nebenstraße überwacht werden könne, dass er sich aber geweigert habe und deshalb Anlass zu Schikanen geboten habe. In jenem Erkenntnis wird auch festgestellt, dass dem Ehemann der Beschwerdeführerin in Syrien keine Einberufung zum Militär- bzw. Reservedienst droht.Die Beschwerdeführerin hat sich im Verfahren nur auf die Verfolgungsgründe ihres Ehemannes berufen und keine eigenen Verfolgungsgründe behauptet. In der Beschwerde hat sie ergänzend Verfolgung auf Grund der Zugehörigkeit zu seiner Familie behauptet. Wie sich aus dem Erkenntnis ergibt, das über die Beschwerde des Ehemannes gegen den ihn betreffenden Bescheid ergeht, werden die Fluchtgründe, die er vorgebracht hat, den Feststellungen nicht zugrundegelegt: dass er nämlich in Damaskus eine Schneiderwerkstatt betrieben habe, dort vom Geheimdienst schikaniert worden sei und schließlich mit der Verhaftung habe rechnen müssen, ebenso nicht, dass er zuvor vom Regime gedrängt worden sei, mit ihm in der Form zusammenzuarbeiten, dass er an seiner Fabrik in römisch 40 - die er zuvor betrieben habe - eine Überwachungskamera installieren lasse, damit die Nebenstraße überwacht werden könne, dass er sich aber geweigert habe und deshalb Anlass zu Schikanen geboten habe. In jenem Erkenntnis wird auch festgestellt, dass dem Ehemann der Beschwerdeführerin in Syrien keine Einberufung zum Militär- bzw. Reservedienst droht.
- Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung: 2.1.
- Die Feststellungen zur Lage in Syrien beruhen auf dem Bericht des Bundesamtes (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation) und auf den UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen (November 2017). Auf den "Erwägungen" beruhen ua. die Feststellungen über Verbrechen der syrischen Konfliktparteien (letzter Absatz des Abschnitts über "Folter und unmenschliche Behandlung"; S 16 f. der "Erwägungen"). Der Bericht des United States Department of State 2017 stützt diese Feststellungen. Die Feststellungen zur "Rückkehr" beruhen - neben dem Bericht des Bundesamtes - auf den "Erwägungen" des Flüchtlingshochkommissärs (S 28; zweiter Absatz des Abschnitts) und auf seiner Information (UNHCR, Relevant Country of Origin Information ..., S 3 f.; vorletzter Absatz des Abschnitts). Der Bericht des (deutschen) Auswärtigen Amtes über die Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 13.11.2018 stützt diese Feststellungen, auf ihm beruhen Feststellungen über die jüngste Entwicklung. Alle zitierten Unterlagen, auf denen diese Feststellungen beruhen, stammen von angesehenen Einrichtungen, sodass keine Bedenken dagegen bestehen, sich darauf zu stützen; sie stützen sich ihrerseits auf die Berichte zahlreicher anerkannter staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen. 2.1.2.
- Die Feststellungen zum Militärdienst beruhen zunächst auf dem Bericht des Bundesamtes. Der größere Teil der Feststellungen zu Wehrdienstverweigerung/Desertion (ab dem fünften Absatz) stützt sich auf die Information des Flüchtlingshochkommissärs (UNHCR, Relevant Country of Origin Information ..., S 20 bis 26), die in den "Erwägungen" bekräftigt werden. 2.1.2.
- Das Bundesamt hat seine Informationen (Länderinformationsblatt) dahingehend erläutert, dass der syrische Militärdienst (Wehr- und Reservedienst) sehr komplex sei und es in Details zu zeitlich und örtlich unterschiedlichem Vorgehen kommen könne. Daher sei es unwahrscheinlich, dass Recherchen zu detaillierten Anfragen noch einen echten Informationsgewinn erbringen könnten; Vor-Ort-Recherchen in Syrien seien nicht möglich. Der Flüchtlingshochkommissär der Vereinten Nationen führt in seinen "Ergänzenden aktuellen Länderinformationen" zum Militärdienst in Syrien - jeweils verschiedene Quellen zitierend - aus: "Den aktuellen Berichten zur Situation des syrischen Militärs ist zu entnehmen, dass mit dem Fortwähren des langjährigen Konflikts ein zunehmender Personalbedarf besteht. Bestehende Gesetze und Regeln in Bezug auf Einberufungspraktiken werden daher oft willkürlich ausgelegt und angewandt. So werden in manchen Regionen vermehrt Wehrpflichtige und Reservisten einberufen. Auf geschützte' Gruppen wie Studierende, Beamte und Minderheiten wird mittlerweile ebenso zurückgegriffen. [...] Die syrische Regierung rekrutiert Berichten zufolge immer öfter auch an Checkpoints, bei Razzien oder Hausdurchsuchungen. Dies betrifft vor allem [...] Regionen, in denen die Regierungskräfte schwächer werden. Auch Burschen, die noch nicht im gesetzlich normierten wehrpflichtigen Alter sind, sind von damit in Zusammenhang stehenden Repressalien betroffen. [...] Die Regelungen des Dekret[s] Nr. 33 betreffend das Gesetz über die Wehrpflicht, zuletzt geändert am
- August 2014, mit Blick auf etwaige Aufschübe sind zwar noch in Kraft, finden aktuellen Berichten zufolge allerdings in der Praxis nicht immer Berücksichtigung. Dies hängt unter anderem damit zusammen, dass inzwischen bei der Rekrutierung vermehrt auf lokaler Ebene agiert wird, wo offizielle Militärdienstaufschübe nicht immer berücksichtigt werden. Das gilt etwa auch für die Regelung, dass dem Anspruch auf Aufschub stattgegeben wird, wenn es sich um den einzigen Sohn einer Familie handelt oder weitere Söhne dienen oder gedient haben. [...] Auch der Anspruch auf Aufschub vom Antritt des Grundwehrdienstes wegen einer laufenden Ausbildung (z.B. für SchülerInnen oder Studierende) besteht Berichten zufolge nur mehr sehr eingeschränkt und wird teils willkürlich umgesetzt. [...] Die Berichtslage zur Frage der Rekrutierung Minderjähriger in die syrische Armee ist widersprüchlich. [...] Berichten zufolge besteht aber auch für - teils relativ junge - Minderjährige die Gefahr, in Zusammenhang mit der Wehrpflicht an Checkpoints aufgehalten zu werden und dabei Repressalien ausgesetzt zu sein. [...] Auch wird jungen Männern vor Erreichen des
- Lebensjahrs die Ausreise erschwert, etwa indem Reisepässe nur für eine kurze Gültigkeitsdauer ausgestellt werden. [...] Schließlich ist die Rekrutierung Minderjähriger durch regierungsnahe bewaffnete Gruppen sowie verschiedene oppositionelle Bürgerkriegsakteure durch aktuelle Berichte dokumentiert." 2.1.2.
- Der Verwaltungsgerichtshof hatte in seinem Erkenntnis 21.2.2017, Ra 2016/18/0203, den Fall eines syrischen Asylwerbers zu beurteilen, dem, als er 42 Jahre alt war (zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts war er 44 Jahre alt), nach seinen Angaben mitgeteilt worden war, er könne, obwohl er bereits Wehrdienst geleistet habe, zum Reservedienst eingezogen werden. Der Gerichtshof begründete sein aufhebendes Erkenntnis ua. damit, insbesondere "vor dem Hintergrund der grundsätzlich gegenteiligen Länderfeststellungen zur Lage in Syrien, wonach auch Männer im Alter von 45 Jahren zum Reservedienst einberufen würden, hätte sich das BVwG mit der Einberufungssituation in Syrien ausführlicher auseinandersetzen und darlegen müssen, warum es im konkreten Fall davon ausgehe, dass dem Revisionswerber eine Einberufung nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohe". Das Bundesverwaltungsgericht geht vor dem Hintergrund der oben dargestellten Einschätzungen des Bundesamtes und des Flüchtlingshochkommissärs davon aus, dass weitergehende Feststellungen zur Einberufungssituation in Syrien nicht möglich sind, Vor-Ort-Recherchen sind derzeit ausgeschlossen. Der Verwaltungsgerichtshof hat im genannten Erkenntnis (21.2.2017, Ra 2016/18/0203) nicht ausgeschlossen, dass Männer im Alter von mehr als 42 Jahren, die bereits Wehrdienst geleistet haben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zum Reservedienst einberufen werden können. Im Erkenntnis 18.5.2017, Ra 2016/20/0258, hat er zu dieser Frage nicht ausdrücklich Stellung genommen, sondern die Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses auf die Verletzung der Verhandlungspflicht gestützt. Dagegen hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis 6.9.2018, Ra 2017/18/0055, eine Beweiswürdigung nicht beanstandet, die er wie folgt beschreibt: Das Bundesverwaltungsgericht "hielt betreffend die behauptete Gefahr der Rekrutierung durch die syrische Armee insbesondere fest, der Revisionswerber habe sich, auch wenn er zum Zeitpunkt der Ausreise dem Stand der Reservisten angehört habe, bereits in einem für einen Soldaten fortgeschrittenen Alter befunden. Zudem habe er keine besondere militärische Ausbildung erhalten. Vor allem aber habe er in einem Gebiet gelebt, zu dem das syrische Regime keinen Zugang habe. Im Übrigen gehe aus den Länderberichten zwar hervor, dass auch Personen im Alter des Revisionswerbers Reservedienst in der syrischen Armee leisteten. Es sei aber nicht ersichtlich, dass es zu einer generellen Mobilmachung von Personen über 35 Jahren komme. Der Revisionswerber verfüge über keine Sonderausbildungen, sondern nur über eine infanteristische Grundausbildung und auch sein Wehrdienst liege lange Zeit zurück, sodass zwar eine theoretische Möglichkeit, aber aus den angeführten Gründen für den Revisionswerber kein reales Risiko einer Einziehung zur syrischen Armee bestehe." Die Revision brachte vor, das verwaltungsgerichtliche Erkenntnis enthalte keine Feststellungen zur vom Revisionswerber dargelegten drohenden Einberufung zum Militärdienst, der Revisionswerber laufe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr, im Falle seiner Rückkehr nach Syrien zum Militärdienst einberufen zu werden, und in Berichten werde festgehalten, dass das zuvor für den Militärdienst mit 42 Jahren festgesetzte Höchstalter erhöht worden sei, sodass Reservisten je nach Gebiet und je nach Fall auch im Alter von 50 bis 60 Jahren zum aktiven Dienst einberufen werden könnten. Dem hielt der Verwaltungsgerichtshof entgegen, selbst unter der Annahme, dass die syrische Armee Zugang zu den betreffenden Gebieten hätte (auf die Frage, wie der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien diese Gebiete erreichen könnte, ging der Verwaltungsgerichtshof nicht ein), ergäben sich auf dem Boden des Revisionsvorbringens keine Anhaltspunkte dafür, dass das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der für die Einziehung zur syrischen Armee maßgeblichen Wahrscheinlichkeit bezogen auf das individuelle "Gefährdungsprofil" des Revisionswerbers wesentliche Gesichtspunkte außer Acht gelassen oder unvertretbar gewichtet hätte. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genüge nicht. (Vgl. zu dieser Problematik auch VwGH 17.12.2018, Ra 2018/14/0135 bis 0137; ferner VwGH 21.3.2018, Ra 2018/18/0089 bis 0091) Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes an, die er im Erkenntnis 6.9.2018, Ra 2017/18/0055, vertreten hat. 2.2.
- Die Feststellungen zur ethnischen Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin, zu ihrer Religion und zu ihrer Muttersprache stützen sich auf ihre glaubwürdigen Angaben. 2.2.2.
- Das Bundesverwaltungsgericht folgt den Angaben des Ehemanns der Beschwerdeführerin zu seinen Fluchtgründen nicht, und zwar aus folgenden Gründen: 2.2.2.2.1.
- Die Angaben des Ehemanns der Beschwerdeführerin bei seiner Befragung und bei seiner Einvernahme werden in dem ihn betreffenden Erkenntnis wie folgt wiedergegeben: "Der Beschwerdeführer gab bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 31.8.2015 an, er stamme aus Damaskus in Syrien und habe dieses Land verlassen, weil er Probleme mit den Nieren gehabt habe. In Syrien gebe es kaum Ärzte, die meisten seien geflüchtet. Wenn sich sein Zustand verschlechtert hätte, hätte er zur Dialyse gehen müssen, für die es aber keine Einrichtungen gebe. Zuvor habe er in XXXX gelebt, vor zwei Jahren sei die Stadt bombardiert und sein Haus zerstört worden. Er habe dort eine Fabrik besessen, die auch zerstört worden sei. Er habe kein Zuhause und keine Existenz mehr gehabt, noch dazu sei er krank. In Syrien herrsche Krieg. An dem Tag, als er Damaskus verlassen habe, hätten 70 Raketen in dieser Stadt eingeschlagen."Der Beschwerdeführer gab bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 31.8.2015 an, er stamme aus Damaskus in Syrien und habe dieses Land verlassen, weil er Probleme mit den Nieren gehabt habe. In Syrien gebe es kaum Ärzte, die meisten seien geflüchtet. Wenn sich sein Zustand verschlechtert hätte, hätte er zur Dialyse gehen müssen, für die es aber keine Einrichtungen gebe. Zuvor habe er in römisch 40 gelebt, vor zwei Jahren sei die Stadt bombardiert und sein Haus zerstört worden. Er habe dort eine Fabrik besessen, die auch zerstört worden sei. Er habe kein Zuhause und keine Existenz mehr gehabt, noch dazu sei er krank. In Syrien herrsche Krieg. An dem Tag, als er Damaskus verlassen habe, hätten 70 Raketen in dieser Stadt eingeschlagen. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 18.1.2017 legte der Beschwerdeführer mehrere Befunde zu seinem gesundheitlichen Zustand vor und gab an, er könne ohne Medikamente nicht ausgehen. Er habe Blutdruck- und Nierenprobleme und nehme neun Tabletten (gemeint offenbar: täglich). Er müsse alle 15 Tage die Schilddrüsen und die Nieren bei seinem Hausarzt und im Krankenhaus XXXX untersuchen lassen. Wie lange er noch in Behandlung sein werde, wisse er nicht. Die Nieren produzierten etwas mehr Protein. Mit den Medikamenten werde versucht, seine Krankheit zu stoppen, damit er keine Dialysebehandlung brauche. Manchmal bekomme er Cortison, dann werde es schlechter, dann bekomme er wieder weniger Cortison, auf diese Weise werde er behandelt. Seine gesundheitlichen Probleme bestünden seit zehn Jahren. Er sei deswegen schon in Syrien medizinisch behandelt worden, er müsse das alle 15 Tage machen, dies sei auch in Syrien so gewesen. Auf die Frage, ob ihn seine Krankheit im täglichen Leben beeinträchtige, gab der Beschwerdeführer an, er nehme die Medikamente regelmäßig; wenn er dies nicht tue, bekomme er Schwellungen, das beeinträchtige ihn dann. Der Beschwerdeführer legte einen syrischen Personalausweis und einen syrischen Führerschein samt Übersetzung ins Deutsche sowie einen syrischen Personalausweis seiner Frau vor, weiters ein Familienbuch, eine Heiratsurkunde, weitere Urkunden zu familiären Umständen sowie ua. Gewerbescheine für die Erzeugung von Damenbekleidung und für die Industrie.Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 18.1.2017 legte der Beschwerdeführer mehrere Befunde zu seinem gesundheitlichen Zustand vor und gab an, er könne ohne Medikamente nicht ausgehen. Er habe Blutdruck- und Nierenprobleme und nehme neun Tabletten (gemeint offenbar: täglich). Er müsse alle 15 Tage die Schilddrüsen und die Nieren bei seinem Hausarzt und im Krankenhaus römisch 40 untersuchen lassen. Wie lange er noch in Behandlung sein werde, wisse er nicht. Die Nieren produzierten etwas mehr Protein. Mit den Medikamenten werde versucht, seine Krankheit zu stoppen, damit er keine Dialysebehandlung brauche. Manchmal bekomme er Cortison, dann werde es schlechter, dann bekomme er wieder weniger Cortison, auf diese Weise werde er behandelt. Seine gesundheitlichen Probleme bestünden seit zehn Jahren. Er sei deswegen schon in Syrien medizinisch behandelt worden, er müsse das alle 15 Tage machen, dies sei auch in Syrien so gewesen. Auf die Frage, ob ihn seine Krankheit im täglichen Leben beeinträchtige, gab der Beschwerdeführer an, er nehme die Medikamente regelmäßig; wenn er dies nicht tue, bekomme er Schwellungen, das beeinträchtige ihn dann. Der Beschwerdeführer legte einen syrischen Personalausweis und einen syrischen Führerschein samt Übersetzung ins Deutsche sowie einen syrischen Personalausweis seiner Frau vor, weiters ein Familienbuch, eine Heiratsurkunde, weitere Urkunden zu familiären Umständen sowie ua. Gewerbescheine für die Erzeugung von Damenbekleidung und für die Industrie. Der Beschwerdeführer gab an, er sei nach der Matura für zweieinhalb Jahre und dann noch für sechs Monate zum Militär gegangen, ingesamt für drei Jahre. 1991 habe er den Militärdienst abgeschlossen. Danach habe er in XXXX in XXXX eine Firma für Damenbekleidung eröffnet. Sein Militärbuch sei zu Hause in XXXX . Der Beschwerdeführer schilderte seine Wohn- und Lebensumstände in Syrien.Der Beschwerdeführer gab an, er sei nach der Matura für zweieinhalb Jahre und dann noch für sechs Monate zum Militär gegangen, ingesamt für drei Jahre. 1991 habe er den Militärdienst abgeschlossen. Danach habe er in römisch 40 in römisch 40 eine Firma für Damenbekleidung eröffnet. Sein Militärbuch sei zu Hause in römisch 40 . Der Beschwerdeführer schilderte seine Wohn- und Lebensumstände in Syrien. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, er habe eine Schneiderei im Keller des Hauses seiner bereits verstorbenen Eltern betrieben. (Nach dem Tod seiner Mutter im Jänner 2012 habe er die Wohnung seiner Eltern verkauft, daher habe er die Schneiderei im Keller gemietet - gemeint: Räume im Keller gemietet und dort die Schneiderwerkstatt eingerichtet.) Diesem Haus gegenüber habe ein politischer Geheimdienst seinen Sitz gehabt. Da er in XXXX eine große Firma gehabt und viele Arbeiter beschäftigt habe, seien die Geheimdienstleute immer zu ihm gekommen, um ihn zu kontrollieren. Sie seien nicht höflich gewesen und hätten Bekleidung mitgenommen, ohne zu zahlen. Manchmal habe er gesagt, dass er ihnen nichts gebe, dann hätten sie einen Bericht über ihn geschrieben, dann hätten sie ihn geholt, um mit ihm zu sprechen, so eine Art Einvernahme'. Manchmal hätten sie ihn am Vormittag abgeholt und er habe bis zum Abend bei ihnen bleiben müssen. Manchmal hätten sie ihn etwas gefragt, manchmal habe er nur warten müssen. Das sei oft der Fall gewesen. Das letzte Mal sei er dort von Vormittag bis Mittag gewesen, sie hätten nicht mit ihm gesprochen. Danach hätten sie gesagt, er könne wieder gehen. Ein Freund - der bei diesem Geheimdienst arbeite - habe ihm gesagt, sie hätten einen schlechten Bericht über ihn geschrieben, er solle weglaufen. Er habe gesagt, dass der Name des Beschwerdeführers nicht aufscheine, er könne Syrien verlassen. Der Beschwerdeführer habe einen Freund angerufen, um sich eine Flugkarte zu besorgen. Sein Freund habe gesagt, er könne zum Flughafen über Transit Beirut/Libanon in die Türkei'.Zu seinen Fluchtgründen gab er an, er habe eine Schneiderei im Keller des Hauses seiner bereits verstorbenen Eltern betrieben. (Nach dem Tod seiner Mutter im Jänner 2012 habe er die Wohnung seiner Eltern verkauft, daher habe er die Schneiderei im Keller gemietet - gemeint: Räume im Keller gemietet und dort die Schneiderwerkstatt eingerichtet.) Diesem Haus gegenüber habe ein politischer Geheimdienst seinen Sitz gehabt. Da er in römisch 40 eine große Firma gehabt und viele Arbeiter beschäftigt habe, seien die Geheimdienstleute immer zu ihm gekommen, um ihn zu kontrollieren. Sie seien nicht höflich gewesen und hätten Bekleidung mitgenommen, ohne zu zahlen. Manchmal habe er gesagt, dass er ihnen nichts gebe, dann hätten sie einen Bericht über ihn geschrieben, dann hätten sie ihn geholt, um mit ihm zu sprechen, so eine Art Einvernahme'. Manchmal hätten sie ihn am Vormittag abgeholt und er habe bis zum Abend bei ihnen bleiben müssen. Manchmal hätten sie ihn etwas gefragt, manchmal habe er nur warten müssen. Das sei oft der Fall gewesen. Das letzte Mal sei er dort von Vormittag bis Mittag gewesen, sie hätten nicht mit ihm gesprochen. Danach hätten sie gesagt, er könne wieder gehen. Ein Freund - der bei diesem Geheimdienst arbeite - habe ihm gesagt, sie hätten einen schlechten Bericht über ihn geschrieben, er solle weglaufen. Er habe gesagt, dass der Name des Beschwerdeführers nicht aufscheine, er könne Syrien verlassen. Der Beschwerdeführer habe einen Freund angerufen, um sich eine Flugkarte zu besorgen. Sein Freund habe gesagt, er könne zum Flughafen über Transit Beirut/Libanon in die Türkei'. Auf die Frage, wann die Geheimdienstleute gekommen seien und Sachen mitgenommen hätten, gab der Beschwerdeführer an, er habe Ende 2013 die Schneiderei eröffnet; diese Vorfälle hätten 2014 und 2015 immer wieder stattgefunden. - Sein Freund beim Geheimdienst habe im Waffenlager gearbeitet. Es habe sich um zwei politische Geheimdienste gehandelt, nicht nur um einen. Dieser Geheimdienst habe XXXX geheißen, nach dem Ort'. Der Freund habe bei dem Geheimdienst gegenüber der Schneiderei gearbeitet. Es sei nicht unbedingt sein Freund, aber er sei zu ihm gekommen und sie seien zusammengesessen. Der Freund habe ihm geholfen und ihn zum Flughafen begleitet. In der Schneiderei seien etwa 16 oder 17 Personen beschäftigt gewesen. Auf die Frage, was für Berichte der Geheimdienst über ihn geschrieben habe, führte der Beschwerdeführer aus, er komme aus XXXX , seine Mitarbeiter aus XXXX und aus XXXX . Wer aus XXXX komme, werde festgenommen. Alle Orte mit Regimegegnern' (gemeint: alle Leute aus solchen Orten) müssten festgenommen werden. Auch er selbst sei festgenommen worden, für zwei oder drei Tage, sie hätten ihn wieder frei gelassen, sie hätten nichts gegen ihn gehabt. Sie hätten mit ihm gesprochen und ihn wieder freigelassen. Danach seien sie wieder gekommen und hätten sich Sachen von seiner Schneiderei geholt. Auf die Frage, wie sein Freund überprüft habe, ob der Name des Beschwerdeführers aufscheine, antwortete der Beschwerdeführer, sein Freund habe auf Grund seiner Arbeit diese Macht, er könne überall anrufen und nachfragen.Auf die Frage, wann die Geheimdienstleute gekommen seien und Sachen mitgenommen hätten, gab der Beschwerdeführer an, er habe Ende 2013 die Schneiderei eröffnet; diese Vorfälle hätten 2014 und 2015 immer wieder stattgefunden. - Sein Freund beim Geheimdienst habe im Waffenlager gearbeitet. Es habe sich um zwei politische Geheimdienste gehandelt, nicht nur um einen. Dieser Geheimdienst habe römisch 40 geheißen, nach dem Ort'. Der Freund habe bei dem Geheimdienst gegenüber der Schneiderei gearbeitet. Es sei nicht unbedingt sein Freund, aber er sei zu ihm gekommen und sie seien zusammengesessen. Der Freund habe ihm geholfen und ihn zum Flughafen begleitet. In der Schneiderei seien etwa 16 oder 17 Personen beschäftigt gewesen. Auf die Frage, was für Berichte der Geheimdienst über ihn geschrieben habe, führte der Beschwerdeführer aus, er komme aus römisch 40 , seine Mitarbeiter aus römisch 40 und aus römisch 40 . Wer aus römisch 40 komme, werde festgenommen. Alle Orte mit Regimegegnern' (gemeint: alle Leute aus solchen Orten) müssten festgenommen werden. Auch er selbst sei festgenommen worden, für zwei oder drei Tage, sie hätten ihn wieder frei gelassen, sie hätten nichts gegen ihn gehabt. Sie hätten mit ihm gesprochen und ihn wieder freigelassen. Danach seien sie wieder gekommen und hätten sich Sachen von seiner Schneiderei geholt. Auf die Frage, wie sein Freund überprüft habe, ob der Name des Beschwerdeführers aufscheine, antwortete der Beschwerdeführer, sein Freund habe auf Grund seiner Arbeit diese Macht, er könne überall anrufen und nachfragen. Auf die Frage, warum er diesen Fluchtgrund nicht bereits bei der Erstbefragung angegeben habe, sagte der Beschwerdeführer, er sei nicht gefragt worden, er habe gedacht, dass er nur eine Bestätigung bekommen werde und dann nach Schweden weiterreisen könne. Auf die Frage, was aus der Schneiderei geworden sei, antwortete er, er habe alles gelassen' und sei geflüchtet. Er habe jeden Tag zum Geheimdienst gehen müssen, um zu sagen, dass er da sei. Sein Freund habe ihm um 15 Uhr gesagt, dass es einen schlechten Bericht über ihn gebe, und danach seinen Namen überprüft. Gleich in der Nacht habe er über einen anderen Freund eine Flugkarte besorgt und sei am nächsten Tag weggeflogen. Er sei ungefähr zwei Jahre lang kontrolliert worden. Er sei nicht viel draußen' gewesen, sondern vom Vormittag bis zum Abend in seiner Schneiderei gewesen. Die Schneiderei sei in der Nähe der Wohnung seiner Schwiegereltern gelegen gewesen. Er habe immer Angst vor einer Entführung gehabt. Ein Freund, der in seiner Firma Strickbekleidung erzeugt habe, sei entführt und es sei Lösegeld verlangt worden. Wer eine Firma habe, habe solche Probleme. Niemand wisse genau, wer seinen Freund entführt habe. Es gebe sehr viele Gruppen, die Leute wegen des Geldes entführten, zB die Schabbiha. Der Vater eines Freundes sei auch entführt und getötet worden. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, er habe keinen Einberufungsbefehl erhalten. Er habe 6 Monate mehr gemacht'. Er sei 46 Jahre alt, es gebe jetzt ein neues Gesetz, man werde auch einberufen. Sie brauchten viele Männer, er habe keine Ladung' bekommen, weil er älter als 45 Jahre alt sei. Er habe sich nie an Kampfhandlungen beteiligt. Überall gebe es schlechte Leute, er habe seine Sachen im Wert von über 100.000 Dollar in seinem Geschäft in XXXX gelassen. Er könne nicht nach Syrien zurück, sein Name scheine überall auf.Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, er habe keinen Einberufungsbefehl erhalten. Er habe 6 Monate mehr gemacht'. Er sei 46 Jahre alt, es gebe jetzt ein neues Gesetz, man werde auch einberufen. Sie brauchten viele Männer, er habe keine Ladung' bekommen, weil er älter als 45 Jahre alt sei. Er habe sich nie an Kampfhandlungen beteiligt. Überall gebe es schlechte Leute, er habe seine Sachen im Wert von über 100.000 Dollar in seinem Geschäft in römisch 40 gelassen. Er könne nicht nach Syrien zurück, sein Name scheine überall auf. Zu seiner Militärzeit gab der Beschwerdeführer ergänzend an, er sei beim Geheimdienst auf dem Flughafen in Damaskus beim Waffenlager gewesen. Er habe neun Monate lang einen Kurs auf dem Militärflughafen in XXXX gemacht, dann sei er zum Flughafen nach Damaskus gekommen. Auf die Frage, ob er als Reservist eingetragen gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an, zweieinhalb Jahre lang habe er Militärdienst gehabt, dann habe er noch sechs Monate Reservedienst geleistet."Zu seiner Militärzeit gab der Beschwerdeführer ergänzend an, er sei beim Geheimdienst auf dem Flughafen in Damaskus beim Waffenlager gewesen. Er habe neun Monate lang einen Kurs auf dem Militärflughafen in römisch 40 gemacht, dann sei er zum Flughafen nach Damaskus gekommen. Auf die Frage, ob er als Reservist eingetragen gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an, zweieinhalb Jahre lang habe er Militärdienst gehabt, dann habe er noch sechs Monate Reservedienst geleistet." 2.2.2.2.1.
- Die Beschwerdeführerin selbst gab bei ihrer Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 31.8.2015 an, sie habe ihr Heimatland verlassen, weil ihr Ehemann Probleme mit den Nieren gehabt habe. Zuvor habe sie in XXXX gelebt, vor zwei Jahren sei die Stadt bombardiert und ihr Haus zerstört worden. Auch die Fabrik ihres Ehemanns in XXXX sei zerstört worden. Da sie kein Zuhause und keine Existenz mehr gehabt hätten und noch dazu ihr Mann krank gewesen sei, seien sie geflüchtet. Bei einer Rückkehr fürchte sie sich vor dem Krieg und den Bombardements. Das Leben in Syrien sei sehr gefährlich.2.2.2.2.1.
- Die Beschwerdeführerin selbst gab bei ihrer Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 31.8.2015 an, sie habe ihr Heimatland verlassen, weil ihr Ehemann Probleme mit den Nieren gehabt habe. Zuvor habe sie in römisch 40 gelebt, vor zwei Jahren sei die Stadt bombardiert und ihr Haus zerstört worden. Auch die Fabrik ihres Ehemanns in römisch 40 sei zerstört worden. Da sie kein Zuhause und keine Existenz mehr gehabt hätten und noch dazu ihr Mann krank gewesen sei, seien sie geflüchtet. Bei einer Rückkehr fürchte sie sich vor dem Krieg und den Bombardements. Das Leben in Syrien sei sehr gefährlich. Bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am 19.1.2017 - somit einen Tag nach jener ihres Mannes - schilderte die Beschwerdeführerin ihre Lebensumstände in Syrien. Sie habe sechs Jahre die Volksschule, drei Jahre die Hauptschule, drei Jahre eine höhere Schule und zwei Jahre eine Universität besucht. Das Studium habe sie 2008 abgeschlossen. Während des Studiums habe sie ein Praktikum bei einer Zeitung gemacht und danach bei einem Fernsehsender und zuletzt bei einer Firma namens XXXX gearbeitet, wo sie "im Büro die Administration gemacht" habe. Während des Studiums habe sie bei ihren Eltern in Damaskus gewohnt. Nach 2012 habe sie nicht mehr gearbeitet, sondern verschiedene Kurse besucht. Mit ihrem Mann habe sie in einem Haus in XXXX gewohnt. Ende 2012 seien sie zu ihren Eltern gezogen, weil in XXXX Krieg geherrscht habe. Die Eltern lebten noch dort, es gehe ihnen gut. Geheiratet habe sie standesamtlich am 20.8.2007, traditionell am 24.8.2007.Bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am 19.1.2017 - somit einen Tag nach jener ihres Mannes - schilderte die Beschwerdeführerin ihre Lebensumstände in Syrien. Sie habe sechs Jahre die Volksschule, drei Jahre die Hauptschule, drei Jahre eine höhere Schule und zwei Jahre eine Universität besucht. Das Studium habe sie 2008 abgeschlossen. Während des Studiums habe sie ein Praktikum bei einer Zeitung gemacht und danach bei einem Fernsehsender und zuletzt bei einer Firma namens römisch 40 gearbeitet, wo sie "im Büro die Administration gemacht" habe. Während des Studiums habe sie bei ihren Eltern in Damaskus gewohnt. Nach 2012 habe sie nicht mehr gearbeitet, sondern verschiedene Kurse besucht. Mit ihrem Mann habe sie in einem Haus in römisch 40 gewohnt. Ende 2012 seien sie zu ihren Eltern gezogen, weil in römisch 40 Krieg geherrscht habe. Die Eltern lebten noch dort, es gehe ihnen gut. Geheiratet habe sie standesamtlich am 20.8.2007, traditionell am 24.8.
- Auf die Frage nach ihren Fluchtgründen gab die Beschwerdeführerin an, sie persönlich habe kein Problem, aber das Leben ihres Mannes sei in Gefahr. Er werde immer wieder zur Einvernahme gerufen. Es würden Berichte über ihn geschrieben. Als er zuletzt dort gewesen sei, sei mit ihm nicht gesprochen worden. Er kenne dort jemanden, der ihm gesagt habe, dass es einen schlechten Bericht über ihn geben werde. Am nächsten Tag seien sie weggegangen. Auf die Frage, wer ihren Mann einvernommen habe, antwortete die Beschwerdeführerin, sie sei sich nicht so sicher. In der Nähe der Schneiderei habe sich ein politischer Geheimdienst befunden. Sie selbst habe niemanden von dort gekannt. Ihr Mann habe jemanden gekannt, der im Waffenlager arbeite und der ihm geraten habe zu fliehen. Sie glaube, dass er nur dreimal einvernommen worden sei. Manchmal hätten sie nicht mit ihm geredet, er habe warten müssen und dann wieder nach Hause gehen können. Sie sei sich sicher, dass er drei- oder viermal einvernommen worden sei. Vor diesen Einvernahmen seien "sie" immer wieder gekommen und hätten Gewand und Geld genommen. Sie habe das selbst beobachtet. In der Schneiderei ihres Mannes - im Keller des Hauses seiner Eltern - hätten etwa 17 Arbeiter gearbeitet. Zuvor hätten sie eine große Firma in XXXX gehabt, die etwa 50 bis 60 Arbeiter beschäftigt habe, in Damaskus nur ein kleines Geschäft. Dort sei Damenbekleidung (Jacken, T-Shirts, Blusen, Mäntel, Hosen, Jeans usw.) erzeugt bzw. verkauft worden. Zu den Fluchtgründen ihres Sohnes gab die Beschwerdeführerin an, er habe in der letzten Zeit vor der Ausreise nicht zur Schule gehen wollen. Seine Freundin sei gestorben und er sei traurig gewesen.Auf die Frage nach ihren Fluchtgründen gab die Beschwerdeführerin an, sie persönlich habe kein Problem, aber das Leben ihres Mannes sei in Gefahr. Er werde immer wieder zur Einvernahme gerufen. Es würden Berichte über ihn geschrieben. Als er zuletzt dort gewesen sei, sei mit ihm nicht gesprochen worden. Er kenne dort jemanden, der ihm gesagt habe, dass es einen schlechten Bericht über ihn geben werde. Am nächsten Tag seien sie weggegangen. Auf die Frage, wer ihren Mann einvernommen habe, antwortete die Beschwerdeführerin, sie sei sich nicht so sicher. In der Nähe der Schneiderei habe sich ein politischer Geheimdienst befunden. Sie selbst habe niemanden von dort gekannt. Ihr Mann habe jemanden gekannt, der im Waffenlager arbeite und der ihm geraten habe zu fliehen. Sie glaube, dass er nur dreimal einvernommen worden sei. Manchmal hätten sie nicht mit ihm geredet, er habe warten müssen und dann wieder nach Hause gehen können. Sie sei sich sicher, dass er drei- oder viermal einvernommen worden sei. Vor diesen Einvernahmen seien "sie" immer wieder gekommen und hätten Gewand und Geld genommen. Sie habe das selbst beobachtet. In der Schneiderei ihres Mannes - im Keller des Hauses seiner Eltern - hätten etwa 17 Arbeiter gearbeitet. Zuvor hätten sie eine große Firma in römisch 40 gehabt, die etwa 50 bis 60 Arbeiter beschäftigt habe, in Damaskus nur ein kleines Geschäft. Dort sei Damenbekleidung (Jacken, T-Shirts, Blusen, Mäntel, Hosen, Jeans usw.) erzeugt bzw. verkauft worden. Zu den Fluchtgründen ihres Sohnes gab die Beschwerdeführerin an, er habe in der letzten Zeit vor der Ausreise nicht zur Schule gehen wollen. Seine Freundin sei gestorben und er sei traurig gewesen. Auf weitere Fragen gab die Beschwerdeführerin an, sie sei am 12.8.2015 ausgereist. Ihr Mann habe sie angerufen und gebeten, ihr Gold zu verkaufen. Sie habe das getan, dann sei er nach Hause gekommen und habe alles Geld genommen und erklärt, sie müssten am nächsten Tag wegfahren. Der Mann vom politischen Geheimdienst habe sie zum Flughafen in Damaskus gebracht. Nachdem der Beschwerdeführerin die Niederschrift rückübersetzt worden war, ergänzte sie, ihr Mann habe zu den Einvernahmen beim Geheimdienst am Vormittag gehen und den ganzen Tag im Aufenthaltsraum warten müssen, am Abend habe man ihm gesagt, dass er wieder gehen könne. Er habe dort mit niemandem gesprochen. Er habe warten müssen und sei dann nach Hause geschickt worden. Der Geheimdienst sei immer zur Kontrolle gekommen, die Beamten seien ins Geschäft gekommen und hätten die Ausweise kontrolliert. Ein Freund sei vom Geheimdienst gerufen worden und nicht mehr zurückgekommen. Zur Krankheit ihres Mannes ergänzte die Beschwerdeführerin, dass seine Niere zu viel Protein produziere. Er sei einmal in Saudi-Arabien und einmal in Damaskus punktiert worden. Auf die Frage, unter wessen Kontrolle ihr letzter Wohnort stehe, gab sie an, das sei das Asad-Regime; in XXXX seien es Regimegegner gewesen. Sie halte es mit keiner der beiden Gruppen. Den Inhalt der Berichte des Geheimdienstes kenne sie nicht, niemand in Syrien könne das wissen. Schließlich ergänzte sie, vielleicht sei ihr Mann doch einmal einvernommen worden; er habe ihr gesagt, dass dies nicht der Fall gewesen sei, habe sie damit aber vielleicht nur beruhigen wollen.Nachdem der Beschwerdeführerin die Niederschrift rückübersetzt worden war, ergänzte sie, ihr Mann habe zu den Einvernahmen beim Geheimdienst am Vormittag gehen und den ganzen Tag im Aufenthaltsraum warten müssen, am Abend habe man ihm gesagt, dass er wieder gehen könne. Er habe dort mit niemandem gesprochen. Er habe warten müssen und sei dann nach Hause geschickt worden. Der Geheimdienst sei immer zur Kontrolle gekommen, die Beamten seien ins Geschäft gekommen und hätten die Ausweise kontrolliert. Ein Freund sei vom Geheimdienst gerufen worden und nicht mehr zurückgekommen. Zur Krankheit ihres Mannes ergänzte die Beschwerdeführerin, dass seine Niere zu viel Protein produziere. Er sei einmal in Saudi-Arabien und einmal in Damaskus punktiert worden. Auf die Frage, unter wessen Kontrolle ihr letzter Wohnort stehe, gab sie an, das sei das Asad-Regime; in römisch 40 seien es Regimegegner gewesen. Sie halte es mit keiner der beiden Gruppen. Den Inhalt der Berichte des Geheimdienstes kenne sie nicht, niemand in Syrien könne das wissen. Schließlich ergänzte sie, vielleicht sei ihr Mann doch einmal einvernommen worden; er habe ihr gesagt, dass dies nicht der Fall gewesen sei, habe sie damit aber vielleicht nur beruhigen wollen. 2.2.2.2.
- In der - gemeinsam ausgeführten - Beschwerde (der Beschwerdeführerin, ihres Mannes und ihres minderjährigen Sohnes) wird ausgeführt, der Ehemann der Beschwerdeführerin habe in XXXX eine Fabrik besessen. Das Regime habe das Gebiet erobert und verlangt, dass er mit ihm kooperiere. Er solle Informationen besorgen und in seiner Fabrik eine Überwachungskamera installieren, damit das Regime die Nebenstraße überwachen könne. Er habe sich geweigert, ein Freund (gemeint offenbar: der sich in der gleichen Situation befunden habe) habe sich jedoch gefügt und sei später von einem Demonstranten getötet worden, den seine Kamera gefilmt hatte und der verhaftet bzw. gegen Bestechungsgeld freigelassen worden sei. Das Regime habe nach " XXXX " vordringen wollen und alles zerstört, was dem im Wege gestanden sei, so auch die Fabrik des Mannes der Beschwerdeführerin. Er sei mit seiner Familie nach Damaskus geflüchtet, habe aber keine Arbeitsmaterialien retten und mitnehmen können. In Damaskus habe er eine neue Fabrik in seinem Elternhaus eröffnet, neben dem Hauptsitz des Geheimdienstes. Der Geheimdienst sei mehrmals zur Fabrik gekommen, habe die Familie der Beschwerdeführerin kontrolliert und Geld und Kleidung mitgenommen. Der Mann der Beschwerdeführerin sei auch zu mehrstündigen Verhörterminen geladen worden, "wobei er der Einvernahme mehrere Tage am Stück zur Verfügung stehen musste". Er sei verhört worden, da er aus XXXX stamme und die Umgebung von Damaskus großteils von der Opposition kontrolliert worden sei. Das habe die Personen aus dem Umland verdächtig gemacht. Andererseits seien diese Schikanen auch eine Vergeltungsmaßnahme dafür gewesen, dass er sich in XXXX geweigert habe, mit dem Regime zu kooperieren. Schlussendlich habe ihm ein Freund, der beim Geheimdienst gearbeitet habe, geraten, mit der Beschwerdeführerin und seinem Kind das Land zu verlassen, da ihm ansonsten die Inhaftierung drohe. Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn fürchteten, auf Grund der Zugehörigkeit zur Familie ihres Mannes ebenfalls verfolgt oder inhaftiert zu werden. Zudem fürchte der Ehemann der Beschwerdeführerin, dass er als Reservist eingezogen werden könnte und ihm somit Zwangsrekrutierung drohe.2.2.2.2.
- In der - gemeinsam ausgeführten - Beschwerde (der Beschwerdeführerin, ihres Mannes und ihres minderjährigen Sohnes) wird ausgeführt, der Ehemann der Beschwerdeführerin habe in römisch 40 eine Fabrik besessen. Das Regime habe das Gebiet erobert und verlangt, dass er mit ihm kooperiere. Er solle Informationen besorgen und in seiner Fabrik eine Überwachungskamera installieren, damit das Regime die Nebenstraße überwachen könne. Er habe sich geweigert, ein Freund (gemeint offenbar: der sich in der gleichen Situation befunden habe) habe sich jedoch gefügt und sei später von einem Demonstranten getötet worden, den seine Kamera gefilmt hatte und der verhaftet bzw. gegen Bestechungsgeld freigelassen worden sei. Das Regime habe nach " römisch 40 " vordringen wollen und alles zerstört, was dem im Wege gestanden sei, so auch die Fabrik des Mannes der Beschwerdeführerin. Er sei mit seiner Familie nach Damaskus geflüchtet, habe aber keine Arbeitsmaterialien retten und mitnehmen können. In Damaskus habe er eine neue Fabrik in seinem Elternhaus eröffnet, neben dem Hauptsitz des Geheimdienstes. Der Geheimdienst sei mehrmals zur Fabrik gekommen, habe die Familie der Beschwerdeführerin kontrolliert und Geld und Kleidung mitgenommen. Der Mann der Beschwerdeführerin sei auch zu mehrstündigen Verhörterminen geladen worden, "wobei er der Einvernahme mehrere Tage am Stück zur Verfügung stehen musste". Er sei verhört worden, da er aus römisch 40 stamme und die Umgebung von Damaskus großteils von der Opposition kontrolliert worden sei. Das habe die Personen aus dem Umland verdächtig gemacht. Andererseits seien diese Schikanen auch eine Vergeltungsmaßnahme dafür gewesen, dass er sich in römisch 40 geweigert habe, mit dem Regime zu kooperieren. Schlussendlich habe ihm ein Freund, der beim Geheimdienst gearbeitet habe, geraten, mit der Beschwerdeführerin und seinem Kind das Land zu verlassen, da ihm ansonsten die Inhaftierung drohe. Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn fürchteten, auf Grund der Zugehörigkeit zur Familie ihres Mannes ebenfalls verfolgt oder inhaftiert zu werden. Zudem fürchte der Ehemann der Beschwerdeführerin, dass er als Reservist eingezogen werden könnte und ihm somit Zwangsrekrutierung drohe. 2.2.2.2.3.
- In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht schilderte der Ehemann der Beschwerdeführerin seine Fluchtgründe im Gespräch mit dem erkennenden Richter wie folgt [FSA = Freie Syrische Armee]: "Ich habe eine Fabrik zur Herstellung von Damenbekleidung in XXXX in XXXX besessen. Diese Fabrik haben wir 1991 eröffnet. Mein Vorgesetzter beim Militär, der bei der Luftwaffe ist, General XXXX , hat mich aufgefordert, Videokameras an der Fabrik zu installieren, um die Straße zu überwachen. Das war damals, als die Demonstrationen stattgefunden haben. Er war Kommandant des Geheimdienstes der Luftwaffe für ganz Syrien. Ich habe das abgelehnt. Dann haben die Probleme begonnen. Er hat die Kameras bei jemand anderem installiert, der etwa 200 Meter von meiner Fabrik entfernt war. Der Besitzer dieser Fabrik wurde dann von der FSA und den Demonstranten getötet, weil auf Grund dieser Überwachung viele Leute verhaftet und getötet wurden. Mein Wohnsitz war auch in XXXX , aber in einer Gegend, die unter der Kontrolle des Regimes war. Der Standort der Fabrik war unter der Kontrolle der Opposition. Anfang 2013, nachdem die Kämpfe zugenommen haben, hat sich zuerst meine Familie nach Damaskus begeben und dann bin ich nachgezogen. Wir haben etwa zehn Monate in Damaskus in der Hoffnung gewartet, dass sich die Lage einigermaßen bessern würde. Ich habe dann einen Keller des Gebäudes gemietet, in dem ich gewohnt habe, und habe daraus eine kleine Schneiderwerkstätte gemacht. Der politische Geheimdienst hat begonnen, mir Probleme zu machen. Ich habe dann dort in der Schneiderwerkstätte von Ende 2013 bis zum 12.8.2015 gearbeitet. Wir wohnten unmittelbar neben dem Gebäude des politischen Geheimdienstes, es fanden dort viele Kontrollen auf der Straße statt. An diesen Straßensperren und Kontrollpunkten wurde etwa acht Stunden Dienst versehen, danach wechselte das Personal. Es gab einen Mann namens XXXX , der dort oft Dienst versehen hat und schlecht mit den Leuten umging. Dieser XXXX übernahm die Berichte, die über die Bevölkerung geschrieben wurden, und handelte dann entsprechend. Manchmal habe ich ihm Geld gegeben, manchmal auch nicht. Er hatte sehr viele Wünsche. Als ich ihm nichts mehr gegeben habe, hat er über mich geschrieben, dass ich der FSA helfe. Er schikanierte mich, er durchsuchte immer wieder die Werkstatt und auch die Wohnung im Haus, dies mit der Begründung, dass wir aus XXXX stammen. Ich wurde dreimal vom politischen Geheimdienst vorgeladen und musste etwa von 8 bis 14 Uhr 30 warten. Am nächsten Tag musste ich wiederkommen, nach etwa drei oder vier Tagen wurde mir gesagt, dass ich gehen könne. Ein junger Mann, der in meiner Werkstatt gearbeitet hat und in der Türkei war, hat mich von dort angerufen, dass sein Vater gestorben sei, er hat mich gebeten, seiner Familie zu helfen, die noch in Syrien war. Er hat mir gesagt, dass er seine Schwester zu mir schicken werde, um das Geld abzuholen. Die Schwester kam am nächsten Tag. Ich beschrieb ihr zuvor den Weg und sagte ihr, sie müsse zu dem Verkäufer von Kichererbsen gehen. Ein Mann, der auch beim politischen Geheimdienst gearbeitet hat, kam zu mir in die Werkstatt. Wir aßen gemeinsam. Als die Schwester des jungen Mannes kam, hatte XXXX Dienst beim Kontrollpunkt. Sie fragte ihn nach dem Verkäufer von Kichererbsen. XXXX fragte sie, warum sie dorthin wolle, sie antwortete, dass sie von mir Geld abholen wolle. Er verlangte ihren Ausweis und sah, dass sie aus XXXX war. Er verlangte von ihr, mich anzurufen und mir zu sagen, dass auch ich zu ihm kommen solle. Als sie mich angerufen hat, war der zuerst erwähnte Geheimdienstangehörige gerade bei mir, er heißt XXXX . Wir gingen gemeinsam zu XXXX . Als wir dort ankamen, begann XXXX herumzuschreien und beschuldigte mich, der FSA zu helfen. Er nahm mir den Ausweis ab. Die beiden begannen miteinander zu streiten. XXXX sagte dann zu XXXX , dass sie beide Alawiten seien, und beschuldigte ihn, einem Sunniten helfen zu wollen. Die Frau, die das Geld holen wollte, begann zu weinen. Nachdem XXXX mit XXXX weiterstritt, habe ich mit dem Mädchen den Kontrollpunkt verlassen. Mein Ausweis und jener des Mädchens blieben bei XXXX . Ich ging dann in meine Werkstatt zurück. Ich wartete im Keller, XXXX kam und sagte, er würde das Problem mit XXXX lösen. XXXX schaffte es nicht, unsere Ausweise zurückzubekommen. XXXX Dienst ging zu Ende, er schrieb seinen Bericht und hängte die beiden Ausweise dazu. Er brachte den Bericht und die Ausweise ins Büro des Leiters der Dienststelle des Geheimdienstes. Am nächsten Tag in der Früh kamen ein Offizier und fünf Soldaten zu mir. Ich ging mit ihnen und sie brachten mich zur Dienststelle. Ich musste drei Tage lang von 8 bis 14 Uhr 30 beim Informationsschalter der Dienststelle Zeit verbringen. Am dritten Tag, etwa um 14 Uhr 30, ging ich in meine Werkstatt zurück, XXXX kam auch in meine Werkstatt. Er sagte mir, dass ich am nächsten Tag um 8 Uhr zur Dienststelle gehen solle, diesmal gebe es aber keine Rückkehr nach Hause. Sie betrachteten mich als Financier der FSA und stuften mich als Terroristen ein. Ich telefonierte dann mit meiner Frau und sagte ihr, sie solle ihren Goldschmuck zu einem Juwelier bringen und verkaufen. Zu diesem Zeitpunkt war mein Name nicht auf der Suchliste. Das hatte XXXX telefonisch herausgefunden. Ich schickte einen Mitarbeiter in ein Reisebüro, man sagte ihm, dass es am nächsten Tag um 7 Uhr einen Flug über Beirut nach Istanbul gebe. Der Libanon war nur ein Transitland. Der junge Mann bezahlte das Flugticket. Am nächsten Tag kam XXXX zu mir und nahm uns mit seinem Auto zum Flughafen Damaskus mit. Auf dem Flughafen kontrollierte er nochmals, ob ich nicht auf der Suchliste stehe. Er wartete, bis ich ihn vom Gate aus angerufen habe, dass ich bereits dort sei. Wir flogen dann von Damaskus nach Beirut, wechselten dort das Flugzeug und flogen nach Istanbul. Das war die Geschichte." - "Was ist mit Ihrer Fabrik in XXXX geschehen?" - "Dort war es sehr schwierig. Das war ein Kriegsgebiet. Es war sehr schwer, Informationen von dort zu bekommen." - "Warum haben Sie XXXX verlassen?" - "Ich habe in XXXX gewohnt, das war unter der Kontrolle des Regimes; die Fabrik war unter der Kontrolle der FSA. Es gab heftige Kämpfe, keinen Strom und kein Wasser. Ich hatte eine Schwester in Damaskus. Sie ist bei einer Einrichtung zur Überprüfung und Kontrolle von Rechnungen beschäftigt. Wir waren etwa 13 Tage in dem Gebiet eingekesselt. Sie konnte uns helfen, sodass wir das Gebiet verlassen konnten." - "Hat Ihre Fabrik noch bestanden, als Sie XXXX verlassen haben?" - "Ja. Als ich bereits in Damaskus war, bin ich täglich nach XXXX gefahren, um nach der Fabrik zu schauen. Ich habe auch dort gearbeitet. Damit beziehe ich mich auf Anfang 2013." - "Nachdem Ihre Schwester Ihnen geholfen hatte, XXXX zu verlassen, sind Sie täglich wieder hingefahren?" - "Nein, ich bin nur davor nach XXXX gefahren, Anfang 2013." - "Haben Sie Ihre Wohnung in XXXX früher aufgegeben als Ihre Arbeit?" - "Ja, weil ich nicht mehr hinübergehen konnte." - "Warum haben Sie dann Ihre Schwester gebraucht, damit sie Ihnen helfe, XXXX zu verlassen?" - "Sie wusste nicht, ob wir tot oder noch am Leben seien, und kam, um etwas über uns zu erfahren." - "Sie haben vorhin erzählt, dass ein General des Geheimdienstes von Ihnen verlangt hat, in XXXX Kameras anzubringen. Davon haben Sie beim Bu