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{'item': 'W202 2137882-1'}

Obsah (21)Art. 133§ 7§ 8Art. 144aArtikel 144§ 68§ 104§ 69§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 9§ 20§ 99§ 37§ 366§ 60§ 62§ 10§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum30.04.2019 GeschäftszahlW202 2137882-1 SpruchW202 2137882-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAF

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen: Der Beschwerdeführer (BF), ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 22.10.2003 den ersten Antrag auf Asyl; als sein Geburtsdatum gab er den 30.5.1988 an. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 04.02.2004 gab er an, er sei am XXXX geboren, habe sich aber bei seiner Antragstellung "jünger gemacht", um eine Unterkunft zu bekommen und einen Antrag stellen zu können.Der Beschwerdeführer (BF), ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 22.10.2003 den ersten Antrag auf Asyl; als sein Geburtsdatum gab er den 30.5.1988 an. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 04.02.2004 gab er an, er sei am römisch 40 geboren, habe sich aber bei seiner Antragstellung "jünger gemacht", um eine Unterkunft zu bekommen und einen Antrag stellen zu können. Mit Bescheid vom 05.02.2004 wies das Bundesasylamt den Asylantrag

§ 7Asylgesetz 1997, BGBl. I 1997/76 (in der Folge: Asyl

G 1997) ab;

§ 8Asyl

G 1997 erklärte es, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien sei zulässig.Mit Bescheid vom 05.02.2004 wies das Bundesasylamt den Asylantrag

Paragraph 7, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins 1997/76 (in der Folge: AsylG 1997) ab;

Paragraph 8, AsylG 1997 erklärte es, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien sei zulässig. Mit Erkenntnis vom 29.10.2010, C5 247.284-0/2008/21E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde

§ 7Asyl

G 1997 idF BGBl. I 126/2002 und § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I 101/2003 ab.Mit Erkenntnis vom 29.10.2010, C5 247.284-0/2008/21E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde

Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, ab. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 22.02.2011, Zl. U 2742/10, wurde die Behandlung der gegen die Entscheidung des Asylgerichtshofs erhobenen Beschwerde

Art. 144aB-VG abgelehnt.Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 22.02.2011, Zl.

U 2742/10, wurde die Behandlung der gegen die Entscheidung des Asylgerichtshofs erhobenen Beschwerde

Artikel 144a, B-VG abgelehnt.

Am 22.03.2011 stellte der Beschwerdeführer (neuerlich) einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.04.2012 wurde der zweite Asylantrag des Beschwerdeführers

§ 68Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und nach § 10 Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgesprochen (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.04.2012 wurde der zweite Asylantrag des Beschwerdeführers

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.05.2012, Zl. C11 247.248-2/2012/3E, wurde die dagegen erhobene Beschwerde

§ 68Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 Asyl

G abgewiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.05.2012, Zl. C11 247.248-2/2012/3E, wurde die dagegen erhobene Beschwerde

Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abgewiesen. Mit Bescheid der BPD Wiener Neustadt vom 26.3.2004, GZ: IV-1008197/FrB/04, wurde gegen den Beschwerdeführer ein bis 26.3.2014 befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Dem Aufenthaltsverbot lag eine Verurteilung des Landesgerichtes Wiener Neustadt zugrunde, wonach der Beschwerdeführer am 17.03.2004 wegen § 104 Absatz 1 und Absatz 3,

  1. und
  2. Fall FrG im Verfahren zu GZ: 41 E Hv 17/2004t rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 8 Monate Freiheitsstrafe bedingt, Probezeit 3 Jahre, zugrunde.Mit Bescheid der BPD Wiener Neustadt vom 26.3.2004, GZ: IV-1008197/FrB/04, wurde gegen den Beschwerdeführer ein bis 26.3.2014 befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Dem Aufenthaltsverbot lag eine Verurteilung des Landesgerichtes Wiener Neustadt zugrunde, wonach der Beschwerdeführer am 17.03.2004 wegen Paragraph 104, Absatz 1 und Absatz 3,
  3. und
  4. Fall FrG im Verfahren zu GZ: 41 E Hv 17/2004t rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 8 Monate Freiheitsstrafe bedingt, Probezeit 3 Jahre, zugrunde. Mit Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 20.3.2006 wurde der BF neuerlich wegen Schlepperei

§ 104Absatz 1 und 3, 1. und 2. Fall Fr

G, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 20.3.2006 wurde der BF neuerlich wegen Schlepperei

Paragraph 104, Absatz 1 und 3,

  1. und
  2. Fall FrG, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Aufgrund der Folgeverurteilung wurde gegen den BF mit Bescheid der BPD Wien vom 30.6.2006 ein auf 10 Jahre befristetes Rückkehrverbot erlassen. Einer Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid wurde durch die damalige Berufungsbehörde, Sicherheitsdirektion Wien, mit Bescheid vom 19.10.2006 keine Folge gegeben, und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass das Rückkehrverbot unbefristet ausgesprochen wurde. Mit Antrag des BF vom 26.01.2016 begehrte der BF die Aufhebung dieses durch die SID Wien unbefristet ausgesprochenen Rückkehrverbotes. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 02.02.2016 wurde dem BF nachweislich zur Kenntnis gebracht, dass das Bundesamt beabsichtige, seinen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes abzuweisen. Mit Schreiben vom 18.02.2016 brachte der Beschwerdeführer dazu eine Stellungnahme ein. Mit Bescheid des BFA vom 09.09.2016, Zl. 247431008/160133094/BMI-BFA, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 26.01.2016 auf Aufhebung des gegen ihn mit Bescheid der BPD Wien, fremdenpolizeiliches Büro, vom 30.06.2006, Zl. III-1226402/FRB/06, erlassenen Aufenthaltsverbotes

§ 69Abs.

2 FPG abgewiesen.Mit Bescheid des BFA vom 09.09.2016, Zl. 247431008/160133094/BMI-BFA, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 26.01.2016 auf Aufhebung des gegen ihn mit Bescheid der BPD Wien, fremdenpolizeiliches Büro, vom 30.06.2006, Zl. III-1226402/FRB/06, erlassenen Aufenthaltsverbotes

Paragraph 69, Absatz 2, FPG abgewiesen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht führte in dieser Angelegenheit am 24.04.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Seit der zweiten Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Verbrechens der Schlepperei im Jahre 2005 wurde der Beschwerdeführer nicht mehr straffällig. Er hat den Deutschkurs auf Niveau A2 erfolgreich absolviert, er spricht bereits sehr gut Deutsch. Solange er im Besitz eines Ausweises war, ging der Beschwerdeführer einer Arbeit nach, danach tätigte er lediglich Hilfsarbeiten. Derzeit ist der Beschwerdeführer in der Grundversorgung. Er verfügt über soziale Kontakte zu Österreichern und zu Indern, die schon lange in Österreich leben. In seiner Freizeit betreibt der Beschwerdeführer Krafttraining und spielt Fußball mit Freunden. Der Beschwerdeführer wohnt in 1150 Wien in Untermiete. Er verfügt über einen Arbeitsvorvertrag. II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten, hinsichtlich der Deutschkenntnisse legte der Beschwerdeführer ein entsprechendes Zertifikat vor, und konnte sich das erkennende Gericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung diesbezüglich ein Bild machen. Dass er über soziale Kontakte verfügt, ergibt sich aus den vorgelegten Unterstützungserklärungen, zur Untermiete legte der Beschwerdeführer eine Nutzungsvereinbarung vor, ebenso legte er einen Arbeitsvorvertrag vor. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet bereits einer Arbeit nachging, ergibt sich aus den vorgelegten Honorarnoten. Die Einbeziehung in die Grundversorgung ergibt sich aus dem diesbezüglichen Auszug, der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit seiner Verurteilung im Jahr 2005 nicht weiter straffällig wurde, aus einer eingeholten Strafregisterauskunft. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl I 1961/194, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl I 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl römisch eins 1961/194, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/144, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

§ 9Abs. 2 FPG, BGBl I 100/2005 idg

F und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Paragraph 9, Absatz 2, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, idgF und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig. Zu A ) § 53 FPG:Paragraph 53, FPG:

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

(2)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige ---------- 1.-wegen einer Verwaltungsübertretung

§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,

§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St

VO,

§ 37Abs.

3 oder 4 FSG,

§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew

O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den §§ 81 oder 82 des SPG,

den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1.-wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,

Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,

Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,

den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist; 2.-wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde; 3.-wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;3.-wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt; 4.-wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist; 5.-wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist; 6.-den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag; 7.-bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen; 8.-eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder8.-eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder 9.-an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

(3)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ---------- 1.-ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist; 2.-ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist; 3.-ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist; 4.-ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist; 5.-ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist; 6.-auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);6.-auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB); 7.-auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet; 8.-ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder 9.-der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)Eine

Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(5)Eine

Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.

(6)Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.
(6)Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht. § 125 FPGParagraph 125, FPG ...
(16)Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 erlassene Aufenthaltsverbote

§ 60

oder Rückkehrverbote

§ 62bleiben bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig.

(16)Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, erlassene Aufenthaltsverbote

Paragraph 60, oder Rückkehrverbote

Paragraph 62, bleiben bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig. ...

(25)Ausweisungen

§ 62in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl.

I Nr. 87/2012 bleiben bis zur Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus dem Bundesgebiet aufrecht. Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012 erlassene Rückkehrverbote bleiben bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig und können nach Ablauf des 31. Dezember 2013

§ 60Abs.

4 und 5 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehoben oder für gegenstandslos erklärt werden. Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012 erlassene Aufenthaltsverbote bleiben bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig und können nach Ablauf des 31. Dezember 2013

§ 69Abs.

2 und 3 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehoben werden oder außer Kraft treten. Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012 erlassene Einreiseverbote bleiben bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig und können nach Ablauf des 31. Dezember 2013

§ 60in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 aufgehoben, verkürzt oder für gegenstandslos erklärt werden.

(25)Ausweisungen

Paragraph 62, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, bleiben bis zur Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus dem Bundesgebiet aufrecht. Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, erlassene Rückkehrverbote bleiben bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig und können nach Ablauf des 31. Dezember 2013

Paragraph 60, Absatz 4 und 5 in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, aufgehoben oder für gegenstandslos erklärt werden. Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, erlassene Aufenthaltsverbote bleiben bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig und können nach Ablauf des 31. Dezember 2013

Paragraph 69, Absatz 2 und 3 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, aufgehoben werden oder außer Kraft treten. Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, erlassene Einreiseverbote bleiben bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig und können nach Ablauf des 31. Dezember 2013

Paragraph 60, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, aufgehoben, verkürzt oder für gegenstandslos erklärt werden. ... § 60 FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012Paragraph 60, FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, ...

(4)Das Rückkehrverbot wird gegenstandslos, wenn einem Drittstaatsangehörigen ---------- 1.-der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird; 2.-der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde, ohne dass damit eine Ausweisung

§ 10Abs. 2 Asyl

G 2005 verbunden wurde.2.-der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde, ohne dass damit eine Ausweisung

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 verbunden wurde.

(5)Das Rückkehrverbot ist auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Entgegen den Ausführungen im Antrag sowie im angefochtenen Bescheid, wonach das mit dem genannten Berufungsbescheid der SID Wien ausgesprochene unbefristete Rückkehrverbot als unbefristetes Aufenthaltsverbot gegolten hätte, ist festzuhalten, dass zwar das erste Asylverfahren mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.10.2010 endete, das damalige Verfahren aber noch nach dem Asylgesetz 1997 zu führen war, was bedeutete, dass in diesem Verfahren keine Ausweisung erfolgte. Da die damalige Rechtslage aber eine durchsetzbare Ausweisung als Voraussetzung für den Umstand, dass ein Rückkehrverbot als Aufenthaltsverbot gilt, vorsah, ist weiterhin von einem Rückkehrverbot auszugehen. In der Folge wurde im Rahmen eines zweiten Asylantrages der Beschwerdeführer mit Rechtskraft des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 25.05.2012 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Damals wäre allenfalls in Betracht gekommen, dass das bestehende Rückkehrverbot als Einreiseverbot zu gelten hat (vgl. § 54 Abs. 9 FPG in der damals geltenden Fassung). Dem steht jedoch die zitierte Übergangsbestimmung des § 125 Abs. 16 FPG entgegen, wonach vor Inkrafttreten dieser Bestimmung (das war der 01.07.2011) erlassene Aufenthaltsverbote oder Rückkehrverbote bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig bleiben. Es bestehen keine Zweifel daran, dass von dieser Bestimmung sämtliche - auch unbefristete - Aufenthalts- bzw. Rückkehrverbote nach § 60 bzw. § 62 FPG in der Fassung vor dem FräG 2011 erfasst sind. Von einer Überleitung in das neue Recht ist dabei nicht die Rede, weshalb das gegenständliche Rückkehrverbot nicht als Einreiseverbot zu gelten hat (vgl. VwGH 10.04.2014, Zl. 2011/22/0333). Dementsprechend ist im gegenständlichen Fall § 60 Abs. 5 FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 maßgeblich, wonach das Rückkehrverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben ist, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.Entgegen den Ausführungen im Antrag sowie im angefochtenen Bescheid, wonach das mit dem genannten Berufungsbescheid der SID Wien ausgesprochene unbefristete Rückkehrverbot als unbefristetes Aufenthaltsverbot gegolten hätte, ist festzuhalten, dass zwar das erste Asylverfahren mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.10.2010 endete, das damalige Verfahren aber noch nach dem Asylgesetz 1997 zu führen war, was bedeutete, dass in diesem Verfahren keine Ausweisung erfolgte. Da die damalige Rechtslage aber eine durchsetzbare Ausweisung als Voraussetzung für den Umstand, dass ein Rückkehrverbot als Aufenthaltsverbot gilt, vorsah, ist weiterhin von einem Rückkehrverbot auszugehen. In der Folge wurde im Rahmen eines zweiten Asylantrages der Beschwerdeführer mit Rechtskraft des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 25.05.2012 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Damals wäre allenfalls in Betracht gekommen, dass das bestehende Rückkehrverbot als Einreiseverbot zu gelten hat vergleiche Paragraph 54, Absatz 9, FPG in der damals geltenden Fassung). Dem steht jedoch die zitierte Übergangsbestimmung des Paragraph 125, Absatz 16, FPG entgegen, wonach vor Inkrafttreten dieser Bestimmung (das war der 01.07.2011) erlassene Aufenthaltsverbote oder Rückkehrverbote bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig bleiben. Es bestehen keine Zweifel daran, dass von dieser Bestimmung sämtliche - auch unbefristete - Aufenthalts- bzw. Rückkehrverbote nach Paragraph 60, bzw. Paragraph 62, FPG in der Fassung vor dem FräG 2011 erfasst sind. Von einer Überleitung in das neue Recht ist dabei nicht die Rede, weshalb das gegenständliche Rückkehrverbot nicht als Einreiseverbot zu gelten hat vergleiche VwGH 10.04.2014, Zl. 2011/22/0333). Dementsprechend ist im gegenständlichen Fall Paragraph 60, Absatz 5, FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, maßgeblich, wonach das Rückkehrverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben ist, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Nach der Judikatur kann eine Änderung der Rechtslage den Wegfall eines Grundes für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes darstellen und ist demnach bei der Prüfung der Zulässigkeit der Aufrechterhaltung dieser Maßnahme zu berücksichtigen (VwGH 07.11.2011, Zl. 2012/18/0052). Gleiches muss aber auch für das im gegenständlichen Verfahren erlassene, unbefristete Rückkehrverbot gelten. Im gegenständlichen Fall ist daher die Aufrechterhaltung eines unbefristeten Rückkehrverbotes aufgrund der nunmehr geänderten Rechtslage nicht mehr zulässig, weil die Verurteilungen des Beschwerdeführers nicht unter die in § 53 Abs. 3 Z 5 bis 8 FPG angeführten, schwerwiegenden Tatbestände subsumiert werden könnten. Diesem Umstand ist insofern Rechnung zu tragen, dass nach Ablauf von 10 Jahren das Rückkehrverbot jedenfalls aufzuheben ist. Da im gegenständlichen Fall diese 10 Jahre bereits verstrichen sind, war das Rückkehrverbot

§ 60Abs. 5 id

F vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 aufzuheben (VwGH 10.04.2014, 2011/22/0333). Zudem ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner letzten Verurteilung im Jahre 2006 wohlverhalten hat, womit auch insoferne unter Zugrundelegung der obigen Feststellungen davon auszugehen ist, dass die Gründe, die zur Erlassung des Rückkehrverbotes geführt haben, weggefallen sind.Nach der Judikatur kann eine Änderung der Rechtslage den Wegfall eines Grundes für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes darstellen und ist demnach bei der Prüfung der Zulässigkeit der Aufrechterhaltung dieser Maßnahme zu berücksichtigen (VwGH 07.11.2011, Zl. 2012/18/0052). Gleiches muss aber auch für das im gegenständlichen Verfahren erlassene, unbefristete Rückkehrverbot gelten. Im gegenständlichen Fall ist daher die Aufrechterhaltung eines unbefristeten Rückkehrverbotes aufgrund der nunmehr geänderten Rechtslage nicht mehr zulässig, weil die Verurteilungen des Beschwerdeführers nicht unter die in Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5 bis 8 FPG angeführten, schwerwiegenden Tatbestände subsumiert werden könnten. Diesem Umstand ist insofern Rechnung zu tragen, dass nach Ablauf von 10 Jahren das Rückkehrverbot jedenfalls aufzuheben ist. Da im gegenständlichen Fall diese 10 Jahre bereits verstrichen sind, war das Rückkehrverbot

Paragraph 60, Absatz 5, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, aufzuheben (VwGH 10.04.2014, 2011/22/0333). Zudem ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner letzten Verurteilung im Jahre 2006 wohlverhalten hat, womit auch insoferne unter Zugrundelegung der obigen Feststellungen davon auszugehen ist, dass die Gründe, die zur Erlassung des Rückkehrverbotes geführt haben, weggefallen sind. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W202.2137882.1.00

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